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OLG Celle: Vertragsentwurf „nachgeschoben“: Kein Vertrag zu Stande gekommen

OLG Celle: Vertragsentwurf „nachgeschoben“: Kein Vertrag zu Stande gekommen

vorgestellt von Thomas Ax

Zur Auslegung eines Zuschlagsschreibens, mit dem der Bieter in einem förmlichen Vergabeverfahren gebeten wird, eine Vertragsausfertigung, die nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen war, umgehend unterzeichnet zurückzusenden.
OLG Celle, Urteil vom 29.12.2022 – 13 U 3/22
vorhergehend:
LG Hannover, 15.11.2021 – 7 O 251/18

Gründe

I.

Das klagende Land verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages über die Durchführung von Sicherheitskontrollen auf dem Verkehrsflughafen B. für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. März 2019.

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob zwischen dem Kläger und der ehemaligen Beklagten zu 1, einer aus den Beklagten zu 2 und 3 bestehenden Bieter-/Arbeitsgemeinschaft, ein Vertrag über die von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr förmlich ausgeschriebenen Dienstleistungen zustande gekommen ist.

Zu der europaweiten Ausschreibung (s. Ausschreibungsunterlagen Anlage K 2, Bl. 8 ff. Anlbd. K) gab die aus den Beklagten zu 2 und 3 bestehende Bietergemeinschaft unter dem 9. Februar 2015 ein Angebot ab (Anlage K 1, Anlbd. K).

Mit Zuschlagsschreiben vom 17. März 2015 (Anlage K 3, Bl. 35 ff. Anlbd. K) erklärte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, dass den Beklagten der Zuschlag erteilt werde. Sie forderte die Beklagten auf,

“mit der Ausführung der Leistung ab dem 01.04.2015 zu beginnen.”

Weiter heißt es:

“Sie werden gebeten, umgehend die anliegenden Schriftstücke unterzeichnet zurück zu senden:

– Eine Ausfertigung des Vertrags mitsamt Anlagen

– Mitteilung über die Projektleitung”

Dem per Einschreiben an die Beklagten übersandten Zuschlagsschreiben waren – wie in dem Kopf des Schreibens angegeben – u.a. zwei Vertragsausfertigungen nebst jeweils drei Anlagen beigefügt (Bl. 37R ff. Anlbd. K). Das Schreiben war zudem “vorab per Fax” übersandt worden. Der Faxsendung waren die Anlagen noch nicht beigefügt.

Der Vertragsentwurf war nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen; die Beklagten erhielten diesen erstmals mit dem Zuschlagsschreiben.

Die Beklagten kamen der Bitte um Unterzeichnung der Vertragsausfertigungen nicht nach. Im Folgenden kam es zu Unstimmigkeiten über einen von den Beklagten gewünschten Vertragszusatz (Anlagen B 4, B 5 und B 6, Anlbd. B). Mit E-Mail vom 26. März 2015 bat der Kläger, den unterzeichneten Vertrag umgehend zurückzugeben und die Arbeiten vertragsgemäß am 1. April 2015 vor Ort aufzunehmen (Anlage B 5). Nachdem die Beklagten die Unterzeichnung des “Vertragsvorschlags” ablehnten (Anlage B 6), erklärte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit Schreiben vom 27. März 2015, nach Rücksprache mit ihrer Rechtsabteilung und der Geschäftsleitung sei eine Unterzeichnung des Vertrages nicht zwingend notwendig, es sei bereits ein Vertrag auf der Grundlage des Angebots zustande gekommen (Anlage K 4, Bl. 49 d.A.). Die Beklagten erwiderten mit E-Mail vom gleichen Tag, dass nach ihrer Auffassung kein Vertrag zustande gekommen sei (Anlage K 5, Bl. 50 d.A.).

Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich der (ehemaligen) Beklagten zu 1 abgetrennt und an das Landgericht Braunschweig verwiesen.

Die Beklagten zu 2 und 3 (fortan als Beklagte bezeichnet) hat das Landgericht antragsgemäß “als Gesamtschuldner neben der gesondert in Anspruch genommenen Beklagten zu 1” zur Zahlung von 488.672,29 Euro verurteilt. Die Beklagten hätten dem Kläger die durch eine anderweitige Beauftragung der Sicherheitskontrollen entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Das von den Beklagten als Bietergemeinschaft abgegebene Angebot habe der Kläger durch die Zuschlagserklärung vom 17. März 2015 unverändert angenommen. Es liege kein modifizierter Zuschlag gemäß § 150 Abs. 2 BGB vor. Der Kläger habe klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass der Vertrag gemäß dem Angebot der Beklagten zur Durchführung gelangen solle. Es stelle keine Annahme unter Änderungen im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB dar, dass der Kläger in dem Schreiben gefordert habe, einen beigefügten Vertragsentwurf unterzeichnet zurückzusenden. Im Streitfall werde die Durchführung des Vertrages nicht von der Unterzeichnung des Vertrages abhängig gemacht, was sich daraus ergebe, dass der Kläger der Bitte um Unterzeichnung des Vertragsentwurfs die Aufforderung vorangestellt habe, mit der Ausführung der Leistung ab dem 1. April 2015 zu beginnen. Der Vertragsentwurf enthalte auch keine inhaltlichen Änderungen des Angebots der Bietergemeinschaft. Insbesondere enthalte der Vertragsentwurf keine Änderung der angebotenen bzw. im Aufklärungsverfahren genannten Preise. Wegen der Leistungsverweigerung der Beklagten könne der Kläger – bis zu der von ihm wirksam erklärten Kündigung – Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB und – nach der Kündigung – gemäß § 314 BGB verlangen. Insoweit könne er die für die Deckungsgeschäfte geltend gemachten Mehrkosten beanspruchen. Diese hätten die Beklagten nicht wirksam bestritten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2 und 3, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehren (Bl. 391 d.A.). Das vom Landgericht angenommene Vertragsverhältnis des Klägers mit den Beklagten bestehe schon deshalb nicht, weil nicht diese das Angebot abgegeben hätten, sondern die ehemalige Beklagte zu 1. Es handele sich um ein unzulässiges verdecktes Teilurteil, weil das Landgericht den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 1 an das Landgericht Braunschweig verwiesen und die rechtskräftige Entscheidung jenes Rechtsstreits nicht abgewartet habe. Durch das Zuschlagsschreiben des Klägers sei kein Vertrag zustande gekommen, weil sich das Angebot der Beklagten zu 1 und die Annahme nicht deckten. Der Vertragsentwurf des Klägers sei von dem Angebot der Beklagten zu 1 nicht umfasst gewesen, weil er der Auftragsbekanntmachung des Klägers nicht beigefügt gewesen sei. Die Annahmeerklärung des Klägers habe die Regelungen des beigefügten Vertragstextes beinhaltet. Dieser enthalte Regelungen, die nicht Gegenstand des Angebotes gewesen seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ändere die Aufforderung des Klägers, mit der Ausführung der Leistung zu beginnen, nichts daran, dass gemäß § 150 Abs. 2 BGB bei einer Abweichung von Angebot und Annahme kein Vertrag zustande komme. Zudem ergebe sich aus § 154 Abs. 2 BGB, dass im Zweifel der Vertrag erst mit der Unterzeichnung der schriftlichen Urkunde zustandekommen solle. Zu der Annahme des neuen Angebots des Klägers sei es nicht gekommen. Der Kläger habe auch die Vorschläge der ehemaligen Beklagten zu 1 abgelehnt. Zudem sei auch die Schadensfeststellung des Landgerichts in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, wie die Beklagten näher ausführen.

Die ehemalige Beklagte zu 1 hat ihre Berufung zurückgenommen, nachdem der Senat sie darauf hingewiesen hat, dass sie durch das angefochtene Urteil nicht beschwert und ihre Berufung mithin unzulässig sei.

Die Beklagten zu 2 und 3 beantragen (Bl. 391, 507 d.A.),

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 2021 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat die Klage hinsichtlich der Zinsforderung zurückgenommen, soweit er erstinstanzlich Zinsen von mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt hat (Bl. 441 f. d.A.).

Im Übrigen beantragt der Kläger (Bl. 362, 508 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Vertrag sei durch das Zuschlagsschreiben zustande gekommen. Mit der Aufforderung zur Leistungsaufnahme sei der rechtsgeschäftliche Erklärungsinhalt des Schreibens beendet. Die in dem Schreiben genannten und beigefügten Unterlagen seien nicht Bestandteil der Annahmeerklärung. Die Unterlagen hätten schon deshalb nicht Bestandteil der Annahmeerklärung sein können, weil sie bei der Vorab-Übersendung des Schreibens per Fax nicht beigefügt gewesen seien. Die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Schadensfeststellung griffen nicht durch.

Auf einen Hinweis des Senats zum voraussichtlichen Erfolg der Berufung führt der Kläger ergänzend aus, es habe zwangsläufig keine Abweichung von Angebot und Annahme erkannt werden können, weil das Zuschlagsschreiben zunächst per Fax ohne Anlagen übersandt worden sei. Daher sei der Vertrag mit dem Inhalt des Zuschlagsschreibens zustande gekommen. Zugleich werde aus der bloßen Übersendung des Zuschlagsschreibens deutlich, dass es dem Kläger bei Abgabe seiner Willenserklärung nicht auf den Inhalt des Vertragstextes angekommen sei, folglich nur eine Vertragsannahme habe erklärt und kein neues Angebot habe abgegeben werden sollen. Hierfür spreche auch die Aufforderung des Klägers, mit der Erbringung der Leistungen ab dem 1. April 2015 zu beginnen. Der Kläger habe mit dem Zuschlagsschreiben keine Änderungswünsche zum Ausdruck gebracht. Bei dem Vertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem bestimmte Handhabungen in der vertraglichen Umsetzung noch einer näheren Ausgestaltung unter Beachtung des LuftSiG bedurft hätten. So hätten die Regelungen zur Haftpflichtversicherung lediglich die Modalitäten zur Erfüllung einer bereits in der Leistungsbeschreibung definierten Verpflichtung enthalten. Auch der Regelung zur Erstellung einer Dienstanweisung käme lediglich erläuternder Charakter zu. Die Regelungen zur Rufbereitschaft würden durch den Vertragsentwurf allenfalls näher – und für den Auftragnehmer vorteilhaft – ausgestaltet. Die Regelung hinsichtlich des Dienstraums beziehe sich auf eine Selbstverpflichtung des Klägers. Insgesamt seien mit dem Vertragstext keine Änderungswünsche des Klägers gegenüber dem Inhalt der Ausschreibungsunterlagen zum Ausdruck gekommen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

B.

Die – unzulässige – Berufung der Beklagten zu 1 ist durch Rücknahme erledigt. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2 und 3 ist begründet.

Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO); die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

I.

Allerdings ist im Berufungsverfahren die Frage der von den Beklagten in ihrer Berufungsbegründung gerügten örtlichen Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen (§ 513 Abs. 2 ZPO).

II.

Es liegt auch kein unzulässiges Teilurteil vor. Das Landgericht hat – nach Abtrennung und Verweisung der Klage gegen die bisherige Beklagte zu 1 – vollständig über den verbliebenen Streitgegenstand entschieden.

III.

Die Klage ist jedoch unbegründet

Der Kläger kann von den Beklagten zu 2 und 3 keinen Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) verlangen. Denn es ist kein Vertrag mit der Bietergemeinschaft oder den Beklagten zu 2 und 3 als deren Mitgliedern zustande gekommen.

1. Das Angebot der Bietergemeinschaft bzw. der Beklagten zu 2 und 3 hat der Kläger nicht wirksam angenommen.

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt die vorbehaltlose Akzeptanz des Antrags zum Ausdruck bringen muss. Ob eine dahingehende Willenserklärung vorliegt, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung nach dem Empfängerverständnis zu ermitteln (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 63. Ed. 1.8.2022, § 146 Rn. 9). Wird das Vertragsangebot dagegen unter Änderungen angenommen, handelt es sich gemäß § 150 Abs. 2 BGB nicht um eine Annahme, sondern um ein neues Angebot.

Im Streitfall ist das Zuschlagsschreiben des Klägers nicht als vorbehaltlose Annahme, sondern als neues Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB anzusehen.

a) Grundlage der Auslegung der Willenserklärung des Klägers ist sein vollständiges Zuschlagsschreiben mit Anlagen.

Die mit dem Schreiben abgegebene Willenserklärung wurde erst wirksam, als den Beklagten das Zuschlagsschreiben vollständig – mit Anlagen – per Post zuging (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Anlagen werden in dem Zuschlagsschreiben ausdrücklich aufgeführt und es wird um Rücksendung einer unterzeichneten Vertragsausfertigung gebeten. Mit dem “Vorab”-Fax war das Zuschlagsschreiben aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten noch nicht vollständig übersandt worden, weil die erwähnten Anlagen nicht beigefügt waren. Die Anlagen sind Bestandteil des Zuschlagsschreibens; die Beklagten konnten ohne die ihnen unbekannte Vertragsausfertigung nicht beurteilen, mit welchem Inhalt nach dem Willen des Klägers ein Vertrag zu Stande kommen soll und wie die Bitte um Rücksendung einer unterzeichneten Vertragsausfertigung in diesem Zusammenhang zu verstehen sein sollte.

Auch der auf dem Schreiben angebrachte Vermerk “vorab per Fax” verdeutlichte aus der Sicht der Beklagten, dass das per Einschreiben mit den Anlagen übersandte Original des Zuschlagsschreibens die maßgebliche Willenserklärung darstellen sollte und das ohne die Vertragsausfertigung übersandte Fax lediglich der Vorabinformation über die Zuschlagserteilung dienen sollte.

b) Mit dem Zuschlagsschreiben hat der Kläger das Angebot der Bietergemeinschaft nicht unverändert angenommen, sondern gemäß § 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot mit dem Inhalt der übersandten Vertragsausfertigung erteilt.

aa) Der Vertragsentwurf weicht von dem auf den Ausschreibungsunterlagen beruhenden Angebot der Beklagten ab.

Der Vertragsentwurf enthält verschiedene Regelungen, die sich in dem Angebot noch nicht in gleicher Weise wiederfinden (z.B. in Bezug auf die Regelung der Rufbereitschaftszeiten, wonach eine Einsatzbereitschaft binnen 30 Minuten sicherzustellen ist (§ 4 Abs. 2); die Verpflichtung zu einer – mit der Behörde abgestimmten – Dienstanweisung (§ 6 Abs. 1); die Frist zur Vorlage eines Versicherungsnachweises und die jährliche Vorlagepflicht (§ 12 Abs. 3)).

Auch der Kläger hat letztlich nicht in Abrede genommen, dass der Vertragsentwurf Abweichungen von dem Angebot der Beklagten enthält. Dass der Kläger die Abweichungen in den vom Senat beispielhaft aufgeführten Regelungen als geringfügig ansieht, ändert nichts an der Beurteilung. Soweit die Annahmeerklärung eine inhaltliche Änderung darstellt, ist deren Art und Ausmaß unerheblich (BeckOGK/Möslein, 1.2.2018, BGB § 150 Rn. 30).

Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung des Klägers gerade auch die Regelung in § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs, wonach sicherzustellen ist, dass während der Rufbereitschaftszeiten die Kontrollstelle innerhalb von 30 Minuten einsatzbereit besetzt ist, von erheblicher Bedeutung. Denn hierdurch wurden besondere organisatorische Anforderungen an die Beklagten gestellt. Die in Rufbereitschaft befindlichen Einsatzkräfte müssen sich in einer solch geringen Distanz zum Flughafen aufhalten, dass sie jederzeit innerhalb von nur 30 Minuten die Kontrollstelle erreichen können und dort einsatzbereit sind. Das würde es zum Beispiel ausschließen, dass entfernter wohnende Mitarbeiter der Beklagten sich während der Rufbereitschaft zu Hause aufhalten.

bb) Mit der Bitte um umgehende Rücksendung der unterzeichneten Vertragsausfertigung brachte der Kläger unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck, dass der Vertrag mit dem Inhalt dieses Vertragsentwurfs zustande kommen soll. Auslegungsbedürftig war aus Sicht der Beklagten lediglich, was nach dem Willen des Klägers gelten sollte, wenn die Beklagten den angebotenen Vertrag nicht akzeptieren (hierzu nachfolgend).

cc) Die Annahme mit den in dem Vertragsentwurf enthaltenen – und für einen Bieter erkennbaren – Änderungen stellt grundsätzlich ein neues Angebot im Sinne des § 150 Ab. 2 BGB dar. Im Streitfall besteht keine Grundlage für eine abweichende Beurteilung.

Bei einer Annahme mit Änderungen handelt es sich nur dann nicht um ein neues Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB, wenn der Antragsempfänger deutlich macht, dass er nur unverbindliche Änderungswünsche äußert und der Vertrag unabhängig von deren Erfüllung zustande kommen soll. Nur in einem solchen Fall würde es sich um eine Annahme des ursprünglichen Antrags handeln, der mit dem Angebot zur Vertragsergänzung oder -änderung zu verbunden wird (BeckOGK/Möslein, 1.2.2018, BGB § 150 Rn. 29).

Im Streitfall war aus Sicht eines objektiven Empfängers jedoch nicht davon auszugehen, dass der Kläger das Angebot der Beklagten zunächst einmal vorbehaltlos annehmen und ihnen dann sogleich den Abschluss eines Änderungsvertrages anbieten wollte. Vielmehr war aus Sicht der Beklagten nichts dafür ersichtlich, dass es ihnen freistehen sollte, ob sie den Vertragsentwurf unterzeichnen, und der Vertrag ansonsten bereits mit dem Inhalt des Angebots – ohne die inhaltlichen Änderungen des Vertragsentwurfs – zustande gekommen sein sollte.

Weder dem Zuschlagsschreiben noch dem Vertragsentwurf ist zu entnehmen, dass es sich lediglich um einen optionalen Änderungsvertrag zu einem bereits mit dem Zuschlag zustande gekommenen Vertrag handeln sollte. Schon nach seinem Wortlaut und äußeren Bild handelt es sich nicht lediglich um einen Änderungsvertrag.

Aus Sicht eines verständigen Bieters liegt es vielmehr auf der Hand, dass die Vergabestelle nicht ohne gewichtigen Grund einen derartigen Vertragsentwurf, der nicht Bestandteil der Ausschreibung war, “nachschiebt”. Deshalb ist es aus Sicht des Bieters gänzlich fernliegend, dass die Vergabestelle ihm die Entscheidung freistellen will, ob er den übersandten Vertragsentwurf mit den darin enthaltenen Änderungen akzeptiert, und die Verweigerung der Unterzeichnung keine Auswirkungen auf das Zustandekommen des Vertrages haben sollte. Vielmehr drängte sich aus Sicht des Bieters das Verständnis auf, dass der Vertrag nach dem Willen des Klägers nur zu den Bedingungen des übersandten Vertragsentwurfs zustande kommen sollte. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der sensiblen, die Flugsicherheit betreffenden Vertragsmaterie eine genaue Fixierung der Vertragspflichten ersichtlich von besonderer Bedeutung ist.

Die Aufforderung, mit der Ausführung der Leistung ab dem 1. April 2015 zu beginnen, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Sie kann auch als Ausdruck der Erwartung angesehen werden, dass die Beklagten sich der erbetenen Unterzeichnung des Vertragsentwurfs nicht verschließen würden, um den Auftrag zu erhalten. Insofern kann diese formularmäßige Aufforderung (Ankreuztext) auch erfolgt sein, um den Beklagten einen gewissen Zeitdruck bei der erbetenen “umgehenden” Rücksendung der unterzeichneten Vertragsausfertigung zu verdeutlichen.

Es ändert auch nichts an der Beurteilung, dass der Kläger sein Zuschlagsschreiben “vorab per Fax” übersandte und dem Fax die in dem Schreiben genannte Vertragsausfertigung noch nicht beigefügt war. Aus Sicht eines Empfängers war schon nicht ersichtlich, dass das Schreiben per Fax bewusst unvollständig übersandt wurde und es sich nicht um ein bloßes Versehen – möglicherweise einer Bürokraft – handelte. Aus dem auf dem Schreiben angebrachten Hinweis “vorab per Fax” und der ebenfalls abgedruckten Verfügung ergibt sich nicht, dass eine Übersendung ohne Anlagen erfolgen sollte. Darüber hinaus konnte aus Sicht eines Empfängers die Fax-Übersendung ohne Anlagen auch darauf beruhen, dass es dem Kläger auf die Rücksendung der Vertragsausfertigungen im Original ankam. Jedenfalls war es aber auch unter Berücksichtigung der unvollständigen Fax-Übersendung des Zuschlagsschreibens aus Sicht des Empfängers gänzlich fernliegend, dass der Kläger einen solch detailliert ausgearbeiteten Vertragsentwurf übersendet, dessen Akzeptanz durch die Beklagten aber letztlich ohne Bedeutung für das Zustandekommen des Vertrages sein soll. Vielmehr wäre in diesem Fall zu erwarten gewesen, dass der Kläger klarstellt, dass bereits mit dem Zuschlagsschreiben der Vertrag zustande kommen soll, und er erläutert, warum dann trotzdem noch ein Vertrag mit teilweise abweichenden Bedingungen unterzeichnet werden soll.

Im Übrigen spricht der nachfolgende Schriftwechsel dafür, dass der Kläger selbst sein Zuschlagsschreiben zunächst nicht in dem Sinn verstanden hat, den er dem Schreiben nun im Wege der Auslegung zukommen lassen will. Trotz der aufgekommenen Unstimmigkeiten bat der Kläger zunächst nochmals um umgehende Rückgabe des unterzeichneten Vertrages. Erst nach der Ablehnung der Beklagten gelangte der Kläger – nach interner Abstimmung mit der Rechtsabteilung und der Geschäftsleitung – zu der Auffassung, dass eine Unterzeichnung des Vertrags nicht zwingend notwendig sei (Anlage K 4, Bl. 49 Anlbd. K).

Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 3. Juli 2020 – VII ZR 144/19 – und vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10) führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Sie betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Werkvertrag in einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zustande kommt, wenn die ausgeschriebenen Ausführungsfristen nicht mehr einzuhalten sind. In einem förmlichen Vergabeverfahren kann hier im Zweifel davon ausgegangen werden, dass sich der Auftraggeber vergaberechtskonform verhalten will und das vergaberechtliche Nachverhandlungsverbot beachtet (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47-65, Rn. 39). Denn mit diesen Fällen kann ohne Weiteres vergaberechtskonform – ohne Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot – umgegangen werden. Es besteht eine gefestigte Rechtsprechung dazu, wie die entsprechende Regelungslücke vergaberechtskonform geschlossen werden kann (aaO, Rn. 44). Im Streitfall bestand jedoch von vornherein keine Möglichkeit, den Abschluss des Vertrags zu den von dem Kläger gewünschten Bedingungen seines Vertragsentwurfs vergaberechtskonform zu erreichen. Unabhängig von der Auslegung des Zuschlagsschreibens als neues Angebot des Klägers oder als Annahme, die mit dem Angebot eines Änderungsvertrags verbunden wird, war es per se vergaberechtswidrig, dass nach dem Willen des Klägers der Vertrag zu den von der Ausschreibung abweichenden Bedingungen des Vertragsentwurfs zustande kommen sollte. Der Grundsatz der vergaberechtskonformen Auslegung kann daher insoweit nicht zum Tragen kommen.

b) Mit dem neuen Angebot des Klägers galt das Angebot der Beklagten gemäß § 150 Abs. 2 BGB als abgelehnt. Daher erlosch es gemäß § 146 BGB, sodass es nicht mehr durch die nachfolgende Erklärung des Klägers, nach interner Abstimmung mit der Rechtsabteilung und der Geschäftsleitung sei eine Unterzeichnung des Vertrages nicht zwingend erforderlich, angenommen werden konnte.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob außerdem das Unterbleiben der von dem Kläger verlangten Unterzeichnung des Vertrages in entsprechender Anwendung von § 154 Abs. 2 BGB zu einem Beurkundungsmangel geführt hätte (vgl. zum Streitstand bei von einer Partei verlangter Beurkundung: BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 63. Ed. 1.8.2022, § 154 Rn. 15).

3. Schließlich ändert es auch nichts an der Beurteilung, dass die Beklagte – nach der von dem Kläger erklärten Kündigung – mit Schreiben vom 24. August 2018 (Anlage K 10, Bl. 56R f. Anlbd. K) zwischenzeitlich die unzutreffende Rechtsansicht vertrat, es sei mit dem Zuschlag ein Vertrag zustande gekommen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO.

Die Beklagte zu 1 hat nach ihrer Berufungsrücknahme gemäß § 516 Absatz 3 ZPO ihre außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu tragen. Weil durch die von ihr eingelegte Berufung keine Mehrkosten in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers entstanden sind, waren ihr diese Kosten nicht anteilig aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO ist nicht veranlasst. Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Aufwendungen für die Beauftragung eines Privatgutachters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich – dann erstattungsfähig

Vergaberecht: Vertragsklauseln müssen kaufmännisch vernünftige Kalkulation ermöglichen

von Thomas Ax

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Erstattung von Kosten für einen privat beauftragten Sachverständigen in Betracht, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – VI ZB 56/02; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 – VI ZB 7/05). Die Beurteilung dieser Frage hat sich dabei daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich hätte ansehen dürfen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – VI ZB 56/02; Beschluss vom 26. Februar 2013 – VI ZB 59/12). Danach kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Beteiligter infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. BGH aaO.; OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2012 – II-4 WF 11/12BeckRS 2012, 12070). Diese Ausnahme ist insbesondere auf Zivilverfahren zugeschnitten, in denen es den Parteien nach dem sogenannten Beibringungsgrundsatz obliegt, substantiiert die gebotenen Tatsachen und Informationen vorzutragen, die als Grundlage für die Entscheidung des Gerichts erforderlich sind (vgl. hierzu Herget in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 91 ZPO, Rn. 13.73).

In Bezug auf prozessbegleitend eingeholte Privatgutachten ist die Erstattungsfähigkeit entsprechender Aufwendungen zwar insoweit eingeschränkt, dass es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen.

Die Rechtsprechung hat die Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten aber dann bejaht, wenn es darum geht, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2001, AZ: 8 W 481/01, Tn. 6, sowie Beschluss vom 11.07.2007, AZ: 8 W 265/07 Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2001, AZ: 4 W 2053/01, Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2007, AZ: 14 W 608/07, Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2008, AZ: 2 W 148/08, Rn. 3) oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.1997, AZ: 10 W 21/97 Rn. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2001, AZ: 4 W 2053/01, Rn. 14; OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2006, AZ: 10 W 52/06, Rn. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2007, AZ: 14 W 608/07, Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2008, AZ: 2 W 148/08, Rn. 3) oder wenn die Einholung des Gutachtens der Wiederherstellung der Waffengleichheit dient (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 25 W 94/13 mwN).

Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 18. Juni 2001, aaO) hat die Erstattung prozessbegleitender Privatgutachterkosten in einem Bauprozess abgelehnt, ebenso das OLG Koblenz (Beschluss vom 21. August 2007, aaO), wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Partei nicht selbst qualifizierten Vortrag halten kann, so dass ein Gerichtsgutachten zu den streitigen Fragen einzuholen ist. Ähnlich hat das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 30. August 2006, aaO.) darauf abgestellt, dass eine Partei grundsätzlich die für den Vermögensverfall maßgeblichen Tatsachen selbst vortragen könne und die Beweiserhebung im Übrigen Sache des Gerichts sei. Das OLG Celle, 2. Zivilsenat (Beschluss vom 25. Juli 2008, aaO) hat betont, dass zu dem Erfordernis eines Privatgutachtens substantiiert vorzutragen und dabei jede Partei gehalten sei, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lasse. Es gelte das Gebot sparsamer Prozessführung.

Nach alledem müssen Gründe ersichtlich sein oder vorgetragen werden, wonach die zusätzlich zum Gerichtsgutachten begehrte Einholung eines Privatgutachtens erforderlich wäre.

Es müssen, OLG Nürnberg (Beschluss vom 18. Juni 2001, aaO), für die Erstattung prozessbegleitender Privatgutachterkosten in einem Bauprozess, ebenso OLG Koblenz (Beschluss vom 21. August 2007, aaO), Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass die Partei nicht selbst qualifizierten Vortrag halten kann, so dass ein Gerichtsgutachten zu den streitigen Fragen einzuholen ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 30. August 2006, aaO.) darf es nicht so sein, dass die Partei grundsätzlich die für den Vermögensverfall maßgeblichen Tatsachen selbst vortragen kann. Das OLG Celle, 2. Zivilsenat (Beschluss vom 25. Juli 2008, aaO) hat betont, dass zu dem Erfordernis eines Privatgutachtens substantiiert vorzutragen und dabei jede Partei gehalten sei, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lasse. Es gelte das Gebot sparsamer Prozessführung.

Vergaberecht: Vertragsklauseln müssen kaufmännisch vernünftige Kalkulation ermöglichen

Vergaberecht: Vertragsklauseln müssen kaufmännisch vernünftige Kalkulation ermöglichen

von Thomas Ax

Grundsätzlich werden Vertragsklauseln wie Regelungen in einer Leistungsbeschreibung, die Bestandteil des ausgeschriebenen Auftrags wird, von den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit geprüft, da sie keine Bestimmungen über das Vergabeverfahren im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB sind.

Außerhalb des Vergabeverfahrens und des Anwendungsbereichs vergaberechtlicher Vorschriften liegende Rechtsverstöße können ausnahmsweise nur dann zum Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn es eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm gibt, die im Nachprüfungsverfahren entscheidungsrelevant ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. September 2017 – Verg 9/17 -; vom 19. Oktober 2015 – Verg 30/13 -, und vom 13. August 2008 – Verg 42/07 -).

Eine solche Anknüpfungsnorm ist hier das aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 S. 2 GWB) herzuleitende Verbot der Unzumutbarkeit einer für den Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation (Senatsbeschlüsse vom 21. April 2021 – Verg 1/20, und vom 21. Dezember 2020 – Verg 36/20; OLG Koblenz, VergabeR 2013, 229, 232; OLG Schleswig, VergabeR 2013, 395 Rn. 57).

Unzumutbar ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß, das Bietern typischerweise obliegt, hinausgehen und damit den Bieter entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der auch im Vergaberecht und im Stadium der Vertragsanbahnung Anwendung findet, unangemessen belasten.

Ob eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation gemessen an diesen Maßstäben unzumutbar ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis einer Abwägung aller Interessen der Bieter bzw. Auftragnehmer und des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall (Senatsbeschlüsse vom 21. April 2021 – Verg 1/20, und vom 7. September 2003 – Verg 26/03).

Umfang des Rechts auf Akteneinsicht

Umfang des Rechts auf Akteneinsicht

von Thomas Ax

Das Recht auf Akteneinsicht besteht in dem Umfang, in dem es zur effektiven Durchsetzung subjektiver Rechte erforderlich ist, was nur bezüglich entscheidungsrelevanter Aktenbestandteile gilt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2021, Verg 9/21). Akteneinsicht ist zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der eine Kenntnis der Akten als Entscheidungsgrundlage erfordert, und dem Schutz von Geheimnissen.

Diese Interessen sind gegeneinander abzuwägen.

Akteneinsicht ist in dem Umfang zu gewähren, der zur Durchsetzung des objektiven Rechts, bezogen auf das konkrete Rechtsschutzziel, notwendig ist, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (OLG München, NZBau 2016, 591, 592, Rn. 27 f.; OLG Celle, NZBau 2014, 784, 789, Rn. 72; Vavra/Willner in: Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 165 GWB, Rn. 18 f,).

Anforderungen an die Dokumentation des Vergabeverfahrens

Anforderungen an die Dokumentation des Vergabeverfahrens

von Thomas Ax

Nach § 8 Abs. 1 VgV ist das Vergabeverfahren zu dokumentieren. Sinn der Dokumentation ist es, die Entscheidungen des Auftraggebers transparent und überprüfbar zu machen (Fett in: BeckOK Vergaberecht, Stand 31.07.2022, § 8 VgV, Rn. 4). Zu diesem Zweck sind insbesondere die Gründe für den Zuschlag zu dokumentieren.

Das gilt vor allem, wenn Qualitätskriterien in einem Benotungssystem bewertet werden. Insbesondere, wenn in dem Wertungssystem durch die Preiswertung nur eine geringe Kompensation für qualitative Abwertungen erwarten ist, sind die maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind. Die Begründung muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können. Bei Wertungsentscheidungen hat der öffentliche Auftraggeber darzulegen, nach welchen konkreten Gesichtspunkten die Bewertung erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 04.04.2017, X ZB 3/17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2020, 11 Verg 7/20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019, Verg 6/19; Fett in: BeckOK Vergaberecht, Stand 31.07.2022, § 8 VgV, Rn. 19).

Aus der Dokumentation muss sich ergeben, dass der Auftraggeber die Kriterien zur Wertung herangezogen hat, die sich aus den Ausschreibungsunterlagen ergeben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2020, 11 Verg 7/20). Wird eine Teststellung durchgeführt, so muss deren Ablauf und die Auswertung dokumentiert werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2014, 15 Verg 10/13).

Die Dokumentation kann etwa dadurch erfolgen, dass der Auftraggeber tabellarische Übersichten anfertigt, aus denen sich die Gründe für die Bewertung ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019, Verg 6/19). Es muss keine zusammenhängende Dokumentation geschaffen werden, solange alle Schriftstücke Bestandteil der Vergabeakte sind (Ziekow/ Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 8 VgV, Rn. 5). Ausreichend ist es, wenn die endgültige Bewertung festgehalten wird.

Es ist nicht erforderlich, dass etwa die Notizen der Mitglieder eines Gremiums, die der Wertung vorausgehen, in die Dokumentation einfließen (vgl. Fett in: BeckOK Vergaberecht, Stand 31.07.2022, § 8 VgV, Rn. 19).

Soweit gefordert wird, dass sich aus der Dokumentation inhaltliche Details der Abstimmung in einem Gremium, das die Wertungsentscheidung trifft, ergeben müssten, also etwa wer aufgrund welcher Erwägungen wie abgestimmt habe (so offenbar VK Bund, Beschluss vom 11.11.2020, VK 1-84/20), ist das zu weitgehend. Denn eine Beurteilungsentscheidung lässt sich nur begrenzt überprüfen, weil dem Auftraggeber bei der Bewertung ein Beurteilungsspielraum zusteht (BGH, Beschluss vom 04.04.2017, X ZB 3/17). Eine Angebotswertung kann nur darauf überprüft werden, ob sie transparent, willkürfrei und im Falle einer Vergabenachprüfung nachvollziehbar durchgeführt wird. Dazu ist allerdings, jedenfalls bei einstimmigen Entscheidungen, nicht notwendig, dass sich der Weg der Entscheidung nachvollziehen lässt. Für das Endergebnis ist es unerheblich, welche Auffassungen einzelne Gremienmitglieder ursprünglich vertreten haben und aus welchen Gründen sie sich gegebenenfalls haben umstimmen lassen. Das ist nicht notwendig, um die Transparenz der Entscheidung herzustellen, denn ein Bieter könnte auf eine ursprünglich abweichende Auffassung eines Gremienmitglieds nichts stützen. Entscheidend ist die Willkürfreiheit und Überprüfbarkeit des Endergebnisses.

Eine unterlassene Dokumentation kann – sogar noch im Beschwerdeverfahren – geheilt werden. Ein vollständiger Ausschluss mit Vorbringen, das nicht dokumentiert ist, aber die Vergabeentscheidung rechtfertigen soll, würde dem Gebot der Beschleunigung des Vergabeverfahrens widersprechen und wäre eine bloße Förmelei (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10; OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2017, 13 Verg 1/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015, Verg 28/14). Ältere Entscheidungen, nach denen zur Gewährleistung eines transparenten Verfahrens und zum Ausschluss von Manipulationen ein ergänzender Vortrag der Vergabestelle nicht möglich sein sollte (OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2010, 13 Verg 16/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2004, Verg 1/04), sind überholt.

Die Transparenz des Verfahrens kann gewährleistet und der Gefahr von Manipulationen begegnet werden, indem die nachgereichten Unterlagen einer kritischen Würdigung unterzogen werden.

VergMan ® Bearbeitungshilfen Musterverträge: Vertrag über den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung

VergMan ® Bearbeitungshilfen Musterverträge: Vertrag über den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung

Vertrag
über den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung

zwischen
der Musterstadt,
vertreten durch

– Gemeinde –
und
XXXX
– Träger –

Präambel
Die Gemeinde möchte eine Kindertageseinrichtung (Kita) anbieten. Die Kita soll insgesamt 120 Kindern Platz bieten. 4 Gruppen mit jeweils ca. 25 Kindern sollen dabei den Kindergartenkindern im Alter von 3 bis 6 Jahren zur Verfügung stehen. Zwei Krippengruppen mit Platz für jeweils 10 Kinder sollen den ganz jungen Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren Platz bieten. Die diese Kita beherbergenden Gebäude müssen noch geplant und gebaut werden, wobei aktuell die Fertigstellung der Gebäude zum … angestrebt ist. Die Auslobung des Architektenwettbewerbs ist für … geplant. Der Träger als zukünftiger Betreiber der Kita soll in die Planung und Ausstattung der Kita miteinbezogen werden, um dann in den neu errichteten Räumen eigenverantwortlich die vorbeschriebene Kita zu betreiben.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien das Folgende:

§ 1
Der Träger wird die Gemeinde bei der Planung und Konzeption der Kita kostenneutral unterstützen, so dass die Gebäude möglichst entsprechend den Vorstellungen und Wünschen des Trägers realisiert werden kann. Dem Träger ist bekannt, dass die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterworfen ist. Er wird diesem Gebot angemessen Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Umsetzung vom Träger geäußerter Wünsche in Bezug auf Gebäudezuschnitt und -ausstattung besteht nicht, die Gemeinde wird diese jedoch möglichst berücksichtigen. Die Gemeinde behält sich vor, die Planung auch mit dem Landesjugendamt sowie den anderen aufsichtsführenden Stellen (Gesundheitsamt, Veterinäramt/Lebensmittelüberwachung, Brandschutz, Baurechtsamt, Unfallkasse) abzustimmen.

§ 2
Die Gemeinde wird dem Träger die noch zu planenden und zu errichtenden Gebäude zum Betrieb einer Kita unmittelbar nach Fertigstellung zur Verfügung stellen und zum Betrieb einer Kita überlassen. Die bezugsfertige Fertigstellung der Gebäude ist zum XXXX vorgesehen, ohne dass die Gemeinde diesen Fertigstellungstermin verbindlich zusichern kann. Der Träger akzeptiert, dass sich dieser Termin zeitlich nach hinten verschieben kann und wird wegen einer verspäteten Fertigstellung der Gebäude und einer daraus resultierenden verspäteten Aufnahme des Kita-Betriebs keine Ansprüche gegenüber der Gemeinde geltend machen. Die Gemeinde wird den Träger aber über den Baufortschritt fortlaufend unterrichten, so dass der Träger entsprechend frühzeitig disponieren kann. Der Träger wird dann auch rechtzeitig die nach § 45 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis beantragen.

§ 3
Der Träger verpflichtet sich, in den neu errichteten und ihm hiernach zur Verfügung gestellten Räumen eigenverantwortlich eine Kindertagesstätte für 120 Kinder zu betreiben. Es sind dabei 4 Gruppen mit jeweils ca. 25 Kindern für Kindergartenkinder im Alter von 3 bis 6 Jahren einzurichten und zwei Krippengruppen mit Platz für jeweils 10 Kinder für die ganz jungen Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren. Das Betreuungskonzept muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen.

Die Kita ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Einrichtung schließt in den Sommerferien maximal 20 Tage im Jahr.
Die Vertragsparteien haben sich vorläufig auf folgende Betreuungszeiten geeinigt:
2 Krippengruppen: jeweils Ganztagsbetreuung 50 Std. (07:00 – 17:00 Uhr)
1 Kindergartengruppe: Ganztagsbetreuung 50 Std. (07:00 – 17:00 Uhr)
3 Kindergartengruppen: jeweils verlängerte Öffnungszeiten 30 Std. (07:30 – 13:30 Uhr) Bei Bedarf werden die Öffnungszeiten im Einvernehmen mit der Gemeinde entsprechend den Wünschen der Eltern angepasst.

§ 4
Der Betreibervertrag wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren beginnend zum 1. des Monats, in dem die erstmalige Aufnahme des Kitabetriebs erfolgt, fest abgeschlossen. Er verlängert sich höchstens dreimal um jeweils weitere 5 Jahre, wenn es nicht von einem Vertragspartner 2 Jahre vor Ablauf der Vertragsfrist schriftlich gekündigt wird.

§ 5
Die von den Eltern zu tragenden Kita-Gebühren werden im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt. Sie werden vom Träger direkt bei den Eltern erhoben.
Beitragsanpassungen während der Laufzeit des Betreibervertrags erfolgen im Benehmen mit der Gemeinde.

§ 6
Die Gemeinde trägt sämtliche Gebäudekosten inklusive Gebäudeversicherung sowie die Betriebskosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Abfallentsorgung und Telefon usw.) und wird entsprechende Verträge mit den Anbietern abschließen. Zu den Gebäudekosten, die von der Gemeinde direkt getragen werden, gehören insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung der Räumlichkeiten, insbesondere Reparaturen am Gebäude und Schönheitsreparaturen. Erforderliche Maßnahmen sind der Gemeinde vom Träger frühzeitig mitzuteilen, damit die Aufträge zügig erteilt werden können. Die Pflege der Außenanlage obliegt der Gemeinde. Die erforderlichen Maßnahmen sind der Gemeinde rechtzeitig mitzuteilen. Die Instandhaltung des Inventars obliegt dem Träger. Die Kosten hierfür sind ebenso wie Ersatzbeschaffungen und Ergänzungsbeschaffungen bis zu einem Wert von 800,00 € netto pro Einzelwirtschaftsgut im jährlichen Wirtschaftsplan zu kalkulieren und werden von der Gemeinde über die Betriebskostenabrechnung an den Träger erstattet.

Für Ersatz- und Neuanschaffung von Einzelwirtschaftsgütern über 800,00 € netto pro Einzelwirtschaftsgut ist vom Träger jährlich ein Investitionskostenplan zu erstellen, der mit der Gemeinde abzustimmen ist. In diesem Abstimmungsprozess wird auch festgelegt, ob die Gemeinde die gemeinsam gebilligten Investitionen selbst in Auftrag gibt oder der Träger den Auftrag erteilt und die Gemeinde den Betrag unverzüglich nach Vorlage der Rechnung an den Träger oder im Rahmen der Jahresabrechnung erstattet.

§ 7
Die Gemeinde erstattet dem Träger die tatsächlichen Kosten für den Betrieb der Kindertagesstätte abzüglich der eigenommenen Kita-Gebühren und eventueller öffentlicher Zuschüsse. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören insbesondere:
· Personalkosten
· Anschaffungskosten Inventar (zeitanteilig)
· Verbrauchsgüter
· Reinigung der Räume
· Unterhaltung und Instandhaltung des Inventars
· Ersatzbeschaffungen und Ergänzungsbeschaffungen von Inventar bis 800,00 € netto pro Einzelwirtschaftsgüter
· Versicherungen
· Management- und Verwaltungskosten (bis max. 10% der Personal- und Sachkosten)

Die anfallenden Personalkosten werden wie folgt berücksichtigt:
· Leitung sowie Leitungsfreistellung im Umfang von 5 Stunden pro Gruppe
· Erzieher/innen laut Personalstandard des KVJS bzw. die Verordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (Kindertagesstättenverordnung – KiTaVO) vom 25. November 2010
· Ggf. ein Berufspraktikant
· Eine Hauswirtschaftskraft mit 30 Stunden

Auf der Basis eines jährlich vom Träger aufzustellenden Wirtschaftsplans, der von der Gemeinde zu genehmigen ist, werden Betriebskostenabschläge an den Träger bezahlt. Die Auszahlung erfolgt in 4 Raten, und zwar jeweils bis zum 15.01., 15.04., 15.07., 15.10. eines jeden Jahres. Die von der Gemeinde zu zahlende Betriebskostenabschläge zur Finanzierung der Kindertagesstätten ist nach § 4 Nr. 25 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Sollten sich die gesetzlichen Bestimmungen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen im Bereich des Betriebs von Kindertagesstätten ändern, ist der Träger berechtigt die erfolgten Leistungen nachträglich mit dem Ausweis von Umsatzsteuer zu berechnen. Die Gemeinde erkennt die nachträglich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an und verpflichtet sich diese an den Träger zu zahlen.

§ 8
Der Träger hat der Gemeinde vier Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einen ausführlichen Verwendungsnachweis vorzulegen. Auf dieser Basis erfolgt die Endabrechnung der Betriebskosten für das vorhergehende Wirtschaftsjahr. Sollte der Betriebskostenzuschuss der Gemeinde gemäß des Verwendungsnachweises (Ist-Kostenabrechnung) nicht die Differenz aus den tatsächlichen Gesamtkosten für den Betrieb der Einrichtung abzüglich der eingenommenen Kita-Gebühren und eventueller öffentlicher Zuschüsse abdecken, so ist die Gemeinde zur Tragung des Differenzbetrages verpflichtet. Der Träger hat diesen Differenzbetrag der Gemeinde in Rechnung zu stellen. Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Sollten die Kita-Gebühren, die evtl. öffentlichen Zuschüsse und die im Verlaufe des Jahres gezahlten Betriebskostenzuschüsse (-abschläge) die tatsächlichen Gesamtkosten übersteigen, fließt der Überschuss an die Gemeinde zurück. Der Gemeinde wird das Recht eingeräumt, die Abrechnungsunterlagen einzusehen, sofern nicht datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Sollten dem Träger nach Ablauf der Vertragslaufzeit aus Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern/Innen finanzielle Verpflichtungen (Abfindungen) entstehen, so können diese im Rahmen des letzten Verwendungsnachweises geltend gemacht werden.

§ 9
Die Belegung der Plätze erfolgt in Abstimmung zwischen der Gemeinde und dem Träger. Bei der Belegung sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in Waldbronn zu berücksichtigen. Der Träger verpflichtet sich, in den reinen Krippengruppen grundsätzlich keine Kinder zu betreuen, die bereits das 3. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen erfordern die Zustimmung der Gemeinde. In der Kindertagesstätte werden Kinder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit und der Religion aufgenommen.

§ 10
Der Träger ist für die Einhaltung der erforderlichen Melde-, Hinweis-, Wartungs- und Sorgfaltspflichten verantwortlich, die mit dem Betrieb der Kindertagesstätte einhergehen.

§ 11
Der Träger ist verpflichtet, eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 3 Millionen Euro für Personen-, Sach- und den daraus resultierenden Vermögensschäden abzuschließen und für die Laufzeit des Vertrages zu unterhalten. Die Kosten hierfür können als Betriebskosten gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

§ 12
Der Träger ist für die Einstellung, Eingruppierung und Bezahlung des Personals zuständig. Mitarbeiter dürfen nicht übertariflich (gemäß TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst) entlohnt werden.

§ 13
Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Wichtige Gründe sind insbesondere,
– wenn der Träger aufgelöst wird.
– wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder das Vermögen des Trägers gestellt und nicht innerhalb von drei Monaten zurückgenommen wird.
– wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägers eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
– wenn die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse insbesondere die Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte nicht erteilt oder zurückgenommen werden.
– wenn eine Partei gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages dauerhaft und schwerwiegend verstößt und der jeweils anderen Partei deshalb unzumutbar ist, an dem Vertrag festzuhalten. Bei sinkenden Kinderzahlen und daraus folgendem erheblichen Rückgang des Bedarfs an Betreuungsplätzen ist die Gemeinde berechtigt, den Betreibervertrag vorzeitig zu kündigen mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende Kindergartenjahre, d.h. zum Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in welchem die jeweiligen Sommerferien enden. Erheblich ist ein Bedarfsrückgang um 25 % ausgehend von der Bedarfsermittlung des ersten Wirtschaftsjahres.

§ 14
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt der Vertrag gleichwohl im Übrigen gültig. Erweist sich eine Vertragsklausel als unwirksam, so sind beide Vertragsparteien verpflichtet, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem beabsichtigten Vertragszweck aus der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Sollte den Vertragsparteien dies nicht binnen zwei Wochen nach Aufnahme der Vertragsverhandlungen gelingen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Vertragsklausel die gesetzliche Regelung.

§ 15
Der Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Jede Vertragspartei erhält eine Vertragsausfertigung. Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen von dem bevorstehenden Schriftformerfordernis bedürfen ebenso der Schriftform und können nicht mündlich wirksam vereinbart werden.

VergMan ® Bearbeitungshilfen Musterverträge: Vertrag über die städtische Förderung der Kindertageseinrichtung

VergMan ® Bearbeitungshilfen Musterverträge: Vertrag über die städtische Förderung der Kindertageseinrichtung

Bezeichnung Freier Träger
Auf der Grundlage von § 8 Abs. 5 Kindertagesbetreuungsgesetz (KitaG) in der Fassung
vom 19.03.2009 wird
zwischen
der Bezeichnung des Freien Trägers
(nachfolgend: Träger)
vertreten durch
Position
Name
und der
Stadt Musterstadt
vertreten durch

(nachfolgend: Stadt)
folgender
Vertrag
über den Betrieb und die Förderung
der privaten Kinderkrippe und Kinderbetreuung xxx in Musterstadt
abgeschlossen:

§ 1
Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Förderung des Betriebs der vom Träger betriebenen Kindertageseinrichtung/Kinderkrippe xxxx , Straße xxxxx in Musterstadt mit den in die Bedarfsplanung der Stadt aufgenommenen Gruppen gemäß Anlage 1.

§ 2
Bedarfsplanung

(1) Die Stadt beteiligt den Träger rechtzeitig an der städtischen Bedarfsplanung und ihrer jährlichen Fortschreibung.

(2) Jeder Träger ist bereit, bei der Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz mitzuwirken. Die Aufnahme der Kinder erfolgt in Anlehnung an die Aufnahmekriterien für die Musterstadter Kindertageseinrichtungen.

(3) Ist erkennbar, dass weniger als ¾ der nach der Betriebserlaubnis genehmigten Plätze mit Kindern belegt sind, informiert der Träger unverzüglich die Stadt zur Entwicklung von gemeinsamen Handlungsstrategien. Wird ein Platz von mehreren Kindern belegt (Timesharing) wir bei der Berechnung der Mindestgruppengröße nur ein Kind berücksichtigt.

(4) Der Träger ist verpflichtet, die Stadt quartalsweise beginnend mit dem 1. März sowie auf Verlangen der Stadt innerhalb von 2 Wochen über die Belegungssituation in der Einrichtung zu informieren. Für auswärtige Kinder wird der Wohnort und der Zeitraum des Betreuungsverhältnisses mitgeteilt. Bei der Belegung der Gruppen haben Kinder mit Wohnsitz in Musterstadt Vorrang.

§ 3
Trägerkonferenz und zentrales Anmeldeverfahren

(1) Der Träger nimmt auf Wunsch der Stadt an regelmäßig stattfindenden Trägerkonferenzen teil.

(2) Die Trägerkonferenz setzt sich aus je zwei Vertretern jedes Trägers und zwei Vertretern des Musterstadter Gesamtelternbeirates und zwei Vertretern der Stadt Musterstadt zusammen.

(3) Der Träger ist dazu bereit, bei der Einführung eines zentralen Anmeldeverfahrens durch die Stadt mitzuwirken und mitzutragen. Er erklärt bereits jetzt seine Zustimmung zur Einführung eines solchen Verfahrens.

§ 4
Finanzierung der Einrichtung
Zu den Betriebsausgaben gehören die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie die Verwaltungskosten. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes vereinbaren die Parteien kindergartenjährliche, platzbezogene pauschale Zuschüsse ( Anlage 2) für tatsächlich dauerhaft belegte Platze. Dauerhaft belegte Plätze sind Plätze, die mit einem Kind für einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten pro Kindergartenjahr belegt sind. Erfolgt die Belegung nur für einen geringeren Zeitraum pro Kindergartenjahr, wird der platzbezogene pauschale Zuschuss monatsanteilig gekürzt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Berechnung der kindergartenjährlichen, platzbezogenen pauschalen Zuschüsse 71 % der im Rahmen der jeweils aktuellen Empfehlungen des Städtetags BW und des Gemeindetags BW zum Interkommunalen Kostenausgleich gemäß § 8 Abs. 6 KiTaG ausgewiesenen Kosten pro Platz für die jeweilige Betriebs- und Betreuungsform zugrunde gelegt werden. Bei einer Änderung dieser Empfehlungen werden die pauschalen Zuschüsse gemäß Anlage 2 entsprechend angepasst. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die Gewährung der kindergartenjährlichen, platzbezogenen pauschalen Zuschüsse gemäß Anlage 2 sämtliche Förderansprüche des Trägers gegen die Stadt abgegolten und befriedigt sind. Sollte sich herausstellen, dass der Zuschuss der Stadt unter dem gesetzlichen Mindestzuschuss liegt, verzichtet der Träger auf die Geltendmachung eines etwaigen Differenzbetrages.

§ 5
Antragstellung, Abrechnung

(1) Als Abrechnungsjahr gilt das Kindergartenjahr.

(2) Im Rahmen des Abrechnungsjahres erhält der Träger von der Stadt vierteljährliche Abschlagszahlungen. Diese werden nach der Festsetzung des städtischen Zuschusses im Folgejahr mit der Zuschusssumme verrechnet. Die Höhe der Abschlagszahlungen ergibt sich aus dem voraussichtlichen Zuschuss für das Abrechnungsjahr.

(3) Der Träger reicht bis zum 1. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres einen Nachweis über die tatsächlichen Belegzahlen im Abrechnungsjahr sowie einen detaillierten Verwendungsnachweis bei der Stadt ein, aus der alle Einnahmen und Ausgaben des Trägers ersichtlich sind. Auf der Basis der Abrechnung wird für das Abrechnungsjahr eine Nachzahlung an den Träger geleistet oder eine Überzahlung mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung verrechnet.

§ 6
Nachweis über die belegten Plätze

(1) Der Träger weist bis zum 1. September des auf ein Abrechnungsjahr folgenden Jahres die tatsächlich betreuten Kinder in den einzelnen Monaten des Abrechnungszeitraums nachvollziehbar und plausibel nach. Stichtag ist dabei der 15. jeden Monats. Der Träger erhält ein von der Stadtverwaltung vorbereitetes Formular.

(2) Teilen sich Kinder einen Betreuungsplatz (Platz-Sharing), so ist dies im Nachweis über die tatsächlichen Belegungszahlen anzugeben. Bei Timesharing erfolgt nur die Bezuschussung des geteilten Platzes, nicht hingegen die Bezuschussung pro betreutem Kind.

§ 7
Elternbeiträge

(1) Der Träger setzt seine Elternbeiträge eigenständig fest. Eine Orientierung an der Höhe der Elternbeiträge in städtischen Kindertageseinrichtungen ist erwünscht.

(2) Der Träger reicht mit dem jährlichen Verwendungsnachweis am 1. März auch eine Übersicht über die aktuell gültigen Elternbeiträge in seiner Kindertageseinrichtung bei der Stadtverwaltung ein.

§ 8

Personelle Ausstattung
(1) Die personelle Ausstattung in der Kindertageseinrichtung des Trägers richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Landes Baden-Württemberg sowie nach den Vorgaben des Kommunalverbands für Jugend und Soziales.

§ 9
Begrenzung der Förderhöhe

(1) Die Summen der Einnahmen des Trägers aus einem evtl. Landeszuschuss, den Elternbeiträgen sowie der städtischen Förderung darf den tatsächlichen Gesamtaufwand nicht überschreiten.

(2) Bei einer Überschreitung wird der städtische Zuschuss entsprechend gekürzt. Der Träger hat hat der Stadt eine nachvollziehbare Aufstellung über die Betriebsausgaben bis spätestens zum 15.10. eines jeden Kindergartenjahres vorzulegen die eine Überprüfung der Überschreitung ermöglicht. Andernfalls kann die Stadt weitere Abschlagszahlungen bis zur Vorlage einer entsprechenden Aufstellung verweigern.

§ 10
Weitere Leistungen der Träger

(1) Der Träger betreibt seine Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), des Kindergartengesetzes und der dazu erlassenen Richtlinien sowie auf der Grundlage dieses Vertrags. Der Träger gewährleistet die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrags auf der Grundlage der jeweiligen pädagogischen Ausrichtung.

(2) Der Träger ist verpflichtet, mit dem Landkreis Ludwigsburg eine Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gemäß § 8a Absatz 2 SGB VIII abzuschließen.

(3) Der Träger verpflichtet sich, Kinder, ohne Rücksicht auf ihre Nationalität, der Abstammung des Kindes oder der Eltern, der Sprache, der religiösen oder der politischen Anschauung der Erziehungsberechtigten, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ordnungen aufzunehmen.

(4) Der Träger ist verpflichtet, sich rechtzeitig an der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen) des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu beteiligen. Eine Mehrfertigung der Meldung bzw. ein Nachweis über einen Online-Eintrag ist bis zum 15. April jedes Jahres bei der Stadt einzureichen. Erfolgt die Meldung an das Statistische Landesamt nicht oder nicht rechtzeitig, so wird der städtische Zuschuss in Höhe der der Stadt entgangenen Mittel aus dem Finanzausgleich (FAG-Mittel) reduziert.

(5) Der Träger meldet bis zum 1. März jedes Jahres der Stadtverwaltung die auswärtigen Kinder, die im Vorjahr in seiner Einrichtung betreut wurden. Ein hierfür vorbereitetes Formular wird dem Träger Anfang des Jahres von der Stadtverwaltung zugesendet.

(6) Der Träger ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass zum 1. März jedes Jahres eine Vollbelegung der Kindertageseinrichtung vorliegt.

§ 11
Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag tritt am … in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Kindergartenjahr (1. September bis 31. August), sofern der Vertrag nicht mindestens 12 Monate vor Ende des Kindergartenjahres vom Träger oder der Stadt gekündigt wird

(2) Die Stadt kann den Vertrag darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten auf das jeweilige Monatsende außerordentlich kündigen, wenn der Träger trotz 2 – maliger Aufforderung unter jeweils 2 – wöchiger Fristsetzung seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn sich herausstellt, dass sich die Betriebsausgaben des Trägers innerhalb eines Kindergartenjahres um mehr als 30 % verändern.

§ 12
Sonstige Bestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zur Vereinbarung und zu dieser Schriftformklausel selbst bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem ursprünglich gewollten möglichst nahe kommen. Die Vertragsparteien wirken jederzeit und einvernehmlich mit dem Ziel zusammen, die Inhalte dieses Vertrages in die Tat umzusetzen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag eventuellen Rechtsnachfolgen aufzuerlegen.

(4) Gerichtsstand ist Musterstadt.

Musterstadt, den Datum                          Stadt Musterstadt Bezeichnung des freien Trägers

___________________________                     ___________________________

 

Anlage 1
Darstellung der vom Träger einzurichtenden Gruppen mit Anzahl und Betreuungsform

Anlage 2
Zuschüsse zu den Betriebsausgaben
Gemäß dem Beschluss des Gemeinderates vom xxxxxx erhält der Träger für seine Kindertageseinrichtung im Sinne einer Betriebskostenförderung von der Stadt Musterstadt ab dem xxxxxx einen Zuschuss entsprechend nachfolgender Beschlussmodalität. Orientiert an der vom Städte- und Gemeindetag im Rahmen des Interkommunalen Kostenausgleichs definierten Betriebskosten (Stand …) pro Kind und Jahr in den entsprechenden Betreuungsformen ergeben sich anerkannte Betriebskosten für jeden belegten Betreuungsplatz.

So erhält der Träger
· für belegte Betreuungsplätze für Kinder über drei Jahren, bis zum Eintritt in die Schule einen städtischen Zuschuss von 71% der anerkannten Betriebskosten
und
· für belegte Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren einen Städtischen Zuschuss in Höhe von 71% der anerkannten Betriebskosten. Nachstehend die vom Städte- und Gemeindetag definierten Betriebskosten pro Betreuungsplatz und Jahr in der entsprechenden Betreuungsform Betreuungsform Altersgruppe Kosten pro Platz und Jahr

Regelkindergarten Ü3 4.200 €
VÖ-Kindergarten Ü3 5.400 €
Ganztags-Kindergarten Ü3 8.300 €
Halbtags-Krippe U3 9.000 €
VÖ-Krippe U3 12.600 €
Ganztags-Krippe U3 18.000 €
Halbtags-Altersmischung U3 7.200 €
Regel-Altersmischung U3 8.400 €
VÖ-Altersmischung U3 10.800 €
Ganztags-Altersmischung U3 16.600 €

Der Interkommunale Kostenausgleich, der ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Trägers in die Bedarfsplanung der Stadt bei anderen Kommunen beantragt werden kann, verbleibt bei der Stadt.

VergMan ® Innovative Vergabekonzepte: Dienstleistungsrahmenvertrag über die Prüfung und Instandsetzung von motorbetriebenen Geräten

VergMan ® Innovative Vergabekonzepte: Dienstleistungsrahmenvertrag über die Prüfung und Instandsetzung von motorbetriebenen Geräten

Leistungsverzeichnis

Prüfung und Instandsetzung von motorbetriebenen Geräten

1 Leistungsbeschreibung

1.1 Hinweise für den Bieter
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebotes. Gleiches gilt für Angebote, die nicht vollständig ausgefüllt sind. Die Angebote müssen die Preise und die sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Sollten Nebenangebote nicht ausdrücklich zugelassen sein (Ausnahme: durch das Leistungsverzeichnis ggf. zugelassene Alternativen), werden diese von der Wertung ausgeschlossen. Ergänzende Erläuterungen sind grundsätzlich auf separater und neutraler Anlage auszuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf der Zuschlags-/Bindefrist kein Auftrag erteilt wurde. Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen werden nur bis eine Woche vor Angebotsfrist beantwortet.

1.2 Umfeldbeschreibung

1.3 Allgemeines und Veranlassung
Die Leistung wird nach Bedarf während des gesamten Vertragszeitraums vom Auftraggeber beim Auftragnehmer abgerufen. Die anzubietenden Preise sind Festpreise in € je ausgewiesener Preiseinheit ohne Umsatzsteuer und müssen alle Nebenkosten enthalten.

1.4 Abwicklung
Leistungen aus diesem Vertrag werden nach Bedarf abgerufen. Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie durch die ausdrücklich bevollmächtigten Mitarbeiter schriftlich getätigt werden. Eine Liste dieser autorisierten Personen geht Ihnen im Falle des Zuschlages separat zu.

1.5 Vertragslaufzeit
Der abzuschließende Rahmenvertrag hat beginnend mit dem 01.03.2023 eine feste Laufzeit von 4 Jahren. Der Vertrag endet am 28.02.2027, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

1.6 Leistung/Abnahme
Die Erbringung erfolgt frei nachfolgender Objekte:
siehe Leistungsverzeichnis
Eine Liste mit den jeweiligen Ansprechpartnern für die einzelnen Objekte geht dem Auftragnehmer im Falle der Zuschlagserteilung zu. Die Leistungen sind nicht von einem Mindestbestellwert oder anderen Umständen abhängig. Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage vertragsgemäß zu leisten, so befindet sich der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung in Verzug. Dies gilt gleichermaßen für fehlerhafte Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die erforderlichen Leistungen anderweitig zu beschaffen und die hierbei entstandenen Mehrkosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Bei wiederholter Leistungsunfähigkeit ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu beenden. Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, sich beim Betreten und Verlassen des Objektes bei dem Objektverantwortlichen des Auftraggebers zu melden. Während des Aufenthalts in den entsprechenden Objekten sind die Arbeitsschutzrichtlinien zu beachten und einzuhalten. Alle Einrichtungs- und sonstigen Gegenstände sind nach beendeter Arbeit an ihren ursprünglichen Platz zu stellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Leistungen ordnungsgemäß und gründlich, entsprechend der in dem im Leistungsverzeichnis angegeben Vorgaben, zu leisten. Alle vom Auftragnehmer geleisteten Arbeiten gelten unter Berücksichtigung der jeweils gültigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Eine Leistungsabnahme nach ausgeführter Teilleistung erfolgt nicht. Der Auftraggeber behält sich jedoch das Recht vor, die erbrachte Leistung zu prüfen, zu beanstanden und gegebenenfalls Abzüge vom Rechnungsbetrag vorzunehmen. Sollte der Auftragnehmer für eine Leistung einen Subunternehmer beauftragen wollen, ist im Vorwege die Zustimmung durch den Auftraggeber einzuholen.

1.7 Haftpflicht / Schadenersatz
Der Auftragnehmer hat die Leistung während der Vertragsdauer jederzeit in der Weise vorzunehmen, dass ein einwandfreier Zustand gewährleistet ist. Alle Leistungen sind unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, in ihrer jeweils gültigen Fassung, auszuführen. Der Auftragnehmer haftet im vollen Umfang für alle durch ihn verursachten Verstöße gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen, die der an ihn beauftragten Leistung zu Grunde liegen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die sich insbesondere aus unsachgemäßer Reinigung, Lagerung, Transport und Verwertung/ Beseitigung o. ä. ergeben, sofern er den ursächlichen unsachgemäßen Umstand zu vertreten hat. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die in Folge seiner Tätigkeit an den Anlagen des Auftraggebers entstehen, sofern er diese durch eigenmächtiges Handeln zu vertreten hat. Eine etwaige gesetzliche Haftung wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung sind die dem Auftraggeber entstandenen Kosten vom Auftragnehmer zu tragen. Alle vorgenannten Regelungen gelten auch für eventuell beauftragte Subunternehmer.

1.8 Rechnungsstellung
Die Rechnungen sind mit folgenden Angaben zu versehen:
-Auftrags-Nr.
-Adresse(n)
-Tätigkeitsnachweis(e)
-Leistungsdatum
Die Rechnungsadresse lautet:

Der Rechnungsversand erfolgt an folgende E-Mail-Adresse: …

Bitte senden Sie Ihre Rechnungen (auch Gutschriften und Mahnungen) unter Angabe der Auftragsnr. ausschließlich an …

– Pro Mail nur 1 Anhang und 1 Rechnungsvorgang (PDF-Format < 100 MB)
– Textinhalte an diese Mail-Adresse können nicht gelesen und berücksichtigt werden.
Alternativ ist die Rechnung (Papierform – 1-fache Ausfertigung) an die oben genannte Rechnungsadresse zu senden.

1.9 Eigenerklärungen und Sonstiges
Sollte eine Präqualifikation gemäß PQ-VOL erfolgt sein, geben Sie bitte die Präqualifikations-Nummer an. Nach Möglichkeit werden diese Unterlagen zugelassen. Zu diesem Abschnitt sind ebenso die Bewerbungsbedingungen und der Fragebogen zur Eignungsprüfung zu beachten.

1.10 Kalkulationsorientierung
Als Kalkulationsorientierung beträgt der ermittelte Bedarf aus den letzten Jahren für HWW und HSE insgesamt dem Wert des vollständig ausgefüllten Leistungsverzeichnisses. Es wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem vorgenannten Satz keine Ansprüche auf die Abnahme einer bestimmten Menge
oder eines bestimmten Leistungsumfanges ergibt. Gesetzliche Regelungen sind hiervon nicht betroffen.

1.11 Angaben zur Angebotswertung
Der Zuschlag wird auf das inhaltlich unveränderte, alle Positionen umfassende, wirtschaftlichste Angebot erteilt.

1.12 Schutzmaßnahmen
Zur Sicherung der vorhandenen Bauteile, der Baustelle und Baustelleneinrichtung und vor allem für den Schutz der Mitarbeiter sind die erforderlichen Maßnahmen entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen einzuhalten.

1.13 Festpreise / Preisanpassungen
Sofern sich die Umstände, die der Preisgestaltung zugrunde liegen, so verändern, dass eine Beibehaltung der vereinbarten Preise nicht gewährleistet werden kann, können Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) eine Preisanpassung, frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres, unter Berücksichtigung der Marktentwicklung, an die nachweislich geänderten Verhältnisse beantragen. In einer gemeinsamen Entscheidung werden anschließend die neuen Festpreise festgelegt. Hierzu ist vom AN die Grundkalkulation des Preises darzulegen. Für den Fall, dass sich AG und AN über die zukünftigen Preise und Konditionen nicht einig werden, stehen dem AG und AN ein Kündigungsrecht zu. In diesem Fall endet der Vertrag am Monatsende des 6. Monats nach Eingang der Kündigung. In diesem Fall werden alle Leistungen bis zum Vertragsende zu den vertraglich vereinbarten Preisen und Konditionen abgerechnet. Anträge auf Preisanpassungen können erstmals zum 01.03.2024 und anschließend zum 01.03.2025 und 01.03.2026 gestellt werden. Die Antragsstellung muss schriftlich jeweils vier Wochen vor diesem Datum an den AN/AG erfolgen.

1.14 Rücktritt vom Vertrag
Für die Nicht- oder Schlechterfüllung gelten folgende Bestimmungen: Nicht- bzw. Schlechterfüllungen werden offiziell durch Mahnung ausgesprochen. Ab einer Anzahl von 3 Mahnungen behält sich der Auftraggeber das Recht vor, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

1.15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Vertragsbestimmung ungültig sein oder ungültig werden, betrifft dies nur diese Bestimmung. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

2.0 Leistungsumfang
Prüfen der motorbetriebenen Geräte nach der DGUV-R 100-500 und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Die Terminvergabe erfolgt spätestens innerhalb von 3 Wochen, ab Ankündigung durch den Objektverantwortlichen. Eine Zusammenlegung der motorbetriebenen Geräte kann nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber (HW-Personal) bei Terminabsprache vereinbart werden. Kann der Auftraggeber eine solche Vorleistung nicht erbringen, so ist dies bei der Terminplanung und Leistungserbringung von dem Auftragnehmer zu berücksichtigen und entsprechend einzuplanen. Im Zuge der Prüfung/Wartung müssen die einzelnen Standorte der motorbetriebenen Geräte angesteuert werden. Die Leistungserbringung kann entweder vollständig am jeweiligen Standort erbracht werden oder bei dem Auftragnehmer. Sollte die Prüfung bei dem Auftragnehmer erfolgen, werden die geprüften Geräte innerhalb von 5 Werktagen an den Auftraggeber geliefert. Eine Teilerfüllung zu einzelnen Terminen ist nicht angedacht. Sie kann auf besonderen Wunsch des Auftraggebers und des Auftragnehmers jedoch individuell vereinbart werden. Zusätzliche Kosten fallen für die Teilerfüllung und der Lieferung nicht an.

2.1. Leistungen des Auftragnehmers
Dem Auftragnehmer wird die regelmäßige Prüfung und Instandhaltung übertragen.
Die Prüfungen sind entsprechend den Intervallen gemäß LV-Positionen auszuführen.
Über die durchgeführten Arbeiten erhält der Auftraggeber einen schriftlichen Bericht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die
zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich sind, nicht ohnehin im Leistungsumfang erfasst sind und den
normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht wesentlich erhöhen.
Der Auftragnehmer hat mündliche Absprachen mit dem Auftraggeber im Wartungsbericht zu protokollieren.

Abrechnung und Bezahlung
Für die Wartung/Prüfung werden die im Leistungsverzeichnis eingetragenen Preise vereinbart. Die vereinbarten Wartungspreise
beinhalten alles was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Liefer- und Leistungspflicht am vereinbarten Leistungsort zu
erbringen hat einschl. Bereitstellung der erforderlichen Werkzeuge und Geräte, Fahrkosten, Schmiermittel, Kleinteile bis 25,00 €
und die Eintragungen ins Prüfbuch bzw. Erstellung eines Zustandsberichtes.
Die Kosten für Reparaturen, Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sind in den Pauschalen nicht enthalten, ausgenommen
Schmiermittel und Kleinteile bis 25,00 €.
Alle Einheits-, Pauschalpreise und Verrechnungssätze sind feste Preise und gelten für die gesamte Vertragslaufzeit.
Die Rechnungserstellung erfolgt im Anschluss bei jeder Wartung.
Anforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Arbeiten durch fachmännisch ausgebildetes Personal auszuführen. Das Personal des
AN muss über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die zur vollständigen Leistungserfüllung notwendig sind.

Prüfung der motorbetriebenen Geräte
Bei der Prüfung der verschiedenen Geräte sind folgende Punkte durchzuführen:

-Allgemeiner Zustand
-Lesbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschriftung
-Fälligkeit von Prüffristen
-Kunststoff-Formteile auf Beschädigungen, Brüche, Verformungen, Risse, Verfärbungen
-Gewindeanschlüsse hinsichtlich mechanischer Beschädigungen und Gängigkeit
-Tank und Vergaser reinigen
-Kraftstoffschlauch prüfen ggf. wechseln
-Motoröl wechseln
-Reinigung der Luftfilter
-Auswechseln der Zündkerzen
-Messer schärfen
-Drehzahl einstellen
-Geräte Probe laufen lassen

Alle durchgeführten Tätigkeiten sind mit Angabe der Gerätebezeichnung (Geräteart, Hersteller,Typ, Seriennummer, Anzahl) und dem Standort in einem Protokoll zu dokumentieren, welches dem AG als PDF-Datei elektronisch binnen 10 Werktagen nach der Wartung/Prüfung zur Verfügung gestellt wird.
Die Anzahl der Geräte können sich innerhalb der Vertragslaufzeit aufgrund betrieblicher Umstände ändern. Die Einzelpreise bleiben hiervon unberührt.
Für die Leistungen sind in dem Leistungsverzeichnis Festpreise in Euro ohne Umsatzsteuer bezogen auf ein Jahr einzutragen. Die Leistungseinheit (LE) entspricht einer jährlichen Wartung. Alle anfallenden Kosten (An- und Abfahrtspauschale, Prüfplaketten, Anbringung einer Prüfplakette, Hilfs- und Reinigungsmaterial sowie Servicekits bzw. Standardersatzteile z.B. Filter und Öl im Zuge der Wartung, Erstellung eines Prüfprotokolls) sind in die Festpreise
mit einzukalkulieren.

Instandsetzung
Die bei den Wartungen / Prüfungen festgestellten Mängel sind umgehend der Betriebsleitung oder einem Beauftragten mitzuteilen. Im Zuge der Wartungsarbeiten festgestellte Reparaturerfordernisse, die in ihrem Gesamtumfang den Betrag von 25,00 € nicht übersteigen, sind vom Auftragnehmer
selbständig und unverzüglich vorzunehmen. Die so erbrachte Leistung ist auf dem Abrechnungsbeleg über die Wartungsleistung gesondert auszuweisen und erforderlichenfalls geeignet zu begründen. Maßgeblich für Kalkulation und Abrechnung sind die angebotenen Stundensätze des Auftragnehmers sowie bei Ersatzteilerfordernis die aktuell gültige Preisliste des Herstellers. So entdeckte Instandhaltungsnotwendigkeiten, die über die vorgenannte Summe hinausgehen sind unverzüglich dem Auftraggeber unter Vorlage eines Kostenvoranschlages zu melden. Der AG behält sich vor diesen Bedarf in Wettbewerb zu stellen. Wenn die Instandsetzung 50 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigt, ist mit dem Auftragnehmer zu klären ob eine Reparatur erfolgen soll. Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft eines Gerätes gefährden können, hat er unverzüglich den mit der Beauftragung bekanntgegebenen Mitarbeiter des Auftraggebers zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme des Gerätes zu veranlassen.

z.B.

Aufsitzmäher Kubota G21
jährliche Wartung
Aufsitzmäher Kubota G21
Seriennr.: keine Angabe
Häufigkeit p. a.: 1x jährlich
Bei der angegebenen Menge handelt es sich um die Menge der Vertragslaufzeit.

Nachlass

Euro …

Stundenverrechnungssatz für Reparaturen/
Instandsetzungen Techniker
Bitte geben Sie zwingend den Stundenverrechnungssatz für Instandsetzungen für einen Techniker an.
Bitte beachten: Die Angabe wird bei der Angebotsauswertung nicht berücksichtigt.
Antwort – Betrag in Euro
Euro …

Stundenverrechnungssatz für Reparaturen/
Instandsetzungen Monteuer
Bitte geben Sie zwingend den Stundenverrechnungssatz für Instandsetzungen für einen Monteur an.
Bitte beachten: Die Angabe wird bei der Angebotsauswertung nicht berücksichtigt.
Antwort – Betrag in Euro
Euro …

Anfahrtspauschale bei Reparaturen
Bitte geben Sie zwingend die Anfahrtspauschale an.
Bitte beachten: Die Angabe wird bei der Angebotsauswertung nicht berücksichtigt.
Antwort – Betrag in Euro
Euro …

VergMan ® Innovative Vergabekonzepte: Rahmenvereinbarung SiGeKo-Leistungen

Nicht prüffähige Schlussrechnung wegen fehlender Prüffähigkeit konsequent zurückweisen

Umfang der Leistung: Bei den zu erbringenden Dienstleistungen handelt es sich um SiGeko- Leistungen. Zu erbringen sind Dienstleistungen zur SiGeko- Leistungen an verschiedenen Gebäuden und den zugehörigen baulichen Anlagen. Der Auftragnehmer (AN) soll den Auftraggeber (AG) bei der Ausübung seiner Aufgaben möglichst flexibel und schnell durch seine Dienstleistung SiGeko – Leistungen unterstützen. Als Leistungen werden alle SiGeKo-Leistungen nach jeweils gültiger Baustellenverordnung gesehen, insbesondere bzw. darüber hinaus:

– Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsplanes
– Beraten und Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
– Überprüfen der der Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, Einsichtnahme in Prüfnachweise
– Erstellen eines Baustellen-Einrichtungsplanes
– Teilnahme an allgemeine Baubesprechung.

Die Laufzeit des Vertrags beträgt 24 Monate nach Vertragsabschluss.

Nicht prüffähige Schlussrechnung wegen fehlender Prüffähigkeit konsequent zurückweisen

Nicht prüffähige Schlussrechnung wegen fehlender Prüffähigkeit konsequent zurückweisen

von Thomas Ax

Eine Schlussrechnung ist prüfbar/prüffähig, wenn sie übersichtlich aufgestellt ist, die erbrachten Leistungen enthält, für den (ggfs. sachkundigen) AG nachvollziehbar ist und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Berechnungen, Zeichnungen und Belege beigefügt sind. Hinsichtlich der Schlussrechnung darf hierbei auf prüfbare Abschlagsrechnungen Bezug genommen werden (BGH, Urteil vom 29.4.1999 – VII ZR 127/98; (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Rdnr. 498 m.w.N.). Die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung ist nicht identisch mit der Unrichtigkeit der Schlussrechnung. Dies bedeutet, dass eine nicht prüfbare Rechnung richtig sein kann, eine prüfbare Rechnung kann jedoch unrichtig sein.

Ein AG kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 4. Teil Rdnr. 543 m.w.N.). Die objektiven Anforderungen an die Prüfbarkeit sind kein Selbstzweck. Ein AG kann sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung berufen, wenn er sie tatsächlich geprüft hat und in der Lage war, eventuelle Unrichtigkeiten der Rechnung nachzuweisen (BGH, Urteil vom 22.11.2001 – VII ZR 168/00).

Eine Berufung auf die fehlende Prüfbarkeit ist weiter unzulässig, wenn dem AG die Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war (BGH, Urteil vom 22.11.2001 – VII ZR 168/00). Dies ist z.B. der Fall, wenn der AG die notwendigen Kenntnisse für die Berechnung der Vergütung anderweitig erlangt hat. Beispielsweise kann sich der AG nicht auf ein fehlendes Aufmaß berufen, wenn er selbst ein Aufmaß gefertigt hat (BGH, Urteil vom 22.12.2005 – VII ZR 316/03; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Rdnr. 544 m.w.N.).

Der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit als Fälligkeitsvoraussetzung ist fristgebunden. Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz muss die Rüge fehlender Prüffähigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben werden. Mit nicht innerhalb dieser Frist angebrachten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit ist der AG im Hinblick auf die Fälligkeit der Werklohnforderung ausgeschlossen; die Einwendungen sind dann nur noch im Rahmen der Schlüssigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Forderungshöhe relevant.

Die pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig, genügt nicht. Vielmehr müssen die Einwendungen, da sie den AN in die Lage versetzen sollen, die fehlenden Anforderungen nachzuholen, die Teile der Rechnung und die Gründe konkret bezeichnen, die nach Auffassung des AG zu dem Mangel fehlender Prüffähigkeit führen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.4.2010 – VII ZR 48/07). Deshalb muss der AG in seiner Rüge substantiiert vortragen, inwieweit ihm Informationen aus der Rechnung fehlen. Die Rüge muss darüber hinaus erkennen lassen, dass der AG wegen der beanstandeten fehlenden Prüfbarkeit nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, in eine inhaltliche Prüfung der Rechnungspositionen einzusteigen.