Ax Vergaberecht

Ordnungsgemäße Rüge im Sinne von § 160 Abs. 3 S. 1 GWB

Ordnungsgemäße Rüge im Sinne von § 160 Abs. 3 S. 1 GWB

von Thomas Ax

Zwar ist an Rügen ein großzügiger Maßstab anzulegen (OLG Dresden, Beschluss vom 6. Februar 2002, WVerg 4/02 – juris, Rn. 19; OLG München, Beschluss vom 7. August 2007, Verg 8/07 – juris, Rn. 11 f.; Senatsbeschluss 13. April 2011, VII-Verg 58/10 – juris, Rn. 53). Da ein Bieter naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat, darf er im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines – oft nur beschränkten – Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergabeverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen (Senatsbeschluss vom 13. April 2011, VII-Verg 58/10 – juris, Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juli 2010, 11 Verg 5/10 – juris Rn. 51; OLG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2002, WVerg 4/02 – juris Rn. 18 f.). Der Antragsteller muss aber – wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht – zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen (Senatsbeschluss vom 16. August 2019, VII-Verg 56/18; OLG München, Beschluss vom 11. Juni 2007, Verg 6/07 – juris, Rn. 31). Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2012, Verg W 5/12 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 20. November 2012, Verg W 10/12 – juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 2. August 2007, Verg 7/07, juris Rn. 15 f.). Da die Rüge einerseits den öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen soll, einen etwaigen Vergaberechtsverstoß zeitnah zu korrigieren (Beschleunigung des Vergabeverfahrens, Selbstkontrolle des öffentlichen Auftraggebers), und andererseits Zugangsvoraussetzung zum Nachprüfungsverfahren ist, ist es unabdingbar, dass der Antragsteller – um unnötige Verzögerungen des Vergabeverfahrens zu vermeiden und einem Missbrauch des Nachprüfungsverfahrens vorzubeugen – bereits frühzeitig diejenigen Umstände benennt, aufgrund derer er vom Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes ausgeht. Aus Gründen der Beschleunigung wie auch zur Vorbeugung gegen den Missbrauch der Rüge bzw. des Nachprüfungsverfahrens ist dem öffentlichen Auftraggeber in der Regel nicht zuzumuten, auf gänzlich unsubstantiierte Rügen hin in eine (ggf. erneute) Tatsachenermittlung einzutreten. Ähnlich dem dem Untersuchungsgrundsatz des § 163 GWB zugrunde liegenden Gedanken kann er sich vielmehr auf das beschränken, was von den Bietern vorgebracht wird oder ihm sonst bekannt sein muss. Daher ist der Antragsteller gehalten, schon bei Prüfung der Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß zu rügen ist, Erkenntnisquellen auszuschöpfen, die ihm ohne großen Aufwand zur Verfügung stehen. Zudem muss er, um eine Überprüfung zu ermöglichen, angeben, woher seine Erkenntnisse stammen (siehe zur Berufung auf Branchen- und Marktkenntnis Senatsbeschluss, aaO., Rn. 53 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2012, Verg W 10/12 – juris, Rn. 5). Formulierungen wie “nach unserer Kenntnis” oder “nach unserer Informationslage” genügen in der Regel nicht (Senatsbeschlüsse vom 16. August 2019, VII-Verg 56/18, und vom 12. Juni 2019, VII-Verg 54/18, S. 16 f.).

Rüge ausnahmsweise entbehrlich

Rüge ausnahmsweise entbehrlich

von Thomas Ax

Die Rügeobliegenheit entfällt ausnahmsweise, wenn eine Rüge ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann und daher “reine Förmelei” wäre. Ihren Zweck, dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit der Selbstkontrolle zu geben, Rechtsverstöße ohne Durchführung eines zeitverzögernden Vergabenachprüfungsverfahrens zu korrigieren (Senatsbeschluss vom 22. August 2000, Verg 9/00; BayObLG, Beschluss vom 20. August 2001, Verg 9/01, NZBau 2002, 348; OLG Brandenburg Beschluss vom 10. Januar 2012, Verg W 18/11, VergabeR 2012, 521, 522; OLG Celle Beschluss vom 11. Februar 2010, 13 Verg 16/09, VergabeR 2010, 669, 674; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. Juni 2016, 1 Verg 2/16; Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Auflage 2018, § 160 GWB Rn. 37; Jaeger in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2018, § 160 GWB Rn. 3), kann eine Rüge dann nicht erfüllen, wenn der öffentliche Auftraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhält und auch auf eine Rüge unter keinen Umständen von seiner Entscheidung abrücken wird (Senatsbeschlüsse vom 16. August 2019, VII-Verg 56/18, und vom 11. Januar 2012, VII-Verg 67/11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. Juni 2016, 1 Verg 2/16 – juris, Rn. 85 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2000, 2 Verg 5/00, NZBau 2001, 462; Jaeger in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2018, § 160 GWB Rn. 67; Hofmann in Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, Kommentar, 2016, § 160 Rn. 86 f.).

Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB

Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB

von Thomas Ax

Die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist objektiv zu bestimmen. Eine die Rügeobliegenheit auslösende Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist – immer bezogen auf den konkreten Einzelfall – zu bejahen, wenn der Verstoß von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter des angesprochenen Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen erkannt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 3. April 2019, VII-Verg 49/18 – juris, Rn. 183; vom 26. Juli 2018, VII-Verg 23/18; und vom 28. März 2018, VII-Verg 54/17 – juris, Rn. 17). Im Hinblick auf Vergabeunterlagen wird damit als Voraussetzung einer Rügepräklusion gefordert, dass der Inhalt der Unterlagen bei laienhafter rechtlicher Bewertung, also ohne Bemühung besonderen Rechtsrats, auf einen Vergaberechtsverstoß hindeutet. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wird, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise gehören (Senatsbeschluss vom 26.Juli 2018, VII-Verg 23/18; OLG München, Beschluss vom 22. Oktober 2015, Verg 5/15 – juirs, Rn. 43). Einer exakten rechtlichen Einordnung des Vergaberechtsverstoßes durch den Bieter bedarf es nicht (OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Januar 2019, 54 Verg 3/18, BeckRS 2019, 590, Rn. 48).

Auftraggeber darf sich grundsätzlich auch ohne Überprüfung auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen

Auftraggeber darf sich grundsätzlich auch ohne Überprüfung auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen

von Thomas Ax

Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bieter ihre mit dem Angebot verbindlich eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten werden. Vielmehr darf er sich grundsätzlich auch ohne Überprüfung auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015, VII-Verg 11/15 – juris, Rn. 51; OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2007, Verg 4/07, NJOZ 2008, 2351, 2356; Opitz in Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Auflage 2017, § 127 Rn. 116). Eine Überprüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers ergibt sich aber dann, wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015, VII-Verg 11/15 – juris, Rn. 51; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. Juni 2015, 11 Verg 3/15 – juris, Rn. 82 bei der Entscheidung über die Eignung). In diesen Fällen muss aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bieter (§ 97 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GWB) der öffentliche Auftraggeber bereit und in der Lage sein, das Leistungsversprechen der Bieter effektiv zu verifizieren (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2003, C-448/01 – juris, Rn. 50 Wienstrom für die Erfüllung von Zuschlagskriterien; Kulartz/Opitz/Steding, Vergabe von IT-Leistungen, 2. Auflage 2015, 157 f.; Dreher/Aschoff, NZBau 2006, 144, 147 ff.; Opitz in Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Auflage 2017, § 127 Rn. 115).

Der öffentliche Auftraggeber ist in der Wahl seiner Überprüfungsmittel grundsätzlich frei (OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2007, Verg 4/07, NJOZ 2008, 2351, 2356; OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 16. Juni 2015, 11 Verg 3/15 – juris, Rn. 82 zur Eignungsbeurteilung). Er ist im Interesse einer zügigen Umsetzung der Beschaffungsabsicht und einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens und aus Gründen seiner begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten nicht auf eine bestimmte Methode oder bestimmte Mittel der fachlichen Prüfung festgelegt (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2012, VII-Verg 13/12 – juris, Rn. 13; Wagner in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, § 56 VgV Rn. 29 ff.; Dreher/Aschoff, NZBau 2006, 144, 147; für eine niederschwellige Prüfung Pauka in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2018, § 56 VgV Rn. 11 f.). Das vom Auftraggeber gewählte Mittel zur Überprüfung muss jedoch geeignet und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen worden sein. Der öffentliche Auftraggeber ist nur dann auf ein bestimmtes Mittel der Verifizierung zu verweisen, wenn dieses das einzige geeignete Mittel der Überprüfung der Bieterangaben darstellt und dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung steht (Dreher/Aschoff, NZBau 2006, 144, 147).

Erfolgreiche Projekte AP: Hallenbad in Kastellaun

Erfolgreiche Projekte AP: Hallenbad in Kastellaun

Neubau an altem Standort In den nächsten Jahren erhält Kastellaun ein neues Hallenbad. Kürzlich wurde der Vertrag zur Generalplanung unterzeichnet. Den Zuschlag hat das Architekturbüro Krieger erhalten. Damit schließt sich ein Kreis, denn das heutige Aquafit gehörte zu den ersten Bädern, die von Michael Krieger (Gründer des Architekturbüros) gebaut wurden. Uns hat die Entwurfsplanung angesprochen«, sagte Bürgermeister Christian Keimer bei der Vertragsunterzeichnung. Zudem haben wir mit Krieger Architekten nun einen Partner, der sich auf Hallenbäder spezialisiert hat. Sebastian Neuhaus vom Architekturbüro stellte den Entwurf vor. Im Zentrum stehen drei Becken: Das Eltern-Kind-Becken mit Attraktionen (Tiefe: 45 Zentimeter) soll zur Gewöhnung ans Wasser für die Jüngsten dienen. Dazu gesellt sich ein Lernschwimmbecken (Tiefe: 0,75 bis 1,3 Meter) und ein großes 25-Meter-Becken (Tiefe: 3,5 Meter) mit Turm und Sprungbrett. Auch ein Bistro gehört dazu und – in der aktuellen Planung – ein Cabriodach, das im Sommer ein Freibad-Feeling bringen könnte. Ganz wichtig: Es wird auch weiter einen direkten Zugang zum benachbarten Gesundheitszentrum Hunsrück geben, um die bestehnden Synergien weiter zu nutzen. Dabei wird der Neubau ein paar Meter weiter südlich errichtet (Richtung Wiese am Schwarzen Weiher), um Raum für mehr Parkplätze zu schaffen. Die finale Planung des neuen Hallenbades wird in den nächsten Monaten zusammen mit dem Verbandsgemeinderat beraten. So sind auch die Kosten noch nicht fix. Die Entwurfsplanung wird mit rund 22 Millionen Euro veranschlagt. Unklar sind aktuell die genauen Fördermöglichkeiten, mit denen man sich ebenfalls in den nächsten Monaten beschäftigen wird. Für die Planung und Ausschreibung veranschlagt Neuhaus gut ein Jahr. Der Abriss des Altbaus und die anschließenden Bauarbeiten für den Neubau werden rund zwei Jahre beanspruchen. Es folgen zwei Monate für die Inbetriebnahme. Der Neubau ist erforderlich, denn trotz guter Pflege und einer großen Sanierung im Jahr 2000, bei dem der DLRG-Schulungsraum eingerichtet wurde, ist das bisherige Hallenbad (Baujahr 1969/70) in die Jahre gekommen. Genutzt wird das Bad von rund 60 000 Gästen jährlich, darunter auch Schülern der Kastellauner Schulen und Soldaten der Kaserne.

AP: KITA-Projekte VG Koblenz: Verbandsgemeinde hat Anspruch auf weitere Förderung für den Neubau einer Kindertagesstätte

AP: KITA-Projekte VG Koblenz: Verbandsgemeinde hat Anspruch auf weitere Förderung für den Neubau einer Kindertagesstätte

vorgestellt von Thomas Ax

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KitaG hat sich der Träger des Jugendamtes entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten an den notwendigen Kosten „angemessen“ zu beteiligen. Als notwendig sind dabei die Kosten einzustufen, die der Träger einer Kindertagesstätte zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Kindertagesstättengesetz aufzuwenden hat, um zu gewährleisten, dass die anspruchsberechtigten Kinder (vgl. § 5 KitaG) aus seinem Einzugsbereich einen Platz in einer Kindertagesstätte finden können. Zu diesen Kosten gehören auch solche, die durch den Neubau einer Kindertagesstätte, die eine bestehende Einrichtung ersetzt, entstehen, wenn der Neubau durch die Erweiterung einer Kindertagesstätte mit einer Gruppe veranlasst ist und mit ihm dauerhaft der örtlichen Gemeinschaft die notwendigen Kindergartenplätze im Sinne des § 5 KitaG zur Verfügung gestellt werden. Denn durch eine solche Maßnahme wird der Gewährleistungsanspruch des Jugendamtsträgers gemäß §§ 1, 5 bis 7 und 9 KitaG sichergestellt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 03.09.2013 – 7 A 10599/13.OVG –) ist der Begriff der „Angemessenheit“ der Beteiligung an diesen Kosten im Sinne dieser Vorschrift als unbestimmter Rechtsbegriff einzustufen, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Es hat in dieser Entscheidung betreffend die Zulassung einer Berufung gegen ein Urteil des VG Trier vom 25. April 2013 – 2 K 972/12.TR – ausgeführt, der Senat neige dazu, die Frage, ob die Finanzkraft des Trägers der Jugendhilfe – hier also des Beklagten – bei der Prüfung der Angemessenheit einer Beteiligung von Bedeutung sei, zu verneinen. Es spreche angesichts der bestehenden Restfinanzierungspflicht des Jugendamtes in Fällen des § 15 Abs. 2 KitaG einiges für die Annahme, dass der Träger des Jugendamtes seiner Pflicht, sich angemessen zu beteiligen, zumindest nicht stets durch das Tragen der Bau- und Ausstattungskosten einer Kindertagesstätte zu einem bestimmten Vomhundertsatz genüge, sondern dass sowohl die Dringlichkeit der Schaffung neuer Kindergartenplätze als auch die Finanzkraft des Einrichtungsträgers Kriterien für eine im Einzelfall differenzierende Kostenbeteiligung seien. Darüber hinaus wird in dieser Entscheidung Bezug genommen auf eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (ABL. S. 396 ff) und festgestellt, dass das Land ausweislich dieser Verwaltungsvorschrift als regelmäßige Voraussetzung für eine Förderung durch das Land die Förderung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von immerhin mindestens 40 % der Kosten vorsehe. Die Kammer teilt diesen Ansatz des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jedenfalls insoweit, als es als Kriterium für die Höhe der Beteiligung neben der Dringlichkeit der Schaffung neuer Kindergartenplätze auch die Finanzkraft des Trägers der Einrichtung ansieht und die Finanzkraft des Beklagten keine Bedeutung hat. Aus den gesetzlichen Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes sowie dessen Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzlage des Trägers des Jugendamtes Einfluss auf die Höhe der Kostenbeteiligung haben könnte. Des Weiteren sieht § 15 Abs. 2 Satz 3 KitaG vor, dass bei Kindertagesstätten freier Träger die im Einzugsbereich liegenden Gemeinden zur Deckung der Kosten entsprechend ihrer Finanzkraft beitragen sollen. Hierdurch bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die Finanzkraft einer Kommune, die Trägerin einer Kindertagesstätte ist, ein Gesichtspunkt für die Angemessenheit der in Streit stehenden Kostenbeteiligung ist. Ebenso wird die Berücksichtigung der Finanzkraft des örtlichen Trägers einer Kindertagesstätte im Zusammenhang mit der Finanzierung von Kindertagesstätten in § 12 Abs. 6 Satz 2 KitaG erwähnt. Angesichts dieser gesetzlichen Systematik ist die Finanzkraft des örtlichen Trägers der Kindertagesstätte, nicht aber die des Trägers der Jugendhilfe für die Bemessung des streitgegenständlichen Anspruchs von Bedeutung. Unter dem Begriff der Finanzkraft in diesem Sinne sind wiederum die finanziellen Möglichkeiten zu verstehen, die eine Kommune zur Bewältigung ihrer Pflichtaufgaben und ihrer freiwilligen Aufgaben hat. Die Finanzkraft hängt somit von der kommunalen Finanzausstattung ab, die ein Saldo aus Einnahmen und Abschöpfungen ist. Auf der Einnahmenseite tragen zur Finanzausstattung – neben Entgelten für spezielle Leistungen – Einnahmen aus Steuern (sogenannte Steuerkraft) sowie ergänzende Zuweisungen aus Landesmitteln nach Maßgabe des kommunalen Finanzausgleichs bei; dem stehen in negativer Hinsicht Bestimmungen in den Finanzausgleichs- und anderen Gesetzen über Umlagen gegenüber, die den Gemeinden Finanzmittel zugunsten anderer – regelmäßig höherstufiger – Verwaltungsträger wieder entziehen, sei es zugunsten der Kreise (Kreisumlage), sei es zugunsten von anderen Gemeindeverbänden (wie die Verbandsgemeindeumlage) oder sei es wie bspw. die Gewerbesteuerumlage zugunsten von Land oder Bund (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 8 C 1/12 –, juris, Rn. 12). Von daher ist die Bestimmung der Finanzkraft einer Kommune Schwankungen unterzogen, die auch von zukünftigen Entwicklungen und Planungen abhängt.

Darüber hinaus erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Trier (a.a.O.; siehe auch Hötzel/Baader/Flach/Lerch/Zwick, Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz, Kommentar, in Praxis der Kommunalverwaltung, Band G 2, Stand 2015, § 15 KitaG, Erläuterungen Ziffer 3) für Gemeinden, die über keine überdurchschnittliche Finanzkraft verfügen, eine Förderung von mindestens 40 % der zuwendungsfähigen Kosten für angemessen. Hierzu hat dieses Gericht ausgeführt: „Schließlich bietet die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 (Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013-2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten: MinBl 2014, 13) für die Beurteilung der „angemessenen“ Kostenbeteiligung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 KitaG eine Orientierung. Diese sieht als Voraussetzung für eine Förderung des Landes bezüglich der Tagesbetreuung von Schulkindern einen Zuschuss zu den Bau- und Ausstattungskosten durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Höhe von 40 v. H. der Kosten vor (Ziffer 2.1). Die Vorgängerregelung sah für Kinder unter drei Jahren eine vergleichbare Regelung vor. Da der örtliche Jugendhilfeträger die Gewährung der Landesbeteiligung nicht gefährden darf, ist auch mit dieser Vorgabe eine Orientierung für die eigene Beteiligung gesetzt.“ Die Kammer hält diese Beurteilung angesichts der gemeinsamen Verpflichtung, die der Beklagte als Träger der Jugendhilfe und die Klägerin als örtlicher Träger der Kindertagesstätten für die Bewältigung der Aufgaben aus dem Bereich der Daseinsvorsorge haben, für zutreffend und auf den vorliegenden Fall für übertragbar, zumal sich aus den gesetzlichen Bestimmungen keine sonstigen Maßstäbe ergeben, mit deren Hilfe sich ein anderes Kostenverhältnis zwischen den Beteiligten begründen ließe.

VG Koblenz, 14.05.2021 – 1 K 499/20.KO

AxProjects. Mit uns zur erfolgreichen öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP / PPP)

AxProjects. Mit uns zur erfolgreichen öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP / PPP)

Durch eine öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP / PPP) können Kommunen ihren Bürgern stabile Gebühren, umfassende Entsorgungs-Services sowie eine nachhaltige Entlastung der Haushalte bieten. In den Bereichen Hausmüllentsorgung, Biovergärung, Wertstoffsammlung, Winterdienst entwickeln wir und setzen wir um auf die kommunalen Anforderungen angepasste Modelle.

AP erstellt Masterpläne und äußerst komplexe Abfallwirtschaftskonzepte für öffentliche Abfallentsorger. Unsere Kompetenz beruht dabei auf einer Vielzahl von erfolgreich durchgeführten Projekten im kommunalen Bereich. Schwerpunkte dabei sind die Beratung zur Privatisierung in der kommunalen Abfallwirtschaft.

Öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP / PPP) werden kontrovers diskutiert. Kritiker bezweifeln, dass die Kooperation zwischen öffentlicher Hand und privater Wirtschaft einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil für Kommunen haben.

Tatsächlich haben ÖPPs / PPPs es in sich, funktionieren und haben für alle Beteiligten Vorteile:

Die Abfallwirtschaft mit einer öffentlich-privaten Partnerschaft zu betreiben, hat sich in Frankfurt am Main bewährt. Hier ist 1995 aus dem Amt für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung die Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) gegründet worden. Die FES hat einen Umsatz von rund 223 Millionen Euro. Das Jahresergebnis betrug 2020 rund 14,1 Millionen Euro. Durchschnittlich 8 Millionen Euro werden jährlich an die Stadt ausgeschüttet.
Bereits seit 1998 arbeiten die Stadt Frankfurt am Main und REMONDIS als öffentlich-private Partner im Unternehmen Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) zusammen. REMONDIS hält 49 Prozent an der FES und die Stadt Frankfurt am Main sichert mit 51 Prozent die hoheitliche Entscheidungsgewalt und Kontrolle. In Kooperation mit ihren Tochtergesellschaften und Beteiligungen FFR GmbH, Rhein-Main Biokompost GmbH, TRAPP Handels GmbH, MHKW Frankfurt GmbH, FAS GmbH, Rhein-Main Solarpark GmbH und FES Abfallmanagement und Service GmbH ist die FES u. a. für die kommunale Abfallentsorgung und Bioabfallbehandlung sowie die Verkehrssicherung und Stadtreinigung in Frankfurt am Main verantwortlich. Die FES startete 1996 als rein kommunales Unternehmen. Nach der funktionalen Privatisierung sollten zwei Jahre später 49 Prozent der Anteile an einen Partner aus der Privatwirtschaft überschrieben werden. In einem Bieterwettbewerb setzte sich REMONDIS durch und ging erstmals ein Beteiligungsprojekt mit einer großen deutschen Metropole ein. Durch erhebliche Neustrukturierungen konnte die FES in der Folge Prozesse straffen und Effizienzpotenziale aktivieren. Außerdem erschloss das Unternehmen neue Geschäftsfelder wie Grünpflege und Verkehrssteuerung und expandierte zunehmend ins Umland.
Tochtergesellschaften:
• FAS GmbH (intelligente Fahrerassistenzsysteme)
• FES Abfallmanagement- und Service GmbH (Sammlung Verpackungsabfälle)
• FFR GmbH (Verkehrssicherung, Ampeltechnik, Straßenreinigung )
• MHKW Frankfurt GmbH (Entsorgungsfachbetrieb Müllheizkraftwerk)
• RMB Rhein-Main Biokompost GmbH (Kompostproduktion und Energiegewinnung)
• RMS Rhein-Main Solarpark GmbH (Betrieb Solarpark)
• TRAPP Handels GmbH (Altpapierentsorger und Verwerter)
Im Laufe der partnerschaftlichen Zusammenarbeit entwickelte sich die FES zum führenden Abfallverwertungsanbieter im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Die ÖPP wurde mittlerweile um 20 weitere Jahre verlängert. Zuvor hatte die Stadt Frankfurt am Main Alternativen zur ÖPP geprüft. Die Neuausschreibung der mit der FES bestehenden Einzelleistungsverträge zum Laufzeitende war infolge der unterschiedlichen Laufzeiten nicht möglich, hier wäre eine „permanente Vergabesituation“ entstanden. Eine Rekommunalisierung des öffentlich-privaten Unternehmens hätte im Übrigen bedeutet, dass die FES sich nur noch auf das Kerngeschäft des hoheitlichen Bereiches hätte konzentrieren dürfen.

Die Umwelt-Service Nordschwarzwald GmbH wurde im Dezember 2000 als PPP-Model (Puplic-Private-Partnership) zwischen der AWG Abfallwirtschaft Landkreis Calw GmbH und der ALBA AG in Berlin gegründet und hat sich durch alle Phasen ihrer bisherigen Entwicklung bewährt. Die Umwelt-Service Nordschwarzwald GmbH entwickelte sich konsequent zu einem umfassenden Systemdienstleister, ohne das Kerngeschäft der Entsorgung und des Recyclings zu vernachlässigen.

Die Abfallwirtschaft Heidekreis AöR (kurz AHK) war schon lange auf der Suche nach einem langfristig sicheren Entsorgungsweg für die Bioabfälle des Heidekreises. Schnell war klar, dass sich dieses Ziel nur mittels einer Bioabfallvergärungsanlage auf dem neuesten Stand der Technik erreichen lässt. Realisiert werden sollte dieses rund 11-Millionen-Projekt im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft, welche schließlich europaweit ausgeschrieben wurde. Die in Ostwestfalen ansässige Eggersmann Gruppe ging 2019 – nicht zuletzt aufgrund langjähriger Erfahrung sowohl im Bau als auch im Betrieb solcher Anlagentypen – als Siegerin aus diesem Auswahlverfahren hervor. Eine der Eggersmann-Tochterfirmen, die KOMPOTEC Kompostierungsanlagen GmbH, gründete daraufhin gemeinsam mit der AHK die Bioabfallverwertung Heidekreis GmbH (kurz BVH), die seither als Eigentümerin und Betreiberin für dieses Projekt fungiert. Die AHK hält mit 51 % die Mehrheit an der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft. Die ausführenden Arbeiten wurden von weiteren Tochterfirmen der Eggersmann Gruppe übernommen.

Zum 1. Januar 2017 hat eine neue Gesellschaft die Sortierung, Vermarktung und Entsorgung der jährlich rund 15.000 Tonnen Sperrmüll aus Stadt und Landkreis Osnabrück übernommen. Partner der AWIGO GmbH ist die Osnabrücker Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (OAG). In der neuen AWIGO RECYCLING GmbH hält die AWIGO als 100-prozentiges Tochterunternehmen des Landkreises Osnabrück 51 Prozent der Anteile, während die OAG die übrigen 49 Prozent übernimmt.

Die Abfallwirtschaft Nordharz GmbH ist ein mittelständisches Entsorgungsunternehmen. Bereits seit 1991 besteht dieses gemeinsame Unternehmen des Landkreises Harz und der Firma REMONDIS. Der Ursprung der Unternehmensgeschichte liegt im Jahr 1953, der Gründung der Stadtwirtschaft Wernigerode. 1990 erfolgte die Umwandlung in eine GmbH. Nach der Fusion mit der Abfallwirtschaft Quedlinburg im Jahr 1996 entstand der Firmenname Abfallwirtschaft Nordharz GmbH. Das Unternehmen gehört zu den ersten PPP-Gesellschaften (Public Private Partnership) der Region. Durch die Beteiligung der Firma REMONDIS kann jederzeit vom aktuellen technischen und logistischen Know-how der REMONDIS profitiert werden.

Als erste Stadt Kärntens begründete Villach im Jahr 2001 ein Public Private Partnership (PPP) mit dem privaten Abfallwirtschaftsunternehmen Saubermacher. An der „Villacher Saubermacher GmbH & Co KG“ sind die beiden Partner genau je zur Hälfte beteiligt. Basis für die Aktivitäten der Gesellschaft war ein Dienstleistungskonzessionsvertrag, wobei die Stadt Villach als Konzessionsgeber, Saubermacher als Konzessionär und die gemeinsame Tochter als ausübende Gesellschaft auftrat. Im Rahmen des PPP können eine Reihe neuer Dienstleistungen, insbesondere auch für Gewerbekunden der Region, angeboten werden, was der Stadt allein nicht möglich gewesen wäre. Neben der Annahme von Bauschutt und Gewerbeabfällen bietet der Villacher Saubermacher auch innovative Services wie die Abfalllogistik und Reinigung bei Großveranstaltungen, Heckenschnitt für Private und Unternehmen, Kanalspülungen oder Klärschlammverwertung.

Die SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH ist zentraler Ansprechpartner für alle Erzeuger und Entsorger von Sonderabfällen in Rheinland-Pfalz. Unter Fachaufsicht des für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums nimmt die SAM unter anderem folgende Aufgaben wahr (Bestätigung über die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben):
• Zentrale Stelle für die Lenkung und Kontrolle der Sonderabfallströme vom Erzeuger zum Entsorger.
• Überwachung nationaler Entsorgungsvorgänge gemäß der Nachweisverordnung (NachwV), insbesondere Erteilung von Behördenbestätigungen für (Sammel-)Entsorgungsnachweise.
• Überwachung grenzüberschreitender Entsorgungsvorgänge, insbesondere Durchführung des Notifizierungsverfahrens.
• Bearbeitung von Anzeigen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Erteilung von Erlaubnissen nach § 54 KrWG.
• Beratung über Möglichkeiten zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von gefährlichen Abfällen.
Die SAM wird zu 51% vom Bundesland Rheinland-Pfalz , zu 25,1% von der Vereinigung privater Entsorgungsbetriebe der Sonderabfallentsorgung in Rheinland-Pfalz GmbH (VPE) und zu 23,9% von der Vereinigung mittelständischer Entsorgungsbetriebe der Sonderabfallentsorgung in Rheinland-Pfalz GmbH (VME) getragen. Die SAM ist eine Public-Private-Partnership-Gesellschaft (PPP-Modell). Die Stimmverteilung im freiwilligen Aufsichtsrat und in der Gesellschafterversammlung entspricht der Beteiligung der Gesellschafter. Zudem fungiert das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium als Fachaufsicht der SAM.

Der Bauhof des Eigenbetriebes für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung der Stadt Erlangen (EB77) bestand ursprünglich aus verschiedenen Verwaltungs- und Sozialgebäuden, Werkstattgebäuden, Lagerhallen und Unterstellhallen und war in weiten Teilen aufgrund der überwiegend maroden Bausubstanz stark sanierungsbedürftig. In einer unabhängigen Projektstudie vom März 2005 wurde der Neubau des Bauhofes auf dem Bestandsgrundstück empfohlen. Eine umfangreiche Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Ermittlung der optimalen Realisierungsform zeigte die grundsätzliche Eignung der Neubaumaßnahme in Form eines PPP-Projekts. Im Rahmen einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft wurde der Bauhof, bestehend aus verschiedenen Verwaltungs- und Sozialgebäuden, Werkstattgebäuden, Lagerhallen und Unterstellhallen des Eigenbetriebes für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung der Stadt Erlangen modernisiert und erweitert. Das gesamte Gelände hat eine Fläche von rund 42.000 qm. Der Eigenbetrieb suchte im Rahmen eines europaweiten wettbewerblichen Dialoges einen privaten Partner für Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung dieser Neu-/Umbaumaßnahme und beauftragte vor allem regional ansässige Unternehmen. Da die Stadt Erlangen auf die Service-Funktion des Bauhofes durchgehend angewiesen ist, mussten alle Maßnahmen bei laufendem Betrieb erfolgen. Im Zuge dieser Neubaumaßnahmen sollte aufbauend auf der vorhandenen Aufgaben- und Organisationsstruktur des bestehenden Bauhofs ein optimiertes Raum-, Flächen- und Nutzungsprogramm für das Gelände umgesetzt werden, um mit einem wirtschaftlichen Minimum an notwendigen Frei- und Gebäudeflächen die erforderlichen zukünftigen Aufgaben zu erledigen. Schrittweise wurden seit Juni 2008 auf der Fläche des Bauhofes Neubauten errichtet, die kurz darauf in Betrieb gehen und bezogen/genutzt wurden. Die alten Gebäude wurden kurz darauf abgebrochen und schafften Platz für die folgenden Neubauten.

Die Organisation der PPP-Gesellschaft kann in verschiedenen Rechtsformen erfolgen. Der Zweckverband ist weniger geeignet als Organisationsform für das PPP-Modell.

Für die Durchführung eines PPP-Modells eignen sich die zivilrechtlichen Rechtsformen der GmbH und der BGB-Gesellschaft in Form einer Arbeitsgemeinschaft.

In der Regel dürfte sich die GmbH trotz des höheren Gründungsaufwandes als die geeignetere Rechtsform darstellen, da insbesondere eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter besteht und damit die finanziellen Risiken überschaubarer sind. Aus vergaberechtlicher Sicht besteht die Besonderheit, dass eine Beauftragung einer Gesellschaft nur auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen kann, da eine Gesellschaft mit privater Beteiligung nicht inhousefähig ist. Bei Neugründung einer PPP-Gesellschaft mit gleichzeitiger Beauftragung werden die Beteiligung der privaten Gesellschafter an der PPP-Gesellschaft und die Entsorgungsleistung im „Paket“ ausgeschrieben werden. Es können etwa die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft der Auftraggeber an einen oder mehrere strategische Partner und gleichzeitig die Beauftragung dieser Gesellschaft mit Entsorgungsleistungen ausgeschrieben werden. Bei Beauftragung einer bestehenden PPP-Gesellschaft durch weitere kommunale Auftraggeber handelt es sich um die Erteilung eines öffentlichen Auftrages. Die PPP-Gesellschaft muss sich daher an einer öffentlichen Ausschreibung des oder der ausschreibenden Gebietskörperschaften beteiligen. Eine direkte Beauftragung ohne Vergabeverfahren ist mangels Inhousefähigkeit nicht möglich.

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AxProjects sorgt für sicheres P-Recycling

AxProjects sorgt für sicheres P-Recycling

Wir bieten an die nachgewiesen erfolgreiche dh vergaberechtssichere und langfristig zuverlässige Vergabe des P-Recycling:

Gegenstand der von AP durchgeführten Vergabeverfahren: Übernahme, der Transport (umfasst stets alle für die Leistungserbringung erforderlichen Transporte) sowie die thermische Vorbehandlung, soweit erforderlich, und die thermische Verwertung von entwässertem Klärschlamm der betreffenden Kläranlage, sowie die Nachweisführung über die thermische Verwertung, die Entsorgung sämtlicher bei der Behandlung entstandener Stoffe einschließlich etwaigem Weitertransport und Behandlung sowie die ordnungsgemäße Dokumentation der thermischen Verwertung ab Übernahme der Klärschlämme, die Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf spätestens ab 1. Januar 2029.
Zu diesem Zweck hat der AN die anfallenden Klärschlämme einer Behandlungsanlage zur Phosphorrückgewinnung zuzuführen und dies ordnungsgemäß zu dokumentieren. Der AN hat insbesondere auf eigene Kosten und eigenes Risiko den Weitertransport der Klärschlammasche zu einer Behandlungsanlage zur Phosphorrückgewinnung oder auf eine Monodeponie zur Zwischenlagerung der Klärschlammasche sowie die anschließende Phosphorrückgewinnung und -vermarktung zu übernehmen.

Der AN ist berechtigt, dem AG die Leistungen bereits vor dem 1. Januar 2029 anzubieten. Dies hat der AN jeweils mindestens 6 Monate vor geplantem früheren Leistungsbeginn unter Vorlage sämtlicher für die Entscheidung des AG erforderlichen Unterlagen zu tun. Der AG prüft das Angebot des AN innerhalb von 3 Monaten ab Eingang des Angebots und Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen und teilt dem AG seine Entscheidung mit. Der AN hat keinen Anspruch auf die Annahme seines Angebots.

Haftung für alle sich aus dem Klärschlamm ergebenden Gefahren, Risiken und Lasten: Mit der Beladung der Transportfahrzeuge (maßgeblich ist die vollständige Verladung der zu entsorgenden Klärschlämme in das Transportsystem des AN) entfällt für den AG die tatsächliche Sachherrschaft über die Klärschlämme. Das Eigentum an dem Klärschlamm geht mit Durchfahren des Werktors der Kläranlage auf den AN über. Der AN übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Nachweispflicht für die Klärschlammqualität und die vollständige Haftung für alle sich aus dem Klärschlamm ergebenden Gefahren, Risiken und Lasten, welche bei Transport, Zwischenlagerung etc. auftreten können und stellt den AG von sämtlichen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen frei.

Thermische Verwertungspflicht: Der AN übernimmt unabhängig von der Betriebsbereitschaft der benannten Klärschlammbehandlungsanlage/n die thermische Verwertungspflicht für die von diesem Vertrag erfassten Klärschlämme für die Laufzeit des Vertrags, d.h. die Entsorgungssicherheit ist jederzeit zu gewährleisten. Der AN unterrichtet den AG unverzüglich über Betriebsstörungen, soweit sie die Vorbehandlung oder Verwertung der Klärschlämme betreffen. Der AG ist entsprechend verpflichtet, unverzüglich über Ereignisse zu informieren, welche die Klärschlammabfuhr, wenn auch nur vorübergehend, unmöglich machen.

Zusammensetzung der Klärschlämme des AG: Die Zusammensetzung der Klärschlämme des AG sind dem AN auf Grund der als Anlage zur Leistungsbeschreibung vorgelegten Analysen bekannt; aus diesen geht auch die übliche Schwankungsbreite der Parameter hervor. Durch den AN sind Klärschlämme, die sich innerhalb dieser üblichen Schwankungsbreite der Parameter bewegen, abzunehmen. Die Abnahme- und Verwertungsverpflichtung besteht auch für Klärschlämme mit höheren Grenzwerten als in der AbfKlärV festgelegt, soweit die Parameter bzw. Grenzwerte sich innerhalb der Bandbreite bewegen, für die die im Angebot des AN benannte/n Klärschlammbehandlungsanlage/n ausgelegt ist/sind.
Bei Anfall von Klärschlämmen, die die in den vorgelegten Analysen genannte Bandbreite der Parameter bzw. Grenzwerte überschreiten und die in den im Angebot des AN genannte/n Anlage/n insofern nicht durch den AN verwertbar sind, hat der AN diese Klärschlämme gleichwohl abzunehmen und in einer anderen geeigneten Anlage zu verwerten. Eine für diese Klärschlämme abweichende Vergütung durch konkret entstehende und durch den AN nachzuweisende Mehr- oder Minderkosten werden die Vertragsparteien in diesem Fall vereinbaren.

Leistungsverpflichtung: Der AN verpflichtet sich, den vom AG angedienten Klärschlamm abzunehmen, abzutransportieren, ggf. zu trocknen, also thermisch vorzubehandeln, und thermisch zu verwerten. Die von dem AN zu erbringenden Leistungen umfassen die endgültige Verwertung des Klärschlamms sowie ab dem im Angebot genannten Zeitpunkt die Phosphorrückgewinnung.
Die Verwertung hat stets in ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Verwertungsanlagen zu erfolgen und der AN sowie etwaig eingesetzte Unterauftragnehmer haben stets über die für die Leistungserbringung erforderliche Zuverlässigkeit zu verfügen, wozu insbesondere auch die notwendige Sachkenntnis für die Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben gehört.
Der Transport und die Verladung des Klärschlamms auf der Kläranlage erfolgen auf Kosten des AN. Gesetzliche Fahrverbotszeiten sind dabei zu beachten. Gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen ist der Transport der Klärschlämme gemäß § 53 KrWG anzeigepflichtig. Der AN oder, im Fall der Unterauftragsvergabe, das durch den AN beauftragte Transportunternehmen; muss entweder eine Anzeige inkl. Anzeigebestätigung nach § 53 KrWG i.V.m. Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) haben oder über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG i.V.m. AbfAEV verfügen und als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG i.V.m. Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) zertifiziert sein. Die Nachweise und Zertifikate sind dem AG drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit erneut vorzulegen.

Dokumentation: Der AN hat seine Leistungen umfassend zu dokumentieren, insbesondere Leistungsnachweise über die Art und Weise der Verwertung (wie Wiegescheine, Übernahmescheine, Begleitscheine, Lieferscheine usw.) in Tabellenform zu dokumentieren sowie den Tabellen in Kopie beizufügen und dem AG insbesondere wie folgt zu übergeben:
Der AN hat einen Monat nach der Klärschlammabfuhr insbesondere folgendes zu übergeben: -eine tabellarische Aufstellung mit folgenden Angaben: -Anliefertag -Mittels geeichter Waage verwogene Anliefermenge (jegliche Abweichung der Massenermittlung bedarf der vorherigen Zustimmung des AG) -Summe der Intervallanlieferungen (bis zu fünf im Jahr) -Signierte Begleitscheine (im Original) -Gestempelte und signierte Wiegescheine (im Original).
Fall der Zwischenlagerung: Im Fall der Zwischenlagerung hat der AN zudem insbesondere folgendes zu übergeben: -Tabellarischer Nachweis über Zwischenlagerung von Klärschlämmen mit folgenden Angaben: -Anliefertag -Mittels geeichter Waage verwogene Anliefermenge (jegliche Abweichung der Massenermittlung bedarf der vorherigen Zustimmung des AG) -Summe der Intervallanlieferung (bis zu fünf im Jahr) -Signierte Begleitscheine (im Original) -Gestempelte und signierte Wiegescheine (im Original).
Fall der Zwischenbehandlung: Im Fall der Zwischenbehandlung hat der AN zudem insbesondere folgendes zu übergeben: -Tabellarischer Nachweis über Zwischenbehandlung von Klärschlämmen mit folgenden Angaben: -Anliefertag -Mittels geeichter Waage verwogene Anliefermenge (jegliche Abweichung der Massenermittlung bedarf der vorherigen Zustimmung des AG) -Summe der Intervallanlieferung (bis zu fünf im Jahr) -Signierte Begleitscheine (im Original) -Gestempelte und signierte Wiegescheine (im Original).
Fall der P-Rückgewinnung: Im Fall der P-Rückgewinnung ist ein schriftlicher Nachweis der Phosphorrückgewinnungsanlage gemäß § 3d AbfKlärV zu erbringen. Dem AG ist bewusst, dass eine exakte Bilanzierung der von ihm behandelten Aschenmenge nicht möglich ist, da schon bei der Verbrennung eine Vermischung von verschiedenen Klärschlämmen nicht vermieden werden kann und die entstehende Asche immer ein Mischprodukt aus den anliefernden Anlagen ist. Die Abgabe der Bilanz erfolgt als Exceltabelle per Mail oder, sollte es bis 1. Januar 2029 ein Formblatt geben, als ausgefülltes Formblatt.

Anforderung an die Phosphorrückgewinnung: Der AN verpflichtet sich, die anfallenden Klärschlammaschen spätestens am 1. Januar 2029 der Phosphorrückgewinnung gemäß den Anforderungen der AbfKlärV (in der ab 1. Januar 2029 geltenden Fassung, im Folgenden: AbfKlärV 2029) zuzuführen. Der AN hat eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf spätestens ab 1. Januar 2029 zu gewährleisten. Eine Phosphorrückgewinnung kann erfolgen aus der Klärschlammverbrennungsasche nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AbfKlärV 2029 oder durch eine stoffliche Verwertung der Klärschlammverbrennungsasche unter Nutzung des Phosphorgehalts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AbfKlärV 2029.
Sofern der AN die anfallenden Klärschlammmonoverbrennungsaschen bereits vor dem 1. Januar 2029 der Phosphorrückgewinnung zuführt, ist eine Zwischenlagerung der vor dem 1. Januar 2029 anfallenden Klärschlammmonoverbrennungsaschen ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung ist erst erfüllt, wenn der Nachweis der Phosphorrückgewinnung aus den durch den AG angelieferten Klärschlämmen anteilig zurechenbaren Klärschlammverbrennungsaschen erbracht wurde. Der Nachweis ist entsprechend den Bestimmungen in § 3d AbfKlärV 2029 bzw. den zum Zeitpunkt der Nachweisführung geltenden Bestimmungen zu führen. Der AN ist verpflichtet, sämtliche erbrachten Nachweise dem AG zu übermitteln.
Der AN verpflichtet sich, dem AG jederzeit auf Verlangen vor Beginn der Phosphorrückgewinnung innerhalb von vier Wochen den aktuellen Stand des Konzepts insbesondere den Stand der Errichtung der Behandlungsanlage (Planung, Genehmigung, Bau, Betriebsbeginn) sowie das Vertriebs- und Vermarktungskonzept als Bericht vorzulegen und mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Mit dem Konzept ist der aktuelle Stand der mit der Phosphorrückgewinnung verbundenen Kosten vorzulegen. Durch den AN muss rechtzeitig (…) ein verbindliches Konzept zur Phosphorrückgewinnung vorgelegt werden. Spätere Anpassungen sind mit fortschreitendem Kenntnisstand möglich.
Der AN verpflichtet sich, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von der Erfüllung dieses Auftrages berührt sind, einzuhalten, insbesondere auch im Hinblick auf die Dokumentation der durchgeführten Verwertung und Phosphorrückgewinnung. Die Dokumentation ist entsprechend den Bestimmungen in § 3d AbfKlärV 2029 bzw. den zum Zeitpunkt der Nachweisführung geltenden Bestimmungen zu führen. Der AN ist verpflichtet, dem AG diese Dokumentation/Nachweise zu übermitteln.
Der AN verpflichtet sich, alle für die vertragsgemäßen Leistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig bei den zuständigen Behörden einzuholen und auf Verlangen dem AG vorzulegen.

Unterauftragnehmer: Eine Übertragung der Verpflichtungen von dem AN auf andere Unternehmen, auch von Teilleistungen, ist nur mit Zustimmung des AGs zulässig. Gleiches gilt für planmäßige Außerbetriebnahme zum Zwecke der Wartung, Instandsetzung o.ä. für die Dauer eines Notfalls (technische Störung o.ä.) ist eine Übertragung von Verpflichtungen im Rahmen der Notfallentsorgung auch ohne Zustimmung des AGs zulässig. Der AN hat – auch für Leistungen etwaiger Unterauftragnehmer – gegenüber dem AG zu gewährleisten, dass sämtliche Anlagen und Maßnahmen zu jedem Zeitpunkt den rechtlichen Bestimmungen und den Auflagen der Zulassungsbehörden entsprechen und die Vorgaben dieses Vertrages eingehalten werden. Der AN sowie die von ihm beauftragten Unterauftragnehmer müssen während der gesamten Vertragslaufzeit Inhaber der für die Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse etc. sein. Der AN und die von ihm beauftragten Unterauftragnehmer haben diese auf eigene Kosten zu beantragen und aufrechtzuerhalten. Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass gegenüber den zuständigen Behörden insbesondere rechtzeitig die erforderlichen Anträge gestellt und die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Unterauftragnehmer sind Unternehmen, welche anstelle des AN die Dienstleistung oder Teile davon ausführen; dieses betrifft insbesondere folgende wesentliche Leistungspflichten: Transport, thermische Verwertung, ggf. Monodeponierung und P-Recycling. Lieferanten, Wartungsfirmen und die Abnehmer von Energie sind keine Unterauftragnehmer. In die Leistungserbringung eingeschaltete Verleiher von Arbeitskräften sind im Sinne diese Vertrags Unterauftragnehmer. Der AN bedarf für die Erteilung von Unteraufträgen an Auftragnehmer, die er nicht bereits in seinem Angebot als Unterauftragnehmer benannt hat (nachträgliche Einschaltung oder Wechsel eines Unterauftragnehmers), der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs. Der AN hat dem AG rechtzeitig die Eignung des Unterauftragnehmers nachzuweisen. Dafür sind dieselben Angaben, Erklärungen und Nachweise zum Nachweis der Eignung wie im Rahmen des Vergabeverfahrens beizubringen. Der AG ist jederzeit berechtigt, eine erteilte Zustimmung aus wichtigem Grunde zu widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Unterauftragnehmers bestehen. Dem AG stehen unmittelbar gegenüber den Unterauftragnehmern dieselben Kontroll- und Auskunftsrechte zu, die ihr gegenüber dem AN nach diesem Vertrag zustehen. Der AN hat vertraglich sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer diese Pflichten gegenüber dem AG erfüllen.

Überwachungs- und Kontrollrechte des AGs, Genehmigungen und Zertifizierungen: Der AN unterrichtet den AG über die für die Verwertung der Klärschlämme sowie die Verwertungsanlagen, insbesondere die Klärschlammmonobehandlungsanlage/n und Behandlungsanlagen zur Phosphorrückgewinnung sowie Monodeponien, betreffenden behördlichen Bescheide und durchgeführten Messungen. Auf Anforderungen des AGs legt er Bescheide und Messberichte unverzüglich vor. Der AG ist berechtigt, die dem AN übertragenen Leistungen zu überwachen. Hierfür sind dem AG auf Verlangen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und ihr Zugang zu Bereichen zu gewähren, welche mit der Leistungserfüllung in Zusammenhang stehen. Der AG ist ferner berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob der AN und die jeweiligen Unterauftragnehmer die von ihnen übernommenen Verpflichtungen einhalten. Der AN und die jeweiligen Unterauftragnehmer sind verpflichtet, dem AG die Einhaltung der Verpflichtungen auf Verlangen des AGs jederzeit nachzuweisen. 10.4 Insbesondere ist der AG jederzeit berechtigt, sich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Genehmigungen, Zertifizierungen und sonstigen Nachweise jederzeit vom AN vorlegen zu lassen. Unbeschadet dessen hat der AN auch ohne gesonderte Aufforderung durch den AG alle für die Leistungserbringung erforderlichen Genehmigungen, Zertifizierungen und sonstigen Nachweise stets zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres dem AG in Kopie vorzulegen. Zudem hat der AN auch ohne gesonderte Aufforderung durch den AG die erforderlichen Genehmigungsbescheide und Nachweise spätestens bis zu den dort genannten Zeitpunkten dem AG vorzulegen. Die Kontrollpflichten kann der AG durch eigene Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter oder durch Beauftragte wahrnehmen.

Entsorgungssicherheit: Die Entsorgungssicherheit ist jederzeit sicherzustellen. Der AN hat die Verwertungsanlage(n) in einem solchen Zustand zu halten, dass er die aus dem Vertrag ergebenden Pflichten jederzeit in vollem Umfang erfüllen kann. Erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten sind rechtzeitig und regelmäßig durchzuführen. Sind Anlagen nicht betriebsbereit oder ist der Betrieb aufgrund einer vorübergehenden behördlichen Betriebsuntersagung einzustellen, beschafft der AN auf seine Kosten Kapazitäten in Ersatzanlagen und /oder Zwischenlagern. Eine Mitverbrennung (in Kraftwerken, Zementwerken etc.) ist in diesem Fall zulässig, soweit die Mitverbrennung von Klärschlämmen in den Anlagen zugelassen ist und keine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zum P-Recycling aus Klärschlamm bzw. der Klärschlammasche besteht. Bei einer endgültigen behördlichen Betriebsuntersagung hat der AN Ersatzanlagen zu beschaffen. Durch den AN ist ein entsprechender Ausfallverbund mit Ersatzanlagen und Zwischenlagern sicherzustellen. Das Entgelt wird hiervon nicht berührt. Der AN verpflichtet sich, dem AG jederzeit auf Verlangen innerhalb von zwei Wochen den aktuellen Stand des Ausfallverbunds mit Ersatzanlagen und Zwischenlagern mit entsprechenden Kapazitäten als Bericht vorzulegen und mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Der Stand des Ausfallverbundes muss während der gesamten Vertragslaufzeit mindestens dem Stand, der im Rahmen des Vergabeverfahrens mitgeteilt wurde, entsprechen. Ist der AN nicht in der Lage, die Klärschlämme anderweitig thermisch vorzubehandeln, soweit erforderlich, und zu verwerten, ist der AG zur Ersatzvornahme berechtigt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle höherer Gewalt ruhen die gegenseitigen Liefer- und Leistungspflichten. Im Falle von Streiks ist der AN weiterhin zur Abfuhr verpflichtet. Durch den Ausfallverbund ist gerade sicherzustellen, dass durch Streiks eine Abfuhr der Klärschlämme nicht unterbleibt. Die Vertragspartner werden sich bei der Lösung daraus entstehender Probleme unterstützen.

Vergütung der thermischen Klärschlammverwertung: Für die Klärschlammverwertung berechnet der AN dem AG eine Vergütung. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Preismodel 1 für den Zeitraum … bis 31.12.2028 Einheitspreis ________________ Euro/Tonne Der angebotene Einheitspreis gilt als Festpreise pro Tonne OS. Auf diesen Preis wird die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe berechnet. Die Erhöhung von Nebenkosten wie Fahrgelder, Trennungsentschädigungen und Erschwerniszulagen berechtigt den Auftragnehmer nicht zu Zusatzforderungen. Der Preis enthält die Kosten der thermischen Vorbehandlung, sowie die thermische Verwertung einschließlich der Kosten für die Entsorgung von Rückständen aus der Rauchgasreinigung sowie sonstiger Reststoffe und die Verladung und den Transport von der Kläranlage bis zur Entsorgungsanlage des AN. Sollte die Phosphorrückgewinnung bereits vor dem 1.1.2029 erfolgen, gilt ab diesem Zeitpunkt das Preismodel 2. Eine Preisgleitklausel kommt zur Anwendung. Grundsätzlich sind die Preise bis zum … bindend. Die angebotenen Einheitspreise können erstmalig zum … geändert werden. Eine jährliche Anpassung zum 1. Januar eines jeden Jahres an die geänderten Lohn- /Lohnnebenkosten und das Preisgefüge für Maschinen und Fahrzeuge ist möglich. Die Änderung muss bis spätestens 30. Juni des Vorjahres (6 Monate im Voraus) schriftlich angekündigt werden. Die Preisanpassung erfolgt auf Basis nachfolgender Berechnung: P1 = P0 / 100 x (60 + 20M / M0 + 20L / L0) Dabei bedeuten: P1 = Preis zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung (Leistungsbereitstellungspreis, Arbeitspreis spätestens zum 30.6.) P0 = Preis gemäß Angebot M = Gemischter Index für Betriebsmittel gemäß Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden (Fachserie 17, Reihe 2) zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung (spätestens 30.6 bzw. 6 Monate vor Jahresende) Berechnung nach Formel: M = 0,3 x MMi + 0,3 x MMa + 0,2 x MsF + 0,2 x MRIW MMi, Mineralölerzeugnisse, Lfd. Nr. 173 MMa, Maschinen, Lfd. Nr. 410 MsF, sonstige Fahrzeuge, Lfd. Nr. 577 MRIW, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Lfd. Nr. 606 M0 = Gemischter Index für Betriebsmittel, Bezugsjahr 2023 L = Eckvergütung Tarifvertrag Versorgungsbetriebe TV-V, EG 5, Stufe 1 Zusatzversorgung VBL, Arbeitszeit 100 % zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung L0 = Eckvergütung wie vor, Bezugsjahr 2023 Bagatellklausel: Eine Anpassung der Preise wird erst wirksam, wenn der neu berechnete Preis den Angebotspreis um mehr als 1 Teil von 100 übersteigt. Eine Preiserhöhung von Seiten des AN von über 10 von Hundert in einem Kalenderjahr berechtigt den AG zur Vertragskündigung zum Jahresende der Ankündigung. Preismodel 2 für den Zeitraum 1.1.2029 bis 31.12.2032 Einheitspreis ________________ Euro/Tonne Der angebotene Einheitspreis gilt als Festpreise pro Tonne OS. Auf diesen Preis wird die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe berechnet. Die Erhöhung von Nebenkosten wie Fahrgelder, Trennungsentschädigungen und Erschwerniszulagen berechtigt den Auftragnehmer nicht zu Zusatzforderungen. Der Preis enthält die Kosten der thermischen Vorbehandlung, sowie die thermische Verwertung einschließlich der Kosten für die Entsorgung von Rückständen aus der Rauchgasreinigung sowie sonstiger Reststoffe, die Verladung, den Transport von der Kläranlage bis zur Entsorgungsanlage des AN und die Kosten für die Phosphorrückgewinnung, einschließlich ggf. anfallender Zusatzkosten für den Weitertransport oder Monodeponierung. Für den Paketpreis (P2) wird eine Preisgleitklausel angewendet. Grundsätzlich sind die Preise bis zum … bindend. Die angebotenen Einheitspreise können erstmalig zum 1. Januar 2029 geändert werden. Eine jährliche Anpassung zum 1. Januar eines jeden Jahres an die geänderten Lohn- /Lohnnebenkosten und das Preisgefüge für Maschinen und Fahrzeuge ist möglich. Die Änderung muss bis spätestens 30. Juni des Vorjahres (6 Monate im Voraus) schriftlich angekündigt werden. Die Preisanpassung erfolgt auf Basis nachfolgender Berechnung: P1 = P0 / 100 x (60 + 20M / M0 + 20L / L0) Dabei bedeuten: P1 = Preis zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung (Leistungsbereitstellungspreis, Arbeitspreis spätestens zum 30.6.) P0 = Preis gemäß Angebot M = Gemischter Index für Betriebsmittel gemäß Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden (Fachserie 17, Reihe 2) zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung (spätestens 30.6 bzw. 6 Monate vor Jahresende) Berechnung nach Formel: M = 0,3 x MMi + 0,3 x MMa + 0,2 x MsF + 0,2 x MRIW MMi, Mineralölerzeugnisse, Lfd. Nr. 173 MMa, Maschinen, Lfd. Nr. 410 MsF, sonstige Fahrzeuge, Lfd. Nr. 577 MRIW, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Lfd. Nr. 606 M0 = Gemischter Index für Betriebsmittel, Bezugsjahr 2023 L = Eckvergütung Tarifvertrag Versorgungsbetriebe TV-V, EG 5, Stufe 1 Zusatzversorgung VBL, Arbeitszeit 100 % zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung L0 = Eckvergütung wie vor, Bezugsjahr 2023 Bagatellklausel: Eine Anpassung der Preise wird erst wirksam, wenn der neu berechnete Preis den Angebotspreis um mehr als 1 Teil von 100 übersteigt. Eine Preiserhöhung von Seiten des AN von über 10 von Hundert in einem Kalenderjahr berechtigt den AG zur Vertragskündigung zum Jahresende der Ankündigung.
Die Preise sind so zu kalkulieren, dass damit alle erforderlichen Leistungen inkl. aller Nebenleistungen einschließlich Gebühren, Steuern und Abgaben abgegolten sind. Hierunter fallen auch die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen bzw. zu diesem Zeitpunkt bekannten Gebührensätze gemäß MautV und MautHV. Mit dem Entgelt sind alle Aufwendungen abgedeckt, die sich aus der Einhaltung der zum Zeitpunkt der Angebotslegung geltenden Rechtsvorschriften ergeben, auch wenn deren Umsetzung durch behördliche Anordnung noch nicht erfolgt ist.
Die maßgeblichen Mengen (Tonnen OS) für das Entgelt ergeben sich aus der Verwiegung vor der ersten Abkippung der bei der Kläranlage abgeholten Klärschlämme auf der Verwertungseinrichtung mittels geeichter Waage, sofern die Verwertungseinrichtung über eine solche verfügt.

Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund: Für die Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, gilt § 314 BGB. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, -wenn gesetzgeberische und/oder behördliche Maßnahmen die Durchführung dieses Vertrages unmöglich machen, -wenn durch den AN ein Jahr vor dem Beginn der Phosphorrückgewinnung nicht der Nachweis einer Sicherstellung der Phosphorrückgewinnung erbracht wurde. Der Nachweis gilt als unwiderlegbar nicht erbracht, wenn für die von ihm benannte/n Monodeponie/n oder Behandlungsanlage/n für Phosphorrückgewinnung noch keine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt wurde, -wenn durch den AN zu dem mit dem AG vereinbarten Zeitpunkt für den Beginn der Phosphorrückgewinnung nicht mit der Phosphorrückgewinnung begonnen wurde, -wenn der AN seinen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnung nicht nachkommt. Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen. Zwischen ihnen muss ein angemessener Zeitraum liegen, -wenn der AN einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN gestellt hat, über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren eröffnet oder das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird, -wenn der AN im Rahmen des Vergabeverfahrens vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Eignung abgegeben hat.
Der AG kann die Kündigung fristlos oder mit angemessener Frist aussprechen; die angemessene Frist bemisst sich am Zeitaufwand für die Beschaffung einer ersatzweisen Verwertungslösung.
Erfolgte die Kündigung aufgrund von Umständen, die der AN zu vertreten hat, ist der AN zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Er hat zumindest die Kosten eines erneuten Vergabeverfahrens in tatsächlicher Höhe, wobei die bei der Vergabestelle und/oder bei einem beauftragten Dritten anfallenden Kosten zum Stundensatz berücksichtigt werden, sowie die Kosten zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der AG die vertragsgegenständliche Leistung durch einen anderen Auftragnehmer erbringen lassen muss.
Liegt der zur Kündigung führende wichtige Grund in der Risikosphäre des AGs und ist nicht vom AN zu vertreten, umfasst ein eventueller Schadenersatzanspruch des AN allenfalls seine nutzlosen Aufwendungen; ein Anspruch auf entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

AxProjects: Markterkundung Braunfels: Erbringung der vollständigen Klärschlammentsorgungsdienstleistung bestehend aus Verladung, Transport, Verwiegung und thermischer Entsorgung des Klärschlamms als Mitverbrennung

AxProjects: Markterkundung Braunfels: Erbringung der vollständigen Klärschlammentsorgungsdienstleistung bestehend aus Verladung, Transport, Verwiegung und thermischer Entsorgung des Klärschlamms als Mitverbrennung

Sehr geehrte Damen und Herren,

erneut haben die Stadtwerke Braunfels AxProjects gerne mit der kompletten Durchführung des Vergabeverfahrens Ausschreibung für den Zeitraum 25/26 beauftragt.

Gegenstand des Verfahrens ist die Erbringung der vollständigen Klärschlammentsorgungsdienstleistung bestehend aus Verladung, Transport, Verwiegung und thermischer Entsorgung des Klärschlamms als Mitverbrennung. Für den Bedarfsfall zur Unterstützung von Forschungsvorhaben werden von den zu behandelnden 516 t/a bis zu 77 t/a in einer Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage behandelt. Zu der vollständigen Klärschlammentsorgungsdienstleistung gehören alle insbesondere mit der Verladung, dem Transport, der Verwiegung und der thermischen Entsorgung des Klärschlamms verbundenen logistischen Arbeiten und die damit verbundenen Genehmigungen sowie die lückenlose Dokumentation insbesondere

– die Einholung aller behördlichen Genehmigungen für Verladung, Transport, Zwischenlagerung und die thermische Entsorgung des Klärschlammes,
– die lückenlose Dokumentation und der jährliche Nachweis der entsorgten Klärschlammmengen unter Angabe der Behandlungsstelle/n inkl. Entsorgung/Entsorgung der Reststoffe (z.B. Aschen),
– die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften,
– die Nennung der Nachunternehmer und
– die Angabe der Entsorgungsstelle/en.

Vertragslaufzeit ist 1 Jahr plus Option 1 weiteres Jahr.

Demnächst durchgeführt wird ein Verhandlungsverfahren mit TW.

Wir wollen jetzt eben im Sinne einer aktuellen Marktansprache mit Ihnen Kontakt aufnehmen und nach einem indikativen Angebot im Hinblick auf die anstehende Vergabe für den Zeitraum 25/26 nachsuchen.

Hiermit bitten wir zum Zwecke der Markterkundung um die Übersendung einer aktuellen Preisinformation für die Leistung.

Für eine Erledigung haben wir uns den 17.1. 12 Uhr vorgemerkt.

AxProjects: Stadtwerke Braunfels Klärschlammentsorgung 2025 (2026): EU-Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach GWB und VgV

AxProjects: Stadtwerke Braunfels Klärschlammentsorgung 2025 (2026): EU-Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach GWB und VgV

Erneut haben die Stadtwerke Braunfels AxProjects gerne mit der kompletten Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragt. Gegenstand des Verfahrens ist die Erbringung der vollständigen Klärschlammentsorgungsdienstleistung bestehend aus Verladung, Transport, Verwiegung und thermischer Entsorgung des Klärschlamms als Mitverbrennung. Für den Bedarfsfall zur Unterstützung von Forschungsvorhaben werden von den zu behandelnden 516 t/a bis zu 77 t/a in einer Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage behandelt. Zu der vollständigen Klärschlammentsorgungsdienstleistung gehören alle insbesondere mit der Verladung, dem Transport, der Verwiegung und der thermischen Entsorgung des Klärschlamms verbundenen logistischen Arbeiten und die damit verbundenen Genehmigungen sowie die lückenlose Dokumentation insbesondere

– die Einholung aller behördlichen Genehmigungen für Verladung, Transport, Zwischenlagerung und die thermische Entsorgung des Klärschlammes,
– die lückenlose Dokumentation und der jährliche Nachweis der entsorgten Klärschlammmengen unter Angabe der Behandlungsstelle/n inkl. Entsorgung/Entsorgung der Reststoffe (z.B. Aschen),
– die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften,
– die Nennung der Nachunternehmer und
– die Angabe der Entsorgungsstelle/en.

Vertragslaufzeit ist 1 Jahr plus Option 1 weiteres Jahr.

Durchgeführt wird ein Verhandlungsverfahren mit TW.

In dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die interessierten Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber Stadtwerke Braunfels geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) ergibt sich aus dem Zeitplan. Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber Stadtwerke Braunfels nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot einreichen. Die Frist für den Eingang der Erstangebote ergibt sich aus dem Zeitplan. Der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber Stadtwerke Braunfels in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote ausgeschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und überarbeitete Angebote einzureichen. Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Die Frist ergibt sich aus dem Zeitplan für das Vergabeverfahren. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen, und entscheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien.

Der Ablauf des Vergabeverfahrens ist wie folgt:

1. Teilnahmewettbewerb
Ausreichung Bekanntmachung, Bereitstellung Vergabeunterlagen
Eingang Teilnahmeanträge

2. Angebote 1
Aufforderung zur Abgabe Erst-Angebote
Eingang Erst-Angebote

3. Verhandlungen
Verhandlungen

4. Angebote 2
Aufforderung zur Abgabe Zweit-Angebote
Eingang Zweit-Angebote

5. Vergabevorschlag etc.
Prüfung, Wertung, Vergabevorschlag und Abstimmung, auf welches Angebot der Zuschlag erteilt werden soll
Entscheidung über Auftragsvergabe
Zuschlag

Ax Vergaberecht
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