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Anspruchsvolle VERGABEN von PLANUNGSLEISTUNGEN UNTER DEM VGV-SCHWELLENWERT (1)

AxProjects: Anspruchsvolle VERGABEN von PLANUNGSLEISTUNGEN UNTER DEM VGV-SCHWELLENWERT (1)

FALLKONSTELLATION 1: ENERGETISCHE SANIERUNG UND INSTANDSETZUNG EINES KINDERGARTENS

Schwierigkeitsgrad: einfach
Anforderung an Bewerber: Erfahrung Bauen im Bestand
Losverfahren: als Option
Durchführung eines Wettbewerbs: nicht sinnvoll
Darstellung skizzenhafter Lösungsansätze: nicht sinnvoll

VERGABEBEKANNTMACHUNG

I. AUFTRAGGEBER
Gemeinde Musterstadt
Zu Hdn. Herrn Mustermann
12345 Musterstadt
Telefon 0123 . 456788
Fax 0123 . 456789
mustermann@musterstadt.de
www.musterstadt.de

II. BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS
Energetische Sanierung und Instandsetzung des Kindergartens in Musterstadt, Wiederherstellung der Außenanlagen

III. BESCHREIBUNG/ GEGENSTAND DES AUFTRAGS
Planungsleistungen für Gebäude und Freianlagen LPH 1–5 gemäß § 34/ 39 HOAI in losweiser Vergabe, Gesamtinvestitionsvolumen 950.000 Euro brutto (KG 300–400 und 500)

IV. ORT DER AUSFÜHRUNG
Musterstadt

V. OPTIONEN
Beauftragung LPH 6–9 gemäß § 34/ 39 HOAI
als unmittelbarer Folgeauftrag

VI. ZEITPUNKT
Beginn der Maßnahme: 01.07.2021

VII. GEFORDERTE NACHWEISE
Technische Leistungsfähigkeit

1. Nachweis der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt(in) bzw. Landschaftsarchitekt(in), Architekten und Landschaftsarchitekten können sich in Bietergemeinschaften bewerben

2. Eigenerklärung zu zwei Hochbauprojekten, darunter mindestens eine Sanierung (LPH 1–5 § 34) von Gebäuden der 1950er bis 1980er Jahre mit einem Investitionsvolumen von mindestens 500.000 Euro mit Aussagen zu Bauherrenschaft, Kosten und Terminen; je eine Abbildung, die das Gesamtprojekt visualisiert. Alternativ zu einem realisierten Projekt kann auch ein Wettbewerbserfolg, eine Veröffentlichung o. ä. eingereicht werden

3. Eigenerklärung zu einem Freianlagenprojekt mit einem Investitionsvolumen von mindestens 100.000 Euro mit Aussagen zu Bauherrenschaft, Kosten und Terminen; eine Abbildung, die das Gesamtprojekt visualisiert. Alternativ zu einem realisierten Projekt kann auch ein Wettbewerbserfolg, eine Veröffentlichung o.ä. eingereicht werden

4. Eigenerklärung, dass das Architekturbüro im Mittel der letzten zwei Jahre über (inklusive Inhaber) mindestens drei technische Mitarbeiter verfügt hat

5. Angabe, ob Leistungen weiter vergeben werden sollen

VIII. TEILNAHMEBERECHTIGUNG
Arbeitsgemeinschaften aus Architekten(innen) und Landschaftsarchitekten(innen), für die eine der folgenden Bedingungen gilt:

Natürliche Personen, die am Tage der Bekanntmachung

– zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt bzw. Landschaftsarchitekt nach § 1 Abs. 1 NArchtG berechtigt sind

Juristische Personen, 
die am Tage der Bekanntmachung

– ihren Geschäftssitz im oben genannten Gebiet haben und
– zu deren satzungsgemäßem Geschäftszweck der ausgeschriebenen Aufgabe entsprechende Planungsleistungen gehören und
– deren bevollmächtigte Vertreter die fachlichen Anforderungen erfüllen, die an natürliche Personen gestellt sind.

IX. ZUSCHLAGSKRITERIEN
UND GEWICHTUNG
1. Projektorganisation 80 %
2. Honorar 20 %

X. SCHLUSSTERMIN FÜR DEN
EINGANG DER TEILNAHMEANTRÄGE
31.01.2021, 12:00 Uhr bei der oben genannten Anschrift

XI. VERSENDUNG DER EINLADUNG ZUR VERHANDLUNG AN AUSGEWÄHLTE BEWERBER
(VORAUSSICHTLICHER ZEITPUNKT) 14.02.2021

AxProjects: Wege aus dem Vergaberecht?

AxProjects: Wege aus dem Vergaberecht?

Ausschreibungsfreier Mietvertrag oder “Bestellbau zur Miete”? (EuGH, Urteil vom 22.04.2021 – Rs. C-537/19): Zur Bestimmung der rechtlichen Qualifizierung und der anwendbaren Unionsvorschriften bei einem Vertrag, der zugleich Elemente eines öffentlichen Bauauftrags und Elemente eines Auftrags anderer Art aufweist, ist auf seinen Hauptgegenstand abzustellen. Die Qualifizierung des beabsichtigten Vertrags seitens der Parteien als “Mietvertrag” ist nicht ausschlaggebend. Ein als Mietvertrag bezeichneter Vertrag über ein nicht vorhandenes, d. h. noch nicht errichtetes Gebäude ist ein öffentlicher Bauauftrag, wenn die Errichtung den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen entspricht. Das ist der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber Maßnahmen ergriffen hat, um die Merkmale der Bauleistung festzulegen oder zumindest entscheidenden Einfluss auf die Planung der Bauleistung zu nehmen. Ein entscheidender Einfluss auf die Gestaltung des geplanten Gebäudes lässt sich feststellen, wenn nachgewiesen werden kann, dass dieser Einfluss auf die architektonische Struktur dieses Gebäudes wie seine Größe, seine Außenwände und seine tragenden Wände ausgeübt wird. Anforderungen, die die Gebäudeeinteilung betreffen, können nur dann als Beleg für einen entscheidenden Einfluss angesehen werden, wenn sie sich aufgrund ihrer Eigenart oder ihres Umfangs abheben. Allein der Umstand, dass der öffentliche Auftraggeber eine eingeräumte Option ausgeübt hat, d. h. von bereits vorgesehenen baulichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, genügt nicht für den Nachweis, dass er einen entscheidenden Einfluss auf die Planung des betreffenden Bauwerks ausgeübt hat. Vergaberechtsfreier Mietvertrag oder ausschreibungspflichtiger Bauauftrag? (VK Bund, Beschluss vom 17.12.2019 – VK 2-88/19): Das Vergaberecht findet auf die Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen für die Miete von Gebäuden keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag ein erst noch zu errichtendes Gebäude betrifft. Ein öffentlicher Bauauftrag liegt allerdings vor, wenn der Bieter bzw. Auftragnehmer eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat (sog. Bestellbau). Betreffen die dem öffentlichen Auftraggeber zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten vornehmlich die reine Ausstattung des Gebäudes, nicht jedoch das Gebäude und dessen Konzeption als solche, fehlt es an dem für einen “Bestellbau” entscheidenden Einfluss.

AxProjects: Fundierte Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung komplexer GÜ-/GU-Vergabeverfahren

AxProjects: Fundierte Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung komplexer GÜ-/GU-Vergabeverfahren

1. Projektbeschreibung

Der öffentliche Auftraggeber benötigt Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung eines komplexen GÜ-/GU-Vergabeverfahrens.

Die GÜ-/GU-Vergabe verspricht insbesondere bei komplexeren Bauvorhaben und knappen Personalkapazitäten die Vorbeugung unverhältnismäßiger Kostennachteile sowie das Generieren substantieller Zeitvorteile (insbesondere bei Eilbedürftigkeit des Bauvorhabens) und Synergieeffekte. Bei der Vergabe erfolgt eine gebündelte Vergabe von Planungs- und Bauleistungen, in der Regel ab der HOAI-Phase 5, zB Weiterentwicklung, Detailplanung und schlüsselfertige Errichtung der KITA.

 

2. Leistungsbeschreibung

Die Mitwirkung von AxProjects bei der Vorbereitung und Auswertung der Ausschreibung umfasst:

2.1. Projektmanagement
  • Vorbereitung und Strukturierung des Verfahrens,
  • Erarbeitung und Fortschreibung des Projektzeitplans,
  • Mitwirkung bei der Führung der Vergabeakte,
  • Hinweis auf alle erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen, die für die erfolgreiche Vorbereitung und den Abschluss des Vergabeverfahrens erforderlich sind,
  • Koordination, Beantwortung und Abstimmung der Bieterfragen,
  • Einstellen von Dokumenten auf die eVergabe-Plattform während des laufenden Vergabeverfahrens, Pflege der eVergabe-Plattform,
  • Koordinierung und Moderation von notwendigen Abstimmungsprozessen und Maßnahmen,
  • Telefonische Beratung zu verfahrens- und projektrelevanten Themen.

2.2. Vorbereitung des Verfahrens, Bekanntmachungstext, Teilnahmewettbewerb
  • Erarbeitung einer Vorinformation,
  • Erarbeitung, Abstimmung und Veröffentlichung des Bekanntmachungstextes für das Vergabeverfahren inkl. der Kriterien für den öffentlichen Teilnahmewettbewerb sowie eines Bewerberexposés,
  • Erarbeitung eines von den Bewerbern auszufüllenden Formulars für den Teilnahmewettbewerb,
  • Erarbeitung und Abstimmung einer Bewertungsmatrix zur Auswertung der eingegangenen Bewerbungen,
  • Auswertung der Bewerbungsunterlagen und Empfehlung zur Auswahl der Bewerber,
  • schriftliche Dokumentation der Auswertung des Teilnahmewettbewerbs,
  • Erstellung der Absage- und Aufforderungsschreiben an die Bewerber,
  • Mitwirkung bei der Veröffentlichung von Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Vergabeunterlagen über das vom Auftraggeber ausgewählte eVergabe-System,
  • Übergabe der im Rahmen dieses Beratungsvertrages beauftragten Dokumentationen für die elektronische Vergabeakte.

2.3. Erarbeitung der Vergabeunterlagen

2.3.1. Allgemein/Vertrag
  • Beschreibung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze,
  • Erarbeitung und Abstimmung der Zuschlagskriterien sowie einer Bewertungsmatrix,
  • Beschreibung der wirtschaftlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen,
  • Erarbeitung der Leistungsbeschreibung für die Zwischenfinanzierung,
  • Zurverfügungstellung eines Vertragsentwurfes für die Beauftragung des Generalübernehmers mit den ausgeschriebenen Planungs-, Bau- und Bauzwischenfinanzierungsleistungen,
  • Erstellen ausgewählter Formblätter als bearbeitbare Dateien im xlsx- oder PDF-Format als Grundlage für eine elektronische Vergabe,
  • Integration aller Teile in ein einheitliches Werk.

2.3.2.    Funktionale Bauleistungsbeschreibung
  • Beschreibung der allgemeinen genehmigungsrelevanten Vorgaben und städtebaulichen Rahmenbedingungen,
  • Allgemeine Qualitätsbeschreibung der Planungs- und Bauleistungen gegliedert nach Bauteilen gemäß Kostengruppen der DIN 276-1 (bis max. 2. Gliederungsebene),
  • Raumdatenblätter der verschiedenen Raumkategorien mit Angaben zu den Kostengruppen 300, 400 und 600 nach DIN 276-1,
  • Konzeptbeschreibung Außenanlagen.

2.4. Angebotsauswertung

2.4.1. Formale und wirtschaftliche Auswertung der eingegangenen Angebote
  • formale Prüfung der eingegangenen Angebote
  • einen Nominalwertvergleich der Angebote,
  • einen Vergleich der Kalkulationsgrundlagen der Bieter,
  • einen Preisvergleich der jeweiligen Anbieter,
  • Hinweise auf relevante nicht monetäre Faktoren,
  • eine vergleichende Stellungnahme zu den verschiedenen Angeboten.

2.4.2. Baufachliche Wertung der Angebote
  • eine Bewertung der Entwürfe hinsichtlich der gestalterischen und funktionalen Lösungen,
  • die Auswertung des Raumprogramms und der Flächenbilanz der Entwürfe,
  • die Prüfung der Erläuterungsberichte und der angebotenen Qualitäten,
  • eine Plausibilitätskontrolle der angebotenen Pauschalfestpreise,
  • die Erarbeitung eines Vorschlages für die Punktwertung der architektonischen und baulichen Qualitäten der Angebote,
  • die Bewertung von baulichen Nebenangeboten.

2.4.3. Gesamtauswertung
  • Dokumentation der Bewertung für die Vergabeakte einschließlich einer vergleichenden Stellungnahme zu den verschiedenen Angeboten.

2.4.4. Bietergespräche, Vertragsabschluss und Vertragsdurchführung
  • Teilnahme an den Bietergesprächen, Vertragsverhandlungen und Mitwirkung bei der Optimierung der Vertragsbedingungen bis zum Vertragsabschluss,
  • Prüfung der durch die Anbieter angegebenen Kostenbestandteile,
  • Unterstützung bei der Nachkalkulation und bei Wirtschaftlichkeitsberechnungen, soweit diese bei der Projektrealisierung notwendig werden.

AxProjects: Vergabeverfahren KIT – Inspektions- und Remanufacturingzelle mit prozessintegrierter Multi-Sensorik für einen digital-autonomen Fertigungsprozess gestartet

Ax Projects: Vergabeverfahren KIT - Inspektions- und Remanufacturingzelle mit prozessintegrierter Multi-Sensorik für einen digital-autonomen Fertigungsprozess gestartet

Auftragsbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen

Offizielle Bezeichnung: Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Postanschrift: Herrmann-von-Helmholtz-Platz 1, Gebäude 0141
Ort: Eggenstein-Leopoldshafen
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76344
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Fertigungs- und Werkstofftechnik
E-Mail: frederik.zanger@kit.edu
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kit.edu

I.3)Kommunikation

Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YU6R76L/documents

Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen

Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YU6R76L

I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers

Einrichtung des öffentlichen Rechts

I.5)Haupttätigkeit(en)

Andere Tätigkeit: Forschung und Lehre

Werbung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung

II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

KIT – Inspektions- und Remanufacturingzelle mit prozessintegrierter Multi-Sensorik für einen digital-autonomen Fertigungsprozess

Referenznummer der Bekanntmachung: AP2022-12

II.1.2)CPV-Code Hauptteil

31640000 Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion

II.1.3)Art des Auftrags

Lieferauftrag

II.1.4)Kurze Beschreibung:

InRePro

Inspektions- und Remanufacturingzelle mit prozessintegrierter Multi-Sensorik für einen digital-autonomen Fertigungsprozess

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert

II.1.6)Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: nein

II.2)Beschreibung

II.2.3)Erfüllungsort

NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis

Hauptort der Ausführung:

Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Herrmann-von-Helmholtz-Platz 1, Gebäude 0141 76344 Eggenstein-Leopoldshafen

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Zusammenfassung InRePro

InRePro ermöglicht eine wirtschaftliche und ressourceneffiziente Aufarbeitung von Gebrauchtprodukten, die so einem weiteren Lebenszyklus zugeführt werden können. Um den Ressourcenverbrauch vom Wohlstand zu entkoppeln, bedarf es neuer, innovativer Wirtschaftssysteme. Die Kreislaufwirtschaft bietet hierzu einen Lösungsansatz. Das hier beschriebene Großgerät ermöglicht das Aufarbeiten von Gebrauchtbauteilen mit verschiedenen Abnutzungsgraden, Ermüdungserscheinungen und Schädigungen zu einem neuwertigen Bauteil.

Die Inspektions- und Remanufacturing-Zelle realisiert hierzu eine digital-autonome Prozesskette mit auftragenden und trennenden Fertigungsverfahren, die sich durch eine prozessintegrierte Multi-Sensorik auszeichnet. Diese digital-autonome Prozesskette ermittelt auf Basis des multi-sensoriell erfassten Produktzustandes im Sinne einer Funktionserfüllung des Endbauteils bauteilindividuell Prozessschritte und -parameter. Die Freiheitsgrade der Prozesskette erlauben dabei neben der Herstellung der ursprünglichen Produktfunktion auch eine Verbesserung dieser, z.B. durch das Einbringen gradierter Schichten zur Materialhybridisierung und durch ultraharte Verschleißschutzschichten.

II.2.5)Zuschlagskriterien

Die nachstehenden Kriterien

Preis

II.2.6)Geschätzter Wert

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 03/07/2022

Ende: 31/12/2022

Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11)Angaben zu Optionen

Optionen: nein

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

II.2.14)Zusätzliche Angaben

Werbung

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen

III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

Der Bieter muss je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters fordert der Auftraggeber die Vorlage der folgenden Unterlagen:

1.

entsprechende Bankerklärungen,

(jeweils für die Bereiche

Bereich Laserauftragsschweißen

Bereich Bearbeitungszentrum

Bereich Anlagenverkettung

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle)

2.

Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,

(jeweils für die Bereiche

Bereich Laserauftragsschweißen

Bereich Bearbeitungszentrum

Bereich Anlagenverkettung

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle)

3.

Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,

(jeweils für die Bereiche

Bereich Laserauftragsschweißen

Bereich Bearbeitungszentrum

Bereich Anlagenverkettung

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle)

4.

eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten drei Geschäftsjahre

(jeweils für die Bereiche

Bereich Laserauftragsschweißen

Bereich Bearbeitungszentrum

Bereich Anlagenverkettung

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle)

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters stellt der Auftraggeber folgende Anforderungen, die sicherstellen, dass der Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.

Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters fordert der Auftraggeber die Vorlage der folgenden Unterlagen:

1.

1.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Mindestens 3 Referenzen über früher (in den letzten fünf Geschäftsjahren) ausgeführte Lieferaufträge mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;

1.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Mindestens 3 Referenzen über früher (in den letzten fünf Geschäftsjahren) ausgeführte Lieferaufträge mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;

1.3

Bereich Anlagenverkettung: Mindestens 3 Referenzen über früher (in den letzten fünf Geschäftsjahren) ausgeführte Lieferaufträge mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;

1.4

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Mindestens 3 Referenzen über früher (in den letzten fünf Geschäftsjahren) ausgeführte Lieferaufträge mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers.

2.

2.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

2.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

2.3

Bereich Anlagenverkettung: Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

2.4

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind.

3.

3.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,

3.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,

3.3

Bereich Anlagenverkettung: Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,

3.4

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens.

4.

4.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,

4.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,

4.3

Bereich Anlagenverkettung: Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,

4.3

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.

5.

5.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,

5.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,

5.3

Bereich Anlagenverkettung: Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,

5.4

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden.

6.

6.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet,

6.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet,

6.3

Bereich Anlagenverkettung: Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet,

6.4

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet.

7.

7.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,

7.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,

7.3

Bereich Anlagenverkettung: Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,

7.4

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist.

8.

8.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,

8.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,

8.3

Bereich Anlagenverkettung: Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,

8.4

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.

9.

9.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,

9.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,

9.3

Bereich Anlagenverkettung: Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,

9.3

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung

IV.1.1)Verfahrensart

Offenes Verfahren

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein

IV.2)Verwaltungsangaben

IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

Tag: 30/05/2022

Ortszeit: 11:00

IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber

IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:

Deutsch

IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Tag: 30/05/2022

Ortszeit: 11:00

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Bekanntmachungs-ID: CXP4YU6R76L

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: vergagekammer@rpk.bwl.de
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:

28/04/2022

AxProjects: Wir.machen.Schulen.zukunftssicher – Aktionsprogramm 2023/24

AxProjects: Wir.machen.Schulen.zukunftssicher - Aktionsprogramm 2023/24

Wir unterstützen öffentliche Auftraggeber bei der Erweiterung und energetischen Sanierung von Schulen. Steigende Schüler*innenzahlen, ein steigender Bedarf nach Ganztagsbetreuung und Fehlbedarfe in den Bestandsräumlichkeiten erfordern eine bauliche Erweiterung und Umbaumaßnahmen. Wir gestalten und implementieren interessengerechte GP-Verträge und führen die notwendigen Vergaben durch. Eine energetische Gesamtbetrachtung von Bestandsgebäuden und Neubau soll erfolgen. Erforderliche Sanierungen an der Bausubstanz der Gebäudehülle sind zu erfassen und zu planen. Grundsätzliches Planungsziel ist die Schaffung von funktionsgerechten, ästhetischen und nachhaltigen Gebäuden. Die Nachhaltigkeit betrifft sowohl die Energiebedarfsreduzierung, die Nutzung regenerativer Energien und Wartungs- u. verbrauchsarmer Technik, als auch die Verwendung langlebiger und ökologischer Baumaterialien. Bei der Planung ist zudem besonderer Wert auf die Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme und auf höchsten energetischen Standard zu legen. Der AN soll darauf hinwirken, dass eine DGNB-Zertifizierung erreicht werden kann.

Worauf wir insbesondere achten und was wir insbesondere sicherstellen.

1.Die vom AN zu erbringenden Leistungen müssen eine wirtschaftliche Lösung unter Einbeziehung von Unterhaltungs- bzw. Betriebskosten berücksichtigen.

2.Ferner muss der AN darauf abzielen, die bislang nur in Aussicht gestellten Fördermittel endgültig zu sichern und alle Vorgaben/Auflagen des Fördermittelgebers einzuhalten.

3.Der AN hat im Zuge der Kostenkontrolle die Baukosten kontinuierlich zu beobachten, die Kostenentwicklung des Projekts zu dokumentieren und den
AG zeitnah über Veränderungen zu informieren, wobei die Kostenermittlungen nach Maßgabe der DIN 276:2018 zu erfolgen haben.

Muster GP-Vertrag (Teil 1):

§ 1

Projektbeschreibung / Projektziele

1. Die Stadt … plant die Erweiterung und energetische Sanierung der … Schule. Eine energetische Gesamtbetrachtung von Bestandsgebäuden und Neubau soll erfolgen. Erforderliche Sanierungen an der Bausubstanz der Gebäudehülle sind zu erfassen und zu planen. Grundsätzliches Planungsziel ist die Schaffung von funktionsgerechten, ästhetischen und nachhaltigen Gebäuden. Die Nachhaltigkeit betrifft sowohl die Energiebedarfsreduzierung, die Nutzung regenerativer Energien und Wartungs- u. verbrauchsarmer Technik, als auch die Verwendung langlebiger und ökologischer Baumaterialien. Die Stadt … strebt eine Zertifizierung z.B. DGNB an.

Für das Projekt Erweiterungsbau wurden Kosten in Höhe von insgesamt ca. 4,9 Mio. Euro brutto (KG 200 bis 500) geschätzt:
– KG 200: ca. … Mio. Euro (brutto)
– KG 300: ca. … Mio. Euro (brutto)
– KG 400: ca. … Mio. Euro (brutto)
– KG 500: ca. … Mio. Euro (brutto)

Für das Projekt „energetische Sanierung Bestandsgebäude“ erfolgen Kostenermittlungen im Zuge der Generalplanungsleistung. Der zu beauftragende Generalplaner soll folgende Leistungen erbringen:

· Objektplanung Gebäude und Innenräume
· Fachplanung Tragwerksplanung
· Fachplanung Technische Ausrüstung für die Anlagengruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8
· Außenanlagenplanung
· Thermische Bauphysik

Folgende Leistungen wird der AG selbst beauftragen. Die Ergebnisse sind vom Generalplaner zu berücksichtigen, und die Leistungen der beauftragten Beteiligten soweit notwendig zu koordinieren.

· SiGeKo
· Vermessung
· Baugrundgutachter
· Brandschutzgutachter
· Schadstoffgutachter
· Kampfmittelsondierung in Form einer Luftbildauswertung
· Bau- und Raumakustik

Gegenstand dieses Vertrages sind zur Durchführung dieses Vorhabens erforderliche Generalplanungsleistungen.

2. Der AN hat im Rahm en seiner Planungsleistungen zwingend folgende Projektziele des AG zu berücksichtigen:

– Kostenziel Erweiterungsbau: Einhaltung eines Budgets in Höhe von … Mio. € brutto (KG 300-700) als absolute Kostenobergrenze.

– Kostenziel Bestandsgebäude: Einhaltung eines Budgets in Höhe von … Mio. € brutto (KG 300-500) als absolute Kostenobergrenze.

– Qualitätsziel: Qualitative Vorgaben gemäß Leistungsbeschreibung mit möglichst vollständiger Umsetzung aller Projekte der Priorisierung

– Terminziel 1: Fertigstellung des Erweiterungsbaus bis … (Schuljahrbeginn)

– Terminziel 2: Sanierung Bestandsgebäude bis ….

Die vorstehend genannten Projektziele sind im Rahmen der Planung unbedingt zu berücksichtigen und stellen vereinbarte Beschaffenheiten der zu erbringenden Leistungen dar. Von ihnen darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG abgewichen werden. Der AN hat seine Leistungen m angelfrei und unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst zu erbringen und insbesondere darauf auszurichten, dass die Projektziele eingehalten werden.

§ 2
Vertragsgrundlagen

Diesem Vertrag liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:

1. Bestimmungen dieses Vertrages,
2. Leistungsbild vom *** – Anlage 1
3. Planungsgrundlagen des AG nebst Anlagen gemäß Verzeichnis vom xx.xx.20… – Anlage 2
4. Grobterminplan Stadt … vom xx.xx.20… – Anlage 3
5. Angebot des AN inkl. Honorarblatt vom *** – Anlage 4
6. allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst und die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, soweit sie für dieses Projekt relevant sind,
7. Bestimmungen des BGB.

Angebotsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, in diesem Vertrag wird darauf ausdrücklich verwiesen und sie stehen nicht mit Regelungen dieses Vertragstextes im Widerspruch. Bei Widersprüchen geht die höherrangige der nachrangigen Bestimmung vor. Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor, soweit die höherrangige Bestimmung lediglich allgemeine Vorgaben für die zu erbringende Leistung enthält, die durch die nachrangige Regelung konkretisiert werden. Vorrangig ist jedoch immer der Text dieses Vertrages. Im Zweifelsfall hat der AN dem AG den aus seiner Sicht bestehenden Widerspruch zur Entscheidung vorzulegen, wobei der AG eine Entscheidung unter Berücksichtigung der wechselseitig berechtigten Interessen und Projekterfordernisse trifft; in diesem Fall steht dem AN kein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu.

§ 3
Umfang der Auftragserteilung

1. Zur Realisierung der in diesem Vertrag und den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Maßnahme beauftragt der AG den AN im Rahm en der stufenweisen Beauftragung gemäß Ziffer 2 mit folgenden Leistungen, wobei die nachfolgenden Bezugnahm en auf die Leistungsbilder der HOAI nicht allein zur Honorarermittlung, sondern auch zur Konkretisierung der auftragnehmerseitigen Leistungspflichten dienen. Die in der Anlage 1 genannten Grundleistungen der jeweiligen Leistungsbilder sind werkvertragliche Teilerfolge der beauftragten Leistungen:

– Leistungsbild Objektplanung Gebäude und Innenräume nach § 34 HOAI i.V. mit Anlage 10, (Leistungsphasen 1 bis 9); Grundleistungen und Besondere Leistungen,
– Leistungsbild Tragwerksplanung nach § 51 HOAI i.V. mit Anlage 14, (Leistungsphasen 1-6); Grundleistungen und Besondere Leistungen),
– Leistungsbild Technische Ausrüstung nach § 54 HOAI mit den Anlagengruppen 1-8, jedoch ohne 7, i. V. mit Anlage 15, (Leistungsphasen 1 bis 9); Grundleistungen und Besondere Leistungen,
– Leistungsbild Bauphysik für Wärmeschutz und Energiebilanzierung nach Ziffer 1.2 der Anlage 1 HOAI, (Leistungsphasen 1 bis 9); Grundleistungen
und Besondere Leistungen,
– Leistungsbild Objektplanung Freianlagen nach § 39 i.V.m. Anlage 11 (Leistungsphasen 1-9); Grundleistungen und Besondere Leistungen für alle vorstehenden Planungsgewerke jeweils nach näherer Maßgabe der in Ziffer 4.1 ff. der Anlage 1 aufgeführten Leistungsbilder, die den Leistungsumfang der vorstehenden Leistungsbilder der HOAI ergänzen (Besondere Leistungen) und konkretisieren (Grundleistungen). In der Anlage 1 sind die Abweichungen von den Leistungsbildern der HOAI in Fettdruck hervorgehoben oder als Streichung kenntlich gemacht.

Der AN schuldet für jede beauftragte Leistungsphase alle zur Erreichung des Planungserfolges erforderlichen Leistungen. Sie sind durch das vereinbarte Honorar abgegolten, d.h. sie werden nicht zusätzlich vergütet, es sei denn, es werden zusätzlich zum Vertrag Besondere Leistungen erforderlich.

2. Im Rahmen der stufenweisen Beauftragung beauftragt der AG mit Abschluss dieses Vertrages zunächst nur die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 2 für den Bauabschnitt 1 (Erweiterungsbau). Der AG ist jederzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den AN auch mit der Erbringung weiterer Leistungen der unter Ziffer 1 aufgeführten Leistungsbilder zu beauftragen und zwar in folgenden Stufen:

– Stufe 2: LPH 3 und 4 – Bauabschnitt 1
– Stufe 3: LPH 5 bis 9 – Bauabschnitt 1
– Stufe 4: LPH 1 und 2 – Bauabschnitt 2
– Stufe 5: LPH 3 und 4 – Bauabschnitt 2
– Stufe 6: LPH 5 bis 9 – Bauabschnitt 2
– Stufe 7: Energetische Gesamtbetrachtung

Der Auftraggeber behält sich im Übrigen vor, bei mehreren Leistungsphasen in einer Stufe, diese nicht in Gänze, sondern nur teilweise zu beauftragen. Der AG ist berechtigt, die Leistungsstufen nicht nach der ziffernmäßigen Abfolge, sondern nach sachgerechtem Bedarf abzurufen, insbesondere die Leistungen zum Bauabschnitt 2 und zur energetischen Gesamtbetrachtung bei Bedarf jederzeit abzurufen.

Der AN hat den AG rechtzeitig auf die Erforderlichkeit der Beauftragung weiterer Leistungen zur Vermeidung von Planungs- und Bauverzögerungen hinzuweisen. Der AN wird von der Verpflichtung zur Erbringung weiterer Leistungen aus den Stufen 2 ff auch dann nicht frei, wenn zwischen dem Abschluss (d.h. Erfolgseintritt) der zuletzt beauftragt en Leistung und der Anschlussbeauftragung ein Zeitraum von m ehr als 2 Jahren liegt. Diese Regelung ist den langen Entscheidungsprozessen beim Auftraggeber, der jeweiligen Haushaltslage geschuldet. Liegt der Zeitraum für den Abruf weiterer Stufen allerdings über 1 Jahr nach dem Abschluss der vorangegangenen Stufe, verhandeln die Parteien partnerschaftlich über eine mögliche Vergütungsanpassung auf der Basis vom AN nachzuweisender Kostensteigerungen.

3. Klarstellend halten die Parteien fest, dass sämtliche Regelungen dieses Vertrages auch für nachträgliche Beauftragungen gelten. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars ableiten. Sollte der AN nicht mit der Durchführung weiterer Leistungen beauftragt werden, so kann er hieraus keine Rechte geltend machen. Der AN ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm vom AG übertragen werden, und hat den AG so zu stellen, als sei er von vornherein im letztlich abgerufenen Um fang beauftragt worden.

4. Bei der Planung ist neben den bereits genannten Projektzielen zudem besonderer Wert auf die Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme und auf
höchsten energetischen Standard zu legen. Der AN soll darauf hinwirken, dass eine DGNB-Zertifizierung erreicht werden kann. Die vom AN zu erbringenden Leistungen müssen ferner eine wirtschaftliche Lösung unter Einbeziehung von Unterhaltungs- bzw. Betriebskosten berücksichtigen. Ferner muss der AN darauf abzielen, die bislang nur in Aussicht gestellten Fördermittel endgültig zu sichern und alle Vorgaben/Auflagen des Fördermittelgebers einzuhalten.

Der AN hat im Zuge der Kostenkontrolle die Baukosten kontinuierlich zu beobachten, die Kostenentwicklung des Projekts zu dokumentieren und den
AG zeitnah über Veränderungen zu informieren, wobei die Kostenermittlungen nach Maßgabe der DIN 276:2018 zu erfolgen haben. Für den AG ist die Einhaltung der unter § 1 Ziffer 2 aufgeführten Kostenziele vor dem Hintergrund der begrenzten Haushaltsmittel von entscheidender Bedeutung. Diese Kostenobergrenze ist für die weiteren Leistungen des AN spätestens mit der Verabschiedung einer genehmigten Kostenberechnung eine Beschaffenheitsvereinbarung, von der nur nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe des AG abgewichen werden darf. Sobald die Gefahr besteht, dass das unter § 1 Ziffer 2 aufgeführte Kostenziel nicht erreicht wird, hat der AN den AG hierauf ausführlich in Textform hinzuweisen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Jegliche Änderungen der geforderten Qualitäten und Flächen sowie jegliche Umplanungen des AN sind in enger Abstimmung mit dem AG zu entwickeln. Sie sind nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Zustimmung des AG in Textform vor jedweder Änderung vorliegt. Dem AN steht keine gesonderte Vergütung für solche Planungsänderungen zu, die er zur Einhaltung der vorgenannten Kostenziele vornehmen muss, es sei denn, die Einhaltung ist nur unter Änderung der vertraglich geforderten Qualitäten und Flächen möglich.

5. Etwaige Eingaben/Anträge an die Genehmigungsbehörde wird der AN nach Freigabe durch den AG persönlich einreichen und ggf. technische Details gegenüber der Genehmigungsbehörde persönlich erläutern.

6. Erforderliche Unterlagen Dritter sind im Rahm en seiner fachlichen Kompetenz zu überprüfen und ggf. Korrekturen mit dem AG bzw. mit dem Dritten abzustimmen und zu koordinieren. Etwaige Auflagen, Bedingungen und Eintragungen der prüfenden Stellen / Behörden sind in die Planung einzuarbeiten.

7. Der AN wird den AG kontinuierlich im Rahm en der Planungs- und Baubesprechungen über die gemachten Fortschritte, Verhandlungen und Klärungen informieren. Der Inhalt der Bauherrenbesprechungen wird vom AN protokolliert nach Vorgabe und Freigabe des AG und an die Projektbeteiligten verteilt. Etwaige Widersprüche des AG zu den Protokollen hat der AN aufzunehmen.

In den Planungs- und Baubesprechungen wird entweder mindestens der GP – Projektleiter oder der stellvertretende GP-Projektleiter des AN zugegen sein. Auf Wunsch des AG sorgt der AN außerdem verpflichtend für die Teilnahme der von ihm beauftragten Fachplaner. Eine abweichende personelle Vertretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der GP -Projektleiter und der stellvertretende GP -Projektleiter sind jeder für sich befugt, alle vertragsrelevanten Willenserklärungen für den AN gegenüber dem AG abzugeben und entgegenzunehmen. Entsendet der AN im Ausnahmefall einen Projektmitarbeiter mit Zustimmung des AG in die Besprechung, gilt Entsprechendes für ihn. Der AN ist zudem verpflichtet, dem AG sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser stets über den Stand des Projektes unterrichtet ist.

Der AN führt verpflichtend regelmäßige Planungsbesprechungen durch und protokolliert die wesentlichen Inhalte, Besprechungsthemen und Besprechungsergebnisse. Er wird die Protokolle spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen an die Projektbeteiligten unter Einbeziehung des AG versenden.

8. Jeweils zum Abschluss der Leistungsphase 2 und 3 (Vor-/ und Entwurfsplanung) wird der AN dem AG einen Erläuterungsbericht übergeben, der einen Status über den aktuellen Projektstand (insbesondere Kosten, Termine, etwaige Projektstörungen, Projektrisiken, anstehende Entscheidungen etc.) beinhaltet.

9. Der AN stimmt alle wesentlichen Planungs- und Konstruktionsfestlegungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem AG ab. Ferner führt der AN rechtzeitig und innerhalb angemessener Fristen – unter Mitteilung der terminlichen Vorgaben – Entscheidungen des AG herbei. Der AG ist seinerseits verpflichtet, über die ihm insoweit vorgelegten Fragen binnen angemessener Frist zu entscheiden.

10. Sämtliche im Büro des AN erstellten, entscheidungsrelevanten Pläne sind vom AG abzuzeichnen, wobei die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Planungsergebnisse/Pläne ausschließlich beim AN verbleibt. Anregungen, Sicht- und Prüfvermerke des AG entbinden den AN nicht von der Haftung für die von ihm zu erbringenden Leistungen. Dies gilt auch für ausdrückliche Weisungen und Anordnungen des AG gegenüber dem AN, sofern Letzterer hiergegen nicht offensichtlich begründete Bedenken in schriftlicher Form anmeldet.

11. Vor Bearbeitungsbeginn haben AG und AN zu regeln, in welcher Form Planungsleistungen (CAD oder GIS) zu erbringen sind. Für CAD -Zeichnungen wird gemäß CAD-Richtlinie das Dateiform at.dwg festgelegt. Lieferungen in geographischen Informationssystem (GIS) müssen im aktuellen ESRI-Format samtgrafischer Ausgestaltung erfolgen.

12. Die Abschlüsse der ersten Beauftragungsstufe und der etwa gemäß § 3 Ziffer 2 weiter abgerufenen Leistungen (d.h. jeweils für die abgerufenen
„Leistungspakete“) hat der AN komplett dokumentiert als Papierdokument (2 – fach) und auf Datenträger (1-fach) dem AG unmittelbar zu übergeben.
Im Übrigen stellt der AN dem AG und von ihm benannten Dritten alle Planungen und Ausarbeitungen als PDF-Datei, DWG-Datei und DXF-Datei zur Verfügung, mit dem uneingeschränkten Recht zur Vervielfältigung. Schließlich sind dem AG sämtliche Eingaben und Anträge bei Behörden usw. und auch die Zeichnungen und Pläne in der geforderten Anzahl, farbig angelegt, zu überlassen. Soweit die Leistungsbeschreibung eine 3-D Gebäudemodellbearbeitung bzw. die Erstellung eines digitalen Modells vorgibt, wird klargestellt, dass der AN u.a. eine integrierte, dreidimensionale Planung schuldet, dass aber kein BIM
eingesetzt werden muss. Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsphase hat der AN dem AG die Arbeitsergebnisse und alle Unterlagen in Ordnern gesammelt mit Planlisten und zusätzlich auf Anforderung auf weiterverarbeitungsfähigen Datenträger zu übergeben, die Planungsergebnisse in einen Statusbericht zu dokumentieren und zusammenzufassen.

13. Der AN hat Änderungen in seinen Plänen/Zeichnungen durch „Einwolken“ kenntlich zu machen. Es genügt nicht, die mit Änderungsvermerken im Plankopf versehene Zeichnung/Planung. Der AN stellt jeweils aktualisierte Planlisten auf und übergibt diese dem AG.

14. Der AG wird für die Kommunikation mit den Projektbeteiligten und der Projektbeteiligten untereinander ggf. ein servergestütztes Projektkommunikationssystem (PKMS) einrichten und dem AN Zugriffsrechte einräumen. Sollte das PKMS zum Einsatz kommen, ist der AN verpflichtet, den relevanten projektbezogenen Schriftverkehr und die Dokumentation über das PKMS zu führen und seine Planung und sonstige Ausarbeitungen über das PKMS dem AG und den übrigen Projektbeteiligten in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeit und Teilnahme an dieser Projektplattform ist, insofern diese eingesetzt wird, für alle Beteiligten bindend. Die hierfür erforderlichen Leistungen für die Nutzung (Personaleinsatz und Um lagekosten) sind in der Nebenkostenpauschale entsprechend zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der AN zur umfassenden Unterrichtung und Beratung hinsichtlich aller die Durchführung seiner Aufgaben betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.

15. Zwischen dem AG und dem AN besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis; als Sachwalter des AG darf der AN keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Der AN darf im Zusammenhang mit dem in vorstehendem § 1 bezeichneten Projekt nicht für Dritte tätig werden.

16. Der AN hat grundsätzlich keine Vertretungsmacht für den AG, insbesondere kann er für den AG keine Verträge abschließen, aufheben oder ändern. Ebenfalls ist der AN nicht berechtigt, Nachträge zu beauftragen, Anerkenntnisse abzugeben und/oder Abnahmen zu erklären. Er darf jedoch für den AG Vorbehalte z.B. wegen Schadenersatzforderungen und Vertragsstrafen geltend machen und Vertragspartner des AG zur Mängelbeseitigung auffordern. Im Rahm en seiner Aufgabenstellung kann der AN auf der Grundlage von abgeschlossenen Verträgen des AG mit Dritten gegenüber diesen Anordnungen treffen, soweit dadurch keine Termin- oder Kostenüberschreitungen oder nicht unerhebliche Qualitätsabweichungen verbunden sind.

17. Der AN ist verpflichtet, an behördlich vorgeschriebenen oder anderweitig vereinbarten Terminen, Beratungen, Prüfungen usw. im Rahm en der beauftragten Leistungen teilzunehmen.

18. Der AN sichert zu, die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen durch qualifiziertes Personal seines/seiner Büros zu erbringen. Der AN stellt dem AG das nachfolgend genannte Kernteam zusammen, welches für die Dauer der Projektlaufzeit aufrecht zu erhalten ist:

– GP-Projektleiter*in: ***
– Stellvertretende*r GP-Projektleiter*in: ***
– Projektleitung Objektplanung: ***
– Projektleitung Technische Ausrüstung: ***

Der AG ist berechtigt, den Austausch einzelner mit dem Projekt befasster Mitarbeiter zu verlangen, wenn dies aus sachlichem, in der Person des jeweiligen Mitarbeiters liegendem Grunde gerechtfertigt ist. Davon abgesehen darf der AN die o.g. Projektleitungen, und Nachunternehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG austauschen, wobei der AG die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass alle erforderlichen Nachweise zur Qualifikation der Person mindestens gleichwertig vorliegen müssen. Grundsätzlich hat der AN die beauftragten Leistungen persönlich bzw. im eigenen Unternehmen zu erbringen. Die Hinzuziehung von Sonderfachleuten und/oder Nachunternehmern, abseits der hier vertraglich benannten, zur Erfüllung dieser Leistungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

19. Der AN hat den AG bei den außergerichtlichen, gerichtlichen und gutachterlichen Verfahren sowie Streitigkeiten, die das Projekt betreffen, zu unterstützen. Die Unterstützungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf etwaige Baubehinderungen, Bedenkenanmeldungen und Nachtragsforderungen. Sie beschränkt sich auf die eigenen Kenntnis – und Tätigkeitsbereiche des AN im Rahmen der Projektbearbeitung.

AxProjects: Vergabe KITAs Babenhausen gestartet

AxProjects: Vergabe KITAs Babenhausen gestartet

Die Stadt Babenhausen hat den mit dem ASB bestehenden Betreibervertrag zum Betrieb der acht ausschreiungsgegenständlichen Kindertagesstätten gekündigt.

Die Leistungen sollen zum 01.08.2023 neu vergeben werden.

Es werden 9 Lose gebildet:

Los 1.1: Kita “Wuselkiste” (Babenhausen, Stadtteil Harreshausen)

Los 1.2: Kita “Kunterbunt” (Babenhausen, Kernstadt)

Los 1.3: Kita “Wichtelwald” (Babenhausen, Kernstadt)

Los 1.4: Kita “Harpertshausen” (Babenhausen, Stadtteil Harpertshausen)

Los 2.1: Kita “Danziger Straße” (Babenhausen, Kernstadt)

Los 2.2: Kita “Hergershausen” (Babenhausen, Stadtteil Hergershausen)

Los 2.3: Kita “Regenbogenland” (Babenhausen, Stadtteil Langstadt)

Los 2.4: Kita “Sickenhofen” (Babenhausen, Stadtteil Sickenhofen)

Los 3: Kita NEU

AP: Qualitätvolle Vergabe qualitätvoller Reinigungsleistungen für Kommunen

AxProjects: Qualitätvolle Vergabe qualitätvoller Reinigungsleistungen für Kommunen

Mit unserem Vertrag über die Erbringung von Reinigungsleistungen setzen wir einen anspruchsvollen Maßstab für anstehende Ausschreibungen. Der Vertrag ist als Entwurf Bestandteil der von uns bereit gestellten und verwendeten Vergabeunterlagen.

In der Präambel regeln wir als „Ziele der vertragsgegenständlichen Leistungen“ den Werterhalt der zu pflegenden Reinigungsobjekte und die Sicherung eines zuverlässigen Hygieneniveaus in den Reinigungsobjekten. D.h., für den AG ist es von maximaler Bedeutung, dass vom AN nicht nur die vertraglich vereinbarten Leistungsstunden, sondern diese auch in der vertraglich vereinbarten Qualität erbracht werden. Der AG geht davon aus, dass das nur erreicht werden kann, wenn der AN für diese Leistungen eine adäquate Vergütung erhält, die ihn in die Lage versetzt, seine Mitarbeiter so zu vergüten, dass diese motiviert und engagiert die vertraglich vereinbarten Leistungen in der vertraglich vereinbarten Qualität erbringen. Darauf legt der AG allerhöchsten Wert. Des Weiteren erwartet der AG vom AN eine hohe Flexibilität in Bezug auf Inhalt und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen. Das ist der Tatsache geschuldet, dass es im Zusammenhang mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekte durch Mitarbeiter des AG oder durch Dritte, notwendig sein kann, dass Reinigungsobjekte um- oder ausgebaut bzw. nicht mehr genutzt werden oder neue Reinigungsobjekte dazu kommen. Den Zielen des AG, dem Werterhalt der Immobilien und der Sicherung eines zuverlässigen Hygieneniveaus, sollen auch die vertragsgegenständlichen Reinigungsleistungen Rechnung tragen. Dazu hat der AN die vertraglich vereinbarten Leistungsstunden und die vereinbarten Leistungen in der vereinbarten Qualität zu erbringen. D.h., der AN hat die Leistungen ergebnisorientiert zu erbringen (Hauptleistungspflicht) und jedenfalls die vereinbarten (Mindest-)Leistungsstunden zu erbringen (Hauptleistungspflicht). Der AG geht davon aus, dass der vom AN geschuldete Erfolg nur erreicht werden kann, wenn der AN mindestens die geschuldeten Leistungsstunden erbringt. Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung hat der AN darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass Dritte im Zusammenhang mit der Leistungserbringung geschädigt werden. Zur Erfüllung vorbenannter Ziele bedient sich der AG der Fachkompetenz und der Leistungsfähigkeit des AN. Dieser verpflichtet sich, die ihm übertragenen Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen und ggf. alles nach den konkreten Umständen Erforderliche zu tun, das zur Erreichung der vertraglichen Ziele notwendig ist. Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien diesen Vertrag. 

Es folgen übliche Vertragsbestandteile wie:

§ 1 Vertragsgegenstand

§ 2 Vertragsbestandteile

Unter § 4 Art und Weise der Zusammenarbeit legen wir fest:

(1) Die Parteien verpflichten sich, zur Erreichung der vertraglichen Ziele jederzeit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Demgemäß werden sie   sich gegenseitig und rechtzeitig informieren und sich zu notwendigen Maßnahmen abstimmen, die den Regelungsbereich dieses Vertrages berühren.

Das gilt auch für Fälle höherer Gewalt. Demgemäß werden die Parteien über notwendige Maßnahmen beraten und eine einvernehmliche Vorgehensweise, die den Interessen der Parteien im Sinne der Kooperationspflicht angemessen Rechnung trägt, schriftlich vereinbaren.

(2) Während der Implementierungsphase werden AG und AN eine vorläufige Verteilung der in den Preisblättern benannten notwendigen Reinigungsstunden je Reinigungsobjekt und Monat vornehmen. Diese werden neben der Kontrolle der Erbringung des geschuldeten Erfolgs Grundlage der Kontrolle der vertraglich zu erbringenden Stunden sein.

(3) Nach Abschluss des Vertrages und vor Beginn der Leistungen werden AG und AN gemeinsam einen Qualitätsmessprozess definieren, der die Grundlage für die Überprüfung der Reinigungsergebnisse bildet. Dieser Prozess hat die Maßgaben der Leistungsbeschreibung Ziffer … Gemeinsame Qualitätskontrolle/Qualitätsmesssystem zu berücksichtigen. Zur Dokumentation der Ergebnisse im Rahmen des Qualitätsmessprozesses wird das vom AN im Angebot benannte und vorgestellte Qualitätsmesssystem eingesetzt, es sei denn, der AG hat ein eigenes Qualitätsmesssystem festgelegt (vgl. § 5 Abs.11). Das Qualitätsmesssystem wird vom AN mit den erforderlichen Stammdaten und Bewegungsdaten befüllt, sodass für den AG keine zusätzlichen Kosten entstehen. Das Befüllen des Qualitätsmesssystems durch den AN hat auch dann zu erfolgen, wenn kein elektronisches Qualitätsmesssystem zum Einsatz kommt.

(4) Zur Sicherstellung der Qualität der beauftragten Reinigungsleistungen werden die Parteien nach Aufforderung durch den AG Begehungen einzelner Reinigungsobjekte durchführen. Die Kosten für eine Begehung zur Qualitätskontrolle tragen die Parteien jeweils selbst.

§ 5 regelt Rechte und Pflichten des AG:

(1) Der AG stellt dem AN für die Unterbringung der im Rahmen der Vertragserfüllung benötigten Geräte, Maschinen und Materialien, sowie z.B. des Objektordners, sofern möglich, unentgeltlich abschließbare Räume (Putzmittelräume) zur Verfügung. Darüber hinaus stellt er für das Reinigungspersonal nach Möglichkeit geeignete Umkleideräume nebst Waschgelegenheit bereit. Das gilt nicht, wenn in den Preisblättern etwas anderes beschrieben ist.

Für die in den Räumen vom AN abgestellten Gegenstände übernimmt der AG keine Haftung.

(2) Der AG stellt dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (Strom und Wasser) unentgeltlich kostenlos zur Verfügung.

(3) Der AG gewährt dem AN im Rahmen der Erfüllung der beauftragten Leistungen den dafür notwendigen Zutritt zu den Reinigungsobjekten.

Zu diesem Zweck übergibt der AG dem AN objektbezogen Schlüssel/Karten/Chips, so dass der AN, unter Beachtung der rechtlichen und sonstigen Belange der Nutzer, ungehinderten Zugang zu den vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekten hat. Hierbei sind vom AN etwaig vom AG aufgestellte Sicherheitsvorschriften, wie z.B. die Brandschutzordnung und die Hausordnung zu beachten.

(4) Der AG wird den AN rechtzeitig, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, und in Textform über von ihm beabsichtigte Änderungen oder Erweiterungen der Nutzung der vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekte oder über sonstige Änderungen, die die vertragsgerechte Erbringung der vom AN vertraglich geschuldeten Leistungen beeinflussen können, unterrichten.

(5) Der AG ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, auch temporär, zu minimieren, wenn er ein oder mehrere Reinigungsobjekte oder Teile davon, deren Flächen vertragsgegenständlich sind, nicht mehr bzw. zeitweise nicht nutzt. In Bezug auf die Vergütung wird auf § 17 Vergütung, Abrechnung, Zahlung verwiesen.

Sofern der AG über die beauftragten Leistungen hinaus Leistungen benötigt, die auch nicht auf Grundlage der vereinbarten Konditionen abgerufen werden können, wird er den AN auffordern ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.

(6) Die Untersagung der Nutzung bestimmter Reinigungsverfahren oder der Verwendung bestimmter Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie von Reinigungsgeräten bleibt dem AG vorbehalten. Sofern damit für den AN Mehrkosten verbunden sein sollten, hat diese der AN nachzuweisen und es ist eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zu treffen.

(7) Der vom AG in der Implementierungsphase für ein Reinigungsobjekt als jeweils verantwortlicher benannter Mitarbeiter (z. B. Hausmeister, KITA-Leitung) ist befugt, gegenüber dem jeweiligen Vorarbeiter des AN bzw. gegenüber der vom AN benannten verantwortlichen Person Konkretisierungen in Bezug auf die täglich zu erbringenden Leistungen zu erklären. In diesem Rahmen ist er u.a. befugt, den AN aufzufordern einzelne Arbeitsgänge durch andere Arbeitsgänge zu ersetzen. Das gilt jedoch nur dann, wenn diese Arbeitsgänge innerhalb der vereinbarten Leistungszeiten erbracht werden können.

(8) Der AG ist berechtigt, das Personal des AN auf Zuverlässigkeit zu prüfen und ggf. für die in seinen Reinigungsobjekten beschäftigten Mitarbeiter des AN auf dessen Kosten Gesundheitszeugnisse zu verlangen.

(9) Ergeben sich aufgrund fehlender oder unvollständiger Angaben bzw. aus anderen Gründen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einzelner oder mehrerer Mitarbeiter des AN, so ist der AG berechtigt, den unverzüglichen Austausch dieser Mitarbeiter gegen Mitarbeiter zu verlangen, die den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

(10) Der AG ist berechtigt, den Einsatz des Aufsichtspersonals des AN (Vorarbeiter und Objektleiter) in Textform zurückzuweisen bzw. den Austausch zu verlangen, wenn das Personal nicht die geforderten fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen besitzt oder aus persönlichen oder anderen Gründen nicht zuverlässig ist. Auf begründetes Verlangen des AG in Textform hat der AN das entsprechende Personal innerhalb von 10 Arbeitstagen auszutauschen.

(11) Der AG behält sich vor, ein eigenes Qualitätsmesssystem einzusetzen, das nach entsprechender Aufforderung durch den AG durch den AN auch für Eigenkontrollen des AN zu verwenden ist. Das bis dahin vom AN bereitgestellte und eingesetzte Qualitätsmesssystem wird dementsprechend abgelöst. Die Bereitstellung des Systems inklusive Datenimplementierung erfolgt durch den AG auf seine Kosten.

Vor dem Einsatz eines Qualitätsmesssystems des AG erfolgt eine Schulung von bis zu drei Mitarbeitern des AN durch den AG. Die Erstschulung ist für den AN kostenlos. Eine Vergütung des Schulungsaufwandes an den AN erfolgt nicht. Im Gegenzug wird auf eine Anpassung der Vergütung auf Grund der Ablösung des Qualitätsmesssystems des AN vom AG verzichtet.

(12) Der AG ist berechtigt, ein Dienstleistungs- oder Beratungsunternehmen mit einer Fremdüberwachung des AN zu beauftragen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der AG. Der AN ist vor Einsatz und Beauftragung einer Fremdüberwachung durch den AG zu informieren.

§ 6 befasst sich mit Inhalt, Umfang sowie Art und Weise der Leistungserbringung durch den AN:

(1) Der AN ist verpflichtet alles zu tun, dass notwendig ist, um die vereinbarten Leistungen vertragsgemäß zu erfüllen.

Das erfordert auch, dass die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften, den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung ggf. bestehender behördlicher Auflagen und Bedingungen erfolgt. Eine wichtige Voraussetzung für die vertragsgerechte Leistungserbringung durch den AN ist, dass sich dieser spätestens nach Aufnahme der Tätigkeit mit den jeweiligen Gegebenheiten der Reinigungsobjekte vollumfänglich vertraut macht.

Der AN hat jedenfalls die vertraglich vereinbarten (Mindest-)Leistungsstunden zu erbringen und die vereinbarten Leistungen auf einem gleichbleibend hohen Qualitätsniveau zu erbringen. AG und AN sind sich einig, dass das insbesondere durch Personalauswahl, Personaleinsatzzeiten, Einweisungen und Schulungen, eingesetzte Maschinen und Gerätschaften, Reinigungs- und Pflegemittel gewährleistet werden muss.

In (2) wird das und dann weiter geregelt:

Sofern der AN innerhalb der Vertragslaufzeit die Möglichkeit sieht, die vertraglich vereinbarten (Mindest- )Leistungsstunden, z.B. durch den Einsatz von Technik, zu minimieren, ohne das vertraglich vereinbarte Qualitätsniveau zu gefährden, kann er dem AG einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Der AG entscheidet, ob er diesem Vorschlag zustimmt. Eine Unterschreitung der vereinbarten (Mindest-) Leistungsstunden ohne schriftliche Zustimmung des AG ist ausnahmslos nicht zulässig.

(3) Die vom AN zu reinigenden Flächen, die Reinigungsintervalle, die Art und Weise der Ausführung der Reinigungsleistungen sowie die geschuldete Qualität werden grundsätzlich in den in § 2 benannten Vertragsbestandteilen beschrieben.

In Bezug auf die Unterhaltsreinigung ist eine Qualität anzustreben, die grundsätzlich geeignet ist, dass eine Grundreinigung möglichst nicht erforderlich ist. Der AG vertraut darauf, dass die vom AN als Fachunternehmer in den Preisblättern objektbezogen benannten Stunden für ein Jahr für die Unterhaltsreinigung ausreichend sind, um die vertraglich vereinbarte Qualität der Reinigungsleistungen tatsächlich erreichen zu können. Das gilt gleichermaßen für die vom AN in den Preisblättern benannten Stunden für den Einsatz des jeweils verantwortlichen Objektleiters des AN. Die vom AN in den Preisblättern benannten Stunden für die Unterhaltsreinigung sowie für den Einsatz des jeweils verantwortlichen Objektleiters hat der AN jedenfalls zu erbringen. Sie gehören neben dem vom AN geschuldeten Erfolg zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang.

In (4) wird das und dann weiter geregelt:

Der AN hat den Umfang der erbrachten Leistungen durch vom AN geführte Zeiterfassungen dem AG zu belegen. Sofern der AN die vereinbarte Qualität der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht innerhalb der in den Preisblättern benannten Stunden erreicht, ist das ein Indiz für nicht vollständig richtige Annahmen des AN. Der AN ist demgemäß verpflichtet, mehr Zeit zu investieren. Ein Anspruch auf Mehrvergütung für diesen Aufwand besteht seitens des AN nicht.

(5) Auf Verlangen des AG hat der AN die von ihm verwendeten Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel für Qualitätsprüfungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(6) Sofern das Ergebnis einer solchen Qualitätsprüfung ergibt, dass die vom AN verwendeten Reinigungs-, Pflege- oder Desinfektionsmittel nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, trägt der AN die Kosten der Qualitätsprüfung. Mögliche Schadensersatzansprüche des AG bleiben davon unberührt.

(7) Der AN verpflichtet sich, auf Ersuchen des AG Versuche mit Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmitteln oder dergleichen durchzuführen.  Über das Ergebnis hat der AN den AG in Textform zu informieren. In diesem Zusammenhang hat der AN zu bewerten, ob er den Einsatz im Rahmen der weiteren Leistungserbringung empfiehlt und das für den AG, als Nichtfachmann nachvollziehbar, entsprechend in Textform zu   begründen.

Zu den mit diesen Versuchen verbundenen Kosten ist vor deren Durchführung eine Vereinbarung zwischen AG und AN zu treffen. Eine Weiterverwendung der Reinigungs-, Pflege- oder Desinfektionsmittel durch den AN ist nur nach ausdrücklicher Freigabe in Textform durch den AG zulässig. Die Freigabe basiert ausschließlich auf den Angaben des AN und beinhaltet keine fachliche Prüfung durch den AG. Sofern mit der Weiterverwendung durch den AN Mehrkosten verbunden sein sollten, ha! dieser der AN dem AG nachzuweisen und es ist eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Schlüssel und die Handhabung von Schlüsseln sind ein wichtiges Thema:

(8) Dem AN werden vom AG notwendige Schlüssel für Reinigungsobjekte übergeben. Hierüber wird vom AG je Reinigungsobjekt ein Protokoll erstellt, welches der AN jeweils zu unterzeichnen hat.

(9) Der AN stellt sicher, dass vom AG übergebene Schlüssel ausschließlich nach aktenkundiger Belehrung zur Verwendung und Aufbewahrung der Schlüssel und nach Unterschrift an vertrauenswürdige Mitarbeiter des AN, ausgehändigt werden. Eine Übersichtsliste, welcher MA Schlüssel für welche Objekte hat, ist dem AG unaufgefordert vorzulegen und bei Änderungen sind diese dem AG schriftlich mitzuteilen. Im Rahmen der Belehrung sind die Mitarbeiter insbesondere darauf hinzuweisen, dass Schlüssel diebstahlsicher aufzubewahren sind und damit auch nicht ohne Aufsicht, z.B. in Fahrzeugen, gelagert werden dürfen. Des Weiteren sind diese Mitarbeiter auch zu verpflichten, die ihnen übergebenen Schlüssel nicht ohne aktenkundigen Nachweis und nur auf Anweisung des jeweiligen Vorgesetzten an Dritte, z.B. im Falle einer notwendigen Vertretung, zu übergeben. D.h., auch die Weitergabe von Schlüsseln insbesondere an Familienangehörige ist untersagt.

(10) Die Verwendung von Nachschlüsseln oder die Beschaffung von Nachschlüsseln ist dem AN untersagt. Bei Verlust von Schlüsseln ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen. Der AG kann bei zwingender Notwendigkeit, z.B. bei Verlust von Schlüsseln, die entsprechenden Zylinder, bzw. die gesamte Schließanlage zu Lasten des AN auswechseln lassen.

(11) Der AN hat sicherzustellen, dass jeder Verlust von Schlüsseln und jede Art von Schäden an Schließanlagen unverzüglich dem AG gemeldet wird.

Weiter zu bedenken und zu regeln sind auch:

(12) Beabsichtigt der AN, innerhalb der Reinigungsobjekte Leistungen für Dritte, wie Nutzer, Mieter oder vom AG beauftragte Unternehmen zu erbringen, bedarf das vor Leistungserbringung der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung in Textform durch den AG. Den Mitarbeitern des AN ist es in diesem Zusammenhang nicht gestattet, persönlich finanzielle Zuwendungen entgegenzunehmen.

(13) Der AN darf die an ihn zur Nutzung überlassenen oder von ihm in den Reinigungsobjekten aufgestellten Waschmaschinen ausschließlich zur Reinigung von Sachen, die im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungen für den AG anfallen, benutzen. Diese Regelung gilt   nicht, sofern das Aufstellen und die Nutzung von Waschmaschinen nicht gestattet ist.

(14) Vom AG ggf. bereitgestellte Räume sind vom AN regelmäßig auf eigene Kosten zu reinigen. Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel sind in den vorgesehenen Räumen ordnungsgemäß zu lagern und in einem ordentlichen und gereinigten Zustand zu halten. Die Räume sind abzuschließen und der Schlüssel darf nicht in den Türen stecken bleiben.

(15) Der vom AN eingesetzte Objektleiter hat sich in jedem Reinigungsobjekt, sofern in der Leistungsbeschreibung oder den Preisblättern nicht anders angegeben, mindestens einmal pro Monat von der vertragsgerechten Leistungsausführung, einschließlich der Einhaltung der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen, durch das von ihm bzw. ggf. von seinen Nachunternehmern eingesetzte Personal persönlich zu überzeugen (Eigenkontrolle).

Ziel der Eigenkontrolle ist die Überwachung der vertragsgerechten Leistungserbringung und die Sicherstellung der Betreuung des Reinigungspersonals. Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind im Objektordner zu dokumentieren und von dem vom AG in der Implementierungsphase benannten Vertreter des AG (z. B. Hausmeister, KITA-Leitung) nach Durchführung vor Ort durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Mit der Bestätigung durch den Vertreter des AG wird ausschließlich bestätigt, dass eine Eigenkontrolle stattgefunden hat. Zur Dokumentation der Eigenkontrollen ist die mit der Ausschreibung zur Verfügung gestellte Bescheinigung Unterhaltsreinigung zu verwenden. Alternativ kann der AN dem AG unverzüglich nach Vertragsbeginn einen Vorschlag zur Dokumentation unterbreiten. Der zwischen AG und AN abgestimmte Vorschlag ist für die Vertragslaufzeit verbindliches Muster zur Dokumentation der Eigenkontrolle.

(16) Der AN und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, alle Gegenstände und sonstigen Sachen, die in einem Reinigungsobjekt gefunden werden, unverzüglich dem von dem AG in der Implementierungsphase benannten Vertreter des AG (z.B. Hausmeister, KITA-Leitung) gegen Quittung zu übergeben. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.

(17) Kleidungsstücke, die in Lehrer- und Verwaltungszimmern sowie in Sporthallen vorgefunden werden, sind dort zu belassen.

(18) Erkennt oder vermutet der AN Gefahren, die die Betriebsbereitschaft oder die Sicherheit im Verantwortungsbereich des AG beeinträchtigen können, hat er den AG unverzüglich zu informieren. Jedenfalls wird er den AG über besondere Ereignisse wie Unfälle, Hausbesetzungen, kriminelle Ereignisse, Brände, Vandalismus und Attentatsdrohungen unterrichten; das gilt insbesondere dann, wenn daraus Schäden sowie möglicherweise resultierende Ansprüche gegen Dritte resultieren können. Die Information hat zunächst telefonisch und nachfolgend jedenfalls in Textform an den gemäß § 3 Abs.3 benannten jeweiligen Ausführungsverantwortlichen des AG zu erfolgen.

(19) Der AN ist bei Feststellung solcher Gefahren verpflichtet, unverzüglich alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen, die notwendig sind, um drohende Schäden abzuwenden.

(20) Stellt der AN während der Vertragslaufzeit Änderungsmöglichkeiten und Verbesserungspotenziale in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Leistung fest, ist er verpflichtet diese unverzüglich dem AG mitzuteilen und diese nach entsprechender Vereinbarung mit dem AG umzusetzen.

Sofern damit Mehrkosten verbunden sein sollten, hat diese der AN dem AG vor erstmaliger Ausführung nachzuweisen und es ist eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zu treffen.

(21) Sofern der AN im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für den AG Kontakt zu Behörden und Berufsgenossenschaften hat, ist er verpflichtet den AG unverzüglich in Textform über die Gründe und den für den AG relevanten Gegenstand und Inhalt zu informieren.

(22) Beabsichtigt der AN im Zusammenhang mit diesem Vertrag Veröffentlichungen oder eine werbliche Nutzung, ist er verpflichtet, vorab die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen.

Leistungsänderungen sind nur unter den in § 7 beschriebenen Voraussetzungen möglich:

(1) Der AG ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang zu minimieren, wenn er ein oder mehrere Bereiche in Reinigungsobjekten bzw. ganze Reinigungsobjekte, deren Flächen vertragsgegenständlich sind, nicht mehr nutzt bzw. temporär nicht mehr   nutzt. Die Anpassung der vereinbarten Vergütung erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen in § 17.

(2) Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, soweit zumutbar, über die im Rahmen des Vertrages hinaus beauftragten Leistungen weitere Leistungen zu erbringen sowie Änderungen in Bezug auf die vereinbarten Leistungen auszuführen.

(3) Hat der AN Bedenken gegen eine Leistungsänderung, so hat er diese dem AG, unverzüglich in Textform mitzuteilen. Teilt der AG die Bedenken des AN nicht, so bleibt der AG für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich.

(4) Werden durch Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistung die Grundlagen des Preises für die vertraglich vereinbarte Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen; insbesondere auf die Termine der Leistungserbringung, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich schriftlich und jedenfalls vor Leistungsbeginn zu treffen.

(5) Unabhängig von einer neuen Vergütungsvereinbarung ist der AN verpflichtet, die geänderten oder zusätzlichen Leistungen auszuführen, sofern er auf die Art der Leistungen eingerichtet ist.

(6) Einigen sich die Parteien hinsichtlich der geänderten oder zusätzlichen Leistungen nicht auf einen neuen Preis, kann der AN die marktübliche Vergütung verlangen.

(7) Der AN darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch den AG keine Änderungen hinsichtlich der beauftragten Leistungen vornehmen. Die Genehmigung ist jedenfalls vor der geänderten Ausführung einzuholen.

(8) Eine Leistungsänderung durch eine ggf. lange, gleichmäßige und stetige Übung in Bezug auf die Art und Weise sowie den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ist ausgeschlossen. Der AN darf sich nicht auf eine Leistungsänderung auf Grund von Gewohnheitsrecht berufen.

Transparenz und Dokumentation sind wichtiger Baustein, weshalb wir unter § 8 Dokumentationspflichten, Unterlagen, Berichtswesen Folgendes fordern:

(1) Der AN hat dem AG innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Aufforderung durch den AG die von diesem jeweils angeforderten vertraglich vereinbarten Dokumente und auf Wunsch des AG auch digital als pdf-Dokument vorzulegen.

Zu den vertraglich geschuldeten Dokumenten gehören insbesondere:

– aktuelle Einsatz-/Revierpläne mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalten,

– Objektordner mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalten,

– die Ergebnisse der Eigenkontrollen und der gemeinsam von AG und AN durchgeführten Kontrollen,

– Aufzeichnungen über die eingesetzten Personen, die gereinigten Flächen/Gegenstände und die Reinigungszeit (Auszüge aus Arbeitsstundenbüchern).

– Nachweise über notwendige und vereinbarte Qualifikationen,

die Nachweise für erbrachte Sonderleistungen (Zeitnachweise oder Nachweise über gereinigte Fläche),

Darüber hinaus wird auf die einschlägigen Regelungen dieses Vertrages verwiesen.

(2) Vor Vertragsbeginn (ausgenommen b) und zu Beginn eines jeden Kalenderjahres -spätestens bis zum 15. Januar – und auf besondere Aufforderung des AG hat der AN dem AG folgende Bescheinigungen/Erklärungen unaufgefordert vorzulegen:

a) Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Zahlung von Steuern und Abgaben.

b) Für jede im Verlauf des Vorjahres beim AG eingesetzte Arbeitskraft die Jahres­/Abmeldung nach § 28 a SGB IV oder eine Mitgliedsbescheinigung der zuständigen Stelle für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge.

Die Bescheinigung muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Beitragsgruppe und Beschäftigungszeitraum des Mitarbeiters enthalten. Die Jahresmeldung oder Abmeldung kann auf diese Daten beschränkt werden, sofern dies der Arbeitnehmer nach Belehrung über die Möglichkeit der Beschränkung wünscht. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer, die für die Übersendung der Jahres-/Abmeldung oder für die Erteilung der Mitgliedsbescheinigung die erforderlich􀀋 Einwilligung im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung abgeben.

c) Verschwiegenheitsverpflichtungen des Reinigungspersonals gern. § 11 Abs. 3.

d) Erklärung, dass

– in seinem Unternehmen die Vorschriften über Arbeitsgenehmigungen für ausländische Arbeitnehmer und die versicherungsrechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen über Vollzeit- und Teilzeitkräfte eingehalten werden,

– die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) eingehalten werden,

– die Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk eingehalten werden (insbesondere Zahlung des Tariflohns zzgl. eventueller Zuschläge, Zulagen, Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) oder gesetzliche Bestimmungen zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (sofern dieser höher liegt, als der für allgemeinverbindlich erklärte Tariflohn)

– die Brandschutzordnung und die Hausordnung für die jeweiligen Reinigungsobjekte den im jeweiligen Reinigungsobjekt beschäftigten Personal bekanntgegeben worden sind.

Der entscheidende Faktor ist das eingesetzte Personal. Qualifikation und Kontinuität stellen wir durch folgende Regelungen in § 9 Personal sicher:

(1) Der AN hat zur Erfüllung des Vertrages stetig geeignetes Personal in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu halten. Das gilt auch für das Aufsichtspersonal des AN (Vorarbeiter und Objektleiter bzw. die vom AN benannte sonstige verantwortliche Person), das u.a. eine anforderungsgerechte Eigenkontrolle für den AN durchzuführen hat.

Der vom AG für ein Reinigungsobjekt als jeweils Verantwortlicher benannter Mitarbeiter (z.B. Hausmeister, KITA-Leitung) darf in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu dem vom AN eingesetzten Personal stehen.

(2) Ausfälle des eingesetzten Personals, z.B. bei Krankheit und Urlaub, sind durch den AN unverzüglich zu kompensieren. Jedenfalls stellt der AN sicher, dass durch Personalausfälle das Ergebnis der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der AN gewährleistet im Rahmen seiner Möglichkeiten Personalkontinuität. Demgemäß soll ein Wechsel/Austausch des konkret eingesetzten Personals möglichst vermieden werden und nur bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub durch geeignete Vertreter temporär ersetzt werden. Der AN hat bei einem Personalwechsel sicherzustellen, dass die Qualität der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen des AN nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Personalwechsel durch den AG veranlasst wurde.

(4) Der AN sollte die Personalanzahl und -struktur je Reinigungsobjekt so gering wie möglich halten, um somit hauptsächlich sozialversicherungspflichtiges Personal einzusetzen und so den Kontroll- bzw. Steuerungsaufwand auf Seiten des AG so gering wie möglich halten zu können.

(5) Der AN hat die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen in Bezug auf das von ihm für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzte Personal einzuhalten. Sofern der AN im Zuge der Angebotserstellung einen produktiven Stundenlohn ausweist, der eine übertarifliche Vergütung seines Personals ausweist, hat der AN sicherzustellen, dass die Vergütung des Personals entsprechend seiner Angaben im Angebot tatsächlich erfolgt. Darüber hinaus hat der AN sicherzustellen, dass er die sonstigen von ihm im Zuge seines Angebotes angegebenen Vorteile, die er seinem Personal gewährt, tatsächlich gewährt.

(6) Auf Anforderung des AG, wird der AN die tarifliche oder übertarifliche Vergütung seines Personals bzw. sonstige von ihm im Zuge seines Angebotes angegebenen Vorteile, die er seinem Personal gewährt, nachweisen. Der AG ist z.B. berechtigt, vom AN die übergab􀀍    anonymisierter einschlägiger Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen.

(7) Der AG ist berechtigt, durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen anderen kraft seines Berufes zur Verschwiegenheit Verpflichteten, Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen des AN zu nehmen, um die Angaben des AN in Bezug auf sein Personal zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist der AG auch berechtigt zu prüfen, ob die in den Arbeitsstundenbüchern ausgewiesenen Stunden mit denen in den jeweiligen Lohnabrechnungen ausgewiesenen Stunden in Übereinstimmung stehen.

Der AN ist verpflichtet sicherzustellen, dass dann, wenn er Unterauftragnehmer einsetzt; mit diesen vereinbart, dass der vom AG zur Einsichtnahme Verpflichtete auch beim Unterauftragnehmer Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nehmen darf.

(8) Die Einsichtnahme durch den im Auftrag des AG tätigen Wirtschaftsprüfer oder einen anderen kraft seines Berufes zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann objektbezogen, nach Wahl des AG, und auch wiederholte Male erfolgen.

(9) Stellt der vom AG zur Einsichtnahme Verpflichtete fest, dass der AN einschlägige tarifvertragliche Regelungen nicht einhält, dass der AN die in seinem Angebot angegebenen produktiven Stundenlöhne tatsächlich und unbestritten nicht zahlt oder andere Angaben, die dieser im Rahmen der Auftragsvergabe gemacht hat, nicht den Tatsachen entsprechen, ist der AG berechtigt, die Kosten für die beauftragte Prüfung gegen den Vergütungsanspruch des AN aufzurechnen. Das gilt auch für den Fall, dass solche Abweichungen beim Unterauftragnehmer des AN oder bei Leiharbeitnehmern festgestellt werden.

(10) Sofern der Einsatz von Unterauftragnehmern für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zulässig ist, ist der AN verpflichtet, die Einhaltung der vorstehend benannten einschlägigen Regelungen zur Vergütung des eingesetzten Personals, insbesondere der des Abs.5, durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit diesem Unterauftragnehmer sicherzustellen. Demgemäß hat der AN vertraglich auch zu vereinbaren, dass der vom AG Verpflichtete berechtigt ist, Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen eines vom AN beauftragten Unterauftragnehmers zu nehmen, um zu prüfen, ob dieser die im Angebot des AN angegebenen Tariflöhne bzw. produktiven Stundenlöhne tatsächlich zahlt.

(11) Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist zulässig. Im Falle der Besetzung von Aufsichtspersonal (Vorarbeiter oder Objektleitung) durch Leiharbeitnehmer ist dies nur zulässig, wenn diese nachweislich mindestens die Qualifikation besitzen, die im Rahmen der Ausschreibung für den Vorarbeiter bzw. für die Objektleitung gefordert sind und dieselben Arbeitsbedingungen haben wie die beim AN angestellten Personen. Leiharbeitnehmer, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Verlangen des AG abzulösen.

Das Recht des AG zur Prüfung der Einhaltung der im Angebot angegebenen Tariflöhne, der produktiven Stundenlöhne sowie anderer Angaben, die der AN im Rahmen der Auftragsvergabe gemacht hat, durch einen vom AG beauftragten Verpflichteten (vgl. Abs. 5 und 6) gilt auch für den Einsatz von Leiharbeitnehmern.

(12) Im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Reinigungsleistungen stellt der AN sicher, dass die einschlägigen Anforderungen    an den Arbeitsschutz jedenfalls eingehalten werden. Der AN verpflichtet sich, die geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften – insbesondere hinsichtlich der für die Leistungserbringung zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstung – zu beachten. Der AN hat dem von ihm eingesetzten Personal die in dem jeweiligen Reinigungsobjekt geltende Haus- und Brandschutzordnung bekannt zu geben.

(13) Der AN verpflichtet sich, soweit dies aufgrund des Einsatzgebietes erforderlich ist (z.B. für Küchen und Essenausgabebereiche) für alle die in diesem Bereich beschäftigten Personen dem AG eine Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz vorzulegen. Die Kosten dafür sind vom AN zu tragen.

(14) Der AN verpflichtet sich, Personen, die nach ärztlichem Urteil als Ausscheider einzustufen sind, die verlaust sind, an Erkrankungen leiden, wie sie in § 34 Infektionsschutzgesetz benannt sind oder an anderen meldepflichtigen Erkrankungen leiden, nicht zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten einzusetzen. Das gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht oder die Person in einer Wohngemeinschaft mit einem entsprechend Erkrankten lebt.

Demgemäß wird der AN, das eingesetzte Personal, einschließlich das seiner ggf. zulässigerweise eingesetzten Unterauftragnehmer, über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die Inhalte des Infektionsschutzgesetzes und die daraus resultierenden notwendigen Verhaltensregeln informieren.

(15) In Bezug auf vom AN eingesetzte Personal hat dieser insbesondere folgende Anforderungen jedenfalls zu erfüllen:

– Es ist ausschließlich fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen, das in der Lage ist, die Leistungen ergebnis- und kundenorientiert zu erbringen.

– Das eingesetzte Personal muss ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild aufweisen und geeignete, optisch einheitliche sowie hygienisch einwandfreie Arbeits- und Schutzkleidung tragen.

– Das eingesetzte Personal muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift in dem Maße beherrschen, wie das für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist. Dazu gehört z.B. auch, die erforderliche Kommunikation mit dem AG in deutscher Sprache führen zu können, Notrufe in deutscher Sprache absetzen können; Alarm- und Notfallpläne sowie Gefahrenhinweise in deutscher Sprache lesen und verstehen zu können.

– Sofern durch den AN oder ggf. durch einen seiner Unterauftragnehmer Personal einer Nationalität außerhalb der Europäischen Union eingesetzt wird, müssen diese jederzeit über gültige Ausweis-, Arbeitserlaubnis- und Aufenthaltspapiere verfügen.

– Das gesamte vom AN bzw. ggf. von seinen Unterauftragnehmern eingesetzten Personal muss ordnungsgemäß bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern angemeldet sein.

Der AN stellt den AG von allen Forderungen Dritter, insbesondere Sozialversicherungsträgern und Finanzverwaltungen, in diesem Zusammenhang frei.

– Das Personal ist vor seinem erstmaligen Einsatz und danach regelmäßig (mindestens jährlich) sorgfältig in Bezug auf das jeweilige Reinigungsobjekt, insbesondere zu Themen des Arbeits- und Unfallschutzes und zum Leistungsumfang zu schulen und zu unterweisen.

– Der AN hat sein Personal und die von ihm ggf. beauftragten Unterauftragnehmer darauf hinzuweisen, dass die Benutzung von sämtlichen elektrischen Geräten des AG nicht zulässig ist und stellt die Einhaltung dieser Maßgabe sicher. Bei Zuwiderhandlung kann der AG verlangen, dass das betreffende Reinigungspersonal nicht mehr in den Reinigungsobjekten des AG zur vertragsgegenständlichen Leistungserbringung eingesetzt wird.

(16) Der AN ist verantwortlich dafür, dass das vom ihm eingesetzte Personal bzw. die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer, Personen und Unternehmen, die der AG nicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bestimmt hat, keinen Zutritt zu den Reinigungsobjekten gewährt. Das gilt insbesondere für Handwerker, Lieferanten, Kinder und Tiere.

(17) Im Falle des Austausches des Aufsichtspersonals (Vorarbeiter oder Objektleiter) hat der AN die Pflicht, den jeweils neuen Mitarbeiter auf seine Kosten zielorientiert in den Vertragsgegenstand sowie die Gegebenheiten der Reinigungsobjekte einzuarbeiten. Die Einarbeitungszeit beträgt mindestens 39 Stunden, die in den ersten zwei Kalenderwochen der Aufnahme als Einarbeitungszeit unter Anleitung einer anderen Führungskraft des AN zu leisten sind.

(18) Der Austausch ist dem AG so rechtzeitig vor erstmaligem Einsatz in Textform anzumelden, dass vom AG eine Eignungsprüfung des Personals nach Vorlage von vom AN bereitgestellten Nachweisen nach Maßgabe der Ausschreibungsunterlagen vor dem erstmaligen Einsatz erfolgen kann. Das Aufsichtspersonal ist vor dem erstmaligen Einsatz; in den Reinigungsobjekten bei den gemäß § 3 Abs. 3 benannten jeweiligen Ausführungsverantwortlichen des AG sowie bei dem für ein Reinigungsobjekt als jeweils verantwortlich benannten Mitarbeiter (z. B. Hausmeister, KITA-Leitung) persönlich vorzustellen.

Der unzulässige Einsatz von Nachunternehmern wird durch § 10 Einsatz von Unterauftragnehmern verhindert:

(1) Ohne Zustimmung des AG dürfen vom AN keine Unterauftragnehmer eingesetzt werden:

(2) Der AN ist berechtigt, die Durchführung von Teilleistungen nach diesem Vertrag insoweit an Unterauftragnehmer zu vergeben, sofern er das im Rahmen der Angebotsabgabe bereits erklärt hat.

(3) Beabsichtigt der AN während der Vertragslaufzeit, über die im Angebot benannten Teilleistungen hinaus Leistungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Unterauftragnehmer zu übertragen oder beabsichtigt er einen Wechsel eines genehmigten Unterauftragnehmers bedarf es dafür der ausdrücklichen Zustimmung des AG in Textform.

Wesentliche Voraussetzung für die Zustimmung des AG zum Einsatz eines Unterauftragnehmers ist der Nachweis durch den AN, dass dieser Unterauftragnehmer die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen einhält, dass dieser einen produktiven Stundenlohn zahlt, der über den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen liegt, sofern der AN einen solchen produktiven Stundenlohn im Rahmen seines Angebotes ausgewiesen hat und dass dieser auch die sonstigen von AN im Zuge seines Angebotes angegebenen Vorteile, die der AN seinem Personal gewährt, tatsächlich auch gewährt.

(4) Der AN hat dem AG die beabsichtigte Beauftragung von Unterauftragnehmern oder der Wechsel mindestens einen Monat vor deren beabsichtigten Einsatz anzuzeigen und von diesem genehmigen zu lassen. Mit dem Antrag des AN auf Genehmigung des AG zum beabsichtigten Einsatz eines Unterauftragnehmers sind die im Ausschreibungsverfahren geforderten Nachweise und Erklärungen eines Unterauftragnehmers einzureichen. Fehlende Angaben oder die Nichterfüllung der Kriterien berechtigen den AG zur Ablehnung des Unterauftragnehmers.

(5) Die Zustimmung des AG entbindet den AN nicht von seiner Pflicht, die Eignung des Unterauftragnehmers in Bezug auf die von ihm zu erbringenden Leistungen zu prüfen und auf Verlangen des AG diesem nachzuweisen.

(6) Der Unterauftragnehmer ist Erfüllungsgehilfe des AN. Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für den Unterauftragnehmer. Der AN ist demgemäß verpflichtet, Unterauftragnehmer über die Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber dem AG entsprechend zu verpflichten. Der AN hat den Unterauftragnehmern keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise – zu stellen, als sie zwischen dem AN und dem AG vereinbart sind, Darüber hinaus hat der AN mit dem Unterauftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass dieser die ihm übertragenen Leistungen nicht an einen Unterauftragnehmer weiter vergibt.

(7) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihm eingesetzter Unterauftragnehmer die zwischen AG und AN getroffenen vertraglichen Vereinbarungen jedenfalls erfüllt. Dazu gehören auch die Vereinbarungen zum Umfang geschuldeter Stunden sowie alle in diesem Vertrag vereinbarten einschlägigen Regelungen zur Entlohnung des Personals.

(8) Unterauftragnehmer müssen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht hinreichend Gewähr für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bieten. Begründete Zweifel des AG an der wirtschaftlichen oder technischen Eignung, berechtigen den AG dazu, den Austausch des Unterauftragnehmers durch den AN zu verlangen bzw. den beabsichtigten Unterauftragnehmer abzulehnen. Der AN verpflichtet sich, dem Verlangen unverzüglich Folge zu leisten.

Stellt der AN keinen geeigneten neuen Unterauftragnehmer, so ist er verpflichtet, die Leistung selbst zu erbringen.

(9) Setzt der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG Unterauftragnehmer ein, hat der AG das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.

(10) Sämtliche Regelungen dieses Vertrages zum Einsatz von Unterauftragnehmern sind ausnahmslos gegenstandslos, wenn bereits im Zuge der Ausschreibung der Einsatz von Unterauftragnehmern ausdrücklich als nicht zulässig erklärt wurde.

Geheimhaltung und Datenschutz ergeben sich aus § 11:

(1) Der AN verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zugänglichen Informationen uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben oder Daten, die als solche bezeichnet werden oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die bei Empfang bereits nachweislich bekannt waren oder von denen der AN anderweitig Kenntnis (z. B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat.

(2) Die Einsichtnahme oder Weitergabe vertraulicher Informationen und Unterlagen an Mitarbeiter oder Dritte, wie z.B. Unterauftragnehmer des AN, ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies zur vertraglichen Leistungserbringung erforderlich ist. Soweit eine Einsichtnahme oder Weitergabe solcher Informationen erforderlich ist, sind die jeweiligen Mitarbeiter und Dritten gleichermaßen zur Geheimhaltung nach Maßgabe dieser Regelung zu verpflichten. Das ist dem AG nachzuweisen.

(3) Vor dem ersten Einsatz im Rahmen dieses Vertrages, erneut am Anfang eines jeden neuen Kalenderjahres sowie bei Neueinstellungen ist das Personal des AN entsprechend zu belehren. Das ist durch eine Erklärung des Belehrten zu belegen. Die unterschriebenen Erklärungen des eingesetzten Personals, einschließlich des Personals ggf. eingesetzter Unterauftragnehmer, sind dem AG vom AN unverzüglich nach Vertragsschluss, bis spätestens zum 15. Januar eines jeden Kalenderjahres sowie unverzüglich nach Neueinstellung zu übergeben.     

Die Erklärung muss folgenden Wortlaut haben:

„Hiermit bestätige ich, darüber belehrt worden zu sein, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schriftstücke aller Art, Akten usw. zu nehmen, die in den Räumen des zu reinigenden Reinigungsobjektes/Dienstgebäudes aufbewahrt werden, und/oder davon Abschriften, Fotokopien und dergleichen zu fertigen.

Mir ist bewusst, dass ich bei Verstoß gegen dieses Verbot mit meiner fristlosen Entlassung, ggf. mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflichtung zum Schadenersatz bleibt hiervon unberührt.

(4)  Bei groben Verletzungen der Pflicht zur Verschwiegenheit ist der AN auf Verlangen des AG verpflichtet, das betreffende Personal auszutauschen.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN hat entsprechend der einschlägigen Vorschriften zu erfolgen und darf ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden, es sei denn, der AG erteilt dem AN eine abweichende ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

(6) Der AN unterrichtet den AG unverzüglich über jede eingetretene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie bei Vorliegen des begründeten Verdachts, dass eine solche Verletzung einzutreten droht.

(7) Der AN stellt sicher, dass das von ihm bzw. von seinen Unterauftragnehmern eingesetzte Personal Verschwiegenheit über alle in Verbindung mit deren Tätigkeiten erlangten Kenntnisse über Sachverhalte und Obliegenheiten des AG wahrt. Das gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages.

(8) Die vorstehenden Pflichten gelten dem Grunde nach auch nach Beendigung des Vertrags fort.

(9) Der AN haftet gegenüber dem AG für alle Schäden, die diesem aus der Verletzung dieser vertraglichen Pflichten erwachsen.

§ 12 regelt die Abnahme der erbrachten Leistungen …

(1) Der AG ist nicht verpflichtet, die vom AN im Rahmen dieses Vertrages regelmäßig zu erbringenden Leistungen jeweils förmlich abzunehmen.

Leistungen gelten als abgenommen, wenn nicht binnen 3 Arbeitstagen nach Ausführung der Reinigungsleistungen eine Mängelrüge des AG in Textform beim AN eingeht.

(2) Bei Leistungen, wie z. B. Sonderreinigungen, Bauendreinigungen, also solchen Leistungen, die nicht regelmäßig durchgeführt werden, ist der Zeitpunkt der Abnahme durch den AN vor der Ausführung der Leistungen mit dem AG zu vereinbaren. Ein entsprechender Vorschlag ist vom AN in Textform an den AG zu versenden. Jedenfalls ist nachfolgend der Termin zur Abnahme zwischen AN und AG zu vereinbaren. Kommt der AG der Aufforderung zur Vereinbarung eines Termins zur Abnahme nicht nach oder erscheint er zum vereinbarten Abnahmetermin nicht, gilt das Werk an dem Tag der vorgeschlagenen bzw. vereinbarten Abnahme als abgenommen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der AG das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen wird er den AN unverzüglich benachrichtigen und mit ihm einen Ersatztermin vereinbaren.

… und § 13 regelt Ansprüche des AG wegen nicht vertragsgerechter Leistungserbringung:

(1) Stellt der AG in Bezug auf die vom AN geschuldeten Leistungen Abweichungen in Bezug auf die geschuldete Qualität fest (Mangel) und/oder hat der AN die vereinbarten (Mindest­)Leistungsstunden nicht erbracht, hat er das dem AN unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen und den AN unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern, sofern eine Nacherfüllung möglich ist.

Eine Nacherfüllung ist z.B. nicht möglich, wenn die Leistung am nächsten Tag nach der Mitteilung erneut geschuldet ist (z.B. bei täglicher Reinigung/Fixgeschäft).

(2) Der AN hat dem AG den Eingang der Aufforderung zur Nacherfüllung unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(3) Verlangt der AG Nacherfüllung, hat der AN diese unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag nachzuholen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der AG dem AN eine andere Frist benannt hat oder ein anderer Zeitpunkt zwischen AG und AN in Textform vereinbart wurde.

(4) Der AN hat den AG unverzüglich über die Erledigung der Nacherfüllung bzw. zu den Gründen der Nichterfüllung zu informieren.

(5) Sofern die Nacherfüllung nicht zum Erfolg führt oder nicht möglich ist (Abs. 1), ist der AG zur anteiligen Herabsetzung der Vergütung auf der Basis der im Preisblatt ausgewiesenen Preise berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel aus dem Risikobereich des AG stammt.

(6) Verletzt der AN seine Pflicht zur Nacherfüllung oder verweigert er diese ausdrücklich, ist der AG berechtigt, diese Leistungen zu Lasten des AN durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Die Kosten dafür trägt der AN. Diese hat der AG dem AN innerhalb von drei Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen.

(7) Unterlässt der AN nachweislich die Erbringung vertraglich vereinbarter Leistungsstunden, steht es dem AG frei vom AN zu fordern, die vereinbarten Leistungsstunden zeitnah, auch außerhalb der vereinbarten Leistungszeiten, zu erbringen oder die Vergütung des AN um die Vergütung zu kürzen, die der AG dem AN bei vertragsgerechter Leistungserbringung für diese Leistungsstunden geschuldet hätte (vgl. die in den Preisblättern ausgewiesenen Stunden).

Das gilt auch für die in diesem Vertrag vereinbarte Einsatzzeit für Vorarbeiter und Objektleitung.

§ 14 regelt selbstverständlich Haftung und Versicherung.

§ 15 Höhere Gewalt hat durch Corona eine besondere Bedeutung erlangt:

(1) Als Höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar sind, auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt und technisch sowie wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht verhindert werden können und deren Dauer und deren Auswirkungen im Detail nicht vorhersehbar sind. Dazu gehören z.B. Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte sowie Terroranschläge. Streiks und Inflation sind keine Ereignisse höherer Gewalt.

(2) Im Falle eines Ereignisses, das als Höhere Gewalt zu qualifizieren ist, sind die Parteien verpflichtet, die jeweils andere Partei unverzüglich nach Eintreten eines solchen Ereignisses schriftlich, auch per E-Mail, zu informieren. Soweit erkennbar, ist gleichzeitig mitzuteilen, ob und in welchem Umfang sich dieses Ereignis auf die in diesem Rahmenvertrag und auf die mit Einzelaufträgen vereinbarten Leistungen auswirkt.

(3) Die Parteien werden nach entsprechender Information über ein solches Ereignis unverzüglich Kontakt aufnehmen und im Sinne einer kooperativen Zusammenarbeit die weitere Vorgehensweise erörtern und festlegen.

(4) Jedenfalls sind die Parteien verpflichtet, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch das Ereignis der höheren Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Gleichzeitig wird die Partei, die sich auf ein Ereignis höherer Gewalt beruft, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages wiederhergestellt werden.

(5) Soweit eine Partei in Folge höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird sie für die Zeit und in dem Umfang von ihren Pflichten befreit, wie sie an der Pflichterfüllung durch das Ereignis höherer Gewalt gehindert ist. Die andere Partei wird soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie die Partei aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn auf Grund eines Ereignisses höherer Gewalt die überwiegende Anzahl aller vom AN im Rahmen seines Geschäftsbetriebes eingesetzten Personen dem AN nicht zur Verfügung stehen. Der AN hat das entsprechend nachzuweisen. Bei den eingesetzten Personen werden auch die Personen berücksichtigt, die nicht als Arbeitnehmer beim AN beschäftigt sind.

(6) Eine Haftung für Schäden auf Grund eines Ereignisses höherer Gewalt ist für die Parteien ausgeschlossen, es sei denn, sie hätten den Schaden zu vertreten. Jede Partei trägt die schädlichen Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt selbst.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der AN es unterlassen hat, den AG unverzüglich über die für ihn erkennbaren Folgen des Ereignisses der höheren Gewalt aufzuklären und der AG deshalb nicht in die Lage versetzt war, Maßnahmen einzuleiten, die geeignet gewesen wären, Schaden zu minimieren. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht durch den AN stellt eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht dar. Damit macht er sich gegenüber dem AG schadensersatzpflichtig.

§ 16 ist mit Vertragsstrafen und Schadenersatzansprüchen des AG wirksames Instrument zur Durchsetzung von AG-Ansprüchen:

Der AG verfolgt die in diesem Vertrag beschriebene Ziele. Der AN hat sich mit dem Abschluss dieses Vertrages verpflichtet, diese Ziele durch Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu erreichen. Einzelne der vertraglichen Pflichten haben in Bezug auf die Erreichung dieser Ziele eine besondere Bedeutung. Deren Erfüllung ist somit für den AG von besonderem Interesse.

(1) regelt das und weiter: aus diesem Grund ist der AG berechtigt, im Falle des schuldhaften Nichterreichens des durch die vertraglich vereinbarten Leistungen herbeizuführenden Erfolgs oder auch bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Reinigungsstunden eine Vertragsstrafe geltend zu machen.

Dabei dürfen die aus diesem Vertrag vom AG insgesamt geltend gemachten Vertragsstrafen … des Vertragswertes nicht übersteigen. Der Vertragswert ermittelt sich aus dem Produkt der im Preisblatt ausgewiesenen Jahreswerte für die, gemäß der nach diesem Vertrag zu erbringenden Regelleistungen (Unterhaltsreinigung) und der Anzahl der Jahre, die der Vertrag tatsächlich läuft.

(2) Der AG ist berechtigt, für jeden Monat, in dem er Mängel bzw. nicht oder qualitativ nicht vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen in Textform an den AN meldet, eine Vertragsstrafe in Höhe von netto … EUR vom jeweiligen Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen. D.h., der AG ist berechtigt, von der objektbezogenen monatlichen Rechnung einen pauschalen Betrag in vorstehend benannter Höhe als pauschalierten Schadenersatz in Abzug zu bringen. Damit wird u.a. der Verwaltungsaufwand des AG, der im Zusammenhang mit nicht vertragsgerechter Leistung des AN entsteht, pauschaliert in Abzug gebracht.

(3) Über die in Abs. 2 benannten Auslöser einer Vertragsstrafe hinaus, ist der AG berechtigt, in den nachfolgend benannten Fällen eine Vertragsstrafe geltend zu machen:

– Einsatz-/Revierplan fehlt oder ist unvollständig

Einsatz-/Revierpläne sind Grundlage für die vom AG durchzuführenden Kontrollen und haben deshalb eine besondere Relevanz für die Kontrolle der Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den AN.

Einsatz-/Revierpläne müssen die in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalte, wie z.B. raumgenauer Mitarbeitereinteilung, Reinigungszeiten je Revier mit Start- und Endzeitpunkt und geplante Reinigungszeit haben.

– Objektakte liegt nicht oder nicht mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalten vor

Objektakten sind wesentliche Grundlage für eine vertragsgerechte Leistungserbringung und eine effiziente Vertragssteuerung durch den AG. Diesem Ziel können sie aber nur dann Rechnung tragen, wenn sie vollständig befüllt sind. Dazu gehören insbesondere Bedienungsanleitungen, Reinigungs- und Pflegeanweisungen sowie Produktinformations- und Sicherheitsdatenblätter.

– Qualifikationsnachweis in Bezug auf einen vom AN eingesetzten Mitarbeiter des Aufsichtspersonals (Vorarbeiter und Objektleiter) fehlt

Die Qualifikation des Aufsichtspersonals des AN ist wesentliche Grundlage für eine vertragsgerechte Leistungserbringung und eine effiziente Vertragssteuerung durch den AG.

Auf Grund der besonderen Bedeutung vorstehend benannter Dokumente für die Vertragserfüllung ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in folgenden Fällen geltend zu machen:

– in Höhe von netto … EUR pro Arbeitstag für jede fehlende bzw. unvollständige Objektakte,

– in Höhe von netto … EUR pro Arbeitstag für jeden fehlenden Qualifikationsnachweis

– in Höhe von netto … EUR pro Arbeitstag und Objekt für jeden fehlenden Einsatz-/Revierplan.

Voraussetzung dafür ist, dass der AN dem AG nicht spätestens bis zum Ende der in der Leistungsbeschreibung oder der nach Vertragsbeginn vom AG bestimmten angemessen Frist bzw. nicht mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalten übergeben hat und das auch nicht innerhalb der vom AG gesetzten Nachfrist von jeweils fünf Arbeitstagen nachgeholt hat. Nach Ablauf der vom AG gesetzten Nachfrist von fünf Arbeitstagen ist der AG berechtigt, die Vertragsstrafe zu ziehen. Sollte der AG von diesem Recht nicht unverzüglich Gebrauch machen, darf er seinen Anspruch auf Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als zwei Kalendermonate rückwirkend geltend machen. Die zwei Kalendermonate beginnen am Tag nach Ablauf der Nachfrist von fünf Arbeitstagen.

Der Anspruch des AG auf Ersatz eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. D.h., die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche des AG angerechnet, kann aber als Mindestbetrag geltend gemacht werden.

§ 17 regelt Vergütung, Abrechnung, Zahlung:

(1) Mit den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen sind alle Nebenkosten und Zuschläge in Verbindung mit der Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag abgegolten. Hierunter fallen insbesondere Kosten für Rüstzeiten, Einrichtungskosten, Ausstattungskosten, Fahrtkosten, Frachtkosten, Reisekosten, Wegzeitkosten, Auslösung, Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Kosten für Versicherungen etc.

(2) Der AN erhält für die von ihm erbrachten Regelleistungen im Bereich der Unterhaltsreinigung pro Vertragsjahr eine Vergütung, die sich auf der Grundlage der Summe der in den Preisblättern ausgewiesenen Leistungsstunden und den tatsächlich von ihm nachgewiesenen Leistungsstunden ermittelt.

(3) Die Leistungsvergütung erfolgt monatlich nach den tatsächlich geleisteten Reinigungstagen. Die Dokumentation der Reinigungstage erfolgt im ersten Quartal wöchentlich. Nach dem ersten Quartal findet eine Dokumentation der Reinigungstage monatlich statt. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich je Reinigungsobjekt für den Vormonat. Die Rechnung ist in PDF-Format einer E-Mail anzuhängen und an den AG zu senden. Grundlage für die Rechnungslegung sind die Reinigungsintervalle, Reinigungsflächen und Leistungswerte bzw. Leistungspauschalen gemäß dem Preisblatt (siehe Anlage 2). Vereinbarte Veränderungen während der Vertragslaufzeit hinsichtlich der Raumgruppeneinteilungen, Reinigungsintervallen etc. sind bei der Rechnungslegung entsprechend zu berücksichtigen ..

(4) Die monatliche Rechnungslegung hat für jedes Reinigungsobjekt gesondert zu erfolgen Der jeweiligen monatlichen Rechnung sind als wesentliche Bedingungen ihrer Prüfbarkeit folgende Unterlagen beizufügen:

– die Kopie der Auszüge der Arbeitsstundenbücher (Zeitnachweise) in Bezug auf die Abrechnungsperiode und

– eine Kopie des vom AG unterschriebenen Beleges zum Nachweis der vom AN durchgeführten Eigenkontrollen zur Qualitätssicherung.

(5) Sonderleistungen, wie Grundreinigung, Vertretungsreinigung, Sonderreinigung auf Abruf, sowie Bauendreinigung sind vom AN objektbezogen in einer separaten Rechnung, in der keine Regelleistungen abgerechnet werden dürfen, innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung prüfbar abzurechnen.

Die abgerechnete Leistung ist mit einem vom AG unterschriebenen Nachweis für erbrachte Sonderleistungen nachzuweisen.

(6) Werden der Rechnung beizufügende Nachweise nicht mit der Rechnung übersandt, ist der AG berechtigt die Rechnung als nicht prüffähig zurückzuweisen. Eine Bezahlung der abgerechneten Leistungen erfolgt erst nach Vorliegen der vereinbarten notwendigen Nachweise, wie z.B. Zeitnachweise, Nachweise über die vom AN durchgeführten Qualitätskontrollen.

(7) Die vertraglich vereinbarte Vergütung ändert sich, wenn der AG ein oder mehrere Bereiche in einem Reinigungsobjekt nicht mehr nutzt, deren Flächen vertragsgegenständlich sind. Die Vergütung wird in diesem Fall jeweils um den Betrag reduziert, den der AN auf der Grundlage der von ihm ermittelten Leistungsstunden hinsichtlich der betreffenden Flächen als monatliche Vergütung in seinem Angebot ausgewiesen hat bzw. entsprechend der ggf. getroffenen Anpassungsvereinbarung. Erfolgt die Veränderung im Laufe eines Kalendermonats, so ist der AN berechtigt, für die Tage, an denen er in diesem Monat keine Leistung mehr zu erbringen hatte, dennoch die von ihm für diese Flächen angebotenen Leistungsstunden zur Abrechnung zu bringen.

(8) Sofern vertragsgegenständliche Flächen in einem oder in mehreren Bereichen in einem Reinigungsobjekt nur temporär nicht mehr gereinigt werden sollen, ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten auf der Grundlage der in den Preisblättern ausgewiesenen Preise zu vereinbaren.

(9) Ist der AN verpflichtet, über die im Rahmen des Vertrages hinaus beauftragten Leistungen weitere Leistungen zu erbringen sowie Änderungen in Bezug auf die vereinbarten Leistungen auszuführen, haben die Parteien eine Vereinbarung in Bezug auf die Vergütung zu treffen. Das gilt insbesondere in den in den §§ 5 Abs.6, 6 Abs. 10, sowie 7 Abs. 1, 2 und 4 geregelten Fällen.

(10) Jede Partei ist berechtigt, nach Vertragsabschluss eine Neufestsetzung der vereinbarten Vergütung zu verlangen, sofern es zu Änderungen der Tarifverträge im Gebäudereiniger Handwerk, zu Änderungen der gesetzlichen Lohnnebenkosten oder zu gesetzlichen Änderungen von Löhnen (z. B. Mindestlöhne) kommt.

Darüber hinaus gehende Preisanpassungen sind nicht möglich, es sei denn, in diesem Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(11) Die Änderung der vereinbarten Vergütung kann erstmalig für den Monat geltend gemacht werden, in dem die tariflichen bzw. gesetzlichen Änderungen in Kraft getreten sind.

(12) Die vereinbarten Preise werden auf Antrag und unter Angabe des Grundes im gegenseitigen Einvernehmen geändert. Dabei wird von einem Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis in Höhe von_ Prozent ausgegangen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der für den AN geltend􀀌 Tarifvertrag maßgebend.

(13) Kommt eine Einigung über einen neuen Vertragspreis bis zum Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung nicht zustande, so kann jede Partei nach Maßgabe dieses Vertrages kündigen. Bis zur Beendigung dieses Vertrages gilt der bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vertraglich vereinbarte Preis weiter.

(14) Die vom AN zu reinigenden Flächen wurden vom AG nach bestem Wissen ermittelt: Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vertragsbeginn ist der AN berechtigt festgestellte Abweichungen dem AG zu melden. Der AN darf nach Prüfung durch den AG einen ggf. damit verbundenen Mehrvergütungsanspruch rückwirkend in Rechnung stellen.

(15) Stellt der AN eine solche Abweichung nach Ablauf von drei Monaten fest und informiert er den AG, ist er berechtigt, einen ggf. bestehenden Mehrvergütungsanspruch ab dem Zeitpunkt der Meldung an den AG in Rechnung zu stellen. Sofern der AN gegenüber den Ausschreibungsunterlagen Abweichungen in Bezug auf den Umfang der vertraglich vereinbarten Fläche feststellt, die weniger als 2% der jeweils objektbezogenen Fläche beträgt, gilt eine solche Abweichung als in der vereinbarten Vergütung berücksichtigt: Darüber hinaus gehende Abweichungen der jeweils objektbezogenen Fläche können von den Parteien jederzeit angezeigt werden. Die jeweiligen Flächen sind gemeinsam zu prüfen und gelten ab dem ersten Kalendertag des Monats, an dem die Anzeige der Abweichung erfolgte, mit der jeweils korrigierten Fläche als neue Vergütungsgrundlage.

(16) Rechnungen des AN an die vom AG, bis spätestens zum Zeitpunkt der erste􀀂 Rechnungslegung, benannte Adresse zu senden. Änderungen der Rechnungsadresse sind dem AN so rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser in die Lage versetzt ist, seine Rechnungen entsprechend zu adressieren.

(17) Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang fällig. Die Zahlung erfolgt ausschließlich bargeldlos.

(18) Die Bezahlung einer Rechnung durch den AG stellt kein Anerkenntnis dar, weder dem Grunde noch der Höhe nach und ist auch kein tatsächliches Anerkenntnis hinsichtlich der Umstände und Vorgänge (z. B. Stunden, Qualität) die der jeweiligen Rechnungsposition zu Grunde liegen – insoweit ist der AN trotz Zahlung der Rechnung bei der Begründung seines Vergütungsanspruchs uneingeschränkt darlegungs- und beweisbelastet.

§ 18 regelt eine ausgewogene Vertragsdauer, Verlängerungs- und Kündigungsmöglichkeiten:

(1) Der Vertrag beginnt am … und endet am …

(2) Wird der Vertrag nicht bis acht Monate vor Vertragsbeendigung von einer der Parteien, in Textform gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, ohne dass es diesbezüglich einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. Nach Ablauf dieses Jahres gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Der Vertrag kann maximal um … Jahre stillschweigend verlängert werden, so dass er spätestens am … endet. Es soll somit für maximal 4 Jahre ein Vertrag geschlossen werden. Einer gesonderten Kündigung in Textform zum … bedarf es nicht.

(4) Ungeachtet dessen, steht dem AG das Recht zur Kündigung von Teilen des Vertrages zu. Die Kündigung kann sowohl den Leistungsumfang als auch einzelne Leistungsbereiche betreffen, wenn die Leistungen für den AG nicht mehr von Interesse sind. Das ist z.B. im Falle der Schließung, der Aufgabe oder des Verkaufs eines Reinigungsobjektes der Fall (Teilkündigung).

(5) In Fällen der Teilkündigung wegen des Wegfalls des Interesses des AG aus vorgenannten und vergleichbaren Gründen, kann der AG den Vertrag mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende kündigen.

(6) Zu Vertragsbeginn wird eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Diese wird auf die Vertragslaufzeit angerechnet. Die Anrechnung gilt auch für eine Verlängerung der Probezeit um weitere sechs Monate (vgl. Abs.10).

(7) Sofern der AG den AN innerhalb der Probezeit abmahnt, ist der AG bis zum Ende des letzten Tages der Probezeit berechtigt, den Vertrag in Textform, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

Eine Abmahnung des AN durch den AG ist berechtigt, wenn der AN vertraglich vereinbarte Pflichten in einem Umfang verletzt, dass auch für die Zukunft nicht zu erwarten ist, dass der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen ohne Abmahnung nachkommen wird. Das ist z.B.  dann der Fall, wenn der AG innerhalb der Probezeit von seinem Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen nach §16 in einem Umfang von 0,025% des in § 16 Abs.1 ausgewiesenen Vertragswertes bzw. von seinem Recht auf pauschalierten Schadenersatz gemäß § 16 Abs.2 in mindestens acht Fällen Gebrauch machen kann.

(8) Davon unberührt bleibt das Recht den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn dem AG aus einem durch den AN zu vertretenden wichtigen Grund die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

wenn der AN

– trotz Mahnung in Textform und angemessener Fristsetzung seine vertragliche!’] Pflichten nicht erfüllt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der AN die für einen Monat vertraglich vereinbarten Leistungsstunden mindestens achtmal innerhalb eines halben Jahres, das nach der ersten Unterschreitung zu laufen beginnt, in einem Umfang von jeweils mindestens 10 % unterschreitet, die Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität, nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, nicht in der vereinbarten Zeit oder der vereinbarten Art und Weise ausgeführt werden und der AN trotz Mahnung in Textform keine Abhilfe schafft.

– seine Dokumentationspflichten nicht erfüllt und er trotz Mahnung in Textform keine Abhilfe schafft,

– trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den AG bezüglich des gleichen Einzelfalls das vom AN zur Leistungserbringung einsetzte Personal nicht austauscht,

– die maximale Vertragsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 gezogen wurde,

– tarif-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften oder Pflichten aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Mindestlohngesetz und dem Tariftreuegesetz verletzt oder den im Rahmen des Angebotes angegebenen produktiven Stundenlohn nicht zahlt. Dem gleichgestellt ist eine Abweichung der dem Personal vergüteten Leistungsstunden von den tatsächlich erbrachten Leistungsstunden, die de facto zu einer Unterschreitung des zu zahlenden Stundenlohnes führt.

– ein Wirtschaftsprüfer oder ein anderer kraft seines Berufes zur Verschwiegenheit Verpflichteter feststellt, dass der AN Angaben, die im Rahmen Auftragsvergabe gemacht hat, nicht den Tatsachen entsprechen,

– Reinigungsarten, Reinigungsgeräte oder Reinigungs-, Pflege und Desinfektionsmitte! verwendet, die ihm vom AG in Textform untersagt wurden,

– umweltverträgliche Reinigungsmittel nicht mindestens in dem vertraglich vereinbarten Umfang eingesetzt werden und er trotz Mahnung in Textform keine Abhilfe schafft,

– gegen das Verbot der Beschäftigung von Personal mit ansteckenden Krankheiten verstößt,

– die Geheimhaltungspflichten verletzt,

– sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt hat oder beteiligt,

– der Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Beiträgen an die Berufsgenossenschaft nicht nachkommt,-

– Reinigungskräfte im Reinigungsobjekt einsetzt, für die die erforderliche Arbeitserlaubnis nicht vorliegt,

– im Angebot falsche Erklärungen abgegeben hat und/oder falsche Angaben gemacht hat,

– Versicherungen nicht mindestens im vereinbarten Umfang ständig aufrechterhält,

– Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile gewährt, verspricht oder anbietet,

– Unterauftragnehmer einsetzt, obwohl der AG keine Zustimmung erteilt hat oder nach einer angemessenen Fristsetzung der Aufforderung des AG zum Austausch des Unterauftragnehmers nicht nachgekommen ist, oder

– seine Zahlungen einstellt, das Insolvenzverfahren beantragt, insolvent wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt (9) Das Recht den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, besteht auch dann, wenn der AN dem AG zwar Anlass gegeben hat, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, der AG jedoch von diesem Recht zunächst keinen Gebrauch davon gemacht hat. Der AN kann sich dann nicht darauf berufen, dass der AG damit das Handeln des AN als vertragsgemäß anerkennt.

(10) Neben dem Recht des AG den gesamten Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen (vgl. Abs. 8 und 9), steht es dem AG zur Vermeidung einer Kündigung des gesamten Vertrages frei, die Kündigung aus wichtigem Grund auf einzelne Reinigungsobjekte zu begrenzen.

(11) Der AG ist innerhalb der Probezeit berechtigt, (vgl. Abs. 6) die Probezeit einseitig, um weitere sechs Monate zu verlängern, um eine Kündigung des AN aus wichtigem Grund möglichst zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang kann er den AN auffordern, eine Vereinbarung zur Art und Weise der Sicherstellung der Erfüllung vertraglicher Pflichten durch den AN gemeinsam zu erarbeiten. Dieses Recht steht dem AG über die Regelung in § 20 Streitbeilegung hinaus zu.

(12) Zur Erarbeitung einer in Abs. 11 genannten Vereinbarung ist der AG berechtigt, einen fachkundigen externen Dritten einzubeziehen. Die Kosten für die Einbeziehung dieses fachkundigen externen Dritten tragen der AG und der AN zu gleichen Teilen

Zur Höhe der Kosten der Einbeziehung des Dritten werden die Parteien vor Einbeziehung des Dritten eine entsprechende Vereinbarung treffen.

Der AG ist berechtigt, die vereinbarten Kosten für die Beauftragung des externen Dritten gegen den Vergütungsanspruch für Leistungen des AN für den AG aufzurechnen.

(13) Die Kosten für die Überwachung des AN in Bezug auf die Erfüllung der getroffenen Vereinbarung zur Abwendung einer Kündigung trägt der AG.

(14) Der AN hat die vereinbarten Maßnahmen vereinbarungsgemäß umzusetzen. Die Kosten dafür trägt er.

(15) Sofern Leistungen aus Gründen höherer Gewalt nicht erbracht werden können, berechtigt das keine der Parteien zur Kündigung des Vertrages.

(16) Schadensersatzansprüche des AN infolge Kündigung des AG aus wichtigem Grund sind ausgeschlossen wird.

(17) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den AG bleibt unberührt Demgemäß ist der AG z. B. berechtigt, die als Folge der Kündigung aus wichtigem Grund entstehenden Aufwendungen für notwendige Zustandsfeststellungen durch einen öffentlich   bestellten Sachverständigen oder einen sonstigen fachkompetenten externen Berater, für evtl. notwendige Zwischen- bzw. Grundreinigungen oder für ggf. entstehende Mehrkosten für die Durchführung der weiteren Unterhaltsreinigung auf Stundenlohnbasis bis zur erneuten Vergabe bzw. bis zum Ablauf der vertragsgemäßen Kündigungsfrist als Schadenersatz gegenüber dem AN geltend zu machen.

Schlussendlich haben wir mit § 19 auch Pflichten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses …

(1) Der AN ist verpflichtet, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, spätestens jedoch am letzten Tag der Leistungserbringung, alle ihm gehörenden und von ihm eingesetzten Reinigungsmittel, Maschinen, Geräte und Materialien aus den Reinigungsobjekten zu entfernen.

(2) Sämtliche dem AN übergebene Sachen und Räume sind im Wege eines geordneten Verfahrens dem AG in einem Zustand zurückzugeben, wie er nach ordnungsgemäßer Erfüllung der vereinbarten Leistungen üblicherweise sein müsste.

(3) An den AN vom AG übergebene Schlüssel sind bei Beendigung de􀀊 Vertragsverhältnisses, spätestens jedoch am letzten Tag der Leistungserbringung unaufgefordert an den AG zurückzugeben. Über die Rückgabe der Schlüssel ist vom AN je Reinigungsobjekt ein schriftliches Protokoll zu erstellen und von den Parteien vor Ort zu unterzeichnen. Jeder erhält nach Unterzeichnung sofort eine Ausfertigung.

… und mit § 20 Regelungen zur Streitbeilegung implementiert:

(1) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten in der Beurteilung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist spätestens am nächsten Arbeitstag nach der Feststellung solcher Meinungsverschiedenheiten (vgl. Abs.2) eine Klärung des Sachverhalts, der der Meinungsverschiedenheit zu Grunde liegt und eine Bewertung (einvernehmliche Streitbeilegung) herbeizuführen.

(2) Der Versuch der einvernehmlichen Streitbeilegung beginnt mit dem Tag, an dem eine Partei die andere Partei schriftlich oder per E-Mail darüber informiert, dass sie für die von ihr zu benennende Meinungsverschiedenheit eine Streitbeilegung wünscht.

(3) Sofern der Schwerpunkt der Meinungsverschiedenheit im Bereich der Ausführung liegt, sollen zunächst die Ausführungsverantwortlichen gemäß § 3 Abs. 3 an einer einvernehmlichen Streitbeilegung arbeiten. Gelingt das innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Wunsches nach Streitbeilegung (vgl. Abs.2) nicht, ist di􀀐 Streitbeilegung auf der Ebene der Vertragsverantwortlichen gemäß § 3 Abs. 2 anzustreben.

(4) Gelingt die Streitbeilegung innerhalb von 1 O weiteren Arbeitstagen auch auf der Ebene Vertragsverantwortlichen nicht, haben die Parteien ihren jeweiligen Standpunkt schriftlich oder per E-Mail innerhalb von 1 O weiteren Arbeitstagen zu formulieren. Dabei ist der Standpunkt, auch unter Bezugnahme auf die vertraglichen Vereinbarungen zu begründen.

(5) Diese Stellungnahmen sind parteiintern innerhalb von 10 weiteren Arbeitstagen zu erörtern und das Ergebnis ist spätestens nach Ablauf von weiteren fünf Arbeitstagen an die andere Partei schriftlich oder per E-Mail zu übergeben. Dabei hat sie der anderen Partei einen Vorschlag zu einer weiteren außergerichtlichen Vorgehensweise zu unterbreiten.

(6) Stimmt die andere Partei dem Vorschlag nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich, auch per E-Mail zu, werden die Parteien gemeinsam einen von der zuständigen Handwerkskammer benannten Gutachter zur Klärung folgender Fragen beauftragen:

a) Art und Umfang der nicht vertragsgemäßen Reinigungsarbeiten und

b) Höhe der angemessenen Entgeltminderung.

Die Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten des Gutachtens tragen beide Parteien zu gleichen Teilen.

(7) In Fällen des Zahlungsverzuges steht es dem AN frei, den Rechtsweg auch ohne Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens zu beschreiten.

§ 21 Gerichtsstand und § 22 Schlussbestimmungen sind selbstverständlich.

AP-Vergabe NW: Innovative Bewerbungs- und Vergabebedingungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

AP-Vergabe NW: Innovative Bewerbungs- und Vergabebedingungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

1. Allgemeines

1.1 Der Auftraggeber verfährt nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die Bestimmungen der UVgO können im Internetportal https://www.vergabe.nrw.de/vergaberechtsvorschriften eingesehen werden. Andere landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Bei der Vergabe von Leistungen, deren geschätzter Auftragswert sich wenigstens auf den Schwellenwert nach § 106 GWB beläuft (EU-Vergabeverfahren), hat der Bewerber bzw. Bieter daneben einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen diese Vergabebestimmungen kann sich der Bewerber bzw. Bieter in diesen Verfahren an die in den Vergabeunterlagen genannte Vergabekammer wenden.

2. Angebotsbedingungen

2.1 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber für das Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten Formulare zu benutzen.

2.2 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe darauf hinzuweisen.

2.3 Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und alle geforderten Angaben und Erklärungen enthalten; die Möglichkeit zu einer Nachforderung von Unterlagen im Sinne von § 41 UVgO bleibt unberührt. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen sind unzulässig. Das gilt insbesondere für eigene AGB des Auftragnehmers. Nebenangebote können nur abgegeben werden, wenn sie in der Angebotsaufforderung ausdrücklich zugelassen wurden. Die in den Nebenangeboten enthaltenen Leistungen sind eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Gleichwertigkeit des Nebenangebotes zur geforderten Leistung ist durch den Bieter nachzuweisen. Bei elektronischer Angebotsabgabe ist das Angebot elektronisch in Textform nach § 126b BGB abzugeben oder ggf. in Ausnahmefällen auf Anforderung der Vergabestelle zu signieren. Bei Angebotsabgabe in Schriftform, sofern diese von der Vergabestelle auch zugelassen worden ist, sind das Angebotsschreiben und alle zu unterschreibenden Anlagen mit Namen (Firma) und Unterschrift des Bieters zu versehen. Bei zugelassener Angebotsabgabe per E-Mail im Rahmen der Verhandlungsvergabe kann das Angebot elektronisch in Textform nach § 126b BGB abgegeben werden, d. h. aus der E-Mail muss der Name der abgebenden Person und ggf. des Unternehmens erkennbar sein.

Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen:

Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können diese dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden. Geforderte Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein und bis zum Ablauf der Angebotsfrist auf dem Postweg oder auf einem anderen geeigneten Weg, soweit möglich in einem verschlossenen Umschlag, Behältnis o. ä. eingereicht werden. In der Anfrage zur Angebotsabgabe ausdrücklich zugelassene Nebenangebote müssen auf einer besonderen Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Nicht formgerecht eingereichte Nebenangebote können ausgeschlossen werden.

2.4 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.

2.5 Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot eines Skontos bei der Wertung nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Skontofrist von mindestens 14 Kalendertagen eingeräumt wird. Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung der Zahlung wird auf die beigefügten Vertragsbedingungen des … verwiesen.

2.6 Sofern im Vergabeverfahren das Angebot einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen und Blindenwerkstätten sowie von Inklusionsbetrieben (nachfolgend bevorzugte Bieter) ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines insofern nicht bevorzugten Bieters ist, so wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 % berücksichtigt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Abschlags ist, dass die Herstellung der angebotenen Lieferungen zu einem wesentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wertschöpfung durch ihre Beschäftigten mehr als 10 % des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt. Entwürfe und Ausarbeitungen, sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in der Angebotsaufforderung nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 24 Werktagen nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.

2.7 Für die Angebotserstellung wird keine Vergütung gewährt, insofern in den Vergabeunterlagen keine explizit anderslautende Regelung enthalten ist.

3. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen/Mittelstandskartelle

Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertragsverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen. Der Bieter verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption zu beachten. Insbesondere versichert er, dass er Mitarbeitern des Auftraggebers keine unzulässigen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Gleiches Verbot gilt für Mitarbeiter des Bieters, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte, die nach Weisung des Bieters handeln. Stellt der Auftraggeber fest, dass der Bieter gegen einen der in der Ziffer 3 aufgeführten Standards verstößt, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den mit diesem Bieter geschlossenen Vertrag – gegebenenfalls auch außerordentlich – zu kündigen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen bzw. die Bildung von Mittelstandskartellen von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) freigestellt. Die Voraussetzungen können in §§ 2, 3 GWB nachgelesen werden. Eine entsprechende Erklärung ist abzugeben.

4. Bewerber- und Bietergemeinschaften

Bewerbergemeinschaften, Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Ebenso ist eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften, mit dem Angebot vorzulegen.

5. Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)

Beabsichtigt der Bieter,

– Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Unterauftragnehmer) oder

– sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe),

so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Teilnahmeantrag/ Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet (nur Eignungsleihe) sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben. Entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen sind bei der Eignungsleihe mit dem Teilnahmeantrag/Angebot, bei der Unterauftragsvergabe auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vor Zuschlagserteilung vorzulegen. Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, sollen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der „Verpflichtungserklärung“ abzugeben. Sofern bei dem/n anderen Unternehmen zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, muss das Unternehmen durch den Bewerber/Bieter innerhalf einer von der Vergabestelle gesetzten Frist ersetzt werden. Sollten hingegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, behält sich der Auftraggeber vor, dass das Unternehmen durch den Bewerber/Bieter innerhalb einer zu setzenden Frist ersetzt wird.

6. Präqualifizierung

Unternehmen, die in den Präqualifizierungsdatenbanken https://amtliches-verzeichnis.ihk.de oder www.pq-verein.de bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank innerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Teilnahmeantrages bzw. eines Angebotes durch Angabe der Registrierungsnummer angeben. Sofern vom Auftraggeber Nachweise gefordert werden, die nicht in den Präqualifizierungsdatenbanken enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen. Ansonsten kann das Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Nicht präqualifizierte Unternehmen können als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung abgeben, sofern diese als vorläufiger Beleg von der Vergabestelle ausdrücklich zugelassen ist. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, ist die Eigenerklärung auf gesondertes Verlangen durch Vorlage in der Eigenerklärung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

6. Anfragen und Meldungen an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse

Der Bewerber/Bieter wird auf das “Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung” und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 –KorruptionsbG NRW (GVBl. NRW 2005 S. 8) hingewiesen. Im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes fragt der Auftraggeber vor der Erteilung eines öffentlichen Auftrages mit einem Wert über 25.000 Euro (Nettoauftragswert nach Abzug der Umsatzsteuer) bei der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse, eingerichtet beim Finanzministerium des Landes NRW, 40190 Düsseldorf, nach, ob Eintragungen hinsichtlich des Unternehmens vorliegen, dass den Zuschlag erhalten soll. Unterhalb der genannten Wertgrenze erfolgt eine Abfrage nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Bewerber/Bieter wird auf das “Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns” vom 11.08.2014 MiLoG (BGBl. I S 1348) hingewiesen. Im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes fragt der Auftraggeber vor Erteilung eines öffentlichen Auftrages mit einem Wert über 30.000,00 EURO (Nettoauftragswert nach Abzug der Umsatzsteuer) bei dem Gewerbezentralregister nach, ob Eintragungen hinsichtlich des Unternehmens vorliegen, dass den Zuschlag erhalten soll. Unterhalb der genannten Wertgrenze erfolgt eine Abfrage nach pflichtgemäßem Ermessen. Bewerber oder Bieter, die wegen Unzuverlässigkeit (vgl. Formular „Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit”) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sind, werden von der Vergabestelle unter Nennung des Unternehmensnamens und -anschrift, der Handelsregisternummer, des Gewerbezweiges bzw. der Branche und der Ausschlussfrist der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse mitgeteilt.

8. Sonstiges

8.1 Die Preise sind in Euro anzugeben.

8.2 Der Teilnahmeantrag/das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Werden fremdsprachige Nachweise oder Antragsunterlagen eingereicht, sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Bieter selbst. Fehler in der Übersetzung muss sich der Bieter zuschreiben lassen. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.

8.3 Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften

8.4 Sofern nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlag bis zum Ablauf der Bindefrist keine entsprechende Information der Bewerber/Bieter erfolgt ist, wurde der Teilnahmeantrag/ das Angebot nicht berücksichtigt. Bestimmte Informationen über nicht berücksichtigte Bewerbungen oder über nicht berücksichtigte Angebote können vom Bewerber oder Bieter beim Auftraggeber beantragt werden

8.5 Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

AxProjects – Generalplanungsleistungen für den Neubau einer Kita gesucht?

AxProjects - Generalplanungsleistungen für den Neubau einer Kita gesucht?

Vorschlag für ein Ausschreibungskonzept:

II.1.2) CPV-Code Hauptteil

71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen

II.1.3) Art des Auftrags

Dienstleistungen

II.2) Beschreibung

II.2.2) Weitere(r) CPV-Code(s)

71200000 Dienstleistungen von Architekturbüros
71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros
71314100 Dienstleistungen im Elektrobereich
71315000 Haustechnik
71327000 Dienstleistungen in der Tragwerksplanung
71317100 Beratung im Bereich Brand- und Explosionsschutz und -überwachung

II.2.4) Beschreibung der Beschaffung:
Für den Neubau der Kita sind Planungsleistungen gem. §§ 34, 39, 51 und 55 HOAI ab der Leistungsphase 2 – Vorplanung HOAI (2021) inkl. Aufstellung einer VPU zu erbringen. Der Umfang der Aufgaben und die Ausübung der Optionen bestimmen sich dabei nach Maßgabe des Vertragsentwurfes, der Grundlage der Leistungserbringung der

1) Objektplanung Gebäude und Innenräume sowie Freianlagen gem. §§ 34 und 39 HOAI (2021), der
2) Fachplanung Tragwerk gem. § 51 HOAI sowie der
3) Fachplanung Technische Ausrüstung gem. § 55 HOAI Anlagengruppen 1-7 wird.

II.2.5) Zuschlagskriterien

Die nachstehenden Kriterien

Qualitätskriterium – Name: Vorgehenskonzept / Gewichtung: 25%
Qualitätskriterium – Name: Organisationskonzept / Gewichtung: 25%
Qualitätskriterium – Name: Präsentation / Gewichtung: 20%
Kostenkriterium – Name: Preis / Gewichtung: 25
Kostenkriterium – Name: Stundensätze / Gewichtung: 5

II.2.9) Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert 
werden

Geplante Mindestzahl: 3

Höchstzahl: 5

Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

Erfüllung der Mindestkriterien sowie Erreichung der höchsten Gesamtpunktzahl

Ist die Bewerberzahl auch nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zugrunde gelegten Eignungskriterien zu hoch (vorgenannte Höchstzahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber wird überschritten), und ergibt sich daraus eine mehrfache Belegung einer Rangstelle, erfolgt die Auswahl unter
diesen Bewerbern durch Losentscheid (vgl. § 75 Abs. 6 VgV). Liegen weniger als 3 (geplante Mindestzahl) geeignete Bewerber vor, behält sich der Auftraggeber vor, das Verhandlungsverfahren mit den geeigneten Teilnehmern durchzuführen.

II.2.10) Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11) Angaben zu Optionen

Optionen: ja

Beschreibung der Optionen:

Zunächst übernehmen die Auftragnehmer die Leistungen der Leistungsphase 2 (LP 2) gem. §§ 34, 39, 51 und 55 HOAI 2021 (Vorplanung) als Teil der Leistungsstufe 1 gem. ABau. Der Auftraggeber kann den/die Auftragnehmer gemäß einem noch abzustimmenden Projektterminplan dann mit der phasenweisen Erbringung der Leistungsphasen

LP 3 – Entwurfsplanung,
LP 4 – Genehmigungsplanung,
LP 5 – Ausführungsplanung,
LP 6 – Vorbereitung der Vergabe,
LP 7 – Mitwirkung bei der Vergabe,
LP 8
– Objektüberwachung und
LP 9 – Objektbetreuung

gem. §§ 34, 39, 51 und 55 HOAI jeweils für einzelne Bauabschnitte beauftragen. Die Ausübung dieser Optionen der phasenweisen Beauftragung steht im alleinigen Ermessen des Auftraggebers, der sie jedoch geschlossen für alle Leistungen der jeweiligen Leistungsstufe ausüben wird; ein Anspruch des Auftragnehmers auf Erbringung der Leistungen besteht nicht.

Soweit erforderlich, können im Rahmen der Erbringung von Planungsleistungen durch den beauftragten Architekten und die Fachplaner besondere Leistungen erbracht werden (Abruf der Leistungen bei Bedarf durch den Auftraggeber, vgl. auch Ziff. 2.2). Hierzu steht es dem Bieter frei, entsprechende besondere
Leistungen im Angebotsverfahren gem. dem ausgeschriebenen Leistungsbild anzubieten. Im Rahmen der Verhandlungsphase werden solche Ergänzungen soweit eine positive Bedarfsbewertung erfolgt, auch von allen am Angebotsverfahren beteiligten Bietern mit gleichem Inhalt/ Leistungsumfang als Angebotsergänzung bzw. -optimierung angefragt.

Soweit erforderlich, können im Rahmen der Erbringung von Planungsleistungen durch den beauftragten Bieter weitere begleitende Dienstleistungen erbracht werden. Hierzu steht es dem Bieter frei, entsprechende Leistungen im Angebotsverfahren anzubieten.

II.2.13) Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

II.2.14) Zusätzliche Angaben

– Es wird darauf hingewiesen, dass bereits im Vorfeld Unternehmen mit der Erstellung einer Grundstücksanalyse und einer Machbarkeitsstudie vorbefasst waren. Die zusammengefassten Ergebnisse sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
– Mehrfachauftritte/Doppelbeteiligungen als Einzelbieter sowie als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer sind nur möglich, wenn sich dadurch der Wettbewerb nicht verengt bzw. kein unlauterer Wettbewerb entsteht. Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1) Teilnahmebedingungen

III.1.1) Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen: 

Für die Leistungserbringung sind nach ihrer Eigenart besondere fach- und bauordnungsrechtliche Kenntnisse erforderlich. Hierzu bedarf es entsprechender Referenzen sowie des Nachweises der Bauvorlageberechtigung gem. BauO, die durch den Bewerber nachzuweisen sind. Für die Erbringung der Planungsleistungen gem. § 39 HOAI (2021) sind gem. der jeweils zu beauftragenden Leistungsbilder in Deutschland anerkannte Berufsabschlüsse mit akademischer Ausbildung erforderlich und durch entsprechende Zeugnisse/ Zertifikate der Berufsabschlüsse nachzuweisen.

III.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Jahresumsatz (brutto) von mind. 400.000,- Euro für die letzten 3 Jahre.

Hinweis: Bei Zusammenschlüssen mehrerer Unternehmen (ARGE, Bietergemeinschaft, Nachunternehmer, etc.) ist der Jahresumsatz aller beteiligten Unternehmen in Summe ausschlaggebend.

Weitere Anforderungen sind den Bewerberbögen zu entnehmen.

Haftpflichtversicherung.

für Personenschäden mind. 2 Mio. EUR
für sonstige Schäden, Sach- und Vermögensschäden mind. 1. Mio. EUR

III.1.3) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume gem. §§ 33 ff. HOAI (2021), Freianlagen gem. 38 ff. HOAI (2021) und Brandschutz gem. AHO Heft 17 (2015):

a) Mindestanforderung Referenzprojekte: Jeweils mindestens 1 abgeschlossene Referenz eines Vorhabens ab einer Baukostensumme von mind. 1,5 Mio EUR (brutto) für die KGr. 200, 300, 400, 500, 600 gem. DIN 276, fertiggestellt ab dem Jahr 2016, ab Honorarzone III gem. § 35 HOAI i. V. m. Anlage 10.2 Objektliste Gebäude (Anlage 10 zu § 34(1), § 35 (6)), mindestens Leistungsphase 2-8, dort:

1) Gesundheit / Betreuung: Kindergärten, Kinderhorte
2) Wohnen: Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweise

b) Mindestanforderung Projektteam:

– Mindestens 1 Mitarbeiter (einschließlich Führungskräfte/ Projektleitung) mit akademischem Abschluss als Architekt oder Ingenieur im Leistungsbild Gebäude und Innenräume § 34 HOAI, welcher für die Erbringung der Leistung vorgesehen ist.
– Mindestens 1 Mitarbeiter (einschließlich Führungskräfte/ Projektleitung) mit akademischem Abschluss als Architekt oder Ingenieur im Leistungsbild Freianlagen § 39 HOAI, welcher für die Erbringung der Leistung vorgesehen ist.
– Mindestens 1 Mitarbeiter (einschließlich Führungskräfte/ Projektleitung) mit akademischem Abschluss als Architekt oder Ingenieur im Leistungsbild Brandschutzplanung gemäß AHO Heft 17, welcher für die Erbringung der Leistung vorgesehen ist.

c) Mindestanforderung Büropersonal:

Mindestens 4 Mitarbeiter (einschließlich Führungskräfte/ Projektleitung) mit akademischem Abschluss als Architekt oder Ingenieur im Leistungsbild Gebäude und Innenräume § 34 HOAI, oder vergleichbar Hinweis: Bei Zusammenschlüssen mehrerer Unternehmen (Bewerber bzw. Bietergemeinschaft) ist der
Mitarbeiterzahl aller beteiligten Unternehmen in Summe ausschlaggebend.

Für das Leistungsbild Technische Ausrüstung gem. § 51 ff. HOAI (2021)

a) Mindestanforderung Referenzprojekt:

Mindestens 1 abgeschlossene Referenz eines Vorhabens ab einer Baukostensumme von mind. 500 T EUR (brutto) für die KGr. 410 – 470 gem. DIN 276, fertiggestellt ab dem Jahr 2016, ab Honorarzone II gem. § 56 HOAI i. V. m. Anlage 15.2 Objektliste Technische Ausrüstung (Anlage 15 zu § 55(1), § 56 (6)), mindestens Leistungsphase 2-8.

b) Mindestanforderung Projektteam:

Mindestens 2 Mitarbeiter (einschließlich Führungskräfte/ Projektleitung) mit akademischem Abschluss als Ingenieur oder staatlich geprüfter Techniker im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gem. §§ 53, 55 HOAI, welche für die Erbringung der Leistung vorgesehen sind.

c) Mindestanforderung Büropersonal:

Mindestens 4 Mitarbeiter (einschließlich Führungskräfte/ Projektleitung) mit akademischem Abschluss als Ingenieur im Leistungsbild Leistungsbild Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 1 bis 7 gem. §§ 53, 55 HOAI, oder vergleichbar Hinweis: Bei Zusammenschlüssen mehrerer Unternehmen (Bewerber bzw. Bietergemeinschaft) ist der Mitarbeiterzahl aller beteiligten Unternehmen in Summe ausschlaggebend.

Für das Leistungsbild Tragwerksplanung gem. § 49 ff. HOAI (2021)

a) Mindestanforderung Referenzprojekt:

Mindestens 1 abgeschlossene Referenz eines Vorhabens ab einer Baukostensumme von mind. 800 T EUR (brutto) für die KGr. 300 und 400 gem. DIN 276, fertiggestellt ab dem Jahr 2016, ab Honorarzone III gem. § 52 HOAI i. V. m. Anlage 14.2 Objektliste Tragwerksplanung (Anlage 14 zu § 51 (5), § 52 (2) HOAI), mindestens Leistungsphasen 2-6.

b) Mindestanforderung Projektteam:

Mindestens 2 Mitarbeiter (einschließlich Führungskräfte/ Projektleitung) mit akademischem Abschluss als Ingenieur im Leistungsbild Tragwerksplanung § 51 HOAI oder vergleichbar, welche für die Erbringung der Leistung vorgesehen sind.

c) Mindestanforderung Büropersonal:

Mindestens 3 Mitarbeiter (einschließlich Führungskräfte/ Projektleitung) mit akademischem Abschluss als Ingenieur im Leistungsbild Tragwerksplanung § 51 HOAI, oder vergleichbar Hinweis: Bei Zusammenschlüssen mehrerer Unternehmen (Bewerber bzw. Bietergemeinschaft) ist der Mitarbeiterzahl aller beteiligten Unternehmen in Summe ausschlaggebend.

III.2) Bedingungen für den Auftrag

III.2.1) Angaben zu einem besonderen Berufsstand

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:
Sofern eine Genehmigungsplanung erforderlich ist, ist eine anerkannte Qualifikation, hier Bauvorlageberechtigung gem. BauO durch mindestens einen verantwortlichen Planer nachzuweisen.

III.2.2) Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:

1) Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens je 2.000.000 EUR für Personen-
und 1.000.000 EUR sonstige Schäden: Sachschäden und Vermögensschäden je Schadensereignis.

2) Der Bieter (einschließlich eventueller Unterauftragnehmer) darf weder einen Eintrag im
Gewerbezentralregister noch in den Sanktionslisten der EG-Antiterrorismusverordnungen (EG) Nr. 2580/2001
und 881/2002 haben. Eine Abfrage erfolgt bei Zuschlagserteilung.

3) Vertragsgrundlage bilden der Vertragsentwurf – Generalplanervertrag nebst Anlagen. Honorare und Vergütungen
ermitteln sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

III.2.3) Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal

Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des
Auftrags verantwortlich sind

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.1) Verfahrensart

Verhandlungsverfahren

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

IV.1.4) Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs Abwicklung des Verfahrens in aufeinander folgenden Phasen zwecks schrittweiser Verringerung der Zahl der zu erörternden Lösungen bzw. zu verhandelnden Angebote

IV.1.5) Angaben zur Verhandlung

Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen
Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen

IV.1.8) Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja

Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt
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