Ax Vergaberecht

OLG Naumburg: Zuschlagserteilung und Werkvertrag bei fehlendem Dienstsiegel des Bürgermeisters unwirksam

OLG Naumburg: Zuschlagserteilung und Werkvertrag bei fehlendem Dienstsiegel des Bürgermeisters unwirksam

vorgestellt von Thomas Ax

Nach § 70 Abs. 1 GO LSA a.F. sind Willenserklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Bürgermeister unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. Fehlt das Dienstsiegel auf dem Zuschlagsschreiben, so ist der Bauvertrag im Vergabeverfahren nicht wirksam geschlossen worden. Zwar bedarf die Zuschlagserteilung nach § 18 VOB/A 2012 keiner besonderen Form; die Vorschriften der Gemeindeordnung regeln aber die Vertretungsmacht des Bürgermeisters und sind keine Bestimmung über die einzuhaltende Form. (Rn.29) 2. Die in § 70 Abs. 4 GO LSA a.F. normierte Ausnahme vom Erfordernis des Absatzes 1, eine Erklärung im Geschäft der laufenden Verwaltung, ist nicht gegeben bei einem Bauauftrag, der integraler Bestandteil einer umfangreichen und aufwändigen Sanierung einer Kindertagesstätte ist. (Rn.34)

Gründe A. 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des in H. gelegenen Grundstücks mit Gebäude, in dem sich die Kindertagesstätte „S. “ (im Folgenden: Kita) befindet. Die Klägerin veranlasste zwecks Sanierung und Umbaus der Kita eine Ausschreibung. Die Projektierung übertrug sie der Projektierungs GmbH F. & W. (im Folgenden: Projektierungs GmbH). Das Los 11 betraf Fassadenarbeiten, bei denen das vorhandene Fugenmaterial überklebt werden sollte. Die Klägerin übersandte dem Beklagten, der unter dem 28.09.2012 sein Ange[1]bot unterbreitet hatte (Anlage A 1), als günstigsten Anbieter ein Auftragsschreiben vom 12.10.2012, das eine – hinsichtlich der Urheberschaft zwischen den Parteien streitige – Unterschrift, jedoch kein Dienstsiegel der Klägerin aufweist; der Beklagte unterzeichne[1]te das Auftragsschreiben (Anlage A 2). Die ursprünglich für den Zeitraum vom 18.03. bis zum 03.05.2013 vorgesehene Arbeitsausführung wurde durch die Bauleitung der Kläge[1]rin verschoben. 2 Trotz Einladung erschien der Beklagte nicht zu einer Bauablaufberatung, sondern mel[1]dete im April 2013 unter Bezugnahme auf eine vom Farbenhersteller nach Ortsbesich[1]tigung erstellte Stellungnahme (Anlage B 1) Bedenken betreffend die Fugenabdichtung und den Fassadenzustand an; zu zahlreichen weiteren Punkten erhob er eine Behinde[1]rungsanzeige (Schreiben vom 19.04.2013, Anlage A 3). Mit Schreiben vom 24.04.2013 (Anlage A 5) wies die Projektierungs GmbH die Bedenkenanzeige unter Hinweis darauf, dass die angezeigten Behinderungen ganz überwiegend nicht vorlägen und die tatsäch[1]lich gegebenen fünf Behinderungen bis zum Beginn der Arbeiten des Beklagten beseitigt werden würden, zurück; zugleich lehnte sie ein Nachtragsangebot des Beklagten ab. 3 Die Klägerin forderte den Beklagten zum Beginn der Ausführung der Leistungen betref[1]fend den Fassadenschutz und die Fassadenreinigung (Pos. 30.1 und 30.9. des Leistungs[1]verzeichnisses) zum 06.05.2013 auf. Diese Aufforderung wiederholte sie am 06.05.2013. In diesem Zeitpunkt befand sich das Gebäude in einem entkernten Zustand. Der Beklag[1]te nahm die Arbeiten nicht auf, sondern verwies mit Schreiben vom 07.05.2013 auf sei[1]ne Bedenken und fortbestehende Baubehinderungen. Hierauf verlangte die Klägerin ei[1]ne Arbeitsaufnahme spätestens am 13.05.2013. Nachdem die Klägerin eine Kündigung im Falle der Nichtaufnahme der Arbeiten bis zum 21.04.2013 angedroht hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 22.05.2013 aus diesem Grund die Kündigung des Werkvertrags. Der Beklagte wies die Kündigung wegen fehlender Baufreiheit zurück und erklärte selbst die Kündigung des Werkvertrags wegen Verzugs der Klägerin mit von ihr zu erbringen[1]den Vorleistungen. 4 In der Folgezeit vergab die Klägerin die Fassadenarbeiten an ein anderes Unternehmen (im Folgenden: Drittfirma). Wegen der Fehlstellen der Fassade und dem Herausstehen von Steinen aus dieser wurde mit der Drittfirma eine Reinigung der Fassade im Wege ei[1]nes Abwaschens statt durch Einsatz eines Druckwasserstrahlers vereinbart. 5 Die Klägerin forderte den Beklagten fruchtlos zur Zahlung kündigungsbedingter Mehr[1]kosten auf. Am 09.05.2014 hat sie Klage erhoben. 6 Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Auftragsschreiben durch ihren Bürgermeister un[1]terzeichnet worden sei. Ferner habe ab dem 06.05.2013 für den Beklagten Baufreiheit zumindest zum Beginn der Arbeiten in einigen Teilbereichen der Fassade bestanden. Die von der Projektierungs GmbH im Schreiben vom 24.04.2013 benannten fünf Vorarbei[1]ten seien ausgeführt gewesen. Der Beklagte habe den Vertrag allein deshalb nicht aus[1]führen wollen, weil er sich bei seinem Angebot verkalkuliert habe. Nach erneuter Aus[1]schreibung desselben Loses 11 habe die Drittfirma – bis auf die Änderung hinsichtlich der Reinigung der Fassade – die ursprünglich an den Beklagten vergebenen Leistungen er[1]bracht. Hierbei seien jedoch Mehrkosten für die Drittausführung i.H.v. 8.346,53 €, für die – wegen der Zurückstellung der Fassadenarbeiten – notwendige erneute Gerüststellung i.H.v. 3.978,35 € und für die beauftragte Bauleitung i.H.v. 2.467,76 € entstanden. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.792,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro[1]zentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2014 zu zahlen; 9 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche außergerichtliche Kosten i.H.v. 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2014 zu zahlen. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Ausschreibung den Zustand der Fassade nicht ausreichend beschrieben habe. Die Arbeiten hätten wegen der in seinen Schreiben vom 19.04.2013 und 07.05.2013 aufgezeigten Hindernisse nicht begonnen bzw. ausgeführt werden können. 13 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. W. , M. F. und R. M. sowie die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und die Anhö[1]rung der Sachverständigen. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten der Dipl.-Bauing. (FH) S. H. vom 18.01.2017 (hintere Aktentasche, Bd. II) und die Sitzungs[1]protokolle vom 12.03.2015 (Bl. 93 – 110, I), 31.03.2016 (Bl. 8 – 14, II) und 21.09.2017 (Bl. 87 – 96, II) Bezug genommen. 14 Mit am 15.03.2018 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (Bl. 151 – 154, II). 15 Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. 16 Die Klägerin beantragt, 17 unter Abänderung des am 15.03.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle 18 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.792,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen; 19 2. den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche außergerichtliche Kos[1]ten i.H.v. 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis[1]zinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen; 20 hilfsweise, unter Aufhebung des am 15.03.2018 verkündeten Urteils des Landge[1]richts Halle die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landge[1]richt Halle zurückzuverweisen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Auf das Vorbringen der Parteien in II. Instanz wird verwiesen. B. 24 Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Be[1]schluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechts[1]sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Si[1]cherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 25 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Mehrkosten hinsichtlich der Fassadenarbeiten an der Kita i.H.v. 14.792,64 €. Auf die zu[1]treffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das Vor[1]bringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. 26 Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: 27 I. Der streitgegenständliche Werkvertrag ist nichtig. Selbst wenn man ihn für genehmi[1]gungsfähig erachtete, wäre der Eintritt der Wirksamkeit infolge Genehmigung erst zu ei[1]nem Zeitpunkt erfolgt, als ein für eine klägerische Schadensersatzforderung vorauszu[1]setzender Verzug des Beklagten aufgrund der von der Klägerin erklärten Kündigung des Werkvertrags nicht mehr eintreten konnte. 28 1. Der zwischen den Parteien auf der Grundlage des Angebots des Beklagten vom 28.09.2012 und der Annahme – des Zuschlags – der Klägerin gemäß Auftragsschreiben vom 12.10.2012 zustande gekommene Werkvertrag ist jedenfalls aufgrund der fehlen[1]den Anbringung des Dienstsiegels der Klägerin auf dem Auftragsschreiben nichtig. 29 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt sowohl das Fehlen der nach einer Gemeindeordnung für die Wirksamkeit von die Gemeinde verpflichtenden Erklärun[1]gen vorauszusetzenden Unterschrift des Bürgermeisters als auch des Dienstsiegels zur Nichtigkeit (Unwirksamkeit) des abgeschlossenen Vertrages (Urteile vom 16.11.1978, III ZR 81/77, NJW 1980, 117, und vom 07.03.2002, III ZR 137/01, WM 2002, 2107). 30 b) Nach § 70 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der vorliegend maßgeblichen, bis zum 30.06.2014 gültigen Fassung bedurften Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform; sie sind nur rechts[1]verbindlich, wenn sie handschriftlich vom Bürgermeister unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. 31 aa) Die nach allgemeinen Beweislastregeln beweisbelastete Klägerin ist schon hinsicht[1]lich der von ihr behaupteten – und vom Beklagten bestrittenen – Tatsache, dass es sich bei der auf dem Auftragsschreiben auf Auftraggeberseite geleisteten Unterschrift um die des Bürgermeisters der Klägerin – oder eines Vertreters gemäß § 70 Abs. 2 GO LSA a.F. – handelt, beweisfällig geblieben. Insoweit liegt bereits kein geeignetes Beweisangebot der Klägerin vor. 32 bb) Darüber hinaus befindet sich auf dem Auftragsschreiben unstreitig kein Dienstsiegel der Klägerin. 33 cc) Die diesbezüglichen Bewertungen des Landgerichts hat die Klägerin mit der Berufung nicht angegriffen. 34 c) Die in § 70 Abs. 4 GO LSA a.F. normierte Ausnahme vom Erfordernis des Abs. 1 ist nicht gegeben, da es sich vorliegend nicht um eine Erklärung im Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Hiergegen spricht bereits das Auftragsvolumen des in Rede stehen[1]den Werkvertrages und der Umstand, dass das diesen Werkvertrag betreffende Los 11 integraler Bestandteil einer umfangreichen und aufwändigen Sanierung der Kita gewe[1]sen ist. Auch hinsichtlich dieser Bewertung des Landgerichts hat die Klägerin im Beru[1]fungsverfahren keinen Einwand vorgebracht. 35 d) aa) Allein die Nichtbeachtung der durch § 70 Abs. 1 GO LSA a.F. für Verpflichtungser[1]klärungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten führt bereits zur Unwirksamkeit des Werk[1]vertrags, wobei diese allerdings nicht aus § 125 BGB, sondern daraus folgt, dass die zur Vertretung berufenen Organe nicht innerhalb ihrer durch § 70 Abs. 1 GO LSA a. F. näher ausgestalteten Vertretungsmacht gehandelt haben und ihre Verpflichtungserklärung da[1]mit für die Gemeinde nicht rechtsverbindlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1978, a.a.O., Rn. 26). 36 bb) Zwar bedurfte die Zuschlagserteilung nach § 18 VOB/A in der Fassung vom 26.06.2012 grundsätzlich keiner besonderen Form. Das ändert jedoch nichts an der Gel[1]tung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften der Gemeindeordnung, und zwar schon deshalb nicht, weil diese Vorschriften die Vertretungsmacht des zuständigen Gemein[1]deorgans regeln bzw. beschränken und keine Bestimmungen über die einzuhaltende zivilrechtliche Form enthalten (Ingenstau/Korbion) von Wietersheim, VOB, 19. Aufl., § 18 VOB/A, Rn. 27; Kapellmann/Messerschmidt/Stickler, VOB, 5. Aufl., § 18 VOB/A, Rdn. 25; Kulartz/Marx/Portz/Prieß/Kus, VOB/A, 2. Aufl., § 18 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.01.1994, VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528). 37 cc) Der Beachtung der Erfordernisse des § 70 Abs. 1 GO LSA a.F. kommt – entgegen der Auffassung der Klägerin (Seite 4 der Berufungsbegründung: „Behördenintern ist für die[1]sen Zuschlag die Schriftform zwingend.“) – nicht lediglich Bedeutung für das Innenver[1]hältnis zu. Angesichts der dieser Vorschrift beizumessenden Warnfunktion, wonach die Gemeinden vor den nachteiligen Folgen unbedachter und übereilt abgegebener Ver[1]pflichtungserklärungen geschützt werden sollen, kann der Bürgermeister die Gemein[1]de nur unter Beachtung der normierten Förmlichkeiten vertreten, so dass jeder Verstoß hiergegen eine ggf. zunächst zur schwebenden Unwirksamkeit und im Falle der Unmög[1]lichkeit der Heilung zur Unwirksamkeit führende Überschreitung seiner Vertretungs[1]macht darstellt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27). 38 2. Eine zum Eintritt der Wirksamkeit des Werkvertrags führende Genehmigung ihrer auf den Abschluss dieses Vertrags gerichteten Willenserklärung gemäß §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB entsprechend hat die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt erklärt, als ein Verzug des Beklagten nicht (mehr) gegeben gewesen ist. 39 a) In diesem Zusammenhang kann unterstellt werden, dass eine Heilung des Mangels der Förmlichkeiten des § 70 Abs. 1 GO LSA a.F. überhaupt in Betracht kommt (vom BGH offen gelassen: vgl. Urteil vom 16.11.1978, a.a.O., Rn. 28). 40 b) aa) Zutreffend hat das Vordergericht entschieden, dass in der Vollmachtserteilung des klägerischen Verfahrensbevollmächtigten vom 03.05.2013 – und dessen späterer an[1]waltlicher Tätigkeit – allein deshalb keine wirksame Genehmigung gesehen werden kann, weil die Vollmachtsurkunde selbst kein Dienstsiegel enthält und darüber hinaus auch bei dieser Urkunde nicht festgestellt werden kann, dass die dort aufgebrachte Unterschrift vom Bürgermeister der Klägerin geleistet worden ist. 41 bb) (1) Das gilt auch für die Erhebung der Klage, sollte man diese als eine konkluden[1]te Genehmigung der werkvertraglichen Willenserklärung der Klägerin auslegen. Selbst wenn man die Genehmigung als wirksam erachtete, vermochte diese einen Schadenser[1]satzanspruch der Klägerin nicht zu begründen. Zwar wäre einer solchen Genehmigung grundsätzlich eine rückwirkende Bedeutung, mithin bezogen auf den Zeitpunkt des Ab[1]schlusses des Vertrags, beizumessen (§ 184 Abs. 1 BGB entsprechend). Dies würde je[1]doch nicht mit Blick auf den Verzug des Schuldners gelten, da ein solcher Verzug im Falle des Vorliegens eines schwebend unwirksamen Vertrages erst ab dem Zeitpunkt der Genehmigung – ex nunc – eintreten könnte (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 184, Rn. 2). 42 (2) Im Zeitpunkt der Genehmigung, nämlich bei Zustellung der Klage am 16.05.2014 (§ 182 Abs. 1 BGB entsprechend) – aber auch bei Anhängigwerden der Klage am 09.05.2014 – konnte ein Verzug des Beklagten jedoch nicht vorliegen, da die Klägerin den Vertrag bereits zuvor mit Schreiben vom 22.05.2013 gekündigt hatte. 43 3. Schließlich ist es dem Beklagten nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Denn die Nichteinhaltung der Förmlichkeiten ist nicht aufgrund einer Nachlässigkeit des Be[1]klagten, sondern einer solchen auf Klägerseite entstanden. Ferner ist der Vertrag nicht ausgeführt worden, da beide Vertragsparteien die im Vertrag vereinbarten Leistungen nicht erbracht haben. Schließlich folgt eine Treuwidrigkeit nicht daraus, dass der Beklag[1]te den Werkvertrag, wie etwa seine Bedenkenanzeigen belegen, zunächst als wirksam erachtet und behandelt hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32; vgl. auch Seite 5 der Berufungsbe[1]gründung.

Aktuelle Entscheidungen zum Hochbaurecht – kompakt Privates Hochbaurecht – Architektenhaftungsrecht

Aktuelle Entscheidungen zum Hochbaurecht – kompakt Privates Hochbaurecht – Architektenhaftungsrecht

von Thomas Ax

Architekt haftet nicht für Schäden durch nachträglich angelegte Wartungswege

Der Architekt haftet nicht für die Kosten der Sanierung eines Flachdachs, wenn das von ihm ausgeschriebene und verwendete Dämmmaterial die übliche Beschaffenheit aufweist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht, und die Schäden am Dach auf nachträglich und ohne Kenntnis des Architekten vom Auftraggeber als – nicht notwendige – Wartungswege verlegte Betonplatten zurückzuführen sind.

OLG Celle, Urteil vom 01.09.2021 – 14 U 114/20

Nicht mit Grundlagenermittlung beauftragt: Keine Haftung für zu laute Heizungsanlage

Wird ein Fachplaner der technischen Gebäudeausrüstung ausdrücklich nicht mit den Leistungen entsprechend Leistungsphase 1 der HOAI (Grundlagenermittlung) beauftragt, ist er nicht zur emissionsschutzrechtlichen Planung im Hinblick auf die umgebende Bebauung verpflichtet.

Die Grundlagenermittlung der Leistungsphase 1 wird im Bereich der Ingenieurleistungen nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrags, weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt oder weil sie tatsächlich erbracht wurde.

Auch aus einer im Ingenieurvertrag enthaltenen Generalklausel, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, ergibt sich keine Planungsverpflichtung hinsichtlich der Lärmauswirkungen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2021 – 29 U 234/19

Architekt muss Bau einer Treppe planen und überwachen

Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat den Einbau einer Treppe zu planen und zu überwachen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Beton- oder um eine Holztreppe handelt.

Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung das Bauunternehmen zu beauftragen, das sich im Rahmen der Erstausführung nicht an die allgemein anerkannten Regeln der Technik gehalten hat.

Einem gesamtschuldnerisch mit einem Bauunternehmer wegen Bauaufsichtsfehlern haftenden Architekten ist in der Regel der Einwand versagt ist, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem Bauunternehmer befriedigen können und müssen. Dem Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, ob er wegen eines Mangels am Bauwerk den Bauunternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nimmt.

Nur ausnahmsweise kann der Auftraggeber gehindert sein, einen Architekten wegen eines Bauaufsichtsfehlers in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit er auf einfachere, insbesondere billigere Weise von dem Bauunternehmer die Beseitigung des Mangels verlangen kann.

Zwar kann den Auftraggeber ein Mitverschulden treffen, wenn er Baumängel erst nach längerer Zeit zu dann gestiegenen Kosten beseitigen lässt. Allein der Umstand, dass die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitverschulden jedoch nicht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 – 23 U 106/20

Aktuelle Entscheidungen zum Hochbaurecht – kompakt Privates Hochbaurecht – Vertragsrecht

Aktuelle Entscheidungen zum Hochbaurecht – kompakt Privates Hochbaurecht – Vertragsrecht

von Thomas Ax

Lieferung und Montage von Standardtüren und -zargen unterliegt Kaufrecht

Ein Vertrag über die Lieferung und Montage von Standardtüren und -zargen ist ein Werklieferungsvertrag mit der Folge, dass Kaufrecht anzuwenden ist. Etwas anderes gilt nicht aufgrund des Einbezugs der VOB/B. Die Parteien haben kein Wahlrecht zwischen Werkvertragsrecht und Kaufrecht. Die Folge ist, dass § 377 HGB gilt.

LG Frankenthal, Beschluss vom 02.09.2021 – 8 O 162/20

Überlassung von Kran und Bedienpersonal: Miet-/Dienst- oder Werkvertrag?

Ob die entgeltliche Gestellung eines Krans bei gleichzeitiger Überlassung von Bedienpersonal als kombinierter Mietvertrag mit einem Dienst-, Dienstverschaffungs- oder Werkvertrag zu qualifizieren ist, hängt vor allem davon ab, welche Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben.
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2020 – 5 U 48/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Lieferung und Montage von Treppenlift mit individueller Laufschiene ist Werkvertrag

Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag. Wird ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, steht diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge nicht erfasst.

BGH, Urteil vom 20.10.2021 – I ZR 96/20

Vertragsschluss geht Ortstermin voraus: Kein Fernabsatzvertrag, kein Widerruf

Haben die Parteien einen Vertrag über Gartenbauarbeiten durch schriftliches Angebot des Unternehmers und telefonische Annahme des Kunden geschlossen, ist dem Vertrag zur Vorbereitung des Angebots aber ein gemeinsamer Ortstermin vorangegangen, ist er nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen.

Gibt der Unternehmer Angebote regelmäßig erst nach vorhergehendem Ortstermin ab, so ist sein Geschäftsbetrieb auch nicht auf den Fernabsatz ausgerichtet. In diesen Fällen liegt kein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB vor.

OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2021 – 1 U 122/20

Tätigkeit „auf Zuruf“ ist Dienst-, kein Werkvertrag

Maßgebend für die Abgrenzung von Dienstvertrag zu Werkvertrag ist, ob ein abgrenzbares, als eigene Leistung zurechenbares und abnahmefähiges Werk oder eine Tätigkeit vereinbart ist.

Wird ein im Messebau tätiger Unternehmer im Stundenlohn mit Arbeiten im Bereich des Innenausbaus beauftragt, handelt es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Dienstvertrag, wenn keine konkrete Leistung vereinbart wird, die der Unternehmer eigenverantwortlich ausführen soll, sondern ihm erst vor Ort konkrete Tätigkeiten zugewiesen werden.

AG Augsburg, Urteil vom 28.10.2021 – 18 C 1047/21

Aktuelle Entscheidungen zum Hochbaurecht – kompakt Privates Hochbaurecht – Vertragsgestaltungsrecht

Aktuelle Entscheidungen zum Hochbaurecht – kompakt Privates Hochbaurecht – Vertragsgestaltungsrecht

von Thomas Ax

Keine Baugenehmigung, kein Verzug

Die von einem Auftragnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags verwandte Klausel „Eine Aufrechnung gegen den Werklohnanspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2011, 340).

Der Auftragnehmer kommt nicht in Verzug, wenn die Leistung ohne sein Verschulden aus auf den Auftraggeber zurückzuführenden Gründen nicht zur vorgesehenen Leistungszeit erbracht werden kann. Dabei kann es sich um tatsächliche und rechtliche Hindernisse handeln.

Liegt es im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zu beschaffen und bereit zu stellen, gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber die Genehmigungen nicht rechtzeitig einholt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2021 – 12 U 79/21

Aktuelle Entscheidungen zum Hochbaurecht – kompakt Privates Hochbaurecht – Nachtragsrecht

Aktuelle Entscheidungen zum Hochbaurecht – kompakt Privates Hochbaurecht – Nachtragsrecht

von Thomas Ax

Abgrenzung zwischen geänderter und zusätzlicher Leistung

Die Regelung des § 2 Abs. 6 VOB/B findet Anwendung, wenn eine Anordnung gem. § 1 Abs. 4 VOB/B getroffen worden ist, also nachträglich Leistungen angeordnet werden, die zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Leistungsziels erforderlich sind.

Gibt der Auftraggeber zusätzliche „Leistungsziele“ vor, liegt eine angeordnete Änderung des Bauentwurfs gem. § 1 Abs. 3 VOB/B vor. Zu einer solchen Anordnung sieht § 2 Abs. 5 VOB/B vor, dass ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist.

Maßgeblich sind die gem. § 2 Abs. 5 VOB/B tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge (Anschluss an BGH, IBR 2019, 536).

Die Vereinbarung des neuen Preises soll vor der Ausführung getroffen werden. Um eine Anspruchsvoraussetzung handelt es sich dabei – anders als bei § 2 Abs. 6 VOB/B – nicht.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2021 – 22 U 245/20

Entsorgung des im Erdreich enthaltenen Mülls: Geänderte Leistung

Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis als Material Boden und Fels abzutragen und zu verwerten, stellt das Separieren und Entsorgen des im Erdreich enthaltenen Mülls keine zusätzliche Leistung i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B, sondern eine geänderte Leistung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Der Auftragnehmer muss seinen Mehrvergütungsanspruch deshalb nicht vor der Ausführung ankündigen.

Die Ankündigung eines Anspruchs auf zusätzliche Vergütung (§ 2 Abs. 6 VOB/B) bedarf es nicht, wenn sie für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich ist.

Ein Verlust des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers nach unterbliebener Mehrkostenankündigung ist nicht angezeigt, wenn der Auftraggeber bei der Forderung der Leistung von ihrer Entgeltlichkeit ausging oder ausgehen musste oder wenn ihm nach Lage der Dinge keine Alternative zur sofortigen Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer blieb.

Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche hat der Auftraggeber nach Ablauf von zwei Jahren – gerechnet von dem Zeitpunkt der Abnahme – zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Gewährleistungsfrist vertraglich auf fünf Jahre verlängert worden ist.

Auch ein Nachunternehmer hat gegen seinen Auftraggeber – den Hauptauftragnehmer bzw. Generalunternehmer – einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.).

Die Abtretung eines Bankguthabens ist keine den Anforderungen des § 232 Abs. 1, § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. entsprechende Sicherheit und schließt einen Anspruch des Auftragnehmers aus § 648a Abs. 1 BGB a.F. nicht aus (Bestätigung von OLG Hamm, IBR 2016, 517).

OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2019 – 12 U 66/17

Aktuelle Entscheidungen zum Hochbaurecht – kompakt Öffentliches Hochbaurecht

Aktuelle Entscheidungen zum Hochbaurecht – kompakt Öffentliches Hochbaurecht

von Thomas Ax

Abgrenzung zwischen geänderter und zusätzlicher Leistung

Die Regelung des § 2 Abs. 6 VOB/B findet Anwendung, wenn eine Anordnung gem. § 1 Abs. 4 VOB/B getroffen worden ist, also nachträglich Leistungen angeordnet werden, die zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Leistungsziels erforderlich sind.

Gibt der Auftraggeber zusätzliche „Leistungsziele“ vor, liegt eine angeordnete Änderung des Bauentwurfs gem. § 1 Abs. 3 VOB/B vor. Zu einer solchen Anordnung sieht § 2 Abs. 5 VOB/B vor, dass ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist.

Maßgeblich sind die gem. § 2 Abs. 5 VOB/B tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge (Anschluss an BGH, IBR 2019, 536).

Die Vereinbarung des neuen Preises soll vor der Ausführung getroffen werden. Um eine Anspruchsvoraussetzung handelt es sich dabei – anders als bei § 2 Abs. 6 VOB/B – nicht.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2021 – 22 U 245/20

Entsorgung des im Erdreich enthaltenen Mülls: Geänderte Leistung

Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis als Material Boden und Fels abzutragen und zu verwerten, stellt das Separieren und Entsorgen des im Erdreich enthaltenen Mülls keine zusätzliche Leistung i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B, sondern eine geänderte Leistung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Der Auftragnehmer muss seinen Mehrvergütungsanspruch deshalb nicht vor der Ausführung ankündigen.

Die Ankündigung eines Anspruchs auf zusätzliche Vergütung (§ 2 Abs. 6 VOB/B) bedarf es nicht, wenn sie für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich ist.

Ein Verlust des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers nach unterbliebener Mehrkostenankündigung ist nicht angezeigt, wenn der Auftraggeber bei der Forderung der Leistung von ihrer Entgeltlichkeit ausging oder ausgehen musste oder wenn ihm nach Lage der Dinge keine Alternative zur sofortigen Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer blieb.

Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche hat der Auftraggeber nach Ablauf von zwei Jahren – gerechnet von dem Zeitpunkt der Abnahme – zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Gewährleistungsfrist vertraglich auf fünf Jahre verlängert worden ist.

Auch ein Nachunternehmer hat gegen seinen Auftraggeber – den Hauptauftragnehmer bzw. Generalunternehmer – einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.).

Die Abtretung eines Bankguthabens ist keine den Anforderungen des § 232 Abs. 1, § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. entsprechende Sicherheit und schließt einen Anspruch des Auftragnehmers aus § 648a Abs. 1 BGB a.F. nicht aus (Bestätigung von OLG Hamm, IBR 2016, 517).

OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2019 – 12 U 66/17

Der praktische Fall: Streit um die Entschädigung nach § 642 BGB

Der praktische Fall: Streit um die Entschädigung nach § 642 BGB

von Thomas Ax

Fall:

Aufgrund fehlender Vorarbeiten können drei Mitarbeiter des Auftragnehmers an drei Tagen nicht auf der Baustelle arbeiten. Der Auftragnehmer verlangt deshalb vom Auftraggeber eine Entschädigung nach § 642 BGB.

Reicht der Vortrag des Auftragnehmers, dass es „auf der Hand liege, dass nicht irgendwo eine Baustelle bereitliege“ und „es für die an dem Bauvorhaben eingesetzte Kolonne keine parallel zu bearbeitende Baustelle gab“?

Lösung:

Nein!

Nach § 642 BGB kann der Unternehmer, wenn bei der Herstellung eines Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich ist und dieser durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Gemäß § 642 Abs. 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Entschädigung einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Das Gesetz will dem Auftragnehmer damit eine Entschädigung dafür gewähren, dass er Kapital und Arbeitskräfte vorhalten muss, ohne dass der Werklohn dafür einen Ausgleich verschafft (sog. „Behinderungsfälle“, vgl. Kniffka/Koeble, a. a. O., 8. Teil, Rn. 35 ff.).

Der Annahmeverzug des Bestellers, dem die Mitwirkung an dem Werk obliegt, wird dabei schon dadurch begründet, dass der Unternehmer seine Mitarbeiter auf der Baustelle bereithält, weil hierin ein konkludentes wörtliches Angebot i. S. d. § 295 S. 1 BGB zu sehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az. I – 21 U 24/12, BeckRS 2013, 12641).

Eine Behinderungsanzeige ist im BGB-Vertrag nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. A. 2015, Rn. 2338).
Der Unternehmer muss die Angemessenheit der Entschädigung darlegen und beweisen (MüKo BGB, Busche, 6. A. 2012, § 642, Rn. 20). Darüber hinaus muss der Unternehmer zu den Einsparungen i. S. d. § 642 Abs. 2 BGB vortragen (MüKo, a. a. O.).
Der Auftragnehmer muss sich insoweit anrechnen lassen, was er infolge des Verzuges an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann, denn da der Gesetzgeber die vereinbarte Vergütung für die Bestimmung der Entschädigung als Anknüpfungspunkt heranzieht, musste er auch den Fall mitregeln, dass der Auftragnehmer für die Dauer des Annahmeverzugs bzw. für den infolge des Annahmeverzugs verlängerten Herstellungszeitraum die Produktionsmittel anderweitig einsetzt oder einsetzen kann (Kniffka/Koeble, a. a. O., Rn. 40).
Um die dadurch erhaltenen Vorteile reduziert sich die aus der Vergütung abgeleitete Entschädigung (Kniffka/Koeble, a. a. O., Rn. 40).
Darzulegen ist vom Unternehmer dabei, wie er den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, d. h. welche Teilleistungen er in welcher Zeit erstellen wollte, und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte (OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014, Az. 24 U 199/12, NJW 2014, 3039 m. w. N.).

Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen.

Sodann sind die einzelnen Behinderungstatbestände aufzuführen und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf zu erläutern (BGH, Urteil vom 21.03.2002, Az. VII ZR 224/00, NJW 2002, 2716; OLG Köln, a. a. O.; OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 17 U 35/14, mit Anm. Prof. Dr. Fischer; OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2004 Az. 17 U 56/00, NZBau 2004, 439; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016, Az. 12 U 222/14, NZBau 2016, 393; OLG Dresden, Urteil vom 06.01.2012 – 1 U 13/10, LSK 2013, 520199; Werner/Pastor, a. a. O.).
Darzulegen sind auch etwaige Möglichkeiten, andere Bauabschnitte vorzuziehen oder Arbeitskräfte anderweitig einzusetzen (OLG Köln, a. a. O.). Insgesamt ist danach eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung mit Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (OLG Köln, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Brandenburg, a. a. O.; OLG Dresden, a. a. O.).

Der Vortrag des Auftragnehmers, dass es „auf der Hand liege, dass nicht irgendwo eine Baustelle bereitliege“ und „es für die an dem Bauvorhaben eingesetzte Kolonne keine parallel zu bearbeitende Baustelle gab“, genügt diesen Anforderungen nicht.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2019 – 22 U 140/16

Rechtsprechungsreport Mein Hausbau

Rechtsprechungsreport Mein Hausbau

von Thomas Ax

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers einer Einbauküche: Kein Anspruch auf Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers einer Einbauküche, wonach der Kaufpreis „zahlbar sofort ohne Abzug“ ist, benachteiligt den Käufer unangemessen und ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2013, 379). Die Verwendung einer (erkennbar) unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ist eine Vertragspflichtverletzung. Der Käufer hat daher einen Anspruch so gestellt zu werden, als hätte der Verkäufer die unwirksame Klausel nicht verwendet.

OLG Düsseldorf, Gerichtlicher Hinweis vom 09.02.2021 – 22 U 262/20

Lieferung und Montage von Treppenlift mit individueller Laufschiene ist Werkvertrag

Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag. Wird ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, steht diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge nicht erfasst. Die werbliche Angabe eines Anbieters von Treppenliften, im Falle eines Kurventreppenlifts mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen bestehe kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, begründet Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB gem. § 312d Abs. 1 und Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.

BGH, Urteil vom 20.10.2021 – I ZR 96/20

Vertragsschluss geht Ortstermin voraus: Kein Fernabsatzvertrag, kein Widerruf

Haben die Parteien einen Vertrag über Gartenbauarbeiten durch schriftliches Angebot des Unternehmers und telefonische Annahme des Kunden geschlossen, ist dem Vertrag zur Vorbereitung des Angebots aber ein gemeinsamer Ortstermin vorangegangen, ist er nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Gibt der Unternehmer Angebote regelmäßig erst nach vorhergehendem Ortstermin ab, so ist sein Geschäftsbetrieb auch nicht auf den Fernabsatz ausgerichtet. In diesen Fällen liegt kein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB vor.

OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2021 – 1 U 122/20

Keine Arbeiter auf der Baustelle: Auftraggeber kann kündigen

Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist dann nicht erforderlich, wenn sich das Verhalten des Auftragnehmers als schwere Vertragsverletzung darstellt. Das Setzen von Einzelfristen ist dann zulässig, wenn die rechtzeitige Erfüllung des Bauvertrags ernsthaft in Frage steht und dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist.

OLG Celle, Urteil vom 29.09.2021 – 14 U 149/20

Auftraggeber muss die Ursache von Feuchtigkeitsschäden beweisen

Behauptet der Auftraggeber, der Auftragnehmer habe bei den Arbeiten zur Anbringung einer abgehängten Decke die Dampfsperre vielfach durchbohrt, so dass es zu Feuchtigkeitserscheinungen gekommen sei, muss er das darlegen und gegebenenfalls beweisen. Stehen nur zwei Durchbohrungen fest und reichen diese zur Verursachung des aufgetretenen Schadens nicht aus, ist der Beweis, dass die Feuchtigkeitserscheinungen auf mangelhafte Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen sind, nicht geführt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2020 – 29 U 219/19

Lieferung und Montage von Standardtüren und -zargen: Kaufrecht

Ein Vertrag über die Lieferung und Montage von Standardtüren und -zargen ist ein Werklieferungsvertrag mit der Folge, dass Kaufrecht anzuwenden ist. Etwas anderes gilt nicht aufgrund des Einbezugs der VOB/B. Die Parteien haben kein Wahlrecht zwischen Werkvertragsrecht und Kaufrecht. Die Folge ist, dass § 377 HGB gilt.

LG Frankenthal, Beschluss vom 02.09.2021 – 8 O 162/20

Entsorgung des im Erdreich enthaltenen Mülls: Geänderte Leistung

Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis als Material Boden und Fels abzutragen und zu verwerten, stellt das Separieren und Entsorgen des im Erdreich enthaltenen Mülls keine zusätzliche Leistung i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B, sondern eine geänderte Leistung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Der Auftragnehmer muss seinen Mehrvergütungsanspruch deshalb nicht vor der Ausführung ankündigen.

Die Ankündigung eines Anspruchs auf zusätzliche Vergütung (§ 2 Abs. 6 VOB/B) bedarf es nicht, wenn sie für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich ist. Ein Verlust des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers nach unterbliebener Mehrkostenankündigung ist nicht angezeigt, wenn der Auftraggeber bei der Forderung der Leistung von ihrer Entgeltlichkeit ausging oder ausgehen musste oder wenn ihm nach Lage der Dinge keine Alternative zur sofortigen Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer blieb.

OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2019 – 12 U 66/17

Defekte Kabeltrommel verwendet: Auftragnehmer haftet für Brandschaden

Auf einem Baustellenbetrieb ist eine Beschädigung der Isolation des Kabels einer Kabeltrommel regelmäßig zu erwarten. Die Beschädigung der Isolation des Kabels einer angesteckten Kabeltrommel kann zum Aufbau eines Fehlerstroms und als Folge zu einem Brandausbruch führen. Kommt als Ursache eines Brandausbruchs nur eine Schadensursache aus dem Obhuts- und Gefahrenbereichs des Auftragnehmers in Betracht, muss er – wenn er sich gegen die Inanspruchnahme auf Schadensersatz zur Wehr setzt – den Beweis führen, dass die Brandauslösung nicht auf sein pflichtwidriges Verhalten oder ein solches seines Personal zurückzuführen ist.

OLG München, Beschluss vom 10.12.2019 – 28 U 4069/19 Bau

Abnahme der Leistung durch den Rechtsanwalt des Auftraggebers

Wird in dem Schreiben eines vom Auftraggeber beauftragten Rechtsanwalts auf eine Mahnung des Auftragnehmers zur Zahlung des Werklohns die Bereitschaft zur Begleichung der Forderung zum Ausdruck gebracht, ohne dass dies von vorausgehenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen abhängig gemacht wird, ist darin die Billigung der Leistung als vertragsgemäß und somit die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers zu sehen.

OLG München, Urteil vom 14.12.2020 – 3 U 3130/20

Nachgefragt bei Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax: THEMA: Kündigung und Kündigungsfolgen

Nachgefragt bei Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax: THEMA: Kündigung und Kündigungsfolgen

Was ist eine ordentliche Kündigung?

Bei ordentlicher Kündigung nach § 649 S. 1 BGB a.F. ist der Werkunternehmer gemäß § 649 S. 2 BGB a.F. berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wobei er sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für die erbrachten Leistungen gilt der Vertrag also weiter, der Auftragnehmer hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, für die er allerdings beweispflichtig ist (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. A. 2014, 9. Teil, Rn. 26, 27; von Wietersheim/Korbion, Privates Baurecht, 2. A. 2012, Rn. 653).

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund erlischt ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung der Vertrag für die Zukunft, der Auftraggeber muss nur die erbrachten Leistungen bezahlen, der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (von Wietersheim/Korbion, a. a. O., Rn. 675). Dem Werkunternehmer bleibt also der Anspruch auf Vergütung für die bis zur Kündigung (mangelfrei) erbrachten Leistungen grundsätzlich erhalten (BGH, Urteil vom 26.07.2001, Az. X ZR 162/99, NZBau 2001, 621; MüKo BGB, Busche, 6. A. 2012, § 649, Rn. 33).

Gibt es Besonderheiten bei der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages?

Grundsätzlich muss der Auftragnehmer dabei ermitteln, welchen Teil der Leistungen er erbracht hat, wobei der im Rahmen des Pauschalvertrags gewährte Pauschalnachlass zu berücksichtigen ist (von Wietersheim/Korbion, a. a. O., Rn. 661).
Die Abrechnung eines Pauschalvertrags nach einer Kündigung muss dem Grundsatz Rechnung tragen, dass der Unternehmer keine ungerechtfertigten Vorteile aus einer Kündigung ziehen darf (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9.Teil, Rn. 16). Sie hat deshalb auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung für die Gesamtleistung zu erfolgen; der Auftraggeber schuldet eine Vergütung, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Kündigung entspricht (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9. Teil, Rn. 16 m. w. N.). Der Auftragnehmer muss die Leistungen, die Gegenstand des Pauschalvertrags sind, zum Zwecke der Abrechnung in Einzelleistungen zergliedern und diese mit Preisen bewerten (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9.Teil, Rn. 16 m. w. N.). Die Summe der Einzelleistungen muss die insgesamt geschuldete Leistung ergeben, die Summe der diesen Einzelleistungen zugeordneten Preise muss den Pauschalpreis ergeben (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9.Teil, Rn. 16 m. w. N.). In der Zuordnung der Preise ist der Unternehmer nicht frei; vielmehr müssen sich diese Preise aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation ableiten, was für den Auftraggeber nachvollziehbar dargestellt werden muss (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9.Teil, Rn. 16 m. w. N.).
Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist also nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (BGH, Urteil vom 16.10.2014, Az. VII ZR 176/12, NJW 2014, 3778 m. w. N.).

Gibt es bei der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages Besonderheiten, wenn dem Pauschalpreisvertrag ein Angebot mit Einheitspreisen zu Grunde liegt?

Wenn dem Pauschalpreisvertrag allerdings ein Angebot mit Einheitspreisen zu Grunde liegt, das im Rahmen der Vertragsverhandlung durch einen Abschlag pauschaliert worden ist, so kann die Abrechnung anhand der Einheitspreise erfolgen, die jedoch um den im Rahmen der Pauschalierung vorgenommenen prozentualen Nachlass reduziert werden müssen (Hille, Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrags, NJW 2015, 2455 m. w. N.).

Gibt es bei der Kündigung noch eine Abnahmeverpflichtung?

Eine Abnahme der Werkleistung ist nicht erforderlich, um die Fälligkeit des Werklohnanspruchs zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az. VII ZR 146/04, NJW 2006, 2475) wird zwar auch nach einer Kündigung der Werklohn grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen fällig. Es gelten jedoch die allgemeinen Regeln zur Entbehrlichkeit der Abnahme (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014, Az. I – 22 U 92/14, NJW-RR 2015, 535). Die Abnahme ist dann keine Fälligkeitsvoraussetzung, wenn die Parteien nur noch gegenseitige Zahlungsansprüche verfolgen und daher ein Abrechnungsverhältnis eingetreten ist (BGH, a. a. O.; OLG Düsseldorf, a. a. O., m. w. N.).

Von den Vergabenachprüfungsinstanzen ist stets objektiv zu beurteilen, ob ein konkretes Bieterverhalten eine Rüge darstellt oder nicht

Von den Vergabenachprüfungsinstanzen ist stets objektiv zu beurteilen, ob ein konkretes Bieterverhalten eine Rüge darstellt oder nicht

von Thomas Ax

Diese Beurteilung steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Anderenfalls könnte ein Bieter mit dem Argument, bisher habe er nur Fragen gestellt oder Unmut geäußert, aber keine Rüge erhoben, mit einer „echten“ Rüge zuwarten, ob er den Zuschlag erhält oder nicht. Ein solches „Taktieren“ mit einer Rüge ist gesetzgeberisch nicht gewollt, denn die Rüge soll dem Auftraggeber frühzeitig Gelegenheit geben, ein vergaberechtswidriges Verhalten zu erkennen, dieses gegebenenfalls zu beseitigen oder hierauf mit einem fristauslösenden Nichtabhilfeschreiben zu reagieren, um das Vergabeverfahren möglichst rasch und ohne (ggf. späteres) zeit- und kostenaufwändige Nachprüfungsverfahren zum Abschluss zu bringen.

Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit ein Bieter resp. Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat.

Mit seiner Rüge soll ein Bieter zum Ausdruck bringen, dass er eine Vorgehensweise oder ein Verhalten des Auftraggebers beanstanden will. Sie soll dem Auftraggeber frühzeitig Gelegenheit geben, ein möglicherweise vergaberechtswidriges Verhalten zu erkennen und dem abzuhelfen, um die Vergabe rasch zum Abschluss zu bringen und ein zeit- und kostenaufwändiges Nachprüfungsverfahren zu vermeiden oder durch eine Nichtabhilfemitteilung zumindest die frühzeitige Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu bewirken. Eine ordnungsgemäße Rüge setzt daher nicht nur voraus, dass die Tatsachen, auf die die Beanstandung gestützt wird, so konkret wie für die Nachvollziehbarkeit nötig benannt werden, sondern auch, dass aus der Rüge deutlich wird, dass es sich hierbei um einen Vergaberechtsverstoß handelt, dessen Abhilfe begehrt wird (VK Bund, B. v. 28.05.2020 – VK 1-34/20, B.v. 20. 11. 2016, VK 1-122/16 m.w.N.).

Als Mindestanforderung und Kern einer vergaberechtlichen Rüge muss jedoch verbleiben, dass selbst ein rechtsunkundiger Bieter seine Rüge so substantiieren muss, dass eine Selbstüberprüfung beim Auftraggeber in Gang gesetzt werden kann.

Von den Vergabenachprüfungsinstanzen ist stets objektiv zu beurteilen, ob ein konkretes Bieterverhalten eine Rüge darstellt oder nicht. Jedenfalls steht dies nicht zur Disposition der Beteiligten. Anderenfalls könnte ein Bieter mit dem Argument, bisher habe er nur Fragen gestellt oder Unmut geäußert, aber keine Rüge erhoben, mit einer „echten“ Rüge zuwarten, ob er den Zuschlag erhält oder nicht. Ein solches „Taktieren“ mit einer Rüge ist gesetzgeberisch nicht gewollt. Denn die Rüge soll dem Auftraggeber frühzeitig Gelegenheit geben, ein vergaberechtswidriges Verhalten zu erkennen, dieses ggf. zu beseitigen, oder hierauf mit einem fristauslösenden Nichtabhilfeschreiben zu reagieren um das Vergabeverfahren möglichst rasch und ohne (ggf. späteres) zeit- und kostenaufwändige Nachprüfungsverfahren zum Abschluss zu bringen (so bereits VK Bund, B. v. 28.05.2020 – VK 1-34/20, m. Verw. a. d. Begründung zum Entwurf des § 117 GWB-E a.F. [jetzt: § 160 GWB], BT-Drs. 13/9340, S.17).

VK Sachsen, Beschluss vom 07.07.2021 – 1/SVK/007-21

Ax Vergaberecht
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