Ax Vergaberecht

VK Bund: Hat der Auftraggeber nachgeforderte Referenzen inhaltlich geprüft und für unzureichend erachtet, darf er den Bieter kein weiteres Mal zur Nachreichung von Referenzen auffordern

VK Bund: Hat der Auftraggeber nachgeforderte Referenzen inhaltlich geprüft und für unzureichend erachtet, darf er den Bieter kein weiteres Mal zur Nachreichung von Referenzen auffordern

vorgestellt von Thomas Ax

Ein Bieter darf nur dann von sich aus z. B. fehlende Unterlagen nachreichen, wenn der Auftraggeber ihn hierzu hätte auffordern müssen. In diesem Fall kommt der Bieter der zulässigen Aufforderung des Auftraggebers durch sein Verhalten lediglich zuvor. Hat der Auftraggeber nachgeforderte Referenzen inhaltlich geprüft und für unzureichend erachtet, darf er den Bieter kein weiteres Mal zur Nachreichung von Referenzen auffordern. Eine Nachforderung ist nur bei fehlenden, also in formaler Hinsicht nicht den ausgeschriebenen Anforderungen entsprechenden Unterlagen möglich, jedoch nicht, wenn diese Unterlagen in inhaltlicher Hinsicht nicht passen.
VK Bund, Beschluss vom 11.03.2022 – VK 1-23/22

Gründe:

I.

1. Im Rahmen des Neubaus einer […] führt die Antragsgegnerin derzeit europaweit ein offenes Verfahren zur Vergabe des Loses […] (Putz- und Stuckarbeiten) durch. In der EU-Bekanntmachung und einigen Vergabeunterlagen wird auf Regelungen der VOB/A-EU, in anderen Unterlagen wird auf die VgV verwiesen.

Zum Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit war in Ziffer III.1.3 der EU-Bekanntmachung u.a. Folgendes vorgesehen:

“(…)

Referenzen K.O.-Kriterium: Bitte fügen Sie dem Angebot eine detaillierte Referenzliste mit Referenzen aus dem vergleichbaren Tätigkeitsbereich mit folgenden Angaben bei: – Auftraggeber – Leistungszeitraum (…) – Auftragswert – Auftragsgegenstand und Kurzbeschreibung des Leistungsumfangs. ACHTUNG: Aus den Angaben muss die Erfüllung der untenstehenden Mindestanforderungen eindeutig hervorgehen, anderenfalls wird die Referenz nicht berücksichtigt. Mindestanforderungen: – Es müssen mindestens 3 geeignete Referenzen über Putz- und Stuckarbeiten eingereicht werden. – (…) – Das Leistungsende jeder Referenz darf nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen (12/2016). – Jede Referenz muss abgeschlossen sein. Die Referenz gilt als abgeschlossen, wenn die belegte Abnahme (z.B. durch ein Abnahmeprotokoll) erfolgt ist.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Mindestanforderungen an die Referenzen: – Es müssen mindestens 3 geeignete Referenzen über Putz- und Stuckarbeiten eingereicht werden. – (…) – Das Leistungsende jeder Referenz darf nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen (12/2016). – Jede Referenz muss abgeschlossen sein. Die Referenz gilt als abgeschlossen, wenn die belegte Abnahme (z.B. durch ein Abnahmeprotokoll) erfolgt ist.”


In ihrer “Dokumentation” begründete die Antragsgegnerin diese Anforderungen u.a. wie folgt:

“Der Auftrag kann nur an ein Unternehmen vergeben werden, das bereits Erfahrung im Gewerk Putz- und Stuckarbeiten hat. (…) Die zu bewertenden Referenzen sollen ausreichend aktuell sein und daher nicht älter als 5 Jahre zurückliegen. Das späteste zulässige Leistungsende ist für Dezember 2016 vorgesehen.”

Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.

Neben weiteren Bietern gaben die Antragstellerin und die Beigeladene Angebote ab. Der Angebotspreis der Antragstellerin ist laut Submissionsprotokoll der niedrigste. Die Beigeladene hat mit ihrem Angebot mehr als drei Referenzen vorgelegt, die den Mindestanforderungen i.S.d. Ziffer III.1.3 der EU-Bekanntmachung entsprechen. Da dem Angebot der Antragstellerin keine Referenzen beigefügt waren, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin am 26. Januar 2022 auf, bis “spätestens” zum 1. Februar 2022

“3 Referenzen entsprechend der Mindestanforderungen der Ausschreibung”

vorzulegen.

Am 28. Januar 2022 übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin

“anbei (…) die geforderten Unterlagen”

und legte neun Referenzen vor, von denen eine die bekannt gemachte Mindestanforderung erfüllte, dass das Leistungsende nicht vor Dezember 2016 liegen durfte.

Am 31. Januar 2022 um 13.01 Uhr wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass

“die genannten Referenzen bis auf eine zu alt”

seien. Die Antragstellerin übersandte der Antragstellerin daraufhin am selben Tag um 15.40 Uhr sechs weitere Bescheinigungen über Referenzaufträge, die erst nach dem Dezember 2016 endeten.

Am 8. Februar 2022 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass

“nachgereichte Referenzen nicht ein zweites Mal erneut nachgereicht werden” könnten und sie “habe den Vorgang juristisch geprüft” und dürfe “die aktuelleren Referenzen nicht mehr berücksichtigen”.

Mit ihrem Schreiben gemäß § 134 GWB vom 9. Februar 2022 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass deren Angebot nicht berücksichtigt werden könne, da es begründete Zweifel an ihrer Eignung hinsichtlich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gebe; der Zuschlag solle auf das Angebot der Beigeladenen erteilt werden.

Am 11. Februar 2022 rügte die Antragstellerin, dass sie nicht ausgeschlossen werden dürfe.

Bezüglich der Referenzliste habe sie “versehentlich” eine ältere Datei versandt und innerhalb des von der Antragsgegnerin geforderten Zeitraums neue Referenzen übersandt, nachdem die Antragsgegnerin sie hierauf aufmerksam gemacht habe.

Die Antragsgegnerin antwortete der Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten am 17. Februar 2022, dass sie der Rüge nicht abhelfe. Die Antragstellerin habe zunächst inhaltlich unzureichende Unterlagen eingereicht, die sie auch innerhalb der laufenden Nachforderungsfrist nicht nachbessern dürfe.

2. Am 18. Februar 2022 beantragte die Antragstellerin bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag wurde am selben Tag an die Antragsgegnerin übermittelt.

a) Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe ihr Angebot zu Unrecht ausgeschlossen, weil sie innerhalb der gesetzten Frist unstreitig Referenzen vorgelegt habe, die den bekannt gemachten Mindestanforderungen entsprochen hätten.

Die Antragsgegnerin müsse auch die erst später vorgelegten Referenzen berücksichtigen, weil die Antragstellerin durch die zweite Nachreichung nicht fehlerhafte oder unzureichende Referenzen ersetzt, sondern eine bereits den Mindestanforderungen entsprechende Referenz innerhalb der Nachforderungsfrist ergänzt und die fehlenden Unterlagen damit vervollständigt habe. Dieser Sachverhalt sei mit der Situation vergleichbar, dass eine Nachforderungsfrist für mehrere unvollständige Unterlagen gesetzt werde und der Betroffene dann innerhalb der laufenden Nachforderungsfrist zunächst eine und zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Unterlage nachreiche.

Auf das Nachverhandlungsverbot des § 15 VgV könne die Antragsgegnerin den Ausschluss der Antragstellerin nicht stützen, denn dieses Verbot gelte nur für Angebote, jedoch nicht für die Beibringung unternehmensbezogener Unterlagen. Anders als die Antragsgegnerin meine, sei § 130 BGB ebenfalls nicht anwendbar, weil es sich bei der Nachreichung unternehmensbezogener Unterlagen um einen Realakt und nicht um eine Willenserklärung handele.

Des Weiteren trägt die Antragstellerin vor, dass die Antragsgegnerin die einmal eingereichte Nachreichungsfrist durch ihre bereits vor Ablauf dieser Frist erfolgte Information, dass acht der bisher vorgelegten Referenzen nicht die Mindestanforderungen erfüllten, nicht verkürzen könne. Dies benachteilige die Antragstellerin, weil ihr hierdurch die Möglichkeit genommen werde, weitere Referenzen bis zum Ablauf der

Nachreichungsfrist eigenständig zu übermitteln. Insoweit möge es zwar sein, dass sich die Antragstellerin durch die Mitteilung der Antragsgegnerin veranlasst gesehen habe, sechs weitere Referenzen einzureichen, es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin auch ohne diese Mitteilung weitere, den Mindestanforderungen entsprechende Referenzen innerhalb der Nachreichungsfrist vorgelegt hätte.


Die Antragstellerin beantragt über ihren während des Nachprüfungsverfahrens hinzugezogenen Verfahrensbevollmächtigten,

1. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen und

2. festzustellen, dass die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin notwendig war.


b) Die Antragsgegnerin beantragt über ihre Verfahrensbevollmächtigten,

1. den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen;

2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen,

3. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin notwendig war.


Die Antragsgegnerin meint, sie habe die zweite Nachreichung von Referenzen durch die Antragstellerin nicht berücksichtigen dürfen. Eine solche Nachbesserung widerspräche den vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz sowie dem Nachverhandlungsverbot. Denn einem Bieter dürfe durch die Nachforderung kein Vorteil gegenüber einem solchen Bieter entstehen, der bereits mit seinem Angebot inhaltlich unzureichende Unterlagen eingereicht habe. Hätte die Antragstellerin die mit der ersten Nachreichung vorgelegten Referenzen bereits mit ihrem Angebot eingereicht, wäre eine Nachforderung durch die Antragsgegnerin unzulässig gewesen, weil die zunächst vorgelegten Referenzen formal nicht zu beanstanden waren, aber mit Ausnahme einer einzigen Referenz nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen bezüglich des Leistungszeitraums entsprachen.

Dies gelte im Fall der Antragstellerin auch dann, wenn die Nachbesserung vor Ablauf der Nachforderungsfrist erfolge, denn in Vergabeverfahren sei ein Bieter gemäß § 130 Abs. 1 BGB bereits mit der Abgabe von Erklärungen und deren Zugang beim Auftraggeber an seine Erklärungen gebunden. Die Antragstellerin müsse sich daher an der ersten Nachreichung vom 28. Januar 2022 festhalten lassen, eine nachträgliche Erweiterung dieser Erklärung am 31. Januar 2022 sei nicht möglich. Damit unterscheide sich die Nachforderungsfrist wesentlich von der Angebotsfrist. Bei der Angebotsfrist trete der Zugang des Angebots erst nach Ablauf der Frist ein, so dass die Bieter ihre Angebot bis zum Ablauf der Frist noch ändern oder ergänzen könnten. Eine unzulässige Verkürzung der Nachreichungsfrist sei hiermit nicht verbunden, denn es habe allein an der Antragstellerin gelegen, ob sie diese Frist ausschöpfe oder ihr Angebot bereits vorzeitig vervollständige.

Die erst am 31. Januar 2022 vorgelegten weiteren Referenzen habe die Antragsgegnerin außerdem deshalb nicht berücksichtigen dürfen, weil die Antragstellerin durch ihre erste Nachreichung am 28. Januar 2022 den formalen Anforderungen, mindestens drei Referenzen einzureichen, genügt habe. Damit habe am 28. Januar 2022 ein vollständiges Angebot vorgelegen. Für eine Nachforderung oder Nachreichung bestand daher kein Raum, die Unterlagen vom 31. Januar 2022 könnten nur zu einer unzulässigen inhaltlichen Verbesserung des Angebots führen.

Die von der Antragstellerin erwähnte Konstellation, dass ein Bieter bei der Nachforderung von mehreren Unterlagen erst eine und zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere vorlege, sei mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbar. Eine solche sukzessive Vervollständigung sei allenfalls denkbar, wenn die bereits eingereichte Erklärung zur Nachreichung objektiv erkennen lasse, dass sie nicht abschließend sein solle. So sei es hier nicht, die Antragstellerin habe vielmehr am 28. Januar 2022 mitgeteilt, dass sie “die geforderten Unterlagen” vorlege und sogar neun Referenzen übersandt. Nach objektivem Erklärungsinhalt habe die Antragsgegnerin daher davon ausgehen können, dass die Antragstellerin hiermit ihr Angebot abschließend komplettiere.

Zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten trägt die Antragsgegnerin vor, dass die hier zu beurteilende Rechtsfrage, ob ein Bieter innerhalb der gesetzten Nachreichungsfrist mehrfach Unterlagen vervollständigen dürfe, nicht einfach und obergerichtlich noch ungeklärt sei. Zudem verfüge die Antragsgegnerin nicht über Mitarbeiter mit den für ein Nachprüfungsverfahren erforderlichen vergaberechtlichen oder prozessualen Kenntnissen.

c) Durch Beschluss vom 1. März 2022 hat die Vergabekammer die Beigeladene zum Verfahren hinzugezogen. Diese gibt keine Stellungnahme ab und hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Nachdem alle Verfahrensbeteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, ergeht die Entscheidung nach Lage der Akten (§ 166 Abs. 1, S. 3, 1. Alt. GWB).

Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegt wurden, wird ergänzend Bezug genommen.


II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Gegen die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags, insbesondere die Antragsbefugnis der Antragstellerin sowie die Ordnungsmäßigkeit und Rechtzeitigkeit ihrer Rüge wurde nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Denn die Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin zu Recht mangels Eignung ausgeschlossen, weil sie die von der Antragsgegnerin zulässigerweise aufgestellten Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit der Bieter (dazu unter a)) nicht erfüllt hat (dazu unter b)). Da das Angebot der Beigeladenen wertungsfähig ist, ist der Nachprüfungsantrag auch nicht deshalb erfolgreich, weil alle Angebote auszuschließen wären (dazu unter c)). Anwendbar sind hier die Regelungen der VOB/A-EU, da es sich um Bauleistungen handelt (s. § 103 Abs. 3 Nr. 1 GWB i.V.m. Anhang II, Abschnitt F, Abteilung 45, Gruppe 45.4, Klassen 45.41 und 45.44 der Richtlinie 2014/24/EU).

a) Die Anforderungen der Antragsgegnerin an die technische Leistungsfähigkeit sind nicht zu beanstanden; die Vorlage von mindestens drei Referenzen für einen bestimmten Leistungszeitraum wurde zulässig und wirksam gefordert.

Die Antragsgegnerin hat Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit der Bieter aufgestellt, indem sie u.a. gefordert hat, dass mindestens drei Referenzen über Putz- und Stuckarbeiten vorgelegt werden müssen, deren Leistungsende nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen darf. Wie in § 122 Abs. 4 S. 1 GWB vorgeschrieben, steht das Eignungskriterium “Referenzen in Putz- und Stuckarbeiten” mit dem Auftragsgegenstand (hier: “Putz- und Stuckarbeiten”) in Verbindung und zu diesem Auftragsgegenstand sowohl von Zeitraum und Anzahl her in einem angemessenen Verhältnis. So hat die Antragsgegnerin die Anforderungen an den Leistungszeitraum in ihrer Vergabeakte vertretbarerweise mit der gebotenen Aktualität der technischen Fähigkeiten eines Bieters begründet. Dass der konkret gewählte Leistungszeitraum nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, entspricht § 6a EU Nr. 3a) VOB/A und ist daher vergaberechtskonform. Die Vorgabe, dass eine bestimmte Mindestanzahl von Referenzen vorzulegen ist, ist üblich und um die Fähigkeiten eines Bieters nachvollziehbar und valide zu belegen, ebenfalls zu Recht so aufgestellt worden. Zudem handelt es sich hier nur um eine geringe Anzahl von vergleichbaren Referenzaufträgen, die ein Bieter in den letzten Jahren bereits erbracht haben muss (drei), so dass auch dies nicht gegen die Zumutbarkeit dieser Anforderung spricht. Dies ist jedenfalls bei der Antragstellerin so. Sieben der von ihr vorgelegten Referenzen entsprechen den ausgeschriebenen Vorgaben und zeigen, dass diese Anforderung für die Antragstellerin nicht unerfüllbar oder sonst unverhältnismäßig gewesen ist.

Die Mindestanforderungen an die vorzulegenden Referenzen wurden von der Antragsgegnerin auch wirksam aufgestellt, indem sie sie wie in § 122 Abs. 4 S. 2 GWB vorgesehen in der EU-Auftragsbekanntmachung veröffentlicht hat.

b) Diese wirksam aufgestellten Eignungsanforderungen hat die Antragstellerin nicht erfüllt, weil sie die Referenzen nicht mit ihrem Angebot und auch nicht auf die Nachforderung der Antragsgegnerin hin vorgelegt hat (dazu unter aa)). Die weiteren, am 31. Januar 2022 vorgelegten Referenzen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu Recht nicht berücksichtigt (dazu unter bb)).

aa) Mit ihrem Angebot hat die Antragstellerin unstreitig überhaupt keine Referenzen vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin daraufhin am 26. Januar 2022 gemäß § 16a EU VOB/A aufgefordert, bis zum 1. Februar 2022 Referenzen vorzulegen. Durch die am 28. Januar 2022 erfolgte Nachreichung von neun Referenzen hat die Antragstellerin ihr Angebot vervollständigt.

In rein formaler Hinsicht hat die Antragstellerin damit die Eignungsanforderungen der Antragsgegnerin zwar erfüllt. Ob die vorgelegten Referenzen inhaltlich den bekannt gemachten Anforderungen entsprechen, ist jedoch im Rahmen der sog. materiellen Eignungsprüfung festzustellen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2019 – Verg 36/18). Hier ist die Antragsgegnerin zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass von den neun Referenzen der Antragstellerin nur eine einzige der wirksam festgelegten Mindestanforderung an den Leistungszeitraum entspricht (Leistungsende nicht früher als 12/2016) und nicht wie gefordert mindestens drei Referenzen.

Damit erfüllt die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin aufgestellten Eignungskriterien nicht und ist gemäß §§ 6, 16b VOB/A-EU auszuschließen.

bb) Die weiteren von der Antragstellerin am 31. Januar 2022 um 15.40 Uhr vorgelegten Referenzen durfte die Antragsgegnerin nicht berücksichtigen, auch wenn diese den Mindestanforderungen an den Leistungszeitraum und die Mindestanzahl geeigneter Referenzen entsprachen.

Denn wie bereits oben unter b)aa) festgestellt, hatte die Antragstellerin durch die Vorlage von neun Referenzen am 28. Januar 2022 ihr Angebot bereits in formaler Hinsicht ausreichend vervollständigt. Der durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2022 ausgelöste Nachforderungsvorgang war damit am 28. Januar 2022 durch die Nachreichung der Referenzen durch die Antragstellerin bzw. spätestens durch die Prüfung dieser Referenzen auf deren inhaltliche Richtigkeit hin durch die Antragsgegnerin am 31. Januar 2022, 13.01 Uhr, abgeschlossen. Damit lief auch die von der Antragsgegnerin bis zum 1. Februar 2022 gesetzte Nachforderungsfrist nicht mehr, die Antragstellerin hat diese nicht bis zum Ende ausgeschöpft (wozu sie selbstverständlich ohne Weiteres berechtigt war: “spätestens” zum 1. Februar 2022), sondern ist ihr bereits einige Tage vorher nachgekommen. Diese Fristverkürzung ist allein auf das Handeln der Antragstellerin selbst zurückzuführen, indem sie die Aufforderung der Antragsgegnerin bereits am 28. Januar 2022 erfüllt hat – die Antragsgegnerin hat hierzu nichts beigetragen. Dementsprechend ist es der Antragsgegnerin ebensowenig anzulasten, dass sie die nachgereichten Referenzen bereits innerhalb weniger Tage geprüft hat. In dieser Vorgehensweise der Antragsgegnerin liegt also keine unzulässige Benachteiligung der Antragstellerin. Im Gegenteil würden andere Bieter benachteiligt, die – so wie die Beigeladene bereits mit ihrem Angebot – die Vorgaben an die Vorlage ausschreibungskonformer Referenzen fristgerecht erfüllt haben, wenn man der Antragstellerin gestatten würde, auch nach der Prüfung der vorgelegten Referenzen durch die Antragsgegnerin mehrfach weitere Referenzen vorlegen zu können.

Anders als die Antragstellerin meint, ist die hier vorliegende Konstellation nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem ein Auftraggeber mehrere unvollständige Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachfordert. Soweit es sich um unterschiedliche Unterlagen handelt (z.B. Umsatzangaben, ein Auszug aus dem Handelsregister), liegt tatsächlich nämlich nicht ein einzelnes, sondern mehrere Nachforderungsverlangen vor, für die lediglich dieselbe Vorlagefrist läuft. Wenn ein Bieter zunächst eines dieser Vorlageverlangen erfüllt (z.B. bzgl. der Umsatzangaben), ist nur dieses erledigt und die weiteren Aufforderungen (z.B. für den Handelsregisterauszug) dauern an. Im vorliegenden Fall jedoch geht es um dieselben Unterlagen, die von der Antragstellerin vorzulegen waren, nämlich mehrere fehlende Referenzen.

Abgesehen davon, dass die Nachreichungsfrist zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr lief, war die Antragstellerin auch sonst nicht berechtigt, nach der ersten Vorlage am 28. Januar 2022 der Antragsgegnerin am 31. Januar 2022 um 15.40 Uhr weitere Referenzen vorzulegen. Aus Gründen der Transparenz des Vergabeverfahrens und der Gleichbehandlung der Bieter sind in offenen Verfahren wie hier Kontakte zwischen Auftraggeber und Bieter nach Angebotsöffnung grundsätzlich verboten und nur in geringem Umfang ausnahmsweise zulässig. Die Ausnahmen von diesem Kontaktaufnahmeverbot sind gesetzlich geregelt und alle so ausgestaltet, dass der Auftraggeber aus bestimmtem Anlass auf einen Bieter zugeht (s. nur: § 15 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A (zur Aufklärung von Angeboten), § 16a EU Abs. 1, 2 VOB/A (zur Nachforderung fehlender Unterlagen)). Ein unaufgeforderter Kontakt des Bieters mit dem Auftraggeber ist demgegenüber vergaberechtlich nicht vorgesehen (abgesehen allenfalls von einfachen Nachfragen nach dem Sachstand des Vergabeverfahrens). Dementsprechend darf ein Bieter auch nur dann von sich aus z.B. fehlende Unterlagen nachreichen, wenn der Auftraggeber ihn hierzu hätte auffordern müssen – in diesem Fall kommt der Bieter der zulässigen Aufforderung des Auftraggebers durch sein Verhalten lediglich zuvor. So verhält es sich vorliegend aber gerade nicht. Denn nachdem sie die ersten von der Antragstellerin am 28. Januar 2022 vorgelegten Referenzen inhaltlich geprüft und (zu Recht) für unzureichend erachtet hatte, durfte die Antragsgegnerin die Antragstellerin kein weiteres Mal zur Nachreichung von Referenzen auffordern. Eine Nachforderung wäre nur bei fehlenden, also in formaler Hinsicht nicht den ausgeschriebenen Anforderungen entsprechenden Unterlagen möglich, jedoch nicht, wenn diese Unterlagen – wie hier (s.o. unter 2b)aa) – in inhaltlicher Hinsicht nicht passen (s. nur OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28. März 2018 – Verg 42/17, und vom 17. Dezember 2012 – Verg 47/12; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2019 – Verg 10/19 jeweils m.w.N.). Jede weitere Vorlage “passenderer” Referenzen wäre eine Nachbesserung des Angebots gewesen. Solche Nachbesserungen des Angebotsinhalts sind vergaberechtlich unzulässig, weil sie den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz widersprechen (EuGH, Urteil vom 14. September 2017, Rs. C-223/16 m.w.N.; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 21. April 2017, Verg 2/17). Unabhängig also davon, ob die Antragstellerin aus Anlass der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2022 sechs weitere Referenzen vorgelegt hat oder weil ihr selbst aufgefallen wäre, dass die bisher vorgelegten Referenzen unzureichend waren, durfte sie der Antragsgegnerin solche weiteren Referenzen nicht vorlegen.

Diese Rechtsfolge, dass ein Bieter sein Angebot nicht inhaltlich ändern (“nachbessern”) darf, beruht wie oben dargelegt nicht auf dem Nachverhandlungsverbot, das nach Auffassung der Antragstellerin nur für Angebote, jedoch nicht für die Beibringung unternehmensbezogener Unterlagen gelten soll. Rechtsgrund sind vielmehr die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bieter, die allgemein für das gesamte Vergabeverfahren gelten (s. nur § 97 Abs. 1, 2 GWB).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Analogie zur Angebotsfrist. Zwar darf ein Bieter sein Angebot ohne Weiteres bis zum Ablauf der Angebotsfrist zurückziehen oder ergänzen (vgl. nur § 10a EU Abs. 7 VOB/A). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber die Angebote ohnehin erst nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen darf (§ 14 EU Abs. 1 S. 1 VOB/A). Zugegangen i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB ist ein Angebot im Rahmen eines Vergabeverfahrens mithin erst mit Öffnung des Angebots, jedoch nicht bereits mit dem eventuell früheren Eingang beim Auftraggeber, weil das Angebot zwar in den Machtbereich des Auftraggebers gelangt ist, er aber von dessen Inhalt erst mit Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen durfte (vgl. zu den Voraussetzungen des Zugangs von Willenserklärungen unter Abwesenden nur Palandt-Ellenberger, 80. Aufl., zu § 130 BGB, Rn. 5). Vergleichbare Vorgaben für nachgeforderte bzw. nachgereichte fehlende Angebotsunterlagen und der Kenntnisnahme des Auftraggebers hiervon gibt es nicht. Gibt ein Bieter also innerhalb der von einem Auftraggeber gesetzten Nachfrist Unterlagen ab und erklärt damit, der Nachreichungsaufforderung nachzukommen, geht diese Erklärung dem Auftraggeber gemäß § 130 Abs. 1 BGB unmittelbar zu und darf von diesem zu Kenntnis genommen und inhaltlich gewürdigt werden. So ist es im Falle der Antragstellerin am 28. Januar 2022 geschehen. Anders als die Antragstellerin meint, sind die Vorschriften über den Zugang von Willenserklärungen hier anwendbar, denn bei der Vorlage der von der Antragsgegnerin nachgeforderten Unterlagen, die für die Angebotswertung relevant sind, handelt es sich nicht um einen Realakt (so die Antragstellerin), sondern um eine Willenserklärung. Diese Vorlage ist nämlich auf einen bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtet, indem die Antragstellerin auf diese Weise ihr Angebot vervollständigen und damit ihre Eignung belegen wollte (“anbei (…) die geforderten Unterlagen”), um mit der Antragsgegnerin – im Zuschlagsfall – den ausgeschriebenen Vertrag abschließen zu können (s. zur Abgrenzung von Willenserklärung und Realakt, Palandt-Ellenberger, Einf v § 116 BGB, Rn. 1 ff., Überbl v § 104 BGB, Rn. 9).

Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob etwas anderes gilt, wenn sich ein Bieter im Rahmen einer Nachreichung von angeforderten Unterlagen vorbehält, weitere Unterlagen noch nachzureichen oder sonst zu erkennen gibt, dass seine Antwort noch nicht abschließend sein soll. Denn dies war bei der Antragstellerin nicht der Fall. In dem Begleitschreiben, mit dem sie am 28. Januar 2022 erstmals Referenzen vorgelegt hat, hat die Antragstellerin gesagt, dass sie “anbei” “die geforderten Unterlagen” übersende. Ein objektiver Empfänger konnte dies nur so verstehen, dass die Antragstellerin hiermit dem Nachforderungsverlangen vollständig nachkommen will (§§ 133, 157 BGB). So hat es auch die Antragsgegnerin getan und die Referenzen dementsprechend geöffnet und geprüft.

c) Da die Beigeladene Referenzen vorgelegt hat, die den in Ziffer III.1.3 der EUBekanntmachung genannten Mindestanforderungen entsprechen, ist jedenfalls deren Angebot wertbar. Der Nachprüfungsantrag ist daher auch nicht deshalb begründet, weil alle Angebote auszuschließen wären und die Antragstellerin in einem neuen Vergabeverfahren eine “zweite Chance” bekommen müsste, ein neues Angebot mit ausschreibungskonformen Referenzen einzureichen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, 2, 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 VwVfG.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war in diesem Verfahren notwendig, weil eine schwierige, noch nicht obergerichtlich entschiedene Frage im Zusammenhang mit der Nachreichung fehlender Unterlagen zu klären war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06). Angesichts des Unternehmenszwecks der Antragsgegnerin ([…]), angesichts dessen i.d.R. keine so komplexen vergaberechtlichen Fragen zu erwarten sind, sowie mangels entsprechend ausgebildeter Mitarbeiter war die Antragsgegnerin nicht in der Lage, zu so einer Frage ohne anwaltliche Hilfe gegenüber der Vergabekammer hinreichend vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, a.a.O.)

Da sich die Beigeladene nicht am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, entspricht es nicht der Billigkeit i.S.d. § 182 Abs. 4 S. 2 GWB, der unterliegenden Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2014 – Verg 41/13).


IV.

(…)

Ausschreibung für einen Rahmenvertrag über einen IT-Warenkorb veröffentlicht

Ausschreibung für einen Rahmenvertrag über einen IT-Warenkorb veröffentlicht

Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Gemeinde-Unfallversicherungsverband HannoverPostanschrift: Am Mittelfelde 169Ort: HannoverNUTS-Code: DE929 Region HannoverPostleitzahl: 30519Land: DeutschlandE-Mail: info@guvh.de Telefon: +49 05118707-0Internet-Adresse(n):Hauptadresse: https://www.lukn.de/

I.3)
Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YU6RWG8/documents
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt folgende Kontaktstelle:
Offizielle Bezeichnung: Ax Projects GmbHPostanschrift: Uferstraße 16Ort: NeckargemündNUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-KreisPostleitzahl: 69151Land: DeutschlandE-Mail: info@ax-projects.de Telefon: +49 62238662262Internet-Adresse(n):Hauptadresse: www.ax-projects.de
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YU6RWG8

I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts

I.5)
Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand

II.1)
Umfang der Beschaffung

II.1.1)
Bezeichnung des Auftrags:
Rahmenvertrag über einen IT-Warenkorb – GUVH
Referenznummer der Bekanntmachung: AP 054-22

II.1.2)
CPV-Code Hauptteil
30000000 Maschinen, Material und Zubehör für Büro und Computer, außer Möbeln und Softwarepaketen

II.1.3)
Art des Auftrags
Lieferauftrag

II.1.4)
Kurze Beschreibung:
Beauftragt wird ein Warenkorbmodell mit einer Rahmenvereinbarung.

II.1.5)
Geschätzter Gesamtwert

II.1.6)
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein

II.2)
Beschreibung

II.2.2)
Weitere(r) CPV-Code(s)
30200000 Computeranlagen und Zubehör
30210000 Datenverarbeitungsgeräte (Hardware)

II.2.3)
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Hauptort der Ausführung:
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover Am Mittelfelde 169 30519 Hannover

II.2.4)
Beschreibung der Beschaffung:
IT-Hardware

II.2.5)
Zuschlagskriterien
Die nachstehenden Kriterien
Preis

II.2.6)
Geschätzter Wert

II.2.7)
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Beginn: 01/10/2022
Ende: 30/09/2024
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:
Der Vertrag verlängert sich max. 2x um je ein weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Die max. Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 4 Jahre. Danach endet die Rahmenvereinbarung und sind Abrufe aus der Rahmenvereinbarung nicht mehr möglich.

II.2.10)
Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11)
Angaben zu Optionen
Optionen: nein

II.2.13)
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

II.2.14)
Zusätzliche Angaben
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)
Teilnahmebedingungen

III.1.1)
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe

III.1.2)
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters fordert der Auftraggeber die Vorlage folgender Eigenerklärungen:
1.2.1 entsprechende Bankerklärungen;
1.2.2 Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung;
1.2.3 Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen;
1.2.4 eine Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; für die letzten drei Geschäftsjahre, nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

III.1.3)
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters fordert der Auftraggeber die Vorlage folgender Eigenerklärungen:
1.3.1 geeignete Referenzen über früher ausgeführte Lieferaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Lieferleistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)
Beschreibung

IV.1.1)
Verfahrensart
Offenes Verfahren

IV.1.3)
Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer

IV.1.8)
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein

IV.2)
Verwaltungsangaben

IV.2.2)
Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 18/08/2022
Ortszeit: 12:00

IV.2.3)
Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber

IV.2.4)
Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:
Deutsch

IV.2.7)
Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Tag: 18/08/2022
Ortszeit: 12:00

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein

VI.3)
Zusätzliche Angaben:
Bekanntmachungs-ID: CXP4YU6RWG8

VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

VI.4.1)
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und DigitalisierungPostanschrift: Auf der Hude 2Ort: LüneburgPostleitzahl: 21339Land: DeutschlandE-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de Telefon: +49 4131151334Fax: +49 4131152943

VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
18/07/2022

Ausschreibung Unterhalts- und Sonderreinigung – Stadt Rösrath erfolgreich gestartet

Ausschreibung Unterhalts- und Sonderreinigung - Stadt Rösrath erfolgreich gestartet

Werbung

Auftragsbekanntmachung

Dienstleistungen


Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen

Offizielle Bezeichnung: Stadt Rösrath
Postanschrift: Hauptstraße 229
Ort: Rösrath
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51503
Land: Deutschland
E-Mail: InfoStadt@roesrath.de
Telefon: +49 2205802-0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.roesrath.de

I.3)Kommunikation

Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YU6RWR3/documents

Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen

Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YU6RWR3

I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers

Einrichtung des öffentlichen Rechts

I.5)Haupttätigkeit(en)

Allgemeine öffentliche Verwaltung

Werbung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung

II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Unterhalts- und Sonderreinigung – Stadt Rösrath

Referenznummer der Bekanntmachung: AX2022-056

II.1.2)CPV-Code Hauptteil

90911200 Gebäudereinigung

II.1.3)Art des Auftrags

Dienstleistungen

II.1.4)Kurze Beschreibung:

Unterhalts- und Sonderreinigung nach dieser Leistungsbeschreibung, dem Leistungsverzeichnis mit Reinigungsturnus sowie den sonstigen Angaben.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert

II.1.6)Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: ja

Angebote sind möglich für alle Lose

II.2)Beschreibung

II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verwaltung, Grundschule, Feuerwehr u.ä.

Los-Nr.: LOS 1

II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)

90911200 Gebäudereinigung

II.2.3)Erfüllungsort

NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis

Hauptort der Ausführung:

Stadt Rösrath Hauptstraße 229 51503 Rösrath

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Los 1: Der AN führt im Verlauf eines Jahres eine Grundreinigung der Grundschulen, im Objekt Sandweg 19 sowie in der Sporthalle Forsbach als auch in der Sporthalle Bergsegen durch.

Die Grundreinigung ist in allen Klassen-Fach- und Gruppenräumen, Lehrerzimmer und der von der offenen Ganztagsschule genutzten Flächen inklusive der Sanitärbereiche, sowie in den Fluren durchzuführen. Folgende Arbeiten sind erforderlich:

Ausräumen der mobilen Einrichtungsgegenstände vor der Grundreinigung (keine Schreibtische und befüllte Regale und Beistellschränke):

Maschinelles Grundreinigen der wasserbeständigen Fußböden:

Absaugen der Schmutzflotte und nasses Nachwischen der gereinigten Flächen:

Einpflegen der Böden mit einem je nach Beschaffenheit geeigneten Mittel unter Beachtung der allgemein gängigen Pflegeanleitungen für die Böden

Aufpolieren des Pflegefilms

Entfernung von Verfleckungen und Kaugummirückständen auf textilen Bodenbelägen, falls vorhanden

Gründliche Reinigung der Fußleisten, Türrahmen und Heizkörper

Einräumen der mobilen Einrichtungsgegenstände nach der durchgeführten Grundreinigung.

Die Grundreinigung in den Sporthallen beinhaltet die Hallen- sowie gründliche Reinigung der Geräteräume, die Flure, Sanitär- und Umkleideräume. Bedingt durch die erhöhte Frequentierung der Hallen ist diese Reinigung zur Erhaltung der Gebäude zwingend erforderlich.

Die Grundreinigung wird auf Abruf durch den AG separat beauftragt. Jedoch besteht für den AG keine Verpflichtung die Leistung zwingend zu beauftragen.

Des Weiteren ist 1x jährlich vom AN eine Grundreinigung in den Kindertagesstätten durchzuführen mit folgendem Inhalt:

Grundreinigung aller Gruppen- und Nebenräume, sowie Schlafträume, Besprechungsräume und der Turnhalle.

Grundreinigung in allen Sanitärbereichen mit gründlicher Reinigung der Wandfliesen, Spiegel, Toiletten und Waschbecken

Gründliche Reinigung der Heizkörper, Fußleisten und Türblätter

Grundreinigung der Flurflächen

Die Grundreinigung ist fester Bestandteil der Auftragserteilung und wird 1x jährlich durchgeführt. Sie wird nicht gesondert beauftagt.

II.2.5)Zuschlagskriterien

II.2.6)Geschätzter Wert

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/01/2023

Ende: 31/12/2025

Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja

Beschreibung der Verlängerungen:

Wird der Vertrag nicht bis 6. Monate vor Vertragsbeendigung von einer der Parteien, in Textform gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, ohne dass es diesbezüglich einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf.

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11)Angaben zu Optionen

Optionen: nein

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

II.2.14)Zusätzliche Angaben

II.2)Beschreibung

II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Schulzentrum Freiherr-vom-Stein

Los-Nr.: LOS 2

II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)

90911200 Gebäudereinigung

II.2.3)Erfüllungsort

NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis

Hauptort der Ausführung:

Stadt Rösrath Hauptstraße 229 51503 Rösrath

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Los2: Der AN führt einmal jährlich eine Grundreinigung in den beiden genannten Sporthallen durch. Die Grundreinigung umfasst die Hallen- sowie gründliche Reinigung der Geräteräume, die Flure, Sanitär- und Umkleideräume. Weiter ist sicherzustellen, dass die Hallenböden fachgerecht abgefahren und mit einem für die Nutzung geeigneten, spezifischen Mittel neu beschichtet und versiegelt werden.

Bedingt durch die erhöhte Frequentierung der Hallen ist diese Reinigung zur Erhaltung der Gebäude zwingend erforderlich.

Die Grundreinigung wird auf Abruf durch den AG separat beauftragt.

Die Grundreinigung wird auf Abruf durch den AG separat beauftragt. Jedoch besteht für den AG keine Verpflichtung die Leistung zwingend zu beauftragen.

II.2.5)Zuschlagskriterien

Die nachstehenden Kriterien

Preis

II.2.6)Geschätzter Wert

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/01/2023

Ende: 31/12/2025

Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja

Beschreibung der Verlängerungen:

Wird der Vertrag nicht bis 6. Monate vor Vertragsbeendigung von einer der Parteien, in Textform gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, ohne dass es diesbezüglich einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf.

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11)Angaben zu Optionen

Optionen: nein

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

II.2.14)Zusätzliche Angaben

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Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen

III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

– Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB.

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

– Angaben über den Bieter sowie dessen Umsatz gemäß dem den Vergabeunterlagen beigefügten Vordruck.

– Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung im folgenden Deckungsumfang (Mindestsummen:

Personen-, Sach- und Vermögensschäden (pauschal) 10.000.000,00 EUR

Obhut- und Bearbeitungsschäden 1.000.000,00 EUR

Schlüsselverlustrisiko 50.000,00 EUR

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

– Angaben zu den Fachkräften, die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, in den Kalkulationsunterlagen.

– Referenzen für die zu vergebenden Leistungen wie nachfolgend ausgeführt:

Der Bieter hat als Nachweis seiner Eignung eine Übersicht über die in den letzten 3 Kalenderjahren erbrachten Leistungen, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind, getrennt für jedes Los in Form der anliegenden Referenzliste vorzulegen.

Anzugeben sind nur Referenzen für Aufträge zur Durchführung der Unterhaltsreinigung, deren Ausführung bereits begonnen wurde. Für die Referenzobjekte sind zur Sicherung der Vergleichbarkeit folgende Mindest-vorgaben festgelegt:

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Los 1:

Es ist eine Referenzliste mit 3 verschiedenen Auftraggebern mit Ansprechpartnern vorzulegen.

Hierbei müssen für jeden Gebäudetyp Referenzen benannt werden. Die Referenzobjekte beziehen sich auf folgende Nutzungsarten:

– 1 Verwaltungsgebäude

– 1 Grundschulgebäude für ca.400 Schülerinnen und Schüler

– 1 Kindertagesstätte mit 5 Gruppen

– 1 Sporthalle

Los 2:

Es ist eine Referenzliste mit 3 verschiedenen Auftraggebern mit Ansprechpartnern vorzulegen.

Hierbei müssen für jeden Gebäudetyp Referenzen benannt werden. Die Referenzobjekte beziehen sich auf folgende Nutzungsarten:

– 1 Objekt ähnliche Größe eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule

– 1 Dreifachsporthalle

III.2)Bedingungen für den Auftrag

III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal

Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung

IV.1.1)Verfahrensart

Offenes Verfahren

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein

IV.2)Verwaltungsangaben

IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

Tag: 05/08/2022

Ortszeit: 09:00

IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber

IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:

Deutsch

IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Tag: 05/08/2022

Ortszeit: 09:00

Vorankündigungen Vergabeverfahren Kulturhalle im ehem. Brauereigelände Schlitz veröffentlicht

SKZ-Ausschreibung veröffentlicht-AxR 075-22: Beschaffung einer Hydraulischen Prüfmaschine

SKZ-Ausschreibung veröffentlicht-AxR 075-22: Beschaffung einer Hydraulischen Prüfmaschine

VO: UVgO

Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung

Bekanntmachung

Zur Angebotsabgabe / Teilnahme auffordernde Stelle

Bezeichnung SKZ – KFE gGmbH
Postanschrift Friedrich-Bergius-Ring 22
Ort 97076 Würzburg
Telefon +49 9314104717
E-Mail kfe@skz.de
URL https://www.skz.de/

Zuschlag erteilende Stelle

die zur Angebotsabgabe / Teilnahme auffordernde Stelle

Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen

Elektronisch über diese Vergabeplattform: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YU6RWKN

Postalische Angebote oder Teilnahmeanträge sind nicht zugelassen

Bereitstellung der Vergabeunterlagen

Elektronisch über diese Vergabeplattform: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YU6RWKN/documents

Art und Umfang der Leistung

Leistungsbeschreibung

Vergabeverfahren für das Forschungsvorhaben FV4002 (Hydraulische Prüfmaschine)

A. Material-Prüfmaschine

– Standgerät

– Nennkraft 25 kN

– kompakte Grundaufstellfläche von max. 1 m x 2 m

– mit T-Nuten Tisch (ca. 500 mm x 500 mm) zum Aufspannen von Bauteilen und Prüfwerkzeugen

– Prüffrequenz im Bereich von 1-100 Hz

– hydraulische Probenhalter 14 mm x 25 mm (Dicke x Breite) bis 25 kN (Zug/Druck)

– Kolbenhub Prüfzylinder ca. 100 mm

– Verstellung Querhaupt mind. 550 mm

– integriertes, geräuscharmes Pumpenaggregat und Kühlsystem

– Möglichkeit zur Anbindung an eine externe Kühlung bei höheren Lastpegeln

– Anschlussmöglichkeit von Dehnungsaufnehmer (DMS appliziert oder berührende Systeme)

– Möglichkeit zur Nachrüstung einer Temperierkammer

– soll Standardnorm nach 6892-1 statisch erfüllen können (Methode A1 und A2)

– Möglichkeit zur Pausierung der Prüfung bei Event und nahtlose Fortführung bei Bestätigung

– Erweiterungsmöglichkeit der Messkartensteckplätze für zukünftige Prüfaufgaben

– Schutzvorrichtung

– transparente Schutzumhausung

– Kraftaufnehmer

– Nennkraft 25 kN

– Kalibrierschein

– Fernbedienung

– Fernbedienung zur Einrichtung mit integriertem Notaus-Schalter (Vorzugsweise mit programmierbaren Tasten bspw. zur Ansteuerung der Probenhalter, Einspannposition)

– Prüfsoftware

– Prüf- und Auswertesoftware für dynamische Prüfungen, Möglichkeit zur Einrichtung von personenbezogenen Prüfplätzen und Serienprüfungen

– Einrichtung und Auswertung auch auf weiteren PC nutzbar (Simulationsmodus)

– Export der Rohdaten (MS Excel, ASCII, CSV)

– Zug- und Druckversuche

– Manuelle Prüfung: Zielposition und Geschwindigkeit können während der Prüfung frei verändert werden

– Statistische Auswertungen der Prüfergebnisse

– Benutzerverwaltung

– Korrektur der Maschinenverformung

– Anbindung von Probenmessgeräten

– Integration aller verfügbaren Standard- und Master-Prüfvorschriften

– Grafischer Ablaufeditor

– Installation auf beliebig vielen PCs innerhalb der SKZ

B. Verpackung & Transport

– Verpackung

– Transport

– Transportversicherung

C. Inbetriebnahme

– Installation

– Kontrolle der Prüfmaschine auf Vollständigkeit

– Installation der Prüfmaschine und Überprüfung der Grundfunktionen

– Funktionskontrolle

– Aufspielen der Software

– Einweisung des Bedieners

– In die Funktionalität der Material-Prüfmaschine

– In die Sicherheitsfunktionen

– In die Wartung

– In die Funktion der Prüfsoftware

– Erstkalibrierung

– Erstkalibrierung der Kraft- und Längenmesseinrichtungen

D. Kompatibilität

– Die Anschlussfähigkeit an vorhandene SKZ- Hardware muss gewährleistet werden:

– Standard-PC mit Intel-Prozessor 3 GHz

– 16 GB RAM

– 512 GB freier Festplattenspeicher

– Bildschirmauflösung 1920 x 1080 Pixel und 65k Farben

– 2 1-Gbit-Ethernetschnittstellen

– Betriebssystem Microsoft Windows 10

E. Weiteres

– Serviceverfügbarkeit innerhalb von 48 Stunden (bitte Angabe Umkreis der verfügbaren Servicetechniker)

– mind. 10 Jahre Ersatzteilverfügbarkeit

– deutschsprachige Kundenhotline

– garantierte Lieferung bis KW 44

– Maschine muss den einschlägigen Arbeitsschutzanforderungen (Produktsicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) entsprechen

Haupterfüllungsort

Bezeichnung SKZ Weiterbildungs-Zentrum
Postanschrift Köthener Straße 33 a
Ort 06118 Halle (Saale)

Ausführungsfristen

Bestimmungen über die Ausführungsfrist

Zeitpunkt der Auftragserteilung gemäß Terminschiene

garantierter Liefertermin bis zur KW 44 (letzter Tag der KW 44)

Zuschlagskriterien

Niedrigster Preis

Nebenangebote

Nebenangebote werden nicht zugelassen.

Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: Nein

Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

Der Bieter muss je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters Unterlagen:

1. entsprechende Bankerklärungen,
2. Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
3. Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
4. eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Hydraulischen Prüfmaschine für dynamische Prüfungen an Kunststoffen) für die letzten drei Geschäftsjahre

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters stellt der Auftraggeber folgende Anforderungen, die sicherstellen, dass der Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.

Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters die Vorlage der folgenden Unterlagen:

1. Angaben von mindestens 3 Referenzen über früher (in den letzten fünf Geschäftsjahren) ausgeführte vergleichbare Lieferaufträge mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers, es handelt sich um vergleichbare Lieferaufträge, wenn und soweit es sich handelte um die Lieferung einer Hydraulischen Prüfmaschine für dynamische Prüfungen an Kunststoffen mit folgenden Leistungsanforderungen:

Material-Prüfmaschine

Standgerät

Schutzvorrichtung

Kraftaufnehmer

Fernbedienung

Prüfsoftware

Verpackung & Transport

Inbetriebnahme

Einweisung des Bedieners

Erstkalibrierung

2. Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit

der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

3. Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,

4. Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,

5. Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,

6. Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet,

7. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,

8. Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,

9. Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.

Sonstige

Sie erklären mit dem Angebot:

“Wir bieten dem in der Aufforderung zur Angebotsabgabe benannten Auftraggeber an die in der Leistungsbeschreibung der Aufforderung zur Angebotsabgabe beschriebenen Leistungen unter Einhaltung der der Aufforderung zur Angebotsabgabe als Anlage beigeschlossenen Allgemeinen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) – Fassung 2022 – zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) – Fassung 2003 und der sonstigen vertraglichen Vorgaben.”

Sie machen mit dem Angebot:

Aussagekräftige Angaben zur Beschreibung der angebotenen Maschine und zur Einhaltung der technischen und sonstigen Vorgaben und Funktionalitäten:

A. Material-Prüfmaschine

– Standgerät

– Nennkraft 25 kN

– kompakte Grundaufstellfläche von max. 1 m x 2 m

– mit T-Nuten Tisch (ca. 500 mm x 500 mm) zum Aufspannen von Bauteilen und Prüfwerkzeugen

– Prüffrequenz im Bereich von 1-100 Hz

– hydraulische Probenhalter 14 mm x 25 mm (Dicke x Breite) bis 25 kN (Zug/Druck)

– Kolbenhub Prüfzylinder ca. 100 mm

– Verstellung Querhaupt mind. 550 mm

– integriertes, geräuscharmes Pumpenaggregat und Kühlsystem

– Möglichkeit zur Anbindung an eine externe Kühlung bei höheren Lastpegeln

– Anschlussmöglichkeit von Dehnungsaufnehmer (DMS appliziert oder berührende Systeme)

– Möglichkeit zur Nachrüstung einer Temperierkammer

– soll Standardnorm nach 6892-1 statisch erfüllen können (Methode A1 und A2)

– Möglichkeit zur Pausierung der Prüfung bei Event und nahtlose Fortführung bei Bestätigung

– Erweiterungsmöglichkeit der Messkartensteckplätze für zukünftige Prüfaufgaben

– Schutzvorrichtung

– transparente Schutzumhausung

– Kraftaufnehmer

– Nennkraft 25 kN

– Kalibrierschein

– Fernbedienung

– Fernbedienung zur Einrichtung mit integriertem Notaus-Schalter (Vorzugsweise mit programmierbaren Tasten bspw. zur Ansteuerung der Probenhalter, Einspannposition)

– Prüfsoftware

– Prüf- und Auswertesoftware für dynamische Prüfungen, Möglichkeit zur Einrichtung von personenbezogenen Prüfplätzen und Serienprüfungen

– Einrichtung und Auswertung auch auf weiteren PC nutzbar (Simulationsmodus)

– Export der Rohdaten (MS Excel, ASCII, CSV)

– Zug- und Druckversuche

– Manuelle Prüfung: Zielposition und Geschwindigkeit können während der Prüfung frei verändert werden

– Statistische Auswertungen der Prüfergebnisse

– Benutzerverwaltung

– Korrektur der Maschinenverformung

– Anbindung von Probenmessgeräten

– Integration aller verfügbaren Standard- und Master-Prüfvorschriften

– Grafischer Ablaufeditor

– Installation auf beliebig vielen PCs innerhalb der SKZ

B. Verpackung & Transport

– Verpackung

– Transport

– Transportversicherung

C. Inbetriebnahme

– Installation

– Kontrolle der Prüfmaschine auf Vollständigkeit

– Installation der Prüfmaschine und Überprüfung der Grundfunktionen

– Funktionskontrolle

– Aufspielen der Software

– Einweisung des Bedieners

– In die Funktionalität der Material-Prüfmaschine

– In die Sicherheitsfunktionen

– In die Wartung

– In die Funktion der Prüfsoftware

– Erstkalibrierung

– Erstkalibrierung der Kraft- und Längenmesseinrichtungen

D. Kompatibilität

– Die Anschlussfähigkeit an vorhandene SKZ- Hardware muss gewährleistet werden:

– Standard-PC mit Intel-Prozessor 3 GHz

– 16 GB RAM

– 512 GB freier Festplattenspeicher

– Bildschirmauflösung 1920 x 1080 Pixel und 65k Farben

– 2 1-Gbit-Ethernetschnittstellen

– Betriebssystem Microsoft Windows 10

Nichtabgabe führt zum Ausschluss des Angebotes

Sie machen mit dem Angebot:

Verbindliche und aussagekräftige Angaben

– zur Gewährleistung einer Serviceverfügbarkeit innerhalb von 48 Stunden (bitte Angabe Umkreis der verfügbaren Servicetechniker)

– zur Gewährleistung einer mind. 10 Jahre Ersatzteilverfügbarkeit

– zum Vorhandensein einer deutschsprachigen Kundenhotline

– zur Einhaltung eines garantierten Liefertermins bis zur KW 44

– dass die Maschine den verbindlichen Vorgaben der Arbeitsschutzanforderungen (Produktsicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) entspricht

Nichtabgabe führt zum Ausschluss des Angebotes

Sie erklären mit dem Angebot verbindlich:

“Wir halten ein die Vorgaben der Ausschreibung

– zur Gewährleistung einer Serviceverfügbarkeit innerhalb von 48 Stunden

– zur Gewährleistung einer mind. 10 Jahre Ersatzteilverfügbarkeit

– zum Vorhandensein einer deutschsprachigen Kundenhotline

– zur Einhaltung eines garantierten Liefertermins bis zur KW 44

– dass die Maschine den verbindlichen Vorgaben der Arbeitsschutzanforderungen (Produktsicherheitsgesetz,

Betriebssicherheitsverordnung, Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Un-fallversicherung) entspricht.”

Nichtabgabe führt zum Ausschluss des Angebotes

Sie geben mit dem Angebot verbindlich ab:

Eine Risikobeurteilung zur Betriebsanleitung der Maschine/ Anlage

Nichtabgabe führt zum Ausschluss des Angebotes

Sie machen mit dem Angebot:

Verbindliche Angaben zum Angebotspreis (Gesamtpreis):

– Preis des Angebots

– Zu erwartende Kosten für Wartung und Instandhaltung (10 Jahre)

– Zu erwartende Reparaturkosten (10 Jahre)

Schlusstermin für den Eingang der Angebote 02.08.2022 um 09:00 Uhr

Bindefrist des Angebots 31.08.2022

Zusätzliche Angaben

Effektive Auftraggeberentlastung – Projektsteuerung für den Neubau kommunaler Hallenbäder

Effektive Auftraggeberentlastung – Projektsteuerung für den Neubau kommunaler Hallenbäder

Mit der Vergabe von Projektsteuerungsleistungen für den Neubau kommunaler Hallenbäder können sich Kommunen effektiv entlasten und den Projekterfolg sicherstellen.

Die Planungsleistungen für die Fachdisziplinen Objektplanung Gebäude, Tragwerksplanung, Freianlagen, Ingenieurleistungen technische Ausrüstung und Freianlagenplanung für den Neubau des Hallenbades werden nach europaweiter Ausschreibung gesondert vergeben. Mit der Vergabe der Planungsleistungen Objektplanung, Tragwerksplanung und technische Gebäudeausrüstung wird begonnen, wenn der Projektsteuerer mit im Boot ist.

Hintergrund:
Die Kommunen verfügen vielfach nicht über die erforderlichen Personalkapazitäten zur weiteren Steuerung dieses Projektes. Deshalb ist der Einsatz einer Projektsteuerung geplant. Dadurch kann die Gesamtmaßnahme bis zur Inbetriebnahme koordiniert werden, die Planungs- und Bauleistungen überwacht und die Zeitplanung kontrolliert und gesteuert werden.

Leistungsumfang:

Die zu erbringenden Projektsteuerungsleistungen orientieren sich am Leistungsbild des Heft 9 AHO „Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ (Stand März 2020 Projektstufen II bis V). Eine angemessene Präsenz des Projektleiters ist vorzusehen.

Es ist eine stufenweise Beauftragung zu bevorzugen:

– Beauftragungsstufe I: Planung (anteilig)
– Beauftragungsstufe II: Ausführungsvorbereitung, Ausführung (jeweils anteilig)
– Beauftragungsstufe III: Projektabschluss (optional)

Gegenstand des Vertrages sind auch Leistungen des Projektcontrollings sowie in den Leistungsbildern des Projektsteuerungsvertrages. Die Projektsteuerung soll im Verhältnis zu den unterschiedlichen Planern delegierbare Aufgaben und Interessen des Auftraggebers wahrnehmen. Originäre Bauherrenentscheidungen sind den Gremien des Auftraggebers vorbehalten. Das Nähere regelt der Vertrag. Hauptaufgabe der Projektsteuerung ist es daher, durch die Koordination der unterschiedlichen Leistungen in den Planungszeiträumen sicherzustellen, dass die technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Ziele des Auftraggebers verwirklicht werden. In Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber soll die Projektsteuerung die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Anforderungen an die Qualität des Projektes in technischer, zeitlicher und finanzieller Hinsicht prüfen und deren Einhaltung sicherstellen.

Aufgaben des Projektsteuerers sind insbesondere:

– Kostenmanagement/Kostenüberwachung/Nachtragsmanagement/Abrechnung: Die vom Auftraggeber vorgegebenen Planungskosten einschließlich Nebenkosten für alle Fachplanungen und Leistungen des Projektsteuerers sind einzuhalten
– Terminmanagement Terminüberwachung: 
Der Auftragnehmer hat auf die Einhaltung der vertraglichen Terminzeile hinzuwirken.
– Organisations-,Koordinations- und Informationsmanagement
– Dokumentation
– Mitwirkung und Beratung bei der Vorbereitung und bei der Vergabe von Bauleistungen
– Qualitätsmanagement:

Der Projektsteuerung obliegt es, eine aufeinander abgestimmte und effiziente Zusammenarbeit der Fachplaner sowie einen reibungslosen Planungsprozess während des Bearbeitungszeitraumes zu gewährleisten.

– Vorbereitung von Beschlussvorlagen für die Gremien
– Bearbeitung der Bedingungen und Auflagen der jeweiligen Zuschussgeber
– Koordinierung und Mitwirkung bei Abnahmen und Übergaben
– Teilnahme an Planungs- und Baubesprechungen
– Beweissicherung der umliegenden Bebauung
– Abstimmung mit den Fachbehörden

Umsetzung:

Die Vergabe erfolgt in einem EG-weiten Verhandlungsverfahren.

Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden

Geplante Mindestzahl: 3
Höchstzahl: 6

Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:
Die Auftraggeberin behält sich vor, die Anzahl der Bewerber*innen für die zweite Stufe des Verfahrens zu reduzieren. Sollten mehr als 6 Bewerber*innen die Mindestbedingungen erfüllen, erfolgt eine weitere Abschichtung der Bewerber nach folgenden Kriterien:
Zur Abgabe eines Angebotes werden vorrangig Bewerber*innen (Bewerbendengemeinschaften) aufgefordert, mit einem Umsatz von mindestens 3,0 Mio. EUR in jedem einzelnen abgeschlossenen Geschäftsjahr 2019 bis 2021 (Auswahlkriterium 1) und die zusätzlich über mindestens eine Referenz über die Durchführung von Projektsteuerungsleistungen beim Neubau eines Hallenbades im Bearbeitungszeitraum 2015- 2021 verfügen (Auswahlkriterium 2).
Die erforderliche Referenz (Eigenerklärung) muss prüffähige Angaben enthalten Projektbezeichnung, Auftraggeber, Leistungszeitraum. Leistungsumfang).
Es kann auch eine Referenz benannt werden, die bereits als Nachweis der Mindestbedingungen benannt wurde.
Die Auswahlkriterien 1 und 2 müssen beide erfüllt sein, damit ein Bewerber vorrangig berücksichtigt wird. Liegen danach immer noch mehrere Bewerber*innen auf dem 6. Platz, entscheidet das Los.

Es wird eine stufenweise Beauftragung empfohlen:
Beauftragungsstufe I: Planung (anteilig) Beauftragungsstufe II: Ausführungsvorbereitung, Ausführung (jeweils anteilig) Beauftragungsstufe III: Projektabschluss (optional) Zunächst wird nur Stufe I beauftragt. Es besteht kein Anspruch auf Beauftragung der Stufen II und III. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, weitere Leistungsstufen auszuführen, wenn der Auftraggeber nachfolgend Bearbeitungsstufen ganz oder teilweise, spätestens 5 Monate nach Abschluss der zuvor beauftragten Leistungsstufe abruft.

Teilnahmebedingungen sind wie folgt:
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Die nachfolgend geforderten Nachweise und Erklärungen sollten möglichst in der aufgeführten Reihenfolge abgegeben werden. Bei mehreren Unternehmen (Bewerbendengemeinschaften) sollte auf eine entsprechende Bezeichnung der Unterlagen geachtet werden (z. B Anlage 1.1 für Firma 1, Anlage 1.2 für Firma 2 usw.).
1) Auszug aus dem Handels- oder Berufsregister, nicht älter als 3 Monate (Stichtag: Bewerbungsfrist). Bei ausländischen Bewerber*innen ist ein vergleichbarer Nachweis einer zuständigen Stelle vorzulegen;
2) Eigenerklärung zur Eignung, u. a. Angaben zum Unternehmen und Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB;
3) Erklärung Antikorruption;
4) Bewerbendengemeinschaftserklärung, falls erforderlich;
5) Nachunternehmerverpflichtungserklärung, falls erforderlich; Im Falle von Bewerbendengemeinschaften sind die vorgenannten Erklärungen/Nachweise für jedes Mitglied der Bewerbendengemeinschaft abzugeben.

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Die in diesem Abschnitt geforderten Erklärungen und Nachweise müssen im Falle einer Bewerbendengemeinschaft durch die Bewerbendengemeinschaft insgesamt erfüllt sein. Es ist daher ausreichend, wenn mindestens ein Mitglied der Bewerbendengemeinschaft die geforderten Erklärungen und Nachweise erbringt. Die Nachweise und Erklärungen sollten möglichst in der aufgeführten Reihenfolge abgegeben werden.

1) Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung. Alternativ kann eine Erklärung des Versicherungsgebers abgegeben werden, dass eine den nachfolgend benannten Anforderungen entsprechende Berufshaftpflichtversicherung im Auftragsfall für das Projekt abgeschlossen wird. In diesem Fall ist spätestens vor Zuschlagserteilung ein entsprechender Nachweis unaufgefordert an die angegebene Kontaktstelle zu übergeben;

2) Eigenerklärung zum Umsatz für jedes einzelne der Geschäftsjahre getrennt nach Umsatz insgesamt und Umsatz mit vergleichbaren Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Beruft sich ein Bewerber*in hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf Erklärungen/ Nachweise eines Dritten/Nachunternehmers, sind die Erklärungen/Nachweise für den Dritten/ Nachunternehmer gesondert beizufügen. In diesem Fall muss der/ die Bewerber*in eine Verpflichtungserklärung des Dritten/ Nachunternehmers vorlegen. Ausländische Bewerber*innen haben gleichwertige Nachweise der für die zuständigen Behörde/ Institutionen ihres Heimatlandes beizubringen. Diese sind ins Deutsche von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer in beglaubigter Form zu übersetzen.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Zu 1):
Mindestdeckungssumme von 5,0 Mio. EUR je Schadensfall für Personenschäden sowie 3,0 Mio. EUR für sonstige Schäden, wobei der Betrag je Versicherungsjahr 2-fach maximiert sein muss. Eine projektbezogene Aufstockung der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung im Auftragsfall wird akzeptiert. In diesem Fall ist mit dem Teilnahmeantrag eine Erklärung des Versicherungsnehmers abzugeben, dass eine den Mindeststandards entsprechende Berufshaftpflichtversicherung im Auftragsfall für das Projekt abgeschlossen wird. Spätestens vor Zuschlagserteilung ist ein entsprechender Nachweis unaufgefordert an die angegebene Kontaktstelle zu übergeben.

Zu 2):
Mindestens ein durchschnittlicher Jahresumsatz mit vergleichbaren Leistungen von 3,0 Mio. EUR netto in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Vergleichbar sind Planungsleistungen zu dem hier betroffenen Leistungsbild der Projektsteuerung von Großbauvorhaben mit anrechenbaren Kosten (KG 200- 600) von mindestens 7,0 Mio. EUR netto

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Die in diesem Abschnitt geforderten Erklärungen und Nachweise müssen im Falle einer Bewerbergemeinschaft durch die Bewerbergemeinschaft insgesamt erfüllt sein. Es ist daher ausreichend, wenn mindestens ein Mitglied der Bewerbendengemeinschaft die geforderten Erklärungen und Nachweise erbringt.
Die Nachweise und Erklärungen sollten möglichst in der aufgeführten Reihenfolge abgegeben werden.

1) Aussagekräftige Darstellung von den Mindeststandards entsprechenden Referenzen: Referenzen zu Projektsteuerungsleistungen betreffend den Neubau von öffentlichen Badeeinrichtungen, insbesondere Hallenbädern oder vergleichbare Projekte. Vergleichbar sind Leistungen zu dem hier betroffenen Leistungsbild der Projektsteuerung bei Projekten öffentlicher Auftraggeber in Anlehnung an die AHO mit anrechenbaren Kosten KG 200,300/400/500/600 von mindestens 7,0 Mio. € netto.

2) Bei den Projekten muss bis zur Abgabe des Teilnahmeantrages die Leistungsphase 8 der abgeschlossen sein und sie dürfen nicht vor dem 01.01.2015 beauftragt worden sein.
Beruft sich ein/e Bewerber*in hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit auf Erklärungen/Nachweise einer/ eines Dritten/ Nachunternehmerin/ Nachunternehmers, sind die Erklärungen/ Nachweis für die/ den Dritte*n/ Nachunternehmer*in gesondert beizufügen. In diesem Fall muss die Bewerberin eine Verpflichtungserklärung der/ des Dritte*n/ Nachunternehmerin/ Nachunternehmers vorlegen. Ausländische Bewerber*innen haben gleichwertige Nachweise der für sie zuständigen Behörde/Institutionen ihres Heimatlandes beizubringen.
Diese sind ins Deutsche von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer*in beglaubigter Form zu übersetzen;
3) Erklärung über die durchschnittliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens im Zeitraum von 2019 bis zum Ende der Teilnahmefrist.  Geforderte Mindeststandards: Im Büro des Projektsteuerers waren über diesen Zeitraum mindestens 3 fest angestellte Mitarbeiter (ohne Verwaltung) beschäftigt gewesen, die vergleichbare Projektsteuerungsleistungen erbringen, davon mindestens 1 Mitarbeiter mit der Berufsqualifikation Architekt. Dieser Nachweis ist während der Vertragsabwicklung auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen. Diese Qualifikation ist nachzuweisen, durch einen Mitarbeiter, der nach den Architektengesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt*in zu tragen oder nach den EU-
Richtlinien, insbesondere den Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome Bachelor und Master berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt*in tätig zu werden. Mit dem Teilnahmeantrag ist eine entsprechende Befugnis der hier benannten Personen nachzuweisen.

Machen Sie die Arbeitsgrundlage VergabeManagement®Bauleistungen (AVergMan®Bau) zu Ihrer Arbeitsgrundlage!

Machen Sie die Arbeitsgrundlage VergabeManagement®Bauleistungen (AVergMan®Bau) zu Ihrer Arbeitsgrundlage!

1. Allgemeines zur Arbeitsgrundlage VergabeManagement®Bauleistungen (AVergMan®Bau)

1.1 Wertgrenzen, Beträge in der AVergMan®Bau
Wertgrenzen bzw. Beträge sind grundsätzlich Netto-Werte „ohne Umsatzsteuer“, es sei denn, es ist ausnahmsweise dazu etwas anderes angegeben.

1.2 Anwendung der VOB/A und der AVergMan®Bau
Bei der Vergabe von Bauleistungen ist nach Teil A der VOB sowie nach den in der AVergMan®Bau enthaltenen Vorgaben. Bei Leistungen, die nicht Teil der baulichen Anlage werden, ist die VOL bzw die VgV anzuwenden.

2. Anwendung der EU-Paragrafen
Der Gesamtauftragswert der baulichen Anlage nach § 1 EU Abs. 1 VOB/A ist deren geschätzte Gesamtvergütung (§ 3 VgV). Diese errechnet sich aus den veranschlagten Gesamtkosten, abzüglich
– der einmaligen Abgaben und Gebühren,
– der Umsatzsteuer,
– der Kosten der beweglichen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände; deren Lieferung ist
gesondert zu vergeben,
– der Baunebenkosten (soweit sie gesondert vergütet werden); die darin enthaltenen Dienstleistungen sind gesondert zu vergeben.

3. Vorbereitung der Ausschreibung

3.1 Voraussetzung für den Beginn des Ausschreibungsverfahrens
Mit dem Ausschreibungsverfahren darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Ausgabemittel zugewiesen sind und/oder eine Verpflichtungsermächtigung erteilt ist und wenn die komplette Ausführungsplanung des auszuschreibenden Fachloses aufgestellt ist.
Die ersten Ausschreibungen sollen grundsätzlich alle Leistungen umfassen, die die Gesamtkosten wesentlich bestimmen, um beurteilen zu können, ob die veranschlagten Kosten voraussichtlich einzuhalten sind. Bei unerprobten, innovativen bautechnischen Lösungen müssen alle Bauteile und Gewerke er-
fasst werden, die auf Grund ihrer Architektur oder Ausführungsart von bisherigen Baumaßnahmen deutlich abweichen und bei denen auf Preise bereits ausgewerteter Baumaßnahmen nicht zurückgegriffen werden kann. Die Festlegung der bereits mit den ersten Ausschreibungen zu erfassenden Leistungen erfolgt im Einzelfall im Rahmen der BPU-Prüfung durch die prüfende Stelle, anhand des eingereichten Vorschlags (z.B. einzubeziehende Kostengruppen, Gewerke, Vergabesummen) des Bauherrn bzw. der Baudienststelle. Bei Zuwendungsbaumaßnahmen – insbesondere bei Zuwendungen an private Dritte – kann dies in Einzelfällen auf bis zu 80% der zu vergebenen Leistungen der Kostengruppen 200 bis 600 ausgedehnt werden.

3.2 Leistungsbeschreibung. Grundsätzliches

3.2.1 Die Leistung muss eindeutig, vollständig und technisch richtig beschrieben werden.

3.2.1.1 Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn sie
– Art und Umfang der geforderten Leistungen mit allen dafür maßgebenden Bedingungen, z.B. hinsichtlich Qualität, Beanspruchungsgrad, technische und bauphysikalische Bedingungen, zu erwartende Erschwernisse, besondere Bedingungen der Ausführung und etwa notwendige Regelungen zur Ermittlung des Leistungsumfanges zweifelsfrei erkennen lässt,
– keine Widersprüche in sich, zu den Plänen oder zu anderen technischen Vorgaben und vertragsrechtlichen Regelungen enthält.

3.2.1.2 Eine Leistungsbeschreibung ist vollständig, wenn sie
– Art und Zweck des Bauwerks bzw. der Leistung,
– Art und Umfang aller zur Herstellung des Werks erforderlichen Teilleistungen,
– alle für die Herstellung des Werks spezifischen Bedingungen und Anforderungen darstellt.
Dem Auftragnehmer dürfen grundsätzlich keine Aufgaben der Planung und der Bauvorbereitung, die je nach Art der Leistungsbeschreibung dem Auftraggeber obliegen, übertragen und keine Garantien für die Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung abverlangt werden.

3.2.1.3 Eine Leistungsbeschreibung ist technisch richtig, wenn sie Art, Qualität und Modalitäten der Ausführung der geforderten Leistung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder etwaigen leistungs- und produktspezifischen Vorgaben zutreffend festlegt. Dabei sind die besonderen Anforderungen der umweltverträglichen Beschaffung zu beachten, vgl. unten 4.4
Sofern es für die Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) für Menschen mit Behinderungen bereits eingeführte nationale oder internationale Regelungen insbesondere Normen der EU gibt, sind diese bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung zu beachten.

3.2.2 Die Beschreibung der fachlichen, gestalterischen, funktionellen oder sonstigen Anforderungen der (Teil- /Einzel-)Leistung ist allgemein verständlich auf das wirklich Erforderliche bzw. Wesentliche zu beschränken. Dabei ist der Leistungsbeschreibung in der Regel das Standardleistungsbuch für das Bauwesen des GAEB (StLB-Bau und StLB (Z)) zugrunde zu legen. Mit den Texten des Standardleistungsbuches für das Bauwesen nicht darstellbare Besonderheiten sind mit freien Eingaben zu beschreiben.

3.2.3 Bieterangaben zu Fabrikaten, Verfahren etc. sind in der Leistungsbeschreibung nur vorzusehen, sofern dies zur Konkretisierung des angebotenen Leistungsinhaltes unverzichtbar ist.

3.2.4 Leistungen sind grundsätzlich in allen Teilen produktneutral zu beschreiben. Unzulässig sind – auch bei Verwendung des Zusatzes „oder gleichwertig“ – insbesondere
– die Angabe eines Planungs- bzw. Leitfabrikates,
– die vorgeblich neutrale Beschreibung von Produkten oder Verfahren durch die Festlegung von
Kenngrößen/Merkmalen, die Rückschlüsse auf ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt zulassen, ohne dass die Ausnahmevoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 bzw. § 7 EU Abs. 2 VOB/A erfüllt sind.

3.2.5 Als Nachweis, dass eine angebotene Leistung den geforderten Merkmalen entspricht, können geeignete Bescheinigungen, wie Prüfberichte Testberichte oder Zertifikate gefordert werden.

3.2.6 Wiederholungen oder Abweichungen von der VOB/B und VOB/C bzw. VOL/B, den Besonderen, den Zusätzlichen und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sowie Widersprüche in den Vergabeunterlagen sind auszuschließen. Sofern Regelungen in Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) / Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTVB) in den Vertrag (z.B. in Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen – WBVB oder dem Leistungsverzeichnis -LV) aufgenommen werden sollen, dürfen diese keine inhaltliche Abweichung von der VOB/B enthalten, da andernfalls der Vertrag einer AGB-rechtlichen Klauselkontrolle unterworfen werden (§ 310 Absatz 1 Satz 3 BGB) und teilweise unwirksam werden könnte. An die Stelle der unwirksamen Regelungen des VOB/B-Vertrages würden in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen des BGB treten, z.B. mit der Folge,
– dass Leistungsänderungen nicht mehr ohne vorherige Verhandlung mit dem Auftragnehmer
angeordnet werden können (d.h. ggf. 30 Tage Baustillstand),
– dass die Nachtragsvergütung nicht mehr anhand der Urkalkulation fortgeschrieben, sondern anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten neu ermittelt werden muss,
oder
– dass der Auftragnehmer für eine Nachtragsleistung (sofern man sich über deren Vergütung noch nicht geeinigt hat) eine Abschlagszahlung von 80% seines Nachtragsangebots fordern kann, auch wenn er hierin die Kosten der Leistung überhöht angesetzt hatte. Da solche oder ähnliche Folgen einer AGB-rechtlichen Überprüfung des VOB/B-Vertrages Bauausführung und Mittelverwendung behindern können, ist eine VOB/B-konforme Gestaltung der Vertragsunterlagen erforderlich. Dieselbe Folge tritt ein, wenn dem Auftraggeber obliegende Planungsleistungen (z.B. Detailplanungen oder Koordinierungsaufgaben) in der Leistungsbeschreibung auf den ausführenden Bauunternehmer übertragen werden.

3.2.7 In der Regel ist zu Einheitspreisen auszuschreiben und zu vergeben.
Zu Pauschalpreisen ist nur auszuschreiben und zu vergeben, wenn
– die Leistungen nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt und
– Änderungen bei der Ausführung nicht zu erwarten sind.
Erd- oder Gründungsarbeiten sind grundsätzlich zu Einheitspreisen zu vergeben.

3.2.8 Für umweltbezogene, soziale oder sonstige Anforderungen können bestimmte Gütezeichen verlangt werden, vgl Nr. 4.3 und 4.4.

3.3 Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

3.3.1 Vor dem Aufstellen der Leistungsbeschreibung müssen die Ausführungspläne, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu erstellen sind und die Mengenberechnungen vorliegen.

3.3.2 Die Leistungsbeschreibung ist zu gliedern in
– die Baubeschreibung und
– das Leistungsverzeichnis, bestehend aus den Vorbemerkungen und der Beschreibung der Teilleistungen.

3.3.2.1 In der Baubeschreibung sind die allgemeinen Angaben zu machen, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben. Hierzu gehören – abhängig von den Erfordernissen des Einzelfalles – z.B. Angaben über
– Zweck, Art und Nutzung des Bauwerks bzw. der technischen Anlage,
– ausgeführte Vorarbeiten und Leistungen,
– gleichzeitig laufende Arbeiten,
– Lage und örtliche Gegebenheiten, Verkehrsverhältnisse,
– Konstruktion des Bauwerks bzw. Konzept der technischen Anlage.

3.3.2.2 Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie alle die Ausführung der Leistungen beeinflussenden Umstände zu beschreiben.

3.3.3 In die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nur Regelungen technischen Inhalts aufgenommen werden, die einheitlich für alle beschriebenen Leistungen gelten.

3.3.4 Die Ausführung der Leistung beeinflussende Umstände, beispielsweise technische Vorschriften, Angaben zur Baustelle, zur Ausführung oder zu Arbeitserschwernissen, sind grundsätzlich bei der Teilleistung (Position) anzugeben. Nur wenn sie einheitlich für einen Abschnitt oder für alle Leistungen gelten, sind sie dem Abschnitt bzw. dem Leistungsverzeichnis in den Vorbemerkungen voranzustellen.

3.3.5 Bei der Aufgliederung der Leistung in Teilleistungen dürfen unter einer Teilleistung nur Leistungen erfasst werden, die technisch gleichartig sind und unter den gleichen Umständen ausgeführt werden, damit deren Preis auf einheitlicher Grundlage ermittelt werden kann.
Bei der Teilleistung sind insbesondere anzugeben:
– die Mengen aufgrund genauer Mengenberechnungen,
– die Art der Leistungen mit den erforderlichen Erläuterungen über Konstruktion und Baustoffe,
– die einzuhaltenden Maße mit den gegebenenfalls zulässigen Abweichungen (Festmaße, Mindestmaße, Höchstmaße),
– besondere technische und bauphysikalische Forderungen wie Lastannahmen, Mindestwerte der Wärmedämmung und des Schallschutzes, Mindestinnentemperaturen bei bestimmter Außentemperatur, andere wesentliche, durch den Zweck der baulichen Anlage bestimmte Daten,
– besondere örtliche Gegebenheiten, z.B. Baugrund, Wasserverhältnisse, Altlasten,
– andere als die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehenen Anforderungen an die Leistung,
– besondere Anforderungen an die Qualitätssicherung,
– die zutreffende Abrechnungseinheit entsprechend den Vorgaben im Abschnitt 05 der jeweiligen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV),
– besondere Abrechnungsbestimmungen, soweit in VOB/C keine Regelung vorhanden ist.

3.4 Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

3.4.1 Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm kann sich auf das gesamte Bauwerk oder auf Teile davon erstrecken.

3.4.1.1 Eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm kann zweckmäßig sein,
– wenn sie wegen der fertigungsgerechten Planung in Fällen notwendig ist, in denen es beispielsweise bei Fertigteilbauten wegen der Verschiedenartigkeit von Systemen den Bietern freigestellt sein muss, die Gesamtleistung so anzubieten, wie es ihrem System entspricht,
– wenn mehrere technische Lösungen möglich sind, die nicht im Einzelnen neutral beschrieben werden können, und der Auftraggeber seine Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Funktionsgerechtigkeit erst aufgrund der Angebote treffen will.

3.4.1.2 Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob die durch die Übertragung von Planungsaufgaben auf die Bieter entstehenden Kosten in angemessenem Verhältnis zum Nutzen stehen, und ob für die Ausarbeitung der Pläne und Angebote leistungsfähige Unternehmer in so großer Zahl vorhanden sind, dass ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet ist.

3.4.1.3 Eilbedürftigkeit oder Erleichterungen in der Organisation, Leitung der Baudurchführung und Vertragsabwicklung sowie Gewährleistung sind für sich keine Gründe für die Wahl dieser Beschreibungsart.

3.4.1.4 Bevor das Leistungsprogramm erstellt werden darf, ist sicherzustellen, dass die Grundlagen der Ausschreibung nicht mehr geändert werden. Die Beschreibung muss alle für die Entwurfsbearbeitung und Angebotserstellung erforderlichen Angaben eindeutig und vollständig enthalten und gewährleisten, dass die zu erwartenden Angebote vergleichbar sind.

3.5 Nebenleistungen / Besondere Leistungen

3.5.1 Nebenleistungen
Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören (§ 2 Abs. 1 VOB/B, DIN 18299 Abschnitt 4.1) und mit den Preisen abgegolten sind. Sie sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Nebenleistungen, die von besonderer Bedeutung für die Preisbildung sind, können als eigenständige Teilleistung aufgenommen werden.

3.5.2 Besondere Leistungen
Für Besondere Leistungen nach DIN 18299 Abschnitte 4.2 u. 0.4.2 sind in der Regel eigene Teilleistungen (Positionen) in der Leistungsbeschreibung vorzusehen.

3.6 Bedarfs- und Wahlpositionen
Bedarfspositionen dürfen weder in das Leistungsverzeichnis noch in die übrigen Vergabeunterlagen
aufgenommen werden. Wahlpositionen sind nur vorzusehen, wenn sich von mehreren brauchbaren und technisch gleichwertigen Bauweisen nicht von vornherein die wirtschaftlichste bestimmen lässt. Für eine Grundausführung kann immer nur eine Wahl-Ausführungsart vorgesehen werden. Bei Wahlpositionen wird im Leistungsverzeichnis die Spalte für den Gesamtpreis gesperrt.

3.7 Angehängte Stundenlohnarbeiten
Angehängte Stundenlohnarbeiten (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A) dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang (Stundenanzahl und Lohngruppen, ggf. Geräte) aufgenommen werden.

3.8 Einzelregelungen

3.8.1 Arbeiten bei laufendem Betrieb
Vor Aufstellung der Leistungsbeschreibung ist mit der nutzenden Verwaltung abzustimmen, welche besonderen Vorkehrungen bei der Ausführung getroffen werden müssen.

3.8.2 Auswertung von Gutachten
Wenn Gutachten, z.B. über Baugrund, Grundwasser oder Altlasten, eingeholt werden, sind deren Ergebnisse und die dadurch begründeten Anforderungen in der Leistungsbeschreibung vollständig und eindeutig anzugeben; das bloße Beifügen des Gutachtens reicht für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung nicht aus.

3.8.3 Gütenachweis
Bei der Festlegung von Art und Umfang verlangter Eignungs- und Gütenachweise im Sinne von Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) ist darauf zu achten, dass der Wettbewerb nicht durch die Forderung eines bestimmten Güte- oder Überwachungszeichens bei sonst gleichwertigen Stoffen und Bauteilen beschränkt wird.

3.8.4 Pläne
Das Beifügen von Plänen zur zeichnerischen Erläuterung der Leistung entbindet nicht von der Pflicht zur eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der Teilleistungen.

3.8.5 Lohngleitklausel
Wenn Lohngleitklausel vereinbart werden soll, ist in die Leistungsbeschreibung ein separater Titel aufzunehmen, in den der Bieter den errechneten Änderungsbetrag übertragen kann.


3.8.6 Instandhaltung
Wenn die Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) technischer Anlagen
− nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtend ist,
− nach Auffassung der Vergabestelle erforderlich bzw. sinnvoll ist oder
− von der liegenschaftsverwaltenden Stelle gewünscht wird,
ist für jede dieser Anlagen mit der liegenschaftsverwaltenden Stelle eine Vereinbarung abzuschließen. Dabei sind die Einzelheiten entsprechend den Vorgaben festzuhalten. Es wird damit für beide Seiten verbindlich vereinbart, ob die Instandhaltung – oder Teile davon – durch die Vergabestelle mit ausgeschrieben oder durch die liegenschaftsverwaltende Stelle in anderer Form sichergestellt wird.

4. Dokumentation/Vergabevermerk

4.1 Umfang
Die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststellungen, einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen sind in einem Vermerk zu dokumentieren.

4.2 Verfahren
Dieser Vergabevermerk ist zu Beginn des Vergabeverfahrens anzulegen und laufend fortzuschreiben. Die zu dokumentierenden Verfahrensschritte müssen jederzeit nachgewiesen und überprüft werden können. Ein Dokumentationsmangel kann sich im Nachprüfungsverfahren zum Nachteil der Vergabestelle auswirken.

4.3 Inhalt
Über die in § 20 VOB/A aufgeführten Mindestinhalte hinaus sind insbesondere die folgenden Schritte
und Entscheidungen zu dokumentieren:
– Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes,
– Wahl des Vergabeverfahrens; bei Nichtanwendung des Offenen Verfahrens bzw. der Öffentlichen Ausschreibung einschl. Begründung,
– Wertungskriterien,
– Gewichtung der Wertungskriterien in EU-Verfahren, Zusammenfassung von Fachlosen, einschl. Begründung,
– Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung, einschl. Begründung,
– Die besonderen Umstände für die Vereinbarung einer von der (in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B festgelegten) Regelfrist abweichenden Frist für die Schlusszahlung sowie die Festlegung dieser Frist,
– Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angebote und Nebenangebote,
– Anlass für eine Aufhebung.

4.4 Formblätter
Wesentlicher Bestandteil der Dokumentation sind die Wahl der Vergabeart, Firmenliste, Prüfung und Wertung, Eignungsprüfung, Entscheidung über den Zuschlag, Entscheidung über die Aufhebung/Einstellung

4.5 Rügen
Die Vergabestelle hat jede eingegangene Rüge oder Beanstandung zu registrieren, unverzüglich und sorgfältig zu prüfen, in begründeten Fällen abzuhelfen sowie im Vergabevermerk zu dokumentieren.

4.6 Veröffentlichung
Die in § 20 Abs. 3 VOB/A aufgeführten Angaben sind kurzfristig zu veröffentlichen.

5. Nachprüfungsverfahren

5.1 Allgemeines
Bei Vergabeverfahren, auf die die VgV und der 4. Teil des GWB anzuwenden sind, ist ein Unternehmen (Interessent, Bewerber, Bieter), das sich in seinen  Rechten verletzt glaubt, berechtigt, gemäß § 160 Abs. 2 GWB ein Nachprüfungsverfahren bei der in den Vergabeunterlagen benannten Vergabekammer zu beantragen. Zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist die fristgerechte Rüge des behaupteten Vergabeverstoßes bei der Vergabestelle (§ 160 Abs. 3 GWB). Nach Eingang der Rüge ergibt sich für die Vergabestelle die Aufgabe zu prüfen, ob der behauptete Verstoß vorliegt und in vollem Umfang abgestellt werden kann.
Wenn ja, ist der Beschwerdeführer über die Beseitigung des Verstoßes zu informieren und von ihm eine schriftliche Bestätigung über die Erledigung der Rüge zu verlangen.
Wenn nein, ist ergänzend zu prüfen, ob
– das Unternehmen den Verstoß im Vergabeverfahren fristgerecht der Vergabestelle gerügt hat (§ 160 Abs. 3 GWB),
– ein Antrag auf Gestattung des Zuschlages gemäß § 169 Abs. 2 GWB nach Zustellung eines etwaigen Antrages auf Nachprüfung durch die Vergabekammer zu stellen ist.
Kriterien hierfür sind insbesondere:
• das Interesse der Allgemeinheit am raschen Abschluss des Vergabeverfahrens,
• Darstellung aller möglichen geschädigten Interessen,
• Darstellung aller Nachteile einer Verzögerung.
Nach Zustellung eines Antrages auf Nachprüfung an den Auftraggeber (§ 169 Abs 1 GWB) durch die Vergabekammer ergeben sich für diesen folgende Verpflichtungen:
– Sofortige Abgabe der nummerierten Vergabeakten an die Vergabekammer wobei die Stellen in den Unterlagen zu kennzeichnen sind, die dem Geheimschutz unterliegen (§ 165 Abs. 3 GWB). Von den wichtigsten abzugebenden Unterlagen sind Kopien zu fertigen. Der Justiziar soll informiert werden.
– Abgabe einer Stellungnahme an die Vergabekammer zum Antrag auf Nachprüfung.
– Gegebenenfalls schriftlicher Antrag auf Gestattung des Zuschlages (§ 169 Abs. 2 GWB) mit Begründung an die Vergabekammer.
– Benennung der sonstigen Beteiligten, insbesondere der Bieter in der engeren Wahl, an die Vergabekammer.
– Sicherstellung, dass keine Zuschlagserteilung erfolgt (§ 169 Abs.1 GWB). Ein dennoch abgeschlossener Vertrag wäre nach § 134 BGB nichtig.
– Verlängerung der Bindefrist für alle Bieter der engeren Wahl unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verfahrensdauer (in der Regel ca. 14 Wochen).

5.2 Nachsendungen
Ergibt sich nach Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe die Notwendigkeit, Änderungen an den Vergabeunterlagen vorzunehmen, sind diese Änderungen (im Rahmen von Nachsendungen) zeitgleich allen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen rechtzeitig vor Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist zu übersenden bzw. zur Verfügung zu stellen. Ggf. ist die Teilnahme- oder Angebotsfrist zu verlängern. Die Änderungen der Vergabeunterlagen sind im Rahmen von Nachsendungen durchzunummerieren.

5.3 Nachprüfungsstelle
In der Bekanntmachung und in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist die Nachprüfungsstelle zu benennen.

5.4 Nachprüfungsbehörde
In den EU-weiten Ausschreibungsverfahren ist die nach dem GWB eingerichtete Nachprüfungsbehörde (Vergabekammer) anzugeben.

6. Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit

6.1 Änderung von Aufträgen, die nach Durchführung eines EU-Vergabeverfahrens erteilt wurden
(2. Abschnitt der VOB/A)

6.1.1 Vor einer vertragsändernden Anordnung des Auftraggebers ist zu prüfen, ob ein neues Vergabeverfahren durchzuführen ist. Dies ist bei wesentlichen Änderungen im Sinne der §§ 22 EU Absatz 1 VOB/A der Fall. Dabei ist maßgeblich, ob
– die Leistungsänderungen abgetrennt und in einem neuen Vergabeverfahren vergeben werden können
oder
– der Vertrag gekündigt werden muss und die noch nicht ausgeführten Leistungen samt Änderungsleistungen im Anschluss daran einem neuen Vergabeverfahren zu unterziehen sind. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

6.1.2 Liegt ein Tatbestand der §§ 22 EU Absatz 2 oder 3 VOB/A vor und ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrages nicht, ist kein neues Vergabeverfahren erforderlich. Hierbei ist folgendes zu beachten:

6.1.1.1 Für den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fall ist Voraussetzung, dass
– in den Vergabeunterlagen bereits klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen enthalten und
– Art, Umfang und Bedingungen für deren Anwendung angegeben sind.

6.1.1.2 Zusätzliche Leistungen können ohne ein neues Vergabeverfahren beauftragt werden, wenn die Leistungen für den vertraglichen Zweck erforderlich sind und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und für den Auftraggeber mit erheblichen
Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden wäre. Derartige zusätzliche Leistungen dürfen 50 Prozent der Auftragssumme des Hauptauftrages nicht überschreiten und dürfen nicht mit dem Ziel aufgeteilt werden, diese Vorschrift zu umgehen. Die Begrenzung gilt für jede einzelne Auftragsänderung (Nachtrag), Bemessungsgrundlage bleibt auch bei mehreren
aufeinander folgenden Nachträgen immer der Hauptauftrag (ohne die bereits erteilten Nachträge).

6.1.1.3 Eine Auftragsänderung ohne neues Vergabeverfahren ist auch zulässig, wenn die erforderliche Änderung vom Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbar war. Auch für diesen Fall gilt die Beschränkung auf 50 Prozent der Hauptauftragssumme.

6.1.1.4 Änderungen gemäß Nummern 6.1.2.2 und 6.1.2.3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen, analog der Regelungen der §§ 18 EU Absatz 4 VOB/A für die Vergabebekanntmachung.

6.1.1.5 Die Fälle des Austausches des Auftragnehmers ohne die Verpflichtung zur erneuten Ausschreibung sind in den §§ 22 EU Absatz 2 Nummer 4 VOB/A geregelt.

6.1.1.6 Darüber hinaus ist Vertragsänderung ohne neues Vergabeverfahren zulässig, wenn der Wert der Änderung den Schwellenwert nicht übersteigt und nicht mehr als 15 Prozent (bei Liefer- und Dienstleistungen nicht mehr als zehn Prozent) des Hauptauftragswertes beträgt. Hierfür sind bei mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen (Nachträgen) die Nachtragssummen zu addieren, Bezugsgröße bleibt der Hauptauftrag.

6.1.1.7 Alle Prüfungen und Berechnungen sind zu dokumentieren.

6.2 Änderung von Aufträgen, die nach Durchführung eines nationalen Vergabeverfahrens erteilt wurden (1. Abschnitt der VOB/A)
Nicht vereinbarte Leistungen, die für das vertragliche Werk nicht erforderlich sind, erfordern ein neues Vergabeverfahren.

Ax Projects – CPV-Code-Service

Ax Projects - CPV-Code-Service

Das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“ (engl. Common Procurement Vocabulary) beschreibt den Auftragsgegenstand einer Vergabe.
Hierzu wurden 9.454 EU-weit gültige sog. CPV-Codes definiert. Die CPV-Codes sind hierarchisch strukturiert und beschreiben einen Auftragsgegenstand von allgemein (oberste Ebene) bis zu spezifisch (unterste Ebene).

Je spezifischer der CPV-Code, desto aussagekräftiger.

Hinweis für eine Meldung an die Vergabestatistik: Wählen Sie einen möglichst spezifischen CPV-Code der untersten Ebene aus. Dieser beschreibt den zu meldenden Auftrag bzw. die zu meldende Konzession am genauesten. Bitte beachten Sie bei der Auswahl zudem den Kontext des CPV-Codes, da manche Auftragsgegenstände mehrfach enthalten sind.

Maurer

45210000-2 Bauleistungen im Hochbau
45216000-4 Bauarbeiten an Gebäuden für öffentliche Einrichtungen oder für Not- und Rettungsdienste und an Militärgebäuden
45223000-6 Bau von Konstruktionen und baulichen Anlagen
45262300-4 Betonarbeiten
45262310-7 Stahlbetonarbeiten
45262520-2 Mauerarbeiten
45262521-9 Verblendmauerwerk
45262522-6 Mauerwerksarbeiten
45262700-8 Umbau von Gebäuden

Zimmermann:

44212300-2 Konstruktionen und Teile davon
44220000-8 Material für Bautischlerarbeiten
44230000-1 Material für Bauzimmermannsarbeiten
44232000-5 Dachgebinde aus Holz

Gerüstbauer:

45262100-2 Gerüstarbeiten
45262110-5 Abbau von Gerüsten
45262120-8 Errichtung von Gerüsten
45261000-4 Errichtung von Dachstühlen sowie Dachdeckarbeiten und zugehörige Arbeiten
45261100-5 Errichtung von Dachstühlen

Dachdecker

45261213-0 Blechdachdeckarbeiten
45261211-6 Ziegeldachdeckarbeiten
45261200-6 Dachdeck- und Dachanstricharbeiten
45261320-3 Dachrinnenarbeiten
45261300-7 Klempnerarbeiten
45320000-6 Abdichtungs- und Dämmarbeiten
45321000-3 Wärmedämmarbeiten

Raumlufttechnik:

42500000-1 Kühl- und Lüftungseinrichtungen
42512400-2 Klimaanlagen für Fahrzeuge
42512500-3 Teile für Klimageräte
42512510-6 Luftklappen
42512520-9 Lüftungsschlitze mit Jalousieklappen
42520000-7 Lüftungsvorrichtungen
42521000-4 Rauchabzugsvorrichtungen

Mess-, Regel- und Steuerungstechnik:

31210000-1 Elektrische Geräte zum Schalten oder Schützen von Stromkreisen
31211000-8 Schalttafeln und Sicherungskästen
31211100-9 Schaltbretter
31211110-2 Steuertafeln
31211200-0 Sicherungskästen
31211300-1 Sicherungen
31211310-4 Sicherheitsausschalter
31211320-7 Sicherungssockel

Heizungstechnik

42510000-4 Wärmeaustauscher, Klimaanlagen und Kältemaschinen sowie Filtriergeräte
42530000-0 Teile von Kühl- und Tiefkühlvorrichtungen sowie Wärmepumpen
45315000-8 Heizungs- und sonstige Elektroinstallationen in Gebäuden
09320000-8 Dampf, Warmwasser und zugehörige Produkte
09321000-5 Warmwasser

Geothermie

45120000-4 Versuchs- und Aufschlussbohrungen
45121000-1 Versuchsbohrungen
45122000-8 Aufschlussbohrungen

Elektrotechnik

45311100-1 Installation von elektrischen Kabeln
45311200-2 Elektroinstallationsarbeiten
45310000-3 Installation von elektrischen Leitungen
45312100-8 Installation von Brandmeldeanlagen
45312200-9 Installation von Einbruchmeldeanlagen
45311000-0 Installation von Elektroanlagen
45312000-7 Installation von Alarmanlagen und Antennen
45314000-1 Installation von Fernmeldeanlagen
45315000-8 Heizungs- und sonstige Elektroinstallationen in Gebäuden
45316000-5 Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen
45317000-2 Sonstige Elektroinstallationsarbeiten
45316000-5 Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen
45316100-6 Installation von Beleuchtungsanlagen im Freien
45316200-7 Installation von Signalanlagen
45317000-2 Sonstige Elektroinstallationsarbeiten
45315000-8 Heizungs- und sonstige Elektroinstallationen in Gebäuden
45315100-9 Elektrotechnikinstallation
45315300-1 Stromversorgungsanlagen
45316200-7 Installation von Signalanlagen
45343200-5 Installation von Feuerlöschanlagen

Sanitärtechnik:

45332000-3 Installateurarbeiten und Verlegung von Abwasserleitungen
45332200-5 Wasserinstallationsarbeiten
45332300-6 Verlegen von Abwasserleitungen
45332400-7 Installation von Sanitäreinrichtungen
39715230-8 Elektrische Bodenheizgeräte
39715240-1 Elektrische Raumheizgeräte
42130000-9 Leitungsventile, Hähne, Rohrarmaturen und ähnliche Vorrichtungen
42131000-6 Leitungsventile, Hähne und Rohrarmaturen
42120000-6 Pumpen und Kompressoren
42121000-3 Wasserkraft- oder Druckluftmaschinen und -motoren
42122000-0 Pumpen

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Mit Handlungsleitfäden vergaberechtliches Tun der Bedarfsträger und der Vergabestelle gestalten, bündeln, vereinheitlichen, kanalisieren und absichern

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Mit Handlungsleitfäden vergaberechtliches Tun der Bedarfsträger und der Vergabestelle gestalten, bündeln, vereinheitlichen, kanalisieren und absichern

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Gestaltet bzw entwickelt wird ein Handlungsleitfaden für ??? Sie!!!

Muster

A.

Vom Bedarf bis zum Vertrag
Der Ablauf einer Beschaffung folgt im Wesentlichen den folgenden drei Phasen:

• Planung einer Beschaffung
• Design einer Beschaffung
• Durchführung eines Vergabeverfahrens

In den Phasen Planung und Design sind ausgehend von der konkreten, individuellen Bedarfssituation die wesentlichen Entscheidungen für das konkrete Vorgehen bei der Beschaffung zu treffen. Hier geht es um interdisziplinäre Fragen- und Aufgabenstellungen, die im Vorfeld der Beschaffung und eines Vergabeverfahrens zu bearbeiten sind. Eine sorgfältige Planung bildet die Grundlage für die Aufstellung des richtigen Designs einer Beschaffung. Auf der Basis des aufgestellten Designs, insbesondere der dabei vorzunehmenden Erstellung der Vergabeunterlagen, wird das Vergabeverfahren eingeleitet und durchgeführt. Abhängig von der jeweiligen Verfahrensart ergibt sich der konkrete Prozess innerhalb des einzelnen Vergabeverfahrens. Das erfolgreiche Vergabeverfahren endet in der Zuschlagsphase mit der Zuschlagserteilung, die dem Vertragsschluss und der Beauftragung entspricht.

2. Strategische und operative Beschaffung
Der sich aus dem rechtlichen Rahmen ergebende, generische Beschaffungsprozess des Auftraggebers kann idealtypisch in einen strategischen und einen operativen (Teil-)Prozess untergliedert werden.

2.1. Elemente der strategischen Beschaffung

Die Elemente des strategischen Beschaffungsprozesses dienen der optimalen Vorbereitung des operativen Beschaffungsprozesses. Zum strategischen Beschaffungsprozess sind folgende Aktivitäten zu zählen:

• Markterkundungen und Marktbeobachtungen
• Bedarfsstrukturierungen
• Prüfung alternativer Beschaffungsvarianten
• Übergreifende Beschaffungskonzeptionen

Im Sinne einer effektiven und effizienten Bearbeitung des strategischen Beschaffungsprozesses werden die im Folgenden wesentliche Methoden und Instrumente angeführt:

• Interaktion mit dem Markt
Ein wesentlicher Aspekt der strategischen Beschaffung ist die ständige Interaktion der Bedarfsträger und der Vergabestelle mit dem Markt im Sinne einer Marktbeobachtung, einer Marktanalyse beziehungsweise einer Einflussnahme auf den Markt (Marktsteuerung).

• Bündelung von Bedarfen
Um die Effizienz der Beschaffung zu erhöhen, sollten bereits in der frühen Phase der Bedarfsdefinition die Bedarfe dahingehend geprüft werden, ob diese mit anderen Bedarfen zusammengefasst – also gebündelt werden können. Die Beschaffung von mehreren gleichartigen Bedarfen über eine Rahmenvereinbarung reduziert die Kosten der Beschaffungsmaßnahme und führt im Ergebnis zu einer Konzentration des Marktes auf das konkrete Beschaffungsvorhaben.

• Vorausschauende Planung von Rahmenvereinbarungen
Maßnahmen zur Beschaffung von Rahmenvereinbarungen sollten stets vorausschauend geplant und für den Markt transparent gestaltet werden. Diesbezüglich bietet es sich an, bereits die Planungen von Beschaffungsmaßnahmen umfänglicher Rahmenvereinbarungen zu veröffentlichen und damit dem Anbietermarkt frühzeitig anzukündigen.

• Einsatz von E-Vergabe-Werkzeugen
Letztendlich ist auch der Einsatz von E-Vergabe-Werkzeugen ein Instrument der strategischen Beschaffung. E-Vergabe-Werkzeuge helfen der Vergabestelle, die vom Bedarfsträger formulierten Bedarfe zu strukturieren, Bündelungsmöglichkeiten frühzeitig zu erkennen und wiederkehrende

Bedarfe über standardisierte Beschaffungsprozesse auszuschreiben. Dabei führt die Standardisierung der Beschaffung zu einer Reduzierung der internen Kosten, sowohl seitens des öffentlichen Auftraggebers als auch seitens des Auftragnehmers. Standardisierte und wiederkehrende Beschaffungen entwickeln einen hohen Wiedererkennungswert im Markt und helfen insoweit auch die Angebotsprozesse der Bieter effizienter zu gestalten.

2.2. Elemente der operativen Beschaffung
Während die strategische Beschaffung, die den eigentlichen Einkaufsprozess vorbereitende Tätigkeiten umfasst (Planungsphase), reicht der operative Beschaffungsprozess im engeren Sinn von der Vergabevorbereitung (Design einer Beschaffung) bis zur Vergabedurchführung und Vergabeentscheidung (Durchführung eines Vergabeverfahrens). Darüber hinaus kann man den operativen Bereich der Beschaffung auch als die Gesamtheit aller Geschäftsprozesse verstehen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages auch nach Zuschlag bis zur Zahlung stehen (operative Beschaffung im weiteren Sinn). Die operative Beschaffung im weiteren Sinn umfasst insoweit auch die gesamte Phase der Vertragsabwicklung, da hier im Wesentlichen die Umsetzung des Vertrages sowie die korrekte Einhaltung der vertraglichen Regelungen geprüft werden. Kernelemente der operativen Beschaffung im weiteren Sinn sind:

(1) Bedarfsermittlung
(2) Budgetkontrolle und -freigabe
(3) Lieferantenauswahl und Vertragsprüfung
(4) Bestellung
(5) Überwachung der Bestellung
(6) Transport und Lieferung
(7) Zahlungsabwicklung.

Während die strategische Beschaffung der operativen Beschaffung stets vor- und / oder nachgelagert ist, kann die operative Beschaffung mehrfach durchlaufen werden, ohne dass es einer erneuten strategischen Beschaffungsentscheidung bedarf. Im Gegensatz zur strategischen Beschaffung handelt sich bei der operativen Beschaffung um einen Beschaffungszyklus.

3. Vergaberechtliche Grundlagen

3.1. Vergaberechtliche Grundlagen
Unter den vergaberechtlichen Grundlagen werden zunächst die Grundsätze der Vergabe sowie die wesentlichen einschlägigen Rechtsvorschriften über die Vergabe von Aufträgen vorgestellt. Die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften richtet sich unter anderem nach dem geschätzten Auftragswert. Hierbei wird insbesondere unterschieden zwischen der Auftragsvergabe ober- und unterhalb der EU-Schwellenwerte.

3.2. Grundsätze der Vergabe
Der öffentliche Auftraggeber beschafft Waren und Leistungen im Einklang mit den Grundsätzen des Vergaberechtes. Die zentralen Vergabegrundsätze ergeben sich aus § 97 GWB für den Anwendungsbereich des GWB-Kartellvergaberechtes und aus § 2 UVgO für den Anwendungsbereich der UVgO.

Im Folgenden sind die Grundsätze kurz dargestellt:

• Wettbewerbsgrundsatz:
Die Beschaffung von Waren und Leistungen erfolgt grundsätzlich im Wettbewerb.
Vergaben sind grundsätzlich so zu gestalten, dass einer möglichst großen Anzahl von Bewerbern beziehungsweise Bietern die Möglichkeit eröffnet wird, sich für den zu vergebenden Auftrag zu bewerben. Einschränkungen sind nur in entsprechend geregelten Fällen zulässig, etwa wenn aus objektiven, sachlichen und nachvollziehbaren Gründen kein oder nur geringer Wettbewerb erzeugt werden kann.

• Gleichbehandlungsgebot / Grundsatz der Nichtdiskriminierung:
Alle am Verfahren beteiligten Unternehmen werden gleichbehandelt. Sie haben die gleichen Chancen auf ein faires Verfahren. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass gegebenenfalls persönliche, unsachliche oder lokale Bevorzugungen das Vergabeverfahren oder die Zuschlagsentscheidung beeinflussen.

• Transparenzgebot:
Das Transparenzgebot steht in einem engen Verhältnis zum Wettbewerbsgrundsatz. Ziel ist es, allen beteiligten Bewerbern und Bietern zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens möglichst umfangreiche, verständliche Regeln des Verfahrens und Informationen zur Verfügung zu stellen. Hintergrund ist es, einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Daneben sind alle Schritte und Entscheidungen des Vergabeverfahrens nachvollziehbar zu dokumentieren.

• Prinzip der Wirtschaftlichkeit:
Der Zuschlag darf nur auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. Die Wirtschaftlichkeit wird anhand der angebotenen Leistung und des Preises gemessen (Preis-Leistungs-Verhältnis). Dabei spielt der Preis unter der Maßgabe der wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln eine besondere Rolle, ist jedoch nicht das alleinige Entscheidungskriterium. Bei Auftragsvergaben können vielmehr auch Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigt werden und in Zuschlagskriterien Eingang finden. Darüber hinaus ist es möglich, den Preis beziehungsweise die Kosten als einziges Zuschlagskriterium festzulegen.

• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Vorgaben und Maßnahmen in den Vergabeverfahren dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung eines vergaberechtlich vorgegebenen Ziels erforderlich ist. In Vergabeverfahren gilt auch aus rechtsstaatlichen Gründen für Anforderungen an Bieter und die Details der Verfahrensgestaltung das Gebot des Augenmaßes und der Angemessenheit.

• Mittelstandsschutz:
Mittelständische Interessen sind bei der Auftragsvergabe vornehmlich zu berücksichtigen. Dazu werden Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art und Fachgebiet (Fachlose) vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

3.3. Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte
Bei Auftragsvergaben, die den jeweils geltenden EU-Schwellenwert erreichen oder überschreiten, wendet der Auftraggeber die geltenden Vorschriften des GWB-Kartellvergaberechtes an. Mit der Vergaberechtsreform 2016 hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe, die Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber und die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe in nationales Recht umgesetzt. Für Aufträge ab diesen Schwellenwerten gelten neben den Vergabegrundsätzen nun der Vierte Teil des GWB sowie verschiedene Verordnungen, die die Einzelheiten der jeweiligen Vergabeverfahren regeln. Das sind neben der VgV, die VSVgV, die SektVO und die KonzVgV. Die näheren Bestimmungen über das Vorgehen bei der Beschaffung von Waren und Leistungen befinden sich in diesen jeweiligen Verordnungen. Der Vierte Teil des GWB teilt sich in zwei Kapitel. Das erste Kapitel enthält Bestimmungen zu den Vergabeverfahren. Das zweite Kapitel hat den Rechtsschutz zum Gegenstand. Die VgV enthält nähere Bestimmungen über die bei der Vergabe von Aufträgen einzuhaltenden Verfahren. Die Regelungen der ehemaligen VOL/A EG Abschnitt 2 und die Regelungen der VOF sind seit der Vergaberechtsreform 2016 abgeschafft. Entsprechende Regelungen enthält nun die VgV.

3.4. Auftragsvergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte
Bei Auftragsvergaben, die den jeweils geltenden EU-Schwellenwert nicht erreichen, wendet der Auftraggeber bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die hierfür geltenden Vorschriften an. Die UVgO ersetzt insoweit den bisherigen ersten Abschnitt der VOL/A – Ausgabe 2009. Die UVgO ist von dem Auftraggeber teilweise bzw mit Modifikationen anzuwenden.

4. Vertragsrechtliche Grundlagen

4.1 Vertragsschluss im Vergabeverfahren
Nach den Bestimmungen des BGB kommt ein Vertrag mit Annahme eines Angebotes zu Stande. Ein dem ausgewählten Bieter übermitteltes Zuschlagsschreiben stellt eine solche Annahme und damit auch den Abschluss des Vertrages dar. Daher müssen zuvor bereits zwingend alle Vertragsfragen abschließend geklärt sein. In der Konsequenz sind bereits in den Vergabeunterlagen alle vertragsrelevanten Sachverhalte einschließlich aller in den Vertrag einzubeziehenden Vertragsunterlagen aufzuführen, was auch aus den Regelungen des 29 Abs. 1 VgV beziehungsweise des § 21 Abs. 1 UVgO hervorgeht.

Aus diesem Grund müssen Verträge schon zum Zeitpunkt des Beginns eines Vergabeverfahrens – soweit möglich – in vollständiger Form sowie mit allen Inhalten bereitgestellt werden. Weiterhin sind im Rahmen des Vergabeverfahrens in geeigneter Weise alle bieterspezifischen Informationen für den Vertrag einzuholen (zum Beispiel bezüglich des Vorhandenseins und Nichtvorhandenseins von Nutzungs- und Kopiersperren bei Software). Ein wirksamer Zuschlag setzt die Einhaltung bestimmter Vorgaben während eines Vergabeverfahrens voraus, wie etwa regelmäßig eine Abfrage beim Gewerbezentralregister bezüglich des Zuschlagskandidaten. Dies ist Voraussetzung für einen rechtsgültigen Vertragsschluss.

Bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen erfolgt mit Zuschlagserteilung regelmäßig nur der Abschluss der Rahmenvereinbarung. Zur Auslösung einer Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers ist die Vergabe von Einzelaufträgen entsprechend der Bedingungen der Rahmenvereinbarung notwendig.

Mit dem Vertragsschluss durch Zuschlagserteilung endet das Vergabeverfahren und damit der Wettbewerb um den öffentlichen Auftrag. Bereits vor Zuschlagserteilung besteht aber regelmäßig ein vorvertragliches Schuldverhältnis.

4.2. Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand und deren Einbeziehung
Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand sind vorformulierte Einkaufsbedingungen und unterliegen hinsichtlich ihrer Einbeziehung und Wirksamkeit den Vorschriften des BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

• VOL Teil B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
• Sonstige zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers, die mitunter auch als Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) bezeichnet werden Solche Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie rechtlich wirksam einbezogen worden sind. Der Auftraggebermuss im beigefügten Vertragsdokument den Auftragnehmer auf die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen und sollte ihm die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise Kenntnis von ihnen zu nehmen, beispielsweise durch eine entsprechende Internet-Adresse, die einen Abruf der AGB ermöglicht. Daneben sind in der Regel die Regelungen der VOL/B in den Vertrag einzubeziehen.

4.3.Ausführungsbedingungen
Der Auftraggeberkann zudem besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrages (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend in Verbindung stehen. Diese Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen. Derartige Ausführungsbedingungen stellen etwa auch die sogenannten No-Spy-Klauseln aufgrund des No-Spy-Erlasses des BMI dar. Zur wirksamen Vereinbarung der Ausführungsbedingungen müssen diese zum Vertragsbestandteil gemacht werden.

4.4. Vertragsdurchführung
Die Vertragsdurchführung bestimmt sich nach dem abgeschlossenen Vertrag unter Berücksichtigung der darin vereinbarten Ausführungsbedingungen. Insofern ist eine umfassende und sorgfältige Ausgestaltung im Rahmen der Planung und des Designs einer Beschaffung eine wichtige Grundlage für eine erfolgreiche Projekt- oder Auftragsabwicklung. Ungeachtet dessen müssen Unternehmen bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Entrichtung von Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung sowie die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Regelungen und die Gewährung des gesetzlichen oder tarifvertraglichen Mindestentgelts. Im Fall von anstehenden Vertragsänderungen ist anhand § 132 GWB stets zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche vergaberechtlichen Auswirkungen sich aus der Änderung des Vertrages ergeben. Bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Auftragnehmern ist bei der Vergabe der Einzelaufträge nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung zu verfahren. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung empfiehlt es sich, nach Durchführung eines Vergabeverfahrens eine gesonderte Übergabe an das Vertragsmanagement beziehungsweise die Projektleitung mit entsprechenden Hinweisen zu vertraglichen Besonderheiten zu organisieren.

B.

Die Planung der Beschaffung gliedert sich im Wesentlichen in folgende Schritte:

• Bedarfsermittlung und -feststellung, Risikoanalyse und Zeitplanung
• Markterkundung und Bedarfsstrukturierung
• Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, Auftragswertschätzung und Klärung der Haushaltsmittel
• Prüfung besonderer Beschaffungsvarianten
• Beschaffungskonzeption

Eine sorgfältige Planung bildet die Grundlage für die Aufstellung des richtigen Designs einer Beschaffung. Auf der Basis des aufgestellten Designs, insbesondere der dabei vorzunehmenden Erstellung der Vergabeunterlagen, wird das Vergabeverfahren eingeleitet und durchgeführt. In diesem Kapitel B. wird die Phase der Planung einer Beschaffung anhand der wesentlichen vorstehend aufgeführten Schritte dargestellt.

1. Bedarfsermittlung / -feststellung, Risikoanalyse und Zeitplanung

In der Zeitplanung für ein anstehendes Vergabeverfahren müssen die Bedarfsermittlung / -feststellung, eine Risikoanalyse sowie die Erstellung der konzeptionellen Grundlagen für die Vergabeunterlagen einkalkuliert werden. Diese Aspekte sind insbesondere für die Leistungsbeschreibung als Meilensteine vor einer Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens zu berücksichtigen und erfordern einen nicht unerheblichen zeitlichen Vorlauf. In der Regel werden Vergabeverfahren im Kontext eines konkreten Projektes als Bestandteil der Projektplanung sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der erforderlichen Ressourcen geplant. Vergabeverfahren von Rahmenverträgen mit mehr als einem Bedarfsträger erfordern zumeist nicht nur die Erhebung des Bedarfes, sondern auch die Abstimmung der Inhalte der Vergabeunterlage oder zumindest von Eckpunkten der zu beschaffenden Leistungen. Für Auftraggeber, die solcherart Rahmenverträge ausschreiben wollen, ist es sinnvoll, eine detaillierte Vergabeplanung anzulegen, die diese vorbereitenden Arbeiten des Verfahrens abbildet.

1.1. Bedarfsermittlung und -feststellung
Die Bedarfsermittlung und -feststellung ist in jedem Fall erforderlich, unabhängig davon, ob es einen oder mehrere Bedarfsträger gibt. Die Bedarfsermittlung bei einem Bedarfsträger muss derart erfolgen, dass für die gesamte, geplante Laufzeit eines Vertrages der potentielle Bedarf geschätzt wird. In Bezug auf Hardwarebeschaffungen kann es sich dabei um die Anzahl der zu beschaffenden Geräte, inklusive der Ersatzgeräte, handeln. In Bezug auf die Beschaffung von Entwicklerleistungen zur Realisierung oder zum Customizing von Software kann die Bedarfsermittlung auf einer Markterkundung beruhen. In der Vergabeunterlage können aber auch Angaben zur Anzahl der Anwender oder zu Mengenvolumen den Bedarf präzisieren. Bei der Bedarfsermittlung sollte auch die Frage nach „make or buy“ aufgriffen werden. Auch dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung muss immer ein Vergabeverfahren vorangehen, das
den einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften entspricht. Dies setzt unter anderem eine Bedarfsermittlung (bei mehreren Bezugsberechtigten deren gemeinsame Bedarfsermittlung) sowie die Festlegung weiterer wichtiger Rahmenbedingungen, wie beispielsweise Laufzeiten etc., vor Durchführung des Vergabeverfahrens voraus. Mit einer Bedarfsermittlung soll eine möglichst genaue Kenntnis des Auftragsvolumens erreicht werden. Demzufolge ist der Bedarf so genau wie möglich zu ermitteln und zu beschreiben. Auf der Grundlage des geschätzten Auftragsvolumens wird entschieden,
ob es sich um eine nationale oder um eine europaweite Ausschreibung handelt. Dafür wird im Kreis der potentiellen Bedarfsträger eine Bedarfsabfrage durchgeführt. In einer Bedarfsabfrage wird der Inhalt des geplanten Rahmenvertrages grob beschrieben. Eckpunkte des Rahmenvertrages, wie die
geplante Laufzeit oder die geplante Anzahl an Auftragnehmern werden benannt.
Im Ergebnis der Bedarfsabfrage wird die geschätzte (voraussichtliche) Abnahmemenge, zum Beispiel in Personentagen für Beratungsleistungen, ermittelt. Daneben können auch Mindest- und Höchstabnahmemenge erschlossen werden. Die Angabe von Mindest- und Höchstabnahmemengen in den Vergabeunterlagen wird gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Da sie auch für die Kalkulation (oder auch Rabattierung) der Bieter wichtig sind, sollten sie angegeben werden. Sollen weitere Bezugsberechtigte vorgesehen werden, ist bei den Bedarfsträgern eine entsprechende Bedarfsabfrage
inklusive der Abfrage nach den Abnahmemengen durchzuführen. Allerdings wird es für das Auftraggeber nicht immer möglich sein, seinen Bedarf verbindlich und abschließend als Mindest- oder Höchstabnahmemenge festzulegen. In diesen Fällen soll der Bedarf mithilfe einer geschätzten Abnahmemenge beschrieben werden.

Eine Mindestabnahmemenge bindet der Auftraggeber beziehungsweise den Bezugsberechtigten an die Abnahme und den Auftragnehmer an die Lieferung / Leistung. Erfüllt ein Vertragspartner seine vertragliche Verpflichtung nicht, können entsprechende Rechtsfolgen (zum Beispiel Schadensersatzansprüche) eintreten. Die Mindestabnahmemenge ist vom Bezugsberechtigten in der Bedarfsmeldung zur Rahmenvereinbarung anzugeben und vom Auftraggeber bei der Erstellung der Vergabeunterlagen (gegebenenfalls neben seiner eigenen Mindestabnahmemenge) summarisch auszuweisen.

Grundsätzlich hat der Auftraggeberdafür Sorge zu tragen, dass entsprechend der zu beziehenden Gesamtleistungen Haushaltmittel zur Verfügung stehen (zum Beispiel mögliche Sicherung durch sogenannte Verpflichtungsermächtigungen). Unabhängig von den haushaltsrechtlichen Gegebenheiten wird er jedoch seinen Bedarf schätzen können, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bedarfe zurückliegender Jahre etc.

Diese Schätzung ist vom Bezugsberechtigten in der Bedarfsmeldung beispielsweise zu einer Rahmenvereinbarung – gegebenenfalls zusätzlich zur Mindestabnahmemenge – anzugeben und vom Auftraggeber bei der Erstellung der Vergabeunterlagen (gegebenenfalls neben seiner eigenen
Schätzung) mit diesem Vorbehalt summarisch auszuweisen. Es kann in Abhängigkeit vom Auftragsgegenstand sinnvoll sein (zum Beispiel um die gegebenenfalls erforderlichen Leistungskapazitäten transparent zu machen), über die geschätzte Abnahmemenge hinaus eine absolute Obergrenze festzulegen, bis zu der aus dem Vertrag abgerufen werden kann (zum Beispiel eine Höchstmenge). Die angegebene Höchstmenge schließt die geschätzte Abnahmemenge ein. Ist eine Höchstmenge festgelegt, ist diese auch Grundlage für die Schätzung des Auftragswertes zur Ermittlung des vorgeschriebenen Vergabeverfahrens (national oder EU-weit). Soll eine Höchstmenge vereinbart werden, ist diese vom Bezugsberechtigten in der Bedarfsmeldung zur
Rahmenvereinbarung – zusätzlich zur geschätzten Abnahmemenge – anzugeben und vom Auftraggeber bei der Erstellung der Vergabeunterlagen summarisch auszuweisen.

1.2. Risikoanalyse
Ein komplexes Vergabeverfahren kann durchaus mit einem Projekt verglichen werden. Das bedeutet, dass auch Methoden zur Steuerung von Projekten in der Vorbereitung und Durchführung von Vergaben angewendet werden können. Neben der Vergabeplanung und der Bedarfsermittlung sollte insbesondere bei großen und komplexen Verfahren eine Risikoanalyse in der Vorbereitung von Vergabeverfahren durchgeführt werden. Mit der Risikoanalyse sollen die folgenden Ziele erreicht werden:

Strategische Ziele

• Störungsfreie, bedarfs- und termingerechte Beschaffung
• Ressourceneinsparung
• Wirtschaftliche Beschaffung

Taktische Ziele

• Erkennen und fokussiertes Formulieren von Risiken sowie Eintrittswahrscheinlichkeiten
• Gezielte Einleitung von Gegenmaßnahmen
• Zukünftige Vermeidung gleichartiger Risiken
• Beschleunigung interner Prozesse „risikobasierte Mitzeichnung“

Mit der Risikoanalyse sollen Risikoindikatoren für das anstehende Verfahren sowie konkrete Risiken für die erfolgreiche Durchführung des Vergabeverfahrens identifiziert werden.

Risikoindikatoren können beispielsweise die Folgenden sein:

• Anzahl der beteiligten Bedarfsträger
• Kritikalität des Vergabegegenstandes
• Grad der politischen Beachtung
• Vergabevolumen
• Marktumfeld
• Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferfrist (Abrufbarkeit)
• Rechtliche Komplexität
• Fachliche Komplexität

Für diese Risikoindikatoren können Einzelrisiken benannt werden. Aus den Maßnahmen, die zur Minimierung der Eintrittswahrscheinlichkeit definiert werden, ergeben sich in der Regel Rahmenbedingungen für die Gestaltung des Vergabeverfahrens und für die Vergabeunterlage. In Bezug auf den Risikoindikator „Fachliche Komplexität“ kann das Risiko benannt werden, dass die funktionalen und nicht-funktionalen Anforderungen nicht vollständig und abschließend beschrieben werden können. Dieses Risiko kann gegebenenfalls auch gleichzeitig dem Risikoindikator „Anzahl der beteiligten Bedarfsträger“ zugeordnet werden. Wenn die große Anzahl an Bedarfsträgern an der Vergabeunterlage mitarbeiten möchte, kann der Fall eintreten, dass Anforderungen nicht abschließend aufgeführt werden. Eine Maßnahme zur Minimierung des Risikos kann beispielsweise die Durchführung von Leseräumen zur Abstimmung der Leistungsbeschreibung sein. Eine weitere Maßnahme kann darin bestehen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren zu wählen.
Neben dieser initialen Risikoanalyse sollten Risiken fortwährend in der Durchführung des Verfahren identifiziert und Maßnahmen festgelegt werden. Dafür können beim Erreichen von bestimmten Meilensteinen Interviews mit den Beteiligten durchgeführt werden. Zum Beispiel können sich im Ergebnis eines Teilnahmewettbewerbes in einem nicht offenen Verfahren Risiken ergeben, die vor Bekanntmachung des Verfahrens noch nicht identifiziert werden konnten. Alle identifizierten Risiken müssen hinsichtlich ihrer Auswirkungen bewertet werden.

Auswirkungen können dabei in folgende Beispiel-Cluster unterteilt werden:

• Zeit, gegebenenfalls Verschiebung von Leistungsbezügen, gegebenenfalls kompletter Wegfall
• Monetäre Folgen
• Qualität inklusive Schnittstellen
• Markt
• (Reputation)

Im Ergebnis der Risikobewertung kann eine sogenannte „Heatmap“ erzeugt werden, in der die Risiken anhand ihrer Kritikalität für das Vergabeverfahren zusammengefasst sind. Auf einen Blick bietet diese „Heatmap“ Informationen über die kritischsten Risiken und solche Risiken, die noch toleriert werden
können. Um die Umsetzung der definierten Maßnahmen nachhalten und steuern zu können, bietet sich eine Maßnahmenliste an. Die Maßnahmen werden in dieser Liste mit weiteren Steuerungsinformationen aufgeführt. Steuerungsinformationen sind beispielsweise die Verantwortlichen für die Umsetzung, die
für die Umsetzung benötigten Ressourcen sowie die Plantermine, an denen eine Maßnahme umgesetzt sein muss, damit aus dem Risiko kein Problem entsteht. Hat ein Risiko eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 100 Prozent erreicht, handelt es sich um ein Problem, das bereits Folgen für die Durchführung des Vergabeverfahrens zeigt. Der verantwortliche Beschaffer muss – vergleichbar einem Projektleiter – diese Probleme mit hoher Priorität behandeln
und lösen, so dass die Durchführung des Verfahrens weiter abgesichert ist. Die kontinuierliche Risikoanalyse und -bewertung sollte eine wichtige Rolle in den Abstimmungen der Beteiligten am Vergabeverfahren spielen.

1.3. Zeitplanung für die Beschaffung
Ein zentrales Element der Beschaffung ist die valide Zeitplanung. Regelmäßig liegen Erwartungshaltung und benötigter Zeitbedarf weit auseinander, sodass nicht ausreichend Zeit bis zum neuen Vertragsschluss verbleibt. Dies kann dazu führen, dass nur eine zu späte Bedarfsdeckung erfolgen kann oder unnötige Vertragslücken entstehen.

Folgende Rahmenbedingungen sind frühzeitig, im besten Fall regelmäßig zu prüfen:

• Aktueller Stand der vorhandenen Verträge mit Laufzeiten, Abrufmengen und Vertragsverlängerungsmöglichkeiten
• Abrufvorhersage mit genauer Bestimmung des Vertragsendes
• Möglichkeiten des Abrufes bei Verträgen von anderen Bedarfsträgern (Nutzung sogenannter Öffnungsklauseln)
• Erstellung einer Zeit- und Ressourcenplanung und „Übereinanderlegen“ des Endes des laufenden Vertrages und der Zeitdauer für die neue Ausschreibung (Vertragsende alt und Vertragsbeginn neu)
• Allgemeine Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers wie zum Beispiel Projektbeteiligte, Abordnungen und Schnittstellen zu anderen Behörden
• Berücksichtigung von Abwesenheiten der Beteiligten wie Urlaub, Ferien, Schulungen etc.

Für eine grobe Orientierung finden sich nachfolgend drei Beispiele von Beschaffungsvorgängen, bei denen immer eine nationale oder EU-weite Ausschreibung durchgeführt wird. Diese Planungen orientieren sich an den drei Schritten Planung, Design und Durchführung einer Beschaffung. Die
angegebenen Zeiträume basieren auf Praxiserfahrungen und enthalten abhängig von Vorbereitungsgrad, Komplexität, Marktkenntnissen, Standardisierung / Wiederverwendung von Unterlagen, internen Freigabeprozessen, Beteiligung weiterer Bedarfsträger, Anzahl von Losen etc. unterschiedliche Zeiträume. Es wird von „ungestörten Verfahren“ (ohne Rügen oder Ähnliches) ausgegangen.

Das erste Beispiel (einfaches Beschaffungsvorhaben) ist durch folgende Randbedingungen gekennzeichnet:

• Beschaffung einfacher Drucker
• Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte
• Marktkenntnisse vorhanden
• Keine Losbildung
• Keine Beschaffung für andere Bedarfsträger
• Einfaches Vertragswerk auf Basis EVB-IT
• Vergabeunterlagen standardisiert und schon praxiserprobt
• Vereinfachte Leistungs- / Preismethode; Zuschlag Preis
• Keine Teststellung

Im zweiten Beispiel soll eine Standardsoftware mit folgenden Randbedingungen beschafft werden:

• Beschaffung Standardsoftware
• Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte; EU-weites Verfahren mit den vorgesehen Mindestfristen (inklusive Warte- und Informationsfrist)
• Marktkenntnisse nur teilweise vorhanden
• Keine Losbildung
• Keine Beschaffung für andere Bedarfsträger
• Vertragswerk auf Basis EVB-IT
• Vergabeunterlagen überwiegend standardisiert und schon praxiserprobt
• Einfache Richtwertmethode
• Kriterienkatalog mit B-Kriterien vorhanden
• Keine Teststellung

Im dritten Beispiel soll von einer komplexen Beschaffung mit nachfolgenden Randbedingungen ausgegangen werden. Hierbei liegen die mögliche Zeitspanne und die Ungenauigkeit am höchsten, da eine Vielzahl von Beeinflussungsfaktoren existiert, wie zum Beispiel der Abstimmungsaufwand in der
Planungsphase, die beteiligten Akteure, der formale Abstimmungsaufwand im Beschaffungsdesign. Hinzu kommt die Frage einer straffen Leitung im Verhandlungsverfahren (zum Beispiel Parallelisierung von Verhandlungsrunden).

• Beschaffung einer Standardsoftware mit teilweise großen Customizing- / Schnittstellenaufwänden und Dienstleistungsanteilen
• Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte; EU-weites Verhandlungsverfahren mit den vorgesehen Mindestfristen (inklusive Warte- und Informationsfrist)
• Marktkenntnisse nur teilweise vorhanden
• Keine Losbildung
• Beschaffung auch für weitere Bedarfsträger
• Vertragswerk auf Basis EVB-IT
• Vergabeunterlagen teilweise standardisiert
• Teilnahmewettbewerb mit sechs Teilnehmern
• Verhandlungsrunden mit drei Bietern
• Umfassender Kriterienkatalog mit B-Kriterien
• Umfassendes Preisblatt
• Unterschiedliche Lizenzmodelle
• Einfache Richtwertmethode

Diese Praxisbeispiele veranschaulichen den nötigen Zeitbedarf für die jeweiligen Leistungsgegenstände. Je nach Wichtigkeit, personeller Ausstattung / Verfügbarkeit der Beteiligten (auch auf Bieterseite), Erfahrungshintergrund der Beteiligten und Rückgriff auf praxiserprobte Standards können die Schritte teilweise erheblich verkürzt werden.

2. Markterkundung und Bedarfsstrukturierung

2.1. Markterkundung
Der Auftraggeberdarf die Art der zu vergebenden Leistung und des Auftragsgegenstandes selbst bestimmen (Leistungsbestimmungsrecht). Zur Ausübung dieses Rechtes ist neben einer Bedarfsanalyse auch eine Markterkundung erforderlich und ratsam, um alle notwendigen Informationen zur Durchführung eines marktgerechten Vergabeverfahrens und damit zur adäquaten Deckung des Bedarfes zu erhalten. Nach § 28 VgV und § 20 UVgO darf der Auftraggebereine solche Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Dabei wird das Ziel verfolgt, eine Klärung des möglichen Bedarfes sowie der damit verbundenen wirtschaftlichen und haushalterischen Auswirkungen herbeizuführen. Dies gilt für einen Einblick in die gesamte Marktsituation, für einen Überblick über die Produkt- oder Leistungsvielfalt bei möglichen Lieferanten, den möglichen Bewerber- / Bieterkreis, aber auch bei möglichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der
Ermittlung des Auftragswertes oder der finalen Spezifikation des notwendigen Bedarfes. Lediglich die Durchführung von Vergabeverfahren zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig. Das heißt der Auftraggeber muss in jedem Fall ein Vergabeverfahren initiieren, wenn die Absicht einer Zuschlagsentscheidung vorliegt. Zur Markterkundung stehen dem Auftraggeber regelmäßige und anlassbezogene
Markterkundungen zur Verfügung.

2.1.1. Regelmäßige Markterkundung (Marktbeobachtung)
Die regelmäßige Markterkundung oder Marktbeobachtung hat zum Ziel, den Markt zu kennen und verstehen zu lernen, um Marktentwicklungen positiv zu nutzen und Beschaffungsstrategien hinsichtlich der Beschaffung spezieller Warengruppen abzuleiten. So kann es wirtschaftlicher sein, die Beschaffung von knappen und seltenen Gütern über langlaufende Vertragswerke abzusichern. Die Marktbeobachtung bietet somit einen unverzichtbaren Mehrwert zur Festlegung der Warengruppenstrategien, die zugleich wichtige Rahmenparameter der individuellen Vergabeverfahren bestimmen. Rahmenparameter können zum Beispiel die Losbildung sein, um den Markt adäquat zu bespielen oder ob Rahmenverträge mit Mini-Wettbewerben ausgeschrieben werden sollen, um flexibel Leistungen vergeben zu können. Die regelmäßige Markterkundung beinhaltet neben der aktiven Marktbeobachtung im Hinblick auf bevorstehende Bedarfe auch den Abgleich der Marktkenntnis mit bereits bestehenden Vertragssituationen. Basis und Hintergrund für dieses Vorgehen ist das Haushaltsrecht. Vielfach werden Verträge gelebt, denen seit längerer Zeit überholte Leistungsstrukturen zugrunde liegen, sodass die Mittel nicht, wie es das Haushaltsrecht verlangt, sparsam und wirtschaftlich verwendet werden. Eine regelmäßige Markterkundung dient somit auch dem Zweck, aktuell im Markt erhältliche Konditionen und Leistungen mit den vertraglich festgelegten Konditionen und Leistungsstrukturen zu vergleichen und bei Bedarf anzupassen.

2.1.2. Anlass- beziehungsweise beschaffungsbezogene Markterkundung
Eine weitere Form der Markterkundung ist die anlass- beziehungsweise -beschaffungsbezogene Markterkundung, die häufig erforderlich ist, um eine fundierte Leistungsbeschreibung auf einer realistischen Kalkulationsgrundlage erstellen zu können. Die beschaffungsbezogene Markterkundung darf somit als Chance aufgefasst werden, wesentliche Markt- und Produktinformationen bereits vor dem Vergabeverfahren zu erhalten. Dies hat Vorteile sowohl für das Auftraggeber, als auch den potentiellen Auftragnehmer. Der potentielle Auftragnehmer erhält die Information eines bevorstehenden Vergabeverfahrens und kann sich entsprechend frühzeitig auf die mögliche Beschaffung vorbereiten. Der Auftraggeber kann Wissens- und Informationslücken schließen und dadurch das Produkt beziehungsweise die Dienstleistung umfassend in Form einer markt- und wettbewerbsgerechten Vorhabenbeschreibung darstellen. Zudem können dank einer durchgeführten Markterkundung die Eignungs- und Zuschlagskriterien fallbezogener erstellt und damit sichergestellt werden, dass das gewünschte Produkt beziehungsweise die Dienstleistung in der benötigten Qualität geliefert beziehungsweise erbracht wird. Zuletzt kann mittels einer Markterkundung der Bewerber- / Bieterkreis bestimmt beziehungsweise konkretisiert werden.

Falls noch keine regelmäßige Markterkundung für die auszuschreibende Leistung oder das auszuschreibende Produkt durchgeführt wurde, dient die beschaffungsbezogene Markterkundung auch dem Zweck der Erhebung der Marktkenntnis als Basis der Entwicklung der Vergabestrategie:

Werden eher kleine, mittlere oder große Unternehmen bieten?
Liegt ein Bieter- oder Käufermarkt vor?
Wie „rügefreudig“ sind die Bieter / Bewerber?
Wie umfangreich müssen die Fristen im Vergabeverfahren wegen zum Beispiel möglicher Bietergemeinschaften ausgestalten werden?

2.1.3. Durchführung von Markterkundungen
§ 28 VgV und § 20 UVgO enthalten keine Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung von Markterkundungen. Daher kommen die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze des Wettbewerbes, der Gleichbehandlung und Transparenz zum Tragen. Dies bedeutet insbesondere, dass bei einer Markterkundung stets mehrere Unternehmen anzusprechen sind, wie dies etwa im Rahmen von Messebesuchen der Fall wäre. Zudem sind allen Unternehmen stets die gleichen Informationen zu geben und es ist darauf zu achten, dass allen Beteiligten klar ist, dass es sich um eine Markterkundung handelt und keine Auftragsvergabe erfolgen wird. Bei diesen Markterkundungsterminen ist es wichtig, dass hier kein Informationsvorteil der beteiligten Unternehmen für das kommende Vergabeverfahren entsteht. Gegebenenfalls müssen diese Informationsvorsprünge dann durch zusätzliche Informationen an alle auszugleichen. Auch bei Markterkundungen sind Dokumentationspflichten zu beachten. Es empfiehlt sich, den Schriftverkehr und / oder Prospekte etc. als Teil der künftigen Vergabeakte abzuheften und Gesprächsvermerke anzufertigen. Die Informationsgewinnung im Rahmen einer Markterkundung kann hierbei auf unterschiedliche Weise und von unterschiedlichen Quellen erfolgen.

Diese können beispielsweise umfassen:

• Informationsanfragen bei Unternehmen
• Auswertungen aus eigenem Lieferantenmanagementsystem
• Gremienarbeiten, Fachzeitschriften, Veröffentlichungen
• Besuch von Messen oder Ausstellungen
• Fachforen und Präsentationen auf Tagungen
• Eigene Teststellungen oder Testergebnisse Dritter
• Auskunft von Verbänden oder Auftragsberatungsstellen
• Internetrecherchen
• Auskünfte beziehungsweise Gutachten von Sachverständigen
• Markterkundung von Dritten (unter anderem Markterkundungsdienstleistungen, Datenbanken etc.)
• Eigene Erfahrungswerte aus bisherigen Projekten oder Ausschreibungen
• Erfahrungen des Referates auf diesem Fachgebiet
• Auskünfte anderer öffentlicher Auftraggeber
• Lieferantenworkshops mit einzelnen Lieferanten zu ausgewählten IT-Themen
• Lieferantentage mit mehreren Lieferanten zu speziellen IT-Themen
• Individuelle Gespräche oder auch Round-Table-Gespräche

Beim Kauf von IT-Leistungen gibt es hin und wieder spezielle Geschäfts- und Vergütungsmodelle (zum Beispiel Innovationsklauseln oder Mengenstaffelungen), die Auswirkungen auf die Vergabe und den Vertrag haben. Diese Besonderheiten sind bei der Markterkundung und dann folgend bei der Erstellung der vergabeunterlagen und des Vertrages zu berücksichtigen.

2.2. Bedarfsstrukturierung (Leistungsgegenstände, Vertragstypologie)
Mit der Ermittlung der Bedarfe stellt sich regelmäßig die Frage nach einer sinnvollen Strukturierung der zu beschaffenden Leistungen. Auch wenn entsprechende marktsichtende und marktbeobachtende Tätigkeiten durchgeführt wurden, so sind die jeweiligen Bedarfe entsprechenden Leistungsgegenständen zuzuordnen und mittels einer Vertragstypologie einzuordnen. Hintergrund hierbei ist es, Klarheit über die Leistungsgegenstände zu erhalten, begleitende Leistungen zu identifizieren und insbesondere die Grundlagen für eine mögliche Losbildung zu schaffen. Wesentlich für die Leistungssicherung ist zudem die richtige vertragsrechtliche Absicherung der anschließend beauftragten Leistungen.

2.2.1. Leistungsgegenstände
Grundsätzlich kann bei den Leistungsgegenständen oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterschieden werden. Gemäß § 103 Abs. 2 GWB sind Lieferaufträge Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf und Leasing, Miet- oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Dienstleistungsaufträge grenzen sich von den Lieferaufträgen negativ ab. Das heißt alle Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht Lieferleistungen oder Bauleistungen nach § 103 Abs. 3 GWB sind, werden unter Dienstleistungsaufträge subsumiert. Rahmenvereinbarungen nehmen aktuell dahingehend eine Sonderstellung ein, als dass sie insbesondere im unterschwelligen Bereich im § 1 Abs. 1 UVgO ausdrücklich neben den öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen benannt werden.

2.2.2. Vertragstypologische Einordnung von Bedarfen
Vorhandene Bedarfe müssen nach der Bedarfsstrukturierung – zur Vorbereitung der Auswahl eines oder mehrerer Verträge – vertragstypologisch eingeordnet werden.

Zu den gebräuchlichsten Vertragsarten gehören folgende Vertragstypen

• Kaufvertrag
• Dienstvertrag
• Werkvertrag
• Mietvertrag

Daneben bestehen eine Reihe weiterer Vertragstypen (zum Beispiel Betriebsvertrag, Leasingvertrag) sowie gemischte Vertragstypen (zum Beispiel Servicevertrag mit Elementen eines Kaufs, einer Dienstleistung sowie einer Werkleistung). Zur Ermöglichung einer leichteren Abgrenzung werden nachfolgend die wesentlichen Kennzeichen der gebräuchlichsten Vertragstypen beschrieben. Grundlage bilden dabei die im BGB in Abschnitt 8 zu
einzelnen Schuldverhältnissen geregelten Definitionen der genannten Vertragstypen (§§ 433 ff. BGB).

• Kaufvertrag
Den Kaufvertrag kennzeichnet die Übereignung durch Übergabe beziehungsweise Lieferung einer Sache gegen Zahlung des Kaufpreises.

• Mietvertrag
Beim Mietvertrag überlässt der Vermieter dem Mieter unbefristet oder zeitlich befristet die Mietsache zum Gebrauch gegen Zahlung der vereinbarten Miete.

• Dienstvertrag
Gegenstand eines Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein. Derjenige, welcher Dienste zusagt, ist gegen Gewährung der vereinbarten Vergütung zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Den Auftragnehmer trifft beim Dienstvertrag – anders als beim Werkvertrag – keine Erfolgsverantwortung. Stattdessen hat der Auftraggeber die Möglichkeit, dem Auftragnehmer Weisungen zu erteilten.

• Werkvertrag
Beim Werkvertrag ist der Auftragnehmer gegen die Entrichtung der vereinbarten Vergütung zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Dabei kann Gegenstand des Werkvertrages sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer herbeizuführender Erfolg sein. Prägend für den Werkvertrag sind die Erfolgsverantwortung des Auftragnehmers und die Notwendigkeit einer Abnahme der Leistung. Daneben trifft den Auftragnehmer beim Werkvertrag die Verpflichtung zur Mängelhaftung innerhalb der vereinbarten Verjährungsfrist.

Gut abgrenzbar sind regelmäßig Kauf- und Mietvertrag.Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es in der Praxis insbesondere zwischen Dienstverträgen und

Werkverträgen. Als zentrales Abgrenzungsmerkmal muss hierbei die Frage der Erfolgsverantwortung herangezogen werden. Demgegenüber ist der Umstand, ob ein Festpreis vereinbart werden soll oder eine Vergütung nach Aufwand kein verlässliches Abgrenzungsmerkmal. Oftmals wird zwar für einen Werkvertrag ein Festpreis vereinbart, jedoch kann auch eine Werkleistung nach Aufwand vergüte werden. Umgekehrt werden Dienstleistungen meist nach Aufwand erbracht, können aber auch mit einem Festpreis vergütet werden. Elementare Voraussetzung für den Abschluss eines Werkvertrages ist die abschließende und eindeutige Beschreibung der zu erbringenden Werkleistung. Dies gilt insbesondere, wenn ein Festpreis vereinbart ist, aber auch bei Vergütung nach Aufwand.

Von einem Dienstvertrag wiederum abzugrenzen ist der Fall einer Arbeitnehmerüberlassung, bei der ein Unternehmen als Verleiher Leiharbeitnehmer dem Auftraggeber (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt, wobei diese Personen in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert werden und dessen Weisungen unterliegen. Ein Dienstvertrag liegt demgegenüber vor, wenn das Unternehmen seine Dienste unter eigener Verantwortung ausführt (zum Beispiel bezüglich Organisation und Steuerung sowie Einsatzplanung). Das eingesetzte Personal unterliegt bei einem Dienstvertrag nicht den Weisungen des Auftraggebers.

9.1.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?

Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung,

Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de

Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10
Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise: Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Wege zu einer internen Vergabestelle

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Wege zu einer internen Vergabestelle

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax


Gestaltet bzw entwickelt wird eine interne Stelle mit umfassenden Kenntnissen des Vergaberechtes, die mit einer finalen vergaberechtlichen Entscheidungsbefugnis und Verantwortlichkeit ausgestattet ist.

Dies führt zu einer Bündelung von vergaberechtlichem und vergabetechnischem Fachwissen, einheitlichen Anwendung von Vergaberecht und -verfahren in allen Bereichen des Auftraggebers, zügigen Umstellung auf die E-Vergabe, Sicherstellung der notwendigen Verfahrenspflege.

Zu den konkreten Aufgaben der internen Vergabestelle gehören:

Gestaltung der internen Vergaberegelungen

  • Beobachtung und Anpassung des Formularwesens für die Vergabeverfahren
  • Umfassende Beratung der Fachbereiche zu Vergabeverfahren und Vergaberecht
  • Einführung, laufender interner Support und Weiterentwicklung der E-Vergabe
  • Gestaltung und Weiterentwicklung der elektronischen Vergabeakte und des zugehörigen Workflows
  • Bearbeitung von Vergaberügen und -beschwerden einschließlich Nachprüfungsverfahren
  • Vertretung des Auftraggebers gegenüber anderen Rechtspersonen, der Vergabekammer und Gerichten einschließlich der vergaberechtlichen Entscheidungen
  • Kontrolle der Auftragnehmer/innen auf die Einhaltung der eigenen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Bekämpfung von Schwarzarbeit

Die Frage nach der organisatorischen Einbindung und personellen Ausstattung einer solchen internen Stelle für Vergaben ist sowohl von der Größe als auch der Vergabepraxis des Auftraggebers abhängig.

Die Zuständigkeiten für die Abwicklung von Vergabeverfahren und die Organisation der internen Vergabestelle sind zu strukturieren und zu regeln.

Dass es infolge steigender vergaberechtlicher Anforderungen und vergabetechnischer Kenntnisse ohne eine interne Zuständigkeit nicht geht, ist anerkannte Meinung.

Leider sind bei der Abwicklung von Vergabeverfahren immer noch viele Auftraggeber fast vollständig dezentral organisiert. Damit fehlt es an einer Stelle, bei der alle vergaberechtlichen Fragen und Probleme gebündelt bearbeitet und entschieden werden. Die Betonung liegt hier auf vergaberechtlich, nicht auf „fachlich“, denn diese vergaberechtlichen Fragen stellen sich in ähnlicher oder gar gleicher Form in allen Vergabeverfahren unabhängig vom sachlich/ fachlichen Hintergrund der beabsichtigten Beschaffung.

Jeder Auftraggeber muss sicherstellen, dass in seiner Organisation die relevanten vergaberechtlichen Vorschriften nicht nur bekannt sind, sondern auch einheitliche Anwendung finden. Es darf grundsätzlich nicht vorkommen, dass diese Vorschriften in vergleichbaren Fällen von verschiedenen Abteilungen unterschiedlich ausgelegt und angewandt werden.

Die nach wie vor dynamische Entwicklung des Vergaberechtes sowie die zu erwartende umfangreiche Rechtsprechung aufgrund der ständigen Reformen erfordern eine Bündelung von vergaberechtlichem Fachwissen. Für jeden Auftraggeber besteht die Notwendigkeit, die sich ändernde Rechtslage ständig zu beobachten, zu analysieren und in die aktuellen Verfahren einzubringen. Allein diese Aufgabe erfordert bei dem derzeitigen Veränderungstempo höchste Aufmerksamkeit, um die Rechtssicherheit der Vergabeverfahren sicherstellen zu können.

Hohes Fachwissen ist zwangsläufig auch bei der Vorbereitung der E-Vergabe erforderlich:

Wer ist überhaupt dafür zuständig, wer kümmert sich um was?

Was sind die eigenen Anforderungen an E-Vergabe, was wird gebraucht, um diese zu erfüllen?

Welche Fachbereiche mit welchen Besonderheiten sind wie zu berücksichtigen?

Viele Fragen stellen sich, die nur fachbereichsübergreifend beantwortet werden können. Diese Antworten werden aber gebraucht, wenn durch eine qualifizierte Marktanalyse ein passendes Softwareprodukt gefunden werden soll.

Es geht also bei den Aufgaben einer internen Vergabestelle auch um die wesentlichen Aspekte in den alltäglichen Vergabeverfahren, wie z.B.

optimale Information aller am Verfahren beteiligten Mitarbeiter/innen

mehr rechtliche Sicherheit in jedem einzelnen Vergabeverfahren

Übersicht über alle laufenden Vergabeverfahren

Nutzung von Informationen aus ähnlichen Verfahren

Vermeidung von unkoordinierten Mehrfachverfahren

Interner Zugang zum einem elektronischen Vergabemarktplatz

Schutz vor Manipulation und rechtswidrigen Verfahrenseingriffen

Außer den bereits beschriebenen generellen Aufgaben soll die interne Vergabestelle in den einzelnen Verfahren für alle rein vergaberechtlichen Fragen zuständig sein und diese verantwortlich entscheiden. Dazu gehören die Entscheidungen zu den vergaberechtlichen Eckpunkten, wie z.B. die Art des Verfahrens oder der Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. Dabei dürfen die Fachdienste keineswegs außen vor gelassen werden, denn sie müssen ihre Auffassung in das Verfahren einbringen können.

Im Einzelfall sind Konflikte aufgrund unterschiedlicher Ansichten nicht auszuschließen, diese lassen sich aber unter Berücksichtigung der fachlichen oder vergaberechtlichen Zuständigkeit beurteilen und entscheiden. Letztlich müssen beide Sichtweisen zusammenfinden, denn was fachlich in Ordnung, vergaberechtlich aber „daneben“ ist, kann ebenso wenig veröffentlicht werden wie Beschreibungen, die vergaberechtlich tragbar sind, fachlich jedoch durchfallen. Übrigens hat dies dem Grunde nach nichts mit der beschriebenen Aufgabenteilung zu tun; solche Konflikte müssen eigentlich immer rechtzeitig erkannt und ausgeschlossen werden – wobei die Betonung auf „eigentlich“ liegt.

Zur formalen Abwicklung der einzelnen Vergabeverfahren gehören alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Veröffentlichung einer Ausschreibung. Vor dieser Veröffentlichung sollten alle Dokumente nochmals einer intensiven vergaberechtlichen Qualitätskontrolle hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit unterzogen werden, dies erspart im Zweifelsfall später erheblichen Ärger und Mehraufwand. Nur die interne Vergabestelle darf das Vergabeverfahren zur Veröffentlichung freigeben.

Bei Anwendung der E-Vergabe hat auch nur die Vergabestelle einen direkten Zugriff auf das elektronische Vergabeportal. Änderungen und Ergänzungen der Vergabeunterlagen werden nur durch die interne Vergabestelle in das Verfahren eingebracht, sie ist auch für eine evtl. notwendige Aufhebung einer Ausschreibung zuständig und vergaberechtlich verantwortlich.

Die Abwicklung der gesamten Bieterkommunikation in einem E-Vergabeverfahren gehört ebenfalls zu den primären Aufgaben der Vergabestelle. Eingehende Fragen werden nur von dort beantwortet, nachdem zuvor die fachliche Stellungnahme des Fachbereichs eingeholt wurde (es sei denn, es handelt sich um rein vergaberechtliche Fragen). Die Vergabestelle entscheidet auch, welche Fragen und Antworten allen Bietern zugänglich gemacht werden müssen und welche Kommunikation sich nur zwischen dem Fragesteller und der Vergabestelle abspielt.

Bis zur Submission verbleiben die eingegangenen und verschlüsselten elektronischen Angebote auf einem externen Server, wo sie unzugänglich aufgehoben sind und nur vom abgebenden Unternehmen zurückgezogen und geändert werden können. Eingehende Papierangebote werden bei der internen Vergabestelle mit Datum und Uhrzeit des Eingangs registriert und unter Verschluss gehalten. Die Submission wird von der internen Vergabestelle durchgeführt, die auch über den Ausschluss von Angeboten aus der Wertung unter formalen vergaberechtlichen, nicht fachlichen, Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Die rechnerische Prüfung der Angebote (Übereinstimmung von Einzelsummen mit der angebotenen Gesamtsumme), die „Sicherung“ der Angebote sowie die Erstellung der Preisspiegel ist der nächste von der Vergabestelle zu erbringende Arbeitsschritt.

Wann eine interne Vergabestelle in die Abwicklung aller Vergabeverfahren einbezogen wird, muss durch bindende Anordnungen festgelegt werden.

So ist es denkbar und bei einigen Auftraggebern üblich, erst ab einer bestimmten Auftragshöhe (und in unterschiedlicher Ausprägung) die formale Abwicklung zentral durchzuführen.

Welche Wertgrenzen festgelegt werden und wie weit die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen tatsächlich gehen, muss jeder Auftraggeber organisatorisch festlegen.

Dabei spielt eine entscheidende Rolle, wie weit die E-Vergabe mit ihren beiden Komponenten, also dem Vergabeportal und der elektronischen Vergabeakte, bereits eingeführt ist und genutzt wird. Je weiter dieser Prozess fortgeschritten ist, umso sinnvoller ist die vollständige Abwicklung per E-Vergabe auch bei summenmäßig kleinen Vorgängen (wie z.B. einer freihändigen Vergabe, künftig Verhandlungsvergabe) und damit auch die Einschaltung der internen Vergabestelle. Diese Abwicklung ist letztlich unter allen Gesichtspunkten rationeller, schneller und sicherer als jede andere Form der Angebotsabfrage, insbesondere durch E-Mail oder gar Fax. Das Einstellen der Dokumente in das E-Vergabe-System, das Ausfüllen der verkürzten Erfassungsmasken und die Freigabe für das Vergabeportal dauern garantiert nicht länger als die Abwicklung dieses Vorganges per E-Mail. Der Abwicklung per Fax ist die E-Vergabe unter Sicherheitsaspekten wie auch zeitlich sowieso meilenweit überlegen.

Zuständigkeit, Mitwirkung, Verantwortung und Steuerung

Die Einrichtung einer internen Vergabestelle folgt grundsätzlich der in Vergabeverfahren notwendigen arbeitsteiligen Bearbeitung der Vorgänge und stellt insofern keinen neuen oder gar exotischen Eingriff in die Organisation dar. An einem Vergabeverfahren sind in den weitaus überwiegenden Fällen mehrere Personen in unterschiedlichen Organisationseinheiten beteiligt. Daher geht es um die Frage, wie diese möglichst reibungslos zusammenwirken und wie die Schnittstellen funktionieren.

Insofern spielten die Elemente

  • Zuständigkeit,
  • Mitwirkung,
  • Verantwortung und
  • Verfahrensteuerung

eine wichtige Rolle und müssen entsprechend klar geregelt werden.

In den Vergabeverfahren kann es keine statische Zuständigkeit geben, vielmehr verändern sich die Zuständigkeiten und damit auch die Verantwortlichkeiten entsprechend der jeweiligen Phase des Vergabeprozesses. Genau deshalb muss es aber auch definierte Verfahrensabläufe geben, an die sich alle Beteiligten zu halten haben. Während für die Bedarfsanalyse der anfordernde Fachdienst zuständig ist, kann z.B. für die Erstellung der Leistungsbeschreibung (etwa eines Fahrzeuges) auf das Know-how eines anderen Fachbereiches zurückgegriffen werden, der für diesen Teil Zuständigkeit und Verantwortung übernimmt. Wenn alle fachlichen Vorbereitungen abgeschlossen sind, übernimmt die interne Vergabestelle den Vorgang in ihre Zuständigkeit und ist für den weiteren Fortgang verantwortlich.

Trotz dieser unterschiedlichen Zuständig- und Verantwortlichkeiten muss die Steuerung des gesamten Vergabevorganges bei dem Fachdienst verbleiben, der den Vergabevorgang angestoßen hat und dem während der gesamten Verfahrenszeit die Federführung obliegt. Insofern ist es wichtig, dass alle Informationen jederzeit vollständig zu Verfügung stehen, nur dann kann der Überblick über das Verfahren sichergestellt werden und der federführende Fachbereich seiner Steuerungsfunktion gerecht werden. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Während der Veröffentlichung (bis zum Abschluss der Submission) hat nur die interne Vergabestelle Einblick in die angebotsrelevanten Verfahrensdaten und schaltet bei Bedarf ihrerseits die Fachbereiche (z.B. bei der Beantwortung von Bieterfragen) ein.

An dieser Stelle wird deutlich, wie wichtig, eigentlich unverzichtbar, die E-Vergabe (speziell: eine optimal organisierte und geführte elektronische Vergabeakte) für einen zügigen und geordneten Verfahrensablauf ist. Mit einer Papierakte, das hat sich in der Vergangenheit tausendfach herausgestellt, kann die Steuerung eines Vergabeverfahrens nicht funktionieren.

Dies wird noch klarer, wenn man die einzelnen Phasen des Vergabeverfahrens betrachtet und feststellt, dass es häufig, trotz klarer Zuständigkeit, aus fachlicher oder vergaberechtlicher Sicht der Mitwirkung anderer Akteure bedarf. Ein solcher Arbeitsschritt ist nur dann schnell und sicher möglich, wenn er auf aktuellen und jederzeit greifbaren Dokumenten beruht, die in der elektronischen Vergabeakte zur Verfügung stehen. Diese Mitwirkung kann durchaus umfangreich und vor allen Dingen konfliktträchtig sein und bedarf deshalb einer sofortigen, umfassenden Protokollierung der getroffenen Entscheidungen und der beteiligten Personen.

Die Zuständigkeiten und die Mitwirkung müssen für alle Vergabeprozesse klar und unmissverständlich formuliert sein. Dem wurde sich in der Vergangenheit häufig durch „nicht regeln“ entzogen, man beließ es bei der „geübten Praxis“ mit der Folge, dass es nicht selten entweder zu einem Zuständigkeitsgerangel oder zu einer Zuständigkeitsflucht kam und damit von klarer Verantwortung keine Rede sein konnte. Es kann und darf aber gerade in Vergabeverfahren keine „organisierte Unverantwortlichkeit“ geben!

Verantwortung trägt selbstverständlich jeder der Beteiligten für seinen Teil in vollem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Mitwirkung durch andere Verfahrensbeteiligte Einfluss auf das zu erstellende Produkt genommen wurde: Wenn eine interne Vergabestelle Zweifel an einem vom Fachdienst vorgeschlagenen Eignungskriterium hat und aus vergaberechtlichen Gründen eine andere Festlegung durchsetzt, muss dafür auch die Verantwortung übernommen werden. Ebenso wenig kann sich die interne Vergabestelle der Verantwortung entziehen, wenn sie sich nach Diskussion der Auffassung des Fachbereiches anschließt und diese demnach vergaberechtlich billigt (die Bemerkung „Die wollten das doch so“, gilt nicht, sie ist allenfalls eine Äußerung zur Befindlichkeit).

Klar ist aber auch, dass die interne Vergabestelle mit der Veröffentlichung der Ausschreibung nach außen hin immer die Zuständigkeit und finale Verantwortung für die Abwicklung des Vergabeverfahrens tragen muss, und zwar völlig unabhängig von den Teilzuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Innenverhältnis. Auch fachlich erforderliche Veränderungen der Ausschreibung (soweit vergaberechtlich zulässig) oder Interpretationen (z.B. im Rahmen von Bieterfragen) werden nur von der internen Vergabestelle nach außen kommuniziert. Ein unmittelbarer Zugriff der Fachbereiche auf die im Vergabeportal zu veröffentlichenden Dokumente ist demnach unzulässig (auch wenn dies durch die Nutzung z.B. eines Vergabemanagementsystems möglich wäre) und muss organisatorisch und technisch unterbunden werden.

Einzelne Arbeitsschritte und ihre Zuordnung

Die Zuständigkeit der Fachbereiche

Alle Arbeitsschritte, die der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens dienen (z.B. die Sicherstellung der Finanzierung, Herbeiführung von politischen Beschlüssen, usw.) sind ebenso Aufgabe des zuständigen Fachbereiches wie die fachliche Vorbereitung der beabsichtigten Beschaffung und des Vergabeverfahrens. Internes Thema ist die Bedarfsfeststellung nach Umfang, Zeitpunkt und Qualität, die in eine Leistungsbeschreibung mündet.

Zu den einzelnen Arbeitsschritten:

Leistungsbeschreibung

Ein typisches Beispiel zur Frage der Mitwirkung ist die Erarbeitung der Leistungsbeschreibung, die selbstverständlich in der Verantwortung der zuständigen Fachbereiche liegen muss. Allerdings sind bereits dabei einige wichtige Regeln des Vergaberechts zu beachten. Allgemein bekannt (und dennoch in der Anwendung nicht immer klar) ist die Verpflichtung zur Produktneutralität der Leistungsbeschreibung. Es muss also sichergestellt sein, dass die vergaberechtlichen Vorgaben eingehalten werden und eventuell auch einem späteren Nachprüfungsverfahren Stand halten. Insofern sollte schon in dieser Phase des Verfahrens im Zweifelsfall der Sachverstand einer internen Vergabestelle hinzugezogen werden, um Verfahrensrisiken zu vermeiden, die zu einer erheblichen Verzögerung führen können. Je komplizierter die zu beschreibenden Sachverhalte inhaltlich sind, desto mehr empfiehlt sich eine frühzeitige Beteiligung der Vergabespezialisten. Dabei darf es nicht, wie leider oft versucht wird, um die Einflussnahme auf das zu beschaffende Produkt gehen, sondern ausschließlich darum, sich nicht in vergaberechtlichen Fallstricken zu verheddern.

Aufteilung in Teil- oder Fachlose

Dies sollte grundsätzlich eine fachliche Frage sein, allerdings kann sich hier ein Konflikt zwischen fachlichem Wunschdenken und vergaberechtlichen Anforderungen einstellen, insofern ist eine enge Abstimmung mit der Vergabestelle zu empfehlen.

Unterlagen externer Sachverständiger

Selbstverständlich muss die Prüfung dieser Dokumente bezogen auf die fachlichen Inhalte durch den Fachbereich erfolgen. Zu beachten ist hier, dass Externen kein Einblick in die vollständige elektronische Vergabeakte gestattet werden sollte. Wenn dies in einem gewissen Umfang als notwendig erachtet wird, muss der Zugriff ausschließlich auf die relevanten Dokumente beschränkt werden. Ähnlich wie bereits beschrieben sollte zur Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben ggf. die interne Vergabestelle konsultiert werden.

Eignungs- und Zuschlagskriterien

Gerade die Frage, was gehört zu den Eignungskriterien, was zu den Zuschlagskriterien, kann zu heftigen Diskussionen führen, weil ab und an die Neigung besteht, Eignungs- und Zuschlagskriterien zu vermischen, was trotz der geänderten Rechtsprechung äußerst heikel sein kann. Hier empfiehlt sich zwar, eine Zuständigkeit der Fachabteilung festzulegen, aber der internen Vergabestelle nicht nur ein Beratungs-, sondern auch ein Vetorecht einzuräumen.

Bewertungsmatrix

Das zuvor Gesagte gilt auch für die Festlegung der Bewertungsmatrix, die zwar auf fachlichen Vorgaben beruhen, aber auch allen vergaberechtlichen Anforderungen gerecht werden muss. Daher ist eine intensive Einbindung der internen Vergabestelle wichtig.

Festlegen von Sicherheitsleistungen

Auch die Frage nach den Sicherheitsleistungen ist primär eine fachliche Frage, die aber entscheidende Auswirkungen auf den Wettbewerb haben kann. Unberechtigt hohe Forderungen können durchaus leistungsfähige Unternehmen abschrecken, was zu einer ungewollten Wettbewerbsbeschränkung führen kann.

Die Zuständigkeit der internen Vergabestelle

Wie bereits dargestellt, übernimmt die interne Vergabestelle die formale Abwicklung des Vergabeverfahrens einschl. der Festlegung der Eckpunkte des Verfahrens. Bei einigen Auftraggebern ist es üblich, die interne Vergabestelle erst ab einer bestimmten Wertgrenze, z.B. 25.000 €, einzuschalten. Dies ergibt aus Gründen der Zeitersparnis bei reinen Papierverfahren Sinn, bei Nutzung der E-Vergabe sind solche Beschränkungen eher kontraproduktiv, denn sie schaffen organisatorische Nebenlinien, für die es keine Begründung mehr gibt (siehe auch Teil 2). Nach der flächendeckenden Einführung der UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) ist die E-Vergabe ohnehin vorgeschrieben, wodurch ein Ausweichen auf Papierverfahren nicht mehr zulässig ist.

Vergabedokumentation

Auch bei Nutzung der E-Vergabe und einer elektronischen Vergabeakte bleibt es dabei, dass der federführende Fachbereich „Eigentümer“ der Akte ist. Alle beteiligten Bereiche, Fachabteilungen, interne Vergabestelle, Rechnungsprüfung, usw. sind allerdings – im Gegensatz zur Papierakte – selbst dafür verantwortlich, dass die verfahrensrelevanten Dokumente in die elektronische Vergabeakte ordnungsgemäß eingestellt werden. Unterlagen von externen Sachverständigen dürfen, auch wenn diese einen durch technische Maßnahmen eingeschränkten Zugang zu der E-Akte haben, nur durch die beauftragende Fachabteilung in die E-Akte übernommen werden.

An dieser Stelle sei auf die diversen Vorschriften zur Dokumentation des Vergabeverfahrens hingewiesen.

Unterschriften, Signaturen

Im Zusammenhang mit der E-Vergabeakte wird immer wieder die Frage nach der Autorisierung von Dokumenten durch Unterschriften gestellt. Vielfach werden Dokumente ausgedruckt, unterschrieben und wieder eingescannt. Dieser Umweg ist keinesfalls erforderlich, denn – wie oben bereits aufgeführt – ist in der VgV, der UVgO, und auch der VOB/A EU eindeutig geregelt, dass die Dokumentation der Vergabeverfahren „von Beginn an fortlaufend nach § 126b BGB“ (Signatur in Textform) zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass alle Dokumente, die einer Unterschrift bedürfen, rechtlich verbindlich mit der Textsignatur, also dem Namen des Unterzeichners in Textform, versehen werden müssen (da es sich um Dokumente im Innenverhältnis des Auftraggebers handelt, braucht man sich keine Gedanken um die rechtliche Stellung der „Person des Erklärenden“ zu machen, sondern muss davon ausgehen, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeit über die notwendige Berechtigung verfügt). Da zusätzlich in der E-Akte dokumentiert werden muss, wer und wann die Dokumente eingestellt oder geändert hat, ist die Verantwortlichkeit jederzeit nachvollziehbar, dazu bedarf es keiner weiteren Umwege.

Arbeitsabläufe und Schnittstellen definieren

Die notwendigen Arbeitsabläufe eines Vergabeverfahrens müssen selbstverständlich bei Einrichtung einer internen Vergabestelle und der Einführung von E-Vergabe und E-Vergabeakte genau definiert und dokumentiert werden, daran führt kein Weg vorbei. Allerdings wird es wesentlich leichter, die erforderlichen Schnittstellen auszuarbeiten, denn diese verlieren durch die Arbeit mit der E-Vergabeakte signifikant an Bedeutung. Es ist eben etwas anders, einen Vorgang erst vollständig „übergabereif“ zu bearbeiten, bevor er weitergeleitet wird (was bei der Papierakte unentbehrlich ist, um einen Rattenschwanz an schriftlichen Rückfragen zu verhindern) oder ihn im Dialog mit den Beteiligten zum nächsten Bearbeitungsschritt zu übergeben. Selbst wenn danach noch eine Bearbeitungslücke entdeckt werden sollte, gelingt die Klärung inhaltlich klar und schnell, da alle Beteiligten durch den elektronischen Zugriff auf dem gleichen Informationsstand sind.

Interne Organisation der internen Vergabestelle

Zu diesem Thema kann es nur sehr pauschale Hinweise geben, denn hier stellt sich natürlich die Frage nach der Größe und der beabsichtigten Aufgabenstellung der internen Vergabestelle. Eine solche Vergabestelle kann aus nur einer Person (plus Vertretung und Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips, bei z.B. Submissionen) bestehen oder auch mehrere Dutzend Mitarbeiter/innen umfassen. Egal welche Größenordnung: Es muss gewährleistet sein, dass sie in vergaberechtlichen Fragen unabhängig von Weisungen der Fachbereiche arbeiten kann. Insofern sollte sie in der Verwaltungshierarchie so angesiedelt sein, dass Interessenkonflikte möglichst von neutraler Stelle entschieden werden können.

Den Aufgabenbestand einer internen Vergabestelle kann man grob in drei Sektoren einteilen

Vergaberechtliche Grundsatzfragen

Beratung in Verfahrensfragen

Abwicklung der Vergabeverfahren, interner Verfahrenssupport für E-Vergabe,

die auch – bei entsprechender Größenordnung – in der Aufbauorganisation abgebildet sein sollten. Für die vergaberechtlichen Grundsatzfragen sollte auf juristischen Sachverstand zurückgegriffen werden können, idealerweise unmittelbar in der internen Vergabestelle. Die Beratung in Verfahrensfragen setzt detaillierte Kenntnisse des Vergaberechts voraus, allerdings ist auch Basisfachwissen (z.B. bei VOB-Verfahren im Baubereich) nützlich.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit wird vermutlich bei der Abwicklung der Vergabeverfahren liegen, daher sind für diesen Arbeitsbereich nicht nur klar strukturierte Arbeitsabläufe, sondern auch eine sorgfältige Personalplanung (hinsichtlich Qualität und Quantität) erforderlich, um eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen. Hinsichtlich der Personalqualität sei darauf hingewiesen, dass vor der Veröffentlichung der Ausschreibung noch einmal eine sorgfältige vergaberechtliche Prüfung des Vorganges erfolgen sollte.

10.01.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?

Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung,

Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de

Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10
Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise: Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.

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