Ax Vergaberecht

VK Berlin: Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Wertung der Angebote diskriminierungsfrei nach den Regeln des Gesetzes und der von ihm selbst aufgestellten Vorgaben zu handeln

VK Berlin: Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Wertung der Angebote diskriminierungsfrei nach den Regeln des Gesetzes und der von ihm selbst aufgestellten Vorgaben zu handeln

vorgestellt von Thomas Ax

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Wertung der Angebote diskriminierungsfrei nach den Regeln des Gesetzes und der von ihm selbst aufgestellten Vorgaben zu handeln und dies entsprechend nachvollziehbar zu dokumentieren. Selbstverständlich gilt deshalb insbesondere im Rahmen einer Qualitätswertung von Konzepten, dass der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren muss, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingegangen sind. Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen in diesem Rahmen insbesondere auch darauf hin überprüfbar, ob diese im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben sind. Die Angebotswertung ist von den Nachprüfungsinstanzen nämlich nach den allgemeinen Maßstäben zur Überprüfung von Beurteilungsspielräumen dahingehend zu kontrollieren, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.
VK Berlin, Beschluss vom 14.03.2022 – VK B 2-40/21

Nach § 127 Abs. 1 S. 1 GWB wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste beziehungsweise nach § 152 Abs. 3 S. 1 GWB auf ein wirtschaftlich vorteilhaftes Angebot erteilt. Grundlage dafür ist nach § 127 Abs. 1 S. 2 GWB und § 152 Abs. 3 S. 4 GWB eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise Konzessionsgebers (im Folgenden nur: Auftraggeber), ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Wertung der Angebote diskriminierungsfrei nach den Regeln des Gesetzes und der von ihm selbst aufgestellten Vorgaben zu handeln und dies entsprechend nachvollziehbar zu dokumentieren (vgl. etwa Knauff, in: Säcker/Ganske/Knauff, Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Bd. 3, VergabeR I, 4. Auflage 2022, § 97 GWB, Rn. 28). Selbstverständlich gilt deshalb insbesondere im Rahmen einer Qualitätswertung von Konzepten, dass der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren muss, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingegangen sind (vgl. schon VK Berlin, Beschlüsse vom 13. März 2020 – VK B 1-36/19; vom 22. Februar 2019 – VK B 1-33/18). Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen in diesem Rahmen insbesondere auch darauf hin überprüfbar, ob diese im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – X ZB 3/17, ZfBR 2017, 607, 612). Die Angebotswertung ist von den Nachprüfungsinstanzen nämlich nach den allgemeinen Maßstäben zur Überprüfung von Beurteilungsspielräumen dahingehend zu kontrollieren, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (vgl. etwa Opitz, in: Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 1: GWB 4. Teil, 3. Auflage 2017, § 127 GWB, Rn. 88 m.w.N.).

Diesen Maßstäben wird die Wertung des Antragsgegners nicht gerecht. Denn zum anderen fehlt es auch bei der (nach-)dokumentierten Entscheidung des Auswahlgremiums an einer transparenten und willkürfreien Bewertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen. Die Kammer legt insoweit die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegende Dokumentation, d.h. einschließlich der vom Antragsgegner im Lauf des Verfahrens nachgereichten Dokumente, insbesondere des Vergabevermerks vom 28. Januar 2022 zugrunde.

Neben dem mit 45% gewichteten Kriterium “Städtebau, Architektur, Freiraum” hat der Antragsgegner im “Exposé” die ebenfalls mit 45% gewichteten “Nutzungen” und zu 10% die “Ökologie” der zu erbringenden Leistung als Zuschlagskriterium festgelegt. Der Bewertung der Angebote zu diesen Zuschlagskriterien (“Themen”) sollten im “Exposé” weiter genannte Unterkriterien (“Kriterien”) zugrunde gelegt werden. Aus dem “Exposé” ergaben sich zudem in einer Aufzählung jeweils konkretisierende Stichpunkte zu den jeweiligen Unterkriterien. Aus der entsprechenden Tabelle ergab, dass die jeweilige Konzeptqualität mit einer Schulnote beziehungsweise einer der Wichtung entsprechenden Punktzahl beurteilt werden sollten. Im Anschluss an die Tabelle erläuterte das Exposé, was unter den benannten Konzeptqualitäten zu verstehen ist. Danach sollte beispielsweise eine “gute” Konzeptqualität vorliegen, wenn die “Qualität der Konzepte bzw. der Umsetzung der Anforderungen […] bezogen auf das Konzeptkriterium insgesamt mit gut bewertet [wird]. Insbesondere im Vergleich zu den übrigen Angeboten lässt das Angebot bezogen auf das Konzeptkriterium eine überdurchschnittlich hohe Konzeptqualität zur Zielerreichung erwarten.” Diese Vorgaben sind aus Sicht der Kammer vor dem Hintergrund der sog. Schulnotenrechtsprechung zur Qualitätswertung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – X ZB 3/17, NZBau 2017, 366; Stein/Wolters, NZBau 2020, 339) weder grundsätzlich zu kritisieren, noch von der Antragstellerin rechtzeitig gerügt worden.

Die Kammer kann jedoch weder aus den vom Antragsgegner zum Verfahren gereichten und der Vergabeakte zu entnehmenden Vermerken noch aus den übrigen Teilen der Vergabeakte oder den Einlassungen des Antragsgegners im Nachprüfungsverfahren ersehen, dass eine diskriminierungsfreie Wertung anhand dieser Vorgaben durchgeführt worden ist. Dem für die Beurteilung insbesondere maßgeblichen Vermerk vom 28. Januar 2021 kann zwar entnommen werden, dass das Auswahlgremium den Angeboten der Verfahrensbeteiligten sowohl zu den jeweiligen Stichpunkten als auch sodann zu den Unterkriterien Schulnoten und damit einhergehende Punkte zugeschrieben und im Ergebnis die Angebote anhand der Zusammenrechnung der Unterkriterien verglichen und das Angebot der Beigeladenen auf dieser Grundlage für den Zuschlag ausgewählt hat. Es fehlt jedoch an einer hinreichend dokumentierten Rückkoppelung zwischen den für die Stichpunkte und Unterkriterien im Ergebnis vergebenen Werten mit den vom Antragsgegner aufgestellten Bewertungsvorgaben.
Dies lässt sich an zwei beispielhaften Punkten veranschaulichen:
Erstens ist nach dem Vermerk vom 28. Januar 2022 das Konzept der Antragstellerin zum Stichpunkt “Aufwertung des Eingangs zur Halbinsel ###” mit gut = 11,25 Punkten und zum Unterkriterium “Städtebauliche Qualität” insgesamt mit 9,375 Punkten bewertet worden. Zur Begründung führt der Vermerk lediglich an, die Eingangssituation zur Halbinsel ### werde durch eine … aufgewertet. Das Konzept der Beigeladenen erhält in diesem Punkt die gleiche Benotung versehen mit der Begründung, das … .

Damit ist keine an den Wertungsvorgaben des Antragsgegners oder §§ 127 Abs. 1, 152 Abs. 3 GWB orientierte Begründung erfolgt. So kann daraus schon nicht ersehen werden, wie das Auswahlgremium zu der konkreten Benotung der Konzepte in diesem Punkt gekommen ist. Denn weder werden Erwartungen formuliert, die die als “gut” (“überdurchschnittlich hohe Konzeptqualität”) bewerteten Konzepte hätten erfüllen müssen, um eine sehr gute Bewertung (“herausragende Konzeptqualität”) zu erreichen, noch wird dargestellt, inwieweit sich die Konzepte an dieser Stelle beispielsweise von einem als “befriedigend” (“durchschnittliche Konzeptqualität”) zu bewertenden Konzept unterschieden. Aus den Begründungen ist auch nicht ersichtlich, dass der nach den Bewertungsvorgaben des Antragsgegners vorgesehene “Vergleich zu den übrigen Angeboten” bezogen auf dieses Kriterium erfolgt wäre. Beide Begründungen enthalten zwar mit der Feststellung, der Eingangsbereich / die Eingangssituation würde aufgewertet, vergleichbare Formulierungen. Dem kann aber nicht entnommen werden, dass die Angebote tatsächlich einander gegenübergestellt worden wären und ein direkter Vergleich der erwarteten Zielerreichung erfolgt wäre. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung des Antragsgegners kann es insofern auch nicht genügen, dass das Auswahlgremium sich beide Konzepte angesehen hat, weil daraus quasi zwangsläufig eine vergleichende Bewertung folge. Der Antragsgegner hat vielmehr den Vergleich zu dokumentieren und zwar nicht nur als generelle Feststellung, sondern konkret bezogen auf die einzelnen Kriterien, Unterkriterien und Stichpunkte.

Zweitens hat die Antragstellerin unstreitig eine Abstimmung mit lokalen Akteuren vor Angebotsabgabe durchgeführt, was auch in der Bewertung zum Stichpunkt “Konzeptentwicklung mit lokalen Akteuren” im Vermerk vom 28. Januar 2022 Erwähnung findet. Die Begründung für die Bewertung des Angebots der Antragstellerin, die in diesem Punkt mit gut = 15 Punkten vermerkt ist, erschöpft sich allerdings in der genannten Feststellung. Bei der Beigeladenen, deren Entwurf in diesem Stichpunkt mit sehr gut = 20 Punkten bewertet wird, heißt es hingegen, der Entwurf biete strukturell hervorragende Voraussetzungen, um bedarfsgerecht auf differenzierte Anforderungen reagieren zu können. Es sei ablesbar, dass konkret dargelegte umfangreiche Erfahrungen mit der Vermietung an soziokulturelle Nutzungen (Kunst, Kultur, Soziales) vorlägen, die als plausibel und sehr gut umsetzbar eingeschätzt würden.
Abgesehen davon, dass auch in diesem Stichpunkt wiederum nicht ersichtlich ist, warum die Konzepte mit “sehr gut” und “gut” und nicht beispielsweise “befriedigend” bewertet werden, und es zudem an dem gebotenen Vergleich der Angebote fehlt, dürfte die Bewertung in diesem Punkt auch deshalb beurteilungsfehlerhaft sein, weil sie eine willkürfreie Berücksichtigung des Umstands, dass die Beigeladene keine vorherige Abstimmung durchgeführt hat, nicht erkennen lassen.

VK Berlin: Nicht zulässig ist es, die Verantwortung für die Vergabe an Dritte vollständig zu übertragen

VK Berlin: Nicht zulässig ist es, die Verantwortung für die Vergabe an Dritte vollständig zu übertragen

vorgestellt von Thomas Ax

Der Auftraggeber ist zwar nicht gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig ist es dagegen, die Verantwortung für die Vergabe an Dritte vollständig zu übertragen.
VK Berlin, Beschluss vom 14.03.2022 – VK B 2-40/21

Der Antragsgegner ist zwar nicht gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig ist es dagegen, die Verantwortung für die Vergabe an Dritte vollständig zu übertragen. Die Regelungen des Vergaberechts verpflichten unmissverständlich den Antragsgegner selbst zu einer Wertungsentscheidung (§ 127 Abs. 1 S. 2 GWB: “eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers”; § 31 Abs. 3 KonzVgV: “Der Konzessionsgeber überprüft”). Die Vergabeakte muss dementsprechend erkennen lassen, dass die zu treffenden Entscheidungen von dem Auftraggeber selbst getroffen wurden und nicht etwa von einem mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens beauftragten Ingenieurbüro oder sonstigen Sachverständigen oder Dritten (vgl. dazu insgesamt VK Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2018 – VgK-40/2018, IBRRS 2019, 0228 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist sehr fraglich, ob der Antragsgegner vorliegend die erforderliche eigene Wertungsentscheidung getroffen hat. So hat er sich etwa im Absageschreiben vom 5. Oktober 2021 darauf bezogen, dass “sich das Auswahlgremium einstimmig […] entschieden” habe. Auch der im Verfahren vorgelegte Vermerk des Antragsgegners vom 28. Januar 2022 führt zu der Bewertung der Arbeiten nur unter der Überschrift “Bewertung durch das Auswahlgremium” aus. Besonders prägnant sind insofern allerdings die Ausführungen des Antragsgegners im Nachprüfungsverfahren selbst, in dem er mit Schriftsatz vom 12. November 2021 ausgeführt hat “Das Auswahlgremium hat eine Ermessensentscheidung getroffen, die nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und die von der Antragsgegnerin auch nicht weiter zu begründen oder zu kommentieren ist”. Dies deutet im besonderen Maße darauf hin, dass sich der Antragsgegner vorliegend möglicherweise überhaupt nicht bewusst gewesen ist, eine eigene Wertungsentscheidung treffen zu müssen. Bereits dies könnte die Vergaberechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung begründen. Die Kammer braucht dies allerdings nicht abschließend zu entscheiden.

VK Berlin: Vergabeakte muss erkennen lassen, dass die zu treffenden Entscheidungen von dem Auftraggeber selbst getroffen wurden

VK Berlin: Vergabeakte muss erkennen lassen, dass die zu treffenden Entscheidungen von dem Auftraggeber selbst getroffen wurden

vorgestellt von Thomas Ax

Die Vergabeakte muss erkennen lassen, dass die zu treffenden Entscheidungen von dem Auftraggeber selbst getroffen wurden und nicht etwa von einem mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens beauftragten Ingenieurbüro oder sonstigen Sachverständigen oder Dritten.
VK Berlin, Beschluss vom 14.03.2022 – VK B 2-40/21

Fehlt es an einer hinreichenden Dokumentation im Vergabevermerk, so geht dies zulasten des Antragsgegners (vgl. nur Opitz, in: Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 1: GWB 4. Teil, 3. Auflage 2017, § 127 GWB, Rn. 165 m.w.N.). Denn die als Ausfluss des Transparenzprinzips niedergelegten Dokumentationspflichten dienen gerade der Überprüfbarkeit des diskriminierungsfreien Vorgehens des Auftraggebers (vgl. schon EuGH, Urteil v. 29. April 2004 – Rs. C-496/99, BeckRS 2004, 77487, Rn. 109 m.w.N.). Bei fehlender oder unzureichender Dokumentation kann daher die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht festgestellt werden (vgl. auch OLG Celle, Beschluss v. 12. Mai 2016 – 13 Verg 10/15, NZBau 2016, 711, 716 f.).
Der Antragsgegner hat es auch nicht vermocht, noch im Nachprüfungsverfahren darzulegen, dass seine Wertung vergaberechtmäßig erfolgt ist. Die nachgereichte Vergabedokumentation genügt dem eben nicht. Da auch seinen Schriftsätzen oder seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung keine hinreichende Begründung für die konkreten Punktvergaben entnommen werden kann, geht dies zu seinen Lasten.
Kann danach im Ergebnis eine vergaberechtskonforme Angebotswertung nicht festgestellt werden, verletzt dies die Antragstellerin in ihrem dahingehenden Anspruch aus § 97 Abs. 6 GWB.

VK Berlin: Vergabeverfahren zur Bestellung eines Erbbaurechts ist ein öffentlicher Bauauftrag bzw. eine Baukonzession

VK Berlin: Vergabeverfahren zur Bestellung eines Erbbaurechts ist ein öffentlicher Bauauftrag bzw. eine Baukonzession

vorgestellt von Thomas Ax

Ein Vergabeverfahren zur Bestellung eines Erbbaurechts ist ein öffentlicher Bauauftrag bzw. eine Baukonzession, wenn der Auftraggeber entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des zu errichtenden Bauwerks nimmt und die Nutzung des Bauwerks dem Auftraggeber unmittelbar zugute kommt.

VK Berlin, Beschluss vom 14.03.2022 – VK B 2-40/21

Der Anwendungsbereich des Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist vorliegend eröffnet. Dies beruht allerdings nicht bereits auf einer Selbstbindung des Antragsgegners durch die Bekanntmachung. Die Vergabekammer ist vielmehr verpflichtet, die Eröffnung des Anwendungsbereichs und ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen (vgl. auch Dittmann, in: Ziekow/Völlink, 4. Aufl. 2020, § 155 GWB, Rn. 19 m.w.N.). Der Antragsgegner ist unzweifelhaft öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 1 GWB beziehungsweise Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB.

Bei dem streitgegenständlichen Auftrag handelt es sich zudem um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Abs. 1, 3 GWB beziehungsweise um eine Baukonzession im Sinne von § 105 GWB. Insbesondere handelt es sich hier nicht um ein bloßes Erbpachtgeschäft ohne eingekapselte Beschaffung. Der Antragsgegner nimmt vielmehr durch die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens sowie die vorgesehenen vertraglichen Vereinbarungen entscheidenden Einfluss auf die Art und Planung des zu errichtenden Bauwerks. So sieht Ziff. 5.3 des “Exposé” unter anderem Folgendes vor:
“Angedacht ist in diesem Zusammenhang die Errichtung von Arbeitsräumen zur künstlerischen und/ oder kulturellen Nutzung (z.B. Ateliers, Proberäume für Musik) in einem Umfang von mindestens 400 m² BGF. Die Flächen für diese Nutzungsart müssen über die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages zur Verfügung gestellt werden”.

Abgesichert wird diese Einwirkung des Antragsgegners auf die Art und Planung des Bauwerks durch entsprechende vertragliche Abreden im Erbbaurechtsvertrag, insbesondere durch die Verpflichtungen zum Bau und zur Nutzung entsprechend des vorgelegten Konzepts in §§ 5, 7 Abs. 1 des Vertrages, die wiederum im Fall der Missachtung mit Vertragsstrafen sanktioniert und mit Rücktrittsmöglichkeiten belegt werden. Damit handelt es sich im Ergebnis um eine eindeutig einklagbare Bauverpflichtung (dazu etwa EuGH, Urteil vom 25. März 2010 – Rs. C-451/08, NZBau 2010, 321, 325) entsprechend der Vorgaben des Antragsgegners. Die Zielerreichung der vom Antragsgegner definierten Planungsziele ist zudem Gegenstand der Wertungsentscheidung. Die Errichtung des geplanten Bauwerks und dessen Nutzung kommen dem Antragsgegner auch unmittelbar zugute (zur Auslegung dieses Merkmals vgl. etwa Mädler, in: Säcker/Ganske/Knauff, Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Bd. 3, VergabeR I, 4. Auflage 2022, § 103 GWB, Rn. 147 ff. m.w.N.). Abgesehen von dem Umstand, dass das Bauwerk nach Ablauf der Erbbaupacht in das Eigentum des Antragsgegners übergeht, befreit es ihn insbesondere davon, der von ihm im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrgenommenen Aufgabe der Stellung von Räumen für Kunst und Kulturschaffende selbst nachkommen zu müssen. Damit geht die Einwirkung des Antragsgegners deutlich über diejenige im Rahmen bloßer städtebaulicher Vorgaben hinaus.
Angesichts der vorliegend nur beschränkten Erkenntnisse der Vergabekammer insbesondere zur Refinanzierung des Erbbaurechtsnehmers, des wirtschaftlichen Wertes des Erbbaurechts etc. bleibt im Ergebnis offen, um welche Art von Auftragsverhältnis – öffentlicher Auftrag oder Konzession – es sich hier konkret handelt. Dies ist aber unschädlich, da dies für die weitere rechtliche Bewertung nicht streitentscheidend ist. Dies gilt auch für die notwendige Gegenleistung des Antragsgegners. Diese kann etwa sowohl in der Überlassung des Grundstücks und der Einräumung des Nutzungsrechts, gegebenenfalls im Hinblick auf die Regelungen zum Erbbauzins auch zu einem verminderten Satz, als auch in der Ermöglichung der Refinanzierung des Vertragspartners durch Mieteinnahmen auf dem angespannten Berliner Immobilienmarkt gesehen werden.

Sowohl der für Bauaufträge maßgebliche Schwellenwert des § 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 4 lit. a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG als auch der für Konzessionen nach § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe werden erreicht. So hat etwa die Antragstellerin mit Investitionskosten in Höhe von rund … Mio. EUR kalkuliert. Der Wert der Bauleistung beziehungsweise Konzession überschreitet damit die relevanten Schwellenwerte bei Weitem. Die angerufene Vergabekammer des Landes Berlin ist danach zuständig.

 

AP: Qualitätvolle Vergabe qualitätvoller Reinigungsleistungen für Kommunen

AxProjects: Qualitätvolle Vergabe qualitätvoller Reinigungsleistungen für Kommunen

Mit unserem Vertrag über die Erbringung von Reinigungsleistungen setzen wir einen anspruchsvollen Maßstab für anstehende Ausschreibungen. Der Vertrag ist als Entwurf Bestandteil der von uns bereit gestellten und verwendeten Vergabeunterlagen.

In der Präambel regeln wir als „Ziele der vertragsgegenständlichen Leistungen“ den Werterhalt der zu pflegenden Reinigungsobjekte und die Sicherung eines zuverlässigen Hygieneniveaus in den Reinigungsobjekten. D.h., für den AG ist es von maximaler Bedeutung, dass vom AN nicht nur die vertraglich vereinbarten Leistungsstunden, sondern diese auch in der vertraglich vereinbarten Qualität erbracht werden. Der AG geht davon aus, dass das nur erreicht werden kann, wenn der AN für diese Leistungen eine adäquate Vergütung erhält, die ihn in die Lage versetzt, seine Mitarbeiter so zu vergüten, dass diese motiviert und engagiert die vertraglich vereinbarten Leistungen in der vertraglich vereinbarten Qualität erbringen. Darauf legt der AG allerhöchsten Wert. Des Weiteren erwartet der AG vom AN eine hohe Flexibilität in Bezug auf Inhalt und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen. Das ist der Tatsache geschuldet, dass es im Zusammenhang mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekte durch Mitarbeiter des AG oder durch Dritte, notwendig sein kann, dass Reinigungsobjekte um- oder ausgebaut bzw. nicht mehr genutzt werden oder neue Reinigungsobjekte dazu kommen. Den Zielen des AG, dem Werterhalt der Immobilien und der Sicherung eines zuverlässigen Hygieneniveaus, sollen auch die vertragsgegenständlichen Reinigungsleistungen Rechnung tragen. Dazu hat der AN die vertraglich vereinbarten Leistungsstunden und die vereinbarten Leistungen in der vereinbarten Qualität zu erbringen. D.h., der AN hat die Leistungen ergebnisorientiert zu erbringen (Hauptleistungspflicht) und jedenfalls die vereinbarten (Mindest-)Leistungsstunden zu erbringen (Hauptleistungspflicht). Der AG geht davon aus, dass der vom AN geschuldete Erfolg nur erreicht werden kann, wenn der AN mindestens die geschuldeten Leistungsstunden erbringt. Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung hat der AN darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass Dritte im Zusammenhang mit der Leistungserbringung geschädigt werden. Zur Erfüllung vorbenannter Ziele bedient sich der AG der Fachkompetenz und der Leistungsfähigkeit des AN. Dieser verpflichtet sich, die ihm übertragenen Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen und ggf. alles nach den konkreten Umständen Erforderliche zu tun, das zur Erreichung der vertraglichen Ziele notwendig ist. Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien diesen Vertrag. 

Es folgen übliche Vertragsbestandteile wie:

§ 1 Vertragsgegenstand

§ 2 Vertragsbestandteile

Unter § 4 Art und Weise der Zusammenarbeit legen wir fest:

(1) Die Parteien verpflichten sich, zur Erreichung der vertraglichen Ziele jederzeit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Demgemäß werden sie   sich gegenseitig und rechtzeitig informieren und sich zu notwendigen Maßnahmen abstimmen, die den Regelungsbereich dieses Vertrages berühren.

Das gilt auch für Fälle höherer Gewalt. Demgemäß werden die Parteien über notwendige Maßnahmen beraten und eine einvernehmliche Vorgehensweise, die den Interessen der Parteien im Sinne der Kooperationspflicht angemessen Rechnung trägt, schriftlich vereinbaren.

(2) Während der Implementierungsphase werden AG und AN eine vorläufige Verteilung der in den Preisblättern benannten notwendigen Reinigungsstunden je Reinigungsobjekt und Monat vornehmen. Diese werden neben der Kontrolle der Erbringung des geschuldeten Erfolgs Grundlage der Kontrolle der vertraglich zu erbringenden Stunden sein.

(3) Nach Abschluss des Vertrages und vor Beginn der Leistungen werden AG und AN gemeinsam einen Qualitätsmessprozess definieren, der die Grundlage für die Überprüfung der Reinigungsergebnisse bildet. Dieser Prozess hat die Maßgaben der Leistungsbeschreibung Ziffer … Gemeinsame Qualitätskontrolle/Qualitätsmesssystem zu berücksichtigen. Zur Dokumentation der Ergebnisse im Rahmen des Qualitätsmessprozesses wird das vom AN im Angebot benannte und vorgestellte Qualitätsmesssystem eingesetzt, es sei denn, der AG hat ein eigenes Qualitätsmesssystem festgelegt (vgl. § 5 Abs.11). Das Qualitätsmesssystem wird vom AN mit den erforderlichen Stammdaten und Bewegungsdaten befüllt, sodass für den AG keine zusätzlichen Kosten entstehen. Das Befüllen des Qualitätsmesssystems durch den AN hat auch dann zu erfolgen, wenn kein elektronisches Qualitätsmesssystem zum Einsatz kommt.

(4) Zur Sicherstellung der Qualität der beauftragten Reinigungsleistungen werden die Parteien nach Aufforderung durch den AG Begehungen einzelner Reinigungsobjekte durchführen. Die Kosten für eine Begehung zur Qualitätskontrolle tragen die Parteien jeweils selbst.

§ 5 regelt Rechte und Pflichten des AG:

(1) Der AG stellt dem AN für die Unterbringung der im Rahmen der Vertragserfüllung benötigten Geräte, Maschinen und Materialien, sowie z.B. des Objektordners, sofern möglich, unentgeltlich abschließbare Räume (Putzmittelräume) zur Verfügung. Darüber hinaus stellt er für das Reinigungspersonal nach Möglichkeit geeignete Umkleideräume nebst Waschgelegenheit bereit. Das gilt nicht, wenn in den Preisblättern etwas anderes beschrieben ist.

Für die in den Räumen vom AN abgestellten Gegenstände übernimmt der AG keine Haftung.

(2) Der AG stellt dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (Strom und Wasser) unentgeltlich kostenlos zur Verfügung.

(3) Der AG gewährt dem AN im Rahmen der Erfüllung der beauftragten Leistungen den dafür notwendigen Zutritt zu den Reinigungsobjekten.

Zu diesem Zweck übergibt der AG dem AN objektbezogen Schlüssel/Karten/Chips, so dass der AN, unter Beachtung der rechtlichen und sonstigen Belange der Nutzer, ungehinderten Zugang zu den vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekten hat. Hierbei sind vom AN etwaig vom AG aufgestellte Sicherheitsvorschriften, wie z.B. die Brandschutzordnung und die Hausordnung zu beachten.

(4) Der AG wird den AN rechtzeitig, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, und in Textform über von ihm beabsichtigte Änderungen oder Erweiterungen der Nutzung der vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekte oder über sonstige Änderungen, die die vertragsgerechte Erbringung der vom AN vertraglich geschuldeten Leistungen beeinflussen können, unterrichten.

(5) Der AG ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, auch temporär, zu minimieren, wenn er ein oder mehrere Reinigungsobjekte oder Teile davon, deren Flächen vertragsgegenständlich sind, nicht mehr bzw. zeitweise nicht nutzt. In Bezug auf die Vergütung wird auf § 17 Vergütung, Abrechnung, Zahlung verwiesen.

Sofern der AG über die beauftragten Leistungen hinaus Leistungen benötigt, die auch nicht auf Grundlage der vereinbarten Konditionen abgerufen werden können, wird er den AN auffordern ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.

(6) Die Untersagung der Nutzung bestimmter Reinigungsverfahren oder der Verwendung bestimmter Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie von Reinigungsgeräten bleibt dem AG vorbehalten. Sofern damit für den AN Mehrkosten verbunden sein sollten, hat diese der AN nachzuweisen und es ist eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zu treffen.

(7) Der vom AG in der Implementierungsphase für ein Reinigungsobjekt als jeweils verantwortlicher benannter Mitarbeiter (z. B. Hausmeister, KITA-Leitung) ist befugt, gegenüber dem jeweiligen Vorarbeiter des AN bzw. gegenüber der vom AN benannten verantwortlichen Person Konkretisierungen in Bezug auf die täglich zu erbringenden Leistungen zu erklären. In diesem Rahmen ist er u.a. befugt, den AN aufzufordern einzelne Arbeitsgänge durch andere Arbeitsgänge zu ersetzen. Das gilt jedoch nur dann, wenn diese Arbeitsgänge innerhalb der vereinbarten Leistungszeiten erbracht werden können.

(8) Der AG ist berechtigt, das Personal des AN auf Zuverlässigkeit zu prüfen und ggf. für die in seinen Reinigungsobjekten beschäftigten Mitarbeiter des AN auf dessen Kosten Gesundheitszeugnisse zu verlangen.

(9) Ergeben sich aufgrund fehlender oder unvollständiger Angaben bzw. aus anderen Gründen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einzelner oder mehrerer Mitarbeiter des AN, so ist der AG berechtigt, den unverzüglichen Austausch dieser Mitarbeiter gegen Mitarbeiter zu verlangen, die den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

(10) Der AG ist berechtigt, den Einsatz des Aufsichtspersonals des AN (Vorarbeiter und Objektleiter) in Textform zurückzuweisen bzw. den Austausch zu verlangen, wenn das Personal nicht die geforderten fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen besitzt oder aus persönlichen oder anderen Gründen nicht zuverlässig ist. Auf begründetes Verlangen des AG in Textform hat der AN das entsprechende Personal innerhalb von 10 Arbeitstagen auszutauschen.

(11) Der AG behält sich vor, ein eigenes Qualitätsmesssystem einzusetzen, das nach entsprechender Aufforderung durch den AG durch den AN auch für Eigenkontrollen des AN zu verwenden ist. Das bis dahin vom AN bereitgestellte und eingesetzte Qualitätsmesssystem wird dementsprechend abgelöst. Die Bereitstellung des Systems inklusive Datenimplementierung erfolgt durch den AG auf seine Kosten.

Vor dem Einsatz eines Qualitätsmesssystems des AG erfolgt eine Schulung von bis zu drei Mitarbeitern des AN durch den AG. Die Erstschulung ist für den AN kostenlos. Eine Vergütung des Schulungsaufwandes an den AN erfolgt nicht. Im Gegenzug wird auf eine Anpassung der Vergütung auf Grund der Ablösung des Qualitätsmesssystems des AN vom AG verzichtet.

(12) Der AG ist berechtigt, ein Dienstleistungs- oder Beratungsunternehmen mit einer Fremdüberwachung des AN zu beauftragen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der AG. Der AN ist vor Einsatz und Beauftragung einer Fremdüberwachung durch den AG zu informieren.

§ 6 befasst sich mit Inhalt, Umfang sowie Art und Weise der Leistungserbringung durch den AN:

(1) Der AN ist verpflichtet alles zu tun, dass notwendig ist, um die vereinbarten Leistungen vertragsgemäß zu erfüllen.

Das erfordert auch, dass die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften, den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung ggf. bestehender behördlicher Auflagen und Bedingungen erfolgt. Eine wichtige Voraussetzung für die vertragsgerechte Leistungserbringung durch den AN ist, dass sich dieser spätestens nach Aufnahme der Tätigkeit mit den jeweiligen Gegebenheiten der Reinigungsobjekte vollumfänglich vertraut macht.

Der AN hat jedenfalls die vertraglich vereinbarten (Mindest-)Leistungsstunden zu erbringen und die vereinbarten Leistungen auf einem gleichbleibend hohen Qualitätsniveau zu erbringen. AG und AN sind sich einig, dass das insbesondere durch Personalauswahl, Personaleinsatzzeiten, Einweisungen und Schulungen, eingesetzte Maschinen und Gerätschaften, Reinigungs- und Pflegemittel gewährleistet werden muss.

In (2) wird das und dann weiter geregelt:

Sofern der AN innerhalb der Vertragslaufzeit die Möglichkeit sieht, die vertraglich vereinbarten (Mindest- )Leistungsstunden, z.B. durch den Einsatz von Technik, zu minimieren, ohne das vertraglich vereinbarte Qualitätsniveau zu gefährden, kann er dem AG einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Der AG entscheidet, ob er diesem Vorschlag zustimmt. Eine Unterschreitung der vereinbarten (Mindest-) Leistungsstunden ohne schriftliche Zustimmung des AG ist ausnahmslos nicht zulässig.

(3) Die vom AN zu reinigenden Flächen, die Reinigungsintervalle, die Art und Weise der Ausführung der Reinigungsleistungen sowie die geschuldete Qualität werden grundsätzlich in den in § 2 benannten Vertragsbestandteilen beschrieben.

In Bezug auf die Unterhaltsreinigung ist eine Qualität anzustreben, die grundsätzlich geeignet ist, dass eine Grundreinigung möglichst nicht erforderlich ist. Der AG vertraut darauf, dass die vom AN als Fachunternehmer in den Preisblättern objektbezogen benannten Stunden für ein Jahr für die Unterhaltsreinigung ausreichend sind, um die vertraglich vereinbarte Qualität der Reinigungsleistungen tatsächlich erreichen zu können. Das gilt gleichermaßen für die vom AN in den Preisblättern benannten Stunden für den Einsatz des jeweils verantwortlichen Objektleiters des AN. Die vom AN in den Preisblättern benannten Stunden für die Unterhaltsreinigung sowie für den Einsatz des jeweils verantwortlichen Objektleiters hat der AN jedenfalls zu erbringen. Sie gehören neben dem vom AN geschuldeten Erfolg zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang.

In (4) wird das und dann weiter geregelt:

Der AN hat den Umfang der erbrachten Leistungen durch vom AN geführte Zeiterfassungen dem AG zu belegen. Sofern der AN die vereinbarte Qualität der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht innerhalb der in den Preisblättern benannten Stunden erreicht, ist das ein Indiz für nicht vollständig richtige Annahmen des AN. Der AN ist demgemäß verpflichtet, mehr Zeit zu investieren. Ein Anspruch auf Mehrvergütung für diesen Aufwand besteht seitens des AN nicht.

(5) Auf Verlangen des AG hat der AN die von ihm verwendeten Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel für Qualitätsprüfungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(6) Sofern das Ergebnis einer solchen Qualitätsprüfung ergibt, dass die vom AN verwendeten Reinigungs-, Pflege- oder Desinfektionsmittel nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, trägt der AN die Kosten der Qualitätsprüfung. Mögliche Schadensersatzansprüche des AG bleiben davon unberührt.

(7) Der AN verpflichtet sich, auf Ersuchen des AG Versuche mit Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmitteln oder dergleichen durchzuführen.  Über das Ergebnis hat der AN den AG in Textform zu informieren. In diesem Zusammenhang hat der AN zu bewerten, ob er den Einsatz im Rahmen der weiteren Leistungserbringung empfiehlt und das für den AG, als Nichtfachmann nachvollziehbar, entsprechend in Textform zu   begründen.

Zu den mit diesen Versuchen verbundenen Kosten ist vor deren Durchführung eine Vereinbarung zwischen AG und AN zu treffen. Eine Weiterverwendung der Reinigungs-, Pflege- oder Desinfektionsmittel durch den AN ist nur nach ausdrücklicher Freigabe in Textform durch den AG zulässig. Die Freigabe basiert ausschließlich auf den Angaben des AN und beinhaltet keine fachliche Prüfung durch den AG. Sofern mit der Weiterverwendung durch den AN Mehrkosten verbunden sein sollten, ha! dieser der AN dem AG nachzuweisen und es ist eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Schlüssel und die Handhabung von Schlüsseln sind ein wichtiges Thema:

(8) Dem AN werden vom AG notwendige Schlüssel für Reinigungsobjekte übergeben. Hierüber wird vom AG je Reinigungsobjekt ein Protokoll erstellt, welches der AN jeweils zu unterzeichnen hat.

(9) Der AN stellt sicher, dass vom AG übergebene Schlüssel ausschließlich nach aktenkundiger Belehrung zur Verwendung und Aufbewahrung der Schlüssel und nach Unterschrift an vertrauenswürdige Mitarbeiter des AN, ausgehändigt werden. Eine Übersichtsliste, welcher MA Schlüssel für welche Objekte hat, ist dem AG unaufgefordert vorzulegen und bei Änderungen sind diese dem AG schriftlich mitzuteilen. Im Rahmen der Belehrung sind die Mitarbeiter insbesondere darauf hinzuweisen, dass Schlüssel diebstahlsicher aufzubewahren sind und damit auch nicht ohne Aufsicht, z.B. in Fahrzeugen, gelagert werden dürfen. Des Weiteren sind diese Mitarbeiter auch zu verpflichten, die ihnen übergebenen Schlüssel nicht ohne aktenkundigen Nachweis und nur auf Anweisung des jeweiligen Vorgesetzten an Dritte, z.B. im Falle einer notwendigen Vertretung, zu übergeben. D.h., auch die Weitergabe von Schlüsseln insbesondere an Familienangehörige ist untersagt.

(10) Die Verwendung von Nachschlüsseln oder die Beschaffung von Nachschlüsseln ist dem AN untersagt. Bei Verlust von Schlüsseln ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen. Der AG kann bei zwingender Notwendigkeit, z.B. bei Verlust von Schlüsseln, die entsprechenden Zylinder, bzw. die gesamte Schließanlage zu Lasten des AN auswechseln lassen.

(11) Der AN hat sicherzustellen, dass jeder Verlust von Schlüsseln und jede Art von Schäden an Schließanlagen unverzüglich dem AG gemeldet wird.

Weiter zu bedenken und zu regeln sind auch:

(12) Beabsichtigt der AN, innerhalb der Reinigungsobjekte Leistungen für Dritte, wie Nutzer, Mieter oder vom AG beauftragte Unternehmen zu erbringen, bedarf das vor Leistungserbringung der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung in Textform durch den AG. Den Mitarbeitern des AN ist es in diesem Zusammenhang nicht gestattet, persönlich finanzielle Zuwendungen entgegenzunehmen.

(13) Der AN darf die an ihn zur Nutzung überlassenen oder von ihm in den Reinigungsobjekten aufgestellten Waschmaschinen ausschließlich zur Reinigung von Sachen, die im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungen für den AG anfallen, benutzen. Diese Regelung gilt   nicht, sofern das Aufstellen und die Nutzung von Waschmaschinen nicht gestattet ist.

(14) Vom AG ggf. bereitgestellte Räume sind vom AN regelmäßig auf eigene Kosten zu reinigen. Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel sind in den vorgesehenen Räumen ordnungsgemäß zu lagern und in einem ordentlichen und gereinigten Zustand zu halten. Die Räume sind abzuschließen und der Schlüssel darf nicht in den Türen stecken bleiben.

(15) Der vom AN eingesetzte Objektleiter hat sich in jedem Reinigungsobjekt, sofern in der Leistungsbeschreibung oder den Preisblättern nicht anders angegeben, mindestens einmal pro Monat von der vertragsgerechten Leistungsausführung, einschließlich der Einhaltung der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen, durch das von ihm bzw. ggf. von seinen Nachunternehmern eingesetzte Personal persönlich zu überzeugen (Eigenkontrolle).

Ziel der Eigenkontrolle ist die Überwachung der vertragsgerechten Leistungserbringung und die Sicherstellung der Betreuung des Reinigungspersonals. Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind im Objektordner zu dokumentieren und von dem vom AG in der Implementierungsphase benannten Vertreter des AG (z. B. Hausmeister, KITA-Leitung) nach Durchführung vor Ort durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Mit der Bestätigung durch den Vertreter des AG wird ausschließlich bestätigt, dass eine Eigenkontrolle stattgefunden hat. Zur Dokumentation der Eigenkontrollen ist die mit der Ausschreibung zur Verfügung gestellte Bescheinigung Unterhaltsreinigung zu verwenden. Alternativ kann der AN dem AG unverzüglich nach Vertragsbeginn einen Vorschlag zur Dokumentation unterbreiten. Der zwischen AG und AN abgestimmte Vorschlag ist für die Vertragslaufzeit verbindliches Muster zur Dokumentation der Eigenkontrolle.

(16) Der AN und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, alle Gegenstände und sonstigen Sachen, die in einem Reinigungsobjekt gefunden werden, unverzüglich dem von dem AG in der Implementierungsphase benannten Vertreter des AG (z.B. Hausmeister, KITA-Leitung) gegen Quittung zu übergeben. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.

(17) Kleidungsstücke, die in Lehrer- und Verwaltungszimmern sowie in Sporthallen vorgefunden werden, sind dort zu belassen.

(18) Erkennt oder vermutet der AN Gefahren, die die Betriebsbereitschaft oder die Sicherheit im Verantwortungsbereich des AG beeinträchtigen können, hat er den AG unverzüglich zu informieren. Jedenfalls wird er den AG über besondere Ereignisse wie Unfälle, Hausbesetzungen, kriminelle Ereignisse, Brände, Vandalismus und Attentatsdrohungen unterrichten; das gilt insbesondere dann, wenn daraus Schäden sowie möglicherweise resultierende Ansprüche gegen Dritte resultieren können. Die Information hat zunächst telefonisch und nachfolgend jedenfalls in Textform an den gemäß § 3 Abs.3 benannten jeweiligen Ausführungsverantwortlichen des AG zu erfolgen.

(19) Der AN ist bei Feststellung solcher Gefahren verpflichtet, unverzüglich alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen, die notwendig sind, um drohende Schäden abzuwenden.

(20) Stellt der AN während der Vertragslaufzeit Änderungsmöglichkeiten und Verbesserungspotenziale in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Leistung fest, ist er verpflichtet diese unverzüglich dem AG mitzuteilen und diese nach entsprechender Vereinbarung mit dem AG umzusetzen.

Sofern damit Mehrkosten verbunden sein sollten, hat diese der AN dem AG vor erstmaliger Ausführung nachzuweisen und es ist eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zu treffen.

(21) Sofern der AN im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für den AG Kontakt zu Behörden und Berufsgenossenschaften hat, ist er verpflichtet den AG unverzüglich in Textform über die Gründe und den für den AG relevanten Gegenstand und Inhalt zu informieren.

(22) Beabsichtigt der AN im Zusammenhang mit diesem Vertrag Veröffentlichungen oder eine werbliche Nutzung, ist er verpflichtet, vorab die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen.

Leistungsänderungen sind nur unter den in § 7 beschriebenen Voraussetzungen möglich:

(1) Der AG ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang zu minimieren, wenn er ein oder mehrere Bereiche in Reinigungsobjekten bzw. ganze Reinigungsobjekte, deren Flächen vertragsgegenständlich sind, nicht mehr nutzt bzw. temporär nicht mehr   nutzt. Die Anpassung der vereinbarten Vergütung erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen in § 17.

(2) Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, soweit zumutbar, über die im Rahmen des Vertrages hinaus beauftragten Leistungen weitere Leistungen zu erbringen sowie Änderungen in Bezug auf die vereinbarten Leistungen auszuführen.

(3) Hat der AN Bedenken gegen eine Leistungsänderung, so hat er diese dem AG, unverzüglich in Textform mitzuteilen. Teilt der AG die Bedenken des AN nicht, so bleibt der AG für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich.

(4) Werden durch Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistung die Grundlagen des Preises für die vertraglich vereinbarte Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen; insbesondere auf die Termine der Leistungserbringung, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich schriftlich und jedenfalls vor Leistungsbeginn zu treffen.

(5) Unabhängig von einer neuen Vergütungsvereinbarung ist der AN verpflichtet, die geänderten oder zusätzlichen Leistungen auszuführen, sofern er auf die Art der Leistungen eingerichtet ist.

(6) Einigen sich die Parteien hinsichtlich der geänderten oder zusätzlichen Leistungen nicht auf einen neuen Preis, kann der AN die marktübliche Vergütung verlangen.

(7) Der AN darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch den AG keine Änderungen hinsichtlich der beauftragten Leistungen vornehmen. Die Genehmigung ist jedenfalls vor der geänderten Ausführung einzuholen.

(8) Eine Leistungsänderung durch eine ggf. lange, gleichmäßige und stetige Übung in Bezug auf die Art und Weise sowie den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ist ausgeschlossen. Der AN darf sich nicht auf eine Leistungsänderung auf Grund von Gewohnheitsrecht berufen.

Transparenz und Dokumentation sind wichtiger Baustein, weshalb wir unter § 8 Dokumentationspflichten, Unterlagen, Berichtswesen Folgendes fordern:

(1) Der AN hat dem AG innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Aufforderung durch den AG die von diesem jeweils angeforderten vertraglich vereinbarten Dokumente und auf Wunsch des AG auch digital als pdf-Dokument vorzulegen.

Zu den vertraglich geschuldeten Dokumenten gehören insbesondere:

– aktuelle Einsatz-/Revierpläne mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalten,

– Objektordner mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalten,

– die Ergebnisse der Eigenkontrollen und der gemeinsam von AG und AN durchgeführten Kontrollen,

– Aufzeichnungen über die eingesetzten Personen, die gereinigten Flächen/Gegenstände und die Reinigungszeit (Auszüge aus Arbeitsstundenbüchern).

– Nachweise über notwendige und vereinbarte Qualifikationen,

die Nachweise für erbrachte Sonderleistungen (Zeitnachweise oder Nachweise über gereinigte Fläche),

Darüber hinaus wird auf die einschlägigen Regelungen dieses Vertrages verwiesen.

(2) Vor Vertragsbeginn (ausgenommen b) und zu Beginn eines jeden Kalenderjahres -spätestens bis zum 15. Januar – und auf besondere Aufforderung des AG hat der AN dem AG folgende Bescheinigungen/Erklärungen unaufgefordert vorzulegen:

a) Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Zahlung von Steuern und Abgaben.

b) Für jede im Verlauf des Vorjahres beim AG eingesetzte Arbeitskraft die Jahres­/Abmeldung nach § 28 a SGB IV oder eine Mitgliedsbescheinigung der zuständigen Stelle für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge.

Die Bescheinigung muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Beitragsgruppe und Beschäftigungszeitraum des Mitarbeiters enthalten. Die Jahresmeldung oder Abmeldung kann auf diese Daten beschränkt werden, sofern dies der Arbeitnehmer nach Belehrung über die Möglichkeit der Beschränkung wünscht. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer, die für die Übersendung der Jahres-/Abmeldung oder für die Erteilung der Mitgliedsbescheinigung die erforderlich􀀋 Einwilligung im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung abgeben.

c) Verschwiegenheitsverpflichtungen des Reinigungspersonals gern. § 11 Abs. 3.

d) Erklärung, dass

– in seinem Unternehmen die Vorschriften über Arbeitsgenehmigungen für ausländische Arbeitnehmer und die versicherungsrechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen über Vollzeit- und Teilzeitkräfte eingehalten werden,

– die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) eingehalten werden,

– die Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk eingehalten werden (insbesondere Zahlung des Tariflohns zzgl. eventueller Zuschläge, Zulagen, Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) oder gesetzliche Bestimmungen zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (sofern dieser höher liegt, als der für allgemeinverbindlich erklärte Tariflohn)

– die Brandschutzordnung und die Hausordnung für die jeweiligen Reinigungsobjekte den im jeweiligen Reinigungsobjekt beschäftigten Personal bekanntgegeben worden sind.

Der entscheidende Faktor ist das eingesetzte Personal. Qualifikation und Kontinuität stellen wir durch folgende Regelungen in § 9 Personal sicher:

(1) Der AN hat zur Erfüllung des Vertrages stetig geeignetes Personal in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu halten. Das gilt auch für das Aufsichtspersonal des AN (Vorarbeiter und Objektleiter bzw. die vom AN benannte sonstige verantwortliche Person), das u.a. eine anforderungsgerechte Eigenkontrolle für den AN durchzuführen hat.

Der vom AG für ein Reinigungsobjekt als jeweils Verantwortlicher benannter Mitarbeiter (z.B. Hausmeister, KITA-Leitung) darf in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu dem vom AN eingesetzten Personal stehen.

(2) Ausfälle des eingesetzten Personals, z.B. bei Krankheit und Urlaub, sind durch den AN unverzüglich zu kompensieren. Jedenfalls stellt der AN sicher, dass durch Personalausfälle das Ergebnis der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der AN gewährleistet im Rahmen seiner Möglichkeiten Personalkontinuität. Demgemäß soll ein Wechsel/Austausch des konkret eingesetzten Personals möglichst vermieden werden und nur bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub durch geeignete Vertreter temporär ersetzt werden. Der AN hat bei einem Personalwechsel sicherzustellen, dass die Qualität der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen des AN nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Personalwechsel durch den AG veranlasst wurde.

(4) Der AN sollte die Personalanzahl und -struktur je Reinigungsobjekt so gering wie möglich halten, um somit hauptsächlich sozialversicherungspflichtiges Personal einzusetzen und so den Kontroll- bzw. Steuerungsaufwand auf Seiten des AG so gering wie möglich halten zu können.

(5) Der AN hat die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen in Bezug auf das von ihm für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzte Personal einzuhalten. Sofern der AN im Zuge der Angebotserstellung einen produktiven Stundenlohn ausweist, der eine übertarifliche Vergütung seines Personals ausweist, hat der AN sicherzustellen, dass die Vergütung des Personals entsprechend seiner Angaben im Angebot tatsächlich erfolgt. Darüber hinaus hat der AN sicherzustellen, dass er die sonstigen von ihm im Zuge seines Angebotes angegebenen Vorteile, die er seinem Personal gewährt, tatsächlich gewährt.

(6) Auf Anforderung des AG, wird der AN die tarifliche oder übertarifliche Vergütung seines Personals bzw. sonstige von ihm im Zuge seines Angebotes angegebenen Vorteile, die er seinem Personal gewährt, nachweisen. Der AG ist z.B. berechtigt, vom AN die übergab􀀍    anonymisierter einschlägiger Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen.

(7) Der AG ist berechtigt, durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen anderen kraft seines Berufes zur Verschwiegenheit Verpflichteten, Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen des AN zu nehmen, um die Angaben des AN in Bezug auf sein Personal zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist der AG auch berechtigt zu prüfen, ob die in den Arbeitsstundenbüchern ausgewiesenen Stunden mit denen in den jeweiligen Lohnabrechnungen ausgewiesenen Stunden in Übereinstimmung stehen.

Der AN ist verpflichtet sicherzustellen, dass dann, wenn er Unterauftragnehmer einsetzt; mit diesen vereinbart, dass der vom AG zur Einsichtnahme Verpflichtete auch beim Unterauftragnehmer Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nehmen darf.

(8) Die Einsichtnahme durch den im Auftrag des AG tätigen Wirtschaftsprüfer oder einen anderen kraft seines Berufes zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann objektbezogen, nach Wahl des AG, und auch wiederholte Male erfolgen.

(9) Stellt der vom AG zur Einsichtnahme Verpflichtete fest, dass der AN einschlägige tarifvertragliche Regelungen nicht einhält, dass der AN die in seinem Angebot angegebenen produktiven Stundenlöhne tatsächlich und unbestritten nicht zahlt oder andere Angaben, die dieser im Rahmen der Auftragsvergabe gemacht hat, nicht den Tatsachen entsprechen, ist der AG berechtigt, die Kosten für die beauftragte Prüfung gegen den Vergütungsanspruch des AN aufzurechnen. Das gilt auch für den Fall, dass solche Abweichungen beim Unterauftragnehmer des AN oder bei Leiharbeitnehmern festgestellt werden.

(10) Sofern der Einsatz von Unterauftragnehmern für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zulässig ist, ist der AN verpflichtet, die Einhaltung der vorstehend benannten einschlägigen Regelungen zur Vergütung des eingesetzten Personals, insbesondere der des Abs.5, durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit diesem Unterauftragnehmer sicherzustellen. Demgemäß hat der AN vertraglich auch zu vereinbaren, dass der vom AG Verpflichtete berechtigt ist, Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen eines vom AN beauftragten Unterauftragnehmers zu nehmen, um zu prüfen, ob dieser die im Angebot des AN angegebenen Tariflöhne bzw. produktiven Stundenlöhne tatsächlich zahlt.

(11) Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist zulässig. Im Falle der Besetzung von Aufsichtspersonal (Vorarbeiter oder Objektleitung) durch Leiharbeitnehmer ist dies nur zulässig, wenn diese nachweislich mindestens die Qualifikation besitzen, die im Rahmen der Ausschreibung für den Vorarbeiter bzw. für die Objektleitung gefordert sind und dieselben Arbeitsbedingungen haben wie die beim AN angestellten Personen. Leiharbeitnehmer, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Verlangen des AG abzulösen.

Das Recht des AG zur Prüfung der Einhaltung der im Angebot angegebenen Tariflöhne, der produktiven Stundenlöhne sowie anderer Angaben, die der AN im Rahmen der Auftragsvergabe gemacht hat, durch einen vom AG beauftragten Verpflichteten (vgl. Abs. 5 und 6) gilt auch für den Einsatz von Leiharbeitnehmern.

(12) Im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Reinigungsleistungen stellt der AN sicher, dass die einschlägigen Anforderungen    an den Arbeitsschutz jedenfalls eingehalten werden. Der AN verpflichtet sich, die geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften – insbesondere hinsichtlich der für die Leistungserbringung zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstung – zu beachten. Der AN hat dem von ihm eingesetzten Personal die in dem jeweiligen Reinigungsobjekt geltende Haus- und Brandschutzordnung bekannt zu geben.

(13) Der AN verpflichtet sich, soweit dies aufgrund des Einsatzgebietes erforderlich ist (z.B. für Küchen und Essenausgabebereiche) für alle die in diesem Bereich beschäftigten Personen dem AG eine Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz vorzulegen. Die Kosten dafür sind vom AN zu tragen.

(14) Der AN verpflichtet sich, Personen, die nach ärztlichem Urteil als Ausscheider einzustufen sind, die verlaust sind, an Erkrankungen leiden, wie sie in § 34 Infektionsschutzgesetz benannt sind oder an anderen meldepflichtigen Erkrankungen leiden, nicht zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten einzusetzen. Das gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht oder die Person in einer Wohngemeinschaft mit einem entsprechend Erkrankten lebt.

Demgemäß wird der AN, das eingesetzte Personal, einschließlich das seiner ggf. zulässigerweise eingesetzten Unterauftragnehmer, über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die Inhalte des Infektionsschutzgesetzes und die daraus resultierenden notwendigen Verhaltensregeln informieren.

(15) In Bezug auf vom AN eingesetzte Personal hat dieser insbesondere folgende Anforderungen jedenfalls zu erfüllen:

– Es ist ausschließlich fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen, das in der Lage ist, die Leistungen ergebnis- und kundenorientiert zu erbringen.

– Das eingesetzte Personal muss ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild aufweisen und geeignete, optisch einheitliche sowie hygienisch einwandfreie Arbeits- und Schutzkleidung tragen.

– Das eingesetzte Personal muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift in dem Maße beherrschen, wie das für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist. Dazu gehört z.B. auch, die erforderliche Kommunikation mit dem AG in deutscher Sprache führen zu können, Notrufe in deutscher Sprache absetzen können; Alarm- und Notfallpläne sowie Gefahrenhinweise in deutscher Sprache lesen und verstehen zu können.

– Sofern durch den AN oder ggf. durch einen seiner Unterauftragnehmer Personal einer Nationalität außerhalb der Europäischen Union eingesetzt wird, müssen diese jederzeit über gültige Ausweis-, Arbeitserlaubnis- und Aufenthaltspapiere verfügen.

– Das gesamte vom AN bzw. ggf. von seinen Unterauftragnehmern eingesetzten Personal muss ordnungsgemäß bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern angemeldet sein.

Der AN stellt den AG von allen Forderungen Dritter, insbesondere Sozialversicherungsträgern und Finanzverwaltungen, in diesem Zusammenhang frei.

– Das Personal ist vor seinem erstmaligen Einsatz und danach regelmäßig (mindestens jährlich) sorgfältig in Bezug auf das jeweilige Reinigungsobjekt, insbesondere zu Themen des Arbeits- und Unfallschutzes und zum Leistungsumfang zu schulen und zu unterweisen.

– Der AN hat sein Personal und die von ihm ggf. beauftragten Unterauftragnehmer darauf hinzuweisen, dass die Benutzung von sämtlichen elektrischen Geräten des AG nicht zulässig ist und stellt die Einhaltung dieser Maßgabe sicher. Bei Zuwiderhandlung kann der AG verlangen, dass das betreffende Reinigungspersonal nicht mehr in den Reinigungsobjekten des AG zur vertragsgegenständlichen Leistungserbringung eingesetzt wird.

(16) Der AN ist verantwortlich dafür, dass das vom ihm eingesetzte Personal bzw. die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer, Personen und Unternehmen, die der AG nicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bestimmt hat, keinen Zutritt zu den Reinigungsobjekten gewährt. Das gilt insbesondere für Handwerker, Lieferanten, Kinder und Tiere.

(17) Im Falle des Austausches des Aufsichtspersonals (Vorarbeiter oder Objektleiter) hat der AN die Pflicht, den jeweils neuen Mitarbeiter auf seine Kosten zielorientiert in den Vertragsgegenstand sowie die Gegebenheiten der Reinigungsobjekte einzuarbeiten. Die Einarbeitungszeit beträgt mindestens 39 Stunden, die in den ersten zwei Kalenderwochen der Aufnahme als Einarbeitungszeit unter Anleitung einer anderen Führungskraft des AN zu leisten sind.

(18) Der Austausch ist dem AG so rechtzeitig vor erstmaligem Einsatz in Textform anzumelden, dass vom AG eine Eignungsprüfung des Personals nach Vorlage von vom AN bereitgestellten Nachweisen nach Maßgabe der Ausschreibungsunterlagen vor dem erstmaligen Einsatz erfolgen kann. Das Aufsichtspersonal ist vor dem erstmaligen Einsatz; in den Reinigungsobjekten bei den gemäß § 3 Abs. 3 benannten jeweiligen Ausführungsverantwortlichen des AG sowie bei dem für ein Reinigungsobjekt als jeweils verantwortlich benannten Mitarbeiter (z. B. Hausmeister, KITA-Leitung) persönlich vorzustellen.

Der unzulässige Einsatz von Nachunternehmern wird durch § 10 Einsatz von Unterauftragnehmern verhindert:

(1) Ohne Zustimmung des AG dürfen vom AN keine Unterauftragnehmer eingesetzt werden:

(2) Der AN ist berechtigt, die Durchführung von Teilleistungen nach diesem Vertrag insoweit an Unterauftragnehmer zu vergeben, sofern er das im Rahmen der Angebotsabgabe bereits erklärt hat.

(3) Beabsichtigt der AN während der Vertragslaufzeit, über die im Angebot benannten Teilleistungen hinaus Leistungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Unterauftragnehmer zu übertragen oder beabsichtigt er einen Wechsel eines genehmigten Unterauftragnehmers bedarf es dafür der ausdrücklichen Zustimmung des AG in Textform.

Wesentliche Voraussetzung für die Zustimmung des AG zum Einsatz eines Unterauftragnehmers ist der Nachweis durch den AN, dass dieser Unterauftragnehmer die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen einhält, dass dieser einen produktiven Stundenlohn zahlt, der über den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen liegt, sofern der AN einen solchen produktiven Stundenlohn im Rahmen seines Angebotes ausgewiesen hat und dass dieser auch die sonstigen von AN im Zuge seines Angebotes angegebenen Vorteile, die der AN seinem Personal gewährt, tatsächlich auch gewährt.

(4) Der AN hat dem AG die beabsichtigte Beauftragung von Unterauftragnehmern oder der Wechsel mindestens einen Monat vor deren beabsichtigten Einsatz anzuzeigen und von diesem genehmigen zu lassen. Mit dem Antrag des AN auf Genehmigung des AG zum beabsichtigten Einsatz eines Unterauftragnehmers sind die im Ausschreibungsverfahren geforderten Nachweise und Erklärungen eines Unterauftragnehmers einzureichen. Fehlende Angaben oder die Nichterfüllung der Kriterien berechtigen den AG zur Ablehnung des Unterauftragnehmers.

(5) Die Zustimmung des AG entbindet den AN nicht von seiner Pflicht, die Eignung des Unterauftragnehmers in Bezug auf die von ihm zu erbringenden Leistungen zu prüfen und auf Verlangen des AG diesem nachzuweisen.

(6) Der Unterauftragnehmer ist Erfüllungsgehilfe des AN. Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für den Unterauftragnehmer. Der AN ist demgemäß verpflichtet, Unterauftragnehmer über die Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber dem AG entsprechend zu verpflichten. Der AN hat den Unterauftragnehmern keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise – zu stellen, als sie zwischen dem AN und dem AG vereinbart sind, Darüber hinaus hat der AN mit dem Unterauftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass dieser die ihm übertragenen Leistungen nicht an einen Unterauftragnehmer weiter vergibt.

(7) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihm eingesetzter Unterauftragnehmer die zwischen AG und AN getroffenen vertraglichen Vereinbarungen jedenfalls erfüllt. Dazu gehören auch die Vereinbarungen zum Umfang geschuldeter Stunden sowie alle in diesem Vertrag vereinbarten einschlägigen Regelungen zur Entlohnung des Personals.

(8) Unterauftragnehmer müssen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht hinreichend Gewähr für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bieten. Begründete Zweifel des AG an der wirtschaftlichen oder technischen Eignung, berechtigen den AG dazu, den Austausch des Unterauftragnehmers durch den AN zu verlangen bzw. den beabsichtigten Unterauftragnehmer abzulehnen. Der AN verpflichtet sich, dem Verlangen unverzüglich Folge zu leisten.

Stellt der AN keinen geeigneten neuen Unterauftragnehmer, so ist er verpflichtet, die Leistung selbst zu erbringen.

(9) Setzt der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG Unterauftragnehmer ein, hat der AG das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.

(10) Sämtliche Regelungen dieses Vertrages zum Einsatz von Unterauftragnehmern sind ausnahmslos gegenstandslos, wenn bereits im Zuge der Ausschreibung der Einsatz von Unterauftragnehmern ausdrücklich als nicht zulässig erklärt wurde.

Geheimhaltung und Datenschutz ergeben sich aus § 11:

(1) Der AN verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zugänglichen Informationen uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben oder Daten, die als solche bezeichnet werden oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die bei Empfang bereits nachweislich bekannt waren oder von denen der AN anderweitig Kenntnis (z. B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat.

(2) Die Einsichtnahme oder Weitergabe vertraulicher Informationen und Unterlagen an Mitarbeiter oder Dritte, wie z.B. Unterauftragnehmer des AN, ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies zur vertraglichen Leistungserbringung erforderlich ist. Soweit eine Einsichtnahme oder Weitergabe solcher Informationen erforderlich ist, sind die jeweiligen Mitarbeiter und Dritten gleichermaßen zur Geheimhaltung nach Maßgabe dieser Regelung zu verpflichten. Das ist dem AG nachzuweisen.

(3) Vor dem ersten Einsatz im Rahmen dieses Vertrages, erneut am Anfang eines jeden neuen Kalenderjahres sowie bei Neueinstellungen ist das Personal des AN entsprechend zu belehren. Das ist durch eine Erklärung des Belehrten zu belegen. Die unterschriebenen Erklärungen des eingesetzten Personals, einschließlich des Personals ggf. eingesetzter Unterauftragnehmer, sind dem AG vom AN unverzüglich nach Vertragsschluss, bis spätestens zum 15. Januar eines jeden Kalenderjahres sowie unverzüglich nach Neueinstellung zu übergeben.     

Die Erklärung muss folgenden Wortlaut haben:

„Hiermit bestätige ich, darüber belehrt worden zu sein, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schriftstücke aller Art, Akten usw. zu nehmen, die in den Räumen des zu reinigenden Reinigungsobjektes/Dienstgebäudes aufbewahrt werden, und/oder davon Abschriften, Fotokopien und dergleichen zu fertigen.

Mir ist bewusst, dass ich bei Verstoß gegen dieses Verbot mit meiner fristlosen Entlassung, ggf. mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflichtung zum Schadenersatz bleibt hiervon unberührt.

(4)  Bei groben Verletzungen der Pflicht zur Verschwiegenheit ist der AN auf Verlangen des AG verpflichtet, das betreffende Personal auszutauschen.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN hat entsprechend der einschlägigen Vorschriften zu erfolgen und darf ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden, es sei denn, der AG erteilt dem AN eine abweichende ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

(6) Der AN unterrichtet den AG unverzüglich über jede eingetretene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie bei Vorliegen des begründeten Verdachts, dass eine solche Verletzung einzutreten droht.

(7) Der AN stellt sicher, dass das von ihm bzw. von seinen Unterauftragnehmern eingesetzte Personal Verschwiegenheit über alle in Verbindung mit deren Tätigkeiten erlangten Kenntnisse über Sachverhalte und Obliegenheiten des AG wahrt. Das gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages.

(8) Die vorstehenden Pflichten gelten dem Grunde nach auch nach Beendigung des Vertrags fort.

(9) Der AN haftet gegenüber dem AG für alle Schäden, die diesem aus der Verletzung dieser vertraglichen Pflichten erwachsen.

§ 12 regelt die Abnahme der erbrachten Leistungen …

(1) Der AG ist nicht verpflichtet, die vom AN im Rahmen dieses Vertrages regelmäßig zu erbringenden Leistungen jeweils förmlich abzunehmen.

Leistungen gelten als abgenommen, wenn nicht binnen 3 Arbeitstagen nach Ausführung der Reinigungsleistungen eine Mängelrüge des AG in Textform beim AN eingeht.

(2) Bei Leistungen, wie z. B. Sonderreinigungen, Bauendreinigungen, also solchen Leistungen, die nicht regelmäßig durchgeführt werden, ist der Zeitpunkt der Abnahme durch den AN vor der Ausführung der Leistungen mit dem AG zu vereinbaren. Ein entsprechender Vorschlag ist vom AN in Textform an den AG zu versenden. Jedenfalls ist nachfolgend der Termin zur Abnahme zwischen AN und AG zu vereinbaren. Kommt der AG der Aufforderung zur Vereinbarung eines Termins zur Abnahme nicht nach oder erscheint er zum vereinbarten Abnahmetermin nicht, gilt das Werk an dem Tag der vorgeschlagenen bzw. vereinbarten Abnahme als abgenommen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der AG das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen wird er den AN unverzüglich benachrichtigen und mit ihm einen Ersatztermin vereinbaren.

… und § 13 regelt Ansprüche des AG wegen nicht vertragsgerechter Leistungserbringung:

(1) Stellt der AG in Bezug auf die vom AN geschuldeten Leistungen Abweichungen in Bezug auf die geschuldete Qualität fest (Mangel) und/oder hat der AN die vereinbarten (Mindest­)Leistungsstunden nicht erbracht, hat er das dem AN unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen und den AN unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern, sofern eine Nacherfüllung möglich ist.

Eine Nacherfüllung ist z.B. nicht möglich, wenn die Leistung am nächsten Tag nach der Mitteilung erneut geschuldet ist (z.B. bei täglicher Reinigung/Fixgeschäft).

(2) Der AN hat dem AG den Eingang der Aufforderung zur Nacherfüllung unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(3) Verlangt der AG Nacherfüllung, hat der AN diese unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag nachzuholen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der AG dem AN eine andere Frist benannt hat oder ein anderer Zeitpunkt zwischen AG und AN in Textform vereinbart wurde.

(4) Der AN hat den AG unverzüglich über die Erledigung der Nacherfüllung bzw. zu den Gründen der Nichterfüllung zu informieren.

(5) Sofern die Nacherfüllung nicht zum Erfolg führt oder nicht möglich ist (Abs. 1), ist der AG zur anteiligen Herabsetzung der Vergütung auf der Basis der im Preisblatt ausgewiesenen Preise berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel aus dem Risikobereich des AG stammt.

(6) Verletzt der AN seine Pflicht zur Nacherfüllung oder verweigert er diese ausdrücklich, ist der AG berechtigt, diese Leistungen zu Lasten des AN durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Die Kosten dafür trägt der AN. Diese hat der AG dem AN innerhalb von drei Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen.

(7) Unterlässt der AN nachweislich die Erbringung vertraglich vereinbarter Leistungsstunden, steht es dem AG frei vom AN zu fordern, die vereinbarten Leistungsstunden zeitnah, auch außerhalb der vereinbarten Leistungszeiten, zu erbringen oder die Vergütung des AN um die Vergütung zu kürzen, die der AG dem AN bei vertragsgerechter Leistungserbringung für diese Leistungsstunden geschuldet hätte (vgl. die in den Preisblättern ausgewiesenen Stunden).

Das gilt auch für die in diesem Vertrag vereinbarte Einsatzzeit für Vorarbeiter und Objektleitung.

§ 14 regelt selbstverständlich Haftung und Versicherung.

§ 15 Höhere Gewalt hat durch Corona eine besondere Bedeutung erlangt:

(1) Als Höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar sind, auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt und technisch sowie wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht verhindert werden können und deren Dauer und deren Auswirkungen im Detail nicht vorhersehbar sind. Dazu gehören z.B. Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte sowie Terroranschläge. Streiks und Inflation sind keine Ereignisse höherer Gewalt.

(2) Im Falle eines Ereignisses, das als Höhere Gewalt zu qualifizieren ist, sind die Parteien verpflichtet, die jeweils andere Partei unverzüglich nach Eintreten eines solchen Ereignisses schriftlich, auch per E-Mail, zu informieren. Soweit erkennbar, ist gleichzeitig mitzuteilen, ob und in welchem Umfang sich dieses Ereignis auf die in diesem Rahmenvertrag und auf die mit Einzelaufträgen vereinbarten Leistungen auswirkt.

(3) Die Parteien werden nach entsprechender Information über ein solches Ereignis unverzüglich Kontakt aufnehmen und im Sinne einer kooperativen Zusammenarbeit die weitere Vorgehensweise erörtern und festlegen.

(4) Jedenfalls sind die Parteien verpflichtet, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch das Ereignis der höheren Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Gleichzeitig wird die Partei, die sich auf ein Ereignis höherer Gewalt beruft, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages wiederhergestellt werden.

(5) Soweit eine Partei in Folge höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird sie für die Zeit und in dem Umfang von ihren Pflichten befreit, wie sie an der Pflichterfüllung durch das Ereignis höherer Gewalt gehindert ist. Die andere Partei wird soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie die Partei aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn auf Grund eines Ereignisses höherer Gewalt die überwiegende Anzahl aller vom AN im Rahmen seines Geschäftsbetriebes eingesetzten Personen dem AN nicht zur Verfügung stehen. Der AN hat das entsprechend nachzuweisen. Bei den eingesetzten Personen werden auch die Personen berücksichtigt, die nicht als Arbeitnehmer beim AN beschäftigt sind.

(6) Eine Haftung für Schäden auf Grund eines Ereignisses höherer Gewalt ist für die Parteien ausgeschlossen, es sei denn, sie hätten den Schaden zu vertreten. Jede Partei trägt die schädlichen Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt selbst.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der AN es unterlassen hat, den AG unverzüglich über die für ihn erkennbaren Folgen des Ereignisses der höheren Gewalt aufzuklären und der AG deshalb nicht in die Lage versetzt war, Maßnahmen einzuleiten, die geeignet gewesen wären, Schaden zu minimieren. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht durch den AN stellt eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht dar. Damit macht er sich gegenüber dem AG schadensersatzpflichtig.

§ 16 ist mit Vertragsstrafen und Schadenersatzansprüchen des AG wirksames Instrument zur Durchsetzung von AG-Ansprüchen:

Der AG verfolgt die in diesem Vertrag beschriebene Ziele. Der AN hat sich mit dem Abschluss dieses Vertrages verpflichtet, diese Ziele durch Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu erreichen. Einzelne der vertraglichen Pflichten haben in Bezug auf die Erreichung dieser Ziele eine besondere Bedeutung. Deren Erfüllung ist somit für den AG von besonderem Interesse.

(1) regelt das und weiter: aus diesem Grund ist der AG berechtigt, im Falle des schuldhaften Nichterreichens des durch die vertraglich vereinbarten Leistungen herbeizuführenden Erfolgs oder auch bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Reinigungsstunden eine Vertragsstrafe geltend zu machen.

Dabei dürfen die aus diesem Vertrag vom AG insgesamt geltend gemachten Vertragsstrafen … des Vertragswertes nicht übersteigen. Der Vertragswert ermittelt sich aus dem Produkt der im Preisblatt ausgewiesenen Jahreswerte für die, gemäß der nach diesem Vertrag zu erbringenden Regelleistungen (Unterhaltsreinigung) und der Anzahl der Jahre, die der Vertrag tatsächlich läuft.

(2) Der AG ist berechtigt, für jeden Monat, in dem er Mängel bzw. nicht oder qualitativ nicht vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen in Textform an den AN meldet, eine Vertragsstrafe in Höhe von netto … EUR vom jeweiligen Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen. D.h., der AG ist berechtigt, von der objektbezogenen monatlichen Rechnung einen pauschalen Betrag in vorstehend benannter Höhe als pauschalierten Schadenersatz in Abzug zu bringen. Damit wird u.a. der Verwaltungsaufwand des AG, der im Zusammenhang mit nicht vertragsgerechter Leistung des AN entsteht, pauschaliert in Abzug gebracht.

(3) Über die in Abs. 2 benannten Auslöser einer Vertragsstrafe hinaus, ist der AG berechtigt, in den nachfolgend benannten Fällen eine Vertragsstrafe geltend zu machen:

– Einsatz-/Revierplan fehlt oder ist unvollständig

Einsatz-/Revierpläne sind Grundlage für die vom AG durchzuführenden Kontrollen und haben deshalb eine besondere Relevanz für die Kontrolle der Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den AN.

Einsatz-/Revierpläne müssen die in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalte, wie z.B. raumgenauer Mitarbeitereinteilung, Reinigungszeiten je Revier mit Start- und Endzeitpunkt und geplante Reinigungszeit haben.

– Objektakte liegt nicht oder nicht mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalten vor

Objektakten sind wesentliche Grundlage für eine vertragsgerechte Leistungserbringung und eine effiziente Vertragssteuerung durch den AG. Diesem Ziel können sie aber nur dann Rechnung tragen, wenn sie vollständig befüllt sind. Dazu gehören insbesondere Bedienungsanleitungen, Reinigungs- und Pflegeanweisungen sowie Produktinformations- und Sicherheitsdatenblätter.

– Qualifikationsnachweis in Bezug auf einen vom AN eingesetzten Mitarbeiter des Aufsichtspersonals (Vorarbeiter und Objektleiter) fehlt

Die Qualifikation des Aufsichtspersonals des AN ist wesentliche Grundlage für eine vertragsgerechte Leistungserbringung und eine effiziente Vertragssteuerung durch den AG.

Auf Grund der besonderen Bedeutung vorstehend benannter Dokumente für die Vertragserfüllung ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in folgenden Fällen geltend zu machen:

– in Höhe von netto … EUR pro Arbeitstag für jede fehlende bzw. unvollständige Objektakte,

– in Höhe von netto … EUR pro Arbeitstag für jeden fehlenden Qualifikationsnachweis

– in Höhe von netto … EUR pro Arbeitstag und Objekt für jeden fehlenden Einsatz-/Revierplan.

Voraussetzung dafür ist, dass der AN dem AG nicht spätestens bis zum Ende der in der Leistungsbeschreibung oder der nach Vertragsbeginn vom AG bestimmten angemessen Frist bzw. nicht mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalten übergeben hat und das auch nicht innerhalb der vom AG gesetzten Nachfrist von jeweils fünf Arbeitstagen nachgeholt hat. Nach Ablauf der vom AG gesetzten Nachfrist von fünf Arbeitstagen ist der AG berechtigt, die Vertragsstrafe zu ziehen. Sollte der AG von diesem Recht nicht unverzüglich Gebrauch machen, darf er seinen Anspruch auf Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als zwei Kalendermonate rückwirkend geltend machen. Die zwei Kalendermonate beginnen am Tag nach Ablauf der Nachfrist von fünf Arbeitstagen.

Der Anspruch des AG auf Ersatz eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. D.h., die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche des AG angerechnet, kann aber als Mindestbetrag geltend gemacht werden.

§ 17 regelt Vergütung, Abrechnung, Zahlung:

(1) Mit den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen sind alle Nebenkosten und Zuschläge in Verbindung mit der Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag abgegolten. Hierunter fallen insbesondere Kosten für Rüstzeiten, Einrichtungskosten, Ausstattungskosten, Fahrtkosten, Frachtkosten, Reisekosten, Wegzeitkosten, Auslösung, Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Kosten für Versicherungen etc.

(2) Der AN erhält für die von ihm erbrachten Regelleistungen im Bereich der Unterhaltsreinigung pro Vertragsjahr eine Vergütung, die sich auf der Grundlage der Summe der in den Preisblättern ausgewiesenen Leistungsstunden und den tatsächlich von ihm nachgewiesenen Leistungsstunden ermittelt.

(3) Die Leistungsvergütung erfolgt monatlich nach den tatsächlich geleisteten Reinigungstagen. Die Dokumentation der Reinigungstage erfolgt im ersten Quartal wöchentlich. Nach dem ersten Quartal findet eine Dokumentation der Reinigungstage monatlich statt. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich je Reinigungsobjekt für den Vormonat. Die Rechnung ist in PDF-Format einer E-Mail anzuhängen und an den AG zu senden. Grundlage für die Rechnungslegung sind die Reinigungsintervalle, Reinigungsflächen und Leistungswerte bzw. Leistungspauschalen gemäß dem Preisblatt (siehe Anlage 2). Vereinbarte Veränderungen während der Vertragslaufzeit hinsichtlich der Raumgruppeneinteilungen, Reinigungsintervallen etc. sind bei der Rechnungslegung entsprechend zu berücksichtigen ..

(4) Die monatliche Rechnungslegung hat für jedes Reinigungsobjekt gesondert zu erfolgen Der jeweiligen monatlichen Rechnung sind als wesentliche Bedingungen ihrer Prüfbarkeit folgende Unterlagen beizufügen:

– die Kopie der Auszüge der Arbeitsstundenbücher (Zeitnachweise) in Bezug auf die Abrechnungsperiode und

– eine Kopie des vom AG unterschriebenen Beleges zum Nachweis der vom AN durchgeführten Eigenkontrollen zur Qualitätssicherung.

(5) Sonderleistungen, wie Grundreinigung, Vertretungsreinigung, Sonderreinigung auf Abruf, sowie Bauendreinigung sind vom AN objektbezogen in einer separaten Rechnung, in der keine Regelleistungen abgerechnet werden dürfen, innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung prüfbar abzurechnen.

Die abgerechnete Leistung ist mit einem vom AG unterschriebenen Nachweis für erbrachte Sonderleistungen nachzuweisen.

(6) Werden der Rechnung beizufügende Nachweise nicht mit der Rechnung übersandt, ist der AG berechtigt die Rechnung als nicht prüffähig zurückzuweisen. Eine Bezahlung der abgerechneten Leistungen erfolgt erst nach Vorliegen der vereinbarten notwendigen Nachweise, wie z.B. Zeitnachweise, Nachweise über die vom AN durchgeführten Qualitätskontrollen.

(7) Die vertraglich vereinbarte Vergütung ändert sich, wenn der AG ein oder mehrere Bereiche in einem Reinigungsobjekt nicht mehr nutzt, deren Flächen vertragsgegenständlich sind. Die Vergütung wird in diesem Fall jeweils um den Betrag reduziert, den der AN auf der Grundlage der von ihm ermittelten Leistungsstunden hinsichtlich der betreffenden Flächen als monatliche Vergütung in seinem Angebot ausgewiesen hat bzw. entsprechend der ggf. getroffenen Anpassungsvereinbarung. Erfolgt die Veränderung im Laufe eines Kalendermonats, so ist der AN berechtigt, für die Tage, an denen er in diesem Monat keine Leistung mehr zu erbringen hatte, dennoch die von ihm für diese Flächen angebotenen Leistungsstunden zur Abrechnung zu bringen.

(8) Sofern vertragsgegenständliche Flächen in einem oder in mehreren Bereichen in einem Reinigungsobjekt nur temporär nicht mehr gereinigt werden sollen, ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten auf der Grundlage der in den Preisblättern ausgewiesenen Preise zu vereinbaren.

(9) Ist der AN verpflichtet, über die im Rahmen des Vertrages hinaus beauftragten Leistungen weitere Leistungen zu erbringen sowie Änderungen in Bezug auf die vereinbarten Leistungen auszuführen, haben die Parteien eine Vereinbarung in Bezug auf die Vergütung zu treffen. Das gilt insbesondere in den in den §§ 5 Abs.6, 6 Abs. 10, sowie 7 Abs. 1, 2 und 4 geregelten Fällen.

(10) Jede Partei ist berechtigt, nach Vertragsabschluss eine Neufestsetzung der vereinbarten Vergütung zu verlangen, sofern es zu Änderungen der Tarifverträge im Gebäudereiniger Handwerk, zu Änderungen der gesetzlichen Lohnnebenkosten oder zu gesetzlichen Änderungen von Löhnen (z. B. Mindestlöhne) kommt.

Darüber hinaus gehende Preisanpassungen sind nicht möglich, es sei denn, in diesem Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(11) Die Änderung der vereinbarten Vergütung kann erstmalig für den Monat geltend gemacht werden, in dem die tariflichen bzw. gesetzlichen Änderungen in Kraft getreten sind.

(12) Die vereinbarten Preise werden auf Antrag und unter Angabe des Grundes im gegenseitigen Einvernehmen geändert. Dabei wird von einem Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis in Höhe von_ Prozent ausgegangen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der für den AN geltend􀀌 Tarifvertrag maßgebend.

(13) Kommt eine Einigung über einen neuen Vertragspreis bis zum Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung nicht zustande, so kann jede Partei nach Maßgabe dieses Vertrages kündigen. Bis zur Beendigung dieses Vertrages gilt der bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vertraglich vereinbarte Preis weiter.

(14) Die vom AN zu reinigenden Flächen wurden vom AG nach bestem Wissen ermittelt: Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vertragsbeginn ist der AN berechtigt festgestellte Abweichungen dem AG zu melden. Der AN darf nach Prüfung durch den AG einen ggf. damit verbundenen Mehrvergütungsanspruch rückwirkend in Rechnung stellen.

(15) Stellt der AN eine solche Abweichung nach Ablauf von drei Monaten fest und informiert er den AG, ist er berechtigt, einen ggf. bestehenden Mehrvergütungsanspruch ab dem Zeitpunkt der Meldung an den AG in Rechnung zu stellen. Sofern der AN gegenüber den Ausschreibungsunterlagen Abweichungen in Bezug auf den Umfang der vertraglich vereinbarten Fläche feststellt, die weniger als 2% der jeweils objektbezogenen Fläche beträgt, gilt eine solche Abweichung als in der vereinbarten Vergütung berücksichtigt: Darüber hinaus gehende Abweichungen der jeweils objektbezogenen Fläche können von den Parteien jederzeit angezeigt werden. Die jeweiligen Flächen sind gemeinsam zu prüfen und gelten ab dem ersten Kalendertag des Monats, an dem die Anzeige der Abweichung erfolgte, mit der jeweils korrigierten Fläche als neue Vergütungsgrundlage.

(16) Rechnungen des AN an die vom AG, bis spätestens zum Zeitpunkt der erste􀀂 Rechnungslegung, benannte Adresse zu senden. Änderungen der Rechnungsadresse sind dem AN so rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser in die Lage versetzt ist, seine Rechnungen entsprechend zu adressieren.

(17) Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang fällig. Die Zahlung erfolgt ausschließlich bargeldlos.

(18) Die Bezahlung einer Rechnung durch den AG stellt kein Anerkenntnis dar, weder dem Grunde noch der Höhe nach und ist auch kein tatsächliches Anerkenntnis hinsichtlich der Umstände und Vorgänge (z. B. Stunden, Qualität) die der jeweiligen Rechnungsposition zu Grunde liegen – insoweit ist der AN trotz Zahlung der Rechnung bei der Begründung seines Vergütungsanspruchs uneingeschränkt darlegungs- und beweisbelastet.

§ 18 regelt eine ausgewogene Vertragsdauer, Verlängerungs- und Kündigungsmöglichkeiten:

(1) Der Vertrag beginnt am … und endet am …

(2) Wird der Vertrag nicht bis acht Monate vor Vertragsbeendigung von einer der Parteien, in Textform gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, ohne dass es diesbezüglich einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. Nach Ablauf dieses Jahres gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Der Vertrag kann maximal um … Jahre stillschweigend verlängert werden, so dass er spätestens am … endet. Es soll somit für maximal 4 Jahre ein Vertrag geschlossen werden. Einer gesonderten Kündigung in Textform zum … bedarf es nicht.

(4) Ungeachtet dessen, steht dem AG das Recht zur Kündigung von Teilen des Vertrages zu. Die Kündigung kann sowohl den Leistungsumfang als auch einzelne Leistungsbereiche betreffen, wenn die Leistungen für den AG nicht mehr von Interesse sind. Das ist z.B. im Falle der Schließung, der Aufgabe oder des Verkaufs eines Reinigungsobjektes der Fall (Teilkündigung).

(5) In Fällen der Teilkündigung wegen des Wegfalls des Interesses des AG aus vorgenannten und vergleichbaren Gründen, kann der AG den Vertrag mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende kündigen.

(6) Zu Vertragsbeginn wird eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Diese wird auf die Vertragslaufzeit angerechnet. Die Anrechnung gilt auch für eine Verlängerung der Probezeit um weitere sechs Monate (vgl. Abs.10).

(7) Sofern der AG den AN innerhalb der Probezeit abmahnt, ist der AG bis zum Ende des letzten Tages der Probezeit berechtigt, den Vertrag in Textform, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

Eine Abmahnung des AN durch den AG ist berechtigt, wenn der AN vertraglich vereinbarte Pflichten in einem Umfang verletzt, dass auch für die Zukunft nicht zu erwarten ist, dass der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen ohne Abmahnung nachkommen wird. Das ist z.B.  dann der Fall, wenn der AG innerhalb der Probezeit von seinem Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen nach §16 in einem Umfang von 0,025% des in § 16 Abs.1 ausgewiesenen Vertragswertes bzw. von seinem Recht auf pauschalierten Schadenersatz gemäß § 16 Abs.2 in mindestens acht Fällen Gebrauch machen kann.

(8) Davon unberührt bleibt das Recht den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn dem AG aus einem durch den AN zu vertretenden wichtigen Grund die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

wenn der AN

– trotz Mahnung in Textform und angemessener Fristsetzung seine vertragliche!’] Pflichten nicht erfüllt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der AN die für einen Monat vertraglich vereinbarten Leistungsstunden mindestens achtmal innerhalb eines halben Jahres, das nach der ersten Unterschreitung zu laufen beginnt, in einem Umfang von jeweils mindestens 10 % unterschreitet, die Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität, nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, nicht in der vereinbarten Zeit oder der vereinbarten Art und Weise ausgeführt werden und der AN trotz Mahnung in Textform keine Abhilfe schafft.

– seine Dokumentationspflichten nicht erfüllt und er trotz Mahnung in Textform keine Abhilfe schafft,

– trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den AG bezüglich des gleichen Einzelfalls das vom AN zur Leistungserbringung einsetzte Personal nicht austauscht,

– die maximale Vertragsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 gezogen wurde,

– tarif-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften oder Pflichten aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Mindestlohngesetz und dem Tariftreuegesetz verletzt oder den im Rahmen des Angebotes angegebenen produktiven Stundenlohn nicht zahlt. Dem gleichgestellt ist eine Abweichung der dem Personal vergüteten Leistungsstunden von den tatsächlich erbrachten Leistungsstunden, die de facto zu einer Unterschreitung des zu zahlenden Stundenlohnes führt.

– ein Wirtschaftsprüfer oder ein anderer kraft seines Berufes zur Verschwiegenheit Verpflichteter feststellt, dass der AN Angaben, die im Rahmen Auftragsvergabe gemacht hat, nicht den Tatsachen entsprechen,

– Reinigungsarten, Reinigungsgeräte oder Reinigungs-, Pflege und Desinfektionsmitte! verwendet, die ihm vom AG in Textform untersagt wurden,

– umweltverträgliche Reinigungsmittel nicht mindestens in dem vertraglich vereinbarten Umfang eingesetzt werden und er trotz Mahnung in Textform keine Abhilfe schafft,

– gegen das Verbot der Beschäftigung von Personal mit ansteckenden Krankheiten verstößt,

– die Geheimhaltungspflichten verletzt,

– sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt hat oder beteiligt,

– der Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Beiträgen an die Berufsgenossenschaft nicht nachkommt,-

– Reinigungskräfte im Reinigungsobjekt einsetzt, für die die erforderliche Arbeitserlaubnis nicht vorliegt,

– im Angebot falsche Erklärungen abgegeben hat und/oder falsche Angaben gemacht hat,

– Versicherungen nicht mindestens im vereinbarten Umfang ständig aufrechterhält,

– Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile gewährt, verspricht oder anbietet,

– Unterauftragnehmer einsetzt, obwohl der AG keine Zustimmung erteilt hat oder nach einer angemessenen Fristsetzung der Aufforderung des AG zum Austausch des Unterauftragnehmers nicht nachgekommen ist, oder

– seine Zahlungen einstellt, das Insolvenzverfahren beantragt, insolvent wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt (9) Das Recht den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, besteht auch dann, wenn der AN dem AG zwar Anlass gegeben hat, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, der AG jedoch von diesem Recht zunächst keinen Gebrauch davon gemacht hat. Der AN kann sich dann nicht darauf berufen, dass der AG damit das Handeln des AN als vertragsgemäß anerkennt.

(10) Neben dem Recht des AG den gesamten Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen (vgl. Abs. 8 und 9), steht es dem AG zur Vermeidung einer Kündigung des gesamten Vertrages frei, die Kündigung aus wichtigem Grund auf einzelne Reinigungsobjekte zu begrenzen.

(11) Der AG ist innerhalb der Probezeit berechtigt, (vgl. Abs. 6) die Probezeit einseitig, um weitere sechs Monate zu verlängern, um eine Kündigung des AN aus wichtigem Grund möglichst zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang kann er den AN auffordern, eine Vereinbarung zur Art und Weise der Sicherstellung der Erfüllung vertraglicher Pflichten durch den AN gemeinsam zu erarbeiten. Dieses Recht steht dem AG über die Regelung in § 20 Streitbeilegung hinaus zu.

(12) Zur Erarbeitung einer in Abs. 11 genannten Vereinbarung ist der AG berechtigt, einen fachkundigen externen Dritten einzubeziehen. Die Kosten für die Einbeziehung dieses fachkundigen externen Dritten tragen der AG und der AN zu gleichen Teilen

Zur Höhe der Kosten der Einbeziehung des Dritten werden die Parteien vor Einbeziehung des Dritten eine entsprechende Vereinbarung treffen.

Der AG ist berechtigt, die vereinbarten Kosten für die Beauftragung des externen Dritten gegen den Vergütungsanspruch für Leistungen des AN für den AG aufzurechnen.

(13) Die Kosten für die Überwachung des AN in Bezug auf die Erfüllung der getroffenen Vereinbarung zur Abwendung einer Kündigung trägt der AG.

(14) Der AN hat die vereinbarten Maßnahmen vereinbarungsgemäß umzusetzen. Die Kosten dafür trägt er.

(15) Sofern Leistungen aus Gründen höherer Gewalt nicht erbracht werden können, berechtigt das keine der Parteien zur Kündigung des Vertrages.

(16) Schadensersatzansprüche des AN infolge Kündigung des AG aus wichtigem Grund sind ausgeschlossen wird.

(17) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den AG bleibt unberührt Demgemäß ist der AG z. B. berechtigt, die als Folge der Kündigung aus wichtigem Grund entstehenden Aufwendungen für notwendige Zustandsfeststellungen durch einen öffentlich   bestellten Sachverständigen oder einen sonstigen fachkompetenten externen Berater, für evtl. notwendige Zwischen- bzw. Grundreinigungen oder für ggf. entstehende Mehrkosten für die Durchführung der weiteren Unterhaltsreinigung auf Stundenlohnbasis bis zur erneuten Vergabe bzw. bis zum Ablauf der vertragsgemäßen Kündigungsfrist als Schadenersatz gegenüber dem AN geltend zu machen.

Schlussendlich haben wir mit § 19 auch Pflichten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses …

(1) Der AN ist verpflichtet, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, spätestens jedoch am letzten Tag der Leistungserbringung, alle ihm gehörenden und von ihm eingesetzten Reinigungsmittel, Maschinen, Geräte und Materialien aus den Reinigungsobjekten zu entfernen.

(2) Sämtliche dem AN übergebene Sachen und Räume sind im Wege eines geordneten Verfahrens dem AG in einem Zustand zurückzugeben, wie er nach ordnungsgemäßer Erfüllung der vereinbarten Leistungen üblicherweise sein müsste.

(3) An den AN vom AG übergebene Schlüssel sind bei Beendigung de􀀊 Vertragsverhältnisses, spätestens jedoch am letzten Tag der Leistungserbringung unaufgefordert an den AG zurückzugeben. Über die Rückgabe der Schlüssel ist vom AN je Reinigungsobjekt ein schriftliches Protokoll zu erstellen und von den Parteien vor Ort zu unterzeichnen. Jeder erhält nach Unterzeichnung sofort eine Ausfertigung.

… und mit § 20 Regelungen zur Streitbeilegung implementiert:

(1) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten in der Beurteilung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist spätestens am nächsten Arbeitstag nach der Feststellung solcher Meinungsverschiedenheiten (vgl. Abs.2) eine Klärung des Sachverhalts, der der Meinungsverschiedenheit zu Grunde liegt und eine Bewertung (einvernehmliche Streitbeilegung) herbeizuführen.

(2) Der Versuch der einvernehmlichen Streitbeilegung beginnt mit dem Tag, an dem eine Partei die andere Partei schriftlich oder per E-Mail darüber informiert, dass sie für die von ihr zu benennende Meinungsverschiedenheit eine Streitbeilegung wünscht.

(3) Sofern der Schwerpunkt der Meinungsverschiedenheit im Bereich der Ausführung liegt, sollen zunächst die Ausführungsverantwortlichen gemäß § 3 Abs. 3 an einer einvernehmlichen Streitbeilegung arbeiten. Gelingt das innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Wunsches nach Streitbeilegung (vgl. Abs.2) nicht, ist di􀀐 Streitbeilegung auf der Ebene der Vertragsverantwortlichen gemäß § 3 Abs. 2 anzustreben.

(4) Gelingt die Streitbeilegung innerhalb von 1 O weiteren Arbeitstagen auch auf der Ebene Vertragsverantwortlichen nicht, haben die Parteien ihren jeweiligen Standpunkt schriftlich oder per E-Mail innerhalb von 1 O weiteren Arbeitstagen zu formulieren. Dabei ist der Standpunkt, auch unter Bezugnahme auf die vertraglichen Vereinbarungen zu begründen.

(5) Diese Stellungnahmen sind parteiintern innerhalb von 10 weiteren Arbeitstagen zu erörtern und das Ergebnis ist spätestens nach Ablauf von weiteren fünf Arbeitstagen an die andere Partei schriftlich oder per E-Mail zu übergeben. Dabei hat sie der anderen Partei einen Vorschlag zu einer weiteren außergerichtlichen Vorgehensweise zu unterbreiten.

(6) Stimmt die andere Partei dem Vorschlag nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich, auch per E-Mail zu, werden die Parteien gemeinsam einen von der zuständigen Handwerkskammer benannten Gutachter zur Klärung folgender Fragen beauftragen:

a) Art und Umfang der nicht vertragsgemäßen Reinigungsarbeiten und

b) Höhe der angemessenen Entgeltminderung.

Die Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten des Gutachtens tragen beide Parteien zu gleichen Teilen.

(7) In Fällen des Zahlungsverzuges steht es dem AN frei, den Rechtsweg auch ohne Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens zu beschreiten.

§ 21 Gerichtsstand und § 22 Schlussbestimmungen sind selbstverständlich.

AP-Vergabe NW: Innovative Bewerbungs- und Vergabebedingungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

AP-Vergabe NW: Innovative Bewerbungs- und Vergabebedingungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

1. Allgemeines

1.1 Der Auftraggeber verfährt nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die Bestimmungen der UVgO können im Internetportal https://www.vergabe.nrw.de/vergaberechtsvorschriften eingesehen werden. Andere landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Bei der Vergabe von Leistungen, deren geschätzter Auftragswert sich wenigstens auf den Schwellenwert nach § 106 GWB beläuft (EU-Vergabeverfahren), hat der Bewerber bzw. Bieter daneben einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen diese Vergabebestimmungen kann sich der Bewerber bzw. Bieter in diesen Verfahren an die in den Vergabeunterlagen genannte Vergabekammer wenden.

2. Angebotsbedingungen

2.1 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber für das Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten Formulare zu benutzen.

2.2 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe darauf hinzuweisen.

2.3 Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und alle geforderten Angaben und Erklärungen enthalten; die Möglichkeit zu einer Nachforderung von Unterlagen im Sinne von § 41 UVgO bleibt unberührt. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen sind unzulässig. Das gilt insbesondere für eigene AGB des Auftragnehmers. Nebenangebote können nur abgegeben werden, wenn sie in der Angebotsaufforderung ausdrücklich zugelassen wurden. Die in den Nebenangeboten enthaltenen Leistungen sind eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Gleichwertigkeit des Nebenangebotes zur geforderten Leistung ist durch den Bieter nachzuweisen. Bei elektronischer Angebotsabgabe ist das Angebot elektronisch in Textform nach § 126b BGB abzugeben oder ggf. in Ausnahmefällen auf Anforderung der Vergabestelle zu signieren. Bei Angebotsabgabe in Schriftform, sofern diese von der Vergabestelle auch zugelassen worden ist, sind das Angebotsschreiben und alle zu unterschreibenden Anlagen mit Namen (Firma) und Unterschrift des Bieters zu versehen. Bei zugelassener Angebotsabgabe per E-Mail im Rahmen der Verhandlungsvergabe kann das Angebot elektronisch in Textform nach § 126b BGB abgegeben werden, d. h. aus der E-Mail muss der Name der abgebenden Person und ggf. des Unternehmens erkennbar sein.

Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen:

Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können diese dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden. Geforderte Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein und bis zum Ablauf der Angebotsfrist auf dem Postweg oder auf einem anderen geeigneten Weg, soweit möglich in einem verschlossenen Umschlag, Behältnis o. ä. eingereicht werden. In der Anfrage zur Angebotsabgabe ausdrücklich zugelassene Nebenangebote müssen auf einer besonderen Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Nicht formgerecht eingereichte Nebenangebote können ausgeschlossen werden.

2.4 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.

2.5 Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot eines Skontos bei der Wertung nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Skontofrist von mindestens 14 Kalendertagen eingeräumt wird. Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung der Zahlung wird auf die beigefügten Vertragsbedingungen des … verwiesen.

2.6 Sofern im Vergabeverfahren das Angebot einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen und Blindenwerkstätten sowie von Inklusionsbetrieben (nachfolgend bevorzugte Bieter) ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines insofern nicht bevorzugten Bieters ist, so wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 % berücksichtigt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Abschlags ist, dass die Herstellung der angebotenen Lieferungen zu einem wesentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wertschöpfung durch ihre Beschäftigten mehr als 10 % des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt. Entwürfe und Ausarbeitungen, sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in der Angebotsaufforderung nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 24 Werktagen nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.

2.7 Für die Angebotserstellung wird keine Vergütung gewährt, insofern in den Vergabeunterlagen keine explizit anderslautende Regelung enthalten ist.

3. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen/Mittelstandskartelle

Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertragsverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen. Der Bieter verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption zu beachten. Insbesondere versichert er, dass er Mitarbeitern des Auftraggebers keine unzulässigen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Gleiches Verbot gilt für Mitarbeiter des Bieters, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte, die nach Weisung des Bieters handeln. Stellt der Auftraggeber fest, dass der Bieter gegen einen der in der Ziffer 3 aufgeführten Standards verstößt, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den mit diesem Bieter geschlossenen Vertrag – gegebenenfalls auch außerordentlich – zu kündigen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen bzw. die Bildung von Mittelstandskartellen von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) freigestellt. Die Voraussetzungen können in §§ 2, 3 GWB nachgelesen werden. Eine entsprechende Erklärung ist abzugeben.

4. Bewerber- und Bietergemeinschaften

Bewerbergemeinschaften, Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Ebenso ist eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften, mit dem Angebot vorzulegen.

5. Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)

Beabsichtigt der Bieter,

– Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Unterauftragnehmer) oder

– sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe),

so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Teilnahmeantrag/ Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet (nur Eignungsleihe) sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben. Entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen sind bei der Eignungsleihe mit dem Teilnahmeantrag/Angebot, bei der Unterauftragsvergabe auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vor Zuschlagserteilung vorzulegen. Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, sollen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der „Verpflichtungserklärung“ abzugeben. Sofern bei dem/n anderen Unternehmen zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, muss das Unternehmen durch den Bewerber/Bieter innerhalf einer von der Vergabestelle gesetzten Frist ersetzt werden. Sollten hingegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, behält sich der Auftraggeber vor, dass das Unternehmen durch den Bewerber/Bieter innerhalb einer zu setzenden Frist ersetzt wird.

6. Präqualifizierung

Unternehmen, die in den Präqualifizierungsdatenbanken https://amtliches-verzeichnis.ihk.de oder www.pq-verein.de bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank innerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Teilnahmeantrages bzw. eines Angebotes durch Angabe der Registrierungsnummer angeben. Sofern vom Auftraggeber Nachweise gefordert werden, die nicht in den Präqualifizierungsdatenbanken enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen. Ansonsten kann das Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Nicht präqualifizierte Unternehmen können als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung abgeben, sofern diese als vorläufiger Beleg von der Vergabestelle ausdrücklich zugelassen ist. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, ist die Eigenerklärung auf gesondertes Verlangen durch Vorlage in der Eigenerklärung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

6. Anfragen und Meldungen an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse

Der Bewerber/Bieter wird auf das “Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung” und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 –KorruptionsbG NRW (GVBl. NRW 2005 S. 8) hingewiesen. Im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes fragt der Auftraggeber vor der Erteilung eines öffentlichen Auftrages mit einem Wert über 25.000 Euro (Nettoauftragswert nach Abzug der Umsatzsteuer) bei der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse, eingerichtet beim Finanzministerium des Landes NRW, 40190 Düsseldorf, nach, ob Eintragungen hinsichtlich des Unternehmens vorliegen, dass den Zuschlag erhalten soll. Unterhalb der genannten Wertgrenze erfolgt eine Abfrage nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Bewerber/Bieter wird auf das “Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns” vom 11.08.2014 MiLoG (BGBl. I S 1348) hingewiesen. Im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes fragt der Auftraggeber vor Erteilung eines öffentlichen Auftrages mit einem Wert über 30.000,00 EURO (Nettoauftragswert nach Abzug der Umsatzsteuer) bei dem Gewerbezentralregister nach, ob Eintragungen hinsichtlich des Unternehmens vorliegen, dass den Zuschlag erhalten soll. Unterhalb der genannten Wertgrenze erfolgt eine Abfrage nach pflichtgemäßem Ermessen. Bewerber oder Bieter, die wegen Unzuverlässigkeit (vgl. Formular „Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit”) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sind, werden von der Vergabestelle unter Nennung des Unternehmensnamens und -anschrift, der Handelsregisternummer, des Gewerbezweiges bzw. der Branche und der Ausschlussfrist der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse mitgeteilt.

8. Sonstiges

8.1 Die Preise sind in Euro anzugeben.

8.2 Der Teilnahmeantrag/das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Werden fremdsprachige Nachweise oder Antragsunterlagen eingereicht, sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Bieter selbst. Fehler in der Übersetzung muss sich der Bieter zuschreiben lassen. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.

8.3 Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften

8.4 Sofern nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlag bis zum Ablauf der Bindefrist keine entsprechende Information der Bewerber/Bieter erfolgt ist, wurde der Teilnahmeantrag/ das Angebot nicht berücksichtigt. Bestimmte Informationen über nicht berücksichtigte Bewerbungen oder über nicht berücksichtigte Angebote können vom Bewerber oder Bieter beim Auftraggeber beantragt werden

8.5 Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

RP Gießen: Behauptete Verstöße gegen die Vergabevorschriften bei der Vergabekompetenzstelle Gießen beanstanden

RP Gießen: Behauptete Verstöße gegen die Vergabevorschriften bei der Vergabekompetenzstelle Gießen beanstanden

Ziel des Vergaberechts ist es, gleichberechtigte Wettbewerbsbedingungen für alle Bieter zu schaffen, die Vergabeverfahren transparent zu gestalten und dadurch wirtschaftliche Angebotspreise zu erzielen.

Am 1. September 2021 ist das neue Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) in Kraft getreten. Hiernach haben Bieter und Bewerber, die sich an einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen (nach VOB/A) ab einem geschätzten Auftragswert von 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer je Fachlos oder bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen (nach UVgO) ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beteiligen wollen oder beteiligt sind, vor Erteilung des Zuschlags die Möglichkeit einen behaupteten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bei der Vergabekompetenzstelle zu beanstanden.

Das Regierungspräsidium Gießen ist sowohl die zuständige Vergabekompetenzstelle nach § 18 HVTG für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes als auch die Nachprüfstelle nach § 21 VOB/A für Bauaufträge unterhalb der Wertgrenze des § 18 Abs. 2 HVTG, wenn die Baustelle sich im Regierungsbezirk Gießen befindet. Oberhalb der EU-Schwellenwerte sind die Vergabekammern beim Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.
Öffentliche Auftraggeber sind die Städte und Gemeinden, die Gemeindeverbände (Kreise), der Landeswohlfahrtsverband und die Landesbehörden, außerdem sonstige Auftraggeber, deren Baumaßnahmen mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (Zuwendungsmaßnahmen). Detaillierte Regelungen sind dem hessischen Vergabeerlass zu entnehmen.

VergMan ® – Modul Bauvergabe national Hessen

VergMan ® - Modul Beauftragung Projektsteuerung

vorgestellt von Thomas Ax  

VergMan ® stellt sicher, dass Auftraggeber die für sie geltenden Vergabebestimmungen ermitteln, festgelegen und anwenden.  

VergMan ® erstellt anforderungsgerechte Vergabeunterlagen,

VergMan ® überprüft, ob Vergabeunterlagen anforderungsgerecht erstellt worden sind und unterstützt die notwendige Überarbeitung,

Vorschlag für Vergabeunterlagen Bauvergabe national Hessen:

213-Hessen
(Angebotsschreiben – Einheitliche Fassung)

Verpflichtungserklärung
zu Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12. Juli 2021,
GVBl. S. 338

124-Hessen

(Eigenerklärung zur Eignung)
VHB – Hessen – Ausgabe 2021

233
(Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen)

221
(Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation)

222
(Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme)

211-Hessen
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung

212
(Teilnahmebedingungen)

Vorschlag

Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen

Einheitliche Fassung
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der “Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen”, Teil A “Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen” (VOB/A, Abschnitt 1).

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.

2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

3 Angebot

3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.

3.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig.

Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.

3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.

3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.

3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.

3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.

Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.

Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die

– ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
– an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

4 Nebenangebote

4.1 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe
nachzuweisen.

4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.

Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende
Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

5 Bietergemeinschaften

5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,

– in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
– in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
– dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
– dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.

5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.

6 Nachunternehmen
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen.

7 Eignung

7.1 Öffentliche Ausschreibung

Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“
genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

7.2 Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben

Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

Hessen 214

(Besondere Vertragsbedingungen)

Informationen zur Datenverarbeitung

Vorschlag

Informationen zur Datenverarbeitung

Die nachstehenden Hinweise dienen dazu, Sie über wesentliche datenschutzrechtliche Aspekte zu informieren. Die Stadt ………. schützt Ihre Daten, indem sie ihre IT-Systeme durch geeignete prozess- und verfahrensübergreifende technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik im Sinne von Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Hinblick auf den Verarbeitungszweck sichert. Datenverantwortlich Vergabeverantwortliche Stelle

Amts- bzw. Betriebsleitung
Kontaktdaten: Siehe Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe

Systemverantwortlich
Datenschutzbeauftragter

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), Vergabe- und Haushaltsrecht (insbesondere GWB, VgV, VOL/A, VOB/A, HVTG, GemHVO)

Verarbeitungszweck und Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern
Es werden u. a. personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Teilnahme von Unternehmen bzw. Personen an Vergabeverfahren der Stadt ………., der Kommunikation zwischen vergabeverantwortlicher Stelle und Bewerbenden bzw. Bietenden, der Bewerber- bzw. Bieterauswahl durch die vergabeverantwortlichen Stellen bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben bzw. nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren sowie der Angebotsöffnung durch – auch zentrale – Submissionsstellen erhoben, verschlüsselt übermittelt, automatisiert und manuell verarbeitet, gespeichert sowie gelöscht. Eine Datenweitergabe an Dritte (insbesondere externe Architektur- oder Ingenieurbüros) erfolgt nur wenn diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit städtischen Vergabeverfahren ausführen und auf das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen verpflichtet worden sind. Städtische Gremien, insbesondere die Magistratsvergabekommission und ihre Geschäftsstelle in der Stadtkämmerei, können Einblick in personenbezogene Daten erhalten, sofern Vergabeverfahren eine bestimmte Vorlagepflichtgrenze erreichen bzw. überschreiten. Das Revisionsamt der Stadt ………. nimmt im Rahmen seiner stichprobenhaften Prüftätigkeit im Einzelfall ebenfalls Einblick in Vergabeakten. Ferner können personenbezogene Daten bei weiteren (öffentlichen) Stellen berechtigt erhoben oder an diese übermittelt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Inhalte in folgenden Zusammenhängen:

· Auszüge aus dem Gewerbezentralregister (ausgestellt vom Bundesamt für Justiz) sowie – künftig – aus dem Wettbewerbsregister (geführt beim Bundeskartellamt) vor Zuschlagserteilung von mindestens dem für den Zuschlag vorgesehenen Bietenden bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 EUR (netto) (§ 19 Absatz 4 MindestlohnG, § 150 a GewO, § 6 WRegG).

· Mitteilungen über Vergabesperren (Melde- und Informationsstelle MIS bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.

· Vergabeakten (z. B. für Vergabekammern, VOB-Stellen oder Gerichte sowie ggf. von der Stadt ………. mandatierte Rechtsanwaltskanzleien anlässlich Nachprüfungsverfahren bzw. Gerichtsprozessen).

· Mitteilungen insbesondere bei Anhaltspunkten für schwere Verfehlungen, Korruptionsverdacht oder preis- bzw. sonstige wettbewerbsbeschränkende Absprachen (z. B. an Strafverfolgungsorgane, Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main). Darüber hinaus können personenbezogene Daten in bestimmten – gesetzlich vorgegebenen – Fällen im Rahmen konkreter Vergabeverfahren in Zuschlaginformationen, auf deren Verlangen hin, an andere (unterlegene) Bietende sowie in Bekanntgaben vergebener Aufträge ab 15.000 EUR (netto) gemäß § 15 Absatz 3 HVTG einfließen.

Art der personenbezogenen Daten
Die Stadt ………. erhebt, verarbeitet, speichert und löscht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Daten:

· Benutzerdaten (* Pflichtangaben)
Name *, Vorname *, Abteilung, Straße und Hausnummer *, Postleitzahl *, Ort *, Land *, Sprache *, Telefon *, Fax, E-Mail *, Benutzername *, Passwort *

· Unternehmensdaten (* Pflichtangaben)
Unternehmensname *, Straße, Hausnummer *, Postleitzahl *, Ort *, Land/Staat *, Bundesland, Unternehmensgröße (z. B. KMU) *, Telefon *, Fax, E-Mail *, Homepage, Handelsregistereintrag, Umsatzsteuer-ID, Steuernummer, DUNS-Nummer

Weitere personenbezogene Daten können beispielsweise hinzutreten, wenn Teilnahmeanträge oder Angebote etwa individuelle (Kunden-)Referenzen, Lebensläufe, Zeugnisse, Qualifikationsnachweise, Bescheinigungen, Erlaubnisse, Eigenerklärungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, vertretungsberechtigten Personen oder Organen eines Unternehmens etc. enthalten. Bewerbende bzw. Bietende sind dafür verantwortlich, dass hierfür ggf. erforderliche Einwilligungen des/der Betroffenen vorliegen.

Rechte und Dauer der Speicherung
Personenbezogene Daten können berichtigt, gelöscht, gesperrt oder widerrufen werden (Widerspruchsrecht), sofern nicht andere rechtliche Regelungen – z. B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder Verjährungsfristen durch die Beteiligung an Vergabeverfahren – oder Verordnungen (z. B. GemHVO) oder die Aktenordnung der Stadt ………. oder vertragliche Pflichten dem entgegenstehen. Bei der vergabeverantwortlichen Stelle (siehe oben) erhalten Sie auf Wunsch jederzeit Auskünfte zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Auskunftsrecht). Darüber hinaus steht Ihnen der Beschwerdeweg bei einer Aufsichtsbehörde offen (Beschwerderecht):

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Postfach 3163, 65021 Wiesbaden
E-Mail: https://datenschutz.hessen.de/über-uns/kontakt
Telefon: +49 (0)611 / 1408 – 0
Fax: +49 (0)611 / 1408 – 611

Folgen einer Nichtbereitstellung von Daten
Vergaberechtlich können oder müssen Teilnahmeanträge oder Angebote, die nicht alle erforderlichen Angaben, Nachweise etc. beinhalten, von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (siehe dazu insbesondere § 57 VgV, § 16 VOL/A, § 16 VOB/A EU, § 16 VOB/A).

Zusätzliche Vertragsbedingungen

Vorschlag

Stadtspezifische Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

1 Vertragsbestandteile (zu § 1 VOB/B)
Dem Angebot beigefügte Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. Dies gilt auch, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen bzw. die Lieferung/Leistung widerspruchslos entgegengenommen wird.

2 Schriftwechsel
Im Rahmen eines Bauvorhabens ist der betreffende Schriftwechsel vom Auftragnehmer mit dem durch den Auftraggeber bezeichneten Amt der Stadt ………., unter Nennung des Ansprechpartners und des Bauvorhabens, zu führen.

3 Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit
Alle Produkte müssen im Einklang mit der ILO-Konvention Nr. 182 stehen. Dies kann durch unabhängige Zertifizierungen (z. B. Fairtrade Siegel, GoodWeave, Xertifix etc.) nachgewiesen werden. Bei deren Nichtvorliegen versichert der Auftragnehmer, dass die verwendeten Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt und/oder verarbeitet werden oder dass er für das angebotene Produkt aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit betreibt oder Maßnahmen zur Rehabilitierung und sozialen Eingliederung der betroffenen Kinder oder zur Verbesserung der Einkommenssituation der Familien unterstützt.

4 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung und Geltung des UN-Kaufrecht (UN-Konvention über den grenzüberschreitenden Verkauf beweglicher Güter – Convention International of Sales of Goods – CISG) ist ausgeschlossen.

5 Rechte und Pflichten der Bauleitung

5.1 Die dem Auftraggeber zukommenden Rechte und Pflichten werden auf der Baustelle von der Bauleitung wahrgenommen. Unter Bauleitung ist sowohl die Eigenbauleitung des Auftraggebers bzw. der Stadt ………. – im Rahmen ihrer betrieblichen/städtischen Bevollmächtigung – als auch die Bauleitung durch beauftragte Dritte (Drittbauleitung) zu verstehen. Die Vollmacht der Drittbauleitung ist auf die üblichen von der Rechtsprechung definierten Grundsätze der Architektenvollmacht beschränkt. Den Anordnungen der Bauleitung im Rahmen des Vertrages hat der Auftragnehmer nachzukommen.

5.2 Vereinbarungen und Absprachen zwischen der Bauleitung und dem Auftragnehmer, die den Auftraggeber zu Gegenleistungen (z. B. Nachtragsvereinbarungen) verpflichten oder einen Verzicht auf Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag zum Gegenstand oder eine Abweichung vom Vertrag
beinhalten, sind von der Bevollmächtigung nach Ziffer 5.1 nicht erfasst und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform durch den Auftraggeber.

6 Haftung der Vertragsparteien (zu § 10 VOB/B)

6.1 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass von ihm selbst und ggf. eingesetzte Nachunternehmer für die nach dem Vertrag zu erbringende gesamte Bauleistung, einschließlich der Abrissarbeiten, eine Bauunternehmerhaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Die Risiken sind in ausreichender Höhe, mindestens jedoch bis zu einer Summe in Höhe von 3 Mio. EUR, abzusichern.

(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
Soweit der Auftragnehmer Planungsleistungen zu erbringen hat, ist eine Planungshaftpflichtversicherung abzuschließen, die Risiken bis zu einer Summe von mindestens 1,5 Mio. EUR absichert. Die Absicherung von Bauleistungsrisiken wird einzelvertraglich geregelt. Der Abschluss und die Unterhaltung der Versicherungsverträge, einschließlich des Nachweises pünktlicher und vollständiger Prämienzahlungen, sind dem Auftraggeber nach Abschluss des
Vertrages unverzüglich nachzuweisen. Der Nachweis hat durch ein an den Auftraggeber gerichtetes Bestätigungsschreiben des Versicherers zu erfolgen, in welchem sich die Versicherung verpflichtet, den Auftraggeber während der Laufzeit der Verträge unverzüglich und unmittelbar zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz – gleichgültig aus welchem Grunde – nicht oder nicht mehr in der bestätigten Höhe besteht.

6.2 Weist der Auftragnehmer den Abschluss entsprechender Versicherungsverträge auch nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder stellt sich heraus, dass der Versicherungsschutz ganz oder teilweise nicht entsprechend den vorstehenden Regelungen abgeschlossen wurde, kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers entsprechende Versicherungen abschließen.

6.3 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die aus der schuldhaften Unterlassung ihm obliegender Schutz- und Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle und deren Umgebung entstehen, § 282 BGB gilt entsprechend.

7 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (zu § 8 VOB/B)

7.1 Unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen des Unternehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Tritt einer der Fälle ein, zahlt der Auftragnehmer in jedem Fall eine Schadenspauschale von 3 Prozent der Bruttoauftragssumme, soweit der Auftraggeber nicht einen höheren Schaden oder der Auftragnehmer nicht einen wesentlich geringeren Schaden nachweist. Die Schadenspauschale ist bei einer Kumulation auf 5 Prozent der Bruttoauftragssumme beschränkt. Ein darüber hinausgehender Schaden ist konkret nachzuweisen.

7.2 Bei Feststellung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen verzichtet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für den Zeitraum von 12 Monaten nach Kenntnis des Auftraggebers von dieser/en Handlung/en auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, um dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Schadensfeststellung zu ermöglichen.

8 Kündigung, unzulässige Preisabsprachen, sonstige wichtige Gründe (zu §§ 8 und 9 VOB/B)

8.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 8 Nr. 1 VOB/B, so sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen, soweit dies notwendig ist, um die Höhe des Vergütungsanspruches zu bemessen.

8.2 Der Auftraggeber kann unbeschadet der Regelungen der VOB/B vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn von dem Europäischen Gerichtshof, einem inländischen Gericht oder einer zur Nachprüfung des Vergabeverfahrens berechtigten Institution rechtskräftig ein Verstoß gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht festgestellt wird und dieser in dem Abschluss dieses Vertrages seinen Grund hat. Zudem muss aus dem festgestellten Verstoß eine Rechtspflicht des Mitgliedstaates zur Beendigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes resultieren und die Beendigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes von der Europäischen Kommission oder einer deutschen Behörde, insbesondere von einer zur
Aufsicht über die Stadt ………. berechtigten Behörde, unter Berufung auf die gerichtliche Entscheidung von der Stadt ………. verlangt werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

9 Stundenlohnarbeiten (zu §§ 2 und 15 VOB/B)

9.1 Stundenlohnarbeiten und die damit verbundenen Material- und Geräteleistungen sind vollständig und nachvollziehbar zu erfassen sowie prüffähig zu dokumentieren. Hierzu gehören z.B. Angaben zum Objekt (ggf. einschließlich Gebäudeteil, Stockwerk und Raumnummer) sowie zu den ausgeführten Arbeiten, geleistete Arbeitsstunden und/oder Materialangaben.

(Zusätzliche Vertragsbedingungen)

9.2 Städtische Stundenverrechnungssätze bei Kleinstaufträgen:

Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen sind nur dann als Möglichkeit gegeben, wenn die gesamte Leistung ausschließlich oder überwiegend Lohnkosten verursacht und der Umfang nicht erheblich ist. Vor Ausführung von Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen ist eine schriftliche Beauftragung durch die Stadt ………. durchzuführen. Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen sollten z.B. herangezogen werden, wenn es sich um unvorhergesehene Störungsbeseitigungen an Einbauten oder Maschinen etc. handelt, für die kein Wartungsvertrag besteht.

9.3 Für die Mitarbeiter der ausführenden Firmen besteht die Verpflichtung, sich in das Firmenanwesenheitsbuch, falls es bei den städtischen Liegenschaften ausliegt, einzutragen, wenn sie Stundenlohnarbeiten außerhalb eines bestehenden Vertrages in Rechnung stellen wollen.

9.4 Die Mitarbeiter der ausführenden Firmen haben sich auf Verlangen des Auftraggebers auszuweisen und ihre Qualifikation nachzuweisen.

10 Zahlungen (zu § 16 VOB/B)

10.1 Sofern der Rechnung keine prüffähigen Unterlagen beigefügt sind, kann der Auftraggeber die Zahlung bis zu deren Einreichung verweigern. Die Forderungen des Auftragnehmers werden nicht fällig. Prüffähige Unterlagen sind z.B. vom Auftraggeber gegengezeichnete Stundenzettel (gelten nicht als Anerkenntnis), quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

10.2 Kommt es zu Überzahlungen, so ist der Auftragnehmer zur Rückzahlung der überzahlten Beträge verpflichtet. Bei Rückforderungen aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Bei Überzahlungen können gegenüber dem Auftragnehmer, außer dem zu erstattenden Betrag, Zinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass er durch die Überzahlung keinen geldwerten Vorteil erlangt hat, so dass die Zinszahlung entfallen kann.
10.3 Zahlungen erfolgen durch das Kassen- und Steueramt der Stadt ………. ausschließlich an den Auftragnehmer. Die Abtretung der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen ist ausgeschlossen (§ 354 a HGB bleibt unberührt).

11 Antikorruptionsklausel

(Auszug aus der „Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen“ vom 18.11.2019 (StAnz. 52/2019, S. 1357)) 11.1 Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

11.2 Der Auftraggeber ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn eine Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder eine Bestechung (§ 334 StGB) vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des § 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Außerdem behält sich der Auftraggeber vor, Unternehmen bei entsprechenden Verstößen von künftigen
Vergaben für eine bestimmte Zeit gemäß dem Gemeinsamen Runderlass vom 23. Oktober 2020 (StAnz. 48/2020 S. 1216) betreffend den Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen, auszuschließen.

11.3 Tritt der Auftraggeber nach Absatz 2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die bisherigen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Lieferungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat er anteilig im Rahmen des Vertragspreises dem Auftragnehmer zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der Auftragnehmer das dafür bereits gezahlte Entgelt dem Auftraggeber zurückzuerstatten.

(Zusätzliche Vertragsbedingungen)

11.4 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen stehen dem Auftragnehmer auf Grund des Rücktrittes nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen über das Rücktrittsrecht bleiben lediglich die §§ 347 bis 351 und 354 BGB unberührt.

11.5 Liegt ein Rücktrittsgrund nach Absatz 2 vor, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber von seinem Rücktrittsrecht nach Absatz 2 ganz oder teilweise Gebrauch macht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, höchstens jedoch 10 Prozent des vereinbarten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Ist ein Wert im Sinne von Satz 1 nicht feststellbar, beträgt die Vertragsstrafe 10 Prozent des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

12 Gerichtsstand
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird ………. als Gerichtsstand vereinbart.

 

Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) Teil I – Allgemein

10.1 Urkalkulation

Die Urkalkulation ist gemäß § 16 Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) nach gesonderter Aufforderung entweder elektronisch über die Vergabeplattform oder in einem geschlossenen Umschlag einzureichen.

10.2 Verpflichtungserklärung

Die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt wird Vertragsbestandteil.

10.3 Nachweise und Kontrollen

Ich/wir verpflichte/n mich/uns dem Auftraggeber/Besteller ein Auskunfts- und Prüfungsrecht nach § 7 HVTG einzuräumen. Ich/wir verpflichte/n mich/uns darüber hinaus, meine/unsere Nachunternehmen/Verleihunternehmen vertraglich zu verpflichten, dem Auftraggeber/Besteller dieses Auskunfts- und Prüfungsrecht ebenfalls zu gewähren und die vertragliche Verpflichtung zur Gewährung des Auskunfts- und Prüfungsrechts auf alle weiteren Nachunternehmen/Verleihunternehmen zu übertragen.

10. 4 Vermeidung Fehlalarm von Brand-/Rauchmeldern

Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung seiner Arbeiten darauf zu achten, dass ggf. vorhandene Brandmelder nicht versehentlich, z. B. durch Rauch- oder Staubentwicklung, ausgelöst werden. Vor der Ausführung entsprechend gefahrgeneigter Arbeiten sind rechtzeitig (d. h. in der Regel mindestens 48 Stunden vorher) geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlalarmen mit dem Auftraggeber bzw. der örtlichen Bauleitung oder dem Betreiber abzustimmen. Über die Beendigung der Arbeiten ist ebenfalls unmittelbar zu informieren, sodass evtl. getroffene Maßnahmen, wie z. B. die vorübergehende Abschaltung der Brandmeldeanlage, unverzüglich rückgängig gemacht werden können. Während der Abschaltung der Brandmeldeanlage treffen den Auftragnehmer erhöhte Sorgfaltspflichten. Kosten eines Fehlalarms, der auf Versäumnisse des Auftragnehmers zurückzuführen ist, werden diesem vollständig in Rechnung gestellt.

 

Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) Teil II – Vergabekontrolle

10.1 Pflichten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin (im Folgenden: der AN) während der Vertragsausführung

(1) Der AN und die Nachunternehmen/Verleihunternehmen sowie alle weiteren Nachunternehmen/ Verleihunternehmen (im Folgenden: NU) sind zur Einhaltung der Vorgaben des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) vom 12. Juli 2021, GVBl. S. 338 in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Auf die Verpflichtungen gemäß Ziffer 10.3 einschließlich der Verpflichtungserklärung und Ziffer 10.4 der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) Teil I – Allgemein wird ausdrücklich hingewiesen.
(2) Der AN stellt sicher, dass bei Einsatz eines NU die Zustimmung des Auftraggebers (im Folgenden: der AG) vorliegt (§ 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).
(3) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte die erforderlichen amtlichen Identitätsnachweise und ggf. Aufenthaltstitel auf der Baustelle mitführen, zur Prüfung vorlegen und sich deren Kontrolle nicht entziehen.
(4) Der AN hat zu Kontrollzwecken täglich eine Anwesenheitsliste zu erstellen, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten vor täglicher Arbeitsaufnahme mit Name, Geburtsdatum, Adresse und täglicher Stundenzahl (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten) einzutragen sind. Hierbei ist der in der Anlage 1 zu WBVB Teil II zur Verfügung gestellte Vordruck (siehe Anlage 2 zu WBVB Teil II Informationen zur Datenverarbeitung) oder ein vergleichbares Dokument, aus dem dieselben Daten hervorgehen, zu verwenden. Die Listen sind bis zum Abschluss der Baumaßnahme auf der Baustelle zur jederzeitigen Einsicht vorzuhalten.
(5) Darüber hinaus stellt der AN sicher, dass die dem AN obliegenden Verpflichtungen auch von allen auf der Baustelle tätigen NU eingehalten werden und dem AG in Bezug auf beauftragte NU die entsprechenden Auskunfts- und Prüfungsrechte eingeräumt werden. Dies gilt auch für etwaige durch das NU beauftragte NU sowie beauftragte NU, die Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens zur Auftragsausführung einsetzen. Sicherstellen bedeutet, dass der AN geeignete Maßnahmen ergreift, insbesondere die dem AN obliegenden Verpflichtungen aller WBVB des AG dem NU vertraglich aufzuerlegen und durch eine Verpflichtung des NU sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren NU die genannten Verpflichtungen weitergegeben werden
und regelmäßig kontrolliert werden. Der AN hat gegenüber dem AG die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten zu dokumentieren und auf besondere Anforderung nachzuweisen.

10.2 Kontrollen

Der AN verpflichtet sich, auf der Baustelle Kontrollen des AG über die Einhaltung nachstehender Verpflichtungen zu dulden und diese durch seine verantwortliche Baustellenleitung auf Anforderung des AG zu unterstützen:

· Einhaltung der Vorgaben des HVTG in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der Tariftreue und der Mindestentgeltzahlung sowie der Verpflichtungserklärung.
· Vorliegen der Zustimmung des AG bei Einsatz eines NU (§ 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).
· Vertragliche Weitergabe der Verpflichtungen an NU.
· Personenkontrollen im Sinne der Ziffer 10.1 Absätze 3 und 4 WBVB Teil II.

10.3 Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des AN gegen eine in Ziffer 10.1 Absatz 1 WBVB Teil II genannte Verpflichtung gilt zwischen dem AG und dem AN eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins vom Hundert der Nettoauftragssumme beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß gegen eine in Ziffer 10.1 Absatz 1 WBVB Teil II genannte Verpflichtung durch ein NU des AN oder ein vom NU wiederum eingesetztes NU begangen wird, es sei denn, dass der AN den jeweiligen Verstoß bei Beauftragung des NU nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle weiteren NU.
(2) Kommt der AN einer der Verpflichtungen aus Ziffer 10.1 Absätze 2 bis 4 WBVB Teil II schuldhaft nicht nach, so mahnt der AG den AN bei erstmaligem und zweimaligem Verstoß zunächst schriftlich ab. Ab dem dritten Verstoß in Summe gegen eine dieser Verpflichtungen kann der AG pro Kontrolltag eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bis zu einer Höhe von 0,5 vom Hundert der Nettoauftragssumme geltend machen, die für alle Pflichtverletzungen im Sinne der Ziffer 10.1 Absätze 2 bis 4 WBVB Teil II, die an einem Kontrolltag festgestellt werden, gelten. Treten neben diese Vertragsstrafen auch solche nach Ziffer 10.3 Absatz 1 WBVB Teil II, so können sich diese nach billigem Ermessen des AG erhöhend auf die gesamte Vertragsstrafe auswirken. Der Verwarncharakter der Vertragsstrafe bleibt dennoch bestehen. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass der AN ein NU einsetzt und es bei der Auftragsdurchführung durch das NU zu Verstößen im Sinne der Ziffer 10.1 Absätze 2 bis 4 WBVB Teil II kommt.
(3) Bei Kumulation, d. h. Anhäufung von Vertragsstrafen nach Ziffer 10.3 Absätze 1 und 2 WBVB Teil II im Rahmen eines Bauvorhabens dürfen die festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt fünf vom Hundert der Nettoauftragssumme nicht überschreiten. Dies gilt auch in Bezug auf sonstige verwirkte Vertragsstrafen, die nicht von diesen WBVB Teil II erfasst werden (z. B. wegen Überschreitung von Vertragsfristen).
(4) Der AG behält sich abweichend von § 11 Absatz 4 VOB/B vor, die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend zu machen. Darüber hinaus kann der AG die Vertragsstrafe nur fordern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. Der AG kann spätestens mit der Schlusszahlung die Vertragsstrafe aufrechnen.
(5) Die Geltendmachung von Vertragsstrafen gilt unbeschadet sämtlicher sonstiger Rechtsansprüche des AG gegenüber dem AN und dem jeweiligen NU, insbesondere unbeschadet etwaiger Kündigungsmöglichkeiten des AG.
(6) Der AG behält sich vor, bei festgestellten Verstößen im Rahmen eines oder mehrerer Bauvorhaben(s) nach Ziffer 10.1 WBVB Teil II eine Vergabesperre von bis zu drei Jahren zu verhängen.

Dies gilt auch für Verstöße, die erst nach Schlusszahlung festgestellt werden.

Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) Teil III – Ergänzungen neues Bauvertragsrecht

10.1 Vorrang dieser Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

Diese Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) Teil III treffen Regelungen zur Umsetzung des zum 01.01.2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrechts und sind gegenüber sämtlichen Vertragsbedingungen und Vertragsgrundlagen vorrangig.

10.2 Urkalkulation

(1) In der vom Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegenden Urkalkulation müssen jeweils getrennt ausgewiesen sein:

· die jeweiligen Einzelkosten der Teilleistungen,
· die etwaigen Kosten für die Planung mit Angabe des jeweils kalkulierten Stundenaufwandes sowie die Angabe der Stunden- und Tagessätze der eingeschalteten Planungsbeteiligten,
· die Kosten der Ausschreibung und Koordination der Nachunternehmerleistungen,
· die im Einzelnen spezifizierten Baustellengemeinkosten (gegliedert nach Baustelleneinrichtungs-, -abbau- und Baustellenvorhaltungskosten, sofern diese nicht in gesonderten Positionen des Leistungsverzeichnisses bereits erfasst sind),
· die Allgemeinen Geschäftskosten,
· Gewinn und – falls kalkuliert – Wagnis,
· Angaben über den Mittellohn, einschließlich Lohnzulagen und möglicher Lohnerhöhungen in der Ausführungszeit sowie
· die Angebotssumme insgesamt zuzüglich der Mehrwertsteuer.

Erbringt der Auftragnehmer Leistungen durch Nachunternehmer, hat er dafür Sorge zu tragen, dass er die vorgenannten Kalkulationsangaben ebenfalls seitens seiner Nachunternehmer erhält und hat diese bei Verlangen des Auftraggebers nach Zuschlagserteilung und nach jeweiliger Beauftragung der Nachunternehmen offen zu legen.

(2) Weichen die in den Formblättern zur Preisermittlung (z. B. VHB-Formblatt 221 – Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation) oder an anderer Stelle im Angebot angegebenen Zuschläge von denjenigen der vorgelegten Urkalkulation des Auftragnehmers ab, so ist der Auftragnehmer an den jeweils niedrigeren Wert gebunden.

10.3 Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen

(1) Zur Festlegung der Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen ist soweit möglich auf die vereinbarten Einheitspreise abzustellen. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlichen erforderlichen Kosten zuzüglich der sich aus der Kalkulation gemäß Ziffer 10.2 WBVB Teil III ergebenden Zuschläge. § 650c Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
(2) Wünscht der Auftraggeber die Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich, im Regelfalle innerhalb von 6 Werktagen ab dem Änderungsbegehren schriftlich ein Nachtragsangebot zu unterbreiten, welches die Kosten- und Terminfolgen geänderter oder zusätzlicher Leistungen unter Berücksichtigung der Vertragstermine detailliert ausweist.
(3) Bei der Abfassung des Nachtragsangebotes hat der Auftragnehmer – soweit möglich – auf die Einheitspreise abzustellen. Sind dort keine Ansätze für geänderte oder zusätzliche Leistungen vorhanden, hat der Auftragnehmer seinem Nachtragsangebot die tatsächlichen Kosten zu Grunde zu legen, wobei das Nachtragsangebot entsprechend den Vorgaben zur Urkalkulation nach Ziffer 10.2 Abs. 1 WBVB Teil III und der vereinbarten Zuschläge – soweit diese anfallen – aufzuschlüsseln ist.
(4) Soweit der Auftragnehmer für die Legung eines Nachtragsangebotes vom Auftraggeber nach Maßgabe dieses Vertrages bereitzustellende Unterlagen benötigt, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Die gemäß Ziffer 10.3 Abs. 2 WBVB Teil III angeordnete Frist zur Angebotslegung beginnt in diesem Falle mit Übergabe der erforderlichen Unterlagen. Unterlässt der Auftragnehmer einen entsprechenden Hinweis, kann er sich später nicht darauf berufen, dass er etwaige erforderlichen Unterlagen nicht oder verspätet erhalten hat.
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, möglichst zeitnah nach dem Änderungsbegehren des Auftraggebers schriftliche Nachtragsvereinbarungen zu schließen, welche die Mehr- und Minderkosten und etwaige Terminfolgen von Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen abschließend regeln. Allerdings ist dies auf Grund der internen Abläufe der Stadt ………. nicht innerhalb der gesetzlich nach § 650b Abs. 2 BGB vorgesehenen Einigungsfrist von 30 Kalendertagen möglich. Der Auftraggeber wird daher innerhalb von 60 Kalendertagen nach Vorlage des Angebotes des Auftragnehmers eine vorläufige Prüfung des Angebotes vornehmen und 80 Prozent des sich nach Prüfung ergebenden voraussichtlichen Nachtragsanspruches als Abschlagszahlung auszahlen, wobei diese Auszahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt. Ein Anerkenntnis des Anspruches ist daher mit dieser Abschlagszahlung nicht verbunden.
(6) Erzielen die Parteien zur Höhe der Vergütung der geänderten/zusätzlichen Leistung keine Nachtragsvereinbarung, hat der Auftragnehmer diese Leistung gleichwohl auszuführen, wenn der Auftraggeber dem Grunde nach schriftlich bestätigt hat, dass es sich um eine geänderte/zusätzliche Leistung im Sinne des § 650b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB handelt. Besteht Streit, ob die Leistung zum vertraglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört und/oder ob das Nachtragsangebot des Auftragnehmers prüfbar ist, ist der Auftragnehmer gleichwohl zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber die Ausführung dieser Leistungen schriftlich anordnet, es sei denn der Auftraggeber verweigert endgültig und ernsthaft jegliche weitere Vergütung hierfür.
(7) Kommt eine Einigung über die Vergütung für (streitige) Nachtragsleistungen nicht zu Stande oder ergeht hierüber keine anderslautende gerichtliche Entscheidung und ist der Auftragnehmer zur Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen verpflichtet, kann der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 650c Abs. 3 BGB 80 Prozent der in seinem Angebot mitgeteilten Vergütung bei vereinbarten Abschlagsrechnungen ansetzen. Der vom Auftragnehmer mitgeteilte Nachtragspreis gilt nur dann als Angebot in vorgenanntem Sinne, wenn das Angebot den Vorgaben gemäß Ziffer 10.2 Abs. 1 und 2 WBVB Teil III entspricht.
(8) Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig davon, auf welche Anspruchsnorm der Auftragnehmer seine Mehrvergütungsansprüche stützen will.

10.4 Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt ab einer Auftragssumme von 10.000 EUR (netto) förmlich. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen. Für diese gelten die vertraglichen Erfüllungsansprüche als vorbehalten.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Aufraggeber die Durchführung der förmlichen Abnahme innerhalb einer Frist von 12 Werktagen zu verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung der Abnahme vorliegen. Voraussetzung für ein wirksames Abnahmeverlangen ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertiggestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Weitere Voraussetzung für eine Abnahme ist ausdrücklich auch, dass alle Unterlagen bei Abnahme geordnet vorgelegt werden, die nach dem Vertrag zur Abnahme vom Auftragnehmer jeweils beizubringen sind, wie beispielsweise die jeweils erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Abnahmen, die technische Dokumentation usw.. Die Abnahme kann nur dann zu Recht verweigert werden, wenn Unterlagen fehlen, die für die Nutzung der Bauleistung erforderlich sind.
(3) § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB findet keine Anwendung, es sei denn, der Auftraggeber kommt dem berechtigten Verlangen des Auftragnehmers zur Durchführung einer förmlichen Abnahme gemäß Ziffer 10.4 Abs. 2 WBVB Teil III nicht nach. In diesem Falle hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Nachfrist – im Regelfalle weitere 7 Werktage – aufzufordern und dem Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung mitzuteilen, dass die Abnahmewirkungen eintreten, wenn die Abnahme durch den Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von mindestens eines Mangels verweigert wird.

VergMan ® – Modul Beauftragung Projektsteuerung

VergMan ® - Modul Beauftragung Projektsteuerung

vorgestellt von Thomas Ax  

Vorschlag für Z U S C H L A G S K R I T E R I E N:

I. Allgemein
Das wirtschaftlichste Angebot ermittelt sich anhand
A. des Preises [= Honorarangebot] (60 %)
B. der Projektplanung (10 %) und
C. der Projektabwicklung (30 %).
Die vom Bieter mit seinem Angebot gemachten Angaben zur „Projektplanung“ ebenso wie zur „Projektabwicklung“ sind ebenso wie der Angebotspreis verbindlich und werden im Zuschlagsfall Vertragsinhalt.

II. Einzelauflistung der Zuschlagskriterien nebst Unterkriterien und Gewichtung
Die Zuschlagskriterien nebst Unterkriterien und Gewichtung ergeben sich aus nachstehender Tabelle wie folgt:

Die für das jeweilige Kriterium erzielte Punktzahl wird mit dem Prozentsatz seiner Gewichtung des Kriteriums multipliziert. Die Summe der maximalen Wertungspunkte aller Kriterien ergibt die maximal erreichbare Gesamtsumme von 500 Punkten. Den Zuschlag erhält der Bieter, dessen Angebot die höchste Gesamtpunktzahl erreicht. Die Punkte werden wie folgt vergeben:
Sehr gut = 5 Punkte
Gut = 4 Punkte
Befriedigend = 3 Punkte
Ausreichend = 2 Punkte
Schwach = 1 Punkt
Es werden mit Ausnahme beim Preis nur ganze Punkte vergeben.

III. Erläuterungen zu den Zuschlagskriterien

A. Preis (= Honorarangebot)

Das Honorarangebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis (Gesamthonorar für alle Bearbeitungsstufen inkl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer) erhält 5 Punkte. Da der Preis mit 20 % Prozent gewichtet wird, sind beim Wertungskriterium Preis somit maximal 100 Punkte erreichbar. Die Punkte der nachrangigen Honorarangebote ermitteln sich linear im umgekehrt proportionalen Verhältnis. Beispielsweise erhält der Bieter, dessen Angebot das für den Auftraggeber günstigste Gesamthonorar bietet, insoweit die volle Punktzahl, während ein um 10 % schlechteres Angebot 90 % der gemäß Bewertungsmatrix insoweit erreichbaren Punkte erhält.

B. Projektplanung

UNTERKRITERIUM 1.:
Es ist das beabsichtigte Projektsteuerungs- und Projektleitungsmanagement darzustellen. Hierbei sind insbesondere Erläuterungen wichtig, wie im vorliegenden Projekt die Projektsteuerungs- und Projektleitungsschritte bis zur betriebsreifen Fertigstellung des Betriebshofes vorgesehen sind. Der Auftraggeber bewertet die Darstellung qualitativ im Hinblick darauf, inwieweit nach der Darstellung zu erwarten steht, dass die Projektsteuerungs- und Projektleitungsaufgaben qualifiziert erbracht und eine termin- und kostengerechte Realisierung des Projektes erreicht werden.

UNTERKRITERIUM 2.:
Es ist anhand eines bereits abgewickelten Projekts die Herangehensweise an die vorliegende Aufgabenstellung unter Berücksichtigung der Leistungsbilder gemäß §§ 2, 3 der Leistungs- und Honorarordnung Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft der AHO Fachkommission „Projektsteuerung / Projektmanagement“, 4. Auflage, Stand Mai 2014. vorzustellen.

Dabei ist insbesondere auf aus Sicht des Bieters bestehende Herausforderungen einzugehen.

Der Auftraggeber bewertet die Darstellung qualitativ im Hinblick darauf, inwieweit sie erkennen lässt, dass der Bieter die Schwierigkeiten der vorliegenden Aufgabenstellung umfassend erfasst hat und wie er diesen Schwierigkeiten bei seiner Herangehensweise Rechnung trägt. Dabei ist insbesondere auf die Besonderheiten der Projekteinarbeitung einzugehen.

C. Projektabwicklung

UNTERKRITERIUM 1:
Der Bieter soll darlegen, wie er das Erstellen, Abstimmen, Umsetzen, Fortschreiben und Steuerung des Terminmanagements der Gesamtmaßnahme beabsichtigt und die Terminsicherheit realisiert. Dazu ist unter Berücksichtigung des Rahmenterminplans darzustellen, wie terminliche Meilensteine definiert und durch welche Maßnahmen der Terminplan überwacht wird. Maßnahmen zur Beschleunigung, um drohende oder eingetretene Überschreitungen des Terminplans zu begegnen, sind darzustellen.
Die eingesetzten EDV-Systeme sind zu nennen. Der Auftraggeber bewertet die Darstellung der Maßnahmen zur Terminsicherheit qualitativ im Hinblick darauf, inwieweit
danach zu erwarten steht, dass das Projekt termingerecht abgewickelt werden kann.

UNTERKRITERIUM 2:
Es sind die Maßnahmen zum Aufstellen, Umsetzen, Fortschreiben und Steuern des Kostenmanagements der Gesamtmaßnahme darzustellen. Dazu ist unter Berücksichtigung der Kostenobergrenze darzulegen, welche Randbedingungen zu berücksichtigen sind. Die Definition kostenmäßiger Risiken sowie die Maßnahmen zur Überwachung des Budgets sind darzustellen. Weiterhin sollen die Maßnahmen dargestellt werden, die bei drohenden oder eingetretenen Budgetüberschreitungen ergriffen werden. Die eingesetzten EDV-Systeme sind zu nennen.

Der Auftraggeber bewertet die Darstellung der Maßnahmen zur Kostenkontrolle qualitativ im Hinblick darauf, inwieweit danach zu erwarten steht, dass das Projekt im Rahmen der Kostenobergrenze abgewickelt werden kann.

UNTERKRITERIUM 3:
Es ist darzulegen, wie der Bieter die Errichtung und Umsetzung des Qualitätsmanagements beabsichtigt. Aus der Darstellung muss ersichtlich sein, wie der Bieter Qualitäten definiert und sicherstellt, wie er auf Qualitätsabweichungen reagiert und mit welchem Personaleinsatz (Personaleinsatzplan mit Angabe der Personen, Qualifikationen, Aufgaben etc.) er über die gesamte Projektzeit plant.

Der Auftraggeber bewertet die Darstellung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Hinblick darauf, inwieweit danach zu erwarten steht, dass das Projekt vertragsgerecht abgewickelt werden kann.

IV. Wichtiger Hinweis
Die Bewertung erfolgt anhand der mit dem Angebot eingereichten Unterlagen. Sofern Verhandlungsgespräche stattfinden, wird bei der Bewertung der Zuschlagskriterien „Projektplanung“ und „Projektabwicklung“ auch die Präsentation / Vorstellung der mit dem Angebot eingereichten Unterlagen mitberücksichtigt. Die Bewertung der einzelnen Kriterien erfolgt aber auch in diesem Fall nicht getrennt nach schriftlichen Angebotsunterlagen und mündlicher Präsentation, sondern einheitlich als ein Bewertungsergebnis. Angebote, bei denen eine Darstellung der Projektplanung und / oder Projektabwicklung komplett fehlt, sind gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend von der Wertung auszuschließen. Fehlen einzelne Angaben innerhalb der Darstellung zur Projektplanung oder Projektabwicklung, führt dies zwar nicht zum Angebotsausschluss, kann sich aber negativ auf die Bewertung auswirken. Fehlen beispielsweise Angaben zum Personaleinsatz, kann die Darstellung abhängig vom konkreten Einzelfall gegebenenfalls an gravierenden Defiziten leiden, die zu einer Bewertung des Unterkriteriums mit 1 Punkt führen können.
Ein Nachfordern einer komplett fehlenden Darstellung zur Projektplanung und / oder Projektabwicklung ist ebenso wenig möglich und zulässig wie das Nachfordern einzelner Angaben innerhalb der Darstellung (§ 56 Abs. 3 S. 1 VgV).

VergMan ® – Modul Sektorenauftragsvergabe

VergMan ® - Modul Sektorenauftragsvergabe

vorgestellt von Thomas Ax  

Sofern ein öffentlicher Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers im Sektorenbereich vergeben wird, ist gemäß § 100 Absatz 1 Nr. 1 GWB der öffentliche Auftraggeber ein Sektorenauftraggeber. Konsequenz dessen ist, dass der öffentliche Auftraggeber “lediglich” das insoweit privilegierende Sondervergaberegime und die Sektorenverordnung zu beachten hat. Sektorenvergabe kann aber eben nur im Rahmen der Sektorentätigkeit stattfinden. Öffentliche Auftraggeber, die Aufträge nicht im Rahmen ihrer Sektorentätigkeit vergeben, sind dem allgemeinen Vergaberecht unterworfen, selbst wenn sie auch oder vornehmlich eine Sektorentätigkeit ausüben. Eine “Infizierung” aller Tätigkeitsfelder der betreffenden Einheit durch die Sektorentätigkeit findet nicht statt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2008 Rs. C-393/06, IBRRS 2008, 1138 = VPRRS 2008, 0102). Maßgeblich ist insoweit, ob eine Beschaffung einer in § 102 GWB aufgeführten Tätigkeit im engeren Sinne der Sektorentätigkeit dient (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2006 – Rs. C-462/03). Es genügt nicht, dass die Dienstleistungen einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftraggebers leisten und dessen Rentabilität erhöhen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020 – Rs. C-521/18, IBRRS 2020, 3214 = VPRRS 2020, 0322). Vor dem Hintergrund größtmöglichen Wettbewerbs muss zudem die “Janusköpfigkeit” der §§ 100 ff. GWB Berücksichtigung finden. Während die Sektoreneigenschaft einen grundsätzlich vom Vergaberecht befreiten privaten Akteur verpflichtet, eine Ausschreibung unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Vorgaben durchzuführen, gewährt die Einordnung einer Tätigkeit als Sektorentätigkeit der öffentlichen Hand erhebliche vergaberechtliche Erleichterungen. So soll der private Akteur, der auf Grund seiner Sektorentätigkeit in einem äußerst eng umgrenzten Feld tätig ist, in seiner daraus resultierende Auswahl- und Durchsetzungsmacht bei Vertragsschlüssen mit Dritten “eingehegt” werden. Andererseits soll die öffentliche Hand nur ausnahmsweise die Privilegierung einer “Sektorenvergabe” genießen dürfen.

VergMan ® stellt sicher, dass Sektorenauftraggeber die für sie geltenden Vergabebestimmungen ermitteln, festlegen und anwenden.  

VergMan ® erstellt anforderungsgerechte Vergabeunterlagen,

VergMan ® überprüft, ob Vergabeunterlagen anforderungsgerecht erstellt worden sind und unterstützt die notwendige Überarbeitung,

VergMan ® vertritt Sektorenauftraggeber-Mandanten in Nachprüfungsverfahren bei Vergabekammer oder Vergabesenat.

Sofern ein öffentlicher Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers im Sektorenbereich vergeben wird, ist gemäß § 100 Absatz 1 Nr. 1 GWB der öffentliche Auftraggeber ein Sektorenauftraggeber. Konsequenz dessen ist, dass der öffentliche Auftraggeber “lediglich” das insoweit privilegierende Sondervergaberegime und die Sektorenverordnung zu beachten hat. Allerdings sind öffentliche Auftraggeber, die Aufträge nicht im Rahmen ihrer Sektorentätigkeit vergeben, dem allgemeinen Vergaberecht unterworfen, selbst wenn sie auch oder vornehmlich eine Sektorentätigkeit ausüben. Eine “Infizierung” aller Tätigkeitsfelder der betreffenden Einheit durch die Sektorentätigkeit findet nicht statt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2008, Rs. C-393/06).
Maßgeblich ist insoweit, ob eine Beschaffung einer in § 102 GWB aufgeführten Tätigkeit im engeren Sinne der Sektorentätigkeit dient (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2006, C-462/03). Es genügt nicht, dass die Dienstleistungen einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftraggebers leisten und dessen Rentabilität erhöhen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020, C-521/18). In der Entscheidung stellt der EuGH einerseits darauf ab, dass die “Tätigkeit” zwar im Zusammenhang mit der Sektorentätigkeit stehen muss, was aber nicht als ausreichend angesehen wird, um sie dem Sondervergaberechtsregime zuzuordnen. Vielmehr dürfe der Zusammenhang zwischen dem fraglichen Auftrag und dem Sektor nicht beliebiger Art sein, da sonst der Sinn des Art 19 I der RL 2014/25 verkannt würde. Denn dann würden quasi alle “Hilfstätigkeiten”, die zur Ausübung der Sektorentätigkeit erforderlich werden als Sektorentätigkeit eingestuft. Eine Abgrenzung – um welche Tätigkeit es sich denn tatsächlich handelt – würde damit obsolet. Der EuGH a.a.O. führt dazu aus, dass es nicht genügt, wenn die Tätigkeit einen “positiven Beitrag” zu den Tätigkeiten des Auftraggebers (im Sektor leistet) und deren Rentabilität erhöht. Tätigkeiten, die einen ergänzenden oder übergreifenden Charakter haben, fallen nicht in den besonderen Anwendungsbereich der RL 2014/25. Zwar ist die Differenzierung, welche Aufträge noch “unmittelbar” der Sektorentätigkeit dienen, anspruchsvoll und weist stets einen Einzelfallcharakter auf (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.03.2017, Verg 15/16, VK Sachsen, 1/SVK/037/10). Vor diesem Hintergrund ist auch die zahlreiche – und nicht immer konsequente – Spruchpraxis der Vergabenachprüfungsinstanzen zu verstehen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auf Grund des Ausnahmecharakters, der Privilegierung und der damit verbundenen vergaberechtlichen Erleichterungen – etwa großzügigere Schwellenwerte – stets eine restriktive Betrachtung geboten ist (vgl. hierzu etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2010, 1 Verg 7/10). Insbesondere gilt, dass das “Sondervergaberechtsregime” im Bereich der Sektoren an die “Tätigkeit” anknüpft und nicht an den Status des öffentlichen Auftraggebers, d.h. für die Differenzierung kommt es tatsächlich darauf an, in welchen Bereichen der Auftraggeber tätig wird. Vor dem Hintergrund größtmöglichen Wettbewerbs muss zudem die “Janusköpfigkeit” der §§ 100 ff GWB Berücksichtigung finden. Während die Sektoreneigenschaft einen grundsätzlich vom Vergaberecht befreiten privaten Akteur verpflichtet, eine Ausschreibung unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Vorgaben durchzuführen, gewährt die Einordnung einer Tätigkeit als Sektorentätigkeit der öffentlichen Hand erhebliche vergaberechtliche Erleichterungen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Spruchpraxis vergaberechtlicher Nachprüfungsinstanzen zu verstehen, bei schwierig abzugrenzenden Sachverhalten teilweise eher eine Sektoren(hilfs)tätigkeit anzunehmen, sofern dadurch erst die Anwendung des Vergaberechts eröffnet wird (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2008, Verg 19/08 und Beschluss vom 24.03.2010, Verg 58/09 sowie VK Sachsen, Beschluss vom 19.10.2010, 1/SVK/037/10). So soll der private Akteur, der auf Grund seiner Sektorentätigkeit in einem äußerst eng umgrenzten Feld tätig ist, in seiner daraus resultierende Auswahl- und Durchsetzungsmacht bei Vertragsschlüssen mit Dritten “eingehegt” werden. Andererseits soll die öffentliche Hand nur ausnahmsweise die Privilegierung einer “Sektorenvergabe” genießen dürfen.

Ax Vergaberecht
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