Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: EU-Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter rechtssicher und zielgerichtet durchführen

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: EU-Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter rechtssicher und zielgerichtet durchführen

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem sich der Auftraggeber an zuvor ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln. Im Unterschied zum Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.

In der Möglichkeit der Verhandlungen über die Angebote liegt der wesentliche Unterschied gegenüber dem offenen und dem nicht offenen Verfahren.

§ 14 Abs. 4 VgV regelt restriktiv die Ausnahmetatbestände für Auftragsvergaben im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. In der Praxis sind diese Ausnahmetatbestände auch restriktiv auszulegen und anzuwenden.

Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist danach in folgenden Fällen zulässig:

• Keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge und keine grundlegende Änderung der ursprünglichen Auftragsbedingungen (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV)
• Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmen erbringbar (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV)
   o Erschaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. a VgV)
   o Nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen; keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das        Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b, Abs. 6 VgV)
   o Schutz von ausschließlichen Rechten, einschließlich gewerblicher Schutzrechte; keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde              Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c, Abs. 6 VgV)
• Äußerste Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge vom Auftraggeber nicht verursachter und nicht voraussehbarer Ereignisse (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV)
• Beschaffung einer Lieferleistung ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV)
• Beschaffung zusätzlicher Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV)
• Beschaffung einer auf einer Warenbörse notierten oder gekauften Lieferleistung (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 VgV)
• Beschaffung besonders günstiger Liefer- oder Dienstleistungen infolge Geschäftsaufgabe, Insolvenz oder Liquidation (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 VgV)
• Aufträge im Anschluss an Planungswettbewerb (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV)
• Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen (§ 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV)
In der Praxis der Beschaffung sind insbesondere die Ausnahmetatbestände relevant, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.
Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmen erbringbar (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV)

Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist unter anderem dann zulässig, wenn der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV) oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV) nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann. Dieser Ausnahmetatbestand basiert auf dem Gedanken, dass sich die Durchführung eines Wettbewerbes erübrigt, wenn der zu vergebende Auftrag ohnehin zwingend nur von einem Unternehmen erbracht werden kann. Bereits im Rahmen der Beschaffungskonzeption innerhalb der Planung der Beschaffung hat der Auftraggeber idealerweise Erwägungen dazu angestellt, ob und inwieweit ein solcher Ausnahmetatbestand im konkreten Fall relevant sein kann. Die Frage, ob ein Auftrag aus technischen Gründen oder wegen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann, hängt entscheidend von der Festlegung des Auftragsgegenstandes und der Bestimmung seiner technischen Spezifikationen ab. Lässt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand bewusst „technik- / lösungsoffen“, weil er beispielsweise den Wettbewerb unterschiedlicher Lösungen wünscht, werden die Voraussetzungen für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht vorliegen. Legt er
sich hingegen auf bestimmte Funktionen, Merkmale oder Verfahren fest, kann Ergebnis einer solchen Festlegung sein, dass nur noch ein einziges Unternehmen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen. Entscheidet sich der Auftraggeber für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb muss er nachweisen können, dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. Die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15.10.2009 – Rs. C-275/08 zur Beschaffung von Verwaltungssoftware für Kraftfahrzeugzulassung)
zeigt anschaulich, dass die bloße Behauptung, der zu vergebende Auftrag könne nur von einem Unternehmen erbracht werden, regelmäßig nicht ausreichend ist. Vielmehr kann die Nachweispflicht des Auftraggebers grundsätzlich so weit reichen, dass der Auftraggeber vor der Auftragsspezifikation
auch Markterkundungen oder Marktanalysen mit dem Ziel durchführt, zu erforschen, ob sich ein vertretbares Ausschreibungsergebnis auch durch alternative Produkte und eine technik- / lösungsoffene Ausschreibung erreichen lässt.

Für die Durchführung von Markterkundungen und Marktanalysen in der Praxis spricht – neben dem in der Regel ureigenen Interesse des Auftraggebers – auch die Regelung in § 14 Abs. 6 VgV. Demnach ist das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb im Fall der Ausschließlichkeit nur dann
zulässig, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Hinsichtlich des Tatbestandes der Ausschließlichkeitsrechte ist im Bereich der Softwarebeschaffung zudem Folgendes zu berücksichtigen: Selbst wenn der Auftraggeber vertretbar und belastbar zu der Feststellung gelangt, seinen Beschaffungsbedarf ausschließlich mit der Beschaffung eines bestimmten Softwareproduktes decken zu können, liegt darin nicht ohne Weiteres sogleich die Rechtfertigung für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen einer kritischen Prüfung, ob das Produkt tatsächlich nur durch ein Unternehmen am Markt vertrieben wird oder das Produkt möglicherweise durch mehrere Unternehmen (Vertriebshändler) am Markt vertrieben und angeboten wird. In letztgenannten Konstellationen empfiehlt sich zudem eine kritische Markterkundung dahingehend, wie die jeweils aktuellen Marktgegebenheiten und -praktiken den Wettbewerb in einem Vergabeverfahren beeinflussen können (beispielsweise Risiko einer Einflussnahme des Herstellers auf Preisbildung und Wettbewerb der Vertriebshändler).

In Einzelfällen kann hier die Hinzuziehung von entsprechenden Markt- und Branchen-Know-how geboten sein, um die erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung der Beschaffung nicht zu gefährden. Beschaffung zusätzlicher Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV) Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn zusätzliche Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers benötigt werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen oder deren Erweiterung bestimmt sind. Hinzukommen muss, dass ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit solcher Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nach dieser Ausnahmevorschrift nur dann zulässig, wenn die Lieferung eines anderen Unternehmens mit der ursprünglichen Leistung absolut inkompatibel (technische Unvereinbarkeit) oder relativ inkompatibel (unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten) ist. Absolute Inkompatibilität ist gegeben, wenn der Gebrauchszweck durch die abweichenden (technischen) Merkmale vereitelt wird. Der Fall der relativen Inkompatibilität ist anzunehmen, wenn eine mögliche Angleichung unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten aufwirft, die einen unverhältnismäßigen Aufwand auslösen oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht nur marginal beeinträchtigen. Stellt der Auftraggeber Erwägungen zu diesem Ausnahmetatbestand an, könnte auch der Tatbestand einer zulässigen Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB relevant sein. Ob und inwieweit die Tatbestände tatsächlich erfüllt sind, bestimmt sich aufgrund einer Prüfung im Einzelfall.

Termine

01.02.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Informations-/ Bietermemoranden rechtssicher und praxisorientiert gestalten

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Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen. Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf. Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebotsfrist um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten hat. Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Angeboten oder geeigneten Bietern vorhanden war. Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffentliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden. Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen, und entscheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien. In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 VgV ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 VgV befreit. Einzelheiten zur Abgabe der Angebote und zur Beteiligung an den Verhandlungen entnehmen interessierte Unternehmen einem anspruchsvollen und detaillierten Bietermemorandum.  

Informations-/ Bietermemorandum
TEIL A. Allgemeine Angaben zum Verfahren

1. Gegenstand und Zielsetzung der Vergabe  
2. Planungsvorgaben und baurechtliche Rahmenbedingungen
3. Verfahrensgrundlagen
4. Kurzübersicht Verfahrensablauf
5. Bieter
TEIL B. Indikatives Angebot
6. Aufforderung zur Angebotsabgabe
7. Wertung der indikativen Angebote
8. Mitteilung an die Bieter auf der Warteliste
TEIL C. Verhandlungsverfahren
9. Ablauf ab Aufforderung zur Verhandlungsaufnahme
10. Letter of Intent/Memorandum of Understanding
Abbruch der Verhandlungen mit einem spezifischen Bieter
TEIL D. Ergänzende Informationen
11. Kontaktstellen
12. Besichtigung des Grundstücks
13. Vertraulichkeit
14. Anlagen/Formblätter

Termine

13.02.23

oder

10.03.23

jeweils 9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Bewerbermemoranden rechtssicher und praxisorientiert gestalten

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Bewerbermemoranden rechtssicher und praxisorientiert gestalten

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf. Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 51 VgV begrenzen. Einzelheiten zum Teilnahmewettbewerb und Informationen zur Beteiligung an dem Teilnahmewettbewerb entnehmen interessierte Unternehmen einem anspruchsvollen und detaillierten Bewerbermemorandum.  

1 Gegenstand des Verfahrens
2 Vergabestelle – Auftraggeber
3 Formale Angaben zum Verfahren
3.1 Art des Verfahrens
3.2 Teilnahmeberechtigung
3.3 Bewerbergemeinschaften
3.4 Eignungsleihe / Unterauftragnehmer
3.5 Ablauf des Verfahrens
3.6 Angebotswertung
4 Formale Vorgaben zum Teilnahmewettbewerb (Phase 1)
4.1 Form und Frist der Teilnahmeanträge, Einreichung
4.2 Inhalte der Teilnahmeanträge, Bewerberauswahl
4.2.1 Nachweis der Eignung
4.2.2 Mindestanforderungen an die Eignung
4.2.3 Auswahl der Bewerber
4.3 Nachforderung von Unterlagen
5 Weitere Rahmenbedingungen des Verfahrens
5.1 Einverständnis der Bewerber
5.2 Fragen zum Verfahren
5.3 Änderung und Aufhebung des Verfahrens
5.4 Kostenerstattung für die Teilnahme am Vergabeverfahren
6 Vergabekammer
7 Anlagen

Termine

10.02.23

oder

09.03.23

jeweils 9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: SiGeKo für komplexe Vergabeverfahren sicher und anforderungsgerecht beauftragen

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: SiGeKo für komplexe Vergabeverfahren sicher und anforderungsgerecht beauftragen

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Arbeiten auf der Baustelle sind mit besonderen Gefährdungen verbunden. Die Beschäftigten sind oft schwierigen Witterungsverhältnissen, Arbeiten in der Höhe oder den Problemen eines nichtstationären Arbeitsplatzes ausgesetzt. Hinzu kommt, dass auf einer Baustelle häufig mehrere Firmen an einem Bauprojekt beteiligt sind. Damit diese sich nicht gegenseitig gefährden, müssen die Tätigkeiten aller Unternehmen aufeinander abgestimmt und koordiniert werden. Dafür ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, kurz SiGeKo, zuständig.

Seit 1998 ist der Einsatz des SiGeKo in der Baustellenverordnung (BauStellV) geregelt. Laut §3 BauStellV ist der Bauherr dazu verpflichtet, einen Sicherheitskoordinator einzustellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle arbeiten. Falls der Bauherr über die erforderliche Eignung verfügt, kann er diese Rolle selbst einnehmen. Die Bestellung des SiGeKo ist jedoch nicht die einzige Aufgabe, die auf den Bauherrn bei der Eröffnung einer Baustelle zukommt. Unter bestimmten Umständen muss zudem eine Vorankündigung übermittelt werden. Das ist immer dann notwendig, wenn die voraussichtliche Dauer des Bauprojekts 30 Tage überschreitet und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig vor Ort arbeiten.

Auch wenn damit zu rechnen ist, dass der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet, ist eine Vorankündigung nötig. Diese kann vom SiGeKo bei der entsprechenden Behörde eingereicht werden. Das ist spätestens zwei Wochen vor dem ersten Spatenstich zu erledigen. Im Anschluss ist das Dokument öffentlich sichtbar an der Baustelle anzubringen. Weiterhin ist der SiGeKo für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans zuständig. Dieser SiGe-Plan beinhaltet individuelle Hinweise und Richtlinien, die den richtigen Arbeitsschutz auf der Baustelle gewährleisten sollen. Er gibt Auskunft über die durchzuführenden Arbeiten und informiert über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und wichtige Termine.

Der SiGeKo übernimmt in der Planungsphase des Bauvorhabens wichtige Aufgaben. So ist er dafür zuständig, mögliche Sicherheits- und Gesundheitsrisiken auf der Baustelle zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu entwickeln. Dabei behält er die in §4 Arbeitsschutzgesetz formulierten allgemeinen Grundsätze immer im Blick. Desweiteren ist er an der Planung der Baustelleneinrichtung beteiligt und fungiert als wichtiger Berater, wenn es darum geht, Termine wie Bauausführungszeiten zu entwickeln. Natürlich erstellt der SiGeKo den SiGe-Plan nicht nur. Falls nötig überarbeitet er diesen auch und sorgt dafür, dass die dort aufgestellten Regeln und Grundsätze auch wirklich Beachtung finden. Aber auch in der Ausführungsphase Ihres Bauvorhabens bleibt der Sicherheitskoordinator nicht tatenlos. Der SiGe-Plan ist mit Beginn der Bauarbeiten nicht abgeschlossen, sondern wird fortwährend überarbeitet und an sich verändernde Bedingungen angepasst. Auch im weiteren Verlauf hat der SiGeKo dafür Sorge zu tragen, dass die im SiGe-Plan verankerten Vorgaben eingehalten werden.

Weiterhin ist er in puncto Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Koordination der Zusammenarbeit aller am Bauprojekt beteiligten Unternehmen zuständig. Hält er in diesem Zusammenhang eine Sicherheitsbesprechung oder –begehung der einzelnen Gewerke für sinnvoll, muss er sich um Organisation und Durchführung kümmern. Um wechselseitige Gefährdungen auszuschließen, muss das Baugrundstück nach außen hin abgesichert werden. Auch dafür muss der SiGeKo sorgen. Weitere Informationen zu den Aufgaben und Pflichten des SiGeKo finden Sie in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), insbesondere in der RAB 30.

Bekanntmachung

II.1.2)CPV-Code Hauptteil

71500000 Dienstleistungen im Bauwesen

II.1.3)Art des Auftrags

Dienstleistungen

III.1)Teilnahmebedingungen

III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

– Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs in Kopie. Der jeweilige Nachweis darf nicht älter als sechs Monate, gerechnet ab dem Ende der Teilnahmefrist, sein. Als im Handels- und Berufsregister nicht eingetragener bzw. ausländischer Bewerber ist es gestattet, vergleichbare, gleichwertige Nachweise vorzulegen; die Gleichwertigkeit ist gleichzeitig mit der Vorlage nachzuweisen.

– Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (Bezugshinweis: Ausschlussgründe gemäß § 123 (1) Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB und § 124 GWB).

– Erklärung zum Berufstand (Qualifikation Architekt oder Ingenieur)

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

-Angaben zum mittleren Jahresumsatz (s. Mindestanforderungen)

– Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (s. Mindestanforderungen)

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

– Der mittlere Jahresumsatz, den der Bewerber mit vergleichbaren Leistungen (SiGeKo-Leistungen gemäß den regulatorischen Vorgaben, insb. gesetzliche Vorgaben sowie BaustellV und RAB) erwirtschaftet hat, muss in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2019-2021) mindestens … Euro p. a. netto betragen.

– Die Bieter haben nachzuweisen, dass sie im Auftragsfall eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von … Mio. Euro, 2-fach maximiert und für sonstige Schäden (insbes. primäre Vermögensschäden und Sachschäden) in Höhe von … Mio. Euro, 2-fach maximiert abschließen werden oder bereits abgeschlossen haben. Eine entsprechende Zusicherung der Versicherung bzw. ein entsprechender Versicherungsnachweis ist als Anlage beizufügen.

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Mindestens zwei vergleichbare Referenzprojekte betreffend die Erbringung von SiGeKo-Leistungen

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Mindestens zwei vergleichbare Referenzprojekte betreffend die Erbringung von SiGeKo-Leistungen (entsprechend den regulatorischen Vorgaben, insb. gesetzliche Vorgaben sowie BaustellV und RAB) (mindestens vollständige Begleitung des Vorhabens von der Erstellung des SiGe-Plans bis zum Abschluss der Bauleistungen) hinsichtlich einer vergleichbar komplexen Infrastrukturmaßnahme mit vergleichbaren Anforderungen, mindestens Honorarzone III) in den letzten zehn Jahren (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist) mit einer Bausumme i. H. v. mindestens … Euro netto (KG … gemäß DIN 276).

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung

IV.1.1)Verfahrensart

Offenes Verfahren

Bieterleitfaden Angebotsphase
Koordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo)

1. Allgemeine Bedingungen
2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
2.1. Allgemeine Bedingungen
2.1.1. Auftraggeberin
2.1.2. Ziel dieser Bewerbungsbedingungen, vorläufiger Terminplan
2.1.3. Verfahrensablauf
2.1.4. Kommunikation und technische Voraussetzung zur Teilnahme am Vergabeverfahren
2.1.4.1. Vergabesoftware
2.1.4.2. Kommunikation
2.1.4.3. Hinweispflicht der Bieter und Fragefrist
2.1.4.4. Vertraulichkeit
2.2. Ablauf des Verfahrens
2.2.1. Offenes Verfahren
2.2.1.1. Zielsetzung
2.2.1.2. Form der Angebote, Fristen
2.2.2. Inhalt der einzureichenden Angebote
2.2.2.1. Checkliste
2.2.2.2. Angebotsschreiben
2.2.2.3. Honorarermittlungsblatt
2.2.2.4. Datenblatt mit Angaben zum Unternehmen
2.2.2.5. Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
2.2.2.6. Erklärung bei Bietergemeinschaften
2.2.2.7. Erklärungen bei Eignungsleihe
2.2.2.8. Handels- bzw. Berufsregister
2.2.2.9. Erklärung zum Berufsstand
2.2.2.10. Erklärung zur Haftpflichtversicherung
2.2.2.11. Referenzen
2.2.2.12. Erklärung Umsatz und Mitarbeiter
2.2.2.13. Angaben zu Nachunternehmern
2.2.3. Prüfung der Angebote
2.2.3.1. Prüfung auf (formale) Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit
2.2.3.2. Anfordern zusätzlicher Unterlagen
2.2.3.3. Prüfung auf Vorliegen von Ausschlussgründen hinsichtlich Zuverlässigkeit
2.2.3.4. Prüfung der Eignung
2.2.3.5. Eignungsleihe
2.2.3.6. Preisprüfung
2.2.3.7. Wirtschaftlichkeitsprüfung – Zuschlag und Zuschlagswertung
2.2.4. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
2.2.5. Zuschlag
2.2.6. Weitere Verfahrensbedingungen
2.2.6.1. Aufklärung und Nachforderung
2.2.6.2. Kostenerstattung und Entschädigung
2.2.6.3. Schutz der Verfahrensintegrität
2.2.6.4. Änderungen der Vergabeunterlagen und des Verfahrensablaufes
2.2.7. Rügeobliegenheit und Nachprüfung
2.2.7.1. Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens
2.2.7.2. Vergabekammer

Der Bieter kann sich zur Nachprüfung behaupteter Vergabeverstöße an folgende Stelle wenden:

3. Datenschutz

Vertragsbedingungen

Präambel
§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Vertragsbestandteile und Vertragsgrundlagen
§ 3 Vertragsziele
§ 4 Leistungen des AN
§ 5 Stufenweise Beauftragung
§ 6 Allgemeine Pflichten des AN
§ 7 Leistungsänderungen/Nachträge
§ 8 Projektleitungsteam und Mitarbeiter des AN
§ 9 Nachunternehmer
§ 10 Vollmacht des AN
§ 11 Zusammenarbeit der Parteien und mit anderen Projektbeteiligten
§ 12 Termine und Fristen
§ 13 Honorar
§ 14 Abrechnung und Zahlung
§ 15 Abnahme
§ 16 Mängelrechte
§ 17 Haftung
§ 18 Kündigung/vorzeitige Beendigung des Vertrags
§ 19 Versicherungen
§ 20 Unterlagen/Dokumentationen (inkl. Herausgabe)
§ 21 Urheberrechte/Nutzungsrechte
§ 22 Verschwiegenheit
§ 23 Höhere Gewalt; COVID-19 und Ukraine-Krieg
§ 24 Deeskalationsregelungen
§ 25 Compliance
§ 26 Schlussbestimmungen/ergänzende Vereinbarungen

Termine

9.2.23

oder

8.3.23

jeweils 9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
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Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Effektive Projektsteuerung für komplexe Vergabeverfahren sicher und anforderungsgerecht beauftragen

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Effektive Projektsteuerung für komplexe Vergabeverfahren sicher und anforderungsgerecht beauftragen

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Ausgangslage:
Kostendisziplin beim Bauen hat zu Recht einen hohen Stellenwert. Höhere Anforderungen an Arbeits-, Brand- und Wärmeschutz sowie ein seit einigen Jahren wieder steigender Baupreisindex machen es schwer, Kostenplanungen einzuhalten. Durch mehrjährige Vorlaufphasen bei größeren Projekten wird es zunehmend schwierig, anfänglich geschätzte Baukosten bis zur Fertigstellung einzuhalten. Die Planer sind nicht immer in der Lage, die Kosten und Termine sowie die Qualität am Bau zu überwachen und zu steuern. Die Bauherren beauftragen einen neutralen Berater zur zusätzlichen Informations- und Entscheidungshilfe. Durch den Abstand zum Projekt können Projektsteuerer objektiv und umfänglich über den Fortschritt des Werks informieren, was Architekten und Ingenieure als am Bau direkt Beteiligte nicht immer leisten können. Der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V. hat das Leistungsbild der Projektsteuerung u. a. wie folgt beschrieben:

  • Entwickeln und Abstimmen der Projektorganisation,
  • Klären des Entscheidungs- und Änderungsmanagements,
  • Qualitativer Abgleich zwischen Planung und Projektziel,
  • Kostensteuerung zur Einhaltung des Kostenziels,
  • Terminsteuerung zur Einhaltung des Terminziels,
  • Freigeben von Schlussrechnungen. 

Erfolgskriterien

Die Projektsteuerung dient der Einhaltung der Baukosten und der Bauzeiten sowie der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Qualitäten. Die Einbindung der Projektsteuerer ist nicht per se Erfolgsgarant. Sie ist nicht erfolgreich, wenn sie

  • erst nach dem Start des Projekts beauftragt werden,
  • nicht frühzeitig in Such- und Vergabeverfahren eingebunden werden,
  • ungenügend oder zu spät über Verfahrensschritte informiert werden,
  • nicht mit dem gesamten Leistungsbild beauftragt werden,
  • von der Kooperation des Architekten abhängig sind und
  • nur indirekt mit dem Nutzer und Bauherrn kommunizieren können.

Inhaltliche Überschneidung von Leistungsbildern
Architekten und Ingenieure werden auf Basis der HOAI beauftragt. Die stetige Kostenkontrolle und das Aufstellen und Überwachen des Bauzeitenplans sind nach den Leistungsbildern der HOAI Grundleistungen. Außerdem wirken die Architekten und Ingenieure bei der Vergabe von Bauleistungen mit. Aufgabe eines Projektsteuerers ist es, u. a. diese Tätigkeiten zu überwachen, zu hinterfragen und dem Bauherrn gegebenenfalls Vorschläge zur Optimierung des Bauprozesses und der Baukosten zu machen. Mit dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist es in der Regel nicht vereinbar, freiberuflich Tätige mit sich überschneidenden Leistungsbildern parallel zu beauftragen. Die Leistungsbilder müssten entsprechend reduziert werden, um doppelte Vergütungen zu vermeiden.

Externe Projektsteuerer beauftragen
In besonders begründeten Fällen können und sollen Projektsteuerer eingebunden werden. Das ist bspw dann der Fall, wenn der Bauherr über keine oder nur eine eingeschränkte Fachkunde verfügt. Eine Beauftragung muss dann frühzeitig, wirtschaftlich und mit definierten Zielen erfolgen. Doppelhonorierungen sind zu vermeiden. Die Berichte eines externen Projektsteuerers sind der GF oder dem zur Entscheidung befugten Gremium des Bauherrn vorzulegen. Die Wirkung der Projektsteuerung ist in hohem Maß von der direkten, ungeschönten Information der Entscheidungsträger abhängig.

EINZELHEITEN

Die Praxis zeigt, dass erhebliche Kostensteigerungen bzw. gravierende Terminverzögerungen bei Baumaßnahmen oft dann auftreten, wenn entweder am Anfang des Projekts keine oder nicht ausreichende Projektstrukturen geschaffen wurden oder anfänglich geschaffene Projektstrukturen während des Projekts nicht mehr ausreichend beachtet werden. Projektstrukturen für ein Bauvorhaben einzubringen und sinnvoll anzuwenden ist Teil der so genannten Projektsteuerung, die von Kommunen oft an externe Büros vergeben wird. Projektsteuerung kann aber nur dann wirksam sein, wenn sie sich konsequent an vom Bauherrn verbindlich festgelegten Zielen orientiert, den Bauherrn rechtzeitig informiert und Handlungsmöglichkeiten vorausschauend erkundet. Mit diesem Beitrag soll den Kommunen eine Handreichung gegeben werden, damit externe Projektsteuerung wirksamer eingesetzt wird.

1 Beauftragung externer Projektsteuerung

1.1 In welchen Fällen kommt die Beauftragung externer Projektsteuerung in Betracht Die Beauftragung einer externen Projektsteuerung kommt generell vor allem in Betracht, wenn die Kommune keine leistungsstarke Bauverwaltung besitzt, viele Projektbeteiligte koordiniert und überwacht werden müssen, das Bauvorhaben einen hohen Schwierigkeitsgrad aufweist oder das Kostenvolumen über 5 Mio. € liegt.

1.2 Externe Projektsteuerung setzt Projektleitung auf Bauherrenseite voraus
Nicht jeder Kommune ist klar, dass Projektsteuerung (nur) eine unterstützende Tätigkeit auf der Bauherrenseite in so genannter Stabsfunktion ist. Die Projektsteuerung hat in dieser Stabsfunktion, im Gegensatz zur Linienfunktion mit Entscheidungs- und Durchsetzungsaufgaben, lediglich Beratungsfunktion. Sie sammelt dafür Informationen und gibt Informationen an die Projektleitung des Bauherrn mit Vorschlägen zum Vorgehen und Vermeiden von Schwierigkeiten weiter. Die klassischen Themen der Projektsteuerung in dieser Stabsfunktion sind Kosten- und Terminkontrolle.
Das Durchsetzen – gegebenenfalls anhand der Vorschläge der Projektsteuerung – ist Sache der Kommune (als Bauherrin) bzw. ihrer für den Verwaltungsvollzug zuständigen Mitarbeiter in so genannter Linienfunktion, die nach den kommunalrechtlichen Vorgaben allerdings noch die
Zustimmung einer zuständigen Entscheidungsebene der Kommune (z. B. beschließender Ausschuss) benötigen können. Um faktisch wirksam sein zu können setzt Projektsteuerung voraus, dass auf der Bauherrenseite nicht nur eine Entscheidungsebene, sondern auch tatsächlich eine Lenkungsebene (zu-
meist Projektleitung) vorhanden ist, die mit den Steuerungsinformationen der Projektsteuerung in der Praxis umgehen kann und die ihrerseits die Voraussetzungen für den Projekterfolg zu schaffen in der Lage ist. Es reicht nicht aus, die Projektleitung für eine größere Baumaßnahme einem Mitarbeiter ohne ausreichende personelle Ausstattung – „quasi nur auf dem Papier“ – zur Miterledigung zu übertragen.

1.3 Rahmen für verbindliche Projektziele
Bevor Angebote über Leistungen der Projektsteuerung eingeholt werden, muss sich der kommunale Bauherr auf der für die Entscheidungen zuständigen Ebene, im Regelfall das kommunale Gremium, z. B. der Gemeinde- oder Stadtrat, selbst darüber im Klaren sein, welche wesentlichen Ziele mit dem Bauprojekt verfolgt werden, und die Rahmendaten verbindlich festlegen. Denn der wichtigste Teil des Vertrags mit dem Projektsteuerer ist die Vereinbarung der Beschaffenheit der zu erbringenden Leistungen der Projektsteuerung. Diese Beschaffenheit ist anhand des Rahmens der Projektziele (Quantitäten, Qualitäten, Kosten, Termine) verbindlich zu vereinbaren. Der Bauherr muss hinsichtlich der Baumaßnahme schon zu Beginn zumindest wissen, was er braucht, was er auszugeben bereit ist und wann die Baumaßnahme erledigt sein soll. Art und Umfang der Baumaßnahme werden typischerweise von der Nutzerseite beschrieben. Die Nutzeranforderungen werden über die so genannte Bedarfsermittlung (siehe DIN 18205) vom Bauherrn in einem so genannten Raum- und Funktionsprogramm fixiert. Hat die Kommune eine erfahrene Bauverwaltung, werden diese wichtigen Aspekte in der Regel beachtet.
Das Dilemma eines zwar fachkundigen, oft aber nicht erfahrenen kommunalen Bauherrn am Anfang eines größeren bzw. komplexen Bauprojekts ist, dass die kommunale Lenkungsebene ihre eigenen Bauherrenaufgaben und die des für die Willensbildung der Kommune zuständigen kommunalen Gremiums (noch) nicht ausreichend kennt. Darauf zu vertrauen, dass der Projektsteuerer in der Verhandlungssituation über seine eigene Beauftragung (Leistungsumfang und Honorierung) als Sachwalter kommunaler Interessen auftritt, wäre leichtgläubig.

1.4 Klärung wichtigster vertraglicher Leistungsinhalte vor Angebotseinholung
Es gibt kein allgemein verbindliches Leistungsbild der Projektsteuerung. Weder die Leistung noch das Honorar sind gesetzlich verbindlich geregelt. Auch die Honorarordnung für die Leistungen der Architekten und Ingenieure regelt dies nicht. Schon gar nicht dürfen von Vereinen bzw. Interessenverbänden herausgegebene Publikationen missverstanden werden, welche durch die Art der Aufmachung und die Formulierungen gegebenenfalls den unzutreffenden Eindruck der Wiedergabe eines gesetzlich normierten Leistungsbildes erwecken könnten. Kommunen und deren interne bzw. externe Rechtsberater können sich gegebenenfalls an dem vom Bund für die Beauftragung von Projektsteuerungsleistungen für die eigene Verwendung entwickelten und ursprünglich zur Erprobung herausgebrachten Vertragsmuster orientieren. Das Vertragsmuster wurde nicht verbindlich eingeführt. Musterverträge müssen ohnehin jeweils projektspezifisch angepasst werden. Die in diesem Vertragsmuster enthaltenen Leistungspflichten sind dort als verbindliche Pflichten formuliert und geben anschaulich wieder, was im Bereich professioneller Bauabwicklung des Bundes als Standard der öffentlichen Hand gesehen werden kann.

1.5 Honorarfragen, Vergleichbarkeit der Angebote herstellen
Ein gesetzliches Honorarrecht für ein Leistungsbild der Projektsteuerung gibt es nicht. Soweit Honorartafeln von Vereinen bzw. Interessenverbänden aufgestellt und veröffentlicht wurden, muss beachtet werden, dass diese in ihrer Aufmachung zum Teil den Anschein gesetzlicher Regelungen haben können. Derartige Honorartafeln geben nur Vorschläge der Autoren wieder. Die Kommunen gehen fälschlicherweise von einer ohnehin gesetzlich vorgegebenen Taxe aus. Durch solche „Honorartafeln“ kann bei den Kommunen gegebenenfalls fälschlich der Eindruck gesetzlich festgesetzter Mindest- und Höchstsatzhonorare entstehen. Unzutreffend wäre auch, wenn fälschlicherweise angenommen werden würde, dass Abweichungen hiervon nur unter bestimmten Umständen frei vereinbart werden könnten.

In der Praxis sind insbesondere die beiden folgenden unterschiedlichen Honorierungsregelungen üblich:

─ Zum einen kann, wie grundsätzlich zu empfehlen, ein pauschaler Festpreis für die jeweiligen Leistungsstufen vereinbart werden.
─ Zum anderen kann ein so genanntes Berechnungshonorar, ähnlich dem System der HOAI vereinbart werden, das z. B. mit so genannten anrechenbaren Kosten anhand bestimmter Kostengruppen (KG) der Kostenberechnung ermittelt wird, entweder anhand einer Honorartabelle oder über einen vereinbarten Prozentsatz. Die in der Praxis anzutreffenden Vertragsregelungen sind häufig komplex und nicht transparent gestaltet, dabei im Einzelnen sehr unterschiedlich und letztlich nur noch für Fachkundige durchschaubar. Kritisch zu betrachten sind jedenfalls solche relativ oft vereinbarten Honorarregelungen, bei denen der Projektsteuerer sogar an massiven Kostenerhöhungen durch lineare Erhöhung seines eigenen Honorars partizipiert.

Leider werden oft auch Honorarregelungen vereinbart, ohne dass den Kommunen bei Vertragsschluss klar ist, was infolge der bereits vereinbarten vertraglichen Regelung als zusätzliche Honorarkosten noch auf sie zukommen wird. In Angeboten mit derartigen Vertragswerken wird eine nur vermeintlich günstige Leistung angeboten, da zwar die Leistungen in funktionalen Einheiten beschrieben sind, sich die Honorarregelung aber nur auf Teile der notwendigen Leistungen bezieht und für die Honorarlücke über Zusatzhonorare (meist mittels eines vereinbarten Zeithonorars) aufgefüllt wird.

Bedenklich sind Vereinbarungen mit Projektsteuerungsbüros, in denen ein Pauschalhonorar nur für eine so genannte Regelleistungsdauer vereinbart wird, wenn diese bei realistischer Betrachtung viel zu kurz angesetzt ist. Oftmals enthalten Vertragsregelungen über Leistungen der Projektsteuerung bereitwillig und vermeintlich serviceorientiert Optionen für weitere, über die Projektsteuerung hinausgehende Leistungen, denen aber Honorarregelungen zur Seite gestellt sind, deren beträchtliche finanzielle Folgen von manchen Kommunen zumindest bei Vertragsabschluss noch nicht erkannt wurden.

1.6 Die Verwaltung ermächtigende Gremiumsentscheidung für die Beauftragung
Schon die Auslobung des Vertragsabschlusses über Leistungen der Projektsteuerung ist vom kommunalrechtlich zuständigen Gremium zu beschließen, wenn im Vergabeverfahren Ansprüche auf Beauftragung begründet werden sollen. Muss wegen der über dem Schwellenwert von derzeit 215.000 € liegenden Prognose der Auftragssumme ein so genanntes VgV-Verfahren durchgeführt werden, muss für die Wirksamkeit von Ansprüchen aus dem VgV-Verfahren auf Beauftragung aus der Auslobung ein Beschluss des zuständigen Gremiums herbeigeführt werden. Bei den Auslobungsbedingungen im VgV-
Verfahren handelt es sich nicht um Nebensächlichkeiten, sondern um essenzielle Regelungen, über die das kommunale Gremium zu entscheiden hat (vgl. Urteil des OLG München vom 19.11.2010, Az.: 27 U 209/10, nicht veröffentlicht). Für die Entscheidung über die Vergabe der Leistungen der Projektsteuerungen an ein Ingenieurbüro sind die für die Kommune geltenden Zuständigkeitsregelungen zu beachten. Grundsätzliche Voraussetzung für alle Rechtshandlungen mit Außenwirkung, die nicht nur eine so genannte laufende Angelegenheit im Sinne des Kommunalrechts sind, ist eine die Verwaltung ermächtigende Willensentschließung des Gremiums (Beschluss). Zur Zustimmung durch das Gremium zum Vertragsabschluss mit dem Projektsteuerer ist es notwendig, dass in dem Beschluss die wichtigsten Vertragsinhalte zu Leistung und Honorierung aufgeführt sind. Werden von der Verwaltung über den Beschlussinhalt hinausgehende Leistungen beauftragt, sind diese Teile der Beauftragung zunächst, gemäß den nach der
Rechtsprechung für Handeln ohne Vertretungsmacht anzuwendenden Vorschriften der §§ 177 ff. BGB, schwebend unwirksam (siehe auch § 139 BGB).

2 Handlungsbereiche der Projektsteuerung
Die Leistungen der Projektsteuerung werden üblicherweise mittels folgender Handlungsbereiche gegliedert:

Handlungsbereiche

Sinn und Zweck

  • Organisation
  • vorausschauendes Steuern, um Projektziele zu erreichen
  • Qualitäten/Quantitäten
  • Kosten
  • Termine


Termine

08.02.23

oder

07.03.23

jeweils 9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet

– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de

Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Durchführung und Bewertung von Präsentationen in komplexen Vergabeverfahren

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Durchführung und Bewertung von Präsentationen in komplexen Vergabeverfahren

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Die Wertung von Bieterpräsentationen und die Anforderungen an eine vergaberechtskonforme Dokumentation stellen öffentliche Auftraggeber regelmäßig vor Herausforderungen. Einerseits wenn Angebotsinhalte im Rahmen eines Termins durch die Bieter präsentiert werden sollen. Anderseits wenn der Auftraggeber die Qualität des eingesetzten Personals anhand einer Bieterpräsentation bewerten will. 
Über die Voraussetzungen für die Wertung einer solchen Bieterpräsentation hat die Vergabekammer Südbayern (VK) entschieden. Grundlage des Nachprüfungsverfahrens war die Vergabe eines apothekenrechtlichen Versorgungsvertrags für ein kommunales Klinikum. Qualitatives Zuschlagskriterium war u. a. der „Gesamteindruck des vorgesehenen Projektleiterteams aus der Bieterpräsentation“, das in Unterkriterien untergliedert war. Es waren also nicht die Inhalte der Präsentationen Gegenstand des Angebots, sondern die jeweils benannten Personen für die Projektleitung, deren Qualifikation anhand der Präsentation bewertet werden sollte. Die Punktevergabe erfolgte nach dem Schulnotensystem anhand von Leitlinien, die in den Vergabeunterlagen bestimmt waren. Der Auftragnehmer hatte nach dem Vertragsentwurf darauf hinzuwirken, die für die Projektleitung benannten Personen über die gesamte Vertragsdauer einzusetzen. 

Nach der Entscheidung der VK wird der nach § 127 Abs. 3 GWB nötige Auftragsbezug für Zuschlagskriterien nach § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV
um das Erfordernis verschärft, dass die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. Der
nötige Auftragsbezug besteht für das qualitative Zuschlagskriterium „Gesamteindruck des vorgesehenen Projektleiterteams aus der Bieterpräsentation“
nach der VK nur, wenn die Tätigkeit der referierenden Person im zu vergebenden Auftrag gerade auch das Präsentieren darstellt. In diesem Fall sei eine
Bieterpräsentation eine besondere Form der „Teststellung“, vergleichbar mit einem Probevortrag. Damit der Auftragsbezug bestehe, müsse zudem vertraglich sichergestellt sein, dass (nur) die Projektleiter im Rahmen der Auftragsausführungen die Beratungstätigkeiten übernehmen.

Die VK macht gleichzeitig deutlich, dass die qualitative Bewertung des Personals mittels einer Präsentation von einer Präsentation abzugrenzen ist, mit der die Inhalte eines Angebots beurteilt werden sollen. Dort wird der Inhalt der Präsentation, nicht aber der Präsentationsstil bewertet. Zu den vergaberechtlichen Anforderungen an die Bewertung einer inhaltlichen Angebotspräsentation kann auf den Beschluss der VK Südbayern vom 2. April 2019, Z3-3-3194-1-43-11/18, verwiesen werden.

Die Entscheidung der VK Südbayern bestätigt, dass auch formale Aspekte wie etwa die Strukturiertheit und der Vortragsstil bei der Bewertung der Qualität des Personals anhand einer Bieterpräsentation geeignete Zuschlagskriterien darstellen können. Dabei muss aber zum einen darauf geachtet werden, dass diese formalen Aspekte für das jeweils konkret bewertete Personal von unmittelbarer Relevanz für die Auftragsausführung sind. Dies ist im Zweifel
bei denjenigen Rollen der Fall, deren Aufgaben eine (auch) mündliche Beratung des Auftraggebers zu komplexen Fragestellungen beinhaltet.

Darüber hinaus verdeutlicht die Entscheidung, dass bei der Bewertung des angebotenen Personals im Rahmen von Bieterpräsentationen ein besonderes Augenmerk darauf gelegt werden muss, dass tatsächlich nur die Qualität des konkret zu bewertenden Personals Berücksichtigung findet. Auch ist die
Bewertung des Personals von der Angebotsbewertung im Übrigen klar zu differenzieren. Beides muss aus der Dokumentation des Bewertungsprozesses
zweifelsfrei hervorgehen. Hierbei wird erneut deutlich, dass insbesondere bei Bieterpräsentationen und Verhandlungen eine detaillierte Dokumentation
wesentlich ist, um späteren vergaberechtlichen Angriffen substantiiert entgegentreten zu können.

Weiterhin stellt die VK Anforderungen für die ordnungsgemäße Dokumentation einer Bieterpräsentation auf. Werden die Struktur und Verständlichkeit eines Vortrags bewertet, müssen die Vor- und Nachteile des jeweiligen Vortrags und die Beurteilung anhand einheitlicher Maßstäbe aus der Dokumentation nachvollzogen werden können. Dazu kann es erforderlich sein, dass auch der Vortrag selbst auf geeignete Weise dokumentiert wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Wertung anhand des Schulnotensystems erfolgt.

Auftraggeber dürfen Präsentationen damit auch zukünftig in engen Grenzen bewerten. Für den anzusetzenden Zulässigkeitsmaßstab kommt es darauf an, ob die Inhalte des Angebots oder die Form der Präsentation bewertet werden sollen. Ungeachtet dieser notwendigen Differenzierung zeigen die Ausführungen zu den Dokumentationserfordernissen auf, wie hoch die Anforderungen an eine vergaberechtskonforme Dokumentation bei der Bewertung.

Termine

07.02.23

oder

06.03.23

jeweils 9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können. 

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen Intensivschulung: in 5 Tagen fit für die eigene Vergabe

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen Intensivschulung: in 5 Tagen fit für die eigene Vergabe

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Die Intensivschulung hat zum Ziel, die Grundsätze des Vergabeverfahrens zu verdeutlichen, praktikable Bewertungsmethoden vorzustellen sowie Hinweise für die Vergabepraxis aufzuzeigen und damit die Arbeit der IT-Beschaffenden zu erleichtern. Die Intensivschulung bietet sowohl denjenigen, die nicht tagtäglich mit den Regelwerken der öffentlichen Vergabe arbeiten, als auch erfahrenen IT-Beschaffenden alle notwendigen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Vorgehensweisen und Methoden. Sie ermöglicht, auf der Grundlage der jeweiligen Rechtsnormen für die Auftragsvergabe Vergabeverfahren erfolgreich durchzuführen und abzuwickeln. Die Intensivschulung stellt sicher, dass auch komplexe IT-Vergaben in Form, Aufbau und Inhalt kompetent rechtssicher und interessengerecht gestaltet werden können. Zudem kann die Auswertung der Angebote objektiv, transparent und nachvollziehbar durchgeführt werden. Auf dieser Basis können Angebote der Bieter optimal miteinander verglichen und bewertet werden. Nicht zuletzt werden Verwaltungsaufwände reduziert und damit ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet. Praxistipps, Hinweise und Empfehlungen entfalten ihre Geltung nicht nur für den Bereich von IT-Beschaffungen, sondern können auch auf Beschaffungen anderer Lieferungen und Leistungen im Bereich der gesamten öffentlichen Hand übertragen werden.

Inhaltsübersicht

TAG 1

Vormittags

A. Einführung

1. Überblick – vom Bedarf bis zum Vertrag
2. Umfeld von IT-Beschaffungen
2.1. Typische Akteure im Umfeld von IT-Beschaffungen
2.1.1. Auftraggeberseitige Akteure
2.1.2. Auftragnehmerseitige Akteure
2.1.3. Sonstige Stellen
2.2. Strategische und operative Beschaffung
3. Vergaberechtliche Grundlagen
3.1. Vergaberechtliche Grundlagen
3.2. Grundsätze der Vergabe
3.3. Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte
3.4. Auftragsvergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte
4. Vertragsrechtliche Grundlagen
4.1. Einführung
4.2. Musterverträge der öffentlichen Hand für IT-Beschaffungen
4.3. Vertragsschluss im Vergabeverfahren
4.3.1. Zustandekommen des Vertrages
4.3.2. Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand und deren Einbeziehung
4.3.3. Ausführungsbedingungen
4.4. Vertragsdurchführung

TAG 1  

Nachmittags

B. Planung einer Beschaffung

1. Bedarfsermittlung / -feststellung, Risikoanalyse und Zeitplanung
1.1. Bedarfsermittlung und -feststellung
1.2. Risikoanalyse
1.3. Zeitplanung für die Beschaffung

2. Markterkundung und Bedarfsstrukturierung
2.1. Markterkundung
2.1.1. Regelmäßige Markterkundung (Marktbeobachtung)
2.1.2. Anlass- beziehungsweise beschaffungsbezogene Markterkundung
2.1.3. Durchführung von Markterkundungen
2.2. Bedarfsstrukturierung (Leistungsgegenstände, Vertragstypologie)
2.2.1. Leistungsgegenstände
2.2.2. Vertragstypologische Einordnung von Bedarfen

3. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, Auftragswertschätzung und Klärung der Haushaltsmittel
3.1. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
3.2. Auftragswertschätzung (Schwellenwerte, Klärung der Haushaltsmittel)
3.2.1. Auftragswert und Auftragswertschätzung
3.2.2. Schwellenwerte
3.3. Klärung der Haushaltsmittel

4. Prüfung alternativer Beschaffungsvarianten
4.1. Rückgriff auf bestehende Verträge
4.1.1. Bestehende Einzelverträge
4.1.2. Bestehende eigene Rahmenvereinbarungen
4.1.3. Bestehende fremde Rahmenvereinbarungen mit Abrufberechtigung
4.1.4. Rahmenvereinbarungen der Bundesverwaltung / Kaufhaus des Bundes (KdB)
4.1.5. Konditionenvereinbarungen ohne Abrufberechtigung
4.2. In-House-Vergabe und öffentlich-öffentliche Kooperationen
4.3. Direktauftrag im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte

5. Beschaffungskonzeption
5.1. Aspekte der produktspezifischen Beschaffung
5.1.1. Ausnahmefall produktscharfe Ausschreibung (ohne Zusatz „oder gleichwertig“)
5.1.2. Ausnahmefall Produktangabe mit Zusatz „oder gleichwertig“:
5.2. Aspekte im Zusammenhang mit Open Source Software
5.3. Aspekte im Zusammenhang mit dem Gebot der losweisen Vergabe
5.4. Aspekte der Nachhaltigkeit
5.4.1. Nachhaltigkeit bei Ausführungsbedingungen
5.4.2. Nachhaltigkeit bei Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen
5.4.3. Nachhaltigkeit bei Eignungskriterien
5.4.4. Nachhaltigkeit bei Zuschlagskriterien
5.5. Vorgabe eines Selbstausführungsgebotes
5.6. Aspekte im Zusammenhang mit optionalen Leistungen
5.7. Einbeziehung von Know-how der Anbietermärkte
5.7.1. Einbeziehung von Markt-Know-how durch Nebenangebote
5.7.2. Einbeziehung von Markt-Know-how durch Nutzung von Vergabeverfahrensarten mit Verhandlungsmöglichkeiten
5.7.3. Agile Softwareentwicklung
5.8. Verhandlungsverfahren / Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb
5.8.1. Dringlichkeit
5.8.2. Alleinstellungsmerkmal
5.8.3. Zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers
5.9. Festlegung von Eignungskriterien
5.10. Festlegung von Zuschlagskriterien
5.11. Mitwirkung von Externen und Maßnahmen zum unverfälschten Wettbewerb
5.11.1. Vermeidung von Interessenkonflikten
5.11.2. Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens (Projektanten)
5.11.3. Erklärung mitwirkender Personen an Vergabeverfahren
5.12. Mögliche Sicherheitsrelevanz des Auftrages

Tag 2

C. Design einer Beschaffung

1. Losbildung
1.1. Angebotslimitierung
1.2. Zuschlagslimitierung
1.3. Wertung der Angebote bei losweiser Ausschreibung

2. Wahl der Verfahrensart mit Zeitplanung
2.1. Vergabeverfahrensarten oberhalb der EU-Schwellenwerte
2.1.1. Offenes Verfahren
2.1.2. Nicht offenes Verfahren
2.1.3. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
2.1.4. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
2.1.5. Wettbewerblicher Dialog
2.1.6. Innovationspartnerschaft
2.2. Vergabeverfahrensarten unterhalb der EU-Schwellenwerte
2.2.1. Öffentliche Ausschreibung
2.2.2. Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
2.2.3. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
2.2.4. Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
2.2.5. Zeitplan und Fristen

3. Besondere Methoden und Instrumente
3.1. Rahmenvereinbarungen
3.1.1. Grundsätzliches zu Rahmenvereinbarungen
3.1.2. Empfehlung zum Abschluss von IT-Rahmenvereinbarungen
3.1.3. Arten von Rahmenvereinbarungen
3.1.4. Voraussetzungen und Varianten der Vergabe von Einzelaufträgen
3.1.5. Vorgehen bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen
3.1.6. Hinweise zum Missbrauchsverbot
3.2. Dynamisches Beschaffungssystem
3.2.1. Definition und Kurzbeschreibung
3.2.2. Grundsätze des Betriebs dynamischer Beschaffungssysteme
3.2.3. Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
3.2.4. Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
3.3. Elektronische Auktion
3.3.1. Definition und Kurzbeschreibung
3.3.2. Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen
3.3.3. Durchführung elektronischer Auktionen
3.3.4. Fristen bei der Durchführung elektronischer Auktionen
3.4. Elektronischer Katalog
3.4.1. Definition und Kurzbeschreibung
3.4.2. Verwendung von elektronischen Katalogen

4. Erstellung der Vergabeunterlagen
4.1. Struktur und Übersicht der Vergabeunterlagen
4.2. Verfahrensunterlagen
4.2.1. Anschreiben
4.2.2. Bewerbungsbedingungen
4.2.3. Eignungsbewertungsmatrix und Eignungskriterien
4.2.4. Leistungsbewertungsmatrix und Zuschlagskriterien
4.3. Vertragsunterlagen
4.3.1. Leistungsbeschreibung
4.3.2. Kriterienkatalog
4.3.3. Vertragsbedingungen (Vertrag)
4.3.4. Angebotsschreiben
4.3.5. Preisblatt
4.4. Formblätter
4.5. Erstellung der Auftragsbekanntmachung
4.5.1. Auftragsbekanntmachung im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte
4.5.2. Auftragsbekanntmachung im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte

5. Verfahrensdokumentation und Entscheidung zur Durchführung des Vergabeverfahrens
5.1. Freigabe von Vergabeunterlagen und Auftragsbekanntmachung
5.2. Verfahrensdokumentation und Vergabevermerk

Tag 3

D. Durchführung des Vergabeverfahrens

1. Offenes Verfahren
1.1. Einleitungsphase
1.1.1. Bekanntmachung
1.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
1.2. Angebotsphase
1.2.1. Behandlung der Bieterfragen
1.2.2. Behandlung und Öffnung der Angebote
1.3. Prüfung und Wertung der Angebote
1.3.1. Formale Prüfung der Angebote
1.3.2. Eignungsprüfung
1.3.3. Prüfung der Angemessenheit des Preises
1.3.4. Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes / Leistungsbewertung
1.4. Zuschlagsphase
1.4.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
1.4.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
1.4.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
1.4.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
1.4.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

2. Nicht offenes Verfahren
2.1. Einleitungsphase
2.1.1. Bekanntmachung
2.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
2.2. Bewerbungsphase
2.2.1. Behandlung der Bewerberfragen
2.2.2. Behandlung und Öffnung der Teilnahmeanträge
2.3. Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge
2.3.1. Prüfung der Teilnahmeanträge / Eignungsprüfung
2.3.2. Auswahl der Bewerber
2.4. Angebotsphase
2.4.1. Aufforderung zur Angebotsabgabe
2.4.2. Behandlung der Bieterfragen
2.4.3. Behandlung und Öffnung der Angebote
2.5. Prüfung und Wertung der Angebote
2.5.1. Formale Prüfung der Angebote
2.5.2. Prüfung der Angemessenheit des Preises
2.5.3. Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes / Leistungsbewertung
2.6. Zuschlagsphase
2.6.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
2.6.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
2.6.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
2.6.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
2.6.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

3. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
3.1. Einleitungsphase
3.1.1. Bekanntmachung
3.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
3.2. Bewerbungsphase
3.2.1. Behandlung der Bewerberfragen
3.2.2. Behandlung und Öffnung der Teilnahmeanträge
3.3. Prüfung und Wertung Teilnahmeanträge
3.3.1. Prüfung der Teilnahmeanträge / Eignungsprüfung
3.3.2. Auswahl der Bewerber
3.4. Angebotsphase
3.4.1. Aufforderung zur Angebotsabgabe
3.4.2. Behandlung der Bieterfragen
3.4.3. Behandlung und Öffnung der Erstangebote
3.5. Prüfung und Wertung der Angebote und Verhandlungen
3.5.1. Prüfung und Wertung der Erstangebote
3.5.2. Verhandlungen
3.5.3. Aufforderung zu Folgeangeboten und zum endgültigen Angebot
3.5.4. Behandlung der Bieterfragen
3.5.5. Behandlung und Öffnung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
3.5.6. Prüfung und Wertung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
3.6. Zuschlagsphase
3.6.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
3.6.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
3.6.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
3.6.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
3.6.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

4. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
4.1. Einleitungsphase
4.1.1. Auswahl der geeigneten Bieter
4.1.2. Aufforderung zur Angebotsabgabe mit der Bereitstellung der Vergabeunterlagen
4.2. Angebotsphase
4.2.1. Behandlung der Bieterfragen
4.2.2. Behandlung und Öffnung der Erstangebote
4.3. Prüfung und Wertung der Angebote und Verhandlungen
4.3.1. Prüfung und Wertung der Erstangebote
4.3.2. Verhandlungen
4.3.3. Aufforderung zu Folgeangeboten und zum endgültigen Angebot
4.3.4. Behandlung der Bieterfragen
4.3.5. Behandlung und Öffnung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
4.3.6. Prüfung und Wertung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
4.4. Zuschlagsphase
4.4.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
4.4.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
4.4.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
4.4.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
4.4.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

5. Wettbewerblicher Dialog
5.1. Einleitungsphase
5.1.1. Bekanntmachung
5.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
5.2. Bewerbungsphase
5.2.1. Behandlung der Bewerberfragen
5.2.2. Behandlung und Öffnung der Teilnahmeanträge
5.3. Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge
5.3.1. Prüfung der Teilnahmeanträge / Eignungsprüfung
5.3.2. Auswahl der Bewerber
5.4. Dialogphase
5.4.1. Eröffnung des Dialoges
5.4.2. Dialoge / Erörterungen der Lösungen
5.5. Angebotsphase
5.5.1. Aufforderung zum endgültigen Angebot
5.5.2. Behandlung der Bieterfragen
5.5.3. Behandlung und Öffnung der endgültigen Angebote
5.6. Prüfung und Wertung der Angebote
5.6.1. Formale Prüfung der endgültigen Angebote
5.6.2. Prüfung der Angemessenheit des Preises
5.6.3. Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes / Leistungsbewertung
5.7. Zuschlagsphase
5.7.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
5.7.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
5.7.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
5.7.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
5.7.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

6. Innovationspartnerschaft
6.1. Einleitungsphase
6.1.1. Bekanntmachung
6.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
6.2. Bewerbungsphase
6.2.1. Behandlung der Bewerberfragen
6.2.2. Behandlung und Öffnung der Teilnahmeanträge
6.3. Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge
6.3.1. Prüfung der Teilnahmeanträge / Eignungsprüfung
6.3.2. Auswahl der Bewerber
6.4. Angebotsphase
6.4.1. Aufforderung zur Angebotsabgabe
6.4.2. Behandlung der Bieterfragen
6.4.3. Behandlung und Öffnung der Erstangebote
6.5. Prüfung und Wertung der Angebote und Verhandlungen
6.5.1. Prüfung und Wertung der Erstangebote
6.5.2. Verhandlungen
6.5.3. Aufforderung zu Folgeangeboten und zum endgültigen Angebot
6.5.4. Behandlung der Bieterfragen
6.5.5. Behandlung und Öffnung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
6.5.6. Prüfung und Wertung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
6.6. Zuschlagsphase
6.6.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
6.6.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
6.6.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
6.6.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
6.6.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss
6.7. Forschungs- und Entwicklungsphase
6.8. Leistungsphase

7. Öffentliche Ausschreibung
7.1. Einleitungsphase
7.1.1. Bekanntmachung
7.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
7.2. Angebotsphase
7.2.1. Behandlung der Bieterfragen
7.2.2. Behandlung und Öffnung der Angebote
7.3. Prüfung und Wertung der Angebote
7.3.1. Formale Prüfung der Angebote
7.3.2. Eignungsprüfung
7.3.3. Prüfung der Angemessenheit des Preises
7.3.4. Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes / Leistungsbewertung
7.4. Zuschlagsphase
7.4.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
7.4.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
7.4.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
7.4.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
7.4.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

8. Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
8.1. Einleitungsphase
8.1.1. Bekanntmachung
8.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
8.2. Bewerbungsphase
8.2.1. Behandlung der Bewerberfragen
8.2.2. Behandlung und Öffnung der Teilnahmeanträge
8.3. Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge
8.3.1. Prüfung der Teilnahmeanträge / Eignungsprüfung
8.3.2. Auswahl der Bewerber
8.4. Angebotsphase
8.4.1. Aufforderung zur Angebotsabgabe
8.4.2. Behandlung der Bieterfragen
8.4.3. Behandlung und Öffnung der Angebote
8.5. Prüfung und Wertung der Angebote
8.5.1. Formale Prüfung der Angebote
8.5.2. Prüfung der Angemessenheit des Preises
8.5.3. Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes / Leistungsbewertung
8.6. Zuschlagsphase
8.6.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
8.6.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
8.6.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
8.6.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
8.6.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

9. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
9.1. Einleitungsphase
9.1.1. Auswahl der geeigneten Bieter
9.1.2. Aufforderung zur Angebotsabgabe mit der Bereitstellung der Vergabeunterlagen
9.2. Angebotsphase
9.2.1. Behandlung der Bieterfragen
9.2.2. Behandlung und Öffnung der Angebote
9.3. Prüfung und Wertung der Angebote
9.3.1. Formale Prüfung der Angebote
9.3.2. Prüfung der Angemessenheit des Preises
9.3.3. Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes / Leistungsbewertung
9.4. Zuschlagsphase
9.4.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
9.4.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
9.4.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
9.4.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
9.4.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

10. Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb
10.1. Einleitungsphase
10.1.1. Bekanntmachung
10.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
10.2. Bewerbungsphase
10.2.1. Behandlung der Bewerberfragen
10.2.2. Behandlung und Öffnung der Teilnahmeanträge
10.3. Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge
10.3.1. Prüfung der Teilnahmeanträge / Eignungsprüfung
10.3.2. Auswahl der Bewerber
10.4. Angebotsphase
10.4.1. Aufforderung zur Angebotsabgabe
10.4.2. Behandlung der Bieterfragen
10.4.3. Behandlung und Öffnung der Erstangebote
10.5. Prüfung und Wertung der Angebote und Verhandlungen
10.5.1. Prüfung und Wertung der Erstangebote
10.5.2. Verhandlungen
10.5.3. Aufforderung zu Folgeangeboten und zum endgültigen Angebot
10.5.4. Behandlung der Bieterfragen
10.5.5. Behandlung und Öffnung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
10.5.6. Prüfung und Wertung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
10.6. Zuschlagsphase
10.6.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
10.6.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
10.6.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
10.6.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
10.6.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

11. Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb
11.1. Einleitungsphase
11.1.1. Auswahl der geeigneten Bieter
11.1.2. Aufforderung zur Angebotsabgabe mit der Übersendung der Vergabeunterlagen
11.2. Angebotsphase
11.2.1. Behandlung der Bieterfragen
11.2.2. Behandlung und Öffnung der Erstangebote
11.3. Prüfung und Wertung der Angebote und Verhandlungen
11.3.1. Prüfung und Wertung der Erstangebote
11.3.2. Verhandlungen
11.3.3. Aufforderung zu Folgeangeboten und zum endgültigen Angebot
11.3.4. Behandlung der Bieterfragen
11.3.5. Behandlung und Öffnung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
11.3.6. Prüfung und Wertung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
11.4. Zuschlagsphase
11.4.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
11.4.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
11.4.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
11.4.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
11.4.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

Tag 4

E. Vertiefung zu ausgewählten Themen

1. Zentrale Beschaffungsstellen

2. Mitwirkung von Externen
2.1. Vermeidung von Interessenkonflikten
2.2. Projektantenproblematik

3. Hauptangebote, Optionen sowie Nebenangebote
3.1. Abgrenzung
3.2. Hauptangebot
3.2.1. Zulässigkeit der Abgabe mehrerer Hauptangebote von einem Bieter
3.2.2. Praxisbeispiel für mehrere Hauptangebote
3.3. Optionen
3.4. Nebenangebote

4. Kriterienkatalog, Bewertungsmethoden und Bewertungsmatrizen
4.1. Kriterienkatalog
4.1.1. Kriterienklassifizierung
4.1.2. Kriteriengruppierung
4.1.3. Beispiel konkret strukturierter Kriterienkatalog (mit Klassifizierung und Gruppierung)
4.2. Bewertungsmethoden
4.2.1. Vergaberechtlicher Rahmen für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots
4.2.2. Reine Preiswertung (vormals: „Vereinfachte Leistungs- / Preismethode“)
4.2.3. Einfache Richtwertmethode
4.2.4. Erweiterte Richtwertmethode
4.2.5. Gegenüberstellung der Bewertungsmethoden
4.3. Leistungsbewertungsmatrix
4.3.1. Kriterienkatalog als Grundlage der Leistungsbewertungsmatrix
4.3.2. Festlegung von Gewichtungspunkten für B-Kriterien
4.3.3. Festlegung von Bewertungsmaßstäben und Bewertungspunkten für B-Kriterien
4.4. Eignungsbewertungsmatrix
4.5. Transparenz und Dokumentation

5. Preisgestaltung
5.1. Einführung
5.1.1. Angebotspreis
5.1.2. Wertungspreis
5.1.3. Vertragspreisregelungen
5.1.4. Berücksichtigung von Kosten
5.2. Vorgaben des Auftraggebers zum Preis in den Vergabeunterlagen
5.2.1. Grundprinzipien
5.2.2. Behandlung von Nettopreisen und Bruttopreisen
5.2.3. Festpreise und Preise nach Aufwand
5.2.4. Einzel- beziehungsweise Stückpreise und Gesamtpreise
5.2.5. Preise für Optionen
5.2.6. Staffelpreise
5.2.7. Berücksichtigung von Skonti
5.2.8. Handhabung von Reisekosten
5.3. Preisverordnung
5.4. Sonstige Gestaltungsmöglichkeiten für Preismodelle
5.5. Feststellung des Angebotspreises
5.5.1. Formale Prüfung
5.5.2. Preisfeststellung
5.5.3. Berücksichtigung von Folgekosten
5.6. Preisvorbehalte
5.7. Preisfindungs- und Preisanpassungsklauseln

6. Bewerber- und Bieterkonstellationen
6.1. Kurze Einführung
6.2. Überblick zu Bewerber- und Bieterkonstellationen
6.3. Besonderheit der Eignungsleihe
6.4. Konstellation mit Einbindung von Unterauftragnehmern
6.4.1. Grundlagen zu Unterauftragnehmern
6.4.2. Regeln zur Einbindung von Unterauftragnehmern ohne Eignungsleihe
6.4.3. Ausführungsbedingungen und Mitteilungspflichten bezüglich Unterauftragnehmern
6.4.4. Regeln zur Einbindung von Unterauftragnehmern mit Eignungsleihe
6.4.5. Spezielle Haftungsregelungen aufgrund der Eignungsleihe
6.5. Konstellation Bewerber- beziehungsweise Bietergemeinschaft
6.5.1. Grundlagen zur Bewerber- beziehungsweise Bietergemeinschaft
6.5.2. Bewerber- beziehungsweise Bietergemeinschaften als Teilnehmer an
Vergabeverfahren
6.5.3. Spezielle Haftungsregelungen aufgrund einer Eignungsleihe
6.6. Festlegungen in der Auftragsbekanntmachung beziehungsweise den
Vergabeunterlagen im Überblick
6.7. Eignungsprüfung bei gemeinschaftlichen Bietern
6.7.1. Eignungsprüfung bei der Einbindung von Unterauftragnehmern beziehungsweise
bei der Eignungsleihe
6.7.2. Eignungsprüfung bei Bewerber- beziehungsweise Bietergemeinschaften

7. Nachforderungen  
7.1. Einführung
7.2. Nachforderungsfähige Unterlagen
7.3. Differenzierung nachzufordernder Unterlagen nach Eignung und Leistung
7.4. Nachforderung unternehmensbezogener Unterlagen
7.5. Nachforderung leistungsbezogener Unterlagen  
7.6. Nachforderung von Preisangaben
7.7. Umfang der Nachforderung
7.8. Nachforderung mit Fristsetzung
7.9. Adressaten der Nachforderung
7.10. Entscheidung über die Nachforderung
7.11. Abgrenzungsfragen
7.12. Keine Möglichkeit der Nachforderung

8. Beispielhafter Ablauf einer Verhandlungsrunde
8.1. Vorbereitung der Verhandlungsrunde
8.2. Durchführung der Verhandlungsrunde
8.3. Nachbereitung der Verhandlungsrunde

9. Dokumentation und Vergabevermerk
9.1. Dokumentation im weiteren Sinne
9.2. Vergabevermerk und dessen Inhalt
9.3. Vergaberechtliche Aufbewahrungspflichten und Vorlagepflichten
9.4. Dokumentation und Wahrung der Vertraulichkeit
9.5. Weitergehende Zwecke ordnungsgemäßer Dokumentation

Tag 5

Vormittags

F. Vertragsdurchführung

1. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen
1.1. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen ohne erneutes Vergabeverfahren
1.1.1. Rahmenvereinbarungen mit einem Unternehmen
1.1.2. Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen bei Vergabe nach fester Verteilregel
1.1.3. Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen mit Wahlmöglichkeit
1.2. Miniwettbewerbe bei Rahmenvereinbarungen
1.2.1. Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen mit Vergabe durch Miniwettbewerb
1.2.2. Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen mit Wahlmöglichkeit

2. Vertragsänderungen während der Vertragsdurchführung
2.1. Erfordernis neuen Vergabeverfahrens bei Vertragsänderung nach § 132 GWB
2.1.1. Vertragsänderung ohne neues Vergabeverfahren nach § 132 Abs. 2 GWB
2.1.2. Vertragsänderung ohne neues Vergabeverfahren nach § 132 Abs. 3 GWB
2.1.3. Vertragsänderung ohne neues Vergabeverfahren nach § 132 Abs. 1 GWB
2.2. Bekanntmachungspflicht bei Vertragsänderungen nach § 132 GWB
2.3. Direktvergabe (Verhandlungsverfahren / Verhandlungsvergabe ohne
Teilnahmewettbewerb)
2.4. Durchführung eines Vergabeverfahrens über die Vertragsänderung

Tag 5

Nachmittags

Erarbeitung/ Vorstellung Checklisten
1. Checkliste: Bedarfsermittlung
2. Checkliste: Beschaffungskonzeption
3. Checkliste: Eignungskriterien
4. Checkliste: Zuschlagskriterien
5. Checkliste: Vertragsgestaltung
6. Checkliste: Zuschlag und Abschluss des Vergabeverfahren

An wen richtet sich diese Intensivschulung?
Die Intensivschulung richtet sich an Führungskräfte, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
Sachbearbeiter und -innen aus Vergabestellen sowie aus betroffenen Fachabteilungen, wie
beispielsweise aus den Bereichen:
– Zentrale Vergabestelle
– Beschaffung
– Einkauf
– Lieferantenmanagement
– Materialwirtschaft
– Bau- und Liegenschaftsmanagement
– IT, IT-Management und IT-Controlling
– Finanzen, Controlling
– Kämmerei
– Interne Revision
– Organisation und zentrale Dienste

Für wen sind die Inhalte der Intensivschulung relevant?

Die Inhalte der Intensivschulung sind relevant für öffentliche Institutionen und öffentlichen Unternehmen wie:
Städte, Landkreise, Kommunen und Verbandsgemeinden, Ministerien auf Bundes- und Landesebene,
Nachgeordnete Behörden und Betriebe von Bund und Ländern, Unternehmen der öffentlichen Hand
und Betriebe gewerblicher Art (BgA), Gemeinnützige und kirchliche Einrichtungen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften, Universitäten, Fachhochschulen sowie Forschungseinrichtungen,
Vergabeprüfstellen, Landesförderbanken.

Termine

20.02-24.02.23

oder

27.02-03.03.23

jeweils 9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
3099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person
Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.

VergMan ® Sachsen – wir betreuen öffentliche Auftraggeber in Sachsen. Wir führen die Vergabeverfahren anforderungsgerecht und sicher und mit wirtschaftlichen Ergebnissen sehr zuverlässig durch. Unsere Beratung berücksichtigt insbesondere die aktuelle Spruchpraxis der VK:

VergMan ® Sachsen – wir betreuen öffentliche Auftraggeber in Sachsen. Wir führen die Vergabeverfahren anforderungsgerecht und sicher und mit wirtschaftlichen Ergebnissen sehr zuverlässig durch. Unsere Beratung berücksichtigt insbesondere die aktuelle Spruchpraxis der VK:

  •  VK Sachsen, 06.10.2021 – 1/SVK/030-21

Im Verhandlungsverfahren muss verhandelt werden!

  •  VK Sachsen, 17.09.2021 – 1/SVK/030-21

Vorzeitige Zuschlagsgestattung nur in besonderen Ausnahmefällen!

  •  VK Sachsen, 18.08.2021 – 1/SVK/016-21

Wann ist die Abgabe mehrerer Hauptangebote unredlich?

  •  VK Sachsen, 10.08.2021 – 1/SVK/016-21
  •  VK Sachsen, 28.07.2021 – 1/SVK/043-20

E-Vergabe: Absageschreiben kann in Bieterportal eingestellt werden!

  •  VK Sachsen, 07.07.2021 – 1/SVK/007-21

Rügen ist keine Frage der Taktik!

  •  VK Sachsen, 11.06.2021 – 1/SVK/006-21

Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!

  •  VK Sachsen, 27.05.2021 – 1/SVK/004-21

Ist eine Unikliniken “gehörende” Einkaufs-GmbH ein öffentlicher Auftraggeber?

  •  VK Sachsen, 03.05.2021 – 1/SVK/001-21

Wie ist Vertragswert einer Dienstleistungskonzession zu schätzen?

  •  VK Sachsen, 22.03.2021 – 1/SVK/046-20

Kehrseite eines weiten Beurteilungsspielraums ist die Dokumentation!

  •  VK Sachsen, 17.03.2021 – 1/SVK/031-20

Im Aufklärungsgespräch konkrete Produkte benannt: Kein Austausch möglich!

  • VK Sachsen, 05.02.2021 – 1/SVK/027-20

VergMan ® – Verfahrensverkürzungen und Verfahrensvereinfachungen: Verzicht auf Nachforderung von Unterlagen

VergMan ® - Verfahrensverkürzungen und Verfahrensvereinfachungen: Verzicht auf Nachforderung von Unterlagen

Der Auftraggeber ist gem. § 56 Absatz 2 Satz 2 VgV auch berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder
den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

Wir raten dazu, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

Bewerber und Bieter taktieren.

Sie wissen, dass der Auftraggeber nachfordert und nachfordern wird, wenn es sich um attraktive Angebote handelt. Der Bearbeitungsaufwand für den Auftraggeber steigt jedoch. Die Bewerber und Bieter lassen den Auftraggeber die Arbeit erledigen, die an sich von den Bewerbern und Bietern selbst erledigt werden müsste. Abgesehen vom Zeitverlust und dem teilweise erheblichen Prüfungs-, Nachforderungs- und Dokumentationsaufwand.

Das muss nicht sein.

Wir schlagen vor: einfache und transparente, d.h. von dem Bewerber und Bieter einfach erfüllbare Eignungs-Anforderungen führen zu einem einfachen und handhabbaren Bearbeitungsaufwand bei den Bewerbern und Bietern und weniger Aufwand bei den Auftraggebern.

MEHR und KOMPLEXER führt nicht zu besseren Ergebnissen, sondern lässt Bewerber und Bieter (und Auftrag-Geber) verzweifeln. 

Der öffentliche Auftraggeber hat die Möglichkeit, Unterlagen, die mit der Einleitung des Vergabeverfahrens gefordert wurden, während des Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nachzufordern. Die Nachforderungsmöglichkeit scheidet jedoch aus, wenn der Teilnahmeantrag/das Angebot zwingend auszuschließen ist. Das erstmalige Anfordern von Unterlagen, deren spätere Anforderung sich der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zunächst vorbehalten hat, stellt keine Nachforderung im Sinne des § 56 VgV dar.

Hinsichtlich der Nachforderung ist zu unterscheiden zwischen:

1. unternehmensbezogenen Unterlagen, die die Eignungsprüfung betreffen, beispielsweise Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise. Diese können
– nachgereicht,
– vervollständigt oder
– korrigiert
werden, sofern sie fehlen, unvollständig oder fehlerhaft sind.

2. leistungsbezogenen Unterlagen, die z.B. für die Erfüllung der Kriterien der Leistungsbeschreibung vorzulegen sind. Diese können lediglich:
– nachgereicht oder
– vervollständigt,
– jedoch nicht korrigiert werden.
Zur Sicherstellung des Wettbewerbs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatzes besteht bei leistungsbezogene Unterlagen nicht die Möglichkeit diese zu korrigieren.

3. leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen. Diese dürfen grundsätzlich nicht nachgefordert werden. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Die Möglichkeit der Nachforderung von Unterlagen steht im Ermessen des Auftraggebers. Er kann die Nachforderung auf diejenigen Bieter oder Bewerber beschränken, deren Teilnahmeanträge oder Angebote in die engere Wahl kommen. Er ist nicht verpflichtet, von allen Bietern und Bewerbern gleichermaßen
Unterlagen nachzufordern. In mehrstufigen Verfahren, in denen die Eignungsprüfung unter Verwendung der Eigenerklärung zur Eignung (124EU) oder des Bewerberbogens (1222EU) erfolgt ist, dürfen nur solche Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, die ihre Eignung im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs nachgewiesen haben und bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Die Möglichkeit zur Nachforderung von bieterbezogenen Unterlagen, die Aspekte der Eignung betreffen, besteht also grundsätzlich nur bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs (Endgültige Eignungsprüfung).

Erfolgt die Eignungsprüfung in mehrstufigen Verfahren unter Verwendung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung – EEE ist der öffentlichen Auftraggeber berechtigt, von den Bewerbern oder Bietern jederzeit während des Verfahrens sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen einzufordern, wenn dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. (Vorläufige Eignungsprüfung).

Gemäß § 56 Absatz 4 VgV bestimmt der öffentliche Auftraggeber für das Nachreichen von Unterlagen eine angemessene Frist dem Kalender nach. Die Länge der Frist ist dabei abhängig vom Zeitaufwand der nachzureichenden Unterlagen festzulegen. Werden die nachgeforderten Erklärungen und Nachweise nicht form- und fristgerecht eingereicht, wird der Teilnahmeantrag/das Angebot gemäß § 57 VgV ausgeschlossen. Die Entscheidung zur Nachforderung und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

VergMan ® – Energie- und vergaberechtliche Beratung in der Konzeption und der Durchführung einer EU-weiten Strombeschaffung aus einem Guss

VergMan ® - Energie- und vergaberechtliche Beratung in der Konzeption und der Durchführung einer EU-weiten Strombeschaffung aus einem Guss

Wir bieten an die versierte Durchführung von Verfahren zur Strombeschaffung: Energie- und vergaberechtliche Beratung in der Konzeption und der Durchführung einer EU-weiten Strombeschaffung aus einem Guss.

Rechtlicher Rahmen zur europaweiten Ausschreibung von Ökostrom

Ablauf, Konzept und Zeitplan einer europaweiten Ausschreibung von Ökostrom sind zum einen durch die Besonderheiten des Auftragsgegenstandes „Ökostrom“ bestimmt. Zum anderen ergibt sich der Verfahrensablauf, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, aus zwingenden vergaberechtlichen Vorschriften.

Durchgeführt wird ein Offenes Verfahren nach GWB/VgV

Öffentliche Auftraggeber können nach europäischem Vergaberecht und § 14 Abs. 2 S. 1 VgV zwischen zwei Arten des Vergabeverfahrens wählen: das offene und das nicht offene Verfahren. Bei beiden Verfahren soll ein möglichst großer Wettbewerb unter den Bietern erreicht werden; das erste beginnt mit einem Aufruf, sich unmittelbar mit einem Angebot zu beteiligen, das zweite mit einem Aufruf, sich für die Angebotsabgabe zu bewerben; damit stellt sich der Bewerber einer Vorauswahl, bevor er zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

Das offene Verfahren ist streng formal aufgebaut. Es läuft nach festen Vorgaben und Schritten ab. Es ist bewusst transparent und überprüfbar gestaltet. Bieter können den in den §§ 155 ff. GWB vorgesehenen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und Vergabeverfahren durch die Vergabekammern und – in zweiter Instanz – durch die Vergabesenate der Oberlandesgerichte überprüfen lassen. Die wichtigsten Verfahrensgrundsätze im offenen Verfahren sind gemäß § 97 GWB: ► Pflicht zur Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb ► Pflicht zur Gleichbehandlung der Bieter (Diskriminierungsverbot) ► Transparenzgebot ► Verhandlungsverbot, insbesondere über die Angebotspreise.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Auftrag europaweit ausschreiben

wenn der Auftragswert die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Deshalb muss er vor der Ausschreibung den künftigen Auftragswert der Ökostromlieferung schätzen. Bei dieser Schätzung ist von der geschätzten Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Ökostromlieferung in der gesamten Laufzeit des künftigen Vertrags auszugehen. Mögliche Optionen oder Vertragsverlängerungen sowie Prämien oder Zahlungen an den Bieter sind dabei zu berücksichtigen. Der Auftragswert ergibt sich damit vorliegend aus zwei Faktoren: ► den zu erwartenden Ökostromlieferentgelten und ► der Laufzeit des zu vergebenden Ökostromlieferauftrags.

Zunächst sind die zu erwartenden Ökostromlieferentgelte zu schätzen

Bei der Schätzung des Auftragswertes für einen All-inclusive-Stromliefervertrag (Stromlieferung einschließlich Netznutzung) sind alle Bestandteile des Strompreises einzubeziehen. Dies sind neben den Entgelten für die Lieferung und Abrechnung der Energie die Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers, die Entgelte für Messung und Zähldatenbereitstellung durch den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber, die Umlage nach § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), die Konzessionsabgaben gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV), die Entgelte für eventuell anfallende Blindarbeit (oberhalb der Abrechnungsfreigrenze), die Umlage gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), sowie die Stromsteuer. Soll hingegen nur die reine Ökostromlieferung ohne Netznutzung vergeben werden, sind für die Schätzung des Auftragswertes neben den Stromlieferentgelten lediglich die EEG-Umlage und die Stromsteuer zu berücksichtigen. Entgelte, die vom jeweiligen Netzbetreiber in Rechnung gestellt werden, sind nicht in die Schätzung des Auftragswertes einzubeziehen, denn diese Strompreisbestandteile werden bei einer reinen Ökostromlieferung ohne Netznutzung nicht vom Stromlieferanten, sondern vom örtlichen Netzbetreiber im Rahmen eines separat abzuschließenden Netznutzungsvertrags separat abgerechnet. Für die bei der Schätzung des Auftragswertes zu berücksichtigende Vertragslaufzeit enthält die Vergabeverordnung detaillierte Regelungen: Im Rahmen einer Ausschreibung von Ökostrom muss der Bieter nicht einen Gesamtpreis anbieten, sondern einen bedarfsabhängigen Arbeitspreis in ct/kWh. Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert ist ► bei einem auszuschreibenden Ökostromliefervertrag mit einer Festlaufzeit bis zu 48 Monate (d.h. 4 Jahre) die jeweils vorgesehene Vertragslaufzeit, ► bei einem auszuschreibenden Ökostromliefervertrag mit einer Festlaufzeit von mehr als 48 Monaten bzw. mit einer kürzeren Laufzeit, aber einer vertraglich vereinbarten Verlängerungsmöglichkeit über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus. Ist z.B. in einem zwei- oder dreijährigen Ökostromliefervertrag vorgesehen, dass sich dieser jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht von einem der Vertragspartner gekündigt wird, ist die Vertragsdauer nicht absehbar.

Bei der Schätzung des Auftragswertes ist daher von dem geschätzten Auftragswert für möglicherweise 48 Monate (4 Jahre) auszugehen

Bei der Schätzung der Auftragswerte sind weitere Regelungen zu beachten, die alle darauf gerichtet sind, einer „Flucht aus dem Vergaberecht“ vorzubeugen: ► Bei losweiser Vergabe ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Wert aller Lose zugrunde zu legen. ► Der Auftragswert darf nicht absichtlich so geschätzt oder aufgeteilt werden, dass der Auftrag dem Vergaberecht entzogen wird, z. B. indem nur die Ökostromlieferung an bestimmte Entnahmestellen ausgeschrieben wird und die Ausschreibung der Ökostromlieferung an weitere Entnahmestellen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. ► Bei Rahmenvereinbarungen erfolgt die Schätzung des Auftragswertes auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung geplanten Einzelaufträge, d. h. sämtlicher Einzelstromlieferverträge. Der nach den vorgenannten Grundsätzen geschätzte Auftragswert ist entscheidend für die weiteren vergaberechtlichen Anforderungen an die Ausschreibung des Ökostromliefervertrages. Der für die Anwendbarkeit des EU-Kartellvergaberechts maßgebliche Schwellenwert wird bei der Ausschreibung der Ökostromlieferung, die üblicherweise für mehrere Jahre erfolgt, regelmäßig überschritten.

Als konkreter Ausgangspunkt für die erste Schätzung des Auftragswertes können die letzten Jahresabrechnungen der Ökostromlieferung für alle auszuschreibenden Entnahmestellen dienen. Die Ökostrombezugskosten des Vorjahres (ohne Umsatzsteuer) sind mit der geplanten Vertragslaufzeit (meist 2 oder 3 Jahre, bei vertraglicher Verlängerungsmöglichkeit 4 Jahre) zu multiplizieren. Meist übersteigt der geschätzte Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert deutlich, so dass sich eine detaillierte Schätzung des Auftragswertes erübrigt. Der öffentliche Auftraggeber hat die Schätzung des Auftragswertes in seiner Vergabeakte vor Beginn der Ausschreibung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Berücksichtigung von Umweltanforderungen im Vergabeverfahren

Öffentlichen Auftraggebern steht es grundsätzlich frei, Umweltanforderungen an ihre Beschaffungsgegenstände zu stellen. Das gilt auch für den Beschaffungsgegenstand „Strom“. Für Klimaschutz ist der Ausbau erneuerbarer Energien unerlässlich und die Beschaffung von Ökostrom setzt eindeutige Signale für die Energiewende. Über diese Signale hinaus können öffentliche Auftraggeber den eigenen ökologischen Fußabdruck im Hinblick auf THG-Emissionen reduzieren, wenn sie ihren Strombedarf durch Ökostrom mit bestimmten Qualitätsmerkmalen decken. Bei der Ausschreibung der Lieferung von Ökostrom verfügen sie über zwei vergaberechtliche Ansatzpunkte, um die Umweltfreundlichkeit der Stromerzeugung zu berücksichtigen: ► Mindestanforderungen an den Auftragsgegenstand ► Zuschlagskriterien. Öffentliche Auftraggeber können zunächst den an ihre Entnahmestellen zu liefernden Strom in der Leistungsbeschreibung explizit als Strom aus erneuerbaren Energien definieren. Auf Angebote, welche die vom Auftraggeber festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

Unser Ausschreibungskonzept

Unser Konzept zur Beschaffung von Ökostrom hat sich in mehreren Ausschreibungen praktisch bewährt und wird laufend fortentwickelt. Das Konzept stellt durch seine hohen Anforderungen an die Ökostromqualität sicher, dass es zu einem Umweltnutzen durch die Lieferung des ausgeschriebenen Ökostroms kommt. Es ► stellt hohe Anforderungen an die eingesetzten erneuerbaren Energieträger und ► verpflichtet den Auftragnehmer zur (gegebenenfalls anteiligen) Stromlieferung aus konkret zu benennenden Neuanlagen, die nur wenige Jahre alt sind. Die Erfahrung aus den bislang durchgeführten Ausschreibungen zeigt, dass die Beschaffung von Ökostrom für öffentliche Auftraggeber nur mit geringen spezifischen Mehrkosten verbunden ist. Sie ist daher mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen vereinbar.

Die bislang durchgeführten Ausschreibungen von Ökostrom führten im Vergleich zu einer Lieferung von konventionellem Strom jeweils zu spezifischen Mehrkosten für Ökostrom zwischen 0,2 und 0,3 ct/kWh zuzüglich Umsatzsteuer. Das entspricht rund 1,4 % des Gesamtstrompreises.

Unsere Arbeitsschritte

… im Vergabeverfahren zur Lieferung von Ökostrom bis zum Lieferbeginn: ► ggf. Vorinformation im Supplement zum Amtsblatt der EU ► Erstellung eines Zeitplans sowie eines Projektablaufplans ► Konzeption des Vergabeverfahrens zur Lieferung von Ökostrom ► ggf. Kündigung bestehender Stromlieferverträge ► Datenerfassung für die auszuschreibenden Entnahmestellen ► Erstellung der Vergabeunterlagen, insbesondere Formulierung der Zuschlagskriterien und des abzuschließenden Liefervertrags ► Vergabebekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU (und eventuell zusätzlich in nationalen Bekanntmachungsmedien) ► Bereitstellung der Vergabeunterlagen an interessierte Bieter ► schriftliche Beantwortung von Anfragen, Hinweisen und Rügen einzelner Bieter, ggf. in diesem Zuge Ergänzung oder Änderung der Vergabeunterlagen mit entsprechender Information an alle Bieter, die sich gemeldet haben; dann notfalls auch Verlängerung der Angebotsfrist ► Eingang der Angebote, Registrierung der Angebote ► protokollierte Angebotsöffnung (Submission) ► dokumentierte Angebotsprüfung ► ggf. Aufklärung des Angebotsinhalts ► dokumentierte Angebotswertung ► dokumentierte Vergabeentscheidung des Auftraggebers ► Vorabinformation über das Ausschreibungsergebnis an alle nicht berücksichtigten Bieter ► Einhaltung der 15- bzw. 10 Tage Wartefrist vor Zuschlagserteilung ► Zuschlagserteilung ► Ausfertigung und Unterzeichnung des Ökostromliefervertrages ► Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag im Supplement zum Amtsblatt der EU ► Vertragsdurchführung, Lieferbeginn

Der öffentliche Auftraggeber sollte bei Lieferbeginn zum 1. Januar des Folgejahres spätestens im 2. Quartal des letzten Lieferjahres mit der Vorbereitung der europaweiten Ökostromausschreibung beginnen

Gewinnt ein Bieter die Ausschreibung, der bisher nicht Stromlieferant des öffentlichen Auftraggebers war, so hat er die Stromlieferung beim jeweiligen Netzbetreiber spätestens zehn Werktage vor Lieferbeginn anzumelden. Der jeweilige Netzbetreiber hat den Lieferantenwechsel innerhalb von maximal drei Wochen abzuwickeln, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten beim Netzbetreiber. Im Falle eines Lieferantenwechsels können bei der Anmeldung der Entnahmestellen Einzelfragen auftreten, die vor Lieferbeginn zwischen dem neuen Lieferanten und dem jeweiligen Netzbetreiber zu klären sind. Deswegen sollte der Auftraggeber dem neuen Lieferanten einen deutlich über die Mindestfrist von zehn Werktagen hinausgehenden Zeitraum für die Anmeldung der Belieferung der Entnahmestellen einräumen. Praxistipp Nach Zuschlagserteilung sollte dem erfolgreichen Bieter (d. h. dem künftigen Lieferanten) vor Lieferbeginn ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen für die Anmeldung der Belieferung der Entnahmestellen beim jeweiligen örtlichen Netzbetreiber und für Klärfälle zur Verfügung stehen. Bei Lieferbeginn zum 1. Januar eines Jahres (Regelfall) sollte der Zuschlag spätestens Anfang/Mitte November des Vorjahres erteilt werden.

Das eigentliche Vergabeverfahren beginnt mit der Versendung der Vergabebekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU

Sie ist mit elektronischen Mitteln vom öffentlichen Auftraggeber zu übermitteln. In der Vergabebekanntmachung gibt der öffentliche Auftraggeber die Absicht der Auftragsvergabe und weitere Informationen bekannt. Die Vergabebekanntmachung ist vom Auftraggeber nach dem im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster zu erstellen. In diesem Muster sind alle Informationen über den zu vergebenden Auftrag und das Vergabeverfahren vorgegeben, die der Auftraggeber mit der Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen hat. Die europäische Internetseite http://simap.ted.europa.eu/ stellt das entsprechende Formular zur Bekanntmachung der Vergabe eines öffentlichen Auftrags kostenlos zum Download zur Verfügung. Dieses Formular kann der öffentliche Auftraggeber am Computer selbst ausfüllen und direkt auf elektronischem Wege per E-Mail an das Amt für Veröffentlichungen der EU weiterleiten.

Das Vergabeverfahren ist von Anfang an fortlaufend zu dokumentieren

Die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen im Vergabeverfahren hat der Auftraggeber in einer umfassenden Vergabedokumentation, auch Vergabevermerk genannt, fortlaufend festzuhalten. Die Verpflichtung zur Erstellung einer Vergabedokumentation dient auch der transparenten Gestaltung des gesamten Vergabeverfahrens. Die Vergabedokumentation soll eine Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Maßnahmen, Feststellungen und Entscheidungen gewährleisten. Darüber hinaus kommt ihr eine wesentliche Beweisfunktion zu, die in einem möglichen Nachprüfungsverfahren von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Auftraggebers sein kann.

Die Vergabeunterlagen bestehen aus ► dem Anschreiben, ► ggf. den Bewerbungsbedingungen und ► den Vertragsunterlagen

Die Vertragsunterlagen bestehen aus ► der Leistungsbeschreibung (einschließlich des Leistungsverzeichnisses), ► den Vertragsbedingungen (Muster-Ökostromliefervertrag) und ► den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen Teil B (VOL/B – Ausgabe 2003).

Der Auftraggeber sollte für die Preisangebote und alle gewünschten Angaben der Bieter Formulare in den Vergabeunterlagen vorgeben, die die Bieter auszufüllen haben

Auf diese Weise ist die Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Angebote am besten gewährleistet. Folgende Formulare ergeben sich aus den Bestimmungen der VgV und haben sich in der Praxis bewährt: Checkliste zu den Formularen in den Vergabeunterlagen ► Angebot (Formblatt) ► Preisblatt ► Eigenerklärung zur Eignung ► Eigenerklärung zum Unternehmen ► Liste der Referenzen ► Ggf. Erklärung einer Bietergemeinschaft ► Ggf. Erklärung zur beabsichtigten Beauftragung von Unterauftragnehmern

Die Leistungsbeschreibung für eine europaweite Ausschreibung von Ökostrom hat in aller Regel folgenden Inhalt

► Verzeichnis der Entnahmestellen mit den erforderlichen Daten (Leistungsverzeichnis) ► sonstige Informationen und Hinweise zur Ökostromlieferung ► Lieferumfang (ggf. bezogen auf Lose) ► Lieferzeitraum ► Preisblatt für die Strompreisangebote der Bieter ► Zuschlagskriterien ► Künftiger Stromliefervertrag

Der Auftraggeber hat bei einer europaweiten Ausschreibung von Ökostrom in den Vergabeunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien anzugeben und zu gewichten

Die Kenntnis der Zuschlagskriterien ist für die Bieter zwingende Voraussetzung, ihr Angebot zu erstellen. Um die Zuschlagskriterien für die Bieter so transparent wie möglich zu machen, sollte der Auftraggeber sie sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in der Leistungsbeschreibung angeben. Das wesentliche Kriterium ist das des wirtschaftlichsten Angebotes. Dies bedeutet, dass bei der Zuschlagserteilung nicht zwingend nur der angebotene Preis zu berücksichtigen ist. Es können weitere Kriterien aufgestellt werden, nach denen das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und die Zuschlagsentscheidung getroffen werden soll. Bei der Festlegung verschiedener Zuschlagskriterien hat der öffentliche Auftraggeber zu beachten, dass der Preis der Stromlieferangebote ein wichtiges, die Vergabeentscheidung substantiell beeinflussendes Entscheidungskriterium bleiben muss und nicht marginalisiert werden darf. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Wertungsanteil des Angebotspreises nicht unter 50 % festgelegt wird. Die Festlegung der Zuschlagskriterien in der Vergabebekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen ist für den öffentlichen Auftraggeber bindend. Bei der Wertung der Angebote berücksichtigt der Auftraggeber entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die er in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt hat. Eine Änderung der Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren ist unzulässig. Im Ausschreibungskonzept wird der niedrigste Angebotspreis als einziges Zuschlagskriterium empfohlen. Unter allen Angeboten, welche die vom Auftraggeber vorgegebenen Mindestanforderungen an die Ökostromqualität erfüllen, ist in diesem Fall der Zuschlag auf das Angebot zur Ökostromlieferung mit dem niedrigsten Angebotspreis zu erteilen. Ein einfacher Preisspiegel reicht für die Angebotswertung aus. Im Rahmen der Angebotswertung wird der niedrigste Angebotspreis für die vom Bieter angebotenen Lieferung von Ökostrom ermittelt. Hinzu kommen – bei allen Angeboten einheitlich – Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern.

Der Muster-Ökostromliefervertrag ist wie die Leistungsbeschreibung Bestandteil der Vertragsunterlagen und wird vom Auftraggeber vorgegeben

Im Ökostromliefervertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart. Die Bieter dürfen ihren Angeboten keine eigenen Vertragsbedingungen zugrunde legen, andernfalls wäre das Angebot auszuschließen.

Der Stromliefervertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen

Inhalt des Stromliefervertrages ► Art und Umfang der Stromlieferung ► Pflicht des Lieferanten zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen an die Ökostromqualität im Lieferzeitraum ► Nachweispflichten des Lieferanten über die Ökostromqualität ► Anforderungen an die Stromlieferung (Wechsel- oder Drehstrom, Frequenz, bedarfsabhängige Lieferung, Herkunft und weitere besondere Anforderungen) ► Definition der Anschluss- und Übergabestellen ► Möglichkeit des Auftraggebers zur Errichtung und zum Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen ► Regelung über Netzanschluss und Netznutzung ► Messung an den Entnahmestellen ► Stromlieferpreise ► Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen ► Datenbereitstellung ► Vertragslaufzeit und Verlängerungsmöglichkeit ► Lieferunterbrechung und Haftung ► ggf. Sicherheiten (z. B. Vertragserfüllungsbürgschaft) ► ggf. Sonderkündigungsrechte und Vertragsstrafen (z. B. in Bezug auf die nachweisliche Lieferung von Ökostrom) ► Abrechnung bestimmter Strompreisanteile in der jeweiligen Höhe (z. B. EEG Umlage, Netzentgelte, Steuern etc.) ► Rechtsnachfolge ► wesentliche Vertragsbestandteile ► Beilegung von Meinungsverschiedenheiten ► Schlussbestimmungen

Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt
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