Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

VergMan ® – Herausforderung SiGeKO

VergMan ® - Herausforderung SiGeKO

Arbeiten auf der Baustelle sind mit besonderen Gefährdungen verbunden. Die Beschäftigten sind oft schwierigen Witterungsverhältnissen, Arbeiten in der Höhe oder den Problemen eines nichtstationären Arbeitsplatzes ausgesetzt.

Hinzu kommt, dass auf einer Baustelle häufig mehrere Firmen an einem Bauprojekt beteiligt sind.

Damit diese sich nicht gegenseitig gefährden, müssen die Tätigkeiten aller Unternehmen aufeinander abgestimmt und koordiniert werden.

Dafür ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, kurz SiGeKo, zuständig.

Seit 1998 ist der Einsatz des SiGeKo in der Baustellenverordnung (BauStellV) geregelt. Laut §3 BauStellV ist der Bauherr dazu verpflichtet, einen Sicherheitskoordinator einzustellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle arbeiten. Falls der Bauherr über die erforderliche Eignung verfügt, kann er diese Rolle selbst einnehmen.

Die Bestellung des SiGeKo ist jedoch nicht die einzige Aufgabe, die auf den Bauherrn bei der Eröffnung einer Baustelle zukommt. Unter bestimmten Umständen muss zudem eine Vorankündigung übermittelt werden. Das ist immer dann notwendig, wenn die voraussichtliche Dauer des Bauprojekts 30 Tage überschreitet und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig vor Ort arbeiten.

Auch wenn damit zu rechnen ist, dass der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet, ist eine Vorankündigung nötig. Diese kann vom SiGeKo bei der entsprechenden Behörde eingereicht werden. Das ist spätestens zwei Wochen vor dem ersten Spatenstich zu erledigen. Im Anschluss ist das Dokument öffentlich sichtbar an der Baustelle anzubringen.

Weiterhin ist der SiGeKo für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans zuständig. Dieser SiGe-Plan beinhaltet individuelle Hinweise und Richtlinien, die den richtigen Arbeitsschutz auf der Baustelle gewährleisten sollen.

Er gibt Auskunft über die durchzuführenden Arbeiten und informiert über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und wichtige Termine.

Der SiGeKo übernimmt in der Planungsphase des Bauvorhabens wichtige Aufgaben. So ist er dafür zuständig, mögliche Sicherheits- und Gesundheitsrisiken auf der Baustelle zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu entwickeln.

Dabei behält er die in §4 Arbeitsschutzgesetz formulierten allgemeinen Grundsätze immer im Blick. Desweiteren ist er an der Planung der Baustelleneinrichtung beteiligt und fungiert als wichtiger Berater, wenn es darum geht, Termine wie Bauausführungszeiten zu entwickeln.

Natürlich erstellt der SiGeKo den SiGe-Plan nicht nur. Falls nötig überarbeitet er diesen auch und sorgt dafür, dass die dort aufgestellten Regeln und Grundsätze auch wirklich Beachtung finden.

Aber auch in der Ausführungsphase Ihres Bauvorhabens bleibt der Sicherheitskoordinator nicht tatenlos. Der SiGe-Plan ist mit Beginn der Bauarbeiten nicht abgeschlossen, sondern wird fortwährend überarbeitet und an sich verändernde Bedingungen angepasst. Auch im weiteren Verlauf hat der SiGeKo dafür Sorge zu tragen, dass die im SiGe-Plan verankerten Vorgaben eingehalten werden.

Weiterhin ist er in puncto Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Koordination der Zusammenarbeit aller am Bauprojekt beteiligten Unternehmen zuständig. Hält er in diesem Zusammenhang eine Sicherheitsbesprechung oder –begehung der einzelnen Gewerke für sinnvoll, muss er sich um Organisation und Durchführung kümmern.

Um wechselseitige Gefährdungen auszuschließen, muss das Baugrundstück nach außen hin abgesichert werden. Auch dafür muss der SiGeKo sorgen. Weitere Informationen zu den Aufgaben und Pflichten des SiGeKo finden Sie in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), insbesondere in der RAB 30.

Wir empfehlen Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung bzw eines Offenen Verfahrens zur Beauftragung.

Nachfolgend stellen wir Ihnen vor Hinweise für die Bekanntmachung, Gestaltung eines Bieterleitfadens, Anlagen und den Vertrag.

Bekanntmachung (am Bsp der Durchführung eines Offenen Verfahrens).

II.1.2)CPV-Code Hauptteil

71500000 Dienstleistungen im Bauwesen

II.1.3)Art des Auftrags

Dienstleistungen

III.1)Teilnahmebedingungen

III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

– Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs in Kopie. Der jeweilige Nachweis darf nicht älter als sechs Monate, gerechnet ab dem Ende der Teilnahmefrist, sein. Als im Handels- und Berufsregister nicht eingetragener bzw. ausländischer Bewerber ist es gestattet, vergleichbare, gleichwertige Nachweise vorzulegen; die Gleichwertigkeit ist gleichzeitig mit der Vorlage nachzuweisen.

– Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (Bezugshinweis: Ausschlussgründe gemäß § 123 (1) Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB und § 124 GWB).

– Erklärung zum Berufstand (Qualifikation Architekt oder Ingenieur)

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

-Angaben zum mittleren Jahresumsatz (s. Mindestanforderungen)

– Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (s. Mindestanforderungen)

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

– Der mittlere Jahresumsatz, den der Bewerber mit vergleichbaren Leistungen (SiGeKo-Leistungen gemäß den regulatorischen Vorgaben, insb. gesetzliche Vorgaben sowie BaustellV und RAB) erwirtschaftet hat, muss in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2019-2021) mindestens … Euro p. a. netto betragen.

– Die Bieter haben nachzuweisen, dass sie im Auftragsfall eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von … Mio. Euro, 2-fach maximiert und für sonstige Schäden (insbes. primäre Vermögensschäden und Sachschäden) in Höhe von … Mio. Euro, 2-fach maximiert abschließen werden oder bereits abgeschlossen haben. Eine entsprechende Zusicherung der Versicherung bzw. ein entsprechender Versicherungsnachweis ist als Anlage beizufügen.

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Mindestens zwei vergleichbare Referenzprojekte betreffend die Erbringung von SiGeKo-Leistungen

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Mindestens zwei vergleichbare Referenzprojekte betreffend die Erbringung von SiGeKo-Leistungen (entsprechend den regulatorischen Vorgaben, insb. gesetzliche Vorgaben sowie BaustellV und RAB) (mindestens vollständige Begleitung des Vorhabens von der Erstellung des SiGe-Plans bis zum Abschluss der Bauleistungen) hinsichtlich einer vergleichbar komplexen Infrastrukturmaßnahmen für Verkehrsanlagen und einem Umbau im Betrieb mit vergleichbaren Anforderungen, mindestens Honorarzone III) in den letzten zehn Jahren (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist) mit einer Bausumme i. H. v. mindestens … Euro netto (KG … gemäß DIN 276).

III.2)Bedingungen für den Auftrag

III.2.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten

Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten

Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:

Vgl. § 75 Abs. 1 VgV

III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal

Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind

Werbung

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung

IV.1.1)Verfahrensart

Offenes Verfahren

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein

IV.2)Verwaltungsangaben

IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

Tag:

Ortszeit:

IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber

IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:

Deutsch

IV.2.6)Bindefrist des Angebots

Das Angebot muss gültig bleiben bis:

IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Tag:

Ortszeit:

Ort:

Bieterleitfaden Angebotsphase
Koordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo)

1. Allgemeine Bedingungen

Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von Koordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo) für …. Die Einzelheiten zum Leistungsbild ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. 

ANG_Anlage_.._Leistungsbeschreibung.

Dieser und die ggf. folgenden Bieterleitfäden enthalten keine Konkretisierung der zu erbringenden Leistungen, sondern dienen ausschließlich der Beschreibung des Verfahrens. Beschreibt der Bieterleitfaden Leistungen und Ziele des Verfahrens, dient dies lediglich der Verschaffung eines Überblicks.

2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen

2.1. Allgemeine Bedingungen

2.1.1. Auftraggeberin
Auftraggeberin dieses Vergabeverfahrens ist die

Die Auftraggeberin wird nachfolgend auch AG oder Vergabestelle bezeichnet.

2.1.2. Ziel dieser Bewerbungsbedingungen, vorläufiger Terminplan

Mit diesen Bewerbungsbedingungen erläutert die AG die Hintergründe dieses Vergabeverfahrens zur Beschaffung der Leistungen der Koordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo) für … und beschreibt den Ablauf des Verfahrens. Die AG möchte damit das Verständnis des Marktes für das Projekt und
das Vergabeverfahren verbessern. Dies soll es den Interessenten erleichtern, sich für die ausgeschriebenen Leistungen und das Vergabeverfahren optimal aufzustellen. Zugleich sichert die Information faire Wettbewerbsbedingungen.

Nähere Informationen zur Vereinbarung der zentralen Steuerung, der Gesellschaften sowie zum Projekt sind dem Dokument ANG_Anlage_.._ Projektbeschreibung zu entnehmen. Der in der folgenden Tabelle 1 dargestellte Zeitplan des Vergabeverfahrens ist nur indikativ. Die AG behält
sich Terminänderungen ausdrücklich vor.

Termin Verfahrensschritt

Bekanntmachung

Frist für den Eingang der Angebote

Vorabinformation nach § 134 GWB

Voraussichtliche Zuschlagserteilung

Tabelle 1

2.1.3. Verfahrensablauf

Das Vergabeverfahren wird als Offenes Verfahren nach den Regelungen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durchgeführt. Nachfolgend sind mit „Bieter“ sowohl einzelne Bieter als auch Bietergemeinschaften gemeint, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Die in diesen Vergabeunterlagen enthaltenen maskulinen Bezeichnungen werden geschlechtsneutral verwendet.

2.1.4. Kommunikation und technische Voraussetzung zur Teilnahme am Vergabeverfahren

2.1.4.1. Vergabesoftware

Die AG nutzt die Vergabeplattform …. Eine Teilnahme am Vergabeverfahren, insbesondere durch das Stellen von Fragen oder das Einreichen von Angeboten und Angeboten setzt voraus, dass sich der Bieter beim … registriert. Für die elektronische Einreichung von Angeboten und Angeboten ist die Nutzung des „Bietertools“ erforderlich. Das „Bietertool“ wird kostenfrei über das … für dort registrierte Unternehmen zur Verfügung gestellt. Nähere Informationen zur Kommunikation sowie zu den technischen Voraussetzungen zur Teilnahme am Vergabeverfahren finden sich unter ….. Weitergehende Informationen finden sich außerdem unter ….

2.1.4.2. Kommunikation

Der AG kommuniziert mit den Bietern ausschließlich über die Vergabeplattform. Der Bieter ist gehalten, regelmäßig zu überprüfen, ob Nachrichten seitens der AG eingegangen sind. Die AG geht davon aus, dass Nachrichten dem Bieter zugegangen sind, sobald dieser die Nachrichten abrufen kann. Auch der Bieter darf nur über die Vergabeplattform mit der AG kommunizieren (Bieterfragen etc.).

Die Information gemäß § 134 Abs. 1 GWB versendet die AG gem. § 134 Abs. 2 GWB über die
Vergabeplattform und zusätzlich per E-Mail an die Bieter.

2.1.4.3. Hinweispflicht der Bieter und Fragefrist

Enthalten die Bekanntmachung oder die von der AG zur Verfügung gestellten Unterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so hat der Bieter die AG unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen.

Interessierte Unternehmen können im Rahmen der Angebotsphase Bieterfragen zu der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen unverzüglich einreichen. Bieter sollen hierfür das entsprechende Formblatt (ANG_FB_.._Bieterfragen) verwenden. Die Beantwortung von Fragen der Bieter und sonstige verfahrensrelevante Informationen erfolgen über die Vergabeplattform …. Auch die Fragestellung selbst wird von der AG veröffentlicht. Es wird daher gebeten, die Bieterfragen so zu formulieren, dass sie keinerlei Rückschlüsse auf die Identität des Fragestellers zulassen. Grundsätzlich werden alle Fragen allen Bietern in anonymisierter Form zusammen mit den Antworten als fortlaufend nummerierte Bieterinformationen zur Verfügung gestellt. Die Antworten sind bei der Erstellung der Angebote zu beachten und werden Bestandteil der Vergabeunterlagen.

Hinweise auf Bieterfragen und Antworten durch die AG können grundsätzlich nur an Bieter erfolgen, die ihre Kontaktdaten für das Vergabeverfahren hinterlassen haben. Jeder Bieter ist unabhängig davon bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung des Angebots verpflichtet, regelmäßig und selbstständig auf über diesen Link zur Verfügung gestellte, geänderte oder zusätzliche Dokumente und Beantwortungen von Bieterfragen zu achten.

2.1.4.4. Vertraulichkeit

Die Vergabeunterlagen und alle Informationen, die der Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens erhält, sind vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte – mit Ausnahme eingeschalteter Nachunternehmer und Berater – ist nicht gestattet. Der Bieter ist verpflichtet, die eingeschalteten Nachunternehmer und Berater ebenfalls zur Beachtung des Vertraulichkeitsgebots zu verpflichten. Sollte sich ein Bieter dazu entscheiden, sich nicht weiter an dem Verfahren zu beteiligen, ist er verpflichtet, dieses der AG unverzüglich mitzuteilen und die erhaltenen Unterlagen zu vernichten oder zurückzugeben.
Die Vernichtung der Unterlagen ist auf Verlangen zu bestätigen.

Ohne Zustimmung des Bieters werden die an die AG übergebenen Angebote, Unterlagen und Informationen nicht an Wettbewerber weitergegeben oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht. Der Geheimwettbewerb zwischen den Bietern wird gewahrt. Die AG erwartet, dass Bieter ihre Angebotsunterlagen ebenfalls nicht mit Wettbewerber erörtern oder in anderer Weise gegen das Vertraulichkeitsgebot verstoßen. Verstöße können als wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise gewertet werden und zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren führen.

2.2. Ablauf des Verfahrens

2.2.1. Offenes Verfahren

2.2.1.1. Zielsetzung

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung der AG, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis:

Der Auftrag wird nur an ein fachkundiges und leistungsfähiges (geeignetes) Unternehmen vergeben, dass nicht nach den §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen worden ist. Die Eignung ist gegeben, wenn alle geforderten Erklärungen und Nachweise eingereicht wurden und die von der AG bekanntgemachten Mindeststandards an die Eignung erfüllt sind. Die Eignungskriterien und Mindeststandards sind der Bekanntmachung zu entnehmen.

2.2.1.2. Form der Angebote, Fristen

Die Angebote sind elektronisch bis zum Termin gem. Tabelle 1 über die Vergabeplattform … zu übermitteln. Für Einzelheiten zu den technischen Voraussetzungen zur Abgabe eines Angebots wird auf Kapitel 2.1.4 verwiesen. Die Einreichung in Textform (§ 126b BGB) ist ausreichend. Eine elektronische Signatur wird für die Einreichung des Angebots nicht verlangt. Die postalische Einreichung des Angebots ist nicht zugelassen. Bieter sind für die fristgemäße Einreichung des Angebots selbst verantwortlich. Die verspätete Einreichung des Angebots führt zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren, es sei denn, der Bieter hat die Fristversäumung nicht zu vertreten. Die Regelungen zur Nachforderung bei unvollständigen Angeboten gemäß § 56 VgV bleiben davon unberührt.

Bei der Abgabe des Angebots ist darauf zu achten, dass die einzelnen Unterlagen so übersichtlich und kompakt wie möglich eingereicht werden. Sofern möglich, sollte die Reihenfolge beibehalten werden, die in der Checkliste (ANG_FB_.._Checkliste) der durch die Bieter vorzulegenden Vergabeunterlagen vorgesehen ist. Es ist möglich, mehrere Unterlagen zu einer PDF- oder Zip-Datei zusammenzufügen. Alle Dokumente sind elektronisch über die Vergabeplattform hochzuladen und sind ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Die Angebote müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Das gilt grundsätzlich auch für sämtliche geforderten Unterlagen, Nachweise oder Dokumente. Sollten einzelne Unterlagen in einer anderen Sprache
vorliegen, so behält sich die AG vor, Übersetzungen dieser Unterlagen anzufordern.

2.2.2. Inhalt der einzureichenden Angebote

Mit dem Angebot sind die in der Auftragsbekanntmachung und diesen Bewerbungsbedingungen genannten Unterlagen vorzulegen. Dafür sind – soweit vorgesehen – die beigefügten Formblätter zu verwenden.

2.2.2.1. Checkliste

Mit dem Angebot ist von Bieter oder Bietergemeinschaften einmalig die ausgefüllte Checkliste der durch die Bieter vorzulegenden Vergabeunterlagen vorzulegen (ANG_FB_.._Checkliste). Die Nichtvorlage führt nicht zum Ausschluss.

2.2.2.2. Angebotsschreiben

Vom Bieter oder Bietergemeinschaften ist einmalig das ausgefüllte Angebotsschreiben vorzulegen (ANG_FB_.._Angebotsschreiben).

2.2.2.3. Honorarermittlungsblatt

Vom Bieter oder Bietergemeinschaft ist das Honorarermittlungsblatt (ANG_FB_.._Honorarermittlungsblatt) einzureichen. Der Bieter oder Bietergemeinschaft muss die angebotenen Preise für die abgefragten Leistungen eintragen. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Preise exklusive Umsatzsteuer (netto) anzugeben sind. Das Formblatt muss vollständig ausgefüllt werden; sämtliche geforderte Preisangaben müssen enthalten sein.

2.2.2.4. Datenblatt mit Angaben zum Unternehmen

Mit dem Angebot sind vom Bieter oder im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft Angaben zum Unternehmen des Bieters bzw. im Falle einer Bietergemeinschaft zu jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen (ANG_FB_.._Unternehmensdatenblatt).

2.2.2.5. Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Mit dem Angebot ist die Erklärung des Bieters bzw. jedes Mitglieds einer Bietergemeinschaft (im Falle der Eignungsleihe des eignungsleihenden Unternehmens) zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB vorzulegen (ANG_FB_.._Erklärung_Ausschlussgründe).

2.2.2.6. Erklärung bei Bietergemeinschaften

Im Falle der Bewerbung durch eine Bietergemeinschaft müssen die Mitglieder der Bietergemeinschaft gemeinsam mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung mit Erklärungen jedes Mitglieds der Bietergemeinschaft einreichen (TN_FB_.._Erklärung_Bietergemeinschaft).

2.2.2.7. Erklärungen bei Eignungsleihe

Sofern der Bieter zum Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (Dritter/Nachunternehmer) in Anspruch nehmen will (Eignungsleihe), muss der Bieter durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen
Mittel tatsächlich zur Verfügung gestellt werden (ANG_FB_.._Verpflichtungserklärung_Eignungsleihe). Die AG behält sich vor, während des Vergabeverfahrens ein unterschriebenes Original dieses Dokuments anzufordern.
Im Rahmen der Eignungsprüfung wird die AG prüfen, ob das Unternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Kriterien erfüllt und ob Ausschlussgründe, insbesondere zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Hierfür muss der Bieter durch das Unternehmen das entsprechende Formblatt (ANG_FB_.._Erklärung_Ausschlussgründe) ausfüllen lassen und mit dem Angebot einreichen. Sofern ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB bei dem vom Bieter benannten Unternehmen vorliegt oder das Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium, für das es benannt wurde, nicht erfüllt, wird die AG dem Bieter gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 VgV vorschreiben, das Unternehmen zu ersetzen. Sofern ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt, wird die AG nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob der Bieter das Unternehmen ersetzen muss. Für die Aufforderung
zur Ersetzung eines benannten Unternehmens wird die AG den Bietern eine Frist setzen.

Im Übrigen ist der Austausch eines einmal benannten anderen Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich unzulässig. Nachunternehmer, die der Bieter für die Auftragsausführung einsetzen will, deren Kapazitäten er zum Nachweis seiner Eignung aber nicht in Anspruch nehmen will, müssen in diesem Verfahrensstadium noch nicht benannt werden.

2.2.2.8. Handels- bzw. Berufsregister

Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sind mit dem Angebot Angaben, Erklärungen und Nachweise vom Bieter oder im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie von jedem eignungsleihenden Unternehmen vorzulegen. Auszug (eine Kopie) aus dem Handels- bzw. Berufsregister oder einen vergleichbaren Nachweis der Existenz des Unternehmens. Der jeweilige Nachweis ist nicht älter als sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Endes der Teilnahmefrist. Als im Handels- und Berufsregister nicht eingetragener bzw. ausländischer Bieter ist es gestattet, vergleichbare, gleichwertige Nachweise vorzulegen; die Gleichwertigkeit ist gleichzeitig mit der Vorlage nachzuweisen. Der jeweilige Nachweis ist dem entsprechenden Formblatt (ANG_FB_.._Handels_und_Berufsregister) beizufügen.

2.2.2.9. Erklärung zum Berufsstand

Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sind mit dem Angebot weitere Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen:
Soweit Architekten- und Ingenieurleistungen ausgeführt werden, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist, ist die Erbringung dieser Leistungen Architekten und Ingenieuren vorbehalten. Hierüber ist von dem Bieter/der Bietergemeinschaft eine entsprechende Erklärung abzugeben (ANG_FB_.._Erklärung_Berufsstand).

2.2.2.10. Erklärung zur Haftpflichtversicherung

Zum anderen ist zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit eine Erklärung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die Bereitschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie jeweils über die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Zeitraum der
Leistungserbringung vorzulegen. Diese muss mit einer pro Versicherungsjahr zweifach maximierten Mindestdeckungssumme für Personenschäden in Höhe von … Mio. Euro je Schadensfall und für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden in Höhe von … Mio. Euro je Schadensfall gedeckt sein
(ANG_FB_…_Erklärung_Haftpflichtversicherung). Im Falle einer Bietergemeinschaft ist die Erklärung durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben. Die AG wird den Bieter im Falle der Zuschlagserteilung zur Vorlage eines Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit der genannten
Mindestdeckungssumme auffordern. Die Abgabe der Erklärung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die Bereitschaft zum
Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie jeweils über die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Zeitraum der Leistungserbringung mit den genannten Mindestdeckungssummen ist ein Mindeststandard. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards bleibt das Angebot des Bieters/der Bietergemeinschaft unberücksichtigt.

2.2.2.11. Referenzen

Für die Angaben und Erläuterungen zu den Referenzen ist das Formblatt ANG_FB_.._Referenzen zu verwenden. Die AG behält sich vor, zu den angegebenen Referenzen eigene Nachforschungen anzustellen und/oder Informationen mittels Kontaktierung des Auftraggebers der jeweiligen Referenz einzuholen. Stellt
die AG fest, dass die gemachten Angaben falsch sind oder der Bieter eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung des betreffenden früheren Auftrags erheblich und/oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat, behält sich die AG vor, den Bieter bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 GWB vom Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuschließen.

2.2.2.12. Erklärung Umsatz und Mitarbeiter

Zum weiteren Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter Angaben zum mittleren Jahresumsatz, insbesondere in vergleichbaren Leistungen (SiGeKo-Leistungen gemäß den regulatorischen Vorgaben, insb. gesetzliche Vorgaben sowie BaustellV und RAB) in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren (2019-2021) zu tätigen (Mindestanforderung: … EUR netto p.a. – vgl. ANG_Anlage_.._AW_ZS_Matrix). Entsprechende Erklärungen sind im Formblatt ANG …FB .. Erklärung Umsatz und Mitarbeiter zu machen.

2.2.2.13. Angaben zu Nachunternehmern

Sofern der Bieter beabsichtigt, Leistungen im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, ist der Nachunternehmer im Angebot zu benennen. Hierfür ist Formblatt „Angaben zu Nachunternehmern“ (ANG_FB_.._Angabe_Nachunternehmer) zu verwenden. Um eine Prüfung durch die AG zu ermöglichen, ob Gründe für den Ausschluss des vorgesehenen Nachunternehmers vorliegen, muss der Bieter außerdem durch den vorgesehenen Nachunternehmer das
Formblatt „Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ (ANG_FB_.._Erklärung_Ausschlussgründe) ausfüllen lassen und diese mit seinem Angebot einreichen. Sofern ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt, wird die AG die Ersetzung des Nachunternehmers verlangen. Bei Vorliegen eines fakultativen Ausschlussgrundes wird die AG nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob der Bieter das Unternehmen ersetzen muss. Für die Aufforderung zur Ersetzung eines benannten Unternehmens wird die AG dem Bieter eine Frist setzen.

2.2.3. Prüfung der Angebote

Die Prüfung der Angebote erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der VgV und des GWB.

Die Angebote werden unter folgenden Gesichtspunkten geöffnet, geprüft und gewertet:

– Öffnung und formale Prüfung, §§ 55, 56 Abs. 1, 57 VgV
– Eignung der Bieter §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV
– Prüfung der Angemessenheit der Preise, § 60 VgV
– Zuschlagswertung, § 127 GWB, § 58 Abs. 1 VgV

Die AG behält sich eine Prüfung in anderer Reihenfolge ausdrücklich vor. Es handelt sich bei den genannten Gesichtspunkten nicht um eine zwingende Prüfungsreihenfolge. Der Prüfung der Angebote wird folgendes System zugrunde gelegt:

2.2.3.1. Prüfung auf (formale) Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit

Die AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit prüfen. Soweit sich daraus ergibt, dass geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen und dass das Angebot nicht auszuschließen ist, verlangt die AG die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach pflichtgemäßem
Ermessen nach. Dieses Recht zur Nachforderung begründet indes keine Verantwortung der AG für die Vollständigkeit der Angebote. Jeder Bieter bleibt für den Nachweis seiner Eignung und die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit seines Angebots allein verantwortlich. Erklärungen oder Nachweise, die von der AG nach
Abgabe der Angebote verlangt werden, sind zu dem von der AG bezeichneten Zeitpunkt einzureichen. Verlangt die AG gesondert Bestätigungen/Nachweise zu geforderten Eigenerklärungen, müssen diese innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden.

Von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden gemäß § 57 VgV Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, insbesondere:

  • Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten:
  • Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten;
  • Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind;
  • Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind;
  • Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche
  • Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen;
  • nicht zugelassene Nebenangebote.

2.2.3.2. Anfordern zusätzlicher Unterlagen

Die AG behält sich vor, von den Bietern zusätzliche Unterlagen zur Aufklärung, Verifizierung und Validierung der mit den Angeboten eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweisen anzufordern.

2.2.3.3. Prüfung auf Vorliegen von Ausschlussgründen hinsichtlich Zuverlässigkeit

Darauf erfolgt eine Prüfung der Angebote auf Vorliegen von Ausschlussgründen. Ein zwingender Ausschluss des Bieters erfolgt bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB. Davon kann ggf. unter den § 123 Abs. 4, Abs. 5, § 125, § 126 GWB geregelten Voraussetzungen abgesehen werden.
Des Weiteren kann ein Ausschluss erfolgen bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB. Davon kann nach pflichtgemäßem Ermessen und ggf. unter den im §§ 125, 126 GWB geregelten Voraussetzungen abgesehen werden.

2.2.3.4. Prüfung der Eignung

Darauf folgt die Prüfung der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters gemessen an der zu vergebenden Leistung anhand der vom Bieter eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweise. Bei Nichterfüllung der aufgestellten Mindeststandards, die sich aus Ziffer III.1.1) bis III.1.3) der Auftragsbekanntmachung ergeben, bleibt das Angebot des Bieters unberücksichtigt.

2.2.3.5. Eignungsleihe

Sowohl Bieter als auch Bietergemeinschaften können sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen und/oder ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf eignungsleihende Unternehmen stützen, die ihrerseits über die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle und/oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügen und bei denen die Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen.

Als eignungsleihende Unternehmen kommen sowohl Nachunternehmer als auch sonstige Dritte in Betracht. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Stützt sich ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft auf Nachunternehmer oder Dritte zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Eignung auf deren Umsätze, müssen die Nachunternehmer oder Dritten mit dem Bieter oder der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch für die Leistungserbringung haften.

2.2.3.6. Preisprüfung

Nach formaler Prüfung und Eignungsprüfung erfolgt eine Preisprüfung gemäß § 60 VgV. Die AG prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Erscheint der Preis eines Angebotes im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt die AG vom Bieter Aufklärung. Die AG behält sich zudem vor, auch ungewöhnlich hohe Preise der Bieter aufzuklären. Kann die AG nach der Prüfung die Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, kann dies den Ausschluss des Angebots zur Folge haben.

2.2.3.7. Wirtschaftlichkeitsprüfung – Zuschlag und Zuschlagswertung

Die Zuschlagswertung erfolgt unter Berücksichtigung von Preis und Leistung. Die Angebote werden anhand der in der ANG_Anlage_.._AW_ZS_Matrix dargestellten Zuschlagskriterien bewertet. Für Details siehe dort.

2.2.4. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche
Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

2.2.5. Zuschlag

Die AG strebt an, das Verfahren durch Zuschlagserteilung gem. Termin in Tabelle 1 zu beenden. Die AG wird vor Zuschlagserteilung für den obsiegenden Bieter/jedes Mitglied der obsiegenden Bietergemeinschaft beim Gewerbezentralregister einen Auszug nach § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO einholen. Darüber hinaus behält sich die AG eine Abfrage im Wettbewerbsregister vor. Die nicht erfolgreichen Bieter werden über die Zuschlagsabsicht gemäß § 134 GWB vorab informiert werden. Die Bieter haben zu erklären, dass Sie sich an Ihr Angebot bis zum 30.07.2022 binden.

2.2.6. Weitere Verfahrensbedingungen

2.2.6.1. Aufklärung und Nachforderung

Die AG behält sich vor, nach pflichtgemäßem Ermessen Aufklärung von den Bietern über das Angebot zu verlangen. Für die Beantwortung der Aufklärungsfragen wird den Bietern eine angemessene Frist gesetzt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei deren Nichteinhaltung der Ausschluss des Bieters aus dem Vergabeverfahren erfolgt, es sei denn, der Bieter hat die Fristversäumung nicht zu vertreten.

Die AG behält sich ferner vor, die Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen sowie unter Einhaltung der Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung zur Nachreichung oder Vervollständigung von fehlenden oder unvollständigen leistungsbezogenen Unterlagen, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, aufzufordern (§ 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die AG behält sich hierbei vor, Angaben aller Art einschließlich Preisangaben nachzufordern, soweit dies nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 VgV zulässig ist.

2.2.6.2. Kostenerstattung und Entschädigung

Für Erstellung der und Angebotsunterlagen und die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden Kosten nicht erstattet und Entschädigungen nicht gewährt. Mit Abgabe des Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung entstandener sowie eventuell entstehender Kosten für die Erstellung des Angebots und die Beteiligung am Vergabeverfahren. Dies gilt auch für den Fall einer Aufhebung des Vergabeverfahrens. Etwaige eingereichte Unterlagen werden Eigentum der AG und werden nicht an den Bieter zurückgesandt.

2.2.6.3. Schutz der Verfahrensintegrität

Im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Bieter sowie deren Beratern ist es nicht gestattet, zusätzliche oder vertrauliche Informationen über das Vorhaben sowie das Vergabeverfahren von der AG oder dessen Beratern zu erlangen oder zu nutzen. Ausgenommen davon sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder allen Bietern durch die AG oder dessen Beratern zugänglich gemacht werden.

2.2.6.4. Änderungen der Vergabeunterlagen und des Verfahrensablaufes

Die AG behält sich Änderungen der Vergabeunterlagen und des Verfahrensablaufs ausdrücklich vor.

2.2.7. Rügeobliegenheit und Nachprüfung

2.2.7.1. Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens

Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

2.2.7.2. Vergabekammer

Der Bieter kann sich zur Nachprüfung behaupteter Vergabeverstöße an folgende Stelle wenden:

Vergabekammer Nordbayern

Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten im Übrigen die Regelungen der §§ 134, 135, 160 GWB. Der AG ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen
Teilnahmeanträge und Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Gemäß § 165 GWB haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die
Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Es ist daher im Interesse des Bieters/der Bietergemeinschaft, bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebots eine entsprechende Kennzeichnung der Stellen vorzunehmen, die Betriebs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

3. Datenschutz

Durch die AG werden im Rahmen des Vergabeverfahrens neben unternehmens- und auftragsbezogenen auch personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet. Die Anlage ANG_Anlage_.._Datenschutzrechtliche_Information enthält hierzu eine datenschutzrechtliche Information nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO.

Vom Unternehmen auszufüllende Dokumente

Dateiname    
08_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Angebotsschreiben_vf.docx    
09_20220428_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Honorarermittlungsblatt_vf.xlsx    
10_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Unternehmensdatenblatt_vf.docx    
11_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Erklärung_Ausschlussgründe_vf.docx    
12_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Erklärung_Bietergemeinschaft_vf.docx    
13_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Verpflichtungserklärung_Eignungsleihe_vf.docx    
14_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Angabe_Nachunternehmer_vf.docx    
15_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Handels_und_Berufsregister_vf.docx    
16_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Erklärung_Berufsstand_vf.docx    
17_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Erklärung Haftpflichtversicherung_vf.docx    
18_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Referenzen_vf.docx    
19_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Eigenerklärung zum Umsatz_vf.docx    
20_220220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Bietererklärung Zuschlagsmatrix_vf.docx
    
     
Sonstiges    
Dateiname    
02_20220428_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_Anlage_.._AW-ZS-Matrix_vf.pdf    
03_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_Anlage_.._Datenschutzrechtliche_Information_vf.pdf    
06_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Bieterfragen_vf.docx    
07_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Checkliste_vf.docx    

Vertragsbedingungen

Präambel

Gegenstand des Vertrags ist die ….
Zur Gewährleistung und Verbesserung von Sicherheit- und Gesundheitsschutz der auf der Baustelle Beschäftigten wird der AN als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) für das Bauvorhaben … beauftragt.

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1. Gegenstand dieses Vertrages und damit werkvertragliche Leistungspflichten des AN sind die Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo-Leistungen) gem. der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und in Anlehnung des Heftes Nr. 15 des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) sowie den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (nachfolgend: RAB) für ….

1.2. Die AG bestellt den AN gem. § 3 Abs. 1 BaustellV als Koordinator. Der Vertrag umfasst insbesondere die gem. der beiliegenden Leistungsbeschreibung und Leistungsbildern (Anlage …) sowie im Rahmen dieses Vertrages näher bestimmten Leistungen. Der Umfang der jeweiligen Leistungen bestimmt sich nach den jeweiligen Abrufen der Leistungen durch die AG im Rahmen der stufenweisen Beauftragung.

1.3. Der AN verpflichtet sich, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages alle für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlichen SiGeKo-Leistungen (nachfolgend auch „Vertragsleistungen“) zu erbringen.

§ 2 Vertragsbestandteile und Vertragsgrundlagen

2.1. Vertragsbestandteile sind die nachgenannten Unterlagen in der nachfolgenden Reihenfolge:

2.1.1. dieser Vertrag einschließlich des Inhalts der Präambel;

2.1.2. Bieterfragen- und Antwortenkatalog zum Verfahren mit der Vergabe-Nr. … (Anlage …);

2.1.3. die Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …);

2.1.4. Heft Nr. 15 der AHO-Schriftenreihe („Leistungen nach der Baustellenverordnung“), in seiner jeweils aktuellen Fassung (nachfolgend: AHO-Heft Nr. 15)

2.1.5. das Angebot des AN, insbesondere die Honorarermittlungsblätter des AN (inklusive der Liste „Grobkostenschätzung Budget“) (Anlage …);

2.1.6. die Bauabschnittsplanung (BAP) (Anlage …) in ihrer jeweils gültigen Fassung;

2.1.7. die Projektbeschreibung „SiGeKo“ (Anlage …) in ihrer jeweils gültigen Fassung;

2.1.8. Lageplan (Anlage …);

2.2. Vertragsgrundlagen sind alle für das Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien sowie technischen Bestimmungen, insbesondere die Regeln der BaustellV sowie der RAB, und die allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit auch hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten, einschließlich der einschlägigen Regelungen zur öffentlichen Förderung des Bauvorhabens.

2.3. Die Vertragsbestandteile sind als „sinnvolles Ganzes“ auszulegen.

2.4. Widersprüche zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen und -grundlagen sind nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung aufzulösen. Nur wenn gleichwohl noch unauflösbare Widersprüche verbleiben, bestimmt sich das Rangverhältnis nach der vorstehenden Reihenfolge, insbesondere der Auflistung in § 2.1. Ein Widerspruch in diesem Sinne liegt vor, wenn Anforderungen und/oder Leistungen in den Vertragsbestandteilen unterschiedlich definiert sind. Ein Widerspruch besteht dabei jedoch nicht, wenn ein nachrangiger Vertragsbestandteil einen vorherigen Vertragsbestandteil und/oder eine
Vertragsgrundlage eine vorherige lediglich ergänzt oder konkretisiert.

2.5. Eigene Geschäftsbedingungen sowie selbst gefertigte Leistungsbeschreibungen, Anschreiben o. Ä. des AN werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 3 Vertragsziele

3.1. Die Parteien vereinbaren die in diesem § 3 genannten wesentlichen Planungsziele für die vom AN geschuldeten Vertragsleistungen. Der AN verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Quantitäts-, Qualitäts-, Dokumentations-, Termin- und Kostenziele (nachfolgend: Vertragsziele) im Rahmen seiner Leistungserbringung und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fördern. Die Parteien stellen klar, dass die Vereinbarung der Vertragsziele den Umfang und Inhalt der nach diesem Vertrag geschuldeten Vertragsleistungen nicht einschränkt.

3.2. Der AN hat auf die Einhaltung der nachfolgenden Quantitäten, Qualitäten, Kosten und Termine hinzuwirken, wobei die Reihenfolge der Auflistung die Priorisierung der Ziele vorgibt. Die nachstehende Auflistung der Projektziele stellt eine allgemeine Auflistung der zu realisierenden Projektziele dar. Der AN ist für deren Einhaltung nur dann nicht verantwortlich, sofern und soweit deren Realisierung nicht in den ihm übertragenen Leistungsbereich fällt, es sei denn, dass nach diesem Vertrag etwas Abweichendes geregelt ist. Dies vorausgeschickt legen die Parteien nachfolgende Quantitäten, Qualitäten, Kosten und Termine n als allgemein zu realisierende Projektziele fest:

3.3. Der AN verpflichtet sich, seine Leistung innerhalb der in § 12 vereinbarten Zeit und Termine zu erbringen. Die Parteien legen einvernehmlich fest, dass die in § 12 genannten Termine nicht überschritten werden dürfen. Im Übrigen gilt § 12.

3.4. Als wesentliches Dokumentationsziel vereinbaren die Parteien:

3.4.1. Führen einer fortlaufenden Dokumentation während und für sämtliche beauftragten Leistungsstufen (z. B. in Form von Plan- und Antragsunterlagen, Erläuterungsberichten, Berechnungen, Schemata, vom AN geführter Korrespondenz), die die AG zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber allen im weitesten Sinne am Bauvorhaben Beteiligten oder vom Bauvorhaben betroffenen Dritten (einschließlich Behörden) befähigt.

3.4.2. Herstellen und Übergabe einer Dokumentation, die die AG zum ordnungsgemäßen Betrieb des Bauvorhabens nach Abschluss des Bauvorhabens befähigt.

3.4.3. Alle Vorgänge, Informationen und Unterlagen, die bei der Erbringung der SiGeKo-Leistungen entstehen, sind in digitaler Form zu er- und verarbeiten.

3.5. Die Änderung der Vertragsziele bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3.6. Der AN hat seine Arbeitsergebnisse sowie etwaige Anordnungen der AG unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob diese die vereinbarten Vertragsziele oder sonstige Vorgaben gefährden. Hat der AN insoweit Bedenken, ist er verpflichtet, dies der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3.7. Wird im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen erkennbar, dass die Vertragsziele nicht erreicht werden können, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten, insbesondere mit Kostenoptimierungen und deren Auswirkungen auf die Vertragsziele darzulegen, so dass die Vertragsziele doch noch eingehalten werden können.

§ 4 Leistungen des AN

4.1. Der AN ist verpflichtet, sämtliche beauftragte Vertragsleistungen als wesentliche Arbeitsschritte des Gesamterfolges (selbstständige Teilerfolge), zu erbringen.

4.2. Die Beauftragung erfolgt für die von der Vertragsleistung umfassten (Teil-)Leistungen unter Beachtung der Stufen gem. § 5 dieses Vertrages. Die vom AN unter Beachtung der Schnittstellenliste (Anlage …) in den Leistungsstufen zu erbringenden Vertragsleistungen folgen aus diesem Vertrag nebst Anlagen, insbesondere aus Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …), ggf. nach gesondertem Abruf. Der SiGeKo ist verpflichtet, nach Vertragsabschluss
die Schnittstellenliste zu prüfen und bei Notwendigkeit zu ergänzen. Der Leistungsinhalt der (Teil-)Leistungen folgt insbesondere, jedoch nicht abschließend aus der Erläuterung des Leistungsbilds gem. AHO-Heft Nr. 15. Der AN hat die Stellung eines beauftragten Dritten i. S. v. § 4 BaustellV und im Rahmen seiner
vertraglichen Aufgaben die Rechte des Bauherrn zu wahren.

4.3. Sofern der AN Begehungen durchzuführen hat, erstellt dieser Begehungsprotokolle inkl. Fotodokumentation mit der Maßgabe, dass das jeweilige Protokoll unmittelbar (maximal 3 Werktage) nach der durchgeführten Begehung unter Beachtung der Projektbeteiligtenliste über das PKMS zu verteilen der örtlichen Bauüberwachung zu übergeben und der Zugang zu dokumentieren ist und mindestens folgende Angaben enthalten muss: Protokollnummer, Name
des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Begehung, Ort/e der Begehung, durchgeführte Maßnahmen: Feststellungen, Koordinationsleistungen, etc., notwendiger Handlungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des AG.

4.4. Dem AN ist bekannt, dass seitens der AG noch keine Festlegung erfolgt ist, ob die Ausführung durch einen oder mehrere (paketweise oder einzelne) Unternehmer erfolgen soll. Die AG wird das Baumanagement im Rahmen der gesonderten Beauftragung verpflichten, rechtzeitig einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Der AN hat das Baumanagement bei der Bewertung der verschiedenen Möglichkeiten zu unterstützen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses favorisiert die AG – vorbehaltlich der insbesondere technischen und vergaberechtlichen Anforderungen – die Vergabe von einzelnen
Leistungspaketen.

4.5. Für den Fall, dass der AN Widersprüche zwischen den durch die übrigen am Bauvorhaben Beteiligten erbrachten Leistungen erkennt, hat der AN die AG auf diesen Umstand unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Der AN hat die AG mit entsprechender Begründung darüber hinaus darauf hinzuweisen, sofern von einzelnen am Bauvorhaben Beteiligten weitere Zuarbeit (z.B. Informationen, Pläne oder Unterlagen) in Bezug auf die von ihm zu erbringende Vertragsleistung
aussteht und/oder erforderlich ist.

§ 5 Stufenweise Beauftragung

5.1. Die Beauftragung der Vertragsleistungen gem. § 4 erfolgt in zwei Stufen. Die Beauftragung einzelner Stufen bedarf der Schriftform.

5.2. Die zwei Stufen umfassen die SiGeKo-Leistungen:

Stufe 1 beinhaltet die Grundleistungen während der Planung der Ausführungsphase (Leistungspaket 1) gem. Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …). Stufe 2 beinhaltet die Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens (Leistungspaket 2) gem. Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …), einschließlich der etwaig erforderlichen, gesondert abzustimmender Zusatzbegehungen.

5.3. Die AG beauftragt den AN mit Vertragsschluss mit sämtlichen Leistungen der Stufe 1; einschließlich der diesbezüglichen, in Leistungsstufe 1 gem. Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …) etwaig enthaltenen Besonderen Leistungen.

5.4. Ein Anspruch des AN auf die Beauftragung der Stufe 2 und/oder von Besonderen Leistungen wird durch den Abschluss des Vertrages nicht begründet. Aus dem Umstand einer stufenweisen Beauftragung kann der AN keine zusätzliche Erhöhung seines Honorars beanspruchen. Für den Fall der Abrechnung nach Stunden erfolgt die Abrechnung nach den in § 13 und § 14.3 festgelegten Grundsätzen. Die im Rahmen des Honorarermittlungsblatts (gem. Angebot vom … (Anlage …)) aufgeführten Mengen der Tagessätze und der Stundenlohnarbeiten dienen ausschließlich der Angebotswertung. Ein Anspruch des AN auf die Beauftragung solcher Leistungen besteht nicht, insbesondere nicht in dem hierin angegebenen Umfang.

5.5. Überträgt die AG dem AN die jeweils weitere Stufe, so ist der AN verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen des Vertrages auszuführen, sofern zwischen dem Leistungsende der vorherigen Stufe und dem Leistungsbeginn der Folgestufe nicht mehr als 6 Monate liegen. In diesem Fall gelten alle Regelungen dieses Vertrages auch für die Leistungen der Stufe 2.

5.6. Bei Nichtbeachtung der Hinweise und Vorgaben des AN durch die Arbeitgeber, eines Projektbeteiligten und/oder einer sonstigen Person an der Baustelle verständigt der AN unverzüglich die AG. Die AG können Ihrerseits Anordnung treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig ist.

5.7. Der AN verpflichtet sich, die AG rechtzeitig (d.h. mit einem Vorlauf von ebenfalls mindestens 
vier Wochen) schriftlich darauf hinzuweisen, bis wann die Beauftragung des AN mit den derzeit noch nicht beauftragten Leistungen spätestens erfolgen muss, damit es nicht zu einer Verzögerung des Planungs- und/oder Bauablaufs sowie der Fertigstellung des Bauvorhabens kommt.

§ 6 Allgemeine Pflichten des AN

6.1. Der AN ist im Rahmen seiner Vertragsleistungen verpflichtet, die von ihm zu erbringenden 
Leistungen in allen Stufen so zu erbringen, dass das Bauvorhaben in der vertraglich vorgesehenen Beschaffenheit und Funktion gemäß den Vertragszielen gem. § 3 mangelfrei geplant und hergestellt werden kann. Der AN hat seiner Planung die Anordnungen und Vorgaben der AG zu Grunde zu legen.

6.2. Vorbehaltlich weiterer Regelungen im Vertrag ist der AN verpflichtet, bestehende Bedenken schriftlich anzuzeigen und von der AG eine diesbezügliche Entscheidung i. S. d. § 6.6 einzuholen. Dies gilt auch für offenkundige Bedenken. Der AN ist verpflichtet, auch das Ende seiner Bedenken schriftlich anzuzeigen.

6.3. Glaubt sich der AN durch ausgebliebene oder fehlerhafte Mitwirkungs- oder Planungsleistungen der AG oder eines anderen Projektbeteiligten, dessen Tätigkeit der Risikosphäre der AG zugeordnet ist, durch höhere Gewalt oder andere für den AN unabwendbare Umstände behindert, so hat er dies der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Ende einer jeden Behinderung ist gleichfalls schriftlich der AG mitzuteilen. Die Behinderungsanzeige des AN muss ihrer Schutz-, Informations- und Warnfunktion gerecht werden. Insbesondere muss sie die AG umfassend über die Umstände der Behinderung und deren Folgen unterrichten (ablaufbezogene Darstellung). Unterlässt der AN die Anzeige, hat er nur dann einen Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn der AG die Umstände und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

6.4. Der AN hat alles ihm billigerweise Zumutbare zu unternehmen, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen.

6.5. Für den Fall, dass der AN nach dem Abschluss dieses Vertrages gleichwohl Widersprüche zwischen den sich aus diesem Vertrag und seinen Anlagen ergebenden Anforderungen und Zielen feststellt, sog. Kollisionsfall, hat er die AG hiervon unverzüglich unter Angabe des Widerspruchs schriftlich oder in Textform zu informieren und einen schriftlichen Vorschlag zur Auflösung der Kollision unter bestmöglicher Beachtung der Einhaltung der Vertragsziele im
Übrigen beizufügen. Der AN hat die Entscheidung der AG abzuwarten und sodann umzusetzen.

6.6. Müssen im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags Entscheidungen der AG eingeholt bzw. durch diese getroffen werden, hat der AN der AG ausreichende, von dem AN bewertete Entscheidungsalternativen mit begründeten Empfehlungen vorzulegen und sie bei der Entscheidungsfindung, insbesondere durch eine schriftliche Handlungsempfehlung sowie eine Entscheidungsmatrix zu beraten. Die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Anerkennung oder Zustimmung der AG nicht eingeschränkt.

6.7. Der AN hat die AG über alle von der AG zu treffenden Entscheidungen so rechtzeitig schriftlich zu informieren, dass diese Entscheidungen im gewöhnlichen Geschäftsgang und so rechtzeitig getroffen werden können, dass die Vertragsziele sowie die Einhaltung des Terminplans gem. § 12.2 nicht gefährdet werden.

6.8. Der AN hat mindestens an den ihn betreffenden Besprechungen teilzunehmen und auf Verlangen der AG ein Protokoll zu erstellen. Im Übrigen hat der AN die AG auf darüber hinaus gehende, aus Sicht des AN zur Erbringung der Vertragsleistungen und zur Erreichung der Vertragsziele erforderlichen Besprechungen hinzuweisen, an diesen teilzunehmen und diese auf Verlangen der AG zu protokollieren. Auf Vorgabe der AG können die Besprechungen auch mittels Videokonferenztechnik durchgeführt werden. Der AN hat die vorgenannten Besprechungen und/oder Verhandlungen durch rechtzeitige Bereitstellung der dafür benötigten Pläne, Dokumente und Unterlagen zu unterstützen.

6.9. Der AN wird die AG über mit Dritten (z. B. Behörden) oder weiteren Projektbeteiligten geführte Korrespondenz in jedem Einzelfall durch unverzügliche Überstellung von digitalen Kopien unterrichten.

7 Leistungsänderungen/Nachträge

7.1. Begehrt die AG gegenüber dem AN eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, und sind diese Änderungen für das Sicherheitskonzept relevant ist der AN verpflichtet, der AG unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Minderleistung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Das
Änderungsbegehren der AG kann sich auch auf die Art der Ausführung der Leistungen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, beziehen. Ist der Aufwand durch den AN abzuschätzen, ist das Angebot in Form eines Pauschalfestpreises nebst Erläuterung zu Grund und Höhe zu unterbreiten. Auf gesondertes Verlangen der AG ist der AN verpflichtet, den Pauschalfestpreis in Teilleistungen mit Kostenzuordnungen aufzugliedern; folglich die Kalkulation des Pauschalfestpreises offenzulegen. Für den Fall, dass einzelne Teilleistungen nicht zur Ausführung kommen, ist der Pauschalfestpreis um die für die nicht erbrachte Teilleistung hinterlegten Kosten zu reduzieren.

Aus dem Angebot des AN müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 13.4 zu ermitteln ist, ergeben.

Der AN ist überdies verpflichtet, der AG in dem Angebot die von ihm zu beurteilenden Auswirkungen der Änderung auf das Projekt, insbesondere aber nicht ausschließlich hinsichtlich der Kosten, der Termine, der Qualitäten sowie der sonstigen Risiken anzuzeigen und darzulegen.

7.2. Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung, den Zeitpunkt der Leistungserbringung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Die für das Einvernehmen erforderlichen Willenserklärungen bedürfen der Schriftform.

7.3. Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist von spätestens (in einvernehmlicher Abänderung der Frist gem. § 650b BGB) 15 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens bei dem AN keine Einigung gem. § 7.2, kann die AG die Änderung sowie den Zeitpunkt der Leistungserbringung in Textform (§ 126b BGB) anordnen. Der AN ist verpflichtet, der Anordnung der AG nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB) indes nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

7.4. Der AG steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit

– der AN ein Angebot gem. § 7.1 nicht vorgelegt hat oder

– nach Vorlage des Angebots eine Einigung gem. § 7.2 endgültig gescheitert ist, dies ist insbesondere der Fall, wenn der AN nicht bereit ist, ernsthaft über den von ihm angebotenen Preis zu verhandeln und/oder der AN den angebotenen Preis trotz Aufforderung nicht plausibilisiert, oder

– die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem AN zumutbar ist.

Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem AN in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere bei Gefahr im Verzug.

7.5. Macht der AN betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

§ 8 Projektleitungsteam und Mitarbeiter des AN

8.1. Die SiGeKo-Leistungen werden von Anfang an erbracht durch … bei dessen Verhinderung durch …. Der AN hat der AG vor Abschluss dieses Vertrags weitere wesentliche Mitarbeiter (nachfolgend zusammen: „Mitarbeiter“) anzubieten und zu benennen.

8.2. Der benannte SiGeKo, dessen Vertreter sowie sonstige im Angebot des AN (Anlage …) benannte wesentliche Mitarbeiter können nur mit vorheriger Zustimmung der AG und nur gegen eine gleichsam qualifizierte und erfahrene Person ausgetauscht werden. Der AN kann Zustimmung verlangen, wenn der SiGeko, dessen Vertreter oder ein etwaig angebotener wesentlicher Mitarbeiter aus dem Unternehmen des AN ausgeschieden ist, arbeitsunfähig erkrankt ist oder sonst ein schwerwiegender Grund vorliegt, der die weitere Beschäftigung unmöglich macht.

8.3. Die AG hat das Recht, jederzeit den Austausch des SiGeKo, dessen Vertreter oder sonstigen etwaig angebotenen Mitarbeitern des AN zu verlangen, sofern hierfür ein vom AN zu vertretender sachlicher Grund vorliegt, der dazu führt, dass das Vertrauen der AG in den SiGeKo, dessen Vertreter, den betreffenden Mitarbeiter und/oder den AN gestört ist. In der Regel ist der SiGeKo, bei dessen Verhinderung dessen Vertreter der zuständige Ansprechpartner für die AG. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorgenannten Personen zu jedem Zeitpunkt in gleichem Maße über die Vorgänge im Projekt informiert sind. Der AN hat
dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages entweder der Gesamtprojektleiter oder dessen Stellvertreter werktäglich zu den üblichen Geschäftszeiten ständig erreichbar (Telefon, Mobiltelefon und E-Mail) und nach Erfordernis vor Ort auf dem Campus der UMG präsent ist.

8.4. Für eine Vertretung während Urlaubs- bzw. sonstigen Abwesenheitszeiten des SiGeKo sowie seines Vertreters stellvertretenden Gesamtprojektleiters hat der AN vorausschauend Sorge zu tragen.

8.5. Der AN hat etwaige Vertragsverhältnisse mit Dritten so auszugestalten, dass diese in gleichem Maße verpflichtet werden.

§ 9 Nachunternehmer

9.1. Der AN verpflichtet sich, nach Maßgabe dieses Vertrages alle zur Erfüllung seiner Pflichten als SiGe-Koordinator gem. der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (im Folgenden: „BaustellV“) erforderlichen Aufgaben (nachfolgend „SiGeKo-Leistungen“) eigenverantwortlich zu erbringen.
Der AN hat dabei die Stellung eines beauftragten Dritten i.S.v. § 4 BaustellV und im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben die Rechte des Bauherrn zu wahren.

9.2. Der Einsatz von Nachunternehmern (insbesondere sog. freien Mitarbeiten) und sonstigen Dritten ist dem AN nur nach Zustimmung der AG gestattet. Der AN ist berechtigt, sich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AG zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter (Subplaner oder freie Mitarbeiter) („Nachunternehmer“) zu bedienen. Diese müssen im Hinblick auf die beauftragte Leistung fachkundig, leistungsfähig, erfahren und zuverlässig sein – entsprechend den Vorgaben aus dem Teilnahmewettbewerb. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Mindestlohn nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

9.3. Der AN hat seine Nachunternehmer zu verpflichten, die in oder gemäß diesem Vertrag festgelegten Leistungsanforderungen zu erbringen und die in oder gemäß diesem Vertrag festgelegten Termine bzw. Fristen einzuhalten.

9.4. Stellt die AG während der Dauer des Vertragsverhältnisses solche Gründe fest bzw. erfolgt durch den Nachunternehmer keine ordnungsgemäße Leistungserbringung, ist die AG berechtigt, den Nachunternehmer nachträglich abzulehnen. Der AN haftet für daraus entstehende Schäden und
trägt etwaige Mehrkosten.

9.5. Der AN hat etwaige durch ihn beauftragte Nachunternehmer in gleicher – vorbezeichneter – Weise zu verpflichten. Der AN hat die Nachunternehmer zu verpflichten, die in diesem Vertrag festgelegten, für sie jeweils geltenden Vertragsleistungen zu erbringen und die festgelegten Fristen einzuhalten.

§ 10 Vollmacht des AN

10.1. Der AN hat während der Planungshase folgende Stellung und Weisungsbefugnis: Der AN hat gegenüber allen sonstigen an der Planung Beteiligten beratende Funktion. Hat der AN Bedenken gegen Weisungen des AG, so hat er diese unverzüglich schriftlich oder in Textform gegenüber dem AG unter Angaben von Gründen anzumelden.

10.2. Der AN hat während der Ausführungsphase folgende Stellung und Weisungsbefugnis:

Der AN ist aufgrund dieses Vertrages berechtigt und verpflichtet, den auf der Baustelle des Bauvorhabens tätigen Unternehmen und deren Mitarbeitenden verbindliche Anordnungen und Weisungen im Rahmen der Rechte und Befugnisse des AG betreffend den Bereich „Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle“ zu erteilen.

Die vorstehende Weisungsbefugnis berührt nicht die ohnehin bestehende Verantwortung der Unternehmen zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bzw. der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
und Durchführungsanweisungen. Die vorgenannte Weisungsbefugnis befreit die Unternehmer ebenfalls nicht von ihrer Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften sowie der betreffenden Landesbauordnung. Hat der AN Bedenken gegen Weisungen des AG, so hat er diese unverzüglich schriftlich oder in Textform gegenüber dem AG unter Angaben von Gründen anzumelden. Zudem verpflichtet sich der AN, für den Fall, dass die am Bau Beteiligten seine Hinweise nicht berücksichtigen, den AG hierüber unverzüglich mündlich bzw. telefonisch und zusätzlich schriftlich oder in Textform zu informieren. Soweit nach Auffassung des AN aufgrund von erheblichen Verstößen bzw. Gefahren im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz die Einstellung der Baustelle oder ggf. begrenzt auf bestimmte Bereiche bzw. Arbeiten erforderlich ist, hat er dies unverzüglich mündlich bzw. telefonisch und zudem schriftlich oder in Textform mit Begründung und Darstellung des Grades der Dringlichkeit dem AG mitzuteilen und diesen zu ersuchen, die entsprechenden Maßnahmen und Weisungen unverzüglich bzw. – soweit notwendig – sofort zu ergreifen bzw. zu erteilen.

10.3. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AG ist der AN nicht befugt. Die AG bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der AN nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. Das Vorstehende gilt nicht in Fällen, in denen eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachen droht (Notgeschäftsführung). Der AN hat die AG unverzüglich
mit einer schriftlichen Begründung über eine ausgeübte Notgeschäftsführung zu informieren.

10.4. Der AN darf, unbeschadet der Verpflichtung des AN, den übrigen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen zu liefern, ohne Einwilligung der AG keine Unterlagen aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf die Bauvorhaben beziehen.

§ 11 Zusammenarbeit der Parteien und mit anderen Projektbeteiligten

11.1. Die AG wird grundsätzlich vertreten von

Die vertretungsberechtigten Personen werden dem AN bei Veränderungen schriftlich bekannt gegeben. Nur diese sind berechtigt, dem AN verbindliche Weisungen zu erteilen. Forderungen, die von anderer Seite an den AN gestellt werden, sind nur zu berücksichtigen, wenn die AG schriftlich zustimmt.

11.2. Andere Projektbeteiligte oder als Vertreter der AG auftretende Personen sind dem AN gegenüber nicht weisungsbefugt, es sei denn sie haben nachweislich eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht der AG.

11.3. Soweit die AG Leistungen durch andere Projektbeteiligte erbringen lässt, hat der AN seine Leistungen mit den Leistungen der anderen Projektbeteiligten zeitlich und fachlich zu koordinieren und abzustimmen. Im Übrigen gelten die sich aus Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …) und der Schnittstellenliste (Anlage …) sowie dem Projekthandbuch (Anlage …) ergebenden Schnittstellen. Die Parteien sind sich bewusst, dass das Gelingen des vom AN geschuldeten Werkes einer intensiven Kooperation und Zusammenarbeit bedarf. Hierzu ist der AN verpflichtet.

11.4. Der AN ist verpflichtet, den anderen Projektbeteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Notwendigenfalls hat der AN zu diesem Zwecke bei den anderen Projektbeteiligten nachzufragen, wann bestimmte Angaben und Unterlagen vorliegen sollen.

11.5. Streitfälle berechtigen die Vertragsparteien nicht, ihre Mitwirkung an der Vertragserfüllung einzustellen. Insbesondere ist der AN nicht zur Einstellung seiner Arbeiten oder zur Zurückbehaltung von Leistungen und Unterlagen berechtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn dem AN aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Vor einer Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist der AG innerhalb angemessener Frist
die Gelegenheit zur Nacherfüllung schriftlich einzuräumen.

11.6. Macht der AN von einem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht Gebrauch oder beabsichtigt er eine außerordentliche Kündigung des Vertrages wegen vermeintlichem Zahlungsverzug der AG auszusprechen, ist die AG berechtigt, das Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht und das Recht zur Kündigung durch Sicherheitsleistung gemäß § 232 BGB in Höhe des umstrittenen Zahlungsanspruches oder des dem Interesse des AN entsprechenden Betrages abzuwenden. Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft erbracht werden, ohne dass die Einschränkung gemäß § 232 Abs. 2 BGB gilt. Die Kosten der Sicherheit sind vom AN zu tragen, wenn sich die Ausübung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes als unberechtigt erweist.

12 Termine und Fristen

12.1. Der AN hat seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, zu fördern und zu vollenden, dass der geplante Projektablauf nicht gefährdet wird. Fertigstellungstermin (i. S. d. Inbetriebnahme für den Nutzerbezug) des Bauwerks ist der 30.09.2029

12.2. Die in der Projektbeschreibung „SiGeKo“ (Anlage …) unter „Termine“ sowie die im Projekthandbuch (Anlage …) enthaltenen Grobterminplan dargestellten Termine sind vom AN verbindlich zu berücksichtigen.

12.3. Der AN hat die Vorankündigung ist gem. § 2 Abs. 2 BaustellV spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde zu übermitteln.

12.4. Aufgrund der Stufenbeauftragung (§ 5) kann die Festlegung weiterer Vertragstermine oder – fristen erforderlich werden. Sollte eine gemeinsame Festlegung scheitern, ist die AG berechtigt, die Termine bzw. Fristen nach billigem Ermessen festzulegen (§ 315 BGB).

12.5. Voraussichtliche Terminabweichungen hat der AN der AG entsprechend § 6.3 anzuzeigen und hierbei zugleich Lösungsvorschläge zur Einhaltung der Termine bzw. Fristen zu unterbreiten.

§ 13 Honorar

13.1. Das Honorar des AN bemisst sich nach den vom AN in seinem Angebot vom … (Anlage …) angebotenen Pauschalen und Einheitspreisen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer i. H. v. gegenwärtig 19 %. Die im Angebot des AN vom … (Anlage …) angebotenen Pauschalen und Einheitspreisen schließen sämtliche Nebenkosten bereits ein. Ein darüberhinausgehender Zuschlag für Nebenkosten erfolgt nicht. Die im Angebot vom … (Anlage …) angebotenen Pauschalen sind ein Pauschalfestpreis. Eine zusätzliche Berücksichtigung etwaiger Honorarberechnungsparameter nach der AHO erfolgt nicht. Der AN hat diese Umstände in der Erstellung seines Angebots berücksichtigt. Die im Angebot vom … (Anlage …) angegebenen Grundlagenkosten stellen einen Pauschalfestpreis dar und sind unabhängig von der Anzahl der beauftragten Unternehmen.

13.2. Im Fall einer vereinbarten Abrechnung nach Zeit gelten folgende Nettostundensätze:

SiGeKO/Vertreter des SiGeKO: …
Sachbearbeiter: …

13.3. Die Vergütung erfolgt entsprechend auf 0,5 Zeitstunden genau. Die vorgenannten Stundensätze beinhalten sämtliche Nebenkosten. Für die Abrechnung gilt § 14.3.

13.4. Begehrt die AG geänderte oder zusätzliche Leistungen im Sinne von § 7 dieses Vertrages oder ordnet die AG solche an, erfolgt die Anpassung der Vergütung nach den folgenden Grundsätzen:

13.4.1. Sofern die Parteien eine Einigung gem. § 7.2 über die Höhe des zusätzlichen Honorars schließen, erbringt der AN die geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen gem. § 7 pauschal zu dem vom AN für diese Leistungen angebotenen Honorar. Kommt eine solche Einigung nicht zustande erfolgt die Honorierung aufwandsbezogen.

13.4.2. Stimmt die AG schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu bzw. hat die aufwandsbezogene Abrechnung gem. § 13.4.1 zu erfolgen, und erfordern die zu ändernden und geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen in beiden Fällen einen erhöhten Aufwand, erhält der AN ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung der in § 13.2 vereinbarten Stundensätze. Wurden Stundensätze hiernach nicht festgelegt, legen die Parteien
die Stundensätze für die zu ändernden oder geänderten Leistungen einvernehmlich fest.

13.4.3. Der AN ist verpflichtet, die AG vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung der AG über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten, andernfalls kann ein zusätzliches Honorar im Sinne von § 13.4 nicht geltend gemacht werden. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der AN der AG auf deren Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten. Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierung hält. Der AN hat der AG den zeitlichen Änderungsaufwand nachzuweisen.
Der AN kann eine gesonderte Vergütung nur verlangen, soweit deren Ausführung und Erforderlichkeit nicht von ihm zu vertreten ist. Eine gesonderte Vergütung kommt nur in Betracht, soweit der Änderungsaufwand nicht bereits mit dem Honorar abgegolten ist.

§ 14 Abrechnung und Zahlung

14.1. Der AN ist berechtigt, in angemessenen zeitlichen Abständen – in der Regel monatlich – Abschlagszahlungen zu verlangen, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung ggf. einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Vor jeder Rechnungsstellung hat sich der AN mit der AG und dem von der AG beauftragten Projektsteuerer über den jeweiligen Stand der Leistungserbringung
abzustimmen.

14.2. Der AN hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen kumulativ sowie fortlaufend nummeriert aufzustellen. Die Rechnungen sind übersichtlich aufzustellen, sodass eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht wird; insbesondere hat der AN darzustellen, welche (Teil-)Leistungen abgerechnet werden. Die Darstellung hat anhand der Aufteilung gemäß der Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …) und der
Honorarermittlungsblätter (Anlage …) zu erfolgen. Dass die abgerechneten (Teil-)Leistungen vollständig erbracht sind, ist gegenüber der AG durch Vorlage von Belegen in geeigneter Form nachzuweisen. Pauschale Abrechnungsansätze werden nicht akzeptiert. Die Abrechnung von Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen.

14.3. Soweit eine Abrechnung nach Zeit vereinbart ist, gilt ergänzend zu § 14.2 Folgendes:

Der AN hat seinen Zeitaufwand durch Stundenbelege nachzuweisen. In den Stundenbelegen sind die Tätigkeit, die Bearbeitungszeit und der Bearbeiter anzugeben. Die Anzahl der Zeitstunden ist in einem Intervall von 30 Minuten (0,5 Zeitstunden) zu erfassen und in den Stundenbelegen anzugeben.
Der jeweils aktuelle Stundenbeleg ist der AG von dem AN mindestens alle 14 Kalendertage vorzulegen. Der Stundenbeleg ist zudem der jeweiligen Rechnung beizulegen. Für den Fall, dass die AG hinsichtlich der Dauer einzelner Tätigkeiten den Eindruck gewinnt, dass die abgerechnete Zeit nicht dem tatsächlichen Aufwand entspricht, ist der AN nach entsprechender Aufforderung durch die AG verpflichtet, binnen drei Werktagen zu erläutern, weshalb der abgerechnete Zeitaufwand tatsächlich erforderlich war und zur Erläuterung entsprechende Arbeitsergebnisse vorzulegen.

14.4. Abschlagsforderungen des AN werden innerhalb von 21 Kalendertagen nach dem Zugang der prüfbaren Abschlagsrechnung bei der AG zur Zahlung fällig. Weder eine Abschlagszahlung noch eine zuvor erfolgte Abstimmung über den Leistungsstand bewirken eine (Teil-)Abnahme oder ein Anerkenntnis über die Ordnungsgemäßheit der in Rechnung gestellten Leistungen des AN.

14.5. Der AN ist berechtigt und verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach der Fertigstellung aller ihm beauftragten Leistungen eine prüfbare Schlussrechnung zu stellen.

14.6. Die Schlusszahlungsforderung des AN der nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistung ggf. einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages wird – soweit berechtigt – zur Zahlung fällig, wenn und soweit die AG nicht innerhalb eines Prüfzeitraums von 60 Kalendertagen nach dem Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhebt.

14.7. Für den Fall, dass der AN nicht innerhalb der Frist gem. § 14.5 und obwohl die AG dem AN eine angemessene Nachfrist gesetzt hat eine prüfbare Schlussrechnung vorlegt, kann die AG auf Kosten des AN eine Schlussrechnung zu erstellen. In der Schlussrechnung der AG etwa festgestellte Rückzahlungsansprüche wegen überzahlten Honorars sind innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem dem AN die Schlussrechnung der AG zugegangen ist, zur Zahlung an die AG fällig.

15 Abnahme

15.1. Der AN hat nur Anspruch auf eine Abnahme, sofern der AN die ihm beauftragten Leistungen vollständig und im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt hat. Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Auch insoweit findet eine (förmliche) vorzeitige Abnahme nur dann statt, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.

15.2. Zur förmlichen Abnahme bedarf es grundsätzlich eines gemeinsam durchgeführten Abnahmetermins, in welchem die Leistungen des AN hinsichtlich ihrer Abnahmereife überprüft werden und an dessen Ende das Ergebnis der Überprüfung schriftlich – etwa in einem Protokoll – festgehalten wird.

15.3. Der AN hat die Fertigstellung gegenüber der AG schriftlich anzuzeigen. Er kann verlangen, dass die Bewertung seiner Leistungen hinsichtlich ihrer Abnahmereife binnen zwei Wochen nach seiner Fertigstellungsanzeige durchgeführt wird.

15.4. Eine stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen.

15.5. Die Erfüllung von geschuldeten Teilerfolgen bzw. deren Entgegennahme, Weiterverwendung usw. durch die AG bewirkt für sich genommen keine Teilabnahme und hat keine Abnahmewirkungen.

§ 16 Mängelrechte

16.1. Während der Ausführung gilt Folgendes:

Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der AN auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat er den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der AN der Pflicht zur Beseitigung des Mangels oder der Vertragswidrigkeit nicht nach, so kann ihm die AG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass sie die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des AN selbst oder durch Dritte vornehmen lässt, oder den Vertrag ganz oder teilweise vorzeitig beenden wird (§ 18.3 Nr. 3).

16.2. Nach der Ausführung richten sich die Mängelgewährleistungsansprüche und deren Verjährung
nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 17 Haftung

17.1. Die Vertragsparteien haften einander entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen und dabei für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (u. a. Nachunternehmer), §§ 276, 278 BGB.

17.2. Haften die Vertragsparteien gegenüber einem Dritten gemeinschaftlich aus unerlaubter Handlung, sind sie im Innenverhältnis zueinander für den Schaden nach Maßgabe dieses Vertrages verantwortlich. Jeder Vertragspartner kann Freistellung von der Haftung oder den Schadensausgleich durch den anderen Vertragspartner verlangen, soweit der andere Vertragspartner im Verhältnis der Parteien zueinander für den Schaden einzustehen hat.

§ 18 Kündigung/vorzeitige Beendigung des Vertrags

18.1. Es gelten die Regelungen der §§ 648, 648a, 650h BGB (freie Kündigung der AG, außerordentliche
Kündigung, Schriftform). Der § 650f Abs. 5 BGB bleibt unberührt. § 650r BGB wird für beide
Parteien abbedungen.

18.2. Die Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil (insbesondere Leistungspakete) der
vertraglichen Leistung beschränkt werden.

18.3. Ein die AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund i. S. d. § 648a BGB liegt insbesondere dann vor, wenn

– der AN seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise von AG oder einem Gläubiger des AN das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; oder wenn

– der AN Vertragstermine schuldhaft nicht einhält und nicht nach Setzung einer angemessenen – i. d. R. zweiwöchigen – Frist unter ausdrücklicher Androhung der Kündigung durch die AG Abhilfe durch Beschleunigung schafft; oder wenn

– die Leistungen des AN in erheblichem Umfang fehlerbehaftet sind und der AN diese Fehler nicht nach Setzung einer angemessenen – i. d. R. zweiwöchigen – Frist unter ausdrücklicher Androhung der Kündigung durch die AG beseitigt hat; oder wenn er

– bindenden vertragsgerechten Weisung der AG nicht nachkommt, obwohl die AG eine angemessene – i. d. R. zweiwöchige – Frist gesetzt und die Kündigung ausdrücklich angedroht hat (Zerrüttung); oder wenn

– die Gründe nach § 19.2.5, § 22.2 oder § 25.3 vorliegen.

18.4. Ein den AN zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund i. S. d. § 648a BGB liegt insbesondere dann vor, wenn die AG in Zahlungsverzug gerät und seinen Zahlungspflichten in angemessener – i. d. R. zweiwöchigen – Frist und trotz ausdrücklicher Androhung der
Kündigung durch den AN nicht nachkommt.

18.5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung entfällt bis auf weiteres, wenn der die Kündigung rechtfertigende Grund (vgl. § 18.3 und § 18.4) entfallen ist, bevor der jeweils anderen Partei die Kündigung zugegangen ist. Der Empfänger der – sodann unwirksamen – Kündigung kann hieraus selbst kein Kündigungsrecht (etwa i. S. einer Störung des Vertrauensverhältnisses) ableiten.

18.6. Nach der Kündigung/Beendigung des Vertrages haben beide Parteien die Abwicklung des Vertrages zu fördern.

18.7. Nach der Kündigung/Beendigung des Vertrages hat der AN sämtliche Unterlagen, Pläne, Berechnungen, Erläuterungsberichte, BIM-Teil-/Modelle, Dateien etc., gleich ob digital oder in Papier, unverzüglich an die AG zu übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

18.8. Für den Fall, dass dieser Vertrag durch Kündigung einer Partei beendet wird, hat der AN innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der auf die Kündigung folgenden Abnahme die Schlussrechnung zu erstellen. Der § 14.7 gilt entsprechend.

§ 19 Versicherungen

19.1. Der etwaige Abschluss einer Multi-Risk-Versicherung durch die AG hat folgende Auswirkungen
auf das Angebot und das Honorar des AN:

19.1.1. Seitens der AG ist derzeit geplant, eine Multi-Risk-Versicherung (s. § 19.3) abzuschließen. Diese soll sodann die Risiken des AN abdecken und eine eigene Haftpflichtversicherung des AN (s. § 19.2) erübrigen. Nach dem derzeitigen Stand wird diese Versicherung allerdings nicht vor Ablauf der Angebotsfrist für die gegenständlichen Leistungen, jedenfalls nicht vor Zuschlagserteilung durch die AG abgeschlossen.

19.1.2. Vor vorstehendem Hintergrund hat der AN bei Abgabe seines Angebotes einen etwaig von ihm vorgesehenen Anteil an dem von ihm begehrten Honorar, welcher zur Deckung der Verpflichtungen nach § 19.2 vorgesehen ist, gesondert auszuweisen und i. S. eines Open-Books nachzuweisen.

19.1.3. Wird durch die AG eine Multi-Risk-Versicherung (s. § 19.2) abgeschlossen, entfällt im Gegenzug für die Deckung der Risiken des AN durch die Multi-Risk-Versicherung ein Anteil des Honorars des AN, welcher dem vom AN nach § 19.2 angegebenen Anteil entspricht.

19.1.4. Bei Abschluss einer Multi-Risk-Versicherung (§ 19.3) durch die AG gelten die Regelungen unter dem § 22.3. Anderenfalls die Regelungen unter dem § 19.2.

19.2. Sofern durch den AN eine Haftpflichtversicherung zu stellen ist, gilt Folgendes:

19.2.1. Der AN hat eine (Berufs-) Haftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit vorzuhalten, welche die Risiken der ihm beauftragten Leistungen abdeckt und den folgenden Deckungsschutz aufweist:

– Haftung Höchstsumme für Personenschäden: EUR … Mio.

– Haftung Höchstsumme für Vermögensschäden: EUR … Mio.

Der Deckungsschutz hat jeweils zweimal im Versicherungsjahr (zweifach maximiert) zur
Verfügung zu stehen.

19.2.2. Der AN hat eine Kopie der bestehenden Police binnen 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss (Zugang des Zuschlagsschreibens) vorzulegen.

19.2.3. Die jährliche Erneuerung durch Ausstellung einer neuen Police hat der AN binnen gleicher Frist auf entsprechende Aufforderung der AG durch Überlassung einer Kopie nachzuweisen.

19.2.4. Soweit der Versicherungsschutz, gleich aus welchen Gründen, ganz oder teilweise zu entfallen droht, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen und sich unverzüglich um Abhilfe bzw. Wiederherstellung des Versicherungsschutzes, ggf. bei einem anderen Versicherer, zu bemühen.

19.2.5. Sollte der Versicherungsschutz entfallen und dem AN zeitnah – i. d. R. zwei Wochen ab Entfall – keine Abhilfe bzw. Wiederherstellung des Versicherungsschutzes gelingen, stellt dies für die AG, sofern sie dem AN eine angemessene – i. d. R. zweiwöchige – Frist gesetzt und die Kündigung
ausdrücklich angedroht hat, einen wichtigen Kündigungsgrund dar.

19.3. Sofern durch die AG eine Multi-Risk-Versicherung abgeschlossen wird, gilt Folgendes:

19.3.1. Die AG schließt für das gesamte gegenständliche Bauvorhaben eine kombinierte Bauleistungs- und Montageversicherung, Bauherrenhaftpflicht-, Betriebs- und Produkt-, Umwelt- und Berufshaftpflichtversicherung einschließlich Umweltschadenversicherung und Internethaftpflichtversicherung auf Basis guter Versicherungsbedingungen inkl. projektspezifischer besonderer Vereinbarungen für die gesamte Bauzeit inklusive Erprobung bis zu Abnahme des Gesamtauftrages („Multi-Risk-Versicherung“) für alle am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen und unter Einbezug des eigenen Interesses ab. Für die verschiedenen Versicherungen werden marktübliche Deckungssummen bzw. marktübliche Sublimits sowie marktübliche Selbstbeteiligungen gelten.

19.3.2. Die Versicherungsbedingungen können bei der AG eingesehen werden. Ansprüche auf Herausgabe des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen bestehen, abgesehen vom Fall des § 19.3.5, nicht. Der AN erhält auf Anfrage eine Versicherungsbestätigung durch die AG oder ihren Versicherungsmakler.

1.9.3.3. Dem AN obliegt die Prüfung, ob der Versicherungsschutz seine Risiken hinreichend abdeckt.

19.3.4. Der AN ist verpflichtet, der AG bei etwaigen Schadensabwicklungen im notwendigen Maße, etwa durch die Beistellung von Unterlagen, Informationen oder deren Aufbereitung, zu unterstützen. Alle Kosten, die dem AN durch seine Mitwirkung bei etwaigen Schadensabwicklungen entstehen, sind mit seinem Honorar abgegolten.

19.3.5. Sollte im Schadensfall die Abwicklung des Schadens nicht durch die AG durchgeführt werden, sondern würde der AN mit Zustimmung der AG den Schaden in eigener Regie und auf eigenes Risiko geltend machen wollen, hat die AG einen Anspruch auf Vorlage der Versicherungsunterlagen, die der AN zur Abwicklung des Schadenfalls benötigt.

20 Unterlagen/Dokumentationen (inkl. Herausgabe)

20.1. Der AN hat monatliche Berichte, mit denen er den Bearbeitungsstand schriftlich dokumentiert und zusammenfasst, zu erstellen und digital der AG zu übergeben. Dabei ist insbesondere darzustellen, wie sich der Bearbeitungsstand zu den Zielvorstellungen der AG verhält.

20.2. Dem schriftlichen Bericht gem. § 20.1 sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen, soweit diese Unterlagen der AG nicht bereits zuvor übergeben worden sind:

– Der aktuelle Stand des SiGe-Plans sowie der Unterlage i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV;

– Zwecks Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der

Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber eingeforderte Nachweisen (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 5 BaustellV);

20.3. Der AN hat alle Entscheidungsvorlagen und Projektänderungsanzeigen in einer Übersichtsliste über den von der AG beauftragten Projektsteuerer als zentrale Stelle zu erfassen. An dieser zentralen Stelle gem. Vorgabe der AG und in bearbeitbarer Form wird die fortlaufende Nummerierung der Entscheidungsvorlagen und Projektänderungsanzeigen verantwortet und der aktuelle Status jeder Entscheidungsvorlage und Projektänderungsanzeige dokumentiert.

20.4. Auf Verlangen der AG hat der AN sämtliche Unterlagen, Pläne, gleich ob digital oder in Papier, unverzüglich an die AG zu übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.

§ 21 Urheberrechte/Nutzungsrechte

21.1. Die AG darf die vom AN (in verkörperter wie in elektronischer Form) erbrachten Leistungen ohne Mitwirkung des AN nutzen und ändern. An den vom AN erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen überträgt der AN hiermit und unwiderruflich das ausschließliche Nutzungsrecht auf die AG.

21.2. Die AG hat zudem das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse des AN ganz oder in Teilen zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit damit keine Entstellung des Werks verbunden ist und dies dem AN unter Abwägung der Urheberinteressen zuzumuten ist.

21.3. Die AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werks anhören. Anderenfalls kann die AG die Planung des AN für das im Vertrag genannte Werk ohne Mitwirkung des AN nutzen und andern.

21.4. Die AG ist berechtigt, ihre Rechte nach den vorstehenden Absätzen dieser Regelung ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen, von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen.

21.5. Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit den nach dieser Regelung eingeräumten Rechten abgegolten. Der AN stellt die AG von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit den nach dieser Regelung übertragenen Rechten bzw. der Ausübung derselben gegen ihn geltend gemacht werden.

21.6. Die AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AG.

21.7. Die Rechte und Pflichten nach dieser Regelung bleiben von einer Kündigung/vorzeitigen Beendigung des Vertrages unberührt.

§ 22 Verschwiegenheit

22.1. Der AN verpflichtet sich, alle das Bauvorhaben und seine Beteiligten betreffenden Informationen vertraulich zu behandeln. Der AN hat seine Mitarbeiter sowie seine Nachunternehmer einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung zu unterwerfen. Auf seine Projektbeteiligung darf der AN nach vorheriger Zustimmung der AG hinweisen. Diese Zustimmung darf die AG nur im begründeten Ausnahmefall verweigern. Die AG kann Muster für entsprechende Geheimhaltungserklärungen sowie Vorgaben für die Werbung des AN mit seiner Projektbeteiligung vorgeben.

22.2. Ein erheblicher, insbesondere ein nachhaltiger Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht ist ein wichtiger Kündigungsgrund für die AG, sofern sie dem AN eine angemessene – i. d. R. zweiwöchige – Frist zur Heilung des Verstoßes gesetzt und die Kündigung ausdrücklich angedroht hat.

§ 23 Höhere Gewalt; COVID-19 und Ukraine-Krieg

23.1. Wenn Ereignisse eintreten, die bei Abschluss des Vertrages für die AG oder AN unvorhersehbar waren, unvermeidbar sind und außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Partei liegen, unabhängig von ihrem Willen eingetreten sind und auch nicht von ihr zu vertreten sind, wird die
Vertragserfüllungspflicht, wenn sie vor Ort erfolgen muss, bis zum Wegfall der Umstände verschoben.

23.2. Die COVID-19 Pandemie sowie der Ukraine-Krieg sind für sich genommen und auch hinsichtlich vielerlei Folgen (u. a. „Hygieneregelungen“, „Lockdown“, „Reisebeschränkungen“ oder „Preissteigerungen“) mittlerweile allgemein bekannt, mithin insbesondere nicht unvorhersehbar, und somit grundsätzlich nicht als höhere Gewalt einzustufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es nach Vertragsschluss (erneut) zu einschneidenden Maßnahmen (u. a. „Lockdown“, Reisebeschränkungen“ oder „Preissteigerungen“) kommt, die eine Leistungserbringung unzumutbar machen.

23.3. Die Partei, die sich auf das unabwendbare Ereignis oder höhere Gewalt beruft, unterrichtet darüber die andere Partei unverzüglich. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen und an ihrer Leistung gehindert ist, wird alle erforderlichen, zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die sich aus dem Ereignis höherer Gewalt ergebenden Erfüllungsverzögerungen zu minimieren sowie die Folgen der Ereignisse höherer Gewalt so gering wie möglich zu halten. Dies schließt jedoch keine Verpflichtung ein, zusätzliche Kosten zu tragen.

23.4. Sobald die Leistungshinderung durch das unabwendbare Ereignis bzw. die höhere Gewalt beendet wird, ist die Leistungserbringung unverzüglich wiederaufzunehmen.

§ 24 Deeskalationsregelungen

24.1. Die Parteien werden sich bemühen, alle Meinungsverschiedenheiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag gütlich beizulegen.
Hierzu werden die Parteien vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Verlangen einer Partei gemäß den nachfolgenden Regelungen ein strukturiertes Deeskalationsverfahren zur Klärung ihrer Meinungsverschiedenheiten durchführen. Die Parteien können jedoch in jedem Stadium durch übereinstimmende Erklärung in Textform ein solches bereits eingeleitetes Verfahren beenden oder übereinstimmend auf seine Durchführung verzichten. Die Parteien werden den Vertrag während aller Deeskalationsschritte im Übrigen weiter erfüllen und sich bemühen, Auswirkungen etwaiger Deeskalationsverfahren auf die Projektabwicklung so gering wie möglich zu halten. Der AN wird wegen Meinungsverschiedenheiten, deren Bewertung Gegenstand des Deeskalationsverfahrens sind, nicht die Leistungen einstellen.

24.2. Mit Vertragsabschluss richten die Parteien einen Steuerungskreis ein. Der Steuerungskreis dient dazu, etwaige Meinungsverschiedenheiten gemeinsam zu bewerten und einer zeitnahen, verbindlichen Einigung zuzuführen.

Die AG entsendet in den Steuerungskreis als deren Vertreter:
– …
– …
Der AN entsendet in den Steuerungskreis als dessen Vertreter:
– …
– …

24.3. Bestehen Meinungsverschiedenheiten der Parteien über:

– die Auslegung des Vertrages,

– die Berechtigung oder Übernahme (drohender) zusätzlicher (Honorar-) Kosten oder (Honorar-) Minderkosten oder deren Höhe,

– die Verschiebung oder Verlängerung der Leistungszeit,

– die Auswirkungen von Leistungsänderungen auf den Leistungsumfang,

– die technische Ausführung und Qualität von Leistungsänderungen,

– Wirksamkeit, Zeitpunkt und Inhalt von Weisungen der AG,

– andere im Rahmen dieses Vertrages auftretende Fragestellungen,

– oder wenn eine der Parteien aus sonstigen Gründen eine Streitlösung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien anstrebt,

so ist jede Partei berechtigt, den entsprechenden Sachverhalt den Geschäftsführungen von AG und AN zur Entscheidung vorlegen.

24.4. Wenn auch nach 14 Kalendertagen nach Vorlage des jeweiligen Sachverhalts an die Geschäftsführungen keine Einigung erzielt wird, steht es jeder Partei frei, eine Klärung des Meinungsstreits auf andere Weise anzustreben.

§ 25 Compliance

25.1. Die Parteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Verfehlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden.

25.2. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung,

– schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen
strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung o. ä. Delikte
darstellen;

– das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftige der Vertragsparteien (Bestechung im geschäftlichen Verkehr); § das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der AG tätig sind, z. B. Planer, Berater und Projektsteuerer; § dass zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugtes Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder  Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen der AG, auch auf Datenträgern;

– Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen im Sinne von Art. 101 AEUV, § 1 GWB;

‘- Sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligungen an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Form des Menschenhandels o. ä. Delikte darstellen. Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten oder Geschäftsführern der AG nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planung- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.

25.3. Wird nachweislich eine schwere Verfehlung gem. § 25.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer des AN begangen, ist die AG zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

25.4. Wird nachweislich eine schwere Verfehlung gem. § 25.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer des AN begangen, stellt der AN die AG auf deren erstes Anfordern von möglichen Ansprüchen Dritter frei. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AN bleiben unberührt.

25.5. Der AN verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne der in § 25.2 genannten und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit der AG im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren.

25.6. Erlangt der AN Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne der in § 25.2 genannten mit Auswirkungen auf die AG begründen, hat er dies der AG unverzüglich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des AN liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der AN verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der AN informiert die AG unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnisse der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.

§ 26 Schlussbestimmungen/ergänzende Vereinbarungen

26.1. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des AN gegen die AG ist grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung der AG. Der § 354a HGB bleibt unberührt.

26.2. Erfüllungsort für alle Leistungen nach diesem Vertrag ist der Sitz der AG.

VergMan ®: Auftragswert: Los, Bauabschnitte, Auftrag?

VergMan ®: Auftragswert: Los, Bauabschnitte, Auftrag?

Wie der Auftragswert bei Bauprojekten zu ermitteln ist, die aus mehreren Abschnitten bestehen, hat das OLG Schleswig, Beschl. v. 07.01.2021 – 54 Verg 6/20 illustriert: Bei der Schätzung des Auftragswerts ist von dem voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Was zu dem Auftrag, dessen Wert zu schätzen ist, gehört, ist anhand einer funktionalen Betrachtungsweise zu ermitteln. Bevor eine Aufteilung in verschiedene Aufträge erfolgen darf, sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge zu berücksichtigen. Ein einheitlicher Auftrag ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der eine Teil ohne den anderen keine sinnvolle Funktion zu erfüllen vermag. Besteht zwischen zwei Bauvorhaben kein so enger Zusammenhang, dass der eine Komplex nicht ohne den anderen genutzt werden kann, führt die damit mögliche getrennte funktionale Nutzung zu der Annahme verschiedener Vorhaben. Die Auftragswertschätzung muss dokumentiert werden, und zwar um so genauer, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert nähert. Eine unterlassene Dokumentation kann – sogar noch im Beschwerdeverfahren – durch die Übergabe von Unterlagen geheilt werden, aus denen sich die Kosten des Vorhabens ergeben.

Aber der Reihe nach:

Die Höhe des Auftragswertes hat erhebliche praktische Relevanz für die  Vergabeverfahren. Soll eine Leistung beauftragt werden, ist zu klären, welche gesetzlichen Regelungen Anwendung finden. Maßgeblich hierfür ist zunächst, ob der Auftragswert den EU-Schwellenwert überschreitet. Dies ist ausschlaggebend dafür, ob ein EU- oder ein nationales Verfahren durchzuführen ist. Kann ein nationales Verfahren durchgeführt werden, ist anhand des Über-, bzw. Unterschreitens von Wertgrenzen zu prüfen, welche Verfahrensart einschlägig ist. Trotz dieser immensen Bedeutung – für jedes Vergabeverfahren – bestehen in der Praxis im Zusammenhang mit der Auftragswertschätzung erhebliche Unsicherheiten. Die Unsicherheiten verstärken sich, wenn ein Auftrag z.B. in Losen vergeben wird. Die korrekte Berechnung des Auftragswertes kann sich zudem bei der Vergabe zuwendungsfinanzierter Leistungen auswirken. Wurde aufgrund eines falsch berechneten Auftragswertes ein falsches Vergabeverfahren durchgeführt, obwohl der Zuwendungsempfänger zur Beachtung anderer – in der Regel weitergehender – Verfahrensvorschriften verpflichtet war, kann dieser Fehler zur (teilweisen) Rückforderung der Zuwendung führen. Ausgangspunkt für die Auftragswertschätzung ist immer der konkrete vom Bedarfsträger definierte Beschaffungsbedarf (Welche Leistung soll eingekauft werden?). Zugrunde zu legen ist der voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer (netto). Unter Berücksichtigung des Zeit- und Materialaufwandes, des Schwierigkeitsgrades und des Haftungsrisikos ist die Schätzung nach rein objektiven Kriterien nachvollziehbar und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen. Die Schätzung des Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des EU- Vergaberechts zu umgehen. Je näher die geschätzte Gesamtvergütung  dem maßgeblichen EU-Schwellenwert/der maßgeblichen nationalen  Wertgrenze kommt, desto strengere Anforderungen sind an die  Nachvollziehbarkeit der Gründe für die Auftragswertschätzung zu stellen.  

Zur Auftragswertschätzung herangezogen werden können z.B.:

– Erkenntnisse aus eigenen früheren Ausschreibungen, sonstige vergleichbare aktuelle oder frühere Vergaben unter Berücksichtigung der Preisentwicklung und Besonderheiten des jeweiligen Projektes,

– Markterkundungen (Informationsanfragen bei Firmen),

Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermittlung des Auftragswertes wird nicht genügt, wenn der Auftraggeber keine eigenverantwortliche Schätzung vornimmt, sondern lediglich einen von einem potentiellen Bieter telefonisch erfragten Wert zugrunde legt.
OLG Düsseldorf, Verg 5/02, NZBau 2002, 697, 698.

Ebenfalls unzureichend ist eine Schätzung, wenn dabei wesentliche Kostenelemente nicht berücksichtigt werden.
OLG Celle, 13 Verg 4/09

Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.33 Maßgeblich hierfür ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen den einzelnen Leistungen.

Bei der Auftragswertschätzung nicht zu berücksichtigen sind

– die Kosten des Baugrundstücks (100),

– Kosten der Erschließung des Grundstücks (220, 230; “anteilige Kosten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen” und “anteilige Kosten für Verkehrsflächen und technische Anlagen, die ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung mit dem Ziel der späteren Übertragung in den Gebrauch der Allgemeinheit aufgewendet werden”),

– einmalige Abgaben (240), o Einbauten in Außenanlagen (550),

– Kosten beweglicher Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände (610, 621) und

– Baunebenkosten (700).
OLG Stuttgart, 2 Verg 9/02; OLG Celle, 13 Verg 8/02; OLG Brandenburg, Verg W 4/02; VK Baden-Württemberg, VK 35/02.

Die Auftragswerte von Planungs- und Bauausführung sind nur zu addieren, wenn diese zusammen vergeben werden.48

Rahmenverträge

Der Auftragswert eines Rahmenvertrages wird anhand des Gesamtwertes aller voraussichtlichen Einzelaufträge während der Laufzeit geschätzt.49 Dieser Gesamtwert, kann, lediglich als Prognose ermittelt werden. Soweit vorhanden, kann die Prognose, unter ggf. erforderlichen Aktualisierungen, auf Erfahrungen aus der Vergangenheit gestützt werden.50

  • Wurde bereits in der Vergangenheit ein Rahmenvertag mit entsprechenden Leistungen ausgeschrieben, dient dieser als Grundlage für die neue Schätzung. Hierbei sind jedoch auch die tatsächlich abgerufenen Leistungen und die so ermittelte Abweichung bei der Auftragswertschätzung zu berücksichtigen.
  • Auch die ohne Vorliegen eines Rahmenvertrags beauftragten Leistungen in der Vergangenheit können für eine Auftragswertschätzung herangezogen werden. Weicht der tatsächliche quantitative Bedarf während der Laufzeit des Rahmenvertrages von der Schätzung ab, ist dies unproblematisch, sofern die Schätzung ordnungsgemäß, das heißt anhand nachvollziehbarer Kriterien vollzogen wurde. Wird durch einen Rahmenvertrag der Bedarf mehrerer Vergabestellen gebündelt, sind die Auftragswerte der gebündelten Bedarfe bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen. Überschreitet der Auftragswert der gesammelten Bedarfe den EU-Schwellenwert, handelt es sich um ein EU-Verfahren, auch wenn die Teil-Auftragswerte der beteiligten Bedarfsträger jeweils unter dem EU-Schwellenwert liegen. Die Auftragswertschätzung ist Grundlage für die Verfahrenswahl. Daher ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise (z.B. durch direkte Aufforderung bei freihändiger Vergabe/Verhandlungsvergabe oder beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb) eingeleitet wird. An einer zeitnahen Schätzung fehlt es, wenn zwischen der Schätzung und der Bekanntmachung oder sonstigen Verfahrenseinleitung sechs Monate (oder mehr) vergehen.
    OLG Brandenburg, Verg W 16/10.

     

Für die Verfahrenswahl ist ohne Relevanz, wenn sich der Auftragswert nachträglich, während der Leistungsausführung erhöht.
OLG Düsseldorf, Verg 34/20.

Ein einmal auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Auftragswertschätzung  begonnenes Verfahren wird nicht nachträglich falsch, wenn durch den geänderten Auftragswert etwa eine nationale Wertgrenze oder der EU-Schwellenwert überschritten wird. Daher ist, sofern ein Gesamtauftrag in mehreren Losen getrennt voneinander ausgeschrieben wird, für die Schätzung des Auftragswertes sowie des Wertes der einzelnen Lose gleichwohl auf den Zeitpunkt der Einleitung des ersten Vergabeverfahrens abzustellen. Sofern jedoch zwischen der Vergabe der einzelnen Lose im Einzelfall erhebliche Zeiträume, von z.B. mehreren Jahren liegen, ist die zu erwartende Kostensteigerung während dieses Zeitraumes in die Kostenschätzung mit einzubeziehen. Aufgrund der großen Bedeutung des Auftragswertes für die Eröffnung des Rechtsschutzes, ist die Auftragswertschätzung im Vergabevermerk zu dokumentieren. Um z.B. den Vorwurf einer missbräuchlichen Schätzung entkräften zu können, ist dem Auftraggeber zu raten, die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Schätzung nachvollziehbar zu dokumentieren.
OLG Celle, 13 Verg 6/07.
OLG Bremen, Verg 3/2005; OLG Rostock 17 Verg 8/06; OLG Schleswig 6 Verg 1/03.

Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert/ der maßgeblichen Wertgrenze annähert.
OLG Celle, Verg 6/07;OLG Karlsruhe VergabeR 2010, 685.

Bevor eine seriöse Auftragswertschätzung erfolgen kann, muss der Auftraggeber insbesondere die vorgesehene Leistung zumindest in den wesentlichen Punkten definieren.
OLG Celle, 13 Verg 6/07, ZfBR 2007, 704, 70.

Der Leistungsumfang, ebenso wie die sonstigen Grundlagen der Schätzung,  muss sich aus der Dokumentation ergeben.

  • Jedenfalls unzureichend ist ein Vergabevermerk, aus dem sich lediglich der geschätzte Auftragswert, nicht jedoch die Grundlagen der Schätzung ergeben.
    OLG Bremen, Verg 3/2005, ZfBR 2009, 696, 69.

     

Die Auftragswertschätzung im schriftlichen Vergabevermerk ist zeitnah vorzunehmen.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A.

Spätester Zeitpunkt für die Erstellung des Vermerks ist insoweit die Bekanntgabe oder sonstige Verfahrenseinleitung.
Schleswig-Holsteinisches OLG OLGR 2004, 381 f.

Im Vermerk sind alle für die Auftragswertschätzung relevanten Aspekte zu benennen. Insbesondere sind Planungsunterlagen heranzuziehen und ggf. auf diese und andere Dokumente zu verweisen, bzw. diese anzufügen. Der Umfang des Vermerks kann, abhängig von z.B. der Größe des Auftrages und der Nähe zum EU-Schwellenwert, stark variieren. Bei der Auftragswertschätzung ist zu differenzieren, ob mehrere ‚Lose‘ oder mehrere ‚Aufträge‘ vorliegen: Bauleistungen, die in einem funktionalen,  räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, bilden Lose eines  einheitlichen Auftrags und sind zu addieren. Hiernach liegen zu addierende Lose eines Auftrags vor, wenn die Leistungen  unvollständige Abschnitte einer einzigen baulichen Anlage sind (die Leistungen  also erst in ihrer Summe die gewünschte Funktion erfüllen): z.B. die einzelnen Bauschritte, welche zur Errichtung eines Gebäudes notwendig sind.
OLG Hamburg NJOZ 2003, 268

Die Gleichartigkeit der Leistungen ist nicht erforderlich. Vergibt der Auftraggeber hingegen zwei oder mehrere funktional, räumlich oder zeitlich unabhängige (Bau-)Leistungen, liegen mehrere selbstständige Bauaufträge und nicht etwa Lose eines Gesamtauftrags vor. Ein eigenständiger (Bau-)Auftrag liegt mithin vor, wenn

  • das Projekt eine eigene, selbständige Funktion erfüllt,
    OLG Hamburg NJOZ 2003, 268

beispielsweise die Errichtung mehrerer Gebäude, welche jedes für sich unabhängig voneinander genutzt werden können oder wenn alle Bauabschnitte als eigenständig nutzbar anzusehen sind.
OLG Brandenburg OLG vom 20.08.2002, Verg W 4/02

Ob die einzelnen Baumaßnahmen eigene wirtschaftliche und/oder technische Funktionen erfüllen, beurteilt sich nach objektiven Kriterien.

  • ein Gesamtprojekt vom Auftraggeber nicht als – ein einheitliches Bauvorhaben – geplant wird. Für diese Beurteilung kommt es nicht – allein – darauf an, welchen Endausbau (Gesamtprojekt) der Bauherr in der Zukunft einmal erreichen will. Vielmehr sind Vorhaben, die über eine lange Zeit hinweg in Teilabschnitten bedarfs- und/oder finanzabhängig verwirklicht werden, zumeist nicht als einheitliche Baumaßnahme anzusehen.

VK Düsseldorf VK – 32/2006 –.

  • Einerseits die Erweiterung eines Gebäudes und die Modernisierung der Brandschutztechnik und andererseits später die Sanierung der Mess-, Steuer- und Regeltechnik ausgeschrieben wird. Ein zwingender technischer und praktischer Zusammenhang besteht nicht.
    OLG Celle IBR 2000, 43.
  • Gleiches gilt für einzelne Bauabschnitte einer Entlastungsstraße, wenn jeder Bauabschnitt für sich in verkehrstechnischer Hinsicht eine sachgerechte Nutzung durch die Verkehrsteilnehmer ermöglicht, so dass bei der Ermittlung der Schwellenwerte auf den Wert des jeweiligen Bauabschnitts abzustellen und eine Addition der Werte nicht vorzunehmen ist.

Brandenburgisches OLG IBR 2002, 67.

  • Auch wenn einzelne Maßnahmen über eine längere Bauzeit ausgeführt werden sollen und abschnittsweise finanziert werden, kann es sich um selbständige Bauwerke handeln.

VK Arnsberg VK 1–05/2002; VK Düsseldorf VK – 32/2006 –.

Der Auftragswert für EU-Verfahren errechnet sich grundsätzlich aus der Summe der Einzelbeträge der beabsichtigten Lose, mithin dem gesamten Auftragswert (bei einem Auftrag „der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen“ (Additionsmethode). 

 

VergMan ® Wir machen.Ihr kommunales Freibad.wieder fit

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Bsp. Ersatzneubau Freibad – Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 1, 2, 3, 7 (hier: Badewassertechnik und Küchentechnik) und 8, Leistungsphasen 2-9 gemäß §§ 53 ff. HOAI

II.1.2)CPV-Code Hauptteil

71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros

II.1.3)Art des Auftrags

Dienstleistungen

II.1.4)Kurze Beschreibung:

Das bestehende Freibad wurde Anfang der 1970er Jahre gebaut und seitdem in fast unveränderter Weise betrieben.

Die Freibadanlagen werden rückgebaut und das Waldbad neu konzipiert.

Begleitend zum Neubau wird ein Bauleitplanverfahren durchgeführt.

Ziel ist es, die jährlichen Betriebskosten zu optimieren und einen leichteren, schnelleren Betrieb der Anlage mit geringem Personalaufwand zu erreichen.

Die Wärmeversorgung erfolgt über Fernwärme und einem neu zu errichtendem BHKW.

Es ist beabsichtigt mit dieser Ausschreibung folgende Leistungen (stufenweise) zu beauftragen:

Technische Ausrüstung, Anlagengr. 1, 2, 3, 7 (hier: Badewasser- und Küchentechnik) und 8, Lph. 2 bis 9 gem. §§ 53 ff. HOAI.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert

Wert ohne MwSt.:

II.1.6)Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: nein

II.2)Beschreibung

II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)

71315000 Haustechnik

II.2.3)Erfüllungsort

Hauptort der Ausführung:

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Terminliche Meilensteine:

Planungsbeginn:

Baubeginn:

Nutzungsaufnahme:

Weitere Details zur geplanten Maßnahme können der vorliegenden Informationsunterlagen, die den Vergabeunterlagen beigefügt ist, entnommen werden.

Für den Ersatzneubau des Freibades sind die Leistungen der Technischen Ausrüstung, Anl.gr. 1 (Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen), 2 (Wärmeversorgungsanlagen), 3 (Lufttechn. Anlagen), 7 (Nutzungsspez. Anlagen / hier: Badewassertechnische Anlage und Küchentechnische Anlagen) und 8 (Gebäudeautomation) gem. §§ 53 ff. HOAI zu vergeben.

Die Leistungen werden stufenweise beauftragt. Zunächst wird in der Beauftragungsstufe 1 die Leistungsphase 2 (Vorplanung) gem. § 55 HOAI beauftragt. Die Leistungsph. 3-9 werden in den weiteren Beauftragungsstufen abgerufen. Ein Rechtsanspruch auf Gesamtbeauftragung besteht nicht.

II.2.5)Zuschlagskriterien

Die nachstehenden Kriterien

Qualitätskriterium – Name: Personelle Besetzung / Gewichtung: 35

Qualitätskriterium – Name: Fachtechnische Lösungsansätze / Gewichtung: 25

Qualitätskriterium – Name: Strukturelle Herangehensweise an das Projekt / Projektanalyse / Gewichtung: 15

Qualitätskriterium – Name: Gesamteindruck Konzept / Gewichtung: 5

Kostenkriterium – Name: Honorarangebot / Gewichtung: 20

II.2.6)Geschätzter Wert

Wert ohne MwSt.:

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn:

Ende:

Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein

II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden

Geplante Mindestzahl: 3

Höchstzahl: 5

Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

1. Erklärung über den durchschnittlichen Gesamtumsatz netto des Bewerbers in den letzten 3 Jahren von 2019 bis 2021
(§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VgV) – Wichtung 5 %.

Die zu vergebenden Punkte werden wie folgt aufgeteilt:

— ≥ 500.000 EUR/a (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (5 Punkte);

— < 500.000 EUR/a und ≥ 400.000 EUR/a (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (4 Punkte);

— < 400.000 EUR/a und ≥ 300.000 EUR/a (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (3 Punkte);

— < 300.000 EUR/a und ≥ 200.000 EUR/a (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (2 Punkte);

— < 200.000 EUR/a und ≥ 100.000 EUR/a (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (1 Punkt);

— < 100.000 EUR/a (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (0 Punkte).

2. Angabe der durchschnittlich Beschäftigten der letzten 3 Jahre von 2019 bis 2021 für das gesamte Büro des Bewerbers und der im Themenbereich der ausgeschriebenen Planungsleistung arbeitenden Beschäftigten, aufgeteilt in Berufsgruppen (Führungskräfte, Ingenieure, sonstige Mitarbeiter) (§ 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV) – Wichtung 5 %.

Die zu vergebenden Punkte werden wie folgt aufgeteilt:

— ≥ 10 Gesamtmitarbeiter (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (5 Punkte);

— < 10 Gesamtmitarbeiter und ≥ 8 Gesamtmitarbeiter (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (4 Punkte);

— < 8 Gesamtmitarbeiter und ≥ 6 Gesamtmitarbeiter (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (3 Punkte);

— < 6 Gesamtmitarbeiter und ≥ 4 Gesamtmitarbeiter (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (2 Punkte);

— < 4 Gesamtmitarbeiter und ≥ 2 Gesamtmitarbeiter (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (1 Punkt);

— < 2 Gesamtmitarbeiter (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (0 Punkte).

3. Darstellung von maximal 3 Referenzprojekten aus den letzten 3 Jahren von 2019 bis zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Teilnahmeanträge gemäß IV.2.2) dieser Bekanntmachung, aus der die Erfahrung des Bewerbers bei Projekten mit vergleichbaren Anforderungen hervorgeht. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ausnahmsweise auch länger zurückreichende Referenzen (ab 01.01.2017 bis zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Teilnahmeanträge gemäß IV.2.2) dieser Bekanntmachung) berücksichtigt werden – Wichtung 90 %.

Referenzprojekte die vor 2017 in Betrieb genommen wurden, werden bei der Wertung nicht berücksichtigt.

Für die Maximalpunktzahl sollten folgende Anforderungen durch die Referenzprojekte erfüllt sein:

— Bei dem Referenzprojekt handelt es sich um ein Schwimmbad (Freibad, Hallenbad oder Therme) (max. 5 Punkte);

— Bei dem Referenzprojekt handelt es sich um eine Neubaumaßnahme (max. 4 Punkte);

— Das Referenzprojekt ist vergleichbarer Größenordnung (Kosten (Kgr. 410+420+430+470+480) ≥ 3,0 Mio. € brutto) (max. 5 Punkte);

— Durch den Bewerber wurden mindestens die Anlagengruppen 1, 2, 3, 7 und 8 (gem. § 53 HOAI) erbracht (max. 5 Punkte);

— Durch den Bewerber wurden die badewassertechnischen Anlagen (Anlagengruppe 7 gem. § 53 HOAI) erbracht (max. 5 Punkte);

— Durch den Bewerber wurden mindestens die Leistungsphasen 2-8 (gem. § 55 HOAI) erbracht (max. 3 Punkte);

— Derzeitiger Projektstand des Referenzprojektes ist mindestens die Leistungsphase 8 oder das Projekt ist abgeschlossen (max. 3 Punkte).

Es können 30 Punkte je Referenzprojekt erreicht werden.

Die maximal zu erreichende Punktzahl im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sind 100 Punkte (max. 5 Punkte für Gesamtumsatz + max. 5 Punkte für Gesamtmitarbeiterzahl + 3 x max. 30 Punkte für Referenzprojekte).

Die teilweise Erfüllung der vorgenannten Kriterien führt nicht zum Ausschluss, sondern zu einer entsprechend geringeren Bewertung.

Eine Übersicht ist der „Vergabeunterlage C – Kriterienkatalog“ zu entnehmen.

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11)Angaben zu Optionen

Optionen: ja

Beschreibung der Optionen:

— Beauftragungsstufe 2: Leistungsphasen 3 und 4 gemäß § 55 HOAI;

— Beauftragungsstufe 3: Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß § 55 HOAI;

— Beauftragungsstufe 4: Leistungsphasen 8 und 9 gemäß § 55 HOAI;

Die Planungsleistungen werden stufenweise beauftragt, soweit erwartete Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, soweit die Finanzierung gesichert ist und soweit keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorliegen. Hierbei handelt es sich um solche Gründe, die im Falle einer bereits erfolgten Beauftragung den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden.

— Besondere Leistungen gem. Anlage 15 HOAI, hier insbesondere:

  1. Mitwirken bei der Fördermittelbeschaffung (Lph. 2),
  2. Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Ausführung (Lph. 5),
  3. Mitwirken bei Führung des gewerke- und leistungsübergreifenden Bauausgabenbuches (Lph. 8),
  4. Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist (Lph. 9).

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird:

II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der Auftraggeber bzw. dessen Verfahrensbetreuer korrespondiert vorzugsweise über die Vergabeplattform. Bewerbungen sind ausschließlich unter Verwendung der Formblätter für den Teilnahmewettbewerb (Vergabeunterlage B) möglich. Bei Bewerbergemeinschaften ist der Bewerbungsbogen von jedem Mitglied auszufüllen.

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Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen

III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

  1. Basisinformation zum Unternehmen des Bewerbers (Name, Sitz, Gründungsjahr, Kontaktdaten) bzw. zu den an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen (Name, Sitz, Gründungsjahr, Kontaktdaten, Leistungsanteil) (soweit zuftreffend),
  2. Eigenerklärung (soweit zutreffend) der Bewerbergemeinschaftsmitglieder zur gesamtschuldnerischen Haftung und Benennung desjenigen, der die Bewerbergemeinschaft vertritt einschließlich Nachweis der Vertretungsmacht,
  3. Nachweis über die Berechtigung des vorgesehenen Entwurfsverfassers, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu tragen oder in Deutschland entsprechend tätig zu werden (§ 75 Abs. 2 VgV),
  4. Erklärung zu wirtschaftlichen Verknüpfungen mit anderen Unternehmen,

5a) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB,

5b) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,

5c) Erklärung über das kumulative Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 98c Abs. 1 AufenthG und § 21 SchwArbG,

  1. Erklärung über eine eventuelle Weitergabe von Auftragsteilen an andere Unternehmen (§ 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV). Will sich der Bewerber bei der Erfüllung des Auftrages der Leistungen anderer Unternehmen bedienen, so hat er die Weitergabe von Auftragsteilen verpflichtend anzugeben. Eine Benennenung der Nachunternehmer erfolgt im Rahmen des Teilnahmettbewerbs unter Verweis auf § 36 Abs 1. S. 1 VgV freiwillig. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist auf Anforderung nachzureichen,
  2. Beabsichtigt der Bewerber im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe), so hat er diese zu benennen und für sie mit der Bewerbung einen eigenen Bewerbungsbogen abzugeben. Der Bewerber muss mit der Bewerbung nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Nimmt der Bewerber im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese Unternehmen in dem Umfang, in dem ihre Kapazitäten in Anspruch genommen werden, gemeinsam für die Auftragsdurchführung haften. Eine entsprechende Haftungserklärung ist auf Anforderung nachzureichen.

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Nachweis der Versicherung über eine Berufshaftpflichtversicherungsdeckung in Höhe von 1.500.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für sonstige Schäden bzw. eine schriftliche Erklärung des Versicherers zur Erhöhung der Berufshaftpflichtversicherung im Auftragsfall muss den Bewerbungsunterlagen beiliegen.

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass eine Einreichung eines Nachweises der Versicherung über eine Berufshaftpflichtversicherungsdeckung mit einer zu geringen Höhe bzw. die Einreichung einer Eigenerklärung zur Erhöhung der Berufshaftpflichtversicherung die zuvor genannten Anforderungen nicht erfüllt und somit zwingend zum Ausschluss führt.

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Eignungsprüfung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 VgV:

Anhand einer Liste der wesentlichen in den letzten 3 Jahren (2019-2021) erbrachten Leistungen wird die prinzipielle Eignung des Bewerbers geprüft. Bei dieser Liste ist je erbrachter Leistung die Angabe des Rechnungswertes (brutto, Kgr. 400, DIN 276), der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber der Dienstleistungen zu machen. Als prinzipiell geeignet werden Bewerber eingestuft, wenn Sie anhand der zu erstellenden Liste nachweisen können, dass aktuelle Erfahrungswerte bei der Erbringung vergleichbar komplexer Maßnahmen vorliegen.

III.2)Bedingungen für den Auftrag

III.2.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten

Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:

Die Leistungen sind folgendem Berufsstand im Bereich des europäischen Wirtschaftsraumes vorbehalten:

Natürlichen Personen, die nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu tragen. Ebenso natürlichen Personen, deren Listeneintrag in Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist. Juristische Personen sind als Auftragnehmer zugelassen, wenn deren satzungsmäßiger Geschäftszweck auf Planungsleistungen ausgerichtet ist, der Planungsaufgabe entspricht und sie für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsangehörigen benennen, der die vorstehenden Anforderungen erfüllt.

Einschläge Rechts- oder Verwaltungsvorschrift: § 75 Abs. 2 VgV in Verbindung mit § 75 Abs. 3 VgV.

III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal

Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind

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Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung

IV.1.1)Verfahrensart

Verhandlungsverfahren

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

IV.1.5)Angaben zur Verhandlung

Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen

IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen:

IV.2)Verwaltungsangaben

IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

Tag:

Ortszeit:

IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber

IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:

Deutsch

IV.2.6)Bindefrist des Angebots

Laufzeit in Monaten:

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die unter II.2.7. benannten Termine für die Laufzeit des Vertrags beziehen sich auf den geplanten Beauftragungszeitpunkt (Beginn) und die geplante Nutzungsaufnahme der Hauptmaßnahme (Ende). Die Leistungszeit der Mängelbeseitigung, Restabwicklung und Abrechnung der Maßnahme, Erstellung/Übergabe einer vollständigen Dokumentation der erbrachten Planungsleistungen (inkl. Abnahme der Planungsleistungen) sowie die Leistungszeit der kompletten Lph. 9 können zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht exakt angegeben werden, sind daher im genannten Zeitraum nicht enthalten und müssen hinsichtlich der tatsächlichen Laufzeit des Vertrages noch dazugerechnet werden.

Je Bewerber ist nur ein Teilnahmeantrag, je Bieter nur ein Angebot zulässig. Mehrfachbewerbungen bzw. -angebote führen zum Ausschluss vom Verfahren. Als Mehrfachbewerbungen/-angebote gelten auch mehrere Bewerbungen/Angebote von Einzelpersonen innerhalb verschiedener Bietergemeinschaften.

Bewerber bzw. Bieter übermitteln ihre Teilnahmeanträge bzw. Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV über die genannte Vergabeplattform.

Der Bewerber/Bieter trägt das Risiko der fristgerechten Übermittlung seines Teilnahmeantrags/Angebots.

Zusätzliche bzw. ergänzende Angebotsunterlagen werden nicht berücksichtigt.

Die Vergabeunterlagen stehen auf der unter Ziffer I.3. dieser Bekanntmachung genannten Vergabeplattform zum Download zur Verfügung. Fragen und Anmerkungen zu den Vergabeunterlagen sind über die Kommunikationsebene der unter Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung genannten Vergabeplattform bis spätestens 10 Kalendertage vor Ablauf der Teilnahmefrist zu richten. Verbindliche Stellungnahmen werden als Erläuterungen, Konkretisierungen oder Änderungen zu den Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform bis 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist veröffentlicht. Die Bewerber sind verpflichtet, sich bis 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfristauf der unter Ziffer I.3. dieser Bekanntmachung genannten Vergabeplattform/Homepage zu informieren, ob sich Erläuterungen, Konkretisierungen oder Änderungen in den Vergabeunterlagen ergeben haben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Notwendigkeit ergeben kann, die Angebotsfrist auch noch innerhalb dieser 6 Kalendertage zu verschieben. In einem solchen Fall wird unverzüglich ebenfalls auf der unter Ziffer I.3. dieser Bekanntmachung genannten Vergabeplattform informiert.

Es besteht die Möglichkeit der freiwilligen Registrierung auf der unter Ziffer I.3. dieser Bekanntmachung genannten Vergabeplattform. Die Bewerber/Bieter, die sich freiwillig registrieren, werden über die verbindlichen Stellungnahmen auf die eingereichten Fragen und Anmerkungen per E-Mail informiert.

Bei Bietergemeinschaften sind neben der Eigenerklärung gemäß Ziffer III.1.1. auch die weiteren gem. Ziffer III.1.1. bis III.1.3. geforderten Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied gesondert zu erbringen.

Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Erklärungen und Nachweise gemäß § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern.

Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberanzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zugrunde gelegten Kriterien zu hoch, behält sich der Auftraggeber vor, die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern gemäß § 75 Abs. 6 VgV durch Los zu treffen.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB). Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:

 

VergMan ® – wir retten notleidend gewordene Vergabeverfahren

VergMan ® - wir retten notleidend gewordene Vergabeverfahren

Nicht selten führen fehlerhafte Wertung und fehlerhafte Dokumentation zu einem Nachprüfungsverfahren. Die Antragstellerin reklamiert bspw., dass die vergaberechtswidrige Wertung und Dokumentation zu einer vergaberechtswidrig beabsichtigten Beauftragung der Beigeladenen führen, aber an sich nicht führen dürften. Aufgrund der festgestellten Vergaberechtswidrigkeit der Angebotswertung hat die Vergabekammer nach § 168 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GWB die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.

Muss das Verfahren aufgehoben werden? Nein, nicht zwangsläufig.

Nach § 168 Abs. 1 S. 1 GWB trifft die Kammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Nach § 168 Abs. 1 S. 2 GWB ist sie dabei an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. Die Einwirkungsbefugnis findet ihre Grenze allerdings im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach die Vergabekammer stets nur mit Maßnahmen in ein Vergabeverfahren eingreifen darf, die zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens geeignet, erforderlich und angemessen sind. Der Auftraggeber ist danach lediglich zu verpflichten, die Angebotswertung zu wiederholen. Dabei wird der Auftraggeber zu beachten haben, eine an den eigenen Maßgaben und den vorstehenden Maßstäben ausgerichtete, unvoreingenommene Bewertung vorzunehmen, die die wesentlichen Aspekte in transparenter Weise dokumentiert.
Eine begehrte weitergehende Verpflichtung des Auftraggebers, etwa zu einer vollständigen Rückversetzung des Vergabeverfahrens, ist insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vielfach nicht geboten. Dies ist nur dann anders zu bewerten, wenn eine neuerliche Angebotswertung durch den Auftraggeber auf unveränderter Grundlage zwangsläufig zu einer Diskriminierung der Antragstellerin des Nachprüfungsverfahrens führte.

Muss die Kammer dem Auftraggeber zwangsläufig aufgeben, die Neuwertung der Angebote nur unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen durchzuführen? Nein, nicht zwangsläufig.

Die Kammer hat dem Auftraggeber auch nicht zwangsläufig aufzugeben, die Neuwertung der Angebote nur unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen vorzunehmen. Dazu müsste die Kammer auf der Grundlage des vorliegenden Sach- und Streitstands feststellen, dass das Angebot der Beigeladenen entweder wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen nicht zuschlagsfähig wäre.

Was hat das für eine Kostenfolge?

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB. Nach § 182 Abs. 3 S. 1 GWB hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Vorliegend sind sämtliche Beteiligte im Verfahren zu unterschiedlichen Teilen unterlegen. Zweifelsohne ist der Auftraggeber unterlegen, soweit die Kammer die Verpflichtung zur Neuwertung ausspricht. Im gleichen Umfang unterliegt auch die Beigeladene. Selbst wenn jene im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf verzichtet hat, ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge zu stellen, reicht es aus, wenn sie sich dem Nachprüfungsbegehren inhaltlich sowohl ausführlich schriftsätzlich als auch weiterhin im Termin entgegengestellt. Damit ist sie ebenfalls in die Kostentragung einzubeziehen (vgl. nur OLG Rostock, Beschluss vom 21. Juli 2017 – 17 Verg 2/17, NZBau 2018, 318, 319).

Abzustellen ist auf den materiellen Ausgang des Verfahrens, also darauf, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beteiligten das mit ihrem jeweiligen Antrag verfolgte Verfahrensziel erreicht haben (vgl. KG, Beschluss v. 16. September 2013 – Verg 4/13; NZBau 2014, 62, 64; OLG Jena, Beschluss v. 30. Januar 2002 – 6 Verg 9/01, BeckRS 2002, 160909). Dabei gebietet aber nicht zuletzt die Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidungen der Vergabekammern eine hinreichende Konturierung des mit den Anträgen jeweils verfolgten Verfahrensziels (vgl. schon VK Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2021 – VK – B 2 – 17/20).
Bestand das primäre Verfahrensziel der Antragstellerin ausweislich ihrer Anträge und ihres schriftsätzlichen Vortrags auch zu den Vergabebedingungen darin, durch eine vollständige Rückversetzung des Vergabeverfahrens eine neue Möglichkeit zur Angebotsabgabe zu erhalten und hat die Antragstellerin für den Fall der Fortsetzung des Vergabeverfahrens ohne derart weitreichende Zurückversetzung zudem darauf gedrungen, durch den Ausschluss des erstplatzierten Angebots der Beigeladenen an die erste Stelle der Wertung zu rücken oder hierdurch zumindest ihre Zuschlagsaussichten zu erhöhen, bleibt die Antragstellerin mit einer angeordneten Rückversetzung des Verfahrens lediglich in das Stadium vor Angebotswertung hinter dem angestrebten Verfahrensziel zurück. Diese Abstriche vom Verfahrensziel rechtfertigen die Annahme eines Teilunterliegens der Antragstellerin (vgl. Krohn, in: Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 182 GWB, Rn. 23).

Dies ist im Verhältnis zu ihrem Erfolg mit einem Anteil von einem Drittel zu bewerten.

 

Und der Auftraggeber?

Der Antragsgegner ist gemäß § 182 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG von der Zahlung der Gebühren befreit. Im Ergebnis werden daher nur die Antragstellerin und die Beigeladene zur Entrichtung der Gebühren herangezogen. Bei einer derartigen sogenannten gestörten Gesamtschuld ist dann allerdings nach allgemeiner, sich nur in Details unterscheidender Rechtsprechung und Literatur ein Ausgleich durch eine Beschränkung der Gebührenschuld derjenigen Gebührenschuldner vorzunehmen, zu deren Lasten dies anderenfalls ginge (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2009 – Verg 20/09, BeckRS 2009, 28982; VK Rheinland, Beschluss vom 28. Mai 2019 – VK K 55/17 L; VK Westfalen, Beschluss vom 7. April 2017 – VK 1-7/17, BeckRS 2017, 111393 Rn. 75; Krohn, in: Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 182 GWB, Rn. 25; Glahs, in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 182 GWB, Rn. 18). Die Kammer wird daher einen reduzierten Betrag eintreiben und tenoriert entsprechend, dass sich der Haftungsanteil der Beigeladenen im Außenverhältnis auf ein Drittel der Gesamtgebühr beschränkt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – Verg 35/15, BeckRS 2015, 18388 Rn. 31; VK Rheinland, Beschluss vom 15. November 2017 – VK VOL 11/17, BeckRS 2017, 137491).

VergMan ® – Modul Bauvergabe national Hessen

VergMan ® - Modul Beauftragung Projektsteuerung

vorgestellt von Thomas Ax  

VergMan ® stellt sicher, dass Auftraggeber die für sie geltenden Vergabebestimmungen ermitteln, festgelegen und anwenden.  

VergMan ® erstellt anforderungsgerechte Vergabeunterlagen,

VergMan ® überprüft, ob Vergabeunterlagen anforderungsgerecht erstellt worden sind und unterstützt die notwendige Überarbeitung,

Vorschlag für Vergabeunterlagen Bauvergabe national Hessen:

213-Hessen
(Angebotsschreiben – Einheitliche Fassung)

Verpflichtungserklärung
zu Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12. Juli 2021,
GVBl. S. 338

124-Hessen

(Eigenerklärung zur Eignung)
VHB – Hessen – Ausgabe 2021

233
(Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen)

221
(Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation)

222
(Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme)

211-Hessen
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung

212
(Teilnahmebedingungen)

Vorschlag

Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen

Einheitliche Fassung
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der “Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen”, Teil A “Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen” (VOB/A, Abschnitt 1).

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.

2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

3 Angebot

3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.

3.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig.

Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.

3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.

3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.

3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.

3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.

Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.

Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die

– ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
– an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

4 Nebenangebote

4.1 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe
nachzuweisen.

4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.

Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende
Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

5 Bietergemeinschaften

5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,

– in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
– in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
– dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
– dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.

5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.

6 Nachunternehmen
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen.

7 Eignung

7.1 Öffentliche Ausschreibung

Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“
genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

7.2 Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben

Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

Hessen 214

(Besondere Vertragsbedingungen)

Informationen zur Datenverarbeitung

Vorschlag

Informationen zur Datenverarbeitung

Die nachstehenden Hinweise dienen dazu, Sie über wesentliche datenschutzrechtliche Aspekte zu informieren. Die Stadt ………. schützt Ihre Daten, indem sie ihre IT-Systeme durch geeignete prozess- und verfahrensübergreifende technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik im Sinne von Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Hinblick auf den Verarbeitungszweck sichert. Datenverantwortlich Vergabeverantwortliche Stelle

Amts- bzw. Betriebsleitung
Kontaktdaten: Siehe Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe

Systemverantwortlich
Datenschutzbeauftragter

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), Vergabe- und Haushaltsrecht (insbesondere GWB, VgV, VOL/A, VOB/A, HVTG, GemHVO)

Verarbeitungszweck und Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern
Es werden u. a. personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Teilnahme von Unternehmen bzw. Personen an Vergabeverfahren der Stadt ………., der Kommunikation zwischen vergabeverantwortlicher Stelle und Bewerbenden bzw. Bietenden, der Bewerber- bzw. Bieterauswahl durch die vergabeverantwortlichen Stellen bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben bzw. nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren sowie der Angebotsöffnung durch – auch zentrale – Submissionsstellen erhoben, verschlüsselt übermittelt, automatisiert und manuell verarbeitet, gespeichert sowie gelöscht. Eine Datenweitergabe an Dritte (insbesondere externe Architektur- oder Ingenieurbüros) erfolgt nur wenn diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit städtischen Vergabeverfahren ausführen und auf das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen verpflichtet worden sind. Städtische Gremien, insbesondere die Magistratsvergabekommission und ihre Geschäftsstelle in der Stadtkämmerei, können Einblick in personenbezogene Daten erhalten, sofern Vergabeverfahren eine bestimmte Vorlagepflichtgrenze erreichen bzw. überschreiten. Das Revisionsamt der Stadt ………. nimmt im Rahmen seiner stichprobenhaften Prüftätigkeit im Einzelfall ebenfalls Einblick in Vergabeakten. Ferner können personenbezogene Daten bei weiteren (öffentlichen) Stellen berechtigt erhoben oder an diese übermittelt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Inhalte in folgenden Zusammenhängen:

· Auszüge aus dem Gewerbezentralregister (ausgestellt vom Bundesamt für Justiz) sowie – künftig – aus dem Wettbewerbsregister (geführt beim Bundeskartellamt) vor Zuschlagserteilung von mindestens dem für den Zuschlag vorgesehenen Bietenden bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 EUR (netto) (§ 19 Absatz 4 MindestlohnG, § 150 a GewO, § 6 WRegG).

· Mitteilungen über Vergabesperren (Melde- und Informationsstelle MIS bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.

· Vergabeakten (z. B. für Vergabekammern, VOB-Stellen oder Gerichte sowie ggf. von der Stadt ………. mandatierte Rechtsanwaltskanzleien anlässlich Nachprüfungsverfahren bzw. Gerichtsprozessen).

· Mitteilungen insbesondere bei Anhaltspunkten für schwere Verfehlungen, Korruptionsverdacht oder preis- bzw. sonstige wettbewerbsbeschränkende Absprachen (z. B. an Strafverfolgungsorgane, Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main). Darüber hinaus können personenbezogene Daten in bestimmten – gesetzlich vorgegebenen – Fällen im Rahmen konkreter Vergabeverfahren in Zuschlaginformationen, auf deren Verlangen hin, an andere (unterlegene) Bietende sowie in Bekanntgaben vergebener Aufträge ab 15.000 EUR (netto) gemäß § 15 Absatz 3 HVTG einfließen.

Art der personenbezogenen Daten
Die Stadt ………. erhebt, verarbeitet, speichert und löscht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Daten:

· Benutzerdaten (* Pflichtangaben)
Name *, Vorname *, Abteilung, Straße und Hausnummer *, Postleitzahl *, Ort *, Land *, Sprache *, Telefon *, Fax, E-Mail *, Benutzername *, Passwort *

· Unternehmensdaten (* Pflichtangaben)
Unternehmensname *, Straße, Hausnummer *, Postleitzahl *, Ort *, Land/Staat *, Bundesland, Unternehmensgröße (z. B. KMU) *, Telefon *, Fax, E-Mail *, Homepage, Handelsregistereintrag, Umsatzsteuer-ID, Steuernummer, DUNS-Nummer

Weitere personenbezogene Daten können beispielsweise hinzutreten, wenn Teilnahmeanträge oder Angebote etwa individuelle (Kunden-)Referenzen, Lebensläufe, Zeugnisse, Qualifikationsnachweise, Bescheinigungen, Erlaubnisse, Eigenerklärungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, vertretungsberechtigten Personen oder Organen eines Unternehmens etc. enthalten. Bewerbende bzw. Bietende sind dafür verantwortlich, dass hierfür ggf. erforderliche Einwilligungen des/der Betroffenen vorliegen.

Rechte und Dauer der Speicherung
Personenbezogene Daten können berichtigt, gelöscht, gesperrt oder widerrufen werden (Widerspruchsrecht), sofern nicht andere rechtliche Regelungen – z. B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder Verjährungsfristen durch die Beteiligung an Vergabeverfahren – oder Verordnungen (z. B. GemHVO) oder die Aktenordnung der Stadt ………. oder vertragliche Pflichten dem entgegenstehen. Bei der vergabeverantwortlichen Stelle (siehe oben) erhalten Sie auf Wunsch jederzeit Auskünfte zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Auskunftsrecht). Darüber hinaus steht Ihnen der Beschwerdeweg bei einer Aufsichtsbehörde offen (Beschwerderecht):

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Postfach 3163, 65021 Wiesbaden
E-Mail: https://datenschutz.hessen.de/über-uns/kontakt
Telefon: +49 (0)611 / 1408 – 0
Fax: +49 (0)611 / 1408 – 611

Folgen einer Nichtbereitstellung von Daten
Vergaberechtlich können oder müssen Teilnahmeanträge oder Angebote, die nicht alle erforderlichen Angaben, Nachweise etc. beinhalten, von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (siehe dazu insbesondere § 57 VgV, § 16 VOL/A, § 16 VOB/A EU, § 16 VOB/A).

Zusätzliche Vertragsbedingungen

Vorschlag

Stadtspezifische Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

1 Vertragsbestandteile (zu § 1 VOB/B)
Dem Angebot beigefügte Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. Dies gilt auch, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen bzw. die Lieferung/Leistung widerspruchslos entgegengenommen wird.

2 Schriftwechsel
Im Rahmen eines Bauvorhabens ist der betreffende Schriftwechsel vom Auftragnehmer mit dem durch den Auftraggeber bezeichneten Amt der Stadt ………., unter Nennung des Ansprechpartners und des Bauvorhabens, zu führen.

3 Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit
Alle Produkte müssen im Einklang mit der ILO-Konvention Nr. 182 stehen. Dies kann durch unabhängige Zertifizierungen (z. B. Fairtrade Siegel, GoodWeave, Xertifix etc.) nachgewiesen werden. Bei deren Nichtvorliegen versichert der Auftragnehmer, dass die verwendeten Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt und/oder verarbeitet werden oder dass er für das angebotene Produkt aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit betreibt oder Maßnahmen zur Rehabilitierung und sozialen Eingliederung der betroffenen Kinder oder zur Verbesserung der Einkommenssituation der Familien unterstützt.

4 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung und Geltung des UN-Kaufrecht (UN-Konvention über den grenzüberschreitenden Verkauf beweglicher Güter – Convention International of Sales of Goods – CISG) ist ausgeschlossen.

5 Rechte und Pflichten der Bauleitung

5.1 Die dem Auftraggeber zukommenden Rechte und Pflichten werden auf der Baustelle von der Bauleitung wahrgenommen. Unter Bauleitung ist sowohl die Eigenbauleitung des Auftraggebers bzw. der Stadt ………. – im Rahmen ihrer betrieblichen/städtischen Bevollmächtigung – als auch die Bauleitung durch beauftragte Dritte (Drittbauleitung) zu verstehen. Die Vollmacht der Drittbauleitung ist auf die üblichen von der Rechtsprechung definierten Grundsätze der Architektenvollmacht beschränkt. Den Anordnungen der Bauleitung im Rahmen des Vertrages hat der Auftragnehmer nachzukommen.

5.2 Vereinbarungen und Absprachen zwischen der Bauleitung und dem Auftragnehmer, die den Auftraggeber zu Gegenleistungen (z. B. Nachtragsvereinbarungen) verpflichten oder einen Verzicht auf Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag zum Gegenstand oder eine Abweichung vom Vertrag
beinhalten, sind von der Bevollmächtigung nach Ziffer 5.1 nicht erfasst und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform durch den Auftraggeber.

6 Haftung der Vertragsparteien (zu § 10 VOB/B)

6.1 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass von ihm selbst und ggf. eingesetzte Nachunternehmer für die nach dem Vertrag zu erbringende gesamte Bauleistung, einschließlich der Abrissarbeiten, eine Bauunternehmerhaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Die Risiken sind in ausreichender Höhe, mindestens jedoch bis zu einer Summe in Höhe von 3 Mio. EUR, abzusichern.

(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
Soweit der Auftragnehmer Planungsleistungen zu erbringen hat, ist eine Planungshaftpflichtversicherung abzuschließen, die Risiken bis zu einer Summe von mindestens 1,5 Mio. EUR absichert. Die Absicherung von Bauleistungsrisiken wird einzelvertraglich geregelt. Der Abschluss und die Unterhaltung der Versicherungsverträge, einschließlich des Nachweises pünktlicher und vollständiger Prämienzahlungen, sind dem Auftraggeber nach Abschluss des
Vertrages unverzüglich nachzuweisen. Der Nachweis hat durch ein an den Auftraggeber gerichtetes Bestätigungsschreiben des Versicherers zu erfolgen, in welchem sich die Versicherung verpflichtet, den Auftraggeber während der Laufzeit der Verträge unverzüglich und unmittelbar zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz – gleichgültig aus welchem Grunde – nicht oder nicht mehr in der bestätigten Höhe besteht.

6.2 Weist der Auftragnehmer den Abschluss entsprechender Versicherungsverträge auch nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder stellt sich heraus, dass der Versicherungsschutz ganz oder teilweise nicht entsprechend den vorstehenden Regelungen abgeschlossen wurde, kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers entsprechende Versicherungen abschließen.

6.3 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die aus der schuldhaften Unterlassung ihm obliegender Schutz- und Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle und deren Umgebung entstehen, § 282 BGB gilt entsprechend.

7 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (zu § 8 VOB/B)

7.1 Unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen des Unternehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Tritt einer der Fälle ein, zahlt der Auftragnehmer in jedem Fall eine Schadenspauschale von 3 Prozent der Bruttoauftragssumme, soweit der Auftraggeber nicht einen höheren Schaden oder der Auftragnehmer nicht einen wesentlich geringeren Schaden nachweist. Die Schadenspauschale ist bei einer Kumulation auf 5 Prozent der Bruttoauftragssumme beschränkt. Ein darüber hinausgehender Schaden ist konkret nachzuweisen.

7.2 Bei Feststellung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen verzichtet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für den Zeitraum von 12 Monaten nach Kenntnis des Auftraggebers von dieser/en Handlung/en auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, um dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Schadensfeststellung zu ermöglichen.

8 Kündigung, unzulässige Preisabsprachen, sonstige wichtige Gründe (zu §§ 8 und 9 VOB/B)

8.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 8 Nr. 1 VOB/B, so sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen, soweit dies notwendig ist, um die Höhe des Vergütungsanspruches zu bemessen.

8.2 Der Auftraggeber kann unbeschadet der Regelungen der VOB/B vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn von dem Europäischen Gerichtshof, einem inländischen Gericht oder einer zur Nachprüfung des Vergabeverfahrens berechtigten Institution rechtskräftig ein Verstoß gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht festgestellt wird und dieser in dem Abschluss dieses Vertrages seinen Grund hat. Zudem muss aus dem festgestellten Verstoß eine Rechtspflicht des Mitgliedstaates zur Beendigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes resultieren und die Beendigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes von der Europäischen Kommission oder einer deutschen Behörde, insbesondere von einer zur
Aufsicht über die Stadt ………. berechtigten Behörde, unter Berufung auf die gerichtliche Entscheidung von der Stadt ………. verlangt werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

9 Stundenlohnarbeiten (zu §§ 2 und 15 VOB/B)

9.1 Stundenlohnarbeiten und die damit verbundenen Material- und Geräteleistungen sind vollständig und nachvollziehbar zu erfassen sowie prüffähig zu dokumentieren. Hierzu gehören z.B. Angaben zum Objekt (ggf. einschließlich Gebäudeteil, Stockwerk und Raumnummer) sowie zu den ausgeführten Arbeiten, geleistete Arbeitsstunden und/oder Materialangaben.

(Zusätzliche Vertragsbedingungen)

9.2 Städtische Stundenverrechnungssätze bei Kleinstaufträgen:

Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen sind nur dann als Möglichkeit gegeben, wenn die gesamte Leistung ausschließlich oder überwiegend Lohnkosten verursacht und der Umfang nicht erheblich ist. Vor Ausführung von Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen ist eine schriftliche Beauftragung durch die Stadt ………. durchzuführen. Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen sollten z.B. herangezogen werden, wenn es sich um unvorhergesehene Störungsbeseitigungen an Einbauten oder Maschinen etc. handelt, für die kein Wartungsvertrag besteht.

9.3 Für die Mitarbeiter der ausführenden Firmen besteht die Verpflichtung, sich in das Firmenanwesenheitsbuch, falls es bei den städtischen Liegenschaften ausliegt, einzutragen, wenn sie Stundenlohnarbeiten außerhalb eines bestehenden Vertrages in Rechnung stellen wollen.

9.4 Die Mitarbeiter der ausführenden Firmen haben sich auf Verlangen des Auftraggebers auszuweisen und ihre Qualifikation nachzuweisen.

10 Zahlungen (zu § 16 VOB/B)

10.1 Sofern der Rechnung keine prüffähigen Unterlagen beigefügt sind, kann der Auftraggeber die Zahlung bis zu deren Einreichung verweigern. Die Forderungen des Auftragnehmers werden nicht fällig. Prüffähige Unterlagen sind z.B. vom Auftraggeber gegengezeichnete Stundenzettel (gelten nicht als Anerkenntnis), quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

10.2 Kommt es zu Überzahlungen, so ist der Auftragnehmer zur Rückzahlung der überzahlten Beträge verpflichtet. Bei Rückforderungen aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Bei Überzahlungen können gegenüber dem Auftragnehmer, außer dem zu erstattenden Betrag, Zinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass er durch die Überzahlung keinen geldwerten Vorteil erlangt hat, so dass die Zinszahlung entfallen kann.
10.3 Zahlungen erfolgen durch das Kassen- und Steueramt der Stadt ………. ausschließlich an den Auftragnehmer. Die Abtretung der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen ist ausgeschlossen (§ 354 a HGB bleibt unberührt).

11 Antikorruptionsklausel

(Auszug aus der „Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen“ vom 18.11.2019 (StAnz. 52/2019, S. 1357)) 11.1 Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

11.2 Der Auftraggeber ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn eine Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder eine Bestechung (§ 334 StGB) vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des § 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Außerdem behält sich der Auftraggeber vor, Unternehmen bei entsprechenden Verstößen von künftigen
Vergaben für eine bestimmte Zeit gemäß dem Gemeinsamen Runderlass vom 23. Oktober 2020 (StAnz. 48/2020 S. 1216) betreffend den Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen, auszuschließen.

11.3 Tritt der Auftraggeber nach Absatz 2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die bisherigen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Lieferungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat er anteilig im Rahmen des Vertragspreises dem Auftragnehmer zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der Auftragnehmer das dafür bereits gezahlte Entgelt dem Auftraggeber zurückzuerstatten.

(Zusätzliche Vertragsbedingungen)

11.4 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen stehen dem Auftragnehmer auf Grund des Rücktrittes nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen über das Rücktrittsrecht bleiben lediglich die §§ 347 bis 351 und 354 BGB unberührt.

11.5 Liegt ein Rücktrittsgrund nach Absatz 2 vor, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber von seinem Rücktrittsrecht nach Absatz 2 ganz oder teilweise Gebrauch macht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, höchstens jedoch 10 Prozent des vereinbarten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Ist ein Wert im Sinne von Satz 1 nicht feststellbar, beträgt die Vertragsstrafe 10 Prozent des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

12 Gerichtsstand
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird ………. als Gerichtsstand vereinbart.

 

Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) Teil I – Allgemein

10.1 Urkalkulation

Die Urkalkulation ist gemäß § 16 Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) nach gesonderter Aufforderung entweder elektronisch über die Vergabeplattform oder in einem geschlossenen Umschlag einzureichen.

10.2 Verpflichtungserklärung

Die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt wird Vertragsbestandteil.

10.3 Nachweise und Kontrollen

Ich/wir verpflichte/n mich/uns dem Auftraggeber/Besteller ein Auskunfts- und Prüfungsrecht nach § 7 HVTG einzuräumen. Ich/wir verpflichte/n mich/uns darüber hinaus, meine/unsere Nachunternehmen/Verleihunternehmen vertraglich zu verpflichten, dem Auftraggeber/Besteller dieses Auskunfts- und Prüfungsrecht ebenfalls zu gewähren und die vertragliche Verpflichtung zur Gewährung des Auskunfts- und Prüfungsrechts auf alle weiteren Nachunternehmen/Verleihunternehmen zu übertragen.

10. 4 Vermeidung Fehlalarm von Brand-/Rauchmeldern

Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung seiner Arbeiten darauf zu achten, dass ggf. vorhandene Brandmelder nicht versehentlich, z. B. durch Rauch- oder Staubentwicklung, ausgelöst werden. Vor der Ausführung entsprechend gefahrgeneigter Arbeiten sind rechtzeitig (d. h. in der Regel mindestens 48 Stunden vorher) geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlalarmen mit dem Auftraggeber bzw. der örtlichen Bauleitung oder dem Betreiber abzustimmen. Über die Beendigung der Arbeiten ist ebenfalls unmittelbar zu informieren, sodass evtl. getroffene Maßnahmen, wie z. B. die vorübergehende Abschaltung der Brandmeldeanlage, unverzüglich rückgängig gemacht werden können. Während der Abschaltung der Brandmeldeanlage treffen den Auftragnehmer erhöhte Sorgfaltspflichten. Kosten eines Fehlalarms, der auf Versäumnisse des Auftragnehmers zurückzuführen ist, werden diesem vollständig in Rechnung gestellt.

 

Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) Teil II – Vergabekontrolle

10.1 Pflichten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin (im Folgenden: der AN) während der Vertragsausführung

(1) Der AN und die Nachunternehmen/Verleihunternehmen sowie alle weiteren Nachunternehmen/ Verleihunternehmen (im Folgenden: NU) sind zur Einhaltung der Vorgaben des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) vom 12. Juli 2021, GVBl. S. 338 in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Auf die Verpflichtungen gemäß Ziffer 10.3 einschließlich der Verpflichtungserklärung und Ziffer 10.4 der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) Teil I – Allgemein wird ausdrücklich hingewiesen.
(2) Der AN stellt sicher, dass bei Einsatz eines NU die Zustimmung des Auftraggebers (im Folgenden: der AG) vorliegt (§ 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).
(3) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte die erforderlichen amtlichen Identitätsnachweise und ggf. Aufenthaltstitel auf der Baustelle mitführen, zur Prüfung vorlegen und sich deren Kontrolle nicht entziehen.
(4) Der AN hat zu Kontrollzwecken täglich eine Anwesenheitsliste zu erstellen, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten vor täglicher Arbeitsaufnahme mit Name, Geburtsdatum, Adresse und täglicher Stundenzahl (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten) einzutragen sind. Hierbei ist der in der Anlage 1 zu WBVB Teil II zur Verfügung gestellte Vordruck (siehe Anlage 2 zu WBVB Teil II Informationen zur Datenverarbeitung) oder ein vergleichbares Dokument, aus dem dieselben Daten hervorgehen, zu verwenden. Die Listen sind bis zum Abschluss der Baumaßnahme auf der Baustelle zur jederzeitigen Einsicht vorzuhalten.
(5) Darüber hinaus stellt der AN sicher, dass die dem AN obliegenden Verpflichtungen auch von allen auf der Baustelle tätigen NU eingehalten werden und dem AG in Bezug auf beauftragte NU die entsprechenden Auskunfts- und Prüfungsrechte eingeräumt werden. Dies gilt auch für etwaige durch das NU beauftragte NU sowie beauftragte NU, die Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens zur Auftragsausführung einsetzen. Sicherstellen bedeutet, dass der AN geeignete Maßnahmen ergreift, insbesondere die dem AN obliegenden Verpflichtungen aller WBVB des AG dem NU vertraglich aufzuerlegen und durch eine Verpflichtung des NU sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren NU die genannten Verpflichtungen weitergegeben werden
und regelmäßig kontrolliert werden. Der AN hat gegenüber dem AG die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten zu dokumentieren und auf besondere Anforderung nachzuweisen.

10.2 Kontrollen

Der AN verpflichtet sich, auf der Baustelle Kontrollen des AG über die Einhaltung nachstehender Verpflichtungen zu dulden und diese durch seine verantwortliche Baustellenleitung auf Anforderung des AG zu unterstützen:

· Einhaltung der Vorgaben des HVTG in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der Tariftreue und der Mindestentgeltzahlung sowie der Verpflichtungserklärung.
· Vorliegen der Zustimmung des AG bei Einsatz eines NU (§ 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).
· Vertragliche Weitergabe der Verpflichtungen an NU.
· Personenkontrollen im Sinne der Ziffer 10.1 Absätze 3 und 4 WBVB Teil II.

10.3 Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des AN gegen eine in Ziffer 10.1 Absatz 1 WBVB Teil II genannte Verpflichtung gilt zwischen dem AG und dem AN eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins vom Hundert der Nettoauftragssumme beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß gegen eine in Ziffer 10.1 Absatz 1 WBVB Teil II genannte Verpflichtung durch ein NU des AN oder ein vom NU wiederum eingesetztes NU begangen wird, es sei denn, dass der AN den jeweiligen Verstoß bei Beauftragung des NU nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle weiteren NU.
(2) Kommt der AN einer der Verpflichtungen aus Ziffer 10.1 Absätze 2 bis 4 WBVB Teil II schuldhaft nicht nach, so mahnt der AG den AN bei erstmaligem und zweimaligem Verstoß zunächst schriftlich ab. Ab dem dritten Verstoß in Summe gegen eine dieser Verpflichtungen kann der AG pro Kontrolltag eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bis zu einer Höhe von 0,5 vom Hundert der Nettoauftragssumme geltend machen, die für alle Pflichtverletzungen im Sinne der Ziffer 10.1 Absätze 2 bis 4 WBVB Teil II, die an einem Kontrolltag festgestellt werden, gelten. Treten neben diese Vertragsstrafen auch solche nach Ziffer 10.3 Absatz 1 WBVB Teil II, so können sich diese nach billigem Ermessen des AG erhöhend auf die gesamte Vertragsstrafe auswirken. Der Verwarncharakter der Vertragsstrafe bleibt dennoch bestehen. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass der AN ein NU einsetzt und es bei der Auftragsdurchführung durch das NU zu Verstößen im Sinne der Ziffer 10.1 Absätze 2 bis 4 WBVB Teil II kommt.
(3) Bei Kumulation, d. h. Anhäufung von Vertragsstrafen nach Ziffer 10.3 Absätze 1 und 2 WBVB Teil II im Rahmen eines Bauvorhabens dürfen die festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt fünf vom Hundert der Nettoauftragssumme nicht überschreiten. Dies gilt auch in Bezug auf sonstige verwirkte Vertragsstrafen, die nicht von diesen WBVB Teil II erfasst werden (z. B. wegen Überschreitung von Vertragsfristen).
(4) Der AG behält sich abweichend von § 11 Absatz 4 VOB/B vor, die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend zu machen. Darüber hinaus kann der AG die Vertragsstrafe nur fordern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. Der AG kann spätestens mit der Schlusszahlung die Vertragsstrafe aufrechnen.
(5) Die Geltendmachung von Vertragsstrafen gilt unbeschadet sämtlicher sonstiger Rechtsansprüche des AG gegenüber dem AN und dem jeweiligen NU, insbesondere unbeschadet etwaiger Kündigungsmöglichkeiten des AG.
(6) Der AG behält sich vor, bei festgestellten Verstößen im Rahmen eines oder mehrerer Bauvorhaben(s) nach Ziffer 10.1 WBVB Teil II eine Vergabesperre von bis zu drei Jahren zu verhängen.

Dies gilt auch für Verstöße, die erst nach Schlusszahlung festgestellt werden.

Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) Teil III – Ergänzungen neues Bauvertragsrecht

10.1 Vorrang dieser Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

Diese Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) Teil III treffen Regelungen zur Umsetzung des zum 01.01.2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrechts und sind gegenüber sämtlichen Vertragsbedingungen und Vertragsgrundlagen vorrangig.

10.2 Urkalkulation

(1) In der vom Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegenden Urkalkulation müssen jeweils getrennt ausgewiesen sein:

· die jeweiligen Einzelkosten der Teilleistungen,
· die etwaigen Kosten für die Planung mit Angabe des jeweils kalkulierten Stundenaufwandes sowie die Angabe der Stunden- und Tagessätze der eingeschalteten Planungsbeteiligten,
· die Kosten der Ausschreibung und Koordination der Nachunternehmerleistungen,
· die im Einzelnen spezifizierten Baustellengemeinkosten (gegliedert nach Baustelleneinrichtungs-, -abbau- und Baustellenvorhaltungskosten, sofern diese nicht in gesonderten Positionen des Leistungsverzeichnisses bereits erfasst sind),
· die Allgemeinen Geschäftskosten,
· Gewinn und – falls kalkuliert – Wagnis,
· Angaben über den Mittellohn, einschließlich Lohnzulagen und möglicher Lohnerhöhungen in der Ausführungszeit sowie
· die Angebotssumme insgesamt zuzüglich der Mehrwertsteuer.

Erbringt der Auftragnehmer Leistungen durch Nachunternehmer, hat er dafür Sorge zu tragen, dass er die vorgenannten Kalkulationsangaben ebenfalls seitens seiner Nachunternehmer erhält und hat diese bei Verlangen des Auftraggebers nach Zuschlagserteilung und nach jeweiliger Beauftragung der Nachunternehmen offen zu legen.

(2) Weichen die in den Formblättern zur Preisermittlung (z. B. VHB-Formblatt 221 – Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation) oder an anderer Stelle im Angebot angegebenen Zuschläge von denjenigen der vorgelegten Urkalkulation des Auftragnehmers ab, so ist der Auftragnehmer an den jeweils niedrigeren Wert gebunden.

10.3 Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen

(1) Zur Festlegung der Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen ist soweit möglich auf die vereinbarten Einheitspreise abzustellen. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlichen erforderlichen Kosten zuzüglich der sich aus der Kalkulation gemäß Ziffer 10.2 WBVB Teil III ergebenden Zuschläge. § 650c Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
(2) Wünscht der Auftraggeber die Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich, im Regelfalle innerhalb von 6 Werktagen ab dem Änderungsbegehren schriftlich ein Nachtragsangebot zu unterbreiten, welches die Kosten- und Terminfolgen geänderter oder zusätzlicher Leistungen unter Berücksichtigung der Vertragstermine detailliert ausweist.
(3) Bei der Abfassung des Nachtragsangebotes hat der Auftragnehmer – soweit möglich – auf die Einheitspreise abzustellen. Sind dort keine Ansätze für geänderte oder zusätzliche Leistungen vorhanden, hat der Auftragnehmer seinem Nachtragsangebot die tatsächlichen Kosten zu Grunde zu legen, wobei das Nachtragsangebot entsprechend den Vorgaben zur Urkalkulation nach Ziffer 10.2 Abs. 1 WBVB Teil III und der vereinbarten Zuschläge – soweit diese anfallen – aufzuschlüsseln ist.
(4) Soweit der Auftragnehmer für die Legung eines Nachtragsangebotes vom Auftraggeber nach Maßgabe dieses Vertrages bereitzustellende Unterlagen benötigt, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Die gemäß Ziffer 10.3 Abs. 2 WBVB Teil III angeordnete Frist zur Angebotslegung beginnt in diesem Falle mit Übergabe der erforderlichen Unterlagen. Unterlässt der Auftragnehmer einen entsprechenden Hinweis, kann er sich später nicht darauf berufen, dass er etwaige erforderlichen Unterlagen nicht oder verspätet erhalten hat.
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, möglichst zeitnah nach dem Änderungsbegehren des Auftraggebers schriftliche Nachtragsvereinbarungen zu schließen, welche die Mehr- und Minderkosten und etwaige Terminfolgen von Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen abschließend regeln. Allerdings ist dies auf Grund der internen Abläufe der Stadt ………. nicht innerhalb der gesetzlich nach § 650b Abs. 2 BGB vorgesehenen Einigungsfrist von 30 Kalendertagen möglich. Der Auftraggeber wird daher innerhalb von 60 Kalendertagen nach Vorlage des Angebotes des Auftragnehmers eine vorläufige Prüfung des Angebotes vornehmen und 80 Prozent des sich nach Prüfung ergebenden voraussichtlichen Nachtragsanspruches als Abschlagszahlung auszahlen, wobei diese Auszahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt. Ein Anerkenntnis des Anspruches ist daher mit dieser Abschlagszahlung nicht verbunden.
(6) Erzielen die Parteien zur Höhe der Vergütung der geänderten/zusätzlichen Leistung keine Nachtragsvereinbarung, hat der Auftragnehmer diese Leistung gleichwohl auszuführen, wenn der Auftraggeber dem Grunde nach schriftlich bestätigt hat, dass es sich um eine geänderte/zusätzliche Leistung im Sinne des § 650b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB handelt. Besteht Streit, ob die Leistung zum vertraglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört und/oder ob das Nachtragsangebot des Auftragnehmers prüfbar ist, ist der Auftragnehmer gleichwohl zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber die Ausführung dieser Leistungen schriftlich anordnet, es sei denn der Auftraggeber verweigert endgültig und ernsthaft jegliche weitere Vergütung hierfür.
(7) Kommt eine Einigung über die Vergütung für (streitige) Nachtragsleistungen nicht zu Stande oder ergeht hierüber keine anderslautende gerichtliche Entscheidung und ist der Auftragnehmer zur Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen verpflichtet, kann der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 650c Abs. 3 BGB 80 Prozent der in seinem Angebot mitgeteilten Vergütung bei vereinbarten Abschlagsrechnungen ansetzen. Der vom Auftragnehmer mitgeteilte Nachtragspreis gilt nur dann als Angebot in vorgenanntem Sinne, wenn das Angebot den Vorgaben gemäß Ziffer 10.2 Abs. 1 und 2 WBVB Teil III entspricht.
(8) Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig davon, auf welche Anspruchsnorm der Auftragnehmer seine Mehrvergütungsansprüche stützen will.

10.4 Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt ab einer Auftragssumme von 10.000 EUR (netto) förmlich. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen. Für diese gelten die vertraglichen Erfüllungsansprüche als vorbehalten.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Aufraggeber die Durchführung der förmlichen Abnahme innerhalb einer Frist von 12 Werktagen zu verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung der Abnahme vorliegen. Voraussetzung für ein wirksames Abnahmeverlangen ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertiggestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Weitere Voraussetzung für eine Abnahme ist ausdrücklich auch, dass alle Unterlagen bei Abnahme geordnet vorgelegt werden, die nach dem Vertrag zur Abnahme vom Auftragnehmer jeweils beizubringen sind, wie beispielsweise die jeweils erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Abnahmen, die technische Dokumentation usw.. Die Abnahme kann nur dann zu Recht verweigert werden, wenn Unterlagen fehlen, die für die Nutzung der Bauleistung erforderlich sind.
(3) § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB findet keine Anwendung, es sei denn, der Auftraggeber kommt dem berechtigten Verlangen des Auftragnehmers zur Durchführung einer förmlichen Abnahme gemäß Ziffer 10.4 Abs. 2 WBVB Teil III nicht nach. In diesem Falle hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Nachfrist – im Regelfalle weitere 7 Werktage – aufzufordern und dem Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung mitzuteilen, dass die Abnahmewirkungen eintreten, wenn die Abnahme durch den Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von mindestens eines Mangels verweigert wird.

VergMan ® – Modul Beauftragung Projektsteuerung

VergMan ® - Modul Beauftragung Projektsteuerung

vorgestellt von Thomas Ax  

Vorschlag für Z U S C H L A G S K R I T E R I E N:

I. Allgemein
Das wirtschaftlichste Angebot ermittelt sich anhand
A. des Preises [= Honorarangebot] (60 %)
B. der Projektplanung (10 %) und
C. der Projektabwicklung (30 %).
Die vom Bieter mit seinem Angebot gemachten Angaben zur „Projektplanung“ ebenso wie zur „Projektabwicklung“ sind ebenso wie der Angebotspreis verbindlich und werden im Zuschlagsfall Vertragsinhalt.

II. Einzelauflistung der Zuschlagskriterien nebst Unterkriterien und Gewichtung
Die Zuschlagskriterien nebst Unterkriterien und Gewichtung ergeben sich aus nachstehender Tabelle wie folgt:

Die für das jeweilige Kriterium erzielte Punktzahl wird mit dem Prozentsatz seiner Gewichtung des Kriteriums multipliziert. Die Summe der maximalen Wertungspunkte aller Kriterien ergibt die maximal erreichbare Gesamtsumme von 500 Punkten. Den Zuschlag erhält der Bieter, dessen Angebot die höchste Gesamtpunktzahl erreicht. Die Punkte werden wie folgt vergeben:
Sehr gut = 5 Punkte
Gut = 4 Punkte
Befriedigend = 3 Punkte
Ausreichend = 2 Punkte
Schwach = 1 Punkt
Es werden mit Ausnahme beim Preis nur ganze Punkte vergeben.

III. Erläuterungen zu den Zuschlagskriterien

A. Preis (= Honorarangebot)

Das Honorarangebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis (Gesamthonorar für alle Bearbeitungsstufen inkl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer) erhält 5 Punkte. Da der Preis mit 20 % Prozent gewichtet wird, sind beim Wertungskriterium Preis somit maximal 100 Punkte erreichbar. Die Punkte der nachrangigen Honorarangebote ermitteln sich linear im umgekehrt proportionalen Verhältnis. Beispielsweise erhält der Bieter, dessen Angebot das für den Auftraggeber günstigste Gesamthonorar bietet, insoweit die volle Punktzahl, während ein um 10 % schlechteres Angebot 90 % der gemäß Bewertungsmatrix insoweit erreichbaren Punkte erhält.

B. Projektplanung

UNTERKRITERIUM 1.:
Es ist das beabsichtigte Projektsteuerungs- und Projektleitungsmanagement darzustellen. Hierbei sind insbesondere Erläuterungen wichtig, wie im vorliegenden Projekt die Projektsteuerungs- und Projektleitungsschritte bis zur betriebsreifen Fertigstellung des Betriebshofes vorgesehen sind. Der Auftraggeber bewertet die Darstellung qualitativ im Hinblick darauf, inwieweit nach der Darstellung zu erwarten steht, dass die Projektsteuerungs- und Projektleitungsaufgaben qualifiziert erbracht und eine termin- und kostengerechte Realisierung des Projektes erreicht werden.

UNTERKRITERIUM 2.:
Es ist anhand eines bereits abgewickelten Projekts die Herangehensweise an die vorliegende Aufgabenstellung unter Berücksichtigung der Leistungsbilder gemäß §§ 2, 3 der Leistungs- und Honorarordnung Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft der AHO Fachkommission „Projektsteuerung / Projektmanagement“, 4. Auflage, Stand Mai 2014. vorzustellen.

Dabei ist insbesondere auf aus Sicht des Bieters bestehende Herausforderungen einzugehen.

Der Auftraggeber bewertet die Darstellung qualitativ im Hinblick darauf, inwieweit sie erkennen lässt, dass der Bieter die Schwierigkeiten der vorliegenden Aufgabenstellung umfassend erfasst hat und wie er diesen Schwierigkeiten bei seiner Herangehensweise Rechnung trägt. Dabei ist insbesondere auf die Besonderheiten der Projekteinarbeitung einzugehen.

C. Projektabwicklung

UNTERKRITERIUM 1:
Der Bieter soll darlegen, wie er das Erstellen, Abstimmen, Umsetzen, Fortschreiben und Steuerung des Terminmanagements der Gesamtmaßnahme beabsichtigt und die Terminsicherheit realisiert. Dazu ist unter Berücksichtigung des Rahmenterminplans darzustellen, wie terminliche Meilensteine definiert und durch welche Maßnahmen der Terminplan überwacht wird. Maßnahmen zur Beschleunigung, um drohende oder eingetretene Überschreitungen des Terminplans zu begegnen, sind darzustellen.
Die eingesetzten EDV-Systeme sind zu nennen. Der Auftraggeber bewertet die Darstellung der Maßnahmen zur Terminsicherheit qualitativ im Hinblick darauf, inwieweit
danach zu erwarten steht, dass das Projekt termingerecht abgewickelt werden kann.

UNTERKRITERIUM 2:
Es sind die Maßnahmen zum Aufstellen, Umsetzen, Fortschreiben und Steuern des Kostenmanagements der Gesamtmaßnahme darzustellen. Dazu ist unter Berücksichtigung der Kostenobergrenze darzulegen, welche Randbedingungen zu berücksichtigen sind. Die Definition kostenmäßiger Risiken sowie die Maßnahmen zur Überwachung des Budgets sind darzustellen. Weiterhin sollen die Maßnahmen dargestellt werden, die bei drohenden oder eingetretenen Budgetüberschreitungen ergriffen werden. Die eingesetzten EDV-Systeme sind zu nennen.

Der Auftraggeber bewertet die Darstellung der Maßnahmen zur Kostenkontrolle qualitativ im Hinblick darauf, inwieweit danach zu erwarten steht, dass das Projekt im Rahmen der Kostenobergrenze abgewickelt werden kann.

UNTERKRITERIUM 3:
Es ist darzulegen, wie der Bieter die Errichtung und Umsetzung des Qualitätsmanagements beabsichtigt. Aus der Darstellung muss ersichtlich sein, wie der Bieter Qualitäten definiert und sicherstellt, wie er auf Qualitätsabweichungen reagiert und mit welchem Personaleinsatz (Personaleinsatzplan mit Angabe der Personen, Qualifikationen, Aufgaben etc.) er über die gesamte Projektzeit plant.

Der Auftraggeber bewertet die Darstellung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Hinblick darauf, inwieweit danach zu erwarten steht, dass das Projekt vertragsgerecht abgewickelt werden kann.

IV. Wichtiger Hinweis
Die Bewertung erfolgt anhand der mit dem Angebot eingereichten Unterlagen. Sofern Verhandlungsgespräche stattfinden, wird bei der Bewertung der Zuschlagskriterien „Projektplanung“ und „Projektabwicklung“ auch die Präsentation / Vorstellung der mit dem Angebot eingereichten Unterlagen mitberücksichtigt. Die Bewertung der einzelnen Kriterien erfolgt aber auch in diesem Fall nicht getrennt nach schriftlichen Angebotsunterlagen und mündlicher Präsentation, sondern einheitlich als ein Bewertungsergebnis. Angebote, bei denen eine Darstellung der Projektplanung und / oder Projektabwicklung komplett fehlt, sind gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend von der Wertung auszuschließen. Fehlen einzelne Angaben innerhalb der Darstellung zur Projektplanung oder Projektabwicklung, führt dies zwar nicht zum Angebotsausschluss, kann sich aber negativ auf die Bewertung auswirken. Fehlen beispielsweise Angaben zum Personaleinsatz, kann die Darstellung abhängig vom konkreten Einzelfall gegebenenfalls an gravierenden Defiziten leiden, die zu einer Bewertung des Unterkriteriums mit 1 Punkt führen können.
Ein Nachfordern einer komplett fehlenden Darstellung zur Projektplanung und / oder Projektabwicklung ist ebenso wenig möglich und zulässig wie das Nachfordern einzelner Angaben innerhalb der Darstellung (§ 56 Abs. 3 S. 1 VgV).

VergMan ® – Modul Sektorenauftragsvergabe

VergMan ® - Modul Sektorenauftragsvergabe

vorgestellt von Thomas Ax  

Sofern ein öffentlicher Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers im Sektorenbereich vergeben wird, ist gemäß § 100 Absatz 1 Nr. 1 GWB der öffentliche Auftraggeber ein Sektorenauftraggeber. Konsequenz dessen ist, dass der öffentliche Auftraggeber “lediglich” das insoweit privilegierende Sondervergaberegime und die Sektorenverordnung zu beachten hat. Sektorenvergabe kann aber eben nur im Rahmen der Sektorentätigkeit stattfinden. Öffentliche Auftraggeber, die Aufträge nicht im Rahmen ihrer Sektorentätigkeit vergeben, sind dem allgemeinen Vergaberecht unterworfen, selbst wenn sie auch oder vornehmlich eine Sektorentätigkeit ausüben. Eine “Infizierung” aller Tätigkeitsfelder der betreffenden Einheit durch die Sektorentätigkeit findet nicht statt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2008 Rs. C-393/06, IBRRS 2008, 1138 = VPRRS 2008, 0102). Maßgeblich ist insoweit, ob eine Beschaffung einer in § 102 GWB aufgeführten Tätigkeit im engeren Sinne der Sektorentätigkeit dient (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2006 – Rs. C-462/03). Es genügt nicht, dass die Dienstleistungen einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftraggebers leisten und dessen Rentabilität erhöhen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020 – Rs. C-521/18, IBRRS 2020, 3214 = VPRRS 2020, 0322). Vor dem Hintergrund größtmöglichen Wettbewerbs muss zudem die “Janusköpfigkeit” der §§ 100 ff. GWB Berücksichtigung finden. Während die Sektoreneigenschaft einen grundsätzlich vom Vergaberecht befreiten privaten Akteur verpflichtet, eine Ausschreibung unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Vorgaben durchzuführen, gewährt die Einordnung einer Tätigkeit als Sektorentätigkeit der öffentlichen Hand erhebliche vergaberechtliche Erleichterungen. So soll der private Akteur, der auf Grund seiner Sektorentätigkeit in einem äußerst eng umgrenzten Feld tätig ist, in seiner daraus resultierende Auswahl- und Durchsetzungsmacht bei Vertragsschlüssen mit Dritten “eingehegt” werden. Andererseits soll die öffentliche Hand nur ausnahmsweise die Privilegierung einer “Sektorenvergabe” genießen dürfen.

VergMan ® stellt sicher, dass Sektorenauftraggeber die für sie geltenden Vergabebestimmungen ermitteln, festlegen und anwenden.  

VergMan ® erstellt anforderungsgerechte Vergabeunterlagen,

VergMan ® überprüft, ob Vergabeunterlagen anforderungsgerecht erstellt worden sind und unterstützt die notwendige Überarbeitung,

VergMan ® vertritt Sektorenauftraggeber-Mandanten in Nachprüfungsverfahren bei Vergabekammer oder Vergabesenat.

Sofern ein öffentlicher Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers im Sektorenbereich vergeben wird, ist gemäß § 100 Absatz 1 Nr. 1 GWB der öffentliche Auftraggeber ein Sektorenauftraggeber. Konsequenz dessen ist, dass der öffentliche Auftraggeber “lediglich” das insoweit privilegierende Sondervergaberegime und die Sektorenverordnung zu beachten hat. Allerdings sind öffentliche Auftraggeber, die Aufträge nicht im Rahmen ihrer Sektorentätigkeit vergeben, dem allgemeinen Vergaberecht unterworfen, selbst wenn sie auch oder vornehmlich eine Sektorentätigkeit ausüben. Eine “Infizierung” aller Tätigkeitsfelder der betreffenden Einheit durch die Sektorentätigkeit findet nicht statt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2008, Rs. C-393/06).
Maßgeblich ist insoweit, ob eine Beschaffung einer in § 102 GWB aufgeführten Tätigkeit im engeren Sinne der Sektorentätigkeit dient (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2006, C-462/03). Es genügt nicht, dass die Dienstleistungen einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftraggebers leisten und dessen Rentabilität erhöhen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020, C-521/18). In der Entscheidung stellt der EuGH einerseits darauf ab, dass die “Tätigkeit” zwar im Zusammenhang mit der Sektorentätigkeit stehen muss, was aber nicht als ausreichend angesehen wird, um sie dem Sondervergaberechtsregime zuzuordnen. Vielmehr dürfe der Zusammenhang zwischen dem fraglichen Auftrag und dem Sektor nicht beliebiger Art sein, da sonst der Sinn des Art 19 I der RL 2014/25 verkannt würde. Denn dann würden quasi alle “Hilfstätigkeiten”, die zur Ausübung der Sektorentätigkeit erforderlich werden als Sektorentätigkeit eingestuft. Eine Abgrenzung – um welche Tätigkeit es sich denn tatsächlich handelt – würde damit obsolet. Der EuGH a.a.O. führt dazu aus, dass es nicht genügt, wenn die Tätigkeit einen “positiven Beitrag” zu den Tätigkeiten des Auftraggebers (im Sektor leistet) und deren Rentabilität erhöht. Tätigkeiten, die einen ergänzenden oder übergreifenden Charakter haben, fallen nicht in den besonderen Anwendungsbereich der RL 2014/25. Zwar ist die Differenzierung, welche Aufträge noch “unmittelbar” der Sektorentätigkeit dienen, anspruchsvoll und weist stets einen Einzelfallcharakter auf (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.03.2017, Verg 15/16, VK Sachsen, 1/SVK/037/10). Vor diesem Hintergrund ist auch die zahlreiche – und nicht immer konsequente – Spruchpraxis der Vergabenachprüfungsinstanzen zu verstehen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auf Grund des Ausnahmecharakters, der Privilegierung und der damit verbundenen vergaberechtlichen Erleichterungen – etwa großzügigere Schwellenwerte – stets eine restriktive Betrachtung geboten ist (vgl. hierzu etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2010, 1 Verg 7/10). Insbesondere gilt, dass das “Sondervergaberechtsregime” im Bereich der Sektoren an die “Tätigkeit” anknüpft und nicht an den Status des öffentlichen Auftraggebers, d.h. für die Differenzierung kommt es tatsächlich darauf an, in welchen Bereichen der Auftraggeber tätig wird. Vor dem Hintergrund größtmöglichen Wettbewerbs muss zudem die “Janusköpfigkeit” der §§ 100 ff GWB Berücksichtigung finden. Während die Sektoreneigenschaft einen grundsätzlich vom Vergaberecht befreiten privaten Akteur verpflichtet, eine Ausschreibung unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Vorgaben durchzuführen, gewährt die Einordnung einer Tätigkeit als Sektorentätigkeit der öffentlichen Hand erhebliche vergaberechtliche Erleichterungen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Spruchpraxis vergaberechtlicher Nachprüfungsinstanzen zu verstehen, bei schwierig abzugrenzenden Sachverhalten teilweise eher eine Sektoren(hilfs)tätigkeit anzunehmen, sofern dadurch erst die Anwendung des Vergaberechts eröffnet wird (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2008, Verg 19/08 und Beschluss vom 24.03.2010, Verg 58/09 sowie VK Sachsen, Beschluss vom 19.10.2010, 1/SVK/037/10). So soll der private Akteur, der auf Grund seiner Sektorentätigkeit in einem äußerst eng umgrenzten Feld tätig ist, in seiner daraus resultierende Auswahl- und Durchsetzungsmacht bei Vertragsschlüssen mit Dritten “eingehegt” werden. Andererseits soll die öffentliche Hand nur ausnahmsweise die Privilegierung einer “Sektorenvergabe” genießen dürfen.

VergMan ® – Modul Erstellung/ Überarbeitung von Vergabeunterlagen (2)

VergMan ® - Modul Erstellung/ Überarbeitung von Vergabeunterlagen (2)

vorgestellt von Thomas Ax 

Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus

1. dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,

2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und

3. den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.

Ein Verstoß gegen das Gebot produktneutraler Ausschreibung liegt nicht vor, wenn die spezifischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses aufgrund der besonderen Anforderungen des Bauauftrags sachlich gerechtfertigt und durch das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt sind. 

VergMan ® erstellt anforderungsgerechte Vergabeunterlagen,

VergMan ® überprüft, ob Vergabeunterlagen anforderungsgerecht erstellt worden sind und unterstützt die notwendige Überarbeitung,

VergMan ® vertritt Auftraggeber-Mandanten in Nachprüfungsverfahren bei Vergabekammer oder Vergabesenat.

Grundsätzlich ist der öffentliche Auftraggeber in seiner Beschaffungsentscheidung frei. Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls was zu beschaffen ist, wird erfahrungsgemäß von zahlreichen Faktoren beeinflusst, unter anderem von technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen oder solchen der sozialen, ökologischen oder ökonomischen Nachhaltigkeit. Die Wahl unterliegt der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert ist. Das Vergaberecht regelt demnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung (BayObLG, Beschluss vom 25. März 2021 – Verg 4/21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Mai 2017 – Verg 36/16 m.w.N.). Grenze des Bestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers ist aber die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung gem. § 7 EU Abs. 2 Satz 1 VOB/A. Diese Norm verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, die Leistungsbeschreibung in einer Weise zu fassen, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und nicht durch spezifische Vorgaben bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausschließt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – Verg 66/18).

Gegen diese Verpflichtung wird nicht nur dann verstoßen, wenn ein Leitfabrikat offen und explizit in der Leistungsbeschreibung benannt worden ist, sondern auch dann, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein Leitfabrikat ausgeschrieben wurde, weil nur ein einziges Produkt allen Vorgaben gerecht werden kann (OLG München, Beschluss vom 5. November 2009 – Verg 15/09; s.a. OLG München, Beschluss vom 26. März 2020 – Verg 22/19).

Spezifische Leistungsvorgaben sind durch den Auftragsgegenstand gem. § 7 EU Abs. 2 Satz 1 VOB/A zu rechtfertigen.

Dies ist der Fall, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Einschätzung, ob spezifische, wettbewerbseinengende Vorgaben gerechtfertigt sind, ein Beurteilungsspielraum zu. Er trägt für das Vorliegen der Gründe die Darlegungslast (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – Verg 66/18 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Juli 2021 – 19 Verg 2/21; BayObLG, Beschluss vom 25. März 2021 – Verg 4/21). Dies entspricht auch dem § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 VOB/A, § 14 Abs. 6 VgV normierten Rechtsgedanken, wonach dann erhöhte Anforderungen an die Leistungsdefinition bzw. an den sachlichen Grund zu stellen seien, wenn nur ein Leistungserbringer in Betracht kommt.

VergMan ® – Modul Erstellung/ Überarbeitung von Vergabeunterlagen (1)

VergMan ® - Modul Erstellung/ Überarbeitung von Vergabeunterlagen (1)

vorgestellt von Thomas Ax 

Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus

1. dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,

2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und

3. den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.

Die Vergabestellen sind verpflichtet, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden. Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssen klar, präzise und eindeutig formuliert werden, so dass zum einen alle mit der üblichen Sorgfalt handelnden Unternehmen die genaue Bedeutung dieser Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen der Auftraggeber tatsächlich überprüfen kann, ob die Teilnahmeanträge oder Angebote die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen. Nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben. Unklare Vorgaben der Vergabestelle dürfen nicht zulasten der Bieter gehen.

VergMan ® erstellt anforderungsgerechte Vergabeunterlagen,

VergMan ® überprüft, ob Vergabeunterlagen anforderungsgerecht erstellt worden sind und unterstützt die notwendige Überarbeitung,

VergMan ® betreibt für Bieter-Mandanten die Aufhebung oder Rückversetzung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber selbst oder die Vergabekammer oder den Vergabesenat, wenn sich die Position des Bieter-Mandanten infolge nicht anforderungsgerechter Vergabeunterlagen schlechter darstellt als sie sich bei anforderungsgerechten Vergabeunterlagen darstellen würde.  

Nach § 97 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben; dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Der Transparenzgrundsatz ist bieterschützend im Sinne von § 97 Abs. 6 GWB und wird durch vergabeverfahrensrechtliche Regelungen, wie etwa die Ausschreibungspflicht und die gebotene Information der Bieter über die bevorstehende Zuschlagsentscheidung (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB) konkretisiert (Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, Kommentar, 4. Aufl. 2020, § 97, Rn. 39, 43 ff.).

Die Vergabestellen trifft hiernach die Pflicht, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2012 – X ZR 130/10, Rn. 9).

Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssen klar, präzise und eindeutig formuliert werden, so dass zum einen alle mit der üblichen Sorgfalt handelnden Unternehmen die genaue Bedeutung dieser Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen der Auftraggeber tatsächlich überprüfen kann, ob die Teilnahmeanträge oder Angebote die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (EuGH, Urteil vom 10. Mai 2012 – C-368/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2017 – Verg 16/17 = NZBau 2018, 248 f. Rn. 20).

Für die Leistungsbeschreibung ergibt sich dies ausdrücklich aus § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB und aus § 31 Abs. 1 VgV, wonach der Leistungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben ist, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Infolge der übergeordneten Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung aus § 97 Abs. 1 und 2 GWB, die durch § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 31 Abs. 1 VgV für einen Teilbereich nur näher ausgeformt werden, gelten die für die Leistungsbeschreibung formulierten Anforderungen für andere Teile der Vergabeunterlagen entsprechend (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – Verg 19/17 = NZBau 2018, 242 f., Rn. 32).

In diesem Sinne nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – X ZR 78/07, Rn. 12). Wenn der potentielle Bieter angesichts mehrerer Auslegungsmöglichkeiten keine eindeutige Grundlage für die Ausarbeitung seines Angebots hat, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2017 – Verg 19/17). Unklare Vorgaben der Vergabestelle dürfen wegen des Gebots der transparenten Verfahrensgestaltung aus § 97 Abs. 1 GWB nicht zulasten der Bieter gehen (vgl. KG, Beschluss vom 4. Juni 2019 – Verg 8/18, Rn. 20).

VergMan Bau ® – Professionelle Prüfung und Wertung von Angeboten

VergMan Bau ® - Professionelle Prüfung und Wertung von Angeboten

Lassen Sie sich durch uns als Vergabestelle qualifiziert unterstützen: Wir prüfen und werten für öffentliche Auftraggeber Angebote im Rahmen von Bauvergabeverfahren klar strukturiert, rechtssicher und nachvollziehbar dokumentiert wie folgt:

1. Allgemeines
2. Aufklärung des Angebotsinhalts gemäß § 15 VOB/A bzw. 15 EU VOB/A
3. Formale, rechnerische und technische Prüfung der Angebote, Prüfung auf Mischkalkulation (§ 16 und
§ 16c VOB/A bzw. EU- VOB/A)
4. Prüfung und Wertung der Eignung der Bieter (§ 16b VOB/A bzw. EU VOB/A)
5. Festlegung der Angebote für die weitere Wertung
6. Besonderheiten der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten
7. Prüfung und Wertung der Angemessenheit der Preise (§ 16d Abs. 2 VOB/A bzw. EU VOB/A)
8. Unangemessen hoher oder niedriger Preis
9. Prüfung und Wertung der Angebote hinsichtlich Spekulation
10. Unerwartet hohe Angebotsendsumme
11. Ermittlung der Wertungssummen für die Angebote der Bieter der engeren Wahl
12. Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots (§ 16d Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 16d EU Abs. 2 VOB/A)
13. Festlegung des anzunehmenden Angebots

1. Allgemeines

1.1 Prüfung und Wertung der Angebote (Haupt- und Nebenangebote) werden nach §§ 16, 16c und 16d VOB/A bzw. EU VOB/A unter Beachtung von § 127 GWB und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zügig innerhalb der festgelegten Bindefrist durchgeführt. Dabei werden insbesondere auch die §§ 2, 6, 13 bis 15 VOB/A bzw. EU VOB/A beachtet.

1.2 Angebote von Unternehmen, die von der Vergabestelle keine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten haben, werden bei Verfahren mit vorgeschaltetem öffentlichem Teilnahmewettbewerb und beschränkter Ausschreibung ausgeschlossen.

1.3 Ist eine Angabe oder Erklärung im Angebot eines Bieters offenbar unrichtig, lässt sich aber aus der Sicht des Auftraggebers das wirklich Gewollte zweifelsfrei erkennen, so ist die Angabe oder Erklärung wie erkannt zu behandeln (vergleiche § 133 BGB).

1.4 Beruft sich ein Bieter

– auf einen Irrtum bei der Aufstellung und Abgabe seines Angebots, so kann eine derartige Erklärung als Anfechtung der Angebotserklärung betrachtet werden; die Wirksamkeit der Anfechtung und deren Rechtsfolgen richten sich nach den §§ 119 ff. BGB.

– auf einen Irrtum bei der Kalkulation seines Angebots, so wird diese Erklärung grundsätzlich nicht als Anfechtungsgrund anerkannt.

1.5 Bei der Prüfung und Wertung erforderliche Eintragungen in Angeboten werden als solche deutlich gekennzeichnet.

1.6 Die Maßstäbe, nach denen Prüfung und Wertung durchgeführt werden, sind für alle Angebote gleich.

2. Aufklärung des Angebotsinhalts gemäß § 15 VOB/A bzw. 15 EU VOB/A

2.1 Die Notwendigkeit einer Aufklärung des Angebotsinhalts kann sich im Rahmen der Prüfung von Angeboten ergeben. Aufklärungen werden nur für die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. EU VOB/A vorgesehenen Zwecke und nur soweit notwendig vorgenommen. Sie erfolgen grundsätzlich in Textform und werden Bestandteil des Vergabevermerks.

2.2 Bei der Aufklärung wird beachtet, dass mit Ablauf der Angebotsfrist der Wettbewerb abgeschlossen ist. Eine nachträgliche Veränderung der Angebote und damit des Wettbewerbsergebnisses, z. B. durch:

– Preiszugeständnisse durch Bieter,
– sachlich nicht begründete Auslegung von Erklärungen, Nebenangeboten usw. durch Bieter oder
– Änderung der Person des Bieters dadurch, dass mehrere getrennt aufgetretene Bieter eine Arbeitsgemeinschaft bilden wollen oder
– Änderung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft durch Ergänzung oder Austausch ist unzulässig.

2.3 Wenn zu einem in die engere Wahl kommenden Angebot eine für dessen Wertung maßgebende Feststellung getroffen wurde, z. B.

– Korrektur offenbar unrichtiger Angaben oder Erklärungen eines Bieters (siehe Nr. 1.3),
– Beurteilung des von einem Bieter geltend gemachten Irrtums (siehe Nr. 1.4),

wird der betreffende Bieter vor Zuschlagserteilung auf diesen Sachverhalt in Textform hingewiesen.

2.4 Soweit die Ergebnisse der Aufklärung über

– den Angebotsinhalt nach § 15 Abs. 1 VOB/A bzw. EU- VOB/A,
– Änderungen von Nebenangeboten nach § 15 Abs. 3 VOB/A bzw. EU- VOB/A,

für die Zuschlagserteilung rechtserheblich sein können, wird vom jeweiligen Bieter eine Erklärung in Textform eingeholt, dass das Ergebnis Gegenstand seines Angebots ist.

3. Formale, rechnerische und technische Prüfung der Angebote, Prüfung auf Mischkalkulation (§ 16 und § 16c VOB/A bzw. EU- VOB/A)

Die formale und rechnerische Prüfung sowie die Prüfung auf Mischkalkulation der Angebote erfolgt nach den Vorgaben für die Angebotsprüfung HA und Angebotsprüfung NA.

3.1 Formale Prüfung (einschl. Ausschlussprüfung)
Bei der formalen Prüfung der Angebote werden nur Tatsachen dokumentiert. Wenn die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 1 VOB/A bzw. § 16 EU- VOB/A erfüllt sind, führt dies direkt ohne weitere Prüfungsschritte zum zwingenden Ausschluss des Angebotes. Die Entscheidung bezüglich eines Ausschlusses wird im Vergabevermerk begründet.

3.2 Nachfordern von Unterlagen (Erklärungen oder Nachweise)
Ein Abschluss der formalen Prüfung kann bei Angeboten mit fehlenden und mit Angebotsabgabe geforderten Unterlagen (Erklärungen oder Nachweise), bei denen die Angebote nicht entsprechend § 16 Abs. 1 VOB/A bzw. § 16 EU- VOB/A zwingend auszuschließen sind, erst dann erfolgen, wenn die fehlenden Unterlagen nachgefordert und geprüft sind.
Dazu fordert die Vergabestelle den Bieter in Textform auf, spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung die fehlenden Unterlagen zu übergeben. Dies gilt nicht für Unterlagen, welche auf gesondertes Verlangen angefordert werden. Hier ist eine Nachforderung nach Verstreichen der gesetzten Frist nicht zulässig.
Die Frist der Aufforderung beginnt am Tag nach der Absendung. Das Absendedatum wird von der Vergabestelle dokumentiert.
Dieser Prüfschritt kann für Angebote, welche nach der rechnerischen Prüfung für eine Auftragserteilung vorerst nicht in Betracht kommen, zurückgestellt werden.

3.3 Rechnerische Prüfung
Alle nicht ausgeschlossenen Angebote werden rechnerisch geprüft (nachgerechnet).

3.3.1 Bei Grund- oder Wahlpositionen wird bei der Nachrechnung und Ermittlung der Wertungssummen nur die preisgünstigere Variante (Grund- oder Wahlposition) berücksichtigt.

3.3.2 Der am Schluss des Angebots eingetragene Steuersatz für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird gegebenenfalls auf den bei Ablauf der Angebotsfrist geltenden Steuersatz geändert und der sich daraus ergebende Umsatzsteuerbetrag entsprechend umgerechnet.

3.3.3 Ein gemäß § 13 Abs. 4 VOB/A bzw. EU VOB/A im „Angebotsschreiben“ angebotener Preisnachlass ohne Bedingungen wird von der Angebotssumme (netto) abgesetzt. Alle anderen Preisnachlässe werden von der Angebotssumme des Angebotes nicht abgesetzt, denn es dürfen nur Preisnachlässe gewertet werden, die als %-Wert ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme des Haupt- und aller Nebenangebote angeboten wurden (§ 16 Abs. 9 VOB/A bzw. EU VOB/A).

3.3.4 Fehlen in einem Angebot in OZ (Positionen) die Preise, wird geprüft, ob es sich hierbei um unwesentliche Positionen in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung handelt (sowohl nach Art der Leistung als auch nach dem Gesamtbetrag der OZ). Handelt es sich um unwesentliche Positionen, werden zunächst in der rechnerischen Prüfung die fehlenden Preise mit 0,00 Euro eingesetzt, um den preislichen Rang des Angebotes festzustellen (Angebotssumme). Anschließend wird die Angebotsendsumme mit den höchsten für diese Positionen angebotenen Wettbewerbspreisen (ohne Berücksichtigung der formal ausgeschlossenen Hauptangebote) ermittelt.
In der Niederschrift über die Angebots(er-)öffnung, der Mitteilung des Ausschreibungsergebnisses und ggf. der Bieterinformation nach § 134 GWB wird jedoch die mit 0,00 Euro nachgerechnete Angebotssumme eingetragen.

3.3.5 Nach der Nachrechnung werden die Hauptangebote in aufsteigender Rangfolge, die sich aus der Höhe der nachgerechneten Angebotsendsummen ergibt, in einer „Bieterliste“ zusammengestellt.

3.3.6 Die Einzelpreise der Hauptangebote werden in einem „Preisspiegel“ zusammengestellt; dabei werden die Angebote in der Reihenfolge der Bieterliste aufgenommen. In der Regel wird nur für die fünf niedrigsten Hauptangebote ein Preisspiegel aufgestellt.

3.4 Prüfung hinsichtlich Mischkalkulation
Wegen möglicher Mischkalkulationspreise werden bei Hauptangeboten mit Hilfe des Preisspiegels, bei Nebenangeboten aufgrund von Erfahrungen, wesentliche OZ (Positionen) der Angebote auf überhöhte und untersetzte Einheitspreise geprüft. Werden dabei OZ mit überhöhten und untersetzten Einheitspreisen festgestellt, werden diese Einheitspreise und alle wesentlichen Pauschalpositionen des
Angebots nach § 15 VOB/A bzw. EU-VOB/A aufgeklärt.

Dabei wird wie folgt zu verfahren:

1. Für die betroffenen OZ (Positionen) ist von den Bietern die Übersendung der Preisermittlungsunterlagen (Urkalkulation) mit Fristsetzung zu fordern. Ggf. kann dies zusammen mit der Nachforderung nach Nr. 3.2 erfolgen.

2. Die Angaben der Bieter sind auf Verlagerung von Preisbestandteilen zu prüfen. Eine Mischkalkulation liegt dann vor, wenn durch Abpreisen bestimmter Leistungspositionen und so genanntes Aufpreisen anderer Leistungspositionen (OZ) Preise benannt werden, welche die für die jeweiligen Leistungen geforderten Preise weder vollständig noch zutreffend wiedergeben. Der Bieter bildet in diesem Fall keine „echten“ Preise, sondern versteckt Preisanteile einzelner OZ in andere OZ.

3. Bei Unklarheiten werden die betroffenen Bieter mit Terminsetzung zur Aufklärung in Textform aufgefordert. Den Bietern ist dabei mitzuteilen, dass

– bei den aufgeführten OZ ein Verdacht auf Mischkalkulation besteht,
– der Bieter verpflichtet ist, die Einheitspreise der genannten OZ nachprüfbar aufzuklären,
– unplausible und damit ungenügende Erklärungen, z. B. pauschale Behauptungen oder Floskeln, für eine nachprüfbare Aufklärung nicht ausreichen,
– eine nicht prüfbare Aufklärung oder verweigerte Aufklärung zum Ausschluss des Angebots führt.

Die Feststellungen aus den Preisermittlungsunterlagen (Urkalkulation) und die Erklärungen des Bieters werden festgehalten.

3.4.1 Die Bewertung der Aufklärung zur Mischkalkulation darf nur anhand von Tatsachen erfolgen. Eine Prüfung und Wertung der Erklärungen der Bieteraufklärung auf „Wahrhaftigkeit“ hat nach derzeitiger Rechtslage zu unterbleiben, auch wenn die Erklärungen sämtlichen Lebenserfahrungen widersprechen. Kann ein Bieter nicht alle Unklarheiten der Vergabestelle ausräumen, hat die Vergabestelle im Vergabevermerk schlüssig und anhand von Tatsachen (keine Mutmaßungen und subjektive Einschätzungen) den Nachweis für eine Mischkalkulation zu erbringen. Gelingt dies, ist das Angebot wegen unvollständiger Preisangaben gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 16 EU Nr. 3 VOB/A i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. EU VOB/A von der Wertung auszuschließen. Kann ein Bieter in der Aufklärung alle Unklarheiten ausräumen oder kann die Vergabestelle eine Mischkalkulation objektiv nicht nachweisen, ist das betreffende Angebot weiter zu prüfen und zu werten, insbesondere hinsichtlich Spekulation (siehe Nr. 9).

3.5 Abschluss der formalen und rechnerischen Prüfung und Wertung
Aufgrund der Feststellungen der formalen und rechnerischen Prüfung sowie der Prüfung auf Mischkalkulation wird entschieden, ob ein Angebot auszuschließen ist oder weiter geprüft und gewertet wird. Aufgrund der Festlegungen ist der Preisspiegel zu berichtigen bzw. neu aufzustellen.

3.5.1 Fällt ein Bieter wiederholt durch nicht zweifelsfreie Preiseintragungen oder erhebliche Rechenfehler in seinen Angeboten auf oder legt ein Bieter mit einem preislich günstigen Angebot in Kenntnis des Wettbewerbsergebnisses die nach Angebotsabgabe angeforderten Erklärungen oder Nachweise nicht fristgemäß vor, so dass das Angebot aus dem Wettbewerb ausgeschlossen werden muss, ist dieser Bieter abzumahnen und darüber zu informieren, dass er im Wiederholungsfalle wegen fehlender Eignung nach § 16b Abs. 1 VOB/A bzw. § 6e EU Abs. 6 Nr. 8 VOB/A von der Wertung ausgeschlossen werden kann.
Hierzu ist in der Verständigung der Bieter folgender Textbaustein aufzunehmen:

„Wegen nicht vollständiger oder fristgerechter Vorlage nachgeforderter Erklärungen oder Nachweise ausgesprochenen Ausschlusses, welcher in Kenntnis des Submissionsergebnisses einen Selbstausschluss darstellt, spreche ich eine Abmahnung aus. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass nach einem Wiederholungsfall, auch bei einer anderen Vergabestelle, ein Ausschluss vom Wettbewerb für künftige Vergaben wegen fehlender Eignung (Zuverlässigkeit) nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A bzw. § 6e EU Abs. 6 Nr. 8 VOB/A erfolgen kann.“

3.5.2 Die geprüften Angebotsendsummen der Hauptangebote werden in die Niederschrift über die (Er)Öffnung der Angebote – Zusammenstellung der Angebote bzw. Zusammenstellung der Lose eingetragen. Wurde die Anzahl der abgegeben Nebenangebote im „Angebotsschreiben” falsch angegeben, ist die richtige Anzahl im Formblatt Niederschrift über die (Er)Öffnung der Angebote – Zusammenstellung der Angebote bzw. Zusammenstellung der Lose nachzutragen. Preise und Sonstiges aus dem Inhalt von Nebenangeboten sind nicht einzutragen.

3.5.3 Im Rahmen der technischen Prüfung wird das Angebot auf Übereinstimmung mit den Ausschreibungsunterlagen geprüft. Dabei ist auch festzustellen, ob es sich bei dem Hauptangebot um ein Angebot mit geänderten technischen Spezifikationen handelt oder um ein Nebenangebot. Handelt es sich um ein Nebenangebot ist die Anzahl der Nebenangebote in der Niederschrift zur Angebots(er-)öffnung zu korrigieren.

4. Prüfung und Wertung der Eignung der Bieter (§ 16b VOB/A bzw. EU VOB/A)

4.1 Im Rahmen der Prüfung und Wertung der Eignung werden diejenigen Bieter ausgewählt, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet. Dies bedeutet, dass diese– die erforderliche Fachkunde und die

– erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen müssen

– über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen und

– keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU VOB/A bzw. § 16 VOB/A bzw. EU VOB/A vorliegen.

Die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit ist gemäß § 6a Abs. 2 VOB/A bzw. § 6 EU Abs. 2 VOB/A dann gegeben, wenn der Bieter über die in den Vergabeunterlagen geforderte Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügt.

Ausgeschlossen werden:

– Bieter, wenn bei EU-Vergabeverfahren die Ausschlussgründe von § 6e EU Abs. 1 und 4 VOB/A gegeben sind,

– Angebote, wenn bei EU-Vergabeverfahren die Eignungsnachweise gemäß § 6a EU VOB/A nicht fristgerecht erbracht werden können,

– Angebote, wenn bei nationalen Vergabeverfahren die Ausschlussgründe gemäß § 16 Abs. 1 VOB/A vorliegen.

Fakultativ ausgeschlossen werden:

– Bieter gemäß § 6e EU Abs. 6 VOB/A bei EU-Verfahren bzw.

– Angebote gemäß § 16 Abs. 2 VOB/A bei nationalen Vergabeverfahren.

Bei fakultativen Ausschlüssen wird durch die Vergabestelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung aller einen eventuellen Ausschluss beeinflussenden Sachverhalte darüber entschieden, ob die betreffenden Bieter bzw. die betreffenden Angebote ausgeschlossen werden sollen. Dabei sind die Interessen des Auftraggebers nach einer wirtschaftlichen Vergabe mit den allgemein öffentlichen
Belangen abzuwägen und das Ergebnis im Vergabevermerk zu dokumentieren. Vor einem Ausschluss des Bieters ist zu prüfen, inwieweit der Bieter ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen (§ 6f EU-VOB/A) nachgewiesen hat. Bezüglich des Ausschlusses von Angeboten bei nationalen Vergabeverfahren ist analog zu verfahren

4.2 Die Prüfung und Wertung der Eignung derjenigen Bieter, die nicht auszuschließen sind (Nr. 3.1) und (Nr. 4.1) und deren Angebote nach der formalen und rechnerischen Prüfung sowie der Prüfung auf Mischkalkulation für eine Beauftragung in Betracht kommen, wird nach § 16b VOB/A bzw. EU VOB/A i. V. m. § 6a und 6b VOB/A bzw. EU VOB/A unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise vorgenommen. Dieser Vordruck wird dem jeweiligen Angebot zugeordnet. Die Eignung wird anhand der in der Bekanntmachung geforderten Nachweise und Angaben für die geforderten Eignungskriterien geprüft.

4.3 Die Eignung der Bieter wird bei öffentlicher Ausschreibung oder offenen Verfahren im Rahmen der Wertung der Angebote, in allen anderen Verfahren vor Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe geprüft. Die Eignung der Bieter ist bezogen auf die jeweils geforderte Leistung bzw. bei Nebenangeboten zusätzlich auf die angebotene Leistung zu beurteilen. Die Vergabestelle hat bei der Eignungsprüfung Umstände, welche die Eignung des Bieters betreffen, bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens (rechtswirksame Zuschlagserteilung) zu berücksichtigen.

4.4 Eignungsleihe (§ 6d VOB/A)

4.4.1 Die Eignungsleihe ist von der Unterauftragsvergabe zu unterscheiden. Während im Rahmen der Vergabe von Unteraufträgen ein Teil des Auftrags durch den Bieter auf einen Dritten übertragen wird, der dann diesen Teil ausführt, beruft sich bei der Eignungsleihe der Bieter für die Eignungsprüfung auf die Kapazitäten eines Dritten, ohne dass er zwingend zugleich diesen mit der Ausführung eines Teils des Auftrags beauftragen muss (gleichwohl kann dieses Unternehmen auch Unterauftragnehmer sein). Stützt sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen im Rahmen einer Eignungsleihe ist zwingend die Eignung der vorgesehenen anderen Unternehmen zu prüfen und vor Zuschlagserteilung zwingend vom Bieter ein Nachweis zu verlangen (z. B. in Form einer Verpflichtungserklärung), dass ihm die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen.

4.4.2 Eine Eignungsleihe hinsichtlich der beruflichen Befähigung oder beruflichen Erfahrung ist gemäß § 6d EU Abs. 1 Unterabsatz 3 VOB/A nur dann möglich, wenn die hierfür benannten Unternehmen die Arbeiten auch ausführen, für die die Eignungsleihe geltend gemacht wird.

4.4.3 Bei einer Eignungsleihe in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Bieter und das Unternehmen, dessen Kapazitäten er sich im Rahmen der Eignungsleihe bedient, gemeinsam für die Auftragsdurchführung haften (§ 6d EU Abs. 2 VOB/A). Für den Bereich des Bundesfernstraßenbaus soll diese Regelung grundsätzlich angewandt werden.

4.5 Nachweis der Eignung

4.5.1 Der Nachweis der Eignung kann wie folgt geführt werden:

1. Eintragung in das ULV/Präqualifikationsverzeichnis
Der Nachweis der Eignung kann nach § 6b VOB/A bzw. EU VOB/A durch Eintrag im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) oder in die Liste des „Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen. Für die Feststellung der auftragsspezifischen Eignung sind die konkreten Nachweise einzusehen und zu prüfen, ob durch die angegebene(n) PQ- bzw. ULV-Nummern alle Leistungsbereiche abgedeckt sind, die vom Bieter im eigenen Betrieb erbracht werden sollen und

2. die in PQ hinterlegten Referenzen nach Art und Umfang mit der ausgeschriebenen Bauleistung vergleichbar sind. Werden wesentliche Leistungen an Unterauftrag-/ Nachunternehmer übertragen, wird geprüft, ob diese geeignet sind und ob der Bieter wirtschaftlich, technisch und organisatorisch die Gewähr für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere für die einwandfreie Koordinierung und Aufsicht, bietet. Da präqualifizierte Bieter nur präqualifizierte Unterauftrag-/Nachunternehmer bzw. solche Unternehmen, die die Voraussetzungen für eine Präqualifizierung erfüllen, einsetzen dürfen, darf grundsätzlich von deren Eignung ausgegangen werden.

2. Einzelnachweise

Bieter können den geforderten Nachweis der Eignung auch durch Einzelnachweise erbringen. Von Angeboten, die in die engere Wahl gelangen, sind die Bestätigungen mit Terminvorgabe anzufordern und zu prüfen. Auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzlich angeforderte Nachweise, die nicht über die Präqualifikation bzw. Eigenerklärung erfasst werden, sind gesondert zu prüfen.

3. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Als vorläufigen Eignungsnachweis müssen die Vergabestellen auch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) akzeptieren. Maßgebend für die Anwendung ist die zugehörige Durchführungsverordnung EU 2016/7 vom 05.01.2016 zur Einführung des zugehörigen Standardformulars. Die Umsetzung der EEE in deutsches Recht ergibt sich aus § 6b EU Abs. 1 VOB/A. Dieser regelt, dass der öffentliche Auftraggeber die EEE akzeptieren muss, wenn der Bewerber/Bieter sich entscheidet, diese vorzulegen. In diesem Falle ist der öffentliche Auftraggeber nach der Vorgabe in § 6b EU Abs. 2 Nr. 1 VOB/A auch verpflichtet, die eigentlichen Nachweise von dem Unternehmen einzufordern, das den Zuschlag erhalten soll (z.B. Gewerbeanmeldung, Bankbürgschaft, Zeugnisse von Führungskräften etc.).

Aufbau:

Die EEE besteht aus folgenden Teilen:

– Teil I: Angaben zum Vergabeverfahren und zum öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber,

– Teil II: Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer,

– Teil III: Ausschlussgründe,

– Teil IV: Eignungskriterien,

– Teil V: Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber,

– Teil VI: Abschlusserklärungen; Ort, Unterschriften.

Verwendung:

Einem Angebot in offenen Verfahren oder einem Teilnahmeantrag in nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften können die Wirtschaftsteilnehmer eine ausgefüllte EEE beifügen, um die einschlägigen Informationen vorzulegen. Außer bei bestimmten Aufträgen auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen, muss dann nur noch der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, aktuelle Bescheinigungen und zusätzliche Unterlagen beibringen. Erfolgt die Vergabe in mehreren Losen und werden für die einzelnen Lose unterschiedliche Eignungskriterien festgelegt, ist für jedes Los (bzw. für jede Gruppe von Losen, für die dieselben Eignungskriterien gelten) eine eigene EEE auszufüllen.

Elektronischer EEE-Dienst:

Gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU darf seit dem 18. April 2018 die EEE ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt werden. In der VgV hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Abstimmung mit den beteiligen Ressorts bezüglich der Einführung der EEE festgelegt, dass die EEE ein Instrument ist, das der Bieter freiwillig nutzen kann. Der Auftraggeber hat nicht die Pflicht, es einzufordern. Er muss die EEE aber akzeptieren, sofern sie denn vorgelegt wird. Die EEE kann auch bei nationalen Vergabeverfahren als vorläufiger Eignungsnachweis verwendet werden.

4.6 Ablauf der Eignungsprüfung:

1. Von den Bietern, die für einen Auftrag in Betracht kommen, werden umgehend unter angemessener Fristsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A bzw. EU-VOB/A (i. d. R. 6 Kalendertage) für die im „Verzeichnis der Unterauftrag/Nachunternehmerleistungen angeführten Teilleistungen die Namen der Unternehmen angefordert. Gemäß § 8 EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A ist hierzu in den Vergabeunterlagen eine diesbezügliche Aufforderung aufzunehmen; im Unterschwellenbereich ist mangels Regelung in der VOB/A analog zu verfahren.

2. Von dem für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Bieter, den ggf. benannten Unternehmen im Rahmen einer Eignungsleihe sowie ggf. Nachunternehmen bzw. Unterauftragnehmer, die wesentliche Teilleistungen ausführen, werden die bezeichneten Nachweise und Bestätigungen unter Fristsetzung zu verlangen und anschließend zu prüfen. Dies entfällt soweit jeweils eine Präqualifikation vorliegt und nicht darüber hinausgehende Eignungsnachweise gefordert werden.

3. Prüfung der Eignung des für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Bieters anhand der vorgelegten Angaben und Nachweise. Der Nachweis der Eignung der Nachunternehmen bzw. anderen Unternehmen für wesentliche Teilleistungen erfolgt gesondert.

Angebote von Bietern, für die nach obiger Prüfung die Eignung nicht bestätigt werden kann, sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn

– bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte für einen benanntes anderes Unternehmen, das wesentliche Teilleistungen erbringt, die Eignung nicht gegeben ist und der Bieter dieses ungeeignete Unternehmen nach Aufforderung durch die Vergabestelle gemäß § 6d EU Abs. 1 4. UA VOB/A gegen einen geeignetes austauscht,
– für ein anderes Unternehmen, auf welches sich der Bieter im Rahmen der Eignungsleihe beruft, die Eignung nicht gegeben ist und der Bieter dieses nach Aufforderung durch die Vergabestelle gegen ein geeignetes austauscht.
Von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, ist von der Vergabestelle ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz anzufordern und zu prüfen.

5. Festlegung der Angebote für die weitere Wertung

5.1 Nach der Prüfung und Wertung der Eignung der Bieter wird entschieden, welche Angebote für die weitere Wertung berücksichtigt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass bei Vergaben bei denen die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes über gewichtete Zuschlagskriterien erfolgt, auch Angebote, die nur unter Berücksichtigung des Kriteriums Preis nicht in die engere Wahl kommen würden, durch die Berücksichtigung weiterer nichtmonetärer Zuschlagskriterien ihre Wettbewerbsposition eventuell verbessern können. Die Festlegungen werden im Vergabevermerk angegeben.

5.2 Ausgeschlossene Bieter sowie Bieter, deren Angebote ausgeschlossen wurden, und solche, deren Angebote nicht für die weitere Wertung berücksichtigt werden, sind so bald wie möglich zu informieren. Verlangen die nicht berücksichtigten Bieter weitere Auskünfte, sind diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Kalendertagen gemäß § 19 Abs. 2 VOB/A bzw. § 19 EU Abs. 1 VOB/A zu geben.

6. Besonderheiten der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten

6.1 Nebenangebote sind, soweit zutreffend, entsprechend den Nrn. 3. und 4. zu prüfen und zu werten.

6.2 Nebenangebote dürfen nur gewertet werden, wenn die Abgabe von Nebenangeboten in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe zugelassen war. Weiterhin dürfen bei EU-Vergaben Nebenangebote nur gewertet werden, wenn hierzu in der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. in der Baubeschreibung Mindestanforderungen genannt worden sind. Wird die Erfüllung von Mindestanforderungen mit Angebotsabgabe nachgewiesen, ist das Nebenangebot als wertbar anzusehen.

6.3 Da bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte Nebenangebote die qualitative und quantitative Gleichwertigkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, ist zu prüfen, ob das Nebenangebot in technischer, wirtschaftlicher, terminlicher, gegebenenfalls gestalterischer usw. Hinsicht der geforderten Leistung gleichwertig ist.

6.4 Die Gleichwertigkeit muss sich aus dem Nebenangebot, so wie es vorliegt, ergeben. Defizite hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen braucht der Auftraggeber nicht durch eigene Nachforschungen auszugleichen, es sei denn, dass die relevanten Informationen der Vergabestelle ohnehin bekannt sind. Ein Nebenangebot darf nicht durch Nachreichen von Unterlagen nachgebessert und damit gleichwertig gemacht werden. Ein Nachfordern von Unterlagen zu Nebenangeboten (Nachweise, Erklärungen etc.) ist gemäß der einschlägigen Rechtsprechung nur in dem Umfang zulässig, wie er keine den Angebotspreis und damit die Wertung beeinflussenden Sachverhalte beinhaltet.

6.5 Die Feststellungen aus der Prüfung und Wertung der Nebenangebote werden festgehalten.

7. Prüfung und Wertung der Angemessenheit der Preise (§ 16d Abs. 2 VOB/A bzw. EU VOB/A)

Bauleistungen dürfen nur zu angemessenen Preisen vergeben werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 16d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Die Angemessenheit der Preise für Teilleistungen ist in der Regel nicht für sich, sondern im Rahmen der Angebotsendsumme zu beurteilen. Bei der Prüfung ist zu untersuchen, ob der Preis eine einwandfreie Ausführung gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A bzw. § 16d Abs. 1 Nr. 4 VOB/A erwarten lässt.

8. Unangemessen hoher oder niedriger Preis

8.1 Zweifel an der Angemessenheit können sich insbesondere ergeben, wenn die Angebotsendsumme eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer ist als die der Übrigen. Ob derartige Abweichungen als erheblich anzusehen sind, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Weicht die Angebotsendsumme des Mindestbietenden um mehr als 10 % von den nächsthöheren ab, ist eine Aufklärung der Ursachen im Rahmen des § 15 VOB/A bzw. EU VOB/A unerlässlich. Dazu ist vom Bieter eine Aufklärung in Textform über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung zu verlangen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bzw. EU VOB/A). Kommt der Bieter innerhalb der von der Vergabestelle festgelegten Frist dieser Vorlagepflicht nicht nach, so ist er von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen. Es gilt § 3 Berl AVG.

8.2 Bei solchen Angeboten sind die Einzelansätze unter folgenden Gesichtspunkten objekt- und betriebsbezogen zu untersuchen:

„Lohnkosten“ für eigene und fremde Arbeitskräfte darauf, ob

– der Zeitansatz pro Leistungseinheit bzw. Gesamtstundenzahl den bautechnisch erforderlichen Ansätzen entspricht,

– der Mittellohn und die Lohn abhängigen einschließlich Lohn gebundenen Kosten sich im Rahmen der tarifvertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Verpflichtungen halten.

„Einzelstoffkosten“ darauf, ob sie den üblichen Ansätzen entsprechen,

„Baustellengemeinkosten“ darauf, ob ausreichende Ansätze für alle gesetzlich (z. B. Umwelt-, Arbeits- und Unfallschutz), technisch und betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen enthalten sind. Trifft dies nicht zu, ist zu prüfen, ob der Bieter aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Ansätze knapper als die übrigen Bieter kalkulieren konnte, beispielsweise deswegen, weil er rationellere Fertigungsverfahren anwendet oder über günstigere Baustoffbezugsquellen oder über Produktionsvorrichtungen verfügt, die andere Bieter nicht haben oder erst beschaffen müssen, oder weil sich sein Gerät bereits auf oder in der Nähe der Baustelle befindet.

Die Prüfung hat sich ferner darauf zu erstrecken, inwieweit sich die Ansätze für die Gerätevorhaltekosten, für allgemeine Geschäfts- und Sonderkosten einschließlich Einzelwagnissen in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen halten. Niedrige Ansätze begründen nicht ohne weiteres die Vermutung eines unangemessen niedrigen Preises, weil der Bieter Anlass haben kann, auf einzelne dieser Ansätze teilweise zu verzichten. In diesen Fällen ist daher lediglich zu prüfen, ob dem sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen.

Das Fehlen eines Ansatzes für Wagnis und Gewinn ist unbeachtlich.

9. Prüfung und Wertung der Angebote hinsichtlich Spekulation

9.1 Ein Spekulationsangebot liegt vor, wenn der Bieter den Preis nicht – allein – an den voraussichtlichen Kosten einer unveränderten Leistungsbeschreibung kalkuliert, sondern auch an der Erwartung, dass sich für ihn aus angenommenen künftigen Änderungen der Leistungsbeschreibung ein finanzieller Vorteil ergibt. Im Gegensatz zur Mischkalkulation sind bei Spekulationspreisen Verschiebungen von Kostenbestandteilen nicht vorhanden bzw. objektiv nicht nachweisbar.

9.2 Solche Angebote dürfen bei der Prüfung und Wertung auf grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.

9.3 Bei den verbliebenen Angeboten der engeren Wahl mit überhöhten oder untersetzten Einheitspreisen, sind die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung (Mengenermittlung), auf Mängel zu untersuchen. Werden Mängel festgestellt, sind die Ursachen zu erforschen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

9.4 Können Mängel in den Vergabeunterlagen (z. B. Fehler in der Mengenermittlung) nicht ausgeschlossen werden und liegt nach der bisherigen Prüfung und Wertung ein Angebot mit spekulativen Einheitspreisen preislich an erster Stelle, sind die aus dem Mangel in der Leistungsbeschreibung resultierenden wirtschaftlichen Auswirkungen für den Auftraggeber abzuschätzen. Dazu werden die Angebote der engeren Wahl mit den korrigierten Mengen und den Angebotspreisen neu berechnet. Ergibt sich dabei ein Wechsel des Mindestbietenden, ist zu prüfen, ob die Ausschreibung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 VOB/A bzw. EU VOB/A aufgehoben werden kann.

10. Unerwartet hohe Angebotsendsumme

Liegen im Vergleich zur Kostenermittlung der Vergabestelle nur Angebote mit unerwartet hohen Preisen vor, ist die Kostenermittlung hinsichtlich Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen. Wird sie im Wesentlichen bestätigt, kann die Ausschreibung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. EU VOB/A aufgehoben werden.

11. Ermittlung der Wertungssummen für die Angebote der Bieter der engeren Wahl

11.1 Für die abschließende Wertung werden für die jeweiligen Haupt- oder Nebenangebote „Wertungssummen“ ermittelt. Diese ergeben sich aus den bei der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen und kostenmäßigen Auswirkungen, z. B. Wertungsboni, Wahlpositionen sowie gegebenenfalls aus sonstigen kostenmäßigen Auswirkungen bei Nebenangeboten.

11.2 Fehlen in einem Angebot in unwesentlichen Positionen die Preise ist die Wertungssumme zusätzlich mit den höchsten für diese Positionen angebotenen Wettbewerbspreisen zu ermitteln. Ändert sich hierdurch die Wertungsreihenfolge (unter Einbeziehung der wertbaren Nebenangebote) ist es auszuschließen. Ändert sich die Reihenfolge nicht, bleibt das Angebot in der Wertung.

11.3 Die Angebote werden mit ihrer jeweiligen „Wertungssumme“ in aufsteigender Folge in einer Übersicht „Wertungssummen der Angebote der engeren Wahl“ im Vergabevermerk aufgelistet.

12. Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots (§ 16d Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 16d EU Abs. 2 VOB/A)

12.1 Der Zuschlag ist gemäß § 16d Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 16d EU Abs. 2 Nr. 1 VOB/A auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Dabei können nur die in der Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe in Nr. 6 und der zugehörigen Anlage neben dem Preis genannten weiteren Zuschlagskriterien z. B. technischer Wert angewendet werden.

12.2 Bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots wird anhand der Übersicht „Wertungssummen der Angebote der engeren Wahl“ (siehe Nr. 11.3) in der Reihenfolge der ermittelten Wertungssummen vorgegangen.

Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt
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