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Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB
Bauhandwerker können eine Sicherheitsleistung für ihre zu erbringenden Vorleistungen und Nebenforderungen nach § 650f BGB verlangen. Der Grund für diese Regelung ist, dass Bauhandwerker nur ungenügend abgesichert sind, wenn sie Materialien einbauen oder der Besteller insolvent wird. So verlieren sie ihre Eigentumsrechte an den eingebauten Materialien und bei Insolvenz bleiben für ihre Ansprüche oft nichts mehr übrig.
Unternehmen, die Werkverträge abgeschlossen und substanzverändernde Arbeiten an Bauwerken, an Außenanlagen oder eines Teils davon ausgeführt haben, können eine Sicherheit verlangen. Das sind zum Beispiel:
- Bauhandwerker, die zum Beispiel den Einbau von Heizungen, Fensterrahmen oder Rollläden vornehmen.
Keine Sicherheiten können zum Beispiel verlangen:
- Lieferanten von Bauteilen und Baustoffen,
- Gerüstbauer und
- diejenigen, die bereits durch eine Sicherungshypothek vollständig gesichert sind.
Die Sicherheit hat der Werkvertragspartner zu stellen, das heißt derjenige, der die bauhandwerklichen Leistungen ausführen lässt, auch dann, wenn er nicht Grundstückseigentümer ist. Keine Sicherheit kann verlangt werden von:
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts, das heißt zum Beispiel von Gemeinden, Kirchen, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und
- Verbrauchern, wenn es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB handelt, außer wenn das Bauvorhaben durch einen Baubetreuer betreut wird, der über die Finanzierungsmittel verfügt.
Die Regel sind Bürgschaften, Garantien oder Zahlungsversprechen. Der Sicherungsanspruch besteht mit Abschluss des Vertrages, ohne dass der Handwerker seinerseits bereits Arbeiten erbracht haben muss. Der Auftragnehmer hat auch nach der Abnahme das Recht eine Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht nach, kann der Bauhandwerker seine Arbeiten einstellen beziehungsweise nach bereits erfolgter Abnahme die Mängelbeseitigung ablehnen.
Der Bauhandwerker muss dem Besteller eine Frist setzen, bis zu der eine bestimmte Sicherheit zu leisten ist. In der Regel genügt eine Frist von sieben bis zehn Tagen, im Einzelfall kann sie auch kürzer oder länger bemessen sein. Diese Fristsetzung ist mit der Androhung zu verbinden, dass er nach Fristablauf die Leistung verweigern werde (vergleiche Musterbrief).
Wenn die Sicherheit nicht eingegangen ist, hat der Bauhandwerker neben der Leistungsverweigerung die Wahl, ob er die Sicherungsleistung einklagt oder den Vertrag kündigt. Nach einer Kündigung hat er Anspruch auf die anteilige Vergütung für schon erbrachte Leistungen und seine Auslagen. Er kann auch seinen Vertrauensschaden ersetzt verlangen, dies ist zum Beispiel der entgangene Gewinn, wenn er nachweisen kann, einen anderen Auftrag abgelehnt zu haben.
Dieser Schadensersatz kann pauschal ohne weiteren Nachweis mit fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung beziffert werden.
Der Handwerker kann die Sicherheit bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs entsprechend Vertrag oder dem nachträglichen Zusatzauftrag verlangen, zusätzlich auch wegen Nebenforderungen, welche mit zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind. Die Kosten für die Bestellung der Sicherheit bis maximal zwei Prozent pro Jahr kann der Auftraggeber vom Handwerker verlangen, allerdings dann nicht, wenn eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
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Schriftliche Forderung nach einer Sicherheitsleistung. Dafür bedarf es eines einfachen Schreibens.
1. Adressat dieses Schreibens ist immer der Auftraggeber, also der Vertragspartner, nicht dagegen sein Architekt. Der Auftraggeber muss entweder ein gewerbliches Unternehmen sein oder eine Person, die nicht zu privaten Zwecken baut.
2. Inhalt des Schreibens: Hiermit darf ich Sie auffordern, mir eine Sicherheitsleistung in Höhe von Betrag bis zum Datum zu übergeben. Hierfür muss man jedoch eine angemessene Frist setzen. Diese sollte nach der Rechtsprechung bei 14 Kalendertagen liegen und datumsmäßig bestimmt sein, also nicht ‘binnen 14 Tagen’ angeben, sondern ein konkretes Datum eintragen.
3. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach der noch ausstehenden Auftragssumme. Bei einer Auftragssumme von beispielsweise 180.000,00 € und bereits gezahlten Abschlägen in Höhe von 68.000,00 € beträgt die Höhe der Sicherheitsleistung 112.000,00 € (= 180.000,00 € – 68.000,00 €). Hierüber kann man eine Sicherheitsleistung fordern. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Maßgeblich allein ist, was noch von der Auftragssumme aussteht, egal, ob bereits in Rechnung gestellt oder nicht. Also kann man auch gleich nach Vertragsschluss und vor Ausführung seiner Leistungen eine Sicherheitsleistung in voller Höhe der Auftragssumme verlangen. Man kann auch eine Sicherheitsleistung noch nach Abnahme fordern, solange noch Werklohn aussteht und auch noch nicht verjährt ist. Jedoch wird das scharfe Schwert der Anforderung einer Sicherheitsleistung immer stumpfer, je näher man sich dem Fertigstellungszeitpunkt nähert, da das Druckmittel der Arbeitseinstellung oder Kündigung nach Fertigstellung ins Leere läuft.
Rechtsfolge
1. Wenn der Auftraggeber die Sicherheitsleistung innerhalb der Frist nicht beibringt, so hat der Auftragnehmer das Recht, die Arbeiten sofort einzustellen oder den Vertrag zu kündigen. Das ist ein echtes Wahlrecht. Der Auftragnehmer kann nach Fristablaufseine Arbeiten sofort einstellen. Er kann jedoch auch den Vertrag sofort kündigen. Diese Kündigung muss wiederum schriftlich erfolgen. Eine erneute Fristsetzung ist nicht notwendig.
2. Wenn der Auftraggeber die Sicherheitsleistung innerhalb der Frist beibringt, so muss der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen fortführen. Er hat dann kein Recht auf Arbeitseinstellung oder Kündigung. Jedoch hat er jetzt eine Sicherheit erlangt, die insolvenzfest ist. Sollte der Auftraggeber insolvent werden, so wird ein Dritter, also meist eine Bank, für die in der Sicherheit angegebene Summe aufkommen. Ein etwaiger Insolvenzverwalter hat keinen Zugriff auf die Summe.
Kosten
Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber Kosten der Sicherheitsleistung in Höhe von höchstens 2 Prozent für das Jahr erstatten.