Ax Vergaberecht

VertragsMan ® Bau – Änderung des Bauablaufs – Bauablaufstörung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) und Zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B) anforderungsgerecht gehandhabt

VertragsMan ® Bau - Änderung des Bauablaufs – Bauablaufstörung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) und Zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B) anforderungsgerecht gehandhabt

Änderung des Bauablaufs – Bauablaufstörung (§ 2 Abs. 5 VOB/B)

(1) Vergütungsansprüche aus Bauablaufstörung sollten zweckmäßigerweise nach Abschluss der Bauleistung betrachtet werden. Die Fortschreibung der Bauablaufpläne (vgl. Abschnitt 3.5) ist Voraussetzung dafür.

(2) Schadenersatzansprüche setzen schuldhaftes Handeln des Auftraggebers voraus (vgl. § 6 Abs. 6 VOB/B).

(3) Fällt die Änderung des Bauablaufs nicht in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers, besteht kein Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B.

(4) Bauablaufbedingte Vergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B setzen Anordnungen des Auftraggebers mit Auswirkungen auf den Bauablauf voraus. Um diese Vergütungsansprüche prüfen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– Vorlage eines aussagekräftigen und aktuellen Bauablaufplans mit Soll-Ist-Vergleich.
– Konkrete und auf den Einzelfall der Störung bezogene Darstellung der Forderungen. Abstrakte baubetriebliche Berechnungen sind nicht zu akzeptieren.
– Vorlage einer nachvollziehbaren Nachtragskalkulation.
Nicht prüffähige Forderungen sind zurückzuweisen.

(5) Vergütungsansprüche können sich nur aus einer Änderung des kritischen Weges im Bauablauf ergeben. Ändert sich der kritische Weg nicht, sind bauablaufbedingte Forderungen zurückzuweisen. Die tatsächlichen Auswirkungen der vom Auftraggeber verursachten Störungssachverhalte sind im Hinblick auf die Änderungen des kritischen Weges zu bewerten. Dabei sind zeitliche Überschneidungen zu berücksichtigen. Aus dieser Bewertung ergibt sich die Änderung des kritischen Weges.

(6) Die Prüfung der Vergütungsansprüche erfolgt anhand der Nachtragskalkulation. Hierbei sind nur die von der Änderung des kritischen Weges betroffenen zeitabhängigen Preisbestandteile zu berücksichtigen. Die zeitabhängigen Preisbestandteile müssen mit der Urkalkulation übereinstimmen. Unzutreffende Preisbestandteile der Nachtragskalkulation sind zu korrigieren.

(7) Resultiert aus der Änderung des kritischen Weges eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeit, können sich die zeitabhängigen Preisbestandteile der Urkalkulation ändern. Diese Änderungen (z. B. Tariflohnanstieg, regionale Materialpreisänderungen) sind durch den Auftragnehmer detailliert nachzuweisen. Zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B)

(8) Ist eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung (Zusätzliche Leistung) auszuführen, dann ist zu prüfen, ob
– diese Leistung zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich ist und
– der Betrieb des Auftragnehmers oder eines von ihm eingesetzten Unterauftrag-/Nachunternehmers auf eine derartige Leistung eingerichtet ist sowie
– diese Leistung insgesamt nur mit Nachteilen für den Auftraggeber (Behinderung der Ausführung, Erhöhung der Kosten) von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden kann.

(9) Treffen alle drei Voraussetzungen zu, dann ist gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B die Ausführung der zusätzlichen Leistung vom Auftragnehmer zu verlangen und dieser zur Abgabe eines Nachtragsangebotes aufzufordern. Dazu ist von ihm gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B eine detaillierte, auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung aufbauende Berechnung seiner Preise für die zusätzliche Leistung zu fordern, bei deren Prüfung folgendermaßen zu verfahren ist:
– Bei den positionsbezogenen Preiselementen sind die jeweiligen Ansätze anzuerkennen, wenn sie angemessen sind und den Ansätzen bei vergleichbaren vertraglichen Leistungen entsprechen. Mehr- oder Minderkosten infolge vereinbarter Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln sind gesondert zu berücksichtigen.
– Für die auftrags- und firmenbezogenen Preiselemente ist eine Änderung der ursprünglichen Ansätze abzulehnen.

(10) Über die Preise für zusätzliche Leistungen und gegebenenfalls die sonstigen vertraglichen Auswirkungen ist eine Nachtragsvereinbarung zum Bauvertrag abzuschließen.

VertragsMan ® Bau: Richtige Handhabung von Mengenänderungen

VertragsMan ® Bau: Richtige Handhabung von Mengenänderungen

§ 2 Abs. 3 VOB/B betrifft lediglich vom Bauvertrag abweichende Mengen ohne inhaltliche Änderung der Leistung. Mengenänderungen infolge geänderter bzw. zusätzlicher Leistungen sind nach § 2 Abs. 5 bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B zu behandeln.

(1) Bei Überschreitung des Mengenansatzes (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) gilt Folgendes: Sobald der Umfang der Mengenüberschreitung überschaubar ist, muss geprüft und dokumentiert werden, ob eine Herabsetzung der Preise zu verlangen ist.

Eine Herabsetzung ist immer dann zu verlangen, wenn erkannt wird, dass der Auftragnehmer
– durch die Überschreitung erhebliche positions- oder auftragsbezogene Kosten einsparen würde,
– positionsbezogene Kosten von vornherein erheblich zu hoch angesetzt hat und dem Auftraggeber ein Festhalten an den ursprünglichen Ansätzen nicht zumutbar ist, oder
– durch marktbedingte Senkung von Stoffpreisen erhebliche positionsbezogene Kosten einsparen würde, es sei denn, für diese Stoffe ist eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart.

(2) Verlangt dagegen der Auftragnehmer bei Überschreitung des Mengenansatzes von mehr als 10 % eine Erhöhung der Preise, so ist durch den Auftragnehmer über die Mehrkosten ein Nachweis vorzulegen. Bei der Prüfung ist folgendermaßen zu verfahren:
– Positionsbezogene Mehrkosten sind anzuerkennen. Die durch eine vereinbarte Lohn- oder Stoffpreisgleitklausel abgedeckten Mehrkosten sind unberücksichtigt zu lassen.

(3) Über die zu vereinbarenden neuen Preise für die 110 % des Mengenansatzes überschreitenden Mengen ist eine Nachtragsvereinbarung zum Bauvertrag abzuschließen. Unterschreitung des Mengenansatzes (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B)

(4) Verlangt der Auftragnehmer bei der Unterschreitung des Mengenansatzes von Positionen um mehr als 10 % eine Erhöhung der Einheitspreise dieser Positionen, wird immer ein Ausgleich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B (Gemeinkostenausgleichsberechnung) erforderlich.
Gemeinkostenausgleichsberechnung (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B)

(5) Ergibt die Abrechnung eines Bauvertrages Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, sind durch den Auftraggeber keine Gemeinkostenausgleichsberechnungen durchzuführen sondern ist nach Nr. (13) zu verfahren.
Sobald sich Mengenminderungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ergeben, kann der Auftragnehmer einen Gemeinkostenausgleich verlangen. Dazu sind vom AN Nachweise vorzulegen. Diese sind wie folgt zu prüfen:

(a) Bei den Positionen mit Unterschreitungen des Mengenansatzes sind nur die Positionen
– deren Menge sich um mehr als 10 % des Mengenansatzes verringert hat und
– bei diesen jeweils die Differenzmenge von 100 % des Mengenansatzes bis zu der tatsächlichen Menge
zu betrachten.
Für diese Differenzmengen sind je Position die mengenunabhängigen (fixen) auftrags- und firmenbezogenen Kosten und letztlich deren Summe als Betrag für die VOB-Ausgleichsberechnung zu ermitteln.

(b) Für die VOB-Ausgleichsrechnung (siehe auch § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VOB/B) sind alle Positionen
– deren Menge sich auf über 110 % des Mengenansatzes erhöht hat und
– bei diesen jeweils die Differenzmenge von 110 % des Mengenansatzes bis zur tatsächlichen Menge
zu betrachten.

Für diese Differenzmengen sind ebenfalls je Position die mengenunabhängigen (fixen) auftrags- und firmenbezogenen Kosten und letztlich deren Summe als Betrag für die Gemeinkostenausgleichberechnung zu ermitteln.
Positionen,
– deren Menge sich um mehr als 10 % des Mengenansatzes erhöht hat und
– für die ein neuer Preis nach den Nrn. (14) und (15) unter Ausgleich der auftragsbezogenen Kosten vereinbart wurde,
sind in der Ausgleichsberechnung nur hinsichtlich der firmenbezogenen Kosten einzubeziehen.
Ein Ausgleich in anderer Weise (z. B. durch zusätzliche Leistungen) ist gegebenenfalls zu berücksichtigen.

(c) Die nach den Nrn. (a) und (b) ermittelten Beträge sind zu saldieren.

(d) Das Ergebnis der Gemeinkostenausgleichberechnung ist in einer Nachtragsvereinbarung festzuhalten.

VertragsMan ® Bau: Arbeitshilfe Nachträge als unwesentliche Vertragsänderung?

VertragsMan ® Bau: Arbeitshilfe Nachträge als unwesentliche Vertragsänderung?

Die Zulässigkeit von Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit ist in § 22 VOB/A bzw. EU VOB/A geregelt. Bauaufträge, welche national ausgeschrieben wurden: Die Beauftragung nicht vereinbarter Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, bedarf, unabhängig von dem Umfang dieser Leistungen, keines neuen Vergabeverfahrens. Nicht vereinbarte Leistungen, welche nicht zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich sind, erfordern grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren. Ausnahmen hiervon sind bei Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 3a Abs. 4 VOB/A (Freihändige Vergabe) zulässig. Bauaufträge, welche europaweit ausgeschrieben wurden: Die Beauftragung nicht vereinbarter Leistungen bedarf eines neuen Vergabeverfahrens, wenn damit wesentliche Änderungen des Bauvertrages verbunden sind. Wann ist von Wesentlichkeit auszugehen? Welche Art von Nachtragsvereinbarung ist unter Berücksichtigung welcher Maßgaben wann wie zustande zu bringen? Wir geben nachfolgend Antworten auf die wichtigsten Fragen:  

(1) Die Wesentlichkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn zumindest einer der in § 22 EU Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 VOB/A aufgeführten Tatbestandsmerkmale erfüllt ist.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allerdings u.a. in folgenden Fällen zulässig:

1. Die ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten eine diesbezügliche Anpassungsklausel oder -option,

2. Es werden zusätzliche Bauleistungen erforderlich und ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen und ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.

3. Die Änderung erfolgt aufgrund von nicht vorhersehbaren Umständen und führt zu keiner Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags.

4. Die Änderung führt zu keiner Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags und die Änderungen betragen in der Gesamtsumme nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswertes und übersteigen den Schwellenwert nach § 106 GWB nicht.

In den in Nr. 2 und 3 geregelten Fällen darf die Änderung in jedem Einzelfall nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragsvolumens betragen. Außerdem sind in diesen Fällen die Änderungen mit dem Vordruck Bekanntmachung einer Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.

(2) Erforderliche Änderungen oder Ergänzungen des Bauvertrages (Nachträge) sind schriftlich mittels Nachtragsvereinbarung zu regeln, die sich insbesondere auf folgende Sachverhalte erstrecken kann:

– Überschreitung des Mengenansatzes einer Position um mehr als 10 % (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 und 4 VOB/B),
– Unterschreitung des Mengenansatzes einer Position um mehr als 10 % (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 VOB/B),
– Übernahme von beauftragten Leistungen durch den Auftraggeber (§ 2 Abs. 4 VOB/B),
– Änderung der Leistung (§ 2 Abs. 5 VOB/B),
– Zusätzliche Leistung (§ 2 Abs. 6 VOB/B),
– Vergütungsanpassung bei vereinbarten Pauschalsummen (§ 2 Abs. 7 VOB/B),
– Leistungen des Auftragnehmers ohne Auftrag (§ 2 Abs. 8 VOB/B),
– vom Auftraggeber verlangte Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen (§ 2 Abs. 9 VOB/B),
– Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10 VOB/B),
– Wegfall von Teilleistungen (§ 8 Abs. 1 VOB/B),
– Behinderung durch Auftraggeber (§ 6 Abs. 6 VOB/B).

Die Leistungsbeschreibung im Nachtrag hat eindeutig und erschöpfend im Sinne von § 7 VOB/A zu erfolgen. Dabei sind – soweit möglich – Texte des Standardleistungskataloges (STLK) zu verwenden. Insbesondere sollen hierbei auch die preisbestimmenden Faktoren, wie z. B. Transportweiten, Abmessungen, Material im Positionstext ausgewiesen sein.

(3) Nachträge sind zeitnah und möglichst vor Ausführung der Leistungen, abschließend zu bearbeiten.

Verzögert sich – aus welchen Gründen auch immer – eine zeitnahe Nachtragsvereinbarung, ist wegen der erhöhten Kooperationspflicht beider Parteien beim VOB/B-Vertrag das unbestrittene Guthaben analog § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 VOB/B unverzüglich zu zahlen.

Kommt eine Vereinbarung nicht vor, während oder nach der Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistung(en) zustande, so ist vom Auftraggeber die Höhe der Vergütung auf den vertraglichen Grundlagen bzw. gemäß § 632 Abs. 2 BGB einseitig festzulegen und der weiteren Vertragsabwicklung zu Grunde zu legen.

(4) Vor Abschluss einer Nachtragsvereinbarung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür nach dem Bauvertrag vorliegen. Verlangt der Auftragnehmer einen Nachtrag unter Bezug auf Unklarheiten in den Vergabeunterlagen, obwohl er seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, führt dies nicht zu einer Risikoverlagerung auf den Auftragnehmer. Das OLG München hat mit Beschluss vom 04.04.2013 entschieden, dass der Bieter bei Fehlern im Leistungsverzeichnis keine Hinweispflicht hat. Das OLG Dresden (Urt. vom 25.11.2011) hat ebenfalls eine Hinweispflicht vor Vertragsschluss abgelehnt.

Im Vermerk Nachtragsbearbeitung sind sämtliche mit dem betreffenden Sachverhalt zusammenhängende Regelungen festzuhalten.

Hierzu gehört insbesondere die OZ-weise Prüfung der Nachtragspositionen hinsichtlich nachfolgender Punkte:
– ist die Nachtragsposition Bestandteil der vertraglichen Leistung (§ 2 Abs. 1 VOB/B),
– ist die Nachtragsposition vollständig und prüffähig,
– welche Anspruchsgrundlage gemäß § 2 VOB/B ist einschlägig,
– Prüfung der Elemente der Preisermittlung der Nachtrags-OZ unter Berücksichtigung der Leistungs- und Mengenansätze.
Vorgenannte Sachverhaltsfeststellungen sind schriftlich zu dokumentieren. Die jeweilige Unterlage ist als Anlage dem Vermerk Nachtragsbearbeitung beizufügen.

(5) Weiterhin ist zu beachten, dass eine Änderung des Bauvertrages zum Nachteil des Auftraggebers nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (z. B. § 58 Bundeshaushaltsordnung – BHO) nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. Vertragsänderungen, die eine höhere Vergütung oder eine Veränderung von Vertragsbedingungen zugunsten des Auftragnehmers zum Inhalt haben, sind dann nicht als nachteilig für den Auftraggeber anzusehen, wenn der Auftragnehmer einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch darauf hat.

(6) Zusammenhängende Leistungen und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte sind in einer Nachtragsvereinbarung zu regeln und nicht zu splitten. Neben dem Anlass für den Nachtrag sind insbesondere die betroffenen Positionen und/oder preislichen Vereinbarungen sowie gegebenenfalls die Auswirkungen auf sonstige Vertragsbedingungen (Termine, Gleitklauseln, Vertragsstrafen usw.) festzuhalten.

(7) Werden durch Nachträge vertragliche Preise geändert oder neue Preise vereinbart, ist von der Preisermittlung des Auftragnehmers (Urkalkulation) für die vertragliche Leistung auszugehen. Ist diese Preisermittlung nicht sachgerecht oder für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar, so sind die Ansätze auf der Grundlage der Vertragspreise besonders sorgfältig zu prüfen. Der Auftraggeber darf zur Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung sonstiger vertraglicher Ansprüche die Preisermittlung (Urkalkulation) öffnen und einsehen. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. Sie wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben.

(8) Die einzelnen Elemente einer Preisermittlung sind unterschiedlich zu behandeln, wobei zu unterscheiden ist zwischen

– positionsbezogenen (Einzelkosten der Teilleistung),
– auftragsbezogenen (Baustellengemeinkosten) und
– firmenbezogenen (Allgemeine Geschäftskosten)

Preiselementen.

Positionsbezogene Preiselemente sind die unmittelbar leistungsabhängigen Kosten, wie z. B.
– Lohnkosten einschließlich lohngebundener Kosten,
– Stoffkosten frei Baustelle,
– Betriebskosten der Geräte, d. h. Kosten für Betriebsstoffe, Bedienung, laufende Reparaturen, ggf. Geräteabschreibung und -verzinsung, jeweils ohne Gemeinkostenzuschlag.

Auftragsbezogene Preiselemente
sind die nicht oder nur mittelbar leistungsabhängigen Kosten, wie z. B.:
– Gemeinkosten der Baustelle, d. h. Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung sowie für Verkehrssicherung und -regelung (soweit nicht in eigenen Positionen erfasst), für Vorhaltung der Baustelleneinrichtung, für allgemeines Baustellenpersonal, für allgemeine Baustellengeräte,
– etwaige Sonderkosten, z. B. besondere Versicherungen, Entwurfskosten, Lizenzgebühren.

Firmenbezogene Preiselemente
sind z. B.:
– Allgemeine Geschäftskosten,
– Wagnis und Gewinn.

(9) Änderungen der Ausführungsfristen sind in der Nachtragsvereinbarung zu regeln.

(10) Vorhandene Vertragsstrafenregelungen sind in der Nachtragsvereinbarung erneut mit aufzunehmen. Hierzu sollte folgender Textbaustein in das zu Vertragsstrafen zugehörige Freitextfeld aufgenommen werden: „Die ursprüngliche Vertragsstrafenregelung gilt (unter Berücksichtigung der neuen Ausführungsfristen) weiter“.

(11) In der Nachtragsvereinbarung sind Gemeinkostenregelungen zu treffen oder zumindest vorzubehalten. Lässt sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung die neue Höhe der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten (zusammenfassend Gemeinkosten, Ansprüche aus Behinderung, Ansprüche aus Bauzeitverlängerung o. ä.) noch nicht abschließend regeln, ist dies in der Nachtragsvereinbarung unter Punkt „Sonstiges“ durch Ankreuzen des maßgebenden Feldes bzw. durch Freitexteintragung festzuhalten.
Der die Nachträge betreffende Schriftwechsel mit dem Auftragnehmer, der Vermerk Nachtragsbearbeitung einschl. der zugehörigen Anlagen sowie die Begründungen und Ermittlungen für alle Vereinbarungen im Nachtrag, insbesondere die Preisermittlungen, sind den „Unterlagen für die Rechnungslegung“ beizufügen.

VergMan ® Arbeitshilfe: Prüfung der Vergabeunterlagen

VergMan ® Arbeitshilfe: Prüfung der Vergabeunterlagen

von Thomas Ax

Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Vergabeunterlagen vollständig durchgearbeitet und geprüft hat und anerkennt.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach der Auffassung des Bieters Unklarheiten, Lücken, Widersprüche oder Fehler, die die Erstellung des Angebotes einschließlich der Preisermittlung beeinflussen können, oder hat der Bieter Zweifel an der rechtlichen, fachlichen oder rechnerischen Richtigkeit der Vergabeunterlagen (insgesamt „Fehler“ genannt), so hat er die Auftraggeberin unverzüglich in Textform darüber zu informieren, um möglichst frühzeitig vor Angebotsabgabe eine Klärung im noch laufenden Vergabeverfahren herbeizuführen.

Der Bieter kann sich auf einen solchen Fehler später im Vergabeverfahren und in der Auftragsausführung nicht mehr berufen, wenn er den Fehler der Auftraggeberin nicht binnen zehn Kalendertagen ab Kenntnis des Fehlers oder im Falle der Erkennbarkeit des Fehlers nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist mitgeteilt hat, es sei denn, der Bieter hat die unterlassene Mitteilung nicht zu vertreten. Als erkennbar gelten Fehler, die ein durchschnittlich sorgfältiger, fachkundiger und mit dem Gegenstand der Vergabe vertrauter Bieter erkennen kann, es sei denn, dass aufgrund der individuellen subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten des Bieters ein höherer Maßstab anzulegen ist, dann gilt dieser. Im Falle einer Verlängerung der Angebotsfrist ist deren ursprünglich festgelegter Ablauf (ohne Berücksichtigung der Verlängerung) maßgeblich. § 160 Abs. 3 GWB bleibt unberührt.

Sofern die Vergabeunterlagen den Bietern uneingeschränkt und direkt zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden, obliegt es den (auch registrierten) Bietern, die zum Abruf bereitgestellten Vergabeunterlagen wiederholt und jedenfalls vor Angebotsabgabe nochmals zu prüfen. Etwaige Antworten auf Bieterfragen, zusätzliche Informationen sowie Änderungen, Ergänzungen und Aktualisierungen der Vergabeunterlagen können durch die Auftraggeberin bis sechs Kalendertage (bei beschleunigten Verfahren gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV vier Kalendertage) vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgen. § 20 Abs. 3 Nr. 2 VgV bleibt unberührt.

Den Bietern obliegt es, ihre Angebote möglichst nicht vor diesem Zeitpunkt (vorzeitig) abzugeben. Sofern ein Angebot dennoch vorzeitig abgegeben wurde, ist der Bieter verpflichtet, die letztgültigen Vergabeunterlagen (nach dem vorgenannten Zeitpunkt) nochmals zu prüfen und, sofern erforderlich, sein Angebot anzupassen bzw. erneut einzureichen. Unterbleibt eine entsprechende Anpassung/Erneuerung führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebotes, wenn dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorgesehen ist oder ein anderer zwingender Ausschlussgrund vorliegt (z.B. unzulässige Änderung der letztgültigen Vergabeunterlagen infolge der unterbliebenen Anpassung/ Erneuerung). Sofern kein Ausschluss in Betracht kommt, wird angenommen, dass das vorzeitig abgegebene Angebot auch nach Prüfung und in Ansehung der letztgültigen Vergabeunterlagen unverändert aufrecht erhalten bleiben soll, soweit sich aus dem Angebot oder den Umständen der Angebotsabgabe nicht eindeutig etwas abweichendes ergibt.

Beschaffungsprogramm Containerkrane und Spreader – Zukunftsstandort bayernhafen Nürnberg und bayernhafen Roth

Beschaffungsprogramm Containerkrane und Spreader - Zukunftsstandort bayernhafen Nürnberg und bayernhafen Roth

Mit 3 Containerkranen nebst Spreader und der pünktlichen und zuverlässigen Organisation des dazugehörigen Beschaffungsprogramms freuen wir uns, als AxProjects einen wesentlichen Beitrag für den Zukunftsstandort bayernhafen Nürnberg und bayernhafen Roth leisten zu dürfen. bayernhafen Nürnberg und bayernhafen Roth haben überzeugend unter Beweis gestellt und stellen kontinuierlich unter Beweis, wie essentiell funktionierende Lieferketten für unser Zusammenleben sind. Wir haben das Vergabeverfahren wie geplant vorbereitet und veröffentlicht. Damit kann ein wichtiger -wenn nicht der wichtige- Beitrag geleistet werden für eine weitere Akzentuierung der wichtigen und noch einmal wichtiger gewordenen Aktivitäten. Der bayernhafen Nürnberg und der bayernhafen Roth bündeln verschiedene Güter und verlagern so Langstreckenverkehre weg von der Straße auf die beiden umwelt-freundlicheren Verkehrsträger Binnenschiff (an beiden Standorten) und Bahn (in Nürnberg). Auch und gerade in Krisenzeiten müssen Güter des täglichen Bedarfs verlässlich zu uns und die Produkte bayerischer Unternehmen zu ihren Kunden kommen. bayernhafen Nürnberg und bayernhafen Roth schlugen im Geschäftsjahr 2020 per Schiff und Bahn insgesamt 3,7 Mio. Tonnen (t) um – das sind mehr als 85 % des Gesamtumschlags per Binnenschiff und Bahn von 2019. Täglich werden damit rund 590 Lkw-Fahrten eingespart. Im bayernhafen Nürnberg und bayernhafen Roth betrug der kumulierte Güterumschlag per Schiff 2020 insgesamt 276.961 t, das sind im Corona-Jahr über 91 % des Schiffsgüterumschlags von 2019. Der Bahnumschlag im bayernhafen Nürnberg sank um 14,6 % auf 3,4 Mio. t. Bei den Güterarten lagen im Schiffsumschlag die Düngemittel sowie Steine und Erden vorn, im Bahnverkehr Container und Mineralölerzeugnisse. Mit den 3 Containerkranen nebst Spreader und der pünktlichen und zuverlässigen Organisation des dazugehörigen Beschaffungsprogramms freuen wir uns, einen Beitrag für den Zukunftsstandort leisten zu dürfen und zu können. Auch und insbesondere möglich ist das deshalb, weil wir konstruktiv und kooperativ zusammenarbeiten und ehrgeizige und ambitionierte Ziele nicht nur definieren, sondern auch gemeinsam in einem Miteinander konsequent verfolgen. Das Team ist super und das Zusammenwirken fachlich auf höchstem Niveau und menschlich wertschätzend, respektvoll und sympathisch. Danke an ALLE!

Vorgesehen ist nunmehr Folgendes:    

Geplanter Verfahrensablauf
05.10.2022 Versand der EU-Bekanntmachung
05.11.2022, 11 Uhr Ablauf der Bewerbungsfrist
05.11.2022, 12 Uhr Öffnung der Teilnahmeanträge
05.11.2022 Prüfung und Wertung
bis 8.11.2022 12 Uhr ggf Nachforderung fehlender Angaben
8.11.2022 bis 18 Uhr Finale Prüfung und Wertung
09.11.2022 Aufforderung zur Abgabe erstverbindlicher Angebote
bis spätestens zum 14.11.2022, 10:00 Uhr Fragen zu den Vergabeunterlagen
23.11.2022, 11 Uhr Ablauf der Angebotsfrist erstverbindliche Angebote
23.11.2022, 12 Uhr Öffnung der Angebote (Submissionstermin) erstverbindliche Angebote
24.11.2022 Prüfung und Wertung der Angebote erstverbindliche Angebote
bis 26.11.2002 12 Uhr ggf Nachforderung fehlender Angaben
bis 18 Uhr Finale Prüfung und Wertung
27.11.2022 Aufforderung zur Beteiligung an strukturierten Verhandlungen
28.11.2022 Durchführung strukturierter Verhandlungen
29.11.2022 Aufforderung zur Abgabe letztverbindlicher Angebote
6.12.2022, 11 Uhr Ablauf der Angebotsfrist letztverbindliche Angebote
6.12.2022, 12 Uhr Öffnung der Angebote (Submissionstermin) letztverbindliche Angebote
bis 18 Uhr Prüfung und Wertung der Angebote letztverbindliche Angebote
bis 7.12.2022 18 Uhr ggf Nachforderung fehlender Angaben
bis 22 Uhr Finale Prüfung und Wertung
8.12.2022 Vergabevorschlag
9.12.2022 Entscheidung über Vergabe
9.12.2022 Versand der Informationsschreiben nach § 134 Abs. 1 GWB per Telefax oder E-Mail
20.12.2022 Voraussichtliche Zuschlagserteilung
20.12.2022 Ablauf der Bindefrist

Die Vergabestelle führt dieses Vergabeverfahren in Form des Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen des Vierten Teils (§§ 97 ff.) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) sowie der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 12. April 2016 (BGBl I S. 624), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674).

Die Vergabeunterlagen werden mit Ausnahme von der Technischen Spezifikation und den Anlagen der Technischen Spezifikation zum unentgeltlichen, vollständigen und direkten Abruf unter dem in der EU-Bekanntmachung

(Auftragsbekanntmachung) in Abschnitt I.3) angegebenen Link zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Bereitstellung der Technischen Spezifikation und den Anlagen der technischen Spezifikation werden Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit gem. § 41 Abs. 3 VgV angewendet. Diese Dokumente werden vom Auftraggeber über die Vergabeplattform zur Verfügung gestellt, sobald das interessierte Unternehmen die Verschwiegenheitserklärung gem. Vordruck „Verschwiegenheitserklärung“ unterschrieben über die Postfachfunktion der Vergabeplattform an den Auftraggeber übermittelt hat.

Die Teilnahmeanträge und Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist elektronisch über die Vergabeplattform in Textform nach § 126b BGB verschlüsselt einzureichen (vgl. § 53 Abs. 1 VgV).

Die Vergabestelle behält sich Änderungen an dem Terminplan ausdrücklich vor. Änderungen des Terminplans werden den Bietern kurzfristig mitgeteilt. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Einhaltung dieses Terminplans, insbesondere nicht im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatz und/oder Aufwandsentschädigungen.

Die Bewerber/ Bieter sind verpflichtet, die überlassenen Vergabeunterlagen sofort zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers/ des Bieters Unvollständigkeiten, Unklarheiten, Widersprüche oder sonstige Fehler, so hat der Bewerber/ Bieter die Vergabestelle unverzüglich darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt der Vergabestelle ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bewerbern/ Bietern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so allen Bewerbern/ Bietern die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Teilnahmeantrags-/ Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen.

Die Kommunikation mit den Bewerbern/ Bietern in diesem Vergabeverfahren erfolgt ausschließlich über die e-Vergabeplattform.

Nur im Falle der freiwilligen unentgeltlichen Registrierung erhält der Bewerber/ Bieter eine Benachrichtigung über Änderungspakete und Bewerber-/ Bieterfragen und Antworten. Ohne Registrierung ist der Bewerber/ Bieter gehalten, sich selbständig und eigenverantwortlich über die Aktualität der Vergabeunterlagen und etwaige Bewerber-/ Bieterfragen und deren Beantwortung zu informieren.

Fragen zu den Vergabeunterlagen können bis spätestens zum 10.11.2022, 10:00 Uhr über die Vergabeplattform gestellt werden.

Selbstverständlich kümmern wir uns um die rechtzeitige Bearbeitung von etwaigen Fragen und stehen für die weitere Betreuung des Verfahrens zur Verfügung.

VergMan ® – Arbeitshilfe: Eignungsleihe im Vergabeverfahren

VergMan ® - Arbeitshilfe: Eignungsleihe im Vergabeverfahren

von Thomas Ax

Welche wie gearteten formalen Anforderungen sind an die Eignungsleihe zu stellen? Wie können Bewerbungsbedingungen sachgerecht ausgestaltet sein?

Hier ein versierter Vorschlag:

„Eignungsleihe“ von anderen Unternehmen
Beabsichtigt der Bieter, sich zum Nachweis oder zur Ergänzung seiner wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und/oder beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten (Mittel oder Fähigkeiten) anderer Unternehmen zu berufen („Eignungsleihe“), gelten die nachstehenden Vorgaben:
„Andere Unternehmen“ sind alle Unternehmen, die mit dem Bieter rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Das betrifft im Weiteren auch Unterauftragnehmer, wenn sich der Bieter zwecks Eignungsleihe auf deren Kapazitäten beruft. Das betrifft insbesondere auch technische Fachkräfte und technische Stellen, die nicht dem Unternehmen des Bieters angehören, z.B. externe Prüfstellen, die mit der Fremdüberwachung oder Qualitätskontrolle beauftragt sind.

Für eine Eignungsleihe hat der Bieter im Angebot die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit den anderen Unternehmen anzugeben. Des Weiteren hat der Bieter mit dem Angebot nachzuweisen, dass ihm die Kapazitäten der anderen Unternehmen, auf die er sich beruft, tatsächlich zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen vorlegt. Sofern die Verpflichtungserklärung mit dem Angebot in Textform oder als Kopie bzw. Scan/Fernkopie vorgelegt wird, ist auf Verlangen der Auftraggeberin eine (schriftlich) unterzeichnete bzw. elektronisch signierte Erklärung nachzureichen.

Die zur Beurteilung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen der anderen Unternehmen vorzulegenden Erklärungen und Nachweise hat der Bieter zu demselben Zeitpunkt vorzulegen, zu dem er die ihn selbst betreffenden Erklärungen und Nachweise zu seiner Eignung bzw. zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorzulegen hat. Dabei gelten hinsichtlich des Nachweises der Eignung von anderen Unternehmen folgende allgemeine Besonderheiten:

– Die Angaben zum Unternehmen, die Nachweise zur Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister, die Nachweise der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind für jedes andere Unternehmen jeweils gesondert beizubringen. Hinsichtlich der Erlaubnis zur Berufsausübung genügt die Berufsausübung des anderen Unternehmens, die notwendig ist, um dem Bieter die betroffenen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.
– Die Erklärungen und ggf. Nachweise zur Leistungsfähigkeit der anderen Unternehmen (§§ 45, 46 VgV) sind grundsätzlich ebenfalls für jedes andere Unternehmen gesondert beizubringen. Dabei genügt es, wenn die anderen Unternehmen diejenigen Eignungskriterien (-anforderungen) erfüllen, die die Kapazitäten betreffen, die sie dem Bieter zur Verfügung stellen, mit folgenden Besonderheiten:

o Eine Berufung auf die wirtschaftliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens (z.B. Umsätze, Bilanzen) ist nur zulässig, wenn der Bieter mit dem Angebot eine rechtsverbindliche Erklärung des anderen Unternehmens oder eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem anderen Unternehmen beifügt, wonach der Bieter und das andere Unternehmen für die Auftragsausführung gemeinsam haften. Der (Mit-)Haftungsumfang des anderen Unternehmens muss mindestens dem Umfang der Eignungsleihe entsprechen. Die gemeinsame Haftung kann entweder als gesamtschuldnerische Haftung oder als Bürgschaft des anderen Unternehmens ausgestaltet sein. Für die Bürgschaft gelten die Anforderungen, die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Auftraggeberin (ZVB Auftraggeberin) für die Vertragserfüllungsbürgschaft aufgestellt sind, entsprechend (klarstellend: die nach den ZVB Auftraggeberin verlangte Sicherheit bleibt unberührt);

o Die Berufung auf die Haftpflichtversicherung eines anderen Unternehmens ist ausgeschlossen (soweit der Bieter vom Versicherungsschutz eines anderen Unternehmens mit umfasst – also mitversichert – ist, bedarf es keiner Eignungsleihe);
o Soweit im Angebot auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines anderen Unternehmens verwiesen wird, verpflichtet sich der Bieter mit Abgabe des Angebotes, diese Systeme im Auftragsfalle auf die gesamte Vertragsdurchführung (auch soweit er die Leistung selbst erbringt) zu erstrecken und das andere Unternehmen in dem dafür erforderlichen Umfang einzubinden (erforderlichenfalls als Unterauftragnehmer). Soweit hierzu bestimmte Zertifizierungen verlangt sind, müssen diese, im geforderten Umfang, die Vertragsdurchführung tatsächlich erfassen;
o Eine Berufung auf die berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens hinsichtlich einschlägiger Referenzen und beruflicher Erfahrungen oder der Studien- bzw. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des anderen Unternehmens und/oder seiner Führungskräfte ist nur zulässig, wenn der Bieter das andere Unternehmen zugleich als Unterauftragnehmer für diejenigen Leistungsteile einsetzt, für die diese berufliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Eine Eignungsleihe ohne gleichzeitigen Unterauftragnehmereinsatz ist in diesen Fällen somit unzulässig.

Sofern als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen für ein anderes Unternehmen eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorgelegt wird, gelten die Bedingungen für die 
EEE entsprechend. Von jedem anderen Unternehmen ist gegebenenfalls eine eigene, separate EEE mit dem Angebot einzureichen. Im Teil IV der EEE (Eignungskriterien) ist der Abschnitt B (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) bzw. der Abschnitt C (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) stets insoweit auszufüllen, wie er für das andere Unternehmen zutrifft und sich der Bieter auf die Kapazitäten (Mittel und Fähigkeiten) des anderen Unternehmens beruft.

Andere Unternehmen, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin binnen einer von ihr festgelegten Frist zu ersetzen.

VergMan ® – Arbeitshilfe: Nachunternehmer im Vergabeverfahren

VergMan ® - Arbeitshilfe: Nachunternehmer im Vergabeverfahren

von Thomas Ax

Welche wie gearteten formalen Anforderungen sind an die Einschaltung von Nachunternehmern zu stellen? Wie können Bewerbungsbedingungen sachgerecht ausgestaltet sein? 

Hier ein versierter Vorschlag:

Unterauftragnehmer (ohne Eignungsleihe)
Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer weiter zu beauftragen, so hat der Bieter bereits im Angebot diejenigen Leistungsteile zu benennen, die für die Ausführung durch Unterauftragnehmer vorgesehen sind. Die Leistungsteile sind exakt unter Angabe der betreffenden Ordnungsziffer des
Leistungsverzeichnisses oder der Leistungsbeschreibung anzugeben, um eine genaue Zuordnung zu ermöglichen.
Soweit nur Teile einer Einzelposition zur Ausführung durch Unterauftragnehmer vorgesehen sind, ist das entsprechend anzugeben.
Unterauftragnehmer (auch Nach- oder Subunternehmer) sind rechtlich selbstständige Unternehmen, die Teile der zu vergebenden Leistung für den Hauptauftragnehmer erbringen sollen. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Das betrifft im Weiteren auch Lieferanten, wenn entweder (a) die zu vergebende Leistung selbst Lieferleistungen beinhaltet oder (b) eine Lieferung wesentliche Voraussetzung der zu vergebenden Leistung ist.

Die Bedingungen für Unterauftragnehmer gelten auch für weitere Unter-Unterauftragnehmer (Sub-Subunternehmer) in der gesamten Unterauftragnehmer- bzw. Lieferanten-Kette. Hinweis: Soweit sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten (Mittel oder Fähigkeiten) eines Unterauftragnehmers beruft, gelten vorrangig die Bedingungen der „Eignungsleihe“.

Auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin (nach Angebotsabgabe) vor Zuschlagserteilung hat der Bieter die vorgesehenen Unterauftragnehmer namentlich zu benennen. Des Weiteren hat der Bieter dann nachzuweisen, dass ihm die Unterauftragnehmer zur Ausführung der für sie vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer vorlegt.
Weiterhin hat der Bieter auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin (nach Angebotsabgabe) auch die zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen geforderten Erklärungen und Nachweise der Unterauftragnehmer vorzulegen. Die Auftraggeberin behält sich außerdem vor, für den Fall der beabsichtigten Unterbeauftragung kritischer Aufgaben oder Leistungsteile, Erklärungen und Nachweise zur Eignung der betroffenen Unterauftragnehmer zu verlangen. Die Unterauftragnehmer müssen die Anforderungen und Kriterien zur Eignung im selben Umfang erfüllen, wie der Bieter für den zur Unterbeauftragung vorgesehen Leistungsteil. Das betrifft insbesondere solche Leistungsteile, für die nach der Auftragsbekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe bestimmte Anforderungen oder Kriterien an die berufliche Leistungsfähigkeit (z.B. einschlägige Referenzen, Studien- und Ausbildungsnachweise) aufgestellt wurden.
Unterauftragnehmer, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin binnen einer von ihr festgelegten Frist zu ersetzen.

VergMan ® – Arbeitshilfe: Bietergemeinschaften im Vergabeverfahren

VergMan ® - Arbeitshilfe: Bietergemeinschaften im Vergabeverfahren

von Thomas Ax

Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt. Bewerbergemeinschaften werden zu Bietergemeinschaften. Bietergemeinschaften müssen nicht unbedingt als Arbeitsgemeinschaft beauftragt werden. Welche wie gearteten formalen Anforderungen sind an die Beteiligung zu stellen? Wie können Bewerbungsbedingungen sachgerecht ausgestaltet sein?

Hier ein versierter Vorschlag:

Im Falle einer Bietergemeinschaft ist das Angebot (s. Formblatt/Vordruck) vom bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft (s. nachstehende Bietergemeinschaftserklärung) für die Bietergemeinschaft abzugeben. Ist für die Angebotsabgabe eine bestimmte elektronische Signatur oder ein bestimmtes elektronisches Siegel verlangt, genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot entsprechend signiert bzw. siegelt. Bei schriftlicher Angebotsabgabe genügt die Unterzeichnung des Angebotes durch den bevollmächtigten Vertreter (für die Bietergemeinschaft).

Soweit nicht bereits in einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb eine Bewerbergemeinschaftserklärung abgegeben wurde, die den nachstehenden Anforderungen entspricht, haben Bietergemeinschaften mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung mit folgenden Inhalten abzugeben:
– Alle Mitglieder sind mit vollständigem Namen (Unternehmensbezeichnung) in der Erklärung anzugeben. Eine Nachbenennung weiterer Mitglieder ist unzulässig;
– Eines der Mitgliedsunternehmen ist in der Erklärung als bevollmächtigter Vertreter der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren sowie im Auftragsfalle für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen;
– Die Mitglieder der Bietergemeinschaft bilden im Auftragsfalle eine Arbeitsgemeinschaft und haften für die Durchführung des Vertrags gesamtschuldnerisch, soweit nicht nach den Vergabeunterlagen vorgesehen ist, dass Bietergemeinschaften nach Vertragsschluss eine bestimmte andere Rechtsform annehmen;
– Art und Umfang der von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile sind in der Erklärung anzugeben.

Zur Form der Bietergemeinschaftserklärung gelten folgende Vorgaben:
– Bei Abgabe des Angebotes in Textform (§ 126b BGB) gelten die Vorgaben zur Textform auch für die Erklärungsabgabe durch jedes Bietergemeinschaftsmitglied. Für jedes Bietergemeinschaftsmitglied müssen daher insbesondere das Mitgliedsunternehmen und der/die vollständige/n Name/n der natürlichen Person/en, die die Erklärung für das Mitgliedsunternehmen abgibt/abgeben, eindeutig erkennbar sein.
– Ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe für das Angebot eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel vorgeschrieben; so ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen, einzuscannen und mit dem Angebot einzureichen. Unter dieser Voraussetzung genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot elektronisch signiert bzw. siegelt.
– Soweit die Bietergemeinschaftserklärung in elektronischer Form eingereicht wurde, kann die Bundesnetzagentur vor Zuschlagserteilung eine von allen Mitgliedern (schriftlich) unterzeichnete oder elektronisch signierte bzw. elektronisch gesiegelte Erklärung anfordern.
– Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen (Fax, Scan oder Farb-/Kopie sind unzulässig).

Soweit nicht in den Vergabeunterlagen gesonderte Regelungen getroffen sind, etwa für eine bestimmte nach Vertragsschluss von einer Bietergemeinschaft anzunehmende Rechtsform, gelten hinsichtlich des Nachweises der Eignung von Bietergemeinschaften folgende allgemeine Besonderheiten:
– Die Angaben zum Unternehmen, die Nachweise zur Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister, die Nachweise der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind von jedem bzw. für jedes Mitglied jeweils gesondert beizubringen. Etwaige, für nur ein einzelnes Mitglied vorliegende Ausschlussgründe schlagen auf die Bietergemeinschaft durch;
– Die Erklärungen und ggf. Nachweise zur Leistungsfähigkeit der Mitglieder (§§ 45, 46 VgV) sind grundsätzlich ebenfalls von jedem bzw. für jedes Mitglied gesondert beizubringen, allerdings mit folgenden Besonderheiten:
o Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft wird insgesamt (kumulativ) betrachtet, wenn die Mitglieder für die Durchführung des Vertrags gesamtschuldnerisch haften;
o Soweit eine Haftpflichtversicherung gefordert ist, ist diese in der geforderten Höhe entweder jeweils für jedes Mitglied gesondert oder für die Bewerbergemeinschaft insgesamt unter Einschluss aller Mitglieder (z.B. Projektversicherung) zu erfüllen und ggf. nachzuweisen;
o Die technische Leistungsfähigkeit aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft (z.B. Beschäftigte, Ausrüstung oder Ausstattung) wird insgesamt (kumulativ) betrachtet. Durch Abgabe des Angebotes verpflichten sich die Mitglieder, sich zur Auftragsausführung gegenseitig und insbesondere dem einen Leistungsteil ausführenden Mitglied die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Mittel der technischen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen;
o Soweit im Angebot einer Bietergemeinschaft auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines Mitglieds verwiesen wird, verpflichtet sich die Bietergemeinschaft mit Abgabe des Angebotes, diese Systeme im Auftragsfalle auf die gesamte Vertragsdurchführung (durch alle Mitglieder) zu erstrecken und das betroffene Mitglied in dem dafür erforderlichen Umfang einzubinden (erforderlichenfalls durch Ausführung der betreffenden Leistungsteile). Soweit hierzu bestimmte Zertifizierungen verlangt sind, müssen diese, im geforderten Umfang, die Vertragsdurchführung tatsächlich erfassen;
o Die berufliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder hinsichtlich einschlägiger Referenzen und beruflicher Erfahrungen oder Studien- bzw. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmens und/oder seiner Führungskräfte wird für jedes Mitglied gesondert in Bezug auf den jeweils von diesem Mitglied übernommenen Leistungsteil betrachtet. Eine vom jeweiligen Leistungsanteil der Mitglieder losgelöste (kumulative) Gesamtbetrachtung der Bietergemeinschaft findet hinsichtlich dieser beruflichen Leistungsfähigkeit nicht statt. In der Bietergemeinschaftserklärung sind daher Art und Umfang der von den Mitgliedern im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile anzugeben.
Sofern als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen für ein Mitglied einer Bietergemeinschaft eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorgelegt wird, gelten die oben genannten Bedingungen für die EEE entsprechend. Von jedem Mitglied ist gegebenenfalls eine eigene, separate EEE mit dem Angebot einzureichen. Im Teil IV der EEE (Eignungskriterien) ist der Abschnitt B (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) bzw. der Abschnitt C (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) stets insoweit auszufüllen, wie es für das jeweils betroffene Mitglied der Bietergemeinschaft zutrifft.

AxVerlag: Passgenaue UVgO-Handbücher für verschiedene Auftraggeber mit verschiedenartigen Beschaffungsgegenständen und -kontexten

AxVerlag: Passgenaue UVgO-Handbücher für verschiedene Auftraggeber mit verschiedenartigen Beschaffungsgegenständen und -kontexten

Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen ist nicht einfach gleich UVgO. Jeder Beschaffungsgegenstand in seinem speziellen Beschaffungskontext erfährt bei jedem anwendungsverpflichteten Auftraggeber eine andere, konkrete und individuelle Behandlung. Das betrifft insbesondere die Markterkundung oder die Bestimmung der Eignungs- und Auswahl- und Zuschlagskriterien, die Festlegung der Verfahrensart oder der zu beschaffenden Leistung.

Inhalte unserer UVgO-Handbücher sind immer: Vorbereitung des Vergabeverfahrens

Markterkundung – Vergabeunterlagen – Aufteilung nach Losen – Leistungsbeschreibung –Nebenangebote – Unteraufträge Bekanntmachungen Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil – Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen – Bereitstellung der Vergabeunterlagen – Vergabebekanntmachung Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren

Rahmenvereinbarungen Verfahrensarten Wahl der Verfahrensart – Öffentliche Ausschreibung – Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb – Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb – Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb – Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung – Direktauftrag Anforderungen an Unternehmen

Eignung – Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern – Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften – Eignungskriterien – Eignungsleihe – Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen – Begrenzung der Anzahl der Bewerber Einreichung, Form und Umgang mit Teilnahmeanträgen und Angeboten Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung nach Teilnahmewettbewerb – Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote – Aufbewahrung ungeöffneter Teilnahmeanträge und Angebote – Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote Zuschlag – Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen – Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten – Zuschlag und Zuschlagskriterien – Ungewöhnlich niedrige Angebote – Auftragsausführung Unterrichtung der Bewerber und Bieter Auftragsänderung Aufhebung von Vergabeverfahren

Aber nicht alle Auftraggeber haben die gleichen Beschaffungsbedarfe und Problemlagen: Es leuchtet sofort ein: Stadtwerke haben anders gelagerte Beschaffungsbedarfe als ein Universitätsklinikum. Eine Gemeinde ist anders unterwegs als ein Bundesministerium.

Passgenaue UVgO-Handbücher für verschiedene Auftraggeber mit verschiedenartigen Beschaffungsthemen: Wir nehmen deshalb bei der Ausgestaltung und Ausrichtung der Inhalte unserer UVgO-Handbücher eine Binnendifferenzierung vor und nehmen die jeweils unterschiedlichen Bedarfs-/ Bedürfnislagen der anwendungsverpflichteten Auftraggeber individuell in den Blick:

Band 1 UVgO – Handbuch für Gemeinden, Städte, Kreise, Bezirke

Umfang 220 Seiten

Band 2 UVgO – Handbuch für Bundesländer und Bund

Umfang 220 Seiten, Paperback DIN A 5

Band 3 UVgO – Handbuch für Hochschulen, Fortbildungseinrichtungen

Umfang 220 Seiten, Paperback DIN A 5

Band 4 UVgO – Handbuch für Universitätsklinika, Krankenhäuser

Umfang 220 Seiten, Paperback DIN A 5

Band 5 UVgO – Handbuch für Forschungseinrichtungen

Umfang 220 Seiten, Paperback DIN A 5

Band 6 UVgO – Handbuch für Messen, Theater, Kultureinrichtungen

Umfang 220 Seiten, Paperback DIN A 5

Band 7 UVgO – Handbuch für kommunale Betriebe, Stadtwerke, Verkehr, ÖPNV, Wasser, Abwasser, Umfang 220 Seiten, Paperback DIN A 5

Gas, Strom

Umfang 220 Seiten, Paperback DIN A 5

Band 8 UVgO – Handbuch für kommunale Bäder, Freibäder, Hallenbäder, Freizeit  

Anbieter: ist der AxVerlag. Erscheint Dezember 2022. Vorbestellungen unter:

Ihr Kontakt zum Ax Verlag

Sie haben Interesse am Ax Verlag und möchten mit uns in Kontakt treten? Dann nutzen Sie ganz einfach unser
Kontaktformular und wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

AxProjects – Auf ins NextGenerationOffice – wir sorgen für die Konzeptionierung und Ausstattung Ihrer NewWork-Spaces

AxProjects - Auf ins NextGenerationOffice - wir sorgen für die Konzeptionierung und Ausstattung Ihrer NewWork-Spaces

New Work bezeichnet einen strukturellen Wandel in der Arbeitswelt. Die gesamte Arbeitswelt richtet sich neu aus.
Auslöser für diese Veränderungen sind die Digitalisierung sowie neue Ansprüche der jungen Generationen.
Die Pandemie hat diese Trends zusätzlich beschleunigt.
Auf den ersten Blick scheint mit dem Begriff vermehrtes Home Office gemeint zu sein.

Tatsächlich bewegen sich Unternehmen, die New Work leben, weg von einer industriellen Prägung des Arbeitsalltags mit festen Arbeitsplätzen und -zeiten oder der strikten Trennung von Arbeit und Privatem.

New Work setzt auf ortsunabhängiges Arbeiten, flexible Arbeitszeiten, Individualisierung von Prozessen und einer stärkeren Fokussierung der Vereinbarkeit aus Beruf, Alltag und Leben.

Bei der Kombination aus Home Office und Bürozeiten spricht man auch von Hybrid Work bzw. hybridem Arbeiten.
Digitales, cloudbasiertes Arbeiten ermöglicht individualisierte Alltagsabläufe.
Jüngere Generationen stellen neue Ansprüche an Well.Being und Unabhängigkeit.
Die Funktion des Büros hat sich gewandelt.
Vom Ort gleichförmiger 8-Stunden-Tage hin zu Flächen für Austausch und Kollaboration.

Sollen auch bei Ihnen Coworking-Spaces, Ruhezonen oder Kreativ-Labore entstehen?

Wir unterstützen Sie:

Wir konzipieren und gestalten mobile Arbeitsplätze, Desk Sharing.
Wir setzen um tragfähige Methoden des Arbeitsplatzmanagements abseits fester Sitzplätze.
Was brauchen Sie?

Das moderne Büro benötigt eine technische Grundausstattung, die diese Flexibilität ermöglicht. Längst haben sich technische wie digitale Lösungen bewährt.
Buchungssysteme erlauben das Finden und Reservieren von freien Schreibtischen oder Meeting-Räumen.
Mobile Systeme erlauben vor allem gemeinschaftliches Arbeiten.

Und dann?

So kann sich eine Gruppe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besser flexibel und agil organisieren, wenn beispielsweise Präsentationstools mittels Akkus funktionieren.

New Work ist ein großer Veränderungsprozess.

Soll diese Transformation gelingen, muss jeder seinen ganz individuellen Platz finden und ausgestalten.

Wir sind der FullService-Dienstleister für Ihr NextGenerationOffice.

Die Aufgabe:

Entstehen soll ein Kreativraum/ Coworking-Space mit einer definierten Nutzfläche für MitarbeiterInnen.

Die Lösung:

Wir sorgen für die Beschaffung der notwendigen Ausstattung:  

Unser Vorschlag:

Die Ausstattung umfasst insgesamt 4 Vergaben

Los 1: – Herstellen und liefern von Multifunktionsmöbeln, Quader gleicher Größe in verschiedenen Farben, die mit Verbindern für unterschiedlichen Nutzungen wie Stehtisch, Sessel, Sofa etc. kombiniert werden können:

– Eine definierte Anzahl Multifunktionsquader 500 x 300 x 250mm, Farbe: grau
– Eine definierte Anzahl Multifunktionsquader 500 x 300 x 250mm, Farbe: blau
– Eine definierte Anzahl Multifunktionsquader 500 x 300 x 250mm, Farbe: orange
– Eine definierte Anzahl Verbinder für Multifunktionsquader aus Vollholz Buche Natur

Los 2: Liefern von Besprechungsinseln, Trennwänden, Tischen, Sofa, Sesseln, Barhockern, etc. und Drehstühlen von einem Hersteller aus einer Design Collection:

Besprechungsinseln / Trennwände

– Eine definierte Anzahl Besprechungsinsel C-Form mit Ziernähten, 2480 x 1900 x 1625 mm
– Eine definierte Anzahl Akustik Rückwand U-Form, mit Ziernähten, 2305 x 1350 x 850 mm
– Eine definierte Anzahl Akustik Stellwand, mit Ziernähten, 1000 x 1900 x 425 mm

Tische

– Eine definierte Anzahl Besprechungstisch, 1800 x 1000 x 740 mm
– Eine definierte Anzahl Stehtisch, 600 x 600 x 1085 mm
– Eine definierte Anzahl Beistelltische im Set, groß: 600 x 360 x 350 mm, klein: 500 x 320 x 300 mm

Sofas / Sessel

– Eine definierte Anzahl 3er Sofa, 820 x 2000 x 720 mm
– Eine definierte Anzahl Sessel drehbar, 815 x 830 x 670 mm
– Eine definierte Anzahl Sessel Vierfuß, 825 x 600 x 555 mm

Barhocker / Stehhilfe

– Eine definierte Anzahl Barhocker höhenverstellbar
– Eine definierte Anzahl Stehhilfen höhenverstellbar

Drehstühle

– Eine definierte Anzahl Drehstühle höhenverstellbar, mit Armlehnen, Synchronmechanik

Los 3: Herstellen und Liefern von runden Pendelleuchten Lampenschirmen:

– Eine definierte Anzahl Lampenschirm Durchm. 80cm, Donatform aus zwei Ringen, Außenschirm: 80 cm D , 80 cm D, 40 cm hoch, Innenschirm : 30 cm D, 30 cm D, 40 cm hoch

– Eine definierte Anzahl Lampenschirm Durchm. 120cm, Donatform aus zwei Ringen, Außenschirm: 120 cm D , 120 cm D, 50 cm hoch, Innenschirm : 60 cm D, 60 cm D, 50 cm hoch

Los 4: Liefern von höhenverstellbaren Tischen mit Tischplatte Linoleum Deck und Birke Multiplexkante:

– Eine definierte Anzahl Höhenverstellbarer Tische, Tischplatte 1200 x 800 mm Birke-Multiplex mit Linoleum Deck, Höhenbereich: 65 – 128 cm (inkl. Platte)
– Eine definierte Anzahl Höhenverstellbarer Tische, Tischplatte 1200 x 800 mm Birke-Multiplex mit Linoleum Deck, Höhenbereich: 70 – 120 cm (inkl. Platte)

Die mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen verlangt:

Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:

1. Erklärung zur persönlichen Lage des Wirtschaftsteilnehmers: Darstellung des Bieterunternehmens bzw. der einzelnen Mitgliedsunternehmen der Bietergemeinschaft. Die Eigenerklärung ist jeweils vom Bieter bzw. dem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben.

2. Zuverlässigkeitserklärung: Eigenerklärung, dass für den Bieter bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft die in §§ 123 f. GWB aufgeführten Tatbestände nicht zutreffen. Die Eigenerklärung ist jeweils vom Bieter bzw. dem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben.

3. Eigenerklärung Eintrag in das Berufs- / Handelsregister, Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft, Negativbescheinigung in Insolvenzsachen sowie Abführung der Krankenversicherungsbeiträge und Steuern: Eigenerklärung, dass die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft besteht, die
Krankenversicherungsbeiträge der Mitarbeiter sowie Steuern ordnungsgemäß abgeführt wurden und kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw. mangels Masse abgelehnt wurde. Eigenerklärung ist jeweils vom Bieter bzw. dem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben.

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:

1. Eigenerklärung Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung: Gefordert ist der Nachweis einer Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.500.000 EUR je Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (jeweils pro Jahr 2-fach maximiert) oder eine Erklärung, dass der Bieter eine solche Versicherung spätestens bis zur Auftragserteilung abgeschlossen haben wird (= Mindestanforderung).

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit:

Sonstige:
14. Angabe der Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden:
Kriterium Gewicht
Angebotspreis 90%
Liefertermin 10%

Ax Vergaberecht
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.