Ax Vergaberecht

Gesamtvergabe darf überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen

Gesamtvergabe darf überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen

von Thomas Ax

Nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB sind Leistungen in Losen zu vergeben.
Hiervon kann nach Satz 3 nur dann abgesehen werden, “wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies
erfordern”. Mit dieser Regelung sollte der Mittelstandsschutz gestärkt werden; es sollten die
Nachteile der mittelständischen Wirtschaft gerade bei der Vergabe großer Aufträge mit einem Volumen, das die
Kapazitäten mittelständischer Unternehmen überfordern könnte, ausgeglichen werden. Deshalb sollte von dem
Gebot der Losvergabe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können (BT-Drs. 16/10117,
Seite 15).
Dieses klare Regel-Ausnahme-Verhältnis bedeutet nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. Allerdings ergibt sich aus der klaren Wertung des Gesetzgebers, dass es nicht ausreicht, wenn der Auftraggeber
anerkennenswerte Gründe für die Gesamtvergabe vorbringen kann. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der
Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten
Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der
widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden
technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen.

Innerhalb dieser im Rahmen des § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB vorzunehmenden Interessenabwägung steht
dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu (Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum
GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 97 Rn. 184; Frenz, GewArch 2018, 95, 96; Stickler in Kapellmann/
Messerschmidt, VOB-Kommentar, 6. Aufl., VOB/A § 5 Rn. 26 a.A. Antweiler in: Burgi/Dreher, Beck’scher
Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., § 97 Abs. 4 Rn. 38). Die Frage, ob technische oder wirtschaftliche Gründe
es im Sinne des Gesetzes „erfordern“, von einer Losbildung abzusehen, setzt eine Bewertung voraus. Es
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass dem Auftraggeber wegen
der dabei anzustellenden prognostischen Überlegungen eine „Einschätzungsprärogative“ zusteht und der
Maßstab der rechtlichen Kontrolle beschränkt ist. Die Entscheidung des Auftraggebers ist von den
Vergabenachprüfungsinstanzen nur darauf zu überprüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender
Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung, namentlich auf Willkür, beruht (vgl. OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2012, VII-Verg 10/12 „Warnsysteme“, Rn. 52 juris m.w.N.; Beschluss vom
25. April 2012, VII-Verg 100/11 „EDV-Hard- und Software“, Rn. 16 juris; Beschluss vom 21. März 2012, VII-Verg
92/11 “Gebietslose“, Rn. 23 juris; Beschluss vom 11. Januar 2012, VII-Verg 52/11 „Glasreinigung II“, Rn. 17
juris).

Aus der Formulierung, die Norm räume der Vergabestelle kein Ermessen ein, sondern es
handele sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, ergibt sich nichts anderes. Denn in der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Beurteilungsspielräume auch bei unbestimmten
Rechtsbegriffen, insbesondere bei Prognoseentscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, 9 CN
1/01, Rn. 27 juris), anerkannt. Ob einer hoheitlich tätigen Stelle im Rahmen der Anwendung eines
unbestimmten Rechtsbegriffs eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist mit der Folge, dass die
Entscheidungen dieser Stelle gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind, richtet sich nach dem im Einzelfall
maßgeblichen materiellen Recht und ist, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Aussage dazu fehlt, durch
Auslegung entsprechend dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unter Berücksichtigung der
Eigenart der einschlägigen Verwaltungsmaterie zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 7. November 1985, 5 C
29/82, BVerwGE 72, 195/199 m.w.N.).
Sinn und Zweck des § 97 Abs. 4 GWB und die Besonderheiten des Vergaberechts sprechen für einen
Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers. Es überzeugt darauf abzustellen, dass § 97 Abs. 4 GWB im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen ist, zu denen
insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört. Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des
Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die vom
Gesetzgeber nunmehr in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und
umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten. Das
Vergaberecht soll eine wirtschaftliche und den vom öffentlichen Auftraggeber gestellten Anforderungen
entsprechende Leistungsbeschaffung gewährleisten (Kus a.a.O., Rn. 186). Basiszweck jeder Auftragsvergabe
besteht darin, einen durch die Erfüllung bestimmter Verwaltungsaufgaben hervorgerufenen Bedarf zu decken.
Andererseits unterliegt die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers vergaberechtlichen Grenzen,
die eingehalten sind, sofern die Bestimmung
durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive
und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen
worden ist, und schließlich solche Gründe auch tatsächlich vorhanden (festgestellt und nachgewiesen) sind.
Dies spricht dafür, das Beschaffungsbestimmungsrecht des Auftraggebers im Rahmen der Abwägung bzw. der
Tatbestandsvoraussetzungen einer Losvergabe oder ausnahmsweise erfolgenden Gesamtvergabe zu
berücksichtigen, ohne dass dadurch das Regel-Ausnahme-Verhältnis ins Gegenteil verkehrt würde (Kus a.a.O.
Rn. 176 f.). Die Beschaffungsautonomie ist kein Freibrief für eine Gesamtvergabe. Auch bei komplexen
Projekten genügt es in aller Regel nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018, 11 Verg 4/18
„Straßenbetriebsdienst“, Rn. 64 juris), einen einheitlichen Beschaffungsgegenstand zu definieren, ohne sich im
Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe auseinanderzusetzen (s.o. Ziffer 2.2.1.1.).
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ist die Entscheidung des
Auftraggebers (für eine Gesamtlosvergabe) somit nach Ansicht des Senats darauf zu überprüfen, ob sie auf
vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung, namentlich auf
Willkür, beruht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018, 11 Verg 4/18 „Straßenbetriebsdienst“, Rn. 73
juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2012, VII-Verg 100/11 „EDV-Hard- und Software“, Rn. 16 juris;
Beschluss vom 11. Januar 2012, VII-Verg 52/11 „Glasreinigung II“, Rn. 17 juris).
Grundsätzlich vermag ebenso wenig wie ein erhöhter Koordinierungaufwand die Vermeidung von
„Gewährleistungsschnittstellen“ bzw. von Problemen bei der Mängelbeseitigung eine Gesamtvergabe zu
rechtfertigen. Etwas anders gilt jedoch, wenn diese Gründe mit konkret projekt- bzw. auftragsbezogenen
Gründen einhergehen (Kus a.a.O. 185). So hat es das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 27.
November 2008, Verg W 15/08, Rn. 74 juris) als ein legitimes Anliegen des öffentlichen Auftraggebers
angesehen, vermeidbare Sicherheitsrisiken bei einem bedeutsamen Verkehrsinfrastrukturprojekt, das als
Flughafen Drehscheibe für viele Millionen Passagiere im Jahr sein solle, auch zu vermeiden, weil nur so die
Sicherheitstechnik mit den geringstmöglichen Sicherheitsrisiken erlangt werden könne.
OLG München, Beschluss vom 25.03.2019, Verg 10 / 18

AxRechtsanwälte unterstützen KIT bei Beschaffung von Architektenleistungen für Sanierung des KIT Campus Alpin in Garmisch

AxRechtsanwälte unterstützen KIT bei Beschaffung von Architektenleistungen für Sanierung des KIT Campus Alpin in Garmisch

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler am Institut für Meteorologie und Klimaforschung Atmosphärische Umweltforschung (IMK-IFU), KIT-Campus Alpin, Garmisch-Partenkirchen erforschen Veränderungen der Atmosphäre, des Wasserhaushalts und der Lebensbedingungen für Vegetation und Gesellschaft im globalen Klimawandel. Die Prozesse in der Atmosphäre zu erforschen ist dabei eine wesentliche Grundlage dafür, den Klimawandel zu verstehen und Strategien zu entwickeln, die uns dabei helfen mit den sich ändernden Bedingungen umzugehen. Die Forscherinnen und Forscher am KIT-Campus Alpin untersuchen über Messungen und Modellierungen die bio-geo-chemischen und physikalischen Prozesse, die für das Zusammenspiel von Klima, Vegetation, Böden und Wasserverfügbarkeit verantwortlich sind, beispielsweise beim Ausstoß oder Abbau von Treibhausgasen in klimasensitiven Regionen wie Berggebieten, Trockenregionen, Landwirtschaftsgebieten und Städten.

Die Forschung am Institut bewegt sich immer um Themen von großer Komplexität und hoher gesellschaftlicher Relevanz. Vor 60 Jahren war das der Eintrag von radioaktivem Material aus den Atombombenversuchen im asiatischen und pazifischen Raum. Heute beschäftigt sich das Institut mit den Ursachen und Auswirkungen des Klimawandels, hier zum Beispiel mit der Rolle der Landwirtschaft. Das KIT/IMK-IFU ist weltweit in Projekten und Partnerschaften tätig – denn die globale Dimension des Klimawandels und der Einflüsse des Menschen auf die Umwelt erfordern es, auch lokale Umweltfragen im globalen Kontext zu behandeln.

Anlass ist die geplante Sanierung des Altbaus (Südwestflügel) innerhalb des Gebäudeensembles des Campus Alpin in Garmisch-Partenkirchen.

Der KIT-Campus Alpin am Standort Garmisch-Partenkirchen besteht aus dem Südwestflügel „Baustufe I“ (Inbetriebnahme 1973, NUF 1-6 ca. 1 542 m2), auf den sich die Planungsaufgabe bezieht, und dem Südost-, Nordost- und Nordwestflügel „Baustufe II“ (Inbetriebnahme 1991). Für den Südwestflügel sind aufgrund des Alters – neben den Ansprüchen steigender Mitarbeiterzahlen – zwingend umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen bzw. eine Revitalisierung des Gebäudes notwendig, um den heutigen Sicherheits- und Energiestandards zu entsprechen und die Funktionalität in allen Bereichen zu erhalten.

Gemäß der Machbarkeitsstudie wird von einem Projektvolumen in Höhe von ca. 8,784 Mio. EUR brutto ausgegangen (Gesamtbaukosten Kostengruppen 200 bis 700, Preisstand 5-2019).

Gegenständlich sind Generalplanungsleistungen bestehend aus den folgenden Teilleistungen:

— Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume gemäß §§ 33 ff HOAI,

— Fachplanungsleistungen Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff HOAI,

— Fachplanungsleistungen Technische Ausrüstung gemäß §§ 53 ff HOAI,

— Sonstige Fachplanungsleistungen/Beratungsleistungen gemäß Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) HOAI, Ziffer 1. 2 Bauphysik.

AxRechtsanwälte schließen erfolgreich ab die Vergabe der Betriebsführung des Freibades “In der Heimbach” in Meisenheim und des Frei- und Erlebnisbades “Am Rosenberg” in Bad Sobernheim

AxRechtsanwälte schließen erfolgreich ab die Vergabe der Betriebsführung des Freibades "In der Heimbach" in Meisenheim und des Frei- und Erlebnisbades "Am Rosenberg" in Bad Sobernheim

Die Auftraggeberin, die Verbandsgemeindewerke Nahe-Glan, sind Trägerin des Freibades “In der Heimbach” in Meisenheim und des Frei- und Erlebnisbades “Am Rosenberg” in Bad Sobernheim (im Folgenden Freibäder) mit dem dazugehörigen beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögen. Das Freibad in Meisenheim ist barrierefrei, hat 1 007 m2 Wasserfläche und bietet neben einigen Wasserattraktionen wie z. B. den Sprudelliegen, Massagedüsen und einer Breitwasserrutsche auch einen Sprungturm und mit 6 25-Meter-Bahnen ausreichend Platz zum Schwimmen. Das Freibad verfügt über ein angegliedertes Planschbecken mit kleiner Rutsche und eine großzügige Liegewiese mit Beach-Volleyballfeld, Basketballkörben, Tischtennisplatte und einem neu gestalteten Kinderspielplatz und über ein Funktionsgebäude am Beckenumgang, neueste Badewassertechnik und eine Heizung auf regenerativer Energiebasis. Das Frei- und Erlebnisbad “Am Rosenberg” verfügt über eine Riesenrutsche, Mutter-Kind-, Spaß-, Springer- und Schwimmerbecken. Das Frei- und Erlebnisbad hat ca. 1 200 m2 Wasserfläche und großzügige Liegewiesen. Zu den Wasserattraktionen gehören sowohl die Riesen- als auch eine Breitrutsche, Massagedüsen, Strömungskanal, Sprungtürme und vieles mehr. Im Trockenbereich befindet sich ein Beachvolleyballfeld und ein Kinderspielbereich.

Der Betriebsführer betreibt die Freibäder zur Nutzung durch die Öffentlichkeit, durch Schulen und Vereine. Zur Betriebsführung gehören alle damit verbundenen Aufgaben, also insbesondere

  • Die technische Betriebsführung nach gesetzlichen Vorgaben,
  • Das Führen einer Kasse,
  • Die Organisation eines geordneten Bäderbetriebs,
  • Personaleinsatz,
  • Die Pflege der Grünanlagen und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit (einschließlich des Winterdienstes),
  • Die Reinigung aller Gebäude und Außenanlagen,
  • Hausmeistertätigkeiten,
  • Die Beschaffung der Verbrauchsmittel mit Ausnahme Aufbereitungsmittel.

AxRechtsanwälte unterstützen Stadtwerke Schlitz versiert bei Planungsleistungs- und Bauvergabe für die Sanierung des Freibades Schlitz

AxRechtsanwälte unterstützen Stadtwerke Schlitz versiert bei Planungsleistungs- und Bauvergabe für die Sanierung des Freibades Schlitz

Die Stadtwerke Schlitz wollen das komplette Freibad in den nächsten Jahren sukzessive von Grund auf sanieren und modernisieren. Begonnen wird dabei mit dem 50-Meter langen Sport- und Schwimmerbecken. Das Sportbecken soll bis Mai 2022 in neuem Glanz erstrahlen. Den Hauptteil der Sanierung macht dabei die neue selbsttragende Edelstahlkonstruktion aus, die in das Becken eingesetzt wird. Außerdem wird das Becken mit einer sogenannten Gewöhnungstreppe ausgestattet werden, die den Einstieg ins Wasser erleichtern soll. Schwimmer müssen sich in der Bauzeit auf kleinere Einschränkungen einstellen, die Badesaison wird nicht darunter leiden.

Deshalb wird vorrangig auch nur von Herbst bis Frühjahr gebaut, um eine Eröffnung im Sommer zu ermöglichen. Die Sanierung und Modernisierung des Sportbeckens sollen spätestens im Juni nächsten Jahres abgeschlossen sein. Im Herbst 2022 wird dann der zweite Bauabschnitt in Angriff genommen. Dann sollen die drei anderen Becken (Sprungbecken, Nichtschwimmerbecken und Kinderbecken) saniert, sowie eine neue Badewassertechnik installiert werden, um jedes Becken einzeln temperieren und chloren zu können.

AxRechtsanwälte unterstützen Bayernhafen Aschaffenburg passgenau bei der Vergabe von Bauaufträgen für die Sanierung des Hafenbahnhofs

AxRechtsanwälte unterstützen Bayernhafen Aschaffenburg passgenau bei der Vergabe von Bauaufträgen für die Sanierung des Hafenbahnhofs

Die Bayernhafen GmbH & Co. KG wird in diesem Jahr Sanierungsmaßnahmen an den Weichen und Gleisanlagen des Hafenbahnhofs durchführen und in diesem Zusammenhang auch das mechanische Stellwerk durch moderne Stellwerkstechnik ersetzen. Um während der Baumaßnahme nur geringstmögliche Einschränkungen für den regulären Bahnbetrieb zu verursachen, ist das Bauvorhaben in mehrere Phasen gegliedert.

Die erste Phase besteht im Wesentlichen aus der Anpassung und dem Austausch von Oberbaustoffen der Bestandsgleise, es folgen Weichenanpassungen und die Verlagerung der beiden nördlichsten Gleise der Gleisharfe in den südlichen Bahnhofsbereich Richtung B26. Die Anzahl der Gleisanlagen und das Verkehrsaufkommen werden durch die Restrukturierung des Hafenbahnhofs nicht verändert. Wir versprechen uns von den Baumaßnahmen eine Verbesserung der Betriebssicherheit und des Betriebsflusses, verbunden mit einer Verminderung der Lärm- und Geräuschemissionen. Die ersten Bauarbeiten werden in der Zeit vom 22.02.2021 bis voraussichtlich 16.04.2021 durchgeführt. Weitere Bauabschnitte folgen im Laufe des Jahres.

AxRechtsanwälte unterstützen Bayernhafen Nürnberg versiert bei der Vergabe von Aufträgen für die Kapazitätserweiterung des Hafens

AxRechtsanwälte unterstützen Bayernhafen Nürnberg versiert bei der Vergabe von Aufträgen für die Kapazitätserweiterung des Hafens

Die Kapazität des KV-Terminals Nürnberg in den Modulen 1 und 2 ist erreicht. Das Terminal wird daher auf dem vorhandenen Grundstück ausgebaut, um die vorhandene Fläche noch effektiver zu nutzen. Zudem wird die Fläche um zwei neue Abstellgleise erweitert. In Modul 1 werden u.a. zwei Abstellgleise zu Umschlaggleisen, und es wird drei neue Krananlagen geben. Die Gesamtinvestition in den Ausbau des KV-Terminals im bayernhafen Nürnberg beträgt rund 20 Millionen Euro. Die Genehmigung des Terminalausbaus durch die Regierung von Mittelfranken liegt bereits vor.

Der Baubeginn ist geplant für 2020, die Inbetriebnahme für Ende 2022 / Anfang 2023. Das KV-Terminal Nürnberg ist per Intermodalzug fahrplanmäßig verbunden mit den deutschen Seehäfen, mit Rotterdam, transalp mit Norditalien sowie mit dem chinesischen Chengdu und von dort zu weiteren chinesischen Destinationen. „Unternehmen in der gesamten Metropolregion Nürnberg profitieren vom KV-Terminal im bayernhafen Nürnberg – und dies im Import wie im Export”, sagt Alexander Ochs, Mitglied der bayernhafen Geschäftsleitung und Geschäftsführer der Betreibergesellschaft von bayernhafen Nürnberg und Roth, der Hafen Nürnberg-Roth GmbH, „jetzt steht die nächste Ausbaustufe an – die KV-Förderung des Bundes unterstützt uns dabei.”

AxRechtsanwälte unterstützen Bayernhafen Regensburg versiert bei der Vergabe von Aufträgen für neuen Trailerport

AxRechtsanwälte unterstützen Bayernhafen Regensburg versiert bei der Vergabe von Aufträgen für neuen Trailerport

Im neuen ’Trailerport’ für kontinentale Verkehre im bayernhafen Regensburg werden Wechselbrücken und Sattelauflieger auf die Bahn verladen und sparen so Transportstrecken auf der Straße. Zielverkehre für das Terminal werden zum einen innerdeutsche Relationen sein, um z.B. den Zulieferverkehr für den Automotivesektor zu optimieren. Zum anderen werden aber auch Zusatzkapazitäten für den typischen alpenquerenden Güterverkehr geschaffen, um z.B. die Brennerautobahn zu entlasten.

Neu investiert wird vor allem in den Bereich Terminaldigitalisierung, um die Datenerfassung und den Ladungsdurchlauf zu beschleunigen. „Wir freuen uns, mit der Unterstützung des Bundes beschleunigt den Bedarf nach neuen Verkehrsverknüpfungen decken zu können”, sagt Klaus Hohberger, Mitglied der Geschäftsleitung bayernhafen. „Gespräche mit zukünftigen Nutzern laufen bereits.”

Neues Vergaberecht für Rheinland-Pfalz nach Verwaltungsvorschrift 2021 auf einen Blick (3)

Neues Vergaberecht für Rheinland-Pfalz nach Verwaltungsvorschrift 2021 auf einen Blick (3)

Nachgefragt bei … Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

Frage: Welche Rolle spielen kleinere und mittlere Unternehmen?

Unter welchen Voraussetzungen sind Bewerber- und Bietergemeinschaften zulässig?

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Abweichen von dem Vorrang der Fach- und Teillosvergabe möglich?

Welche Rolle spielen Nachunternehmer?

Welche Rolle spielen Unternehmereinsatzformen, GÜ, TÜ, GU, TU etc.?

Wodurch zeichnet sich das neue Vergaberecht für Rheinland-Pfalz insoweit nach der Verwaltungsvorschrift 2021 aus?

Antwort: Teilnahme am Wettbewerb

Die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen am Wettbewerb soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass der Vergabe regelmäßig eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgeht (vgl. § 55 Abs. 1 LHO und § 22 Abs. 1 ­GemHVO). Bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und bei Verhandlungsvergabe oder freihändiger Vergabe sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern. Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs sollen die Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, möglichst gewechselt werden.

Beteiligung von Bewerber- und Bietergemeinschaften

Unternehmen haben die Möglichkeit, sich zu einer Bewerber- oder Bietergemeinschaft zusammenzuschließen und ein gemeinsames Angebot abzugeben. Dies kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn es den jeweiligen Unternehmen aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, sich als selbstständige Anbieter dem Wettbewerb zu stellen und sie erst durch ein gemeinsames Auftreten zur Teilnahme an der Ausschreibung befähigt werden.

Die Teilnahme von Bewerber- und Bietergemeinschaften an Ausschreibungen ist unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bewerbern und Bietern zuzulassen.

Bestehende Arbeitsgemeinschaften mittelständischer Unternehmen sollen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Bewerber- oder Bietergemeinschaften haben im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigte Person für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen.

In die Vergabeunterlagen ist folgende Regelung aufzunehmen: „In Verträgen zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften, die sich sowohl aus Unternehmen nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift über das Öffentliche Auftragswesen in Rheinland-Pfalz als auch aus anderen Unternehmen zusammensetzen, dürfen kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt werden. Die Verträge sind dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.“

Die Bildung einer Bewerber- und Bietergemeinschaft kann im Einzelfall aus kartellrechtlichen Gründen problematisch sein. So kann eine Bewerber- und Bietergemeinschaft unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn mit ihrer Bildung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).

Teil- und Fachlosvergabe

Die Ausschreibungen für Lieferungen und Leistungen sind, soweit es die zu erstellende Lieferung oder Leistung zulässt, durch Bildung von Teil- und Fachlosen so zu gestalten, dass sich kleine und mittlere Unternehmen an der Angebotsabgabe beteiligen können (§ 22 ­UVgO, § 5 Abs. 2 VOB/A).

Bauleistungen sind grundsätzlich in Lose aufzuteilen und nach Losen zu vergeben (Teillose).

Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose).

Die zusammengefasste Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der aus mehreren Losen besteht, ist möglich, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Bei der Bestimmung der Losgröße sind die Besonderheiten der jeweiligen Branche, der die Lieferung oder die zu erbringende Leistung überwiegend zuzurechnen ist, zu berücksichtigen.

Hierzu stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf seiner Internetseite ein Onlineberechnungswerkzeug und einen dazu gehörigen Leitfaden zur Verfügung (https://www.bmwi.de/Redaktion/ DE/Artikel/Wirtschaft/vergabeverfahren.html).

Zahlung an Nachunternehmen

Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 VOB/B sollen im Interesse kleiner und mittlerer Unternehmen Zahlungen unmittelbar an Nachunternehmen geleistet werden.

General- und Totalübernehmer, General- und Totalunternehmer, Hauptunternehmer, Nachunternehmer

General- und Totalübernehmer

Die Vergabe von Bauleistungen an General- und Totalübernehmer ist nicht zulässig.

Generalübernehmer sind solche Unternehmen, die mehrere oder alle Bauleistungen übernehmen, selbst aber keine Bauleistung gewerbsmäßig erbringen.

Totalübernehmer übernehmen neben den Bauleistungen auch Planungsleistungen, ohne selbst diese Leistungen zu erbringen. Baubetreuungsunternehmen dürfen mit der Planung, Koordinierung und Finanzierung nur beauftragt werden, wenn

) baufachliche, technische, personelle oder organisatorische Gründe dies erfordern,

b) dem öffentlichen Auftraggeber alle wichtigen Entscheidungen, insbesondere über Planungs- und Vergabeangelegenheiten (z. B. Wahl des Vergabeerfahrens, Auswahl der Bewerber oder Bieter, Zuschlagserteilung), vorbehalten bleiben und

c) das Unternehmen verpflichtet wird, die für den öffentlichen Auftraggeber geltenden Vorschriften zu beachten.

General- und Totalunternehmer

Die Auftragsvergabe an General- und Totalunternehmer ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe eine Gesamtlosvergabe erfordern. Dies ist durch den öffentlichen Auftraggeber im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung festzustellen und entsprechend zu dokumentieren.

Generalunternehmer sind solche Hauptauftragnehmer, die sämtliche für die Herstellung eines Bauwerks erforderlichen Bauleistungen zu erbringen haben und wesentliche Teile hiervon selbst ausführen.

Totalunternehmer übernehmen neben den Bauleistungen auch Planungsleistungen. Ein General- und Totalunternehmer, der keinen wesentlichen Teil der Bauleistung selbst erbringt, steht dem General- und Totalübernehmer gleich.

Neues Vergaberecht für Rheinland-Pfalz nach Verwaltungsvorschrift 2021 auf einen Blick (2)

Neues Vergaberecht für Rheinland-Pfalz nach Verwaltungsvorschrift 2021 auf einen Blick (2)

Nachgefragt bei … Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

Frage: Sind Vergabeverfahren und wenn ja wie elektronisch durchzuführen?

Wodurch zeichnet sich das neue Vergaberecht für Rheinland-Pfalz insoweit nach der Verwaltungsvorschrift 2021 aus?

Antwort: Kommunikation (eVergabe)

Vergabeverfahren mithilfe elektronischer Mittel

Für die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bietern oder Bewerbern in einem Vergabeverfahren gelten die einschlägigen Vergabeverfahrensordnungen. Es wird empfohlen, alle Vergabeverfahren grundsätzlich mithilfe elektronischer Mittel durchzuführen. Vergabeverfahren über Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit einem geschätzten Auftragswert bis 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können bis zum 31. Mai 2022 auch mittels einfacher E-Mail durchgeführt werden. § 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO gelten insoweit nicht.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können (§ 29 Abs. 1 UVgO; § 11 Abs. 3 VOB/A). Interessenten müssen die Vergabeunterlagen direkt ohne Registrierung herunterladen können. Eine freiwillige Registrierung ist möglich und zu empfehlen, damit interessierte Unternehmen über ergänzende Bieterinformationen unterrichtet werden können. Ohne Registrierung müssen die Unternehmen selbst bemüht sein, solche Informationen in Erfahrung zu bringen (Holschuld).

Nutzung des Vergabemarktplatzes (VMP)

Die Vergabestellen der unmittelbaren Landesverwaltung und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne der Nummer 2.2.1 Buchst. a nutzen für die elektronische Durchführung öffentlicher Beschaffungen die Vergabeplattform des Landes Rheinland-Pfalz als Vergabemarktplatz (VMP). Das den vorgenannten Nutzern des VMP optional zur Verfügung stehende Vergabemanagementsystem (VMS) unterstützt die digitale rechtskonforme Abwicklung des gesamten internen arbeitsteiligen Vergabeprozesses.

Vergabedokumentation und Aufbewahrungspflichten

Mindestanforderungen an die Dokumentation

Das Vergabeverfahren ist nach § 6 UVgO beziehungsweise § 20 VOB/A von Beginn an fortlaufend in Textform zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

Aufbewahrung von Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen (Dokumentation, Angebote, Teilnahmeanträge und ihre Anlagen) sind für mindestens fünf Jahre nach Vorlage der Schlussrechnung aufzubewahren. Sonstige, z. B. zuwendungsrechtliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

Abfragen aus dem Wettbewerbsregister

Einführung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters

Mit dem Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz – ­WRegG) vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) wurde die Rechtsgrundlage für ein bundeseinheitliches Wettbewerbsregister geschaffen. Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt in Form einer elektronischen Datenbank geführt (§ 1 Abs. 1 und 3 WRegG). Einzelheiten des Melde- und Abfrageverfahrens sind in der Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 809) geregelt. Das BMWi hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung festzustellen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Meldepflichten durch die Strafverfolgungsbehörden und der Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, werden nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung durch das BMWi folgt, wirksam. Die Abfraepflichten der Auftraggeber beginnen sechs Monate nach Ablauf des Monats der Bekanntmachung (§ 12 WRegG). Sobald das Wettbewerbsregister nach § 6 ­WRegG verpflichtend abzufragen ist, wird hierdurch die bisher bestehende Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Abfrage beim Gewerbezentralregister bei öffentlichen Aufträgen mit einem Wert von mehr als 30.000 Euro nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), nach § 19 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657), und nach § 21 Abs. 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657), ersetzt. Gleiches gilt für die Abfragepflicht nach Nummer 4.3.5 Abs. 8 der Verwaltungsvorschrift „Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung“. Für die Dauer von drei Jahren nach Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters bleibt den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit erhalten, ergän[1]zend auch das Gewerbezentralregister abzufragen.

Aufgabe des Wettbewerbsregisters

Mit dem Wettbewerbsregister werden den öffentlichen Auftraggebern Informationen über Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB zur Verfügung gestellt. Die eintragungspflichtigen Rechtsverstöße sind in § 2 ­WRegG abschließend aufgezählt. Die Entscheidung über die Eintragung trifft die Registerbehörde auf der Grundlage der meldepflichtigen Informationen, die ihr von den Strafverfolgungsbehörden und der zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden übermittelt werden. Eine Eintragung im Register wird entweder nach Ablauf der Eintragungsfrist (§ 7 ­WRegG) oder vorzeitig nach einer erfolgreichen Selbstreinigung des Unternehmens (§ 8 WRegG) wieder gelöscht. Die grundsätzlichen Anforderungen an eine Selbstreinigung ergeben sich aus § 8 Abs. 1 WRegG in Verbindung mit § 123 Abs. 4 Satz 2 und § 125 Abs. 1 GWB. Nach § 6 Abs. 5 ­WRegG entscheidet der öffentliche Auftraggeber in eigener Verantwortung über den Ausschluss eines Unternehmens von einem Vergabeverfahren nach den §§ 123 bis 125 GWB. Eine Registereintragung hat daher nicht automatisch einen Ausschluss vom Vergabeverfahren zur Folge.

Abfragepflicht, Abfragemöglichkeit

Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB sind verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, abzufragen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ­WRegG). Damit besteht grundsätzlich die Abfragepflicht oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte. Registerabfragen können nur von öffentlichen Auftraggebern und nur im Rahmen von konkreten Vergabeverfahren vorgenommen werden. Bei Bietergemeinschaften betrifft die Abfragepflicht alle an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen. Eine Verpflichtung zur Abfrage besteht nicht bei Sachverhalten, für die das Vergaberecht Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Vergaberechts vorsieht (§ 6 Abs. 1 Satz 3 ­WRegG). Auf eine erneute Anfrage zu konkreten Unternehmen kann verzichtet werden, wenn innerhalb der letzten zwei Monate zu dem Unternehmen bereits eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister erteilt wurde (§ 6 Abs. 1 Satz 5 ­WRegG). Neben der Abfragepflicht besteht für öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit, vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession auch unter[1]halb der jeweiligen Wertgrenzen das Wettbewerbsregister abzufragen (§ 6 Abs. 2 ­WRegG).

Neues Vergaberecht für Rheinland-Pfalz nach Verwaltungsvorschrift 2021 auf einen Blick (1)

Neues Vergaberecht für Rheinland-Pfalz nach Verwaltungsvorschrift 2021 auf einen Blick (1)

Nachgefragt bei … Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

Frage: Wodurch zeichnet sich das neue Vergaberecht für Rheinland-Pfalz nach Verwaltungsvorschrift 2021 aus?

Antwort: Haushalts- und Vergabegrundsätze

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sind die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO, § 93 der Gemeindeordnung – GemO – vom 31. Januar 1994 – GVBl. S. 153, BS 2020-1 – in der jeweils geltenden Fassung) zu beachten. Darüber hinaus gelten die Vergaberechtsgrundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Wirtschaftlichkeit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der anzuwendenden Verfahrensvorschriften berücksichtigt.

Anzuwendende Vergabeverfahrensvorschriften

Für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten § 55 LHO und die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340) zu § 55 LHO sowie § 22 ­GemHVO und die Verwaltungsvorschriften zu § 22 ­GemHVO entsprechend der Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-VV) vom 17. Januar 2017 (MinBl. S. 105) in ihren jeweils geltenden Fassungen.

Es sind anzuwenden:

a) die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1, ber. BAnz AT 08.02.2017 B1) und der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) vom 5. August 2003 (BAnz Nummer 178a vom 23.09.2003),

b) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – Ausgabe 2019 – Teil A, Abschnitt 1 vom 19. Februar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), Teil B vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3, ber. BAnz AT 01.04.2016 B1) und Teil C in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), herausgegeben als DIN-Normen, Ausgabe September 2016, in der jeweils geltenden Fassung, sofern in dieser Verwaltungsvorschrift keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind. Die Vergabe- und Vertragsordnungen stehen im Internet unter bmwi.de unter der Rubrik „Öffentliche Aufträge und Vergabe“ und www.fib-bund.de unter der Rubrik „Vergabe“ zur Verfügung.

Öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich

Öffentliche Auftraggeber im Sinne der Verwaltungsvorschrift 2021 sind:

a) das Land und die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 55 LHO unmittelbar oder nach § 105 LHO zu beachten haben,

b) die kommunalen Gebietskörperschaften und ihre juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 22 GemHVO unmittelbar oder durch Verweisung auf diese Bestimmung zu beachten haben.

Binnenmarktrelevanz

Bei binnenmarktrelevanten öffentlichen Aufträgen und Konzessionen kann sich die Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung aus dem primären Unionsrecht ergeben. In diesen Fällen sind die Auftragsbekanntmachung und die Vergabeunterlagen diskriminierungsfrei auszugestalten, so dass in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmen die Möglichkeit haben, ihr Interesse zu bekunden und am Wettbewerb teilzunehmen.

Auf die Mitteilung der Kommission vom 1. August 2006 zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (ABl. EU Nr. C 179 S. 2), wird hingewiesen.

Vergabehandbücher

Die mit der Durchführung von Bauaufgaben betrauten Dienststellen werden im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Beschaffung hingewiesen auf:

a) das „Vergabe- und Vertragshandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes“,

b) das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)“,

c) das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB)“ sowie

d) das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB)“.

Vergabeverfahrensarten

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt grundsätzlich nach öffentlicher Ausschreibung oder beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 55 Abs. 1 LHO, § 22 Abs. 1 ­GemHVO, § 8 Abs. 2 Satz 1 ­UVgO, § 3 a Abs. 1 Satz 1 VOB/A). § 8 Abs. 3 und 4 ­UVgO und § 3 a Abs. 2 und 3 VOB/A bestimmen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe oder freihändige Vergabe.

Auftragswertgrenzen

Bei öffentlichen Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen sind ohne weitere Einzelbegründung zulässig:

a) Verhandlungsvergaben bis zu 40.000 Euro (§ 8 Abs. 4 Nr. 17 ­UVgO),

b) beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu 80.000 Euro.

Bei öffentlichen Aufträgen über Bauleistungen sind ohne weitere Einzelbegründung zulässig:

a) freihändige Vergaben bis zu 40.000 Euro (abweichend von § 3 a Abs. 3 Satz 2 VOB/A),

b) beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu 200.000 Euro (abweichend von § 3 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c VOB/A).

Für die Einhaltung der Auftragswertgrenzen ist der objektiv geschätzte Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens maßgebend. Die Schätzung des Auftragswerts oder Aufteilung des Auftrags in Gewerke/Lose darf nicht in der Absicht erfolgen, die Wertgrenzen zu unterschreiten. Die Auftragswerte beziehen sich auf den im jeweiligen Vergabeverfahren angestrebten zivilrechtlichen Vertrag. Werden z. B. die Bauleistungen für etwa die Herstellung eines beabsichtigten Bauvorhabens in mehreren Losen vergeben, ist – insofern abweichend von § 3 Abs. 7 VgV – der Auftragswert des jeweiligen Loses maßgeblich.

Das für die Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zuständige Ministerium kann die Auftragswertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben oder freihändige Vergaben befristet erhöhen:

a) im Rahmen konjunkturfördernder Maßnahmen,

b) zur Bewältigung von Krisensituationen.

Direktauftrag

Die Beschaffung von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen ist unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig. Hierzu empfiehlt sich, eine Markterkundung (z. B. Preisrecherche) durchzuführen.

Vergabe freiberuflicher Leistungen

Allgemeine Grundsätze

Bei der Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden (§ 50 ­UVgO) ist Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 (§§ 1 bis 6) und § 44 ­UVgO anzuwenden. Die Aufträge sind an solche Leistungserbringer zu vergeben, deren Eignung feststeht und bei denen Ausschlussgründe nach § 31 Abs. 1 ­UVgO in Verbindung mit §§ 123 und 124 GWB nicht vorliegen. Bei der Auftragsvergabe ist ohne Bindung an die übrigen Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung ein wettbewerbsoffenes Verfahren durchzuführen.

Sofern es im Einzelfall nach der Natur des Geschäfts oder aufgrund besonderer Umstände im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Vergabe geboten erscheint, darüber hinaus gehende wettbewerbliche Anforderungen zu stellen, kann die Vergabestelle hierbei auch auf weitere Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung zurückgreifen. Nur wenn zwingende Gründe vorliegen (z. B. besondere Dringlichkeit oder unverhältnismäßiger Aufwand) kann mit nur einem Unternehmen ohne Aufforderung weiterer Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes verhandelt werden. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme ist besonders zu dokumentieren.

Planungsleistungen

Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren (Grundleistungen, Beratungsleistungen wie Umweltverträglichkeitsstudien und Besondere Leistungen wie Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI – vom 10. Juli 2013 – BGBl. I S. 2276 –, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 – BGBl. I S. 2636 –) dürfen bis zu einer Auftragswertgrenze von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) auch ohne Aufforderung weiterer Planungsbüros zur Abgabe eines Angebots mit nur einem Planungsbüro verhandelt werden. § 30 UVgO gilt entsprechend. § 77 VgV gilt entsprechend. Die Vergütung ist den Unternehmen vor Ausarbeitung der zusätzlichen Unterlagen zur Kenntnis zu geben. Die Vergütung kann entweder mit der Bekanntmachung oder mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgesetzt werden. In solchen Fällen eignet sich auch, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen.

Rahmenvereinbarungen

Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen kann in geeigneten Fällen das Instrument der Rahmenvereinbarung genutzt werden.

Vergabe von Konzessionen im Unterschwellenbereich

Baukonzessionen

Für die Vergabe von Baukonzessionen unterhalb des EU-Schwellenwertes sind die Bestimmungen über die Vergabe von Bauleistungen sinngemäß anzuwenden (§ 23 VOB/A).

Dienstleistungskonzessionen

Dienstleistungskonzessionen unterhalb des EU-Schwellenwertes sind in einem wettbewerbsoffenen Verfahren zu vergeben.

Regelungen für ein wettbewerbsoffenes Verfahren

Bei der Durchführung eines wettbewerbsoffenen Verfahrens ist Folgendes zu beachten:

a) es sind grundsätzlich wenigstens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, sofern nicht zwingende Gründe dagegensprechen,

b) bei wiederkehrenden Vergaben soll der Kreis der Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden, möglichst gewechselt werden, c) der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind,

d) der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot,

e) die einzelnen Schritte der Vergabe, insbesondere die Beachtung des Wechselgebots sind zu dokumentieren.

Anforderungen an Unternehmen

Eignung, Zuverlässigkeit und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Bieter und Bewerber müssen im Interesse einer sachgerechten Auftragserfüllung nachweisen, dass sie fachkundig und leistungsfähig sind. Bei Bauleistungen ist zudem zu prüfen, ob sie zuverlässig sind, bei Liefer- und Dienstleistungen darf kein Ausschlussgrund im Sinne der §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ergänzend zu §§ 31 bis 36 ­UVgO und §§ 6 a und 6 b VOB/A müssen die zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags erforderlichen Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind bei öffentlichen Ausschreibungen und Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb bereits in der Auftragsbekanntmachung, bei den übrigen Vergabearten in den Vergabeunterlagen aufzuführen. Der öffentliche Auftraggeber kann abweichend von § 6 a Abs. 5 VOB/A auch oberhalb eines Auftragswertes von 10.000 Euro auf Angaben nach § 6 a Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 VOB/A verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist.

Nachweis der Eignung

Als Nachweis der Eignung dürfen nur solche Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind und sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Eigenerklärungen sind grundsätzlich ausreichend. Auf die Vorlage von Einzelnachweisen soll verzichtet werden, soweit die Vergabestelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.

Präqualifizierung

Sind zu der Eignung als Auftrag nehmendes Unternehmen Nachweise zu führen und sind diese

a) in einem anerkannten Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Vertragsstaates oder

b) in der Liste des anerkannten Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (https://www.pq-verein.de/) oder c) im Präqualifikationsregister der ­Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. (https://www.absthessen.de/hpqr.html) oder d) im amtlichen Verzeichnis der Industrie- und Handelskammern (https://amtliches-verzeichnis.ihk.de/) hinterlegt und nicht älter als 13 Monate, sollen die Vergabestellen diese Bescheinigungen wie individuelle Einzelnachweise zulassen und anerkennen, wenn die geprüften Einzelnachweise nach Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen. Der öffentliche Auftraggeber zieht Eintragungen und Angaben in zugelassenen Bescheinigungen nur in begründeten Fällen in Zweifel (Eignungsvermutung). Das Präqualifikationsverfahren im Liefer- und Dienstleistungsbereich ist dezentral nach Bundesländern organisiert. Die Präqualifizierung nehmen Industrie- und Handelskammern oder die von ihnen getragenen Auftragsberatungsstellen vor (PQ-Stellen). Die Industrie- und Handelskammer Wiesbaden führt für die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland ein amtliches Verzeichnis für präqualifizierte Unternehmen nach § 35 Abs. 6 UVgO.

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