Ax Vergaberecht

Schadensersatz auf positives Interesse?

Schadensersatz auf positives Interesse?

Nachgefragt bei … Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

Frage: Kann aus Vergabefehlern ein Schadensersatz auf positives Interesse erwachsen?

Antwort: Ja!

Durch die Teilnahme an einer Ausschreibung wird ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet, durch das Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB entstehen. Verletzt die Vergabestelle eine solche Rücksichtnahmepflicht, kann der Bieter Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die mangelnde Beachtung der für das Verfahren und seine mögliche Aufhebung maßgeblichen Vorschriften entstanden ist. So ist regelmäßig ein Anspruch des Bieters auf Erstattung des negativen Interesses gegeben, wenn die Vergabestelle das Vergabeverfahren aufhebt, ohne dass ein Aufhebungsgrund nach § 17 Abs. 1 VOB/A vorliegt.

Die vergaberechtlichen Vorschriften mit bieterschützendem Charakter begründen zwar kein Recht auf die Auftragserteilung, sondern nur das Recht eines jeden Bieters, der die Voraussetzungen hierfür erfüllt, auf Teilnahme am Wettbewerb unter fairen, transparenten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und damit auf Wahrung der Chance auf einen Zuschlag. Die Bieter können demgemäß zwar die Beachtung aller für das Verfahren und die Zuschlagserteilung maßgeblichen Vorschriften erwarten, nicht aber die Auftragsvergabe selbst (st. Rspr., BGH, Urteile vom 20. März 2014 – X ZB 18/13, VergabeR 2014, 538 Rn. 20 f. mwN – Fahrbahnerneuerung I; BGHZ 228, 15 Rn. 9 ff., 21 – Flüchtlingsunterkunft).

Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns besteht aber ausnahmsweise dann, wenn der übergangene Bieter den Auftrag bei ordnungsgemäßer Vergabe hätte erhalten müssen und ein Zuschlag tatsächlich erteilt worden ist.

Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kommt indessen nicht in Betracht, wenn der öffentliche Auftraggeber ein mit einer Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens und einer fehlerfreien Neuvergabe wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis herbeiführt, indem er mit demjenigen, der den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat, einen Aufhebungsvertrag schließt und sodann in Bezug auf den gleichen Auftrag ein neues Vergabeverfahren durchführt.

Dabei kann dahinstehen, ob die zwischen dem Mitbieter und der Beklagten gemäß § 311 Abs. 1 BGB vereinbarte Aufhebung den Zuschlag – wofür einiges spricht – mit Rückwirkung hat entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1978 – V ZR 115/77, NJW 1978, 2198 [juris Rn. 8 f.]).

Denn ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der “falsche” Bieter den Auftrag auch tatsächlich erhält. Ist das nicht der Fall, weil es zu einem den gesamten Auftrag betreffenden Aufhebungsvertrag und einer sich daran anschließenden Neuvergabe kommt, wird das Recht des übergangenen Bieters auf Teilhabe am Vergabeverfahren und Wahrung seiner Chance bei der Auftragsvergabe im Regelfall ausreichend gewahrt.

Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren?

Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren?

Nachgefragt bei … Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist von einer Antragsbefugnis im Vergabeverfahren auszugehen?

Antwort: Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, sofern ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Sinn und Zweck der in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vom 21. Dezember 1989 stehenden Berechtigungsvoraussetzung eines entstandenen oder drohenden Schadens ist, zu verhindern, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebotes und Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein – investitionshemmendes Nachprüfungsverfahren einleiten kann (BT-Drucks. 13/9340, S. 40, Nr. 22; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2006, Verg 6/06BeckRS 2006, 4700 Rn. 12).
Der in der Vorschrift verwandte Schadensbegriff muss demnach unter dem Gesichtspunkt des Primärrechtsschutzes betrachtet und ausgelegt werden. Der Schaden kann nur darin bestehen, dass durch den beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten der antragstellenden Partei auf den Zuschlag zumindest verschlechtert worden sein können (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2006, Verg 6/06BeckRS 2006, 4700 Rn. 13).

Der Schaden muss auf die Zuschlagschance bezogen sein (Horn/Hofmann in Burgi/Dreher, Beckscher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 160 Rn. 33).

Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB ist folglich allein die tatsächliche oder drohende Nichterteilung des Auftrags, denn es ist die tatsächliche Erteilung des Auftrags, welche die Vermögenslage von Bietern beeinflusst (BGH, Beschluss vom 10. November 2009, X ZB 8/09NZBau 2010, 124 Rn. 32).
Aus jenseits der Zuschlagschance liegenden Beeinträchtigungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art kann die Antragsbefugnis folglich grundsätzlich nicht hergeleitet werden (Horn/Hofmann in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 160 Rn. 33).
Mit dem Verlust der Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB hat sich das Nachprüfungsverfahren in sonstiger Weise gemäß § 168 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 GWB i.V.m. § 178 Satz 4 GWB erledigt. Der Grundsatz, dass die Hauptsache erledigt ist, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, NJW 2003, 3134), gilt auch für das Vergabenachprüfungsverfahren mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Klagezustellung die Zustellung des Nachprüfungsantrags tritt.

Fortsetzungsfeststellungsantrag im Nachprüfungsverfahren?

Fortsetzungsfeststellungsantrag im Nachprüfungsverfahren?

Nachgefragt bei … Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

Frage: Kann, wenn sich der zunächst statthafte Nachprüfungsantrag erledigt hat, der Antragsteller noch feststellen lassen, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat?

Antwort: Ja!

Hat sich der zunächst statthafte Nachprüfungsantrag erledigt, kann der Antragsteller, wenn er ein Interesse an der Entscheidung hat, feststellen lassen, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – Verg 28/13BeckRS 2014, 4285).

Durch den Feststellungsantrag nach Eintritt der Erledigung soll sichergestellt werden, dass dem Antragsteller die Früchte des von ihm angestrengten Nachprüfungsverfahrens nicht verloren gehen (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 – Verg 28/13BeckRS 2014, 4285, vom 11. Mai 2011 – Verg 8/11, und vom 4. Mai 2009 – Verg 68/08, m. w. N.). Er ist daher in seiner Reichweite durch den ursprünglichen Nachprüfungsantrag beschränkt.

Zu einem solchen Fortsetzungsfeststellungsantrag kann der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung übergehen. Anträge können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Dabei ist der Übergang zum Feststellungsantrag auch ohne Zustimmung des Gegners jederzeit zulässig, er stellt in entsprechender Anwendung von § 264 Nr. 2 ZPO keine zustimmungspflichtige Änderung dar (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010, 9 AZR 642/09NZA 2011, 509 Rn. 20; zum ergänzenden Rückgriff auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung: Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2009 – Verg 30/09BeckRS 2010, 4614).
Ein Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes gemäß vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 – Verg 28/13BeckRS 2014, 4285, vom 11. Mai 2011 – Verg 8/11, und vom 4. Mai 2009 – Verg 68/08 m. w. N.)

Ein solches Feststellungsinteresse kann insbesondere gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient. In geeigneten Fällen kann mit einem Feststellungsantrag auch der Gefahr einer Wiederholung begegnet werden. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass dem Antragsteller die Früchte des von ihm angestrengten Nachprüfungsverfahrens nicht verloren gehen (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 – Verg 28/13BeckRS 2014, 4285, vom 11. Mai 2011 – Verg 8/11, und vom 4. Mai 2009 – Verg 68/08 m. w. N.)

VergabeRecht in der Spruchpraxis der Vergabekammern und der Gerichte 02/22

VergabeRecht in der Spruchpraxis der Vergabekammern und der Gerichte 02/22

vorgestellt von Thomas Ax

Thema Öffentlicher Auftrag oder nicht: Rahmenvertrag wegen Insolvenz übertragen: Wesentliche Vertragsänderung (?)

EuGH, Urteil vom 03.02.2022 – Rs. C-461/20

Art. 72 Abs. 1 d Ziff. ii Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass bei einem Wirtschaftsteilnehmer, der – nachdem über das Vermögen des ursprünglichen Auftragnehmers das zu dessen Abwicklung führende Konkursverfahren eröffnet wurde – lediglich diejenigen Rechte und Pflichten des ursprünglichen Auftragnehmers übernommen hat, die sich aus einer mit einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen Rahmenvereinbarung ergeben, davon auszugehen ist, dass er im Sinne dieser Bestimmung im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung teilweise an die Stelle des genannten ursprünglichen Auftragnehmers getreten ist.

Thema Transparenz: Fortführung Schulnotenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Auch Unterkriterien sind bekannt zu machen

VK Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2021 – VgK-36/2021

  1. Die Schulnotenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IBR 2017, 387 = VPR 2017, 121) erlaubt es, vorab abstrakte Leistungsanforderungen zu setzen, die in der Dokumentation der Wertung konkret zugeordnet werden. Dadurch erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, bei den Zuschlagskriterien vorab nur allgemeine Anforderungen zu setzen. Die damit entstehenden Unwägbarkeiten muss er in der Dokumentation ausgleichen.
  2. Es ist unzulässig, konkrete Unterkriterien inhaltlich offen zu lassen. Das gilt erst recht, wenn die Unterkriterien überhaupt nicht gegenüber den Bietern benannt werden. Der öffentliche Auftraggeber muss die Zuschlagskriterien einschließlich der Unterkriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufführen.

 

Thema Ausnahmeverfahrensart Verhandlungsverfahren: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb: Zuschlag trotz fehlerhafter Bieterauswahl wirksam

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2022 – Verg 7/21

  1. Durfte die Vergabestelle einen Auftrag in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und somit ohne europaweite Bekanntmachung vergeben, da ein Fall der äußersten Dringlichkeit i. S. des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorlag und hat sie für einen ausreichenden Wettbewerb gesorgt, indem sie (mindestens) drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hat, führt die bloße fehlerhafte Auswahl der Bieter nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
  2. In einem solchen Fall kann die Nachprüfungsinstanz entsprechend § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB als Minus zum Antrag auf Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags feststellen, dass der Antragsteller, der sich zulässigerweise mit einem Nachprüfungsantrag gegen den erteilten Zuschlag gewandt hat, durch die fehlerhafte Bieterauswahl in seinen Rechten verletzt ist.

Vergaberechtsberatung nur gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz

LG Magdeburg, Urteil vom 15.09.2021 – 7 O 1109/21

  1. Die Begleitung von Vergabeverfahren durch Rechtsanwendung ist von der Rechtsberatung in Vergaberechtsfragen abzugrenzen.
  2. Die Zulässigkeit von Rechtsberatung in Vergabeverfahren richtet sich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und den hiermit verbundenen Öffnungsklauseln.
  3. Auftragsberatungsstellen von Kammern dürfen Leistungen für Vergabeverfahren nur anbieten oder sich um diese bewerben, soweit dies vom gesetzlichen Auftrag gedeckt ist.

Thema Ausnahmeverfahrensart Verhandlungsverfahren: Auch in den Fällen der sog. Notvergabe gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber so viel Wettbewerb wie jeweils möglich sicherzustellen

OLG Rostock, Beschluss vom 11.11.2021 – 17 Verg 4/21

Auch in den Fällen der sog. Notvergabe gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber so viel Wettbewerb wie jeweils möglich sicherzustellen; er muss daher regelmäßig mehrere Angebote einholen und so mindestens „Wettbewerb light“ initiieren. Tut er dies nicht, liegt ein Ermessensfehler vor. Der solchermaßen ermessensfehlerhaft ohne jeden Wettbewerb dem einzig angesprochenen Bieter erteilte Direktauftrag ist gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam (Festhaltung an dem Senatsbeschluss vom 09.12.2020 – 17 Verg 4/20, IBR 2021, 88 = VPR 2021, 66).

Thema Ausnahmeverfahrensart Verhandlungsverfahren: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht nur mit einem Bieter

VK Berlin, Beschluss vom 18.01.2022 – VK B 1-52/21

  1. Der öffentliche Auftraggeber hat grundsätzlich mehrere Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern. Das gilt für alle Verfahrensarten und somit auch für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
  2. Der Begriff des Auftrags in § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV ist weit zu verstehen und beinhaltet nicht nur zivilrechtliche Verträge. Jegliche rechtliche Verbindung, die Rückschlüsse auf die berufliche und technische Leistungsfähigkeit zulässt, unabhängig von dem Vorliegen eines Vertrages oder der zivil- oder öffentlich-rechtlichen Natur, ist ein als Auftrag i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 1 GWB.

Thema Wertung: Abweichung von den Vergabeunterlagen

VK Nordbayern, Beschluss vom 09.12.2021 – RMF-SG21-3194-6-36

  1. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, der durch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren sichergestellt werden soll, kann die Antragsbefugnis nur einem Antragsteller abgesprochen werden, bei dem eine Rechtsbeeinträchtigung offensichtlich nicht gegeben ist. Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist insoweit die schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung erforderlich, aber regelmäßig auch ausreichend.*)
  2. Grundsätzlich liegt eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Ob eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen durch das Angebot im Einzelfall vorliegt, ist anhand einer Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots nach dem jeweiligen objektiven Empfängerhorizont festzustellen. Maßgeblich ist hinsichtlich der Vergabeunterlagen der Empfängerhorizont der potentiellen Bieter.

Thema Wertung: Angebot, das die Anforderungen des Lastenhefts vollständig erfüllt, kann in der vergleichenden Bewertung gegenüber mehreren anderen Angeboten abfallen, weil die Angebote der Konkurrenten das Angebotsniveau insgesamt anheben

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2021 – VgK-42/2021

  1. Die Schulnotenrechtsprechung des BGH (IBR 2017, 387 = VPR 2017, 121) erfordert keine konkrete einzelfallbezogene Darstellung der Anforderungen für Best- und Mittelbewertungen. Es ist zulässig, vorab abstrakte Leistungsanforderungen zu setzen, die in der Dokumentation der Wertung konkret zugeordnet werden.
  2. Ein Angebot, das die Anforderungen des Lastenhefts vollständig erfüllt, kann in der vergleichenden Bewertung gegenüber mehreren anderen Angeboten abfallen, weil die Angebote der Konkurrenten das Angebotsniveau insgesamt anheben, und zwar über das Lastenheft hinaus.
  3. Die Bewertung des Angebots durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgt auf der Grundlage, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

Thema Dokumentation: Konzeptbewertung ist detailliert zu dokumentieren

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2021 – VgK-17/2021

  1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.
  2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber eine Bewertungsmethode festgelegt, bekannt gemacht und angewendet wird, nach der das Angebot, das im Vergleich zu den anderen Angeboten die Erwartungen des Auftraggebers am besten erfüllt, die Maximalpunktzahl beim jeweiligen Unterkriterium erhält. Eine relative Bewertungsmethode ist als solche zulässig.
  3. Der öffentliche Auftraggeber muss aber nach Eröffnung der Angebote seine maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten Details des jeweiligen Konzepts ausschlaggebend für die Punktevergabe gewesen sind. Die Begründung muss dazu alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidungen des Auftraggebers nachvollziehen zu können.

Thema Primärrechtsschutz: Auch Vergaberechtsverstöße im Unterschwellenbereich sind zu rügen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.10.2021 – 1 U 93/20

  1. Eine vergabespezifische Nachprüfungsmöglichkeit nach Landesrecht schließt das Recht auf Anrufung eines Zivilgerichts grundsätzlich aus.
  2. Auch bei Auftragsvergaben außerhalb der EU-Schwellenwerte ist ein Bieter gehalten, erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße umgehend zu rügen. Anderenfalls ist sein auf primären Rechtsschutz gerichteter Antrag unzulässig.
  3. Schließt der Auftraggeber einen Bieter zu Recht (hier: wegen einer unzulässigen Mischkalkulation) vom Vergabeverfahren aus, steht dem Bieter mangels Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften kein Anspruch auf Untersagung des Zuschlags an ein anderes Bieterunternehmen zu.

Thema Schadensersatz: Aufhebungsvertrag ist kein Zuschlag: Kein Anspruch auf entgangenen Gewinn

BGH, Urteil vom 23.11.2021 – XIII ZR 20/19

Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns besteht nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber ein mit einer Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens und einer fehlerfreien Neuvergabe wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis herbeiführt, indem er mit demjenigen, der den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat, einen Aufhebungsvertrag schließt und sodann in Bezug auf den gleichen Auftrag ein neues Vergabeverfahren durchführt.

VG-Project e.V. hat 2016 ein visionelles Konzept in drei Phasen entworfen und mit unseren Mitgliedern weiterentwickelt und verwirklicht.

VG-Project e.V. hat 2016 ein visionelles Konzept in drei Phasen entworfen und mit unseren Mitgliedern weiterentwickelt und verwirklicht.

Kölner 3 Phasen Konzept ID-Judo

Die einzelnen Phasen sind in unterschiedlicher Form und Wirksamkeit umgesetzt.
So ist die Phase 1 – 2 direkt und unmittelbar von uns in Zusammenarbeit mit den Weltsportverbänden, unserer Konzeption und Vision realisiert.

2016 konnten wir bereits den Grundstein legen und in einem Pilotprojekt die Phase 3 in Voraussicht der Teilhabe und Umsetzung des UN-Behindertenrechts, mit selbständig und direkt in die Familie eingebunden Wohnen vorgezogen starten.
Die regelmäßigen wöchentlich in 10 -12 Trainingseinheiten im Leistungsbereich JUDO, betreut duruch die soziale Arbeitsformen in der Werkstatt konnten in einem gleitenden und flexiblen, an die Bedürfnisse angepassten Konzept umgesetzt werden.

2017 fand die historisch erste Weltmeisterschaft ID-Judo in Köln statt.

2018 fand die historisch erste Europameisterschaft ID-Judo in London statt.

2019 fand die 2. Europameisterschaft ID-Judo in Köln statt.

2019 die Phase 3, die des betreuten Wohnen eines Leistungssportlers im ID- Para Sport, mit gleichzeitig sportlicher Ausausbildung und sozialer Anbindungsbetreuung wurde von der Gold-Krämer-Stiftung in einem eigenen Sportzentrum in Frechen bei Köln, im Rahmen des sog. ZABS umgesetzt.

2020 in mit heutigen Sicht und unter der schweren Last der COVID-19 Krise haben beide Alternativen, sowohl die erste Form, der weitgehenden Selbstständigkeit des Leistungssportlers mit der gesamt sichernden Basis einer direkten Werkstattanbindung und des betreuten Wohnes in eigenem familiären Umfeld, gerade für Menschen mit höherem Förderbedarf und ausgeprägterer Beeinträchtigung, Ihre Konzeption zu 100% erfüllt. Die ID-Judoka lieben Ihren Beruf und Ihren Sport.

Als auch die zweite Stiftungs angeschlossen Konzeption in eigenem Wohnumfeld mit ambulanter Werkstattanbindung und direktem Anschluss an das stiftungs- integrierte Fußball Trainings- und Leistungszentrum.

Unabhängig war es VG-Project e.V. , mit Sicht auf Gleichstellung und Nachhaltigkeit möglich, Sportler beider Konzeptionen mit jährlichen leistungssportlichen Höhentrainings zu unterstützen und diese auszurichten. So, dass die Sportler beider Bereiche eine großartige Leistungsbilanz durch Ihre Medaillen und eine excellente internationale Visitenkarte unseres Landes abgeben konnten.

Leistungssport ID-Judo eine Friedensmission auf den verschiedenen internationalen Ebenen hat begonnen – ID-Judo im Para Sport.

Würde und Teilhabe. Auch Leistungssportler mit geistiger Beeinträchtigung haben ein Anrecht auf Gleichstellung im Sinne der UN-BRK.

Nach wie vor wollen wir im Rahmen eines städtisch, inklusiven ID-Judo Leistungszentrum in der Kölner Südstadt unsere Weiterentwicklung sehen und mit einem exteren, dem eines Regelsportlers gleichkommenden selbständigen, betreuten Wohnen innerhalb oder ausserhalb der Familien inmitten der Kölner Südstadt umsetzen und weiterentwickeln.

Die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention wollen wir im Sinne einer nachhaltigen Teilhabe und Gleichberechtigung im Leistungssport Judo für Menschen mit geistiger Einschränkung fördern, weiter entwickeln und die öffentlichen Institutionen, auch kritisch aufordern mit zu helfen, zu gestalten und sich einzubringen.

BTG ein weiterer wichtiger Baustein

Wir freuen uns auf die Herausforderungen und Unterstützungen in den kommenden Jahren.

Victor Gdowczok hat am 22.08.2020, für seine internationalen Erfolge, die zweite Große Sportplakette der Stadt Köln durch Frau Oberbürgermeisterin Reker in der Kölner Flora im Rahmen eines würdigen Festaktes erhalten.

Die Liste seiner internationalen Erfolge ist seit 2011, der Teilnahme bei den Olympischen Spielen (SOI) in Athen lang und ungebrochen, WM 2017 in Köln, Vize Europameister 2018 und 2019 Bronze bei den Europameisterschaften in Köln.

Victor Gdowczok ist heute Weltranglister Erster der WORLDRANKING LIST ID-Judo
und bereitet sich auf die nächsten Weltmeisterschaften – an denen er wieder für Deutschland antreten wird, im Hometraining vor.

Victor Gdowczok ist Vorreiter in Sachen Para-Sport Judo für Menschen mit geistiger Einschränkung und treibt zusammen mit den Präsidenten der Deutschen Behinderten Sportverbandes Herrn Friedhelm Julius Beucher und dem Präsidenten der IJF (International Judo Federation) Herrn Marius Vizer eine Teilnahme bei den Paralympics 2028 in Los Angeles, für alle ID-Judoka ungebremst voran. 

Dieser Erfolg und auch alle anderen Erfolge sprechen für sich.

Vergaberecht und Wucher (?)

Vergaberecht und Wucher (?)

Bericht von Thomas Ax

Der Schweizer Bundesrat hat die Armeeapotheke beauftragt, die Versorgung mit medizinischen Gütern zu sichern, also mit Masken, PCR-Tests oder Beatmungsgeräten.
«(…) Es wurden bereits jetzt in mehreren Kantonen die Masken knapp. Auf nationaler Ebene bestand bei den Masken noch Reserven für ca. vier Wochen», heisst es im Beschaffungsbericht für den Zeitraum Mitte März.

Der Bericht gibt erstmals Einblick in die Maskenbeschaffung des Bundes in der ersten Corona-Welle.
Der Bund sah sich damals unter Zugzwang, die Maskenvorräte aufzustocken. Bei den FFP2-Masken berücksichtigte er Mitte März einen Schweizer Lieferanten: die Zuger Firma Emix Trading GmbH. Dahinter stehen unter anderen zwei Jung-SVPler, die für Aufsehen sorgten, als bekannt wurde, dass sie ihre Gewinne in einen Bentley und einen Ferrari investiert hatten.

Die Emix lieferte in jener Woche Mitte März 400’000 FFP2-Masken Typ TE YIN FFP zu 9.90 Franken respektive 460’060 Stück à 9.50 Franken. Gesamtumsatz der zwei Positionen: 8,3 Millionen Franken.

Eine Woche später konnte Emix nochmals über 10 Millionen Hygienemasken à 85 Rappen liefern.
Der Beschaffungsbericht gibt nun einen detaillierten Einblick in die Geschäfte der Emix mit dem Bund. Insgesamt konnte die Firma für rund 22,6 Millionen Franken Material liefern. Die fünf aufgeführten Positionen datieren alle zwischen Anfang und Ende März. Damals führte die grosse Nachfrage zu explodierenden Preisen.

Andere kauften für 2.40 Franken pro Maske ein

Ein Händler, der schon im Frühjahr für namhafte Grosskonzerne Masken importiert hatte, spricht bei Preisen von 9.50 pro Maske von «Wucher». Zwar treffe es zu, dass damals zertifizierte Masken von hoher Qualität rar gewesen seien. Dass der Bund aber zu diesen Preisen zugeschlagen habe, sei unverständlich.
Er selbst habe im März FFP2-Masken für 2.40 bis 2.80 Franken bei Schweizer Importeuren und Händlern eingekauft. Der Verkaufspreis habe er dann bei 3.25 Franken festgesetzt.

«Unverschämt» findet die Preise der Emix auch Riccarda Mecklenburg. Sie hatte am 7. April in China eine Offerte für 10’000 geprüfte FFP2-Masken eingeholt – zum Preis von 1.95 Euro pro Stück, Lieferkosten nicht eingerechnet. Das Geld für die Bestellung sammelte sie mit dem Projekt Maskenfueralle per Crowdfunding. Diese Masken aus dieser Lieferung verkaufte sie anschliessend für 2.80 Franken pro Stück.

Auch wenn die Situation im März und damit die Preise nicht ganz vergleichbar sind, ist sie sich sicher: «Im März haben sich einige findige Tempörar-Händler dumm und dämlich verdient.»

Zur Erinnerung: In der Kalenderwoche 12 kaufte die Armeeapotheke bei Emix 400’000 Stück der «Atemschutzmaske TE YIN FFP2 NR, ohne Ventil» für 9.90 Franken pro Maske. Kostenpunkt insgesamt: 3,96 Millionen Franken.
Wenn man davon ausginge, dass sie die Masken für 2.40 eingekauft hätten, ergibt sich ein Ertrag beim Verkaufspreis von 9.90 Franken rund drei Millionen Franken allein für dieses Geschäft.

Für rund 350 Millionen Euro soll auch der Bund laut Bericht des Nachrichtenmagazins Der Spiegel bei einer Schweizer Firma namens Emix Trading Masken eingekauft haben. Weitere 15,2 Millionen Euro soll das Unternehmen mit Bayern gemacht haben, 5,2 Millionen Euro mit Nordrhein-Westfalen.

Es kann neben § 138 BGB Vorliegen der Straftatbestand Wucher.

Nichtig ist nach § 138 Abs. 2 BGB insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB ist erforderlich, dass der von einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung begünstigte Verkäufer in verwerflicher Gesinnung handelt. Das setzt voraus, dass diesem bewusst ist oder er sich grob fahrlässig der Einsicht verschließt, dass der Käufer nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder aus anderen, die freie Willensentschließung beeinträchtigenden Umständen, wie einem Mangel an Urteilsvermögen oder wegen einer erheblicher Willensschwäche, sich auf den für ihn ungünstigen Vertrag einlässt (Senat, BGHZ 146, 298, 302; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 432).

Zum sog. „wucherähnlichen“ Rechtsgeschäft BGH NJW 2002, 55, die Anm. zu BGH NJW 2000, 1254 sowie zu BGH v. 10.2.2012 – V ZR 51/11: Wucher“ ist nach § 138 II BGB definiert als ein Rechtsgeschäft, bei welchem sich „jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.“ Daraus ergibt sich, dass das auffällige Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung alleine noch nicht für eine Nichtigkeit nach § 138 II BGB ausreicht. Auch für eine Nichtigkeit nach § 138 I BGB genügt dies alleine noch nicht, weil die zusätzlichen Kriterien in § 138 II BGB sonst unterlaufen würden.

Eine Nichtigkeit nach § 138 I BGB kommt dann aber in Form des sog. „wucherähnlichen Geschäfts in Betracht. Nach der Rspr. des BGH genügt aber für das Vorliegen eines solchen wucherähnlichen Geschäfts nicht alleine das extreme Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern es muss in subjektiver Hinsicht eine verwerfliche Gesinnung oder das Ausnutzen einer Machtposition hinzutreten. Regelmäßig wird ein „extremes Missverhältnis“ dann angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung. Die verwerfliche Gesinnung wird von der Rechtsprechung in diesen Fällen vermutet. Das bedeutet aber nicht, dass sie nicht behauptet werden muss. Hierdurch grenzt sich eine „tatsächliche“ Vermutung von einer gesetzlichen Vernutung ab. Zur Behauptungslast s. auch BGH v. 24.1.2014 – V ZR 249/12.

Nach dem Straftatbestand wird bestraft, wer die Zwangslage eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Rechtssicherer Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmen

Rechtssicherer Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmen

OLG Celle, Beschluss vom 14. April 2016 – 13 Verg 11/15 –, juris: Vorgelagerte Mitwirkungshandlungen müssen nicht schädlich sein

von Thomas Ax

Vorgelagerte Mitwirkungshandlungen wie etwa das Ausarbeiten der Leistungsbeschreibung oder die Überprüfung einer bereits erstellten Kostenschätzung unter Vorlage der vorhandenen Unterlagen, insbesondere des bepreisten Leistungsverzeichnisses sind als Projektantenproblematik zu bewerten und handzuhaben.

Hier ist weniger das mitwirkende Unternehmen als der Auftraggeber in der Pflicht: Wenn ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt hat, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.

Durch Teilnahme eines Unternehmens am Vergabeverfahren, das den Auftraggeber bereits in dessen Vorfeld beraten oder unterstützt hat, kann eine Wettbewerbsverzerrung entstehen, denn dieses kann in der Regel die an die ausgeschriebenen Leistungen gestellten Anforderungen besser beurteilen und sein Angebot deshalb leichter an die Bedürfnisse des Auftraggebers anpassen als andere, vorher unbeteiligte Bieter.

Ferner kann sich ein Wettbewerbsvorteil daraus ergeben, dass das vorbefasste Unternehmen als Berater des Auftraggebers den Gegenstand und die Bedingungen des Auftrags mit Rücksicht auf seine eigene spätere Bieterstellung beeinflusst hat.

Eine entsprechende Situation kann auch bei rechtlichen, wirtschaftlichen oder personellen Verflechtungen zwischen den Projektanten und dem Bewerber oder Bieter anzunehmen sein.

Häufig anzutreffen ist in der Praxis der Fall, dass der Inhaber eines Ingenieurbüros für den Auftraggeber die Vergabeunterlagen erstellt und sich dann ein Unternehmen, bei dem der Inhaber dieses Ingenieurbüros als Geschäftsführer tätig ist, um den Auftrag bewirbt.

Trotz dieser Gefahren ist die Teilnahme vorbefasster Unternehmen an dem Vergabeverfahren grundsätzlich zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wäre ein genereller Ausschluss unverhältnismäßig und gemeinschaftswidrig (EuGH, Urteil vom 3. März 2005 – C-21/03 und C 34/03 „Fabricom“, Tz. 34 ff.; Urteil vom 19. Mai 2005 – C-538/07, VergabeR 2009, 756 ff., Tz. 28 ff.).

Dies würde dazu führen, dass Personen, die bestimmte vorbereitende Arbeiten ausgeführt haben, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, ohne dass ihre Beteiligung daran eine Gefahr für den Wettbewerb unter den Bietern bedeuten würde (EuGH, Urteil vom 3. März 2005, a. a. O., Tz. 35).

Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus der Vorbefasstheit tatsächlich ein Wettbewerbsvorteil ergibt bzw. ob dieser durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden kann und ausgeglichen wird (OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2011 – Verg 24/10).

Es ist daher unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten, ob bei einer Beteiligung des Projektanten der Grundsatz des fairen Wettbewerbs gewahrt wird oder nicht. Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen, welche Maßnahmen der Auftraggeber zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs ergreift.

Ist die Chancengleichheit aller Teilnehmer tatsächlich tangiert, ist zu klären, ob es hierfür eine sachbezogene Begründung gibt. Nur wenn dem nicht so ist, ist sie vergaberechtswidrig.

Weiter ist zu prüfen, ob nicht durch andere Maßnahmen – etwa durch Zurverfügungstellung weiterer Informationen an die anderen Bieter, um den Wissensvorsprung auszugleichen, oder die Verlängerung der Angebotsfrist – hergestellt werden kann.

Das bloße Ausarbeiten der Leistungsbeschreibung durch einen späteren Bieter führt nicht per se zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit und schon gar nicht zu einer vergaberechtswidrigen Beeinträchtigung der Chancengleichheit.

Dem Auftraggeber obliegt es dabei im Rahmen des Zumutbaren aufzuklären, ob ein Sachverhalt vorliegt, der die Chancengleichheit aller Teilnehmer vergaberechtswidrig beeinträchtigen könnte.

Erfolgreicher Kläger erreicht Einsicht in die Bauakten über das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW

Erfolgreicher Kläger erreicht Einsicht in die Bauakten über das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW

vorgestellt von Thomas Ax 

  • Aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch auf Einsichtnahme in die bei den Bauaufsichtsbehörden geführten Bauakten.
  • Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) enthält keine vorrangige abschließende Regelung in Bezug auf die Akteneinsicht in Bauakten. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf § 72 BauO NRW.
  • Eine Bauakte ist in ihrer Gesamtheit regelmäßig eine Sammlung personenbezogener Daten.
  • Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW kann auch und gerade mit Blick auf die Einsichtnahme in Bauakten eines Nachbargrundstücks etwa dann gegeben sein, wenn der jeweilige Antragsteller eine – weder mutwillige noch offensichtlich aussichtslose – zivilrechtliche (Nachbar-) Klage bereits erhoben hat oder diese nach einer entsprechenden anwaltlichen Prüfung noch beabsichtigt und hierbei auf die Informationen aus der Bauakte angewiesen ist.
  • Eine Einsichtnahme in eine Bauakte zur Prüfung und Durchsetzung solcher Ansprüche bleibt aber auf die Informationen beschränkt, die zur Wahrnehmung des rechtlichen Interesses erforderlich sind.
  • Eine inzidente Prüfung dahingehend, ob ein zivilrechtlicher Anspruch tatsächlich gegeben ist, ist im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW durch das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Anspruch schlüssig behauptet ist.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2021 – 20 K 4117/19

Tatbestand

Der Kläger ist (Allein-) Eigentümer des Grundstücks xxx in xx (Gemarkung xx, Flur xx, Flurstücke xx und xx). Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Einsicht in die bei der Beklagten geführten Bauakten zu der benachbarten Liegenschaft xx (Gemarkung xx, Flur xx, Flurstücke xx und xx), die im (Allein-) Eigentum des Beigeladenen steht. Die auf diesem Grundstück aufstehenden Gebäude werden u.a. zu Wohnzwecken genutzt. Auf dem Grundstück xx betreibt außerdem die xx GmbH, deren Geschäftsführer der Beigeladene ist, einen Garten- und Landschaftsbau.

Der Kläger wandte sich mit seinem Akteneinsichtsersuchen erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juni 2019 an die Beklagte. In diesem Schreiben trug er u.a. vor, dass er von Mitarbeitern der Stadtverwaltung erfahren habe, dass die Beklagte möglicherweise ein Teilstück der in ihrem Eigentum stehenden Straße xx veräußern wolle. Konkret solle sich der Beigeladene um den Erwerb jedenfalls der Wegeparzellen xx und xx bemühen. Selbst ein Teilverkauf von einer der Wegeparzellen würde die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Grundstücken des Klägers unmöglich machen. Vor diesem Hintergrund werde – frühzeitig und rein vorsorglich – bereits jetzt darauf hingewiesen, dass eine Veräußerung der Wegeparzellen „evident rechtswidrig“ wäre und zudem den Kläger in seinen Anliegerrechten verletzen würde. Nach dem Kenntnisstand des Klägers handele es sich bei der M. jedenfalls um eine konkludent dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Auf eine öffentliche Widmung deute im Übrigen auch der Umstand hin, dass im Zuge der Errichtung des im Außenbereich nicht privilegierten Gewerbebetriebes des Beigeladenen auf eine Sicherung der Erschließung durch Baulasten seitens der Beklagten verzichtet worden sei. Auf welcher Grundlage die Sicherung der Erschließung seitens der Beklagten überhaupt bejaht worden sei, sei darüber hinaus ebenso wenig ersichtlich wie die rechtliche Grundlage für die angenommene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, das sich zudem im Landschaftsschutzgebiet befinde. Da eine Beteiligung des Klägers in dem Genehmigungsverfahren für die zahlreichen gewerblichen Anlagen auf dem Grundstück M. xx (Flur xx, Flurstücke xx und xx) nicht stattgefunden habe, werde hiermit Einsicht in die die Liegenschaft M. xx betreffenden Bauakten durch Übersendung zu treuen Händen in die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Zur Begründung heißt es in dem Antrag u.a., dass der Anspruch auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht aus dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) und dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) folge. Zugleich bat der Kläger die Beklagte um Stellungnahme und – gegebenenfalls – um eine Ablichtung einer amtlichen Bekanntmachung der Widmung der betreffenden Straße. Ferner wurde um Stellungnahme zu den Verkaufsabsichten und um die Gewährung von Einsicht in sämtliche das Straßengrundstück (Gemarkung xx, Flur xx, Flurstücke xx) betreffende Verwaltungsakten gebeten.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 teilte die Beklagte dem Kläger zunächst mit, dass aufgrund der gemachten Hinweise hausintern die Widmungsfrage geprüft werde.

Mit weiterem Schreiben vom 3. Juli 2019 informierte die Beklagte sodann den Beigeladenen über den Antrag des Klägers nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. In diesem Schreiben heißt es, dass der grundsätzliche rechtliche Anspruch auf Akteneinsicht nach diesem Gesetz vorhanden sei. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. Juli 2019 gewährt.

Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 3. Juli 2019 informierte die Beklagte auch die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers darüber, dass zunächst der Eigentümer des betroffenen Grundstücks über den vorliegenden Akteneinsichtsantrag informiert und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

Der Beigeladene und seine Ehefrau nahmen mit E-Mail vom 8. Juli 2019 Stellung zu dem Antrag. Sie seien mit der Aushändigung und Einsichtnahme in „ihre“ Bauakten „absolut nicht einverstanden“. Sie gingen davon aus, dass der Kläger rechtsmissbräuchliche Absichten verfolge. Der Kläger tyrannisiere ihre Familie – auch ihre Kinder – schon seit fast 12 Jahren. Auch ihre Nachbarn, die Mieter der Hausnummer xx, Familie xx, seien mit der Freigabe ihrer Wohnungsgrundrisse nicht einverstanden; sie wollten nicht, dass der Kläger erfahre, wo u.a. die Schlafräume ihrer Kinder seien. Sie hielten dies für einen Eingriff in die Privatsphäre. Weiterhin sei auf die Wahrung von „Betriebsgeheimnissen“ – ohne weitere Angaben – hinzuweisen. Schließlich sei anzumerken, dass er – der Beigeladene – Mitglied im Rat der Stadt xx sei und der Kläger immer wieder versuche, ihn durch falsche Behauptungen und Unwahrheiten zu denunzieren.

Mit Anhörungsschreiben vom 10. Juli 2019 teilte die Beklagte daraufhin dem Kläger mit, dass der Beigeladene einer Einsichtnahme in die Bauakten widersprochen habe. Es werde davon ausgegangen, dass es sich bei den Bauakten für das genannte Grundstück vollständig um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW handele. Es werde Gelegenheit bis zum 31. Juli 2019 gewährt, das geltend gemachte rechtliche Interesse an der Einsichtnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe e) IFG NRW zu konkretisieren. Soweit der Antrag im Zusammenhang mit einem schriftlichen Auskunftsbegehren zu möglichen Veräußerungsabsichten der Straße M. gestellt worden sei, könne insoweit auch eine Auskunft seitens der Beklagten erfolgen, ohne dass darüber hinaus eine Einsichtnahme in die Bauakten erforderlich wäre.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2019 ließ der Kläger mitteilen, dass weiterhin eine Übersendung der Bauakten in die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten beantragt werde. Es werde im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Akteneinsichtnahme im Bauaufsichtsamt nicht zumutbar sei. Nach einem Erlass des nordrheinwestfälischen Innenministeriums vom 21. Dezember 1988 sei bei einem bevollmächtigten Rechtsanwalt die Übersendung der Akte der Regelfall und das Absehen hiervon nur ausnahmsweise zulässig. Dass die Bauakten „personenbezogene Daten“ enthielten, erscheine wenig wahrscheinlich. Das vorliegende Akteneinsichtsgesuch stütze sich nicht nur auf § 4 Abs. 1 IFG NRW, sondern auch auf § 2 UIG NRW. Somit gelte gemäß § 2 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 UIG, dass selbst personenbezogene Daten herauszugeben seien, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Dies sei hier der Fall, weil einerseits die in Betracht kommenden Daten in keinem Falle die engere Persönlichkeitssphäre beträfen und andererseits das Interesse an einer transparent arbeitenden Verwaltung und deren effektiver Rechtskontrolle gewichtige Gemeinschaftsgüter seien. Hinzu komme im konkreten Fall, dass der Umfang und die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigungen für den Nachweis relevant seien, dass die M. dem öffentlichen Verkehr diene. Von alledem abgesehen könnten einzelne personenbezogene Daten nicht als Argument herangezogen werden, die Akteneinsicht in alle Teile der Genehmigungsakte zu versagen. Vielmehr wären personenbezogene Daten – im (hier nicht absehbaren) Fall eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses – zu schwärzen.

Mit Bescheid vom 8. August 2019, den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12. August 2019, lehnte die Beklagte den Antrag auf Einsichtnahme in die bei ihrem Bauaufsichtsamt vorhandenen Bauakten für das Grundstück M. xx sowohl nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (Ziffer 1 des Bescheids) als auch nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (Ziffer 2 des Bescheids) ab.

Zur Begründung der Ziffer 1 des Bescheids wird ausgeführt: Der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen sei gemäß §§ 8 und 9 IFG NRW nicht gegeben. Der Beigeladene habe sich auf den Schutz von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 8 IFG NRW berufen. Bei den begehrten Informationen handele es sich fraglos um solche mit Unternehmensbezug. Die Informationen seien nicht offenkundig und unterlägen dem Geheimhaltungswillen des Beigeladenen. Es bestehe auch ein hinreichendes berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, da die Informationen aus den Bauakten geeignet seien, exklusives kaufmännisches oder technisches Wissen zu offenbaren und so die Wettbewerbsposition des Beigeladenen nachhaltig zu beeinflussen. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens werde dabei bereits durch die Offenbarung selbst indiziert. Des Weiteren könne auch unter Berücksichtigung des rechtlichen Interesses des Klägers an der begehrten Akteneinsicht dem Antrag gemäß § 9 IFG NRW nicht entsprochen werden. Bei den Bauakten für das genannte Grundstück handele es sich vollständig um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1, 1. Hs. IFG NRW. Gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW sei der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart würden, es sei denn, dass einer der Ausnahmefälle nach § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstaben a) bis e) IFG NRW vorliege. Ein entsprechender Ausnahmefall liege hier indes nicht vor. Soweit der Kläger sich darauf berufe, durch die begehrte Akteneinsicht Informationen zum rechtlichen Charakter der Straße M. erhalten zu wollen, habe er die Möglichkeit, Akteneinsicht im Landesarchiv xx bezüglich der Straße M. zu beantragen; ebenso bestehe die Möglichkeit zur Einholung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster beim Vermessungs- und Katasteramt der Beklagten. Dem Kläger stünden folglich hinreichende Auskunftsmöglichkeiten zum rechtlichen Charakter der Straße M. zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund würden die schutzwürdigen Belange des Beigeladenen gegenüber dem geltend gemachten rechtlichen Interesse des Klägers überwiegen. Hinzu komme, dass das Auskunftsbegehren des Klägers durch eine gesonderte schriftliche Stellungnahme beantwortet werde. Ein entsprechendes Antwortschreiben sei derzeit in Vorbereitung. Eine Einsichtnahme in die Akten sei auch deshalb nicht erforderlich.

Zur Begründung der Ziffer 2 des Bescheids wird ausgeführt: Unter Berücksichtigung der in der abgegebenen Stellungnahme seitens des Beigeladenen aufgeführten Bedenken und nach Abwägung der Interessen des Klägers auf Akteneinsicht und den Interessen des Beigeladenen auf Geheimhaltung der Daten werde dem Antrag gemäß § 2 UIG NRW i.V.m. § 9 UIG nicht entsprochen. Der in § 2 UIG NRW gegebene Anspruch auf Akteneinsicht bestehe dann nicht, falls Ausschließungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UIG vorhanden seien, es sei denn, der Betroffene habe zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG sei der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sei der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 habe der Beigeladene der Bekanntgabe widersprochen und seine Interessen an der Nichtoffenbarung dargelegt. Er habe mögliche persönliche und auch geschäftliche negative Auswirkungen im Falle der Offenbarung der Daten angeführt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG seien erfüllt, da der Informationszugang persönliche Daten des Beigeladenen offenbaren würde und zudem eine erhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen zu befürchten sei. Durch die begehrte Akteneinsicht würden zudem, wie bereits dargelegt, Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen zugänglich gemacht. Die Tatbestandvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG seien vorliegend folglich ebenfalls erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Daten überwiege vorliegend nicht, da über das geltend gemachte Transparenzgebot bzw. die Kontrolle rechtmäßigen Verwaltungshandelns hinaus keine Begründung für ein überwiegendes öffentliches Interesse dargelegt worden sei. Bei den begehrten Informationen handele es sich schließlich auch nicht um Umweltinformationen über Emissionen, bei denen der Informationszugang nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden dürfe (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. September 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrags nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (Ziffer 2 des Bescheids) ein. Der Anspruch auf Einsicht in die Bauakte sei nach § 2 UIG NRW gegeben. Der Informationsantrag richte sich auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Sätze 1 und 3 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation sei weit auszulegen. Es genüge ein gewisser Umweltbezug der Information. Ablehnungsgründe seien nicht ersichtlich. Weder die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG noch die des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG lägen vor. Ausgehend vom Begriffsverständnis in Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) seien in einer Bauakte sicherlich auch personenbezogene Daten wie der Name, die Anschrift oder der Grundbesitz enthalten. Die Ansicht des Bauamtes, die Bauakte bestehe vollständig aus personenbezogenen Daten, sei indes unzutreffend. So treffe z.B. die Angabe darüber, wie viele Stellplätze für eine bauliche Anlage notwendig seien, keine Aussage über eine natürliche Person. Insbesondere bei der Frage, ob die Beklagte bei der Erteilung der Baugenehmigung an den Grundstückseigentümer davon ausgegangen sei, dass die M. eine öffentliche Straße sei, handele es sich nicht um ein personenbezogenes Datum. Selbst wenn man dies anders bewerten wolle, würde das Bekanntgeben die Interessen des Beigeladenen nicht erheblich beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang komme es auf den Grad der Schutzwürdigkeit sowie die Erheblichkeit der Beeinträchtigung an. Umstände aus dem datenschutzrechtlich besonders schutzbedürftigen, engeren privaten Lebensbereich seien im Umweltinformationsrecht typischerweise nicht betroffen, sondern regelmäßig nur Informationen über die Position des Betroffenen in der Außenwelt. Der Inhalt einer Bauakte betreffe nicht Daten aus dem innersten (Intim-) Bereich oder der engeren Persönlichkeitssphäre. Auch würde das Bekanntgeben die Interessen des Beigeladenen nicht erheblich beeinträchtigen. Insbesondere die Herausgabe von Informationen über die Frage, von welchem rechtlichen Charakter der Straße die Beklagte bei der Genehmigungserteilung an den Grundstückseigentümer ausgegangen sei, beeinträchtige den Beigeladenen nicht. Im Übrigen habe die Beklagte eine erhebliche Beeinträchtigung auch nicht substantiiert dargelegt. Schließlich überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information. Es gehe nicht nur um die allgemeine Kontrolle der Verwaltung, sondern um einen konkreten Informationsanspruch, den der Kläger geltend mache, um seine Anliegerposition verteidigen zu können. Insofern habe er durchaus auch ein überwiegendes öffentliches Interesse dargelegt. Gemäß § 11 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sollten öffentliche Straßen im Eigentum der Stadt als Straßenbaulastträgerin stehen. An solchen klaren Eigentumsverhältnissen und an dem Beibehalten dieser Eigentumsverhältnisse habe die Allgemeinheit ein Interesse. Der Kläger erwäge, gegen eine mögliche Veräußerung der Straße vorzugehen, um seine Anliegerinteressen und die öffentlichen Interessen am Verbleib des Eigentums bei der Stadt zu verteidigen. Das damit formulierte öffentliche Interesse am Erhalt der erforderlichen Informationen überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Grundstückseigentümers. Auch sei durch den pauschalen Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG das Vorliegen dieses Ablehnungsgrundes nicht hinreichend dargelegt. Die Beweislast dafür, dass hier Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen seien, liege bei der Beklagten. Derartiges hätte substantiiert und konkret dargelegt werden müssen, zumal es fernliegend sei, dass eine Bauakte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte. Selbst wenn dies in einzelnen Passagen der Fall sein sollte, könnten diese geschwärzt werden. Der Kläger habe deutlich gemacht, dass ihn Informationen über die Einstufung der Straße und nicht etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Gewerbebetriebs des Nachbarn interessierten. Im Übrigen müsste auch insoweit Akteneinsicht gewährt werden aufgrund des bereits aufgezeigten überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe. Schließlich sei auf § 5 Abs. 3 UIG hinzuweisen. Danach seien – selbst bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 8 UIG oder § 9 UIG – die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit dies möglich sei, und nur die betroffenen Informationen auszusondern. Demnach sei jedenfalls die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht rechtswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2019, den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25. September 2019, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Ausgangsbescheid sei zutreffend dargelegt worden, dass dem Auskunftsbegehren die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG entgegenstünden. Bei den Bauakten für das genannte Grundstück handele es sich vollständig um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. Art. 4 DS-GVO. Danach seien personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen würden. Sämtliche Bestandteile einer Bauakte hätten einen Bezug zur erweiterten wirtschaftlichen bzw. sozialen Identität des jeweils Betroffenen. Des Weiteren würden sich ohnehin keine gesicherten Informationen zur Widmung einer Straße bzw. zur Frage, ob es sich um eine öffentliche oder private Straße handelt, vorrangig in Bauakten finden. Zu dieser Frage erhalte der Kläger demnächst eine gesonderte Auskunft. Eine Einsicht in die Bauakten sei daher nicht erforderlich.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Oktober 2019 nahm der Kläger zu dem Widerspruchsbescheid gegenüber der Beklagten nochmals Stellung. Es sei anzumerken, dass § 5 Abs. 3 UIG keine Regelung zur Erforderlichkeit des Informationszugangs treffe und die Erforderlichkeit der Akteneinsicht kein Kriterium für die Beurteilung des Anspruchs sei. Vielmehr dürfe die antragstellende Person nach § 3 Abs. 2 UIG ausdrücklich nur dann auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen werden, wenn und soweit die Information ihr bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch eine Verbreitung nach § 10 UIG, zur Verfügung stehe (und nicht irgendwann einmal zur Verfügung stehen werde). Leider liege bis heute keine Stellungnahme des zuständigen Fachbereichs der Beklagten zu der Einstufung oder zur Widmung der Straße M. vor. Ungeachtet dessen könne der Kläger durch Einsichtnahme in die Bauakte eine weitere bzw. andere Information erhalten, namentlich die Information, wie die Beklagte die Straße zum damaligen Zeitpunkt, also bevor sie die Überlegungen zur Veräußerung der Straße angestellt habe, eingestuft habe. Schließlich sehe § 3 Abs. 2 UIG ausdrücklich vor, dass ein Informationszugang nur aus wichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden dürfe, wenn eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt worden sei. Als gewichtiger Grund gelte insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Einen solchen habe die Beklagte nicht dargelegt und ein solcher sei auch ersichtlich nicht gegeben. Um einen unnötigen Rechtsstreit zu vermeiden, werde daher um Übersendung der zugesagten schriftlichen Auskunft zur Einstufung der Straße M. bis zum 12. Oktober 2019 gebeten.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 nahm die Beklagte Stellung zu der rechtlichen Einordnung der Straße M. . Nach – in dem Schreiben im Einzelnen näher beschriebenen – umfangreichen Recherchen in internen Quellen werde mitgeteilt, dass die fragliche Straße keine öffentliche Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sei. Auch bestehe für die Straße keine Widmungspflicht. Darüber hinaus werde mitgeteilt, dass derzeit keinerlei Absichten seitens der Beklagten bestünden, die Flurstücke xx und/oder xx zu verkaufen.

Der Kläger hat bereits am 11. September 2019 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Akteneinsichtsbegehren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen weiter verfolgt. Mit weiterer Klage vom 25. Oktober 2020, die hier unter dem Az. 20 K 4735/19 geführt wird, verfolgte der Kläger auch sein Akteneinsichtsbegehren auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen weiter.

Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Teile seiner landwirtschaftlichen Flächen und Anlagen seien über die M. erschlossen. Die Zufahrt zu diesen landwirtschaftlichen Flächen komme aufgrund der Größe der erforderlichen landwirtschaftlichen Geräte auch nur über die M. in Betracht. Sein Akteneinsichtsgesuch habe er daher an die Beklagte gerichtet, um überprüfen zu können, ob eine Veräußerung der Wegeparzellen rechtswidrig wäre. Die Klage sei – ursprünglich – nur fristwahrend erhoben worden. Da allerdings die – während des vorliegenden Gerichtsverfahrens – erteilte Auskunft der Beklagten über die rechtlichen Einordnung der Straße M. mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 sein Informationsinteresse nicht erledigt habe, halte er an seinem Akteneinsichtsgesuch weiterhin fest. In dem Schreiben vom 14. Oktober 2019 werde nur die „derzeitige“ rechtliche Einschätzung wiedergegeben, nicht aber die ihn interessierende Einschätzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen. Auch habe die Beklagte eine Verkaufsabsicht nur für den Augenblick („derzeit“) ausgeschlossen. Der insoweit weiterhin geltend gemachte Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW sei gegeben. Eine Bauakte bestehe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollständig aus personenbezogenen Daten; dies habe etwa das Verwaltungsgericht Köln bereits so entschieden (Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 -). Soweit sich die Beklagte auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus aus dem Jahre 2011 berufe, wonach Bauakten in vollem Umfange personenbezogene Daten enthielten und daher ein Informationszugang für Nachbarn nur in Bezug auf die in den Akten enthaltenen eigenen Daten, namentlich die Abbildung der Grundstücksgrenze, möglich sei, so sei dieses Urteil falsch und durch aktuellere Rechtsprechung überholt. Sowohl das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 28. November 2012 – 8 K 2366/10 -) als auch das Verwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom 1. Juni 2016 – 8 A 84/14 -) sowie jüngst der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 -) hätten entschieden, dass die in Bauakten enthaltenen sachbezogenen Daten zugänglich zu machen seien. Selbst wenn man das anders sehen wollte, so habe der Kläger gemäß § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW mit Blick auf die drohende Verletzung seiner Anliegerrechte aus § 14a StrWG NRW, die vor allem den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her umfassten, ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend gemacht. Auch würden keine überwiegenden schutzwürdigen Belange des Beigeladenen der Offenbarung entgegenstehen. Denn bei den in der Bauakte enthaltenen Daten handele es sich nicht um Daten, die einen hohen Grad an Schutzbedürftigkeit aufweisen würden. In jedem Fall wäre aber zu prüfen gewesen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden könne, vgl. § 10 Abs. 1 IFG NRW. Soweit sich die Beklagte auch auf den Ausschlussgrund des § 8 IFG NRW berufe, sei anzumerken, dass die Beklagte das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes nicht hinreichend dargelegt habe. Die Beklagte zitiere in dem Ablehnungsbescheid allein den Gesetzeswortlaut des § 8 IFG NRW und nenne eine Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ohne tragfähige Subsumtion. Es sei völlig fernliegend, dass durch die Gewährung der Akteneinsicht, insbesondere durch Gewährung von Einsicht in Informationen, die die Einstufung bzw. den rechtlichen Charakter der Straße M. beträfen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Soweit die Akte tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sollte, beispielsweise Daten zum Gewerbebetrieb des Betroffenen, könnten diese ohne Probleme entnommen oder geschwärzt werden. Der Kläger habe bereits im Verwaltungsverfahren deutlich gemacht, dass er Informationen über die Einstufung der Straße M. benötige. Informationen über exklusives kaufmännisches oder technisches Wissen des Beigeladenen interessierten ihn nicht. Zuguterletzt habe die Beklagte den Antrag auch nicht etwa nach § 5 Abs. 4 IFG NRW ablehnen dürfen. Die Beklagte habe den Kläger in dem Ablehnungsbescheid auf die Möglichkeit verwiesen, sich beim Landesarchiv Münster über den rechtlichen Charakter der M. zu informieren und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster einzuholen. Diese allgemein zugänglichen Quellen würden dem klägerischen Begehren indes nicht gerecht, da er durch die Akteneinsicht erfahren möchte, ob die Beklagte ihrerseits damals – bei der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen – davon ausgegangen sei, dass es sich bei der M. um eine öffentliche Straße handele.

Nachdem der Kläger unter dem 21. November 2019 eine weitere Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen die Beklagte erhoben hatte (Az. 2 K 5092/19) mit dem Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass es sich bei der Straße M. um eine öffentliche Straße handelt, haben der Kläger und die Beklagte im August 2020 eine außergerichtliche Vergleichsvereinbarung geschlossen, die eine Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen des Klägers über die Straße M. auch zukünftig ermöglichen und eine Veräußerung der betreffenden Wegeparzellen an Dritte grundsätzlich ausschließen soll. Das diesbezügliche Gerichtsverfahren ist infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen daraufhin durch Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 2 K 5092/19 – eingestellt worden.

Bereits zuvor, mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020, hatte der Kläger im vorliegenden Verfahren mitgeteilt, dass sein materiell geltend gemachtes Informationsinteresse an dem Informationszugang unabhängig vom Ausgang des Verfahrens 2 K 5092/19 fortbestehen werde. Die Beklagte missverstehe nach wie vor sein Begehren. Er wolle wissen, wie die Beklagte die Straße M. bei der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen insbesondere mit Blick auf die erforderliche Erschließung eingestuft habe. Zum anderen gehe es dem Kläger auch darum, durch die Akteneinsicht Informationen über die Rechtmäßigkeit der Entwässerungssituation auf dem Grundstück des Beigeladenen zu erhalten. Das Grundstück des Klägers liege tiefer als das Nachbargrundstück des Beigeladenen, so dass das Oberflächenwasser (und der über das klägerische Grundstück verlaufende Bach „xx“ als Vorflut) entsprechend zufließe. Er – der Kläger – sei daher unmittelbar den von der Nutzung und Zuwegung des Nachbargrundstücks ausgehenden Einwirkungen ausgesetzt, insbesondere habe er aufgrund der regelmäßigen Überflutung seiner landwirtschaftlichen Flächen infolge wild abfließenden Wassers des Nachbargrundstücks ein legitimes Interesse daran, Einblick in die Rechtmäßigkeit der Entwässerungssituation zu erhalten, um auf eine ordnungsgemäße, den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes (LWG NRW) und des Gewässerschutzes genügende Ableitung von Niederschlagswasser und Abwasser im Bereich des Nachbargrundstücks hinwirken zu können. Er habe bereits in dem Parallelverfahren 20 K 4735/19 darauf hingewiesen, dass seit 1984 bis in jüngste Zeit auf dem Nachbargrundstück nach seiner Wahrnehmung umfangreiche Aufschüttungen, (Boden-) Versiegelungen sowie Nutzungsänderungen vorgenommen worden seien, die erhebliche negative Auswirkungen auf sein Grundstück hätten. Der Beigeladene habe ferner neue Baukörper errichtet, ein Wohnstallgebäude zu einer Doppelhaushälfte umgebaut und eine zunächst für die landwirtschaftliche Nutzung genehmigte Halle anschließend für den Gewerbebetrieb des Garten- und Landschaftsbaus umgenutzt. Bis heute bestehe kein öffentlicher Kanalanschluss für Schmutzwasser sowie Gebäude- und Dachentwässerung. Er – der Kläger – vermute, dass die genehmigte Kleinkläranlage nicht ausreichend dimensioniert sei, was im Übrigen durch das – vom Beigeladenen im Gerichtsverfahren vorgelegte „Abnahmeprotokoll“ belegt werde, da hierin nur von „1 Haushalt“ die Rede sei. Im Übrigen verfüge der mittelständische gewerbliche Betrieb des Beigeladenen weder über eine Hofentwässerung noch über eine Ölabscheidung. In der Folge würde bei Regenereignissen in erheblichem Maße Oberflächenwasser vom Nachbargrundstück über die nicht kanalisierte und über keinen Graben verfügende Straße M. auf die Flächen des klägerischen Grundstücks fließen. Er – der Kläger – vermute, dass das abfließende Oberflächenwasser schadstoffbelastet sein könne. Über die massiven Bautätigkeiten und Umnutzungen auf dem Nachbargrundstück sei er in keinem Fall vorher informiert worden, insbesondere sei auch keine Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden. Wie etwa das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 28. November 2012 – 8 K 2366/10 -) bereits zutreffend ausgeführt habe, seien beispielsweise Berichte über Kanaluntersuchungen, den Zustand von Anschlussleitungen, das Innere von Schmutzwasserleitungen und auf dem Grundstück vorhandene Oberflächenleitungen keine personenbezogenen Daten. Das Verwaltungsgericht Aachen habe ferner unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1998 – 20 A 1063/87 – zutreffend ausgeführt, dass ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht jedenfalls dann bestehe, wenn der Antragsteller die Akteneinsicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Bauherrn benötige. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Köln bereits so entschieden (Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 -). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stehe dem Kläger – auch unabhängig von einer möglichen Veräußerung der Straße M. – der Anspruch in Bezug auf die Informationen zur (Um-) Nutzung des Nachbargrundstücks, zur Genehmigungssituation der baulichen Anlagen und zur Entwässerungssituation zu. Er – der Kläger – benötige diese Informationen, um prüfen zu können, ob und in welchem Umfang öffentlichrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Einschreiten bestünden. Jedenfalls in Bezug auf die insoweit relevanten Informationen könne der Kläger auch nicht auf andere Informationsquellen verwiesen werden. Schließlich sei es für die Beurteilung des Informationsanspruchs des Klägers auch unerheblich, ob die vom Kläger begehrten Informationen tatsächlich in der Bauakte vorhanden seien. Ob die erwarteten Erkenntnisse in der Akte enthalten seien, zeige sich gerade durch die begehrte Akteneinsicht und nicht dadurch, dass die aktenführende Behörde ihre Einschätzung hierzu vorab mitteile.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids vom 8. August 2019 zu verpflichten, dem Kläger die am 6. Juli 2019 beantragte Akteneinsicht zu gewähren,
  2. hilfsweise: die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids vom 8. August 2019 zu verpflichten, den Antrag auf Akteneinsicht des Klägers vom 6. Juli 2019 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der grundsätzliche Anspruch auf Informationszugang, der in § 4 IFG NRW normiert sei, vorliegend nicht bestehe, da der Ablehnungsgrund des § 9 IFG NRW einschlägig sei. Die Bauakte „des Beigeladenen“ enthalte vollständig personenbezogene Daten. Insoweit werde Bezug genommen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. Mai 2011 – VG 3 K 820/10 -. Die Bauakte spiegele die Beziehung von Bauherrn und Baugenehmigungsbehörde in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben des Einzelnen wider. Insofern komme auch eine Schwärzung und bzw. oder Abtrennung nach § 10 IFG NRW vorliegend nicht in Betracht, da die vollständige Bauakte „eine“ personenbezogene Datei sei. Eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe a) IFG NRW liege nicht vor, da keine Einwilligung des Betroffenen erteilt worden sei. Auch die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstaben b) bis d) IFG NRW lägen offensichtlich nicht vor. Der Antrag des Klägers sei auch nicht nach § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW zuzulassen. Zwar habe der Kläger – hinsichtlich der Erschließungsfrage – ein rechtliches Interesse an der Offenbarung der begehrten Information geltend gemacht. Auch sei sein Grundstück durch die Straße M. erschlossen. Würde diese Straße an eine dritte Person veräußert und damit eingezogen, wäre der Kläger erheblichen Nachteilen ausgesetzt. Dass er sich gegen eine solche vermeintliche Veräußerung rechtlich zur Wehr setzen wolle, sei verständlich. Allerdings stünden dem Kläger – wie bereits im Ablehnungsbescheid ausgeführt – hinsichtlich der Frage, ob die M. als öffentliche Straße gemäß § 2 StrWG NRW zu qualifizieren sei, anderweitige Möglichkeiten zur Verfügung. Er habe mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 inzwischen auch eine entsprechende Antwort seitens des zuständigen Fachamtes der Beklagten auf eben diese Frage erhalten. Zudem sei zweifelhaft, ob die Bauakte „des Beigeladenen“ überhaupt die vom Kläger begehrte Information enthalte. Im Ergebnis mache es heute auch keinen Unterschied, ob die Beklagte damals bei der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen ihrerseits davon ausgegangen sei, dass die M. eine öffentliche Straße sei. Die rechtlichen Interessen des Klägers würden (durch diese ehemalige Einschätzung) nicht (mehr) beeinträchtigt. Davon abgesehen habe der Fachbereich Tiefbau, der das Antwortschreiben vom 14. Oktober 2019 verfasst habe, natürlich auch Einblick in die Bauakte „des Beigeladenen“ genommen. Bei alledem überwiege folglich das Interesse des Betroffenen an der informationellen Selbstbestimmung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch Informationen zu seinem Geschäftsbetrieb in der Bauakte enthalten seien. Soweit der Kläger sein rechtliches Interesse (zwischenzeitlich) auch darauf stütze, dass die begehrte Akteneinsicht zur Geltendmachung nachbarrechtlicher Schutz- und Abwehransprüche wegen der „Überflutungen“ – die ihre Ursache gegebenenfalls in ungenügenden Maßnahmen zur Ableitung von Niederschlagswasser bzw. Abwasser, umfangreichen Aufschüttungen, Versiegelungen und Nutzungsänderungen auf dem Nachbargrundstück haben könnten – erforderlich sei, sei zunächst anzumerken, dass sämtliche Baugenehmigungsverfahren abgeschlossen seien und der Kläger als Nachbar damit nicht mehr Beteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sei; etwaige Bedenken eines Grundstückeigentümers gegen Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück könnten (nur) vor Eintritt der Bestandskraft geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen könnten die vom Kläger angeführten Aspekte zu möglichen rechtswidrigen Grundstücksverhältnissen gegebenenfalls im Rahmen eines Antrags auf ordnungsbehördliches Einschreiten durch das Bauaufsichtsamt überprüft werden. Hierbei würde das Bauaufsichtsamt die Genehmigungslage des Nachbargrundstücks mit dem aktuellen Zustand vergleichen und gegebenenfalls ordnungsbehördliche Maßnahmen einleiten. Eine Einsichtnahme des Klägers in die Bauakten wäre dann entbehrlich. Konkret zu dem geltend gemachten Klärungsbedarf des Klägers hinsichtlich der Entwässerungssituation sei im Übrigen noch Folgendes angemerkt: Der Kläger habe sich bereits im Jahre 2016 hinsichtlich der Entwässerungsproblematik bezüglich seines Grundstücks an die Beklagte (Fachbereich Tiefbau) gewandt. Die Entwässerungsverhältnisse im Bereich des klägerischen Grundstücks seien daher bereits geprüft und bewertet worden. Dies sei bei einer Abwägung im Rahmen des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW zu berücksichtigen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Mit Schriftsätzen vom 18. Juni 2020 und 17. Februar 2021 teilt er mit, dass er (weiterhin) mit einer Einsichtnahme des Klägers in „seine“ Bauakte nicht einverstanden sei. Hierzu trägt er im Einzelnen vor, dass das Nachbarschaftsverhältnis nachhaltig gestört sei. Der Kläger würde seit Jahren haltlose Anschuldigungen gegen ihn erheben. Auch würde der Kläger jetzt schon seit Jahren das „private Umfeld“ des Beigeladenen „intensiv beobachten und fotografieren“. Zum Eigenschutz habe er, der Beigeladene, sein Grundstück mit einer Videoüberwachung gesichert. Die Einsicht in die Bauakten, besonders vor dem Hintergrund, dass auch Informationen über die getroffenen Schutzmaßnahmen, namentlich über die Videoüberwachung, herausgegeben werden könnten, würde sich für den Beigeladenen, seine Familie und seine Mieter als weitere gravierende Verletzung ihrer Privatsphäre darstellen. Zum Nachweis, dass die Kläranlage genehmigt und ordnungsgemäß betrieben werde, legt der Beigeladene u.a. ein Abnahmeprotokoll der Beklagten sowie die Wartungsprotokolle einer Fachfirma aus den letzten 5 Jahren vor. Die persönlichen Vorwürfe und Anschuldigungen, die der Kläger in seinen Schriftsätzen gegenüber ihm – dem Beigeladenen – erhebe, seien völlig haltlos und könnten jederzeit widerlegt werden.

Die persönlichen Vorwürfe des Beigeladenen werden seitens des Klägers ebenso als haltlos bestritten und im Übrigen für das vorliegende Verfahren als rechtlich unerheblich bewertet.

Die Kammer hat die Gerichtsakten zu den Verfahren 2 K 5092/19 und 20 K 4735/19 beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

I Die Klage hat teilweise Erfolg.

1. Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage nach § 42Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insgesamt zulässig. Insbesondere wurde die Klage am 11. September 2019 gemäß § 74Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO fristgerecht erhoben. Auch bedurfte es vor Erhebung der Klage gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) keiner Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.

Vgl. zur Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens nur OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 -, juris Rn. 32.

2. Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Dem Kläger steht in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Bauakten zu dem Grundstück M. xx in xx nur in dem tenorierten Umfang zu, § 113Abs. 5 VwGO.

a) Der diesbezügliche Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 IFG NRW sind grundsätzlich gegeben (vgl. hierzu unten aa) bis cc)). Dem begehrten Informationszugang steht allerdings teilweise der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen (vgl. hierzu unten dd)).

aa) Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger ist danach als natürliche Person grundsätzlich anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist als Gemeinde und damit als öffentliche Stelle nach § 2 Abs. 1 IFG NRW grundsätzlich informationspflichtig. Auch handelt es sich bei der zu dem Grundstück M. xx geführten Bauakte um amtliche Informationen i.S.d. § 3 IFG NRW, da hierzu alle Informationen zählen, die bei der Erfüllung amtlicher Tätigkeit gewonnen und verarbeitet werden. Hierzu zählen auch solche, die die Behörde zu einem amtlichen Zweck, wie etwa zur Prüfung der Erteilung einer Baugenehmigung, erhält.

Vgl. nur Neumann, Ein Jahr Informationsfreiheit in Mecklenburg-Vorpommern: Erste Erfahrungen, NordÖR 2008, 308 (312).

bb) Des Weiteren hat der Kläger auch einen hinreichend bestimmten Antrag bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 IFG NRW gestellt. Informationsgegenstand ist danach die gesamte Bauakte zu der Liegenschaft M. xx. Soweit die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hat, er könne sich insbesondere die Informationen über die rechtliche Einordnung der Straße M. auch aus anderen Informationsquellen verschaffen, steht dies – selbst wenn dies zutreffend sein sollte – dem Anspruch auf Einsicht in die Bauakte nicht entgegen. Zwar kann nach § 5 Abs. 4 IFG NRW der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Diese Regelung kommt hier indes nicht zum Tragen, da der Kläger gerade die in der Bauakte enthaltenen Informationen in Erfahrung bringen will. Für dieses Begehren muss er auch kein wie auch immer geartetes berechtigtes Interesse nachweisen. Denn der Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zeichnet sich dadurch aus, dass er – weitestgehend – voraussetzungslos und vor allem unabhängig von dem Erfordernis eines „berechtigten Interesses“ ist.

Vgl. allgemein zum Informationsfreiheitsrecht nur VG Berlin, Urteil vom 24. August 2004 – 23 A 1.04 -, juris Rn. 15 (ebenfalls zur Akteneinsicht in Bauakten).

cc) Im vorliegenden Fall sind auch keine besonderen Rechtsvorschriften über den Informationszugang i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgehen, ersichtlich.

(1) Insbesondere ist § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), der den Beteiligten eines laufenden Verwaltungsverfahrens ein Akteneinsichtsrecht einräumt, soweit die Einsichtnahme zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, keine besondere, ein Akteneinsichtsrecht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ausschließende Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 -, juris Rn. 19 ff.; VG Minden, Urteil vom 18. August 2004 – 3 K 4613/03 -, juris Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 -, juris Rn. 29 f.; VG Aachen, Beschluss vom 22. April 2008 – 8 K 22/08 -, juris Rn. 5 ff., und Urteil vom 28. November 2012 – 8 K 2366/10 -, juris Rn. 32 ff.; siehe zum Ganzen auch Tege, in: Fluck/Fischer/Fetzner (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, Kommentar, Bd. 2 (Stand: Juni 2020), § 4 IFG NRW Rn. 29 ff.

Soweit die Beklagte daher darauf hinweist, dass Nachbarn etwaige Bedenken gegen Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück als Beteiligte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen geltend machen und insofern auch Akteneinsicht beantragen können, ist dies mithin für den Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen unerheblich. In der Konsequenz schließt damit auch der Umstand, dass die für das Nachbargrundstück erteilten Baugenehmigungen inzwischen sämtlich bestandskräftig geworden sein sollen, einen Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht aus. Und auch der Umstand, dass die vom Kläger angeführten Aspekte zu möglichen rechtswidrigen Grundstücksverhältnissen gegebenenfalls im Rahmen eines Antrags auf ordnungsbehördliches Einschreiten durch das Bauaufsichtsamt überprüft werden könnten und dem Kläger auch in einem solchen Verfahren ein Akteneinsichtsrecht aus § 29 VwVfG NRW wohl zustehen dürfte, lässt ebenfalls einen grundsätzlich gegebenen Anspruch auf Einsichtnahme in eine Bauakte aus § 4 Abs. 1 IFG NRW folglich nicht entfallen.

(2) Auch enthält die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) keine vorrangige abschließende Regelung in Bezug auf die Akteneinsicht in Bauakten. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf § 72 BauO NRW.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 -, juris Rn. 25 (zu § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg [Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG] und § 55 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg [LBO]).

§72 BauO NRW betrifft lediglich die Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit in den dort genannten Fällen. Nach Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlichrechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden (Satz 1); Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen (Satz 2). Nur insoweit schließt § 72 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW die Anwendbarkeit der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und damit auch einen Rückgriff auf das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach § 29VwVfG NRW aus. D.h., dass in allen anderen Verfahren die Betroffenen durchaus nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu beteiligten sind und ihnen damit auch ein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht.

Vgl. hierzu Spannowsky/Saurenhaus, Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2020, § 72 Rn. 2 und 22; Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel u.a. (Hrsg.), BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 72 Rn. 13 f.; Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 74 Rn. 1.

In der Konsequenz kann damit § 72 BauO NRW – jedenfalls außerhalb seines unmittelbaren Regelungsbereichs – auch gegenüber dem Anspruch auf Informationszugang aus § 4 Abs. 1 IFG NRW keine Sperrwirkung entfalten.

(3) Schließlich entfaltet für das vorliegende Einsichtsbegehren auch der Anspruch auf Akteneinsicht, der aus § 2 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) folgt, keine Sperrwirkung gegenüber dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Zwar dürften die spezielleren Regelungen des Umweltinformationsrechts denen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen mit abschließender Wirkung vorgehen.

Vgl. hierzu etwa Tege, in: Fluck/Fischer/Fetzner (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, Kommentar, Bd. 2 (Stand: Juni 2020), § 4 IFG NRW Rn. 27; Fluck/Gündling, in: Fluck/Fischer/Fetzner (Hrsg.), ebenda, Bd. 1 (Stand: Juni 2020), § 3 UIG Rn. 95; Karg, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK Informations- und Medienrecht, 30. Edition (Stand: 1. November 2020) § 3 UIG Rn. 48.1; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, Werkstand: 93. EL (August 2020), § 3 UIG Rn. 30; Brink, in: Brink/Polenz/Blatt (Hrsg.), Informationsfreiheitsgesetz, 1. Aufl. 2017, § 1 Rn. 131; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 306; in diesem Sinne wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 – OVG 12 B 21.13 -, juris Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 21. November 2018 – 7 K 3873/13 -, juris Rn. 46.

Dies braucht hier aber nicht abschließend entschieden zu werden. Denn bei dem hier streitgegenständlichen Informationsgegenstand – der Bauakte in ihrer Gesamtheit – handelt es sich nicht um eine Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG, so dass schon der Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes nicht eröffnet ist.

Vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 8. März 2021 – 20 K 4735/19 -, Abdruck S. 14 ff.

dd) Dem Anspruch auf Informationszugang steht indes teilweise ein Ausschlussgrund nach den §§ 6 ff. IFG NRW entgegen. Zwar haben weder die Beklagte noch der Beigeladene das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 8 IFG NRW substantiiert dargelegt. Allerdings steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der begehrten Akteneinsicht teilweise der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegensteht.

Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 1 Buchstaben a) bis e) IFG NRW liegt vor. Dies ist der Fall, wenn a) die betroffene Person eingewilligt hat oder b) die Offenbarung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist oder c) die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist oder d) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt, oder e) die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen.

Im Rahmen von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 IFG NRW sind zunächst die eine Einwilligung des Betroffenen nicht voraussetzenden Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 Buchstaben b) bis e) IFG NRW zu prüfen. Liegt keiner dieser Ausnahmetatbestände vor, ist eine Zugangsgewährung nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich, wobei die zum Zugang verpflichtete Stelle zunächst gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu prüfen hat, ob dem Zugangsanspruch durch Schwärzen oder Abtrennen der betroffenen personenbezogenen Daten entsprochen werden kann.

Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Fetzner (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, Kommentar, Bd. 2 (Stand: Juni 2020), § 9 IFG NRW Rn. 15.

Dem Antrag auf Informationszugang soll trotz Offenbarung personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 3 Buchstabe a) IFG NRW in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Andernfalls ist gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) IFG NRW die Einwilligung der betroffenen Person in die Offenbarung der personenbezogenen Daten einzuholen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW dann nicht, wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht erteilt wird oder sie gemäß § 5 Abs. 3 IFG NRW als verweigert gilt. Gemäß § 5 Abs. 3 IFG NRW gilt die Einwilligung als verweigert, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt.

Gemessen an diesen normativen Vorgaben steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach dem IFG NRW nur in Bezug auf die Entwässerungssituation des Nachbargrundstücks zu. Bei den begehrten Informationen handelt es sich umfassend um personenbezogene Daten (vgl. hierzu unten (1)), deren Schutzbedürftigkeit hier nur hinsichtlich der für die Entwässerungssituation relevanten Angaben durch einen Ausnahmetatbestand aufgehoben wird (vgl. hierzu unten (2)). Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest, obgleich sie die Bauakte nicht kennt und auch von einer Beiziehung abgesehen hat, um eine Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache zu verhindern, die durch eine Einsicht des Klägers gemäß § 100 VwGO hätte eintreten können. Um zu dieser Überzeugung zu gelangen, bedurfte es aufgrund des insoweit hinreichend ausführlichen Vortrags der Beteiligten auch keines incamera-Verfahrens gemäß § 99 Abs. 2 VwGO.

Vgl. zu dieser prozessualen Konstellation nur OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 – 15 A 97/13 -, juris Rn. 117 ff.

(1) Die im Streit stehende Bauakte, die der Kläger insgesamt einsehen will, ist in ihrer Gesamtheit eine Sammlung personenbezogener Daten.

Der Begriff der personenbezogenen Daten in § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW entspricht dem im Datenschutzrecht verwendeten, der heute Art. 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu entnehmen ist. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO übernimmt dabei seinerseits im Wesentlichen die bereits zuvor in Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 95/46/EG enthaltene Begriffsdefinition. Nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind unter „personenbezogenen Daten“ alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Erfasst sind damit alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Dies schließt neben den Angaben über den Betroffenen selbst, seine Identifizierung und Charakterisierung auch Angaben zu einen auf ihn beziehbaren Sachverhalt ein. Dazu gehören wiederum auch die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen des Betroffenen zur Umwelt. Der Terminus der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 15 A 1288/16 -, juris Rn. 25, Urteile vom 2. Juni 2015 – 2 A 1997/12 -, juris Rn. 126, und vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 -, juris Rn. 95, Beschlüsse vom 28. April 2015 – 15 A 2342/12 -, juris Rn. 13, und vom 27. Januar 2010 – 8 A 203/09 -, juris Rn. 9.

Zwar sind die personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO von solchen Daten abzugrenzen, die ausschließlich anderen Betroffenen zuzuordnen oder sachbezogen sind. Sachbezogen sind Daten, die eine Sache beschreiben. Wird allerdings mit der Sachinformation zugleich eine Aussage zur Bezugsperson getroffen, so handelt es sich insoweit (auch) um ein personenbezogenes Datum. Sachbezogene Daten sind mithin dann personenbezogen, „wenn sie die Sache identifizieren und in dem nach dem jeweiligen Lebenszusammenhang zur Beschreibung der Person-Sach-Beziehung notwendigen Umfang charakterisieren“.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 – 6 A 2.09 -, juris Rn. 35 (noch zu § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes [BDSG] a.F.); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 8 A 203/09 -, juris Rn. 11 (zur Bewertung von Tierschutz- bzw. Tierhaltungsakten als personenbezogene Daten des Tierhalters); siehe auch VG Stade, Urteile vom 19. Juni 2014 – 2 A 2735/12 -, juris Rn. 27 ff., und vom 19. Juni 2014 – 2 A 2748/12 -, juris Rn. 28 ff. (Sachangaben zu einer Hähnchenmastanlage bzw. Biogasanlage als personenbezogene Daten des Anlagenbetreibers); siehe hierzu auch Wagner-Cardenal, jurisPR-UmwR 10/2014 Anm. 1.

Auch der Europäische Gerichtshof geht grundsätzlich von einem weiten Begriffsverständnis aus. Auch nach seiner Rechtsprechung sind personenbezogene Daten nicht lediglich sensible oder private Informationen, sondern alle Arten von Informationen – und damit auch solche mit Sachbezug -, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, juris Rn. 34 f.; siehe zur Dreidimensionalität der Personenbezogenheit auch Klabunde, in: Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 11; siehe hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2020 – 20 K 6392/18 -, juris Rn. 78 (korrigierte Klausuren als personenbezogene Daten).

Haben demzufolge Sachangaben im jeweils gegebenen Kontext Auswirkungen entweder auf die rechtliche, die wirtschaftliche oder die soziale Position des Betroffenen oder eignen sie sich zur Beschreibung seiner individuellen Verhältnisse, so sind sie ihm als eigene personenbezogene Daten zuzurechnen.

Vgl. Dammann, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 6 ff., 57 ff.; Schild, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 34. Edition (Stand: 1. November) 2020, Art. 4 DS-GVO Rn. 24.

Nur dann, wenn solche Auswirkungen ausgeschlossen sind, bleiben es reine Sachdaten.

Vgl. so etwa VG München, Urteil vom 3. Juli 2014 – M 10 K 13.2584 -, juris Rn. 72 f. (zu einem presserechtlichen Auskunftsanspruch bezüglich Unterlagen in einem Baugenehmigungs- und Zweckentfremdungsverfahren, nämlich zu bautechnischen und marktbezogenen Feststellungen zu einem Gebäude unabhängig von der Identität der Verfahrensbeteiligten).

Hiervon ausgehend weisen die in den Bauakten üblicherweise enthaltenen Angaben (vor allem Bauanträge nebst Bauvorlagen, Baugenehmigungen, Bauzustandsbesichtigungsbescheinigungen, ggf. auch bauordnungsrechtliche Ordnungsverfügungen) nicht nur einen Sachbezug zu dem Baugrundstück und den dort befindlichen baulichen Anlagen, sondern – soweit es sich jeweils um natürliche Personen handelt, deren Identität bereits bekannt oder zumindest bestimmbar ist – hinsichtlich des Bauherrn, des Eigentümers und bzw. oder des Mieters oder des sonstigen Nutzers regelmäßig auch einen Personenbezug im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO auf.

Vgl. hierzu und zum Folgenden jüngst ausführlich auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 -, juris Rn. 30 ff.; vgl. zur Beschränkung auf natürliche Personen im vorliegenden Kontext auch schon VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Juni 2016 – 8 A 84/14 -, juris Rn. 32 (kein Schutz bei einer „Wohnungsbau GmbH“ als Bauherrin); insofern differenzierend mit Blick auf den Schutz der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 2016 – 2 LB 69/15 -, juris Rn. 10.

Unzweifelhaft gilt dies für die Angaben etwa über die Identität der einzelnen im Baugenehmigungsverfahren beteiligten natürlichen Personen, darüber hinaus aber auch für Angaben über die Eigentumsverhältnisse oder Verträge mit Dritten.

Vgl. hierzu Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 23; ebenso Pabst, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK Informations- und Medienrecht, 30. Edition (Stand: 1. Februar 2020), § 9 IFG NRW Rn. 7a.

Auch die Flurstücksbezeichnung, ggf. auch eine Hausnummer, welche das einzelne Grundstück individualisiert, sowie die Grund- und Bodenpreise sind personenbezogene Daten, soweit nur einzelne Dritte über die erforderlichen Zusatzinformationen zur Herstellung eines Personenbezuges verfügen.

Vgl. zur Bewertung derartiger „Geodaten“ als personenbezogene Daten VG Wiesbaden, Urteil vom 4. November 2019 – 6 K 460/16.WI -, juris; Schild, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 34. Edition (Stand: 1. November) 2020, Art. 4 DS-GVO Rn. 22 f.; siehe ferner VG Münster, Urteil vom 7. März 2008 – 1 K 560/07 -, juris Rn. 11 (zur Bewertung von „Grundstücksbezeichnungen“ in Baugenehmigungsakten als personenbezogene Daten).

Auch Angaben über genaue Wohnungszuschnitte bzw. die Lage und Nutzung einzelner Räume und Zugänge haben einen Personenbezug. Denn auch solchen Informationen kommt eine relevante Aussage jedenfalls zu etwaigen Mietern oder sonstigen Nutzern zu.

In diesem Sinne ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 -, juris Rn. 33 und 37.

Die Kammer folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch dahingehend, dass auch solche Sachangaben, die von der Rechtsordnung unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit mit bestimmten einzelnen Personen – namentlich den Grundeigentümern – verknüpft sind, wegen der rechtlichen Auswirkungen insoweit ebenfalls einen entsprechenden Personenbezug aufweisen. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind (§ 59 Abs. 1 BauO NRW). Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften liegt dabei nicht nur – jedenfalls während der Bauphase – beim Bauherrn (vgl. § 52 BauO NRW), sondern – jedenfalls nach Fertigstellung eines Bauvorhabens – auch beim Grundeigentümer als Zustandsverantwortlichen (vgl. § 18 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz [OBG]). Daher gehören spezifische Angaben zur Beschaffenheit eines bestimmten, im Eigentum einer natürlichen Person stehenden Grundstücks (wie Bodeneigenschaften, Bodenverunreinigungen oder der Zustand der baulichen Anlagen), für die der Grundeigentümer einzustehen hat, zu den personenbezogenen Daten des Grundeigentümers. Nichts anderes gilt beispielshalber daher auch für die sachbezogenen, die Statik betreffenden Angaben in einer Baugenehmigungsakte, die sich auf das Erfordernis der Standsicherheit beziehen.

Vgl. in dieser Deutlichkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 -, juris Rn. 35 f., mit Hinw. auf Nonnenmacher/Langer, Baurecht und Datenschutz, VBlBW 2016, 309 [310]); vgl. zum Ganzen auch Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, Werkstand: 93. EL (August 2020), § 9 UIG Rn. 7, mit weiteren Nachw. aus der Rspr.

Nach Auffassung der Kammer sind nach den vorstehenden Maßgaben damit dem Grunde nach sämtliche Angaben, die in den Bauakten, vor allem in Bauanträgen und Baugenehmigungen, enthalten sind, auch personenbezogen, wenn – wie hier – die betreffende Person, hier der Beigeladene als Grundstückseigentümer, bestimmt oder bestimmbar ist.

Vgl. im Ergebnis ebenso VG Cottbus, Urteil vom 26. Mai 2011 – VG 3 K 820/10 -, Abdruck S. 11; offen gelassen: VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 -, juris Rn. 43 f. („Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben.“); ebenfalls offen gelassen zu den Sachdaten in Grundstücksentwässerungsakten: VG Aachen, Urteil vom 28. November 2012 – 8 K 2366/10 -, juris Rn. 40 ff. („…kann aber offen bleiben…“).

Denn aus diesen Angaben ergibt sich, ob bzw. dass dem Bauvorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§§ 70 Abs. 2, 74 Abs. 1 BauO NRW), wofür – wie gesagt – der Grundeigentümer einzustehen hat. Dies gilt zum Beispiel – entgegen der Ansicht des Klägers – selbst für die Angaben über die notwendigen Stellplätze auf einem Grundstück, da der Grundstückseigentümer auch insoweit für einen bauordnungsgemäßen Zustand nach Maßgabe des § 48 BauO NRW zu sorgen hat. Auch für die hier vor allem im Fokus stehenden Aktenbestandteile, die Auskunft über die Erschließung des Grundstücks (§§ 30 ff. des Baugesetzbuches [BauGB], §§ 4 und 5 BauO NRW) und die Entwässerungssituation (§§ 54 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes [WHG], §§ 43 ff. des Landeswassergesetzes [LWG]) geben, gilt daher nichts anderes. Auch diese Angaben geben Aufschluss darüber, ob die baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen mit den entsprechenden öffentlichrechtlichen Vorschriften vereinbar sind.

(2) Der Schutz der personenbezogenen Daten des Beigeladenen ist im vorliegenden Fall nur in Bezug auf die Angaben zur Entwässerungssituation aufgehoben.

Personenbezogene Informationen sind grundsätzlich schutzwürdig (§ 9 Abs. 1, 1. Hs. IFG NRW) und dürfen nur ausnahmsweise zugänglich gemacht werden, falls einer der in § 9 Abs. 1, 2. Hs. IFG NRW gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände einschlägig ist.

Eine Einwilligung des Beigeladenen hinsichtlich einer vollständigen Einsichtnahme des Klägers in die bei der Beklagten geführten Bauakten über das Grundstück M. xx im Sinne des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe a) IFG NRW liegt nicht vor.

Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe b), c) oder d) IFG NRW berufen. Dass einer dieser Ausnahmetatbestände hier eingreifen könnte, hat der Kläger schon nicht geltend gemacht. Derartiges ist für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich.

Auch § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW erlaubt dem Kläger hier keine Einsichtnahme in die vollständige Bauakte. Hinsichtlich der in der Bauakte enthaltenen Angaben zur Entwässerungssituation des Grundstücks ist allerdings der Tatbestand des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Informationszugang trotz fehlender Einwilligung betroffener Dritter zu gewähren, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend macht (vgl. hierzu unten (a)) und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen (vgl. hierzu unten (b)).

(a) Der Kläger hat bereits das insoweit erforderliche rechtliche Interesse an den begehrten Informationen nur mit Blick auf die Entwässerungssituation hinreichend substantiiert vorgetragen.

Ein rechtliches Interesse in diesem Sinne erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.

Vgl. hierzu und zum Folgenden OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2003 – 8 A 175/03 -, juris Rn. 11 ff., vom 23. Juni 2003 – 8 A 175/03 -, juris Rn. 12 ff., vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 -, juris Rn. 49 f., und vom 7. November 2019 – 15 E 863/19 -, juris Rn. 19 ff., sowie Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 -, juris Rn. 103.

Dafür muss der Antragsteller z.B. einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren oder einem sonstigen Verfahren ausgesetzt sein oder seinerseits ein Verfahren eingeleitet haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 – 8 A 175/03 -, juris Rn. 16.

Das rechtliche Interesse ist mit anderen Worten nur ein solches Interesse, das dem Antragsteller eine qualifizierte Rechtsposition verschafft. Das Geltendmachen eines nur wirtschaftlichen oder gegebenenfalls ideellen Interesses reicht damit nicht aus. Der Antragsteller muss ein ihm zustehendes subjektives Recht geltend machen können, in dessen Zusammenhang er die Informationserteilung begehrt.

Vgl. Seidel, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, § 9 Rn. 986; ebenso Pabst, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK Informations- und Medienrecht, 30. Edition (Stand: 1. Februar 2020), § 9 IFG NRW Rn. 24.

Voraussetzung für ein rechtliches Interesse ist dabei das Vorhandensein einer durch die Rechtsordnung definierten Beziehung gerade zwischen der antragstellenden und der dadurch betroffenen Person.

Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Fetzner (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, Kommentar, Bd. 2 (Stand: Juni 2020), § 9 IFG NRW Rn. 25; vgl. hierzu auch schon Beschlüsse der Kammer vom 20. September 2019 – 20 K 183/19 -, juris Rn. 23 ff. (Jugendamtsakte), und vom 2. März 2020 – 20 K 5442/19 -, juris Rn. 25 u. 41 (persönliche Daten von Richtern); siehe auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 11 VA 12/13 -, juris Rn. 2 (keine Offenbarung von personenbezogenen Daten von Amtsträgern für die beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, da die diesbezügliche Haftung auf den Staat übergleitet ist).

Hinsichtlich der Darlegungsanforderungen ist zu beachten, dass § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW nicht die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an den begehrten personenbezogenen Daten erfordert, jedoch ist eine Geltendmachung des rechtlichen Interesses im Sinne einer nachvollziehbaren „schlüssigen“ Behauptung erforderlich.

Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Fetzner (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, Kommentar, Bd. 2 (Stand: Juni 2020), § 9 IFG NRW Rn. 30.

Ein solches Interesse kann auch und gerade mit Blick auf die Einsichtnahme in Bauakten eines Nachbargrundstücks etwa dann gegeben sein, wenn der jeweilige Antragsteller eine – weder mutwillige noch offensichtlich aussichtslose – zivilrechtliche (Nachbar-) Klage bereits erhoben hat oder diese nach entsprechender anwaltlicher Prüfung noch beabsichtigt und hierbei auf die Informationen aus der Bauakte angewiesen ist.

Vgl. hierzu etwa VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 -, juris Rn. 53 ff. (zivilrechtliche Nachbarklage zur Klärung des Umfangs einer Grunddienstbarkeit); vgl. zum Ganzen auch VG Aachen, Urteil vom 28. November 2012 – 8 K 2366/10 -, juris Rn. 46 ff. (zum rechtlichen Interesse des Eigentümers hinsichtlich der Einsichtnahme in die Bestandteile einer Grundstücksentwässerungsakte, die bereits in der Zeit der Voreigentümerschaft angefallen sind).

Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat – noch vor Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen – in einem solchen Sinne entschieden, dass der im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligte Nachbar auch noch nach Abschluss des Verfahrens einen Anspruch (jedenfalls) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in die das Baugenehmigungsverfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge habe, wenn er die Akteneinsicht zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage gegen den Bauherrn benötige. Das berechtigte Interesse, das die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht zu berücksichtigen habe, sei dadurch gekennzeichnet, dass der Nachsuchende insbesondere mit dem Ziel der Durchsetzung von Rechten ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise als durch Akteneinsicht nicht zu befriedigendes Informationsbedürfnis habe.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1988 – 20 A 1063/87 -, juris Rn. 8 ff. mit weiteren Nachw.; ebenso bezüglich der Einsichtnahme in Bauakten: VG Sigmaringen, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 2 K 364/17 -, juris Rn. 24.

Eine Einsichtnahme in eine Bauakte zur Prüfung und Durchsetzung solcher Ansprüche bleibt aber auf die Informationen beschränkt, die zur Wahrnehmung des rechtlichen Interesses erforderlich sind. Das heißt, dass nicht Einsicht in die ganze Bauakte gewährt werden darf, wenn es etwa im Nachbarstreit nur um den Grenzabstand geht.

Ebenso bereits Anwendungshinweise der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) zu § 9 IFG NRW (Stand: November 2007), abrufbar unter https://www.ldi.nrw.de.

Ein in diesem Sinne rechtliches Interesse, das den Kläger zur Einsichtnahme in die gesamte Bauakte berechtigen würde, hat der Kläger nur hinsichtlich der Entwässerungssituation schlüssig behauptet.

Soweit der Kläger hingegen geltend gemacht hat, er benötige nach wie vor die (volle) Akteneinsicht, um in Erfahrung zu bringen, ob die Beklagte (bisher) bei der Erteilung von Baugenehmigungen an den Beigeladenen davon ausgegangen sei, die Straße M. sei öffentlichrechtlich gewidmet, vermag die Kammer – jedenfalls in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – nicht zu erkennen, inwiefern ihm diese Erkenntnis noch eine qualifizierte Rechtsposition im vorstehenden Sinne verschaffen soll. Ungeachtet des Umstands, dass die Rechte, auf die sich der Kläger in diesem Zusammenhang stützt (namentlich das straßen- und wegerechtliche Anliegerrecht sowie das Recht auf Erschließung seines eigenen Grundstücks), sich nicht auf eine rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger (als antragstellender Person) und dem Beigeladenen (als durch die Akteneinsicht betroffene Person) bezieht, sondern ausschließlich das Rechtsverhältnis zur Beklagten betrifft, droht dem Kläger infolge der mit der Beklagten insoweit bereits erzielten Vereinbarung keine Beeinträchtigung dieser Rechte mehr. Durch die außergerichtliche Vergleichsvereinbarung wird eine Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen des Klägers über die Straße M. auch zukünftig ermöglicht und eine Veräußerung der M. an Dritte grundsätzlich ausgeschlossen. Ob das Nachbargrundstück ordnungsgemäß erschlossen ist, berührt keine Rechte des Klägers, zumal die öffentlichrechtlichen Vorschriften über die Sicherung der Erschließung eines Grundstücks keine nachbarschützende Wirkung haben.

Auch soweit der Kläger vorträgt, dass sich die Erschließungssituation aufgrund des nur sehr schmalen Weges als grenzwertig darstelle, zumal die Wegefläche immer wieder durch parkende Fahrzeuge des Gewerbebetriebs xx eingeengt werde mit der Folge, dass ein Befahren mit landwirtschaftlichem Gerät dann nicht möglich sei, hat der Kläger kein rechtliches Interesse in Bezug auf ihm zustehende Rechte oder Ansprüche schlüssig behauptet. Zwar kann auch das ständige Zuparken einer Zu- oder Durchfahrt eine im Sinne des § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) relevante Störung darstellen.

Vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Juli 2011 – V ZR 154/10 -, juris.

Derartiges behauptet der Kläger aber nicht. Er behauptet lediglich, dass die Straße als solche zugeparkt werde und ihm daher eine Nutzung der Straße als Anlieger nicht mehr möglich sei. Etwaige Anliegerrechte in Form einer verkehrssicheren Zufahrt stehen dem Kläger nicht gegen den Beigeladenen, sondern allenfalls gegen die Straßenverkehrsbehörde und bzw. oder den Straßenbaulastträger zu.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 11 B 336/15 -, juris; VG Köln, Urteil vom 21. Juli 2011 – 18 K 2173/10 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 8. Februar 2011 – 2 K 1680/09 -, juris.

Für einen solchen Anspruch kommt es allerdings nur auf die (Park-) Verhältnisse auf der Straße, nicht aber auf die Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück an. In der Konsequenz hat der Kläger keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bauakte hinsichtlich solcher Angaben, die den Nachweis von Stellplätzen auf dem Nachbargrundstück betreffen (§ 48 BauO NRW).

Soweit der Kläger hingegen geltend macht, er benötige die Akteneinsicht, um prüfen zu können, ob ihm wegen der Entwässerungssituation neben etwaigen öffentlichrechtlichen Ansprüchen gegen die Beklagte auf ein (bau-) ordnungsrechtliches Einschreiten auch zivilrechtliche Abwehransprüche gegen den Beigeladenen zustehen, ist jedenfalls hinsichtlich Letztgenannter ein rechtliches Interesse bezüglich der Einsichtnahme schlüssig behauptet worden. Anhand der Ausführungen, die der Kläger im vorliegenden gerichtlichen Verfahren sowie in dem vor der Kammer geführten (Parallel-) Verfahren Az. 20 K 4735/19 vorgetragen hat, scheinen Abwehransprüche aus § 1004 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 WHG bzw. § 27 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) gegen die vom Nachbargrundstück in der Gestalt von „Überschwemmungen“ ausgehenden Störungen jedenfalls nicht von Vornherein ausgeschlossen zu sein. Zwar muss ein tiefer liegendes Grundstück den natürlichen Verlauf des Niederschlagswassers dulden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf indes nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 WHG). Auch dürfen bauliche Anlagen nicht so errichtet werden, dass Niederschlagwasser auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt (§ 27 Abs. 1 NachbG NRW).

Vgl. zum Ganzen nur beispielhaft BGH, Urteile vom 21. Februar 1980 – III ZR 185/78 -, juris Rn. 11 ff., vom 12. Juni 2015 – V ZR 168/14 -, juris Rn. 6 ff., und vom 31. Oktober 2019 – III ZR 64/18 -, juris Rn. 13 ff.; siehe hierzu allgemein auch Roth, in: Staudinger (Hrsg.), BGB, Werksstand: Neubearbeitung 2020, § 906 Rn. 120 mit zahlreichen weiteren Nachw. aus der Rspr.

Auch soweit der Kläger behauptet, er sei intervallmäßig einem erheblichen Fäkaliengestank ausgesetzt, der offensichtlich von der biologischen Abwasserbehandlungsanlage des Nachbargrundstücks herrühre, die möglicherweise nicht ausreichend dimensioniert sei, um die Abwässer des Wohnhauses und des durch die Umnutzung erweiterten Garten- und Landschaftsbaubetriebs nebst erforderlicher Sozialräume und Toiletten aufzunehmen, sind entsprechende zivilrechtliche Abwehr- oder Entschädigungsansprüche jedenfalls dem Grunde nach denkbar.

Vgl. zu möglichen Abwehr- oder Entschädigungsansprüchen bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch die von einer Kläranlage ausgehenden Immissionen etwa BGH, Urteile vom 19. Februar 1976 – III ZR 13/74 – und vom 29. März 1984 – III ZR 11/83 -, jeweils juris.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren die Behauptungen des Klägers zwar bestreitet. Eine inzidente Prüfung dahingehend, ob ein zivilrechtlicher Anspruch insoweit tatsächlich gegeben ist, ist im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW durch das Verwaltungsgericht indes nicht vorzunehmen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist nach den vorgenannten Maßstäben, dass der Anspruch schlüssig behauptet ist. Dies ist hier – nach Auffassung der Kammer – der Fall.

Das Grundstück des Klägers liegt nach seinem Vortrag jedenfalls in bestimmten Grenzverläufen tiefer als das Nachbargrundstück des Beigeladenen, so dass das Niederschlagswasser ohnehin entsprechend zufließt. Des Weiteren ist vorgetragen, dass vom Nachbargrundstück auch über die Straße M. auf die Flächen des klägerischen Grundstücks Niederschlagswasser fließt. Schon in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten ist es daher nicht unplausibel, dass es zu den behaupteten „Überflutungen“ der landwirtschaftlichen Flächen des Klägers infolge wild abfließenden Niederschlagswassers des Nachbargrundstücks kommt und die hierdurch bedingte Staunässe bereits zu Aufwuchsschäden am Grünland und Schädigungen des Eichenbestandes geführt haben mag. Nach dem weiteren Vortrag des Klägers ist auch nicht auszuschließen, dass die seit 1984 bis in jüngste Zeit auf dem Nachbargrundstück nach seiner Wahrnehmung erfolgten Aufschüttungen und (Boden-) Versiegelungen für eine Häufung von „Überschwemmungen“ (mit-) ursächlich sein können. Ebenso könnte der Umstand, dass die Kleinkläranlage nicht auseichend dimensioniert sein könnte, um das Schmutzwasser aufzunehmen, hierfür (mit-) ursächlich sein. Denn nach den Behauptungen des Klägers soll das Grundstück des Beigeladenen weder über einen öffentlichen Kanalanschluss für Schmutzwasser (einschl. Gebäude- und Dachentwässerung) noch über eine Hofentwässerung verfügen. Auch komme es zu einem nicht zu ertragenden Gestank aus der Kleinkläranlage des Beigeladenen. Sollten sich diese Behauptungen – also die Störungen, deren Erheblichkeit sowie deren Ursächlichkeit – in einem zivilgerichtlichen Verfahren als zutreffend herausstellen, dürfte der Beigeladene als Störer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen sein.

Die Beklagte hält diesem Vortrag im Wesentlichen nur entgegen, dass sich der Kläger bereits im Jahre 2016 hinsichtlich der Entwässerungsproblematik bezüglich seines Grundstücks bereits an ihren Fachbereich Tiefbau gewandt habe und dass die Entwässerungsverhältnisse im Bereich des klägerischen Grundstücks bereits geprüft und bewertet worden seien. Die Beklagte hat jedoch die Ergebnisse dieser Prüfung weder offengelegt noch ihre diesbezügliche Bewertung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren inhaltlich substantiiert. Ungeachtet dessen kommt der Prüfung und Bewertung aus dem Jahre 2016 ohne Weiteres keine hinreichende Aussagekraft hinsichtlich der aktuellen Verhältnisse mehr zu, zumal nach den Behauptungen des Klägers auf dem Nachbargrundstück nach seiner Wahrnehmung Aufschüttungen und (Boden-) Versiegelungen „bis in die jüngste Zeit“ vorgenommen worden sein sollen. Soweit die Beklagte auf die Bestandskraft der erteilten Baugenehmigungen verweist, bleibt anzumerken, dass eine bestandskräftige Baugenehmigung es nicht ausschließt, sich zivilrechtlich gemäß §§ 1004906 BGB erfolgreich gegen etwaige Störungen zu wehren. Denn Baugenehmigungen ergehen unbeschadet privater Rechte Dritter (vgl. § 74 Abs. 4 BauO NRW).

Mit Blick auf die zivilrechtlichen Abwehransprüche gegen die vom Nachbargrundstück angeblich ausgehenden Störungen in der Gestalt von (behaupteten) „Überschwemmungen“ und (behaupteten) „Fäkaliengerüchen“ vor einem Zivilgericht näher substantiieren zu können, ist der Kläger zur Überzeugung der Kammer (nur) auf die in dem Tenor genannten Angaben angewiesen. Nach dem eigenen – klägerischen – Vortrag sollen nur die baulichen Maßnahmen seit dem Jahr 1984 für diese Störungen kausal sein, so dass die Akteneinsicht auf die Angaben, die erst seit diesem Jahr in die Bauakte aufgenommen wurden, entsprechend zu beschränken ist. In inhaltlicher Hinsicht können (nur) die Angaben zu der Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser und Niederschlagswasser), insbesondere zu der Gebäude- und Dachentwässerung sowie zu der biologischen Abwasserbehandlungsanlage, zu Veränderungen der Geländeoberfläche (§ 8 Abs. 3 BauO NRW), zu Versiegelungen der nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen (i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 BauO) und zu Aufschüttungen und Abgrabungen (i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW) Auskunft darüber geben, inwiefern die baulichen Maßnahmen tatsächlich kausal für die behaupteten Störungen sind. Soweit daher vor allem in den Bauanträgen nebst den zugehörigen Bauvorlagen, Baugenehmigungen oder Bauzustandsbesichtigungen entsprechende Angaben enthalten sind (wie etwa die Lage der Entwässerungsgrundleitungen bis zum öffentlichen Kanal oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwassereinleitung [§ 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 15 der Verordnung über bautechnische Prüfungen – BauPrüfVO] und die Art, die Menge und der Verbleib des besonders zu behandelnden Abwassers für gewerbliche Anlagen [§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BauPrüfVO]), sind diese dem Kläger ungeschwärzt zur Verfügung zu stellen; die übrigen Aktenbestandteile sind abzutrennen und bzw. oder zu schwärzen.

(b) Hinsichtlich der vorstehenden Angaben stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegen.

Die Angaben, die für die Entwässerungssituation und etwaige Fäkalgerüche auf dem Nachbargrundstück relevant sind, berühren den Schutz personenbezogener Daten und das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen nur am Rand; nichts anderes gilt für die Bewohner und sonstigen Nutzer des betreffenden Nachbargrundstücks. Die gegenüber dem Kläger offen zu legenden Angaben treffen nicht nur keine Aussage zu dem persönlichen Lebensbereich Einzelner (Privat- oder Intimsphäre), sie unterliegen auch keinen spezifischen Vertraulichkeitspflichten oder einem Geheimnisschutz.

Vgl. ausführlich hierzu jüngst auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 -, juris Rn. 40 ff. (hinsichtlich der Angaben in einer Bauakte, die für die Statik der Gebäude relevant sind).

Diese Einschätzung teilt offensichtlich der Beigeladene selbst. Denn immerhin hat er diverse Unterlagen zu der Abwasserbeseitigungsanlage freiwillig in das Gerichtsverfahren eingebracht und diese damit auch für den Kläger offengelegt. Soweit der Beigeladene demgegenüber wiederholt die Besorgnis geäußert hat, der Kläger könnte in Erfahrung bringen, wo sich genau die Schlafräume, Badezimmer oder Kinderzimmer befinden oder welche (Video-) Schutzvorkehrungen (etwa gegen Einbrüche, Vandalismus oder „Ausspioniertwerden“) getroffen wurden, werden diese Belange hier nicht berührt.

Soweit der Beigeladene (sinngemäß) als weiteren schutzwürdigen Belang eingewendet hat, der Kläger benötige (auch) die Angaben zur Entwässerungssituation und den angebliche Fäkalgerüchen nur deshalb, um ihn erneut mit haltlosen, querulatorischen Klagen zu überziehen, steht auch dies der Offenbarung der Bauakte jedenfalls in dem hier tenorierten Umfang nicht entgegen. Nach dem oben Gesagten ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Klägers zumindest in Bezug auf die behaupteten „Überschwemmungen“ und „Geruchsbelästigungen“ offensichtlich missbräuchlich ist. Es geht ihm im Wesentlichen um die Abwehr unberechtigter Einwirkungen auf sein Eigentum. Dass diese Einwirkungen offensichtlich tatsächlich nicht gegeben sind, lässt sich nach dem Akteninhalt nicht feststellen. Ob der Kläger oder der Beigeladene insoweit „Recht hat“, wird gegebenenfalls ein Zivilgericht zu klären haben.

Vgl. so im Ergebnis auch schon VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 -, juris Rn. 66 (zum schutzwürdigen Belang, „vor weiteren querulatorischen Klagen“ verschont zu bleiben).

  1. Soweit dem Hauptantrag des Klägers nach alledem nicht entsprochen werden konnte, bleibt aus denselben Erwägungen auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Daher sind seine außergerichtlichen Kosten auch nicht erstattungsfähig (vgl. §§ 162Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

  1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
  2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen.

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Hilfsantrag hat sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

Erfolgreicher Kläger setzt gegenüber AöR (WDR) durch Auskunftsverpflichtung nach IFG NRW über erfolgte Auftragsvergaben

Erfolgreicher Kläger setzt gegenüber AöR (WDR) durch Auskunftsverpflichtung nach IFG NRW über erfolgte Auftragsvergaben

vorgestellt von Thomas Ax

Der Beklagte WDR ist eine informationspflichtige Stelle i. S. d. § 4 Abs. 1 IFG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 IFG NRW und § 55 a WDRG und übt auch im Zusammenhang mit seiner Auftragsvergabe Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 IFG NRW aus.

Dem Informationsanspruch des Klägers nach dem Informationsfreiheitsgesetz steht die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht entgegen.

Ein Auskunftsanspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW i. V. m. § 55 a WDRG scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Beklagte WDR selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit ist.

Der Beklagte WDR ist allerdings nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die den journalistischredaktionellen Bereich betreffen.

Unabhängig davon stehen dem Anspruch des Klägers möglicherweise Ablehnungsgründe nach §§ 8 und 9 IFG NRW (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten) entgegen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2012 – 5 A 166/10
 
Tatbestand

Der Kläger ist als freier Journalist für verschiedene Print- und Onlinemedien tätig. Mit Schreiben vom 27.11.2006 bat er den Beklagten, ihm im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit Auskunft darüber zu geben, an welche der im Einzelnen aufgeführten Unternehmen und Personen der Beklagte seit dem Jahr 2002 Aufträge vergeben habe. In diesem Rahmen bat er um Beantwortung, welchen Umfang die Aufträge jeweils gehabt hätten, ob es eine Ausschreibung gegeben habe oder warum dies gegebenenfalls unterblieben sei, ob es Anzeichen für Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Aufträge, Sach- oder Rechtsmängel nach ihrer Durchführung gegeben oder der Beklagte eine Minderung der Vergütung verlangt habe.

Der Beklagte teilte dem Kläger zunächst in einer E-Mail vom 12. März 2007 mit, er könne über vergebene Aufträge keine Auskünfte erteilen. Daraufhin informierte der Kläger die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, die ihrerseits in einem umfangreichen Schriftverkehr gegenüber dem Beklagten geltend machte, er müsse nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes NRW − IFG NRW − über seine Auftragsvergabe Auskunft erteilen. In einem abschließenden Schreiben vom 21. Februar 2008 legte der Beklagte dar, dass er dem Informationsbegehren des Klägers nicht nachkommen könne. Er führte aus, das Informationsfreiheitsgesetz NRW gelte für ihn nicht. Abgesehen davon gehe es um personenbezogene und sensible Unternehmensdaten, die selbst in Anwendung dieses Gesetzes nicht zur Verfügung gestellt werden könnten.

Der Kläger hat am 17. März 2008 Klage erhoben und einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW − PresseG NRW − sowie einen Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 IFG NRW geltend gemacht. Der Beklagte sei als Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht der Landesregierung unterstehe, auskunftsverpflichtet. Hinsichtlich der mit dem Klageantrag begehrten Auskünfte über Aufträge im nicht journalistischredaktionellen Bereich liege sein Verlangen außerhalb des durch die Rundfunkfreiheit des Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bereichs. Die Auftragsvergabe des Beklagten müsse schon deshalb transparent sein, weil seine Ausgaben zumindest teilweise durch Rundfunkgebühren gedeckt würden. Hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen seien die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung vom 13. Dezember 2007 − C-337/06 − als öffentliche Auftraggeber anzusehen. Wegen der Verwendung öffentlicher Mittel bestehe ein Informationsinteresse der Allgemeinheit daran, ob bestimmte Firmen oder Personen, die im Rundfunkrat vertreten seien, durch Aufträge begünstigt worden seien. Dies gelte vor allem mit Blick auf § 13 Abs. 5 WDRG, wonach kein Mitglied des Rundfunk- oder Verwaltungsrates unmittelbar oder mittelbar mit dem Beklagten für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen dürfe. Für alle vom Kläger genannten Personen und Unternehmen gelte, dass diese entweder selbst oder zumindest ein Angehöriger der Entscheidungsgremien der Unternehmen einen Sitz im Rundfunkrat des Beklagten hätten oder gehabt hätten. Mit Blick hierauf gehe es ihm nur darum, die Mittelvergabe des Staates transparent zu machen, nicht aber darum, interne Informationen von wirtschaftlicher Bedeutung zu erlangen, für die unter Umständen der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen greifen könne. Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW habe er den Beklagten auf die Möglichkeit einer Schwärzung oder Abtrennung von Daten sowie die Möglichkeit, eine Einwilligung einzuholen, hingewiesen.

Wegen der mit der Klage zusätzlich begehrten Informationen über die Auftragsvergabe an Unternehmen der X-Mediengruppe bzw. an Unternehmen, an denen die X-Mediengruppe Beteiligungen halte, sei er bisher nicht an den Beklagten herangetreten. Mit einer stattgebenden Beantwortung sei aber nicht zu rechnen gewesen, weil der Beklagte die Auskunftserteilung generell abgelehnt habe. Der Beklagte unterhalte zu der X-Mediengruppe Beziehungen im Bereich des Austausches journalistischer Inhalte. Diese Zusammenarbeit mit einer privaten Mediengruppe sei in der Öffentlichkeit stark kritisiert worden. Angesichts dessen sei es von öffentlichem Interesse zu erfahren, ob über den journalistischen Austausch hinaus weitere, insbesondere wirtschaftliche, Beziehungen bestünden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, an welche der folgenden ehemals und aktuell existierenden Unternehmen bzw. Personen der Beklagte seit dem Jahr 2002 Aufträge im nicht journalistischredaktionellen Bereich vergeben hat:

[es folgen 25 Unternehmen, z. T. einschließlich ihrer Tochtergesellschaften, und Einzelpersonen]

y) …

und folgende Fragen in Bezug auf jedes Unternehmen/jede Person zu beantworten:

Welchen Umfang haben mögliche Aufträge gehabt (Auftragsvolumen, Art der Leistung)?

Hat es eine Ausschreibung des jeweiligen Auftrages gegeben?

Wenn nein, warum war dies der Fall?

In welcher Form erfolgte die Ausschreibung, sofern es eine gegeben hat?

Gab es Anzeichen für Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Auftrags, Sach- oder Rechtsmängel nach Durchführung des Auftrags oder hat der WDR eine Minderung der Vergütung verlangt?

den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob er seit dem Jahr 2002 Aufträge im nicht journalistischredaktionellen Bereich an Unternehmen der X-Mediengruppe oder solche Unternehmen, an denen die X-Mediengruppe Beteiligungen hält, vergeben hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, der Kläger sei bereits nicht klagebefugt. Er habe keinen Anspruch auf die begehrten Informationen. Es bestehe kein Anspruch aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW. Der Beklagte sei keine Behörde im Sinne dieser Vorschrift. Das Grundrecht der Pressefreiheit, das durch das Pressegesetz NRW ausgestaltet werde, richte sich nur gegen den Staat, d. h. gegen Organe der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung. Der Beklagte sei zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts, jedoch kein Organ der Staatsverwaltung. Seine Organisationsform sei gerade aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewählt worden. Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe er keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus. Er sei selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit und damit im gleichen Umfang wie die Presse Begünstigter und nicht Verpflichteter staatlicher Auskunftspflichten. Die Zuerkennung eines gegen die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten gerichteten Auskunftsanspruchs führe zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbaren Verschlechterung der Wettbewerbssituation gegenüber der Presse sowie privaten Rundfunkveranstaltern. Dies sei im Hinblick auf den gleichen Rang von Presse- und Rundfunkfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinnehmbar, zumal sich die Wettbewerbssituation in den letzten Jahren zunehmend verschärft habe. Studien belegten, dass von bestimmten privaten Medien ganz gezielt Negativ-Berichterstattung zu Lasten des öffentlichrechtlichen Rundfunks betrieben werde. Auch der Kläger berichte systematisch seit dem Jahr 2008 tendenziell negativ über den Beklagten. Ausgehend davon müsse die Waffengleichheit in der öffentlichen Legitimationsdebatte gewahrt bleiben. Der Rundfunk müsse nicht nur vor unmittelbaren staatlichen Eingriffen, sondern auch vor subtileren Mitteln der indirekten Einwirkung geschützt werden. Dies gelte für alle Tätigkeitsbereiche des Beklagten. Denn die Rundfunkfreiheit schließe diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten ein, ohne die die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen könnten. Für den Entstehungsprozess von Rundfunksendungen könnten keine Abgrenzungen vorgenommen werden, um bestimmte Tätigkeiten aus dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit auszunehmen. Eine Trennung in journalistischredaktionelle und andere Tätigkeitsbereiche sei künstlich, lebensfremd und operativ nicht umsetzbar. Abgesehen davon unterliege das Geschäftsverhalten des Beklagten bereits ohne Anerkennung eines Auskunftsanspruchs einer hinreichenden binnenpluralen Kontrolle insbesondere durch seinen Rundfunk- und Verwaltungsrat.

Auch ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 IFG NRW sei nicht gegeben. Der − hier nicht durchgreifende − presserechtliche Auskunftsanspruch sei als verdrängende Spezialregelung gegenüber dem Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW vorrangig. Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen dem presserechtlichen Auskunftsanspruch und dem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW sei mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht vereinbar. Soweit man mit Blick auf die anstehende Neuregelung des § 55 a WDRG annehmen wollte, das Informationsfreiheitsgesetz NRW sei auf Bereiche beim WDR außerhalb „journalistischredaktioneller Inhalte“ anwendbar, sei diese Regelung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar und daher dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Abgesehen davon sei der Beklagte keine öffentliche Stelle und übe keine Verwaltungstätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 IFG NRW aus. Dies ergebe sich aus der Staatsferne des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Dieser sei um der Gewährleistung seiner Freiheit willen aus dem Staat ausgegliedert und dürfe nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden. Im Übrigen habe der Beklagte außer in den Bereichen der Gebührenfinanzierung und der Zuteilung von Wahlwerbesendungen keine Verwaltungsaktbefugnis und könne schon deshalb außerhalb dieser Bereiche nicht durch Verwaltungsakt über den Informationszugang entscheiden. Damit erweise sich seine Inanspruchnahme als Verpflichteter des Informationsfreiheitsgesetzes NRW als systemwidrig.

Darüber hinaus stünden dem Informationsbegehren des Klägers die gesetzlichen Ablehnungsgründe der §§ 6, 8 und 9 IFG NRW entgegen. Der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 lit. b) IFG NRW sei gegeben, weil die Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks als staatsfernes Medium und Faktor der öffentlichen Meinungs- und Wertebildung erheblich gefährdet sei, wenn Dritte durch Auskunftsansprüche in den Prozess der Programmgestaltung einwirken könnten. Ein offener Rundfunkgestaltungsprozess sei nicht mehr möglich, wenn das gesamte Ausgabenverhalten, das die Weichen für die Programmarbeit des Beklagten stelle, ständig öffentlich hinterfragt und „zerredet“ werden könne. Es stehe zu befürchten, dass man ihn mit zahlreichen, auch von der privaten Konkurrenz organisierten Informationsbegehren zu seinen geschäftlichen Beziehungen „überrolle“ und sich publizistische Wettbewerber oder disziplinierungswillige staatliche Organisationen des Informationsanspruchs bedienten, um wirtschaftlichen oder publizistischen Druck auf ihn auszuüben.

Hinsichtlich der von dem Kläger begehrten Informationen über die Auftragsvergabe handele es sich im Übrigen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 8 IFG NRW. Bei Veröffentlichung der Informationen sei ein wirtschaftlicher Schaden für den Beklagten dadurch zu befürchten, dass bestehende Geschäftspartner auf Grund der Veröffentlichung vertraulicher Geschäftsdaten ihre Geschäftsbeziehungen zu ihm einstellten und potentielle Geschäftspartner erst gar keine Geschäftsbeziehungen zu ihm aufbauten. Dadurch seien Auftragsvergabe und ordnungsgemäße Auftragserfüllung gefährdet. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit i. S. d. § 8 Abs. 2 IFG NRW bestehe demgegenüber selbst dann nicht, wenn die Behauptungen des Klägers über die angeblichen Zusammenhänge zwischen den im Klageantrag genannten Unternehmen und dem Rundfunkrat des Beklagten zuträfen. Der Landesgesetzgeber und der Satzungsgeber hätten in § 13 Abs. 5 WDRG und § 4 Abs. 3 WDR-Satzung Inkompatibilitätsregeln umgesetzt. Deren Einhaltung sei durch das binnenplurale Kontrollsystem des Beklagten und über die Rechtsaufsicht gesichert. Transparenz und die Vermeidung von Interessenkollisionen seien gewährleistet.

Schließlich stehe § 9 Abs. 1 IFG NRW dem Informationsbegehren entgegen. Hinsichtlich der im Auskunftsbegehren bezeichneten Privatpersonen würden durch die Erteilung der erbetenen Auskunft personenbezogene Daten offenbart werden. Eine Einwilligung dieser Personen nach § 9 Abs. 1 Halbsatz 2 IFG NRW liege nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei als öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt keine „Behörde“ im Sinne von § 4 PresseG NRW. Er sei vielmehr selbst Träger der grundrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit. Diese schließe die staatliche Beherrschung und Einflussnahme aus und lasse öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten im selben Umfang wie die Presse zu Begünstigten staatlicher Informationspflichten werden. Damit stehe der Rundfunk in einer Gegenposition zum Staat und könne nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden. Dies gelte für alle wesensmäßig mit der Veranstaltung von Rundfunk zusammenhängenden Tätigkeiten − von der Informationsbeschaffung und der Produktion von Sendungen bis hin zu ihrer Verbreitung einschließlich aller zur Erfüllung der Funktion des Rundfunks notwendigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten. Hierzu zähle auch die vom Auskunftsbegehren des Klägers betroffene Haushaltswirtschaft. Eine Abgrenzung zwischen der von der Rundfunkfreiheit erfassten journalistischredaktionellen und der sonstigen Tätigkeit des Beklagten verkürze das Grundrecht in unzulässiger Weise und sei auch tatsächlich nicht praktikabel. Staatliche Aufgabe des Beklagten sei lediglich seine hoheitliche Tätigkeit, insbesondere der Gebühreneinzug. Ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW bestehe ebenfalls nicht. Diesen Anspruch könne der Kläger zwar grundsätzlich als natürliche Person geltend machen. Auch sei der Beklagte eine auskunftsverpflichtete öffentliche Stelle. Allerdings bezögen sich die vom Kläger begehrten Auskünfte nicht auf eine Verwaltungstätigkeit des Beklagten. Mit dem Erfordernis der Verwaltungstätigkeit erfasse das Informationsfreiheitsgesetz nur solches Handeln öffentlicher Stellen, das als staatliche Verwaltung ebenso dem Behördenbegriff des § 4 Abs. 1 PresseG NRW unterfalle.

Der Kläger vertieft mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt der Einschätzung entgegen, der Beklagte sei keine Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 PresseG NRW. Zwar ergebe sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit kein Auskunftsanspruch gegen die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, weil sich dadurch deren Wettbewerbsposition gegenüber der Presse und den privaten Rundfunkanstalten verschlechtere. Dies schließe jedoch die Annahme eines einfachrechtlichen Auskunftsanspruchs dann nicht aus, wenn − wie hier − keine Gefahren für die Wettbewerbsposition des öffentlichrechtlichen Rundfunks bestünden. Vielmehr könne die Presse auf dieser Grundlage die notwendige Transparenz über die Verwendung der Rundfunkgebühr herstellen, um zur unbeeinflussten Berichterstattung durch den Beklagten im Sinne seiner Rundfunkfreiheit beizutragen. Indem sie in der Lage sei, Missstände aufzudecken, wache sie darüber, dass der Beklagte wahrheitsgemäß und unbeeinflusst informieren könne. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, inwieweit der Beklagte ihm verbundenen Personen und Unternehmen Aufträge erteilt habe, die unter Umständen große wirtschaftliche Bedeutung für die Auftragnehmer besäßen. Dieses Interesse überwiege widerstreitende Belange der informationellen Selbstbestimmung. Es müsse jedem Privaten oder Privatunternehmen klar sein, bei Annahme öffentlicher Aufträge in Rechenschaft gebracht zu werden. Die Vergabepraxis des Beklagten als öffentlicher Auftraggeber berühre seine verfassungsrechtliche Unabhängigkeit gerade nicht.

Dem Kläger stehe der Auskunftsanspruch auch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW zu. Durch den am 15. Dezember 2009 in Kraft getretenen § 55 a WDRG sei klargestellt, dass der Beklagte hierdurch außerhalb des Kernbereichs der journalistischredaktionellen Arbeit und des verfassungsrechtlich geschützten Bereichs der Programmgestaltung verpflichtet werde. Den ausgenommenen Bereich habe der Kläger ausdrücklich nicht zum Gegenstand seines Auskunftsbegehrens gemacht. Mögliche Rückwirkungen auf die journalistischredaktionelle Tätigkeit des Beklagten seien bei Erteilung der gewünschten Informationen nicht erkennbar zu erwarten. Vielmehr sei die durch die Rundfunkfreiheit bezweckte freie Meinungsbildung nur in dem Maß möglich, in dem der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiere. Hierzu gehöre auch die Offenlegung der Vergabepraxis des Beklagten, die damit seinem gesetzlichen Auftrag förderlich sei.

Daher liege auch keine erhebliche Beeinträchtigung einer behördlichen Maßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b) IFG NRW vor. Der Auskunftserteilung stehe auch nicht entgegen, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse handele. Denn es sei fraglich, inwieweit durch die Offenlegung ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könne. Kein Unternehmen und keine Person, die auf sauberer vertraglicher Grundlage mit dem Beklagten in Kontakt stünden, könnten Bedenken gegen eine Veröffentlichung der Geschäftsbeziehung haben und nur deshalb von der Übernahme neuer Aufträge Abstand nehmen. Jedenfalls bestehe ein überwiegendes Interesse am Informationszugang. Denn es gebe konkrete Verdachtsmomente, wonach mit Steuergeldern oder Ämtern Missbrauch getrieben werde. So sei ein Rundfunkratsmitglied vor seiner Bestellung sieben Jahre lang beim Beklagten mit der Auftragsvergabe befasst und anschließend fünf Jahre lang Herstellungsleiter und Geschäftsführer zweier Firmen gewesen, die Sendungen mit und für den Beklagten produziert hätten.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hebt hervor, wegen des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG könnten unabhängig von der einfachgesetzlichen Differenzierung keine unterschiedlichen Kriterien für die Frage gelten, ob der Beklagte Auskunftspflichten unterliege, die für staatliche und sonstige öffentliche Stellen gälten. Für den öffentlichrechtlichen Rundfunk habe sich die Wettbewerbssituation in der dualen Rundfunkordnung in den letzten Jahren zunehmend verschärft. In dieser Situation müsse er sich behaupten und gleichzeitig um gesellschaftliche und medienpolitische Akzeptanz kämpfen. Vor diesem Hintergrund sei die bisherige Rechtsprechung zur Ablehnung einer presserechtlichen Auskunftspflicht weiterhin aktuell und müsse auch für das Informationsfreiheitsrecht gelten. Das Bundesverfassungsgericht fordere vom Gesetzgeber, materielle und prozedurale Vorkehrungen zu treffen, um den Rundfunk vor mittelbarer Einflussnahme durch den Staat zu schützen. Dies schließe den Schutz gegenüber subtilen Mitteln der indirekten Einwirkung ein. Bei Annahme eines Auskunftsanspruchs bestehe die Gefahr, dass staatliche Entscheidungsträger auskunftsberechtigte Dritte vorschieben könnten, um Einfluss auf den Rundfunk zu gewinnen. Die Argumentation des Klägers setze einen „hoheitlichen“ Bildungs- und Informationsauftrag des Beklagten voraus, den es nicht gebe. Vielmehr werde der durch die Rundfunkfreiheit geschützte, nicht hoheitliche Programmauftrag des Beklagten durch die staatsferne Organisationsstruktur und eine unter anderem durch die §§ 44 b bis 45 b WDRG gestärkte binnenplurale Kontrolle in Bezug auf kommerzielle Tätigkeiten gesichert. Dieses System habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach als ausreichend erachtet. Die vergaberechtliche Rechtsprechung des EuGH sage über die grundsätzliche staatliche Funktionszuordnung des öffentlichrechtlichen Rundfunks nichts aus. Der mittlerweile in Kraft getretene § 55 a WDRG könne nur bei verfassungskonformer Auslegung Bestand haben. Danach müsse sich die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die hoheitlichen Tätigkeiten des Beklagten beschränken. Daneben gebe es nur die grundrechtlich geschützte Erfüllung des gesetzlichen Funktions- und Programmauftrags.

Der Beklagte habe an Einzelbeispielen dargelegt, welchen konkreten Einfluss die Offenlegung der Haushaltswirtschaft auf seine journalistischredaktionelle Tätigkeit habe. Daran zeige sich plastisch die mangelnde Abgrenzbarkeit von presserechtlich geschützten und sonstigen Bereichen. Soweit der Kläger Verdachtsmomente für eine rechtswidrige Vergabepraxis äußere, stelle er den Sachverhalt falsch dar. Das genannte Mitglied des Rundfunkrats habe von Ende 1998 bis Anfang 2004 Banken und Filmproduktionsfirmen beraten, diese Tätigkeit dann aber eingestellt. Dass er über einen medienbranchennahen Lebenslauf verfüge, stelle keine besondere Gefahrenlage dar, sondern stärke die Sachkompetenz des Rundfunkrats. Die Kooperation mit der X-Mediengruppe sei im Detail öffentlich dargelegt und medial erörtert worden. Auch ihre wirtschaftlichen Beziehungen zum Beklagten und zu seinen Tochterunternehmen seien in den wesentlichen Details bekannt. Für den Fall, dass das Gericht einen Auskunftsanspruch bejahen sollte, müssten die betroffenen Unternehmen und Einzelpersonen notwendig beigeladen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist insoweit begründet, als dem Kläger ein Anspruch auf Neubescheidung seines Auskunftsbegehrens zu Fragen der Auftragsvergabe des Beklagten zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

1. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch allerdings nicht aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW herleiten. Der dort geregelte presserechtliche Auskunftsanspruch richtet sich lediglich gegen Behörden, also staatliche Stellen. In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten keine staatlichen Stellen im Sinne des Presserechts sind. Ihre Tätigkeit ist nicht im üblichen Sinne mittelbare Staatsverwaltung. Der Rundfunk nimmt bei der Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen eine öffentliche Aufgabe wahr, die nach Art. 5Abs. 1 Satz 2 GG weder unmittelbar noch mittelbar Aufgabe des Staates sein kann. Auch der öffentlichrechtliche Rundfunk muss von staatlicher Einflussnahme frei sein, damit eine unabhängige Berichterstattung gesichert ist. Er ist daher selbst nicht anspruchsverpflichtet, sondern berechtigt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 1985 − 4 A 1050/81 −, DÖV 1986, 82; OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 1985 − 5 B 5.83 −, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Oktober 1981 − X 2365/79 −, NJW 1982, 668, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 − 7 C 139.81 −, BVerwGE 70, 310, sowie BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 1988 − 1 BvR 155/85 u. a. −, NJW 1989, 382; Groß, DÖV 1997, 133, 142; krit. Kull, AfP 1985, 75 ff. sowie Schoch, AfP 2010, 313, 317.

Der Senat hat keine Veranlassung, diese gefestigte Rechtsprechung aufzugeben. Ein nicht weiter eingegrenzter Auskunftsanspruch gegen öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten verschlechterte deren Wettbewerbssituation gegenüber der Presse und den privaten Rundfunkanbietern. Die nähere Ausgestaltung und Änderung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sowie die dabei erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den diesem entgegen stehenden öffentlichen oder privaten Interessen muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 − 7 C 139.81 −, BVerwGE 70, 310, 315.

Es bedarf mit anderen Worten eines klar geäußerten gesetzgeberischen Willens, wonach sich der die gesamte Presse einschließlich des Rundfunks (§ 26 Abs. 1 PresseG NRW) gleichermaßen berechtigende presserechtliche Auskunftsanspruch auch gegen den öffentlichrechtlichen Rundfunk richten soll. Daran fehlt es. Der Gesetzgeber hat den Anspruch in § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht erweitert. Er hat dies nicht getan, obwohl die gefestigte Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung von einem spezifisch presserechtlichen Verständnis des Behördenbegriffs ausgeht. Auch die an dieser Rechtsprechung in der Literatur geäußerte Kritik hat ihn nicht zu einer Änderung des Pressegesetzes veranlasst. Selbst die Erkenntnis, die Information aus allgemein zugänglichen Quellen reiche unter den aktuellen Gegebenheiten nicht mehr aus, führte ausschließlich zur Eröffnung sehr weitreichender Informationszugangsrechte durch das Informationsfreiheitsgesetz, nicht aber zugleich zu einer Erweiterung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 − 5 A 640/02 −, OVGE 50, 32, 35.

2. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich dem Grunde nach aber aus § 4Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765) i. V. m. § 55 a des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDRG) in der Fassung des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728). Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. § 55 a WDRG bestimmt, dass das Informationsfreiheitsgesetz auf den WDR Anwendung findet, es sei denn, dass journalistischredaktionelle Informationen betroffen sind.

Dem Informationsanspruch des Klägers nach dem Informationsfreiheitsgesetz steht die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht entgegen (a). Der Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle i. S. d. § 4 Abs. 1 IFG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 IFG NRW und § 55 a WDRG und übt auch im Zusammenhang mit seiner Auftragsvergabe Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 IFG NRW aus (b). Ein Auskunftsanspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW i. V. m. § 55 a WDRG scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Beklagte selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit ist. Der Beklagte ist allerdings nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die den journalistischredaktionellen Bereich betreffen (c). Unabhängig davon stehen dem Anspruch des Klägers möglicherweise Ablehnungsgründe nach §§ 8 und 9 IFG NRW (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten) entgegen (d). Insoweit ist die Sache nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die vom Auskunftsanspruch betroffenen Geschäftsbeziehungen noch nicht identifiziert und den Betroffenen noch nicht die ggf. erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Senat ist aus prozessualen Gründen gehindert, die Spruchreife selbst herzustellen (e).

a) Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz wird für den Kläger nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.

Vgl. Gesetzentwurf zum Informationsfreiheitsgesetz NRW, LT-Drs. 13/1311, S. 11.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist § 4 PresseG NRW, der einen dem Kläger als Journalist grundsätzlich zustehenden Auskunftsanspruch begründet, keine derartige spezialgesetzliche Regelung. Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ in § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend − sei es identisch, sei es abweichend − regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Regelungszusammenhang durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Wenn spezialgesetzliche Bestimmungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb jeweils zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider liefe. Lässt sich Derartiges nicht feststellen, ist § 4 Abs. 1 IFG NRW anzuwenden.

OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 − 8 A 1150/10 −, DVBl. 2011, 1162 f. m. w. N.; Beschluss vom 31. Januar 2005 − 21 E 1487/04 −, NJW 2005, 2028, 2029.

Nur dieses Verständnis des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW wird dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung gerecht. Es trägt dem Gesetzeszweck des Informationsfreiheitsgesetzes hinreichend Rechnung, das Recht auf Informationszugang gegenüber den bereichsspezifischen Bestimmungen zu erweitern, ohne abschließende Spezialregelungen außer Kraft zu setzen.

Vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311, S. 9 und 11; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 − 5 A 640/02 −, OVGE 50, 32, 35.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Informationsanspruch des Klägers nicht durch § 4 PresseG NRW ausgeschlossen. Der danach bestimmte presserechtliche Auskunftsanspruch bezweckt eine Privilegierung der Presse und des Rundfunks (§ 26 Abs. 1 PresseG NRW) gegenüber sonstigen Auskunftsuchenden. Er soll Presse und Rundfunk ermöglichen, die ihnen verfassungsrechtlich garantierte Funktion der Berichterstattung im Interesse einer politischen Willensbildung des Volkes auch über Vorgänge im staatlichen Bereich zu erfüllen. In der freiheitlichdemokratischen Grundordnung soll er die Behörden zu einem Verhalten veranlassen, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 − 8 A 2593/10 −, juris, Rn. 176; Beschluss vom 28. Oktober 2008 − 5 B 1183/08 −, NWVBl. 2009, 198; BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 − III ZR 294/04NJW 2005, 1720 (zu § 4 NdsPresseG); siehe auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 − 7 C 139.81 −, BVerwGE 70, 310, 313 f.; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 56 f.; Scheel, in: Berger/Roth/ Scheel, IFG, 2006, Rn. 116 ff. und 130; Rossi, IFG, 2006, § 1 Rn. 105 ff.; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 4 Rn. 526; a. A. Schoch, IFG, 2009, 182 ff.

Diesem Regelungszweck entspricht es, Pressevertretern neben dem presserechtlichen Auskunftsanspruch auch weitere gesetzlich vorgesehene Informationsansprüche zu eröffnen, die der demokratischen Willensbildung des Volkes dienen sollen. Das ist bei dem jedermann zustehenden Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz der Fall. Seine Einführung beruht darauf, dass in der Informationsgesellschaft die bloße Möglichkeit nicht mehr als ausreichend angesehen wird, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten.

Vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311, S. 1.

Zudem wäre es mit der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit nicht vereinbar, einen Informationszugang, der jedem Bürger offen steht, für Journalisten zu versperren. Der Staat ist verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 -, NJW 2000, 503, Teilurteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62 u. a. – BVerfGE 20, 162, 175.

Die Pressefreiheit gebietet zwar nicht die Eröffnung einer Informationsquelle. Insoweit reicht die Pressefreiheit nicht weiter als die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, die den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen sichert. Jedoch umfasst das Grundrecht ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Informationszugang in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 − 1 BvR 2623/95 u. a. −, BVerfGE 103, 44, 59 f.

Soweit die öffentliche Zugänglichkeit durch das Informationsfreiheitsgesetz jedem Bürger eröffnet wird, steht der Zugang unter gleichen Bedingungen auch den Vertretern der Presse zu.

b) Der Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle i. S. d. § 4 Abs. 2 IFG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 IFG NRW und § 55 a WDRG. Das Informationsfreiheitsgesetz gilt gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte eine öffentliche Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 IFG NRW ist. Davon ist auch der Gesetzgeber bei Schaffung von § 55 a WDRG ausgegangen.

Vgl. Gesetzentwurf, LT-Drs. 14/9393, S. 188.

Der Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 1 WDRG eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Bestimmungen des WDR-Gesetzes. Er unterliegt der Rechtsaufsicht durch den Ministerpräsidenten (§ 54 WDRG).

Der Beklagte übt im Zusammenhang mit seiner Auftragsvergabe auch Verwaltungstätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 IFG NRW aus. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen und umfasst die Verwaltung sowohl im formellen als auch im materiellen Sinne. Zweck des Gesetzes ist es, staatliches Handeln transparent zu machen und durch den freien Zugang zu Informationen nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu steigern. Dementsprechend beabsichtigte der Gesetzgeber, einen möglichst weiten und umfassenden Informationsanspruch zu schaffen und die Ausschlussgründe eng zu fassen.

Vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311, S. 1, 2, 9, 12; für ein ähnlich weites Verständnis auch BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4.11 -, juris, Rn. 10 ff. zu § 1 Abs. 1 IFG.

Hierunter fällt zunächst die gesamte Tätigkeit der Exekutive, unabhängig davon, ob es sich um eine Tätigkeit materiell verwaltender Art handelt. Entscheidend ist die Einordnung des Handelnden in den Staatsaufbau. Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird. Darüber hinaus erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW die Verwaltung im materiellen Sinne. Dies ergibt sich aus der Behördendefinition in § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW sowie aus § 2 Abs. 4 IFG NRW, der die Anwendbarkeit des Gesetzes auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts regelt, sofern sie öffentlichrechtliche Aufgaben wahrnehmen. Der materielle Verwaltungsbegriff knüpft an die ausgeübte Funktion oder den verfolgten Zweck der Tätigkeit an, unabhängig davon, wer sie ausübt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 − 8 A 875/09 −, juris, Rn. 29 ff. und 35 ff. m. w. N.

Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW zunächst die gesamte Tätigkeit des Beklagten. Dies hat auch der Gesetzgeber bei Schaffung des § 55 a WDRG vorausgesetzt. Der Beklagte hat als Veranstalter von Rundfunksendungen in der Rechtsform einer gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung die öffentliche Aufgabe, die unerlässliche Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen sicherzustellen. Die damit gestellte Aufgabe umfasst die wesentlichen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung.

Vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1961 − 2 BvG 1/60 u. a. −, BVerfGE 12, 205, 243 ff., vom 4. November 1986 − 1 BvF 1/84 −, BVerfGE 73, 119, 157 ff., und vom 5. Februar 1991 − 1 BvF 1/85 u. a. -, BVerfGE 83, 238, 297 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2009 − 2 StR 104/09 −, BGHSt 54, 202, juris, Rn. 29 m. w. N.; Schoch, AfP 2010, 313, 317; Schnabel, ZUM 2010, 412, 416 f.; krit. Degenhart, K&R 2011, 374, 378.

In der dualen Ordnung eines Nebeneinanders von öffentlichrechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk dienen die besonderen normativen Anforderungen an öffentlichrechtliche Veranstalter der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Ordnung. Diese stellt sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 − 1 BvR 2270/05 u. a. −, BVerfGE 119, 181, 214 ff.

Die öffentliche Aufgabe des öffentlichrechtlichen Rundfunks kann zwar mit Rücksicht auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Programmfreiheit der Rundfunkanstalten vom Gesetzgeber nur abstrakt festgelegt und geordnet werden.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 − 1 BvR 2270/05 u. a. −, BVerfGE 119, 181, 221.

Gleichwohl ist den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten wie dem Beklagten der Programmauftrag als öffentliche Aufgabe in abstrakter Form unabhängig davon übertragen, dass die gebotene Meinungsvielfalt inhaltliche staatliche Einflussnahmen auf das Programm ausschließt. Teil dieser öffentlichen Aufgabe ist die Vergabe von Aufträgen, die der Beklagte für erforderlich hält, um seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen.

c) Ein Auskunftsanspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW i. V. m. § 55 a WDRG scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte selbst Träger der in Art. 5 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit ist. Zwar kann die Zuerkennung eines gegen die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten gerichteten Auskunftsanspruchs wegen der damit verbundenen Verschlechterung ihrer Wettbewerbssituation gegenüber der Presse sowie privaten Rundfunkveranstaltern im Hinblick auf den gleichen Rang von Presse- und Rundfunkfreiheit durch Art. 5Abs. 1 Satz 2 GG nicht von Verfassungs wegen gefordert sein.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 1988 − 1 BvR 155/85 u. a. −, NJW 1989, 382.

Allerdings ist es primär Sache des Gesetzgebers, die Rundfunkordnung näher auszugestalten. Abs. 5 Abs. 1 Satz 2 GG setzt eine verfassungsrechtliche Grenze dahingehend, dass die gesetzlichen Regelungen die Programmautonomie des öffentlichrechtlichen Rundfunks wahren und gleichzeitig ermöglichen müssen, dass dieser seinen klassischen Funktionsauftrag erfüllen und im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 − 1 BvR 2270/05 u. a. −, BVerfGE 119, 181, 218 f.

Soweit der Gesetzgeber diese Grenzen einhält, ist er nicht daran gehindert, Auskunftsrechte gegenüber dem öffentlichrechtlichen Rundfunk einzuräumen. Dies gilt unabhängig vom Umfang einer binnenpluralen Kontrolle der staatsfernen Rundfunkanstalten durch anderweitige gesetzliche Bestimmungen. Vielmehr darf der Gesetzgeber im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass eine großzügige Informationspolitik − auch im Interesse einer genauen und gründlichen Presseberichterstattung − einer freiheitlichdemokratischen Grundordnung entspricht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 − 7 C 139.81 −, BVerwGE 70, 310, 314 f.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Gesetzgeber in § 55 a WDRG die Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes für den Beklagten ausdrücklich angeordnet und zugleich bestimmt, dass Informationen des Beklagten, die den journalistischredaktionellen Bereich betreffen, nach diesem Gesetz nicht zugänglich sind. Damit steht dem Beklagten auch kraft Gesetzes die Befugnis zu, durch Verwaltungsakt über Informationszugangsbegehren zu entscheiden. Zugleich sollte der Informationsanspruch des Bürgers mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit des Rundfunkveranstalters in Ausgleich gebracht werden.

Vgl. Gesetzentwurf, LT-Drs. 14/9393, S. 188.

Diese Einschränkung des Informationsanspruchs trägt der Rundfunkfreiheit des Beklagten hinreichend Rechnung, war aber auch verfassungsrechtlich geboten. Der Schutz der Rundfunkfreiheit reicht wie der der Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur spezifischen Verbreitung der Nachricht. Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen die Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne die die Medien ihre Funktion nicht angemessen erfüllen können. Geschützt sind namentlich die finanzielle Sicherung der Programme sowie die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rundfunk und den Informanten. Die Vertraulichkeit der gesamten journalistischredaktionellen Arbeit stellt sich als notwendige Bedingung der Funktion des freien Rundfunks dar. Schon die bloße Möglichkeit der Publikation von Redaktionsinterna birgt die Gefahr, dass Informationsquellen versiegen bzw. Informationen nur noch verkürzt oder entstellt weitergegeben werden. Staatlichen Stellen ist es daher grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die im Rundfunk gesendet oder in der Presse gedruckt werden.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 12. März 2003 − 1 BvR 330/96 u. a. −, BVerfGE 107, 299, 310 und 329 f., Beschlüsse vom 14. Juli 1994 − 1 BvR 1595/92 u. a. −, BVerfGE 91, 125, 134 f., vom 25. Januar 1984 − 1 BvR 272/81 −, BVerfGE 66, 116, 134 f. (zum Redaktionsgeheimnis) sowie vom 24. März 1987 − 1 BvR 147/86 u. a. −, BVerfGE 74, 297, 342 (zur finanziellen Sicherung der Programme).

Darüber hinaus schützt die Rundfunkfreiheit vor jedem fremden Einfluss auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 − 1 BvL 35/81 −, BVerfGE 89, 144, 152 m. w. N.

Zwar geht es bei Informationsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht um den unmittelbaren staatlichen Zugriff auf Informationen der Rundfunkanstalten. Jedoch würde sich auch die Schaffung eines einfachgesetzlichen umfassenden Auskunftsanspruchs durch den Gesetzgeber als unzulässiger staatlicher Eingriff in die grundrechtlich gesicherte Vertraulichkeit redaktioneller Arbeit darstellen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ist der öffentlichen Gewalt zuzurechnen.

Vgl. zum Eingriffscharakter privater Auskunftserteilung infolge staatlicher Anordnung BVerfG, Urteil vom 12. März 2003 − 1 BvR 330/96 u. a. −, BVerfGE 107, 299, 330.

Vor diesem Hintergrund gehört in verfassungskonformer Auslegung zu dem journalistischredaktionellen Bereich, der nicht dem Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW i. V. m. § 55 a WDRG unterliegt, jede Information, die Einblicke in die dem Redaktionsgeheimnis unterfallende Informationsgewinnung, verarbeitung oder -verbreitung ermöglicht oder deren Veröffentlichung auf andere Weise eine fremde Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme konkret befürchten lässt. Demgegenüber unterliegen solche Informationen nicht dem Redaktionsgeheimnis, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Programmgestaltung und -produktion stehen. Hierzu gehört etwa die Vergabe von Aufträgen, die keine Rückschlüsse auf spezifisch redaktionelle Tätigkeiten zulassen. So steht etwa die Vergabe von Reinigungsdienstleistungen in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem vom Informationszugang ausgenommenen Programmauftrag.

Vgl. EuGH, Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2007 − Rs. C-337/06 −, http://curia.europa.eu, Rn. 23 und 54.

Auch sind Personalangelegenheiten der Rundfunkanstalten nicht von der Rundfunkfreiheit erfasst, sofern sie sich auf Mitarbeiter beziehen, die nicht den Inhalt der Sendungen mitgestalten. Hierzu zählen neben dem betriebstechnischen und Verwaltungspersonal Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Verwirklichung erschöpft und ohne inhaltlichen Einfluss auf dieses bleibt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 − 1 BvR 848/77 u. a. −, BVerfGE 59, 231, 260 f.

Auch die Gebühreneinziehung und die gesetzlich vorgeschriebene Vergabe von Sendezeiten für Dritte, bei denen die Rundfunkanstalten klassische Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, stehen in keinem grundrechtlich geschützten Zusammenhang mit der Rundfunkfreiheit.

Bereits diese Beispiele zeigen, dass es vom geschützten redaktionelljournalistischen Bereich abgrenzbare Bereiche gibt, deren Offenlegung ohne Gefährdung der Programmfreiheit der Rundfunkanstalten im Rahmen von Informationsansprüchen der Bürger nach dem Informationsfreiheitsgesetz möglich ist. Eine formale Abgrenzung ist regelmäßig etwa hinsichtlich solcher Informationen problemlos, die sich – wie dargelegt – auf Personen beziehen, die mit dem Inhalt der Sendungen und anderen Rundfunkproduktionen nichts zu tun haben. Dasselbe gilt für Informationen, die sich auf Redaktionsmitglieder oder Sachen beziehen, ohne einen inhaltlichen Bezug zur Programmarbeit zu haben. Zu solchen Sachen gehören etwa Büromaterialien oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise in Verwaltungen oder Unternehmen verwendet werden.

Der Beklagte hat jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Informationen offen zu legen oder zu verweigern sind. Wo der Beklagte Rückschlüsse auf spezifisch redaktionelle Tätigkeiten befürchtet, obliegt es ihm, dies bei Ablehnung der gewünschten Information jeweils nachvollziehbar darzulegen, ohne dabei Einblicke in das Redaktionsgeheimnis zu gewähren. Eine Darlegung, die zwangsläufig geheimhaltungsbedürftige Vorgänge eröffnet, ist danach nicht geboten.

Soweit der Gesetzgeber öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten mit Blick auf deren Finanzierung eine größere Transparenz abverlangt als privaten Anbietern, liegt darin auch kein unzulässiger Eingriff in den publizistischen Wettbewerb. Dieser wird durch einen Informationsanspruch bezogen auf Informationen, die nicht den journalistischredaktionellen Bereich betreffen, für sich genommen nicht notwendig negativ beeinflusst. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit Blick auf etwaige Wettbewerbsnachteile veranlasst gewesen sein könnte, das aus der Gebührenfinanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks folgende öffentliche Informationsinteresse weiter zurückzustellen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass durch die Gewährung eines sachgerecht begrenzten Informationsanspruchs die Erfüllung des Programmauftrags mit Blick auf einen zunehmenden wirtschaftlichen Wettbewerb um die immer schwerer zu gewinnende Aufmerksamkeit der Zuschauer gefährdet sein könnte. Die Wirksamkeit der besonderen organisatorischen Sicherungen zur Gewährleistung der Vielfalt und Unabhängigkeit der Berichterstattung durch den öffentlichrechtlichen Rundfunk wird durch Offenlegung von Tatsachen außerhalb des journalistischredaktionellen Bereichs nicht in Frage gestellt. In diesem Sinne hat sich auch die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten vom 24. Juni 2010 in zwei Entschließungen geäußert. Sie hat hervorgehoben, dass der freie Zugang von Bürgern zu Informationen öffentlicher Stellen auch in Deutschland fester Bestandteil der Demokratie sei. Darüber hinaus sah sie in der Öffnung der Sendeanstalten für Informationsbelange der Bürger außerhalb des durch die Rundfunkfreiheit vor staatlicher Kontrolle und Beeinflussung geschützten Bereichs keine Gefährdung dieser Freiheit. Offenheit und Transparenz seien hier keine Bedrohungen, sondern schüfen Vertrauen in der Bevölkerung. Die Geltung der Informationsfreiheitsgesetze werde die Rundfunkanstalten in ihrem demokratischen Auftrag und Selbstverständnis nachhaltig stärken.

Vgl. Entschließungen der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten vom 24. Juni 2009 und vom 24. Juni 2010, in: Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, 20. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht, S. 178 f. und S. 180 f., https://www.ldi.nrw.de/

mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/20_DIB/20_DIB.pdf,

Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und plausibel. Sie trägt etwaigen Gefahren für die Erfüllung des öffentlichen Programmauftrags des Beklagten hinreichend Rechnung. Dessen Sorge, er könne auch von der privaten Konkurrenz mit zahlreichen Informationsbegehren überrollt und dadurch wirtschaftlich oder publizistisch unter Druck gesetzt werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Beklagte ist durch die Begrenzung des Informationszugangs im nicht journalistischredaktionellen Bereich gegen publizistische Einflussnahme hinreichend geschützt. Im Übrigen haben sich in der Vergangenheit Befürchtungen als unberechtigt erwiesen, nach denen öffentliche Aufgabenträger durch die Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz unverhältnismäßig stark in Anspruch genommen werden könnten.

Vgl. Evaluierung des Informationsfreiheitsgesetzes, LT-Vorlage 13/3041, S. 2 und 7.

Darüber hinaus beugt auch die Kostenpflicht des Informationszugangs nach § 11 IFG NRW übermäßig umfangreichen Anfragen vor. Dies gilt vor allem mit Blick auf die Gebührenstaffelung nach der Höhe des Vorbereitungsaufwands gemäß Nr. 1.2 sowie 1.3.2 und 1.3.3 des Gebührentarifs zu § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetzes NRW.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks durch die sachlich begrenzte Eröffnung des Informationszugangs nicht gefährdet, so dass auch der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 lit. b) IFG NRW nicht vorliegt.

d) Dem Auskunftsanspruch des Klägers stehen jedoch möglicherweise Ablehnungsgründe nach §§ 8 (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) und 9 IFG NRW (Schutz personenbezogener Daten) entgegen, weil Auskünfte über Vertragsbeziehungen zu Unternehmen und natürlichen Personen betroffen sind.

Nach § 8 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Entsprechendes gilt für Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse geheim zu halten sind. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Das Informationsfreiheitsgesetz enthält keine Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Allgemein werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens. Sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2012 – 20 F 3.11 – und vom 8. Februar 2011 − 20 F 13.10 −, NWVBl. 2011, 305, 306 m. w. N., Urteil vom 28. Mai 2009 − 7 C 18.08 −, NVwZ 2009, 1113 f.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 − 8 B 1729/10 −, DVBl. 2011, 968, 970; Schoch, IFG, 2009, § 6 Rn. 42, 60.

Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 − 7 C 2.09 −, BVerwGE 135, 34, 46.

Selbst wenn Vertragsgestaltungen und deren Abwicklung Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne darstellen, kann der Informationszugang danach nur versagt werden, wenn durch die Offenbarung ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Bei einem nur geringfügigen Schaden ist der Zugang auch dann zu gewähren, wenn ein überwiegendes Offenlegungsinteresse der Allgemeinheit besteht. Derjenige, der einen Anspruch auf Informationszugang geltend macht, wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (auch) als Sachwalter der Allgemeinheit tätig; seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess entspricht ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse an der Offenlegung tritt nicht schon dann zurück, wenn dadurch grundrechtlich geschützte Rechte der Vertragspartner der auskunftspflichtigen Stelle verletzt würden. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Kenntnis von Vertragsbeziehungen besteht unter anderem dann, wenn die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Rede steht und dabei öffentliche Gelder in nicht unerheblichem Umfang zum Einsatz gebracht werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 − 20 F 13.10 −, NWVBl. 2011, 305, 306 f. (zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Im Sinne dieser höchstrichterlichen Vorgaben hat die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten bereits am 11. Juni 2007 eine besonders restriktive Auskunftspraxis im Zusammenhang mit der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beanstandet. In einer Entschließung vom 13. Dezember 2010 hat sie ferner gefordert, Verträge zwischen Staat und Unternehmen mit Blick auf das große Interesse der Öffentlichkeit grundsätzlich offen zu legen.

Vgl. Entschließungen der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten vom 11. Juni 2007 und vom 13. Dezember 2010, https://www.ldi.nrw.de/ mainmenu_Service/submenu_Entschliessungsarchiv/Inhalt/Entschliessungen_IFK/index.php.

Ausgehend davon kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, bei Erteilung von Informationen über bestimmte Aufträge sei grundsätzlich eine Einstellung der Geschäftsbeziehung zu befürchten. Vielmehr ist unter angemessener Würdigung des hohen Gewichts der für den Informationszugang sprechenden Gründe und Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen jeweils im Einzelfall zu ermitteln, ob das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt.

Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 − 20 F 13.10 −, NWVBl. 2011, 305, 306 f., Urteil vom 24. September 2009 − 7 C 2.09 −, BVerwGE 135, 34, 47 f.; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 − 8 A 3358/08 −, DVBl. 2011, 698, 702 f.

Möglicherweise greift teilweise auch der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 IFG NRW ein. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder andere gesetzlich im einzelnen bezeichnete Fallgestaltungen liegen vor, in denen überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Fehlt es an einem Einverständnis, ist die betroffene Person gemäß § 9 Abs. 2 IFG NRW von der Freigabe zu benachrichtigen, wenn dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu einer Information schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden, so ist dieser vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Auch der Begriff der personenbezogenen Daten ist im Informationsfreiheitsgesetz nicht definiert. Daher ist auf die Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz NRW – DSG NRW – zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person). Hierzu gehören grundsätzlich alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welcher Lebensbereich angesprochen ist, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen der Person zu ihrer Umwelt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 − 6 A 2.09 −, DVBl. 2010, 1307 f. zum vergleichbaren § 3 BDSG.

Name und Anschrift einer Person sind klassische personenbezogene Daten. Hierzu gehören aber auch Informationen über das Auftreten einer Person im Wirtschaftsverkehr einschließlich der von ihr abgeschlossenen Verträge.

Soweit das Auskunftsbegehren des Klägers sich auf Privatpersonen bezieht, denen der Beklagte Aufträge erteilt hat, gilt danach Folgendes: Allein die Tatsache, dass hierfür öffentliche Mittel verwendet worden sind, lässt nicht von vornherein das erhebliche Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer Vertragsbeziehung zum Beklagten entfallen. Daher kommt es darauf an, ob die Betroffenen der Bekanntgabe ihrer personengebundenen Daten zustimmen oder ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe im Einzelfall überwiegt. Letzteres kann nicht ohne vorherige Anhörung der Betroffenen geprüft werden, weil zunächst deren Interessen erfragt werden müssen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 − 8 A 3358/08 −, DVBl. 2011, 698, 700.

e) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Sache nicht spruchreif im Sinne von § 113 5 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat noch nicht ermittelt, ob und inwieweit Auftragsbeziehungen zu den bezeichneten Unternehmen und Personen den journalistischredaktionellen Bereich im Sinne von § 55 a WDRG betreffen. Er hat überdies Ausschlussgründe nach §§ 8 und 9 IFG NRW nicht im Einzelnen geprüft und dementsprechend eine gegebenenfalls gebotene Anhörung der Betroffenen noch nicht veranlasst. Der Senat ist aus prozessualen Gründen gehindert, eine solche Anhörung selbst durchzuführen. Unter den besonderen Umständen des Falles ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Spruchreife herzustellen. Der mit der Beantwortung der äußerst umfangreichen Fragestellungen des Klägers verbundene Aufwand geht deutlich über die Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfragen hinaus und kann unter Beachtung des maßgeblichen Prozessrechts vom Gericht nur mit erheblichen Schwierigkeiten geleistet werden. Ähnlich wie im Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens hat der Beklagte auf Grund einer abweichenden Rechtsauffassung zahlreiche entscheidungserhebliche Folgefragen nicht mehr im Einzelnen geprüft.

Vgl. zu Fällen „steckengebliebener“ Genehmigungsverfahren BVerwG, Beschluss vom 25. November 1997 − 4 B 179.97 −, NVwZ-RR 1999, 74, Urteil vom 14. April 1989 − 4 C 52.87 −, DVBl. 1989, 1050 f.; siehe ferner OVG NRW, 1. März 2011 − 8 A 3358/08 −, DVBl. 2011, 698, 700.

Ohne nähere Kenntnis der jeweiligen Vertragsbeziehungen des Beklagten, an deren Mitteilung er sich aus Rechtsgründen gehindert sieht, lassen sich die noch offenen Fragen nicht beantworten. Bei dieser Sachlage ist es schon mit Rücksicht auf diejenigen Gesichtspunkte, die auf Grund der Rundfunkfreiheit einer vertraulichen Behandlung unterliegen, nicht geboten, zunächst die umstrittenen Fragen im Wege einer Beweisaufnahme zu klären und sämtliche Unterlagen beizuziehen, die sich auf die streitgegenständliche Auftragsvergabe des Beklagten beziehen. Dabei könnte nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger wegen des ihm zustehenden Akteneinsichtsrechts nach § 100 VwGO Tatsachen bekannt würden, die dem journalistischredaktionellen Bereich des Beklagten zuzuordnen sind. Ausgehend davon ist es zunächst Sache des Beklagten, diejenigen vom Klagebegehren erfassten Aufträge zu identifizieren, die nicht zum journalistischredaktionellen Bereich gehören. Erst danach können die Voraussetzungen der Ablehnungsgründe nach §§ 8 und 9 IFG NRW − erforderlichenfalls nach Anhörung der Betroffenen durch den Beklagten − geprüft werden. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht sachgerecht, sämtliche im Klageantrag benannten Unternehmen und Personen beizuladen, sie zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zu befragen und ihnen dadurch vorsorglich Gelegenheit zur Stellungnahme über das Bestehen etwaiger Ablehnungsgründe nach §§ 8 und 9 IFG NRW zu geben.

Bei seiner Neubescheidung hat der Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die dargelegte Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Konkret wird er dabei ergänzend von folgenden Erwägungen auszugehen haben:

Über Versicherungsverträge ist nach § 55 a WDRG grundsätzlich Informationszugang zu gewähren, wenn sie Mitarbeiter betreffen, die keinen inhaltlichen Einfluss auf das Programm ausüben. Versicherungsverträge, die sich auf Redaktionsmitglieder beziehen, unterliegen nur dann dem Informationszugang, wenn sie in keinem spezifischen Zusammenhang mit dem Programmauftrag stehen. Hierzu gehört grundsätzlich etwa der Verkehrsrechtsschutz, während der Versicherungsschutz der Redaktionsmitglieder wegen rechtswidriger Berichterstattung dem journalistischredaktionellen Bereich zuzurechnen ist.

Die Anmietung von Veranstaltungsräumen durch eine Rundfunkanstalt ist grundsätzlich nicht dem journalistischredaktionellen Bereich zuzuordnen, wenn die Räumlichkeiten nicht erkennbar zur Herstellung von Sendungen oder sonstigen redaktionellen Tätigkeiten genutzt werden. Aus der Anmietung solcher Räume sowie aus Einzelheiten der Vertragsanbahnung und -abwicklung kann im Allgemeinen nicht schon auf das Programmprofil geschlossen werden. Das gilt auch dann, wenn die Räume für Fortbildungen der mit der Programmgestaltung befassten Mitarbeiter genutzt werden. Denn der Raumnutzung als solcher kommt kein spezifischer Informationsgehalt zu, der zur Wahrung der vertraulichen Redaktionsarbeit der Geheimhaltung bedürfte. Etwas anderes kann für inhaltliche Informationen über die Mitarbeiterfortbildung gelten.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung (S. 16) beispielhaft Ausführungen zu etwaigen Aufträgen an das im Klageantrag zu 1m) benannte Rundfunkratsmitglied gemacht hat, hat er lediglich Anzeichen für eine Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der Produktion von Sendungen benannt. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte diesen entgegen getreten ist, wäre jedenfalls die vom Kläger gemutmaßte Auftragsvergabe nicht dem journalistischredaktionellen Bereich zuzuordnen.

Anhand der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen über eine Zusammenarbeit mit der X-Gruppe ist ersichtlich, dass zumindest die zentralen Vereinbarungen dem journalistischredaktionellen Bereich unterfallen und daher nicht dem freien Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen. Die Frage, ob und inwieweit daneben weitere Aufträge außerhalb des Bereichs der Programmgestaltung vergeben worden sind, hat der Beklagte allerdings zu beantworten.

Hinsichtlich der vom Beklagten ermittelten Aufträge aus dem nicht journalistischredaktionellen Bereich ist vor einer Neubescheidung weiterhin zu klären, ob durch die Gewährung der begehrten Informationen an den Kläger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart würden, an deren Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse besteht, ob dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstünde, ob gegebenenfalls das öffentliche Interesse am Informationszugang überwiegt und ob die Voraussetzungen für die Offenbarung personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW vorliegen. Erforderlichenfalls hat der Beklagte eine Anhörung der Betroffenen nach § 8 Satz 4 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW durchzuführen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Hier ist das Gericht mit seinem Entscheidungsausspruch (Verpflichtung zur Neubescheidung) hinter dem auf Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung gerichteten Antrag des Klägers zurückgeblieben. Der Senat legt den Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen auf, weil das Ergebnis der nach den noch fehlenden Verfahrensschritten zu treffenden Entscheidung offen ist.

Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 155, Rn. 17.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor.

Helfer in der Not – Spezial – FEUERWEHREN (3)

Helfer in der Not – Spezial – FEUERWEHREN (3)

Innovative Markterkundung vor Ausschreibung für Ersatzeinsatzkleidung für Feuerwehr (F)

vorgestellt von Thomas Ax

AP führt mit Unterstützung der Kanzlei Ax Rechtsanwälte für die Feuerwehr (F) durch ein Markterkundungsverfahren. AP bereitet vor, stellt vor, stimmt ab und reicht aus Einladungen zu einem Markterkundungsverfahren mit Markterkundungsgespräch. F teilt mit Namen möglicher Anbieter und macht Terminvorschläge für Gespräche. Damit erfolgt vor der Einleitung des Vergabeverfahrens eine ausreichende aber auch notwendige Markterkundung zur Festlegung des Auftragsgegenstands. Auf der Basis indikativer Angebote kann auch der Auftragswert geschätzt werden.

Entwurf

F VergMan ® Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber (AG – Kunden) Markterkundung vor Ausschreibung für Ersatzeinsatzkleidung (… Stück) für Feuerwehr F
Einladung zur Beteiligung an einer Markterkundung

Sehr geehrte Damen und Herren,

AP führt für die F im Vorfeld dh in Vorbereitung und zur Vorbereitung einer Ausschreibung für Ersatzeinsatzkleidung (… Stück) ein Markterkundungsverfahren durch.

I

1
Vorstellung der F

2
Die zu beschaffende Einsatzkleidung muss für Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung geeignet sein und die hierzu notwendige Norm in der höchsten Leistungsstufe erfüllen. Es ist der bestmögliche Schutz der Einsatzkräfte in allen erdenklichen Szenarien zu gewährleisten. Entscheidend abzustellen ist auf Tragekomfort, Schutz, Funktionalität, Warnwirkung sowie die praktische Handhabung für Wartung und Pflege. Es soll eine neue Farbkombination aus zB rot (Jacke) und blau (Hose) festgelegt werden. An der neuen Jacke und Hose sollen sich zudem zahlreiche Taschen und Befestigungsmöglichkeiten für verschiedene Ausrüstungsgegenstände befinden, um im Einsatz möglichst effektiv arbeiten zu können.

3
Die Neubeschaffung einer modernen und sicheren Schutzkleidung mit hohem Tragekomfort ist eine deutliche Verbesserung der Arbeitssicherheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der F. Dies trägt u. a. auch zu einer hohen Mitarbeiterzufriedenheit bei und unterstützt bei der Personalgewinnung in der Zukunft für Einsatzkräfte.

4
Die Hersteller bieten heute mit neuartigen Materialien und Produktentwicklungen deutlich besseren Schutz für die Einsatzkräfte. Die Einsatzbekleidung schützt die Einsatzkräfte insbesondere im Brandeinsatz vor Hitze und Flammen.

II

1
Im Rahmen des Markterkundungsverfahrens soll der Markt an Einsatzkleidung eingehend betrachtet und mehrere Anbieter mit unterschiedlichen Modellen auf die Anforderungen der F geprüft werden. Im Rahmen der Markterkundung werden ggf Trageversuche durchgeführt. Ob eine Leistung von mehreren Unternehmen erbracht werden kann, soll gerade mit der Markterkundung herausgefunden werden.

2
Es handelt sich um ein Markterkundungsverfahren.

2.1

2.1.1
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Markterkundung nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages handelt.

2.1.2
Es besteht kein Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens zur Erteilung eines öffentlichen Auftrags im Anschluss. Bei Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens im Anschluss besteht zudem kein Anspruch der Teilnehmer an der Markterkundung auf Teilnahme.

2.1.3
Sämtliche im Zuge des Markterkundungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse sollen bei der F verbleiben und werden vollumfänglich in dem etwaigen förmlichen Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt.

2.2
Eine Erstattung der Kosten, die den Interessenten durch die Teilnahme an diesem Verfahren entstehen, sowie sonstige Entschädigungsansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die F behält sich ausdrücklich vor, bei Durchführung eines etwaigen späteren Vergabeverfahrens die in dem Markterkundungsverfahren aufgestellten Anforderungen zu ändern.

3
Maßstab für die ggf anschließende Beschaffung von Schutzausrüstung ist es, nicht das vermeintlich preisgünstigste Produkt zu beschaffen, sondern ein Produkt, welches zu einem angemessenen Preis, das erforderliche Schutzniveau sowie eine nachhaltige und anwenderfreundliche Nutzung mit überschaubarem Pflege- und Wartungsaufwand gewährleistet wird. Nicht zu vernachlässigen sind Aspekte die den Lieferanten betreffen und ebenfalls Einfluss auf die Auftragsvergabe haben können, wie Lieferzeit, Vertriebsnetz, Reparaturmöglichkeiten, trägerbezogene Größenanpassungen. F sucht die beste Lösung für das Ziel der Gewährleistung der langfristigen und zuverlässigen Bereitstellung anforderungsgerechter Einsatzkleidung zu vernünftigen Konditionen. .

4
Zur Teilnahme an dem Markterkundungsverfahren unterbreiten Sie ein indikatives Angebot.

4.1
Hierbei ist einzugehen auf das mögliche Angebotskonzept:

4.1.1
Leasing, Kauf?

4.1.2
Einhaltung der Anforderungen der EN 469 in puncto

4.1.2.1
Wärmeübergang
Für die Bewertung der Schutzwirkung von Materialien gegenüber Wärmeeinwirkung ist das Schmerzempfinden und die Schädigung des menschlichen Gewebes maß-gebend. Der Übergang von der Schmerzgrenze zur Verbrennung 2. Grades lässt sich bei der Prüfung des Wärmeübergangs bei Flammeneinwirkung bzw. bei Wärmestrah-lung erfassen und die gewonnen Daten in einer „Grenzkurve“ darstellen. Der Wärme-durchgang durch eine Schutzkleidung wird allerdings wesentlich durch Luftschich-ten in bzw. zwischen den Materialschichten beeinflusst, die isolierend wirken. Diese Luftschichten können in einer Schutzkleidung unterschiedlich ausgebildet sein, weil die Kleidung verschiedene Bereiche des Körpers (z.B. Gelenke, Schritt) abdeckt.

4.1.2.2
Wärmeübergang „Flamme“ (Xf),
Maßgeblich für eine Materialbewertung sind die Wärmeübergangsindizes HTI 12 und HTI 24.HTI 12 entspricht einer Erhöhung der Temperatur auf der Rückseite der Probe um 12 K [K = Kelvin], das ist etwa die Schmerzschwelle auf der Haut. HTI 24 bedeutet eine Erhöhung der Temperatur um 24 K, die eine Verbrennung 2. Grades der menschlichen Haut bewirken kann. Die Zeitdifferenz zwischen der Schmerzgrenze (HTI 12) und der Verbrennung 2. Grades (HTI 24) gibt der Index HTI 24 – HTI 12 wieder.

4.1.2.3
Wärmeübergang „Strahlung“ (Xr),
Ähnliches gilt für den Schutz gegen Wärmestrahlung. Feuerwehreinsatzkleidung wird bei Übung und Einsatz unterschiedlicher Wärmestrahlungsintensität ausge-setzt. Dies kann über einen längeren Zeitraum niedrige oder über eine relativ kurze Zeit eine hohe Strahlungsintensität sein.

4.1.2.4
Wasserdichtigkeit (Y),
Die Prüfung der Wasserdichtigkeit erfolgt im Wasserdruckversuch. Eine Probe wird über einem mit Wasser gefüllten Behältnis eingespannt und einem stetig steigen-den Wasserdruck auf einer Seite ausgesetzt, bis an irgendeiner Stelle der Probe Wasser durchtritt. Der Druck, bei dem das Wasser das Flächengebilde an der ersten Stelle durchdringt, ist das Maß der Wasserdichtigkeit.

4.1.2.5
Wasserdampfdurchgangswiderstand (Z),
Die Einsatzkräfte müssen mit der Feuerwehrschutzkleidung oft körperlich schwere und gelegentlich psychisch belastende Arbeiten verrichten und dies zum Teil unter großer Hitzeeinwirkung. Dabei kommen die Feuerwehrangehörigen ins Schwitzen. Entsprechend wichtig ist daher die Anforderung an die Schutzkleidung, den beim Schwitzen am Körper entstehenden Wasserdampf möglichst ungehindert von innen nach außen zu leiten, also eine gute sogenannte Wasserdampfdurchlässigkeit zu besitzen.

jeweils
Stufe 2

und

4.1.3
Wahrnehmbarkeit der Feuerwehrangehörigen, welche am Einsatzort durch Straßenverkehr gefährdet sind. Nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 3 UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C53) müssen Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, hiergegen durch Warn- oder Absperrmaßnahmen geschützt werden. Die Durchführungsanweisung zu der Vorschrift verweist pauschal auf DIN EN 471.  Eine geeignete Warnmaßnahme bei Gefährdungen durch den Straßenverkehr ist im Sinne des § 17 (3) UVV „Feuerwehren“ z.B. das Tragen von Feuerwehrschutzjacken und -hosen, die die Anforderungen nach DIN EN 469 Anhang B erfüllen, wenn durch diese bei Tag und bei Nacht eine ausreichende Wahrnehmbarkeit gegeben ist (Ausstattung mit retroreflektierendem [Nachtauffälligkeit] und fluoreszierendem [Tagauffälligkeit] Material) und die retroreflektierenden und fluoreszierenden Streifen so angeordnet sind, dass die Konturen des Körpers erkennbar sind. Erfüllt die Feuerwehrschutzkleidung diese Anforderungen, so ist eine zusätzliche Warnweste nicht erforderlich.

4.2
Hierbei sind zu machen Angaben und Erläuterungen zu

4.2.1
Tragekomfort

4.2.2
Schutz

4.2.3
Funktionalität

4.2.4
Warnwirkung

4.3
Hierbei sind zu machen Angaben und Erläuterungen zur praktischen Handhabung für Wartung und Pflege. Feuerwehrschutzkleidung muss nach den Vorgaben der Hersteller gepflegt und repariert werden. Nur so können die zugesicherten Eigenschaften auch möglichst lange erhalten bleiben. Zudem wird sichergestellt, dass beispielsweise die Warnbestreifung nicht durch falsche Waschvorgänge ihre retroreflektierende oder fluoreszierende Wirkung verliert oder, dass einzelne Schichten der meist mehrlagigen Feuerwehrschutzkleidung nicht ihre Funktion verlieren. Zertifizierte PSA, wie z.B. Feuerwehrschutzkleidung, darf nicht so verändert werden, dass dadurch die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen nicht mehr gewährleistet wäre. So kann ein Zertifikat (EG-Baumusterprüfbescheinigung) seine Gültigkeit verlieren, wenn die Schutzkleidung so verändert wird, dass die Leistungsanforderungen nicht mehr erfüllt sind. Ist etwa ein Aufdruck oder ein Emblem auf der Feuerwehrschutzkleidung geplant, so ist beim Hersteller nachzufragen, ob dies möglich ist und ob die „Kleidung mit Aufdruck“ auch dann noch den Vorgaben der Norm entspricht. Nicht mehr funktionstüchtige Bestreifungen oder beschädigte Schutzanzüge sind entsprechend der Reparaturanleitung des Herstellers, vom Hersteller/Lieferanten selbst oder von ihnen benannten Stellen zu reparieren bzw. instand zu setzen.

4.3
Hierbei sind zu machen Angaben und Erläuterungen zu Kennzeichnung.

Jedes Teil der Schutzkleidung muss dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss auf Deutsch verfasst, auf dem Artikel selbst oder auf Etiketten vorhanden sein, die am Artikel sicht- und lesbar befestigt sind und widerstandsfähig gegenüber den vom Hersteller vorgesehenen Pflegemaßnahmen sein. Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten: a. Name, Handelsname oder andere Formen der Identifizierung des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters, b. Bezeichnung des Produkttyps, Handelsname oder Code, c. Größenbezeichnung, d. Nummer der einschlägigen Europäischen Norm (EN 469:2005), e. Piktogramme und die vier Leistungsstufen (Xf, Xr, Y, Z), f. Pflegekennzeichnung. Wasch- und Reinigungsanweisungen sind anzugeben. Falls besondere Anforderungen an die Kennzeichnung der empfohlenen Höchstzahl der Pflegeprozesse bestehen, ist diese nach dem Wort „max.“ neben dem Pflegeetikett anzugeben. Wenn die Schutzkleidung gewerblich gewaschen werden kann, ist dies auf dem Pflegeetikett anzugeben. Falls die Anforderungen einer Europäischen Norm durch eine Kombination von Bekleidungsstücken erfüllt werden, muss dies auf den Etiketten aller zusammengehörenden Bekleidungsstücke erkenntlich sowie der Hinweis enthalten sein, dass alle Kleidungsstücke zusammen getragen werden müssen.

Der Hersteller muss dem Kunden zu der Schutzkleidung für die Feuerwehr eindeutige, schriftliche Informationen in deutscher Sprache mitliefern, die Folgendes enthalten: a. alle in zuvor a), b), e) und f ) geforderten Angaben, b. Name und vollständige Adresse des Herstellers und/oder des von ihm autorisierten Vertreters, c. Name, vollständige Adresse und Identifizierungsnummer der anerkannten Stelle, die in die EG-Baumusterprüfung und/oder Qualitätslenkung einbezogen ist, d. Nummer der einschlägigen Europäischen Norm (EN …) und Veröffentlichungsjahr, e. Erläuterungen aller Piktogramme und Leistungsstufen. Eine grundlegende Erläuterung der Prüfungen, denen die Schutzkleidung unterzogen wurde, und eine entsprechende Liste der Leistungsstufen, vorzugsweise in Form einer Leistungstabelle, f. alle wesentlichen Ausgangsmaterialien der einzelnen Schichten der Schutzkleidung sind anzugeben, die Nennung von Markennamen ist möglich, g. Anleitungen und Hinweise zu:–Prüfungen, die der Träger vor Gebrauch durchzuführen hat,–passendem Sitz, Art und Weise des An- und Ablegens,–geeigneter Verwendung des Produktes, um das Verletzungsrisiko so gering wie möglich zu halten,–Gebrauchseinschränkungen (z.B. Temperaturbereich usw.),–Lagerung und Wartung unter Angabe der Höchstabstände zwischen Wartungsüberprüfungen,–Pflege und/oder Dekontamination (z.B. Reinigungstemperatur, Trocknungsprozess, pH-Wert, mechanisches Vorgehen, maximale Anzahl der Reinigungsprozesse),–möglicherweise auftretenden Problemen, z.B. nicht industrielle Pflege kontaminierter Kleidung (Warnhinweise),–Bestandteilen von Schutzkleidung, die zusätzlich verwendet werden müssen, um den vorgesehenen Schutz zu erreichen. –allen im Produkt verwendeten Materialien, die allergische Reaktionen hervor-rufen können oder möglicherweise karzinogen, reproduktionstoxisch oder mutagen wirken,–allen wesentlichen ergonomischen Beeinträchtigungen, die die Verwendung des Produktes mit sich bringen, wie z.B. Einschränkung des Sichtfeldes, der Hörschärfe oder das Risiko einer Wärmebelastung,–Anzeichen von Alterung und Leistungsverlust des Produktes,–Reparaturen,–Zubehör und Ersatzteilen, falls von Bedeutung,–geeigneter Verpackung für den Transport, falls erforderlich. h. Illustrationen, Nummern der einzelnen Teile usw., falls hilfreich. In diesen Informationen muss der Hersteller darauf hinweisen, dass die Bekleidung, falls sie in der Wasserdichtigkeit der Leistungsstufe 1 entspricht, nicht für Einsätze mit der Gefahr von Wasserdurchdringung geeignet ist. Auf dem Etikett gibt der Hersteller der Schutzkleidung an, wie die Pflege der Bekleidung durchzuführen ist. Bei der Zulassung (Prüfung der Materialien) erfolgt die Vorbehandlung zur Prüfung entsprechend den Angaben auf dem Pflegeetikett. Ist keine Wäsche möglich, erfolgt die Vorbehandlung durch Chemischreinigung. Die Obermaterialien der Schutzkleidung sollten Wasser und andere Flüssigkeiten abweisen können. Dies wird durch die Imprägnierung der Oberstoffe im Rahmen der Herstellung erreicht. Imprägnierungen, z.B. auf der Basis von Fluorcarbonharzen, sind gegen Pflegebehandlungen und mechanische Beanspruchungen nur bedingt beständig. Eine Nachimprägnierung ist nach einer bestimmten Anzahl Pflegebehandlungen erforderlich und im Anschluss an Wäschen bzw. Chemischreinigung möglich. Der Hersteller der Schutzkleidung muss in der Kennzeichnung der Schutzkleidung und in der Gebrauchsanleitung eine Aussage zur Nachimprägnierung des Außenmaterials treffen.
Ist ein Aufdruck oder ein Emblem auf der Feuerwehrschutzkleidung geplant, so ist zu klären, ob dies möglich ist und ob die „Kleidung mit Aufdruck“ auch dann noch den Vorgaben der Norm entspricht.

5
Das indikative Angebot richten Sie bis zum … per Email an AP.

6
Für den … ist ein Markterkundungsgespräch vorgesehen. Hierzu ergeht eine gesonderte Einladung.

Ax Vergaberecht
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