Ax Vergaberecht

Helfer in der Not – Spezial – FEUERWEHREN (2)

Helfer in der Not – Spezial – FEUERWEHREN (2)

Kritisch unterbliebene Fachlosbildung zwischen Fahrgestell und Aufbau

vorgestellt von Thomas Ax

Die Antragsgegner haben mit europaweiter Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 29.12.2016 die gemeinsame Lieferung von fünf baugleichen Hubrettungsfahrzeugen DLAK 23/12 im Wege eines offenen Verfahrens als Lieferauftrag ausgeschrieben. Nach Ziffer II.1.6 der Bekanntmachung erfolgt keine Aufteilung in Lose. Die feuerwehrtechnische Beladung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschaffungsverfahrens. Nebenangebote wurden nicht zugelassen (Ziffer II.2.10 der Bekanntmachung).

Unter Ziffer II.2.7 der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass die Laufzeit 11 Monate betrage.

In Ziffer II.2.14 der Bekanntmachung wird zu Ziffer II.2.7 ausgeführt, dass für vier Auftraggeber der Lieferzeitpunkt spätestens der März 2018, für einen Auftraggeber der Lieferzeitpunkt frühestens der Januar 2019 sei. Wie aus der Leistungsbeschreibung hervorgeht, ist das Fahrgestell mit Aufbau für die Antragsgegnerin zu 5) frühestens im Januar 2019 und spätestens im März 2019 zu liefern. Die Fahrzeuge der anderen 4 Antragsgegner sind spätestens im März 2018 zu liefern. Die Bieter haben in das Leistungsverzeichnis für jedes Fahrzeug den Liefertermin einzutragen.

Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Wie aus Ziffer 8 der Bewerbungsbedingungen hervorgeht, werden beim Wertungskriterium Preis die Gesamtkosten über alle Fahrzeuge berücksichtigt. In der Vormerkung der Leistungsbeschreibung wird darauf hingewiesen, dass der in der Leistungsbeschreibung ausgewiesene Kaufpreis sämtliche Kosten einschließlich aller Nebenkosten berücksichtigt. Der Auftragnehmer schuldet zu diesem Kaufpreis ein vollständig montiertes, betriebsfertiges und voll funktionsfähiges Fahrzeug.

Als Kontaktstelle wurde in der Bekanntmachung die K..GmbH genannt.

Nach Ziffer IV.2.2 der Bekanntmachung war der Schlusstermin für den Eingang der Angebote der 07.02.2017, 09.00 Uhr.

Nachdem der Antragstellerin die Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt wurden, rügte diese durch ihren Bevollmächtigten mit je zwei Schreiben vom 16.01.2017 und 23.01.2017 gegenüber der K..GmbH verschiedene Vergabeverstöße, u. a. ihrer Ansicht nach unzulässige Abweichungen von den Vorgaben der VOL/B, diskriminierende Vorgaben, die sie nicht einhalten könne, die Ausdehnung des Referenzzeitraums auf 5 Jahre, mangelnde Hinweise, wann Referenzen als vergleichbar angesehen würden, die ihrer Ansicht nach unzulässige Vorgabe, einen reinen Preisentscheidung durchzuführen und die unterbliebene Losaufteilung in drei Lose Fahrgestell, Aufbau und Beladung.

Mit Schreiben vom 30.01.2017 wurde teilweise den Rügen der Antragstellerin abgeholfen und diesbezüglich auf den mitgesandten Katalog von Bieterfragen und Antworten verwiesen. An einigen der beanstandeten Leistungsanforderungen u. a. unter Pos. 1.2.4 Rettungskorb sowie der Notwendigkeit einer Fire-CAN Schnittstelle wie in den Pos. 1.2.6 und 1.2.12 der Leistungsanforderung beschrieben, haben die Antragsgegner festgehalten. Die weiteren Rügen mit Schreiben vom 16.01.2017 und 23.01.2017 wurden zudem zurückgewiesen.

Wie aus dem beigefügten Katalog von Bieterfragen und Antworten noch hervorging wurde die Angebotsfrist bis zum 20.02.2017, 09:15 Uhr, verlängert.

Mit Schreiben vom 31.01.2017 wurde die Antragstellerin über weitere Änderungen der Vergabeunterlagen informiert. Es wurde ausgeführt, dass es in Bezug auf die Position 1.1.4 „Fahrerhaus für Truppbesatzung 1:2 – Rückwand“ es bei der Forderung nach einem Fahrerhaus mit mind. 180 mm ausgestellter Rückwand über die gesamte Breite bleibe. In Bezug auf Pos. 1.2.5 wurde klargestellt, dass ein „im Korb“ fest verbauter Werfer angeboten werden könne.

Daraufhin rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 31.01.2017 gegenüber den Antragsgegner/innen u. a. die Gesamtvergabe ohne Losbildung.

Die Vergabekammer Südbayern weist darauf hin, dass sie erhebliche Bedenken im Hinblick auf die unterbliebene Fachlosbildung zwischen Fahrgestell und Aufbau hat.

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

Zwar haben die Antragsgegner insoweit eine umfangreiche Begründung über die ihrer Ansicht nach vorliegenden technischen Gründe i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB zum Absehen von einer Losvergabe vorgelegt. Angesichts dessen, dass bisher die Fachlosbildung bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr jedoch der absolute Regelfall war (so auch die Fachempfehlung Nr. 5 vom 06. Juni 2012 zur Ausschreibung und Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen des Deutschen Feuerwehrverbands, deren Nachfolgeregelung noch nicht existiert) und die Verwaltungspraxis und Verwaltungsgerichtsbarkeit im Unterlassen der Fachlosbildung einen schweren Vergabeverstoß sieht (siehe VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2016 – Au 3 K 15.1070), sind an die Darlegung der technischen Gründe hohe Anforderungen zu stellen.

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

Die von den Antragsgegnern dargestellte beiderseitige Schnittstellenproblematik zwischen Fahrgestell und Aufbau besteht sicherlich, ist bei der Beschaffung von Drehleitern durch die geringe Zahl der potentiellen Marktteilnehmer aber deutlich gemildert. Der relativ kleine Markt bringt darüber hinaus die Gefahr, dass bei einem Absehen von der Fachlosbildung bei gleichzeitiger – ggf. zulässiger – Vorgabe von Alleinstellungsmerkmalen eines Marktteilnehmers der Wettbewerb vollständig ausgeschaltet wird.

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

Vor diesem Hintergrund könnte es für die Auftraggeber auch zumutbar sein, die Schnittstellenproblematik durch sukzessive Ausschreibung von Fahrgestell und Aufbau zu entschärfen.

Die Frage muss im vorliegenden Verfahren aber nicht entschieden werden.

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

Helfer in der Not – Spezial – FEUERWEHREN (1)

Helfer in der Not – Spezial – FEUERWEHREN (1)

Drehleiter-Korb: Gewusst wie: Vorgaben rechtmäßig, obwohl sie faktisch dazu führen, dass nur ein Aufbau des einen Anbieters angeboten werden kann

vorgestellt von Thomas Ax

In Pos. 1.2.4 Rettungskorb werden rettungskorbbodennahe oder hängende Aufnahmen für Krankentragen gefordert. Weiter heißt es in dieser Position: Bei hängenden Konstruktionen muss ein Einfahren in Rettungsfenstern nach Musterbauordnung (Öffnung 90 cm breit, 120 cm hoch) möglich sein. Die rettungskorbbodennahe Aufnahme hat nur der eine Anbieter. Bei dem anderen Anbieter wird die Trage in der Multifunktionssäule am Korb oben eingesteckt. Bei der hängenden Variante gibt es 2 Möglichkeiten. Einmal die Trage unter den Korb zu hängen. Dies scheidet jedoch durch die Vorgabe der Normfenster aus, da die 120 cm Höhe nicht eingehalten werden kann. Die zweite Variante ist der Rescue Loader des anderen Anbieters. In der Position ist aber gefordert worden, dass dieses Rettungsgerät auf der Drehleiter mitgeführt werden muss, was bei dem anderen Anbieter aber nicht möglich ist, da die Trage in der Multifunktionssäule am Korb eingesteckt wird.

Die Vorgaben unter Ziffer 1.2.4 führt nicht zu einer Rechtsverletzung des anderen Anbieters, obwohl sie faktisch dazu führen, dass nur ein Aufbau des einen Anbieters im vorliegenden Verfahren angeboten werden kann.

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

Die wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben sind durch das Leistungsbestimmungsrecht der Vergabestelle gerechtfertigt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitgehend frei. Nach welchen sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung auszurichten ist, ist ihm auch in einem Nachprüfungsverfahren nicht vorzuschreiben. Dem Auftraggeber steht hierbei ein – letztlich in der Privatautonomie wurzelndes – Beurteilungsermessen zu, dessen Ausübung im Ergebnis nur darauf kontrolliert werden kann, ob seine Entscheidung sachlich vertretbar ist (OLG Düsseldorf, B. v. 03.03.2010 – Az.: VII-Verg 46/09; B. v. 17.02.2010 – Az.: VII-Verg 42/09).

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

Im hier strittigen Vergabenachprüfungsverfahren haben damit grundsätzlich weder die Antragstellerin, noch die Vergabekammer Südbayern das Recht, festzulegen, welche Anforderungen der Auftraggeber an die Beschaffenheit des Rettungskorb seines zu beschaffenden Feuerwehrfahrzeugs stellt. Hintergrund dafür ist, dass das Vergaberecht nicht regelt, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung. Die danach im jeweiligen Fall vorgenommene Bestimmung des Beschaffungsgegenstands ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen im Ausgangspunkt nicht zu kontrollieren (OLG München, Beschluss vom 28.7.2008 – Verg 10/08; Beschluss vom 9.9.2010 – Verg 10/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.2.2010 – VII-Verg 42/09; Beschluss vom 3.3.2010 – VII-Verg 46/09; Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12).

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

Allerdings ist die Definitionsmacht des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstandes nicht schrankenlos (OLG Düsseldorf, B. v. 22.05.2013 – Az.: VII-Verg 16/12; B. v. 01.08.2012 – Az.: VII-Verg 105/11; B. v. 25.04.2012 – Az.: VII-Verg 7/12; OLG Karlsruhe, B. v. 15.11.2013 – Az.: 15 Verg 5/13; OLG Naumburg, B. v. 14.03.2013 – Az.: 2 Verg 8/12; B. v. 20.09.2012 – Az.: 2 Verg 4/12; 2. VK Bund, B. v. 09.05.2014 – Az.: VK 2 – 33/14; 2. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 19.10.2012 – Az.: 2 VK LSA 17/12). Der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand sind im Interesse der von der Richtlinie 2004/18/EG (nunmehr Richtlinie 2014/24/EU) angestrebten Öffnung des Beschaffungswesens der öffentlichen Hand für den Wettbewerb, aber auch der effektiven Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit wegen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.5.2012 – C-368/10) durch das Vergaberecht Grenzen gesetzt.

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

Sie wird begrenzt durch die Verpflichtung, den vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (OLG Karlsruhe, B. v. 15.11.2013 – Az.: 15 Verg 5/13; B. v. 21.07.2010 – Az.: 15 Verg 6/10; OLG Naumburg, B. v. 14.03.2013 – Az.: 2 Verg 8/12; B. v. 20.09.2012 – Az.: 2 Verg 4/12).

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

Darüber hinaus sind die Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV zu beachten, der vorschreibt, dass, soweit dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, der Auftraggeber in technischen Anforderungen (in einem weit zu verstehenden Sinn) nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verweisen darf, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte ausgeschlossen oder begünstigt werden.

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

Wie das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 12.02.2014, VII-Verg 29-13 ausführte, sind die dem Auftraggeber gesetzten vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des § 8 Abs. 7 EG VOL/A eingehalten, wenn

– die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,

– vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,

– solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind

– und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

Bewegt sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt (OLG Düsseldorf, B. v. 12.02.2014 – Az.: VII-Verg 29/13; B. v. 22.05.2013 – Az.: VII-Verg 16/12; OLG Karlsruhe, B. v. 04.12.2013 – Az.: 15 Verg 9/13; B. v. 15.11.2013 – Az.: 15 Verg 5/13; VK Baden-Württemberg, B. v. 24.06.2013 – Az.: 1 VK 15/13; 2. VK Bund, B. v. 09.05.2014 – Az.: VK 2 – 33/14).

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

An den vom OLG Düsseldorf aufgestellten Grundsätzen ist im Grundsatz auch die streitgegenständliche Vergabe zu messen.

Zu beachten ist allerdings, dass nunmehr Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU verbietet, ein Vergabeverfahren mit der Absicht zu konzipieren, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs gilt danach als gegeben, wenn das Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.

Zudem lässt Art. 32 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV die Wahl einer Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen nicht vorhandenem Wettbewerb aus technischen Gründen nur dann zu, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.

Es spricht viel dafür die Anforderungen des Art. 32 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV auch dann heranzuziehen sind, wenn zwar (pro forma) ein offenes Verfahren durchgeführt wird, durch die Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung aber nur ein Bieter ein ausschreibungskonformes Angebot abgeben kann.

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

Dies kann im vorliegenden Verfahren aber offen bleiben, weil keine Anhaltspunkte für eine künstliche Einschränkung der Auftragsvergabeparameter bestehen und die Antragsgegner eine vertretbare Erkundung des – äußerst überschaubaren – Marktes der regelmäßig in Deutschland anbietenden Drehleiterhersteller vorgenommen haben, indem sie sich Drehleitern der Antragstellerin und der Firma R.. vorführen haben lassen.

Zudem hat der Rettungskorb der Firma R.. nach der vertretbaren Einschätzung der Antragsgegner, die hier über einen erheblichen Einschätzungsspielraum verfügen, Vorteile gegenüber dem Rettungskorb der Antragstellerin, die dazu führen, dass dieser aus Sicht der Antragsgegner keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung i.S.d. Art. 32 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV darstellen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Vergabe von Feuerwehrfahrzeugen und deren Aufbau um Leistungen geht, die dem Schutz von hochrangigen Rechtsgütern dienen, so dass hier auch relativ geringfügige Vorteile eines Produkts drastische Einschränkungen des Wettbewerbs rechtfertigen können. Dies mag bei anderen Beschaffungen u.U. anders zu beurteilen sein.

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die als Regelfall anzusehende Aufnahme und Lagerung von Krankentragen auf dem Rettungskorb gem. Pos. 1.2.5 grundsätzlich von allen Bietern zu erfüllen ist und auch von allen potentiellen Bietern serienmäßig angeboten wird. Diese herkömmliche Rettung über eine Aufnahme auf dem Rettungskorb stößt nach der nicht zu beanstandenden Beurteilung der Antragsgegner insbesondere bei in Ihrer Bewegung eingeschränkten oder adipösen Personen und kritischen Örtlichkeiten an ihre Grenzen. Die Annahme der Antragsgegner, dass bei kritischen Örtlichkeiten ein gefahrloses Aufschieben der Krankentrage auf die Reling des Rettungskorbes und damit eine gefahrlose Übernahme der zu transportierenden Personen nicht immer gewährleistet ist, ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Antragstellerin zuzugeben ist, dass dies auch mit ihrem Rettungskorb durch eine gut geschulte Mannschaft in vielen Fällen möglich sein wird. Beim Versuch des Einfahrens mit dem Rettungskorb der Antragstellerin in ein Dachflächenfenster in einer Dachneigung muss der Korb in manuellem Betrieb in vielen Fällen in erhebliche Schräglage gebracht werden. In einer solchen Schräglage ist es jedenfalls schwieriger als bei einer rettungskorbbodennahen oder hängenden Lage einen Adipositas-Patienten oder eine sonstige erheblich verletzte Person ohne Gefährdung und Beeinträchtigung des Patienten bzw. der Feuerwehrdienstleistenden vom Inneren des Gebäudes nach oben zu schieben. Er besteht gegenüber anderen Systemen eine erhöhte Gefahr, dass ein Patient bei engen Platzverhältnissen mit seinen Beinen zwischen Trage und Fensteroberkante eingeklemmt wird. Es scheint in der Praxis üblich zu sein, dass das Monitoring (EKG) oder auch das Beatmungsgerät bei intubierten Patienten zwischen oder auf den Beinen des Patienten gelagert wird. Ebenso kann es erforderlich sein, dass der Patient aufgrund seiner Verletzungen auf der Krankentrage zusätzlich in einer Vakuummatratze und/oder auf einem Spineboard gelagert werden muss. Ein Schrägstellung des Korbes bzw. schräge Lagerung der Trage ist außerdem bei Herzinfarktpatienten ausgeschlossen, weil bei solchen unbedingt vermieden werden muss, dass sich unkontrolliert Blut im Körper verteilt.

Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17

In diesen Einsatzsituationen haben die Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass diese bei einer Schräglagerung der Trage zur Aufnahme auf dem Rettungskorb nicht beherrscht werden können. Deshalb durften sie im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts eine horizontale Aufnahme der Trage in Pos. 1.2.4 vorgeben. Aufgrund der in Rede stehenden äußerst gewichtigen Rechtsgüter bei der Rettung von Menschen aus Gefahrsituationen ist eine derartige Leistungsbestimmung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Einsätze bei denen die Unterschiede zwischen den Rettungskörben der Antragstellerin und der Fa. R.. relevant werden bei den Feuerwehren der Antragsgegner sehr selten sein werden. Hier muss bereits die abstrakte Möglichkeit einer besseren Rettung von Menschen aus kritischen Örtlichkeiten für eine zulässige Leistungsbestimmung ausreichen.

Für eine horizontale Aufnahme der Trage gibt es auf dem Markt derzeit zwei Lösungen. Die eine Lösung ist die rettungskorbbodennahe Aufnahme und Lagerung der Fa. R… Die andere Möglichkeit ist die hängende Aufnahme, wie sie die Antragstellerin über ihren „Rescue Loader“ gewährleisten kann.

Soweit die Antragstellerin durch die Vorgabe in Pos. 1.2.4, dass „das Rettungsgerät auf dieser Drehleiter vollständig mitzuführen ist“, daran gehindert ist, ihren Rescue Loader anzubieten, mit dem sie die Anforderungen der Pos. 1.2.4 ansonsten erfüllen könnte, wird sie dadurch nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Antragsgegner haben aus sachlich gerechtfertigten Gründen dargelegt, warum sie auf diese Anforderung nicht verzichten wollen. Sie haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in einem Einsatzfall, in dem eine Person über die Drehleiter auf einer Krankentrage bei kritischen Örtlichkeiten gerettet werden muss, der Einsatz des Rettungsmittels – im Fall der Antragstellerin des „Rescue Loaders“ – ohne zeitliche Verzögerung möglich sein muss. Dazu ist es notwendig, dass der „Rescue Loader“ auf dem Drehleiterfahrzeug selbst verlastet ist und damit unmittelbar zur Verfügung steht. Es ist bereits ein Nachteil, dass in einem solchen Einsatzfall zunächst noch der Korb abmontiert und der „Rescue Loader“ an die Drehleiter angebracht werden muss. Weitere potentielle Zeitverzögerungen durch einen gesonderten Antransport des „Rescue Loader“ sind im Sinne einer effektiven Personenrettung nicht hinnehmbar. Hinzu kommt, dass die Antragsgegner dann für den Transport des „Rescue Loader“ gesonderte Transportfahrzeuge vorhalten und einsetzen müssten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Notwendigkeit des Einsatzes des „Rescue Loaders“ in der Regel erst vor Ort ergibt, so dass dieser, wenn er nicht auf dem Leiterfahrzeug verlastet ist, stets vorsorglich mit einem gesonderten Transportfahrzeug vor Ort gebracht werden müsste, unabhängig davon, ob der Einsatz erforderlich ist oder nicht.

Die Vorgabe, dass „das Rettungsgerät auf dieser Drehleiter vollständig mitzuführen ist“ in Pos. 1.2.4 ist daher sachlich gerechtfertigt, selbst wenn sie dazu führt, dass im streitgegenständlichen Vergabeverfahren nur noch die Fa. R.. für den Aufbau ein Angebot abgeben kann, das der Leistungsbeschreibung entspricht.

VergMan® – Innovative Vergabevorbereitung: Online- Schulung und interaktiver Workshop zur Vorbereitung eines Vergabeverfahrens

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Da aufgrund der Wettbewerbssituation zahlreiche beschwerde- und klagefreudige Unternehmen aktiv sind, gehen wir davon aus, dass es zu Rügen und zu einem Nachprüfungsverfahren kommen kann, was vorab besonders hohe Anforderungen an die Dokumentation der Begründung jeder einzelnen Entscheidung zu jedem einzelnen Punkt stellt, um entsprechende Beschwerden nichtberücksichtigter Bewerber oder Bieter abwehren zu können.

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Grenzenlose Leistungsbestimmung durch den öffentlichen Auftraggeber?

Das aktuelle Problem (1): Klarbenennung der Referenzen samt Ansprechpartner (darf gefordert werden)

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax


Frage: Kann und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine Leistungsbestimmung durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen?

Antwort: Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen ist der öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz ungebunden. Die Entscheidung wird erfahrungsgemäß von zahlreichen Faktoren beeinflusst, unter anderem von technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen oder solchen der sozialen, ökologischen oder ökonomischen Nachhaltigkeit. Die Wahl unterliegt der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert ist. Sie muss zunächst einmal getroffen werden, um eine Nachfrage zu bewirken.

Frage: Welche Rolle spielt das Vergaberecht?

Antwort: Das Vergaberecht regelt demnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung. Einer besonderen vergaberechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf die Bestimmung des Auftragsgegenstands durch den Auftraggeber nicht. Sie ergibt sich aus der Vertragsfreiheit. Die danach im jeweiligen Fall vorgenommene Bestimmung des Beschaffungsgegenstands ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen im Ausgangspunkt nicht zu kontrollieren.

Frage: Mit welchen Grenzen?

Antwort: Nichtsdestoweniger unterliegt die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand, und zwar im Interesse der angestrebten Öffnung des Beschaffungswesens der öffentlichen Hand für den Wettbewerb, aber auch der effektiven Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit wegen, bestimmten durch das Vergaberecht gezogenen Grenzen. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung sind die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers indes eingehalten, sofern

  • die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
  • vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
  • solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind,
  • und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

Bewegt sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt.

Frage: Kann vor diesem Hintergrund der Verzicht auf ein wettbewerbliches Verfahren gerechtfertigt sein?

Antwort: Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 GWB stehen den öffentlichen Auftraggebern das offene und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zu Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist. Gemäß § 119 Abs. 5, 2. Alt. GWB i.V.m. § 14 Abs. 4 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 VgV vergeben. Von den dort geregelten Fällen kommt § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV in Betracht. Danach kann (und muss) der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.

Frage: Das gilt doch nicht uneingeschränkt?

Antwort: Richtig. Dies gilt gemäß § 14 Abs. 6 VgV nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Sämtliche Ausnahmen vom vorrangig durchzuführenden offenen oder nicht offenen Verfahren sind grundsätzlich eng auszulegen. Dies gilt erst recht, wenn gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV nur mit einem Unternehmen verhandelt werden soll, die Vergabe also nicht im Wettbewerb erfolgt. Die Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands trägt der öffentliche Auftraggeber. Hierbei sind stichhaltige Belege beizubringen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen ergibt. Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb erfordert das – vom öffentlichen Auftraggeber darzulegende und ggf. zu beweisende – objektive Fehlen von Wettbewerb aus technischen Gründen. Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollen Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung kommen. Die Ausnahme sollte auf Fälle beschränkt bleiben, in denen eine Veröffentlichung entweder aus Gründen extremer Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse nicht möglich ist oder in denen von Anfang an klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führen würde, nicht zuletzt, weil objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen.

Frage: Öffentliche Auftraggeber, die auf diese Ausnahme zurückgreifen, sollten also begründen, warum es keine vernünftigen Alternativen oder keinen vernünftigen Ersatz gibt?

Antwort: Genau. Ist die Ausschließlichkeit auf technische Gründe zurückzuführen, so sollten diese im Einzelfall genau beschrieben und nachgewiesen werden. Als solche könnten beispielsweise angeführt werden, dass es für einen Wirtschaftsteilnehmer technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen, oder dass es nötig ist, spezielles Wissen, spezielle Werkzeuge oder Hilfsmittel zu verwenden, die nur einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen. Technische Gründe können auch zurückzuführen sein auf konkrete Anforderungen an die Interoperabilität, die erfüllt sein müssen, um das Funktionieren der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu gewährleisten.“

Frage: Das ist doch ein Spannungsverhältnis?

Antwort: Genau. Die Frage, ob ein Auftrag aus technischen Gründen oder wegen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann, hängt entscheidend von der Festlegung des Auftragsgegenstands und der Bestimmung seiner technischen Spezifikationen ab. Legt sich der Auftraggeber auf bestimmte Funktionen, Merkmale oder Verfahren fest, kann es im Ergebnis sein, dass nur noch ein einziges Unternehmen in der Lage ist, den Auftrag zu. Bereits für die Vergabe eines Auftrags innerhalb eines wettbewerblichen Verfahrens ist anerkannt, dass die – dem Vergabeverfahren grundsätzlich vorgelagerte – Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, ob und was beschafft werden soll, und damit auch die Frage, welche Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen gestellt werden dürfen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der wettbewerbsoffenen Beschaffung vergaberechtlichen Grenzen unterliegt. Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats gewahrt, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Führt die Bestimmung des Auftragsgegenstands durch den öffentlichen Auftraggeber dazu, dass im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 a) oder b) VgV der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, greift das Korrektiv des § 14 Abs. 6 VgV ein, wonach die Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, mithin eine Vergabe außerhalb des Wettbewerbs, nur dann gelten, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.

Frage: Gibt es Leistungsbestimmungen, die im Falle des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV zu einem völligen Wettbewerbsverzicht führen?

Antwort: Ja. Die kann es gut geben. Die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers unterliegt dann engeren vergaberechtlichen Grenzen als dies bei Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens der Fall ist. Eine Leistungsbestimmung, die im Falle des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV zu einem völligen Wettbewerbsverzicht führt, bedarf einer wesentlich größeren Rechtfertigungstiefe als eine solche, die unter Aufrechterhaltung des Vergabewettbewerbs im Ergebnis (nur) zu einer hersteller- oder produktbezogenen Leistungsspezifikation gemäß § 31 Abs. 6 VgV führt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die zur Begründung der technischen Alleinstellung angeführten Gründe die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb.

Herr Dr. Ax, wir danken für das Interview.

Die Fragen stellte Redakteur Tobias Schmitt

AxErfolge: OLG München, Beschluss vom 26.01.2022: Strahlentherapie ist EU-weit auszuschreiben

OLG München, Beschluss vom 26.01.2022: Strahlentherapie ist EU-weit auszuschreiben

Wir setzen das Vergaberecht für unsere Mandanten -hier den Antragsteller- durch!

Der Antragsgegner, der Träger des Klinikums Landkreis Erding ist, plante mindestens ab Anfang 2019 eine Kooperation der Klinik mit einer strahlentherapeutischen Praxis auf dem Außengelände des Klinikums. Zu diesem Zweck sollte mit dem Partner ein Kooperationsvertrag und ein Pachtvertrag abgeschlossen werden, wobei die Vereinbarungen jeweils in einem wechselseitigen Bezug stehen sollten. In dem Kooperationsvertrag sollte sich die Praxis verpflichten, im Fachgebiet Strahlentherapie die vom Krankenhaus jeweils angeforderten ärztlichen Leistungen bei Patienten, die auf einer Hauptabteilung des Krankenhauses versorgt werden, zu erbringen. Hinsichtlich des Entgeltes sollte die Abrechnung bei Patienten, die gemäß § 17 KHEntgG mit dem Krankenhaus wahlärztliche Leistungen vereinbart haben, gegenüber den Patienten und bei allen anderen Patienten gegenüber dem Krankenhaus erfolgen. Der Praxis sollte zeitgleich im Rahmen eines langfristigen Pachtvertrags eine Grundstücksfläche auf dem Klinikgelände überlassen werden, verbunden mit der Berechtigung, dort auf eigene Kosten ein Gebäude für eine stationäre und ambulante Strahlentherapie zu errichten und zu betreiben. Eine andere Nutzung des Grundstücks war nicht gestattet. Nach Ablauf der Pachtzeit sollte der Pächter das Grundstück in dem Zustand zurückgeben, in welchem er es zu Vertragsbeginn übernommen hatte.

Am 16.07.2019 stellte die Beigeladene dem Klinikum ein Konzept für eine Kooperation vor. Am 20.08.2019 berichtete die Presse über die geplante Etablierung einer Strahlentherapie durch das Klinikum mit Hilfe eines externen Kooperationspartners, mit dem man bereits im Gespräch sei.

Der Antragsteller, der Strahlentherapiezentren in benachbarten Gemeinden betreibt, wandte sich daraufhin schriftlich am 24.08.2019 an das Klinikum mit der Bitte, ebenfalls ein Konzept zur Errichtung einer Praxis auf dem Gelände des Klinikums vorstellen zu dürfen. Mit E-Mail vom 03.12.2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter anderem Folgendes mit:

(…) Wie bereits telefonisch besprochen bräuchten wir ein Konzept von Ihnen (idealerweise bis Fr, 06.12.19) ob Sie dort die Gebäude erstellen könnten, wie das aussehen könnte, welchen Umsetzungszeitpunkt Sie sich vorstellen und alle anderen Informationen, die Ihnen bereits vorliegen. (…)

Mit E-Mail vom 11.12.2019 übersandte der Antragsteller seine Konzeptunterlagen. Auf Nachfrage teilte ihm der Antragsgegner mit Schreiben vom 09.01.2020 mit, dass die Unterlagen nicht – wie erbeten – am 06.12.2019, sondern erst am 11.12.2019 und 12.12.2019 und somit verspätet eingegangen seien; der Antragsgegner habe sich für einen anderen Bewerber entschieden.

Daraufhin rügte der Antragsteller mit Schreiben vom 14.01.2020, dass kein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt worden sei, die Ablehnung seines Angebots wegen Verspätung sei mangels klarer Ausschlussfristen nicht rechtmäßig und er habe auch keine korrekte Vorabinformation nach § 134 GWB erhalten. Mit Schreiben vom 24.01.2020 wurde die Rüge vom Antragsgegner zurückgewiesen.

Da den Rügen nicht abgeholfen wurde, stellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 28.01.2020 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer und beantragte u.a. für den Fall, dass Verträge bereits geschlossen sein sollten, die Unwirksamkeit der geschlossenen Verträge festzustellen, sowie die Feststellung von Vergabeverstößen. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, der Auftrag hätte europaweit ausgeschrieben werden müssen, da eine Baukonzession vorliege und bereits die Baukosten über dem maßgeblichen Schwellenwert von 5,35 Mio.€ liegen würde.

Der Antragsgegner widersetzte sich dem Nachprüfungsantrag und berief sich darauf, dass die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten worden seien und es deshalb keiner europaweiten Ausschreibung bedurft habe. Gegenstand der Beschaffung seien Dienstleistungen, nicht Bauleistungen, es werde auch keine Konzession vergeben. Mit Schriftsatz vom 30.04.2020 teilte der Antragsgegner mit, dass beabsichtigt sei, mit einer radiologischen Praxis aus München eine Kooperationsvereinbarung und einen Pachtvertrag abzuschließen.

Die Vergabekammer wies mit Beschluss vom 18.06.2020 den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurück Es handele sich weder um eine Baukonzession noch um einen Bauauftrag, da in dem vom Antragsgegner vorgelegte Entwurf des Pachtvertrages keine Bauverpflichtung enthalten sei. Es werde lediglich die Möglichkeit geräumt, eine strahlentherapeutische Praxis auf dem verpachteten Grundstücksteil zu errichten. Bei dem streitgegenständlichen Auftrag handele es sich um einen Dienstleistungsauftrag, der sich weit überwiegend auf die Erbringung fachärztlicher Leistung für die Auftraggeberin beziehe, und für den somit der erhöhte Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 2 Nr.1 GWB i.V.m. Art. 4 lit. d) der Richtlinie 2014/24/EU von 750.000 Euro (netto) maßgeblich sei. Die Schätzung des Auftragswertes auf ca. 100.000 € Auftragswertes sei plausibel und erfülle die Anforderungen des § 3 VgV. Die vom Antragsteller behaupteten weit höheren Zahlung dagegen seien von dieser weder belegt noch nachvollziehbar dargelegt.

Der Antragsteller legte gegen den Beschluss form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein und stellte außerdem einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde. Den Antrag nach § 173 GWB hat der Senat nach Hinweis mit Beschluss vom 03.08.2020 als unzulässig verworfen.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2021 gab der Antragsgegner bekannt, dass er bereits im Jahr 2020 einen Pachtvertrag mit einer strahlentherapeutischen Praxis geschlossen habe. Einen neuerlichen Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 24.03.2021 verworfen.

Mit Beschluss vom 28.05.2020 hat der Senat, darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die vor kurzem veröffentlichte Entscheidung des EuGH vom 22.04.2021, Az. C 537/19 abweichend von der bislang geäußerten Rechtsauffassung in Betracht komme, die Vereinbarungen doch in der Gesamtheit rechtlich als Baukonzession zu bewerten. Bejahe man eine Baukonzession, so komme es für die Notwendigkeit der europaweiten Ausschreibung darauf an, ob der Schwellenwert überschritten sei. Allerdings sei im Zweifel davon auszugehen, dass der nach § 2 KonzVG zu berechnende Gesamtumsatz über den Errichtungskosten (vorliegend wohl ca. 6 Millionen €) liege, da ein Konzessionsnehmer regelmäßig zumindest die Investitionsaufwendungen zuzüglich einer Rendite erwirtschaften will.

Im Termin vom 30.07.2021 hat der Antragsgegner – wie vorab schriftsätzlich angekündigt – erklärt, er wolle nunmehr eine europaweite Ausschreibung vornehmen. Der Pachtvertrag mit der strahlentherapeutischen Praxis, die der Senat zwischenzeitlich beigeladen hatte, sei einvernehmlich aufgehoben worden.

Fensterbauer hat Fenster mit einem schlechteren Uw-Wert eingebaut – ist der komplette Austausch der Fenster unverhältnismäßig im Sinne von § 635 Abs. 3 BGB?

Fensterbauer hat Fenster mit einem schlechteren Uw-Wert eingebaut – ist der komplette Austausch der Fenster unverhältnismäßig im Sinne von § 635 Abs. 3 BGB?

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax


Die Fragen stellte VergabePrax-Redakteur Tobias Schmitt.

Ausgangslage:

Eine Beschaffenheit der Fenster ist mit einem Uw-Wert von 0,8 ausdrücklich vereinbart worden. Da Fenster ab diesem Wert (und darunter) auch als Passivhausfenster gelten, sind auch Fenster geschuldet, auf die diese Definition zutreffend ist. Der Fensterbauer hat Fenster mit einem schlechteren Uw-Wert eingebaut – ist der komplette Austausch der Fenster unverhältnismäßig im Sinne von § 635 Abs. 3 BGB?

AntwortGanz klar: im Regelfall: NEIN.

Für die Frage, ob der vom Unternehmer zu leistende Aufwand „unverhältnismäßig“ ist, kommt es nicht allein auf das rechnerische Verhältnis zwischen den Mangelbeseitigungskosten einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Auftraggeber andererseits an. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen.

Worauf kommt es an?

AntwortEs kommt vor allem darauf an, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung des Werks hat. In der Abwägung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit den Unternehmer ein Verschulden trifft. Letztlich kann sich der Unternehmer nur dann auf § 635 Abs. 3 BGB berufen, wenn das Bestehen des Auftraggebers auf einer ordnungsgemäßen Erfüllung sich im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.

Geht es nur um konkrete Folgen für die Heizkosten?

AntwortNein. Vielmehr spielt die Einhaltung bestimmter Wärmeschutzstandards bei Neubauten generell für die Wertvorstellungen von Erwerbern eine Rolle. Es ist zumindest davon auszugehen, dass sich ein fachkundiger Kaufinteressent in der Regel für die Fenster interessiert und gegebenenfalls die Einhaltung bestimmter Wärmeschutzstandards prüft oder vom Verkäufer erfragt. Das bedeutet, dass die Klägerin im Falle eines Verkaufs – unabhängig von der Frage einer Offenbarungspflicht – damit rechnen muss, dass die Frage nach dem Wärmeschutz der Fenster zum Bestandteil von Vertragsverhandlungen werden kann. Es mithin nicht nur um bestimmte Heizkosten, sondern auch um die Einhaltung bestimmter Merkmale, die auf dem Wohnungsmarkt – neben anderen Merkmalen – allgemein als mitbestimmend für den Wert einer Wohnung angesehen werden.

Was ist mit den Beschädigungen infolge des Austauschs der Fenster?

AntwortGanz klar: Beim Austausch der Fenster ist mit Beschädigungen zu rechnen. Es sollte nachvollziehbar sein, dass ein Austausch der Fenster zu Schäden an der Fassade, Innenwände, Fensterbänke etc. führen kann.

Mit welchen Schäden ist zu rechnen?

AntwortEs ist mit folgenden Schäden zu rechnen:

Schutz vor Staub und Dreck beim Fenstertausch

Wie bei jeder Baumaßnahme ist auch beim Fenstertausch ein sorgfältiger Schutz der Räume entscheidend dafür, dass die Staub- und Dreckbelastung möglichst gering bleibt. Dazu ist es wichtig, alle Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände zu schützen. Idealerweise wird der Raum leergeräumt, ist dies – zum Beispiel bei bewohnten Wohnungen – nicht möglich, sollte alles inklusive des Bodenbelags mit robuster Folie bzw. Schutzmatten abgedeckt werden. Damit sich Schmutz und Staub nicht in der ganzen Wohnung verteilen ist es empfehlenswert, den Raum, in dem gearbeitet wird, möglichst abzuschotten. Dies lässt sich durch das Abhängen, bzw. Abkleben der Zimmertür erreichen.

Was ist mit Schäden beim Fenstertausch?

AntwortWelche Schäden der Fenstertausch anrichten kann, hängt vor allem von der Qualität und Umsicht des Fachbetriebs ab. Versierte Handwerker, die sauber und ordentlich arbeiten, werden darauf achten, die alten Fenster möglichst ohne Beschädigung von Putz, Tapete und anderen Innenausbauten zu entfernen. Einen entscheidenden Unterschied macht es zum Beispiel, ob die Fensterrahmen ausgesägt und in Teilen ausgebaut oder komplett herausgerissen werden. Im zweiten Fall ist mit Schäden an der inneren Laibung zu rechnen, die anschließend nachgearbeitet werden müssen.

Wir danken für das Gespräch.

Die Fragen stellte Redakteur Tobias Schmitt.

Das aktuelle Problem (1): Klarbenennung der Referenzen samt Ansprechpartner (darf gefordert werden)

Das aktuelle Problem (1): Klarbenennung der Referenzen samt Ansprechpartner (darf gefordert werden)

von Thomas Ax

Ohne eine entsprechende Freigabe darf eine Referenz nicht benannt werden. Deshalb ist eine entsprechende vorherige Rücksprache und Freigabe der Referenzbenennung durch den Referenzgeber erforderlich. Auf die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Referenzbenennung und das besondere Interesse des Auftraggebers an der Möglichkeit, die Referenzen durch Rücksprache mit dem Referenzgeber ggf. verifizieren zu können, ist nicht gesondert hinzuweisen. Ein solches Interesse besteht immer. Zwar bezieht sich die Rechtsprechung auf Referenzanforderungen zum Zwecke des Eignungsnachweises. Werden die Referenzen zum Beleg und der Bewertung von Qualifikation und Erfahrung der für die Leistungserbringung zuständigen Fachleute herangezogen, also auf der Ebene der Zuschlagskriterien, ist die Argumentation der Rechtsprechung insoweit aber übertragbar. Der Auftraggeber verlangt zurecht die Klarbenennung der Referenzen samt Ansprechpartner. Die Angebotsfrist ist dann ausreichend zu bemessen, um eine entsprechende Zustimmung zur Referenzbenennung einzuholen. Gerade öffentliche Auftraggeber, die selbst bei Ausschreibungen ständig mit Referenzforderungen arbeiten, verschließen sich einer Referenzbenennung in der Regel nicht.

Team Lösung städtebaulicher Probleme – Wir lösen für Kommunen städtebauliche Probleme!

Team Lösung städtebaulicher Probleme

Wir lösen für Kommunen städtebauliche Probleme!

Kommunen, die ein städtebauliches Problem zu lösen haben, müssen ein aufwendiges Verfahren in Gang setzen, für das in vielen Fällen personelle und zeitliche Kapazitäten fehlen. Als Dienstleister zahlreicher Städte und Gemeinden sind wir mit den besonderen Herausforderungen und Potenzialen auf kommunaler Ebene vertraut. Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme berät umfassend und kreativ. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung: Wir machen uns schnell und effizient mit Ihren spezifischen Anforderungen vertraut und entwickeln und steuern den gesamten Vergabeprozess.

Konzeptvergabe und Wettbewerblicher Dialog

Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme hat bereits zahlreiche Konzeptvergaben erfolgreich durchgeführt. Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme berät bei allem, was für die erfolgreiche Durchführung einer Konzeptvergabe erforderlich sind.

Bei der Grundstücksvergabe nach Konzeptqualität wird ein Grundstück an den Käufer vergeben, der das beste Konzept vorlegt. Die Vergabeentscheidung orientiert sich an den Kriterien der Integrierten Stadtentwicklung, z. B. der städtebaulichen Einbindung, der Architektur, der sozialen Infrastruktur, der Ökologie und der Wirtschaftlichkeit. Je nach Umfang der Maßnahme und der Beschreibbarkeit des Leistungsgegenstandes wird das Vergabeverfahren festgelegt und z. B. ein Verhandlungsverfahren oder Wettbewerblicher Dialog durchgeführt. 

Planungswettbewerbe

Unter Einbeziehung der politischen Gremien bieten Planungswettbewerbe größtmögliche Objektivität bei der Bewertung – ein sicherer Weg für Ihre Kommune. Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme übernimmt die Steuerung des Wettbewerbs unter Anwendung des Vergaberechts. 

Planungswettbewerbe bieten den Vorteil, unterschiedliche Entwürfe auf gleicher Planungsgrundlage einem direkten Vergleich unterziehen zu können. Planungsleistungen werden fair und transparent vergeben. Grundlage dafür sind Gleichbehandlung, Anonymität und – bei Realisierungswettbewerben – ein Auftragsversprechen. Die Entscheidung über die Preisträger trifft eine Jury aus Fachleuten und Vertreterinnen und Vertretern des Auslobenden unter Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen.  

Die Einbindung von Beteiligungselementen ist nicht nur im Vorfeld eines Planungswettbewerbs, sondern auch während des Verfahrens möglich.

Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme bietet hierfür maßgeschneiderte Lösungen zur Einbeziehung einer breiten Bevölkerungsschicht. Für öffentliche Auftraggeber wird die Vergabe von Leistungen im Anschluss an einen Planungswettbewerb in einem Verhandlungsverfahren durchgeführt.  

Vergabemanagement – VergMan ®

Mit der Expertise unseres Teams Lösung städtebaulicher Probleme haben deutschlandweit Kommunen Vergabeverfahren erfolgreich durchgeführt. Es geht nicht nur um die Organisation des Vergabeverfahrens oder die Beratung in bezug auf das Vergabeverfahren. Konkret führt unser Team Lösung städtebaulicher Probleme Vergabeverfahren durch.

Sie suchen ein Ingenieurbüro für Ihr Mobilitätskonzept, einen Planer für das neue Bürgerhaus oder wollen ein neues Feuerwehrhaus bauen? Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme schreibt im Auftrag der Kommunen Dienst-, Liefer- sowie Bauleistungen aus.

Wir erarbeiten und setzen unter Abwägung aller Gesichtspunkte um interessengerechte, d.h. vielfach kurzfristige, vielfach pragmatische Beschaffungsprogramme

Wir erarbeiten und setzen unter Abwägung aller Gesichtspunkte um interessengerechte, d.h. vielfach kurzfristige, vielfach pragmatische Beschaffungsprogramme

von Thomas Ax

AxRechtsanwälte betreut seit Jahren diskret und mit sehr guten Ergebnissen große öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung von unter verschiedenen Gesichtspunkten anspruchsvollen Beschaffungsvorhaben

Wir erarbeiten und setzen unter Abwägung aller Gesichtspunkte um interessengerechte, dh vielfach kurzfristige, vielfach pragmatische Beschaffungsprogramme.

Anders als bei unseren namhaften Mitbewerbern sind die von uns unterstützten Beschaffungsprogramme beanstandungsfrei durchgeführt und umgesetzt worden.

Unsere Spezialität sind Verhandlungsverfahren mit weniger bzw ohne Erzeugung von Wettbewerb

Hierbei lassen wir uns von den folgenden aktuellen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 – 19 Verg 2/21) Erwägungen leiten:

Auch ein öffentlicher Auftraggeber ist entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie grundsätzlich frei, seinen Bedarf festzulegen und autonom zu definieren

Die Entscheidung darüber, ob und ggf. was zu beschaffen ist, wird erfahrungsgemäß von zahlreichen Faktoren beeinflusst, unter anderem von technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen oder solchen der sozialen, ökologischen oder ökonomischen Nachhaltigkeit.

Die Wahl unterliegt der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert ist

Das Vergaberecht regelt demnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Mai 2017 – Verg 36/16, Drohnen, m. w. N.; OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2020 – 13 Verg 13/19, Meldeempfänger), also das Verfahren, in welchen ein Vertragspartner für den unabhängig von vergaberechtlichen Bindungen festgelegten Beschaffungsbedarf ausgewählt wird.

Eine produktspezifische Vergabe ist dann gerechtfertigt, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 – Verg 66/18; Beschluss vom 13.04.2016 – Verg 46/15; Beschluss vom 01.08.2012 – Verg 10/12, Warnsystem; OLG München, Beschluss vom 26.03.2020 – Verg 22/19; OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014 – 2 Verg 1/14; OLG Celle Beschluss vom 31.03.2020 – 13 Verg 13/19; teils zur Vorgängervorschrift des § 7 VOB/A).

Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Einschätzung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu

Die Entscheidung muss nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein.

Die Darlegungslast für die Notwendigkeit einer herstellerbezogenen Leistungsbeschreibung liegt beim öffentlichen Auftraggeber (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 – Verg 66/18 Rn 52; OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2020 – 13 Verg 13/19).

Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung ist möglich bei dem begründet anzunehmenden Fehlen von Wettbewerb

Die Ausnahmetatbestände sind auf Fälle beschränkt, in denen eine Veröffentlichung entweder aus Gründen extremer Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse nicht möglich oder in denen von Anfang klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führen würde.

Dies ist etwa der Fall, wenn nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist den Auftrag durchzuführen

Bestehen technische Gründe (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b VgV, § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b VOB/A) für die Ausschließlichkeit, so sind diese genau zu beschreiben, nachzuweisen und zu dokumentieren (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 VgV, § 20 EU VOB/A).

Technische Gründe könnten z.B. sein, dass es für ein Unternehmen technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen, oder dass es nötig ist, spezielles Wissen, besondere Werkzeuge oder Hilfsmittel zu verwenden, die nur einem einzigen Unternehmen zur Verfügung stehen, oder konkrete Anforderungen an die Interoperabilität, um das Funktionieren der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu gewährleisten.

Ob ein Auftrag aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann, hängt entscheidend von der Festlegung des Auftragsgegenstandes und der Leistungsbestimmung seiner technischen Spezifikationen ab

Führt diese Bestimmung des Auftragsgegenstandes dazu, dass der Auftrag nur von einem einzigen Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, so darf (1.) es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung geben und (2.) der mangelnde Wettbewerb darf nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter sein (§ 14 Abs. 6 VgV, § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 VOB/A).

Eine Leistungsbestimmung, die zu einem völligen Wettbewerbsverzicht führt, bedarf einer gewissen Rechtfertigungstiefe

Etwaige Markterkundung und deren Dokumentation sowie die vergaberechtskonforme Abfassung der Leistungsbeschreibung und Begründung für das Verhandlungsverfahren und Durchführung des Verhandlungsverfahrens übernehmen -wenn gewünscht- wir.

Wenn gewünscht übernimmt unser VergMan ® Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber die Begleitung des Vergabeprozesses beim Auftraggeber oder wenn gewünscht sogar die komplette operative Abwicklung des Vergabeprozesses im Sinne einer externen Vergabestelle:

Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, sich zur Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe einer externen Vergabestelle zu bedienen, die über qualifizierten Sachverstand verfügen

Externe Vergabestellen können den Auftraggeber weitestgehend unterstützen.

Nicht zulässig ist es, die Verantwortung für die Vergabe komplett auf diese übertragen.

Dieser Pflicht und Verantwortung im Hinblick auf die Vergabeentscheidung genügt der Auftraggeber aber, wenn er die Wertung durch eine externe Vergabestelle und deren Zuschlagsvorschlag genehmigt.

Diese Genehmigung soll zumindest durch einen billigenden Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift zum Ausdruck kommen.

Unser Motto ist: das Verfahren in die Hand nehmen, nicht aber dem Auftraggeber völlig aus der Hand nehmen

Das Leistungsbild VergMan ® Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber – Externe Vergabestelle für Beschaffungsverfahren nach VgV umfasst alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Leistungen, insbesondere:

1. Vorbereitung des Verfahrens

– Prüfung der Voraussetzungen zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens,

– Schwellenwertberechnung mit Dokumentation,

– Prüfung der Anwendbarkeit von EU-Recht,

– Erstellung eines Vergabeterminplans.

– Klärung der Aufgabenstellung und Festlegung der Projektinhalte und Maßnahmendefinition,

– Erstellung der aussagekräftigen Maßnahmen- und Projektbeschreibung unter Mitwirkung des AG,

– Beratung zur grundsätzlichen Konzeption der Leistungen.

2. Durchführung des Verhandlungsverfahrens

2.1 Angebotsaufforderung

– Erarbeitung der Aufgabenbeschreibung, der Anforderung an das einzureichende Angebot und die Angebotsauswertung für das Verhandlungsverfahren,

– Zusammenstellung der Unterlagen für die Angebotsaufforderung,

– Aufforderung der ausgewählten Bieter/ des ausgewählten Bieters zur Angebotsabgabe,

– Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der/ des Bieters,

– Gemeinsame Eröffnung der Angebote/ des Angebotes.

2.2 Auswertung der Angebote/ des Angebotes

– Prüfung und Auswertung der eingegangenen Angebotsunterlagen,

– Aufforderung zur Vergabeverhandlung und Koordinierung des Präsentationstermins (Einladen und Instruieren des Wertungsgremiums),

– Führen und Protokollieren der Verhandlungsgespräche mit Dokumentation der Ergebnisse,

– Führen, Fortschreiben und Erstellen des Vergabevermerks.

2.3 Zuschlag und Verfahrensabschluss

– Mitwirkung bei der Zuschlagserteilung mit Koordinierung des Vertragsabschlusses,

– Erfüllung der Bekanntmachungs-, Melde- und Berichtspflichten.

Noch kurz zu uns

AxRechtsanwälte hat in 2021 mehr als 120 Vergabeverfahren störungsfrei, termingerecht und ohne Nachprüfung durchgeführt.

Gleichzeitig steht Ax Rechtsanwälte auch für die Flexibilität der neuen Beratungsstelle für Vergabeeinzelfallberatung.

Wir sind neutral und unabhängig

Es bestehen keine Interessenkonflikte.

Unser Team für Ihr Projekt

Dr. jur. Thomas Ax

Rechtsanwalt, Seniorpartner und Kanzleiinhaber Ax Rechtsanwälte

Ax blickt -1996 in Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft zugelassen- auf mehr als 25 Jahre erfolgreiches vergabe- und -vertragsrechtliches anwaltliches Tun insbesondere für öffentliche Auftraggeber zurück.

Das von Ax entwickelte und stark nachgefragte VergMan® -Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber- führt für öffentliche Auftraggeber fachlich und vergaberechtlich komplett und umfassend komplexe und anspruchsvolle Vergabeverfahren durch.

Viele Jahre erfolgreiche Lehrtätigkeit als Professor in Karlsruhe und Heidelberg insbesondere im Europäischen Bauvergabe- und -vertragsrecht runden die fachliche Expertise ab. Seit 1993: mehr als 5000-fach durchgehend erfolgreiche Begleitung und Durchführung von Vergabeverfahren, erfolgreiche Vertretung in von öffentlichen Auftraggebern in Nachprüfungsverfahren, mehr als 1000 Fachbeiträge in Fachzeitschriften zu vergaberechtlichen, baurechtlichen und architektenrechtlichen Praxisproblemen; mehr als 120 Handbücher, Leitfäden sowie Kommentare; Herausgeber von Fachzeitschriften.

n.n.

Rechtsanwalt mwd 3 Jahre Berufserfahrung Fachanwalt Vergaberecht

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Kaufmännischer Mitarbeiter mwd 3 Jahre Berufserfahrung

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Ihr Projektleiter

Dr. jur. Thomas Ax
Lange Gesamtberufserfahrung des Projektleiters
Erhebliche Anzahl bereits durchgeführter Beschaffungsverfahren nach VgV
Wir bereiten Entscheidungen so vor, dass diese von Ihrer Seite getroffen werden können.

Gerne können wir zügig anpacken

Wir bieten Ihnen gerne Beratung, Unterstützung oder die komplette Durchführung der Vergabe an.

Stundensatz ist attraktiv

Für bspw. die komplette Durchführung der Vergabe (1 Stück Vergabe) ist Vereinbarung eines attraktiven Pauschalhonorars gut möglich.

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Praxistipp – Eine unkonkrete Leistungsbeschreibung und wenig detaillierte Zuschlagskriterien sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu rügen

Praxistipp – Eine unkonkrete Leistungsbeschreibung und wenig detaillierte Zuschlagskriterien sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu rügen

von Thomas Ax

Eine unkonkrete Leistungsbeschreibung und wenig detaillierte Zuschlagskriterien sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
VK Bund, Beschluss vom 21.09.2021 – VK 2-87/21:

Vorliegend macht die ASt geltend, die Leistungsbeschreibung und die Zuschlagskriterien seien derart unkonkret, dass die Erstellung eines ausreichend detaillierten (als Teil des Angebots einzureichenden) Konzepts nicht möglich gewesen sei.

Hierzu die VK:

Da sich die Anforderungen an die einzureichenden Konzepte aus der Leistungsbeschreibung und aus den in den Bewerbungsbedingungen (Ziffer 18) dargestellten Zuschlagskriterien ergeben war dieser geltend gemachte Rechtsverstoß bereits aus den Vergabeunterlagen (§ 29 Abs. 1 VgV) erkennbar.
Maßstab der Erkennbarkeit ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlich fachkundigen Bieters

Maßstab der Erkennbarkeit ist dabei die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlich fachkundigen und die übliche Sorgfalt anwendenden Bieters. Erkennbarkeit muss sich sowohl auf die den Rechtsverstoß begründenden Tatsachenvorgänge als auch auf deren rechtliche Bewertung als Vergaberechtsverstoß beziehen.

Rechtsverstoß muss sich erschließen können

Der Rechtsverstoß muss sich dem durch die Ausschreibung angesprochenen Bieterkreis aufgrund des bei ihm allgemein vorauszusetzenden rechtlichen Wissens erschließen können (vgl. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – Verg 8/17).
Durchschnittlich fachkundiger und sorgfältiger Bieter setzt sich bei Vorbereitung seines Angebots notwendigerweise intensiv mit den Vorgaben der Vergabeunterlagen auseinander

Ein durchschnittlich fachkundiger und sorgfältiger Bieter setzt sich bei Sichtung der Vergabeunterlagen und Vorbereitung seines Angebots notwendigerweise intensiv mit den Vorgaben der Vergabeunterlagen auseinander, um ein erfolgversprechendes, an den Anforderungen/Wertungsmaßstäben des Auftraggebers orientiertes Angebot erstellen zu können.

Bei einem so erheblichen Konkretisierungsdefizit wie es die ASt nun geltend macht ist es ausgeschlossen, dass ein fachkundiger Bieter dieses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht erkennt. Schließlich sind die Angaben der Leistungsbeschreibung zu dem Beschaffungsziel des Ag wichtigster Ausgangspunkt für die Angebotserstellung.

Bei einer zu geringen Detaillierung ist die Angebotserstellung erheblich erschwert

Bei der Auseinandersetzung damit müsste zwangsläufig auffallen, dass bei einer zu geringen Detaillierung die Angebotserstellung erheblich erschwert ist, wenn tatsächlich unklar bliebe, was der Auftraggeber genau fordert, bzw. nach welchen Kriterien er die Angebotswertung durchführt.

Dass eine zu unkonkrete Ausschreibung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. Abs. 1 Satz 1 GWB) vergaberechtswidrig sein kann, ist fachkundigen Bietern in rechtlicher Hinsicht bekannt. Dazu bedarf es keiner schwierigen Wertung, denn das Erfordernis einer eindeutigen Leistungsbeschreibung und bestimmter Zuschlagskriterien ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut der §§ 121127 GWB.

Ax Vergaberecht
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