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BayObLG zu der Frage, dass Restleistungen nach Kündigung öffentlich auszuschreiben sind

Machen Sie sich fit: Nachhaltigkeitsaspekte im Vergabeverfahren als Herausforderung für öffentliche Auftraggeber

vorgestellt von Thomas Ax

Nach der Kündigung des ursprünglichen Auftragnehmers sind noch offene Restleistungen erneut öffentlich auszuschreiben. Eine Direktvergabe ist nicht zulässig.
BayObLG, Beschluss vom 21.02.2024 – Verg 5/23
vorhergehend:
VK Südbayern, Beschluss vom 28.02.2023 – 3194.Z3-3_01-22-41


Dem Beschluss ging folgender gerichtlicher Hinweis voraus:

Der Senat weist darauf hin, dass nach seiner vorläufigen Bewertung die sofortige Beschwerde im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer hält der Senat im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GWB für anwendbar. Trotz der erfolgten Kündigung des Vertrags mit der Antragstellerin handelt es sich um einen Fall der Ersetzung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit. Nach der Systematik des § 132 GWB kann in einem solchen Fall der Auftragnehmer ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 4 GWB ersetzt werden. Insbesondere hält es der Senat für möglich, dass die vorliegende Problematik theoretisch über den Weg einer Überprüfungsklausel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe a hätte gelöst werden können. Insoweit wird auf die Frogne – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 07. September 2016 (Az: Rs. C-549/14) Bezug genommen.

Damit ist in dieser Konstellation § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB nicht anwendbar, so dass die damit verbundenen Fragen im Ergebnis offen bleiben können. Der Senat vermag auch nicht der Auffassung der Antragsgegnerin zu folgen, wonach er im Hinblick auf die beschränkte Anfechtung des Beschlusses der Vergabekammer an einer Prüfung des § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GWB gehindert sei. Es handelt sich insoweit vielmehr um eine Rechtsfrage, deren Klärung erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB prüfen zu können.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat zur Kostenersparnis eine Rücknahme der sofortigen Beschwerde.

(…)

Die Antragsgegnervertreterin erklärt nach Rücksprache mit der Mandantschaft:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgenommen.

(…)

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Hintergrund:

DER RECHTSRAHMEN IN DEUTSCHLAND

Die deutsche Vergaberechtsreform 2016 hat die Handlungsspielräume für öffentliche Auftraggeber bezüglich der Einbeziehung von ökologischen und sozialen Aspekten deutlich erweitert. Angestoßen wurde die Reform durch die 2014 in Kraft getretenen Europäischen Vergaberichtlinien, die von der Bundesregierung 2016 in nationales Recht umgesetzt wurden. Dies erfolgte zum einen über die Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), zum anderen über die neue Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV).

In § 97 Absatz 3 GWB wird Nachhaltigkeit neben Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit als Vergabegrundsatz verankert: „Bei der Vergabe werden […] soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt“. Eine entsprechende Regelung für den Unterschwellenbereich gibt es in § 2 Absatz 3 UVgO. Eine grundlegende Neuerung ist, dass Produktanforderungen auch über die physischen Eigenschaften des Produktes hinausgehen können. Dies ist insbesondere für soziale Aspekte von Bedeutung. So können spezifische Anforderungen an immaterielle Produkteigenschaften, wie beispielsweise Arbeitsbedingungen bei der Herstellung, gestellt werde

Nach § 23 Absatz 2 UVgO kann „die Leistungsbeschreibung … auch Aspekte der Qualität sowie soziale, innovative und umweltbezogene Merkmale umfassen. Diese können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.“

Festlegung des Auftragsgegenstandes
Öffentliche Beschaffungsstellen verfügen über einen erheblichen Spielraum, den Auftragsgegenstand entsprechend ihren Anforderungen zu definieren. Sie haben bereits hier die Möglichkeit, Klimaschutz- und Umweltaspekte sowie Sozialstandards aufzunehmen.

Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung enthält Art und Umfang der zu vergebenden Leistung. Sie umfasst sämtliche Anforderungen an das Produkt beziehungsweise die zu erbringende Dienstleistung. Der Auftragsgegenstand muss so eindeutig beschrieben werden, dass Sie die abgegebenen Angebote vergleichen können. Die Merkmale des Auftragsgegenstandes können in Form von technischen Spezifikationen oder von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben werden. Sie haben hier weitreichende Möglichkeiten, soziale und umweltbezogene Aspekte zu definieren. Sie können verlangen, dass ein Produkt aus einem bestimmten Material besteht (z. B. Holz anstatt Kunststoff), oder bestimmte Inhaltsstoffe ausschließen (z. B. gesundheitsschädliche Chemikalien). Ebenso haben Sie die Möglichkeit, den Energiebedarf oder Emissionen durch entsprechende Grenzwerte zu beschränken. Merkmale können sich auch auf die Herstellungsbedingungen entlang der Lieferkette beziehen, selbst, wenn sie keine materiellen Auswirkungen auf das Produkt haben. Hierzu gehören beispielsweise die Einhaltung bestimmter Arbeits- und Menschenrechtsstandards in der Produktionsphase oder Vorgaben zur Produktion von Strom. Voraussetzung für alle Merkmale ist, dass diese in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und den Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.

Möglichkeiten zur Nutzung von Gütezeichen
Die Nutzung von Gütezeichen erleichtert Ihnen die praktische Umsetzung der nachhaltigen Beschaffung. Zum einen können Sie zur Beschreibung der technischen Merkmale von Produkten auf Nachhaltigkeitskriterien von Gütezeichen zurückgreifen. Zum anderen können Sie diese als Nachweis für die Einhaltung von Nachhaltigkeitsmerkmalen einfordern.

Eignungskriterien
Mit Eignungskriterien prüft die Beschaffungsstelle, ob die Bietenden über die nötige Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen, um den Auftrag auszuführen. Die Eignungskriterien betreffen die folgenden Aspekte:
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit bietet es sich an, auch nachhaltigkeitsrelevante Aspekte zu überprüfen. Das heißt, Sie können bei umweltrelevanten Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Catering, Abfallwirtschaft) festlegen, dass das Unternehmen Umweltmanagementmaßnahmen eingeführt haben muss. Maßnahmen etwa zur Abfallvermeidung oder Energieeffizienz sind während der Auftragsausführung relevant und haben somit einen klaren Bezug zum Auftragsgegenstand. Eine Zertifizierung nach einem Umweltmanagementsystem oder eine Beschreibung der Maßnahmen genügen als Nachweis.

Zuschlagskriterien
Angebote, die sowohl die formalen Kriterien als auch die Eignungskriterien erfüllen, werden anhand von Zuschlagskriterien bewertet. Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag. Das ist nicht unbedingt das mit dem niedrigsten Preis, sondern das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis. Angebote, die über die (sozialen und ökologischen) Anforderungen der Leistungsbeschreibung hinausgehen, können auf diese Weise positiv bewertet werden, wenn Sie hierfür Zuschlagskriterien festgelegt haben. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes können auch qualitative, umweltbezogene
oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, solange sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Dabei müssen sich entsprechende Kriterien nicht zwingend auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken. So kann zum Beispiel ein fair gehandeltes Produkt im Rahmen der Zuschlagswertung mit einer höheren Punktezahl versehen werden, als ein konventionell gehandeltes Produkt. Zudem haben Sie bei der Bewertung des Preises die Möglichkeit, diesen auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der beschafften Leistung oder des Produktes zu berechnen. Nachfolgekosten, die über den reinen Anschaffungspreis hinausgehen, wie beispielsweise der Stromverbrauch, können somit einberechnet werden.

Machen Sie sich fit: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) als Herausforderung auch und Insbesondere für öffentliche Auftraggeber

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Hintergrund:

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) schreibt erstmals Pflichten zur Kontrolle und Einhaltung umwelt- und menschenrechtlicher Standards entlang der Lieferkette fest.

Das LkSG gilt zunächst nur für große Unternehmen mit Sitz im Inland, wobei letztere Anforderung vergleichsweise weit gefasst ist. So werden nach § 1 Abs.1 LkSG in Deutschland ansässige Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Zunächst waren nur Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern durch das Gesetz verpflichtet. Seit dem 01.01.2024 fallen auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in den Anwendungsbereich des LkSG.

Das Gesetz stärkt in globalen Lieferketten Menschenrechte und den Umweltschutz.

Es verpflichtet Unternehmen in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Diese Pflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, für das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette.

Zunächst müssen Unternehmen die Risiken in ihren Lieferketten ermitteln, bewerten und priorisieren. Aufbauend auf den Ergebnissen werden eine Grundsatzerklärung veröffentlicht und Maßnahmen ergriffen, um Verstöße gegen die Menschenrechte sowie Schädigungen der Umwelt zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen notwendig sind. Zu den weiteren Pflichten gehören auch die Einrichtung von Beschwerdekanäle für die Menschen in den Lieferketten und die regelmäßige Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement.

Davon profitieren die Menschen in den Lieferketten, Unternehmen und auch die Konsumenten. Denn sie erhalten durch das Gesetz Rechtssicherheit und eine verlässliche Handlungsgrundlage für ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement mit resilienten Beschaffungswegen. Den Verbrauchern bringt das Lieferkettengesetz die Sicherheit, dass insbesondere große Unternehmen in Deutschland nun einen noch stärkeren Fokus auf faire Herstellung legen müssen.

Das Lieferkettengesetz bezieht sich mittelbar auch auf die öffentliche Beschaffung.

Das LkSG ist zunächst hinsichtlich der darin geregelten Pflichten für bestimmte Unternehmen nicht festgelegt. Es differenziert nicht zwischen öffentlichen Unternehmen und Unternehmen der Privatwirtschaft. Auch die Frage, ob die betroffenen Waren im Rahmen eines Vergabeverfahrens beschafft werden sollen, spielt unmittelbar keine Rolle. Das Gesetz bezieht sich allein auf den Herstellungsprozess von Produkten entlang der Lieferkette.

Mittelbar sind aber dennoch Auswirkungen des LkSG festzustellen. Dies trifft zunächst die (Groß-)Unternehmen der öffentlichen Hand: Diese sind, soweit sie dem Anwendungsbereich des LkSG unterfallen, natürlich an dieses gebunden und müssen dementsprechend die Sorgfaltspflichten des § 3 LkSG erfüllen.

Daneben ergibt sich noch eine weitere Auswirkung des LkSG auf die öffentliche Beschaffung: § 128 Abs.1 GWB bestimmt, dass Unternehmen bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten haben. Diese Vorschrift bringt mit sich, dass das LkSG nicht nur bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gilt, sondern dass öffentliche Auftraggeber auch berechtigt sind, sich über die Einhaltung dieses Gesetzes zu informieren.

Dabei ist aber zu beachten, dass Ausführungsbestimmungen wie die des § 128 Abs. 1 GWB in aller Regel erst kontrolliert werden können, wenn der Auftrag auch ausgeführt wird. Eine präventive Kontrolle im Rahmen des Vergabeverfahrens ist eher die Ausnahme.

Zuletzt ergibt sich noch eine unmittelbare Auswirkung des LkSG auf Vergabeverfahren: Nach § 22 LkSG sollen Unternehmen, gegen die aufgrund eines Verstoßes gegen das LkSG ein Bußgeld von mindestens 175.000 € verhängt wurde, für die Dauer von drei Jahren von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Für einzelne Pflichten des LkSG liegt die Grenze des Bußgeldes für einen Ausschluss aus Vergabeverfahren noch höher und beträgt 1.500.000 oder 2.000.000 €.

Die maximalen Bußgelder ergeben sich aus § 24 Abs. 2 des Sorgfaltspflichtengesetzes.

Dieser legt fest, dass für die Fälle des § 24 Abs. 1 Nr. 9-12 (Dokumentations- und Berichts-, sowie Veröffentlichungs- und Aufbewahrungsfristen) das maximale Bußgeld 100.000 € beträgt. Zugleich legt § 22 Abs.1 fest, dass ein Ausschluss erst bei Erreichen einer Bußgeldhöhe in Höhe von 175.000 € erfolgen soll. Das bedeutet, dass hier dieser Wert bei den Pflichten des § 24 Abs.1 Nr. 9-12 eigentlich nie erreicht werden kann. Für die anderen Pflichten des Sorgfaltspflichtengesetzes gilt das aber nicht: Hier kann auch ein höheres Bußgeld erreicht werden und damit auch die Schwelle zur Soll-Vorschrift des Ausschlusses überschritten werden. Allerdings sind die Hürden dafür sehr hoch. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Schwelle erreicht werden kann. Erstens können die Bußgelder bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes betragen, wenn ein Unternehmen mangelhafte Abhilfemaßnahmen ergreift oder unzureichende Abhilfepläne erstellt oder nicht rechtzeitig umsetzt.

Allerdings gilt das nur für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen €. Zweitens verweist das LkSG auf § 30 OWiG: Danach kann die Geldbuße bis zu verzehnfacht werden, wenn die Pflichtverletzung durch eine Führungskraft des Unternehmens begangen wurde. Beide Möglichkeiten können aber nur in Sonderfällen angewendet werden. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Pflichten des Sorgfaltspflichtengesetzes und die hieraus resultierenden Bußgelder bzw. die Voraussetzungen eines Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen besser aufeinander abgestimmt werden sollten.

Es muss sich zeigen, ob der Ausschlussgrund des § 22 LkSG praktische Bedeutung entfalten wird. Dies wiederum hängt stark vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab, welches für die Umsetzung des LkSG zuständig ist.

Denn es liegt in der Verantwortung des BAFA, Verstöße gegen das LkSG festzustellen und diese mit entsprechenden Bußgeldern zu sanktionieren.

Mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft eine etablierte Behörde die Einhaltung des Gesetzes. Das BAFA kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach. Stellt das Bundesamt Versäumnisse oder Verstöße fest, kann es Bußgelder verhängen oder Unternehmen von der öffentlichen Beschaffung ausschließen. Erst dann haben öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, vom Ausschlussgrund des § 22 LkSG Gebrauch zu machen.

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG)

§ 22 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen.

(2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus. Abweichend von Satz 1 wird

1.

in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,

2.

in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und

3.

in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt.

(3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören.

Das Gesetz hat zunächst keinen Anspruch, etwas für die nachhaltige öffentliche Beschaffung zu leisten. Aber natürlich werden die Entwicklungen, die sich aus dem LkSG ergeben, auch Auswirkungen auf die nachhaltige öffentliche Beschaffung haben. Es ist zu erwarten, dass die Anforderungen des LkSG Unternehmen stärker dazu bewegen, bei ihren Lieferketten genauer hinzusehen und belastbare Kontrollsysteme zu etablieren. Das wird nicht allein unternehmensintern zu leisten sein, weswegen hierfür Dienstleister (z.B. Auditor) eingekauft werden müssen. Diese gesteigerte Nachfrage wird voraussichtlich dazu führen, dass es mehr Dienstleister*innen in diesem Bereich gibt, welche ihre Leistung auch kostengünstiger anbieten können. Hierdurch wird die Dienstleistung „Kontrolle“ breiter verfügbar und kann dann besser durch öffentliche Auftraggeber im Wege eines Vergabeverfahrens eingefordert werden. Dies kann z. B. über die Forderung nach der Vorlage eines „Lieferkettenmanagements“ gem. § 46 Abs. 3 Nr. 4 VgV geschehen.

Allein der Ausschlussgrund des §§ 22 LkSG wird die Umsetzung des Gesetzes in der Praxis nicht verbessern. Auch wenn die öffentliche Hand eine bedeutende Nachfrage an den Markt stellt, so sind doch nur wenige Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, von öffentlichen Aufträgen abhängig. Das Bußgeld und ggf. der Reputationsschaden werden in aller Regel schmerzhafter sein.

Zudem ist offen, wie Vergabestellen mit einem Verstoß gegen das LkSG umgehen werden. Ein rechtskräftiges Bußgeld wird im Gewerbezentralregister eingetragen, so dass öffentliche Auftraggeber*innen dies in der Regel vor dem Zuschlag erfahren werden. Allerdings ist noch offen, wie die „Soll-Vorgabe“ des Ausschlusses umgesetzt wird. Diese Vorgabe verpflichtet öffentliche Auftraggeber dazu, in aller Regel ein Unternehmen, welches den Ausschlussgrund des § 22 LkSG erfüllt, vom Vergabeverfahren auszuschließen. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Eine ursprünglich vorgesehene zwingende Muss-Vorgabe ist hingegen im Gesetzgebungsprozess wieder gestrichen worden.

In der praktischen Umsetzung wird insbesondere interessant sein zu sehen, ob Unternehmen versuchen, gegen mögliche Konkurrenten sich hier auf den Ausschlussgrund des § 22 LkSG berufen oder man dieses Thema lieber bewusst meidet.

Kleinere Unternehmen oder Unternehmen, die keinen Sitz bzw. eine Zweigniederlassung im Inland unterhalten, unterfallen nicht dem LkSG. Das bedeutet aber nicht, dass öffentliche Auftraggeber daran gehindert sind, auch an diese Unternehmen vergleichbare Anforderungen zu stellen. Dies geschieht dann aber nicht mehr durch den Bundesgesetzgeber, sondern durch die öffentliche Auftraggeber direkt in den Vergabeunterlagen. Dabei ist aber zu beachten, dass diese Anforderungen (anders als die des LkSG) nicht mehr abstrakt unternehmensbezogen sein dürfen, sondern stets einen konkreten Bezug zum Leistungsgegenstand aufweisen müssen. So ist z.B. eine geschlossene Lieferkette innerhalb der EU mangels hinreichenden Bezugs zum Auftragsgegenstand kein zulässiges Zuschlagskriterium.

Grundsätzlich dürfen öffentliche Auftraggeber in ihren Vergabeverfahren auch über die Inhalte des LkSG hinaus gehen, sofern dies mit dem vergaberechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Allerdings unterliegen sie auch hier der Pflicht, dass diese Anforderungen einen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen müssen. Das wird bei den meisten Pflichten aus dem LkSG der Fall sein, sofern diese auf den konkret zu beschaffenden Leistungsgegenstand eingeschränkt werden. Die isolierte Berichtspflicht des LkSG gehört jedoch nicht dazu. Denn diese weist ja nur nach, dass bestimmte Pflichten eingehalten wurden. Sie ist aber keine Voraussetzung dafür, dass Bieter die Sorgfaltspflichten auch einhalten. Ungeachtet dessen können öffentliche Auftraggeber aber die Berichte in geeigneten Fällen als Nachweis bestimmter Anforderungen einfordern.

Unterschwellenwert-Vergabe von Planungsleistungen durch bayerische Kommunen

Unterschwellenwert-Vergabe von Planungsleistungen durch bayerische Kommunen

vorgestellt von Thomas Ax 

1Bei der Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen gelten abschließend die nachfolgenden Bestimmungen. 2Förderrechtliche Bestimmungen im Einzelfall bleiben unberührt. 3Dies gilt insbesondere für EU-kofinanzierte Projekte.

Vgl 1.11.1 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19

Freiberufliche Dienstleistungen sind Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden.

Vgl 1.11.2 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19

1Aufträge für freiberufliche Dienstleistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb und unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu vergeben. 2Ein ausreichender Wettbewerb ist gewährleistet, wenn mindestens drei Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot in Textform abzugeben, oder unter den Voraussetzungen der Nrn. 1.11.4 bis 1.11.6 eine vereinfachte Vergabe durchgeführt wird. 3Die Auswahl der Bewerber ist ausreichend regional zu streuen und die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. 4Streuung und Wechsel sowie Eignung der Bewerber und die Gründe für die Auswahl des erfolgreichen Bewerbers sind zu dokumentieren.

Vgl 1.11.3 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19

Aufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtwert (einschließlich Nebenkosten) bis 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit direkt an einen geeigneten Bewerber vergeben werden.

Vgl 1.11.4 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19

1Aufträge für freiberufliche Dienstleistungen, die nicht unter Nr. 1.11.4 fallen, können unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in einem Vergabeverfahren mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. 2Voraussetzung ist, dass ihr voraussichtlicher Auftragswert je Auftragnehmer 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreitet. 3Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes ist grundsätzlich die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. 4Die Auswahl des Bewerbers ist ausreichend regional zu streuen und die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. 5Sofern das eingeholte Angebot den Wert von 50 000 Euro übersteigt oder um mehr als 20 % über dem geschätzten Auftragswert liegt, sind mindestens zwei weitere geeignete Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern und der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. 6Das Verfahren, insbesondere Streuung und Wechsel sowie Eignung der Bewerber und die Schätzung des Auftragswertes, sind zu dokumentieren. 7Das Verfahren ist unter Wahrung der Vertraulichkeit durchzuführen.

Vgl 1.11.5 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19

1Freiberufliche Dienstleistungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen, deren Gebühren und Honorare verbindlich in der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) geregelt sind, können bis zu einem Gesamtauftragswert unterhalb des zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden EU-Schwellenwertes für Liefer- und Dienstleistungen (ohne Umsatzsteuer) nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. 2Zusätzliche und/oder besondere Leistungen dürfen einen Anteil von 10 % des Gesamtauftragswertes nicht überschreiten. 3Der Bewerberkreis ist regional zu streuen und regelmäßig zu wechseln und dies ist zu dokumentieren.

Vgl 1.11.6 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19

1Die Möglichkeit, Planungswettbewerbe durchzuführen, bleibt unberührt. 2Hierfür wird die Richtlinie für Planungswettbewerbe in der durch Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 1. Oktober 2013 (AllMBl. S. 404) eingeführten Fassung zur Anwendung empfohlen.

Vgl 1.11.7 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19

Neu 2024: VergMan ®: Einführung in das Vergaberecht in BaWÜ Lesbare und praxisgerechte Informationen über die rechtlichen Grundlagen, den Ablauf und Inhalt eines Vergabeverfahrens in BaWü

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Gliederung

I. Rechtsgrundlagen

EU-Recht
Bundesrecht
Landesrecht

II. Vorarbeiten

Erfassen des Beschaffungsbedarfs

Öffentlicher Auftrag

a) Abgrenzung Bau- (§ 103 Abs. 3 GWB) und Lieferaufträge (§ 103 Abs. 2 GWB)
b) Abgrenzung Bau- (§ 103 Abs. 3 GWB) und Dienstleistungsaufträge (§ 103 Abs. 4 GWB)
c) Abgrenzung zur Konzession

III. Vergabeverfahren

Schätzung des Auftragswertes

a) EU-Verfahren
b) Nationale Verfahren

Losbildung (Vergabe an mehreren Unternehmen)

a) Grundsatz: Losvergabe
b) Ausnahme: Gesamtvergabe

Vorbemerkungen für die Leistungsbeschreibung (Was darf rein, was nicht?)

a)Anforderungen an die Vorbemerkungen
b) Rechtwirkungen der Vorbemerkungen
c) Standort der Vorbemerkungen

Ortstermine

a) Gründe für einen Ortstermin
b) Ankündigung von Ortsterminen

Leistungsbeschreibung

a) Leistungsverzeichnis
b) Vertragliche Vereinbarungen
c) Umweltbezogene Aspekte

„Der öffentliche Vertrag“

a) Vertragsbedingungen (die AGB der öffentlichen Hand)
b) Inhaltskontrolle

Bewerbungsbedingungen (Wie muss man sich bewerben?)

Zulässigkeit von Nebenangeboten (Abweichungen von der Leistungsbeschreibung)

a) EU Verfahren
b) Nationale Verfahren
c) Verknüpfung der Abgabe eines Nebenangebots mit der Abgabe eines Hauptangebots
d) Folgen der Zulassung von Nebenangeboten

Eignungskriterien

Teilnahmewettbewerb: Auswahl von Wettbewerbern

a) Eignungsprüfung
b) Aufforderung zur Angebotsabgabe

(1) Bauverfahren

(2) Verfahren über Liefer- und Dienstleistungen

Zuschlagskriterien

a) EU-Verfahren
b) Nationale Verfahren

IV. Verfahrensarten

Wichtiger Unterschied zwischen EU- und nationalen Vergabeverfahren

Offenes Verfahren/ Öffentliche Ausschreibung

Nicht offenes Verfahren/ Beschränkte Ausschreibung

Verhandlungsverfahren/ Freihändige Vergabe/ Verhandlungsvergabe

Verfahren ohne Vergleichsangebote (Direktauftrag)

Wettbewerblicher Dialog

Innovationspartnerschaft

V. Verfahrensplanung – Fristen

EU-Verfahren

a) Offenes Verfahren
b) Nicht offenes Verfahren
c) Verhandlungsverfahren
d) Wettbewerblicher Dialog / Innovationspartnerschaft

Nationale Verfahren

Frist für Bieterfragen

VI. Verfahrensdurchführung – vor Öffnung der Angebote

Nutzung von Formularen

Bekanntmachung, Teilnahmewettbewerb, Aufforderung zur Angebotsabgabe

a) EU-Verfahren
b) Nationale Verfahren

Kommunikation mit den Bietern/Bewerbern

Änderung der Vergabeunterlagen

a) Änderungen durch den öffentlichen Auftraggeber
b) Änderungen durch den Bieter

VII. Verfahrensdurchführung – nach Öffnung der Angebote

Öffnungstermin, Submissionstermin

a) EU-Verfahren
b) Nationale Bauvergaben

Eignungsprüfung

a) Bindung an Mindestanforderungen
b) Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit Dritter

(1) Bietergemeinschaften

(2) Eignungsleihe

c) Sonstige Erkenntnisse des Auftraggebers
d) Nachweise, Präqualifikation

(1) EU-Verfahren

(2) Nationale Verfahren

(3) Präqualifizierung

Angebotsaufklärung, Urkalkulation

a) Grundsatz: Abgabe eines eindeutigen Angebots
b) Angebotsaufklärung

(1) Unangemessener Angebotspreis

c) Urkalkulation

(1) Besteht eine Pflicht zur Vorlage?

(2) Welchem Zweck dient die Urkalkulation?

Nachreichen von Erklärungen und Nachweisen

a) Kein zwingender Ausschluss des Angebots
b) Zwingender Ausschluss des Angebots

Nachunternehmer: Benennung, Eignung

a) Zulässigkeit der Vergabe an einen Nachunternehmer
b) Eignungsprüfung bzgl. des Nachunternehmers

Verhandlung

a) Grundsätzlich unzulässig
b) Besondere Verfahrensarten

Angebotswertung – Maßstab für die Wertung

a) EU-Verfahren
b) Nationale Verfahren

VIII. Registerabfragen

Gewerbezentralregister

Wettbewerbsregister

Hauptzollamt

Korruptionsregister

Tariftreueregister

IX. Auftragserteilung – Zuschlag

Zeitpunkt der Zuschlagserteilung

a) Zuschlag innerhalb der Bindefrist
b) Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist

Informationspflichten gegenüber unterlegenen Bietern

a) Verfahren mit Teilnahmewettbewerb
b) Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb
c) Wartefrist

X. Aufhebung des Vergabeverfahrens

Gründe für eine Aufhebung

Aufhebung ohne Vorliegen von anerkannten Gründen Informationspflicht

XI. Vergabedokumentation

Minimalanforderungen an die Dokumentation

Rechtsfolgen eines Dokumentationsmangels

a) EU-Verfahren
b) Nationale Verfahren

XII. Veröffentlichungspflichten

Nationale Verfahren
EU-Verfahren

XIII. Nachträge

Was sind Nachträge?
Gibt es Nachträge nur bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen?
Wann besteht ein Anspruch auf Nachtragsvergütung?
Wann besteht kein Anspruch auf Nachtragsvergütung?

XIV. Nachprüfungsstelle
EU-Verfahren
Nationale Verfahren

I. Rechtsgrundlagen

Für die Vergabeverfahren gelten abhängig vom Auftragswert und der Art der zu beschaffenden Leistung unterschiedliche Verfahrensregeln. Diese unterschiedlichen Verfahrensregeln sind in und durch abweichende Rechtsgrundlagen normiert. Hinsichtlich des Auftragswerts ist zu unterscheiden zwischen EU-Verfahren (EU-Recht, umgesetzt durch Bundesrecht und gegebenenfalls ergänzt durch Landesrecht) und nationalen Verfahren (Landesrecht), hinsichtlich der Art der zu beschaffenden Leistung zwischen Bauleistungen, Liefer- und (gewerblichen) Dienstleistungen und freiberuflichen Leistungen.

EU-Recht

  • Konzessionsrichtlinie (2014/23/EU) vom 26.02.2014
  • Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit 2009/81/EG vom 13. Juli 2009
  • Richtlinie zur Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge 2007/66/EG vom 11. Dezember 2007
  • Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (2014/24/EU) vom 26.02.2014
  • Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) vom 26.02.2014
  • Verordnung über das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (2008/213/EG) vom 28. November 2007

Bundesrecht

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vierter Teil (§§ 97 ff.)
  • Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV)
  • Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PreisV 30/53)
  • Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO)
  • Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (VergStatVO)
  • Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil Abschnitt 2 und 3 (VOB/A)
  • Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV)
  • § 141 SGB IX
  • §§ 21 MiLoG, SchwarzArbG, AEntG


Landesrecht

Die Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte richtet sich im Wesentlichen nach den Haushaltsordnungen der jeweiligen öffentlichen Auftraggeber und den auf ihrer Grundlage eingeführten weiteren Vergabevorschriften.

Die Haushaltsordnungen des Landes und der Kommunen verpflichten öffentliche Auftraggeber, bei ihren Beschaffungen grundsätzlich die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu wählen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

Landesgesetze zur Tariftreue und zum Mindestlohn

Am 1. Juli 2013 ist das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden Wettbewerbsverzerrungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch den Einsatz von Billigarbeitskräften unterbunden. Durch die Festlegung auf die Zahlung eines Mindestentgelts von derzeit 12,41 Euro (brutto) als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Aufträgen gilt für alle Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, die gleiche Ausgangslage. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit zwingt öffentliche Auftraggeber, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen. Wird dieses Angebot dadurch erzielt, dass untertariflich entlohnte Beschäftigte eingesetzt werden, führt dies zu einer Wettbewerbsverzerrung. Sie schadet Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Tariflöhne bezahlen und ebenfalls um den Auftrag konkurrieren. Dadurch werden tarifgebundene Arbeitsplätze in tariftreuen Unternehmen gefährdet.

Eine Servicestelle beim Regierungspräsidium Stuttgart informiert Unternehmen und Arbeitnehmer zum Tariftreuegesetz und stellt Entgeltregelungen aus den relevanten Tarifverträgen zur Verfügung. Über die Servicestelle sind auch Muster für die Abgabe der Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen erhältlich, mit denen Auftragnehmer die Einhaltung des LTMG gegenüber dem Auftraggeber dokumentieren.

Logistikzentrum Baden-Württemberg

Die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge regelt die gemeinsame Beschaffung von Bedarfsgegenständen (z.B. Geschäftsbedarf, Kraftfahrzeuge, Büromöbel, Multifunktionsgeräte, Bürogeräte, Druckaufträge, Kraftfahrzeugersatzteile und -zubehör, Standardgeräte der IuK-Technik) durch die Dienststellen des Landes. Einzige gemeinsame Beschaffungsstelle des Landes ist das Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW).

Landesrechtliche Vorschriften berücksichtigen wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte der Beschaffung

Es existieren ergänzende landesrechtliche Vorschriften, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten sind.

Insbesondere soll sichergestellt werden,

dass kleine und mittelständische Unternehmen besonders berücksichtigt werden,

die Landesverwaltung weitgehend klimaneutral arbeitet,

die zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht auf Kosten kommender Generationen verbraucht werden,

die Entwicklungspolitischen Leitlinien für Baden-Württemberg, insbesondere von fair gehandelten Produkten, berücksichtigt werden,

die Leitsätze der Ernährungsstrategie des Landes berücksichtigt werden,

gute und sicher Arbeit für alle Beschäftigten, Chancengleichheit und Gleichstellung von Männern und Frauen im Beruf sowie die soziale Integration von benachteiligten Personen berücksichtigt werden,

insbesondere auch anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Justizvollzugsanstalten am Beschaffungswesen des Landes teilhaben und

Korruption verhindert und bekämpft wird.

Um die Belange des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen, bestehen insbesondere folgende Möglichkeiten:

die Berücksichtigung von kleineren Büroorganisationen und Berufsanfängern bei der Vergabe von Dienstleistungen,

die Aufforderung von kleinen und mittleren Unternehmen zur Angebotsabgabe, soweit die Wahl des Vergabeverfahrens und die Art der zu vergebenden Leistung es zulässt,

bei geeigneten öffentlichen Aufträgen der Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit einem oder mehreren Unternehmen,

die Verwendung von funktionalen Leistungsbeschreibungen, um insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit zu geben, neue innovative Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln und anzubieten,

die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Form von Losen,

die Schaffung von Spielraum für innovative kleine und mittlere Unternehmen durch das Zulassen von Nebenangeboten,

ein Hinweis in der Bekanntmachung auf die Möglichkeit, dass kleine und mittlere Unternehmen Gemeinschaften bei der Bewerbung und beim Bieten sowie auftragnehmende Arbeitsgemeinschaften bilden können,

die Anerkennung von Präqualifizierungszertifikaten zur Verringerung des Bürokratieaufwandes,

der Nachweis der Eignung vornehmlich durch Eigenerklärungen oder die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis zur Verringerung des Bürokratieaufwandes,

eine sorgfältige Überprüfung von Angeboten hinsichtlich einer realistisch und auskömmlichen Kalkulation, um den Bestand von kleinen und mittleren Unternehmen nicht durch Dumpingangebote zu gefährden,

die Verbesserung der Zahlungsmodalitäten, zum Beispiel durch Vereinbarung von kürzeren Zahlungsfristen,

die Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, die kleinen und mittleren Unternehmen nicht benachteiligen beziehungsweise überfordern, wie zum Beispiel zu hohe Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit,

die Gewährung von ausreichenden Fristen für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote.

In der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) wurde die Berücksichtigung sozialer (z.B. ILO-Kernarbeitsnormen) und umweltbezogener  Aspekte im Rahmen der Vergabeverfahren stärker verankert. Mit der novellierten VwV Beschaffung soll der nachhaltigen Beschaffung ein (noch) größeres Gewicht gegeben werden. Dabei heißt Nachhaltigkeit qualitative, innovative, soziale, umweltbezogene und wirtschaftliche Aspekte gleichberechtigt zu berücksichtigen. Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung unterhalb der EU-Schwellenwerte sind nachhaltige Aspekte zu berücksichtigen soweit mit verhältnismäßigem Aufwand möglich und sachgerecht und sofern ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht. Sonderregelungen für die Beschaffung von Papier, Lebensmitteln, für den Lärmschutz und die Luftreinhaltung bei der Beschaffung von mobilen Maschinen und Geräten und für IT Beschaffungen (Open-Source-Produkte) sind zu beachten, ebenso wie EU-rechtliche Vorgaben hinsichtlich der Verwendung von Gütezeichen (Label, Siegel, Zertifizierungen).

Koordinierungsgruppe Korruptionsbekämpfung

Servicestelle Landestariftreue- und Mindestlohngesetz, Regierungspräsidium Stuttgart

Vorschriften für Landeseinrichtungen

Gesetz zur Mittelstandsförderung (Landesrecht-BW)

Landeshaushaltsordnung (Landesrecht-BW)

Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (Landesrecht-BW)

Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung)

Verhütung und Bekämpfung von Korruption (Landesrecht-BW)

II. Vorarbeiten

Bevor der öffentliche Auftraggeber eine Auftragsvergabe ausschreiben kann, muss er zunächst seinen Beschaffungsbedarf definieren. Dieser hat maßgeblichen Einfluss auf das sich anschließende Vergabeverfahren.

Erfassen des Beschaffungsbedarfs

Ausgangspunkt jedes Vergabeverfahrens ist die Definition des Beschaffungsbedarfs durch den öffentlichen Auftraggeber. Der Beschaffungsbedarf ist diejenige Leistung, welche der öffentliche Auftraggeber erhalten will. Die Leistung ist nach ihrer Art (Bau-/Liefer-/Dienstleistung) zu unterscheiden. Außerdem ist zu bestimmen, welche Mengen und Qualitäten die zu beschaffende Leistung haben soll.

Öffentlicher Auftrag

Öffentliche Aufträge sind Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Bereich von Bauleistungen, Liefer- und/oder Dienstleistungen vergeben werden (§ 103 Abs. 1 GWB). Öffentliche Auftraggeber sind Behörden des Bundes, der Länder oder Gemeinden sowie deren Sondervermögen sonstige Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, aber auch privatrechtlich organisierte Unternehmen, wenn sie unter dem Einfluss der öffentlichen Hand stehen (§ 99 Nr. 2 GWB). Zudem können Unternehmen und Einrichtungen, aber auch Privatpersonen zur Anwendung von Vergaberecht verpflichtet sein, wenn sie Zuwendungen aus dem öffentlichen Haushalt erhalten (§ 99 Nr. 2 GWB). Durch das große Auftragsvolumen, welches öffentliche Aufträge generieren, kommt öffentlichen Auftraggebern eine erhebliche Nachfragemacht zu. Um diese Nachfragemacht entsprechend der politischen und rechtlichen Zielsetzung zu steuern, ist die öffentliche Auftragsvergabe gesetzlich normiert.

Die durch diese Reglementierung verfolgten Ziele sind insbesondere die Gewährleistung von

– formalisierten, ungehinderten, transparenten und nichtdiskriminierenden wettbewerblichen Vergabeverfahren, welche einen möglichst großen Wettbewerb ermöglichen (Wettbewerbsgrundsatz, Gebot der Transparenz, Gleichbehandlungsgebot),

– Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei öffentlichen Beschaffungen, wonach dem wirtschaftlichsten Angebot der Zuschlag zu erteilen ist (wobei Wirtschaftlichkeit nicht notwendig mit dem günstigsten Angebot gleichzusetzen ist.),

 – besondere Berücksichtigung mittelständischer Wirtschaftsinteressen, indem die Auftragsvergabe grundsätzlich in Teil- und Fachlose aufzuteilen sind.

a) Abgrenzung Bau- (§ 103 Abs. 3 GWB) und Lieferaufträge (§ 103 Abs. 2 GWB)

Ein Bauauftrag ist ein Vertrag zur Ausführung -ggf. verbunden mit der gleichzeitigen Planung- einer Bauleistung. Ziel ist es, eine bauliche Anlage (ein Bauwerk) zu errichten oder zu ändern. Bauliche Anlagen (Bauwerke) sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Dabei muss es sich nicht notwendig um Gebäude handeln. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

Lieferaufträge sind hingegen Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf-, Leasing-, Miet- oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Viele öffentliche Aufträge umfassen Elemente beider Auftragsarten. Die Einordnung des Vertrages in ein Regelungsregime, entweder Bauleistungen oder Lieferleistungen, erfolgt anhand des Schwerpunktes der zu erbringenden Leistung. Dabei bestimmt sich der Hauptgegenstand nicht maßgeblich nach den anteiligen Wertverhältnissen, sondern nach der Bedeutung der einzelnen Leistungen für den Vertrag.

b) Abgrenzung Bau- (§ 103 Abs. 3 GWB) und Dienstleistungsaufträge (§ 103 Abs. 4 GWB)

Bei der Abgrenzung von Bau- und Dienstleistungen ist die Intensität des Substanzeingriffs von entscheidender Bedeutung:

Ausgehend von der Definition des Bauauftrags, dessen Ziel es ist, eine bauliche Anlage zu errichten oder zu ändern muss bei „instandhaltungsmaßnahmen“ zwischen Maßnahmen zur Erhaltung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands (Sollzustands) und der Wiederherstellung des Sollzustands unterschieden werden.

Wird lediglich die Erhaltung des Sollzustands beabsichtigt (Reinigung, Pflege, Wartung, Beseitigung von Verschleißerscheinungen bzw. kleinerer Schäden) liegt ein zu vernachlässigender Substanzeingriff vor. Die Leistung ist als Dienstleistung zu qualifizieren.

Beispiele hierfür sind:

– Die Wartung einer Brandmeldeanlage wie auch die Auswechslung einzelner Brandmelder.

– Untergeordnete Arbeiten zur Ausbesserung.

– Pflege einer vorhandenen Gartenanlage, ohne Neuanpflanzungen und ohne umfangreichere Erdbewegungsarbeiten.

c) Abgrenzung zur Konzession

Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Dritten über die Beschaffung von Leistungen (§ 103 Abs. 1 GWB). In Abgrenzung zum Auftrag besteht die Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers bei der Konzession nicht vorrangig in der Zahlung eines Entgelts, sondern in der befristeten Überlassung zur Nutzung der baulichen Anlagen oder dem Recht zur Verwertung der zu erbringenden Dienstleistungen, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Entgelts (§ 105 Abs. 1 GWB).

III. Vergabeverfahren

Sind die Vorarbeiten abgeschlossen, kann das ‚eigentliche‘ Vergabeverfahren beginnen.

Schätzung des Auftragswertes

Anhand des vom öffentlichen Auftraggeber definierten Bedarfs ist der Auftragswert zu schätzen. Dieser und die Art der zu beschaffenden Leistung bestimmen das sich anschließend zu beachtende Verfahren.

Der Auftragswert hat Relevanz für

– die Einordnung als EU- oder nationales Verfahren (EU-Schwellenwert),

– darüber hinaus jedoch auch auf die konkrete Art der Ausschreibungsmodalitäten, z.B. als öffentliche oder beschränkte Ausschreibung, bzw. § 5-Verfahren (nationale Wertgrenze).

Bei EU-Verfahren sind bei der Schätzung des Auftragswertes die Werte aller Bau-, Liefer- und Dienstleistungen als auch die Werte der einzelnen Lose zu addieren (§ 3 Abs. 6, 7 VgV). Dies gilt grundsätzlich auch für nationale Verfahren.

a) EU-Verfahren

Erreicht der geschätzte Auftragswert den sogenannten Schwellenwert, welcher sich aus den jeweils einschlägigen EU-Verordnungen ergibt (derzeit: Verordnung (EU) 2019/1828 (klassische Vergaben), Verordnung (EU) 2019/1827 (Konzessionen, Verordnung (EU) 2019/1829 (Sektoren) und Verordnung (EU) 2019/1830 (Verteidigung und Sicherheit)), handelt es sich um ein EU-Verfahren (auch oberschwelliges Verfahren genannt). In diesem Fall findet der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.V.m. entweder der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), der VOB/A – EU oder der Sektorenverordnung (SektVO), bzw. in einschlägigen Fällen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (VSVgV, bzw. VOB/A -VS) Anwendung. Für die Vergabe von Konzessionen ist die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) anzuwenden.

b) Nationale Verfahren

Wird der Schwellenwert nicht erreicht, handelt es sich um nationale Verfahren (auch unterschwellige Verfahren genannt). In diesem Fall gelten die jeweils landesrechtlichen Vergabegesetze. In den landesrechtlichen Regelungen wird teilweise auf Vorschriften der Bundesebene verwiesen, wodurch auch diese verbindlich für nationale Verfahren werden. Die Regelungen zur Auftragswertschätzung auf der nationalen Ebene treffen dabei keine explizite Aussage zur Addition von Losvolumina.

Der Auftragswert hat für nationale Verfahren Relevanz dafür, ob statt der öffentlichen Ausschreibung eine beschränkte Ausschreibung etc. zulässig ist.

Losbildung (Vergabe an mehreren Unternehmen)

Eine Vergabe kann im Wege der Losvergabe oder unter bestimmten Umständen ausnahmsweise als Gesamtvergabe erfolgen.

a) Grundsatz: Losvergabe

Unabhängig vom Über- bzw. Unterschreiten des europäischen Schwellenwertes hat die Vergabe grundsätzlich nach Losen (Teil- und Fachlos) aufgeteilt zu erfolgen. Dies ergibt sich für EU-Verfahren aus § 97 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB.

– Werden Leistungen mengenmäßig oder räumlich aufgeteilt handelt es sich um Teillose (§ 97 Abs. 4 GWB, vgl. für Bauleistungen § 5 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VOB/A, vgl. für Liefer- und Dienstleistungen § 22 Abs. 1 UVgO).

– Wird die Leistung getrennt nach Art oder Fachgebiet vergeben, handelt es sich um Fachlose (§ 97 Abs. 4 GWB, vgl. für Bauleistungen § 5 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VOB/A, vgl. für Liefer- und Dienstleistungen § 22 Abs. 1 UVgO).

– Findet keine Aufteilung nach Losen statt, liegt eine Gesamtvergabe vor.

b) Ausnahme: Gesamtvergabe

Von dem Grundsatz der Losvergabe kann der öffentliche Auftraggeber abweichen, wenn besondere wirtschaftliche oder technische Gründe eine Abweichung „erfordern“. Eine Abweichung ist erforderlich, wenn eine Abwägung der unterschiedlichen zu beachtenden Interessen zeigt, dass die für eine Gesamtvergabe sprechenden Gründe überwiegen.

– Wirtschaftliche Gründe für eine Gesamtvergabe liegen beispielsweise vor, wenn anderenfalls unverhältnismäßige Kostennachteile oder starke Verzögerungen drohen.

– Technische Gründe können vorliegen, wenn eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche sehr schwierig ist, es dem Bauunternehmer aufgrund der Komplexität des Materials nicht zugemutet werden kann, für selbiges zu haften oder es aufgrund technischer Umstände gerade auf die Ausführung durch einen Unternehmer ankommt.

Vorbemerkungen für die Leistungsbeschreibung (Was darf rein, was nicht?)

Die Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung dienen, wie auch die Leistungsbeschreibung selbst, dem Ziel, die zu erbringende Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben (§§ 31 Abs. 1 VgV, 7 Abs. 1 VOB/A, VOB/A EU, § 23 Abs. 1 UVgO). Wie die Vorbemerkungen auszusehen haben, ist nicht gesondert geregelt.

a) Anforderungen an die Vorbemerkungen

Einziger Anhaltspunkt ist die ATV DIN 18299. Sie gibt eine nicht abschließende Aufzählung an Kriterien, welche für die Preiskalkulation relevant sein können und daher vom Auftraggeber einzelfallabhängig spezifiziert werden sollten.

Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nur Regelungen technischen Inhalts enthalten, die einheitlich für alle beschriebenen Leistungen – im Baubereich: für alle Titel des Leistungsverzeichnisses – gelten und von Bedeutung sind (Ziff. 4.3.3 VHB). Wiederholungen oder Abweichungen von allgemeinen und zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen sind zu vermeiden.

Beispielhaft sei angeführt:

Verkehrsanbindung der Baustelle, zentraler Ansprechpartner für den Auftragnehmer und allgemeine Verhaltenspflichten. Sofern diese Angaben für alle beschriebenen Leistungen gelten, sind sie in die Vorbemerkungen aufzunehmen (Ziff. 4.3.4 VHB).

Gelten die Besonderheiten nur für einzelne Positionen, sind sie dort zu benennen.

b) Rechtswirkungen der Vorbemerkungen

Vorbemerkungen werden grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil. Daher sind in die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis keine Vertragsbedingungen, Auslegungsregeln für Vertragsbedingungen oder preiswirksamen Umstände (Umstände, welche bei der Kalkulation durch den Bieter zu berücksichtigen sind) aufzunehmen.

c) Standort der Vorbemerkungen

Wo genau die Vorbemerkungen im Leistungsverzeichnis zu verorten sind ist nicht normiert. Es kommt sowohl eine Platzierung am Anfang des Leistungsverzeichnisses oder jeweils als titelbezogene Vorbemerkung im Leistungsverzeichnis in Betracht. Beides ist zulässig und kann im Einzelfall sinnvoll sein. Möglich ist auch Vorbemerkungen für alle zu erbringende Leistungen quasi ‚vor die Klammer zu ziehen‘ und am Anfang des Leistungsverzeichnisses anzuführen und im Weiteren titelbezogen weitere Vorbemerkungen anzufügen.

Ortstermine

Unter Ortsterminen ist die Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten des von der Ausschreibung betroffenen Areals zu verstehen. Die Ortsbesichtigung ist grundsätzlich zulässig.

a) Gründe für einen Ortstermin

Die Ortsbesichtigung kann aus Gründen der Komplexität der ausgeschriebenen Leistung oder besonderen Umstände, die bei der Leistungserbringung zu beachten sind (z. B. Arbeiten in sensiblen Bereichen, besondere Materialeinflüsse, enge Zufahrten/enges Arbeitsfeld, schwieriger Baugrund, Bauen/Abbruch im Bestand) sinnvoll sein. Im Einzelfall kann eine Ortsbesichtigung sogar erforderlich sein, um dem Bieter die Abgabe eines wertbaren Angebotes zu ermöglichen.

b) Ankündigung von Ortsterminen

Ortstermine werden allen Bietern schriftlich angekündigt und werden so durchgeführt, dass der Wettbewerbsschutz unter den Bietern gewährt bleibt (getrennte Termine, Sicherstellung der Beantwortung von Bieterfragen bei einem Ortstermin gleichermaßen an alle Bieter, Beachtung von Korruptionspräventionsvorschriften).

Leistungsbeschreibung

Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können (§ 121 Abs. 1 GWB, § 1 Abs. 1 VgV, § 7 VOB/A, VOB/A EU und § 23 Abs. 1 UVgO). Diesem Ziel soll mit der Leistungsbeschreibung nachgekommen werden.

a) Leistungsverzeichnis

Das Leistungsverzeichnis dient ausschließlich dazu, Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie alle die Ausführung der Leistung beeinflussende Umstände zu beschreiben. Hierzu hat der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich ein nach Aufgabe und Teilleistung gegliedertes Leistungsverzeichnis zu erstellen. Abweichend hat der öffentliche Auftraggeber auch die Möglichkeit, eine Leistungsbeschreibung durch Beschreibung der gewünschten Funktion zu formulieren (z. B. Bau eines Hauses mit vorgegebenen Eigenschaften, Lieferung einer Ware mit vorgegebener Eigenschaft).

b) Vertragliche Vereinbarungen

Vertragliche Vereinbarungen sind in den allgemeinen und weiteren besonderen, bzw. zusätzlichen Vertragsbedingungen aufzuführen, nicht jedoch in der Leistungsbeschreibung oder in den Vorbemerkungen dazu.

c) Umweltbezogene Aspekte

In die Leistungsbeschreibung dürfen qualitative, innovative sowie auch soziale und umweltbezogene Aspekte aufgenommen werden (§ 31 Abs. 3 VgV, § 7a Abs. 5 VOB/A, § 7 Abs. 6 VOB/A EU, § 43 Abs. 2 UVgO). Insbesondere zu den umweltbezogenen Aspekten gibt es Handlungshilfen, wie man diese korrekt als Anforderungen im Leistungsverzeichnis abbildet.

„Der öffentliche Vertrag“

Allgemeine Regelungen zum Vertragsrecht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das BGB unterscheidet eine Reihe von unterschiedlichen Vertragsarten, z.B. Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag. Auch öffentliche Aufträge fallen unter diese Vertragsarten.

a) Vertragsbedingungen (die AGB der öffentlichen Hand)

Grundsätzlich werden bei öffentlichen Bauverträgen die Vertragsbedingungen der VOB/B und bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungen die Vertragsbedingungen der VOL/B in den Vertrag einbezogen. Ist dies der Fall, handelt es sich hierbei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) nach § 305 BGB. Die Vergabe öffentlicher Aufträge fügt sich mithin in das bestehende Regelungsregime des BGB ein und ergänzt dieses um spezifische Regelungen.

Der öffentliche Auftraggeber hat neben der Bezugnahme auf die Vertragsordnungen die Möglichkeit eigene Vertragsbedingungen zu benennen und diese somit zur Bedingung für die Abgabe eines zulässigen Angebotes zu machen.

b) Inhaltskontrolle

AGB unterliegen grundsätzlich der sogenannten Inhaltskontrolle (§ 307 ff. BGB). Hiernach werden die AGB im Streitfall grundsätzlich einzelfallabhängig überprüft. Benachteiligen sie den Vertragspartner desjenigen, welcher die AGB in den Vertrag eingeführt hat, unangemessen, sind AGB unwirksam. Werden die jeweils geltenden Regelungen der VOB/B vollumfänglich und ohne Änderung zum Gegenstand des Vertrages gemacht, findet ausnahmsweise keine Inhaltskontrolle statt (§ 310 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Bewerbungsbedingungen (Wie muss man sich bewerben?)

Bewerbungsbedingungen dienen der Verobjektivierung und Transparenz der Aufstellung und Prüfung von Vergabeunterlagen; sie ermöglichen es, ständig verwendete Standardvorgaben statt ins Anschreiben in allgemeine Bedingungen aufzunehmen. Es ist allein Sache des Auftraggebers zu entscheiden, welche Bestimmungen er in diesen Bedingungen zusammenfasst. Bei den Bewerbungsbedingungen, welche nicht mit den „Vertragsbedingungen“ zu verwechseln sind, handelt es sich mithin um vorformulierte Anforderungen, die Erfordernisse, die Bewerber bei der Angebotsbearbeitung beachten müssen, regeln (z.B. Termine, Benennung der Nachunternehmer). Bewerbungsbedingungen bestimmen das Verhalten der Bieter bei Angebotsabgabe. Sie werden nicht Vertragsgegenstand.

Zulässigkeit von Nebenangeboten (Abweichungen von der Leistungsbeschreibung)

Sinn und Zweck eines Nebenangebots ist es, eine Variante anzubieten, die von der Leistungsbeschreibung des öffentlichen Auftraggebers abweicht. Eine solche inhaltliche Abweichung kann z.B. in technischer oder in kaufmännischer Hinsicht bestehen, indem der Bieter Vertragsbedingungen des Auftraggebers abändert (z.B. anderes Verfahren, andere Materialien, geänderte Ausführungsfristen oder abweichende Haftungsregelungen).

a) EU Verfahren

Grundsätzlich ist die Abgabe von Nebenangeboten ausgeschlossen, sie kann jedoch ausnahmsweise zugelassen und mit der Abgabe eines Hauptangebots verknüpft werden (§§ 35 Abs. 1 VgV, 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A EU).

b) Nationale Verfahren

Nebenangebote sind

– bei Liefer- und Dienstleistungen ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen (§ 25 UVgO);

– bei Bauleistungen hingegen grundsätzlich zugelassen, sie können jedoch ausnahmsweise ausgeschlossen oder mit der Abgabe eines Hauptangebots verknüpft werden (§§ 8 Abs. 2 Nr. 3 a), b) VOB/A).

c) Verknüpfung der Abgabe eines Nebenangebots mit der Abgabe eines Hauptangebots

Die Möglichkeit der Verknüpfung dient der Sicherstellung, dass überhaupt der Leistungsbeschreibung entsprechende Angebote eingehen. Ob ausnahmsweise eine Zulassung, bzw. ein Ausschluss erfolgt, liegt im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Ermessen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass er sich im Einzelfall überlegen kann, ob die Zulassung von Nebenangeboten für die konkrete Ausschreibung Sinn macht oder nicht.

d) Folgen der Zulassung von Nebenangeboten

Sind Nebenangebote zugelassen, muss der öffentliche Auftraggeber bei EU-Verfahren und kann bei nationalen Verfahren Mindestbedingungen festlegen, anhand welcher beurteilt wird, ob ein Nebenangebot für die Wertung zuzulassen, bzw. auszuschließen ist. Erfüllt das Nebenangebot die Mindestbedingungen, ist das Nebenangebot zu werten.

Werden in nationalen Verfahren keine Mindestbedingungen aufgestellt, ist zu prüfen, ob das Nebenangebot mit der eigentlich geforderten Leistung gleichwertig ist. Gleichwertigkeit liegt vor, wenn mit dem Nebenangebot der Zweck, den der Auftraggeber mittels der nachgefragten Leistung erreichen will, erreicht werden kann.

Im Rahmen der allgemeinen Angebotswertung ist das Nebenangebot mit den weiteren Haupt- und/oder zugelassenen Nebenangeboten auf seine Wirtschaftlichkeit hin zu vergleichen. Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag.

Eignungskriterien

Öffentliche Aufträge sind an fachkundige und leistungsfähige Bieter zu vergeben (§ 122 Abs. 1 GWB).

Bei den vorgenannten Kriterien handelt es sich um sogenannte Eignungskriterien. Zum Nachweis ihrer Eignung können die Aspekte der Befähigung zur Berufsausübung sowie der wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber geprüft werden. Die Eignungskriterien müssen immer auf den zu vergebenden Auftrag bezogen sein.

Zudem darf kein Ausschlussgrund vorliegen. Das GWB (§§ 123, 124 GWB), bzw. die jeweils anzuwendenden Verfahrensordnungen, geben die Gründe vor, die zwingend oder fakultativ zum Ausschluss eines Bewerbers/Bieters führen.

Die Eignungsprüfung gliedert sich in einen formellen und einen materiellen Teil.

– Zunächst wird formal geprüft, ob die Bieter alle geforderten Nachweise und Erklärungen vorgelegt haben. Fehlen geforderte Unterlagen gilt für den VOB-Bereich, dass sie unter Fristsetzung vom Bieter nachzufordern (§ 16a VOB/A) sind, für den VOL-Bereich können nachgefordert werden (§ 41 Abs. 2 UVgO). Werden die Unterlagen trotz Nachforderung nicht vorgelegt, sind die betreffenden Bieter vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.

– In einem zweiten Schritt sind die beigebrachten Nachweise inhaltlich zu prüfen.

Teilnahmewettbewerb: Auswahl von Wettbewerbern

Sowohl in nationalen als auch in europaweiten Verfahren können Teilnahmewettbewerbe durchgeführt werden.

– Sie sind bei europaweiten Vergabeverfahren wie dem nicht offenen-Verfahren, dem Wettbewerblichen Dialog, im Rahmen einer Innovationspartnerschaft und in der Regel beim Verhandlungsverfahren zwingender Verfahrensbestandteil (§§ 119 GWB, § 16 Abs. 1, 4 VgV, § 3EU Nr. 2 VOB/A.

– In nationalen Verfahren kann bei beschränkten Ausschreibungen ein Teilnahmewettbewerb erforderlich sein. Hierbei ist zwischen Verfahren über Bau und solchen über Liefer- und Dienstleistungen zu differenzieren:

o Im VOB-Bereich ist ein vorheriger Teilnahmewettbewerb bei einer beschränkten Ausschreibung nach § 3a Abs. 3 VOB/A notwendig.

o Im Bereich der UVgO-Vergaben ist ebenfalls danach zu differenzieren, unter welchen Voraussetzungen eine beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist (§§ 10, 11 UVgO).

Der Teilnahmewettbewerb untergliedert sich in zwei Stufen:

a) Eignungsprüfung

In einem ersten Schritt wird der Auftrag öffentlich bekannt gemacht und die Bieter im Rahmen des folgenden Teilnahmewettbewerbs zunächst nur auf ihre Eignung überprüft. Es werden nur die Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert, die ihre Eignung nachgewiesen haben (vgl. § 42 Abs. 2 VgV, § 16bEU Abs. 3 VOB/A; § 10 Abs. 2 UVgO).

Auch bei einstufigen Verfahren wird grundsätzlich zunächst die Eignung geprüft und dann das Angebot (§ 16b VOB/A, § 31 Abs. 4 UVgO). Bei offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber entscheiden, ob er die Eignungsprüfung vor oder nach der Angebotsprüfung durchführt (42 Abs. 3 VgV, § 16bEU Abs. 2 VOB/A).

b) Aufforderung zur Angebotsabgabe

In einem zweiten Schritt wird eine zuvor festgelegte Anzahl an Bietern zur Angebotsabgabe ausgewählt. Diese Auswahl erfolgt anhand einer Bewertung der Eignung der Bieter, soweit diese über die im Rahmen der Eignungsprüfung (a.) zu prüfenden Mindestanforderungen hinausgeht.

Entscheidend ist, welche Bieter die erfolgreiche Durchführung der Leistung aus der ex ante Perspektive in besonders hohem Maß gewährleisten.

(1) Bauverfahren

– Für nationale Verfahren soll die Anzahl der zugelassenen Bieter nicht unter drei liegen (§ 3b Abs. 2 VOB/A).

– Bei EU-Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der Bieter im nicht offenen Verfahren auf minimal fünf (§ 3bEU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A) und im Verhandlungsverfahren auf minimal drei (§ 3bEU Abs. 3 Nr. 3 VOB/A), beschränken.

(2) Verfahren über Liefer- und Dienstleistungen

– Für EU-Verfahren eine Begrenzung auf minimal fünf Bieter beim nicht offenen Verfahren und minimal drei Bieter bei den sonstigen Verfahren vorgesehen (§ 51 Abs. 2 VgV).

– Bei nationalen Verfahren darf die Mindestzahl der zu beteiligen Unternehmen grundsätzlich nicht niedriger als drei sein (§ 36 Abs. 2 Satz 1 UVgO).

Zuschlagskriterien

Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag. Dies gilt sowohl für EU-, als auch für nationale Verfahren. Die Wirtschaftlichkeit wird anhand von Zuschlagskriterien bewertet. Die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Zuschlagskriterien müssen auf den konkreten Auftrag bezogen sein. Zulässige Zuschlagskriterien können neben dem Preis auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte sein (§ 127 Abs. 1 GWB). Zur möglichen Berücksichtigung von umweltbezogenen Kriterien bestehen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten.

a) EU-Verfahren

Bei EU-weiten Vergabeverfahren müssen die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung zwingend bereits in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufgeführt werden. Zur Präzisierung der Wertung können Unterkriterien gebildet und ebenfalls gewichtet werden.

b) Nationale Verfahren

Für nationale Verfahren ist die Benennung der Zuschlagskriterien ebenfalls ausdrücklich vorgesehen (§ 43 Abs. 6 Satz 1 UVgO; § 16d Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7 VOB/A). Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen muss zudem die Gewichtung angegeben werden.

IV. Verfahrensarten

Je nachdem, ob es sich um ein EU-Verfahren bzw. nationales Verfahren handelt, sind verschiedene Verfahrensarten zu differenzieren. Teilweise kommt es bei den existierenden Verfahrensarten jedoch zu Überschneidungen. Das offene Verfahren bei EU-Vergaben entspricht der öffentlichen Ausschreibung nationaler Verfahren, das nicht offene Verfahren in etwa der beschränkten Ausschreibung, das Verhandlungsverfahren in etwa der freihändigen Vergabe/ Verhandlungsvergabe. Lediglich der bei EU-Verfahren zulässige wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft haben keine Entsprechung bei nationalen Verfahrensarten.

Wichtiger Unterschied zwischen EU- und nationalen Vergabeverfahren

Die öffentliche Ausschreibung und die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stehen gleichberechtigt nebeneinander (§ 8 Abs. 2 UVgO, § 3a Abs. 1 VOB/A).

Andere Verfahrensarten stehen nur in gesetzlich definierten Ausnahmefällen zur Verfügung (§ 8 Abs. 3 und 4 UVgO). Bei EU-Verfahren stehen das offene und das nicht offene Verfahren ebenfalls nach Wahl des Auftraggebers gleichrangig nebeneinander (§ 119 Abs. 2 Satz 1GWB). Die übrigen Verfahren sind nur in gesetzlich definierten Ausnahmefällen zulässig (§ 119 Abs. 2 Satz 2 GWB).

Offenes Verfahren/ Öffentliche Ausschreibung

Bei dem offenen Verfahren/der öffentlichen Ausschreibung fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbestimmte Anzahl von Bietern zur Angebotsabgabe auf. Der Bieterkreis wird im Vorhinein mithin nicht begrenzt.

Nicht offenes Verfahren/ Beschränkte Ausschreibung

Das nicht offene Verfahren/die beschränkte Ausschreibung unterscheidet sich vom offenen Verfahren/der öffentlichen Ausschreibung dadurch, dass das Verfahren zweistufig abläuft.

– Zunächst ist für EU-Verfahren stets und für nationale Verfahren unter bestimmten Bedingungen zwingend ein Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Hierzu fordert der öffentliche Auftraggeber durch öffentliche Bekanntmachung eine unbestimmte Anzahl an Unternehmen dazu auf, einen Antrag zur Teilnahme am nicht offenen Verfahren/an der beschränkten Ausschreibung zu stellen.

– Im Anschluss an diesen Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber die im vorangegangenen Teilnahmewettbewerb als geeignet festgestellten Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf; ggf. kann der öffentliche Auftraggeber bei Start des Teilnahmewettbewerbs Bedingungen/Verfahren zur Begrenzung des Bieterkreises mit veröffentlichen.

Wird eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt, sind grundsätzlich nur präqualifizierte und ein nicht präqualifiziertes Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Gleiches gilt für § 5 Verfahren mit Vergleichsangeboten, sowie freihändige Vergaben/Verhandlungsvergaben.

Das nicht offene Verfahren erfolgt immer mit Teilnahmewettbewerb.

Verhandlungsverfahren/ Freihändige Vergabe/ Verhandlungsvergabe

Unter bestimmten, in den Verfahrensordnungen vorgegebenen Bedingungen kann die Vergabe im Wege des Verhandlungsverfahrens oder der freihändigen Vergabe/ Verhandlungsvergabe, erfolgen. Gründe, die für eine solche Vergabe sprechen, sind insbesondere, wenn die zu erbringende Leistung nicht abschließend durch den öffentlichen Auftraggeber beschrieben werden kann, so dass kein hinreichender Wettbewerb zustande kommen kann oder wenn ein offenes Verfahren/öffentliche Ausschreibung bzw. nicht offenes Verfahren/beschränkte Ausschreibung aufgehoben wurde, da keine wertungsfähigen oder keine wirtschaftlichen Angebote eingereicht wurden oder die Leistung aufgrund ihrer Spezifika oder aufgrund rechtlicher Anforderungen (z. B. Patentinhaber) nur einem sehr begrenzten Kreis von Unternehmen überhaupt zugänglich wären. Dem Verhandlungsverfahren hat in der Regel ebenfalls ein Teilnahmewettbewerb vorauszugehen.

Verfahren ohne Vergleichsangebote (Direktauftrag)

Bis zu einer definierten Wertgrenze für Liefer- und Dienstleistungen bzw. für Bau-, bzw. freiberufliche Dienstleistungen kann ein Auftrag ohne das Einholen von Vergleichsangeboten vergeben werden.

Darüber hinaus ist das Einholen von vergleichsangeboten auch dann entbehrlich, wenn

– eine freihändige Vergabe nach Abschnitt 1 § 3a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zugelassen ist;

– eine Verhandlungsvergabe mit nur einem Unternehmen nach § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Nummer 9 bis 14 der Unterschwellenvergabeordnung zugelassen ist;

– die Leistung des beabsichtigten Auftrages im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen erbracht wird (freiberufliche Leistung) und die Vergütung für diese freiberufliche Leistung in ihren wesentlichen Bestandteilen nach Festbeträgen oder unter Einhaltung der Mindestsätze nach einer verbindlichen Gebühren- oder Honorarordnung abgerechnet wird;

– die zu vergebende freiberufliche Leistung nach Art und Umfang, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, die Einholung von Vergleichsangeboten einen Aufwand für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde und ein relevanter Auftragswert (von z.B. 50 000 Euro nicht überschritten wird.

– Im Übrigen können in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit Interimsverträge über einen Zeitraum, der für die vernünftige Vergabe eines öffentlichen Auftrages vonnöten ist geschlossen werden.

Wettbewerblicher Dialog

Handelt es sich um ein EU-Verfahren und ist der öffentliche Auftraggeber objektiv nicht in der Lage, die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können und/oder die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben, hat er die Möglichkeit, das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs zu wählen. Dem wettbewerblichen Dialog geht ein Teilnahmewettbewerb voraus. Der öffentliche Auftraggeber formuliert seine Bedürfnisse und Anforderungen in der Bekanntmachung und/oder in einer Beschreibung und tritt mit den ausgewählten Bewerbern in einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen.

Innovationspartnerschaft

Schließlich kann im Rahmen von EU-Verfahren die Innovationspartnerschaft als Vergabeverfahren gewählt werden, wenn der Bedarf an einer innovativen Leistung und dem anschließenden Erwerb dieser Leistung nicht durch bereits auf dem Markt verfügbare Lösungen befriedigt werden kann. Die Innovationspartnerschaft soll dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, eine langfristige Partnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Leistungen zu begründen, ohne dass ein getrenntes Vergabeverfahren für den Kauf erforderlich ist.

Auch diesem Verfahren geht ein Teilnahmewettbewerb voraus. Der öffentliche Auftraggeber beschreibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Nachfrage nach der innovativen Leistung. Dabei ist anzugeben, welche Elemente dieser Beschreibung Mindestanforderungen darstellen. Die bereitgestellten Informationen müssen so genau sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.

V. Verfahrensplanung – Fristen

Hinsichtlich jeder Vergabe sind bestimmte Fristen zu beachten, die im Einzelnen von der gewählten Verfahrensart abhängen.

Hinsichtlich der bei einem Vergabeverfahren zu beachtenden Fristen ist zum einen zwischen EU- und nationalen Verfahren, den unterschiedlichen Verfahrensarten, als auch zwischen unterschiedlichen Arten von Fristen (Teilnahmefrist, Angebotsfrist, Mindestfrist und regelmäßige Frist zu differenzieren).

– Innerhalb der Teilnahmefrist muss der Teilnahmeantrag eingereicht werden.

– Die Angebotsfrist ist der Zeitraum der dem Bieter zur Erstellung und Einreichung des Angebotes zur Verfügung steht.

 Für beide Fristen gibt es Vorgaben, wie diese regelmäßig, bzw. als Mindestfristen im Ablauf des Vergabeverfahrens zu gewähren sind.

– Die Bindefrist umfasst den Zeitraum, in dem der Bieter an sein Angebot gebunden ist (§ 145 BGB), der Auftraggeber also das Angebot zu den verbindlichen Konditionen bezuschlagen kann. Binde- und Zuschlagsfrist sind daher identisch. Sie beginnen mit Ablauf der Angebotsfrist. Die Bindefrist kann mit Zustimmung der Bieter verlängert werden, wenn entgegen der ursprünglichen Planung keine Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist getroffen werden konnte.

– Die Frist für Bieterfragen bezeichnet den Zeitpunkt, bis zu welchem die Bieter ihre Fragen vorgebracht haben müssen, um hieraus einen Anspruch auf Beantwortung herleiten zu können.

EU-Verfahren

a) Offenes Verfahren

Im offenen Verfahren gilt grundsätzlich eine Angebotsfrist von mindestens 35 Tagen, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. Die Angebotsfrist von 35 Tagen kann um 5 Tage verkürzt werden, wenn die elektronische Abgabe von Angeboten akzeptiert wird. Erfolgt eine Vorabinformation (§ 38 Abs. 3 VgV) oder liegt besondere Dringlichkeit vor (beschleunigtes Verfahren), kann die Angebotsfrist auf 15 Tage verkürzt werden. Der öffentliche Auftraggeber hat außerdem eine angemessene Bindefrist zu bestimmen. Diese beträgt regelmäßig 60 Tage. Die Bindefrist beginnt mit Ablauf der Angebotsfrist.

b) Nicht offenes Verfahren

Bei dem nicht offenen Verfahren kommt aufgrund der Zweistufigkeit des Verfahrens im Vergleich zum offenen Verfahren noch die Teilnahmefrist hinzu. Der Bewerber hat innerhalb von 30 Tagen gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung seine Teilnahme an der Ausschreibung kundzutun. Hieran schließt sich eine Angebotsfrist von 30 Tagen, gerechnet vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, an. Die Angebotsfrist von 30 Tagen kann um 5 Tage verkürzt werden, wenn die elektronische Abgabe von Angeboten akzeptiert wird. Die Angebotsfrist Frist kann bei Vorabinformation (§ 38 Abs. 3 VgV) außerdem auf 10 Tage verkürzt werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Teilnahmefrist auf 15 Tage, die Angebotsfrist auf 10 Tage reduziert werden.

Der öffentliche Auftraggeber bestimmt eine angemessene Bindefrist, regelmäßig 60 Tage.

c) Verhandlungsverfahren

Für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gelten grundsätzlich die gleichen Fristen, wie für das nicht offene Verfahren. Für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gelten im Übrigen keine gesetzlichen Angebots- oder Bindungsfristen.

d) Wettbewerblicher Dialog / Innovationspartnerschaft

Für den wettbewerblichen Dialog und die Innovationspartnerschaft beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Tage. Es gelten keine gesetzlichen Angebots- oder Bindungsfristen.

Nationale Verfahren

Anders als für EU-Verfahren, gibt es für die nationalen Verfahren grundsätzlich keine festen Teilnahme- und Angebotsfristen. Die Fristen müssen lediglich ausreichend, bzw. angemessen sein.

Die Bewertung über die Angemessenheit der Fristen obliegt dem öffentlichen Auftraggeber. Einzige Vorgabe im Bereich der Bauvergaben ist, dass die  Angebotsfrist auch bei beschleunigten Verfahren nicht unter 10 Tage liegen soll (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VOB/A). Die Bindefrist für nationale Bauvergaben soll 30 Tage in der Regel nicht überschreiten (§ 10 Abs. 4 Satz 3 VOB/A).

Frist für Bieterfragen

Erbitten Unternehmen zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und deren Auslegung, so sind diese Auskünfte allen Unternehmen in gleicher Weise zu erteilen. Ausnahmsweise kann der Auftraggeber eine Frist für Bieterfragen zu bestimmen. Sofern die Frage eine tatsächlich bestehende Unklarheit in den Vergabeunterlagen betrifft, ist die Klärung für die Erstellung aller Angebote erheblich und sollte daher unabhängig von dem Zeitpunkt der Fragestellung geklärt werden. Auf die Möglichkeit der Fristsetzung sollte daher in der Regel verzichtet werden oder von ihr nur bei Vorliegen sachlicher Gründe Gebrauch gemacht werden.

VI. Verfahrensdurchführung – vor Öffnung der Angebote

Nutzung von Formularen

Dem formalisierten Ablauf eines Vergabeverfahrens entspricht es, die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers in Formblätter zu fassen.

Bekanntmachung, Teilnahmewettbewerb, Aufforderung zur Angebotsabgabe

Sowohl beim offenen Verfahren/ bei öffentlicher Ausschreibung, als auch bei Verfahren mit vorangehendem Teilnahmewettbewerb erfolgt zunächst eine öffentliche Bekanntmachung. Die Bekanntmachung hat alle relevanten Daten des Auftraggebers, sowie Informationen über Art und Umfang der Leistungen zu enthalten.

a) EU-Verfahren

Für EU-Verfahren besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine Vorinformation über eine in gewisser Zeit beabsichtigte Beschaffung durchzuführen. Wird eine Vorinformation veröffentlicht, kann dies Einfluss auf die einzuhaltenden Fristen haben. Für die in ihr anzugebenden Informationen gelten geringere Anforderungen, als bei der Bekanntmachung.

Die Veröffentlichung von EU-Verfahren erfolgt in den vom EU-Gesetzgeber festgelegten Standardformularen und ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch zu übermitteln. Hier werden die Bekanntmachungen dann auch veröffentlicht. Die Übermittlung der Daten zur Veröffentlichung auf der Vergabeplattform erfolgt bei Nutzung des Vergabemanagers automatisch.

b) Nationale Verfahren

Für nationale Verfahren erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern und auf Internetportalen.

Kommunikation mit den Bietern/Bewerbern

Die Kommunikation mit den Bewerbern/Bietern in EU-Verfahren erfolgt grundsätzlich elektronisch. Sie kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, Interessensbestätigungen oder Angebote betrifft und der Inhalt der Kommunikation dokumentiert wird (§ 9 VgV, § 11 EU VOB/A).

Die Kommunikation mit Bewerbern/Bietern in nationalen Verfahren erfolgt nach Festlegung des öffentlichen Auftraggebers, in Textform (§ 126b BGB) mithilfe elektronischer Mittel, auf dem Postweg, durch Telefax oder durch einen anderen geeigneten Weg (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A; § 38 Abs. 1 UVgO).

Bis zum 18. Oktober 2018 waren bei nationalen Verfahren über Bauleistungen schriftliche Angebote zu akzeptieren (§ § 13 Abs. 1 Nummer 1 Satz 1 VOB/A).

In Verfahren über Liefer- und Dienstleistungen akzeptiert der Auftraggeber seit dem 1. Januar 2019 die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 38 Abs. 2 UVgO). Seit dem 1. Januar 2020 sind ausschließlich elektronische Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b BGB zulässig (§ 38 Abs. 3 Satz 1 UVgO). Änderung der Vergabeunterlagen

a) Änderungen durch den öffentlichen Auftraggeber

Der öffentliche Auftraggeber kann die von ihm herausgegebenen Vergabeunterlagen grundsätzlich im Laufe des Vergabeverfahrens abändern, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Er muss diese Änderungen jedoch deutlich kenntlich machen und in der Weise bekannt geben, wie er auch die ursprünglichen Vergabeunterlagen bekannt gegeben hat. Wesentlich ist, dass solche Änderungen allen an dem betreffenden Vergabeverfahren beteiligten Bietern gleichermaßen zugänglich gemacht werden. Außerdem ist, soweit die Änderung der Vergabeunterlagen Einfluss auf die Erstellung der Angebotsunterlagen hat, eine Fristverlängerung für die Angebotsabgabe zu gewähren. Geht eine Änderung so weit, dass die Änderung der Vergabeunterlagen dazu führen könnte, dass sich auch andere, bisher nicht am Verfahren beteiligte Unternehmen für die Vergabe interessieren könnten, ist das Vergabeverfahren mit einer erneuten Bekanntmachung erneut zu beginnen.

b) Änderungen durch den Bieter

Änderungen an den Vergabeunterlagen durch den Bieter sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebotes (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A sowie VOB/A-EU, § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV, § 42 Abs.1 Nr. 4 UVgO). Eine Änderung liegt bereits dann vor, wenn einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses im Angebot nicht berücksichtigt wurden. Dies gilt jedoch nur für Hauptangebote. Sogenannte Nebenangebote können von den Vergabeunterlagen abweichen, ohne diese unzulässig abzuändern. Ein Nebenangebot ist jedoch als solches deutlich zu kennzeichnen.

VII. Verfahrensdurchführung – nach Öffnung der Angebote

Öffnungstermin, Submissionstermin

Die eingegangenen Angebote sind bis zum Öffnungstermin, welcher nach Ablauf der Angebotsfrist stattfindet verschlossen zu verwahren.

a) EU-Verfahren

Alle Angebote in EU-Verfahren, welche bis zum Ablauf der Angebotsfrist zugegangen sind, sind in einem Öffnungstermin durch zumindest zwei Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers zu öffnen (§ 55 Abs. 2 VgV, bzw. § 14EU Abs. 1 VOB/A). Dies gilt auch für elektronisch abgegebene Angebote. Außerdem hat die Öffnung der Angebote unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist zu erfolgen. Das heißt, die Öffnung muss nicht notwendig unmittelbar nach Ablauf, aber doch sehr zeitnah und ohne vermeidbare Verzögerungen erfolgen.

b) Nationale Bauvergaben

Sind bei nationalen Bauvergaben schriftliche Angebote zugelassen, besteht die Besonderheit, dass ein sogenannter Submissionstermin durchgeführt wird, bei dem die Namen der Bieter und deren Angebotsendsummen verlesen werden § 14a Abs. 1 VOB/A. Bei diesem Termin dürfen nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein.

Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VOB/A). Bieter und ihre Bevollmächtigten sind zu diesem Öffnungstermin nicht zugelassen.

Die Öffnung von Angeboten über Liefer- und Dienstleistungen wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam durchgeführt und dokumentiert. Bieter sind hierbei nicht zugelassen (§ 40 Abs. 2 UVgO).

Eignungsprüfung

Im Rahmen des Vergabeverfahrens überprüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Bieter im Hinblick auf deren Fachkunde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.

– In EU-Verfahren und nationalen Verfahren über Liefer- und Dienstleistungen wird die Zuverlässigkeit durch das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen geprüft: § 123 ff. GWB; § 31 Abs. 1, § 35 UVgO).

– In nationalen Verfahren über Bauleistungen ist die Zuverlässigkeit positiv festzustellen (§ 16b Abs. 1 VOB/A). Im Ergebnis unterscheiden sich die Prüfungen jedoch nicht. Bei der Eignungsprüfung kommt dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

Diesen Beurteilungsspielraum überschreitet er erst, wenn er das vorgeschriebene Verfahren nicht einhält, von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, sachwidrige Erwägungen in seine Entscheidung einbezieht oder wenn er willkürlich handelt; kommt es zu einer Überprüfung der Entscheidung durch die Vergabekammer oder ein Gericht, kann dieses nur überprüfen, ob der öffentliche Auftraggeber diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat.

a) Bindung an Mindestanforderungen

Bei der Beurteilung ist der öffentliche Auftraggeber zudem grundsätzlich an die benannten Mindestanforderungen gebunden. Diese kann der Bieter durch Einzelnachweis oder durch Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis erbringen.

b) Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit Dritter

Der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit Dritter sind einige Grenzen gesetzt. Bei nationalen Bauvergabeverfahren gilt grundsätzlich das Gebot der Selbstausführung, weswegen es grundsätzlich auf die eigene Leistungsfähigkeit ankommt; bei EU-Vergabeverfahren kann der Auftraggeber vorschreiben, dass bestimmte kritische Leistungsteile vom Bieter selbst erbracht werden müssen.

(1) Bietergemeinschaften

Tritt eine Bietergemeinschaft auf, muss jedes Mitglied dieser Bietergemeinschaft die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen erfüllen.

(2) Eignungsleihe

Ein Bieter kann sich im Wege der „Eignungsleihe“ der Eignung eines anderen Unternehmers bedienen (mit Ausnahme der Zuverlässigkeit/des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen), wenn der Bieter durch eine Verpflichtungserklärung nachweist, dass er auf die angegebenen Kapazitäten des anderen Unternehmers zurückgreifen kann.

c) Sonstige Erkenntnisse des Auftraggebers

Erhält der öffentliche Auftraggeber im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens Erkenntnisse über eine eingetretene Ungeeignetheit von Bietern kann er diese Bieter auch noch zu diesem Zeitpunkt vom weiteren Vergabeverfahren ausschließen.

d) Nachweise, Präqualifikation

Die Bieter belegen ihre Eignung durch entsprechende Nachweise und Erklärungen.

(1) EU-Verfahren

Im Bereich der EU-Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen kann der Bieter durch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) seine Eignung belegen; der öffentliche Auftraggeber fordert dann in der Regel nur noch von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, die entsprechenden Unterlagen, auf die sich die Erklärung bezieht, an. Die Nutzung der EEE stellt lediglich eine Möglichkeit für den Bieter dar, seine Eignung zu belegen. Andere Nachweismöglichkeiten, wie sie auch in nationalen Verfahren bestehen, bleiben parallel/alternativ möglich.

(2) Nationale Verfahren

In nationalen Vergabeverfahren werden Einzelnachweise gefordert (§§ 16b VOB/A, bzw. 16bEU VOB/A).

(3) Präqualifizierung

Die Bieter haben die Möglichkeit, einzelne Nachweise durch ein Testat über eine Präqualifizierung zu ersetzen. Bei dem Nachweis der Eignung durch Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis handelt es sich um eine auftragsunabhängige Leistungsprüfung. Das Vorliegen einer Präqualifikation hindert den öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht daran, ihm bekanntgewordene negative Erkenntnisse bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen. Grundsätzlich nimmt die Präqualifikation die Prüfung der Eignung vorweg. Die Prüfung hierfür erfolgt jedoch auftragsunabhängig. Im Einzelfall können je nach Auftrag zusätzliche auftragsbezogene Einzelnachweise verlangt werden. Des Weiteren soll sich der öffentliche Auftraggeber bei negativen Verdachtsmomenten nicht auf die Präqualifikation verlassen müssen. Dem Bieter ist jedoch auch bei Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis der Eignungsnachweis per Einzelnachweis möglich.

Angebotsaufklärung, Urkalkulation

a) Grundsatz: Abgabe eines eindeutigen Angebots

Es gilt: ein Angebot ist vom Bieter inhaltlich so auszugestalten, dass der öffentliche Auftraggeber dieses ohne weiteres prüfen und werten kann. Das Angebot muss unzweideutig und abschließend sein; dies gilt ebenso für Nebenangebote. Hinsichtlich der Darlegungstiefe sollte sich der Bieter an der Leistungsbeschreibung des öffentlichen Auftraggebers orientieren und deren Niveau zumindest nicht unterschreiten.

b) Angebotsaufklärung

Der öffentliche Auftraggeber darf vom Bieter die sachliche Aufklärung des Angebotsinhalts (Eignung, Ausführungsarten, Bezugsquellen von Stoffen, eingesetzte Materialien) fordern. Dies ist jedoch nur ausnahmsweise in Einzelfällen zulässig, wenn das konkrete Angebot Anlass zur Aufklärung gibt. Die Angebotsaufklärung darf jedoch nicht dazu führen, dass der Bieter hiermit die Möglichkeit erhält, sein Angebot „nachzubessern“ oder in sonstiger Weise zu ändern. Eine Angebotsaufklärung ist auch dann ausgeschlossen, wenn dem Bieter dadurch lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, sich eine von mehreren Möglichkeiten zur Auslegung seines Angebotes auszusuchen.

Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Bieters auf Aufklärung des Angebotsinhalts. Allerdings stellt es regelmäßig im Vergleich zum Ausschluss des Angebotes das mildere Mittel dar. Im Einzelfall kann, z.B. wenn dasselbe Problem bei mehreren Bietern besteht, die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers entstehen mit allen und nicht nur einem der Bieter Aufklärungsgespräche zu führen.

(1) Unangemessener Angebotspreis

Für den Fall, dass dem öffentlichen Auftraggeber ein Angebotspreis unangemessen niedrig erscheint oder die Angemessenheit sich anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung nicht abschließend beurteilen lässt, kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter unter Setzung einer angemessenen Frist und unter Benennung konkreter Anhaltspunkte zur Aufklärung der Zweifel auffordern (§ 16d Abs. 1 VOB/A sowie VOB/A EU, § 44 Abs. 1 UVgO, § 60 Abs. 1 VgV). Der Bieter ist hieraufhin verpflichtet, sein Angebot, soweit gefordert (Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen) zu erläutern.

Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Beurteilung der Angemessenheit die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige besondere Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen. Angemessenheit liegt dann nicht vor, wenn die begründete Vermutung besteht, dass der Bieter nicht in der Lage sein wird, seine Leistung vertragsgerecht zu erbringen. Die Vermutung besteht, wenn beispielsweise die Zeitansätze der Lohnkosten pro Leistungseinheit bzw. die Gesamtstundenzahl nicht den bautechnisch erforderlichen Ansätzen entsprechen. Die Vermutung kann nur dadurch widerlegt werden, dass der Bieter nachweist, dass er aus objektbezogenen, sachlich gerechtfertigten Gründen die Ansätze günstiger als die übrigen Bieter kalkulieren konnte.

c) Urkalkulation

Die Urkalkulation bezeichnet die Darlegung der Preisgrundlagen, welche aufgrund der (ursprünglichen) Ausschreibungsunterlagen erstellt wurde.

(1) Besteht eine Pflicht zur Vorlage?

Eine Pflicht zur Vorlage einer Urkalkulation ist in den Verfahrensordnungen nicht ausdrücklich vorgegeben. Erfordert die Aufklärung des Angebotsinhalts hinsichtlich einer möglichen Unangemessenheit der Preise aber die Vorlage der Urkalkulation (zur Nachvollziehbarkeit der Preisansätze), ist diese vom Bieter vorzulegen.

(2) Welchem Zweck dient die Urkalkulation?

Die Urkalkulation gewinnt besondere Bedeutung, wenn durch den Auftragnehmer Vergütungen als Nachträge geltend gemacht werden. Ohne eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen aufgrund der vorzulegenden Urkalkulation bzw. einer plausiblen (Nach-)Kalkulation ist ein geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B und ebenso § 2 Nr. 3 VOL/B (Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen) unschlüssig und eine vom Auftragnehmer angestrengte Klage wird keinen Erfolg haben. Ein Rückgriff auf den ortsüblichen Preis ist dem Auftragnehmer verwehrt.

Nachreichen von Erklärungen und Nachweisen

Stellt der Auftraggeber im Rahmen der Eignungs- oder der Angebotsprüfung fest, dass geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen, hat er zu prüfen, ob diese nachzufordern sind.

a) Kein zwingender Ausschluss des Angebots

– Für Bauvergaben gilt: Sofern kein Grund vorliegt, bei dem eine Nachforderung ausgeschlossen ist, weil das Angebot zwingend auszuschließen ist, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Unterlagen grundsätzlich nach. Hierzu setzt er dem Bieter eine Frist, diese soll sechs Kalendertagen nicht überschreiten. Diese Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Nachforderung durch den Auftraggeber folgenden Tag. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist das unvollständige Angebot zwingend auszuschließen (§ 16a VOB/A sowie VOB/A EU). – Für Liefer- und Dienstleistungen gilt: Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden (§ 41 Abs. 4 UVgO).

b) Zwingender Ausschluss des Angebots

Unvollständige Angebote sind auszuschließen. Allerdings können Unterlagen im Vergabeverfahren teilweise nachgefordert werden.

– Dies ist allerdings unzulässig, wenn es sich bei den fehlenden Angaben um wertungsrelevante Angaben handelt.

– Außerdem darf auch dann nicht nachgefordert werden, wenn zwar Nachweise vorgelegt wurden, diese jedoch unzureichend sind (z.B. nicht ausgefüllte Formblätter). Dies gilt, da die Nachforderungspflicht des Auftraggebers lediglich dazu dient, fehlende Unterlagen zu erhalten, nicht jedoch dazu dem Bieter die Möglichkeit einzuräumen erfolgte Ausführungen durch bessere zu ersetzen.

Nachunternehmer: Benennung, Eignung

Wenn der Bieter -unter Beachtung der Reichweite des Selbstausführungsgebots die zu vergebenden Leistungen nicht selbst erbringen kann oder wenn der öffentliche Auftraggeber seine Zustimmung erteilt, kann der Bieter als späterer Auftragnehmer auch einen Nachunternehmer mit der Durchführung der Leistungen beauftragen.

a) Zulässigkeit der Vergabe an einen Nachunternehmer

Die Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers zum Einsatz eines Nachunternehmers ist jedenfalls dann zu erteilen, wenn eine Verweigerung unbillig und treuwidrig wäre, beispielsweise dann, wenn der Hauptauftragnehmer einen geeigneten Bewerber vorschlägt (es liegen keine konkreten Gründe vor, die gegen den vorgeschlagenen Nachunternehmer sprechen) und er Gründe anzuführen in der Lage ist, die ihn an einer eigenen Ausführung des Auftrags hindern. Werden Leistungen entgegen vorbenannter Voraussetzungen an Nachunternehmer vergeben, kann der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer die Leistungen nach Fristsetzung wieder entziehen. Der Auftragnehmer hat an den Nachunternehmer die Verpflichtungen aus dem vergebenen Vertrag weiterzugeben, die er auch selbst einhalten muss (insb. Tariftreue).

b) Eignungsprüfung bzgl. des Nachunternehmers

Die Eignungsprüfung betrifft unmittelbar nur den Bieter, der das Angebot eingereicht hat und der im Falle der Zuschlagserteilung gegenüber dem Auftraggeber vertraglich zur Ausführung des Auftrags verpflichtet wird. Der Auftraggeber kann die Eignungsprüfung jedoch auf die vom Bieter vorgesehenen Nachunternehmer erstrecken, um sicherzustellen, dass diese die erforderliche Eignung mitbringen.

Verhandlung

a) Grundsätzlich unzulässig

Verhandlungen über eingereichte (Neben-) Angebote sind grundsätzlich unzulässig. Denn mit der Abgabe der Angebote sind die Bieter an ihre Angebote gebunden, eine nachträgliche Änderung würde gegen die Gleichbehandlung der Bieter und die Transparenz des Wettbewerbs verstoßen. Auch fehlerbehaftete Angebote dürfen nicht nachträglich korrigiert werden, da sie hierdurch nachträglich, zum Nachteil der anderen Bieter, in den Auswahlprozess einzubeziehen wären.

b) Besondere Verfahrensarten

Wird hingegen ein Verhandlungsverfahren, bzw. ein wettbewerblicher Dialog oder eine Vergabe im Rahmen einer Innovationspartnerschaft durchgeführt, bei welchen sich der Auftraggeber nach, bzw. im Ausnahmefall bei Verhandlungsverfahren auch ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren Unternehmen über die Auftragsbedingungen zu verhandeln, wird auch nach Angebotsabgabe über das Angebot der Bieter verhandelt. Das Verfahren läuft dabei häufig mehrphasig ab, das bedeutet, es werden zunächst indikative Erst-Angebote eingereicht, die dann nach einer oder ggf. auch mehreren Verhandlungsrunden mit den Bietern in eine letzte Angebotsphase münden. Auf das wirtschaftlichste Angebot von diesen Schluss-Angeboten wird dann der Zuschlag erteilt. Es besteht die Möglichkeit, dass der Auftraggeber sich vorbehält, auch bereits auf die eingehenden indikativen Erst-Angebote ohne weitere Verhandlungsrunden den Zuschlag zu erteilen.

Angebotswertung – Maßstab für die Wertung

Ziel der Angebotswertung ist die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots.

Der Begriff der Wirtschaftlichkeit ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff. Der Auftraggeber hat diesbezüglich einen Beurteilungsspielraum. Kommt der Auftraggeber im Rahmen seiner Wertung zu dem Schluss, dass ein (Neben-) Angebot das wirtschaftlichste ist, ist auf dieses Angebot der Zuschlag zu erteilen (§§ 16dEU Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A, 16d Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 VOB/A, § 58 Abs. 1 VgV, § 43 Abs. 1 und 2 UVgO).

Der Maßstab, anhand dessen der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt, unterscheidet sich danach, ob es sich um ein EU- oder nationales Verfahren handelt:

a) EU-Verfahren

Die Wertung von Angeboten in EU-Verfahren erfolgt anhand der ‚Zuschlagskriterien‘ (§ 58 Abs. 3 VgV, § 16dEU Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/A), welche bereits bei der Bekanntmachung, bzw. spätestens mit den Vergabeunterlagen mitsamt ihrer Gewichtung anzugeben sind. Deshalb ist es wesentlich, aussagekräftige Zuschlagskriterien bei der Erstellung der Vergabeunterlagen zu benennen. Die Bildung von Unterkriterien zur Ermöglichung einer spezifischeren Wertung kann sinnvoll sein, auch diese sind den Bietern transparent zu machen, ebenso das Wertungssystem. Die Zuschlagskriterien dienen dazu das Qualitätsniveau von Angeboten und ihren technischen-funktionellen und sonstigen sachlichen Wert nachvollziehbar und überprüfbar zu vergleichen. Auf dieser Basis soll das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und dabei gegebenenfalls auch eingeschätzt werden, ob ein preislich günstigeres Angebot mit einem solchen Abstand hinter der Qualität eines anderen Angebots zurückbleibt, dass es nicht als das wirtschaftlichste Angebot bewertet werden kann. Die Wertungsentscheidung ist unbedingt nachvollziehbar zu dokumentieren (§§ 20 EU VOB/A, § 8 VgV).

b) Nationale Verfahren

Bei der Wertung der Angebote berücksichtigt der Auftraggeber ausschließlich Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind (§ 43 Abs. 5 und 6 UVgO; § 16d Abs. 1 Nr. 5 VOB/A). Berücksichtigungsfähig sind z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist (§ 43 Abs. 2 UVgO, § 16d Abs. 5 lit. 1-c VOB/A).

VIII. Registerabfragen

Unmittelbar vor der Zuschlagsentscheidung sind diverse Registerabfragen durchzuführen:

Hinweis: Das beim Bundeskartellamt neu errichtete bundesweite Wettbewerbsregister löst die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister ab. Die Abfrage des Wettbewerbsregisters ersetzt damit die Abfragen des bremischen Korruptionsregisters und des Gewerbezentralregisters.

Gewerbezentralregister

Mit der Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister seit dem 01.06.2022 entfällt die Pflicht zur Abfrage des Gewerbezentralregisters. Eine Überführung von Daten aus diesem Register in das Wettbewerbsregister ist nicht vorgesehen. Um eine Informationslücke für Auftraggeber zu verhindern, besteht die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis für drei Jahre bis zum 31.05.2025 abzufragen.

Wettbewerbsregister

Seit dem 01.06.2022 ist von öffentlichen Auftraggebern vor der Vergabe eines Auftrags, dessen Auftragswert EUR 30.000,- erreicht, von Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern ab Erreichen der EU-Schwellenwerte, eine Abfrage beim Wettbewerbsregister durchzuführen (§ 6 WRegG). Das Wettbewerbsregister stellt Auftraggebern Informationen zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist.

Hauptzollamt

Der öffentliche Auftraggeber hat die Möglichkeit, sich vor einer Zuschlagsentscheidung über Ermittlungen gegen Bieter/Bewerber wegen des Verdachts der Verletzung verschiedener arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu informieren (§ 21 Abs. 1 Satz 5 SchwarzArbG bzw. § 21 Absatz 4 des AentG). Der öffentliche Auftraggeber kann auf diesem Wege aktuelle Informationen erhalten, die im Wettbewerbsregisterauszug noch nicht zu finden sind. Diese Informationen müssen in Bremen vor der Vergabe von Bauaufträgen, ab einem Auftragswert von 30.000,- €, standardmäßig beim Hauptzollamt abgerufen werden. Für alle übrigen Auftragsarten erfolgt die Abfrage nur bei Vorliegen eines begründeten Verdachts.

IX. Auftragserteilung – Zuschlag

Zeitpunkt der Zuschlagserteilung

Das Angebot, welches sich im Rahmen der Wertung als wirtschaftlichstes darstellt, erhält den Zuschlag.

a) Zuschlag innerhalb der Bindefrist

Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Auftraggeber und Bieter (nunmehr Auftragnehmer) zustande, wenn der Zuschlag innerhalb der Bindefrist erteilt wird. Mit Angebotsabgabe hat der Bieter sich zuvor für einen vom Auftraggeber festgelegten Zeitraum als an sein Angebot gebunden zu erklären (Bindefrist) (§ 18 Abs. 1 VOB/A und VOB/A-EU, § 13 Abs. 1Satz 1 UVgO).

b) Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist

Erteilt der Auftraggeber den Zuschlag nicht während dieser Bindefrist oder nimmt der Auftraggeber Modifikationen am Angebot vor, ist der Bieter aufzufordern, sich über die Annahme des Zuschlags zu erklären (§ 18 Abs. 2 VOB/A sowie VOB/A-EU). Er wird also zunächst nicht unmittelbar durch den Zuschlag gebunden.

Eines gesonderten Vertragswerkes zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bedarf es nicht mehr, der Vertrag kommt mit dem Zuschlag zu den in den Vergabeunterlagen genannten Bedingungen zustande.

Informationspflichten gegenüber unterlegenen Bietern

a) Verfahren mit Teilnahmewettbewerb

Bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb sind Bewerber, deren Bewerbung abgelehnt wurde unverzüglich (§ 19EU VOB/A bzw. nach Antrag/Verlangen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 VgV, § 19 VOB/A, § 46 Abs. 1 Satz 3 UVgO) zu unterrichten.

b) Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb

Außerdem sind Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren (§ 97 Abs. 1 GWB, § 19EU Abs. 2 VOB/A, § 62 VgV, § 19 Abs. 2 VOB/A). Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

c. Wartefrist

In EU-Verfahren darf ein Vertrag grundsätzlich erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden (§ 97 Abs. 2 GWB). Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist (§ 97 Abs. 3 Satz 1 GWB)

X. Aufhebung des Vergabeverfahrens

Das Vergabeverfahren kann nicht nur durch Zuschlag, sondern auch durch Aufhebung beendet werden. Durch eine dieser Möglichkeiten muss das Verfahren jedoch beendet werden. Der Auftraggeber kann nicht einfach untätig bleiben.

Gründe für eine Aufhebung

Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:

  1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
  2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat und dem entsprechend die

Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,

  1. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde
  2. andere vergleichbare schwerwiegende Gründe bestehen (§ 17 VOB/A sowie VOB/A-EU, § 48 Abs. 1

UVgO, § 63 VgV).

Das unter Nr. 3 genannte ‚unwirtschaftliche Ergebnis‘ wird in der VOB/A nicht ausdrücklich genannt, lässt sich hier jedoch unter den Tatbestand der „vergleichbaren schwerwiegenden Gründe“ subsumieren.

Aufhebung ohne Vorliegen von anerkannten Gründen

Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, das Verfahren aufzuheben; in der Konsequenz kommt es allerdings darauf an, ob der Auftraggeber hierfür vergaberechtlich anerkannte Gründe für diese Aufhebung geltend machen kann. Wenn dies nicht der Fall ist, kann den Bietern ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.

Informationspflicht

Erfolgt eine Aufhebung des Vergabeverfahrens muss der Auftraggeber dies den Bietern unter Angabe der Gründe unverzüglich in Textform mitteilen.

XI. Vergabedokumentation

Die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen sind in Textform zu dokumentieren. Hierdurch soll die Vergabeentscheidung dem Bieter nachvollziehbar und kontrollierbar gemacht werden. Diese sogenannte ex-post-Transparenz erfordert, dass die Dokumentation laufend fortgeschrieben wird.

Minimalanforderungen an die Dokumentation

Es bestehen Anforderungen an das Minimum der Dokumentation (§ 8 VgV, §§ 20EU VOB/A, 20 Abs. 1 VOB/A, § 6 UVgO):

1. Daten des Auftraggebers,

2. Art und Umfang der Leistung,

3. Wert des Auftrags,

4. Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und Gründe für ihre Auswahl,

5. Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung,

6. Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten,

7. Name des Auftragnehmers und Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf sein Angebot,

8. Anteil der beabsichtigten Weitergabe an Nachunternehmen, soweit bekannt,

9. bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe/ Verhandlungsvergabe Gründe für die Wahl des jeweiligen Verfahrens,

10. Angaben zur losweisen Vergabe,

11. Angaben zu potenziellen Interessenkonflikten

12. gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet hat.

Der Auftraggeber trifft geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.

Rechtsfolgen eines Dokumentationsmangels

a) EU-Verfahren

Besteht bei EU-Vergabeverfahren ein Dokumentationsmangel verletzt dies die Rechtsstellung des Bieters in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung der Vergabebestimmungen (§ 97 Abs. 6 GWB), so dass dieser erfolgreich das Vergabenachprüfungsverfahren betreiben kann. Es ist in aller Regel nicht zulässig, Dokumentationsmängel durch einen nachträglichen Vergabevermerk oder dadurch zu beheben, dass der öffentliche Auftraggeber die entsprechenden Angaben schriftsätzlich oder durch mündlichen Sachvortrag im Vergabenachprüfungsverfahren nachholt.

b) Nationale Verfahren

Für die Überprüfung, ob öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren-, Bau- oder Dienstleistungen gegen das dabei einzuhaltende Vergaberecht verstoßen haben und dadurch Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben, in ihren Rechten verletzt wurden, kann bei Nichterreichen der Schwellenwerte die Rechtsaufsichtsbehörde des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers angerufen werden.

Die Regierungspräsidien sind hierbei zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte; in dieser Eigenschaft werden die Referate 14 der Regierungspräsidien tätig, soweit für diese Kommunen nicht die jeweilige Fachaufsicht in den Regierungspräsidien zuständig ist. Dort wird die Rechtmäßigkeit in einem formlosen Verfahren geprüft.

XII. Veröffentlichungspflichten

Den Auftraggeber treffen bestimmte ex-ante und ex-post Veröffentlichungspflichten.

Nationale Verfahren

EU-Verfahren

Für alle EU-Verfahren existiert eine ex-post-Veröffentlichungspflicht. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (§ 39 Abs. 1 VgV, 18 EU Abs. 4 VOB/A).

XIII. Nachträge

Was sind Nachträge?

Während der Vertragsdurchführung kann sich herausstellen, dass bestimmte Leistungen erforderlich sind, um die beauftragte Leistung/ den beauftragten Erfolg erbringen zu können. Häufig ergibt sich, dass eine der beiden Vertragsparteien diese Umstände im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt hat.

Vor allem in der Baupraxis kommt es daher bei vielen Vorhaben zu sogenannten Nachträgen. Ein Nachtrag lässt sich mit folgenden Merkmalen charakterisieren:

– Abweichung der tatsächlich zu erbringenden Leistung vom geforderten Soll, welche

– erst nach Vertragsabschluss gefordert bzw. erkennbar wird und

– eine Forderung des Auftragnehmers auf Vergütung für diese Abweichung beinhaltet.

Gibt es Nachträge nur bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen?

Hintergrund für diese Nachträge bei öffentlichen Aufträgen ist: Der Auftragnehmer ist grundsätzlich, unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen, verpflichtet, zusätzliche Arbeiten mitauszuführen, wenn die Arbeiten erforderlich sind, um den vertraglich vereinbarten Erfolg zu erreichen (§ 2 Abs. 6 VOB/B, § 2 Abs. 1 VOL/B).

Wann besteht ein Anspruch auf Nachtragsvergütung?

Ein Anspruch auf eine mit einem Nachtrag verbundene Anpassung der Vergütung besteht grundsätzlich, wenn die Änderung aus dem vertraglichen Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt (§ 2 Abs. 6 Nr.1 Satz 1 VOB/B, § 2 Abs. 1 VOL/B). Die Gründe, welche zu einem Nachtrag führen, können unterschiedlich sein, z.B.:

– eine fehlerhafte oder lückenhafte Leistungsbeschreibung. Hat der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung erstellt, gehen Unvollständigkeiten oder Fehler grundsätzlich zu seinen Lasten,

– Anordnungen bzw. Eingriffe des Auftraggebers (z.B. Kündigung von Teilleistungen, Forderung nach zusätzlichen Leistungen, Fristenänderungen oder Forderung nach geänderte Leistungen gegenüber der geplanten Ausführung)

– unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers (z.B. bei Bereitstellungspflichten von Ausführungsunterlagen)

Wann besteht kein Anspruch auf Nachtragsvergütung?

Resultiert die Nachtragsforderung hingegen aus einem Umstand, welcher aus dem Risikobereich des Auftragnehmers stammt, besteht seinerseits grundsätzlich kein Anspruch auf eine Anpassung der Vergütung (z. B. hat sich der Auftragnehmer bei seiner Kalkulation hinsichtlich Kosten wie Material, Arbeitskraft oder von der Länge der Bauzeit abhängige Kosten (Miete für Gerüst oder Maschinen) geirrt.

XIV. Nachprüfungsstelle

EU-Verfahren

Nachprüfende Stelle, bei EU-Verfahren ist die Vergabekammer bzw. der Vergabesenat des zuständigen OLG. Hinsichtlich der Angebotswertung ist die Entscheidung des AG nur dahingehend zu überprüfen, ob er

– seinen Beurteilungsspielraum erkannt hat (weiß der AG, dass er nicht nur eine bestimmte Entscheidung treffen kann?),

– die Grenzen des Beurteilungsspielraumes eingehalten (hält sich der AG innerhalb der durch die Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Rahmenbedingungen (Mindestanforderungen, Zuschlagskriterien, LV) und

– ist er nicht von sachfremden Erwägungen ausgegangen (hat der AG eine willkürliche Entscheidung getroffen, welche sich nicht sachlich begründen lässt?).

Nationale Verfahren

Eine Überprüfung nationaler Verfahren durch die Vergabekammer/ das Oberlandesgericht findet nicht statt.

BW: Vergabe von Planungsleistungen durch Kommunen des Landes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

BW: Vergabe von Planungsleistungen durch Kommunen des Landes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Architekten- und Ingenieurleistungen sind freiberufliche Dienstleistungen und fallen nicht unter den Begriff der »Bauleistungen« im Sinne von § 1 VOB/A. Bei einem Generalunternehmervertrag gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, und zwar sowohl für die Bauleistungen als auch für die damit verbundenen Planungsleistungen, wie zum Beispiel Ausführungspläne und statische Berechnungen, nicht jedoch für daneben übernommene selbstständige Architekten- und Ingenieurleistungen. Architekten- und Ingenieurleistungen sind hinsichtlich der Entgelte unter Beachtung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) zu vergeben,

vgl. 3.3 Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen 

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 27. Februar 2019 – Az.: 2-2242.0/21 –

Zur Vergabe freiberuflicher Leistungen wird auf Nummer 8.8 Absatz 1 und 2 VwV Beschaffung (Vergabe freiberuflicher Leistungen) verwiesen. Dem Wettbewerbsgrundsatz bei freiberuflichen Leistungen (§ 50 Satz 1 UVgO) ist Genüge getan, wenn der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mehrere, in der Regel mindestens drei Unternehmen, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat,

vgl. 4.2 Freiberufliche Leistungen

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 27. Februar 2019 – Az.: 2-2242.0/21 –

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 5. April 2016 außer Kraft. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft.

vgl. 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 27. Februar 2019 – Az.: 2-2242.0/21 –

Unser Vorschlag: Suchverfahren

Phasen:

Ein Suchverfahren muss, anders als beim VgV-Verfahren, nicht strikt in eine Eignungs- und eine Zuschlagsphase getrennt werden. Meist werden Auftraggeber*innen von sich aus den Wettbewerb nur auf drei Bewerber*innen beschränken, deren Eignung ihnen bekannt ist. Beim Suchverfahren gibt es also nur eine Phase, welche eine angepasste Eignungsprüfung umfasst und alle weiteren Kriterien zu Zuschlagskriterien macht.

Verfahrensbeginn

Bedarfsplanung, Aufgabenbeschreibung, Auftragswert:

Voraussetzung für den Beginn eines Vergabeverfahrens ist, dass Auftraggeber*innen ihren Bedarf möglichst gut eingegrenzt haben. Dies stellen sie durch eine „Bedarfsplanung“ sicher. Dabei sollten sie sich an der DIN 18205 „Bedarfsplanung im Bauwesen“ orientieren. Ohne Bedarfsplanung können Auftraggeber*innen grundsätzlich kein Suchverfahren durchführen. Die „Abarbeitung“ der in der Norm aufgeführten Checkliste in einem Umfang, der dem jeweiligen Projekt entspricht, hat die Aufgabenbeschreibung zum Ergebnis. Eine solche Aufgabenbeschreibung sollte mindestens folgende Gliederungspunkte umfassen: Veranlassung, Randbedingungen (z. B. ergänzt durch ein Foto) und wesentliche Ziele. Als Nächstes ermitteln die Auftraggeber*innen den Auftragswert. Damit kommen sie ihrer Pflicht nach § 3 VgV nach. Dabei geht es zunächst darum, dass zu dokumentieren ist, dass der Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwerts liegt. Je näher der Auftragswert dem Schwellenwert kommt, umso genauer ist der Auftragswert zu ermitteln.

Weiter sollten Auftraggeber*innen eine eigene Vorstellung von der Höhe eines angemessenen Honorars entwickeln. Dafür berücksichtigen sie die gewünschte Bearbeitungsintensität. Soweit die Leistungen in der HOAI verordnet sind, ist der Auftragswert HOAI-konform zu ermitteln. Im anderen Fall ist der Stundenaufwand zu schätzen und mit angemessenen Stundensätzen zu multiplizieren. In schwierigen Fällen sollten Honorarsachverständige hinzugezogen werden. Auftraggeber*innen haben eine Prognose anzustellen und zu dokumentieren, dass kein grenzüberschreitendes Interesse an dem Auftrag gegeben ist.

Vergabevermerk:

Der Vergabevermerk ist auch beim Suchverfahren anzuraten (§ 6 UVgO), dokumentiert dieser doch die transparente Vorgehensweise. Im Vergabevermerk werden die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen dokumentiert. Er sollte kurz und prägnant alle wichtigen Informationen enthalten. Entsprechend ist dieser mit Verfahrensbeginn zu starten und zeitnah fortzuschreiben und mit der Vergabe oder Aufhebung (§ 48 UVgO) abzuschließen.

Die Gliederung sollte sich an § 8 Abs. 2 VgV orientieren und Folgendes beinhalten:

− Name und Anschrift des Auftraggebers

− Aufgabenbeschreibung

− Wert des Auftrags

− Namen der berücksichtigten Bewerber und Gründe für ihre Auswahl (Streuung beachten!)

− Darstellung der Verfahrensdurchführung

− Name des erfolgreichen Bewerbers und die Gründe für die Auftragserteilung

− evtl. Gründe, aus denen auf die Auftragsvergabe verzichtet wurde.

In den Bundesländern, in denen es Nachprüfungsbehörden gibt, ergibt sich aus dem Vergabevermerk, ob eventuelle Beanstandungen berechtigt sind.

Verfahrensdurchführung

Bekanntmachung, Auswahl und Aufforderung zum Einreichen von Unterlagen und Angebot:

Auftraggeber*innen können beim Suchverfahren auf eine Bekanntmachung der Vergabeabsicht und eine formelle erste Auswahlphase verzichten. Sie werden mehrere Bewerber*innen ansprechen, deren grundsätzliche Eignung ihnen bekannt ist. Sollten ihnen keine solchen Bewerber*innen bekannt sein, können sie ihre Beschaffungsabsicht auf den üblichen Portalen bekannt machen und eine Auswahlphase vorschalten.

Auftraggeber*innen fordern die von ihnen gewünschten Unterlagen schriftlich an. Dies könnte so erfolgen, dass sie diese Unterlage und die in der Bedarfsplanung erstellte Aufgabenstellung übersenden. Damit sollte den Bewerber*innen klar sein, welche Referenzen sie angeben und im Gespräch präsentieren. Die Übersendung erzeugt die erforderliche Transparenz des Leistungswettbewerbs. Seit 01.01.2021 gilt eine HOAI ohne verbindliche Mindest- und Höchstsätze.

Damit sind Auftraggeber*innen frei, wie sie Honorare anfragen. Sie könnten die HOAI völlig unbeachtet lassen und auch Pauschalen oder Stundensätze abfragen. Dennoch müssen Auftraggeber*innen die Angebote vergleichen und das auch dann, wenn sich bei der Planung später Änderungen ergeben. Das gelingt, wenn sie die Parameter nach § 6 HOAI für das Angebot als zwingend für die Kalkulation vorgeben und nur am Ende Zu- oder Abschläge vom so ermittelten Honorar abfragen.

Die zwingend vorzugebenden Parameter sind: Objekte (§ 11 HOAI), anrechenbare Kosten (§ 4 HOAI), Honorarzone (§ 5 HOAI), Leistungsphasen und deren Bewertung (eventuell auch nur Teilleistungen und deren Bewertung nach üblichen Tabellen) und anzuwendende Honorartafeln. Damit Honorare von Anfang an angemessen sind, sollten Auftraggeber*innen den Mittelsatz als Ausgangspunkt für Zu- und Abschläge vorgeben (ausführlich nachfolgend zum Honorar und zur Angebotsprüfung).

Preis-Leistungsverhältnis:

Grundsätzlich erfolgt eine Vergabe nach dem besten Preis-/Leistungsverhältnis (§ 43 Abs. 2 UVgO). 

Wird das Verhältnis konsequent angewandt, erhalten der Preis und die Leistungsfähigkeit dieselbe Gewichtung, nämlich jeweils 50 %. So kann ein Bewerber einen sehr guten Projektleiter für das Projekt vorsehen, der bei ihm grundsätzlich auch etwas höhere Kosten erzeugt, und dafür seinen Preis entsprechend höher ansetzen, wenn er erwartet, dass ein konkurrierender Bewerber keinen vergleichbaren Projektleiter präsentiert.

Bei der nachfolgend vorgeschlagenen Bewertung der Leistung könnte z. B. der Bewerber ein bis zu 10 % höheres Angebot machen, wenn er erwartet, dass der Auftraggeber ihm beim Kriterium D.1. einen Punkt mehr gibt als seinem Mitbewerber.

Um das beste Preis-/Leistungsverhältnis zu bestimmen, werden zunächst Leistungspunkte L und dann Preispunkte P bestimmt und aus diesen eine Kennzahl Z ermittelt. Damit keine sehr kleinen Kennzahlen Z entstehen, wird ein Faktor 10.000 verwendet.

So ergibt sich die Kennzahl Z wie folgt:

Z = L/P*10.000

Derjenige mit der höchsten Kennzahl Z erhält den Auftrag.

Preispunkte P:

P ist der Angebotspreis in € (nach Preisprüfung, siehe nachfolgend).

Leistungspunkte L:

Für die Leistungspunkte sollte die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde bewertet werden (Unterabschnitt 5 UVgO). Dazu ist es üblich, z. B. Umsatzzahlen und Referenzen zu fordern und zu bewerten. Die in dieser Unterlage vorgeschlagene Bewertung erfolgt mittels Punktesystem ähnlich einer Nutzwertanalyse. Dafür werden die Kriterien mit einer Bewertung von 1 bis 5 versehen und gewichtet. Die Punkte ergeben sich durch Multiplikation von Wichtung und Bewertung.

Auftraggeber*innen ist zu empfehlen, Unterlagen nur in dem Umfang zu fordern, wie es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Dies reduziert den Aufwand der Bewerber*innen für die Zusammenstellung der Unterlagen und den Aufwand der Auftraggeber*innen für die Auswertung.

Zur Absicherung bei späteren Haftungsfällen sollten Auftraggeber*innen bei allen Vergaben eine Eigenerklärung über eine bestehende Haftpflichtversicherung in der gewünschten Höhe verlangen und sich diese vor Auftragserteilung belegen lassen.

Fehlt in der Bewerbung eine gewünschte Erklärung, können Auftraggeber*innen diese nachfordern. Um dem Gleichbehandlungsgebot zu genügen, müssen fehlende Unterlagen bei allen Bewerbern nachgefordert werden. Bewerber*innen, die trotz Nachfrage keine Erklärung abgeben, sollten für die Auftraggeber*innen nicht mehr interessant sein und bei der konkreten Vergabe unberücksichtigt bleiben. Im Verhältnis L/P stellen L die Leistungspunkte dar, die gemäß nachfolgender Liste mit bis zu 500 Punkten bewertet werden.

Zu den Wertungskriterien:

Die unter A 1. erwartete Eigenerklärung der Bewerber*innen wird daraufhin geprüft, ob die geforderten Deckungssummen angegeben sind. Die Wertungsgewichte der Kriterien A 2. bis D werden mit den Bewertungszahlen 1 (schlecht) bis 5 (sehr gut) bewertet und multipliziert. Die so berechneten Punktprodukte (Wertungsgewicht x Bewertungszahl) je Kriterium ergeben die Leistungspunkte L.

Damit Bewerber*innen nicht das schlechteste Personal zum niedrigsten Preis anbieten und dadurch beim Preis-/Leistungsverhältnis uneinholbar gut abschneiden, wird eine Mindestschwelle für die Leistungspunkte (450 von 500 Punkten) definiert.

Derjenige mit der höchsten Kennzahl Z hat das beste Preis-/Leistungsverhältnis bei Einhaltung einer Mindestleistungsfähigkeit und erhält den Auftrag.

Bietergespräche:

Auftraggeber*innen führen mit allen ausgesuchten Bewerber*innen Gespräche. Nur mit solchen Gesprächen können sie eine aktuelle Bewertung des Bewerbers oder der Bewerberin erhalten. Es kann grundsätzlich kein „bekannt und bewährt“ geben, schließlich kann sich bei jedem Bewerber oder jeder Bewerberin die Leistungsfähigkeit jederzeit verändern. Z. B. können besonders qualifizierte Mitarbeiter*innen hinzukommen oder diese verlassen das Unternehmen, Bewerber*innen könnten Qualifizierungsmaßnahmen ergriffen oder ihre Erfahrungen erweitert haben. Durch die Übersendung der Zuschlagskriterien an die Bewerber*innen sind ergänzende Hinweise auf das Gespräch verzichtbar. Bewerber*innen sind über das, was sie erwartet, informiert. Das dient der Transparenz.

Hinweise, wie die Kriterien gewertet werden:

Zu A 1. Haftpflichtversicherung:

Hier akzeptieren Auftraggeber*innen eine Eigenerklärung über die von ihnen vorgegebene Haftpflichtversicherungssumme.

Zu A 2. Umsatzzahlen:

Die Umsatzzahlen zeigen, dass Bewerber*innen auch im vergangenen Jahr ausreichend leistungsfähig waren. Die Bewertung orientiert sich an dem konkreten Umsatz für den vorliegenden Fall. Der angegebene Umsatz U wird auf den zu erwartenden Auftragswert pro Jahr (A) bezogen.

Die Wertung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Zu B 1. Referenzen:

 

Auftraggeber*innen bewerten die Anzahl der Referenzen der Bewerber*innen, die mit dem vorliegenden Projekt vergleichbar sind. Dabei orientiert sich die Vergleichbarkeit an den Anforderungen aus der Aufgabenbeschreibung.

Die Wertung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Zu B 2. Überprüfung der Referenzen des Bewerbers:

Die beste Aussage über die Referenzen erhalten Auftraggeber*innen, indem sie die Zufriedenheit der angegebenen Auftraggeber*innen hinterfragen. Die mündliche Aussage sagt mehr aus als formelhafte Bescheinigungen. Auftraggeber*innen bitten die Auftraggeber*innen der Referenz um ihre Bewertung der Erfahrungen mit dem Bewerber und vergeben daraufhin eine eigene Bewertung in Form der üblichen Schulnoten, von 1 für eine sehr gute Leistung bis 6 für eine ungenügende Leistung.

Die Abfrage erfolgt mit folgendem Formular, mit z. B. drei Referenzen:

Zu B 2. Überprüfung der Referenzen des Bewerbers:

Die beste Aussage über die Referenzen erhalten Auftraggeber*innen, indem sie die Zufriedenheit der angegebenen Auftraggeber*innen hinterfragen. Die mündliche Aussage sagt mehr aus als formelhafte Bescheinigungen. Auftraggeber*innen bitten die Auftraggeber*innen der Referenz um ihre Bewertung der Erfahrungen mit dem Bewerber und vergeben daraufhin eine eigene Bewertung in Form der üblichen Schulnoten, von 1 für eine sehr gute Leistung bis 6 für eine ungenügende Leistung.

Die Abfrage erfolgt mit folgendem Formular, mit z. B. drei Referenzen:

Die Wertung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Die Gespräche sollten in einem kurzen Gesprächsvermerk dokumentiert werden.

Zu C 1. Referenzen des Projektleiters / der Projektleiterin:

Auftraggeber*innen bewerten die Anzahl der Referenzen des Projektleiters oder der Projektleiterin, die mit dem vorliegenden Projekt vergleichbar sind. Auch hier orientiert sich die Vergleichbarkeit an den Anforderungen aus der Aufgabenbeschreibung.

Die Wertung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Zu D 1. Präsentation eines vergleichbaren Projekts:

Die Erfahrung zeigt, dass der Projekterfolg in der Regel unmittelbar mit der Qualität des Projektleiters oder der Projektleiterin zusammenhängt. Die Präsentation soll dem Auftraggeber zeigen, wie der Projektleiter oder die Projektleiterin bei einem vergleichbaren Projekt vorgegangen ist. Dabei wird bewertet, inwieweit und wie kompetent diese auf die Aspekte eingehen, die für das Projekt aus Sicht der Auftraggeber*innen entscheidend sind. Darzustellen ist die Vorgehensweise im Projekt, d. h. es sollte auf die Ausgangssituation, die technische Lösung, den angestrebten und erreichten Projekterfolg, die Projektabwicklung und die Investitions- und Folgekosten eingegangen werden.

Im Grunde ist dieses Kriterium mit einem Einstellungsgespräch vergleichbar, nur dass es den Auftraggeber*innen nicht darum geht, dauerhafte Mitarbeiter*innen einzustellen, sondern Mitarbeiter*innen auf Zeit für ein konkretes Projekt zu gewinnen. Es erfolgt eine Wertung, durchaus mit subjektiven Komponenten (im Sinne von Einschätzungen für den Projekterfolg, nicht im Sinne von willkürlichen persönlichen Präferenzen).

Die Wertung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Zu D 2. Qualität der vorgelegten Unterlagen:

Auftraggeber*innen bewerten die zur Bewerbung und zum Bietergespräch vorgelegten Unterlagen unter Qualitätsaspekten. Darunter sind Unterlagen zu verstehen, die sich auf die Aspekte der Projektaufgabe beziehen, die anhand der vorgegebenen Struktur gegliedert sind, die nicht zu umfangreich sind und die ein leichtes Auffinden aller Angaben sicherstellen. Die Qualität der von den Bewerber*innen vorgelegten Unterlagen lässt erwarten, dass auch die im Auftragsfall zu erbringenden Ausarbeitungen in gleicher Qualität sind.

Die Wertung der Unterlagen erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Zum Honorar und zur Angebotsprüfung:

Auftraggeber*innen weisen die Bewerber*innen zum Honorar darauf hin, dass sie zunächst ein indikatives Angebot erwarten und dieses im Gespräch mit den Bewerber*innen verhandeln und anschließend um ein endgültiges Angebot bitten werden.

Sie weisen die Bieter*innen zudem darauf hin, dass sie die Angebote vergleichbar machen müssen und dass bereits die indikativen Angebote die Kalkulationsvorgaben einzuhalten haben oder das Angebot ausgeschlossen wird. Alle Parameter der HOAI sind vorgegeben, nur am Ende sind Zu- oder Abschläge anzugeben. Nur im Begleitschreiben zum indikativen Angebot sind Nebenangebote (z. B. Hinweise auf geändert angebotene Leistungen) zulässig.

Diese Nebenangebote werden verhandelt und soweit diese geänderten Leistungen interessant sind, erhält jeder der Bewerber*innen die Information, die geänderte Leistung im endgültigen Angebot zu berücksichtigen.

§ 44 UVgO regelt die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote. § 44 Abs. 1 UVgO lautet:

„Erscheinen der Preis (…) eines Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.“

Bei den hier vorliegenden Planungsleistungen können Auftraggeber*innen auf die Tafelwerte der HOAI als Orientierungswerte zurückgreifen. Honorare außerhalb des Rahmens der Honorartafeln sind unangemessen und damit ungewöhnlich niedrig.

§ 40 Abs. 2 UVgO regelt die Preisprüfung wie folgt:

„Der Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:

1. die Wirtschaftlichkeit (…) der Erbringung der Dienstleistung,

2. (…) die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen (…) bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,

3. die Besonderheiten der angebotenen (…) Dienstleistung. (…).“

Demnach prüfen Auftraggeber*innen das Angebot und fordern bei Bedarf Unterlagen, welche zu einer Aufklärung beitragen. Bieter*innen haben also entweder gleich mit dem Angebot, sonst auf Anforderung aufzuklären, warum sie die Leistung besonders günstig anbieten können, warum für sie außergewöhnlich günstige Bedingungen vorliegen oder warum es sonstige Besonderheiten gibt. Bei Planungsleistungen wird es eher selten belastbare Gründe für besonders niedrige Preise geben, weil die Kostenstrukturen bei allen Planenden – jedenfalls im Inland – ähnlich sind.

Dabei geht es bei der Preisprüfung im Wesentlichen um den Schutz der Auftraggeber*innen vor schlechter Leistung. Auftraggeber*innen haben zu beachten, dass eine Preisprüfung bei ungewöhnlich niedrigen Preisen zwingend ist. Auftraggeber*innen schließen Angebote, deren ungewöhnlich niedriger Preis nicht aufgeklärt wird, von der Wertung aus (§ 44 Abs. 3 UVgO).

Vergabe:

Das Angebot, das bei diesem Bewertungsverfahren insgesamt die höchste Kennzahl Z erreicht, erscheint als das beste und erhält den Zuschlag.

Verfahrensabschluss

Nachdem der Bieter oder die Bieterin ermittelt ist, ist mit diesem oder dieser der Vertrag zu schließen. Zuvor sollten die nicht berücksichtigten Bieter*innen informiert werden, dass diese den Auftrag nicht erhalten (§ 46 UVgO). In den Bundesländern, in denen es Nachprüfungsbehörden gibt, sind die in den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen genannten Informations- und Wartepflichten zu beachten. Die wesentlichen Gründe, die zur Nichtberücksichtigung geführt haben, sollten genannt werden. Wird nach dieser Unterlage vorgegangen, genügt es, den Bewerber*innen die Matrix mit den an sie vergebenen Punkten mitzuteilen. Eine Bekanntmachung der Vergabe auf Internetportalen oder in Beschafferprofilen ist empfehlenswert (§ 30 UVgO).

Vor der formellen Auftragserteilung fordert der Auftraggeber oder die Auftraggeberin bei dem erfolgreichen Bieter oder der erfolgreichen Bieterin alle Erklärungen als Beleg ab, die bisher nur als Eigenerklärung vorliegen (z. B. tatsächlicher Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung in der geforderten Höhe).

Nach § 19 Abs. 4 MiLoG muss der öffentliche Auftraggeber oder die öffentliche Auftraggeberin bei Auftragswerten über 30.000 € (und damit bei Vergaben von Planungsleistungen nach VgV immer) eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung einholen. Das kann und sollte der Auftraggeber oder die Auftraggeberin auf dem elektronischen Weg beim Bundesamt für Justiz machen. Bei Planungsleistungen ist die Einhaltung der Mindestlöhne zwar kein relevantes Thema, das Gesetz schreibt die Auskunftseinholung jedoch vor.

Auftraggeber*innen müssen zudem beim Wettbewerbsregister (= Korruptionsregister) beim Bundeskartellamt entsprechend dem Wettbewerbsregistergesetz – WRegG bei Auftragswerten über 30.000 € (§ 6 Abs. 1 WRegG) nachfragen, ob das Unternehmen im Zusammenhang mit den Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB geführt ist. Dies ist nach Registrierung einfach elektronisch möglich. Bei Planungsleistungen ist das erneut nur eine Formalie, aber vorgeschrieben.

Der Vergabevermerk kann mit allen Informationen abgeschlossen werden, wodurch das Vergabeverfahren insgesamt abgeschlossen ist. Der Vergabevermerk ist bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags, mindestens aber drei Jahre ab dem Zuschlag, aufzubewahren. Dies auch deshalb, weil es während der Laufzeit des Vertrags zu Änderungen kommen kann, welche nach § 47 UVgO dahingehend zu prüfen sind, ob eine Neuausschreibungspflicht besteht. Dafür wird der Vergabevermerk erneut benötigt.

BW: Vergabe von Planungsleistungen durch Behörden und Betriebe des Landes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

BW: Vergabe von Planungsleistungen durch Behörden und Betriebe des Landes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden (siehe Fußnote 2 zu § 50 UVgO), sind unterhalb der EU-Schwellenwerte grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist, § 50 UVgO. Es sind unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und aus Wettbewerbsgründen eine Markterkundung durchzuführen oder mehrere Vergleichsangebote einzuholen, es sei denn im Einzelfall rechtfertigen die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände, dass nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Dabei kann sich der Auftraggeber an der Regelung in § 12 Absatz 3 UVgO orientieren.

Die Vorschriften zur Dokumentation von Vergabeverfahren in § 6 UVgO sind auch für den Bereich der Vergabe freiberuflicher Leistungen anzuwenden.

Im Bereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg gelten zusätzlich die Richtlinien für die Beteiligung freiberuflich Tätiger an Baumaßnahmen des Landes und des Bundes (RifT). Im Bereich der Straßenbauverwaltung des Verkehrsministeriums gilt zusätzlich das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB).

Im Bereich der Raumplanung, des Städtebaus, der Landschafts- und Freiraumplanung, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung kann es sich anbieten, Planungswettbewerbe durchzuführen. Bei Planungsleistungen sind § 69 ff. VgV und § 52 UVgO zu beachten.

Die Ausnahmetatbestände des § 116 Absatz 1 GWB für bestimmte Rechtsdienst-, Forschungs- und Entwicklungsleistungen gelten unterhalb der EU-Schwellenwerte entsprechend, das heißt die Regelungen des Vergaberechts müssen nicht angewandt werden,

vgl. Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung), 8.8 Vergabe freiberuflicher Leistungen

Diese Verwaltungsvorschrift ist von allen Behörden und Betrieben des Landes sowie den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden, die § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unmittelbar (öffentliche Auftraggeber) oder nach § 105 LHO (Auftraggeber) zu beachten haben, soweit sie Mittel des Landeshaushalts bewirtschaften.

Unser Vorschlag: Suchverfahren

Phasen:

Ein Suchverfahren muss, anders als beim VgV-Verfahren, nicht strikt in eine Eignungs- und eine Zuschlagsphase getrennt werden. Meist werden Auftraggeber*innen von sich aus den Wettbewerb nur auf drei Bewerber*innen beschränken, deren Eignung ihnen bekannt ist. Beim Suchverfahren gibt es also nur eine Phase, welche eine angepasste Eignungsprüfung umfasst und alle weiteren Kriterien zu Zuschlagskriterien macht.

Verfahrensbeginn

Bedarfsplanung, Aufgabenbeschreibung, Auftragswert:

Voraussetzung für den Beginn eines Vergabeverfahrens ist, dass Auftraggeber*innen ihren Bedarf möglichst gut eingegrenzt haben. Dies stellen sie durch eine „Bedarfsplanung“ sicher. Dabei sollten sie sich an der DIN 18205 „Bedarfsplanung im Bauwesen“ orientieren. Ohne Bedarfsplanung können Auftraggeber*innen grundsätzlich kein Suchverfahren durchführen. Die „Abarbeitung“ der in der Norm aufgeführten Checkliste in einem Umfang, der dem jeweiligen Projekt entspricht, hat die Aufgabenbeschreibung zum Ergebnis. Eine solche Aufgabenbeschreibung sollte mindestens folgende Gliederungspunkte umfassen: Veranlassung, Randbedingungen (z. B. ergänzt durch ein Foto) und wesentliche Ziele. Als Nächstes ermitteln die Auftraggeber*innen den Auftragswert. Damit kommen sie ihrer Pflicht nach § 3 VgV nach. Dabei geht es zunächst darum, dass zu dokumentieren ist, dass der Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwerts liegt. Je näher der Auftragswert dem Schwellenwert kommt, umso genauer ist der Auftragswert zu ermitteln.

Weiter sollten Auftraggeber*innen eine eigene Vorstellung von der Höhe eines angemessenen Honorars entwickeln. Dafür berücksichtigen sie die gewünschte Bearbeitungsintensität. Soweit die Leistungen in der HOAI verordnet sind, ist der Auftragswert HOAI-konform zu ermitteln. Im anderen Fall ist der Stundenaufwand zu schätzen und mit angemessenen Stundensätzen zu multiplizieren. In schwierigen Fällen sollten Honorarsachverständige hinzugezogen werden. Auftraggeber*innen haben eine Prognose anzustellen und zu dokumentieren, dass kein grenzüberschreitendes Interesse an dem Auftrag gegeben ist.

Vergabevermerk:

Der Vergabevermerk ist auch beim Suchverfahren anzuraten (§ 6 UVgO), dokumentiert dieser doch die transparente Vorgehensweise. Im Vergabevermerk werden die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen dokumentiert. Er sollte kurz und prägnant alle wichtigen Informationen enthalten. Entsprechend ist dieser mit Verfahrensbeginn zu starten und zeitnah fortzuschreiben und mit der Vergabe oder Aufhebung (§ 48 UVgO) abzuschließen.

Die Gliederung sollte sich an § 8 Abs. 2 VgV orientieren und Folgendes beinhalten:

− Name und Anschrift des Auftraggebers

− Aufgabenbeschreibung

− Wert des Auftrags

− Namen der berücksichtigten Bewerber und Gründe für ihre Auswahl (Streuung beachten!)

− Darstellung der Verfahrensdurchführung

− Name des erfolgreichen Bewerbers und die Gründe für die Auftragserteilung

− evtl. Gründe, aus denen auf die Auftragsvergabe verzichtet wurde.

In den Bundesländern, in denen es Nachprüfungsbehörden gibt, ergibt sich aus dem Vergabevermerk, ob eventuelle Beanstandungen berechtigt sind.

Verfahrensdurchführung

Bekanntmachung, Auswahl und Aufforderung zum Einreichen von Unterlagen und Angebot:

Auftraggeber*innen können beim Suchverfahren auf eine Bekanntmachung der Vergabeabsicht und eine formelle erste Auswahlphase verzichten. Sie werden mehrere Bewerber*innen ansprechen, deren grundsätzliche Eignung ihnen bekannt ist. Sollten ihnen keine solchen Bewerber*innen bekannt sein, können sie ihre Beschaffungsabsicht auf den üblichen Portalen bekannt machen und eine Auswahlphase vorschalten.

Auftraggeber*innen fordern die von ihnen gewünschten Unterlagen schriftlich an. Dies könnte so erfolgen, dass sie diese Unterlage und die in der Bedarfsplanung erstellte Aufgabenstellung übersenden. Damit sollte den Bewerber*innen klar sein, welche Referenzen sie angeben und im Gespräch präsentieren. Die Übersendung erzeugt die erforderliche Transparenz des Leistungswettbewerbs. Seit 01.01.2021 gilt eine HOAI ohne verbindliche Mindest- und Höchstsätze.

Damit sind Auftraggeber*innen frei, wie sie Honorare anfragen. Sie könnten die HOAI völlig unbeachtet lassen und auch Pauschalen oder Stundensätze abfragen. Dennoch müssen Auftraggeber*innen die Angebote vergleichen und das auch dann, wenn sich bei der Planung später Änderungen ergeben. Das gelingt, wenn sie die Parameter nach § 6 HOAI für das Angebot als zwingend für die Kalkulation vorgeben und nur am Ende Zu- oder Abschläge vom so ermittelten Honorar abfragen.

Die zwingend vorzugebenden Parameter sind: Objekte (§ 11 HOAI), anrechenbare Kosten (§ 4 HOAI), Honorarzone (§ 5 HOAI), Leistungsphasen und deren Bewertung (eventuell auch nur Teilleistungen und deren Bewertung nach üblichen Tabellen) und anzuwendende Honorartafeln. Damit Honorare von Anfang an angemessen sind, sollten Auftraggeber*innen den Mittelsatz als Ausgangspunkt für Zu- und Abschläge vorgeben (ausführlich nachfolgend zum Honorar und zur Angebotsprüfung).

Preis-Leistungsverhältnis:

Grundsätzlich erfolgt eine Vergabe nach dem besten Preis-/Leistungsverhältnis (§ 43 Abs. 2 UVgO). 

Wird das Verhältnis konsequent angewandt, erhalten der Preis und die Leistungsfähigkeit dieselbe Gewichtung, nämlich jeweils 50 %. So kann ein Bewerber einen sehr guten Projektleiter für das Projekt vorsehen, der bei ihm grundsätzlich auch etwas höhere Kosten erzeugt, und dafür seinen Preis entsprechend höher ansetzen, wenn er erwartet, dass ein konkurrierender Bewerber keinen vergleichbaren Projektleiter präsentiert.

Bei der nachfolgend vorgeschlagenen Bewertung der Leistung könnte z. B. der Bewerber ein bis zu 10 % höheres Angebot machen, wenn er erwartet, dass der Auftraggeber ihm beim Kriterium D.1. einen Punkt mehr gibt als seinem Mitbewerber.

Um das beste Preis-/Leistungsverhältnis zu bestimmen, werden zunächst Leistungspunkte L und dann Preispunkte P bestimmt und aus diesen eine Kennzahl Z ermittelt. Damit keine sehr kleinen Kennzahlen Z entstehen, wird ein Faktor 10.000 verwendet.

So ergibt sich die Kennzahl Z wie folgt:

Z = L/P*10.000

Derjenige mit der höchsten Kennzahl Z erhält den Auftrag.

Preispunkte P:

P ist der Angebotspreis in € (nach Preisprüfung, siehe nachfolgend).

Leistungspunkte L:

Für die Leistungspunkte sollte die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde bewertet werden (Unterabschnitt 5 UVgO). Dazu ist es üblich, z. B. Umsatzzahlen und Referenzen zu fordern und zu bewerten. Die in dieser Unterlage vorgeschlagene Bewertung erfolgt mittels Punktesystem ähnlich einer Nutzwertanalyse. Dafür werden die Kriterien mit einer Bewertung von 1 bis 5 versehen und gewichtet. Die Punkte ergeben sich durch Multiplikation von Wichtung und Bewertung.

Auftraggeber*innen ist zu empfehlen, Unterlagen nur in dem Umfang zu fordern, wie es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Dies reduziert den Aufwand der Bewerber*innen für die Zusammenstellung der Unterlagen und den Aufwand der Auftraggeber*innen für die Auswertung.

Zur Absicherung bei späteren Haftungsfällen sollten Auftraggeber*innen bei allen Vergaben eine Eigenerklärung über eine bestehende Haftpflichtversicherung in der gewünschten Höhe verlangen und sich diese vor Auftragserteilung belegen lassen.

Fehlt in der Bewerbung eine gewünschte Erklärung, können Auftraggeber*innen diese nachfordern. Um dem Gleichbehandlungsgebot zu genügen, müssen fehlende Unterlagen bei allen Bewerbern nachgefordert werden. Bewerber*innen, die trotz Nachfrage keine Erklärung abgeben, sollten für die Auftraggeber*innen nicht mehr interessant sein und bei der konkreten Vergabe unberücksichtigt bleiben. Im Verhältnis L/P stellen L die Leistungspunkte dar, die gemäß nachfolgender Liste mit bis zu 500 Punkten bewertet werden.

Zu den Wertungskriterien:

Die unter A 1. erwartete Eigenerklärung der Bewerber*innen wird daraufhin geprüft, ob die geforderten Deckungssummen angegeben sind. Die Wertungsgewichte der Kriterien A 2. bis D werden mit den Bewertungszahlen 1 (schlecht) bis 5 (sehr gut) bewertet und multipliziert. Die so berechneten Punktprodukte (Wertungsgewicht x Bewertungszahl) je Kriterium ergeben die Leistungspunkte L.

Damit Bewerber*innen nicht das schlechteste Personal zum niedrigsten Preis anbieten und dadurch beim Preis-/Leistungsverhältnis uneinholbar gut abschneiden, wird eine Mindestschwelle für die Leistungspunkte (450 von 500 Punkten) definiert.

Derjenige mit der höchsten Kennzahl Z hat das beste Preis-/Leistungsverhältnis bei Einhaltung einer Mindestleistungsfähigkeit und erhält den Auftrag.

Bietergespräche:

Auftraggeber*innen führen mit allen ausgesuchten Bewerber*innen Gespräche. Nur mit solchen Gesprächen können sie eine aktuelle Bewertung des Bewerbers oder der Bewerberin erhalten. Es kann grundsätzlich kein „bekannt und bewährt“ geben, schließlich kann sich bei jedem Bewerber oder jeder Bewerberin die Leistungsfähigkeit jederzeit verändern. Z. B. können besonders qualifizierte Mitarbeiter*innen hinzukommen oder diese verlassen das Unternehmen, Bewerber*innen könnten Qualifizierungsmaßnahmen ergriffen oder ihre Erfahrungen erweitert haben. Durch die Übersendung der Zuschlagskriterien an die Bewerber*innen sind ergänzende Hinweise auf das Gespräch verzichtbar. Bewerber*innen sind über das, was sie erwartet, informiert. Das dient der Transparenz.

Hinweise, wie die Kriterien gewertet werden:

Zu A 1. Haftpflichtversicherung:

Hier akzeptieren Auftraggeber*innen eine Eigenerklärung über die von ihnen vorgegebene Haftpflichtversicherungssumme.

Zu A 2. Umsatzzahlen:

Die Umsatzzahlen zeigen, dass Bewerber*innen auch im vergangenen Jahr ausreichend leistungsfähig waren. Die Bewertung orientiert sich an dem konkreten Umsatz für den vorliegenden Fall. Der angegebene Umsatz U wird auf den zu erwartenden Auftragswert pro Jahr (A) bezogen.

Die Wertung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Zu B 1. Referenzen:

 

Auftraggeber*innen bewerten die Anzahl der Referenzen der Bewerber*innen, die mit dem vorliegenden Projekt vergleichbar sind. Dabei orientiert sich die Vergleichbarkeit an den Anforderungen aus der Aufgabenbeschreibung.

Die Wertung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Zu B 2. Überprüfung der Referenzen des Bewerbers:

Die beste Aussage über die Referenzen erhalten Auftraggeber*innen, indem sie die Zufriedenheit der angegebenen Auftraggeber*innen hinterfragen. Die mündliche Aussage sagt mehr aus als formelhafte Bescheinigungen. Auftraggeber*innen bitten die Auftraggeber*innen der Referenz um ihre Bewertung der Erfahrungen mit dem Bewerber und vergeben daraufhin eine eigene Bewertung in Form der üblichen Schulnoten, von 1 für eine sehr gute Leistung bis 6 für eine ungenügende Leistung.

Die Abfrage erfolgt mit folgendem Formular, mit z. B. drei Referenzen:

Zu B 2. Überprüfung der Referenzen des Bewerbers:

Die beste Aussage über die Referenzen erhalten Auftraggeber*innen, indem sie die Zufriedenheit der angegebenen Auftraggeber*innen hinterfragen. Die mündliche Aussage sagt mehr aus als formelhafte Bescheinigungen. Auftraggeber*innen bitten die Auftraggeber*innen der Referenz um ihre Bewertung der Erfahrungen mit dem Bewerber und vergeben daraufhin eine eigene Bewertung in Form der üblichen Schulnoten, von 1 für eine sehr gute Leistung bis 6 für eine ungenügende Leistung.

Die Abfrage erfolgt mit folgendem Formular, mit z. B. drei Referenzen:

Die Wertung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Die Gespräche sollten in einem kurzen Gesprächsvermerk dokumentiert werden.

Zu C 1. Referenzen des Projektleiters / der Projektleiterin:

Auftraggeber*innen bewerten die Anzahl der Referenzen des Projektleiters oder der Projektleiterin, die mit dem vorliegenden Projekt vergleichbar sind. Auch hier orientiert sich die Vergleichbarkeit an den Anforderungen aus der Aufgabenbeschreibung.

Die Wertung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Zu D 1. Präsentation eines vergleichbaren Projekts:

Die Erfahrung zeigt, dass der Projekterfolg in der Regel unmittelbar mit der Qualität des Projektleiters oder der Projektleiterin zusammenhängt. Die Präsentation soll dem Auftraggeber zeigen, wie der Projektleiter oder die Projektleiterin bei einem vergleichbaren Projekt vorgegangen ist. Dabei wird bewertet, inwieweit und wie kompetent diese auf die Aspekte eingehen, die für das Projekt aus Sicht der Auftraggeber*innen entscheidend sind. Darzustellen ist die Vorgehensweise im Projekt, d. h. es sollte auf die Ausgangssituation, die technische Lösung, den angestrebten und erreichten Projekterfolg, die Projektabwicklung und die Investitions- und Folgekosten eingegangen werden.

Im Grunde ist dieses Kriterium mit einem Einstellungsgespräch vergleichbar, nur dass es den Auftraggeber*innen nicht darum geht, dauerhafte Mitarbeiter*innen einzustellen, sondern Mitarbeiter*innen auf Zeit für ein konkretes Projekt zu gewinnen. Es erfolgt eine Wertung, durchaus mit subjektiven Komponenten (im Sinne von Einschätzungen für den Projekterfolg, nicht im Sinne von willkürlichen persönlichen Präferenzen).

Die Wertung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Zu D 2. Qualität der vorgelegten Unterlagen:

Auftraggeber*innen bewerten die zur Bewerbung und zum Bietergespräch vorgelegten Unterlagen unter Qualitätsaspekten. Darunter sind Unterlagen zu verstehen, die sich auf die Aspekte der Projektaufgabe beziehen, die anhand der vorgegebenen Struktur gegliedert sind, die nicht zu umfangreich sind und die ein leichtes Auffinden aller Angaben sicherstellen. Die Qualität der von den Bewerber*innen vorgelegten Unterlagen lässt erwarten, dass auch die im Auftragsfall zu erbringenden Ausarbeitungen in gleicher Qualität sind.

Die Wertung der Unterlagen erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Zum Honorar und zur Angebotsprüfung:

Auftraggeber*innen weisen die Bewerber*innen zum Honorar darauf hin, dass sie zunächst ein indikatives Angebot erwarten und dieses im Gespräch mit den Bewerber*innen verhandeln und anschließend um ein endgültiges Angebot bitten werden.

Sie weisen die Bieter*innen zudem darauf hin, dass sie die Angebote vergleichbar machen müssen und dass bereits die indikativen Angebote die Kalkulationsvorgaben einzuhalten haben oder das Angebot ausgeschlossen wird. Alle Parameter der HOAI sind vorgegeben, nur am Ende sind Zu- oder Abschläge anzugeben. Nur im Begleitschreiben zum indikativen Angebot sind Nebenangebote (z. B. Hinweise auf geändert angebotene Leistungen) zulässig.

Diese Nebenangebote werden verhandelt und soweit diese geänderten Leistungen interessant sind, erhält jeder der Bewerber*innen die Information, die geänderte Leistung im endgültigen Angebot zu berücksichtigen.

§ 44 UVgO regelt die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote. § 44 Abs. 1 UVgO lautet:

„Erscheinen der Preis (…) eines Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.“

Bei den hier vorliegenden Planungsleistungen können Auftraggeber*innen auf die Tafelwerte der HOAI als Orientierungswerte zurückgreifen. Honorare außerhalb des Rahmens der Honorartafeln sind unangemessen und damit ungewöhnlich niedrig.

§ 40 Abs. 2 UVgO regelt die Preisprüfung wie folgt:

„Der Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:

1. die Wirtschaftlichkeit (…) der Erbringung der Dienstleistung,

2. (…) die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen (…) bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,

3. die Besonderheiten der angebotenen (…) Dienstleistung. (…).“

Demnach prüfen Auftraggeber*innen das Angebot und fordern bei Bedarf Unterlagen, welche zu einer Aufklärung beitragen. Bieter*innen haben also entweder gleich mit dem Angebot, sonst auf Anforderung aufzuklären, warum sie die Leistung besonders günstig anbieten können, warum für sie außergewöhnlich günstige Bedingungen vorliegen oder warum es sonstige Besonderheiten gibt. Bei Planungsleistungen wird es eher selten belastbare Gründe für besonders niedrige Preise geben, weil die Kostenstrukturen bei allen Planenden – jedenfalls im Inland – ähnlich sind.

Dabei geht es bei der Preisprüfung im Wesentlichen um den Schutz der Auftraggeber*innen vor schlechter Leistung. Auftraggeber*innen haben zu beachten, dass eine Preisprüfung bei ungewöhnlich niedrigen Preisen zwingend ist. Auftraggeber*innen schließen Angebote, deren ungewöhnlich niedriger Preis nicht aufgeklärt wird, von der Wertung aus (§ 44 Abs. 3 UVgO).

Vergabe:

Das Angebot, das bei diesem Bewertungsverfahren insgesamt die höchste Kennzahl Z erreicht, erscheint als das beste und erhält den Zuschlag.

Verfahrensabschluss

Nachdem der Bieter oder die Bieterin ermittelt ist, ist mit diesem oder dieser der Vertrag zu schließen. Zuvor sollten die nicht berücksichtigten Bieter*innen informiert werden, dass diese den Auftrag nicht erhalten (§ 46 UVgO). In den Bundesländern, in denen es Nachprüfungsbehörden gibt, sind die in den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen genannten Informations- und Wartepflichten zu beachten. Die wesentlichen Gründe, die zur Nichtberücksichtigung geführt haben, sollten genannt werden. Wird nach dieser Unterlage vorgegangen, genügt es, den Bewerber*innen die Matrix mit den an sie vergebenen Punkten mitzuteilen. Eine Bekanntmachung der Vergabe auf Internetportalen oder in Beschafferprofilen ist empfehlenswert (§ 30 UVgO).

Vor der formellen Auftragserteilung fordert der Auftraggeber oder die Auftraggeberin bei dem erfolgreichen Bieter oder der erfolgreichen Bieterin alle Erklärungen als Beleg ab, die bisher nur als Eigenerklärung vorliegen (z. B. tatsächlicher Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung in der geforderten Höhe).

Nach § 19 Abs. 4 MiLoG muss der öffentliche Auftraggeber oder die öffentliche Auftraggeberin bei Auftragswerten über 30.000 € (und damit bei Vergaben von Planungsleistungen nach VgV immer) eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung einholen. Das kann und sollte der Auftraggeber oder die Auftraggeberin auf dem elektronischen Weg beim Bundesamt für Justiz machen. Bei Planungsleistungen ist die Einhaltung der Mindestlöhne zwar kein relevantes Thema, das Gesetz schreibt die Auskunftseinholung jedoch vor.

Auftraggeber*innen müssen zudem beim Wettbewerbsregister (= Korruptionsregister) beim Bundeskartellamt entsprechend dem Wettbewerbsregistergesetz – WRegG bei Auftragswerten über 30.000 € (§ 6 Abs. 1 WRegG) nachfragen, ob das Unternehmen im Zusammenhang mit den Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB geführt ist. Dies ist nach Registrierung einfach elektronisch möglich. Bei Planungsleistungen ist das erneut nur eine Formalie, aber vorgeschrieben.

Der Vergabevermerk kann mit allen Informationen abgeschlossen werden, wodurch das Vergabeverfahren insgesamt abgeschlossen ist. Der Vergabevermerk ist bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags, mindestens aber drei Jahre ab dem Zuschlag, aufzubewahren. Dies auch deshalb, weil es während der Laufzeit des Vertrags zu Änderungen kommen kann, welche nach § 47 UVgO dahingehend zu prüfen sind, ob eine Neuausschreibungspflicht besteht. Dafür wird der Vergabevermerk erneut benötigt.

Anlage

Neben den in § 8 Absatz 4 UVgO geregelten Voraussetzungen für eine Verhandlungsvergabe ist bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte eine Verhandlungsvergabe auch dann zulässig, wenn der Auftragswert voraussichtlich 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

Im Gegensatz zur Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibung kann der Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel verhandeln, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Eine Verhandlung ist auch ohne Einreichung eines Erstangebots möglich. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt und insbesondere über den Preis verhandelt werden mit Ausnahme der vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Beabsichtigt der Auftraggeber, nach geführten Verhandlungen diese abzuschließen, so unterrichtet er die Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung der endgültigen Angebote, über die nicht mehr verhandelt werden darf, fest. Das Verfahren bei einer Verhandlungsvergabe ist im Übrigen in § 12 UVgO geregelt. Demnach kann der Zuschlag auch ohne zuvor verhandelt zu haben gemäß § 12 Absatz 4 Satz 2 UVgO erteilt werden.

vgl. Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung), 8.3 Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb

Vergabe BW: Erfolgreiche Anrufung der Rechtsaufsichtsbehörden und der Vergabekammer

Vergabe BW: Erfolgreiche Anrufung der Rechtsaufsichtsbehörden und der Vergabekammer

von Thomas Ax

Nationales Vergaberecht

Für die Überprüfung, ob öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren-, Bau- oder Dienstleistungen gegen das dabei einzuhaltende Vergaberecht verstoßen haben und dadurch Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben, in ihren Rechten verletzt wurden, kann bei Nichterreichen der Schwellenwerte die Rechtsaufsichtsbehörde des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers angerufen werden.

Die Regierungspräsidien sind hierbei zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte; in dieser Eigenschaft werden die Referate 14 der Regierungspräsidien tätig, soweit für diese Kommunen nicht die jeweilige Fachaufsicht in den Regierungspräsidien zuständig ist. Dort wird die Rechtmäßigkeit in einem formlosen Verfahren geprüft.

Europäisches Vergaberecht

Für die Überprüfung, ob öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren,- Bau- oder Dienstleistungen oder der Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen gegen das dabei einzuhaltende Vergaberecht verstoßen haben, können bei den sogenannten europaweiten Vergaben die Vergabekammern (siehe Merkblatt mit allgemeinen Hinweisen) angerufen werden. Europaweite Vergabeverfahren liegen vor, wenn die Auftragswerte die von der EU in den Richtlinien festgelegten sogenannten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, auf die § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verweist.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Unternehmen, die ein unmittelbares Interesse am Auftrag oder der Konzession haben und geltend machen, durch Vergabeverstöße in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die Unternehmen erhalten damit die Möglichkeit, ihre subjektiven Rechte in einem eigens dafür geschaffenen Rechtsweg geltend zu machen. Die Vergabekammern können, wenn der Zuschlag noch nicht wirksam erteilt wurde, bei Vorliegen von Rechtsverletzungen Maßnahmen anordnen, bis hin zur Aufhebung von Vergabeverfahren, um diese Rechtsverletzungen zu beseitigen.

Die beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingerichtete Vergabekammer ist hierbei für alle öffentlichen Auftraggeber zuständig, die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben, ausgenommen solcher Auftraggeber, die dem Bund zuzurechnen sind.

Das in den §§ 155 ff GWB geregelte Verfahren ist gerichtsähnlich ausgestattet. Die Vergabekammern entscheiden in der Regel nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem haupt- und einem ehrenamtlichen Beisitzer. Diese üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Gegen die Entscheidungen der Vergabekammern kann die unterliegende Partei sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.

Für die Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die derjenige Beteiligte zu tragen hat, der unterliegt. Diese Kosten richten sich in erster Linie nach dem Auftragswert und liegen in der Regel zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro. Der Unterliegende hat auch die notwendigen Aufwendungen des oder der anderen obsiegenden Verfahrensbeteiligten zu tragen.

Inhouse-Schulung: Nationale Bauvergabe

Neu im Programm: Inhouse-Schulung: Nationale Bauvergabe

Schulungsleiter

RA Dr. Thomas Ax

Ax berät sowohl Auftraggeber als auch Bieterunternehmen. Ax begleitet seine Mandanten in sämtlichen Phasen des Vergabeverfahrens und vertritt deren Interessen regelmäßig vor den Vergabekammern des Bundes und der Länder und den Vergabesenaten. 

Teilnehmerkreis


Mitarbeiter von Vergabestellen, Bedarfsträger öffentlicher Auftraggeber, die mit der Ausschreibung von Bauleistungen befasst sind, Mitarbeiter von Architektur- und Ingenieurbüros.

Ziel der Schulung

Immer mehr Bauvergaben enden ohne Zuschlagserteilung. Die Ursachen dafür sind vielfältig. Oft liegt es an fehlerhaften Kostenschätzungen, die eine Aufhebung des Vergabeverfahrens erforderlich machen. Vergabeunterlagen enthalten Fehler, die einer Zuschlagsentscheidung im Wege stehen. Dies gilt erst recht in Fällen, in denen die ausgeschriebenen Baumaßnahmen mit Fördermitteln finanziert werden. Andererseits dürfen von Seiten der Vergabestelle keine unnötigen Hürden aufgebaut werden, die Unternehmen davon abhalten, sich an Bauvergaben zu beteiligen. Anhand von Praxisbeispielen wird im Rahmen der Schulung gezeigt, wie der scheinbare Widerspruch zwischen Vergabe- und Zuwendungsrecht auf der einen und Baupraxis auf der anderen Seite gelöst werden kann. Maßstab sollen dabei Verständlichkeit und Praxisnähe sein.

Themen


1. Das Bauvergaberecht – eine kurze Einführung

  • VOB/A im Kontext der Vergabevorschriften
  • Unterschied zwischen nationalen und EU-weiten Bauvergaben
  • Zuwendungsrecht und Binnenmarktrelevanz


2. Auftragswertschätzung in Zeiten guter Baukonjunktur

  • Auftragswertschätzung – Theorie und Wirklichkeit
  • Schadensersatz – ein unterschätztes Risiko?


3. Vergabevorbereitung – das Fundament einer Ausschreibung

  • Bedarfsermittlung oder die Frage nach dem Ziel
  • Markterkundung – geht das und warum?


4. Was eine gute Vergabeunterlage ausmacht

  • Nachweise – so viel wie nötig, so wenig wie möglich
  • Standardisierung statt Individualisierung!
  • Keine offenen Fragen oder die Bedeutung klarer Handlungsanweisungen
  • Elektronisch oder Schriftform?


5. Von der Prüfung und Wertung

  • Richtigkeit und Vollständigkeitsprüfung
  • Nachfordern von Unterlagen (Umgang mit fehlerhaften Nachweisen und fehlenden Produktbezeichnungen)
  • Vier Stufen der Angebotswertung (Formale Prüfung, Eignungsprüfung, Preisprüfung, Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots)


6. Wer schreibt, der bleibt – Vergabevermerk und Vergabeakte

  • Inhalt und Umfang
  • Beweisfunktion
  • Rückzahlung von Fördermitteln bei unzureichender Dokumentation Interesse?


Anfragen bitte an

Ax Akademie für Vergaberecht und Vertragsrecht
Uferstraße 16
69 151 Neckargemünd

Telefon: +49-6223-8662260
Telefax: +49-6223-8688614
E-Mail: mail@ax-akademie.de

Die Akademie ist wie folgt besetzt:

Montag bis Mittwoch 08:00 bis 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 08:00 bis 13:00 Uhr

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RA Dr. Thomas Ax

verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung im privaten Baurecht. Neben der Vertretung in gerichtlichen Verfahren berät Ax öffentliche und private Auftraggeber, Architekten und Ingenieure sowie ausführende Unternehmen bei der Umsetzung mittlerer und großer nationaler und internationaler Bauprojekte. Schwerpunkte bilden dabei der Forschungs- und Gesundheitssektor und dort insbesondere der Krankenhausbau sowie kommunale Gebäude sowie das Sanieren von Bestandsgebäuden. Eine Hauptaufgabe liegt in der Projektsteuerung, Projektentwicklung und Bauleitung von Bauvorhaben. Durch die Erfahrung aus über 25 Jahren Baustellentätigkeit und Projektbetreuung besitzt Ax ein fundiertes Wissen über alle Vorgänge in der Abwicklung von Bauvorhaben. Ax berät auch zur Integrierten Projektabwicklung (IPA) mit Mehrparteienverträgen. Ax ist durch zahlreiche Seminare und Veröffentlichungen zum Bauvertrags- und Architektenrecht bekannt.

VergMan ® – Umsetzung von neuen eProcurement-Lösungen

VergMan ® - Umsetzung von neuen eProcurement-Lösungen

Die öffentliche Beschaffung ist grundsätzlich auf Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Transparenz ausgerichtet. Die aktuellen rechtliche Rahmenbedingungen und die Vergabeverfahren führen in der Praxis allerdings zu wenig Effizienz. Hohe Prozessaufwände entstehen, ohne dass man Wettbewerbskräfte hinreichend aktivieren kann.

Elektronische Marktplätze können hier helfen.

Denn Wettbewerb in Form eines raschen Preis- /Leistungsvergleiches möglichst vieler potentieller Anbieter ist heutzutage online/ digital möglich. Es spricht also viel dafür, dass die aktive Nutzung elektronischer Marktplätze Vorteile gegenüber klassischen Bieterverfahren haben kann.

Die Begriffe „elektronischer Marktplatz“ oder „(Angebots-)Vermittler“ werden im Vergaberecht bisher nicht verwendet. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 10 VRL wird ein „Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat“, als „Bieter“ beziehungsweise als „Bewerber“ bezeichnet. Somit fokussiert sich traditionell das Vergaberecht (§ 9 UVgO) auf Wirtschaftsteilnehmer (Unternehmen, die am Markt Leistungen anbieten), Bewerber (Unternehmen, die sich selbst aktiv um die Teilnahme an einem Auftrag be werben oder hierzu aufgefordert werden) oder Bieter (Unternehmen, die ein Angebot abgegeben haben).

Es können drei Typen von elektronischen Marktplätzen unterschieden werden:

1. Elektronische Marktplätze sind tatsächlich reine Vermittler und treten selbst nicht als Vertragspartner zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auf.

2. Elektronische Marktplätze sind selbst der Vertragspartner zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und sind somit Händler der auf dem Marktplatz angebotenen Waren. In diesem Fall handelt es sich strenggenommen um keinen elektronischen Marktplatz, sondern um den Online-Shop eines anbietenden Unternehmens, das dann als Händler auftritt.

3. Mischformen beziehungsweise Hybridformen, wobei ein Teil der Ware direkt beim anbietenden Unternehmen/Drittanbieter und ein Teil (als sogenannte Eigenmarke) über den Marktplatzbetreiber vertrieben wird.

Unternehmen können aus einem Millionen Artikel umfassenden Sortiment bestellen, wie z. B. Büromaterial, IT- sowie Industriebedarf oder Betriebs- und Lagerausstattung. Das Angebot deckt sowohl den allgemeinen Geschäftsbedarf als auch den spezialisierten Fachbedarf bis hin zu exotischen Produktkategorien ab. Über das Standardsortiment hinaus können Unternehmen ihre eigenen Rahmenvertragslieferanten anbinden und ein modulares System von E-Procurement-Funktionen nutzen. Dazu gehören Kataloghosting, personalisierte Sichten und Produktkennzeichnungen, der digitale Freigabeprozess ApproveNow sowie elektronische Schnittstellen zu kundeninternen Systemen.

Eine elektronische Plattform kann Sie dabei unterstützen, die Beschaffung effizient und digital zu gestalten und dabei den Vorschriften des Vergaberechts gerecht zu werden. Direktaufträge können einfach und sicher abgewickelt werden.

Welche Lösung?

Welche ausgesuchte Lösung ist ausschreibungskonform im Sinne des Vergaberechts?

Bei Direktvergaben könnten Beschaffungsverantwortliche beispielsweise den angebotenen Marktplatz mit seinen Artikeln nutzen.

Die Grundsätze der Vergabe gelten für sämtliche Aufträge in regulierten Beschaffungsumgebungen, einschließlich der Beschaffungstätigkeiten, die in die niedrigste Kategorie fallen, den sogenannten Direktaufträgen. Gemäß § 14 UVgO können Leistungen bis zu einem Auftragswert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) – unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – ohne die Notwendigkeit eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber sollte jedoch die Möglichkeit nutzen, zwischen den beauftragten Unternehmen zu wechseln. Dies bedeutet, dass erst bei einem Auftragswert von über 1.000 Euro die eigentliche Ausschreibungs- oder Tender-Regulierung greift.

Für Lieferanten mit katalogisierbaren Artikeln, die durch Ausschreibungen gewonnen wurden, wäre das sogenannte Kataloghosting und somit eine Erweiterung des Marktplatzes zum E-Procurement-System möglich. Eine katalogübergreifende Suche, Nutzerverwaltung, Katalogverwaltung, Reportingtools und weitere nützliche Funktionen können die Anwenderfreundlichkeit unterstützen. Bei freihändigen Vergaben ist es möglich, sich mit regionalen Lieferanten zu vernetzen und anzubinden, sodass einfach und schnell Vergleichsangebote eingeholt werden können.

Oberhalb dieser Schwelle ergeben sich allerdings einige (rechtliche) Fragen. So müsste bei einer Ausschreibung ein elektronischer Marktplatz ein Angebot generieren und sich um einen Auftrag bewerben. Das ist nicht realistisch. Ein elektronischer Marktplatz wird genau andersrum durch die Suche eines Einkäufers erst aktiviert. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass elektronische öffentliche Beschaffungsmarktplätze organisatorisch in die öffentliche Beschaffungslandschaft eingebunden werden. Dann könnte ein öffentlicher Auftraggeber Suchanfragen eingeben und selbst aktiv den Marktplatz nutzen. Ganz in diesem Sinne zeichnet sich im internationalen

Kontext (Großbritannien) der Versuch ab, diese Herausforderungen zu lösen, indem der öffentliche Sektor selbst den Aufbau eines elektronischen Beschaffungsmarktplatzes vorantreibt.

Bisher besteht keine Software /System im deutschen öffentlichen Sektor, welches als elektronischer Beschaffungsmarktplatz eingestuft werden kann.

Der Knackpunkt beim Aufbau eines elektronischen öffentlichen Beschaffungsmarktplatzes ist die Vergaberechtskonformität.

Auch die Nutzerfreundlichkeit wird als kritische Voraussetzung für die erfolgreiche Implementierung eines elektronischen Marktplatzes gesehen. Es ist ein Marktplatz nötig, auf dem aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers alle Produkte in einer für den Nutzer freundlichen Suchlogik zusammengestellt sind, auf dem man Körbchen für häufige Bedarfe bilden kann und der versichert, dass vergaberechtliche Anforderungen allzeit erfüllt sind.

Mögliche Schritte

 Anforderungsmanagement – Was wird gebraucht?

 System-/Prozessanalyse – Was lässt mein ERP/SAP zu?

 Business Case und Erfolgsbetrachtung (Chancen – Risiken – Kosten)

 Definition künftiger Sollprozesse und eines Rollenkonzeptes

 Aufsetzen eines eProcurement-Projektes als Erfolgsfaktor

 Systemauswahl im Abgleich zu Zielvorgaben (Anbieter in der Auswahl)

 Schaffung der Voraussetzungen im SAP (Schnittstellen, Datenübertagung, Warengruppenmanagement etc.)

 Verhandlung mit Kataloganbietern

 Implementierung der neuen eProcurement-Lösung inkl. User-Tests

 Change-Management (Kommunikation, Schulungsprogramm, Support etc.)


Erfolgsbetrachtung der neuen eProcurement-Lösung

 Deutlich verbesserte Nutzung durch Sortimentserweiterung

 Mehr User

 Mehr Umsatz über die neue eProcurementlösung

 Abschaffung des teuren Lizenz-Modells – Betriebskosten des Systems gesenkt

 Reduktion der Prozesskosten in der C-Teile-Beschaffung

 Reduktion der Bezugskosten für C-Teile

 Deutlich verbesserte Lieferzeiten