Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Typische Fehler bei der Abwicklung von VOB/B-Verträgen erkennen und vermeiden

Typische Fehler bei der Abwicklung von VOB/B-Verträgen erkennen und vermeiden

Die VOB/B gilt als insgesamt ausgewogenes Vertragswerk und ist seit über 90 Jahren der Musterbauvertrag für die öffentliche Hand. Der öffentliche Auftraggeber schreibt seine Verträge weiterhin auf Basis der VOB/B aus. Sie enthält jedoch zahlreiche in der Baupraxis oft übersehene Tücken und Fallstricke. Hinzu kommen richtungsändernde Urteile des BGH, die der bisherigen Praxis ein Ende setzen. Sei es hinsichtlich der Mängelrechte vor der Abnahme, der Kalkulation von Nachträgen oder den Anforderungen an die Darstellung von Bauzeitenansprüchen.

INTENSIVSCHULUNG – Typische Fehler bei der Abwicklung von VOB/B-Verträgen erkennen und vermeiden

  • Vertraglicher Leistungsumfang
  • Bedenken- und Hinweispflichten
  • Behinderungen des Bauablaufs
  • Vertragsstrafe
  • Nachträge
  • Abnahme
  • Durchsetzung und Abwehr von Mängelansprüchen


INTENSIVSCHULUNG – Typische Fehler bei der Abwicklung von VOB/B-Verträgen erkennen und vermeiden

Wir bringen Sie kurz und bündig und kompakt auf den neuesten Stand und machen Sie so richtig fit für aktuell anstehende Bauprojekte. Wir vermitteln eingängig und ohne langes Geschwafel, was Sie wissen müssen.

WIR MACHEN SIE RICHTIG FIT. Sie müssen nicht Volljurist:in sein. Grundkenntnisse und Motivation genügen.

 Kommen Sie mit uns in die PUSCHEN.

Intensivschulungsleiter ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

Termin:

16.4. 9 Uhr

Dauer jeweils 90 min, plus 30 min Diskussion.

Gut geeignet für zwischendurch als Powershot.

Als Teams oder in Präsenz.

Mit anspruchsvoller PowerPoint, die reingeht.

Teilnehmerzahl (Gruppe) bis 10 Personen.

Preis 400 Euro zzgl MWSt.. für die Gruppe als Teams/ in Präsenz. In Präsenz zzgl Reisekosten.

Anti-Nachtrags-Management für Auftraggeber

Anti-Nachtrags-Management für Auftraggeber

Nicht zuletzt durch teilweise massive Kostensteigerungen und Verzögerungen bei aktuellen Bauprojekten und die Professionalisierung der Auftragnehmer im Nachtrags-Management ist die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Anti-Nachtrags-Management verstärkt in das Bewusstsein der auftraggeberseitigen Baubeteiligten gerückt. Ein ganzheitliches Anti-Nachtrags-Management sorgt dafür, dass Nachtragsauslöser vermieden werden und das Konfliktpotenzial im Projekt reduziert wird. Das Aufkommen von Nachtragsleistungen im Projekt ist zu verringern. Nachtragsleistungen sind sachgerecht zu prüfen. Die Projektabwicklung ist mit Blick auf Nachtragsrisiken ganzheitlich zu optimieren. Nachträge sind nicht nur zu prüfen;  Nachträge sind zu vermeiden.

INTENSIVSCHULUNG – Anti-Nachtrags-Management für Auftraggeber

1. Präventives Anti-Nachtrags-Management

  • Festlegung der Vergabestrategie
  • Auswahl der Vertragspartner
  • Gestaltung der Planerverträge
  • Gestaltung der Bauverträge
  • Prüfung der Ausschreibungsunterlagen
  • Prüfung eingegangener Angebote
  • Wahl der Projektorganisation
  • Einsatz von BIM, Lean Construction und Partnering


2. Proaktives Anti-Nachtrags-Management

  • Vorbereitende und anlassbezogene Dokumentation
  • Termincontrolling
  • Störungs- und Behinderungsmanagement
  • Anordnungsmanagement


3. Reaktives Anti-Nachtrags-Management

  • Prüfung von Sachnachträgen
  • Prüfung von Nachträgen aus gestörtem Bauablauf
  • Management auftraggeberseitiger Forderungen / Belastungen
  • Konfliktmanagement


INTENSIVSCHULUNG – Anti-Nachtrags-Management für Auftraggeber

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Kreislaufwirtschaftskriterien in der öffentlichen Bau von Gebäuden und Infrastruktur-Beschaffung

Kreislaufwirtschaftskriterien in der öffentlichen Bau von Gebäuden und Infrastruktur-Beschaffung

Über den Inhalt der Intensivschulung

Der Bau- und Gebäudebereich gehört zu den ressourcenintensivsten Sektoren in Deutschland und stellt eine erhebliche Herausforderung für den Umweltschutz dar. Etwa 40 Prozent des gesamten Rohstoffverbrauchs in Deutschland entfallen auf den Bau von Gebäuden und Infrastruktur. Diese intensive Nutzung von Rohstoffen verursacht wiederum erhebliche Umwelt- und Klimaauswirkungen: allein die Herstellung, Verarbeitung und Entsorgung von Baustoffen tragen zu 30 bis 40 Prozent des weltweiten Biodiversitätsverlusts bei und verursachen 8 Prozent der deutschen CO2-Emissionen. Trotz dieser Auswirkungen wird das Entlastungspotential welches Kreislaufwirtschaft bietet, im Bau- und Gebäudebereich noch immer völlig unzureichend ausgeschöpft. So dominiert der ressourcen- und flächenintensive Neubau, während ressourcenschonende Alternativen wie Bauen im Bestand, Umnutzungen oder Sanierungen viel seltener in Betracht gezogen werden. Ein Großteil wertvoller Materialien aus dem Rückbau werden verbrannt, deponiert oder minderwertig verfüllt. Ein Problem was beispielsweise auf Gips- und Beton zutrifft. Trotz hervorragendem Recyclingpotenzial liegt die Recyclingrate von Gips bei nur fünf Prozent und der Einsatz von Recycling-Beton im Hochbau bei unter einem Prozent.

In diesem Kontext spielt die öffentliche Beschaffung eine zentrale Rolle. Deutschland verfügt über einen der größten öffentlichen Beschaffungsmärkte in Europa, der etwa 500 Milliarden Euro jährlich umfasst, was rund 15 Prozent des Bruttoinlandsprodukts entspricht. Davon entfallen fast 80 Prozent auf den Einflussbereich der Länder und Kommunen. Die öffentliche Hand besitzt somit ein einzigartiges Potenzial, den Markt für umwelt- und ressourcenschonendes Bauen entscheidend zu beeinflussen und kann durch ihre Lenkungswirkung weitreichende Veränderungen anstoßen. Trotz dieses enormen Einflusses wurden laut Vergabestatistik im Jahr 2021 durchschnittlich nur etwa 13 Prozent der öffentlichen Bauaufträge unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien vergeben. Es ist daher von zentraler Bedeutung, dass die öffentliche Hand ihrer Rolle als Vorbild gerecht wird und hohe ökologische Standards setzt, um eine nachhaltige Transformation im Bauwesen voranzubringen. Doch leider ist häufig unklar anhand welcher Kriterien Kreislaufwirtschaft bei der öffentlichen Ausschreibung von Bauleistungen berücksichtigt und in verbindliche Vorgaben überführt werden kann.

INTENSIVSCHULUNG – Kreislaufwirtschaftskriterien in der öffentlichen Bau von Gebäuden und Infrastruktur-Beschaffung

Die wichtigsten Kreislaufwirtschaftskriterien werden benannt. Anhand existierender Praxisbeispiele in der öffentlichen Beschaffung wird darlegt, wie deren Berücksichtigung sichergestellt werden kann.

INTENSIVSCHULUNG – Kreislaufwirtschaftskriterien in der öffentlichen Bau von Gebäuden und Infrastruktur-Beschaffung

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Termine:

11.4. 9 Uhr

18.4. 9 Uhr

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Nachrichten: Großer Hebel zur Erreichung der Klimaziele: Deutsche Umwelthilfe fordert verpflichtende Vorgaben für kreislauffähiges Bauen bei öffentlichen Aufträgen

Nachrichten: Großer Hebel zur Erreichung der Klimaziele: Deutsche Umwelthilfe fordert verpflichtende Vorgaben für kreislauffähiges Bauen bei öffentlichen Aufträgen

• Mit konsequenter Kreislaufwirtschaft im Bausektor könnten bis 2045 bis zu 60 Millionen Tonnen CO2 und 66 Millionen Tonnen Ressourcen eingespart werden

• Klimaschutz durch Kreislaufwirtschaft gelingt nur mit öffentlicher Hand: Nur 13 Prozent der öffentlichen Bauaufträge berücksichtigen Nachhaltigkeitskriterien

• DUH fordert verbindliche Vorgaben für kreislauffähiges Bauen von Bund und Ländern und veröffentlicht Handlungsleitfaden für öffentliche Ausschreibungen

 Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) fordert von Bund und Ländern mehr Kreislaufwirtschaft im Baubereich. Durch deren konsequente Umsetzung könnten im gesamten Bausektor bis 2045 bis zu 60 Millionen Tonnen CO2 und 66 Millionen Tonnen Ressourcen eingespart werden. Denn Maßnahmen wie der Bestandserhalt, die Wiederverwendung von Bauteilen oder das Recycling von Baustoffen sparen sowohl Rohstoffe als auch erhebliche Mengen des Klimagases CO2 ein. Den größten Hebel zur Umsetzung sieht die DUH in einer ökologischen öffentlichen Beschaffung. Aktuelle Zahlen der Vergabestatistik belegen jedoch, dass nur rund 13 Prozent der öffentlichen Bauaufträge Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen. Bislang fehlen entsprechende verpflichtende Vorgaben durch Bund und Länder. Die DUH hat daher einen Handlungsleitfaden für vorbildliche Ausschreibungen veröffentlicht.

Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH: „Deutschland verfügt mit etwa 500 Milliarden Euro über einen der größten öffentlichen Beschaffungsmärkte in Europa. Die öffentliche Hand hat damit ein riesiges Potenzial, den Markt für umwelt- und ressourcenschonendes Bauen zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass aufgrund von Mindesteffizienzstandards der EU-Gebäuderichtlinie eine Sanierungswelle für Nichtwohngebäude auf die öffentliche Hand zurollt. Trotzdem setzen Bund und Länder noch immer auf ressourcenintensiven Neubau mit Neumaterial und unökologischen, nicht trennbaren Baumaterialien. Wir fordern deshalb, dass ganzheitliche Ökobilanzen, Umbau statt Abriss und Neubau, Wiederverwendung und Recycling bei öffentlichen Bauaufträgen verpflichtend berücksichtigt werden müssen. Gute erste Ansätze dafür gibt es bereits in den Bundesländern Berlin und Baden-Württemberg.“

In einem neuen Leitfaden hat die DUH die wichtigsten Kreislaufwirtschaftsaspekte für öffentliche Bauaufträge benannt und Praxisbeispiele zusammengefasst. So besteht in Berlin bereits eine Begründungspflicht für die Nichteinhaltung bestimmter Kreislaufwirtschaftsanforderungen bei öffentlichen Aufträgen. Auftragnehmer werden so effizient zu mehr Nachhaltigkeit verpflichtet. Baden-Württemberg hat erfolgreich einen CO2-Schattenpreis für öffentliche Baumaßnahmen eingeführt.

Durch die Abbildung eines CO2-Preises, der auch die Umweltfolgekosten eines Neubaus realistisch einpreist, wird Recyclingmaterial oder eine Bestandssanierung im Vergleich wirtschaftlich attraktiver.

Nachrichten: DUH-Leitfaden für mehr Nachhaltigkeit bei Vergaben im Baubereich

Nachrichten: DUH-Leitfaden für mehr Nachhaltigkeit bei Vergaben im Baubereich

Die Umweltorganisation will Bund, Länder und Kommunen unterstützen, damit sie Nachhaltigkeitskriterien bei der Vergabe von Bauaufträgen stärker berücksichtigen. Dafür hat sie einen Handlungsleitfaden veröffentlicht. Ihren Angaben zufolge vergibt die öffentliche Hand nur 13 Prozent ihrer Bauaufträge unter Nachhaltigkeitsaspekten.

Laut DUH könnten mit konsequenter Kreislaufwirtschaft am Bau bis 2045 bis zu 60 Millionen Tonnen CO2 und 66 Millionen Tonnen Ressourcen eingespart werden. Das gelänge im Wesentlichen dann, wenn Gebäude erhalten, Bauteile wiederverwendet und Baustoffe recycelt würden.

In dem DUH-Leitfaden sind zentrale Punkte aufgelistet, die als Kriterien in einer Ausschreibung herangezogen werden können – zum Beispiel ein CO2-Schattenpreis. In den Praxisbeispielen der Handreichung nimmt immer wieder Berlin eine Vorreiterrolle ein. Dort etwa gibt es eine Begründungspflicht für die Nichteinhaltung bestimmter Kreislaufwirtschaftsanforderungen bei öffentlichen Aufträgen.

(Quelle: Vergabe24)

Nachrichten: Hamburg überarbeitet Vergaberecht – Fokus auf Tariftreue und faire Löhne

Nachrichten: Hamburg überarbeitet Vergaberecht - Fokus auf Tariftreue und faire Löhne

In Ergänzung zu der bereits beschlossenen Reform des Vergaberechts in Hamburg haben SPD und Grüne jetzt mit einem Zusatzantrag (Drucksache 22/17553) eingefordert, dass der Senat sich um die Berücksichtigung der Tarifbindung und Tariftreue im Vergaberecht kümmern soll. Sie erwarten einen Gesetzesentwurf, der sich an den Entwurf des Bundestariftreuegesetzes anlehnt und bestehende Regelungen wie im Saarland oder Bremen als Richtschnur nimmt. Er soll auch für Vergaben unterhalb von 100.000 Euro gelten. Die beiden Hamburger Regierungsparteien möchten damit gute Arbeitsbedingungen und Löhne fördern.

Schon im Dezember hatte die Linke einen Antrag (Drucksache 22/17394) gestellt, der Tariftreue im Hamburger Vergabegesetz verankern sollte – ebenfalls, um „gute Arbeit“ zu sichern. Darin enthalten waren bereits konkrete Veränderungsvorschläge für das Gesetz. Die Bürgerschaft hat über beide Anträge in ihrer Sitzung am 15. Januar beraten und diese in den Haushaltsausschuss überwiesen.

(Quelle: Vergabe24)

Nachrichten: Brandenburg: CDU-Opposition will Vergabegesetz abschaffen

Nachrichten: Brandenburg: CDU-Opposition will Vergabegesetz abschaffen

Der brandenburgische CDU-Fraktionschef Jan Redmann kündigte an, einen Gesetzentwurf für die Abschaffung des Landesvergabegesetzes einzubringen. Das Gesetz sieht derzeit einen Vergabemindestlohn von 13 Euro pro Stunde vor. Das sei nur unwesentlich über dem gesetzlichen Mindestlohn und würde kaum Wirkung entfalten. Für die Unternehmen seien die Vorgaben hingegen nur unter hohem Aufwand zu erfüllen.

Aus Sicht Redmanns würden sich daher kleine und mittlere Unternehmen nicht mehr um öffentliche Aufträge bewerben – und in Brandenburg seien mehr als 98 Prozent der Unternehmen KMUs.

Die Brandenburger Regierungskoalition aus SPD und BSW will das Gesetz erhalten und hat im Koalitionsvertrag vereinbart, öffentliche Vergaben an die Tarifbindung eines Unternehmens zu koppeln. Über Bürokratieabbau könne man laut SPD-Fraktionschef Björn Lüttmann aber gerne diskutieren. Dafür gebe es einen Sonderausschuss, in dem auch das Vergabegesetz besprochen werden könne.

(Quelle: Vergabeblog und Vergabe24)

Nachrichten: Evaluierungsbericht über Vergaberechtsregelungen liegt vor

Nachrichten: Evaluierungsbericht über Vergaberechtsregelungen liegt vor

Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine Evaluierung des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes (VergRModG) und der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO) veröffentlicht. Anlass ist ua eine entsprechende Vorgabe in der Gesetzesbegründung des VergRModG. Mit dem VErgRModG und der VergRModVO wurden 2016 die 2014 beschlossenen EU-Vergaberichtlinien umgesetzt. In der Evaluierung geht das BMWK aber auch auf weitere Entwicklungen des Vergaberechts seit 2016 ein. Die Auswirkungen der Einführung der UVgO werden genauso erfasst wie zB das WRegG und das BwBBG und die Einführung der eForms.

Wesentliche Ergebnisse sind:
– Bezogen auf den Erfüllungsaufwand haben sich die Erwartungen an die Vergaberechtsreform nicht vollständig erfüllt.
– Die Umstellung auf die elektronische Vergabe hat wegen der früheren Nutzung weniger Umstellungsaufwand verursacht als erwartet. Aus dem gleichen Grund sind die Einsparungen auch nicht so hoch ausgefallen wie erwartet. Die durch Destatis nachgemessene Ersparnis durch das VergRModG beträgt immerhin für die Verwaltung 100 mio Euro, für die Wirtschaft 333 mio Euro. Für die UVgO wurde eine Ersparnis von 265 mio Euro für die Verwaltung und 384 mio Euro für die Wirtschaft ermittelt.
– Die Einführung der Vergabestatistik hat deutlich weniger Mehraufwand verursacht als vorgesagt wurde. Besonders deutlich bleibt der für die Wirtschaft ermittelte Aufwand von 310 tEuro hinter dem prognostizierten Wert von 24 mio Euro zurück; bei der Verwaltung wurde 1,3 mio Euro anstelle prognostizierter 37 mio Euro ermittelt.
– Die angestrebten Vereinfachungen und Effizienzsteigerungen in den Vergabeverfahren selber konnten erreicht werden. Das BMWK sieht jedoch noch weitere Möglichkeiten der Vereinfachung. Nachsteuerungsbedarf wird insbesondere bei den Dringlichkeitsvergaben gesehen.
– Die Beteiligung von KMU an öffentlichen Aufträgen wird als insgesamt hoch angesehen. Die Chancen KMU und Start-ups sollen jedoch noch weiter verbessert werden. Insbesondere zu hohe und nicht notwendige Eignungsanforderungen benachteiligen KMU in der Praxis.
– Die Möglichkeiten strategischer Beschaffung werden zwar genutzt, aber insgesamt gesehen eher zurückhalten.

Bei der Evaluierung stützt sich das BMWK auf eine Vielzahl von Quellen. Für den Erfüllungsaufwand werden Daten des Statistischen Bundesamtes genutzt. Dieses erfasst bis zur Ebene einzelner Arbeitsschritte den Aufwand für die Durchführung von Vergabeverfahren für Auftraggeber und Unternehmen. Ausgewertet werden auch Ergebnisse einer Arbeitsgruppe unter der Leitung des BMWi und des BMI. Außerdem werden die Rückmeldungen aus der Konsultation zum Vergaberechtstransformationsgesetz genutzt. Natürlich fließen auch die Meldungen an die Vergabestatistik in die Auswertung ein.
(Quelle: Forum Vergabe)

Hinreichende Anhaltspunkte für eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung liegen vor, wenn die Überzeugung gewonnen werden kann, dass ein Verstoß gegen § 1 GWB und Artikel 101 AEUV mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt

Hinreichende Anhaltspunkte für eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung liegen vor, wenn die Überzeugung gewonnen werden kann, dass ein Verstoß gegen § 1 GWB und Artikel 101 AEUV mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt

von Thomas Ax

Sofern der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass ein Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen auf einander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken oder bezwecken, kann er unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließen.

Ob dem öffentliche Auftraggeber ein von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt oder voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage zukommt, ob hinreichende Anhaltspunkte im Sinne der vorstehend zitierten Norm gegeben sind, muss vorliegend nicht abschließend geklärt werden (vgl. zu dieser Frage instruktiv: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2022, Verg 28/21). Fest steht, dass jedenfalls ein strenger Maßstab an den Ausschluss eines Bieters zu stellen ist (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.)

Hinreichende Anhaltspunkte für eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung liegen dann vor, wenn aufgrund objektiver Tatsachen die Überzeugung gewonnen werden kann, dass ein Verstoß gegen § 1 GWB und Artikel 101 AEUV mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. Ein bloßer Verdacht genügt hierfür gerade nicht. Zwar bedeutet dies nicht, dass der öffentliche Auftraggeber voll überzeugt im Sinne des § 286 ZPO sein muss. Vielmehr ist der Maßstab heranzuziehen, wie er auch im Falle von Verdachtskündigungen Anwendung findet. Auch dort muss der Verdacht auf konkrete Tatsachen gestützt werden und eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein alternatives, eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigendes Geschehen zu erklären sein, so dass bloße, auf mehr oder weniger haltbare Umstände gestützte Verdächtigungen zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht ausreichen (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.).

Insoweit kann nach der jüngsten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass bei verbundenen Unternehmen wegen möglicher Schnittstellen und Berührungspunkte eine objektiv erhöhte Gefahr von Verstößen gegen den Geheimhaltungswettbewerb durch abgestimmtes Verhalten wiederlegbar vermutet werden, so dass von den üblichen Verteilungsregeln der Darlegungs- und Feststellungslast abgewichen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.)

Welche Anforderungen an die Eignung gestellt werden, bestimmt der Auftraggeber durch entsprechende Vorgaben

Welche Anforderungen an die Eignung gestellt werden, bestimmt der Auftraggeber durch entsprechende Vorgaben

von Thomas Ax

Gemäß § 122 Absatz 1 GWB sind öffentliche Auftraggeber an geeignete Unternehmen zu vergeben. Bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten erwartet werden kann. Inwieweit diese Prüfung vergaberechtskonform erfolgte, kann von den Nachprüfungsinstanzen nur dahingehend geprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (vgl. hierzu nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2023, VII-Verg 44/22 m. w. N., VK Bund, Beschluss vom 31.04.2024, VK 1 – 99/23). Welche Anforderungen an die Eignung gestellt werden, bestimmt der Auftraggeber durch die entsprechenden Vorgaben, die gemäß § 122 Absatz 4 Satz 2 GWB in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen sind.

Referenzen dienen als Beleg dafür, dass der Bieter dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbare Leistungen schon erfolgreich erbracht hat. Das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, muss die Eignungskriterien erfüllen. Über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit wird sichergestellt, dass der Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel, die erforderliche Organisation sowie die entsprechenden Erfahrungen verfügt, um den Auftrag fachgerecht in angemessener Qualität ausführen zu können (vgl. instruktiv OLG Düsseldorf, a. a. O.). Die Referenzen geben dabei nicht nur Auskunft über die Leistungsfähigkeit des mit der Auftragsausführung beauftragten Personals, sondern auch über die Leistungsfähigkeit der Unternehmensorganisation als Ganzes, welche die zu vergebende Leistung zu erbringen hätte (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.). Dabei ist ständige Rechtsprechung der maßgeblichen Vergaberechtsspruchkörper, dass Referenzen eines bereits übernommenen Unternehmens dem Bieter als Eigenreferenzen zum Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit nur dann zugerechnet werden können, wenn die Organisation des übernommenen Unternehmens im Wesentlichen unverändert geblieben ist (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.).

Im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung beurteilt der öffentliche Auftraggeber, ob die Eignungsvoraussetzungen auch tatsächlich vorliegen. Hierbei hat, wie vorstehend bereits angemerkt, der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2019, Verg 36/18 m. w. N.). Jedenfalls dann, wenn der öffentliche Auftraggeber ausdrücklich benannte Eignungskriterien unberücksichtigt lässt und Bewerber oder Bieter, die die Eignungsanforderungen nicht erfüllen, nicht zwingend ausschließt, überschreitet er seinen Beurteilungsspielraum in vergaberechtswidriger Weise (vgl. zum Ganzen instruktiv: OLG Düsseldorf, a. a. O.).

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