Ax Vergaberecht

Vorsicht: Kreatives Pauschalpreisnebenangebot nicht unbedingt richtige Handlungsalternative

Vorsicht: Kreatives Pauschalpreisnebenangebot nicht unbedingt richtige Handlungsalternative

von Thomas Ax

Da gemäß § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VOB/A 2019 Nebenangebote bei der Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte nur dann gewertet werden können, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich zugelassen worden sind, muss sich aus den Ausschreibungsbedingungen unter dem maßgeblichen Blickwinkel eines verständigen und sachkundigen Bieters hinreichend klar ergeben, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 – 11 Verg 4/21

Die Abgabe eines Pauschalpreisnebenangebots ist nicht zulässig, wenn der beabsichtigte Bauvertrag ersichtlich als Einheitspreisvertrag konzipiert war und wenn der Auftraggeber in der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (unter Verwendung des Formblatts 211 – EU) lediglich für einzelne Titel technische Nebenangebote, z. B. in Form eines alternativen Bauverfahrens, zugelassen und insoweit formale und qualitative Mindestanforderungen an die technische Ausführung gestellt hat.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 – 11 Verg 4/21

Nach der hier maßgeblichen Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 3 S. 2 VOB/A-EU können Nebenangebote bei der Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte nur dann gewertet werden, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich zugelassen worden sind. Die Vorschrift folgt einem völlig anderen Regelungsmechanismus, wie er für den Unterschwellenbereich im ersten Abschnitt der VOB/A gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A vorgeschrieben ist. Während der Auftraggeber dort angeben muss, ob er Nebenangebote nicht oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt (andernfalls sie vom Bieter abgegeben werden durften und gewertet werden müssen), kann der Bieter hier nur dann auf eine Wertung seiner Nebenangebote hoffen, wenn der Auftraggeber Nebenangebote entweder uneingeschränkt oder eingeschränkt für den vom Bieter angebotenen Bereich ausdrücklich zugelassen hat (vgl. Kapellmann/Messerschmidt-von Rintelen, VOB-Kommentar, 7. Aufl., Rn 12 zu § 8 VOB/A-EU).
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 – 11 Verg 4/21

Ein Nebenangebot liegt vor, wenn ein Bieter eine von den Vertragsunterlagen abweichende Art der Leistung anbietet, unabhängig von dem Umfang und dem Gegenstand der Änderung. Eine Abweichung kann daher in technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht erfolgen (Kapellmann/Messerschmidt-von Rintelen, aaO., Rn 54 zu § 8 VOB/A; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.11.2011 – Verg 22/11, OLG Jena, Beschluss vom 21.9.2009 – 9 Verg 7/09). Ein technisches Nebenangebot enthält eine abweichende Lösung von den Vorgaben in den Vergabeunterlagen. Rechtliche Abweichungen betreffen in der Regel den Inhalt des Bauvertrags. Ein wirtschaftliches oder kaufmännisches Nebenangebot liegt beispielsweise im Angebot einer abweichenden Vergütungsform oder im Angebot bestimmter Preisnachlässe unter bestimmten Bedingungen, wie der Beauftragung mehrerer Lose (vgl. dazu Liebschwager in: Burgi/Dreher Beck`scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., Rn 8 zu § 35 VgV).
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 – 11 Verg 4/21

Der Auftraggeber kann bei der Zulassung von Nebenangeboten differenzieren, z.B. nur technische oder nur kaufmännische Nebenangebote zulassen bzw. diese auf bestimmte Teile der Leistung beschränken. Dies wird auch durch § 8 Abs. 2 Nr. 3 lit a) und b) VOB/A-EU verdeutlicht, wenn dort vorgeschrieben ist, dass der Auftraggeber anzugeben hat, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind und wenn ihm vorgeschrieben wird, Mindestbedingungen an Nebenangebote zu stellen.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 – 11 Verg 4/21

Der Erklärungswert von Vergabeunterlagen richtet sich nicht nach dem subjektiven Verständnis des Antragstellers eines Nachprüfungsverfahrens, sondern nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, so dass der Senat die Unterlagen aus der Sicht eines verständigen, mit der Materie vertrauten Bieters auslegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 10.6.2008 – X ZR 78/07 – Nachunternehmererklärung).

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 – 11 Verg 4/21

Es kommt darauf an, ob nach einer Gesamtschau der Vergabeunterlagen festgestellt werden kann, dass Nebenangebote ausdrücklich zugelassen waren. Maßgeblich ist in erster Linie die mit Hilfe der einschlägigen Vorlagen (Formblatt 211 EU-Hessen) bekannt gemachte „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“. Dieses Formblatt bietet der Vergabestelle unter Ziffer 6. die Möglichkeit, Nebenangebote entweder für die gesamte Leistung, eingeschränkt für konkret zu benennende Bereiche, grundsätzlich in weitem Umfang aber mit Ausnahme konkret benannter Bereiche und zuletzt unter konkreten weiteren Bedingungen, wie z.B. nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zuzulassen.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 – 11 Verg 4/21

Mangels einer eindeutigen gesetzlichen Regelung wird der Pauschal(preis)vertrag in Abgrenzung zum Einheitspreisvertrag definiert. Während beim Einheitspreisvertrag die Vergütung immer erst nach Ausführung der Leistung feststeht, weil sie gem. § 2 Abs. 2 VOB/B aus der Multiplikation der ausgeführten Mengen mit dem jeweiligen Einheitspreis ermittelt wird, ist es beim Pauschalvertrag genau umgekehrt: Die Vergütung steht grundsätzlich schon vor der Ausführung fest, nämlich in Form einer „festen“ Summe, eben des Pauschalpreises (vgl. Kapellmann/Messerschmidt-Kapellmann, VOB-Kommentar, 7. Aufl., Rn 447 zu § 2 VOB/B).

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 – 11 Verg 4/21

Der vertraglichen Abrechnung nach Einheitspreisen wohnt die Tendenz inne, dass qualitativ so gebaut wird, wie es sich der Auftraggeber vorstellt. Dieser Anreiz fehlt bei einer Pauschalierung. Die damit einhergehende Gefahr, für die beiden Leistungen mehr bezahlen zu müssen, als dies nach Einheitspreisen notwendig ist, erlaubt den Ausschluss der Nebenangebote. Preislich vorteilhafter ist für den Auftraggeber eine Pauschalierung vielmehr in der Regel nur, wenn die Ersparnis in jeder denkbaren Variante einer noch vertragsgerechten Leistungserbringung größer ist, als wenn nach Einheitspreisen abgerechnet würde.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 – 11 Verg 4/21

Das Angebot eines Bieters muss gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EU die im Leistungsverzeichnis bzw. den sonstigen Vergabeunterlagen zweifelsfrei geforderten Preisangaben enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis, so wie gefordert, vollständig und mit dem Betrag angegeben werden, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Dies wird damit begründet, dass ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Auswahlverfahren nur dann gewährleistet werden kann, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebender Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden (BGH, Beschluss vom 7.1.2003, X ZR 50/01; BGH, Beschluss vom 18.5.2004, X ZB 7/04 – Mischkalkulationen). Demzufolge liegt eine unvollständige Preisangabe schon dann vor, wenn zumindest bezüglich einer einzigen Ordnungsziffer des Leistungsverzeichnisses kein Preis angegeben wird (Kapellmann/Messerschmidt-Fister aaO., Rn 28 zu § 16a EU VOB/A).

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 – 11 Verg 4/21

Team KITA Planungsleistungen und die Begleitung der Umsetzung für den Neubau einer KiTa (Planungsleistungen des Leistungsbildes Freianlagen gemäß §§ 38-40 HOAI in Verbindung mit Anlage 11 HOAI sowie besondere Leistungen)

Team KITA Planungsleistungen und die Begleitung der Umsetzung für den Neubau einer KiTa (Planungsleistungen des Leistungsbildes Freianlagen gemäß §§ 38-40 HOAI in Verbindung mit Anlage 11 HOAI sowie besondere Leistungen)

Aufgabe:

Es sollen Planungsleistungen und die Begleitung der Umsetzung für den Neubau einer KiTa (Planungsleistungen des Leistungsbildes Freianlagen gemäß §§ 38-40 HOAI in Verbindung mit Anlage 11 HOAI sowie besondere Leistungen) vergeben werden. Die KiTa soll 5-zügig geplant werden. Dabei sind 3 Krippengruppen (U3) sowie 2 Elementargruppen (Ü3) vorzusehen. Die Krippengruppen sollen flexibel zu gemischten Familiengruppen oder Elementargruppen umfunktioniert werden können und umgekehrt. Es ist das Ziel, die KiTa im Ganztagsbetrieb zu betreiben, so dass auch Verpflegungs- sowie Ruhemöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Auf Grundlage eines von der Verfahrensbetreuung erstellten vorläufigen Raumprogramms wird von einer Nutzungsfläche von rund 700 m2 und einer BGF von rund 1 000 m2 ausgegangen. Bei den Außenanlagen wird mit einer Außenspielfläche von mindestens 800 m2 sowie Flächen für die Zuwegung und Stellflächen für Fahrräder und PKW (ca. 175 m2) gerechnet. Diese Angaben sind im Rahmen der Freianlagenplanung (mit Bezug auf die Außenspielfläche, Zuwegung, Stellflächen und sonstige Flächen) zu überprüfen und zu konkretisieren. Für die Außenspielfläche (mind. 800 m2) sind die Bedürfnisse von Krippen wie auch Elementarkindern zu beachten. Gegebenenfalls sind dabei auch 2 Außenspielbereiche einzuplanen. Für beide Teilbereiche sind Abstellräume für Außenspielmaterial wie Kinderfahrzeuge, Schaufeln usw. angedacht. Das Außengelände muss eingezäunt (mind. 1,5 m Höhe) sowie die Tore abschließbar sein. Für den KiTa-Neubau ist bei der Planung von Maßnahmen zur Reduzierung des Regenwassereintrags in die umliegende Kanalisation auszugehen, z. B. über eine Regenwasserzisterne zur Gartenbewässerung oder ähnliches. Die neue KiTa soll barrierefrei geplant werden. Eine nachhaltige Bauweise in Bezug auf den Flächenverbrauch, Ressourcen und die weitere Bewirtschaftung ist bei der Planung, z. B. in Form einer 2-Geschossigkeit, zu berücksichtigen. Der Neubau ist mindestens als Niedrigstenergiegebäude gemäß GebäudeEnergieGesetz (GEG) zu konzipieren.

Lösung:

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags:

Freianlagen

II.1.2) CPV-Code Hauptteil

71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen

II.1.3) Art des Auftrags

Dienstleistungen

II.1.4) Kurze Beschreibung:

II.1.5) Geschätzter Gesamtwert

II.1.6) Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: nein

II.2) Beschreibung

II.2.2) Weitere(r) CPV-Code(s)

71222000 Dienstleistungen von Architekturbüros bei Freianlagen

II.2.3) Erfüllungsort

II.2.4) Beschreibung der Beschaffung:

Gegenstand des Projekts ist der Neubau einer KiTa mit Außenanlagen.

Im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens werden die erforderlichen Planungsleistungen des Leistungsbildes Freianlagen für den Neubau der KiTa ausgeschrieben.

Die KiTa soll 5-zügig geplant werden. Dabei sind 3 Krippengruppen (U3) sowie 2 Elementargruppen (Ü3) vorzusehen. Die Krippengruppen sollen flexibel zu gemischten Familiengruppen oder Elementargruppen umfunktioniert werden können und umgekehrt. Es ist das Ziel, die KiTa im Ganztagsbetrieb zu betreiben, so dass auch Verpflegungs- sowie Ruhemöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

Auf Grundlage eines von der Verfahrensbetreuung erstellten vorläufigen Raumprogramms wird von einer Nutzungsfläche von rund 700 m2 und einer BGF von rund 1 000 m2 ausgegangen. Bei den Außenanlagen wird mit einer Außenspielfläche von mindestens 800 m2 sowie Flächen für die Zuwegung und Stellflächen für Fahrräder und PKW (ca. 175 m2) gerechnet. Diese Angaben sind im Rahmen der Freianlagenplanung (mit Bezug auf die Außenspielfläche, Zuwegung, Stellflächen und sonstige Flächen) zu überprüfen und zu konkretisieren.

Für die Außenspielfläche (mind. 800 m2) sind die Bedürfnisse von Krippen wie auch Elementarkindern zu beachten. Gegebenenfalls sind dabei auch 2 Außenspielbereiche einzuplanen. Für beide Teilbereiche sind Abstellräume für Außenspielmaterial wie Kinderfahrzeuge, Schaufeln usw. angedacht. Das Außengelände muss eingezäunt (mind. 1,5 m Höhe) sowie die Tore abschließbar sein.

Für den KiTa-Neubau ist bei der Planung von Maßnahmen zur Reduzierung des Regenwassereintrags in die umliegende Kanalisation auszugehen, z. B. über eine Regenwasserzisterne zur Gartenbewässerung oder ähnliches.

Die neue KiTa soll barrierefrei geplant werden. Eine nachhaltige Bauweise in Bezug auf den Flächenverbrauch, Ressourcen und die weitere Bewirtschaftung ist bei der Planung, z. B. in Form einer 2-Geschossigkeit, zu berücksichtigen. Der Neubau ist mindestens als Niedrigstenergiegebäude gemäß GebäudeEnergieGesetz (GEG) zu konzipieren.

Zur Finanzierung der KiTa sollen neben Eigenmitteln der Gemeinde Fördermittel zum Einsatz kommen. Die Abrechnung dieser Fördermittel muss bis Ende 2025 erfolgen.

Unter Berücksichtigung dieses Aspekts wird ein Abschluss des KiTa-Neubaus gemäß der vorläufigen Zeitschiene für das Projekt bis Ende 2024 angestrebt.

Die zu vergebenden Planungsleistungen umfassen die Grundleistungen des Leistungsbildes Freianlagen gemäß §§ 38-40 HOAI in Verbindung mit Anlage 11 HOAI sowie besondere Leistungen für den Neubau der KiTa.

II.2.5) Zuschlagskriterien

Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt

II.2.9) Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden

Geplante Mindestzahl: 3

Höchstzahl: 5

Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

Sofern mehr als 5 Bewerber/Bewerbergemeinschaften – die einen Teilnahmeantrag abgegeben haben – in einem ersten Schritt anhand der unter den Ziffern III.1.1 bis III.1.3 genannten Eignungskriterien auf Grundlage der unter den vorgenannten Ziffern der EU-Auftragsbekanntmachung geforderten Eignungsnachweise als geeignet bewertet werden, erfolgt in einem zweiten Schritt eine Bewertung anhand der nachfolgend dargestellten Teilnahmebegrenzungskriterien/Auswahlkriterien. Hierbei werden Punkte vergeben. Die Anzahl der Punkte, die im Rahmen der Bewertung der Teilnahmeanträge von den Bewerbern/Bewerbergemeinschaften erreicht werden, ist dann entscheidend dafür, welche Bewerber/Bewerbergemeinschaften zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und damit an der zweiten Phase des Vergabeverfahrens (Angebots- und Verhandlungsphase) teilnehmen können. Es werden die 5 Bewerber/Bewerbergemeinschaften mit der höchsten Punktzahl aufgefordert. Besteht Punktgleichheit auf Rang 5, behält sich die Vergabestelle vor, die Teilnehmerzahl gemäß § 75 Abs. 6 VgV unter den Bewerbern mit gleicher Punktzahl zu losen.

Teilnahmebegrenzungskriterium 1 – Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Maximal 30 Punkte erreichbar.

Bewertet wird der Umsatz entsprechend dem Leistungsbild gemäß § 39 HOAI (Freianlagen). Maßgeblich für die Bewertung ist der gemittelte Umsatz über die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.

Die Berechnung der Punktzahl erfolgt nach Interpolation. Die volle Punktzahl (30 Punkte) erhält die Bewerbung mit dem höchsten Umsatz. Die gemittelten Umsätze aus den übrigen Bewerbungen werden im Verhältnis zur Abweichung vom höchsten gemittelten Umsatz proportional geringer mit Punkten bewertet. Es erfolgt eine Rundung auf volle Zahlen. Beispiel: Ein Bewerber mit 10 % weniger gemitteltem Umsatz als der Bewerber mit dem höchsten anerkannten gemittelten Umsatz erhält 10 % weniger Punkte und erreicht somit 27 Punkte.

Teilnahmebegrenzungskriterium 2 – Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Insgesamt maximal 70 Punkte erreichbar.

Unterkriterium 1 – Anzahl der Ingenieure/Architekten mit einer Büro-/Firmenzugehörigkeit von mindestens 3 Jahren.

Maximal 15 Punkte erreichbar.

Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 1

— 15 Punkte Ab 3 Ingenieure,

— 9 Punkte 2 Ingenieure,

— 3 Punkte 1 Ingenieur,

Unterkriterium 2 – Anzahlt der Personen mit einschlägigem Universitäts- bzw. Hochschul- oder Fachschulabschluss (z. B. Dipl.-Ing Landschaftsarchitektur, Bachelor/Master of Landscape Architecture) sowie technische Mitarbeiter (z. B. technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen).

Maximal 15 Punkte erreichbar.

Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 2

— 15 Punkte >6 Mitarbeiter,

— 9 Punkte 5-6 Mitarbeiter,

— 3 Punkte 3-4 Mitarbeiter,

— 0 Punkte 1-2 Mitarbeiter,

Unterkriterium 3 – Referenzen für realisierte vergleichbaren Leistungen entsprechend dem Leistungsbild gemäß § 39 HOAI (Freianlagen) mindestens Lph 1-8 für Freianlagen von Kindertagesstätten, Familienzentren sowie vergleichbare Einrichtungen (inkl. Grundschulen) oder Spielplätze.

Bewertet werden die Referenzen für realisierte vergleichbare Leistungen/Projekte in den letzten 6 Jahren. Maßgeblich für die Bewertung ist die Anzahl der Referenzen.

Maximal 40 Punkte erreichbar.

Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 4

— 40 Punkte >4 Referenzen,

— 30 Punkte 4 Referenzen,

— 20 Punkte 3 Referenzen,

— 10 Punkte 2 Referenzen,

— 0 Punkte 1 Referenz.

II.2.11) Angaben zu Optionen

Optionen: ja

Beschreibung der Optionen:

Es soll ein Stufenvertrag vereinbart werden:

Bei Abschluss des Vertrages werden die Leistungsphasen 1-4 und ein Teil der vorgesehen besonderen Leistungen beauftragt (Leistungsstufe 1), die Leistungsphasen 5-9 sowie die restlichen der vorgesehen besonderen Leistungen sollen optional in einer oder mehreren weiteren Leistungsstufen beauftragt werden.

Der Abruf einer oder mehrerer weiterer Leistungsstufen erfolgt nach Vorliegen erforderlicher Gremienbeschlüsse, behördlicher Zustimmungen und Fördermittelbescheide. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung der Leistungsphasen 5-9 sowie der restlichen der vorgesehen besonderen Leistungen bzw. weiterer Leistungsstufen und weiterer Arbeiten, über diese Leistungen hinaus, besteht nicht.

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1) Teilnahmebedingungen

III.1.1) Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

  1. Nachweis der Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung gemäß § 44 VgV: Eine Eintragung in die Liste der entsprechenden Architekten- und Ingenieurkammer bzw. Berufs- oder Handelsregister des Heimatstaates liegt vor. Ein entsprechender Nachweis ist der Vergabestelle mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Die Kopie ist ausreichend. (vgl. Teilnahmeantragsformular Seite 4),
  2. Für Bewerbergemeinschaften: Von sämtlichen Mitgliedern in Textform gekennzeichnete Erklärung zur Bildung einer Bewerbergemeinschaft. Das als Vertreter bevollmächtigte Büro ist mit der Bewerbung zu benennen. Die gesamtschuldnerische Haftung ist zu erklären. (vgl. Teilnahmeantragsformular Seite 2 und Anhang 1.4),
  3. Im Fall der Eignungsleihe (vgl. § 47 VgV): Verpflichtungserklärung zur Eignungsleihe (vgl. Teilnahmeantragsformular Seite 3 und Anhang 1.6),
  4. Eigenerklärung gemäß § 73 Abs. 3 VgV (vgl. Teilnahmeantragsformular Seite 3 und Anhang 1.1).

III.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

  1. Aktueller Nachweis der Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung. (vgl. Teilnahmeantragsformular Seite 5),
  2. Angaben zum gemittelten Umsatz entsprechend dem Leistungsbild gemäß § 39 HOAI (Freianlagen) der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre. (vgl. Teilnahmeantragsformular Seite 6).

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Zu 1) Mindestanforderung für die Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung: Deckungssummen von 1,5 Mio. für Personenschäden und 0,3 Mio. für sonstige Schäden. Sollte momentan eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer geringeren Deckungssumme bestehen, ist neben dem Nachweis der bestehenden Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung eine Erklärung beizufügen, dass im Auftragsfall die Versicherungssumme wie gefordert erhöht wird.

III.1.3) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

  1. Erklärung zu der Anzahl der Ingenieure/Architekten mit einer Büro-/Firmenzugehörigkeit von mindestens 3 Jahren.
  2. Erklärung zu den Personen mit einschlägigem Universitäts- bzw. Hochschul- oder Fachschulabschluss (z. B. Dipl.-Ing Landschaftsarchitektur, Bachelor/Master of Landscape Architecture) sowie technische Mitarbeiter (z. B. technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen).
  3. Angaben zur Verfügbarkeit geforderter technischer Ausstattung.
  4. Referenzen der realisierten vergleichbaren Leistungen der letzten 6 Jahre entsprechend dem Leistungsbild gemäß § 39 HOAI (Freianlagen) mindestens Lph 1-8 für Freianlagen von Kindertagesstätten, Familienzentren sowie vergleichbare Einrichtungen (inkl. Grundschulen) oder Spielplätze.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Zu 1) Mindestens 1 Ingenieur/Architekt mit einer Büro-/Firmenzugehörigkeit von mindestens 3 Jahren.

Zu 3) Mindestens gefordert wird neben der Standardausstattung des Büros mit zeitgemäßer EDV-Technik, einschließlich der entsprechenden Bürosoftware (Office) – die neben dem Datenaustausch im PDF Format auch einen Datenaustausch im DOC Format, im XLS Format und im MPP Format (Terminplanung) ermöglichen -, dass der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft über die nachfolgend aufgeführte technische Ausstattung verfügt: Mindestens ein CAD-Arbeitsplatz zum Erstellen digitaler Pläne und Zeichnungen, der einen Datenaustausch über das DXF-Format bzw. das DWG-Format gewährleistet. Eine Verfügbarkeit durch den Bewerber/die Bewerbergemeinschaft ist auch gegeben, wenn die geforderte Ausstattung angemietet wird, sofern deren Bedienung durch Personal des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft vorgesehen ist.

Zu 4) Es muss mindestens 1 Referenz vorgelegt werden, welche die unter 4) genannten Anforderungen erfüllt.

III.2) Bedingungen für den Auftrag

III.2.1) Angaben zu einem besonderen Berufsstand

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten

Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:

Architekt/-in (in EWR-Mitgliedstaaten und Schweiz)

III.2.3) Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal

Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.1) Verfahrensart

Verhandlungsverfahren

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

IV.1.5) Angaben zur Verhandlung

Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen

VI.3) Zusätzliche Angaben:

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verfahrensanforderungen zu gewährleisten:

Kommunikation mit der Vergabestelle sind ausschließlich über die verwendete Vergabeplattform zu führen. Mündliche, persönliche oder auch Anfragen per E-Mail sind unzulässig. Dies gilt auch für die unter Ziffer I bezeichnete E-Mailadresse. Diese darf zur Kommunikation nur verwendet werden, wenn es technische Probleme mit der Verwendung der Kommunikationsfunktion der Vergabeplattform gibt.

VI.4.3) Einlegung von Rechtsbehelfen

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Professionelle Durchführung von Beschaffungsverfahren freiberuflicher Dienstleistungen unter- und oberhalb der Schwellenwerte für hessische Kommunen

Professionelle Durchführung von Beschaffungsverfahren freiberuflicher Dienstleistungen unter- und oberhalb der Schwellenwerte für hessische Kommunen

Ax Rechtsanwälte betreut seit Jahren (insbesondere: hessische) Kommunen, bauleistungs- und planungsleistungsbezogen vergabe- und vertragsrechtlich bei der Umsetzung von anspruchsvollen Infrastrukturprojekten.

Das VergMan® -Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber- führt für öffentliche Auftraggeber fachlich und vergaberechtlich komplett und umfassend komplexe und anspruchsvolle Vergabeverfahren durch:

Erhebliche Anzahl bereits durchgeführter Beschaffungsverfahren nach VgV (EU-weit)

Erhebliche Anzahl bereits durchgeführter Beschaffungsverfahren nach HVTG bzw. UVgO (national) mit vorgeschaltetem Interessenbekundungsverfahren (IBV) bzw. Teilnahmewettbewerb (TW)

Ax Rechtsanwälte hat in 2021 mehr als 120 Vergabeverfahren störungsfrei, termingerecht und ohne Nachprüfung durchgeführt.

Gleichzeitig steht Ax Rechtsanwälte auch für die Flexibilität der neuen Beratungsstelle für Vergabeeinzelfallberatung.

Und schlussendlich für das bewährte Vertragsmanagement für Bauverträge, das im Anschluss an die Vergabe die vertragsgerechte Leistungserbringung bis zur Gewährleistungsabnahme sichert. Ax Rechtsanwälte sorgt hier insbesondere für die anforderungsgerechte Realisierung des Bauvorhabens und hierbei vor allen Dingen für die erfolgreiche Abwehr aller Arten von unberechtigten Ansprüchen des Bauunternehmers gegen den öffentlichen Auftraggeber.

Dr. jur. Thomas Ax
Rechtsanwalt, Seniorpartner und Kanzleiinhaber Ax Rechtsanwälte

Ax blickt -1996 in Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft zugelassen- auf mehr als 25 Jahre erfolgreiches bauvergabe- und -vertragsrechtliches anwaltliches Tun insbesondere für öffentliche Auftraggeber zurück.

Viele Jahre erfolgreiche Lehrtätigkeit als Professor in Karlsruhe und Heidelberg insbesondere im Europäischen Bauvergabe- und -vertragsrecht runden die fachliche Expertise ab.

Seit 1993: mehr als 5000-fach durchgehend erfolgreiche Begleitung und Durchführung von Vergabeverfahren, erfolgreiche Vertretung in von öffentlichen Auftraggebern in Nachprüfungsverfahren, mehr als 1000 Fachbeiträge in Fachzeitschriften zu vergaberechtlichen, baurechtlichen und architektenrechtlichen Praxisproblemen; mehr als 120 Handbücher, Leitfäden sowie Kommentare; Herausgeber von Fachzeitschriften.

Unser Leistungsangebot

Das Leistungsbild für Beschaffungsverfahren freiberuflicher Dienstleistungen nach VgV (> 215 T€ netto, ab 01.01.2022) gliedert sich jeweils in ein zweistufiges Verfahren wie folgt:

1. Teilnahmewettbewerb

1.1 Vorbereitung des Verfahrens – Prüfung der Voraussetzungen zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens, – Schwellenwertberechnung aller für das Projekt maßgeblichen Planungsdisziplinen mit Dokumentation, – Prüfung der Anwendbarkeit von EU-Recht mit Addition der Schwellenwerte mit Dokumentation, – Erstellung eines Vergabeterminplans.

1.2 Verfahrensdurchführung bis Bekanntmachung – Klärung der Aufgabenstellung und Festlegung der Projektinhalte und Maßnahmendefinition, – Erstellung der aussagekräftigen Maßnahmen- und Projektbeschreibung unter Mitwirkung des AG, – Beratung zur grundsätzlichen Konzeption der Leistungen, Aufteilung in (Fach-)Lose bzw. Bauabschnitte, – Erarbeitung der Veröffentlichungstexte der Bekanntmachung, – Erarbeitung der Bewerbungsformulare und Bewertungsmatrizes für das Auswahlverfahren.

1.3 Elektronische Bekanntmachung – Veröffentlichung der Bekanntmachungstexte in den entsprechenden Fachforen (z.B. Hessische Ausschreibungsdatenbank und Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union) und den Foren der Auftraggeberstruktur, – Durchführen des Beschaffungsverfahrens mittels eines elektronischen Beschaffungsportals, – Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der Bewerber, – Gemeinsame Eröffnung der Teilnahmeanträge im Sitz der Vergabestelle.

1.4 Auswertung Teilnahmewettbewerb – Prüfung der eingegangenen Bewerbungen, – Nachforderung von ggf. fehlenden Unterlagen unter Nachfristsetzung, – Vorschlag und Beratung zur Festlegung derjenigen Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, – Information an nicht berücksichtigte Bewerber mit Begründung über das elektronische Beschafferportal.

2. Verhandlungsverfahren

2.1 Angebotsaufforderung – Erarbeitung der Aufgabenbeschreibung, der Anforderung an das einzureichende Angebot und die Angebotsauswertung (Bewertungsmatrix) für das Verhandlungsverfahren, – Zusammenstellung der Unterlagen für die Angebotsaufforderung, – Aufforderung der ausgewählten Bieter zur Angebotsabgabe über das elektronische Beschafferportal, – Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der Bieter, – Gemeinsame Eröffnung der Angebote im Sitz der Vergabestelle.

2.2 Auswertung der Angebote – Prüfung und Auswertung der elektronisch eingegangenen Angebotsunterlagen, – Rangfolge nach Bewertungsbogen, – Aufforderung zur Vergabeverhandlung und Koordinierung des Präsentationstermins (Einladen und Instruieren des Wertungsgremiums), – Führen und Protokollieren der Verhandlungsgespräche mit Dokumentation der Ergebnisse, – Rangfolge nach preislicher Wertung (Zwei-Umschlag-Verfahren), – Führen, Fortschreiben und Erstellen des Vergabevermerks.

2.3 Zuschlag und Verfahrensabschluss – Information an die nicht berücksichtigten Bieter über das elektronische Beschafferportal nach den Vorgaben von GWB und VgV, – Mitwirkung bei der Zuschlagserteilung mit Koordinierung des Vertragsabschlusses, – Erfüllung der Bekanntmachungs-, Melde- und Berichtspflichten.

Das Leistungsbild für Beschaffungsverfahren freiberuflicher Dienstleistungen (Verhandlungsverfahren/-vergabe ohne Teilnahmewettbewerb) gliedert sich jeweils in ein einstufiges Verfahren wie folgt:

1.Angebotsphase

1.1 Vorbereitung des Verfahrens – Prüfung der Voraussetzungen zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens, – Schwellenwertberechnung aller für das Projekt maßgeblichen Planungsdisziplinen mit Dokumentation, – Prüfung der Anwendbarkeit von EU-Recht mit Addition der Schwellenwerte mit Dokumentation, – Erstellung eines Vergabeterminplans.

1.2 Verfahrensdurchführung bis Angebotsaufforderung – Klärung der Aufgabenstellung und Festlegung der Projektinhalte und Maßnahmendefinition, – Erstellung der aussagekräftigen Maßnahmen- und Projektbeschreibung unter Mitwirkung des AG, – Beratung zur grundsätzlichen Konzeption der Leistungen, Aufteilung in (Fach-)Lose bzw. Bauabschnitte, – Erarbeitung der Aufgabenbeschreibung, der Anforderung an das einzureichende Angebot und die Angebotsauswertung (Bewertungsmatrix) für das Verhandlungsverfahren, – Zusammenstellung der Unterlagen für die Angebotsaufforderung, – Zusammenstellung und Abstimmung einer Bieterliste mit der Vergabestelle, – Aufforderung der ausgewählten Bieter zur Angebotsabgabe über das elektronische Beschafferportal, – Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der Bieter, – Gemeinsame Eröffnung der Angebote im Sitz der Vergabestelle.

1.3 Auswertung der Angebote – Prüfung und Auswertung der elektronisch oder schriftlich eingegangenen Angebotsunterlagen, – Rangfolge nach Bewertungsbogen, – Führen, Fortschreiben und Erstellen des Vergabevermerks.

1.4 Zuschlag und Verfahrensabschluss – Information an die nicht berücksichtigten Bieter über das elektronische Beschafferportal nach den Vorgaben von GWB und VgV, – Mitwirkung bei der Zuschlagserteilung mit Koordinierung des Vertragsabschlusses, – Erfüllung der Bekanntmachungs-, Melde- und Berichtspflichten

Interesse?

Sprechen Sie uns gerne an.

Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte angepasst.

Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte angepasst.

Am 1. Januar 2022 ist es wieder so weit. Durch eine entsprechende EU-Verordnung werden die Schwellenwerte im Gegensatz zu der letzten Anpassung diesmal leicht erhöht. Der nachstehenden Übersicht können Sie die Schwellenwertanpassungen entnehmen:

 seit 1. Januar 2020ab 1. Januar 2022
BauaufträgeEUR 5.350.000EUR 5.382.000
Liefer- und DienstleistungsaufträgeEUR 214.000EUR 215.000
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
(bei oberen und obersten Bundesbehörden)
EUR 139.000EUR 140.000
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
(bei Sektorenauftraggebern und im Bereich Verteidigung und Sicherheit)
EUR 428.000EUR 431.000
KonzessionenEUR 5.350.000EUR 5.382.000

Für soziale und andere besondere Dienstleistungen werden die Schwellenwerte nach unseren Informationen nicht angepasst.

Die vorstehenden Schwellenwerte beziehen sich jeweils auf die geschätzten Auftragswerte ohne Umsatzsteuer.

Geschäft mit der öffentlichen Hand? – Ja, unbedingt! Teil 2

Geschäft mit der öffentlichen Hand? – Ja, unbedingt! Teil 2

von Thomas Ax

Sie sind hoch spezialisiert? Sie bieten an Bauleistungen, Lieferleistungen oder Dienstleistungen, die Ihre Wettbewerber nicht anbieten (können)? Daraus ergeben sich wichtige Argumente ua für eine zulässig zugespitzte Leistungsbeschreibung des jeweiligen Auftraggebers und die Optimierung Ihrer Auftragschancen!!!

Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen ist der öffentliche Auftraggeber nämlich im rechtlichen Ansatz ungebunden.

Die Entscheidung wird erfahrungsgemäß von zahlreichen Faktoren beeinflusst, unter anderem von technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen oder solchen der sozialen, ökologischen oder ökonomischen Nachhaltigkeit.

Die Wahl unterliegt der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert ist.

Sie muss zunächst einmal getroffen werden, um eine Nachfrage zu bewirken.

Das Vergaberecht regelt demnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung.

Einer besonderen vergaberechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf die Bestimmung des Auftragsgegenstands durch den Auftraggeber nicht. Sie ergibt sich aus der Vertragsfreiheit. Die danach im jeweiligen Fall vorgenommene Bestimmung des Beschaffungsgegenstands ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen im Ausgangspunkt nicht zu kontrollieren.

Nichtsdestoweniger unterliegt die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand, und zwar im Interesse der angestrebten Öffnung des Beschaffungswesens der öffentlichen Hand für den Wettbewerb, aber auch der effektiven Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit wegen, bestimmten durch das Vergaberecht gezogenen Grenzen.

Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung sind die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers indes eingehalten, sofern

– die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,

– vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,

– solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind,

– und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

Bewegt sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt.

An den vorstehenden Grundsätzen gemessen dürften relevante wirtschaftliche und technische Gründe identifiziert und zulässig vergaberechtlich übersetzt werden können, für die von öffentlichen Auftraggebern getroffene Wahl, zukünftig die von Ihnen angebotenen speziellen Lösungen nutzen zu wollen und beschaffen zu dürfen.

Interesse an einer Beratung?

Vergaberechtliche Möglichkeiten einer produktscharfen Vergabe

Wir wollen folgende Themen ansprechen:

-Verfahren mit weniger Wettbewerb,

-Verfahren ohne Wettbewerb,

-Zulässige produktbezogene Leistungsbeschreibungen,

-Zulässige Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts,

-Nebenangebote als Einfallstor für Innovation,

-Zulässige Eignungskriterien,

-Zulässige Wertungskriterien usw..

Und mehr

Wir bieten an rechtsgutachtliche Stellungnahmen zur Untermauerung Ihrer Argumentation.

Die rechtsgutachtliche Stellungnahme kann – wenn gewünscht – in einen Leitfaden münden. Der Leitfaden versetzt öffentliche Auftraggeber in die Lage, die aufgezeigten vergaberechtlichen Möglichkeiten einer produktscharfen Vergabe unter Berücksichtigung der vg Einzelgesichtspunkte der von Ihnen angebotenen Spezialprodukte zu nutzen und umzusetzen. Enthalten sind Formulierungshilfen, Begründungsvorschläge und konkrete Handreichungen.

Bearbeitung erfolgt kurzfristig

Wir sind erfahren in diesen Dingen, wissen wie was zu schreiben und darzustellen ist.

Wir fertigen Entwürfe, stellen Entwürfe vor und stimmen Inhalte gerne ab.

Sprechen Sie uns gerne an!!! 

Geschäft mit der öffentlichen Hand? – Ja, unbedingt! Teil 1

Geschäft mit der öffentlichen Hand? – Ja, unbedingt! Teil 1

von Thomas Ax

Der Beschaffungskatalog der öffentlichen Hand umfasst auch und insbesondere die von Ihnen angebotenen Dienstleistungen? Dies bedeutet, dass Sie als erfolgreich am privaten Markt operierendes Unternehmen für öffentliche Aufträge infrage kommen. Je nach Unternehmensstrategie und betrieblichen Möglichkeiten können Sie sich regional, national oder auch international um öffentliche Aufträge bemühen.

Vielzahl öffentlicher Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber sind alle Dienststellen des Bundes, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstiger juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Somit ergibt sich eine große Vielfalt an zentralen und dezentralen Beschaffungsstellen aller Größenordnungen.

Seit der Einführung des EU-Binnenmarktes müssen größere Beschaffungen EU-weit ausgeschrieben werden, was neue Marktchancen eröffnen kann, aber auch neue Konkurrenz mit sich bringt.

Ein Markt mit Besonderheiten

Verträge mit öffentlichen Auftraggebern bieten interessante Möglichkeiten. Der öffentliche Auftraggeber ist ein sicherer und in der Regel pünktlicher Zahler, auch wenn er vielfach etwas höhere Anforderungen stellt, die Informationsquellen unübersehbar und das Beschaffungsverfahren auf den ersten Blick umständlich und bürokratisch erscheint. Der Markt für öffentliche Aufträge ist anders beschaffen als der Privatmarkt. Abweichungen vom vertrauten Standardprogramm sowie zahlreiche formale Bestimmungen erfordern nicht nur Flexibilität, sondern verursachen auch Kosten. Sie können nicht von vornherein mit Nachfolgeaufträgen rechnen, da diese erneut öffentlich ausgeschrieben und nach Wettbewerbsgrundsätzen vergeben werden müssen.

Formale Anforderungen

Die formalen Anforderungen bei der öffentlichen Vergabe sind hoch und führen immer wieder zu Ausschlüssen von Bieterfirmen. Gerade Newcomer im Bereich öffentlicher Ausschreibungen verfügen (noch) nicht über einen New-Business-Bereich, der sich federführend dem Thema widmet. Mitarbeitende kommen so erstmals mit der Bearbeitung von Ausschreibungen in Kontakt.

Wir empfehlen die folgende Strategie:

STRATEGIE

1: Bilden Sie eigene Expert:innen aus

Bestimmen Sie und lassen Sie ausbilden „Ausschreibungsbeauftragte“, die Erfahrung mit öffentlichen Ausschreibungen sammeln und anderen Teammitgliedern Tipps im Umgang mit den oft komplizierten Vorgaben geben können.

2: Finden Sie erfolgversprechende Ausschreibungen

Nutzen Sie eine professionelle Akquiseplattform. Diese scannt binnen Sekunden tausende Quellen, findet die für Sie relevanten Ausschreibungen und zeigt direkt, wie hoch Ihre Chancen zur Auftragsgewinnung sind.

3: Behalten Sie alle Fristen im Blick

Nach rechtzeitiger Anforderung der Vergabeunterlagen sind vor allem die Abgabefristen bindend. Bieterfirmen tragen allein das Risiko einer verspäteten Zustellung. Bei E-Vergabe-Plattformen müssen alle Dateien vor Fristablauf vollständig hochgeladen sein.

4: Erbringen Sie alle geforderten Nachweise

Achten Sie darauf, dass Sie alle benötigten Dokumente (nicht älter als drei Monate) rechtzeitig zur Abgabe an einer zentralen und allen bekannten Stelle vorliegen haben. Insbesondere Transparenz im Team beugt hektischen Momenten kurz vor Angebotsabgabe vor.

5: Beachten Sie Aufbau und Form

Die Angebots- und Bewerbungsbedingungen (inkl. Reihenfolge der Unterlagen) sind oft zwingend vorgegeben. Selbst kleine Abweichungen können zu Formfehlern führen. Der Teilnahmeausschluss droht.

6: Halten Sie alle Anforderungen ein

Bei detaillierter Leistungsbeschreibung halten Sie sich exakt an die Anforderungen der Vergabestelle. Nehmen Sie keine Streichungen oder Ergänzungen vor und achten Sie auf die vollständige Bearbeitung aller Punkte sowie auf eine nachvollziehbare Angebotskalkulation.

7: Entfernen Sie eigene AGBs

Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der ausschreibenden Stelle. Somit dürfen an keiner Stelle die AGBs des Bieters beigefügt sein. Dies gilt als Veränderung der Vergabeunterlagen und führt zum sofortigen Ausschluss.

8: Vermeiden Sie fehlende Unterschriften

Das Angebot muss mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift (bzw. elektronischen Signatur) an allen hierfür vorgesehenen Stellen unterzeichnet sein. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit zum Prüfen dieses Punktes. Schnell werden entscheidende Stellen übersehen.

9: Räumen Sie Unklarheiten rechtzeitig aus

Bieter und Vergabestellen interpretieren Leistungsverzeichnisse teils unterschiedlich. Schließen Sie rechtzeitig Missverständnisse durch schriftliche Aufklärungsversuche aus. Bei Mängeln müssen Sie den Auftraggeber darauf hinweisen (Rüge).

10: Nehmen Sie die Herausforderung an!

Markteinstieg erfordert Starthilfe

Unternehmen, die sich erstmals um öffentliche Aufträge bemühen, benötigen nach aller Erfahrung eine gewisse Starthilfe. Wenn Sie sich von solchen Besonderheiten nicht abschrecken lassen wollen und im öffentlichen Auftragswesen einen interessanten zusätzlichen Markt sehen, sollten Sie den Einstieg in das Geschäft mit dem Staat wie eine Investition angehen. So ist es möglich, ein Stück des beachtlichen Marktvolumens zu sichern.

Stellen Sie sich der Herausforderung

Unser Expertenteam unterstützt Sie gern.

Beschlüsse Vergabekammer Südbayern 08.12.2021

Beschlüsse Vergabekammer Südbayern 08.12.2021

In der Sache 3194.Z3-3_01-21-27 ging es um die Vergabe von Krankenhausapothekenleistungen. Zu entscheiden war in dieser Sache insbesondere ob ein Zuschlagskriterium das die Struktur und Verständlichkeit des Vortrags des Projektleiterteams in der Bieterpräsentation bewerten sollte, für diese Lieferleistung mit Dienstleistungsanteilen den notwendigen Auftragsbezug hat. Gescheitert ist der Auftraggeber hier auch an der Dokumentation der Wertung dieses Kriteriums. Strittig war weiterhin, ob sich eine Filialapotheke trotz apothekenrechtlichen Sonderregelungen auf Referenzen ihrer Hauptapotheke (mit identischem Inhaber) berufen kann.

Beschluss_16.09.2021_09_58_2
Leitsatz zu 21-27

In der Sache 3194.Z3-3_01-21-20 war die Frage entscheidungserheblich, mit welchem technischen Schritt bei einer elektronischen Angebotsabgabe über eine eVergabeplattform ein Angebot als dem Auftraggeber zugegangen gilt. In diesem Verfahren war anzunehmen und (aufgrund bereits gelöschter Logdaten) nicht widerlegbar, dass das Angebot der Antragstellerin wenige Sekunden vor Ablauf der Angebotsfrist auf dem Server der eVergabeplattform eingegangen ist. Aufgrund von Bearbeitungsschritten auf der Plattform (Verschlüsseln und Umspeichern in den Auftraggeberbereich) stand es im Auftraggeberbereich allerdings erst knapp 3 Sekunden nach Ablauf der Angebotsfrist zur Öffnung zur Verfügung.

Beschluss_13.10.2021_11_28
Leitsatz zu 21-20

Besorgnis der Befangenheit auch gegenüber der Vergabekammer möglich

Besorgnis der Befangenheit auch gegenüber der Vergabekammer möglich

von Thomas Ax

Vielfach sehen Verfahrensbeteiligte, dass die Mitglieder der Vergabekammer das Nachprüfungsverfahren nicht fair führen und dem Rechtsstreit nicht unvoreingenommen gegenüberstehen.

Ablehnung der Vergabekammer wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vergabekammer zu rechtfertigen.

Ob die Vergabekammer wirklich befangen ist, spielt keine Rolle.

Es genügt, dass Tatsachen vorliegen, die aus der Sicht der Partei geeignet sind, die Parteilichkeit der Vergabekammer zu befürchten.

Die Tätigkeit erfordert Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Daraus ergibt sich aber nicht nur die Forderung, daß eine zu enge personelle Verbindung mit den Stellen, über deren Anträge sie zu befinden haben, unzulässig ist. Objektiv begründetes Misstrauen führt zur Besorgnis der Befangenheit.

Aus der Art der Verfahrensführung kann sich die Befangenheit ergeben, insbesondere dann, wenn sie auf willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung eines Beteiligten schließen lässt. Beispiele hierfür sind die mangelnde Bereitschaft, mündliches oder schriftliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen, die Ablehnung eines begründeten Verlegungsantrags der Partei ohne oder mit unsachlicher Begründung (OLG Köln NJW-RR 97, 823; OLG München NJW-RR 02, 862), längere Untätigkeit oder ungebührliche Verfahrensverzögerung ohne sachlichen Grund (OLG Brandenburg FamRZ 01, 552; BauR 12, 1150; OLGR Frankfurt 09, 115; zweifelhaft, aA OLG Hamm Beschl v 4.1.11 – 1 W 86/10; LSG NRW Beschl v 19.10.11 – L 11 SF 297/11 AB).

Hilfestellungen an eine Partei bieten Anlass zur Sorge der Befangenheit (BGH NJW 2004, 164).

Unsachlichkeit Ein unsachliches Verhalten dürfte stets für eine Befangenheit sprechen, weil ein solches praktisch kann nie durch verfahrensmäßige Aufgaben gerechtfertigt sein kann.

I. Dem nicht nur rechtsstaatlich ausgestalteten, sondern sogar gerichtsähnlichen erstinstanzlichen Vergabenachprüfungsverfahren liegt die Vorstellung eines fairen Verfahrens zugrunde.

Der Gesetzgeber hat die Absicht, ein zweistufiges, in beiden Stufen rechtsstaatlich ausgestaltetes Nachprüfungsverfahren zu schaffen, in dem insbesondere auch der allgemeine Grundsatz des fairen Verfahrens gelten soll (vgl. Jaeger in: Byok/Jaeger, Komm. z. Vergaberecht, 2. Aufl. 2005, § 105 Rn. 875; zum rechtsstaatlichen Grundprinzip BVerfG, Beschluss v. 29.04.1954, 1 BvR 328/52 – BVerfGE 3, 377, nach juris Tz. 14; Beschluss v. 09.05.1962, 2 BvL 13/60 – BVerfGE 14, 56, in juris Tz. 43 ff.; Beschluss v. 24.11.1964, 2 BvL 19/63 – BVerfGE 18, 241, in juris Tz. 54 ff.).

II. Eine Zuständigkeit des Vergabesenats des Oberlandesgerichts für Entscheidungen über eine in Betracht kommende Besorgnis der Befangenheit von Mitgliedern der Vergabekammer in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist – außerhalb eines Beschwerdeverfahrens – nicht begründet. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob das Ablehnungsverfahren durch einen der Verfahrensbeteiligten oder durch Selbstanzeige des betroffenen Kammermitglieds in Gang gesetzt worden ist.

1. Die speziellen verfahrensrechtlichen Vorschriften für das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Vierter Teil, enthalten weder ausdrücklich noch durch Verweisung eine Regelung über das Ablehnungsverfahren.

Für die Ablehnung von Mitgliedern der Vergabekammer sind die Vorschriften des einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetzes unmittelbar anwendbar. Diese Vorschriften sehen im Ablehnungsverfahren eine Vorlage an ein Gericht nicht vor.

a) Nach wohl einhelliger Auffassung ist das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer seinem Wesen nach ein Verwaltungsverfahren.

aa) Die Vergabekammer ist als Teil der Verwaltung eine Behörde; sie ist kein Gericht im Sinne von Art. 92 GG (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss v. 30.06.2005, 1 Bs 182/05 – NVwZ 2005, 1447; Stockmann in: Dreher/Stockmann, Kartellvergaberecht, 4. Aufl. 2008, § 105 Rn. 10 m.w.N.; Portz in: Kulartz/Kus/Portz, Komm. z. GWB, 2006, § 105 Rn. 3). Unter einem Gericht versteht man nicht nur eine unabhängige, sondern vor allem auch eine von den Verwaltungsbehörden getrennte Institution (vgl. Art. 20 Abs. 2 GG). Die Vergabekammern werden hingegen bei der Exekutive eingerichtet, von ihr organisiert und auch besetzt.

Allein der Umstand, dass den Mitgliedern der Vergabekammer für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine richterähnliche Rechtsstellung in Form einer Unabhängigkeit im Rahmen der Gesetze eingeräumt worden ist, im Übrigen aber keine richtergleiche Rechtsstellung, steht der Behördeneigenschaft der Vergabekammern nicht entgegen.

Dies verleiht der Vergabekammer lediglich einen besonderen Status innerhalb der Behördenstruktur. Ebenso ist insoweit nicht erheblich, ob einer Vergabekammer Gerichtsqualität i.S. von Art. 267 AEUV ( vorher: Art. 234 EG bzw. Art. 177 EGV ) zukommt oder nicht (vgl. hierzu Stockmann, a.a.O., § 105 Rn. 11).

bb) Die Entscheidungen der Vergabekammer ergehen durch einen Verwaltungsakt.

cc) Der Charakter des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer als Verwaltungsverfahren zeigt sich schließlich auch in mehrfachen Verweisungen des Gesetzgebers auf Vorschriften des Verwaltungsverfahrens bzw. in Parallelen zum Verwaltungsverfahren.

b) Dessen Vorschriften sind für das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anzuwenden, soweit Rechtsvorschriften des Bundes zum Nachprüfungsverfahren keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten. Das ist beim Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wie ausgeführt, nicht der Fall.

c) Aus den vorgenannten Gründen kommt eine unmittelbare Anwendung des § 54 Abs. 1 VwGO, der für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die entsprechende Geltung der §§ 41 bis 49 ZPO verweist, nicht in Betracht. Eine Vergabekammer erfüllt die Voraussetzungen nach §§ 1 f. VwGO, ein Verwaltungsgericht zu sein, nicht.

d) Nach § 71 Abs. 3 S. 4 VwVfG i.V.m. §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 1 und 2 VwVfG entscheidet über ein Befangenheitsgesuch bzw. eine Selbstanzeige grundsätzlich die Vergabekammer selbst unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds, allerdings stets in einer Besetzung mit drei Mitgliedern (wegen der vorrangigen Spezialregelung des § 105 Abs. 2 S. 1 GWB). Kommt es auf Grund von Ablehnungsgesuchen bzw. Selbstanzeigen zur Beschlussunfähigkeit der Vergabekammer und zur Erschöpfung der behördlich vorgesehenen Vertretungskette, so hat nach allgemeiner Auffassung zum Verwaltungsverfahrensrecht das für die Einsetzung des Ausschusses zuständige Organ über die Besorgnis der Befangenheit sowie – im Falle der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs und der Selbstanzeigen – über die Besetzung der Vergabekammer zu entscheiden (vgl. Sachs/Bonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 71 Rn. 39; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 71 Rn. 22).

3. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Ablehnung von Mitgliedern der Vergabekammer nicht eröffnet sei, wären diese Vorschriften entsprechend anwendbar.

a) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers liegt allerdings eine planwidrige Gesetzeslücke nicht vor. Ausweislich der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfes zum Vergaberechtsänderungsgesetz (BT-Drs. 13/9340, S. 13 ff.) ging der Gesetzgeber von einer unmittelbaren subsidiären Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes bzw. der Länder aus (vgl. BT-Drs. 13/9340, zu § 118 RegE, zu § 120 RegE – beide S. 18, linke Spalte; zu § 124 Abs. 3 RegE – S. 19, rechte Spalte). Im Übrigen orientierte er sich an den Regelungen zum kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren (so auch Dreher in: Dreher/ Stockmann, a.a.O., vor §§ 97 ff. Rn. 126 f.).

b) Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, ein zweistufiges, in beiden Stufen rechtsstaatlich ausgestaltetes Nachprüfungsverfahren zu schaffen, in dem insbesondere auch der allgemeine Grundsatz des fairen Verfahrens gelten soll, liegt dem Verfahren vor der Vergabekammer jedenfalls die Vorstellung zugrunde, dass die Nachprüfung von nicht beteiligten und nicht vorbefassten Dritten ausgeübt werden soll (vgl. Jaeger in: Byok/Jaeger, Komm. z. Vergaberecht, 2. Aufl. 2005, § 105 Rn. 875; zum rechtsstaatlichen Grundprinzip BVerfG, Beschluss v. 29.04.1954, 1 BvR 328/52 – BVerfGE 3, 377, nach juris Tz. 14; Beschluss v. 09.05.1962, 2 BvL 13/60 – BVerfGE 14, 56, in juris Tz. 43 ff.; Beschluss v. 24.11.1964, 2 BvL 19/63 – BVerfGE 18, 241, in juris Tz. 54 ff.).

Eine bestimmte Vorgabe für das Vorgehen bei der Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen, also für das Ablehnungsverfahren, resultiert hieraus jedoch nicht. Insbesondere ist es nicht notwendig, von vornherein eine richterliche Entscheidung über die ordnungsgemäße Besetzung herbeizuführen.

c) Erachtet man die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften nicht unmittelbar für anwendbar, so läge deren analoge Anwendung näher als die analoge Anwendung von Bestimmungen über ein gerichtliches Ablehnungsverfahren und insbesondere der Vorschrift des § 45 Abs. 3 ZPO über die Ersatzzuständigkeit des im Rechtszug zunächst höheren Gerichts (im Ergebnis wie hier: Portz in: Kulartz/Kus/Portz, a.a.O., § 105 Rn. 4 f.; Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 105 Rn. 6; Diemon-Wies in: Hattig/Maibaum, Praxiskomm. Kartellvergaberecht, 2010, § 105 Rn. 37 ff.).

Für den Fall, dass der Senat zur Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Vergabekammer berufen wäre, und weiter unterstellt, dass alle Ablehnungsgesuche bzw. Selbstanzeigen in der Sache begründet wären, so wäre das Ablehnungsverfahren in der Ersatzzuständigkeit des Senats nicht geeignet, eine beschlussfähige unparteiliche Nachprüfungsinstanz zu bestimmen.

Schließlich wird den Beteiligten eine in letzter Instanz gerichtliche Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung der Vergabekammer nicht abgeschnitten. Es ist allgemein anerkannt, dass die Entscheidung der Vergabekammer im Ablehnungsverfahren nicht selbständig angefochten werden kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.04.2008, VII-Verg 24/08, zitiert nach juris, m.w.N.).

Die Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache unterliegt jedoch der gerichtlichen Nachprüfung; im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann unter anderem auch die fehlerhafte Besetzung der Vergabekammer geltend gemacht werden.

OLG Frankfurt am Main: Nichteinhaltung der für Verpflichtungserklärungen vorgesehenen Formvorschriften führt nicht zur Anwendung des § 125 BGB, sondern der §§ 177 ff. BGB, weil es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht handelt

OLG Frankfurt am Main: Nichteinhaltung der für Verpflichtungserklärungen vorgesehenen Formvorschriften führt nicht zur Anwendung des § 125 BGB, sondern der §§ 177 ff. BGB, weil es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht handelt

vorgestellt von Thomas Ax

Nach § 71 Abs. 2 HGO a.F. bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform (Satz 1) und sind vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands, somit von zwei Personen (sog. Vier-Augen-Prinzip), zu unterzeichnen (Satz 2). Dies gilt nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift nicht „für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde von nicht erheblicher Bedeutung sind“.

Eine Stützungserklärung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 HGO a.F.

Sie enthält Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO a.F.

Nach § 71 Abs. 2 Satz 3 1. Alt. HGO a.F. gelten die besonderen Förmlichkeitsanforderungen für verpflichtende Erklärungen nicht, wenn es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, das für die Gemeinde von nicht erheblicher Bedeutung ist; diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Unger, a.a.O., § 71 Rn. 36). Zu derartigen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören solche, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und die zugleich nach Größe und Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinde von sachlich geringer Bedeutung sind (vgl. BGH, NJW 1980, 117 [juris Rn. 25]; VGH Kassel, NVwZ 1983, 556; Schneider/Dreßler, a.a.O., § 71 Rn. 19).

Die Nichteinhaltung der in Gemeindeordnungen für Verpflichtungserklärungen vorgesehenen Formvorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, nicht zur Anwendung des § 125 BGB, sondern der §§ 177 ff. BGB, weil es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht handelt, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder dienen (vgl. etwa BGHZ 147, 381 [juris Rn. 6]; BGH, NJW-RR 2001, 1524 [juris Rn. 9]; WM 1994, 551 [juris Rn. 11] zu § 71 HGO; NJW 1980, 117 [juris Rn. 26]). Unterzeichnet, wie hier, nur ein Vertretungsberechtigter, so überschreitet er seine Vertretungsmacht mit der Folge, dass die Körperschaft nicht verpflichtet wird (BGH, NJW-RR 2001, 1524 [juris Rn. 9]; BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]).

Die Frage, ob bei fehlender Zweitunterschrift eine „Genehmigung“ nach § 177 Abs. 1 BGB zur Beseitigung des Mangels möglich ist, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Mai 2001 – III ZR 111/99 – (BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]) die Auffassung geäußert, dass eine Genehmigung „schwerlich vorstellbar“ sei, soweit es um fehlende Förmlichkeiten wie die handschriftliche Unterzeichnung gehe, und ausgeführt, eine wirkliche Beseitigung des Mangels sei unter solchen Umständen, wie dies auch bei einer nach § 125 BGB formnichtigen Erklärung der Fall sei, nur durch Neuvornahme unter Einhaltung der Förmlichkeiten vorstellbar.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.10.2014 – 1 U 25/13

A.

Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt (nachfolgend: die Beklagte) auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einer so genannten Stützungserklärung in Anspruch, die der Streithelfer – der … Bürgermeister der Beklagten – unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen hat im Zusammenhang mit einem Darlehen, welches die Klägerin der – zwischenzeitlich insolventen – … X GmbH, deren Stammkapital die Beklagte zu 51% hielt, gewährt hat. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Gießen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Schadensersatzbegehren weiterverfolgt. Sie rügt eine Verletzung materiellen Rechts und macht im Wesentlichen geltend:

Das Landgericht habe den Inhalt der streitgegenständlichen Stützungserklärung falsch ermittelt und sei daher zu dem falschen Ergebnis gekommen, dass die Stützungserklärung gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 HGO nicht rechtsverbindlich sei. Eine Zustimmung des Magistrats in Form der Einwilligung sei vorab erteilt worden. Magistratsmitglieder seien bereits aufgrund des von der … X GmbH aufgestellten Wirtschaftsplans über den von der Klägerin zu gewährenden Kredit informiert gewesen. Außerdem sei der Magistrat in die Finanzierung des Grundstückskaufs eingebunden gewesen. Die Kenntnis der Beklagten von der Stützungserklärung habe sich auch aus den Geschäftsplänen und Wirtschaftsplänen ergeben. Der Stützungserklärung habe der Magistrat zumindest konkludent durch die Zustimmung zu dem Kreditgeschäft zugestimmt.

Im Übrigen vertritt sie die Ansicht, der Beklagten sei es nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Stützungserklärung zu berufen. Die Erklärung sei auch nicht nach §§ 134, 104 HGO a.F. unwirksam. Ihr stünden jedenfalls ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus culpa in contrahendo sowie Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 3189 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 826398 BGB zu.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des nicht in der Hauptforderung enthaltenen Zinsanspruchs in Höhe eines Teilbetrages von 887.862,24 Euro für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 13.12.2012 (Bl. 657 ff. d. A.) sowie auf die Schriftsätze vom 17.01.2014 (Bl. 749 ff. d. A.) und 10.10.2014 (Bl. 814 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt:

1. Unter Abänderung des am 30. Juli 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen, Aktenzeichen 4 O 4/12, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.345.140,01 Euro nebst Zinsen aus 3.158.850,17 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2008, die Zinsen abzüglich eines Teilbetrages in Höhe von 887.862,24 Euro, zu zahlen, Zug um Zug gegen a) Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die … X GmbH i. I. aus dem Kreditvertrag vom 08.02./13.02.2001 sowie aus der Sicherungsvereinbarung zur Grundschuld vom 12.03./14.03.2001 an die Beklagte; b) Übertragung der zugunsten der Klägerin im Grundbuch von X, Blatt …, Abt. III, Rang 1 und weiteren Mithaftstellen eingetragenen Buchgrundschuld über 511.291,88 Euro an die Beklagte und c) Übertragung der zugunsten der Klägerin im Grundbuch von X, Blatt …, Abt. III, Rang 2 und weiteren Mithaftstellen eingetragenen Buchgrundschuld über 4.397.110,18 Euro an die Beklagte.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Zinsen aus 3.158.850,11 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2008 in Höhe eines Teilbetrages von 887.862,24 Euro erledigt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 07.02.2013 (Bl. 734 ff. d. A.) verwiesen.

B.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten der Beklagten aus der Stützungserklärung vom 13.02.2001 gemäß §§ 280Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 281Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu.

1. Die sog. Stützungserklärung vom 13.02.2001 (Anlage K 6, Anlagenband) ist nicht rechtsverbindlich, weil die Formvorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der hier maßgeblichen, bis 31.03.2005 gültigen Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534; nachfolgend: HGO a.F.) nicht eingehalten wurde.

a) Nach § 71 Abs. 2 HGO a.F. bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform (Satz 1) und sind vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands, somit von zwei Personen (sog. Vier-Augen-Prinzip), zu unterzeichnen (Satz 2). Dies gilt nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift nicht „für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde von nicht erheblicher Bedeutung sind“.

b) Die Stützungserklärung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 HGO a.F.

aa) Sie enthält Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO a.F.

(1) Verpflichtende Erklärungen zu Lasten der Gemeinde nach § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO a.F. sind Erklärungen, die darauf gerichtet sind, eine Verpflichtung zu begründen oder eine bestehende Verpflichtung zu erweitern. Unerheblich ist, ob die Verpflichtungserklärung im Rahmen eines Vertrages oder als einseitige Willenserklärung abgegeben wird, oder ob die Erklärung einen öffentlich-rechtlichen Inhalt hat oder dem Privatrechtsverkehr zuzuordnen ist. Auch verbindliche Zusagen zukünftigen Handelns sind Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO a.F., nicht dagegen Auskünfte oder ähnliche Erklärungen (vgl. Unger in Bennemann u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: August 2014, § 71 Rn. 17; Schneider/Dreßler, Hessische Gemeindeordnung, Stand Dezember 2012, § 71 Rn. 16, 17).

(2) Nach diesen Maßstäben beinhaltet die Stützungserklärung in Ziffer 2 und 3 Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 71 Abs. 2 HGO a.F.

(a) Nach Anlass, Wortwahl, Inhalt und Ausgestaltung ist die sog. Stützungserklärung als Patronatserklärung anzusehen, durch die das der … X GmbH (nachfolgend: GmbH) gewährte Darlehen gesichert werden sollte.

Die Patronatserklärung ist eine besondere Form der Sicherung vor allem von (Groß-)Krediten. Unter dieser Bezeichnung werden Erklärungen (des “Patrons“) gegenüber dem Kreditgeber eines Unternehmens zusammengefasst, die darauf gerichtet sind, das Unternehmen wirtschaftlich zu unterstützen oder zu beeinflussen mit dem Ziel, dadurch die Kreditfähigkeit dieses unterstützten Unternehmens zu verbessern. Versprochen werden zur Förderung der Kreditwürdigkeit Maßnahmen oder Unterlassungen. Es handelt sich um einen Sammelbegriff, der eine Fülle verschiedenartiger Erklärungen mit unterschiedlicher rechtlicher Tragweite umfasst, die von einer unverbindlichen Zusage mit „Goodwill-Charakter“ bis zu einer Zusage mit garantie- oder bürgschaftsähnlicher Wirkung reichen. Abhängig von ihrem Inhalt wird eine Unterscheidung zwischen „harten“ und „weichen“ Patronatserklärungen vorgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1991 – III ZR 199/90 –, juris Rn. 3; Staudinger/Horn, BGB, Neubearbeitung 2012, Vorbem. zu §§ 765–778, Rn. 451; Erman/Herrmann, BGB, 14. Auflage 2014, Vorbem. zu § 765, Rn. 25). Entgegen ihrer Bezeichnung kommen Patronatserklärungen nicht durch einseitige Willenserklärung, sondern durch Vertrag zustande (Köhler, DStR 1996, 145).

(b) Welchen Inhalt die Patronatserklärung und damit der Umfang der Verpflichtungen hat, ist im Wege der Auslegung (§§ 133157 BGB) nach den für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen zu bestimmen, d.h. es kommt in erster Linie auf den Vertragswortlaut an; ist der Wortlaut nicht eindeutig, kommt es darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist.

Die vorformulierten Klauseln der hier in Rede stehenden Stützungserklärung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat unstreitig ein „Muster Stützungserklärung III für Wohnungsbaugesellschaft“ (Anlage K 3, Bl. 322 d. A.) verwendet. Dass die Beklagte die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Inhalt dieser Erklärung hatte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung selbst vorgebracht, dass sie den Kredit an die … X GmbH „nur unter der Bedingung herausgegeben konnte, dass die Beklagte eben diese Stützungserklärung abgeben würde“ (S. 26 der Berufungsbegründung vom 13.12.2012, Bl. 682 d. A.)

(c) Die Auslegung ergibt, dass Ziffer 2. und 3. der Stützungserklärung nicht nur unverbindliche Zusagen oder Absichtserklärungen, sondern solche mit Verpflichtungscharakter beinhalten; sie sind als einseitig verpflichtender Vertrag sui generis einzuordnen.

(aa) In Ziffer 2 der Stützungserklärung sind zwei typische Formen von Patronatserklärungen miteinander kombiniert, wie sie – teilweise mit geringer Abweichung – in der Praxis häufig vorkommen:

Der erste Teil beinhaltet eine Erklärung, die den bestehenden Gesellschaftsvertrag betrifft. Die Formulierung: „den Gesellschaftsvertrag (…) bis zur Rückzahlung des Darlehens nicht zum Nachteil für die oben genannte Finanzierung abzuändern“ ist aus Sicht einer kreditgebenden Bank von besonderer Bedeutung und regelmäßig Grundlage für die Kreditgewährung; die Annahme eines Rechtsbindungswillens steht bei derartigen Erklärungen außer Zweifel (vgl. Köhler, a.a.O., S. 147). Eine Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche auslösen.

Der zweite Teil, in dem die Verpflichtung übernommen wird, den Einfluss auf die GmbH in der Weise geltend zu machen, dass diese „so geleitet und finanziell ausgestattet ist, dass sie stets in der Lage ist, allen ihren Verbindlichkeiten fristgerecht nachzukommen“, beinhaltet zwar keine sog. Ausstattungsverpflichtung, worunter nach inzwischen weitgehend übereinstimmender Auffassung die vertragliche Verpflichtung des Patrons verstanden wird, die patronierte Gesellschaft mit ausreichender Liquidität auszustatten, und die vom Sicherungswert am ehesten mit einer Bürgschaft oder Garantie zu vergleichen ist (vgl. BGHZ 117, 127 [juris Rn. 15]; Limmer, DStR 1993, 1750). Die vorzitierte Erklärung verschafft dem Gläubiger auch keine Vorzugsstellung vor anderen.

Sie beinhaltet aber – wenn es sich wie hier bei dem patronierten Unternehmen um eine GmbH handelt – die Verpflichtung, die Geschäftsführer der Gesellschaft anzuhalten, im Rahmen ihrer Pflicht zur ordentlichen Geschäftsführung auf die Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten zu achten; dieser Erklärung ist zu entnehmen, dass sich der Patron nicht nur moralisch, sondern rechtlich binden will (vgl. Köhler, WM 1978, 1338 [1347]; Michalski, WM 1994, 1229 [1235]; Obermüller, ZGR 1975, 1 [16, 17]). Der Gläubiger kann einen Schadensersatzanspruch auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Einflussnahme stützen, wenn das Verhalten der Geschäftsleitung der GmbH adäquat kausal für den Ausfall des Gläubigers ist und der Patron sich nicht entlasten kann (vgl. Obermüller, a.a.O., S. 18).

(bb) Verpflichtungscharakter haben auch die Rangrücktrittsvereinbarungen in Ziffer 3 der Stützungserklärung. Soweit es darin heißt: „Wir verpflichten uns, mit allen der GmbH bereits gewährten oder in Zukunft zu gewährenden Gesellschafterdarlehen hinter die Darlehen der B-Bank sowie sämtliche sonstiger Verbindlichkeiten der GmbH im Range zurückzutreten“ begründet diese einseitig verpflichtende Erklärung zwar keinen Schadensersatzanspruch, aber einen Anspruch auf Auskehrung der in der Insolvenz der Gesellschaft auf den Patron entfallenden Quote gegen Abtretung einer gleich hohen Forderung der Bank gegen die Gesellschaft (vgl. Michalski, a.a.O., S.1235).

Die in Ziffer 3 übernommene Verpflichtung geht außerdem über eine derartige Rangzusicherung noch hinaus. Denn im zweiten Teil der Erklärung heißt es: “und verzichten demgemäß über die genannten Gesellschafterdarlehen zu verfügen, insbesondere die Forderung einzuziehen, abzutreten oder zu verpfänden“.

Diese Erklärung ist ihrem Wortlaut nach auf ein (künftiges) Unterlassen gerichtet und stellt sich aus Sicht der Bank als eine Vereinbarung dar, die generell – also auch außerhalb der Insolvenz – zu einer veränderten Rangordnung bei den Verbindlichkeiten führen soll. Vorrang sollte die Tilgung der nicht zurückgetretenen Verbindlichkeiten haben, die zurückgetretenen Darlehensverbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen sollten nachrangig bedient werden. Im Verhältnis zu den vorrangigen Gläubigern – insbesondere auch der Klägerin – wirkt diese Rangrücktrittsvereinbarung wie ein (vorläufiger) Forderungsverzicht.

Dafür, dass die Klausel einen vorläufigen Forderungsverzicht beinhaltet, spricht auch der Wortlaut des nachstehenden Absatzes, wonach die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen nur erfolgen dürfe, „soweit – nach Bedienung (Zins- und Tilgungsleistung) der von der B-Bank gewährten Kredite – Liquidität und Vermögen in ausreichendem Maße vorhanden sind“. Nach dieser Formulierung durften die Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen nur aus einem Liquidationsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden Vermögen bedient werden, der Gesellschafter sollte also bei mangelnder Liquidität auf eine Rückforderung – vorläufig – verzichten.

Die Formvorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO a.F., d.h. hier das Erfordernis von zwei Unterschriften, wurde unstreitig nicht eingehalten; die Stützungserklärung wurde allein durch den Streithelfer unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen.

Die zweite Unterschrift eines weiteren Mitglieds des Magistrats war hier auch nicht nach § 71 Abs. 2 Satz 3 HGO a.F. entbehrlich, denn die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung liegen nicht vor.

(1) Nach § 71 Abs. 2 Satz 3 1. Alt. HGO a.F. gelten die besonderen Förmlichkeitsanforderungen für verpflichtende Erklärungen nicht, wenn es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, das für die Gemeinde von nicht erheblicher Bedeutung ist; diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Unger, a.a.O., § 71 Rn. 36). Zu derartigen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören solche, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und die zugleich nach Größe und Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinde von sachlich geringer Bedeutung sind (vgl. BGH, NJW 1980, 117 [juris Rn. 25]; VGH Kassel, NVwZ 1983, 556; Schneider/Dreßler, a.a.O., § 71 Rn. 19).

(2) Die Übernahme der in Ziffer 2 und 3 der Stützungserklärung enthaltenen Verpflichtungen überschreitet den Rahmen des Üblichen bei einer Stadt der Größenordnung der Beklagten (… Einwohner). Sie fügt sich nicht in den Rahmen der „laufenden Geschäfte“ ein und ist zudem in Ansehung des Verpflichtungsinhalts und der Dauer der Bindung auch nicht von sachlich geringer Bedeutung. Der Kreditvertrag, der gesichert werden sollte, hatte eine Laufzeit bis zum 05.02.2011. Die Verpflichtung, während dieser Laufzeitdauer gegebenenfalls auf die Rückzahlung von Darlehen zu verzichten, kommt wirtschaftlich betrachtet einer Verpflichtung zur – weiteren – Kreditierung gleich.

cc) Die Nichteinhaltung der in Gemeindeordnungen für Verpflichtungserklärungen vorgesehenen Formvorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, nicht zur Anwendung des § 125BGB, sondern der §§ 177 BGB, weil es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht handelt, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder dienen (vgl. etwa BGHZ 147, 381[juris Rn. 6]; BGH, NJW-RR 2001, 1524 [juris Rn. 9]; WM 1994, 551 [juris Rn. 11] zu § 71 HGO; NJW 1980, 117 [juris Rn. 26]). Unterzeichnet, wie hier, nur ein Vertretungsberechtigter, so überschreitet er seine Vertretungsmacht mit der Folge, dass die Körperschaft nicht verpflichtet wird (BGH, NJW-RR 2001, 1524 [juris Rn. 9]; BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]).

Die Frage, ob bei fehlender Zweitunterschrift eine „Genehmigung“ nach § 177 Abs. 1 BGB zur Beseitigung des Mangels möglich ist, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Mai 2001 – III ZR 111/99 – (BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]) die Auffassung geäußert, dass eine Genehmigung „schwerlich vorstellbar“ sei, soweit es um fehlende Förmlichkeiten wie die handschriftliche Unterzeichnung gehe, und ausgeführt, eine wirkliche Beseitigung des Mangels sei unter solchen Umständen, wie dies auch bei einer nach § 125 BGB formnichtigen Erklärung der Fall sei, nur durch Neuvornahme unter Einhaltung der Förmlichkeiten vorstellbar.

Denn nach den – den Senat bindenden – Feststellungen des Landgerichts ist keine nachträgliche Genehmigung in Form einer den Formerfordernissen des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO genügenden Genehmigungserklärung erfolgt.

Einen Beschluss des allgemein zuständigen Vertretungsorgans der Beklagten, d.h. hier des Magistrats (§ 71 Abs. 1 Satz 1 HGO), hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan; eine Anordnung der Vorlage der Sitzungsprotokolle des Magistrats hat das Landgericht zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine derartige Anordnung nach § 142 ZPO nicht vorliegen:

Die Anordnung einer Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht die möglichen Erkenntniswerte und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung, aber auch berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, aber grundsätzlich nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast und gibt dem Gericht nicht die Befugnis, unabhängig von einem schlüssigen Vortrag Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei anzufordern. Denn grundsätzlich muss keine Partei das Vorbringen des Gegners ergänzen und ist keine Partei gehalten, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (vgl. BGH, NJW 1990, 3151 [juris Rn. 9]). Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrages der Partei anordnen (vgl. BGH, WM 2010, 1448 [juris Rn. 15]; BGHZ 173, 23 [juris Rn. 20]); die Regelung dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (BGH, NJW-RR 2007, 1393-1395 [juris Rn. 10]).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass eine Anordnung der Vorlage der Sitzungsprotokolle des Magistrats auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe.

2. Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Formmangel zu berufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, steht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Berufung auf den Formmangel im Hinblick auf die – oben dargestellte – Schutzfunktion der Formvorschriften regelmäßig nicht entgegen. Nur unter besonderen Umstanden kann sich der Vertragspartner einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach § 242 BGB darauf berufen, der Einwand der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ihre Verpflichtungserklärung sei wegen eines Verstoßes gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung unwirksam, verstoße gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsübung (vgl. BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]; BGH, WM 1994, 551 [juris Rn. 11]).

Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof unter anderem dann angenommen, wenn der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ der öffentlich-rechtlichen Körperschaft den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes gebilligt hat, soweit wenigstens die formgerechte Erklärung eines von zwei Gesamtvertretern vorlag (BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]; BGH, WM 1994, 551 [juris Rn. 12]).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass das für die Willensbildung zuständige Organ – hier die Stadtverordnetenversammlung (§ 51 HGO) – den Abschluss einer derartigen Stützungserklärung gebilligt hat. Darauf, dass der Magistrat von dem Wirtschaftsplan der GmbH gewusst habe, kommt es nicht an.

3. Die Frage, ob die Stützungserklärung darüber hinaus auch nach § 134 HGO nichtig ist, bedarf keiner Entscheidung, da bereits der Verstoß gegen die Formvorschrift des § 71 Abs. 2 HGO dazu führt, dass die Erklärung für die Beklagte unverbindlich ist.

Ein Schadensersatzanspruch nach den – hier gemäß Art. 229§ 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren – Grundsätzen der gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsfigur der culpa in contrahendo (jetzt: §§ 280Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) scheidet vorliegend ebenfalls aus.

Ein derartiger Schadensersatzanspruch, bei dem Haftungsgrund die Verletzung der vorvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem anderen Vertragsteil ist, bei dem Vertrauen auf das Bestehen eines wirksamen Vertragsverhältnisses erweckt wird, scheitert entgegen der Auffassung des Landgerichts allerdings nicht schon daran, dass das Vertrauen der Klägerin in die Rechtsverbindlichkeit der Erklärung nicht schutzwürdig ist. Denn es ist primär Sache der Beklagten bzw. des Streithelfers, dessen pflichtwidriges Handeln sich die Beklagte nach §§ 3189BGB zurechnen lassen muss, die geltenden Vertretungsvorschriften, die der Streithelfer jedenfalls besser kennen musste als die Klägerin, zu beachten. Die Frage, ob nicht auch die Klägerin im eigenen Interesse gehalten war, sich mit den rechtlichen Voraussetzungen, unter denen Körperschaften des öffentlichen Rechts Verpflichtungserklärungen abgeben können, vertraut zu machen und deren Einhaltung im Einzelfall zu kontrollieren, ist bei der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 142, 51[juris Rn. 43 f.]). Zwar wiegt eine solche Nachlässigkeit der Klägerin schwer; denn es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass eine deutsche Großbank, welche gerade das Darlehensgeschäft im kommunalen Bereich neu aufnimmt, die Gestaltung der vertraglichen Grundlagen den Mitarbeitern einer Kreditabteilung überlässt, statt die Bankjuristen zur Prüfung einzuschalten; eine solche Vorgehensweise ist schon als gravierender Organisationsmangel zu werten. Eine solche Nachlässigkeit kann aber nicht zu einem vollständigen Anspruchsausschluss führen. Andernfalls hätte dies das nicht hinnehmbare Ergebnis zur Folge, dass selbst ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung für die Beklagte folgenlos bliebe.

2. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass eine schuldhafte Verletzung einer die Beklagte treffenden Pflicht zur Beachtung der Vertretungsregelungen für den geltend gemachten Schaden der Klägerin ursächlich geworden ist.

a) Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren auf eine Verletzung der in Ziffer 2 der Stützungserklärung übernommenen Verpflichtung, den Gesellschaftsvertrag bis zur Rückzahlung des Darlehens nicht zum Nachteil für die Finanzierung abzuändern, stützt. Denn auch bei Wirksamkeit dieser Vereinbarung stünde der Klägerin kein Ersatzanspruch zu, weil es entweder bereits an einer Pflichtverletzung fehlt oder der geltend gemachte Schaden nicht auf eine – vermeintliche – Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

aa) Nach dem Regelungsgehalt dieser Erklärung stellt nicht jede Änderung des Gesellschaftsvertrages eine Pflichtverletzung dar, sondern nur eine solche, die mit dem vorausgesetzten Zweck der Finanzierung nicht in Einklang zu bringen ist und sich nachteilig auf die Rückführung des Darlehens auswirkt. Dies ergibt sich aus der nach §§ 133157BGB vorzunehmenden Vertragsauslegung, insbesondere aus dem Wortlaut der Regelung, in der es ausdrücklich heißt, dass der Gesellschaftsvertrag nicht „zum Nachteil der oben genannten Finanzierung“ geändert werden sollte.

Zweck der Finanzierung war, wie sich aus dem in der Präambel der Stützungserklärung in Bezug genommenen Kreditbestätigungsschreiben vom 06.02.2001 ergibt (Anlage K 5; das Schreiben trägt offensichtlich versehentlich auf der ersten Seite als Datum den 08.02.2001; auf Seite 2 heißt es: Blatt 2 zum Brief vom 06.02.2001), die Finanzierung des Erwerbs der ehemaligen C-Liegenschaft, der Nebenkosten und des Ausbaus von zwei Musterhäusern.

bb) Dass die Änderung des – in Ziffer 2 der Stützungserklärung in Bezug genommenen – Gesellschaftsvertrages vom 28.10.1997 (Anlage K 1, Anlagenband) durch die Ergänzung des Gegenstands des Unternehmens mit notarieller Urkunde vom 29.04.1999 (Anlage K 3, Anlagenband) eine von dem Zweck der Finanzierung nicht gedeckte Änderung des Gesellschaftsvertrages und damit eine Pflichtverletzung darstellt, kann nicht festgestellt werden; insoweit fehlt es bereits an einem nachvollziehbaren Sachvortrag der Klägerin, warum diese Ergänzung mit dem Zweck der Finanzierung nicht in Einklang gestanden und sich zudem nachteilig auf die Finanzierung ausgewirkt haben soll.

Dies gilt entsprechend, soweit mit notarieller Urkunde vom 26.08.2002 (Anlage K 4, Anlagenband) § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 28.10.1997 dahingehend ergänzt wurde, dass Gegenstand des Unternehmens – auch – der Erwerb und die Vermarktung des ehemaligen C-Geländes sein sollte. Denn dieser Gegenstand entsprach dem oben dargestellten Zweck der Finanzierung, worauf die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung vom 20.04.2009 (dort S. 19 ff., Bl. 86 ff. d. A. ) zutreffend hingewiesen hat.

cc) Ob eine Pflichtverletzung darin gesehen werden könnte, dass mit notarieller Urkunde vom 26.08.2002 § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 28.10.1997 außerdem dahingehend ergänzt wurde, dass Gegenstand des Unternehmens die „Errichtung eines Parkplatzes in der A-Straße in X“ sowie die „Sanierung des Parkdecks Y in X“ sein sollten, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass sich diese Änderung des Gesellschaftsvertrages nachteilig auf die Rückführung des Darlehens auswirkt hat bzw. der von ihr geltend gemachte Schaden auf die Verwirklichung dieser Projekte zurückzuführen ist.

Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 20.04.2009 (dort S. 20 ff., Bl. 87 ff. d. A.) dargetan, dass die GmbH zur Durchführung der Sanierung des Parkdecks Y ein Darlehen in Höhe von 850.000 DM aufgenommen habe, welches durch sie – die Beklagte – mit einer Ausfallbürgschaft abgesichert worden sei, und dass sie sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet habe, die anfallenden Zins- und Tilgungsraten zu erstatten und für die Bewirtschaftung eine Vergütung von monatlich 5.000 DM zu zahlen. In Bezug auf die Errichtung eines Parkplatzes in der A-Straße hat die Beklagte dargelegt, dass die Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 500.000 DM aufgenommen habe, und dass sie – die Beklagte – gegenüber der kreditgebenden D-Bank eine Ausfallbürgschaft in gleicher Höhe übernommen und an die Gesellschaft einen Pachtzins in Höhe von 3.000 DM gezahlt habe.

Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht mit einem qualifizierten Sachvortrag entgegengetreten, sondern hat lediglich vorgebracht, es sei ihr ausschließlich darauf ankommen, durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Beklagten als Mehrheitsgesellschafterin sicherzustellen, dass die Bonität der Schuldnerin nicht durch nachträgliche Erweiterungen ihrer Betätigungsfelder in Mitleidenschaft gezogen werde (Replik vom 01.07.2009, Seite 2, Bl. 121 d.

A). Auch mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin keinen ausreichenden Sachvortrag dargeboten, sondern lediglich allgemein vorgebracht, die Beklagte habe den Gesellschaftsvertrag der … X GmbH zum Nachteil für die gewährte Finanzierung abgeändert, indem der Unternehmensgegenstand so erweitert worden sei, dass kostspielige Projekte der Beklagten auf Kosten der GmbH realisiert worden seien. Diese Projekte seien dann durch die rechtswidrig ausgereichten Kassenkredite seitens der Beklagten finanziert worden. Dies wiederum habe zu einer höheren Belastung der GmbH geführt mit der Folge, dass die Kredit nicht mehr habe bedient werden können und die Klägerin in eingeklagter Höhe mit ihrer Forderung gegen die GmbH ausgefallen sei.

b) Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen auch nicht zu, soweit sie diesen auf eine Pflichtverletzung der in Ziffer 3, zweiter Teil übernommenen Vereinbarung stützt. Denn auch bei Wirksamkeit dieser Vereinbarung stünde der Klägerin kein Ersatzanspruch zu, weil es jedenfalls an einem Verstoß der Beklagten gegen die Rückzahlungssperre für Gesellschafterdarlehen fehlt. Die Beklagte hat nicht über Gesellschafterdarlehen verfügt, als sie die GmbH mit fristloser Kündigung vom 26.03.2007 (Anlage K 17, Anlagenband) zur Rückzahlung der Kassenkredite über insgesamt 1.115.000 € aufforderte. Denn ihr standen gegen die GmbH insoweit keine Darlehens-, sondern Bereicherungsansprüche (§ 812 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) zu, weil die der GmbH gewährten Darlehen nichtig waren.

aa) Die der GmbH gewährten, von der Beklagten zurückgeforderten Darlehen waren sittenwidrig und damit nach § 138BGB nichtig.

(1) Rechtsgeschäfte mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die das öffentliche Haushaltsrecht missachten, können im Einzelfall sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn sie in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen und der Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften beiden Seiten subjektiv zurechenbar ist (vgl. BGH, NJW 2014, 2354 [juris Rn. 11]; WM 2006, 1110 [juris Rn. 28]; BGHZ 36, 395, 398).

(2) So liegt der Fall hier. Die Darlehen wurden unter besonders grober – und von der GmbH als Darlehensempfängerin erkannter – Verletzung der im Interesse der Allgemeinheit gegebenen Haushaltsvorschriften an die GmbH weitergereicht.

Die Mittel stammten aus so genannten Kassenkrediten, die die Beklagte an die GmbH entgegen den Bestimmungen der Haushaltssatzung und entgegen § 105 HGO a.F., die jeweils – zumindest mittelbar – dem Schutz des gemeindlichen Vermögens dienen, weitergereicht hat. Bereits die Aufnahme – und erst recht die Weiterreichung – dieser Kredite verstieß gegen Sinn und Zweck des § 105 HGO a.F., denn für die genannte Darlehensvergabe, die nicht aus dem Vermögenshaushalt der Beklagten bestritten werden konnte und deren Finanzierung die Aufnahme der Kassenkredite erforderte, hätte es zwingend einer in der Haushaltssatzung festzusetzenden (§ 94 Abs. 2 Nr. 1 b HGO a.F.) und genehmigungspflichtigen (§ 103 Abs. 2 HGO a.F.) Aufnahme von Kommunaldarlehen bedurft. Zwar sind Kassenkredite im Verhältnis zum Kreditgeber wie sonstige Darlehen zu bewerten. Im Sinne des gemeindlichen Haushaltsrechts gehören sie jedoch nicht zu den Krediten. Nach § 45 Nr. 19 GemHVO HE 1974 sind „Kredite das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite“. Während Kreditaufnahmen nach § 103 HGO a.F. u.a. zur Finanzierung von Investitionen dienen, dürfen Kassenkredite nicht dazu eingesetzt werden, Investitionen zu finanzieren; sie dienen ausschließlich der Erhaltung der Kassenliquidität bzw. der Behebung oder Überbrückung von Liquiditätsengpässen, d.h. sie sollen lediglich den verzögerten Eingang von Deckungsmitteln überbrücken (Schneider/Dreßler, a.a.O., § 105 Anm. 1 und 7).

Der mit der Weiterreichung der Kassenkredite verbundene massive Verstoß gegen Haushaltsgrundsätze, d.h. die die Sittenwidrigkeit der ausgereichten Kredite begründenden Umstände waren den am Abschluss der so genannten Kassenkreditverträge beteiligten Personen bekannt. Dies gilt nicht nur für die Organe der Gemeinde. Denn die Verträge wurden sowohl auf Seiten der Beklagten, als auch auf Seiten der GmbH u.a. durch den Streithelfer unterzeichnet.

bb) Da die Darlehensverträge mit der GmbH bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen nichtig waren, kann der Senat offen lassen, ob eine Nichtigkeit auch wegen eines Gesetzesverstoßes im Sinne des § 134BGB anzunehmen sein könnte, weil der – insoweit bereits rechtkräftig wegen Untreue verurteilte – Streithelfer die Darlehen unter Verwirklichung des Untreuetatbestandes (§ 266StGB) ausgereicht hat. Es braucht auch nicht entschieden werden, ob der Abschluss der Darlehensverträge nicht auch wegen Verstoßes gegen das Verbot des Selbstkontrahierens unwirksam war, weil der – sowohl für die Beklagte als auch für die GmbH handelnde – Streithelfer zwar in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreit war, als (Organ-) Vertreter der Beklagten aber offensichtlich vollmachtlos handelte, da es an der notwendigen Befreiung nach § 181 BGB seitens der Beklagten fehlte und sein Handeln von ihr auch nicht nachträglich genehmigt wurde.

cc) Der Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen stand die in Ziffer 3, zweiter Teil der Stützungserklärung enthaltene Durchsetzungs- oder Rückzahlungssperre nicht entgegen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese so genannte Unklarheitenregel kommt zur Anwendung, wenn zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (vgl. BGH, WM 2013, 696 [juris Rn. 18]).

(2) Die Auslegung der Klausel nach diesen Maßstäben führt zu dem Ergebnis, dass von der Rückzahlungssperre nur Ansprüche auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und nicht auch Bereicherungsansprüche betroffen sind. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Klausel sollte das Verfügungsverbot nicht jede Forderung der Beklagten gegen die GmbH erfassen; Gegenstand des Verfügungsverbotes sollten ausschließlich Gesellschafterdarlehen sein.

(3) Selbst wenn man annehmen wollte, die Klausel könnte auch so verstanden werden, dass alle, auch rechtsgrundlose Bereitstellungen von Mitteln, die Kreditierungswirkung haben, den ausdrücklich genannten Gesellschafterdarlehen gleichgestellt und von der Rückzahlungssperre erfasst sein sollten, würden etwaig verbleibende Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB jedenfalls zu Lasten der Klägerin gehen. Denn es obliegt dem Verwender von vorformulierten vertraglichen Bestimmungen, diese klar und unmissverständlich zu fassen. Misslingt ihm das, so geht dies zu seinen Lasten.

(4) Bestand auch bei Wirksamkeit der in Ziffer 3 der Stützungserklärung enthaltenen Rückzahlungssperre keine Verpflichtung der Beklagten, der GmbH die rechtsgrundlos ausgereichten Kredite zu belassen, stellen die fristlose Kündigung vom 26.03.2007 und die Aufforderung zur Rückzahlung der Geldmittel (Anlage K 17, Anlagenband) bereits keine Verletzungen der gegenüber der Klägerin bestehenden Pflichten dar.

3. Ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo ergibt sich hier auch nicht aus einer Verletzung von Offenbarungspflichten. An dieser Einschätzung vermag der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2014 hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, wonach die Klägerin den Kredit an die GmbH nicht ausreicht hätte, wenn ihr gegenüber offenbart worden wäre, dass eine Stützungserklärung, wie sie dann vom Streithelfer unterzeichnet worden sei, in einer rechtlich wirksamen Weise – nämlich mit vorangegangener Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung, zwei ordnungsgemäßen Unterschriften durch Magistratsmitglieder und gegebenenfalls einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde – nicht zu erlangen war.

Zwar mag es sein, dass die Klägerin davon Abstand genommen hätte, der GmbH ein Darlehen zu gewähren, wenn ihr der Streithelfer mitgeteilt hätte, dass die von ihr geforderte Stützungserklärung nicht rechtsverbindlich zu erlangen sein würde.

Der geltend gemachte Ersatzanspruch der Klägerin knüpft aber rechtlich und tatsächlich nicht unmittelbar an ein Unterlassen bzw. an eine etwaige Verletzung von Offenbarungspflichten durch den Streithelfer an, sondern an das – durch aktives Tun erweckte – Vertrauen der Mitarbeiter der Klägerin auf die Rechtsverbindlichkeit der ihnen übermittelten Stützungserklärung.

Die Klägerin hatte die Vorlage einer Stützungserklärung zur Bedingung für die Auszahlung gemacht. In dem bereits zitierten Kreditbestätigungsschreiben vom 06.02.2001 (Anlage K 5) ist als Auszahlungsvoraussetzung u.a. die „rechtsverbindlich unterzeichnete Stützungserklärung der Stadt X“ genannt. Ihrem eigenen Vorbringen zufolge ist die Klägerin dann von der Rechtsverbindlichkeit der ihr vorgelegten, durch den Streithelfer unterzeichneten und mit einem Dienstsiegel versehenen Stützungserklärung ausgegangen und hat die Auszahlung an die GmbH nach Vorlage dieser Stützungserklärung im Vertrauen auf die Wirksamkeit vorgenommen. Mit der Berufungsbegründung (dort S. 35, Bl. 691 d.A.) hat die Klägerin – erneut – vorgebracht, ihre mit dem Engagement betrauten Mitarbeiter hätten auf die Bestätigung des Streithelfers vertraut, dass er die Stützungserklärung wirksam unterzeichnet habe; sie hätten insbesondere darauf vertraut, dass etwaige interne Genehmigungsvoraussetzungen bei Unterzeichnung durch den Bürgermeister der Beklagten vorgelegen hätten. Sie hat weiterhin mit der Berufungsbegründung (dort S. 40, Bl. 696 d. A.) bekräftigt, dass sie darauf vertraut habe, dass „die Stützungserklärung wirksam war und die Beklagte daher in finanzieller Hinsicht einen Ausfall des Kreditnehmers aufgrund dieser Stützungserklärung hätte verhindern müssen.“

Bei dieser Sachlage ist haftungsrelevant bzw. kausal für die Darlehensauszahlung nicht ein etwaiger Verstoß gegen Offenbarungspflichten, sondern der bei den Mitarbeitern der Klägerin erweckte Glaube an die Bindungswirkung der tatsächlich übermittelten Stützungserklärung.

III. Scheiden nach den vorstehenden Erwägungen Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo aus, weil der Klägerin auch bei Wirksamkeit der Stützungserklärung keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte zustünden, d.h. etwaige Pflichtverletzungen bei den Vertragsverhandlungen für den geltend gemachten Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden sind, steht der Klägerin auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 3189 BGB i.V.m. § 263 StGB zu.

IV. Eine Haftung der Beklagten nach § 839BGB, Art. 34GG scheidet aus, weil ihr Streithelfer bei Abschluss der Stützungserklärung nicht hoheitlich gehandelt hat.

V. Einen Anspruch aus abgetretenem Recht des Insolvenzverwalters nach §§ 826398BGB hat das Landgericht zutreffend verneint.

1. Die Haftung wegen Existenzvernichtung begründet einen originären Anspruch der GmbH gegen einen Gesellschafter, der seine Grundlage in § 826BGB findet. Sie setzt einen missbräuchlichen, zur Insolvenz der Gesellschaft führenden oder diese vertiefenden kompensationslosen Eingriff in deren der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienendes Gesellschafts-vermögen voraus (vgl. BGHZ 173, 246[juris Rn. 16, 17]).

2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Es liegt keine missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens vor. Die Kündigung war nicht rechtsmissbräuchlich, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

3. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich auch nicht feststellen lässt, dass der GmbH im Sinne des § 826BGB ein Schaden in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe entstanden ist.

a) Der aufgrund eines existenzvernichtenden Eingriffs zu ersetzende Schaden besteht nicht regelmäßig in den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen, die nicht befriedigt werden konnten, wie dies die Klägerin ihrer Schadensberechnung zugrunde gelegt hat. Zu ersetzen sind die durch den Eingriff verursachten Vermögensnachteile der Gesellschaft. Das sind die entzogenen Vermögenspositionen, insolvenzbedingte Zerschlagungsverluste sowie ein etwa entgangener Gewinn der Gesellschaft und, wenn die Gesellschaft ohne den Eingriff nicht insolvenzreif geworden wäre, die Kosten des vorläufigen Insolvenzverfahrens und des Insolvenzverfahrens. Die gesamten im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen zuzüglich der Kosten des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens stellen die Obergrenze dar. Die angemeldeten Forderungen können daher als Obergrenze nur zu ersetzen sein, wenn ohne den existenzvernichtenden Eingriff alle Gläubiger hätten befriedigt werden können (vgl. BGH, WM 2012, 1779[juris Rn. 29]).

b) Dass ohne den Eingriff eine Befriedigung aller Gläubiger möglich gewesen wäre und der Gesamtschaden der GmbH – entzogene Vermögenspositionen einschließlich „Kollateralschäden“ – diese Höhe erreicht hat, hat die Klägerin bereits nicht nachvollziehbar dargetan. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass die … X GmbH bereits vor Ausreichung der Kassenkredite kreditunwürdig war und „nur noch durch Gesellschafterdarlehen in Gestalt der Kassenkredite liquide gehalten werden konnte“ (Berufungsbegründung S. 24, Bl. 680 d. A.). Dass ohne die Rückforderung der Geldmittel durch die Beklagte alle Gläubiger hätten befriedigt werden können, liegt danach eher fern.

4. Die Frage, ob die Abtretung des – originär der Gesellschaft zustehenden – Anspruchs wegen Existenzvernichtung aus § 826BGB durch den Insolvenzverwalter überhaupt wirksam ist, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden.

Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Abtretung bestehen allerdings deshalb, weil nicht gleichzeitig auch der Anspruch auf Rückzahlung verbotener Auszahlungen gemäß §§ 3031 GmbHG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung (nachfolgend: GmbH a.F.) abgetreten worden ist.

a) Sowohl bezüglich der Ansprüche aus §§ 3031GmbHG als auch hinsichtlich derjenigen wegen Existenzvernichtung aus § 826BGB fehlt den Gesellschaftsgläubigern, da es um den Ausgleich des unmittelbaren Entzugs des Vermögens der Gesellschaft durch ihren Gesellschafter geht, eine eigene Forderungszuständigkeit. Es handelt sich bei beiden Ansprüchen um genuine Innenhaftungsansprüche, die im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend zu machen sind. Soweit sich die beiden Ansprüche überschneiden, besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz (BGHZ 173, 246 [juris Rn. 36, 39, 40]).

b) Bei einer Anspruchskonkurrenz ist die auf einen Anspruch beschränkte Abtretung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, allenfalls mit Zustimmung des Schuldners möglich. Denn durch eine solche beschränkte Abtretung würde eine Gesamtgläubigerschaft entstehen, die zur Folge hätte, dass der Schuldner Gefahr liefe, wegen desselben Sachverhalts von verschiedenen Gläubigern verklagt zu werden (BGHZ 140, 175[juris Rn. 21]).

c) Im Streitfall überschneiden sich der Anspruch wegen Existenzvernichtung aus § 826BGB und der Anspruch auf Rückzahlung verbotener Auszahlungen gemäß §§ 3031GmbHG a.F. in Höhe einer Forderung von 1.115.000 €. Denn zu den bei einem existenzvernichtenden Eingriff zu ersetzenden Vermögensnachteilen gehören – wie dargelegt – u.a. die entzogenen Vermögenspositionen. Einer auf einen Anspruch wegen Existenzvernichtung beschränkten Abtretung hat die Beklagte nicht zugestimmt.

VI. Auch dem weiteren Berufungsvorbringen der Klägerin misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob die Rückzahlung der Kassenkredite in Höhe von 1.115.000 € als verbotene Auszahlungen im Sinne der §§ 3031GmbHG a.F. einzuordnen sein könnten. Denn jedenfalls wäre nur der Insolvenzverwalter berechtigt, einen etwaigen Erstattungsanspruch in dieser Höhe für die Gesellschaft einzuziehen. Der Klägerin steht insoweit – wie ausgeführt – kein eigenes Forderungsrecht zu; ein etwaiger Erstattungsanspruch wurde auch nicht an sie abgetreten.

VII. Da der Klägerin von Anfang an kein Schadensersatzanspruch zustand, ist auch ihr Feststellungsantrag (Antrag zu 2) unbegründet.

VIII. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

OLG Naumburg: Zuschlagserteilung und Werkvertrag bei fehlendem Dienstsiegel des Bürgermeisters unwirksam

OLG Naumburg: Zuschlagserteilung und Werkvertrag bei fehlendem Dienstsiegel des Bürgermeisters unwirksam

vorgestellt von Thomas Ax

Nach § 70 Abs. 1 GO LSA a.F. sind Willenserklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Bürgermeister unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. Fehlt das Dienstsiegel auf dem Zuschlagsschreiben, so ist der Bauvertrag im Vergabeverfahren nicht wirksam geschlossen worden. Zwar bedarf die Zuschlagserteilung nach § 18 VOB/A 2012 keiner besonderen Form; die Vorschriften der Gemeindeordnung regeln aber die Vertretungsmacht des Bürgermeisters und sind keine Bestimmung über die einzuhaltende Form. (Rn.29) 2. Die in § 70 Abs. 4 GO LSA a.F. normierte Ausnahme vom Erfordernis des Absatzes 1, eine Erklärung im Geschäft der laufenden Verwaltung, ist nicht gegeben bei einem Bauauftrag, der integraler Bestandteil einer umfangreichen und aufwändigen Sanierung einer Kindertagesstätte ist. (Rn.34)

Gründe A. 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des in H. gelegenen Grundstücks mit Gebäude, in dem sich die Kindertagesstätte „S. “ (im Folgenden: Kita) befindet. Die Klägerin veranlasste zwecks Sanierung und Umbaus der Kita eine Ausschreibung. Die Projektierung übertrug sie der Projektierungs GmbH F. & W. (im Folgenden: Projektierungs GmbH). Das Los 11 betraf Fassadenarbeiten, bei denen das vorhandene Fugenmaterial überklebt werden sollte. Die Klägerin übersandte dem Beklagten, der unter dem 28.09.2012 sein Ange[1]bot unterbreitet hatte (Anlage A 1), als günstigsten Anbieter ein Auftragsschreiben vom 12.10.2012, das eine – hinsichtlich der Urheberschaft zwischen den Parteien streitige – Unterschrift, jedoch kein Dienstsiegel der Klägerin aufweist; der Beklagte unterzeichne[1]te das Auftragsschreiben (Anlage A 2). Die ursprünglich für den Zeitraum vom 18.03. bis zum 03.05.2013 vorgesehene Arbeitsausführung wurde durch die Bauleitung der Kläge[1]rin verschoben. 2 Trotz Einladung erschien der Beklagte nicht zu einer Bauablaufberatung, sondern mel[1]dete im April 2013 unter Bezugnahme auf eine vom Farbenhersteller nach Ortsbesich[1]tigung erstellte Stellungnahme (Anlage B 1) Bedenken betreffend die Fugenabdichtung und den Fassadenzustand an; zu zahlreichen weiteren Punkten erhob er eine Behinde[1]rungsanzeige (Schreiben vom 19.04.2013, Anlage A 3). Mit Schreiben vom 24.04.2013 (Anlage A 5) wies die Projektierungs GmbH die Bedenkenanzeige unter Hinweis darauf, dass die angezeigten Behinderungen ganz überwiegend nicht vorlägen und die tatsäch[1]lich gegebenen fünf Behinderungen bis zum Beginn der Arbeiten des Beklagten beseitigt werden würden, zurück; zugleich lehnte sie ein Nachtragsangebot des Beklagten ab. 3 Die Klägerin forderte den Beklagten zum Beginn der Ausführung der Leistungen betref[1]fend den Fassadenschutz und die Fassadenreinigung (Pos. 30.1 und 30.9. des Leistungs[1]verzeichnisses) zum 06.05.2013 auf. Diese Aufforderung wiederholte sie am 06.05.2013. In diesem Zeitpunkt befand sich das Gebäude in einem entkernten Zustand. Der Beklag[1]te nahm die Arbeiten nicht auf, sondern verwies mit Schreiben vom 07.05.2013 auf sei[1]ne Bedenken und fortbestehende Baubehinderungen. Hierauf verlangte die Klägerin ei[1]ne Arbeitsaufnahme spätestens am 13.05.2013. Nachdem die Klägerin eine Kündigung im Falle der Nichtaufnahme der Arbeiten bis zum 21.04.2013 angedroht hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 22.05.2013 aus diesem Grund die Kündigung des Werkvertrags. Der Beklagte wies die Kündigung wegen fehlender Baufreiheit zurück und erklärte selbst die Kündigung des Werkvertrags wegen Verzugs der Klägerin mit von ihr zu erbringen[1]den Vorleistungen. 4 In der Folgezeit vergab die Klägerin die Fassadenarbeiten an ein anderes Unternehmen (im Folgenden: Drittfirma). Wegen der Fehlstellen der Fassade und dem Herausstehen von Steinen aus dieser wurde mit der Drittfirma eine Reinigung der Fassade im Wege ei[1]nes Abwaschens statt durch Einsatz eines Druckwasserstrahlers vereinbart. 5 Die Klägerin forderte den Beklagten fruchtlos zur Zahlung kündigungsbedingter Mehr[1]kosten auf. Am 09.05.2014 hat sie Klage erhoben. 6 Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Auftragsschreiben durch ihren Bürgermeister un[1]terzeichnet worden sei. Ferner habe ab dem 06.05.2013 für den Beklagten Baufreiheit zumindest zum Beginn der Arbeiten in einigen Teilbereichen der Fassade bestanden. Die von der Projektierungs GmbH im Schreiben vom 24.04.2013 benannten fünf Vorarbei[1]ten seien ausgeführt gewesen. Der Beklagte habe den Vertrag allein deshalb nicht aus[1]führen wollen, weil er sich bei seinem Angebot verkalkuliert habe. Nach erneuter Aus[1]schreibung desselben Loses 11 habe die Drittfirma – bis auf die Änderung hinsichtlich der Reinigung der Fassade – die ursprünglich an den Beklagten vergebenen Leistungen er[1]bracht. Hierbei seien jedoch Mehrkosten für die Drittausführung i.H.v. 8.346,53 €, für die – wegen der Zurückstellung der Fassadenarbeiten – notwendige erneute Gerüststellung i.H.v. 3.978,35 € und für die beauftragte Bauleitung i.H.v. 2.467,76 € entstanden. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.792,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro[1]zentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2014 zu zahlen; 9 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche außergerichtliche Kosten i.H.v. 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2014 zu zahlen. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Ausschreibung den Zustand der Fassade nicht ausreichend beschrieben habe. Die Arbeiten hätten wegen der in seinen Schreiben vom 19.04.2013 und 07.05.2013 aufgezeigten Hindernisse nicht begonnen bzw. ausgeführt werden können. 13 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. W. , M. F. und R. M. sowie die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und die Anhö[1]rung der Sachverständigen. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten der Dipl.-Bauing. (FH) S. H. vom 18.01.2017 (hintere Aktentasche, Bd. II) und die Sitzungs[1]protokolle vom 12.03.2015 (Bl. 93 – 110, I), 31.03.2016 (Bl. 8 – 14, II) und 21.09.2017 (Bl. 87 – 96, II) Bezug genommen. 14 Mit am 15.03.2018 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (Bl. 151 – 154, II). 15 Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. 16 Die Klägerin beantragt, 17 unter Abänderung des am 15.03.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle 18 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.792,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen; 19 2. den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche außergerichtliche Kos[1]ten i.H.v. 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis[1]zinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen; 20 hilfsweise, unter Aufhebung des am 15.03.2018 verkündeten Urteils des Landge[1]richts Halle die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landge[1]richt Halle zurückzuverweisen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Auf das Vorbringen der Parteien in II. Instanz wird verwiesen. B. 24 Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Be[1]schluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechts[1]sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Si[1]cherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 25 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Mehrkosten hinsichtlich der Fassadenarbeiten an der Kita i.H.v. 14.792,64 €. Auf die zu[1]treffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das Vor[1]bringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. 26 Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: 27 I. Der streitgegenständliche Werkvertrag ist nichtig. Selbst wenn man ihn für genehmi[1]gungsfähig erachtete, wäre der Eintritt der Wirksamkeit infolge Genehmigung erst zu ei[1]nem Zeitpunkt erfolgt, als ein für eine klägerische Schadensersatzforderung vorauszu[1]setzender Verzug des Beklagten aufgrund der von der Klägerin erklärten Kündigung des Werkvertrags nicht mehr eintreten konnte. 28 1. Der zwischen den Parteien auf der Grundlage des Angebots des Beklagten vom 28.09.2012 und der Annahme – des Zuschlags – der Klägerin gemäß Auftragsschreiben vom 12.10.2012 zustande gekommene Werkvertrag ist jedenfalls aufgrund der fehlen[1]den Anbringung des Dienstsiegels der Klägerin auf dem Auftragsschreiben nichtig. 29 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt sowohl das Fehlen der nach einer Gemeindeordnung für die Wirksamkeit von die Gemeinde verpflichtenden Erklärun[1]gen vorauszusetzenden Unterschrift des Bürgermeisters als auch des Dienstsiegels zur Nichtigkeit (Unwirksamkeit) des abgeschlossenen Vertrages (Urteile vom 16.11.1978, III ZR 81/77, NJW 1980, 117, und vom 07.03.2002, III ZR 137/01, WM 2002, 2107). 30 b) Nach § 70 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der vorliegend maßgeblichen, bis zum 30.06.2014 gültigen Fassung bedurften Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform; sie sind nur rechts[1]verbindlich, wenn sie handschriftlich vom Bürgermeister unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. 31 aa) Die nach allgemeinen Beweislastregeln beweisbelastete Klägerin ist schon hinsicht[1]lich der von ihr behaupteten – und vom Beklagten bestrittenen – Tatsache, dass es sich bei der auf dem Auftragsschreiben auf Auftraggeberseite geleisteten Unterschrift um die des Bürgermeisters der Klägerin – oder eines Vertreters gemäß § 70 Abs. 2 GO LSA a.F. – handelt, beweisfällig geblieben. Insoweit liegt bereits kein geeignetes Beweisangebot der Klägerin vor. 32 bb) Darüber hinaus befindet sich auf dem Auftragsschreiben unstreitig kein Dienstsiegel der Klägerin. 33 cc) Die diesbezüglichen Bewertungen des Landgerichts hat die Klägerin mit der Berufung nicht angegriffen. 34 c) Die in § 70 Abs. 4 GO LSA a.F. normierte Ausnahme vom Erfordernis des Abs. 1 ist nicht gegeben, da es sich vorliegend nicht um eine Erklärung im Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Hiergegen spricht bereits das Auftragsvolumen des in Rede stehen[1]den Werkvertrages und der Umstand, dass das diesen Werkvertrag betreffende Los 11 integraler Bestandteil einer umfangreichen und aufwändigen Sanierung der Kita gewe[1]sen ist. Auch hinsichtlich dieser Bewertung des Landgerichts hat die Klägerin im Beru[1]fungsverfahren keinen Einwand vorgebracht. 35 d) aa) Allein die Nichtbeachtung der durch § 70 Abs. 1 GO LSA a.F. für Verpflichtungser[1]klärungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten führt bereits zur Unwirksamkeit des Werk[1]vertrags, wobei diese allerdings nicht aus § 125 BGB, sondern daraus folgt, dass die zur Vertretung berufenen Organe nicht innerhalb ihrer durch § 70 Abs. 1 GO LSA a. F. näher ausgestalteten Vertretungsmacht gehandelt haben und ihre Verpflichtungserklärung da[1]mit für die Gemeinde nicht rechtsverbindlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1978, a.a.O., Rn. 26). 36 bb) Zwar bedurfte die Zuschlagserteilung nach § 18 VOB/A in der Fassung vom 26.06.2012 grundsätzlich keiner besonderen Form. Das ändert jedoch nichts an der Gel[1]tung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften der Gemeindeordnung, und zwar schon deshalb nicht, weil diese Vorschriften die Vertretungsmacht des zuständigen Gemein[1]deorgans regeln bzw. beschränken und keine Bestimmungen über die einzuhaltende zivilrechtliche Form enthalten (Ingenstau/Korbion) von Wietersheim, VOB, 19. Aufl., § 18 VOB/A, Rn. 27; Kapellmann/Messerschmidt/Stickler, VOB, 5. Aufl., § 18 VOB/A, Rdn. 25; Kulartz/Marx/Portz/Prieß/Kus, VOB/A, 2. Aufl., § 18 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.01.1994, VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528). 37 cc) Der Beachtung der Erfordernisse des § 70 Abs. 1 GO LSA a.F. kommt – entgegen der Auffassung der Klägerin (Seite 4 der Berufungsbegründung: „Behördenintern ist für die[1]sen Zuschlag die Schriftform zwingend.“) – nicht lediglich Bedeutung für das Innenver[1]hältnis zu. Angesichts der dieser Vorschrift beizumessenden Warnfunktion, wonach die Gemeinden vor den nachteiligen Folgen unbedachter und übereilt abgegebener Ver[1]pflichtungserklärungen geschützt werden sollen, kann der Bürgermeister die Gemein[1]de nur unter Beachtung der normierten Förmlichkeiten vertreten, so dass jeder Verstoß hiergegen eine ggf. zunächst zur schwebenden Unwirksamkeit und im Falle der Unmög[1]lichkeit der Heilung zur Unwirksamkeit führende Überschreitung seiner Vertretungs[1]macht darstellt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27). 38 2. Eine zum Eintritt der Wirksamkeit des Werkvertrags führende Genehmigung ihrer auf den Abschluss dieses Vertrags gerichteten Willenserklärung gemäß §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB entsprechend hat die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt erklärt, als ein Verzug des Beklagten nicht (mehr) gegeben gewesen ist. 39 a) In diesem Zusammenhang kann unterstellt werden, dass eine Heilung des Mangels der Förmlichkeiten des § 70 Abs. 1 GO LSA a.F. überhaupt in Betracht kommt (vom BGH offen gelassen: vgl. Urteil vom 16.11.1978, a.a.O., Rn. 28). 40 b) aa) Zutreffend hat das Vordergericht entschieden, dass in der Vollmachtserteilung des klägerischen Verfahrensbevollmächtigten vom 03.05.2013 – und dessen späterer an[1]waltlicher Tätigkeit – allein deshalb keine wirksame Genehmigung gesehen werden kann, weil die Vollmachtsurkunde selbst kein Dienstsiegel enthält und darüber hinaus auch bei dieser Urkunde nicht festgestellt werden kann, dass die dort aufgebrachte Unterschrift vom Bürgermeister der Klägerin geleistet worden ist. 41 bb) (1) Das gilt auch für die Erhebung der Klage, sollte man diese als eine konkluden[1]te Genehmigung der werkvertraglichen Willenserklärung der Klägerin auslegen. Selbst wenn man die Genehmigung als wirksam erachtete, vermochte diese einen Schadenser[1]satzanspruch der Klägerin nicht zu begründen. Zwar wäre einer solchen Genehmigung grundsätzlich eine rückwirkende Bedeutung, mithin bezogen auf den Zeitpunkt des Ab[1]schlusses des Vertrags, beizumessen (§ 184 Abs. 1 BGB entsprechend). Dies würde je[1]doch nicht mit Blick auf den Verzug des Schuldners gelten, da ein solcher Verzug im Falle des Vorliegens eines schwebend unwirksamen Vertrages erst ab dem Zeitpunkt der Genehmigung – ex nunc – eintreten könnte (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 184, Rn. 2). 42 (2) Im Zeitpunkt der Genehmigung, nämlich bei Zustellung der Klage am 16.05.2014 (§ 182 Abs. 1 BGB entsprechend) – aber auch bei Anhängigwerden der Klage am 09.05.2014 – konnte ein Verzug des Beklagten jedoch nicht vorliegen, da die Klägerin den Vertrag bereits zuvor mit Schreiben vom 22.05.2013 gekündigt hatte. 43 3. Schließlich ist es dem Beklagten nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Denn die Nichteinhaltung der Förmlichkeiten ist nicht aufgrund einer Nachlässigkeit des Be[1]klagten, sondern einer solchen auf Klägerseite entstanden. Ferner ist der Vertrag nicht ausgeführt worden, da beide Vertragsparteien die im Vertrag vereinbarten Leistungen nicht erbracht haben. Schließlich folgt eine Treuwidrigkeit nicht daraus, dass der Beklag[1]te den Werkvertrag, wie etwa seine Bedenkenanzeigen belegen, zunächst als wirksam erachtet und behandelt hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32; vgl. auch Seite 5 der Berufungsbe[1]gründung.

Ax Vergaberecht
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