Ax Vergaberecht

VK Thüringen: Bestimmte kritische Aufgaben können direkt vom Bieter selbst ausgeführt werden müssen

VK Thüringen: Bestimmte kritische Aufgaben können direkt vom Bieter selbst ausgeführt werden müssen

vorgestellt von Thomas Ax

Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen vorgeben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst ausgeführt werden müssen. „Kritisch“ in diesem Sinne sind Leistungen, die entweder besonders fehleranfällig oder für den Leistungserfolg von besonderer Bedeutung sind. Mit bestimmten kritischen Aufgaben können nur Teilleistungen eines Vertrags gemeint sein, nicht jedoch der gesamte Vertrag. VK Thüringen, Beschluss vom 10.07.2019 – 250-4003-15326/2019-E-010-G

Gründe

I.

Die AG hat im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 27.09.2019 Postdienstleistungen in zwei Losen für die Stadtverwaltung ### im Zustellbereich ….. (Los 1) und darüber hinaus (Los 2) im offenen Verfahren als Dienstleistung ausgeschrieben. Die Leistung wird unter II.2.4) der europaweiten Auftragsbekanntmachung wie folgt beschrieben: 1) Abholservice für die Ausgangspost, 2) Frankieren, Konsolidieren und Einliefern der Ausgangspost; 3) Zustellen der Ausgangspost; 4) Lieferservice für die Eingangspost (nur für Los 1). Zuschlagskriterien sind nach II.2.5) als Qualitätskriterium die Leistungsqualität mit einer Gewichtung von 60 und als Kostenkriterium der Gesamtpreis mit einer Gewichtung von 40. Der geschätzte Gesamtwert der Leistung wird nach II.2.6) auf ###x Euro brutto geschätzt. Unter III.1.2) folgen für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit eine Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien, u.a. abweichend von der Eigenerklärung 124LD sind nicht 3 Referenzen aus den letzten 3 Jahren, sondern bereits mit dem Angebot mindestens 5 Referenzschreiben öffentlicher und/oder privater Auftraggeber, welche sich auf eine Leistungserbringung von gleichartigen Postdienstleistungen bezieht, einzureichen. Diese Referenzen müssen die qualitativ einwandfreie Tätigkeit des Bieters bestätigen und nicht älter als 18 Monate sein. Weiterhin wird gefordert, gültige Zertifikate vorzulegen, die durch externe Laufzeitmessungen nachvollziehbar belegen, dass die von der AG geforderte Laufzeitanforderung in den jeweiligen Zustellbereichen der Lose (Los 1: Zustellung am nächsten Werktag, der auf den Abholtag folgt; Los 2: Zustellung am übernächsten Werktag, der auf den Abholtag folgt) erreicht wird. Unter VI.3) folgen zusätzliche Angaben: Das Vergabeverfahren wird elektronisch […] durchgeführt. […] die Angebotsabgabe ist seit 18.10.2018 nur noch in elektronischer Form zulässig. […] Eine Abgabe des Angebots per Fax oder E-Mail ist nicht zulässig, da dies keine elektronische verschlüsselte Angebotsabgabe ist und zum Ausschluss des Angebots führt.

Im Vorblatt zum Leistungsverzeichnis wird folgender Passus aufgeführt:

„Zur Angebotsabgabe werden sach- und fachkundige Firmen aufgefordert, die ausschließlich im Bereich der Postdienstleistungen tätig sind und den ausgeschriebenen Leistungsumfang mit eigenen Mitarbeitern erfüllen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen, auch in Teilen, Dritten zu übertragen. Die ### AG ist kein „Dritter“ im Sinne dieser Regelung. Der Auftragnehmer hat lediglich anzugeben, ob und falls ja, welcher Leistungsumfang von der ### ausgeführt werden soll. Auf eine konzeptionelle Beschreibung durch den Auftragnehmer kann in diesem Fall verzichtet werden.“

Unter B4 des Leistungsverzeichnisses, Zustellen der Ausgangspost, wird über die stattzufindende Zustellung für Los 1 (E+1) und Los 2 (E+2) bestimmt, dass die Bedingungen des § 2 Nr. 3 PUDLV nicht zur Anwendung kommen. Unter B7, Leistungsqualität, ist folgendes aufgeführt:

„Falls Konsolidierungsunternehmen beabsichtigen, Teile der Leistungen ausschließlich zur Ausführung an die ### AG zu übertragen, müssen die in der Leistungsbeschreibung unter Punkt D ausgeführten Kategorien Nr. 6 (Qualität der Ausgabe- und Benachrichtigungsstellen), Nr. 8 (Qualität der Adress- und Briefkastendatei) und Nr. 12 (Qualität des Zustellpersonals) nicht beschrieben werden. Es reicht ein schriftlicher Hinweis darauf, dass diese Leistungen ausschließlich der ### AG übertragen werden. Diese Leistungsteile wird der Auftraggeber mit der jeweils vorgegebenen maximalen Punktzahl bewerten.“

Nach B1-1, Postprodukte, sind das Postprodukt „Postzustellungsauftrag“ und „Postdienstleistungen, welche mit der Durchführung von Wahlen in Zusammenhang stehen, nicht Bestandteil und Gegenstand dieser Ausschreibung.“

Am 17.10.2019 hat die AG eine Berichtigung, Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben, im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht. Unter III.1.2) muss es heißen: zu 1) Die Referenzen müssen die qualitativ einwandfreie Tätigkeit des Bieters bestätigen und dürfen nicht älter als 36 Monate sein. Zu 2) Los 1 und Los 2: Zustellung gemäß § 2 Nr. 3 PUDLV. Mit Schreiben vom 21.10.2019 an die AG, per Telefax am 22.10.2019 eingegangen, nimmt die AST Bezug auf ein Schreiben an die AG vom 03.09.2019. Dort sei sie bereits auf die Nutzung von Nachunternehmen eingegangen:

„… Der Ausschluss von Nachunternehmerschaften ist ebenso eklatant rechtswidrig. §§ 36, 47 VgV sehen die NU-Beteiligung ausdrücklich vor und geben keinerlei Handhabe für deren Ausschluss. Wenn ein AG der Auffassung ist, ein benannter NU sei nicht geeignet, so muss er gar Gelegenheit zum Austausch des NU geben; § 36 Abs. 5 VgV. Selbst in einem solchen Fall darf der Hauptbieter nicht benachteiligt oder ausgeschlossen werden…“

Dieser Punkt werde erneut gerügt. Es werde gefordert, der Rüge abzuhelfen und die Ausschreibung rechtskonform und wettbewerbsoffen zu gestalten. Mit Schreiben vom 23.10.2019 hat die AG auf das Rügeschreiben der AST vom 21.10.2019 ausgeführt:

Sie habe bestimmt, dass die Kommunikation nur elektronisch über die Vergabeplattform erfolge, vgl. hierzu Nr. 2 im Formular 631 EU der Vergabeunterlagen. Die AST habe ihr Rügeschreiben per Telefax übermittelt. Die AST werde darauf hingewiesen, dass für die Wirksamkeit der Rüge die Einhaltung des vorgegebenen Formerfordernisses Voraussetzung sei. Zur Sache äußere sich die AG dennoch und teile folgende Auffassung mit: Die AG definiere die Dienstleistung als sogenannte kritische Aufgabe im Sinne des § 47 Abs. 5 VgV. Danach könne der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass bei Dienstleistungsaufträgen bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter ausgeführt werden müssten. Das sei hier der Fall. Die ordnungsgemäße Ausführung der zu beauftragenden Postdienstleistungen, hier im Besonderen die fristgemäße Zustellung der Postsendungen bei den Empfängern, habe strategische Bedeutung für den geregelten Betriebsablauf der Verwaltung. Von daher werde ein ausschließlich direkter Zugriff auf den künftigen Auftragnehmer verlangt. Es sei anzumerken, dass wegen Mängeln in der Auftragsausführung und deren nicht beherrschbarer Behebung – gerade auch wegen beauftragter und in der Auftragsdurchführung einbezogener Nachunternehmer – im vergangenen Jahr die vorzeitige Kündigung des Dienstleistungsvertrages über Postdienstleistungen mit dem Unternehmen der AST erfolgt sei. Eine Stadtratssitzung habe wegen verspäteter Zustellung der Ladungs- und Sitzungsunterlagen nicht durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund und den eigenen negativen Erfahrungen stufe die AG Postdienstleistungen als sogenannte kritische Aufgabe ein und verlange die direkte Ausführung durch den Bieter. Der Rüge könne die AG, selbst wenn diese unter Beachtung der Grundsätze der Kommunikation im Sinne des § 9 VgV formgemäß über die Vergabeplattform zugegangen wäre, auch in Auswertung einschlägiger Kommentierung zur Vergabeverordnung nicht abhelfen. In Beantwortung von Bieterfragen antwortet die AG auf die Frage „Gehen wir recht in der Annahme, dass der Einsatz von Nachunternehmen ausgeschlossen ist?“: „Ja, der Einsatz von Nachunternehmern ist nicht gestattet.“

Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 hat die AST per E-Mail, nunmehr anwaltlich vertreten, weitere Rügen vorgetragen:

1. Soweit unter Ziffer III.1.2 der EU-Bekanntmachung die Referenzanforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bieter gegenüber §§ 122 Abs. 4 Satz 1 GWB, 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV dahingehend verschärft werden, dass bereits mit dem Angebot fünf Referenzschreiben vorzulegen seien, sei dies vergaberechtswidrig. Zum einen stehe diese erhöhte Anforderung nicht in einem vertretbaren Verhältnis zum Auftragsgegenstand. Inmitten stehe ein vom Umfang her und auch von der zeitlichen Erstreckung her unterdurchschnittlich komplexer Auftrag mit einem auch übersichtlichen finanziellen Umfang. Die Anforderung nach mindestens fünf Referenzschreiben über vergleichbare Aufträge stehe daher nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand und beschränke den Wettbewerb.

2. Die Anforderung, bereits mit dem Angebot Referenzschreiben anderer Auftraggeber vorzulegen, verstoße gegen den Grundsatz der Eigenerklärung nach § 48 Abs. 2 VgV. Gründe dafür, dass vorliegend bei gleichzeitig äußerst knapp bemessener, gerade so die Mindestfrist überschreitender Angebotsfrist gleich mehrere Drittbescheinigungen einzuholen und vorzulegen seien, seien nicht ersichtlich. Sie würden die Wettbewerbsteilnahme in unzulässiger Weise erschweren. Die Überprüfung von zunächst durch Bietereigenerklärung benannter Referenzen sei im Übrigen die ureigene Aufgabe jedes öffentlichen Auftraggebers.

3. Die Vergabeunterlagen seien so ausgestaltet, dass die ### AG (###) bevorzugt werde. So würden etwa nach Ziff. B 7, S. 10 der LB bestimmte qualitative Wertungskriterien, wenn ein Bieter sich für diese auf die Leistungen der ### AG berufe, von vornherein – bereits in den Vergabeunterlagen – mit der maximalen Punktzahl bewertet. Das verletze die Bietergleichbehandlung. Das gelte auch für S. 1, drittletzter Absatz LB. Wenn danach die ### AG als Nachunternehmer eingeschaltet werde, müsse der Bieter nicht einmal mehr ein vollständiges Angebot einreichen. Die AST hat mit Schreiben/Telefax vom 29.10.2019 bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag gestellt. Sie beantragt im Einzelnen,

1. der AG aufzugeben, das Vergabeverfahren zur Beschaffung von Postdienstleistungen mit der Referenznummer 19 VgV 007, EU-Bekanntmachung 2019/S 187-454868, im Falle fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor europaweiter Bekanntmachung des Verfahrens zurückzuversetzen und sowohl den Inhalt der Bekanntmachung als auch die Vergabeunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer vergaberechtskonform auszugestalten, insbesondere die Übertragung von Teilleistungen auf Unterauftragnehmer nicht zu untersagen und die Übertragung von Teilleistungen auf einen bestimmten Dritten (### AG) nicht zu privilegieren;

2. hilfsweise sonstige geeignete Maßnahmen anzuordnen, um eine Rechtsverletzung auf Seiten der Antragstellerin zu verhindern;

3. der Antragsgegnerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen und auszusprechen, dass für diese die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren erforderlich ist. Aus dem Leistungsverzeichnis sei ersichtlich, dass die Ausschreibung auf die ### AG zugeschnitten sei. Die ### AG sei, was kammerbekannt sei, der einzige Anbieter auf dem Markt der Postdienstleistungen, der als ehemaliges Staatsunternehmen über ein komplettes Netz der bundesweiten Zustellung ,,in Eigenleistung“ verfüge. Demgegenüber seien die Wettbewerbsunternehmen der ### AG regional tätig, verfügten also über mehr oder weniger räumlich umfangreiche eigene Zustellnetze in bestimmten Regionen und bewirkten Zustellaufträge außerhalb der eigenen Netzabdeckung mit Nachunternehmen, darunter auch über das Zustellnetz der ### AG. Darüber hinaus, also außerhalb der eigentlichen Zustelltätigkeit, bedienten sich die regionalen Anbieter auch für andere Teilleistungen wie etwa die Konsolidierung, der Unterstützung durch Nachunternehmen, die aber nicht die ### AG seien oder sein müssten. Da sich dies nicht aus der Bekanntgabe ergeben habe, habe die AST festgestellt, dass ihr bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz eine Verfahrensteilnahme unmöglich sei. Daher habe sie mit Rügeschreiben vom 21.10.2019 das Verbot des Einsatzes von Nachunternehmen als vergaberechtswidrig beanstandet. Die verfahrensgegenständlichen Postdienstleistungen habe die AST in einem Rügeschreiben vom 03.09.2019 schon einmal in einer Vorgängerausschreibung nach EU-Auftragsbekanntmachung 2019/……… vom 09.08.2019 gerügt. Die Vorgängerausschreibung habe es nur der ### AG ermöglicht, sich am Verfahren zu beteiligen. Auf die damalige Rüge der AST hin habe die Antragsgegnerin die Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens verfügt und dessen Korrektur angekündigt.

Das Ergebnis dieser Korrektur sei nun das vorliegende Vergabeverfahren. Die Antragsgegnerin habe die Rüge vom 21.10.2019 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe eine nicht ordnungsgemäße Form der Rüge bemängelt und im Übrigen erklärt, dass die gesamte Auftragserledigung der Ausschreibung eine einzige kritische Aufgabe im Sinne des § 47 Abs. 5 VgV sei, so dass der gesamte Auftrag direkt vom Bieter persönlich ausgeführt werden müsse. Zur Begründung werde auf stattgehabte, angeblich mangelhafte Leistungserbringungen verwiesen. Mit ergänzendem Rügeschreiben vom 29.10.2019 seien weitere Vergaberechtsverstöße gerügt worden. Diese betreffen die unverhältnismäßigen Referenzanforderungen einerseits und die „gesetzten“ Wertungsvorteile zugunsten der ### AG andererseits. Infolge des Nachunternehmerverbotes sei der AST eine Wettbewerbsteilnahme nicht möglich. Aufgrund ihrer unternehmerischen Struktur hätte sie für die Teilleistungen der Zustellungen im Postleitzahlbereich … des Loses 1 einen Unterauftragnehmer, jedoch nicht die ### AG, nach § 36 VgV einsetzen wollen und müssen; entsprechendes wäre für Teile der Leistungen des Loses 2 vorgesehen gewesen. Die AST beabsichtige außerdem, als Einzelbieterin, aber eben mit Unterauftragnehmern, am Vergabeverfahren teilzunehmen, und nicht eine „Zwangsehe“ in Form einer im Vergleich zur Vorgängerausschreibung jetzt möglichen Bietergemeinschaftskonstellation eingehen zu müssen. Da die Antragsgegnerin aber etwaige Bieterunternehmen dazu zwinge, einzig und alleine mit der ### AG, die kein Dritter im Sinne des Nachunternehmerverbots sein solle, zusammenzuarbeiten, sei es der AST verwehrt, sich mit einem eigenen Angebot an diesem Vergabeverfahren zu beteiligen. Deshalb verbleibe nur die förmliche Vergabenachprüfung, um ihr die Teilnahmemöglichkeit zu eröffnen.

Nach Auffassung der AST ist der Nachprüfungsantrag nach § 160 GWB statthaft und auch sonst zulässig. Der für Liefer- und Dienstleistungsaufträge maßgebliche EU-Auftragsschwellenwert werde nach den Angaben der Antragsgegnerin deutlich überschritten. Die Zuständigkeit der Vergabekammer Thüringen liege auf der Hand. Die Antragsbefugnis der AST aus § 160 Abs. 2 GWB sei gegeben. Als entsprechend spezialisiertem Fachunternehmen und als die bisherige Auftragnehmerin der jetzt ausgeschriebenen Postdienstleistungen habe sie ein erhebliches Interesse an einer ordnungsgemäßen, rechtlich einwandfreien Wettbewerbsteilnahme, an der sie aber gerade deshalb gehindert werde, weil die Antragsgegnerin entweder nur Angebote der ### AG oder aber solche Angebote von anderen Unternehmen als der ### AG ermögliche, die dann, wenn sie die Leistungen nicht sämtlich im eigenen Betrieb erbringe, zwingend mit der ### AG zusammenarbeiten müsste, während die Beteiligung anderer Unterauftragnehmer verboten sei. Dass in einem solchen Fall die Darlegung der Antragsbefugnis nicht von der Abgabe eines eigenen, aber bedingungsgemäß nicht möglichen Angebots abhänge, stehe außer Frage. Der AST drohe durch die faktische Wettbewerbssperre ein erheblicher Schaden, denn sie sei für ihr Unternehmen auf die Teilnahme an derartigen Ausschreibungen namentlich in ihrem regionalen Wirkungskreis angewiesen. Die Antragsbefugnis der AST liege auch hinsichtlich der weiteren Rügen vom 28.10.2019 vor. Denn durch die dort gerügten Aspekte würden die Wettbewerbsaussichten der AST im Vergleich zur ### AG erheblich beeinträchtigt, ohne dass Gründe für die Bevorzugung gegeben seien.

Schließlich habe die AST ihren Rügeobliegenheiten entsprochen. Sie habe die Vergabeunterlagen im Laufe des 10.10.2019 heruntergeladen. Da sich die Bekanntmachung selbst nicht zu dem Nachunternehmerverbot verhalte, habe die AST davon erst im Zuge der Bearbeitung der Vergabeunterlagen in der KW 42 Kenntnis erlangt. Die entsprechende Rüge habe sie rechtzeitig am 21.10.2019 ausgebracht. Die mit den ergänzenden Rügen geltend gemachten Rechtsverstöße waren für die AST, die über keinen Hausjuristen oder gar über eine Rechtsabteilung verfüge, in ihrer rechtlichen Bedeutung nicht erkennbar. Selbst wenn, sei deren Rüge jedenfalls rechtzeitig im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB erfolgt. Nach Auffassung der AST ist der Nachprüfungsantrag auch begründet, denn die gerügte Ausgestaltung der Vergabeunterlagen verletzte sie erheblich in ihren Bieterrechten aus § 97 Abs. 1 und Abs. 2 mit Abs. 6 GWB. Für das Verbot des Einsatzes von Nachunternehmen bzw. Unterauftragnehmern existiere keine vergaberechtliche Rechtsgrundlage. Derartige Beschränkungen der unternehmerischen Handlungsformen und die damit verbundene Bevorzugung der ### AG würden eine erhebliche Ungleichbehandlung für alle Bieter darstellen, die nicht die ### AG seien. Sie würden sämtliche Wettbewerber der ### AG gezielt benachteiligen, was insbesondere ein Abgleich der jetzigen Konditionen mit den bereits monierten Bedingungen der Vorgängerausschreibung offenbare. Insoweit sei nur das seinerzeit ebenfalls verfügte Verbot von Bietergemeinschaften aufgehoben worden, während an der Bevorzugung der ### AG und dem Nachunternehmerverbot festgehalten werde. Die außerdem geltend gemachten Formmängel des Rügeschreibens vom 21.10.2019 verfangen ebenfalls nicht.

a) Zum einen gelte der elektronische Kommunikationszwang nach § 9 Abs. 2 VgV nur für das eigentliche Angebot, nicht aber für sonstigen Schriftwechsel. Zum anderen habe die Antragsgegnerin selbst in der Bekanntmachung unter den ,,Kontaktdaten“ eine Telefaxnummer veröffentlicht ohne den Zusatz, dass diese aber nicht benutzt werden dürfe. Im Übrigen seien Rügen anerkanntermaßen formlos möglich.

b) Ein allgemeines Nachunternehmerverbot sei rechtswidrig. Während sich das nationale Umsetzungsrecht der EU-Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge bis zur Neufassung der VgV 2016 expliziter Regelungen zu einem vergaberechtlichen Selbstausführungsgebot enthalten habe, sei in der Rechtsprechung gleichermaßen anerkannt gewesen, dass dem europäischen Vergaberecht ein Selbstausführungsgebot fremd sei. Aus Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG sei übereinstimmend hergeleitet worden, dass die Vorgabe eines bestimmten Eigenleistungsanteils für den eigenen Betrieb eines Wettbewerbsteilnehmers unionsrechtswidrig sei. Mit Art. 71 der Richtlinie 2014/24/EU, der durch § 36 VgV in nationales Recht umgesetzt worden sei, werde erstmals eine eng verstandene Ausnahme zum Verbot von Selbstausführungsgeboten statuiert, die als solche allerdings nicht neu sei, sondern wiederum auf einer bekannten Rechtsprechung namentlich des Europäischen Gerichtshofs, U. v. 18.3.2004 – Rs. ·314/01, beruhe. Seither habe der EuGH und ihm folgend die nationalen Gerichte nur in besonderen Ausnahmefällen die Verpflichtung zur Selbstausführung gestattet.

c) Sowohl nach altem wie nach neuem EU-Vergaberecht würde es den Bietern im Sinne eines umfassenden Wettbewerbs freistehen, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie im Auftragsfall Unterauftragnehmer einsetzen wollten. Dieses Recht könne durch einen öffentlichen Auftraggeber, von einer engen Ausnahme abgesehen, nicht eingeschränkt werden. Das Vergaberecht kenne kein Selbstausführungsgebot bzw. kein Fremdausführungsverbot. Solange ein Bieter nachweisen könne, dass der Unterauftragnehmer die Leistungen im Zuschlagsfall übernehme, dürfe er sich auf dessen Kapazitäten stützen, und zwar in einem Umfang und Ausmaß, das er selbst festlege (EuGH, U. v. 7.4.2016 – Rs. C-324/14). Die Möglichkeit der Unterauftragsvergabe solle gerade für einen umfassenden Wettbewerb sorgen und es kleinen und mittleren Unternehmen ermöglichen, sich unter zumutbaren Bedingungen einen Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erschließen (EuGH, a. a. O.). Demgemäß dürfe der öffentliche Auftraggeber auch keine Bedingungen vorgeben, die den Einsatz von Unterauftragnehmern einschränke.

d) Davon kodifiziere nunmehr § 47 Abs. 5 VgV eine Ausnahme, wenn es dort heiße, dass öffentliche Auftraggeber vorschreiben können, dass bestimmte kritische Aufgaben bei Dienstleistungsaufträgen direkt vom Bieter selbst ausgeführt werden müssen. Sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Norm als auch aus bisher dazu ergangenen Entscheidungen, einmal – zumindest vergleichbar – diejenige des EuGH vom 05.04.2017 zu Rs. C-298/15 zum anderen aus der Entscheidung des OLG Rostock vom 13.04.2018 – 17 Verg 1/18 folge, dass es sich bei der Möglichkelt zur zwingenden Vorgabe einer Selbstausführung nach § 47 Abs. 5 VgV um eine Ausnahmeregelung handele, die den freien Wettbewerb und die unternehmerischen Handlungsformen nach § 36 VgV beschränke. Jene Ausnahmeregel könne nicht dazu führen, dass die Wettbewerbsfunktion des § 36 VgV erheblich entwertet oder gar, wie im vorliegenden Fall, vollständig unterlaufen werde. Soweit sich nämlich § 36 VgV einerseits und § 47 Abs. 5 VgV andererseits in Regelungsziel und Regelungszweck vermeintlich entgegenstehen, seien die jeweiligen Zwecksetzungen teleologisch im Wege einer praktischen Konkordanz zu vereinigen. Das wiederum lasse sich ohne weiteres anhand des Wortlautes des § 47 Abs. 5 VgV bewerkstelligen. Dort heiße es nämlich, dass ,,bestimmte kritische Aufgaben bei Dienstleistungsaufträgen“ vom Bieter selbst zu erbringen seien, wenn ein Auftraggeber dies vorgebe. Daraus ergebe sich, dass es immer nur um bestimmte kritische Teilleistungen eines Dienstleistungsauftrags gehen könne, nicht aber um den Dienstleistungsauftrag in Gänze, wie es vorliegend der Fall sei. ,,Kritische Aufgaben bei Dienstleistungsaufträgen“, so der Gesetzeswortlaut, seien nach Sinn und Zweck der Vorschrift und auch nach dem Wortlaut der Regelung Teilleistungen innerhalb eines Dienstleistungsauftrags, nicht aber der gesamte Dienstleistungsauftrag. Denn, wenn das der Fall wäre, würde nicht nur § 36 VgV leerlaufen, sondern es müsste auftraggeberseitig geprüft werden, ob ein solcher insgesamt „kritischer“ Dienstleistungsauftrag nicht von vornherein in einem weniger wettbewerbsintensiven Verfahren, etwa nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV, zu beschaffen wäre.

Dazu müssten wiederum die dort genannten, engen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen, die im einzelnen Fall eine besonders spürbare Begrenzung des Wettbewerbs eröffneten, würden ebenfalls vollständig unterlaufen, wenn zwar der öffentliche Auftraggeber ein offenes Verfahren zum Schein durchführe, gleichwohl aber den Wettbewerb über den Umweg des § 47 Abs. 5 VgV ausschalten könnte. Dies sei nicht statthaft.

e) Auch inhaltlich, nach der Art der hier nachgefragten Dienstleistungen, spreche nichts für eine sogenannte kritische Aufgabe im Sinne des § 47 Abs. 5 VgV. Ausgeschrieben seien Standardpostdienstleistungen ohne jegliche Besonderheiten. Alleine der Umstand, dass jene Dienstleistungen für die Verwaltung wichtig seien und daher ordnungsgemäß erbracht werden müssten, mache sie nicht zu einer kritischen Aufgabe im Sinne der genannten Vorschrift. Insoweit habe es der öffentliche Auftraggeber in der Hand, durch zulässige Instrumente der Verfahrensgestaltung eine hochwertige Dienstleistung zu initiieren und eine entsprechende Bieterauswahl vorzunehmen. Auch Erfahrungen aus stattgehabten, behauptet mangelhaften Dienstleistungen rechtfertigen es nicht, für die Neuausschreibung der betroffenen Dienstleistungen den Wettbewerb von vornherein auszuschalten. Das folge bereits aus § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB.

f) Neben dem vergaberechtswidrigen Verbot der Übertragung von Teilleistungen auf Unterauftragnehmer seien auch die ergänzenden Rügen aus dem Rügeschreiben vom 28.10.2019 begründet. Die Art und Weise der offenen oder verdeckten Bevorzugung der ### AG verletze das Wettbewerbsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz und seien daher zu unterlassen. Die ohnehin strengen Referenzanforderungen seien der Antragstellerin nach § 48 Abs. 2 VgV innerhalb der knapp bemessenen Angebotsfrist durch Eigenerklärungen zu ermöglichen. Dadurch bleibe es der Antragsgegnerin eröffnet, sich Bestätigungen der referenzierten Auftragnehmer selbst im Zuge der Eignungsprüfung einzuholen oder später nachreichen zu lassen. Die Belastung der Bieter/der Antragstellerin mit diesem Vorgang während der Angebotsphase sei systemwidrig und unzulässig. Nach alledem erweise sich das hier verhängte Verbot eines Nachunternehmereinsatzes, die Privilegierungen der ### AG und die Vorgaben zur Referenznachweisführung als vergaberechtswidrig und die AST erheblich in ihren Bieterrechten verletzend. Die Vergabekammer hat am 29.10.2019 beschlossen, den Nachprüfungsantrag der AST an die AG zu übermitteln sowie die AG um die Übersendung der Vergabeakten bis zum 04.11.2019 und um eine Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag der AST bis zum 06.11.2019 gebeten.

Die AST hat auf Anforderung der Vergabekammer vom 29.10.2019 einen Kostenvorschuss in Höhe der Mindestgebühr von ###x Euro entrichtet. Die AG hat der Vergabekammer die Vergabeakte mit einem Begleitschreiben zum Nachprüfungsantrag mit Datum vom 01.11.2019, Posteingang am 05.11.2019, übersandt. Die AG hat am 05.11.2019 vorab per Telefax eine auf den 05.11.2019 datierte Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag der AST an die Vergabekammer übersandt. Die AG hat in ihrer Stellungnahme beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Die AG führt in ihrer Stellungnahme über ihr Schreiben vom 23.10.2019 hinaus aus, dass die Vorgaben im Leistungsverzeichnis sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich seien, eine Verletzung der AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB nicht gegeben sei: 1. Postdienstleistungen definiere die AG als kritische Aufgabe im Sinne des § 47 Abs. 5 VgV und verlange deshalb die Selbstausführung durch den Bieter/künftigen Auftragnehmer. Im Falle einer etwaigen Weitergabe der Leistung durch den Bieter an ein oder mehrere Nachunternehmen sehe die AST ein höheres inakzeptables Risiko einer nicht fristgerechten und mangelhaften Ausführung. Behördenpost müsse den Empfänger sicher, zuverlässig und termingerecht erreichen. Der künftige Postdienstleister müsse in der Lage sein, diese Anforderungen zu erfüllen und in Problemsituationen unverzüglich und mit der gebotenen Konsequenz reagieren können. Mit Konsolidierungsunternehmen habe man, insbesondere bei Schlechtleistung durch verspätete oder unterbliebene Zustellung, die Erfahrung gemacht, dass ein Rückgriff auf die einbezogenen bzw. beauftragten Nachunternehmen nahezu unmöglich sei. Die Folgen der Schlechtleistung seien für die Behörde erheblich und vor allem im Nachhinein nicht mehr korrigierbar. Die Behörde habe letztlich die im Ergebnis der Schlechtleistung entstehenden Kosten und Mehraufwendungen zu tragen, darüber hinaus auch den entstandenen Imageverlust bei Bürgern, Unternehmen und anderen Einrichtungen zu vertreten. Das sei nicht hinnehmbar.

Die AST habe sich seinerzeit bei der Ausführung der Dienstleistung verschiedener Nachunternehmen bedient, auf die der Auftraggeber keinerlei Einfluss- und Rückgriffmöglichkeit gehabt habe. Ebenso wenig sei die AST in der Lage, in dem gebotenen Maße Einfluss auf ihre Nachunternehmen zu nehmen. So habe eine Stadtratssitzung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden müssen, wodurch wichtige kommunalpolitische Beschlüsse nicht wie geplant gefasst werden konnten. Zudem seien zusätzlich Mehrkosten entstanden. Weiterhin sei zweimal eine Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht zugestellt worden, was zu einer verspäteten Stellenbesetzung und Mehrkosten durch einen weiteren Termin geführt habe. Die AST habe eine Interessenabwägung vorgenommen mit dem Ergebnis, dass Postdienstleistungen als kritische Aufgabe im Sinne des § 47 Abs. 5 VgV definiert würden. Deshalb bestehe die AST auf das Selbstausführungsgebot mit der Folge, dass in der Leistungsbeschreibung vorgegeben werde, dass der Bieter die Leistung direkt selbst oder im Falle einer Bietergemeinschaft von einem Mitglied der Bietergemeinschaft ausführen lassen müsse. Ziel sei es, einen ausschließlichen und direkten Zugriff auf den künftigen Auftragnehmer zu haben, ohne bei Konflikt- und Problemsituationen in eine Auseinandersetzung mit dessen Nachunternehmen eintreten zu müssen. Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung, nämlich das Abholen der Ausgangspost beim Auftraggeber und deren Transport zum Empfänger innerhalb der vorgegebenen Fristen sowie die Einlieferung der Eingangspost beim Auftraggeber, werde als eine gesamtheitliche Leistung betrachtet, da es letztlich nur um ein Ziel gehe: nämlich die Zustellung und damit Bekanntgabe eines Schriftstückes beim Empfänger. Daher scheide es entgegen der Auffassung der AST aus, nur Teile der Leistung als kritisch zu definieren und andere wiederum nicht.

2. Die ### AG werde mit den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung nicht bevorzugt. Die Teilnahme am Wettbewerb sei jedem Unternehmen eröffnet, welches gewerbsmäßig Brief- und Paketdienstleistungen anbiete und über das für die Ausführung erforderliche Know-how verfüge. Daran ändere auch das vorgegebene Selbstausführungsgebot nichts. Dies gelte jedenfalls für Los 1. Die in den Vergabeunterlagen verwendete Formulierung „die ### AG sei kein Dritter (Nachunternehmer) im Sinne der Leistungsbeschreibung“ diene der Klarstellung und Vereinfachung. Es stehe jedem interessierten Bieter frei, sich der Leistungen der ### AG zu bedienen oder die Leistung in Selbstausführung zu erbringen. Bediene sich der Bieter der Leistungen der ### AG, so verzichte die AG lediglich auf die Vorlage von Nachweisen über Fakten und Tatsachen, welche ohnehin bekannt seien, beispielsweise die konzeptionelle Beschreibung der Leistungserbringung.

3. Die Forderung, mit dem Angebot 5 Referenzschreiben öffentlicher oder privater Auftraggeber vorzulegen, welche sich auf die Leistungserbringung gleichartiger Postdienstleistungen beziehen sollten und nicht älter als 36 Monate seien, sei nicht überzogen. § 48 Abs. 2 Satz 1 VgV fordere für den Beleg der Eignung zwar „grundsätzlich“ die Vorlage von Eigenerklärungen, jedoch bedeute dies nicht automatisch, dass der Auftraggeber ausschließlich nur Eigenerklärungen fordern dürfe, da das Wort „grundsätzlich“ gerade die Ausnahme in Sonderfällen zulasse. Möchte der öffentliche Auftraggeber andere Nachweisformen vorschreiben, so sei dies in besonderen Fällen zulässig und müsse entsprechend dokumentiert werden (vgl. Dieckert, Osseforth, Steck, Praxiskommentar Vergaberecht 2016, § 48, Rn 2). Dies sei hier gegeben. Die Forderung der Vorlage von Referenzschreiben bereits mit dem Angebot diene der Beschleunigung des Verfahrens, da der Leistungszeitraum am 01.01.2020 beginnen solle und durch die bereits schon einmal vorgenommene Aufhebung des Vergabeverfahrens zwar noch keine Dringlichkeit gegeben sei, jedoch die verbleibende Zeit für die Prüfung und Wertung der Angebote knapp bemessen sei. Die AG gehe davon aus, dass ein mittelständisches Unternehmen, welches gewerbsmäßig Brief-, Paket- und Kurierdienstleistungen erbringe und sich an Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber beteilige, durchaus über Referenzschreiben öffentlicher und privater Auftraggeber verfüge, welche die qualitative und einwandfreie Ausführung der ausgeschriebenen Leistung bescheinigen, ohne diese erst bei Auftraggebern vorangegangener Dienstleistungsaufträge anfordern zu müssen. Im Übrigen müsse ein Bieter, der eine Eigenerklärung zur Eignung abgegeben habe und dessen Angebot in die engere Wahl komme, stets damit rechnen, dass ihn die Vergabestelle auffordern werde, zu den Eigenerklärungen die entsprechenden Nachweise gemäß § 56 Abs. 4 VgV vorzulegen. Die hierfür vorgesehene angemessene Frist betrage in der Regel 6 Tage. Die Vergabeunterlagen würden zudem keine Ausführungen enthalten, dass Angebote von Bietern ausgeschlossen würden, bei denen die geforderten Referenzschreiben nicht beigefügt seien. Fehlende Erklärungen und Nachweise würden stets gemäß § 56 Abs. 2 VgV nachgefordert. Der AST entstünden folglich keinerlei Nachteile. Die AST hat mit Schriftsatz vom 13.11.2019 auf die Antragserwiderung der AG wie folgt Stellung genommen:

1. Dass es im Vorvertrag Abwicklungsschwierigkeiten mit einem Nachunternehmer der AST gegeben habe, stellt diese nicht in Abrede. Die AST habe nach Kräften versucht, das betroffene Nachunternehmen zur ordnungs- und fristgemäßen Erbringung der ihm zugeschriebenen Leistungen zu bringen, was aber nicht zufriedenstellend gelungen sei. Die AST habe die Verantwortung auch übernommen und habe die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Antragsgegnerin akzeptiert. Sie habe aber auch die gebotenen Maßnahmen ergriffen, um eine Wiederholung derartiger Vorfälle sicher auszuschließen. So habe die AST mit dem betroffenen Nachunternehmen seit dem Jahr 2010 problemlos und beanstandungsfrei (von Kleinigkeiten abgesehen) zusammengearbeitet. Sie habe sogar ausdrücklich vertraglich geregelt, dass und wie vor allem die Zustellqualität sicherzustellen sei. Die Antragstellerin habe im Vorfeld nicht damit rechnen können, dass es zu den Schwierigkeiten kommen würde. Sie habe bis dahin keine derartigen Erfahrungen mit dem betroffenen Nachunternehmen gehabt.

2. Die Antragsgegnerin sei seinerzeit in der Ausschreibung darüber informiert gewesen, dass und welche Nachunternehmen die AST einzusetzen beabsichtigte. Die Antragsgegnerin habe insoweit die für einen Nachunternehmereinsatz üblicherweise geforderten Eignungsnachweise abverlangt, die ihr auch vorgelegt worden seien. Dass die Antragsgegnerin seinerzeit die Eignung dieses Nachunternehmens geprüft habe, werde unterstellt. Beanstandungen habe es nicht gegeben. Gleichwohl sei es zu Schlechtleistungen gekommen. Dies und der Umgang mit dieser Problematik stelle keine Problematik des ausschließlichen und direkten Zugriffs des öffentlichen Auftraggebers auf den Auftragnehmer dar, wie dies von der Antragsgegnerin dargestellt werde. Schon gar nicht sei es bei den stattgehabten Problemen der Vergangenheit für die Antragsgegnerin erforderlich gewesen, ,,bei Konflikt- und Problemsituationen in eine Auseinandersetzung mit (deren) Nachunternehmen eintreten zu müssen“. Die Auseinandersetzungen und die seinerzeitigen Bemühungen, die Mängel abzustellen, seien ausschließlich auf der dafür auch vorgesehenen Ebene  Auftraggeber/Auftragnehmer erfolgt, während die AST wiederum in ihrem Verhältnis zu ihrem Nachunternehmer die notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um mangelhafte Zustellergebnisse zu verhindern. Es sei deshalb tatsächlich falsch, wenn die Antragsgegnerin vortrage, sie hätte sich mit diesem Nachunternehmer direkt auseinandersetzen müssen.

3. Gemäß § 36 Abs. 5 VgV prüfe der öffentliche Auftraggeber vor der Erteilung des Zuschlags (zwingend), ob Gründe für den Ausschluss eines Unterauftragnehmers vorliegen. Sei dies der Fall, so verlange der öffentliche Auftraggeber (zwingend) die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Würden fakultative Ausschlussgründe vorliegen, so könne der öffentliche Auftraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers verlangen. Für beide Maßnahmen könne dem Bieter wiederum eine Ausschlussfrist gesetzt werden. Mit diesem Instrumentarium sei der öffentliche Auftraggeber ausdrücklich in die Lage versetzt, nicht geeignete Unterauftragnehmer, mit denen er schlechte Erfahrungen gemacht habe, austauschen zu lassen, ohne sich gezwungen zu sehen, den Hauptbieter als ungeeignet ausschließen zu müssen. Bestünden demgemäß Eignungszweifel am Unterauftragnehmer im Sinne zwingender Ausschlussgründe, bestünde für den Bieter eine Ersetzungspflicht. Beim Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe, hier nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB, könne der Auftraggeber den Austausch des betroffenen Unterauftragnehmers verlangen, wobei ihm insoweit ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignungsprognose des betroffenen Unterauftragnehmers zustehe (vgl. dazu etwa Ziekow / Völlink, Vergaberecht, 3. A. 2018, VgV, § 36, Rn 26 ff.). Den Bedenken, denen die Antragsgegnerin ihrer Antragserwiderung Ausdruck verleiht, kann sie ohne weiteres in vergaberechtskonformer Art und Weise über §°36 Abs. 5 VgV Rechnung tragen. Das habe sie offenbar übersehen. Unabhängig davon habe die AST erklärt, dass sie infolge der schlechten Erfahrungen aus dem Vorvertrag die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Unterauftragnehmer ohnehin beendet habe und diesen in eine Leistungserbringung, wie sie hier ausgeschrieben sei, von sich aus nicht mehr eingebunden hätte. Es habe noch keine Gelegenheit bestanden, dies darzustellen und anzubieten.

4. Die von der Antragsgegnerin geschilderten Zustellungsmängel, die zur Absage einer Stadtratssitzung und zum Nichterscheinen eines Bewerbers geführt hätten, seien nicht so gravierend,·dass der Einsatz von Unterauftragnehmern per se ausgeschlossen werden müsse. Alleine aus dem hiesigen Kanzleibetrieb könne eine Fülle von Fehlzustellungen, verspäteten Zustellungen und verlorenen Sendungen, auch solche, die mit erheblichen Konsequenzen (Verjährungseintritt) verbunden seien, aufgelistet werden, und die sich im Geschäftsbetrieb eines der bekanntesten Dienstleisters der Branche, der regelhaft ohne die Einschaltung von Nachunternehmen agiert, ereignet habe. Die von der Antragsgegnerin aufgezeigten. Konsequenzen von Zustellungsdefiziten würden daher im Hinblick auf die jetzt gewählte Verfahrensweise in dieser Ausschreibung erhebliche Verhältnismäßigkeitszweifel aufwerfen.

5. Aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 VgV nicht vorliegen. Das Regelungsziel der besagten Vorschrift liege nicht darin, jeglichen Nachunternehmereinsatz verbieten zu können, und schon gar nicht darin, schlechte Erfahrungen mit einem bestimmten Nachunternehmen im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB, die sich schon alleine infolge eines freiwilligen, eines zwingenden oder fakultativen Ausschlusses dieses Nachunternehmens in einer Folgeausschreibung nicht mehr wiederholen können, derart zu bekämpfen, dass im betroffenen Marktsegment der Wettbewerb gänzlich ausgeschlossen werde. Nach Lage der Akten halte die AST die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich und rege an, ohne eine solche zu entscheiden. Darüber hinaus bitte sie um Akteneinsicht in alle diejenigen Unterlagen der Vergabeakte, die sich mit dem Streitgegenstand befassen, vor allem aber auch in den Vergabevermerk. Die Vergabekammer hat der AST am 15.11.2019 Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren und nach erfolgter fernmündlicher Absprache die zur Einsichtnahme eröffneten Aktenbestandteile am 25.11.2019 per Mail übersandt. Die Vergabekammer hat mit Schreiben vom 18.11.2019 die AG um Mitteilung gebeten, ob sie der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten zustimme. Die AG hat sich mit Schriftsatz/Telefax vom 19.11.2019 mit einer Entscheidung der Vergabekammer nach Lage der Akten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 Abs. 1 Satz 3, 1. Alternative GWB einverstanden erklärt. Die Vergabekammer hat am 26.11.2019 gegenüber den Verfahrensbeteiligten die Frist zur Entscheidung in der Sache nach § 167 Abs. 1 GWB bis zum 20.12.2019 verlängert. Die Vergabekammer nimmt ergänzend Bezug auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten der AG.

II.

1. Zulässigkeit

Der Nachprüfungsantrag der AST ist zulässig.

a) Die Vergabekammer Freistaat Thüringen ist für das Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 155, 156 Abs. 1, 2. Hs., 158 Abs. 2 und 159 Abs. 3 Satz 1 GWB in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 ThürVkVO sachlich und örtlich zuständig.

– Die AG, die Stadt ###, ist öffentliche Auftraggeberin nach §§ 98, 99 Nr. 1 GWB.

– Bei dem zu vergebenden Vertrag über Postdienstleistungen (Abholservice für die Ausgangspost; Frankieren, Konsolidieren und Einliefern der Ausgangspost; Zustellung der Ausgangspost; Lieferservice der Ausgangspost) für die AG handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von §§ 103 Absätze 1 und 4, 156 Abs. 1 GWB.

– Die von der AG für beide Lose mit ###x Euro brutto veranschlagten Kosten für die zu vergebenden Postdienstleistungen übersteigen jedenfalls den nach § 106 Absätze 1 und 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit den Artikeln 4 lit. c) der Richtlinie 2014/24/EU geltenden Schwellenwert in Höhe von 221.000,00 Euro netto deutlich. Der in den Artikeln 4 lit. d), 74 und Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU unter anderem für (Brief-) Postdienste vorgesehene Schwellenwert in Höhe von ###x Euro netto soll in vorliegenden Fällen nach Auffassung der Vergabekammer des Bundes nicht einschlägig sein, da (Brief-) Postdienste lediglich Dienste im Zusammenhang mit Transport und Zustellung umfassten, so dass aus diesem Verständnis heraus nicht der Transport der Briefe und deren Zustellung selbst, sondern lediglich in diesem Zusammenhang zu erbringende Konsolidierungsleistungen, wie zum Beispiel im vorliegenden Vergabeverfahren das zum Leistungsgegenstand gehörende Frankieren der Briefsendungen, (Brief-) Postdienste darstellen sollen und bei einem derartigen Zusammentreffen von (Brief-) Postdiensten und in diesem Zusammenhang zu erbringenden Konsolidierungsleistungen vollumfänglich das strengere allgemeine Vergaberecht und damit auch der allgemeine Schwellenwert für Dienstleistungen gemäß Artikel 4 lit. c) der Richtlinie 2014/24/EU gelten soll (vgl. hierzu näher VK Bund, Beschluss vom 02.08.2017, Az.: VK 2-74/17).

b) Die AST hat bei der Vergabekammer einen schriftlichen und näher begründeten Nachprüfungsantrag gestellt, § 160 Abs. 2 GWB.

c) Die AST ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

aa) Die AST hat ein Interesse an der zu vergebenden Dienstleistung. Das Interesse liegt in der Regel vor, wenn der Bieter vor Stellung des Nachprüfungsantrages durch Abgabe eines eigenen Angebots am Vergabeverfahren teilgenommen und einen Vergabeverstoß ordnungsgemäß gerügt hat. Nach Auffassung der Vergabekammer steht der Umstand, dass die AST kein eigenes Angebot abgegeben und sich zunächst darauf beschränkt hat, mit Schreiben vom 21.10.2019 und 28.10.2019 gegenüber der AG mehrere Rügen auszusprechen, der Annahme eines solchen Interesses nicht entgegen. Hat sich ein Antragsteller nicht mit einem eigenen Angebot am Vergabeverfahren beteiligt, so widerspricht dies nicht zwangsläufig einem Interesse am Auftrag (Müller-Wrede, Kommentar zum GWBVergaberecht, 2016, § 160, Rn 20 m. w. N.). Der Antragsteller muss dann aber darlegen, dass er gerade durch den gerügten Vergabeverstoß daran gehindert worden ist, ein ernstzunehmendes Angebot abzugeben und er sich bei ordnungsgemäßer Vergabe um den fraglichen Auftrag beworben haben würde (Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., 2016, § 160, Rn 62 ff.; Müller-Wrede, a.a.O., § 160, Rn 20). Vorliegend hat die AST ausreichend dargelegt, dass sie bislang aufgrund der von ihr näher dargelegten Vergabeverstöße an der Abgabe eines (erfolgversprechenden) Angebots gehindert gewesen sei und sie insbesondere bei vergabekonformer Ausschreibung durch die AG in der Lage sei, ein konkurrenzfähiges und aussichtsreiches Angebot abzugeben. Die AST sieht sich als bisherige und vor allem regional tätige Auftragnehmerin, die sich eines Unterauftragnehmers bedient hat, an der Abgabe eines Angebotes gehindert. Entweder sind nur Angebote der ### AG möglich, Angebote von anderen Unternehmen als der ### AG sind zwar möglich, jedoch, wenn die Leistungen nicht alle im eigenen Betrieb erbracht werden können, müssen diese zwingend mit der ### AG zusammenarbeiten. Die Beteiligung anderer Unterauftragnehmer – mit denen die AST zusammenarbeiten würde – sind jedoch verboten. Nach Auffassung der Vergabekammer hat die AST damit ihr Interesse an der zu vergebenden Dienstleistung durch ihre Rügen und dem anschließenden Nachprüfungsantrag vom 29.10.2019 hinreichend dargelegt (vgl. hierzu auch Kulartz/Kus/Portz/Prieß, a. a. O., § 160, Rn 65).

bb) Die AST hat eine Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht, hier insbesondere den Verstoß gegen den Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz.

cc) Die AST hat einen drohenden Schaden dargelegt. Der drohende Schaden ergibt sich daraus, dass die AST darlegt, aufgrund der von ihr näher dargelegten Vergabeverstöße an der Abgabe eines erfolgversprechenden Angebots gehindert gewesen zu sein. Die Vorgabe, sich bei der Auftragsausführung nur der ### AG als Unterauftragnehmer zu bedienen, kommt für die AST einer Wettbewerbssperre gleich. Als regionales Unternehmen ist es zur Auftragsausführung auf ein Nachunternehmen angewiesen. Im Einsatz der ### AG als Nachunternehmen sieht die AG jedoch keine Alternative.

d) Die Vergabekammer geht davon aus, dass die AST mit ihren Rügeschreiben vom 21.10.2019 und 28.10.2019 ihren bestehenden Rügeobliegenheiten nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB nachgekommen ist.

aa) Die AST rügt in ihrem Schreiben/Telefax vom 21.10.2019 den Ausschluss von Nachunternehmerschaften. Diesen Verstoß konnte die AST erst den am 10.10.2019 heruntergeladenen Vergabeunterlagen, nicht jedoch der Auftragsbekanntmachung, entnehmen. Damit konnte die AST gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB den Verstoß gegen Vergabevorschriften bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe, hier dem 29.10.2019, 10:00 Uhr, gegenüber der AG rügen.

bb) Die weiteren Rügen der AST in ihrem Schreiben vom 28.10.2019 waren hinsichtlich der Referenzen und der „Bevorzugung“ der ### AG der Bekanntmachung zu entnehmen und wurden ebenfalls rechtzeitig gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB vor der Angebotsabgabe am 29.10.2019 gerügt.

cc) Die AG hat zwar am 23.10.2019 der AST auf die Rüge vom 21.10.2019 mitgeteilt, dass die Kommunikation innerhalb des Vergabeverfahrens ausschließlich über die elektronische Vergabeplattform zu erfolgen habe und für die Wirksamkeit der Rüge die Einhaltung des vorgegeben Formerfordernisses Voraussetzung sei. Trotzdem hat sie sich in der Sache zur Rüge insoweit geäußert, dass sie der Rüge, selbst wenn diese unter Beachtung der Grundsätze der Kommunikation im Sinne des § 9 VgV formgemäß über die Vergabeplattform zugegangen wäre, nicht abhelfen könnte. Nach näherer Maßgabe von § 9 VgV besteht zwar grundsätzlich eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation. Gleichwohl haben für die in den beiden Schreiben aufgeführten Rügen der AST keine Formvorschriften bestanden, so dass diese insbesondere auch per Telefax erklärt werden konnten. (Kulartz/Kus/Portz/Prieß, a. a. O., § 160 Rn 174) Zwingend ist die elektronische Kommunikation allerdings für Vergabeunterlagen sowie Teilnahmeanträge, Interessenbestätigungen oder Angebote, § 9 Abs. 2 VgV. (siehe auch Voppel/Ochsenbrück/Bubert, VgV Kommentar, 4. Auflage, 2018, § 9 Rn 9)

e) Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages steht auch kein zwischenzeitlich erteilter Zuschlag nach § 168 Abs. 2 GWB entgegen.

f) Die Verfahrensbeteiligten haben einer Entscheidung der Vergabekammer nach Lage der Akten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 166 Abs. 1 S. 3, 1. Alternative GWB zugestimmt.

2. Begründetheit

Der Nachprüfungsantrag der AST ist begründet.

2.1. Mit dem faktischen Verbot des Einsatzes von Unterauftragnehmern verstößt die AG gegen Vergaberecht. Zwar lässt die AG in ihrer Leistungsbeschreibung den Einsatz der ### AG als Unterauftragnehmer zu, jedoch ist die AST bei Bedarf und dem Einsatz eines Unterauftragnehmers zwingend an die ### AG gebunden. Eine Teilnahme an der Ausschreibung wäre ihr bei Einsatz eines anderen Unterauftragnehmers, der nicht die ### AG ist oder sein müsste, verwehrt. Diese Beschränkung des unternehmerischen Handelns führt einmal zu einer Ungleichbehandlung der Bieter, die sich eines anderen Unterauftragnehmers als der ### AG bedienen und außerdem zu einer Ungleichbehandlung aller anderen Unternehmer, die nicht die ### AG sind. Weiterhin führt diese Vorgehensweise in Folge zu einer Wettbewerbssperre, da die Teilnahme an der Ausschreibung diesen Unternehmen verwehrt ist. Die AST wird hierdurch in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 verletzt. Dass die AG auch Bietergemeinschaften – also von mehreren Unternehmen ggf. auch ohne Beteiligung der ### AG – zulässt, heilt das oben angesprochene Verbot des Einsatzes von Unterauftragnehmern nicht. Denn für ein solches Verbot fehlt es schon an einer Rechtsgrundlage.

a) Die Antragsgegnerin hat gegen § 36 VgV in der maßgeblichen Auslegung des zu Grunde liegenden europäischen Rechts durch den EuGH verstoßen, indem sie den Einsatz von Unterauftragnehmern faktisch vollständig ausgeschlossen hat. § 36 VgV setzt Artikel 71 Richtlinie 2014/24/EU in nationales Recht um, insbesondere setzt § 36 Abs. 1 VgV Artikel 71 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU um (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/7318 vom 20.01.2016, S. 175, § 36). Artikel 71 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht Artikel 25 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG, die der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH zugrunde liegt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 14.07.2016 (Rs. C 406/14) seine auch schon frühere Rechtsprechung bekräftigt, die Richtlinie 2004/18/EG sei dahin auszulegen, dass es nicht zulässig sei, dass ein öffentlicher Auftraggeber in einer Klausel der Verdingungsunterlagen eines öffentlichen Bauauftrags vorschreibe, der künftige Auftragnehmer müsse einen bestimmten Prozentsatz der von diesem Auftrag umfassten Arbeiten mit eigenen Mitteln erbringen. Artikel 25 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG sehe den Rückgriff auf Unterauftragnehmer ohne entsprechende Begrenzung vor (so schon Urteil vom 10.10.2013, Rs. C-94/12). Eine Einschränkung sei (allenfalls) möglich, wenn der Auftraggeber die Leistungsfähigkeit von Unterauftragnehmern bei der Prüfung und der Auswahl des Auftragnehmers nicht habe prüfen können; dann könne der Auftraggeber den Rückgriff auf Unterauftragnehmer für die Ausführung wesentlicher Teile des Auftrags verbieten (EuGH, Rs. C 406/14, unter Hinweis auf das Urteil vom 18.03.2004, Rs. C314/01). Diesen Fall hat der EuGH im konkreten Fall aber nicht als gegeben angesehen. Im vorliegenden Fall ist eine Konstellation, die das Verbot eines Unterauftragnehmereinsatzes – in welchem Umfang auch immer – rechtfertigt, jedenfalls nicht absehbar. Schließlich ist das Vergabeverfahren nach den eigenen Konditionen der AG gar nicht erst in ein Stadium eingetreten, in dem sich die AST zu einem entsprechenden Angebot in der Lage sah, so dass die AG ein solches Angebot hätte prüfen können.

b) Weiterhin liegen die Voraussetzungen eines ausnahmsweise erlaubten Selbstausführungsgebotes für bestimmte kritische Aufgaben gemäß § 47 Abs. 5 VgV hier nicht vor. Denn wenn der öffentliche Auftraggeber schon nicht vorschreiben darf, dass der künftige Auftragnehmer einen bestimmten Prozentsatz der Arbeiten selbst ausführen muss, dann darf er die Selbstausführung selbstverständlich auch nicht für wesentliche Teile vorschreiben (OLG Rostock, Beschluss vom 23.04.2018, 17 Verg 1/18). Daher kommt ein Rückgriff auf § 47 Abs. 5 VgV vorliegend nicht in Betracht. § 36 Abs. 1 Satz 3 VgV sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen § 47 VgV anzuwenden ist. Nach § 47 Abs. 5 VgV kann der öffentliche Auftraggeber u. a. vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben bei Dienstleistungsaufträgen direkt vom Bieter selbst ausgeführt werden müssen. Dabei ist ganz generell fraglich, ob eine kritische Aufgabe im Sinne der Vorschrift vorliegt, auch unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Gesetzesbegründung zu § 47 VgV. Im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis muss der Begriff der „kritischen Aufgabe“ jedenfalls eng ausgelegt werden (Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, 2017, § 47 VgV, Rn 5). Zwar hat die AST ein Angebot, das den Einsatz von Unterauftragnehmern vorsieht, noch gar nicht abgegeben, jedoch hat sie ausgeführt, dass sie sich im Hinblick auf ihre Leistungsfähigkeit gemäß §§ 45 und 46 VgV auf die Kapazitäten eines Dritten berufen will, was nach § 36 Abs. 1 Satz 3 VgV unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung von § 47 VgV ist. Nach § 47 Abs. 5 VgV kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass „bestimmte kritische Aufgaben bei Dienstleistungsaufträgen […] im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag direkt vom Bieter selbst oder im Fall einer Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen.“ Die Frage, ob es bei der von der AG nachgefragten Leistung um die Erfüllung einer „kritischen Aufgabe“ geht, lässt sich schon dem Wortlaut der Vorschrift nach verneinen. Die AG definiert die Dienstleistungen „Postdienstleistungen für die Stadtverwaltung ###, Los 1 und 2“ in ihrer Gesamtheit als kritische Aufgabe. Mit bestimmten kritischen Aufgaben können jedoch nur Teilleistungen eines Vertrages gemeint sein, nie jedoch der gesamte Vertrag. Denn dies würde auch dazu führen, dass § 36 VgV unterlaufen würde. So betrifft § 47 Abs. 5 VgV lediglich die Auftragsausführung. Rein rechtlich handelt es um eine Ausführungsbedingung i. S. d. § 128 Abs. 2 GWB. (Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 47 VgV, Rn 55) Selbst wenn es sich nur um eine Teilleistung eines Auftrages handeln würde, so stellt auch die hier zu beauftragende Dienstleistung inhaltlich keine kritische Aufgabe im Sinne des § 47 Abs. 5 VgV dar.

Was unter „bestimmten kritischen Aufgaben“ zu verstehen ist, wird weder im Absatz 5 noch in der zugrundeliegenden Richtlinienvorschrift definiert. Es obliegt damit dem öffentlichen Auftraggeber, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und anhand der konkret ausgeschriebenen Leistungen zu bestimmen, ob und ggf. welche Teilleistungen er für „kritische Aufgaben“ in diesem Sinne erachtet. Maßstab dafür ist, ob mit der Weitergabe der entsprechenden Leistungen an Unterauftragnehmer ein höheres Risiko einer nicht rechtzeitigen oder mangelhaften Ausführung verbunden ist als beim Bewerber oder Bieter selbst, wobei die Verwirklichung dieses Risikos mit besonderen Nachteilen verbunden sein muss. (Ziekow/Völlink, 2018, 3. Auflage, § 47 Rn 18 f.) „Kritisch“ in diesem Sinne sind Leistungen, die entweder besonders fehleranfällig oder für den Leistungserfolg von besonderer Bedeutung sind (Voppel/Osenbrück/Bubert, a. a. O., § 47 VgV, Rn 28). Bei den zu vergebenden Postdienstleistungen Abholservice für die Ausgangspost, Frankieren, Konsolidieren und Einliefern der Ausgangspost sowie Lieferservice für die Eingangspost handelt es sich um reine Massen-/Standard-(postdienst)-leistungen ohne höhere Anforderungen. Dies betrifft die Postprodukte der Standard-, Kompakt-, Groß- und der Maxibrief. Weitere nicht aufgeführte Postprodukte sind laut Leistungsverzeichnis quantitativ unmaßgeblich. Außerhalb der Standardleistungen sind Sonderprodukte wie das Postprodukt „Postzustellungsauftrag“ und Postdienstleistungen, welche mit der Durchführung von Wahlen in Zusammenhang stehen, laut Leistungsverzeichnis B1-1 nicht Bestandteil und Gegenstand der Ausschreibung. Das heißt, dass diese ggf. als „kritische Aufgaben“ im oben genannten Sinne zu definieren wären, da ihnen eine besondere Bedeutung zukommt, diese hier aber schon von vornherein dem Wettbewerb entzogen werden. Dass die AG der ordnungsgemäßen Ausführung der übrigen zu beauftragenden Standardleistung strategische Bedeutung für den geregelten Betriebsablauf der Verwaltung beimisst, macht aus der Standardleistung als solcher keine „kritische Aufgabe“. Auch die Weitergabe der Leistung an einen Unterauftragnehmer auch außerhalb der ### AG erhöht das Risiko einer mangelhaften Ausführung der Leistung nicht bzw. beeinflusst die rechtzeitige Ausführung per se. Denn es kommt neben dem eingesetzten Nachunternehmen genauso auf das Unternehmen des Auftragnehmers an.

Die AG selbst trägt vor, dass die Dienstleistung in ihrer Gesamtheit (nunmehr) als „kritisch“ angesehen werde. Dies sei auf die schlechten Erfahrungen mit bisherigen Postanbietern zurückzuführen, die die vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen nicht erfüllten. Der AST habe fristlos gekündigt werden müssen, da die AST bei der Auftragsausführung des einbezogenen Nachunternehmens nicht in der Lage war, die Zustellketten zu sichern. Die Aufgabe bezeichnet die AG zwar als „zeitkritisch“, nicht jedoch die Aufgabe an sich als „kritisch“. „Kritisch“ ist die Aufgabe aus Sicht der AG vielmehr nur durch die mit dem Einsatz des von der AST im letztlich fristlos gekündigten Vorvertrag eingesetzten Nachunternehmens geworden, da dieses Konstrukt qualitativ nicht den vereinbarten Anforderungen gerecht geworden ist. Die AST stellt die Abwicklungsschwierigkeiten mit dem von ihr seinerzeit beauftragten Nachunternehmer nicht in Abrede. Nach ihrem Vortrag hat sie seit 2010 nahezu beanstandungsfrei mit diesen Unternehmen zusammengearbeitet und konnte diese Entwicklung nicht vorhersehen. Sie selbst hat der Kündigung durch die AG zugestimmt, da auch sie die Schlechtleistung des eingesetzten Nachunternehmens nicht beheben konnte. Der Vergabeakte lässt sich demgegenüber zur Beurteilung eines höheren Risikos nicht entnehmen, in welchem Zeitraum die AST und andere Postanbieter – mit oder ohne Nachunternehmereinsatz – verlässlich und reibungslos ihre Tätigkeit für die AG erledigt haben. Dass eine jederzeit fristgemäße Zustellung wünschenswert ist und den Ablauf auch einer Verwaltung nachhaltig beeinflusst, ist nachvollziehbar. Jedoch kann dieses Ziel zu 100 % selbst mit der ### AG oder anderen Postdienstleistern, auf die die AG einen ausschließlichen und direkten Zugriff als künftiger Auftraggeber hat, auch bei größtmöglicher sorgfältiger Auswahl und Ausschalten sämtlicher Nachunternehmer von Postdienstleistern, die nicht die ### AG sind, nicht garantiert werden. Ein direkter Zugriff auf das Nachunternehmen wäre der AG auch im Falle eines Einsatzes der ### AG als Nachunternehmer verwehrt, da ein Durchgriff auf den Nachunternehmer nur über die AST als Auftraggeberin erfolgen kann. Kritisch ist aus Sicht der AG mithin das Konstrukt des Nachunternehmereinsatzes (im konkret vorgetragenen Fall) und nicht die Aufgabe bzw. Teile der Aufgabe an sich. Eine Konstellation, die § 47 Abs. 5 GWB nicht abdeckt. Abgesehen davon, dass die AG unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließen kann, können die aus der Vergangenheit herrührenden negativen Erfahrungen mit dem Nachunternehmen der AST in einer neuen Ausschreibung nicht angeführt werden, zumal die AST beabsichtigt, sich zur Aufgabenerfüllung eines anderen Nachunternehmens zu bedienen. Weiterhin bleibt es der AG unbenommen über § 36 Abs. 5 VgV vor Erteilung des Zuschlags zu überprüfen, ob Gründe für den Ausschluss des von dem Bieter einzusetzenden Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe verlangt der öffentliche Auftraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass dieser ersetzt wird. So wäre die AG in der Lage, Unterauftragnehmer, mit denen sie schlechte Erfahrungen gemacht hat, im Vergabeverfahren auszuschließen. Die Ersetzung des Unterauftragnehmers kann sie sodann vom Bieter verlangen.

c) Ein erkennbares Risiko für den öffentlichen Auftraggeber ist mit der so gegebenen großen Freiheit der Bieter bei der Entscheidung über den Nachunternehmereinsatz nicht verbunden. Unterauftragnehmer haben den vom öffentlichen Auftraggeber gestellten Anforderungen an die Eignung in demselben Maß zu genügen wie der Hauptauftragnehmer (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2004, Az.: Vll-Verg 81/04; Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, a. a. O., § 36 VgV, Rn 9). Ausdrücklich ist dem berechtigten Schutzinteresse des öffentlichen Auftraggebers mit den Regelungen in § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 5 VgV Rechnung getragen (vgl. insbesondere Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, a. a. O. § 36 VgV, Rn 4, 13). Generell hat deshalb das sog. Selbstausführungsgebot aufgrund der Vorschriften über Unteraufträge und Eignungsleihe seine Wirkung verloren Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, a. a. O., § 36 VgV, Rn 3, m. w. N.; vgl. auch Amelun. Das unzulässige Selbstausführungsgebot, NZBau 2017, 139). Letztlich können sich schon alleine infolge eines freiwilligen, eines zwingenden und eines fakultativen Ausschlusses eines Nachunternehmens in einer Folgeausschreibung schlechte Erfahrungen mit einem bestimmten Nachunternehmen nicht mehr wiederholen bzw. dazu führen, dass jeglicher Wettbewerb ausgeschlossen wird.

2.2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung und damit eine Verletzung der Rechte der AST aus § 97 Abs. 6 GWB ergibt sich aus der, der ### AG im Leistungsverzeichnis eingeräumten Sonderstellung, wobei „der Auftragnehmer nicht berechtigt ist, die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen, auch in Teilen, Dritten zu übertragen. Die ### AG ist dabei kein „Dritter“ im Sinne dieser Regelung“ und die von der ### AG nicht zu erbringenden Nachweise:

– Zertifikate zur Laufzeitmessung, B7

– konzeptionelle Beschreibung zur Qualität der Ausgabe- und Benachrichtigungsstellen, Qualität der Adress- und Briefkastendatei sowie Qualität des Zustellpersonals

Eine Bevorzugung der ### AG kann unter dem Gesichtspunkt des Hilfskriteriums „bekannt und bewährt“ nicht hergeleitet werden. Denn der Grundsatz „bekannt und bewährt“ darf nicht dazu führen, dass ein Bewerber auf Dauer ausgeschlossen wird (VG Ansbach, Urteil v. 26.08.2014 – 4 K 14.00386). Selbst wenn die AG Verwaltungswissen verwerten und damit zur Grundlage derAuswahlentscheidung machen will, hat sie das bei ihrer Bewertungsentscheidung in angemessener Weise zu dokumentieren (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 02.10.2012 – 5 V 1031/12) und damit auch objektiv nachprüfbar zu machen. Abgesehen davon, dass der Vergabeakte nicht zu entnehmen ist, ob die AG über Wissen verfügt, dass ihre Zusammenarbeit mit der ### AG in diesem Sinne stützt, findet sich auch keine für die Vergabekammer nachprüfbare Dokumentation in der Akte. Weiterhin steht auch die ### AG selbst nicht als Garant für einen völlig störungsfreien Postverkehr. Auch die von ihr angegebenen Laufzeiten sind mit Vorsicht zu lesen. Erst, seitdem die Post ihre Zustellquote in Eigenregie testen lässt, erreicht sie Prozentzahlen von 95 %; zuvor lag sie sechs bis acht Prozentpunkte darunter (https://de.wikipedia.org/wiki/Postlauf; weitere Fundstellen zu Laufzeiten der ### AG: https://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article111477812/So-langsam-ist-die-…….-…….- bei-der-Zustellung.html; https://www.dvpt.de/2019/11/zwischenergebnisse-zur-erstmaligenlaufzeitmessung-von-geschaeftsbriefen-in-deutschland-im-netz-der-###ag/; https://www.cio.de/a/….-kritiker-nehmen-briefversand-unter-die-lupe,3596579 https://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/….-….-unter-druck-grosskunden-veraergertueber-langsame-briefe/23845946.html).

2.3. Die AG fordert in der EU-Bekanntmachung unter III.1.2) „Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ abweichend von der Eigenerklärung 124LD Seite 1 vorletzter Kasten, nicht 3 Referenzen aus den letzten 3 Jahren, sondern bereits mit dem Angebot mindestens 5 Referenzschreiben öffentlicher und/oder privater Auftraggeber, welche sich auf eine Leistungserbringung von gleichartigen Postdienstleistungen bezieht, einzureichen. Diese Forderung verstößt gegen §§ 122 GWB, 42 ff. VgV.

a) Zwar ist die Festlegung auf die Vorlage von 5 Referenzen bei Angebotsabgabe vorliegend ein angemessenes Mittel, um die Eignung des Bewerbers festzustellen. Denn es obliegt dem Bewerber, die entsprechenden Referenzen auszuwählen, um sich in ein gutes Licht zu setzen (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2009 – VK 9/09). Vorliegend hat die AG Referenzen von „gleichartigen Postdienstleistungen“ abgefordert. Hierbei ist die „qualitativ einwandfreie Tätigkeit des Bieters zu bestätigen“. Die AG hat das Recht, im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums Referenzen vergleichbarer Projekte abzufordern. Die ausgeschriebene Dienstleistung über das Abholen, Frankieren, Konsolidieren, Zustellen, Ein- und Ausliefern der Post ist im Rahmen von Postdienstleistungen eine überschaubare Leistung, über einen überschaubaren Leistungszeitraum sowie überschaubaren finanziellen Umfang. Schwerpunktmäßig geht es im Leistungsumfang allein um die Beförderung von Briefsendungen, wobei sensiblere Produkte wie der Postzustellungsauftrag und Postdienstleistungen in Zusammenhang mit Wahlen hiervon ausgenommen sind. Es werden auch keine weiteren spezifischen Anforderungen aufgestellt. Der Bieter kennt die Anforderungen und kann insoweit die fünf besten Referenzen aussuchen. Selbst in der Annahme, dass für die AST die Angabe von fünf Referenzen schwierig werden könnte, da die AST als Auftragnehmerin des Vorvertrages die Auftragsdurchführung der Referenzleistung nicht beanstandungsfrei durchgeführt hat, ist diese Überlegung nicht angebracht, da die AST angesichts der hier geforderten wenig spezifischen Anforderungen an die Referenzen mit 13 Standorten in Thüringen auf einen großen Pool an Geschäftskunden zurückgreifen kann und die Erbringung des Briefversands nur einer der Kernprozesse der AST, die auch den Paketversand und Kurierdienst mit abdeckt, ist, so dass die Anforderungen für fünf Referenzen auch als angemessen zu betrachten ist. Dem Vortrag, die fünf Referenzen in der Kürze der Zeit nicht beibringen zu können, steht der Eintrag auf der Webseite der AST entgegen „Gern nennen wir Ihnen Ansprechpartner in Ihrer Region, die Ihnen über unsere Leistungen sowie Qualität berichten. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt mit uns auf!“ (https://www.###-######.de/leistungen/ )

b) Jedoch kann eine Vergabestelle zur Beurteilung der Eignung eines Bieters nur die in §§ 122 GWB, 42 ff. VgV vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Gemäß § 46 Abs. 3 VgV kann zur Prüfung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ausschließlich die Vorlage der dort genannten Unterlagen von den Bietern verlangt werden, unter anderem gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV die Angabe von geeigneten Referenzen in Form einer Liste. Nicht hingegen ist es der Vergabestelle gestattet, die Vorlage von „Referenzbescheinigungen“, ausgestellt durch die jeweiligen Auftraggeber, zu verlangen, da derartige Unterlagen nicht im Katalog des § 46 Abs. 3 VgV genannt sind (vgl. ausdrücklich: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-VergR, a. a. O., § 46 VgV Rn 19; Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, 3. Auflage 2019, § 46 VgV Rn 23). Die Vergabekammer sieht deshalb das Fordern der Vorlage von „Referenzbescheinigungen“ Dritter bei VgV-Vergaben durch die Bieter an sich bereits als vergaberechtswidrig an. Bestätigt wird diese Auffassung durch Anhang XII Teil 2 a ii) RL 2014/24 EU. Hier wird nur von „Verzeichnissen“ ausgegangen, die der Bieter als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit vorlegen muss. Dagegen können bei Bauaufträgen (siehe Anhang XII Teil 2 a i) RL 2014/24 EU) für die „wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis“ verlangt werden. Bei Bauaufträgen können somit „Referenzbescheinigungen“ verlangt werden (siehe § 6a EU Nr. 3a VOB/A). Ein Vergleich der Formblätter 124 und 124LD, VHB Bund – Ausgabe 2017 – Stand 2019, verdeutlicht den abgeforderten Umfang der „Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind“, bei Verfahren nach der VOB und der VgV. Unberührt davon verbleibt einer Vergabestelle die Möglichkeit, die Eignung des jeweiligen Bieters aufgrund der in der Eigenerklärung gemachten Angaben durch eigene Recherche weiter zu überprüfen. Gegebenenfalls kann sie sich auch Ansprechpartner zur Prüfung der Referenzen nennen lassen (vgl. Burgi/Dreher, a.a.O., Rn 22).

2.4. Die Vergabekammer hat gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Diese Vorschrift räumt der Vergabekammer einen weiten Entscheidungsspielraum ein, der nur im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Schranken findet. Die Vergabekammer ist gemäß § 168 Abs. 1 Satz 2 GWB an Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. Die gewählte Maßnahme muss sich eignen, die Rechtsverletzung sicher zu beseitigen. Sie soll gleichzeitig das mildeste der geeigneten Mittel hierfür sein. Die AG hat vorliegend die Ausschreibung vergabekonform auszugestalten, d.h. Nachunternehmer zuzulassen, die Bevorzugung der ### AG zu beseitigen und die Anforderungen an die Referenzen zu berichtigen. Aufgrund der Tatsache, dass die AG bereits in der Auftragsbekanntmachung die bemängelten Anforderungen an die Referenzen aufgeführt hat, bedürfen die Auftragsbekanntmachung und die Vergabeunterlagen einer Überarbeitung, falls die AG an ihrer Vergabeabsicht festhält. Falls die AG an ihrer Vergabeabsicht festhält, sind die solchermaßen überarbeitete Auftragsbekanntmachung und die Vergabeunterlangen erneut bekannt zu machen. Daher ist im Falle eines Festhaltens an der Vergabeabsicht eine Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens durch die AG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erforderlich, um die Verletzung der AST in ihrem Anspruch auf eine vergabekonforme Ausschreibung zu beseitigen. Diese Möglichkeit der Fehlerkorrektur ist das einzige Mittel, um die gegenüber der AST eingetretene Rechtsverletzung sicher zu beseitigen. Sie ist damit auch verhältnismäßig.

Ausschreibung für Neu- und Ersatzbeschaffung kann produktspezifisch und muss nicht grundsätzlich produktneutral erfolgen

Ausschreibung für Neu- und Ersatzbeschaffung kann produktspezifisch und muss nicht grundsätzlich produktneutral erfolgen

von Thomas Ax

Zwar ist jede produkt-, verfahrens- und technikspezifische Ausschreibung als solche wettbewerbsfeindlich. Das Gebot der produktneutralen Ausschreibung zielt darauf ab, den Markt für alle Bieter offen zu halten und vor Beschränkungen des Wettbewerbs durch zu enge, auf bestimmte Produkte oder Bieter zugeschnittene Leistungsbeschreibungen zu schützen (vgl. Senat, a.a.O.; Beschluss vom 16.11.2012, 15 Verg 9/12 – juris Randnr. 36; Prieß in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 3. Aufl., Randnr. 109 zu § 8 EG-VOL/A). Allerdings obliegt dem Auftraggeber die Bestimmung des Auftragsgegenstandes. Das Vergaberecht macht dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich keine Vorgaben hinsichtlich dessen, was er beschaffen muss oder will (vgl. Senat, Beschluss vom 15.11.2013, a.a.O. – juris Randnr. 103; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013, VII Verg 16/12 – juris; VK Bund, Beschluss vom 01.03.2012, VK 2-5/12 – juris). Hierbei ist die Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Es obliegt damit dem Auftraggeber, die an die zu beschaffenden Gegenstände zu stellenden funktionalen, technischen und ästhetischen Anforderungen nach seinem Bedarf festzulegen; die Festlegung des Beschaffungsgegenstandes hat aber auf sach- und auftragsbezogenen Gründen zu beruhen (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, VII Verg 42/09 – juris, Beschluss vom 01.08.2012, VII Verg 10/12 – juris; Beschluss vom 22.05.2013, VII Verg 16/12 – juris), OLG Karlsruhe, 14.09.2016 – 15 Verg 7/16.

§ 31 Abs. 6 VgV bestimmt insoweit:

„(6) 1In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. 2Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.“

Daher ist im Nachprüfungsverfahren die Entscheidung des Auftraggebers allein daraufhin zu überprüfen, ob sie, den Erkenntnishorizont des Auftraggebers zur Zeit der Entscheidung über die Festlegung des Beschaffungsgegenstandes zugrunde gelegt, nicht auf sachfremden, willkürlichen oder diskriminierenden Erwägungen beruhte; hierbei kommt der Vergabestelle ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Senat, a.a.O.). Ist die Festlegung des Beschaffungsbedarfs aufgrund sachlicher und auftragsbezogener Gründe diskriminierungsfrei erfolgt, so ist eine sich hieraus ergebende, wettbewerbsverengende Wirkung grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012, VII Verg 10/12 – juris). Dies gilt auch dann, wenn die an sach- und auftragsbezogenen Kriterien orientierte Beschaffungsentscheidung zur Festlegung auf ein bestimmtes Erzeugnis führt und damit einen Wettbewerb ausschließt (Senat, a.a.O.). Schon aus Gründen der Transparenz sind die hierfür erforderlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse im Vergabevermerk zu dokumentieren (Senat, a.a.O.; Prieß in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, a.a.O., zu § 8 EGVOL/A, Randnr. 111).

Damit kann der Auftraggeber in konkreten Einzelfällen den Beschaffungsgegenstand aufgrund auftrags- und sachbezogener Kriterien willkür- und diskriminierungsfrei auf bestimmte Beschaffungsgegenstände bestimmter Hersteller festlegen. Dass andere öffentliche Auftraggeber die Beschaffung des bestimmten Beschaffungsgegenstandes produktneutral oder unter Nennung eines Leitfabrikats ausschreiben, zwingt den Auftraggeber nicht zu einer produktneutralen Beschaffung des bestimmten Beschaffungsgegenstandes. Denn nach welchen sachbezogenen Kriterien der öffentliche Auftraggeber die Beschaffungsentscheidung auszurichten hat, ist ihm – auch im Nachprüfungsverfahren – nicht vorzuschreiben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2005, VII Verg 93/04 – juris). Dem Auftraggeber steht hierbei ein letztlich in der Privatautonomie wurzelndes Bestimmungsrecht zu, dessen Ausübung und Ergebnis nur darauf kontrolliert werden kann, ob seine Entscheidung sachlich vertretbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Daher kann dem Antragsgegner auch im Rahmen der Vergabenachprüfung nicht vorgeschrieben werden, dass nicht nur bestimmte Beschaffungsgegenstände sondern auch Beschaffungsgegenstände anderer Hersteller, deren Funktionalität vergleichbar sei, der Beschaffungsentscheidung zugrunde zu legen seien.

Die Ausschreibung muss dann auch nicht den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten. Die von der Vergabekammer Nordbayern vertretene Auffassung (vgl. Beschluss vom 24.09.2014, 21.VK-3194-24/14 – Juris), wonach auch in Fällen, in denen ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertige, im Bereich der EU-weiten Vergabe zwingend der Zusatz „oder gleichwertig“ erfolgen müsse, findet weder im Gesetzeswortlaut noch im Richtlinientext eine Stütze. Auch heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 31 Abs. 6 VgV, dass dessen Satz 1 eine Ausnahme vom Grundsatz der Produktneutralität zulässt, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Einschränkungen, die aus der Definition des Beschaffungsgegenstandes resultieren, sind danach grundsätzlich hinzunehmen. Dagegen regelt Satz 2 nach der Gesetzesbegründung einen zweiten Ausnahmetatbestand vom Gebot der Produktneutralität, der dann gegeben ist, wenn nur dadurch eine verständliche Beschreibung des Auftragsgegenstandes möglich ist. Nur in diesem Fall dürfen auch Alternativprodukte angeboten werden. Noch deutlicher wird dies im Text der Richtlinie 2014/24/EU vom 16.02.2014 selbst. Im dortigen Artikel 42 Abs. 4 heißt es nämlich, „soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein bestimmtes Verfahren .. oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden.. . Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann.“ „Solche Verweise“, gemeint sind damit die wegen mangelnder Beschreibbarkeit, „sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen“ (vgl. insoweit auch Prieß in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, a.a.O. zur vergleichbaren Regelung in § 8 Abs. 7 S. 2 EG-VOL/A, Randnr. 115).

Eine produktspezifische Ausschreibung darf auch nicht ausschließlich im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen. § 14 Abs. 4 VgV dient der Umsetzung von Artikel 32 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2014/24/EU, der diese Art der Ausschreibung als Ausnahmetatbestand formuliert, der durch die dort geregelten Fallgestaltungen gerechtfertigt sein muss. Eine Verpflichtung zur Wahl dieser Verfahrensart besteht für den öffentlichen Auftraggeber nicht, wie schon das Wort „kann“ in § 14 Abs. 4 VgV zeigt. Im Übrigen ist dadurch, dass in der Ausschreibung die Festlegung auf einen Produzenten erfolgte, die Belieferung durch Händler weder tatsächlich noch rechtlich ausgeschlossen. Möglicherweise bestehende (wettbewerbs- oder kartellrechtswidrige) Vertriebsabsprachen muss der Auftraggeber bei seiner Beschaffungsentscheidung dagegen nicht berücksichtigen.

Rügen müssen professionell sein

Rügen müssen professionell sein

von Thomas Ax

§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB bestimmt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Dies muss erst recht gelten, wenn ein vermeintlicher Fehler nicht nur erkennbar ist, sondern wenn der Bieter diesen weitergehend sogar positiv erkennt. Hat der Bieter den zum Gegenstand der Nachprüfung gemachten Vergabefehler auf der Basis der Vergabeunterlagen bereits positiv erkannt, löst das die Rügeobliegenheit binnen der Angebotsfrist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB aus. Jeder Vergabefehler ist gesondert zu rügen. Die Erfüllung der Rügeobliegenheit wird sodann von der Vergabekammer für jeden geltend gemachten Vergabefehler gesondert geprüft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – VII-Verg 28/14).

Ein Hinweisschreiben kann Rügequalität haben, wenn der Bieter damit nicht nur sein Erkennen eines vermeintlichen Fehlers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dokumentiert, sondern darüber hinaus auch tatsächlich eine Rüge ausgesprochen hat. Das Schreiben muss nur die inhaltlichen Anforderungen erfüllen, die an eine Rüge zu stellen sind. Die Vergabestelle muss danach erkennen können, um welchen Verstoß es sich handelt und dass die Beseitigung des gerügten Vergabefehlers geltend gemacht wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, Rdnr. 25 – zit. nach juris; ferner: Wiese, in: Kulartz/Kuß/Portz/Prieß (Hrsg.), Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl. 2016, § 160 Rdnr.171 m.w.N.). Nicht ausreichend ist es, wenn allein Fragen an die Vergabestelle mit der Aufforderung der Aufklärung bis zu einem bestimmten Termin gestellt werden. Es müssen Verstöße an sich und die Aufforderung an die Vergabestelle, vermeintliche Verstöße abzustellen, zu erkennen sein. Für die Entstehung der Rügeobliegenheit ist eine zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Bieters erforderlich, dass die betreffenden Punkte rechtlich zu beanstanden sind. Die Rügeobliegenheit besteht nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Bieter Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Verstoß gegen Vergabevorschriften erlangt; ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. Eine positive Kenntnis wird regelmäßig auch dann angenommen, wenn sich ein redlich Denkender nicht der Überzeugung verschließen würde, die der rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Umstände zu Grunde liegt. Nach diesen Maßstäben kann von einer Kenntnis des Verstoßes grundsätzlich gesprochen werden, wenn dem Bieter einerseits die den Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und andererseits diese Tatsachen bei objektiver Wertung aus der Sicht des Bieters so offensichtlich einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen, dass der Bieter sich dieser Überzeugung schlechterdings nicht verschließen kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. September 2008 – Verg W 13/08 – juris, Rn. 70; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 1 Verg 3/06 – juris Rn. 41).

Ist hierfür eine rechtliche Wertung erforderlich, muss diese jedenfalls nach der gängigen praktischen Handhabung oder einer Parallelwertung in der Laiensphäre zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führen (vgl. Summa in: Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 107 GWB, Rn. 215). Nicht erforderlich ist, dass der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergaberechtsfehler erlangt. Solche für den Bieter eindeutige Vergaberechtsfehler liegen eher selten vor. Meist lässt sich aus Sicht des Bieters vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nicht sicher beurteilen, ob ein Verstoß gegeben ist, weil der Bieter – abgesehen von Unwägbarkeiten der juristischen Bewertung – die näheren tatsächlichen Hintergründe für das Handeln des Auftraggebers nicht kennt. Deshalb bedeutet Kenntnis im Sinn des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB, dass der Antragsteller die Tatsachen kennt, die einen Vergaberechtsverstoß begründen können, und dass er hieraus den Schluss gezogen hat, dass ein Vergaberechtsfehler gegeben sei. Bloße Vermutungen oder ein Verdacht lösen die Rügeobliegenheit demgegenüber nicht aus (so OLG Celle, Beschluss vom 05. Juli 2007 – 13 Verg 8/07 – juris, Rn. 11). Wesentlicher Zweck der Vorschrift des § 160 Abs. 3 GWB ist es, dass der Auftraggeber durch eine Rüge die Möglichkeit erhält, etwaige Vergaberechtsfehler zu korrigieren. Was die inhaltlichen Anforderungen an eine Rüge angeht, fordert § 160 Abs. 3 GWB lediglich die Angabe von Verstößen gegen Vergabevorschriften. Im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind an die Rüge daher nur geringe Anforderungen zu stellen (Brandenburgisches OLG, B. v. 14.01.2013 – Az.: Verg W 13/12; OLG Düsseldorf, B. v. 20.02.2013). Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Bewerber explizit das Wort „Rüge“ verwendet (OLG Frankfurt, B. v. 02.03.2007 – Az.: 11 Verg 15/06).

Die Rüge muss jedoch objektiv und vor allem auch gegenüber dem Auftraggeber (in der Rolle eines „verständigen Dritten“ – OLG Düsseldorf, B. v. 31.10.2007 – Az.: VII – Verg 24/07; 1. VK Sachsen, B. v. 04.09.2014 – Az.: 1/SVK/26-14) deutlich sein und von diesem so verstanden werden, welcher Sachverhalt aus welchem Grund als Verstoß angesehen wird und dass es sich nicht nur um die Klärung etwaiger Fragen, um einen Hinweis, eine Bekundung des Unverständnisses oder der Kritik z. B. über den Inhalt der Ausschreibung oder Verfahrensabläufe und Entscheidungen o.ä. handelt, sondern dass der Bieter von der Vergabestelle erwartet und bei ihr erreichen will, dass der (vermeintliche) Verstoß behoben wird (VK Südbayern, B. v. 16.04.2014 – Az.: Z3-3-3194-1-05-02/14; Thüringen, B. v. 01.08.2008 – Az.: 250-4003.20-1952/2008-015-GRZ). Der Bieter bzw. Bewerber muss den Vergabeverstoß und die Aufforderung an den öffentlichen Auftraggeber, den Verstoß abzuändern, konkret darlegen. Beide Tatsachenvorträge sind – auch bei wenig restriktiver Auslegung – unverzichtbare Bestandteile der Rüge (OLG Frankfurt, B. v. 09.07.2010). Auf den Zugang der Rüge finden die Vorschriften bzw. Grundsätze über den Zugang von Willenserklärungen entsprechende Anwendung. Voraussetzung für den Zugang einer Rüge beim Adressaten ist somit, dass die Rüge bis zum Ablauf der Angebotsfrist so in den Machtbereich des Auftraggebers gelangt, dass der Auftraggeber unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (grund-legend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, Rdnr. 29 – zit. nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, sub II.1.b), Rdnr. 17 – zit. nach juris).

Es reicht nicht aus, die Rüge zusammen mit dem Angebot im verschlossenen Umschlag bei dem Auftraggeber einzureichen. Es ist aus Gründen der Sicherstellung des Geheimwettbewerbs und zwecks Vermeidung von kollusivem Zusammenwirken von Vergabestellen und Bietern ein zentraler Grundsatz im vergaberechtlichen Wettbewerb, dass keines der eingegangenen Angebote vor Ablauf der Angebotsfrist geöffnet und inhaltlich zur Kenntnis genommen werden darf. Dies normiert § 55 Abs. 1 VgV ausdrücklich. Die Angebote müssen daher seitens der Bieter in einem verschlossenen Umschlag eingereicht werden, § 53 Abs. 5 VgV. Eine Angebotsöffnung vor Ablauf der Angebotsfrist wäre ein schwerer Fehler des Auftraggebers. Darf der Inhalt des verschlossenen Umschlags aus rechtlichen Gründen aber erst nach Ablauf der Angebotsfrist zur Kenntnis genommen werden, so ist auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit der Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf der Angebotsfrist gegeben (grundlegend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, Rdnr.29 – zit. nach juris, noch zu § 17 Abs. 1 S. 1 EG VOL/A, der dem § 55 VgV inhaltlich in vollem Umfang entsprach; bestätigend: Wiese, in: Kulartz/Kuß/Portz/Prieß (Hrsg.), Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl. 2016, § 160 Rdnr. 153). Eine Rüge ist nur selten als „bloße Förmelei“ entbehrlich. Die Rüge gerade vor Ablauf der Angebotsfrist soll dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, bei Fehlern in den Vergabeunterlagen, die er erst mithilfe der Rüge erkennt, gegenzusteuern, und zwar bevor alle Bieter ihre Angebote erstellt und eingereicht haben. Die Grundsätze zur Funktion der Rügeobliegenheit zeigen auch, dass auf dieses Erfordernis grundsätzlich nicht als Zulässigkeitskriterium im Nachprüfungsverfahren verzichtet werden kann (vgl. zur Bedeutung der Rügeobliegenheit als Zulässigkeitsvoraussetzung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juni 2015 – VII-Verg 4/15 und vom 21. Oktober 2015 – VII-Verg 28/14). Eine aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ableitbare Ausnahme ist ggf „dann anzunehmen, wenn die Vergabestelle von vornherein eindeutig zu erkennen gegeben hätte, dass sie unumstößlich an ihrer Entscheidung festhalten wird, sie also unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge eines der Bieter hin, gewillt ist, einen vorliegenden Verfahrensverstoß abzustellen“ (OLG Koblenz, Beschluss vom 18: September 2003, Az.: 1 Verg 4/03, Rdnr. 59 m.w.N. – zit nach juris; in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2005, Az.: V-Verg 74/04, Rdnr. 48 – zit. nach juris).

Diese Ausnahme kann etwa dann angenommen werden, wenn genau der von einem Bieter erkannte Vergaberechtsverstoß schon Gegenstand einer ordnungsgemäßen Rüge eines anderen Bieters war und die Vergabestelle diese bereits argumentativ und erkennbar endgültig als unberechtigt zurückgewiesen hat. Die bloße Vermutung, eine Rüge werde erfolglos sein, genügt demgegenüber nicht (vgl. Summa in: Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 107 GWB, Rn. 155). In Fällen drohenden Verlustes des Primärrechtsschutzes, beispielsweise, wenn ein Antragsteller erst einen Tag vor der möglichen Zuschlagserteilung positive Kenntnis von einem Vergabeverstoß erlangt, kann eine Rüge gegenüber der Vergabestelle noch am selben Tag ausnahmsweise nicht erwartet werden, weil ansonsten effektiver Rechtsschutz nicht erlangt werden könnte (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 07. August 2007 – Verg 8/07 –, juris, Rn. 15 und 16, wo ein „Zeitdruck“ bestand; Weyand a.a.O. Rn. 409 mwN; Kadenbach, in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 3. Aufl. 2014, § 107 GWB Rn. 51).

Aufhebung? Müssen Sie nicht hinnehmen!

Aufhebung? Müssen Sie nicht hinnehmen!

von Thomas Ax

Auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung für einen öffentlichen Auftrag bereits aufgehoben hat, kann ein Bewerber noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen und geltend machen, durch Nichtbeachtung der die Aufhebung der Ausschreibung betreffenden Vergabevorschrift in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein.  Ziel ist die Rückgängigmachung der erfolgten Aufhebung, hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Aufhebung, Schadensersatz auf entgangenen Gewinn.  Der Bieter kann im Falle einer nicht unter die einschlägigen Tatbestände fallenden Aufhebung die Feststellung beantragen, dass er durch das Verfahren in seinen Rechten verletzt ist. Als Feststellungsinteresse genügt jedes anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition der Antragstellerin in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern. Es ist jedenfalls gegeben, wenn die Feststellung zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dient und ein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in der VgV aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gezwungen, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen, wenn keiner der zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände erfüllt ist. Die geschriebenen Aufhebungsgründe schränken das Recht des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlag zu beenden, nicht ein. Sie haben vielmehr Bedeutung für die Abgrenzung einer rechtmäßigen Aufhebung von einer zwar wirksamen, aber rechtswidrigen Beendigung des Vergabeverfahrens. Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, sodass eine Diskriminierung ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt.

Eine im Vergaberecht unbeachtliche Scheinaufhebung liegt vor, wenn ein Auftraggeber eine Aufhebung in rechtlich zu missbilligender Art und Weise aufhebt, um den Auftrag außerhalb des eingeleiteten Vergabeverfahrens einem anderen Unternehmen zuzuschieben. Liegen Anzeichen dafür vor, dass eine Scheinaufhebung vorliegt, muss der Auftraggeber dies widerlegen. Eine unzulässige Scheinaufhebung liegt vor, wenn der eigentliche Grund für die Aufhebung der Ausschreibung das Dumping-Angebot eines am ursprünglichen Vergabeverfahren überhaupt nicht beteiligten Unternehmens ist. Eine zu missbilligende Manipulationsgefahr liegt vor, wenn sich aus der Dokumentation des Vergabeverfahrens die eigentlichen Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung nicht nachvollziehen lassen. Ist die Dokumentation in sich widersprüchlich und wird im Laufe des Nachprüfungsverfahrens einfach ein Aufhebungsgrund behauptet bzw. nachgeschoben, der sich nicht ohne Weiteres aus den Umständen zum Zeitpunkt der Entscheidung sicher schlussfolgern lässt, ist dies ein nicht heilbarer Verstoß gegen die Dokumentationspflicht und der nachgeschobene Aufhebungsgrund ist vergaberechtlich unbeachtlich.

Verfahrensrechtlich ist Folgendes zu beachten:
Erforderlich sind Rüge und Stellung eines Nachprüfungsantrages bei der VK. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jeder Wirtschaftsteilnehmer, der ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Wirtschaftsteilnehmer durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Zur Unzulässigkeit eines Antrages auf Nachprüfung wird auf § 160 GWB verwiesen. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz erhoben. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) hat derjenige Beteiligte zu tragen, der im Verfahren unterliegt. Die Gebühr beträgt in der Regel zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro. In Einzelfällen kann die Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt oder bis auf 100.000 Euro erhöht werden (§ 182 GWB). Gemäß § 16 des Verwaltungskostengesetzes wird die Bearbeitung eines Antrags im Regelfall von einem Kostenvorschuss in Höhe der gesetzlichen Mindestgebühr von 2.500 Euro abhängig gemacht werden.

Wir bieten an die Erarbeitung und die Ausreichung der Rüge an.

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Vertragsverletzungsverfahren: Kommission leitet rechtliche Schritte gegen Deutschland ein

Vertragsverletzungsverfahren: Kommission leitet rechtliche Schritte gegen Deutschland ein

Die Europäische Kommission hat ihre monatlichen rechtlichen Schritte gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen.

25/07/2019

Welche Phasen umfasst das Vertragsverletzungsverfahren?
Gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Kommission als Hüterin der Verträge rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einleiten, der seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nicht nachkommt. Das Vertragsverletzungsverfahren beginnt mit der Übermittlung eines Auskunftsersuchens („Aufforderungsschreiben“) an den betreffenden Mitgliedstaat, der sich hierzu innerhalb einer bestimmten Frist – normalerweise binnen zwei Monaten – äußern muss. Hält die Kommission die Auskünfte nicht für ausreichend und gelangt sie zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß dem EU Recht nicht nachkommt, kann sie ihn (mittels einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“) förmlich auffordern, das EU-Recht einzuhalten und ihr die entsprechenden Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel zwei Monate, mitzuteilen. Hält ein Mitgliedstaat das EU-Recht nicht ein, kann die Kommission beschließen, den betreffenden Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. In etwa 95 Prozent der Vertragsverletzungsverfahren kommen jedoch die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nach, bevor der Gerichtshof befasst wird. Stellt der Gerichtshof in seinem Urteil fest, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so muss dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil nachzukommen. Hat ein Mitgliedstaat die Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien nicht innerhalb der vom EU-Ministerrat und vom Europäischen Parlament gesetzten Frist getroffen, kann die Kommission den Gerichtshof ersuchen, bereits mit seinem ersten Urteil in dieser Rechtssache eine Geldstrafe gegen den betreffenden Mitgliedstaat zu verhängen. Diese mit dem Vertrag von Lissabon eingeführte Möglichkeit ist in Artikel 260 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben. Aufforderungsschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahme:

Vergabe öffentlicher Aufträge: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, das Verbot öffentlicher Vergabeverfahren für medizinische Hilfsmittel aufzuheben

Die Kommission hat heute beschlossen, ein zusätzliches Aufforderungsschreiben bezüglich der Umsetzung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen (Richtlinien 2014/23/EU , 2014/24/EU und 2014/25/EU ) an Deutschland zu richten. Eine neue Bestimmung des deutschen Rechts verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen, ihre Verträge über medizinische Hilfsmittel mit interessierten Anbietern auszuhandeln, und verbietet es ihnen, spezielle und flexible Verfahren anzuwenden, die in den Vergaberichtlinien festgelegt sind. Die genannten Richtlinien ermöglichen es öffentlichen Auftraggebern wie gesetzlichen Krankenkassen, hohe Qualitätsstandards zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erreichen. Indem sie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung für alle Marktteilnehmer anwenden, gewährleisten sie einen unverfälschten Wettbewerb. Die deutschen gesetzlichen Krankenkassen geben jährlich etwa 8 Milliarden Euro für medizinische Hilfsmittel aus. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Verbot den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber, diese Verfahren für medizinische Hilfsmittel zu nutzen, der EU-Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( Richtlinie 2014/24/EU ) zuwiderläuft. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Amazon-Klage gegen Pentagon – Gericht stoppt Auftrag vorläufig

Amazon-Klage gegen Pentagon – Gericht stoppt Auftrag vorläufig

Ein Großauftrag des US-Verteidigungsministeriums ging an Microsoft. Deshalb klagte Mitbewerber Amazon. Nun wird der Auftrag vorläufig gestoppt. Der Cloud-Großauftrag des US-Verteidigungsministeriums an Microsoft ist aufgrund der Klage des Mitbewerbers Amazon vorläufig gestoppt worden. Das zuständige Gericht gab einem Antrag von Amazon auf eine einstweilige Verfügung statt.

Wegen der Vergabe des zehn Milliarden Dollar schweren Auftrags an Microsoft läuft schon seit Monaten ein erbitterter Streit zwischen dem Amazon-Konzern des laut „Forbes“ reichsten Menschen der Welt, Jeff Bezos, und der US-Regierung.
Quelle: dpa

OLG Düsseldorf: Der Anspruch auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren hat eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion

OLG Düsseldorf: Der Anspruch auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren hat eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion

von Thomas Ax

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 20.12.2019 – Verg 35/19) hat der Anspruch auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion (ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 01.06.2011 – 2 Verg 3/11). Die Beschleunigungsbedürftigkeit von Vergabenachprüfungsverfahren steht einem gänzlich voraussetzungslosen Akteneinsichtsanspruch aus § 165 Abs. 1 GWB entgegen (Senatsbeschluss vom 25.09.2017 – Verg 19/17). Ein Anspruch auf Akteneinsicht setzt vielmehr über den Wortlaut von § 165 Abs. 1 GWB hinaus einen das Akteneinsichtsgesuch begründenden beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag voraus. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2020 – Verg 10/18

Gründe:

I.

Mit am 12.09.2017 veröffentlichter Vorinformation (Anlage Ast. 1) machte der Antragsgegner die beabsichtigte Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Busverkehrsleistungen auf seinem Gebiet einschließlich von dort abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften europaweit bekannt. Der Dienstleistungsauftrag sollte nach der Vorinformation zum 09.12.2018 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für zehn Jahre an einen internen Betreiber, die Beigeladene, vergeben werden. Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein Verkehrsunternehmen, das zu 100 % in kommunalem Eigentum steht. Der Antragsgegner ist an ihr zu 12,5 % beteiligt. Mit einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 14.09.2017 bekundete die Antragstellerin Interesse an den zu vergebenden Verkehrsdienstleistungen und erkundigte sich nach den Gründen für die beabsichtigte Direktvergabe. Der Antragsgegner antwortete hierauf mit einem Schreiben vom 26.09.2017. Mit Schreiben vom 27.09.2017 (Anlage Ast. 2) rügte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner insgesamt neun vermeintliche Vergaberechtsverstöße: 1. Die Beigeladene erfülle die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nicht, weil der Gesellschaftsvertrag keine Kontrolle ermögliche, die der Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle entspreche. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sei nicht anwendbar, weil der Antragsgegner keine Dienstleistungskonzession vergebe. 3. Die nach § 97 Abs. 3 GWB erforderliche Losbildung sei unterblieben. 4. Die Direktvergabe sei unzulässig, weil der Antragsgegner bereits die X. GmbH als internen Betreiber bestimmt habe. 5. Dem Antragsgegner fehle die Vergabebefugnis, weil er die Zuständigkeit für den Beförderungstarif und damit die Interventionsbefugnis auf den W. übertragen habe. 6. Die Beigeladene nehme in unerlaubter Weise an Vergabeverfahren in der Stadt F., dem Kreis F., dem S., der Stadt I. und dem S. 1 teil. 7. Bei den Stadtbusverkehren I. und F. gehe es nicht um Leistungen innerhalb einer Übergangsregelung nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, sondern um eine unzulässige Tätigkeit außerhalb des Gebiets des Antragsgegners. 8. Die Einhaltung des Eigenerbringungsgebots sei nicht konkret belegt. 9. Die Beigeladene erbringe ihre überwiegende Tätigkeit nicht für öffentliche Auftraggeber, weil sie wesentliche Umsätze mit den Beförderungsgästen als Privatpersonen erziele. Der Antragsgegner wies diese Rügen mit Schreiben vom 02.10.2017 (Anlage Ast. 3) zurück. Mit einem am 06.10.2017 bei der Vergabekammer Rheinland eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 04.10.2017 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gestellt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. dem Antragsgegner zu untersagen, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über Busverkehrsleistungen im Liniennetz „S. 2“ entsprechend der im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. September 2017 veröffentlichten Vorinformation 2014/S 174-357275 an die Beizuladende zu vergeben,

2. den Antragsgegner für den Fall, dass er an dem Beschaffungsvorhaben festhält, zu verpflichten, den Auftrag nur nach vorheriger Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens nach den Vorschriften des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu vergeben. Der Antragsgegner hat beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 18.01.2018 hat die Vergabekammer dem Antragsgegner untersagt, in dem Vergabeverfahren der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen, und ihm zugleich aufgegeben, den Auftrag nur nach vorheriger Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Vorschriften des Vierten Teils des GWB zu vergeben, wenn er an dem Beschaffungsvorhaben festhalten sollte. Gegen den ihm am 18.01.2018 zugestellten Beschluss der Vergabekammer hat der Antragsgegner am 01.02.2018 sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Der Vergabesenat hat das Beschwerdeverfahren im Juli 2018 mit Einverständnis der Parteien im Hinblick auf die Vorabentscheidungsverfahren Rs. C-266/17 und Rs. C-267/17 des Europäischen Gerichtshofs zunächst ruhend gestellt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat der Senat dem Antragsgegner aufgegeben, darzulegen, in welcher rechtlichen Ausgestaltung der öffentliche Dienstleistungsauftrag vergeben werden soll. Der Antragsgegner hat hierauf mit Schriftsatz vom 01.10.2019 ausgeführt, dass ein Vertrag nach dem sog. Bruttoprinzip beabsichtigt sei. Zugleich hat er sein bisheriges Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sich das Drittgeschäft der Beigeladenen seit der Beteiligung der sog. Stadtbusstädte an dieser nur noch auf 5,1 % belaufe. Bestandteil der auf Aufforderung des Senats danach vom Antragsgegner vorgelegten fortgeschriebenen Vergabeakte ist ein als vertraulich gekennzeichneter „Wirtschaftsplan 2019“ der Beigeladenen (Blatt 166-190 der Vergabeakte), auf dessen Grundlage der Antragsgegner den Umfang des Drittgeschäfts nach seinen Angaben in einem Schreiben vom 08.10.2019 (Bl. 202 GA) ermittelt hat. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie Gelegenheit erhalten müsse, die Seiten 166-190 der Vergabeakte einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Die Darlegungs- und Beweislast für Ausnahmetatbestände von der Anwendbarkeit des Vergaberechts trage derjenige, der sich darauf berufe. Zum sog. Wesentlichkeitskriterium als Voraussetzung eines vergaberechtsfreien Inhouse-Geschäfts habe der Antragsgegner erstmals mit Schreiben vom 08.10.2019 und den damit übersandten Seiten 166 – 190 der Vergabeakte konkrete Tatsachen vorgetragen.

Die Antragstellerin beantragt,

1. ihr Akteneinsicht in die mit Schreiben des Antragsgegners vom 8. Oktober 2019 übersandten Schreiben 166 – 190 der Vergabeakte zu gewähren;

2. der Antragstellerin nach positiver Entscheidung über den Antrag zu 1. Schriftsatznachlass zu ergänzendem Vortrag in Bezug auf die Seiten 166 – 190 der Vergabeakte zu gewähren;

3. hilfsweise – für den Fall, dass die Anträge zu 1. und 2. Nicht in vollem Umfang Erfolg haben sollten – der Antragstellerin Akteneinsicht in eine allein hinsichtlich konkreter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen geschwärzte Fassung der Seiten 166 – 190 der Vergabeakte zu gewähren und danach Schriftsatznachlass einzuräumen. Der Antragsgegner beantragt, das Akteneinsichts- und Schriftsatznachlassgesuch zurückzuweisen. In einem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben vom 24.10.2019 (Anlage Bf. 6) weist die Beigeladene auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit ihres Wirtschaftsplans 2019 wegen darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse hin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze, die Verfahrensakten der Vergabekammer und die Vergabeakte verwiesen.

II.

Der auf § 175 Abs. 2 i.V.m. § 165 Abs. 1 GWB gestützte Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 20.12.2019 – Verg 35/19) hat der Anspruch auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion (ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 01.06.2011 – 2 Verg 3/11). Die Beschleunigungsbedürftigkeit von Vergabenachprüfungsverfahren steht einem gänzlich voraussetzungslosen Akteneinsichtsanspruch aus § 165 Abs. 1 GWB entgegen (Senatsbeschluss vom 25.09.2017 – Verg 19/17). Ein Anspruch auf Akteneinsicht setzt vielmehr über den Wortlaut von § 165 Abs. 1 GWB hinaus einen das Akteneinsichtsgesuch begründenden beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag voraus. An einem solchen fehlt es hier. Der Antragsgegner mag zwar für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 GWB darlegungsbelastet sein, wie die Antragstellerin zugunsten eines Akteneinsichtsanspruchs anführt. Aus dieser Darlegungslast, der der Antragsgegner hier seit Beginn des Beschwerdeverfahrens durch entsprechenden Vortrag nachkommt, ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht der Antragstellerin kein auf eine umfängliche Prüfungsmöglichkeit abzielender Anspruch von Bietern auf Einsichtnahme in die Vergabeakten. Den Inhalt der Vergabeakte zu prüfen, ist vielmehr Aufgabe der Vergabenachprüfungsinstanzen und von diesen im Umfang des Untersuchungsgrundsatzes nach § 163 GWB von Amts wegen zu leisten.

Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Vergaberechtsverstöße, die einen Akteneinsichtsanspruch bezogen auf die Seiten 166-190 der Vergabeakte des Antragsgegners begründen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Die Antragstellerin hat das sog. Wesentlichkeitskriterium des § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB – entsprechend der neunten Rüge ihres Rügeschreibens vom 27.09.2017 – bis zuletzt nur unter dem Gesichtspunkt der aus ihrer Sicht als schädliche Drittumsätze zu wertenden Fahrgasteinnahmen in Zweifel gezogen. Soweit der Wirtschaftsplan 2019 der Beigeladenen Informationen über Fahrgasteinnahmen enthält, kommt es hierauf aus Rechtsgründen indes nicht an und sind diese damit nicht entscheidungserheblich. Der Senat verneint in ständiger Rechtsprechung die Schädlichkeit der Fahrgasteinnahmen in Konstellationen der vorliegenden Art, wie der Antragstellerin aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 18.12.2019 – Verg 16/16). Die Antragstellerin hätte im Übrigen auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn sie einen Verstoß gegen das sog. Wesentlichkeitskriteriums des § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB einfach behauptete, ohne zugleich ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte zu benennen, auf welche sich die Behauptung stützen lässt. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht ein Akteneinsichtsanspruch nicht, wenn der Bieter ins Blaue hinein Fehler oder mögliche Verstöße in der Hoffnung rügt, mithilfe von gewährter Akteneinsicht zusätzliche Informationen zur Untermauerung bislang substanzloser Mutmaßungen zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.2017 – Verg 7/17; ebenso OLG München, Beschluss vom 08.11.2010 – Verg 20/10). Da aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen im Nachprüfungsverfahren unzulässig und unbeachtlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2006 – X ZB 14/06), können sie einen Akteneinsichtsanspruch nicht begründen.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass einem Akteneinsichtsanspruch der Antragstellerin bezogen auf die Seiten 166-190 der Vergabeakte auch § 165 Abs. 2 GWB entgegenstünde. Danach ist die Einsicht zu versagen, wenn dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, geboten ist. Solche wichtigen Gründe liegen im Hinblick auf den Wirtschaftsplan 2019 der Beigeladenen vor, wie schon aus dem Schreiben der Beigeladenen vom 24.10.2019 deutlich wird, hier aber aus den zuvor dargelegten Gründen keiner weiteren Ausführungen mehr bedarf. Den weiteren Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 20.12.2019 betrachtet der Senat als erledigt, nachdem die Antragstellerin eine Ablichtung der geschwärzten Fassung des Vertragsentwurfs (Bl. 207-222 der Vergabeakte) erhalten hat. Nachdem keine Akteneinsicht zu gewähren ist, besteht für die abhängig beantragte Schriftsatzfrist von vornherein kein Raum.

OLG Düsseldorf: Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, hat er Mindestanforderungen festzulegen, denen die Nebenangebote genügen müssen

OLG Düsseldorf: Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, hat er Mindestanforderungen festzulegen, denen die Nebenangebote genügen müssen

vorgestellt von Thomas Ax

Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SektVO zu, hat er nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO Mindestanforderungen festzulegen, denen die Nebenangebote genügen müssen. Diese Bestimmung schützt einerseits die Bieter, die Nebenangebote abgeben möchten, davor, dass ihre Nebenangebote mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie seien gegenüber dem Hauptangebot minderwertig und wichen davon unannehmbar ab (Senatsbeschluss vom 28.03.2018 – Verg 54/17). Für eine unbenannte, nicht näher determinierte und damit intransparente Gleichwertigkeitsprüfung zwischen Haupt- und Nebenangeboten lässt § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO zum Schutz der Bieter keinen Raum (siehe BGH, Beschluss vom 07.01.2014 – X ZB 15/13; Hänsel, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl., § 35 VgV Rn. 13). § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO, der für die Ausgestaltung der Mindestanforderungen in sachlich-technischer Hinsicht keine näheren Vorgaben formuliert, schreibt andererseits das Bestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstands in Bezug auf Nebenangebote fort. Weil Haupt- und Nebenangebote den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Beschaffungsbedarf aufgrund ihrer Unterschiede nicht per se in gleicher Weise decken, kann der öffentliche Auftraggeber mithilfe der Festlegung von Mindestanforderungen für Nebenangebote bestimmen, wann er ein Nebenangebot im Hinblick auf den zu deckenden Beschaffungsbedarf im Vergleich mit einem Hauptangebot als gleichwertig anerkennen will. Die durch § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO eröffnete Möglichkeit, Mindestanforderungen für Nebenangebote festzulegen, ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber, Haupt- und Nebenangebote unterschiedlichen Anforderungen zu unterwerfen, weil sie, ausgehend von objektiven Unterschieden, seinen Beschaffungsbedarf aus seiner Sicht nicht in gleicher Weise decken. Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO gestattet damit im Sinne von § 97 Abs. 2 GWB, die Gruppen von Teilnehmern eines Vergabeverfahrens, die Haupt- und die Nebenangebote abgeben, ungleich zu behandeln. Fraglich ist allein, ob die dem öffentlichen Auftraggeber mit § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO eröffnete Möglichkeit der Ungleichbehandlung vergaberechtlichen Grenzen unterliegt. Im Hinblick darauf, dass er nicht verpflichtet ist, Nebenangebote überhaupt zuzulassen, lässt sich daran zweifeln, ob von Unternehmen, die ein Nebenangebot abgeben möchten, erfolgreich beanstandet werden kann, dass die Anforderungen an Nebenangebote strenger seien als die Anforderungen, die Hauptangebote erfüllen müssen. Vielmehr spricht viel dafür, dass sich das Bestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf die Entscheidung über die Zulassung von Nebenangeboten bei der Festlegung der für sie geltenden Mindestanforderungen fortsetzt und der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz insoweit nur innerhalb der Gruppe der Bieter Bedeutung erlangt, die Nebenangebote abgeben möchten. Dass alle an der Abgabe von Nebenangeboten interessierte Bieter denselben transparenten Vorgaben für Nebenangebote unterliegen müssen, steht nicht in Frage (siehe auch Steck, in: Eschenbruch/Opitz/Röwekamp, SektVO, 2. Aufl., § 33 Rn. 21). Jedenfalls kann der öffentliche Auftraggeber bei Festlegung der Mindestanforderungen an Nebenangebote wegen der sich daraus etwaig ergebenden Folgen für die Deckung seines Beschaffungsbedarfs keinen engeren Grenzen unterliegen als bei Festlegung des Beschaffungsgegenstands selbst. Die Festlegung von Mindestanforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO dient der Annäherung des Nebenangebots an den Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers. Eine Beschaffungsentscheidung ist im Vergabenachprüfungsverfahren jedoch nicht inhaltlich auf Vertretbarkeit, Nachvollziehbarkeit oder Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu kontrollieren, ob sie auf sach- und auftragsbezogenen Gründen beruht (Senatsbeschluss vom 17.02.2010 – Verg 42/09). Es ist nur im Sinne einer Negativabgrenzung sicherzustellen, dass der Beschaffungsentscheidung keine sachfremden, willkürlichen oder diskriminierenden Erwägungen zugrunde liegen (Senatsbeschluss vom 17.02.2010 – Verg 42/09; Frister, VergabeR 2011, 295, 302; Rung, VergabeR 2017, 440, 442). Entscheidend dafür ist der Erkenntnishorizont des öffentlichen Auftraggebers zum Zeitpunkt der Festlegung des Beschaffungsbedarfs. Nach diesem Horizont müssen sachliche und auftragsbezogene Gründe für die Festlegung vorhanden gewesen und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2013 – 15 Verg 5/13). Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man voraussichtlich bei Übertragung der Rechtsprechung des Senats zu dem mit § 28 Abs. 6 SektVO inhaltlich übereinstimmenden § 31 Abs. 6 VgV. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 31 Abs. 6 VgV sowie zu inhaltsgleichen anderen vergaberechtlichen Vorschriften sind die dem öffentlichen Auftraggeber durch diese Bestimmung gezogenen vergaberechtlichen Grenzen seines Bestimmungsrechts gewahrt, wenn von ihm für die Wahl des Beschaffungsgegenstands nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (Senatsbeschlüsse vom 16.10.2019 – Verg 66/18; vom 12.07.2017 – Verg 13/17; vom 07.06.2017 – Verg 53/16; vom 13.04.2016 – Verg 47/15; vom 01.08.2012 – Verg 10/12). OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 – Verg 35/19 vorhergehend: OLG Düsseldorf, 22.10.2019 – Verg 35/19 VK Bund, Beschluss vom 23.09.2019 – VK 2-66/19

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin, die in Deutschland das Eisenbahnschienennetz betreibt, machte am 11.07.2019 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union den im offenen Verfahren zu vergebenden Auftrag „SSD an Lärm-Brennpunkten im Inntal“ unterteilt in zwei Lose europaweit bekannt. Die Angebotsabgabefrist endete am 12.08.2019. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Die Ausschreibung bezog sich auf die Montage von Schienenstegdämpfern (SSD) als einer Technik zur Lärmreduzierung an Eisenbahnschienen. Schienenstegdämpfer verringern die Schwingungen der Schiene und dadurch den von ihnen ausgehenden, als Lärm wahrgenommenen Schall. Eine andere Technik der Lärmreduzierung an Schienen, die sog. Schienenstegabschirmung (SSA), ließ die Antragsgegnerin in Form von Nebenangeboten zu. Möglich war eine Kombination von Haupt- und Nebenangebot wie auch ein selbstständiges Nebenangebot. Die an der Schiene angebrachte Schienenstegabschirmung wirkt wie eine kleine Lärmschutzwand, indem sie die Schallabstrahlung von der Schiene teilweise abschirmt.

Die Antragstellerin gab auf beide Lose fristgerecht Haupt- und Nebenangebote ab.

Die Antragsgegnerin hat anknüpfend an die auch als „Schall 03“ bezeichnete Anlage 2 zur 16. BImSchV für die Techniken der Schienenstegdämpfung und der Schienenstegabschirmung jeweils eigene technische Lieferbedingungen entwickelt, einen sog. „Deutsche Bahn-Standard Technische Lieferbedingungen Oberbautechnische und akustische Anforderungen“ („DBS“). Der DBS 918 290 (Anlagen AG3 und BF4) bezieht sich auf die Technik der Schienenstegdämpfung, der DBS 918 291 (Anlagen AG4 und BF4) bezieht sich auf die Technik der Schienenstegabschirmung. Beide Regelwerke beschreiben die von der Antragsgegnerin verlangten akustischen Anforderungen der jeweils zu verbauenden Technik und enthalten Vorgaben für den Nachweis ihrer akustischen Wirksamkeit. Zu den akustischen Anforderungen und ihrem Nachweis heißt es im DBS 918 290 unter anderem:

„Schienenstegdämpfer werden als Schallschutzmaßnahme eingestuft, wenn sie die Vorgabewerte nach Tabelle 8, Anlage 2, 16. BImSchV einhalten. Um dies sicher zu stellen, werden Mindestwerte für die Dämpfung der vertikalen und lateralen Schienenschwingungen vorgegeben. Die Einhaltung der akustischen Anforderungen ist durch Messung der vertikalen und lateralen Abklingraten im Laborversuch nachzuweisen. Die Labormessungen erfolgen im Rahmen der Qualifikationsprüfung (siehe Abschnitt 6.1). Versuchsaufbau und Versuchsdurchführung werden in Anlage 2 beschrieben.“

Im DBS 918 291 heißt es an gleicher Stelle wie folgt:

„Schienenstegabschirmungen sind als Schallschutzmaßnahme einzustufen, wenn sie die aus den Pegelkorrekturen c2 nach Zeile 4, Tabelle 8, Anlage 2 zur 16. BImSchV resultierenden Schallpegelminderungen einhalten. Um dies sicherzustellen, werden nachfolgend Mindestwerte für die Einfügedämmung von Schienenstegabschirmungen vorgegeben.

Die Einhaltung der akustischen Anforderungen ist durch Messung der Einfügedämmung nachzuweisen. Die Messungen erfolgen im Rahmen der Qualifikationsprüfung (siehe Abschnitt 6.1). Versuchsaufbau und Versuchsdurchführung werden in Anlage 2 beschrieben.“

Die Nachweisführung bezüglich der akustischen Wirksamkeit ist in beiden DBS – anknüpfend an die vorstehend wiedergegebenen Textstellen – unterschiedlich geregelt. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist umstritten, inwiefern das gerechtfertigt ist. Den beiden DBS ging ein Entstehungsprozess voraus, der bezogen auf den DBS 918 291 zwischen den Verfahrensbeteiligten im Einzelnen streitig ist. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat zwischenzeitlich beide DBS in die Eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen (EiTB) aufgenommen und dies der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.11.2019 (Anlage BG9) bestätigt. Die Antragsgegnerin nahm in der Baubeschreibung (Anlage BF3), die Bestandteil der Vergabeunterlagen war, auf die DBS Bezug. In der Baubeschreibung hieß es unter Ziffer 0.2.11:

„[…] In der Ausschreibung sind Schienenstegdämpfer vorgesehen. Der ersatzweise Einbau von Schienenstegabschirmungen kann als Nebenangebot eingereicht werden.

Die einzubauenden SSD / SSA müssen in jedem Fall die Anforderungen gemäß DBS 918 290 (SSD) bzw. DBS 918 291 (SSA) erfüllen, soweit dies der Fall ist, gelten sie als technisch gleichwertig.

In den DBS (s.a. Anlage 3.15) ist auch die Nachweisführung zur akustischen Wirksamkeit geregelt, diese ist auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.

[…]“

Die Antragstellerin, eine aus zwei Unternehmen bestehende Bietergemeinschaft, hat sich auf die Technik der Schienenstegabschirmung spezialisiert. Die Antragsgegnerin hatte ihr gegenüber bereits in anderen Vergabeverfahren auf der Einhaltung der DBS 918 291 bestanden. Hiergegen gerichtete Rügen der Antragstellerin vom 11.05.2018 und vom 09.08.2018 (Anlagen AG12 und AG13) waren erfolglos geblieben. Am 13.09.2018 trafen sich die Antragstellerin und die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund zu einer Besprechung, in deren Verlauf sie sich darauf verständigten, dass die Antragstellerin einen Wirksamkeitsnachweis für die von ihr angebotene Technik erbringt. In einem Ergebnisvermerk (Anlage AG6) ist hierzu wörtlich Folgendes festgehalten:

„T. beauftragt ein(en) Gutachter/Prüfinstitut mit dem Ziel der Nachweiserbringung der akustischen Wirksamkeit SSA auf Basis DBS 918 291“

In der Folgezeit erhielt die Antragsgegnerin mit einer E-Mail vom 24.05.2019 (Anlage AG7) von der T. GmbH in deren Funktion als Mitglied der Antragstellerin Teile eines Zwischenberichts der von der Antragstellerin mit der Prüfung der akustischen Wirksamkeit beauftragten Q. AG vom 22.05.2019. In dem Bericht hieß es unter anderem:

„Im DBS-SSA ist eine Messmethode zur Ermittlung einer akustischen Einfügedämmung IL einer Schienenstegabschirmung an einem realen Gleisabschnitt mittels Impulshammer enthalten. Nach ersten Messungen entsprechend dieser Spezifikation kann die Methode grundsätzlich angewendet werden, allerdings gibt es Grenzen im Frequenzbereich und der Reproduzierbarkeit.

[…]

Grundsätzlich ist der statische Test wie im DBS 918 291 skizziert durchführbar, da er eine gute Kontrollierbarkeit und Wiederholbarkeit der Messung verspricht, sowie die Möglichkeit bietet, die Einfügedämmung für vertikale und laterale Anregung zu bestimmen. Es gibt aber noch folgende Nachteile der Methode: […]“

Mit E-Mail vom 12.06.2019 (Anlage AG9) wies die Antragsgegnerin die T. GmbH darauf hin, dass mit dem Zwischenbericht abweichend von der Zusage im September keine Ergebnisse von Nachweismessungen nach dem DBS 918 291 vorgelegt worden seien. Eine Aussage über die Erfüllung der Anforderungen nach dem DBS sei daher nicht möglich. Die T. GmbH reagierte hierauf mit einem Schreiben vom 19.06.2019 (Anlage AG10), in dem sie die Übersendung von Messergebnissen ablehnte und anregte, die Geeignetheit des DBS 918 291 zur Erfassung von Lärmminderungswirkungen von einer neutralen dritten Stelle überprüfen zu lassen. Die Antragsgegnerin antwortete hierauf mit einer E-Mail vom 26.06.2019 (Anlage AG11) zurückhaltend unter anderem wie folgt:

„[…]

Sie regen eine weitere Diskussion des DB Standards mit den technisch Verantwortlichen an. Diese Diskussion fand bereits in einem Workshop zu Schienenstegabschirmungen, zu dem die DB am 26.3.2019 eingeladen hatte, statt. Neben T. waren auch alle weiteren uns bekannten Hersteller von Schienenstegabschirmungen und Vertreter des EBA eingeladen. Leider nahm kein Vertreter Ihres Unternehmens an dieser Veranstaltung teil. Die anderen Marktteilnehmer und das EBA haben die Chance zur Diskussion über unsere Standards und sonstige Themen bzgl. Schienenstegabschirmungen genutzt.

[…]“

Nach Bekanntmachung der hier streitbefangenen Auftragsvergabe rügte die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 01.08.2019 (Anlage BF5) einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine unterschiedliche Ausgestaltung der Anforderungen und Messverfahren in den DBS 918 290 und 918 291. Sie tat dies unter dem Blickwinkel von sechs im Einzelnen benannten technischen Gesichtspunkten. Des Weiteren rügte sie einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz gestützt auf den Umstand, dass die beiden DBS den Vergabeunterlagen nicht beigefügt waren. Die Antragsgegnerin wies die Rügen mit Schreiben vom 08.08.2019 (Anlage BF6) zurück. Sie führte in dem Schreiben unter anderem Folgendes aus:

„[…]

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die in der Rüge angegriffenen Anforderungen an SSD und SSA in den DBS in keinster Weise zu einer Ungleichbehandlung der Systeme führen, sondern ausschließlich notwendig sind, um die zwingenden gesetzlichen Vorgaben (Schall03) für diese in ihren Wirkungsweisen völlig unterschiedlichen Technologien einzuhalten und so die Gleichwertigkeit des Endzustandes der ausgeschriebenen Leistungen und damit die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen. Das ist Ihrer Mandantin mehrfach erläutert worden. Zudem wurden die DB-Standards für SSD und SSA eingehend in einem Workshop am 25.03.2019 und 26.03.2019 vorgestellt. Zu dieser Veranstaltung waren alle der E. AG bekannten Hersteller von SSD und SSA sowie Vertreter des Eisenbahnbundesamtes eingeladen. Alle technischen Aspekte der beiden DBS wurden diskutiert, alle Fragen der Teilnehmer beantwortet und eine ausführliche Dokumentation an die Teilnehmer versendet. Die Firma T. hat an dieser Veranstaltung, trotz persönlicher Einladung nicht teilgenommen.“

Ungeachtet der erhobenen Rüge gab die Antragstellerin vor Ablauf der Angebotsfrist die eingangs genannten Haupt- und Nebenangebote ab. Während sie mit ihren Hauptangeboten im Bieterfeld nach dem Wertungsergebnis lediglich auf dem dritten Rang lag, waren ihre Nebenangebote deutlich günstiger als die Hauptangebote der Bestbieterin. Zuschlagsprätendentin im Feld der Bieter, die ein Hauptangebot abgegeben haben, ist die E. GmbH. Am 14.08.2019 hat die Antragstellerin bei der 2. Vergabekammer des Bundes einen Nachprüfungsantrag gestellt und zwei Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften geltend gemacht. Zum einen habe die Antragsgegnerin gegen das Gleichbehandlungsgebot aus § 97 Abs. 2 GWB, § 51 SektVO verstoßen, weil sie ohne hinreichenden Grund strengere Nachweisanforderungen an die Lärmminderung der SSA-Technologie stelle als an die der SSD-Technologie. Hierzu hat die Antragstellerin verschiedene technische Einzelanforderungen benannt, aus welchen sie die Ungleichbehandlung ableitet. Zum anderen habe die Antragsgegnerin dadurch gegen den Transparenzgrundsatz verstoßen, dass in den Vergabeunterlagen auf die beiden DBS verwiesen worden sei, diese den Vergabeunterlagen aber nicht beigefügt waren.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. das Vergabeverfahren zur Ausschreibungsnummer ### und zum Titel SSD an Lärm-Brennpunkten im Inntal: Los 1 an der Strecke 5510, Los 2 an der Strecke 5702, mit welchem die Antragsgegnerin die Lieferung und Montage von Schienenstegdämpfern zur Lärmreduzierung an Brennpunkten im Inntal auf den Strecken 5510 München-Rosenheim und 5702 Rosenheim-Kufstein ausschreibt, wird in den Stand vor Veröffentlichung der Bekanntmachung zurückversetzt. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Bekanntmachung zur Auftragsvergabe sowie die diesbezüglichen Vergabeunterlagen entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu korrigieren,

2. hilfsweise: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Prüfung und Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, dass der Nachprüfungsantrag weder zulässig noch begründet sei. Der Antragstellerin fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sie das Nachprüfungsverfahren entgegen der Vereinbarung vom September 2018 instrumentalisiere, um eine Zulassung ihres Produkts zu erhalten, für das eine Zulassung in dem dafür vorgesehenen Zulassungsverfahren nicht erreichbar gewesen sei. Die Antragstellerin habe darüber hinaus ihrer Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht rechtzeitig genügt. Die von ihr gerügten Vergaberechtsverstöße seien ihr bereits aus den vorausgegangenen Vergabeverfahren bekannt gewesen. Im Übrigen sei der Nachprüfungsantrag auch unbegründet. In der Sache seien die Unterschiede in den DBS vergaberechtlich nicht zu beanstanden, weil sich die DBS auf unterschiedliche Technologien bezögen, für welche auch die gesetzlichen Vorgaben in der Schall 03 unterschiedlich seien. Soweit sich die Antragstellerin für die Ungleichbehandlung auf technische Einzelheiten stütze, begründeten die diesbezüglichen Regeln der DBS keine willkürliche Ungleichbehandlung. Der öffentliche Auftraggeber genieße zudem eine weitgehende Bestimmungsfreiheit bezüglich des Beschaffungsgegenstands. Sie, die Antragsgegnerin, hätte sich auch ausschließlich auf die SSD-Technik festlegen können.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 23.09.2019 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Festlegung der technischen Lieferbedingungen vom Leistungsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin gedeckt sei. Die Festlegungen des DBS 918 291 überschritten nicht die Einschätzungsprärogative des öffentlichen Auftraggebers bei der Bestimmung der Mindestanforderungen an ein zuzulassendes Nebenangebot gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SektVO. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss der Vergabekammer (Anlage BF1) Bezug genommen. Mit einem Schreiben vom 25.09.2019 (Anlage BF8) schloss die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin vom Vergabeverfahren aus, weil die Antragstellerin auf Nachforderung keine Nachweise zur akustischen Wirksamkeit ihres Hauptangebots abgegeben habe und die zum Nebenangebot vorgelegten Nachweise nicht den Anforderungen des DBS 918 291 genügten. Akustische Nachweise gemäß Ziffer 0.2.11 der Baubeschreibung hatte die Antragsgegnerin zuvor mit E-Mail vom 04.09.2019 (Anlage BG3) von der Antragstellerin angefordert. Die Antragstellerin hatte daraufhin mit E-Mail vom 10.09.2019 unter anderem einen Bericht der Q. AG mit Datum vom 14.07.2018 vorgelegt, in dem eine Prüfung einer Schienenstegabschirmung („Schienenstegabsorber (SSA) Calmmoon Rail“) in einem Versuchsaufbau beschrieben ist, der an den im DBS 918 290 vorgesehenen angelehnt ist, der für die Technik der Schienenstegdämpfung gilt.

Die Antragstellerin rügte den Ausschluss ihres Angebots mit Schreiben vom 02.10.2019 (Anlage BF9). Die Antragsgegnerin unterrichtete ihrerseits die Antragstellerin am selben Tag per E-Mail (Anlage BF10) darüber, dass sie wegen des Ausschlusses des Angebots der Antragstellerin beabsichtige, den Zuschlag an den Bieter „Bahnbaugruppe“ zu vergeben. Mit Schreiben vom 07.10.2019 (Anlage BF11) wies sie sodann die Rüge der Antragsgegnerin vom 02.10.2019 zurück. Gegen den ihr am 24.09.2019 zugestellten Beschluss der Vergabekammer hat die Antragstellerin am 08.10.2019 sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Sie rügt den Beschluss der Vergabekammer unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens als fehlerhaft, wobei sie sich ausschließlich dagegen wendet, dass die Vergabekammer einen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verneint hat. Dieser Grundsatz sei entgegen der Annahme der Vergabekammer verletzt, weil die unterschiedlichen Anforderungen an die beiden Lärmminderungstechniken nicht sachlich gerechtfertigt seien. Die Anforderungen an die Schienenstegabschirmungen seien unrealistisch hoch. Mit dem im DBS 918 921 vorgesehenen Messverfahren sei die technische Gleichwertigkeit der Produkte nicht zu überprüfen.

Die Antragstellerin beantragt, soweit hier relevant,

1. Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 23.09.2019, Aktenzeichen VK 2 – 66/19, wird aufgehoben.

2. Das Vergabeverfahren zur Ausschreibungsnummer … und zum Titel „SSD an Lärm-Brennpunkten im Inntal: Los 1 an der Strecke 5510, Los 2 an der Strecke 5702“, wird in den Stand vor Veröffentlichung der Bekanntmachung zurückversetzt. Der Beschwerdegegnerin wird aufgegeben, als Voraussetzung für den Nachweis der Wirksamkeit der alternativ zugelassenen Technologie der Schienenstegabschirmung (SSA), zur Reduzierung des Lärms an der Schiene eine den Anforderungen und dem Nachweis der Technologie der Schienenstegdämpfer gleichwertige, den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot berücksichtigende Lieferbedingung (DBS), in der Ausschreibung anzugeben.

3. Hilfsweise: Der Beschwerdegegnerin wird aufgegeben, die Entscheidung zum Ausschluss des Nebenangebotes der Beschwerdeführerin wieder in der Wertung zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates als Voraussetzung für den Nachweis der Wirksamkeit einen alternativen Nachweis zu akzeptieren.

4. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB verlängert.

5. erweiterte Akteneinsicht gemäß § 165 GWB.

Die Antragsgegnerin beantragt insoweit,

1. Der Antrag gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde wird abgelehnt.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung weiterer Akteneinsicht wird abgelehnt.

3. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 23. September 2019 (VK 2 – 66/19) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie die Vergabeakte verwiesen.

II.

1. Der auf § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB gestützte Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1 GWB abzulehnen. Unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen überwiegen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die mit einer weiteren Verzögerung verbundenen Vorteile. Dies gilt namentlich bei Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben der Antragsgegnerin entsprechend § 173 Abs. 2 Satz 2 GWB, des Interesses der Bewohner der Inntalstrecke am Schutz ihrer Gesundheit vor Lärm sowie der in § 173 Abs. 2 Satz 3 GWB genannten Gesichtspunkte, darunter insbesondere der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde. Die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels geben – wie schon nach altem Recht – ungeachtet der Regelungssystematik des § 173 Abs. 2 GWB im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB regelmäßig den Ausschlag.

a) Eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde kommt, nachdem die Vergabeakten seit Kurzem weitgehend vollständig vorliegen und vom Senat gesichtet werden konnten, nicht mehr in Betracht. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zwar zulässig, hat aber – das lässt sich bei summarischer Prüfung nunmehr hinreichend sicher beurteilen – voraussichtlich mit keinem ihrer Anträge Aussicht auf Erfolg, weil der Anspruch der Antragstellerin auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 6 GWB nicht in einer ihre Zuschlagschancen beeinträchtigenden Weise verletzt ist.

aa) Das gilt zum einen im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobene Rüge eines vergaberechtsfehlerhaften Ausschlusses ihrer Hauptangebote. Ob die Antragsgegnerin die Hauptangebote der Antragstellerin zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat oder ob dies vergaberechtsfehlerhaft war, wie die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz geltend macht, kann dahinstehen. Es ist auszuschließen, dass der Antragstellerin durch diesen vermeintlichen Vergaberechtsverstoß ein Schaden entstanden ist. Die Hauptangebote der Antragstellerin liegen preislich nur auf dem dritten Rang und sind daher ohnehin nicht zuschlagsfähig.

bb) Keine Aussicht auf Erfolg hat die sofortige Beschwerde zum anderen, soweit die Antragstellerin den Ausschluss ihrer Nebenangebote wegen der Nichterbringung des Nachweises der akustischen Wirksamkeit nach dem DBS 918 921 als vergaberechtsfehlerhaft rügt und die Nachweisanforderungen des DBS 918 921 als einen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beanstandet.

(1) Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB kann dahingestellt bleiben, ob der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin insoweit bereits in der Zulässigkeit scheitert. Nach den Umständen ist zweifelhaft, ob die Antragstellerin hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt ist. Im Hinblick auf die mit der Antragsgegnerin im September 2018 getroffene Vereinbarung könnte es an einem nach § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB darzulegenden Schaden oder auch am Rechtsschutzbedürfnis (bezüglich Letzterem aber kritisch Nowak, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl., § 160 GWB Rn. 49) fehlen. Zweifeln lässt sich auch daran, ob die Antragstellerin ihrer Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB genügt hat.

(2) Einer Klärung dieser Fragen bedarf es an dieser Stelle jedoch nicht. Die Antragsgegnerin durfte die Nebenangebote der Antragstellerin nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SektVO mangels vorgelegten Nachweises der akustischen Wirksamkeit, den die Antragsgegnerin am 04.09.2019 von der Antragstellerin gestützt auf Ziffer 0.2.11 der Baubeschreibung verlangt hatte, nicht berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin mit dem DBS 918 921 aufgestellten Nachweisanforderungen für die akustische Wirksamkeit der SSA-Technik verstoßen auch nicht gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

(a) Die SektVO enthält keine Bestimmung über den Ausschluss von Angeboten, wie sie die VgV in § 57 vorsieht. Für den Fall, dass Nebenangebote den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen nicht genügen, trifft sie in § 33 Abs. 4 Satz 1 SektVO aber eine ausdrückliche Regelung. Danach sind nur Nebenangebote zu berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen. Letzteres ist mit Blick auf die Nebenangebote der Antragstellerin jedoch nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat in den Vergabeunterlagen gestützt auf § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO verschiedene Mindestanforderungen an Nebenangebote aufgestellt. Mindestanforderungen, denen Nebenangebote genügen müssen, sind zum einen in der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen ausdrücklich als solche benannt. Darüber hinaus enthält Ziffer 0.2.11 der Baubeschreibung für Nebenangebote, mit denen die SSA-Technik angeboten wird, eine Mindestanforderung. Die Technik muss danach in jedem Fall die Anforderungen des DBS 918 291 erfüllen. Dies ist – wie sich aus dem DBS 918 291 selbst ergibt – durch eine bestimmte Teststellung nachzuweisen. Zwar wird diese Anforderung an der betreffenden Stelle der Baubeschreibung nicht als Mindestanforderung an Nebenangebote bezeichnet. Solches verlangt § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO indes auch nicht (siehe auch Steck, in: Eschenbruch/Opitz/Röwekamp, SektVO, 2. Aufl., § 33 Rn. 24). Es genügt, wenn der Bieter erkennen kann, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt. Das ist hier der Fall. Wie eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Bieters des angesprochenen Bieterkreises ergibt, kann Ziffer 0.2.11 der Baubeschreibung, soweit sie für die Technik der Schienenstegabschirmung die Einhaltung des DBS 918 921 vorschreibt, nur im Sinne einer Mindestanforderung an Nebenangebote verstanden werden. Die Technik konnte überhaupt nur als Nebenangebot angeboten werden und nur für sie galt der DBS 918 921 und war einzuhalten. Den von der Antragsgegnerin auf Grundlage der Ziffer 0.2.11 der Baubeschreibung geforderten Nachweis der akustischen Wirksamkeit der angebotenen SSA-Technik hat die Antragstellerin nicht erbracht. Soweit sie auf die Anforderung der Antragsgegnerin vom 04.09.2019 noch Unterlagen zur akustischen Wirksamkeit der Technik übersandt hat, genügten diese – wie zwischen den Verfahrensbeteiligten auch gar nicht streitig ist – nicht den Nachweisanforderungen des DBS 918 291, denen sie nach Ziffer 0.2.11 der Baubeschreibung aber genügen mussten.

(b) Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Anforderung, dass die einzubauenden Schienenstegabschirmungen die Anforderungen des DBS 918 291 erfüllen müssen und dies auf bestimmte Weise nachzuweisen ist, nicht gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. § 97 Abs. 2 GWB, der den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz normiert, sieht vor, dass die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln sind, es sei denn, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund des GWB ausdrücklich geboten oder gestattet ist. Die Gestattung einer Ungleichbehandlung muss sich danach aus dem GWB selbst ergeben oder jedenfalls auf das GWB zurückzuführen sein, das heißt zumindest von einer Verordnungsermächtigung gedeckt sein (Zeise, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 97 Rn. 63). Letzteres ist hier mit Blick auf die von der Antragsgegnerin aufgestellten Anforderungen an Nebenangebote der Fall. Mit einer Ausnahme in § 127 Abs. 4 Satz 2 trifft das GWB selbst keine inhaltlichen Regelungen zu Nebenangeboten, sondern überlässt die Regelung von Einzelheiten mit der Verordnungsermächtigung in § 113 Satz 2 Nr. 2 GWB dem Verordnungsgeber. Die vorliegend einschlägige Verordnungsregelung ist wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 SektVO die Vorschrift des § 33 SektVO. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SektVO kann der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zulassen. Damit wird ihm nicht lediglich ein pflichtgemäßes, von den Vergabenachprüfungsinstanzen überprüfbares Ermessen eingeräumt, ob er Nebenangebote zulässt oder nicht, sondern ein echtes, der vergaberechtlichen Kontrolle entzogenes Bestimmungsrecht (Dicks, in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, § 35 Rn. 8; Gnittke/Hattig, in: Müller-Wrede, VgV/UVgO, § 35 VgV Rn. 17; Ohlerich, in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch des Vergaberechts, 2. Aufl., § 28 Rn. 12; Steck, in: Eschenbruch/Opitz/Röwekamp, SektVO, 2. Aufl., § 33 Rn. 13; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 02.08.2007 – Verg 7/07; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002 – 1 Verg 2/02). Dafür spricht, dass der öffentliche Auftraggeber den Beschaffungsgegenstand im Vorfeld des Vergabeverfahrens im Grundsatz frei festlegen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.04.2016 – Verg 47/15, und vom 01.08.2012 – Verg 10/12) und Nebenangebote ihrem Wesen nach von den Vorgaben der Vergabeunterlagen, die für die Hauptangebote gelten und mit denen der öffentliche Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf zunächst konkretisiert hat, abweichen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.10.2015 – Verg 28/14). Das berührt die Festlegung des Beschaffungsgegenstands in besonderem Maße. Bei Zulassung von Nebenangeboten wird der Beschaffungsgegenstand nur bei einer Gesamtbetrachtung der vom öffentlichen Auftraggeber an Haupt- und Nebenangebote gestellten Anforderungen vollständig erfasst.

Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SektVO zu, hat er nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO Mindestanforderungen festzulegen, denen die Nebenangebote genügen müssen. Diese Bestimmung schützt einerseits die Bieter, die Nebenangebote abgeben möchten, davor, dass ihre Nebenangebote mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie seien gegenüber dem Hauptangebot minderwertig und wichen davon unannehmbar ab (Senatsbeschluss vom 28.03.2018 – Verg 54/17). Für eine unbenannte, nicht näher determinierte und damit intransparente Gleichwertigkeitsprüfung zwischen Haupt- und Nebenangeboten lässt § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO zum Schutz der Bieter keinen Raum (siehe BGH, Beschluss vom 07.01.2014 – X ZB 15/13; Hänsel, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl., § 35 VgV Rn. 13). § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO, der für die Ausgestaltung der Mindestanforderungen in sachlich-technischer Hinsicht keine näheren Vorgaben formuliert, schreibt andererseits das Bestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstands in Bezug auf Nebenangebote fort. Weil Haupt- und Nebenangebote den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Beschaffungsbedarf aufgrund ihrer Unterschiede nicht per se in gleicher Weise decken, kann der öffentliche Auftraggeber mithilfe der Festlegung von Mindestanforderungen für Nebenangebote bestimmen, wann er ein Nebenangebot im Hinblick auf den zu deckenden Beschaffungsbedarf im Vergleich mit einem Hauptangebot als gleichwertig anerkennen will. Die durch § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO eröffnete Möglichkeit, Mindestanforderungen für Nebenangebote festzulegen, ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber, Haupt- und Nebenangebote unterschiedlichen Anforderungen zu unterwerfen, weil sie, ausgehend von objektiven Unterschieden, seinen Beschaffungsbedarf aus seiner Sicht nicht in gleicher Weise decken. Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO gestattet damit im Sinne von § 97 Abs. 2 GWB, die Gruppen von Teilnehmern eines Vergabeverfahrens, die Haupt- und die Nebenangebote abgeben, ungleich zu behandeln.

Fraglich ist allein, ob die dem öffentlichen Auftraggeber mit § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO eröffnete Möglichkeit der Ungleichbehandlung vergaberechtlichen Grenzen unterliegt. Im Hinblick darauf, dass er nicht verpflichtet ist, Nebenangebote überhaupt zuzulassen, lässt sich daran zweifeln, ob von Unternehmen, die ein Nebenangebot abgeben möchten, erfolgreich beanstandet werden kann, dass – wie es die Antragstellerin hier geltend macht – die Anforderungen an Nebenangebote strenger seien als die Anforderungen, die Hauptangebote erfüllen müssen. Vielmehr spricht viel dafür, dass sich das Bestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf die Entscheidung über die Zulassung von Nebenangeboten bei der Festlegung der für sie geltenden Mindestanforderungen fortsetzt und der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz insoweit nur innerhalb der Gruppe der Bieter Bedeutung erlangt, die Nebenangebote abgeben möchten. Dass alle an der Abgabe von Nebenangeboten interessierte Bieter denselben transparenten Vorgaben für Nebenangebote unterliegen müssen, steht nicht in Frage (siehe auch Steck, in: Eschenbruch/Opitz/Röwekamp, SektVO, 2. Aufl., § 33 Rn. 21). Jedenfalls kann der öffentliche Auftraggeber bei Festlegung der Mindestanforderungen an Nebenangebote wegen der sich daraus etwaig ergebenden Folgen für die Deckung seines Beschaffungsbedarfs keinen engeren Grenzen unterliegen als bei Festlegung des Beschaffungsgegenstands selbst. Die Festlegung von Mindestanforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SektVO dient der Annäherung des Nebenangebots an den Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers. Eine Beschaffungsentscheidung ist im Vergabenachprüfungsverfahren jedoch nicht inhaltlich auf Vertretbarkeit, Nachvollziehbarkeit oder Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu kontrollieren, ob sie auf sach- und auftragsbezogenen Gründen beruht (Senatsbeschluss vom 17.02.2010 – Verg 42/09). Es ist nur im Sinne einer Negativabgrenzung sicherzustellen, dass der Beschaffungsentscheidung keine sachfremden, willkürlichen oder diskriminierenden Erwägungen zugrunde liegen (Senatsbeschluss vom 17.02.2010 – Verg 42/09; Frister, VergabeR 2011, 295, 302; Rung, VergabeR 2017, 440, 442). Entscheidend dafür ist der Erkenntnishorizont des öffentlichen Auftraggebers zum Zeitpunkt der Festlegung des Beschaffungsbedarfs. Nach diesem Horizont müssen sachliche und auftragsbezogene Gründe für die Festlegung vorhanden gewesen und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2013 – 15 Verg 5/13). Hier beruhen die Festlegungen des DBS 918 291 aus der Perspektive der Antragsgegnerin auf sach- und auftragsbezogenen Gründen. Sie knüpfen an Unterschiede in der Wirkungsweise der beiden Techniken der Schienenstegdämpfung und der Schienenstegabschirmung an, die auch die Anlage 2 zur 16. BImSchV aufgreift. Dafür, dass es der Antragsgegnerin mit den Festlegungen im DBS 918 291 nicht darum ging, diese Unterschiede in der Wirkungsweise ausgehend von den Vorgaben der Schall 03 in einem eigenen technischen Regelwerk sachgerecht zu spiegeln, sondern willkürliche Festlegungen zu treffen, um Hürden für den Marktzutritt der Technik der Schienenstegabschirmung zu errichten, wie die Antragstellerin geltend macht, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dagegen spricht nicht nur, dass die Antragsgegnerin die DBS 918 290 und 918 291 zuletzt im März 2019, nur kurz vor der Auftragsbekanntmachung im Juli 2019, in einem Workshop unter Beteiligung von Herstellerunternehmen und Vertretern des Eisenbahnbundesamts zur Diskussion gestellt hat, sondern auch, dass sie im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer mit Schriftsatz vom 22.08.2019 (Bl. 647 der Verfahrensakte der Vergabekammer) angeboten hat, auf Anforderung Unterlagen zu Testmessungen vorzulegen, die der Formulierung der DBS 918 291 vorausgegangen sind. Das spricht dagegen, dass die Anforderungen des DBS 918 291 von der Antragsgegnerin nach eigenem Wissen ohne die nötige Sorgfalt und den nötigen Sachverstand aufgestellt worden sind. Im Gegenteil zeigen die Ausführungen in dem von der Antragstellerin vorgelegten Zwischenbericht der Q. AG vom 22.05.2019, dass selbst die von der Antragstellerin eingeschalteten Gutachter seinerzeit davon ausgegangen sind, dass auch der aus Sicht der Antragstellerin besonders neuralgische Teilaspekt der Führung des Nachweises der akustischen Wirksamkeit der Schienenstegabschirmung im DBS 918 291 nicht frei von Sachkunde konzeptioniert worden ist.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man voraussichtlich bei Übertragung der Rechtsprechung des Senats zu dem mit § 28 Abs. 6 SektVO inhaltlich übereinstimmenden § 31 Abs. 6 VgV, wobei die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung innerhalb der vom DBS 918 291 erfassten Gruppe der Anbieter von Schienenstegabschirmungen durch eine produktspezifische Ausschreibung einer Schienenstegabschirmung gar nicht geltend macht, so dass die Konstellationen nicht vergleichbar sind. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 31 Abs. 6 VgV sowie zu inhaltsgleichen anderen vergaberechtlichen Vorschriften sind die dem öffentlichen Auftraggeber durch diese Bestimmung gezogenen vergaberechtlichen Grenzen seines Bestimmungsrechts gewahrt, wenn von ihm für die Wahl des Beschaffungsgegenstands nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (Senatsbeschlüsse vom 16.10.2019 – Verg 66/18; vom 12.07.2017 – Verg 13/17; vom 07.06.2017 – Verg 53/16; vom 13.04.2016 – Verg 47/15; vom 01.08.2012 – Verg 10/12).

b) Da der sofortigen Beschwerde nach dem zuvor Ausgeführten die Erfolgsaussichten fehlen und der zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigende Gedanke des Erhalts des Primärrechtsschutzes im Rahmen der nach § 173 Abs. 2 GWB vorzunehmenden Abwägung infolgedessen kein durchschlagendes Gewicht hat, kommt es auf das Gewicht der in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit nicht mehr entscheidend an. Daher kann dahinstehen, ob die mit einem baldigen Abschluss des Vergabeverfahrens und der baldigen Umsetzung des Beschaffungsvorhabens zu erwartenden positiven Auswirkungen auf die nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu schützende Gesundheit der von den Lärmeinwirkungen des Zugverkehrs betroffenen Bewohner des Inntals schon für sich eine Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten. Da es sich im Ergebnis ebenfalls nicht mehr auswirkt, weist der Senat nur der Vollständigkeit halber noch darauf hin, dass ein öffentlicher Auftraggeber mit Verzögerungen eines Vergabeverfahrens durch ein Nachprüfungsverfahren immer rechnen und dafür Vorsorge treffen muss (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.10.2017 – 11 Verg 13/17). Die Schwierigkeiten, die sich für die Antragsgegnerin nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens daraus ergeben, dass sie dieser Anforderung bei der Gestaltung ihres Vergabeverfahrens nicht genügt hat, können nicht zu ihren Gunsten in die Abwägung eingestellt werden.

2. Der von ihr mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht nach § 175 Abs. 2 i.V.m. § 165 Abs. 1 GWB steht der Antragstellerin nicht zu. Der Anspruch auf Akteneinsicht hat im Nachprüfungsverfahren eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion (OLG Naumburg, Beschluss vom 01.06.2011 – 2 Verg 3/11). Die Beschleunigungsbedürftigkeit von Vergabenachprüfungsverfahren steht einem gänzlich voraussetzungslosen Akteneinsichtsanspruch aus § 165 Abs. 1 GWB entgegen (Senatsbeschluss vom 25.09.2017 – Verg 13/17). Ein Anspruch auf Akteneinsicht setzt vielmehr voraus, dass der das Akteneinsichtsgesuch begründende Sachvortrag beachtlich und entscheidungserheblich ist. Hier hat die Antragstellerin aber noch nicht einmal begründet, warum sie mit Blick auf die von ihr geltend gemachten Vergaberechtsverstöße einer erweiterten Akteneinsicht bedarf. Ein etwaiger Grund ist nach den Umständen nicht ersichtlich.

OLG des Landes Sachsen-Anhalt: Leistungsänderung durch Verwendung des Straßenaufbruchs einer kontaminierten Betondecke

OLG des Landes Sachsen-Anhalt: Leistungsänderung durch Verwendung des Straßenaufbruchs einer kontaminierten Betondecke

vorgestellt von Thomas Ax

Die ausdrückliche Angabe einer Bodenkontamination in den Vergabeunterlagen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus den gesamten Vertragsumständen klar ergibt, dass eine derartige Belastung vorliegt. (Rn.52) Ein 58 Seiten umfassender geotechnischer Bericht kann nicht dadurch wirksam in die Vergabeunterlagen einbezogen werden, dass in der allgemeinen Baubeschreibung ein Hinweis auf ihn und darauf erfolgt, dass Bieter die Möglichkeit einer Einsichtnahme erhalten. (Rn.59) Ein Bieter darf bei einem erkennbar lückenhaften Leistungsverzeichnis nicht einfach von einer ihm günstigen Preisermittlungsgrundlage ausgehen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebotes zu klären versuchen. (Rn.67) Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat Entscheidungsname: Straßenaufbruch Entscheidungsdatum: 27.06.2019 Aktenzeichen: 2 U 11/18

Gründe
A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zusätzlichen Werklohn für Tiefbauarbeiten; streitig ist eine auf § 2 Abs. 5 VOB/B 2012 gestützte Nachtragsposition.  Die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt schrieb in Bundesauftragsverwaltung für die Beklagte (künftig verkürzt: die Beklagte) im November 2014 die Vergabe von Bauleistungen für das Bauvorhaben „B 1 Ortsdurchfahrt G. , W. Straße – Straßenbauarbeiten, Nebenanlagen, Kanalisation“ in Losen als Einheitspreisvertrag unter Einbeziehung der VOB/B 2012 aus. Die zu erneuernde Bestandstraße wies einen dreischichtigen Aufbau aus: Die oberste Schicht bestand aus einer Asphalt-Fahrbahn und aus Gehwegen aus Pflastersteinen; die mittlere Schicht, der sog. gebundene Oberbau, bestand aus einer festen Betondecke oder – abschnittsweise – aus Pflastersteinen und einer hydraulisch gebundenen Tragschicht (HGT), d.h. aus einem Schotter-Magerbeton-Gemisch; die untere Schicht, der sog. ungebundene Oberbau, bestand aus Schotter.

In der allgemeinen Baubeschreibung (vgl. Anlage K 3) führte die Beklagte unter Ziffer 1.1.1.3 „Baugrund/Erdarbeiten“ (S. 8) u.a. aus, dass sie ein geologisches Baugrundgutachten einschließlich einer umweltrelevanten Untersuchung der Ingenieurgesellschaft F. mbH eingeholt habe und dass dieser geotechnische Bericht zur Einsichtnahme bei der Landesstraßenbaubehörde vorliege. Sodann heißt es:

„… Der Anteil des gebundenen Oberbaus besteht aus bituminösen Schichten mit einer Dicke von 9,5 bis 11 cm. Örtlich erhöht sich diese Schichtdicke auf ca. 20 cm. Unterhalb der Asphaltschichten wurde stellenweise im Bereich der B. Chaussee ein bitumengetränktes Vlies zur Vermeidung von Reflexionsrissen verbaut. …

Ergänzend zum Baugrundgutachten erfolgte eine umweltrelevante Untersuchung. Der bituminösen Schichten des Oberbaus wurden der Verwertungsklasse „A“ zugeordnet.

Die ungebundenen Schichten des Oberbaus wie Pflaster, Packlage und Schottertragschicht wurden als n.g.A. (nicht gefährlicher Abfall) eingestuft und sind nach Aufbereitung als Straßenbaustoff wieder verwendungsfähig, Zuordnungsklasse <= Z 2 gemäß TR LAGA M 20.

Die untersuchten Proben des planmäßigen Aushubhorizontes ergeben bei dem geplanten Bodenaushub einen nichtüberwachungsbedürftigen Ausbaustoff, Zuordnungsklasse <= Z 2 gemäß TR LAGA M 20.

Untersuchung des Oberbodens ergab eine Einstufung des Materials in die Deponieklasse II bzw. III. …

Die vorhandenen Material der Rad- und Gehbahnen, der Unterbauten sowie der Bodenaushub wurde als nicht gefährlicher Abfall eingestuft und sind nach der Aufbereitung als Straßenbaustoff wiederverwendungsfähig. Entsprechend der durchgeführten Analysen ergibt sich die Zuordnungsklasse <= Z 2 gemäß TR LAGA M 20.“

Der in Bezug genommene geotechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft F. mbH vom 28.05.2013 (vgl. Anlage K 9) enthielt insoweit folgende Feststellung (S. 8):

„Die hydraulisch gebundenen Oberbauschichten, die Pflasterdecke und der ungebundenen Tragschicht sind bautechnisch und im Ergebnis der umweltrelevanten Untersuchungen nach Aufbereitung als Straßenbaustoff wiederverwendungsfähig, Zuordnungsklasse </= Z 2 gemäß TR LAGA M 20, 2004.“

Diese Feststellung wurde auf S. 34 ff. unter Ziffern 4.1.5.2 und 4.1.6.2 des geotechnischen Berichts jeweils dahin untersetzt, dass sich im Ergebnis der chemischen Untersuchung von Bohrproben der hydraulisch gebundenen Tragschichten (HGT) jeweils die Einstufung in die Zuordnungsklasse Z 2 und n.g.A. ergebe. Unter Ziffern 4.1.5.3 und 4.1.6.3 wurden die ungebundenen Tragschichten nach der chemischen Untersuchung von Proben in die (niedrigeren, d.h. geringere Schadstoffbelastungen anzeigende) Zuordnungsklassen Z 1.1 bzw. Z 1.2 jeweils n.g.A. eingestuft.

Im Leistungsverzeichnis beinhaltet die Position 01.00.0013 die Aufnahme der Betondecke einschließlich der Unterlage, einer hydraulisch gebundenen Tragschicht mit einer Aufbruchtiefe von 40 bis 45 cm, wobei das Material der Verwertung „nach Wahl des Auftragnehmers“ zuzuführen war; für die Position war eine Menge von 2.590 m2 vorgegeben. In dieser Position wurde eine Zuordnungsklasse gemäß TR LAGA nicht aufgeführt. Gleiches trifft auf weitere Leistungspositionen des Titels 01 „Aufbrucharbeiten“, Untertitel 01.00. „Fahrbahn“ zu, in denen zwar jeweils eine Verwertung des aufgebrochenen Materials nach Wahl des Auftragnehmers zum Leistungsinhalt bestimmt, eine Zuordnungsklasse gemäß TR LAGA jedoch nicht angegeben wurde (z.B. in Pos. 0004, 0005, 0010, 0011, 0012, 0016, 0017 und 0018).

In ihrem Angebot vom 17.12.2014 trug die Klägerin in der Position 01.00.0013 einen Einheitspreis von 6,91 €/m2 ein.

Am 20.02.2015 erteilte die Beklagte für das Los 1 „Straßenbau“ den Zuschlag auf das o.a. Angebot der Klägerin zu einem Gesamtauftragswert in Höhe von 578.763,90 € brutto (= 486.356,22 € netto).

Die Klägerin führte die Tiefbauarbeiten aus. Mit Schreiben vom 27.03.2015 (Anlage K 10) zeigte die Klägerin einen Vergütungsanspruch für geänderte Leistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B im Hinblick darauf an, dass Deklarationsanalysen der aufzubrechenden und aufzunehmenden Oberflächenbefestigungen eine vom Vertrag abweichende Belastung ergeben hätten, und legte Analyseprotokolle der I. GmbH – Prüfstelle für Baustoffe und Baustoffgemische vom 08.04.2015 und vom 13.05.2015 vor, wonach insbesondere eine erhebliche Belastung des Aufbruchmaterials mit Chloriden festgestellt wurde. Unstreitig war der Straßenaufbruch der gebundenen Tragschicht der Bestandsstraße der Zuordnungsklasse Z 1.2 TR LAGA zuzuordnen. Mit Schreiben vom 23.06.2015 berechnete die Klägerin ihre Nachtragsforderung wegen der Zwischenlagerung des Materials und einer Entsorgung als Abfall der vorgenannten Zuordnungsklasse und bezifferte die entsprechende Zulage zur Position 01.00.0013 in Höhe von 31,36 €/m2.  Nach Fertigstellung der Arbeiten nahm die Beklagte die Bauleistungen der Klägerin mit förmlicher Abnahmeniederschrift vom 18.12.2015 als im Wesentlichen vertragsgerecht ab. Die Klägerin rechnete ihre Leistungen mit Schlussrechnung vom 30.06.2016 im Umfang von insgesamt 811.526,07 € brutto ab. Die Beklagte nahm diverse Abzüge von der Schlussrechnung vor, welche hier nicht im Streit stehen. Die Parteien streiten ausschließlich über die Berechtigung der mit Nachtrag 1 abgerechneten und von der Beklagten vollständig abgesetzten Position 99.01.0010 „Zulage zu Position 01.00.0013“ in Höhe von 31,26 €/m2 bei – unstreitig aufgemessenen – 3.646,610 m2, d.h. über einen Betrag i.H.v. 114.357,69 € netto (= 136.085,65 € brutto).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie aufgrund der fehlenden Angaben zur Einstufung der Materialien aus dem gebundenen Oberbau in den Vergabeunterlagen selbst davon habe ausgehen dürfen, dass dieses aufzubrechende und einer Verwertung zuzuführende Material keine chemischen Belastungen aufweise und deswegen in die Zuordnungsklasse Z 0 gemäß TR LAGA M 20 einzustufen sei. Der bloße Verweis auf den Inhalt eines zur Ansicht ausgelegten Gutachtens sei nicht hinreichend, weil nach § 12a Abs. 2 VOB/A die Unterlagen, welche für die Preisermittlung von Bedeutung seien, den Vergabeunterlagen beizufügen seien. Wesentliche Ergebnisse des Gutachtens seien in die Leistungsbeschreibung zu übernehmen. Eine nur teilweise Übernahme der Untersuchungsergebnisse – hier lediglich für die Materialien aus der ungebundenen Tragschicht – verstoße zudem gegen das Gebot der eindeutigen Leistungsbeschreibung nach § 7 Abs. 1 VOB/A. Insoweit hat die Klägerin auf die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung lt. DIN 18299 verwiesen, insbesondere Ziffern 0.1.20 und 0.2.14. Zur Höhe der Forderung hat sie Bezug genommen auf den Inhalt des Nachtragsangebots vom 23.06.2015 (Anlage K 11) sowie auf eine Nachtragsangebotskalkulation einschließlich verbaler Erläuterung, eine Auflistung der Entsorgungs-Lieferscheine und der Entsorgungsnachweise, ausgestellt von der Ge. GmbH (Anlage K 12).

Die Beklagte hat sich auf den oben zitierten Inhalt der Allgemeinen Baubeschreibung sowie darauf berufen, dass dieser weiter zu entnehmen sei, dass es sich bei der abzutragenden Straße um eine seit Jahrzehnten stark befahrene Fernstraße (früher: F 1, heute: B 1) gehandelt habe; insoweit existiere der Erfahrungssatz, dass stets mit Auswaschungen von Schadstoffen aus dem Asphaltmaterial und aus Tausalzen von Winterdiensten sowie auch mit Verkleckerungsmengen von Betriebsstoffen zu rechnen sei. Aus der ausdrücklich erwähnten Schadstoffbelastung der unteren Schicht sei ohne weiteres auf eine adäquate Schadstoffbelastung der darüber liegenden mittleren Schicht zu schließen gewesen.  Hilfsweise hat die Beklagte die Höhe des Mehrvergütungsanspruchs bestritten und dagegen behauptet, dass allenfalls eine Zulage in Höhe von 15,09 €/m2 gerechtfertigt sei; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 11.01.2018, ab Seite 4, Bezug genommen.  Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat die Klage abgewiesen und einen Anspruch auf Mehrvergütung bereits dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt erachtet.

Gegen diese, ihr am 24.01.2018 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 05.02.2018 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Berufung, welche sie am 19.03.2018 begründet hat.  Die Klägerin verweist weiter darauf, dass die Leistungsbeschreibung sowohl in der allgemeinen Baubeschreibung als auch im Leistungsverzeichnis keine Angaben zu Verwertungserschwernissen für den gebundenen Oberbau enthalten habe. Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, dass das Baugrundgutachten, welchem entsprechende Angaben hätten entnommen werden können, den Bietern zur Einsichtnahme zur Verfügung gestanden habe, genüge dies für eine wirksame Einbeziehung in die Vergabeunterlagen nicht. Vielmehr habe die Verpflichtung bestanden, die Ergebnisse des Baugrundgutachtens vollständig, auch hinsichtlich der Verwertungserschwernisse für den Abfall aus dem Aufbruch des gebundenen Oberbaus, in die Leistungsbeschreibung zu übernehmen. Sie meint (unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Celle), dass das Verhalten der Beklagten, es trotz der eigenen Kenntnis von den Verwertungserschwernissen bei einem pauschalen Hinweis auf das Baugrundgutachten belassen zu haben, statt diese Erschwernisse ausdrücklich zu benennen, als ein arglistiges Verschweigen der Erschwernisse zu bewerten sei.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 136.085,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.08.2016 zu zahlen; hilfsweise, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat mit seinem nach § 358a Satz 1, Satz 2 Nr. 4 ZPO erlassenen Beweisbeschluss vom 28.02.2019 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet; wegen der Beweisfrage wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Der gerichtliche Sachverständige Dr.-Ing. R. E. hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2019 sein Gutachten erstattet, wobei er auf die vorbereitend gefertigte Tischvorlage vom 15.04.2019 und auf seine 1. Ergänzung zur Tischvorlage vom 23.04.2019 Bezug genommen hat.  Die Prozessparteien haben jeweils mit Schriftsätzen vom 05.06.2019 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen; auf den Inhalt dieser Schriftsätze wird Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Der Senat hat die Berufungsanträge in der Weise ausgelegt, dass der unter Ziffer 1 aufgeführte Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung nur hilfsweise für den Fall gestellt werden soll, dass der unter Ziffer 2 angekündigte Leistungsantrag erfolglos bleibt. Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B i.V.m. dem Bauvertrag vom 16.12.2014/20.02.2015 im Hinblick darauf hat, dass der Straßenaufbruch der gebundenen Tragschicht der Bestandsstraße als Abfall der Zuordnungsklasse Z 1.2 nach TR LAGA M 20 zu bewerten war.

I. Die Verwertung des Straßenaufbruchs der Betondecke und der HGT mit einer Zuordnungsklasse Z 1.2. nach der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln -, künftig: TR LAGA M 20) durch die Klägerin war vom ursprünglichen Vertragsinhalt bereits umfasst und stellte keine Leistungsänderung dar.

1. Zwischen den Prozessparteien besteht ein Bauvertragsverhältnis unter Einbeziehung der VOB Teile B und C in der Fassung von 2012. Der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B setzt u.a. voraus, dass hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Leistung – hier maßgeblich der Teilleistung der Aufnahme der Betondecke und der HGT und der Verwertung des Aufbruchmaterials nach Wahl des Auftragnehmers, d.h. der Klägerin – eine Leistungsänderung mit der Wirkung einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen für diese Leistungsposition eingetreten ist. Für die Feststellung einer solchen Leistungsänderung kommt es darauf an, ob im ursprünglichen Vertrag bereits eine entsprechende Vereinbarung über die Art und den Umfang der Leistung und die hierauf bezogenen Preise getroffen wurde, und darauf, ob die tatsächliche ausgeführte Leistung in mindestens einem für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Umstand davon abwich. Welche Leistungen durch den Bauvertrag erfasst sind, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen, insbesondere aber auf die Leistungsbeschreibung, zunächst auf deren Wortlaut, sodann aber auch auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, die Verkehrssitte, insbesondere das allgemeine technische Verständnis der Unterlagen, und auf die Grundsätze von Treu und Glauben abzustellen. Bei einem aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung nach § 3 Abs. 1 VOB/A geschlossenen Bauvertrag ist für die Auslegung der Leistungsbeschreibung die Sicht eines möglichen fachkundigen Bieters, welcher die Gepflogenheiten des konkreten öffentlichen Auftraggebers nicht kennt, als Empfängerhorizont maßgebend; auf das mögliche Verständnis eines einzelnen Bieters kommt es nicht an. Die Auslegung hat zu berücksichtigen, dass ein Bieter grundsätzlich eine mit den Ausschreibungsgrundsätzen der öffentlichen Hand konforme Ausschreibung erwarten darf. Deshalb darf der Bieter die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Ausschreibung nach der VOB/A im Zweifelsfall so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A und der VOB/C an die Ausschreibung entsprechen will. Über diese rechtliche Ausgangslage besteht zwischen den Prozessparteien kein Streit.

2. Im Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall auch ohne eine konkrete Angabe der Zuordnungsklasse des Aufbruchs der Betonschicht und der HGT in der Leistungsposition 01.00.0013 bereits der im Bauvertrag beschriebene Leistungsumfang eine Verwertung dieses Aufbruchs jedenfalls dann vorsah, wenn für dieses Aufbruchmaterial im Rahmen der Leistungsausführung die Zuordnungsklasse Z 1.2 nach TR LAGA M 20, wie hier, ermittelt wird.

a) Der gerichtliche Sachverständige hat unter Verweis insbesondere auf die allgemeine Baubeschreibung und – entsprechend der Vorgabe des Senats – ohne Berücksichtigung des geotechnischen Berichts des Dipl.-Ing. O F. vom 28.05.2013, dessen wirksame Einbeziehung in die Leistungsbeschreibung zwischen den Prozessparteien streitig ist, eindeutig ausgeführt und auf wiederholte Nachfragen der Klägerin bekräftigt, dass ein sorgfältig kalkulierender Bieter keinesfalls davon hätte ausgehen dürfen, dass das dem Auftragnehmer zur Verwendung nach eigener Wahl überlassene Material als ein Material angesehen werden durfte, welches für den uneingeschränkten Einbau mit dem Zuordnungswert Z 0 gemäß TR LAGA M 20 verwertet werden konnte (vgl. v.a. Sitzungsprotokoll S. 3). Diese Aussage hat der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar auf im Wesentlichen zwei Argumente gestützt.

aa) Bereits aus der Bezeichnung der ausgeschriebenen Baumaßnahme als „Ausbau der Bundesstraße“ (in der Überschrift der allgemeinen Baubeschreibung) und als „Erneuerung der Bundesstraße“ (in Abschnitt 1.1 Vorbemerkungen, Absatz 2) war für ein fachkundiges, mit der standardisierten Vorgehensweise der öffentlichen Hand bei der Erhaltung und Sanierung von Verkehrswegen vertrautes Tiefbauunternehmen ersichtlich, dass es sich hier um eine Baumaßnahme handelte, welche auf eine vollständige Wiederherstellung der Oberflächeneigenschaften und der Substanz der Verkehrsflächenbefestigungen gerichtet war. Eine solche umfassende bauliche Sanierungsmaßnahme wird nach der Erhaltungsstrategie von Verkehrsanlagen (vgl. Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen – RStO -) nur ergriffen, wenn andere Maßnahmen bereits durchgeführt wurden und nicht zu erwarten ist, dass verhältnismäßig weniger aufwendige Maßnahmen, wie die betriebliche Erhaltung, die Instandhaltung oder die Instandsetzung, noch zu einem Erfolg führen können (vgl. Tischvorlage S. 3, 1. Ergänzung S. 4 f., Sitzungsprotokoll S. 2). Ein grundhafter Ausbau kommt danach regelmäßig nur in Betracht, wenn bereits eine zeitlich lange Nutzungsdauer und Beanspruchung des Verkehrsweges vorliegt. Die sich aus der Bezeichnung des Bauvorhabens bereits aufdrängende Erkenntnis, dass es sich bei dem grundhaft zu erneuernden Verkehrsweg um eine jahrzehntelang genutzte und erheblich belastete Straße handelte, wird bestätigt durch die Angabe des Sanierungsgrundes im vorzitierten Absatz der Vorbemerkungen, wonach die Erneuerung „auf Grund des baulichen Zustandes (!) und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit …“ erfolgen sollte. Daraus war erkennbar, dass die Straße nur noch durch einen grundhaften Neubau ersetzt werden konnte und andere Maßnahmen seitens des Auftraggebers nicht mehr als ausreichend zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit und Verkehrssicherheit angesehen wurden.

bb) Die in der allgemeinen Baubeschreibung enthaltene Schilderung des Aufbaus der Bestandsstraße bestätigte und verstärkte die Informationen darüber, dass es sich bei der aufzubrechenden Straße um einen Verkehrsweg nach jahrzehntelanger Nutzung ohne bisherige grundhafte Ausbausanierung handelte. Der Darstellung ab Seite 3 der allgemeinen Baubeschreibung war zu entnehmen, dass alle früheren Konstruktionen des Straßenaufbaus einschließlich der an ihnen eingetretenen Schäden und Schadstoffbelastungen bisher stets im Straßenkörper belassen und lediglich überbaut worden waren (vgl. Tischvorlage S. 3 bis 5, 1. Ergänzung S. 3 f., Sitzungsprotokoll S. 2). Der Sachverständige bewertete diese Beschreibung als sehr exakt und als unmissverständlich, gerade hinsichtlich des hier maßgeblichen Gesichtspunktes, dass bislang bei der Erhaltung und Sanierung dieses Straßenabschnitts stets ein Hocheinbau erfolgt war und nunmehr erstmals ein neuer Tiefeinbau stattfinden sollte.
Weil die nunmehr aufzubrechenden und einer Verwertung zuzuführenden Materialien, u.a. auch diejenigen des Betons und der HGT, die historischen, bisher stets überbauten Straßenuntergründe darstellten, war eine Schadstoffbelastung dieser Materialien mit Sicherheit zu erwarten. In Kombination mit dem aus der allgemeinen Baubeschreibung ebenfalls erkennbaren und im Übrigen offenkundigen Umstand, dass es sich bei der Bestandsstraße um eine historisch stets mit hoher Priorität der Verbindungsfunktion genutzte Fernverkehrsverbindung handelte (die Reichsstraße 1 war die Fernverkehrsverbindung von der niederländischen Grenze bei Aachen bis zur heutigen polnischen Grenze bei Küstrin, die Fernverkehrsstraße F 1 war in der ehemaligen DDR die Fernverkehrsverbindung von der Grenze zu Niedersachsen bis nach Berlin sowie von der Bezirkshauptstadt Magdeburg nach Potsdam und in den Berliner Raum und die heutige Bundesstraße B 1 erfüllt im streitgegenständlichen Abschnitt wiederum die Funktion der Verbindung des nördlichen Sachsen-Anhalt mit dem Land Brandenburg und mit Berlin), war es im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Sachverständigen auszuschließen, dass das ausgebaute Beton- und HGT-Material eine so geringe Schadstoffbelastung hätte aufweisen können, dass eine Zuordnung zur Klasse Z 0 nach TR LAGA M 20 noch gerechtfertigt gewesen wäre (Sitzungsprotokoll S. 3). Infolge der langen Nutzung der Bestandsstraße war mit einer Belastung durch Reifenabrieb und abtropfende Öle und Kraftstoffe sowie vor allem mit einer hohen Chlorid-Belastung durch abfließendes Schmelzwasser im Winter nach dem Einsatz von Tausalzen zu rechnen. Diese Einträge mussten sich über die Jahrzehnte in den Hohlräumen des Betons und auch in der HGT gesammelt haben und dort verblieben sein (vgl. Tischvorlage S. 5; Sitzungsprotokoll S. 3). Der Chlorid-Eintrag in die Betonschicht und die HGT wurde durch deren spätere bituminöse Überbauung nicht reduziert; es war auch nicht zu erwarten, dass nachträgliche Auswaschungen zu dessen vollständiger Beseitigung hätten führen können. Das zeigen letztlich auch die Beprobungsergebnisse des Aufbruchmaterials. Zwar wurden teilweise geringere Schadstoffbelastungen festgestellt, aber in keinem Falle wurde Material der Zuordnungsklasse Z 0 oder auch Z 1.1 vorgefunden.

b) Soweit die Klägerin im Termin der Beweisaufnahme Zweifel an der Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen geäußert hat, sind diese unbegründet.

aa) In prozessualer Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin nach Bekanntgabe der Auswahl des Sachverständigen derartige Einwendungen nicht erhoben hat. Aus den Vortätigkeiten des Sachverständigen ergaben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen seine Auswahl hätten sprechen können.

bb) Die Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen als ein von der Ingenieurkammer Sachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Tief- und Straßenbau sowie für technische Probleme zur VOB/B im Tief- und Straßenbau steht außer Frage; die Beweisfrage fällt unmittelbar in sein Fachgebiet.

cc) Soweit die Klägerin mit ihren Fragen an den Sachverständigen insbesondere thematisiert hat, ob ein „einfacher Kalkulator“ bei „der bloßen Verpreisung des Leistungsverzeichnisses“ die vom Sachverständigen beschriebenen Erkenntnisse aus der allgemeinen Baubeschreibung hätte gewinnen können, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Auslegung des Leistungsumfangs des Bauvertrags, wie oben angeführt, aus der Sicht eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, welches über das für eine Angebotserstellung notwendige Fachwissen verfügt (vgl. nur BGH, Urteil v. 11.11.1993, VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64), vorzunehmen ist. Wie sich das Unternehmen intern organisiert und ob es u.U. lediglich einen Kalkulator mit der Angebotserstellung beauftragt, der nicht über die notwendige Fachkunde verfügt, ist für die Frage des objektiven Empfängerhorizontes nicht maßgeblich. Es genügt, wenn einer der satzungsmäßigen Vertreter oder ein Angestellter mit den für die ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen besonderen Fachkenntnissen den Leistungsumfang zutreffend interpretieren kann (vgl. BGH, Urteil v. 25.06.1987, VII ZR 107/86, BauR 1987, 683, in juris Tz. 12). Im Übrigen hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt, dass (auch) ein einfacher Kalkulator eines im Tief- und Straßenbau tätigen Unternehmens die Bauweise und Erhaltungsstrategie im öffentlichen Fernverkehrswegebau kennt (Sitzungsprotokoll S. 2).

3. Dieses Beweisergebnis steht entgegen der Auffassung der Klägerin im Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und derjenigen der Instanzgerichte. Der Bundesgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass im Rahmen der Auslegung eines Bauvertrages, wie hier, zu berücksichtigen ist, dass der Bieter grundsätzlich eine mit den vergaberechtlichen Anforderungen konforme Ausschreibung erwarten darf, d.h., dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A und der VOB/C an die Leistungsbeschreibung entsprechen will. Danach ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle fachkundigen Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Hinsichtlich der notwendigen Angaben zu möglichen Kontaminationen des auszuhebenden und nach eigener Wahl des Auftragnehmers zu verwertenden Straßenaufbruchmaterials schreiben sowohl die DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) in Abschnitt 0.1.20 und Abschnitt 0.2.13 als auch die DIN 18300 (Erdarbeiten) in Abschnitt 0.2.8 als Bestandteile der VOB Teil C jeweils vor, dass der Auftraggeber u.a. gehalten ist, „nach den Erfordernissen des Einzelfalls“ Angaben zur Art und zum Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen und Fachgutachten beizufügen. Die ausdrückliche Angabe einer Bodenkontamination ist jedoch nicht in jedem Falle zwingend; sie kann unterbleiben, wenn sich aus den gesamten Vertragsumständen klar ergibt, dass eine derartige Belastung vorliegt (vgl. BGH, Urteil v. 22.12.2011, VII ZR 67/11 „Teerstraße“, BGHZ 192, 172, in juris Tz. 22; ebenso BGH, Urteil v. 21.03.2013, VII ZR 122/11 „Kreisstraße“, NJW 2013, 1957, in juris Tz. 16; OLG Zweibrücken, Urteil v. 21.05.2015, 4 U 101/13, BauR 2016, 267, in juris Tz. 105). Eine solche Klarheit der Aussage in den Vergabeunterlagen, dass der Bieter nicht mit einem Straßenaufbruchmaterial aus Beton und der HGT rechnen kann, welches der Zuordnungsklasse Z 0 nach TR LAGA M 20 entspricht, hat der Senat mit sachverständiger Hilfe festgestellt.

II. Ebenso vermag der von der Klägerin in Anspruch genommene Aspekt des Vertrauens auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Leistungsverzeichnisses eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

1. Allerdings fehlte im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung in der Position 01.00.0013 eine Angabe zur Schadstoffbelastung des Beton- und HGT-Aufbruchmaterials unter Bezugnahme auf die Zuordnungsklassen nach der TR LAGA M 20.

a) Die Beklagte hat, obwohl sie nach den Vorausführungen hierzu nicht verpflichtet war, die Preisermittlungsgrundlagen auch für die von den Teilnehmern des Vergabeverfahrens anzubietende und zu kalkulierende Verwertung des Straßenaufbruchmaterials im Einzelnen dargestellt. Diese Angabe war zur Klarstellung des Leistungsumfangs mindestens zweckmäßig, denn jede genauere, auch überobligatorische Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich geeignet, das Risiko von Missverständnissen zu reduzieren. Die Beklagte hat die Bodenverhältnisse erkundet und in diesem Rahmen insbesondere auch Befunde zur Schadstoffbelastung der einzelnen Tragschichten der Bestandsstraße erheben lassen.

b) Die Beklagte übertrug die Ergebnisse des geotechnischen Berichts der Ingenieurgesellschaft F. mbH vom 28.05.2013 nicht vollständig in das Leistungsverzeichnis, denn in der o.g. Leistungsposition 01.00.0013 führte sie zwar aus, dass es sich beim Straßenaufbruchmaterial um einen wiederverwendungsfähigen, nicht überwachungspflichtigen Baustoff handele, welcher der Zuordnungsklasse </= Z 2 gemäß TR LAGA M 20 (Stand: 2004) unterfalle, beschränkte diese Angabe aber – fehlerhaft – auf die ungebundene Tragschicht, während der geotechnische Bericht diese Feststellung sowohl für die ungebundene als auch für die gebundene Tragschicht traf. Damit fehlte im Leistungsverzeichnis eine Angabe zur (voraussichtlichen) Schadstoffbelastung der Betonschicht und HGT.

c) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass jeder Bieter die vollständigen Befunde der Bodenuntersuchung einschließlich der Angaben zu den zu erwartenden Schadstoffbelastungen der Beton- und HGT-Decke dem o.a. geotechnischen Bericht selbst hätte entnehmen können.

aa) Die Prozessparteien gehen zwar zu Recht davon aus, dass ein den Vergabeunterlagen beigefügtes Baugrundgutachten Bestandteil der Leistungsbeschreibung wird und bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil v. 20.08.2009, VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158, in juris Tz. 61 f.; 78; OLG Koblenz, Urteil v. 17.04.2002, 1 U 829/99, juris, nachgehend BGH, Beschluss v. 27.02.2003, VII ZR 188/02). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Leistungsbeschreibung keine vom Gutachten ausdrücklich abweichenden Vorgaben enthält (vgl. zur Problematik der ausdrücklichen Abstandnahme Putzier/Goede/Katzenbach/Werner/Schuldt/Giere in: Beck´scher VOB-Komm., VOB/C, a.a.O., DIN 18300 Rn. 123). Die Beklagte fügte hier jedoch den o.a. geotechnischen Bericht den Vergabeunterlagen nicht bei.

bb) Der geotechnische Bericht ist auch nicht dadurch wirksam in die Vergabeunterlagen einbezogen worden, dass in der allgemeinen Leistungsbeschreibung ein Verweis auf dessen Inhalt erfolgte und den Bietern die Möglichkeit einer Einsichtnahme angeboten wurde. Das ergibt sich zwar verbindlich nicht aus der von der Klägerin zitierten Empfehlung aus dem VHB 2008, dort unter Ziffer 4.8.2, weil das VHB ein – mit dem Rechtscharakter einer Verwaltungsvorschrift versehener – Leitfaden für die Ausschreibungen des Bundes im Hochbau ist und das für den Straßenbau herausgegebene HVA-StB eine entsprechende Empfehlung nicht enthält. Nach § 12 Abs. 5 VOB/A sind aber die für die Preisermittlung wesentlichen Unterlagen nur dann zur Einsicht auszulegen, wenn deren Vervielfältigung und Beifügung zu den Vergabeunterlagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. Rechten in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOB/A, 2014, § 12 Rn. 83). Diese Voraussetzung war hier für den o.a. geotechnischen Bericht mit 58 Seiten nicht erfüllt.

2. Die Unterlassung der Angabe der Zuordnungsklasse für das Beton- und HGT-Aufbruchmaterial stellte dennoch keinen Verstoß gegen § 7 VOB/A und die vorzitierten Ausschreibungsregeln der DIN 18299 und 18300 sowie keine Irreführung der Bieter dar.

a) Zwar dürfen sich Bieter grundsätzlich darauf verlassen, dass eine Leistung richtig beschrieben ist, dazu gehört auch, dass Details vollständig angegeben sind (vgl. nur Lausen in: jurisPK-VergabeR, 5. Aufl. 2016, § 7 VOB/A Rn. 17 mw.N.). Gleichwohl kann nicht jede noch so geringe Unvollständigkeit eines Leistungsverzeichnisses als ein Vergaberechtsverstoß des Auftraggebers bewertet werden (vgl. Lausen, a.a.O., Rn. 18). So liegt der Fall hier.

b) Das Fehlen dieser Angaben im Leistungsverzeichnis war für jeden Bieter als versehentliche Auslassung zu erkennen.

aa) Für ein arglistiges Verschweigen positiv bekannter, ganz erheblicher Schwierigkeiten bei der Ausführung der Bauarbeiten, wie es die Klägerin geltend gemacht hat (vgl. OLG Celle, Urteil v. 09.04.2015, 5 U 63/14, IBRRS 2018, 0716 zum Verschweigen von erheblichen Risiken bezüglich der Tragfähigkeit des Baugrundes, vgl. Abschnitt II. 2. der Gründe; nachgehend BGH, Beschluss v. 08.11.2017, VII ZR 96/15), sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte ging zutreffend von der Verwertbarkeit des gesamten Aufbruchmaterials und von dessen Einordnung als nicht gefährlicher Abfall und damit letztlich von einer für alle Tragschichten der Bestandsstraße mehr oder weniger einheitlichen Schadstoffbelastung aus und vermittelte diese Einschätzung auch über ihre allgemeine Baubeschreibung. In der Baubeschreibung verzichtete sie darauf, für die Zuordnungsklassen </= Z 2 eine weitere Differenzierung vorzunehmen, obwohl ihr dies, soweit sie die Zuordnungsklasse Z 1.1 bzw. Z 1.2 hätte ausschreiben können, Vorteile bei den preislichen Angeboten hätte einbringen können. Nach den Gesamtumständen der vorliegenden Ausschreibung handelte es sich deswegen hier um die versehentliche Auslassung der Aufführung einer von mehreren Tragschichten der Bestandsstraße bei der Beschreibung der für alle Tragschichten einheitlich formulierten Schadstoffbelastung.

bb) Aus der objektivierten Sicht eines fachkundigen Bieters war erkennbar, dass die Angaben zu den Zuordnungsklassen nach TR LAGA M 20 unvollständig waren. Denn die Beklagte hatte in der allgemeinen Baubeschreibung alle Tragschichten der Bestandsstraße ausführlich beschrieben, sowohl den gebundenen Oberbau als auch die ungebundenen Schichten des Oberbaus, und eine Beprobung des gesamten planmäßigen Aushubhorizontes als nichtüberwachungsbedürftiger Ausbaustoff, Zuordnungsklasse </= Z 2 gemäß TR LAGA M 20 angegeben. Jedem Bieter musste aus dem Vergleich der allgemeinen Baubeschreibung zum Aufbau der Bestandsstraße mit dem Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Einzelpositionen zum Aufbruch der Bestandsstraße auffallen, dass entgegen der Systematik des Leistungsverzeichnisses für den gebundenen Oberbau eine ausdrückliche Aufführung der Zuordnungsklasse fehlte.

c) Die Unterlassung der Angabe der Zuordnungsklasse für das Beton- und HGT-Material berechtigte keinen Bieter, auch nicht die Klägerin, die fehlende Angabe eigenmächtig zu interpretieren. Jedenfalls rechtfertigte die Unterlassung nicht die Auslegung der Leistungsbeschreibung dahin, dass ein i.S. der Zuordnungsklasse Z 0 schadstofffreies Material des Straßenaufbruchs vorgefunden würde.

aa) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung darf der (spätere) Auftragnehmer ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots klären (vgl. BGH, Urteil v. 22.11.1965, VII ZR 191/63, NJW 1966, 498, Tz. 27; Urteil v. 09.12.1974, VII ZR 158/72, WM 1975, 233, nach juris; BGH, Urteil v. 25.06.1987, VII ZR 107/86, BauR 1987, 683, in juris Tz. 15; OLG Naumburg, Urteil v. 22.02.2013, 12 U 120/12, BauR 2013, 998, in juris Tz. 55 ff.; auch Werner, a.a.O., Rn. 1421; K. Englert/Grauvogl/Katzenbach in: Beck´scher VOB-Kommentar, VOB/C, 3. Aufl. 2014, DIN 18299 Rn. 39). Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, bei der Beklagten um eine sachdienliche Auskunft zur Zuordnungsklasse des Beton- und HGT-Materials nachgesucht zu haben. Letztlich kann für die Entscheidung im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, ob zu Lasten der Klägerin nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB tatsächlich eine Aufklärungspflicht bestanden hat.

bb) Jedenfalls darf ein Bieter nicht ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber von einer ihm günstigen Preisermittlungsgrundlage ausgehen, die nach dem Inhalt der Leistungsbeschreibung ausgeschlossen ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 17.04.2002, 1 U 829/99, nach juris, nachgehend BGH, Beschluss v. 27.02.2003, VII ZR 188/02; auch Putzier/Goede/Katzenbach/Werner/Schuldt/Giere, a.a.O., DIN 18300 Rn. 129). So liegt der Fall hier. Wie der gerichtliche Sachverständige eindeutig ausgeführt hat, war nach der allgemeinen Baubeschreibung die Annahme eines Zuordnungswertes Z 0 nach TR LAGA M 20 für das Beton- und HGT-Aufbruchmaterial ausgeschlossen.

d) Unter den vorbeschriebenen Bedingungen stellte die unterlassene Angabe zur konkreten Schadstoffbelastung des Beton- und HGT-Materials auch keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A dar.

aa) Diese Vorschrift verbietet dem öffentlichen Auftraggeber, dem Bieter ein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden. Aus der Vorschrift folgt aber nicht, dass dem Auftragnehmer keinerlei Risiken auferlegt werden dürfen oder dass der Auftragnehmer etwa keine vertraglichen Risiken übernehmen dürfte. Nur die Verlagerung eines Wagnisses, auf das der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (das trifft für die Schadstoffbelastung des zu verwertenden Materials zu) und dessen Einwirkung auf die Preise er nicht bzw. nicht zumutbar schätzen kann, ist vergaberechtlich unzulässig.

bb) Umfasste nach den Vorausführungen die ausgeschriebene Leistung die Verwertung von Material der Zuordnungsklasse </= Z 2 nach TR LAGA M 20, so konnte ein Bieter seine Kalkulation auf die Wiederverwendbarkeit als Baustoff – mit verschiedenen Abstufungen, ggf. sicherheitshalber der Zuordnungsklasse Z 2 – bzw. auf die Entsorgung als nicht gefährlicher Abfall abstellen und u.U. auch – je nach den ihm zur Verfügung stehenden Wiederverwendungsmöglichkeiten – Risikozuschläge bei einer Preisermittlung auf der Grundlage einer Zuordnungsklasse unterhalb von Z 2 kalkulieren.

cc) Die Übernahme solcher Risiken durch den Auftragnehmer war hier den Bietern zumutbar. Die in Betracht kommenden Verwertungsmöglichkeiten von Material der Zuordnungsklassen Z 1 und Z 2 waren für ein Branchenunternehmen regelmäßig zugänglich. Nach dem Inhalt der Leistungsposition umfasste die ausgeschriebene Leistung die Verwertung des Materials „nach Wahl des AN“. Das bedeutete, dass zwar u.a. auch das Material der Betondecke und der HGT, zu dem im Leistungsverzeichnis keine Angabe zur Zuordnungsklasse enthalten war, je nach seinem Zustand zu verwerten war, aber dass dem Auftragnehmer die Dispositionsbefugnis über die Art der Verwertung überlassen wurde (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.10.2015, I-23 U 45/15, in juris Tz. 4). Ein Bieter konnte sich deswegen hinsichtlich seiner konkreten Leistungspflichten bei der Ausführung des Bauauftrags offen halten, welche Verwertungsart er wählte, und mehrere Verwertungsarten alternativ kalkulieren. Diese Ausgangssituation entsprach im Übrigen exakt derjenigen für die Verwertung des Aufbruchmaterials der ungebundenen Tragschicht. Auch dort war dem jeweiligen Bieter nicht mehr bekannt als die obere Zuordnungsklasse Z 2 und die Möglichkeit einer Unterschreitung dieser Zuordnungsklasse hin zu den Zuordnungsklassen Z 1.2 oder gar Z 1.1. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin gegen die in anderen Leistungspositionen enthaltene Risikozuweisungen, welche aus der Angabe einer Spanne der Schadstoffbelastung resultierten, keine Einwendungen erhoben hat.

III. Fehlt es nach den Vorausführungen jedoch bereits an einer Leistungsänderung i.S. von § 2 Abs. 5 VOB/B, so kommt es auf die weitere Streitfrage, ob eine Änderung des Bauentwurfs durch die Beklagte vorgenommen wurde, nicht mehr an.
C.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war entgegen der Anregung der Klägerin nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die maßgebliche Streitfrage im Rechtsstreit ist unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausschließlich aufgrund tatsächlicher Feststellungen zu den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls entschieden worden.

Dr. Engel Manshausen Wiedemann

Ax Vergaberecht
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