Ax Vergaberecht

Tückische ca. Angaben in der Leistungsbeschreibung

Tückische ca. Angaben in der Leistungsbeschreibung

von Thomas Ax

Zentrale Anforderung an die Leistungsbeschreibung ist, dass der Auftragsgegenstand in der Leistungsbeschreibung „so eindeutig und erschöpfend wie möglich“ beschrieben wird. Die Beschreibung soll für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich und die auf dieser Basis gelegten Angebote miteinander vergleichbar sein. Entscheidend ist, wie die anzubietende Leistung üblicherweise beschrieben wird und nur beschrieben werden kann. Hier wird man Unterschiede zulassen können und müssen in Abhängigkeit von dem Produkt, das beschafft werden soll.

Schreibt der Auftraggeber bezogen auf Geräte einer Großküche ein ca. Maß „ca. … cm“ aus, ist das nach Auffassung des OLG Düsseldorf vergaberechtskonform. Dann darf das Maß des angebotenen Produktes nicht mehr als zehn Prozent von dem ca. Maß abweichen. „Die Tiefe der dem Angebot zu Grunde liegenden Kochblockgeräte von 85 cm entspricht dem ausgeschriebenen Maß von circa 80 cm. Die Abweichung liegt unter zehn Prozent und damit im Rahmen dessen, was nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als circa oder ungefähr bezeichnet wird. Nichts anders gilt, wenn sich bei zwei gegenüberstehenden Kochblöcken eine um 10 cm größere Tiefe als in den Circa-Angaben genannt ergeben würde. Hinsichtlich des Anschlusswerts der Druckgar-Braisiere GN 3/1 kippbar (Pos. 04.02.20 des Leistungsverzeichnisses) weichen die Zahlen zwar deutlicher voneinander ab. Ausgeschrieben waren ca. 23 bzw. 23,5 kW. Dem Angebot zugrunde lag ein Gerät mit etwa 19 kW. Gleichwohl ist auch ein Anschlusswert von 19 kW hier noch als „ca.“ 23 oder 23,5 kW anzusehen. Die hersteller- und produktoffene Ausschreibung verfolgt den Zweck, ein möglichst breites Feld von Angeboten zu erzielen. Die exakte Einhaltung bestimmter Maße und Anschlusswerte ist – wie auch aus der Angabe von „ca.“-Werten bei den technischen Daten des Leistungsverzeichnisses deutlich wird – demgegenüber nachrangig; könnte zudem zu einer unzulässigen produktspezifischen Ausschreibung führen. Bezüglich der Druckgar-Braisiere ist der Begriff „circa“ zudem weit auszulegen, denn der Auftraggeberin kommt es ersichtlich auf die Garleistung des Geräts an, von der die Kapazität der Großküche abhängt. Hierzu gibt Ziff. II.2.1 der europaweiten Bekanntmachung vor, dass Großküchentechnik, Geschirrtransportband mit Förderturm, Kühlzellen und Kältetechnik sowie Thekenanlage für eine Kantine mit 700 Essen in der Mittagszeit ausgeschrieben werden. Zur Bezeichnung der Leistung eines Geräts wird häufig der in kW gemessene Anschlusswert herangezogen. Dieser stellt aber lediglich einen Richtwert dar, denn er bezeichnet die – auch Scheinleistung genannte – elektrische Leistung, die einem Gerät als elektrischem Verbraucher zugeführt wird. Hiervon zu unterscheiden ist die vom elektrischen Verbraucher in Form thermischer, mechanischer oder anderer Energie weitergegebene Leistung. Diese wird von weiteren Faktoren mitbestimmt, hier etwa der Energieeffizienz und der Wärmedämmung. Die Auffassung der Antragstellerin, bei einer um etwa 17 % geringeren Leistungsaufnahme würden sich zwangsläufig die hieraus abzuleitenden Mindestgarzeiten verlängern, ist daher unzutreffend, zumal sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene auf die Einhaltung der für die Erreichung der Garzeiten maßgeblichen DIN-Vorschrift berufen. …“ OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2012 – VII-Verg 61/11.
Schreibt der Auftraggeber ein Maß „ca. von … bis … cm“ aus, ist das nach Auffassung der VK Sachsen vergaberechtswidrig. Ein Maß (Mechanik) „Standard für Körpergewicht von ca. 50-130 kg; Mindestens zwei vorwählbare Sitzneigungen (ca. -1°/-4°)“, (Sitzfläche/Rückenlehne) „Sitzhöhe: ca. 40 bis 53 cm, Sitzbreite: ca. 45 bis 47 cm, Sitztiefe: ca. 37 bis 47 cm; Rückenlehne, Breite ca. 46 cm“. (Armlehnen) „Multifunktionsarmlehnen (5D), Höhenverstellbar ca. 10 cm, Breitenverstellbar (beidseitig ca. 2,5 cm mittels Klappverschluss), Armlehnenauflage tiefen- und breitenverstellbar ca. 4 cm“. Es sei in Bezug auf Bürodrehstühle an sich üblich, mit verbindlichen (und nicht ca.-) Minimal- und Maximalwerten zu arbeiten. Die Leistungsbeschreibung sei vorliegend nicht von allen Unternehmen im gleichen Sinne zu verstehen. Die Angebote seien folglich nicht miteinander vergleichbar. Dadurch sei für den Bieter nicht ersichtlich gewesen, was genau er habe anbieten müssen. Dann aber könne auch keine zum Ausschluss führende Änderung angenommen werden VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2019 – 1/SVK/013-19.

Widersprüchliche Preisangaben im Angebot führen zum Ausschluss

Widersprüchliche Preisangaben im Angebot führen zum Ausschluss

von Thomas Ax

Widersprüchliche Preisangaben im Angebot können nach Auffassung der VK Nordbayern nicht durch Auslegung oder Aufklärung beseitigt werden

„Das Angebot der Beigeladenen war gemäß §§ 16a Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EU vom Vergabeverfahren auszuschließen. Die Beigeladene hat widersprüchliche Preisangaben gemacht und damit nicht die geforderten Preise angegeben. „Angebote mit zweifelhaften, d. h. unklaren oder widersprüchlichen Preisangaben, [sind] Angeboten mit fehlenden Preisangaben gleichzusetzen.“ (Opitz in: Beck’scher Vergaberechtskommentar Band 2, 3. Aufl. 2019, noch zu VOB/A-EU § 16 a.F., Rn. 111 m.w.N.). Die Beigeladene hat unstreitig im Formblatt 213.H unter Ziff. 2.1 0,00 Euro eingetragen.

 

Gleichzeitig hat sie im Wartungsvertragsformular die jährlichen Wartungskosten mit x.xxx,xx Euro beziffert. Nach ihren Angaben wollte sie die Wartungskosten zu keinem Zeitpunkt mit 0,00 Euro angeben, sondern x.xxx,xx Euro vergütet haben. … Korrekterweise hätte die Beigeladene auch im Formblatt 213.H den Betrag von x.xxx,xx Euro eintragen müssen. Bei Auslegung der Vergabeunterlagen gemäß § 133, 157 BGB war für einen durchschnittlichen Bieter erkennbar, dass im Formblatt 213.H dieser Betrag einzutragen war. Die Vergabeunterlagen waren insofern eindeutig genug formuliert, sodass auch eine Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen mehrdeutiger Vergabeunterlagen nicht angezeigt ist.
Der Beigeladenen mag insofern zuzugestehen sein, dass die Vergabestelle durch die gesamten Vergabeunterlagen hindurch die relevanten Begrifflichkeiten, wie zum Beispiel „Wartung“, „Inspektion“ und „Instandhaltung“, nicht durchgehend konsequent mit ihrer exakten Bedeutung verwendet. Jedoch stellte die Vergabestelle unter Ziff. 2.1 im Formblatt 213.H erkennbar auf die Kosten des Wartungsvertrags ab.

Ausschreibungsgegenständlich war nur ein einziger von den Bietern auszufüllender Musterwartungsvertrag. Ein weiterer Vertrag, gesondert über die Instandhaltung der Thekenanlage, wird in den Vergabeunterlagen nicht erwähnt. Lediglich bei „andere Instandsetzungsarbeiten“ wird in Ziff. 2.3 des Mustervertrags über die Wartung und Inspektion der Abschluss eines gesonderten Vertrags unter Umständen in Aussicht gestellt, wobei jedoch bereits unmittelbar anschließend darauf hingewiesen wird, dass nach dem Willen der Vergabestelle ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nicht bestehe, wodurch sich gerade zeigt, dass diese Leistungen hier nicht weiter relevant sein sollten.

Ein durchschnittlicher Bieter hätte erkennen müssen, dass mit dem Begriff „Instandhaltungsvertrag“ unter Ziff. 2.1 nur der Wartungsvertrag gemeint sein konnte. Die Behauptung der Beigeladenen, dort hätte ausdrücklich nicht der Preis aus dem Wartungsvertrag angegeben werden dürfen, vermag nicht zu überzeugen. Die Beigeladene versteift sich insoweit auf die enorm enge Definition des Begriffs „Instandhaltung“, während sie die restlichen Vergabeunterlagen außer Acht lässt. Dem kann so nicht gefolgt werden.
Es erscheint nicht schlüssig, warum die Vergabestelle einen Preis für Instandhaltungsarbeiten oder allgemein für noch weitere zu erbringende, jedoch weder nach Art noch Umfang absehbare Leistungen mit einem konkreten Betrag bepreist hätte haben wollen. Ebenfalls erscheint es nicht schlüssig, dass unter Ziff. 2.1 überhaupt keine Angaben hätten gemacht werden sollen, wobei die Beigeladene sich insofern ohnehin selbst widerspricht, weil sie ja tatsächlich eine Angabe von 0,00 Euro gemacht hat und somit offenbar davon ausging, dass (irgend)ein Betrag anzugeben gewesen war. Die Preisangabe von 0,00 Euro ergibt hier selbst unter Zugrundelegung der Argumentation der Beigeladenen keinen Sinn, da sie laut ihrer eigenen Aussage zu keinem Zeitpunkt gewillt war, irgendwelche Leistungen umsonst zu erbringen. Nichts Anderes drückt die Preisangabe von 0,00 Euro aber aus.“

Auch eine Gesamtschau der weiteren Vergabeunterlagen ergebe keine andere Möglichkeit der Auslegung der Vergabeunterlagen. Sowohl aus dem Leistungsverzeichnis als auch aus den Formblättern 211 EU und 242.H sei zu erkennen gewesen, „dass die Vergabestelle immer nur auf genau den einen Musterwartungsvertrag und die dort aufgeführten Leistungen abstellte.“ „Auch wenn die Vergabestelle an einigen Stellen von einem einheitlichen Angebot spricht und an derer Stelle von zwei Angeboten“, so sei doch klar zu erkennen gewesen, „welche Kosten wo einzutragen waren, insbesondere auch deshalb, weil im Formblatt 213.H die Kosten einerseits für die Thekenanlage und andererseits für den Instandhaltungsvertrag direkt untereinander, jeweils gesondert zu nennen waren.“
„Dass die jährliche Vergütungssumme anzugeben war“, ergebe sich schon aus Ziff. 2.1 des Formblattes selbst. „Dass hingegen lediglich für die Preiswertung die Kosten für 4 Jahre zugrunde gelegt werden würden, war ohne weitere Schwierigkeiten aus den Vergabeunterlagen ersichtlich, sodass eindeutig war, dass der jährliche Betrag angegeben werden sollte.“

Eine Auslegung der divergierenden Preisangaben dahingehend, dass tatsächlich nur der Betrag von x.xxx,xx Euro gemeint war, sei hier nicht möglich.
„“Von einer zulässigen Klarstellung des Angebotsinhalts ist auszugehen, wenn der tatsächlich gemeinte (richtige) Preis durch Auslegung des Angebotsinhalts gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich eindeutig und zweifelsfrei aus den Angebotsunterlagen ergibt, dass ein ganz bestimmter Einheitspreis gewollt war. Für den öffentlichen Auftraggeber muss dies offenkundig und unschwer festzustellen sein. Sind Nachforschungen über das wirklich Gewollte beim Bieter erforderlich, sind diese Anforderungen nicht erfüllt. Anderenfalls hätte es der Bieter in der Hand, den angebotenen Preis nachträglich gegen einen anderen auszutauschen.“ (Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., noch zu § 16 VOB/A a.F., Rn. 60)

Sowohl die Preisangabe 0,00 Euro als auch die Preisangabe x.xxx,xx Euro sind für sich gesehen eindeutig. Einmal erklärt die Beigeladene, sie wolle die gemäß Wartungsvertrag geschuldeten Leistungen umsonst erbringen, einmal erklärt sie, sie berechne hierfür x.xxx,xx Euro. Die Angabe eines Preises von 0,00 Euro stellt die Angabe eines bestimmten Preises dar und ist als solche ebenso wenig der Auslegung zugänglich wie die Angabe von x.xxx,xx Euro.
Es steht der Beigeladenen grundsätzlich frei, welchen Preis sie für welche Leistungen verlangt. Sie ist in ihrer Kalkulation frei, muss sich umgekehrt aber auch an ihren Angaben festhalten lassen. Sie darf Leistungen für 0,00 Euro anbieten. Diese Erklärung hat die Vergabestelle genauso ernst zu nehmen wie die Erklärung „x.xxx,xx Euro“. Die Auslegung der von den Bietern abgegebenen Angebote kann immer nur nach dem objektiven Empfängerhorizont erfolgen, nicht aber einer Vergabestelle die Kompetenz einräumen, zu entscheiden, welche für sich gesehen eindeutigen Angaben eines Bieters sie als solche anerkennt und welche nicht.

Aus diesen Gründen geht auch die Argumentationen der Vergabestelle, es habe sich bei der Angabe von 0,00 Euro wohl nur um einen Platzhalter gehandelt, erkennbar ins Leere.“
Die widersprüchlichen Preisangaben seien auch nicht einer Aufklärung durch die Vergabestelle zugänglich.
„Der Tatbestand des § 15 VOB/A-EU, der eine Angebotsaufklärung in engen Grenzen erlaubt, darf schon aus telelogischen Gründen bei widersprüchlichen Preisangaben nicht einschlägig sein, da dies nachträgliche Manipulationsmöglichkeiten und eröffnen und so den Wettbewerbsgrundsatz verletzen könnte (s. Beck’scher Vergaberechtskommentar, a.a.O, m.w.N.). Gerade diese Manipulationsgefahr könnte sich in Vergabeverfahren wie dem vorliegenden manifestieren, wenn es einem Bieter nach Mitteilung des Submissionsergebnisses von der Vergabestelle im Rahmen der Aufklärung freigestellt würde, zu sagen, welchen der unterschiedlichen Preise er als gültigen habe abgeben wollen. Dieser könnte dann ausgehend von den von den Mitbietern gebotenen Preisen auswählen, welcher der unterschiedlichen Preisangaben er Gültigkeit verschaffen wollte. Daher hätte eine Aufklärung bereits aus diesen Gründen hier nicht stattfinden dürfen.“

Die Folge des Ausschlusses des Angebots der Beigeladenen sei nach all dem zwingend gewesen.
„§§ 16a Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EU lässt der Vergabestelle keinen Ermessensspielraum, § 16a Abs. 2 Satz 3 VOB/A-EU ist hier nicht einschlägig, da es sich nicht um eine unwesentliche Position handelt.
Da hier die Vergabestelle die Angabe der Wartungskosten sowohl im Mustervertrag als auch im Formblatt 213.H gefordert und die Beigeladene widersprüchliche Angaben gemacht hat, war sie zwingend auszuschließen. Es handelt sich beim Formblatt 213.H nicht bloß um ein nachrichtliches Anschreiben. Das Formblatt dient im Gegenteil als „Deckblatt“ des jeweiligen eingereichten Angebots der Zusammenfassung der Angebotsdetails und ist insoweit jedenfalls nicht als bloß nachrichtliches Beiwerk zum Angebot im Sinne eines rechtlichen Nullums zu verstehen, dem keinerlei eigene Bedeutung zuzumessen ist.

Letztlich verfängt auch das Argument der Vergabestelle, dass sie laut den Vergabeunterlagen einen Ausschluss nur bei fehlender Wertbarkeit des Mustervertrags als solchem angekündigt hat, nicht. Der Text im Formblatt 242.H ist insofern schon nicht geeignet, diese Ansicht zu begründen, da dort lediglich angekündigt wird, ein Angebot, das bezüglich des Teils „Instandhaltung“ nicht wertbar ist, insgesamt auszuschließen. Dies lässt aber weder den Schluss zu, dass bei Wertbarkeit des Instandhaltungsteils allein die dort gemachten Angaben maßgeblich sein sollen, noch, dass von einschlägigen gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden soll.“

VK Nordbayern, Beschluss vom 31.01.2020 – RMF-SG21-3194-4-52

Änderung des Zeitraums, aus dem die Referenzen stammen müssen, ist erneut europaweit bekannt zu machen

Änderung des Zeitraums, aus dem die Referenzen stammen müssen, ist erneut europaweit bekannt zu machen

von Thomas Ax

Eine Änderung des Zeitraums, aus dem die Referenzen stammen müssen, ohne dies in erneut europaweit bekannt zu machen, verletzt die Bieter in ihren Recht auf ein transparentes Vergabeverfahren aus § 97 Abs. 1 GWB, § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB sowie § 48 Abs. 1 VgV.

Nur wenn der Auftraggeber die Anforderungen an die Referenzen, die dann zur Prüfung der Eignung herangezogen werden und denen hier auch eine Bedeutung bei der Auswahlentscheidung zukommt, ordnungsgemäß bekannt macht, können die Bieter entscheiden, ob sie sich am Vergabeerfahren beteiligen möchten, weil sie sich Chancen auf den Zuschlag ausrechnen oder aufgrund der Anforderungen darauf verzichten.

„Wie oben gezeigt geht die Ansicht der Antragsgegnerin fehlt, dass es sich bei der Ausdehnung des Referenzzeitraumes ausschließlich um eine Erleichterung und damit für die Antragstellerin positive Veränderung handelt. Vielmehr können sich durch diese Modifikation die Chancen der Antragstellerin auf einen Zuschlag auch verringern, da es zu einem größeren Wettbewerb mit mehr Konkurrenten kommen kann.“
Nur wenn die Bekanntmachung entsprechend § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB i. V. m. § 48 Abs. 1 VgV den nachträglich geänderten Referenzzeitraum und damit die Anforderungen an die Belege für die Eignungskriterien enthalte, „erhält die Antragstellerin die notwendige Grundlage um die Entscheidung, ob sie sich am Verfahren beteiligt oder nicht, treffen zu können. Demnach ist der Verstoß gegen § 97 Abs. 1 GWB, § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB i. V. m. § 48 Abs. 1 VgV kausal für die Verletzung der der Antragstellerin hieraus erwachsenden Rechte der Antragstellerin. Notwendig für diese Rechtsverletzung ist nicht, dass die Antragstellerin einen Teilnahmeantrag bei der Antragsgegnerin eingereicht hat.“

Für die Bejahung einer Rechtsverletzung bedürfe es der Feststellung, „dass ein Vergaberechtsverstoß kausal zum behaupteten Schaden war.“ Für den Kausalzusammenhang sei ausreichend, „dass vergaberechtskonformes Verhalten des Auftraggebers die Angebote beeinflussen und die Aussicht auf den Zuschlag beinträchtigen könnte.“ Keine Rechtsverletzung liege vor, „wenn die Zuschlagschancen des Antragstellers nicht feststellbar geschmälert worden sind. Droht wegen einer Rechtsverletzung kein Schaden, sind die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht berechtigt, in das Vergabeverfahren einzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015, Verg 31/14).“

Die Rechtsverletzung sei lediglich durch eine Zurückversetzung des Vergabeverfahren in den Zeitpunkt vor Ablauf der Teilnahmefrist, verbunden mit der Maßgabe erneut eine Bekanntmachung vorzunehmen, zu beheben (vgl. OLG Naumburg, 30.4.2014, 2 Verg 2/14). „Nur dadurch wird gewährleistet, dass die Anforderungen an die Referenzen transparent bekannt gemacht wurden und die Teilnehmer alle ihren Teilnahmeantrag an diesen Vorgaben ausrichten können. Eine Fortführung des Verfahrens unter Verzicht auf die Bewertung der Referenzen als milderes Mittel ist nicht möglich, denn insbesondere auf die Referenzen wollte die Antragsgegnerin ihre Eignungswertung und ggfs. zu treffende Auswahlentscheidung stützen. Die Fortführung unter Verzicht auf die Referenzen würde zudem auch nicht die Verletzung des Transparenzgebotes selbst beheben.“

VK Westfalen, Beschluss vom 15.11.2019 – VK 2-30/19 (nicht bestandkräftig; Beschwerde: OLG Düsseldorf, Az. Verg 39/19)

Bietergemeinschaften sind nicht ohne weiteres wettbewerbsbeschränkende Absprache

Bietergemeinschaften sind nicht ohne weiteres wettbewerbsbeschränkende Absprache

von Thomas Ax

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB können „öffentliche Auftraggeber … unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Hier ist eine entsprechende Ausschlussentscheidung zu treffen. Hier ist das Entschließungs- und Auswahlermessen ordnungsgemäß auszuüben. Der Auftraggeber muss dartun und dokumentieren, dass er bezogen auf die Bietergemeinschaft über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass mit der Bietergemeinschaft ein Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. An die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Anhaltspunkte für eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen.

 

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Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB liegen vor, wenn aufgrund objektiver Tatsachen die Überzeugung gewonnen werden kann, dass ein Verstoß gegen § 1 GWB / Art. 101 AEUV mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. Die Tatsachen beziehungsweise Anhaltspunkte müssen so konkret und aussagekräftig sein, dass die Verwirklichung eines Kartellverstoßes zwar noch nicht feststeht, jedoch hierüber nahezu Gewissheit besteht.

2
Die Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz vom 17.02.2016 neu in das GWB-Vergaberecht aufgenommen worden. Die Norm setzt Art. 57 Abs. 4 lit. d) der Richtlinie 2014/24/EU in deutsches Recht um. Die deutsche Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut strenger als die europarechtliche Bestimmung. Nach Art. 57 Abs. 4 lit. d) der Vergaberichtlinie werden nur Vereinbarungen erfasst, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB reicht es schon aus, wenn Wettbewerbsbeschränkungen nur bewirkt werden.
Das in § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB enthaltene Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen ist in der Rechtsprechung noch nicht ausgeformt worden. Der Wortlaut der Vorschrift lässt für sich genommen nicht erkennen, welche Anforderungen an die Anhaltspunkte zu stellen sind. Etwaige Synonyme, wie zum Beispiel „genügende Anhaltspunkte“, helfen bei der Interpretation nicht weiter, sondern werfen die gleiche Frage nach den Anforderungen auf. Die Gesetzesmaterialien sprechen dafür, dass der Gesetzgeber an das Merkmal der hinreichenden Anhaltspunkte keine geringen, sondern eher strenge Anforderungen stellen wollte. So heißt es in der Gesetzesbegründung, dass der Ausschlussgrund jedenfalls dann vorliegt, wenn eine Kartellbehörde einen Verstoß in einer Entscheidung festgestellt hat; hingegen soll die bloße Durchführung von kartellbehördlichen Ermittlungen regelmäßig noch nicht ausreichen, um einen Ausschlussgrund zu begründen (BT-Drs. 18/6281, S. 106).
Für ein darin zum Ausdruck kommendes strenges Verständnis in dem Sinne, dass, die Anhaltspunkte so konkret und so aussagekräftig sein müssen, dass die Verwirklichung eines Kartellverstoßes zwar noch nicht feststeht, jedoch hierüber nahezu Gewissheit besteht, spricht, dass an vergaberechtliche Ausschlussentscheidungen, wie sie § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ermöglicht, auch sonst hohe Anforderungen gestellt werden. So berechtigen an der Eignung des Bieters bestehende Zweifel nur dann zum Ausschluss des Angebots von der Wertung, wenn die Zweifel auf
gesicherten Erkenntnissen beruhen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2011 – VII-Verg 71/11, zitiert nach juris, Tz. 15). Auch eine auf § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV gestützte Ausschlussentscheidung ist nur auf gesicherter Erkenntnisgrundlage zulässig.

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Strenge Anforderungen stellten auch frühere vergaberechtliche Regelungen auf, welche einen Angebotsausschluss wegen wettbewerbsbeschränkender Abreden ermöglichten. So waren nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A i.d.F. vom 06.04.2006 gesicherte Nachweise dafür notwendig, dass eine wettbewerbsbeschränkende Abrede existiert (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2004 – 11 Verg 4/04, zitiert nach juris, Tz. 52).
Zwar ist es richtig, dass sich § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB von den in seinem Kontext geregelten weiteren Ausschlusstatbeständen dadurch unterscheidet, dass ein Verstoß nicht feststehen muss.
Dies ist bei den Ausschlusstatbeständen des § 123 GWB sowie den anderen Nummern des § 124 Abs. 1 GWB anders. Im Unterschied zu diesen lässt es § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB genügen, dass der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß verfügt. Dieser systematische Gesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, die Anforderungen bei § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB deutlich abzusenken und anzunehmen, hinreichende Anhaltspunkte verlangten nicht, dass über einen Kartellverstoß nahezu Gewissheit besteht. Die Gesetzessystematik lässt sich für eine solche Absenkung nicht anführen. Vielmehr kann aus dem Umstand, dass die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB im Kontext von Ausschlusstatbeständen steht, welche Gewissheit verlangen, ebenso gut gefolgert werden, dass die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Anhaltspunkte hiervon nicht weit entfernt sein sollen.
Es lässt sich annehmen, dass es Sinn und Zweck der Wahl hinreichender Anhaltspunkte als Tatbestandsmerkmal anstelle der Gewissheit ist, die Anforderungen an eine Ausschlussentscheidung mit Blick auf die Besonderheiten der von § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB erfassten Materie abzusenken. Kartellrechtliche Sachverhalte sind tatsächlich komplex und rechtlich schwierig. Sicherheit über die von § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB erfassten wettbewerbsbeschränkenden Sachverhalte lässt sich, wenn überhaupt, oftmals erst infolge aufwändiger Ermittlungen gewinnen. Gewissheit vermittelnde bestandskräftige kartellbehördliche Entscheidungen sind aber regelmäßig nicht innerhalb der Dauer eines Vergabeverfahrens zu erlangen. Auch für den Dreijahreszeitraum ab einem wettbewerbsbeschränkenden Sachverhalt, innerhalb dessen eine auf § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB gestützte Ausschlussentscheidung nach § 126 Nr. 2 GWB möglich ist, ist dies fraglich. Gewissheit zu verlangen hätte den Anwendungsbereich der Vorschrift daher zu sehr eingeengt. Andererseits sind die weitreichenden und schwerwiegenden Folgen zu berücksichtigen, die mit einer Ausschlussentscheidung verbunden sind.
Dies gilt umso mehr, als § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB nach der Neufassung durch das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen inzwischen tatbestandlich weit gefasst ist und zugleich niedrigere Anforderungen an einen Verstoß stellt als Art. 57 Abs. 4 lit. d) der Richtlinie 2014/24/EU. Der Wortlaut der Norm ist auch nicht auf Wettbewerbsverstöße in dem jeweils laufenden Vergabeverfahren beschränkt (vgl. Opitz, in: Burgi/Dreher, Vergaberechtskommentar, Band 1, 3. Aufl., § 124 GWB Rn. 51). Der Gesetzgeber wollte sämtliche Wettbewerbsbeschränkungen durch Vereinbarungen – und nunmehr auch abgestimmte Verhaltensweisen – innerhalb des nach § 126 Nr. 2 GWB berücksichtigungsfähigen Zeitraums erfassen (vgl. BT-Drs. 18/6281, S. 106).

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Dies spricht dafür, an das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Anhaltspunkte strenge Anforderungen zu stellen und den Abstand zur Gewissheit nicht zu groß werden zu lassen.
Es muss, wie für § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu fordern ist, nahezu Gewissheit über eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung der in der Bietergemeinschaft verbundenen Unternehmen bestehen.
Dies gilt zum einen mit Blick auf die Verbindung der die Bietergemeinschaft bildenden Unternehmen selbst. Der Vergabesenat bei dem OLG Düsseldorf hat in der Vergangenheit wiederholt Kriterien beziehungsweise Fallgruppen benannt, bei deren Vorliegen aus seiner Sicht keine kartellrechtlichen Bedenken gegen die Bildung von Bietergemeinschaften bestehen (vgl. Beschluss vom 08.06.2016 – VII-Verg 3/16, zitiert nach juris, Tz. 10-14; Senatsbeschluss vom 01.07.2015 – VII-Verg 17/15, zitiert nach juris, Tz. 14; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2016 – 13 Verg 2/16, zitiert nach juris, Tz. 13 ff.).
Soweit eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts gegebenenfalls so verstanden werden kann, dass Bietergemeinschaften grundsätzlich kartellrechtlich bedenklich seien (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2013 – Verg 11/13, zitiert nach juris, Tz. 32), entspricht dies nicht der Sichtweise des Vergabesenats bei dem OLG Düsseldorf, der schon in der Vergangenheit geurteilt hat, dass nach § 1 GWB nicht vermutet wird, dass eine Bietergemeinschaft eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (Senatsbeschluss vom 17.12.2014 – VII-Verg 22/14, zitiert nach juris, Tz. 21).

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Der Vergabesenat bei dem OLG Düsseldorf hat im Rahmen der Prüfung von Bietergemeinschaften nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (vgl. zu dieser neuen normativen Anknüpfung Opitz, in: Burgi/Dreher, Vergaberechtskommentar, Band 1, 3. Aufl., § 124 GWB Rn. 52) anhand der von ihm gebildeten Fallgruppen auch keine kartellrechtlichen Bedenken, wenn sich in einer Bietergemeinschaft zwei Unternehmen zusammentun, von denen zwar eines zur Durchführung des Auftrags in der Lage ist, das andere aber nicht.
In diesem Fall führt die Bildung einer Bietergemeinschaft in der Regel nicht zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs der Bieter untereinander, weil auch ohne Bietergemeinschaft nur ein Unternehmen in der Lage ist, ein Angebot abzugeben (siehe OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.06.2016 – 1 Verg 2/16, zitiert nach juris, Tz. 105).
Der Vergabesenat bei dem OLG Düsseldorf stellt ausdrücklich fest, dass wenn er sich in der Vergangenheit in einer Weise geäußert haben sollte, die so verstanden werden konnte, dass nach der ersten von ihm zur Zulässigkeit von Bietergemeinschaften gebildeten Fallgruppe stets beide Unternehmen für sich genommen nicht zur Leistung in der Lage sein durften, er hieran jedenfalls für die Fälle nicht festhält, in denen die Bildung der Bietergemeinschaft wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig erscheint (vgl. zu der letztgenannten Anforderung BGH, Urteil vom 13.12.1983 – KRB 3/83, zitiert nach juris, Tz. 15).

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Prüfung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vorschrift im Grundsatz nur die Anhaltspunkte betrachten und in seine Überlegungen einbeziehen muss und kann, über die er verfügt. Kartellrechtliche Ermittlungen, wie sie das Bundeskartellamt durchführt, sind ihm im laufenden Vergabeverfahren weder möglich noch zumutbar.

Das hat auch Folgen bei der Prüfung der Zulässigkeit von Bietergemeinschaften.

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Viel mehr als eine Aufforderung an die Bietergemeinschaft, die Gründe für ihre Bildung darzulegen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17.12.2014 – VII-Verg 22/14, zitiert nach juris, Tz. 21), kann von ihm angesichts der Eilbedürftigkeit von Vergabeverfahren zur Aufklärung nicht verlangt werden.

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Die tatbestandliche Erweiterung des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB um aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen durch das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18.07.2017 führt nicht zu einem Erfolg der Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Zwar greift § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB mit der Erweiterung auf abgestimmte Verhaltensweisen nun die beiden wichtigsten Tatbestandsalternativen des § 1 GWB auf und stellt sie – wie im Rahmen von § 1 GWB – gleichrangig nebeneinander (vgl. BR-Drs. 263/17, S. 35).

VK Bund: Erkennbarkeit eines Vergabeverstoßes muss sich sowohl auf die den Rechtsverstoß begründenden Tatsachenvorgänge als auch auf deren rechtliche Bewertung, und zwar im Sinn eines Vergaberechtsverstoßes, beziehen

VK Bund: Erkennbarkeit eines Vergabeverstoßes muss sich sowohl auf die den Rechtsverstoß begründenden Tatsachenvorgänge als auch auf deren rechtliche Bewertung, und zwar im Sinn eines Vergaberechtsverstoßes, beziehen

vorgestellt von Thomas Ax

Der Rügetatbestand des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB setzt die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes aus den Vergabeunterlagen voraus. Erkennbarkeit ist an einem objektiven Maßstab zu messen. Dabei ist auf ein durchschnittlich fachkundiges Bieterunternehmen abzustellen, das beim Verständnis der Vergabeunterlagen die verkehrsübliche Sorgfalt aufwendet. Erkennbarkeit muss sich darüber hinaus sowohl auf die den Rechtsverstoß begründenden Tatsachenvorgänge als auch auf deren rechtliche Bewertung, und zwar im Sinn eines Vergaberechtsverstoßes, beziehen. Um einen Rechtsverstoß erkennbar werden zu lassen, muss das betroffene Bieterunternehmen keinen rechtlichen Rat einholen. Der Rechtsverstoß muss sich dem durch die Ausschreibung angesprochenen Bieterkreis aufgrund des bei ihm allgemein vorauszusetzenden rechtlichen Wissens erschließen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – Verg 8/17, Beschluss vom 8. März 2017 – Verg 39/16). Eine Rügepräklusion kommt daher nur bei auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhenden und ins Auge fallenden Rechtsverstößen in Betracht. Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots bzw. seiner Bewerbung auffallen muss. Dies ist bei rechtlich komplexen und durch die Rechtsprechung noch nicht vollständig geklärten Fragestellungen zu verneinen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2014 m.w.N.).  VK Bund, Beschluss vom 18.01.2020 – VK 2-94/19

Gründe:

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) machte am […] im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb im Supplement zum Amtsblatt der EU[…] gemeinschaftsweit bekannt. Derzeit wird das […] von der Antragstellerin (ASt) betrieben, die bei der Leistungserbringung auch Mitarbeiter der Beigeladenen (Bg) als Unterauftragsnehmerin beschäftigt. Nach erfolgreichem Abschluss des vorliegenden Vergabeverfahrens soll der neue Auftragnehmer den Betrieb des […] fortführen. Die Bg ist am Betrieb des […] beteiligt. An der zugrundeliegenden Ausschreibung hatte sich auch die ASt beteiligt. Die Bg ist zudem empfohlenes Unternehmen des […]. Die ASt ist als „[…]“ für die Ag und u.a. für das […] tätig.

Unter Ziffer III.1.3 („Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“) der Bekanntmachung wurden als Eignungskriterium EK 3.1 geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge mit den Themenschwerpunkten:

„Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen und praktische Erfahrungen […]“ gefordert.

Als Eignungskriterium EK 3.3 wurde eine „Erklärung zu Interessenkonflikten / zur Neutralität gem. § 46 Abs. 2 VgV“ verlangt.

Hierzu heißt es ergänzend:

„Aufgrund der Leistungspflichten des AN können keine Beratungs- und /oder Unterstützungsleistungen gegenüber Dritten im Themenbereich des […] erbracht werden, insbesondere die Gestaltung der Rahmenbedingungen im deutschen […] betreffend, um eine neutrale Beratung und Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, es sei denn, eine Interessenkollision ist im Einzelfall ausgeschlossen.

Wenn aus Sicht des AG die Neutralität in Frage steht, weil erhebliches Gefährdungspotential für Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung vorliegt bzw. vorliegen wird, wird der Bewerber von der Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Dies dient der Gewährleistung des allgemeinen Wettbewerbsgrundsatzes und des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebots.“

Zur Begründung wird in der Vergabedokumentation ausgeführt (1850-Eignungsmatrix vom 29. Oktober 2019 unter Ziffer 3.3):

„Das […] berät zu den Möglichkeiten der Förderung und zu der Antragstellung. Der Projektträger des Bundesförderprogrammes entscheidet über die Bewilligung dieser Fördermittel. […] und Projektträger arbeiten im Auftrag des […].

Es ist sicherzustellen, dass kein Bieter einen Wissensvorsprung unzulässig ausnutzt. Doppel- oder Folgevergütungen von inhaltlichen zusammenhängenden Leistungen sind auszuschließen.“

Den Vergabeunterlagen war ein von den Teilnehmern am Wettbewerb auszufüllendes Formblatt F.3.3 „Erklärung zu Interessenskonflikten / zur Neutralität“ beigefügt. Unter Ziffer 2 („Erklärung zu eigenen Tätigkeiten des Unternehmens“) gab es die Option a), nach der keine Beratungsdienstleistungen gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand absehbar bis zum Vertragsende erbracht werden und Option b), unter der dies bejaht werden konnte und nachfolgend eine Darstellung zur Art und Weise eines Ausschlusses einer Interessenskollision gefordert wurde. Unter § 14 Abs. 1 Satz 1 des in den Vergabeunterlagen enthaltenen Rahmenvertrags (Entwurf vom 24. Januar 2019) heißt es:

„Der AN darf ohne Zustimmung des AG zeitgleich keine Dienstleistungen für Dritte mit widerstreitenden Interessen („Interessenkollision“) bis zum Ende der Vertragslaufzeit übernehmen.“

In Absatz 2 heißt es:

„Der AG wird die Zustimmung nach Absatz 1 erteilen, wenn der AN Maßnahmen (z.B. organisatorische, personenbezogene, qualitätssichernde IT-gestützte Maßnahmen) nachweist, die aus Sicht des AG geeignet sind, die zur Vertragserfüllung erforderliche Neutralität sicherzustellen und eine Interessenkollision auszuschließen. Im Falle der Zustimmung werden die Maßnahmen als Leistungspflicht des AN gem. § 5 Absatz 1 aufgenommen und Vertragsbestandteil.“

Nach Ziffer III.2.3 („Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal“) der Bekanntmachung besteht die: „Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind.“. Dies hat im Formblatt F-Team zu erfolgen, das dem Angebot als Anlage beizufügen war. Eine Festlegung einer Mindestpersonalstärke, die zur Erfüllung des Auftrags mindestens eingesetzt werden müsste, ist weder in der Bekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen enthalten. Unter Ziffer VI.4.3 („Einlegung von Rechtsbehelfen“) der Bekanntmachung heißt es:

„Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB […] hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.“

Im Anschluss wird die Bestimmung des § 160 GWB wiedergegeben. In der Leistungsbeschreibung (Bearbeitungsstand vom 30. Juli 2019) wird unter Ziffer 3.1.7 („AP 1.5 Öffentlichkeitsarbeit/Neue Medien“) ausgeführt:

„Das […] soll die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema […] verstärken. Zu diesem Zweck sollen in enger Abstimmung mit dem AG Auftritte des […] auf Twitter und Flickr entwickelt, betrieben und ausgebaut werden. Diese Kanäle sollen ein zusätzliches Informationsportal zum […] für den Bürger bieten. Die Kanäle sollen dem […] die Möglichkeit bieten, kurzfristiger und intensiver über seine Aktivitäten zu berichten und dabei breitere Kreise der Bevölkerung anzusprechen.“

Nach Ziffer 3.4.1 der Ausschreibungsbedingungen (vgl. auch II.2.5 der Bekanntmachung) sind mehrere Zuschlagskriterien vorgesehen. Dabei entfallen auf drei qualitative Wertungskriterien 70% der Gewichtungspunkte und auf den Angebotspreis als viertes Wertungskriterium 30% der Gewichtungspunkte. Qualitative Kriterien sind im Einzelnen:

• Wertungskriterium Nr. 1: „Leistungskonzept“ mit den drei Unterkriterien

o 1.1 „Leistungskonzept Vorgehensweise zu Präsenzveranstaltungen“,

o 1.2. „Leistungskonzept Vorgehensweise zum Betriebs einer Auskunftsstelle“ und

o 1.3. „Leistungskonzept zur Öffentlichkeitsarbeit des […]“,

• Wertungskriterium Nr. 2 „Arbeitsorganisation“ mit den Unterkriterien

o 2.1. „Projektmanagement/Personaleinsetzkonzept“ und

o 2.2 „Qualitätssicherung“ sowie

• Wertungskriterium Nr.3 „Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des auftragsbetrauten Personals“ mit dem einzigen Unterkriterium Nr. 3.1 „Fort- und Weiterbildung des eingesetzten Personals“.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur die Unterkriterien 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) sowie 2.1 („Personaleinsatzkonzept“) und 2.2 („Qualitätssicherung“).

Als Anlage zu den Vergabeunterlagen übermittelte die Ag den Bietern eine Übersicht zu den Zuschlagskriterien („Anlage Zuschlagskriterien“).

In dieser wird das Wertungskriterium 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) folgendermaßen erläutert:

„Stellen Sie Ihre Konzeption der Öffentlichkeitsarbeit dar:

– Themenfindung und -besetzung, Informationsquellen, Abstimmung mit dem AG

– Kanäle (bspw. Homepage, Print, Social Media) und Einbindung existierender Kanäle des […]

– personelle und technische Möglichkeiten der Herstellung (bspw. Grafik, Programmierung)

– Seminare, Messen und Roadshow als Teil der Öffentlichkeitsarbeit

– Zielgruppen- und Kontaktpflege

– aktive Eigenwerbung zur Förderung der Außendarstellung des […] beim Thema […]“

Als weitere Bewertungsaspekte sind aufgeführt:

– Problem- und Aufgabenverständnis

– Umsetzbarkeit der Herangehensweise

– eigene konzeptionelle Ausführungen

Zur Erläuterung des Wertungskriterium 2.2 („Öffentlichkeitsarbeit“) heißt es:

„Beschreiben Sie Ihre Vorgehensweise bei der Qualitätssicherung bezogen auf den Auftragsgegenstand und die Belastbarkeit der Ergebnisse.

– Konzeption, Einführung und Betrieb standardisierter Abläufe zur Nachweisführung der Behandlung eingegangener Anfragen

– geeignete Konzeption und Einführung von Instrumenten und Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie deren kontinuierliche Anwendung“.

Als weitere Bewertungsaspekte werden genannt:

„- Problemverständnis

– Untersuchungstiefe der Ausführungen

– Praxistauglichkeit“

In der „Beschreibung der Einzelheiten zur Durchführung des Vergabeverfahrens für die Angebotsabgabe (AA)“ (Bewerbungsbedingungen-AA) wird zum Bewertungsmaßstab der Punktewertung bei den qualitätsbezogenen Kriterien unter Ziffer 3.4.1 ausgeführt:

„Die Angaben im Angebot entsprechen aus Sicht des Auftraggebers

– in besonderer Weise den Anforderungen und lassen hinsichtlich der für das jeweilige Kriterium aufgeführten Bewertungsaspekte auf eine sehr gute Qualität/ein sehr hohes Niveau der Auftragsausführung schließen = 4 Bewertungspunkte

– vollumfänglich den Anforderungen und lassen hinsichtlich der für das jeweilige Kriterium aufgeführten Bewertungsaspekte auf eine gute Qualität/ein hohes Niveau der Auftragsausführung schließen = 3 Bewertungspunkte“

Die ASt und die Bg beteiligten sich zunächst am Teilnahmewettbewerb und reichten als Anlage jeweils das Formblatt F.3.3 „Erklärung zu Interessenskonflikten“ ein. In diesem kreuzten beide die Option unter Ziffer 2 lit b.) (Erklärung, dass derzeit oder absehbar Beratungsdienstleistungen gegenüber Dritten angeboten werden) an und legten dar, wie ein grundsätzlich mögliche Interessenskollision im Einzelfall ausgeschlossen würde. Im Rahmen der Eignungsprüfung anhand der Teilnahmeanträge stellte die Ag im Vermerk vom 7. März 2019 (u.a.) unter Ziffer 3.1 fest, dass alle Bieter geeignete Referenzen angegeben hatten und dass alle Bieter im Verhandlungsverfahren berücksichtigt werden sollen. Unter Ziffer 3.3 heißt es:

„Alle Bewerber haben das Formblatt F3.3 abgegeben. Alle Bewerber haben erklärt, dass sie im Vertragszeitraum gegenüber Dritten im Zusammenhang mit den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen Beratungsleistungen erbringen. Hieraus können gegebenenfalls Interessenkonflikte beim künftigen Auftragnehmer des […] entstehen.

Das […] berät zu den Möglichkeiten der Förderung und zu der Antragstellung. Der Projektträger des Bundesförderprogrammes entscheidet über die Bewilligung dieser Fördermittel.

Zum Zeitpunkt dieses Vergabeverfahrens ist der Bieter [die ASt] parallel mit den o.g. Leistungen im Bereich […] beauftragt.

Die Prüfung der vorliegenden Angebotsunterlagen hat ergeben, dass eine hohe Sensibilität bei allen Bietern zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorliegt. Es werden durchweg als geeignet angesehene Maßnahmen zur Vermeidung von potentiellen Interessenkonflikten getroffen, vorrangig durch die Trennung von Geschäftsfeldern im Unternehmen und durch die Einrichtung getrennter Teams. Aus Sicht des Auftraggebers sind die dargestellten Maßnahmen der Bieter zur Vermeidung von Interessenkonflikten ausreichend.“

Am 20. Mai 2019 fand ein Verhandlungstermin zwischen Vertretern der ASt und der Ag statt, an dem auch die stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung der ASt teilnahm. Im Laufe des Gespräches – wie in den übrigen Verhandlungsgesprächen auch – wurde seitens der Ag die Frage gestellt, „ob die Zuschlagskriterien transparent und verständlich formuliert wurden“ (Ergebnisprotokoll der Verhandlungsgespräche vom 5. Juli 2019, Seite 1 unter Nummer 2, vierter Pfeil). Unter Nummer 5 „Ausblick“ wurde vermerkt:

„Bieter sollen ggf. bis Mittwoch, 29.05.2019, 10:00 auf Konkretisierungswünsche in der LB hinweisen.“

In der Folge gaben ASt und Bg jeweils fristgerecht zum Schlusstermin am 31. Juli 2019 ein endgültiges Angebot ab. Die Bg erhöhte im Rahmen des finalen Angebots den zur Auftragsausführung vorgesehenen Personaleinsatz auf ein im Wesentlichen mit dem Angebot der ASt vergleichbares Niveau. Im Vermerk über die Angebotswertung vom 28. Oktober 2019 wurde das Angebot der ASt in den Wertungskriterien 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) und 2.2 („Qualitätssicherung“) mit drei von vier Punkten bewertet. Zur Begründung der Bewertung unter Ziffer 1.3 wird ausgeführt, dass das Konzept der ASt vollumfänglich, aber nicht in besonderem Maße den Anforderungen gerecht werde, weil es hinter das beste Konzept im Wettbewerb zurückfalle. So fehlten strategische Ansätze und Instrumentarien zur Überprüfung und Aktualisierung des derzeitigen Angebots im Social-Media-Bereich. Weiter heißt es: „Auch im Hinblick auf den Umfang der Social-Media-Kanäle zeigen sich die Konkurrenzangebote überlegen. Das Konzept der [ASt] sieht die Social-Media-Aktivitäten auf [bestimmte Kanäle] beschränkt und sieht „bei Bedarf“ die Einrichtung eines [weiteren Kanals] vor. Die Nutzung von [bestimmten Kanälen] als weiterer Kanäle wird im Konzept nicht vorgesehen.“ Zusätzlich werden die konzeptionellen Vorzüge des besser bewerteten Angebots konkretisiert. Diese Ausführungen wurden aber der ASt zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anderer Bieter nicht offen gelegt.

Zur Begründung des Wertungskriteriums 2.2 („Qualitätssicherung“) wird erläutert, dass „Problemverständnis als auch die Untersuchungstiefe der Ausführungen im Konzept“ in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen. „Lediglich im Kontext der „Praxistauglichkeit“ hätte ein konkreterer Ansatz erfolgen können: So hätte z.B. eine Beschreibung von Konzepten zur projektspezifischen Qualitätssicherungsmaßnahmen die Bewertungseinschätzung noch verbessert. Ein solcher Ansatz zu einer kontinuierlichen Leistungserbringung auf höchstem Niveau würde z.B. beinhalten, dass das Projekt stärker am Interesse des Auftraggebers ausgerichtet wäre. Ein projekt-spezifischer Qualitätssicherungsansatz deckt den gesamten Lebenszyklus eines Projektes ab. Dieser ist weniger schematisch und bleibt dabei in einem höheren Maße flexibel.“ Dazu wird ausgeführt, dass eine Darstellung fehle, wie die Instrumente der Qualitätssicherung in die Prozesse integriert werden. Dies sei in Konzepten eines anderen Bieters besser gelungen. Das Angebot der ASt sei „weit weniger konkret“ und lasse „eine Ablaufstruktur nicht erkennen“. Das Konzept der ASt sei auch weniger dynamisch und praxistauglicher als das eines anderen Bieters, was die Nachweisführung eingegangener Anfragen angehe. Die Unterschiede zum besser bewerteten Angebot werden zusätzlich auch konkret benannt, aus Gründen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen aber der ASt gegenüber nicht offen gelegt.

Mit Schreiben vom 1. November 2019 teilte die Ag der ASt gem. § 134 GWB mit, dass auf deren Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne. Beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen (Bg) zu erteilen. Mit zwei Schreiben, jeweils vom 7. November 2019, rügte der Verfahrensbevollmächtigte der ASt den unterlassenen Ausschluss der Bg wegen Bestehens eines Interessenskonflikts gem. § 46 Abs. 2 VgV und wegen Nichterfüllung der Mindestanforderung im Zuschlagskriterium 2.2 mangels erforderlicher Personalstärke für die Erbringung der verfahrensgegenständlichen Leistung, zudem die Verletzung der § 127 Abs. 1, § 97 Abs. 6 GWB, § 58 Abs. 1 und 3 VgV aufgrund fehlerhafter Addition der Bewertungspunkte um 0,06 Punkte zum Nachteil der ASt, sowie Fehler bei der Wertung der Angebote der ASt – hinsichtlich der Zuschlagskriterien 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) und 2.2 („Qualitätssicherung“) – sowie eine fehlerhafte Wertung des Angebots der Bg hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 2.1 („Personaleinsatzkonzept“) und schließlich eine Verletzung des § 127 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB wegen grundlegend fehlerhafter Festlegung der Zuschlagskriterien. Mit Schreiben vom 19. November 2019 wies die Ag die Rügen der ASt zurück. Hierbei führte sie (u.a.) zur Begründung der Wertung des Angebots der ASt hinsichtlich des Zuschlagskriteriums („Qualitätssicherung“) aus:

„Dabei bezieht sich nach allgemeinem Verständnis die Qualitätssicherung als Teil des Qualitätsmanagements auf sämtliche organisatorische Maßnahmen, die der Verbesserung der Prozessqualität, der Arbeitsqualität, und damit der Produkt- und Dienstleistungsqualität dienen. Somit erschließt sich jedem fachkundigen Bieter, worauf es dem Auftraggeber bei der Bewertung dieses Zuschlagskriteriums ankommt. Es wurden spezifisch auftragsbezogene Ausführungen dazu erwartet, wie der potentielle Auftragnehmer eine gleichbleibend hohe Qualität während des gesamten Zyklus der Leistungserbringung sicherstellt.“ (Seite 6 des Schreibens vom 19. November 2019).

Weiter heißt es auf Seite 7:

„Wenn in der Bietermitteilung vom 01.11.2019 zur Erläuterung des Wertungsergebnisses insofern etwas verkürzt ausgeführt wurde, dass zwar „eine proaktive Qualitätssicherung“ beschrieben werde, die aber „aus Sicht des Auftraggebers zu wenige dynamische Impulse“ habe und darüber hinaus „die beschriebenen Systeme zu stark bürokratisiert in einem sich dynamisch entwickelnden Umfeld“ wirkten, so ist dies wie folgt zu ergänzen und erläutern. Zugegebenermaßen konnte hierdurch der Eindruck entstehen, es habe eine „Abwertung‘ des Angebots aufgrund „zu bürokratisierter Prozesse“ stattgefunden. Richtig ist, dass das Angebot im Wettbewerbsumfeld in diesem Kriterium nicht die höchste zu erreichende Bewertungspunktzahl erreicht hat da das Angebot eines Mitbewerbers sehr detailliert und überzeugend einen konkret projektspezifischen Qualitätssicherungsansatz aufzeigt, der neben qualitätssichernden auch qualitätsverbessernde Maßnahmen beinhaltet. Es wird ein agilerer, mithin „weniger bürokratisierter“. und „weniger schematischer“ qualitätsorientierter Ansatz vorgestellt, der insofern „mehr dynamische Impulse“ aufweist, da er kontinuierlich Risiken, Schwächen, Chancen und Stärken erfasst und analysiert und diese auf etablierte Routinen und Best-Practices transformiert. Daher erfüllt ein Konzept, das einen solchen Ansatz detailliert, auftragsbezogen und überzeugend darstellt gemäß der aufgestellten Bewertungsaspekte schlussendlich noch etwas besser die Anforderungen – nämlich „in besonderem Maße“ – und war mithin mit 4 Punkten zu bewerten.“.

Zur Ermittlung der Wertungspunkte und deren Rundung führte die Ag aus, dass dies mittels der bekannt gegebenen „Methode der linearen Interpolation“ erfolgt sei und die von der ASt beanstandete Differenz sich aus einer „Rundungsunschärfe in MS Excel“ ergebe (Ebenda, Seite 10).

2. Mit Schreiben vom 26. November 2019 beantragte die ASt bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag am selben Tag an die Ag übermittelt.

a) Mit ihrem Nachprüfungsantrag macht die ASt geltend, dass das Angebot der Bg auszuschließen sei, weil eine Interessenkollision aufgrund anderweitiger Tätigkeiten der Bg gegenüber Dritten vorliege und die Bg keine zur Leistungserbringung genügende Personalstärke angeboten habe. Überdies seien das Angebot der ASt (hinsichtlich der Zuschlagskriterien 1.3 „Öffentlichkeitsarbeit“ und 2.2 „Qualitätssicherung“) sowie das Angebot der Bg (hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 2.1 „Personaleinsatzkonzept“) fehlerhaft gewertet worden und es sei eine unzulässige Abrundung der Gesamtpunktzahl vorgenommen worden. Weiterhin sei durch die intransparente Festlegung der Zuschlagskriterien 1.3 und 2.2 gegen § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 und 3 VGV, § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB verstoßen worden. Im Einzelnen trägt die ASt vor:

• Die Bg sei gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 3 GWB i.V.m. § 46 Abs. 2 VgV auszuschließen, weil aufgrund anderweitiger umfassender Dienstleistungs- und Beratungstätigkeit der Bg gegenüber Dritten die Mindestanforderungen an die Neutralitätswahrung nach dem Eignungskriterium 3.3 nicht gewahrt seien. Dies ergebe sich aus den Tätigkeiten der Bg als empfohlenes Unternehmen des […], des Betriebs des […], des Außenauftritts der Bg auf ihrer Webseite bzw. der Eigendarstellung unter Angabe einer Vielzahl von Referenzen, die zum Teil bespielhaft vorgestellt werden sowie einer Stellenanzeige, nach der die Bg im Bereich […] tätig sei. Hieraus ergebe sich eine unauflösbare Interessenskollision, weil nach den Vorgaben im Formblatt F.3.3 die Bg nicht gleichzeitig für die Ag und verschiedene […] tätig werden könne, ohne dass sich daraus ein Interessensgegensatz ergebe. Dies werde auch durch § 14 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrags für die ausgeschriebene Leistung bestätigt. Bei der Bg sei es nicht gewährleistet, dass eine Interessenskollision durch geeignete organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werde, weil es dafür am erforderlichen Personal auf Seiten der Bg mangele, um die unterschiedlichen Projekte ohne Überschneidungen mit jeweils eigenem Personal auszustatten. Die Prüfung des Nichtvorliegens einer Interessenskollision durch die Ag sei überdies entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 VgV nicht dokumentiert. Der Vermerk vom 7. März 2019 enthalte nur eine pauschale und ungenügende Aussage für alle vier Teilnahmeanträge. Der ASt könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie sich im Jahr 2018 selbst um den Auftrag zum Betrieb des […] beworben habe, denn die ASt hätte im Zuschlagsfall den Betrieb des […] des Bundes nicht fortgesetzt. Zu einem Interessensgegensatz zwischen Bund und Ländern könne es konkret in Situationen mit „kritischer Medienöffentlichkeit“ kommen. Dies ergebe sich aus einem Protokollauszug der Arbeitsgruppe „Standardisierung“ des […] des Bundes vom 23. März 2016.

• Nach Berechnungen der ASt ergebe sich aus den Angaben der Ag in der Leistungsbeschreibung zu den einzelnen Arbeitspaketen eine

Mindestpersonalstärke von 13, 3 Vollzeitäquivalenten (VZÄ), die von der Bg nicht aufgeboten werden könnte, so dass bestritten werde, dass die Bg im Formblatt FTeam im Auftragsfall ausreichend Personal für die Leistungserbringung zur Verfügung stehen wird. Selbst wenn die Ag keine ausdrückliche Mindestanforderung an die Personalstärke aufgestellt habe, so begründe es doch einen Verstoß gegen § 122 Abs. 1 GWB, wenn das Angebot der Bg nicht auf eine hinreichende Personalstärke von der Ag geprüft wurde. Eine solche Prüfung sei entgegen § 8 Abs. 1 VgV durch die Ag auch nicht in der Vergabeakte dokumentiert worden. Jedenfalls dürfe das Personal der Bg, das aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber der ASt für das weitere Projekt „[…]“ eingesetzt sei, nicht für das verfahrensgegenständliche Projekt angeboten werden.

• Selbst wenn davon ausgegangen werden müsse, dass die Bg hinsichtlich der Personalstärke die Mindestanforderungen an die Eignung erfüllt habe, dürfte die Bg jedenfalls im Rahmen der Angebotswertung unter dem Zuschlagskriterium 2.1 („Personaleinsatzkonzept“) nicht besser als mit zwei Punkten bewertet werden. Bei einer besseren Bewertung des Angebots der Bg läge eine fehlerhafte Angebotswertung vor.

• Auch die Bewertung des Angebots der Ag sei fehlerhaft. Die Ausführungen zur Begründung der Bewertung hinsichtlich der Zuschlagskriterien 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) und 2.2 („Qualitätssicherung“) blieben unklar und seien nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 2.2 gelte dies insbesondere, weil die Qualitätssicherungsmaßnahmen der ASt sachwidrig als zu bürokratisch gewertet würden, weil dies durch zertifizierte Qualitätssicherungsmaßnahmen so vorgesehen sei, um eine gleichförmige und verlässliche Anwendung zu gewährleisten. Fehlerhaft sei die Bewertung zudem, weil zur Begründung der Wertungsdifferenz im relativen Angebotsvergleich zur Bg darauf abgestellt werde, dass deren Angebot „neben qualitätssichernden auch qualitätsverbessernde Maßnahmen“ beinhalte. Mit der Qualitätsverbesserung werde rechtsfehlerhaft ein weiteres Zuschlagskriterium entwickelt, das in den Vorgaben zum Zuschlagskriterium 2.2 („Qualitätssicherung“) nicht angelegt sei und den Anforderungen der DIN EN ISO 9000:2015 3.3.6 widerspreche. In der DIN werde vielmehr zwischen Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung klar getrennt. Die ASt sei nach dieser Norm zertifiziert und betreibe nach diesem Standardablauf seit mehreren Jahren Qualitätssicherung im Rahmen des Bestandsauftrags für die Ag.

• Die Abrundung der Gesamtpunktzahl sei unzulässig. Die von der Ag angeführte Erklärung, dass es sich lediglich um eine Rundungsunschärfe der verwendeten Software (MS Excel) handele sei nicht nachvollziehbar. Der ASt könne diesbezüglich nicht die Antragsbefugnis abgesprochen werden, weil diese nicht nachvollziehen könne, ob dies tatsächlich keine Auswirkung auf die Wertungsreihenfolge habe.

• Durch intransparente Festlegung der Zuschlagskriterien 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) und 2.2 („Qualitätssicherung“) habe die Ag gegen § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 und 3 VGV, § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB verstoßen. Überdies fehle eine den vergaberechtlichen Anforderungen genügende funktionale Leistungsbeschreibung. Weder aus der vorgegebenen Leistungsbeschreibung noch aus den Vorgaben in der Anlage Zuschlagskriterien sei für einen fachkundigen Bieter erkennbar, was die Ag fordere. Dazu fehle es an spezifischen Vorgaben und die Formulierung von Erwartungshaltungen, so dass die Anforderungen konturenlos seien. Mit dieser Rüge sei die ASt auch nicht präkludiert. Der Verstoß sei erst vom Verfahrensbevollmächtigten der ASt erkannt und dann umgehend gerügt worden. Daher sei es verständlich, dass die Vertreter der ASt, die am Verhandlungsgespräch am 20. Mai 2019 teilnahmen, keinen weiteren Erörterungsbedarf gehabt hätten. Die mit der Angebotserstellung befassten Mitarbeiter der ASt seien weder Volljuristen noch vergaberechtlich geschult gewesen.

• Aufgrund gewährter Akteneinsicht machte die ASt geltend, dass eine fehlerhafte Angabe zur Verlängerung der Bindefrist unter Abschnitt B 2. a) im Anhang zum Vergabevermerk „Angebotswertung/Zuschlag“ (dort Seite 3) dokumentiert wurde. Dort wurde bis zum 30. Dezember und nicht wie tatsächlich erbeten zum 2. Dezember 2019 eingetragen. Dies begründe Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Dokumentation in der Vergabeakte gemäß § 8 Abs. 1 VgV.

Die ASt beantragt:

1. die Ag zu verpflichten, den Zuschlag auf das endgültige Angebot der ASt vom 30. Juli 2019 zu erteilen,

2. hilfsweise, der Ag eine Zuschlagsentscheidung im streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu untersagen und die endgültigen Angebote der ASt und der Bg unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten,

3. weiter hilfsweise, der Ag eine Zuschlagsentscheidung im streitgegenständlichen Verfahren zu untersagen und sie zu verpflichten, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen, diese unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu überarbeiten und allen verfahrensbeteiligten Bietern auf der Grundlage der überarbeiteten Vergabeunterlagen erneut Gelegenheit zur Angebotsabgabe zu geben,

4. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der ASt für notwendig zu erklären,

5. der Ag die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der ASt aufzuerlegen und

6. der ASt unverzüglich Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren.

b) Die Ag beantragt:

1. den Nachprüfungsantrag der ASt zurückzuweisen,

2. der ASt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Ag aufzuerlegen,

3. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Ag notwendig war. Die Ag macht geltend, dass der Nachprüfungsantrag teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sei:

• Bezüglich der geltend gemachten Unzulässigkeit der Abrundung der Gesamtpunktzahl fehle es bereits an der Antragsbefugnis, da sich an der festgestellten Wertungsreihenfolge nichts ändern würde, selbst wenn das Vorbringen zutreffend wäre.

• Die ASt sei mit ihrer Rüge der mangelnden Transparenz der Zuschlagskriterien und der Leistungsbeschreibung gemäß § 160 Abs. 3 GWB präkludiert, weil diese erst nach Erhalt der Vorinformation über die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Bg die Rüge erhoben habe, obwohl ein etwaiger Verstoß für einen durchschnittlichen Bieter tatsächlich wie rechtlich erkennbar gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Vergabeverfahren sämtliche Teilnehmer für ihre jeweiligen Projektteams Vergaberechtsexperten benannt hätten, was auch zur Erbringung der Leistung erforderlich gewesen sei, weil Zuwendungen zum […] nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen (AN-Best-Gk) zur Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften verpflichten. Dies gelte insbesondere auch für die ASt, die im Rahmen ihres Teilnahmeantrags acht Volljuristinnen als Fachkräfte im Sinne der Eignungsanforderungen benannt habe – darunter die stellvertretende Leiterin der Rechtabteilung, die über vergaberechtliche Erfahrung verfüge. Diese habe auch am Verhandlungstermin am 20. Mai 2019 teilgenommen, in dem die ASt keinen Erörterungsbedarf hinsichtlich der Transparenz der Zuschlagskriterien bekundet habe. Hinzu komme, dass sich der vermeintliche Verstoß durch einfache Lektüre der Norm erschlossen hätte, so dass es keiner besonderen vergaberechtlichen Expertise zur Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes bedurft hätte.

• Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 46 Abs. 2 VgV lägen nicht vor. Vielmehr habe die Ag beurteilungsfehlerfrei zu der Einschätzung kommen dürfen, dass bereits kein Interessenskonflikt vorliege. Tatsächlich bestehe kein Interessenskonflikt zwischen den […]. Vielmehr werde in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1.1, 3.1.4, 3.1.6) eine Vernetzung aller relevanten Akteure einschließlich der Bundesländer gefordert. Aus der internen Begründung des Eignungskriteriums Nr. 3.3 ergebe sich zudem, dass es der Ag im Wesentlichen um Interessenskonflikte der ASt als Bestandsauftragnehmerin sowohl des streitgegenständlichen Auftrags als auch als Projektträgerin des Bundesförderprogramms gehe. Aus dem von der ASt eingeführten Protokollauszug der Arbeitsgruppe „Standardisierung“ des […] vom 23. März 2016 ergebe sich nichts anderes, weil es bloß um die Teilnahme an Arbeitssitzungen gegangen sei und im Übrigen dem streitgegenständlichen Vertrag eine andere vertragliche Regelung als der Vorgängerregelung zugrunde liege. Im Übrigen hätte die Bg selbst bei grundsätzlicher Bejahung eines Interessenskonflikts ausreichende Abhilfemaßnahmen in ihrem Formblatt F 3.3 angegeben. Soweit die ASt vortrage, dass sie im Falle der Bezuschlagung für das […] den Bestandsauftrag der ASt mit der Ag nicht fortgeführt hätte, sei dies nicht glaubhaft, weil eine derartige Kündigungsmöglichkeit für die ASt dort nicht vorgesehen sei. Bei der Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 des Rahmenvertrags interpretiere die ASt den Vertrag fehlerhaft, wie sich aus der Gesamtschau mit Absatz 2 der Regelung ergebe.

• Ein Ausschluss der Bg komme auch nicht wegen fehlender Personalstärke in Betracht, da die Bg ihren Personalansatz im finalen Angebot gegenüber dem Teilnahmeantrag erweitert habe, so dass keine Zweifel an der Eignung der Bg bestünden. Das angegebene Personal sei ausreichend und es gebe auch keine vorgegebene Mindestpersonalstärke in den Vergabeunterlagen, die die Bg unterschritten haben könnte. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ag in der Leistungsbeschreibung Kalkulationshilfen zur Bemessung der Personalstärke gegeben habe.

• Die Leistungsbeschreibung sei im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GWB und § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VgV nach den Grundsätzen der funktionalen Leistungsbeschreibung hinsichtlich der geforderten Öffentlichkeitsarbeit hinreichend bestimmt.

• Die Zuschlagskriterien 1.3. („Öffentlichkeitsarbeit’“) und 2.2 („Qualitätssicherung“) seien im Sinne des § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB hinreichend bestimmt.

• Auch die aufgrund der Zuschlagskriterien durchgeführte Wertung des Angebots der ASt sei nicht zu beanstanden. Die Ag habe ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Dies gelte auch für die Wertung des Angebots der Bg unter dem Zuschlagskriterium 2.1 („Projektmanagement/Personaleinsatz“).

• Die ASt könne auch keinen Dokumentationsverstoß geltend machen. Die Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Dokumentation seien vorliegend erfüllt worden.

c) Mit Beschluss vom 27. November 2019 wurde die Bg zum Verfahren hinzugezogen.

Sie beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag der ASt vom 26. November 2019 zurückzuweisen und

2. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Bg gemäß § 182 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären.

Die Bg trägt vor:

• Unzulässig sei die Rüge intransparenter Zuschlagskriterien, weil diese bereits als verspätet präkludiert sei. Die vermeintlich mangelnde Personalstärke im Angebot der Bg werde unzulässiger Weise „ins Blaue“ hinein gerügt.

• Im Übrigen sei der Nachprüfungsantrag unbegründet. Es liege keine Interessenskollision im Sinne des § 46 Abs. 2 VgV vor. Die ASt gehe bezüglich der geltend gemachten Konfliktfälle von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, was im Einzelnen ausgeführt wird. Überdies sei eine Interessenskollision im Einzelfall durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen. Beurteilungs- oder Ermessensfehler der Ag seien nicht ersichtlich.

• Ein Ausschluss der Bg wegen fehlender Personalstärke komme nicht in Betracht. Die Bg habe die zur Ausführung des Auftrags erforderliche Personalstärke angeboten.

• Die Wertung des Angebots der Bg im Kriterium 2.1. „Projektmanagement/Personaleinsatzkonzept“ sei vergaberechtskonform. Durch die Beteiligung der Bg als Subauftragnehmerin der ASt am weiteren Projekt „[…]“ der Ag ergebe sich keine Beeinträchtigung des streitgegenständlichen Angebots aufgrund paralleler Tätigkeit einiger weniger Teammitglieder.

3. Die Vergabekammer hat der ASt am 6. Dezember 2019 Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 hat die ASt weitergehende Akteneinsicht beantragt und einen Mangel an Transparenz hinsichtlich des Inhalts der Vergabeakte beanstandet. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 hat die Vergabekammer der ASt vorab mitgeteilt, dass wegen § 165 Abs. 2 GWB kein weitergehender Anspruch auf Akteneinsicht insbesondere hinsichtlich des Angebots der Bg und dessen Wertung durch die Ag bestünde; weitere Unterlagen zur Verbesserung der Transparenz des Akteninhalts wurden durch die Vergabekammer übermittelt. In der mündlichen Verhandlung am 6. Januar 2019 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und mit der Vergabekammer umfassend zu erörtern. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 20. Dezember 2019 wurde die Entscheidungsfrist bis zum 24. Januar 2019 verlängert. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegt wurden, wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Die grundlegenden Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben. Allerdings hat die ASt ihrer Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB nicht vollumfänglich entsprochen, so dass der Nachprüfungsantrag insoweit unzulässig ist.

a) Der Antrag ist statthaft. Insbesondere ist die Ag öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 99 Nr. 1 Alt. 1 GWB und wird der für Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungsbehörden i.S.d. § 106 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 i.V.m. 103 Abs. 4 GWB einschlägige Schwellenwert (Art. 1 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2017/2365/EU i.V.m. Art. 4 lit b) der Richtlinie 2014/24/EU) nach der Auftragswertschätzung der Ag (Vergabevermerk „Vergabevorbereitung/Bedarfsträger (Phase 1a)“ vom 4. September 2018, Ziffer 4) und ausweislich der eingereichten Angebote bei weitem überschritten.

b) Die ASt ist gem. § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie eine Verletzung in eigenen Rechten infolge der Wertungsentscheidungen der Ag geltend macht. Das Auftragsinteresse der ASt ist durch die Abgabe eines Angebots hinreichend belegt. Mit ihrer vorprozessualen Rüge und ihrem Nachprüfungsantrag macht die ASt nachvollziehbar geltend, dass sie durch die Ausschlussentscheidung der Ag in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt sein kann und hierdurch unmittelbar eine Schädigung der ASt drohen könne (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – Verg 22/13 m.w.N.). Hinsichtlich der Rüge der unzulässigen Abrundung der Gesamtpunktzahl kann der ASt nicht die Antragsbefugnis gemäß § 160 Abs. 2 GWB mangels Auswirkung auf die Wertungsreihenfolge abgesprochen werden. Das Fehlen einer Rechtsverletzung ist Gegenstand der Begründetheitsprüfung. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung reicht es grundsätzlich aus, dass nach der Darstellung des antragstellenden Unternehmens eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheint. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kann die Antragsbefugnis nämlich nur einem Unternehmen fehlen, bei dem offensichtlich eine Rechtsbeeinträchtigung nicht vorliegt (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – X ZB 14/06). Im vorliegenden Fall kann eine Beeinträchtigung der ASt – auch im Zusammenwirken mit den übrigen von der ASt geltend gemachten Wertungsfehlern, die unter Umständen eine Auswirkung auf die Wertungsreihenfolge haben könnten – nicht ohne umfassende Prüfung aller Rügen ausgeschlossen werden, so dass eine Verletzung in eigenen Rechten der ASt i.S.d. § 160 Abs. 2 GWB nicht offensichtlich zu verneinen ist. Der ASt fehlt es allerdings an der Antragsbefugnis, soweit sie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 einen Dokumentationsmangel entgegen § 8 Abs. 1 GWB geltend macht, der darin bestehen soll, dass die Ag eine Bindefristverlängerung bis zum 30. Dezember 2019 dokumentiert habe, obwohl sie lediglich eine Verlängerung bis zum 2. Dezember 2019 von der ASt abgefordert habe. Es ist nicht ersichtlich, wie die ASt hierdurch in eigenen Rechten verletzt sein könnte, selbst wenn man einen Dokumentationsfehler unterstellen würde. Denn dieser bleibt ohne Auswirkung, weil die ASt weiterhin ausweislich ihrer im Verfahren gestellten Anträge – auch über den 30. Dezember 2019 hinaus – an ihrem Angebot festhält. Im Falle der tatsächlichen Nichtverlängerung der Bindefrist durch die ASt würde diese unmittelbar ihren Status als Bieter und damit auch die Antragsbefugnis im vorliegenden Nachprüfungsverfahren gänzlich verlieren. Daher ist eine Rechtsverletzung der ASt aufgrund eines etwaigen Dokumentationsfehlers in jedem Fall ausgeschlossen.

c) Die ASt hat ihrer Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB nur teilweise genügt. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 7. November 2019 erstmals gerügten intransparenten Festlegung der Zuschlagskriterien 1.3 und 2.2 sowie unzureichenden Konkretisierung der Leistungsbeschreibung erfolgte die Rüge entgegen der Obliegenheit aus § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB verspätet, sodass diese bereits präkludiert ist. Auf die Rügeobliegenheit hatte die Ag im Rahmen der Bekanntmachung unter Ziffer VI.4.3 ausdrücklich Bezug genommen, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre (so OLG München, Beschluss vom 19. September 2018 – Verg 6/18). Der Rügetatbestand des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB setzt die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes aus den Vergabeunterlagen voraus. Erkennbarkeit ist an einem objektiven Maßstab zu messen. Dabei ist auf ein durchschnittlich fachkundiges Bieterunternehmen abzustellen, das beim Verständnis der Vergabeunterlagen die verkehrsübliche Sorgfalt aufwendet. Erkennbarkeit muss sich darüber hinaus sowohl auf die den Rechtsverstoß begründenden Tatsachenvorgänge als auch auf deren rechtliche Bewertung, und zwar im Sinn eines Vergaberechtsverstoßes, beziehen. Um einen Rechtsverstoß erkennbar werden zu lassen, muss das betroffene Bieterunternehmen keinen rechtlichen Rat einholen. Der Rechtsverstoß muss sich dem durch die Ausschreibung angesprochenen Bieterkreis aufgrund des bei ihm allgemein vorauszusetzenden rechtlichen Wissens erschließen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – Verg 8/17, Beschluss vom 8. März 2017 – Verg 39/16). Eine Rügepräklusion kommt daher nur bei auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhenden und ins Auge fallenden Rechtsverstößen in Betracht. Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots bzw. seiner Bewerbung auffallen muss. Dies ist bei rechtlich komplexen und durch die Rechtsprechung noch nicht vollständig geklärten Fragestellungen zu verneinen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2014 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall macht die ASt Unzulänglichkeiten der Zuschlagskriterien 1.3 und 2.2 und der Leistungsbeschreibung geltend, die einem verständigen Bieter sowohl bei der Kalkulation seines Angebots als auch bei der Erstellung der Leistungskonzepte zur Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätssicherung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hätten auffallen müssen, weil dieser gezwungen war, sich mit den Vorgaben konkret auseinanderzusetzen. In tatsächlicher Hinsicht hätte es dem verständigen Bieter im Laufe dieser Auseinandersetzung auffallen müssen, wenn – wie geltend gemacht – die Zuschlagskriterien und die Leistungsbeschreibung derart unkonkret ausgestaltet waren, dass die Erstellung des geforderten Leistungskonzepts stark erschwert bis unmöglich war, weil unklar geblieben wäre, welche Leistung der Auftraggeber begehrt. Dafür, dass eine solche unkonkrete Ausschreibung vergaberechtswidrig sein könnte, bedurfte es auch in rechtlicher Hinsicht keiner komplexen Wertung, um vermeintliche Defizite der Zuschlagskriterien und der Leistungsbeschreibung auch im Rechtssinne als fehlerhaft identifizieren zu können. Die Anforderungen ergeben sich aufgrund § 121 Abs. 1 GWB und 127 Abs. 4 GWB unmittelbar aus dem Gesetz. Hinzu kommt, dass beim vorliegend angesprochenen Bieterkreis eine hinreichende vergaberechtliche Erfahrung vorauszusetzen war, denn alle Bieter haben aufgrund entsprechender Anforderungen in der Leistungsbeschreibung ausweislich der im Formblatt F-Team benannten Projektteams Mitarbeiter mit vergaberechtlicher Expertise benannt. Dies war auch erforderlich, weil die ausgeschriebene Informations- und Beratungstätigkeit auch die Information über Zuwendungen im […] beinhaltete, bei denen aufgrund der Allgemeinen Nebenbestimmungen (AN-Best-Gk) eine Verpflichtung zur Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften besteht (vgl. zu einem ähnlichen Fall, in welchem Rechtsanwaltskanzleien mit vergaberechtlicher Expertise als Adressaten des Vergabeverfahrens den objektiven Empfängerhorizont prägten: 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – VK 2-125/16).

Weiterhin hat die Ag ausweislich des Ergebnisprotokolls über die mit allen Teilnehmern geführten Verhandlungsgespräche vom 5. Juli 2019 ausdrücklich danach gefragt, „ob die Zuschlagskriterien transparent und verständlich formuliert wurden“ und um „Konkretisierungswünsche“ bezüglich der Leistungsbeschreibung bis 29. Mai 2019 gebeten. Von keinem Bieter wurden grundsätzliche Einwendungen gegen die Verständlichkeit und Transparenz der Zuschlagskriterien erhoben oder Konkretisierungsbedarf angemeldet. Dies gilt insbesondere auch für die ASt, die zum Beleg ihrer Eignung u.a auch auf die stellvertretende Leiterin ihrer Rechtsabteilung und deren vergaberechtliche Expertise abstellte und diese auch als Teilnehmerin des Verhandlungsgesprächs der ASt mit der Ag am 20. Mai 2019 hinzuzog, ohne weiteren Konkretisierungsbedarf bezüglich der Zuschlagskriterien und der Leistungsbeschreibung geltend zu machen. Ob die stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung in der Folge tatsächlich an der Angebotserstellung beteiligt war, ist irrelevant, da es im Rahmen des Rügetatbestands nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB nicht auf das tatsächliche Erkennen im Sinne einer positiven Kenntnis, sondern allein auf die – hier zu bejahende – Erkennbarkeit ankommt. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass für die ASt gemessen am Maßstab eines verständigen Bieters der vorliegenden Ausschreibung eine unbestimmte Leistungsbeschreibung oder eine nicht hinreichend transparente Festlegung von Zuschlagskriterien bei pflichtgemäßer Auseinandersetzung mit den Vergabeunterlagen sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar gewesen wäre, so dass die die ASt insoweit mit ihrer erst am 7. November 2019 erhobenen Rüge präkludiert ist. Im Übrigen bestehen keine Zweifel an einer rechtzeitigen Rüge.

d) Die ASt hat den Nachprüfungsantrag auch rechtzeitig gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB nach der abschließenden Nichtabhilfeentscheidung der Ag gestellt.

2. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Ag, die Bg nicht gemäß § 46 Abs. 2 VgV aufgrund eines Interessenskonfliktes auszuschließen ist nicht zu beanstanden (a). Auch die Wertung des Angebots der ASt hinsichtlich der Zuschlagskriterien 1.3 und 2.2 lässt keinen Beurteilungsfehler erkennen (b). Hinsichtlich des Angebots der Bg geht die ASt von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Aufgrund des tatsächlich angebotenen Personals ist es weder zu beanstanden, dass die Ag die Bg nicht mangels Eignung vom Verfahren ausgeschlossen hat noch war die vorgenommene Bewertung des Angebots der Bg unter dem Zuschlagskriterium 2.1 beurteilungsfehlerhaft (c). Bezüglich der geltend gemachten unzulässigen Abrundung der Gesamtpunktzahl fehlt es an einer Rechtsverletzung (d). Schließlich war der geltend gemachte weitergehende Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 165 Abs. 2 GWB zu versagen (e).

a) Die Entscheidung der Ag, die Bg nicht gemäß § 46 Abs. 2 VgV aufgrund eines Interessenskonfliktes auszuschließen, ist nicht zu beanstanden. Bei der Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 VgV steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsbehörden nur dahingehend überprüfbar ist, ob von einem zutreffenden und vollständig ermitteltem Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen wurden und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsansätze verstoßen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2017 – Verg 39/16; Beschluss vom 21. Dezember 2011 – Verg 74/11). Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass die Ag weder eine abstrakte Gefahr i.S.d. § 46 Abs. 2 VgV aufgrund der Tätigkeiten der Bg festgestellt hat (aa) noch dass die Ag jedenfalls die angebotenen Sicherungsmaßnahmen zum Ausschluss eines Interessenskonflikts im Einzelfall für ausreichend erachtet hat (bb).

aa) Eine i.S.d. des § 46 Abs. 2 VgV tatbestandsmäßige abstrakte Gefahr einer Interessenskollision, ist im vorliegenden Fall aufgrund der Tätigkeit der Bg nicht erkennbar, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Ag eine solche nicht festgestellt hat. Dabei waren der Ag die Tätigkeiten der Bg nicht zuletzt aufgrund ihrer Referenzangaben bekannt. Eine Interessenskollision solche ergibt sich weder aus dem parallelen Betrieb des […] durch die Bg noch aus den weiteren von der ASt angeführten Tätigkeiten der Bg. Die ausgeschriebene Tätigkeit der Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des […] durch Vernetzung aller relevanten Akteure und Information einer möglichst breiten Öffentlichkeit lässt einen spezifischen Interessensgegensatz zwischen den […] nicht erkennen. Der Vortrag der ASt, dass sich ein solcher in „Situationen mit kritischer Medienöffentlichkeit“ materialisieren könnte, ist nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Ziel einer möglichst flächendeckenden Verfügbarkeit von […] und des verbesserten Anschlusses bislang unterversorgter Regionen […] kongruent ist. Ein Interessensgegensatz könnte allenfalls bei einer ungleichmäßigen Vergabe oder Verwendung von Fördermitteln zwischen […] entstehen. Auf derartige Entscheidungen haben die Betreiber der […] aber keinerlei Einfluss, so dass sich daraus kein Interessenskonflikt der Betreiberin ergeben würde. Die hoheitliche Entscheidung über die Vergabe von öffentlichen Fördermitteln auf […] fällt in die Zuständigkeit anderer Stellen. Eine solche Funktion wird von der ASt als Projektträgerin des Bundesförderprogramms ausgeübt, so dass es nachvollziehbar ist, dass die Ag sowohl bei der Begründung des Eignungskriteriums 3.3 als auch im Rahmen ihrer Eignungsprüfung (Vermerk vom 7. März 2019, Ziffer 3.3) in erster Linie auf das Bestehen eines Interessenskonflikts auf Seiten der ASt abgestellt hat.

Weitergehende Hinweise, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sich die abstrakte Gefahr eines Interessenskonflikts zwischen Bund und Ländern in der vorliegenden Fallkonstellation ergeben könnte, werden von der ASt nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die ASt parallel zu ihrer Tätigkeit auf Bundesebene (im Bestandsauftrag zum Betrieb des […]) selbst ebenfalls auf Landesebene für das […] tätig ist und sich im Jahr 2018 um den Betrieb des […] beworben hatte. Die Einlassung, dass der Betrieb des […] im Jahr 2019 nicht fortgesetzt worden wäre, wenn die ASt den Zuschlag für das […] erhalten hätte, ist nicht glaubhaft, da eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit gegenüber der Ag vertraglich nicht vorgesehen war. Ein Interessenskonflikt i.S.d. § 46 Abs. 2 VgV lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Bg als „empfohlenes Unternehmen“ des […] gelistet ist. Aus einer Referenz lässt sich nicht auf einen Interessensgegensatz schließen. Gleiches gilt für die Eigenwerbung der Bg auf ihrer Webseite, im Rahmen von Präsentationen und aufgrund getätigter Analysen zur […]. All dies gehört zum Inbegriff der wirtschaftlichen Betätigung eines Beratungsdienstleisters, der selbstverständlich im Wettbewerb um neue Aufträge auf seine bisherigen Leistungen verweisen darf, ohne dass sich daraus zwangsläufig ein zukünftiger Interessenskonflikt ergäbe.

bb) Darüber hinaus ist die Wertung der Ag, dass die von den Bietern (u.a. der Bg) in den Formblättern F.3.3 dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten ausreichend sind, nicht als beurteilungsfehlerhaft zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass die Ag den Sachverhalt ungenügend erfasst hat, einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab angelegt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Ausweislich des Eignungsprüfungsvermerks vom 7. März 2019 hat die Ag die von Bg und ASt eingereichten Formblätter geprüft. Beide haben jeweils die Option 2 lit b. angekreuzt und ausführlich ein Konzept zur Vermeidung von Interessenskonflikten im Einzelfall vorgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die dargestellten organisatorischen und personellen Maßnahmen der Bg nicht ausreichend sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die ASt hat diesbezüglich lediglich geltend gemacht, dass die Bg nicht über das erforderliche Personal verfüge, was durch das mit dem Angebot der Bg übermittelte Formblatt F-Team widerlegt wird (siehe hierzu unten lit c.). Die Wertung ist auch konsistent mit den Vorgaben des Rahmenvertragsentwurfs. Aus dem Zustimmungsvorbehalt und der Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung in § 14 Abs. 1 und 2 des Rahmenvertrags ergibt sich, dass ein etwaiger Interessenskonflikt aufgrund von Dienstleistungstätigkeit für Dritte nicht per se zum Ausschluss führen soll. Hinzu kommt, dass die Ag auch der ASt eine hinreichende Darstellung von Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten bestätigt, obwohl der auf Seiten der ASt aufgrund ihrer Tätigkeit als Projektträgerin des Bundesförderprogramms im Falle einer Bezuschlagung der ASt (fort)bestehende Interessenskonflikt derjenige ist, aufgrund dessen das Eignungskriterium 3.3 von der Ag aufgestellt wurde. Schon deshalb kann sich die ASt – mangels konkreter Anhaltspunkte für Interessenskonflikte der Bg – nicht darauf berufen, dass eine ungleiche Anwendung des Bewertungsmaßstabes zu ihren Lasten erfolgt sei. Für den von der ASt geltend gemachten zwingenden Ausschluss der Bg aufgrund eines Interessenskonfliktes fehlt es daher an jeglichem Anhalt. Aus der von der ASt geltend gemachten parallelen Dienstleistungstätigkeit für Dritte ist ausnahmslos kein Interessenskonflikt ersichtlich, von dem die Ag nicht beurteilungsfehlerfrei ausgehen durfte, dass ein solcher jedenfalls durch die im Formblatt 3.3 benannten Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall ausgeschlossen würde.

b) Die Wertung des Angebots der ASt erfolgte beurteilungsfehlerfrei. Auch bei der Angebotswertung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BGH, Urteil vom 4. April 2017, X ZB 3/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2017 – Verg 39/16; OLG München, Beschluss vom 17. September 2015, Verg 3/15). Dieser ist von den Nachprüfungsinstanzen nur dahingehend überprüfbar, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, von einem zutreffenden und vollständig ermitteltem Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen der Entscheidung zugrunde gelegt wurden und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsansätze verstoßen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2017 – Verg 39/16). Dies setzt voraus, dass die Wertungen anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien vertretbar, in sich konsistent und in diesem Sinne nachvollziehbar sind. Dies gilt insbesondere auch bei der Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien im Rahmen eines Konzeptwettbewerbs. In diesen Fällen wird den Bietern bewusst ein kreativer Freiraum zum Wettbewerb um bestmögliche Lösungsansätze eröffnet. Zur Gewährleistung dennoch vergleichbarer Angebote bedarf es hinreichend konkreter Zielsetzungen, die vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen einer funktionalen Leistungsbeschreibung i.S.d. § 121 Abs. 1 Satz 2 GWB vorzusehen sind und die bei der Angebotswertung im Rahmen einer Gesamtschau der Zuschlagskriterien und der übrigen Vergabeunterlagen zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2019 – Verg 56/18). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Wertung des Angebots der ASt im Bewertungsvermerk vom 28. Oktober 2019 weder hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) (aa) noch des Zuschlagskriteriums 2.2 („Qualitätssicherung“) (bb) zu beanstanden.

aa) Die Bewertung des Angebots der ASt unter dem Zuschlagskriteriums 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) ist nicht als beurteilungsfehlerhaft zu beanstanden, weil sich aus den Vergabeunterlagen mit hinreichender Konkretheit die Zielsetzungen der Ag ergaben und sich die Ag in der Angebotswertung intensiv mit dem Leistungskonzept der ASt auseinandergesetzt hat. Dabei hat sie keinerlei negative Bewertung des Konzepts der ASt vorgenommen, sondern ihr bescheinigt, dass ihr Angebot in vollem Umfang den Anforderungen entspreche. Dies wurde nachvollziehbar mit drei von vier möglichen Punkten bewertet. Weiterhin wurde begründet, dass das Konzept der ASt nicht in besonderer Weise den Anforderungen entspreche und daher nicht mit vier Punkten bewertet werden könne. Letzteres hat die Ag im relativen Quervergleich zu insoweit besser bewerteten Bietern konkretisiert. Die Wertung, dass andere Bieter konkretere strategische Ansätze zur Überprüfung und Aktualisierung der derzeit gebräuchlichen Instrumente zur Öffentlichkeitsarbeit im Social-Media-Bereich vorgestellt haben, ist nicht zu beanstanden. Damit bewegt sich die Ag im Rahmen ihrer funktionalen Zielvorgaben, die sie in der Liste der Zuschlagskriterien transparent vorgegeben hat (vgl. dort Spiegelstrich 2). Diese Zielvorgaben umfassten auch die Weiterentwicklung der Online-Aktivitäten durch effiziente Nutzung verschiedener Kanäle zur Erhöhung ihrer Reichweite in relevanten Zielgruppen. Es ist nachvollziehbar, dass in diesem Rahmen auch die Auseinandersetzung der Bieter mit der Ist-Situation und Konzepte zu deren Weiterentwicklung nicht nur bewertet werden darf, sondern auch konsistent bewertet werden muss. Dies gilt auch für den bewerteten Umfang, in dem die Konzepte eine Nutzung der einzelnen Social-Media-Kanäle vorsehen. Hier hat die Ag Konzepte anderer Bieter besser bewertet, die eine umfangreichere Nutzung vorsahen, als das Konzept der ASt. Die ASt hat sich in ihrem Konzept auch klar dahingehend positioniert, dass sie eine Nutzung bestimmter Kanäle nicht befürworte oder empfehle, weil diese lediglich gruppenorientiert „auf Masse“ abzielten. Die Ag bewertet diesbezüglich ein offeneres Konzept als besser. Allen diesen Wertungen der Ag wohnt ein prognostisches Element inne, auf welche Weise, aufgrund welcher zukünftiger Entwicklungen und aufgrund welchen Nutzungsverhaltens der Zielgruppen die funktionale Zielrichtung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit an besten verwirklicht wird. Auf diese Weise hat die Ag ihre Angebotswertung detailliert begründet und herausgearbeitet, welche Aspekte in den Konzepten der Wettbewerber die Zielsetzungen der Ag besser verwirklichten. Diese Ausführungen werden konkret belegt und sind durchweg konsistent und nachvollziehbar. Logische Brüche, Widersprüchlichkeiten oder die willkürliche Außerachtlassung wertungserheblichen Sachverhalts sind nicht ersichtlich. Soweit die ASt darauf verweist, dass das Konzept der ASt an anderen Stellen durchaus strategische Konzepte und Vorschläge für Neuerungen enthalte, begründet dies keinen Bewertungsfehler der Ag, da die Bewertung nicht in Abrede stellt, dass die ASt die Anforderungen in vollem Umfang erfüllt. Es wird vielmehr bewertet, dass diese Anforderungen von anderen Bietern noch besser – auf besondere Weise – erfüllt werden. Eine solche differenzierende Bewertung der konkurrierenden Konzepte ist Sinn und Zweck des auf der vierten Wertungsebene durchzuführenden Quervergleichs der Angebote.

bb) Auch hinsichtlich des Zuschlagskriterium 2.2 („Qualitätssicherung“) sind keine Beurteilungsfehler feststellbar. Insbesondere hat die Ag – wie von der ASt vorgetragen – nicht nachträglich ein neues, nicht bekannt gemachtes Unterkriterium der „Qualitätsverbesserung“ herangezogen. Zunächst ist festzustellen, dass sich diese Rüge allein auf eine ergänzende Begründung der Wertung des Konzepts der ASt in Relation zu einem besser bewerteten Konzept bezieht, die die Ag auf die Rüge der ASt hin im Rügezurückweisungsschreiben vom 19. November 2019 vorgenommen hat; ausschließlich hier hat die Ag das Stichwort „Qualitätsverbesserung“ genannt. Dafür, dass im Rahmen der Wertung ein neues, nicht zuvor bekannt gemachtes Zuschlagskriterium („Qualitätsverbesserung“) verwendet wurde, fehlt es im insoweit zunächst maßgeblichen Wertungsvermerk vom 28. Oktober 2019 an jeglichem Anhalt. Die darin vorgenommene relative Wertung des Konzepts der ASt im Quervergleich zu einem besser bewerteten Konkurrenzangebot ist nachvollziehbar und bewegt sich Rahmen des festgelegten Wertungsprogramms. So gibt die Ag im Wertungsvermerk vom 28. Oktober 2019 sogar die konkrete Rückmeldung, dass „eine Beschreibung von Konzepten zu projektspezifischen Qualitätssicherungsmaßnahmen“ die Bewertung der ASt verbessert hätte und führt in der Folge aus, aufgrund welcher konkreten Maßnahmen andere Konzepte besser bewertet wurden. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die allgemeine Ausführung, dass Prozesse permanent optimiert und angepasst würden nicht als besonders innovativer Ansatz mit voller Punktzahl bewertet wird, wenn es – anders als bei anderen Bietern – an konkreten Festlegungen zur Ablaufstruktur im Einzelnen fehlt. Daran ändert auch nichts, dass die ASt bereits im laufenden Bestandsauftrag eine zertifizierte Qualitätssicherung betreibt. Eine solche Zertifizierung war vorliegend nicht gefordert und sie steht nicht grundsätzlich der Bewertung entgegen, dass die von anderen Bietern vorgestellten Konzeptbewertungen den Zielsetzungen der Ag besser entsprechen.

Auch aus den im Rügezurückweisungsschreiben der Ag vom 19. November 2019 ergänzenden Begründung ergibt sich nichts anderes, als dass das konkurrierende Leistungskonzept insofern besser bewertet wurde, als dieses „kontinuierlich Risiken, Schwächen, Chancen und Risiken erfasst und analysiert und diese auf etablierte Routinen und Best-Practices transformiert“. Dieser Ansatz wird als projektspezifischer, qualitätsorientierter und dynamischer bzw. weniger bürokratisiert, weniger schematisch als das Konzept der ASt eingeschätzt. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn Qualitätssicherung sowohl als laufende Gewährleistung eines gleichbleibend hohen Leistungsniveaus als auch als kontinuierliche Überprüfung des angestrebten Zielerreichungsgrades verstanden wird und Leistungskonzepte, die dies ermöglichen auch entsprechend bewertet werden. Denn dies entspricht nicht nur den Zielvorgaben des Leistungskonzepts im vorliegenden Fall – eine effiziente Öffentlichkeitsarbeit mit möglichst großer Reichweite in relevanten Zielgruppen sicherzustellen -, sondern auch der Lebenserfahrung, dass bei solchen Dienstleistungsaufträgen nicht dauerhaft die gleiche Qualität gewährleistet werden kann, ohne dass fortlaufend evaluiert und im Fall eines Absinkens des Zielerreichungsgrades bzw. der Effizienz der Maßnahmen ein Nachsteuern auch durch qualitätsverbessernde Maßnahmen erforderlich sein kann. Beides lässt sich ohne Überschreitung des Beurteilungsspielraums unter einen ganzheitlichen Oberbegriff der Qualitätssicherung fassen. Dieser Bewertungsmaßstab war auch für alle Bieter hinreichend transparent und konkret in den Vergabeunterlagen aufgrund der funktionalen Zielvorgaben niedergelegt. Dabei gehört es zum Wesen einer funktionellen Ausschreibung mit Konzeptwettbewerb, dass dem Bieter gerade ein kreativer Freiraum im Wettbewerb um bestmögliche Lösungsansätze eröffnet und nicht sachwidrig eingeschränkt werden soll.

c) Sowohl die Bejahung der Eignung der Bg als auch die Wertung ihres Angebotes durch die Bg sind vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich dieser Rüge geht die ASt offenbar von unrichtigen tatsächlichen Annahmen aus. Anders als von der ASt vermutet, hat die Bg in ihrem finalen Angebot (Formblatt FTeam) eine Anzahl an Personen benannt, die sie im Zuschlagsfall bei der Auftragsausführung einzusetzen beabsichtigt und dabei auch Angaben zum Vollzeitäquivalent des Personaleinsatzes gemacht. Diese Angaben weichen nicht erheblich von der Personalstärke ab, die auch die ASt im Rahmen ihres Angebots angeboten hat. Darüber hinaus ist festzustellen, dass es erstens keine bekannt gemacht Mindestpersonalstärke gibt, die die Bg unterschritten haben könnte und dass es zweitens auch keine Anhaltspunkte für eine beurteilungsfehlerhafte Bewertung des Leistungskonzepts der Bg im Zuschlagskriterium 2.1 („Projektmanagement/Personaleinsatzkonzept“) gibt. Es liegt diesbezüglich auch kein Dokumentationsmangel vor. Die Eignungsprüfung ist im Vermerk vom 7. März 2019 und die Angebotswertung im Vermerk vom 28. Oktober 2019 hinreichend dokumentiert.

d) Aufgrund der von der ASt geltend gemachten Abrundung der Gesamtpunktzahl ist eine Schädigung der ASt ausgeschlossen. Aufgrund des im Bewertungsvermerk der Ag vom 28. Oktober 2019 dokumentierten Abstandes der Gesamtwertungspunkte des Angebots der ASt und der Bg kann die von der ASt gerügte Abrundung um 0,006 Punkte die Wertungsreihenfolge nicht verändern. Nach vorstehender Würdigung der übrigen Rügen ist es ausgeschlossen, dass die ASt aufgrund der Abrundung einen Nachteil erlitten hat. Daher kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die Abrundung mathematisch oder technisch aufgrund der verwendeten Wertungsmethode oder Software gerechtfertigt war oder nicht.

e) Die von der ASt geltend gemachte weitergehende Akteneinsicht war zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Bg gemäß § 165 Abs. 2 GWB abzulehnen. Der ASt wurde insoweit Akteneinsicht in die Vergabeunterlagen gewährt, als diese ihr nicht bereits anderweitig bekannt waren, die Unterlagen entscheidungsrelevant waren und keine Geschäftsgeheimnisse Dritter entgegenstanden. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 begehrte die ASt weitergehende Einsicht in Bestandteile des Angebots der Bg bzw. deren Bewertung. Im Einzelnen betrifft dies Formblatt F 3.3, die Dokumentation zur Prüfung der Auskömmlichkeit des von der Bg angebotenen Personals sowie die Wertung des Angebots der Bg nach den Zuschlagskriterien 1.3, 2.1 und 2.2. Das Formblatt 3.3 ist integraler Bestandteil des Angebots der Bg selbst. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens wurde offen gelegt, dass die Bg dort dieselbe Option 2 lit b. angekreuzt und nachfolgend pflichtgemäß Angaben zu Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung eines Interessenskonflikts vorgenommen hat. Diese Maßnahmen unterliegen legitimer Weise dem Geheimschutz. Dagegen besteht kein legitimes Interesse der ASt daran, die von Wettbewerbern vorgesehenen Maßnahmen einzusehen und selbst zu bewerten, weil Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens nur die Prüfung sein kann, ob die Ag ihren Beurteilungsspielraum bei der Eignungsprüfung eingehalten hat. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass den Bietern wechselseitig Einsicht in die jeweiligen Konzepte gewährt wird. Vielmehr genügt es, dass die ASt Einsicht in den Vermerk zur Eignungsprüfung vom 7. März 2019 erhalten hat. Aus den oben genannten Gründen war auch die Einsicht in die Wertung des Angebots der Bg zu versagen. Die ASt hat Einsicht in den Wertungsvermerk vom 28. Oktober 2019 erhalten, soweit ihr Angebot betroffen war. Die Wertungen der Angebote der übrigen Bieter wurden zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geschwärzt. Was die Rüge der mangelnden Personalstärke im Angebot der Bg anbelangt, hat sich die Vergabekammer davon überzeugt, dass aufgrund der tatsächlichen Angaben kein Beurteilungsfehler in der Wertung des Zuschlagskriteriums 2.1 durch die Ag ersichtlich ist. In der Wertung des Angebots der Ag wurden Schwärzungen nur bei der konkretisierenden Bezugnahme auf die Leistungskonzepte ihrer Wettbewerber im Quervergleich vorgenommen, die als Geschäftsgeheimnisse schützenswert waren. In der Interessensabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse der ASt und dem Geheimhaltungsinteresse der Bg überwiegt letzteres. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Wertung des Angebots der ASt auch mit den vorgenommenen Schwärzungen plausibel und nachvollziehbar blieb und die im Quervergleich besser bewerteten Maßnahmen der Wettbewerber nicht offen gelegt werden konnten, ohne den Wettbewerbsvorteil zu beeinträchtigen. Denn es handelt sich um Arbeits- und Organisationskonzepte, die nicht nur für die ausgeschriebene Dienstleistung relevant sind, sondern in ähnlicher Form auch in weiteren Ausschreibungen wieder in Wettbewerb treten können, so dass deren Offenlegung mit der Gefahr dauerhafter Nachteile im Wettbewerb einherginge (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2017 – Verg 7/17).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 GWB, § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfg. Die ASt trägt als unterliegende Verfahrensbeteiligte die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens (§ 182 Abs. 3 Satz 1 GWB) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Ag (§ 182 Abs. 4 Satz 1 GWB) und der Bg (§ 182 Abs. 4 Satz 2 GWB). Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Ag war erforderlich. Die Ag verfügt zwar selbst über vergaberechtlichen Sachverstand und die erforderlichen personellen Kapazitäten, um ein Nachprüfungsverfahren führen zu können. Auch hatte der Nachprüfungsantrag Fragen der Eignungsprüfung (Vorliegen einer Interessenskollision), der hinreichenden Bestimmtheit der Grundlagen der Ausschreibung (Leistungsbeschreibung und Zuschlagskriterien) sowie der Konzeptbewertung und damit auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand, deren Beurteilung in die originäre Kompetenz der Vergabestelle fallen. Allerdings kann die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Auftraggeber nicht schematisch beurteilt werden, sondern bedarf stets einer einzelfallbezogenen Betrachtung (zu den Grundsätzen über die Notwendigkeit der Hinzuziehung anwaltlicher Vertretung vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2019 – Verg 9/18, m.w.N.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem […] gerade angesichts der aktuellen öffentlichen Diskussion über […] um ein Projekt von besonderer politischer Bedeutung für die Ag handelt. Ferner spielte die Erfüllung der Rügeobliegenheit im vorliegenden Verfahren eine maßgebliche Rolle für die Ag, denn die ASt hat erst nach Erhalt der Mitteilung nach § 134 GWB mit Schreiben vom 7. November 2019 eine Rüge ausgesprochen, und zwar auch in Bezug auf die Grundlagen des Vergabeverfahrens (Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien); wäre der Nachprüfungsantrag insoweit erfolgreich gewesen, so hätte dies die Ag massiv zurückgeworfen mit dem Beschaffungsprojekt, das mit Bekanntmachung vom […] begonnen worden war. Unter Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, auch des Gesichtspunktes der Waffengleichheit mit der ebenfalls anwaltlich vertretenen ASt, ist die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Ag als notwendig anzuerkennen. Gleiches gilt für die Bg notwendig, die als am Vergabeverfahren beteiligter Bieter – anders als die Vergabestelle – ohnehin nicht über vertiefte Kenntnisse der Eignungsprüfung und Angebotswertung verfügen muss. Aufgrund des Nachprüfungsantrags, mit dem sich die ASt hinsichtlich des begehrten Ausschlusses der Bg aufgrund einer Interessenskollision und der vorgetragenen fehlerhaften Wertung von deren Angebot in einen spezifischen Interessensgegensatz zur Bg stellte, sah sich die Bg legitimer Weise veranlasst, sich ebenfalls anwaltlich vertreten zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in diesem Nachprüfungsverfahren Rechtsfragen stellten, deren Komplexität und Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung auf Seiten Bg notwendig gemacht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06).

IV.

(…)

VK Lüneburg: Es steht dem Bieter frei, einen angenommenen Wettbewerbsvorteil nicht offenzulegen und auf die Rüge zu verzichten

VK Lüneburg: Es steht dem Bieter frei, einen angenommenen Wettbewerbsvorteil nicht offenzulegen und auf die Rüge zu verzichten

von Thomas Ax

Erkennt ein Bieter mögliche Fehler in den Vergabeunterlagen, ist er nicht verpflichtet, eine Rüge auszusprechen. Die Rüge ermöglicht es ihm, die Fehleinschätzung des Auftraggebers zu korrigieren und aufgrund der zu ändernden Vergabeunterlagen ein besonders günstiges Angebot abzugeben. Das betrifft beispielsweise die Annahme eines ortskundigen Bieters, der zu verwendende oder zu entsorgende Boden werde sich als weniger belastet als in den Vergabeunterlagen angenommen erweisen. Durch die Änderung der Vergabeunterlagen wird dieser Wettbewerbsvorteil allerdings auch den anderen Bietern offengelegt, kann daher auch von diesen genutzt werden. Es steht dem Bieter frei, einen angenommenen Wettbewerbsvorteil nicht offenzulegen und auf die Rüge zu verzichten. In diesem Fall muss er allerdings sein Angebot so gestalten, dass es den Vorgaben des Auftraggebers vollständig entspricht. Die Antragstellerin kann sich daher im Nachprüfungsverfahren nicht darauf berufen, es bestünde kein Verdacht einer Bodenbelastung. Ihre Folgerung, der gesamte Boden sei entgegen der Aufteilung im Leistungsverzeichnis in 9 Fraktionen tatsächlich vollständig für die landwirtschaftliche Nutzung etwa für Heidelbeer-Kulturen geeignet, widerspricht den für sie verbindlichen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses. Die Gutachten von LUFA und Landwirtschaftskammer dienen nur der vertiefenden Erläuterung, ändern nicht den Inhalt des Leistungsverzeichnisses. Die Antragstellerin kann sich daher nicht erfolgreich auf die möglicherweise berechtigte Annahme berufen, die von ihr zutreffend als bloße Vorbehaltspositionen erkannten Ziffern des Leistungsverzeichnisses würden nicht eintreten und ein konkret abfallrechtlicher zulässige Entsorgungsweg sei daher nicht mit der gebotenen Präzision zu erstellen. Der Nachprüfungsantrag ist somit nur mit dieser Einschränkung zulässig. VK Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2020 – VgK-41/2019

 

Begründung:

I.

Die Antragsgegnerin hat mit EU-Vergabebekanntmachung vom ###.2019 die Abfuhr und die Bodenentsorgung bzw. Bodenweiterverwendung von im Zuge der Erschließung des Neubaugebietes ### durch Bodenaustauschmaßnahmen anfallenden Bodens europaweit als Bauauftrag nach der VOB/A-EU im offenen Verfahren ausgeschrieben. Nach Ziffer 11.1.4) der Bekanntmachung war der innerhalb des Erschließungsgebietes zwischengelagerte Boden vom Auftragnehmer zu laden und von dort zum vom Auftragnehmer vorgesehenen Entsorgungs- bzw. Weiterverwendungsort zu transportieren. Einziges Zuschlagskriterium war nach Ziffer 11.2.5) der Bekanntmachung i. V. m. Nr. 6 der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Preis. Nebenangebote waren nach Ziffer 11.2.10) der Bekanntmachung nicht zulässig. Schlusstermin für den Eingang der Angebote war nach Ziffer IV.2.2) der Bekanntmachung der ###.2019. Unter Ziffer 11.2.4) der Bekanntmachung wurden die zu erwartenden Mengen an Boden getrennt nach Mutterboden mit Grasnarbe und Torfboden, Torfboden und Übergangsschicht vom Torfboden zum darunterliegenden Sand bekannt gegeben. Zusätzlich wurden dort die für die Entscheidung über die Aufbereitung, Verwertung oder Beseitigung maßgeblichen Einstufungen nach BBodSchV und der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil 11, Technische Regeln für die Verwertung) aus den Voruntersuchungen der Antragsgegnerin bekannt gegeben. Abschließend wurde dort Folgendes festgelegt:

„Ein Entsorgungskonzept entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften und/oder ein Weiterverwendungskonzept gemäß den aktuellen Vorschriften ist mit dem Angebot einzureichen. Bei einer Entsorgung sind zusätzlich die Genehmigungsunterlagen der Annahmestelle mit dem Angebot einzureichen.“

Die zu den Vergabeunterlagen gehörige Baubeschreibung enthielt im Abschnitt 1.1.2 „Aushubmaterial“ eine gleichlautende Formulierung. In dem zu den Vergabeunterlagen gehörenden Leistungsverzeichnis wurden im Abschnitt 02 „Transport und Entsorgung“ nochmals die Ergebnisse der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Voruntersuchungen nach der BBodSchV und der LAGA wiedergegeben. Im Weiteren wurde in diesem Abschnitt in Bezug auf Aufbereitung, Verwertung oder Beseitigung des Aushubbodens u. a. Folgendes festgelegt:

„Das zu entnehmende Material wird entsprechend den drei Materialarten tiefendifferenziert entnommen. Auszuschließen ist nicht, dass im Übergangsbereich Torf-Sand ein Torf-Sand-Gemisch anfällt, für das keine schadstoffbezogene Voreinstufung vorliegt. Die entnommenen Materialien werden zu einer Bereitstellungsfläche (BE-Fläche) transportiert und dort getrennt aufgehaldet. Das Aushubmaterial wurde vom AG bisher nicht ausreichend abfallrechtlich deklariert. Das Material wird deshalb auf einer Bereitstellungsfläche für den Abtransport und die Entsorgung bereitgestellt, vom AN beprobt und deklariert. Die Beprobung des Materials erfolgt durch den AN im Beisein des AG. Vom AN sind Doppelproben zu entnehmen und eine Probe dem AG zu übergeben. Der Analyseumfang ist im Vorwege mit dem AG abzustimmen. Anhand der Analytik erfolgt durch den AG die Deklaration des Materials. Der Abtransport des Materials erfolgt erst nach Freigabe durch den AG.

(…)

Der Ort der Verwiegung inkl. der Verwiegetechnik, der Ort der Aufbereitung bzw. Verwertung oder Deponierung und die genehmigten Schadstoffkonzentrationen der Eingangsmaterialien für die jeweiligen Entsorgungs- bzw. Verwertungsanlagen sind dem AG zu benennen. Bei der Wahl der Entsorgungs- bzw. Verwertungswege sind die derzeit gültigen Gesetze und Verordnungen einzuhalten. Die Abrechnung erfolgt bei der externen Entsorgung (hier Transport und Entsorgung) nach Masse (Tonnen). Vom AN ist zu berücksichtigen, dass es zu Massenverschiebungen hinsichtlich der LAGA- und BBodSchV-Einstufung des Aushubmaterials kommen kann, da die bisherigen Abschätzungen auf den Ergebnissen von Voruntersuchungen beruhen.

(…)

Sollten von Seiten des AN Einwände bzw. Bedenken gegen die Art der Ausschreibung der Leistungen bestehen, so hat der AN diese spätestens bei Abgabe des Angebotes schriftlich mitzuteilen.“

Im Folgenden enthielt das Leistungsverzeichnis einzelne Positionen, die von der Antragsgegnerin nach den Ergebnissen ihrer Voruntersuchungen und den von ihr eingeschätzten zugehörigen Massen (in Tonnen) gebildet wurden (von der Antragsgegnerin als „vordeklariertes Material“ bezeichnet). Die einzelnen Positionen waren von den Bietern nach Einheits- und Gesamtpreis zu bepreisen. Im Weiteren war dort der Ort der Aufbereitung/Verwertung/Beseitigung positionsbezogen von den Bietern anzugeben. Bis zum Ende der Angebotsfrist gaben fünf Bieter fristgerecht ein Angebot ab. Nach dem Submissionsergebnis, das den Bietern mitgeteilt wurde, gab die Antragstellerin das preisgünstigste Angebot ab, das Angebot der Beigeladenen lag mit einem Abstand von rd. 3 % auf Rang 2. Ihrem Angebot hatte die Antragstellerin ein eine DIN-A4-Seite umfassendes „Weiterverwendungskonzept für den Moorboden aus dem Baugebiet ###“ beigefügt. In den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses verwies sie zu der geforderten Angabe des Ortes der Aufbereitung/der Verwertung/der Beseitigung jeweils auf dieses Konzept. In diesem Konzept benannte die Antragstellerin drei Entsorgungswege. Erstens die Aufbringung landwirtschaftlich verwertbarer Böden auf eigenen (4,2 und 4 ha) sowie fremden (bis zu 25 ha) landwirtschaftlich genutzten Flächen. Zweitens die Verwertung von Böden bis zu einem Zuordnungswert Z 1.2 der LAGA in einer Bodenaufbereitungsanlage in ###, die die erforderliche BlmSchG-Genehmigung besitze. Und drittens die Zwischenlagerung von Böden in einem Bodenlager in ### zur späteren Verwendung als Andeckboden im Rahmen des Neubaus der BAB ###. Im Rahmen der Angebotswertung forderte das von der Antragsgegnerin mit der Durchführung der Ausschreibung beauftragte Ingenieurbüro ### GmbH mit E-Mail vom 29.10.2019 die Antragstellerin auf, ihr Verwertungskonzept zu erläutern bzw. zu ergänzen.

Hinsichtlich der beabsichtigten Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen fordert das Ingenieurbüro eine nach Mengen und Parametern aufgeschlüsselte Genehmigung an („Welcher Boden ist hierfür vorgesehen und in welcher Menge?“). Hinsichtlich des Bodenlagers in ### die Genehmigung, aufgeschlüsselt nach Mengen und Parametern. Und hinsichtlich der Bodenaufbereitungsanlage ### verlangte das Ingenieurbüro die Vorlage der BlmSchG-Genehmigung und die Angabe, wieviel Boden dort noch angenommen werden könne. Hinsichtlich der geplanten Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen übersandte die Antragstellerin fristgerecht ein Flächenverzeichnis über insgesamt ca. 35 ha beabsichtigter Aufbringungsfläche mit Flurstücksangaben und den Einverständniserklärungen der jeweiligen Grundstückseigentümer, „unbelasteten Torfboden“ entgegenzunehmen. Im Weiteren teilte sie dazu mit, dass aus ihrer Sicht die landwirtschaftliche Verwertung gemäß § 12 Abs. 2 BBodSchV unter den dortigen Bedingungen genehmigungsfrei sei. Hinsichtlich des Bodenlagers in ### teilte sie mit, dass ein Bauantrag zurzeit gestellt und mit einer Genehmigung Anfang 2020 gerechnet werde. Und schließlich legte sie in Bezug auf die Bodenaufbereitungsanlage ### eine Änderungsgenehmigung nach dem BlmSchG des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes ### vom 26.04.2017 vor. Diese umfasst die Erhöhung der Durchsatz- und Lagermengen an ungebrochenen und gebrochen Material. In dem abschließenden Vermerk über die Wertung der Angebote vom 21.11.2019 empfahl das Ingenieurbüro der Antragsgegnerin, das Angebot der Antragstellerin von der weiteren Wertung auszuschließen. In Bezug auf die beabsichtigte Aufbringung des Bodens auf landwirtschaftliche Flächen habe der Bieter zwar Absichtserklärungen der Eigentümer vorgelegt „unbelasteten Boden“ aufzunehmen. Eine Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen sollte jedoch gemäß ursprünglicher Bieterangabe gemäß einer Dünge- und Mengenempfehlung erfolgen. Diese sei für keine der Flächen vorgelegt worden. Zudem seien gemäß Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO lediglich Aufschüttungen bis zu 300 m2 genehmigungsfrei. Ein Bauantrag mit einer entsprechenden Beteiligung der unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises ### als Träger öffentlicher Belange liege jedoch nicht vor. Hinsichtlich des Bodenlagers ###, das ursprünglich zumindest teilweise als Transportziel des abzufahrenden Bodens benannt wurde, liege keine Baugenehmigung vor, so dass es für weitere Betrachtungen entfalle. Und schließlich habe der Bieter hinsichtlich der Bodenaufbereitungsanlage ### eine Änderungsgenehmigung nach dem BlmSchG vorgelegt. Die wesentliche Änderung umfasse eine Erhöhung der Lagermengen an ungebrochenem Bauschutt. Mineralische Abfälle dürften dort nur bis zu einem Zuordnungswert Z 1.1 der LAGA M 20 angenommen werden. Die geplante Annahme von 680 t Z 1.2-Boden in ### sei derzeit nicht zulässig. Hierfür liege auch kein anderer genehmigter Entsorgungsweg nach dem Konzept des Bieters vor. Eine Weiterverwendung/Entsorgung gemäß den gültigen Gesetzen und Vorschriften, wie in der Baubeschreibung gefordert, könne vom Bieter auch mit der teilweisen Vorlage nachgeforderter Unterlagen nicht dargestellt werden.

Mit Bieterinformationsschreiben gemäß § 134 GWB vom 28.11.2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot von der Wertung ausgeschlossen wird. Die Antragsgegnerin beabsichtige, den Zuschlag am 13.12.2019 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Zur Begründung des Ausschlusses teilte sie mit, dass keine prüffähigen Nachweise eingereicht worden seien, ob die angebotene Weiterverwertung des Bodens zulässig sei. Die erforderlichen Genehmigungen lägen nicht vor. Somit sei das Angebot unvollständig. Am 29.11.2019 rügte die Antragstellerin ihren Angebotsausschluss. Die Rüge erfolgte als Einschreiben mit Rückschein und ging nach dem dortigen Eingangstempel am 02.12.2019 bei der Antragsgegnerin ein. Ein Zugang auf elektronischem Weg wurde nicht belegt. Die Rüge trug den Zusatz „Mit anliegendem Schreiben habe ich die Vergabekammer informiert.“ Inhaltlich rügte die Antragstellerin, dass ihr Angebot unrechtmäßig und fehlerhaft von der Wertung ausgeschlossen worden sei. Die Auswertung der Vergabestelle sei auf Grundlage des Abfallrechts erfolgt, was bei ihrem Angebot gemäß § 12 Abs. 2 BBodSchV i. V. mit § 5 KrWG und dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) vom 08.05.2013 nicht greife. Der Abfallbegriff würde nicht erfüllt und das Abfallrecht könne nicht als Ausschlussgrund herangezogen werden. Es würden vorliegend ausschließlich das BBodSchG, die BBodSchV und zugehörige Verwaltungsvorschriften gelten. Es sei lediglich das Einverständnis der Grundstückseigentümer nach Privatrecht erforderlich und dieses auch vorgelegt worden. Gemäß dieser rechtlichen Vorgaben sei auch die LAGA-Einstufung nach Z-Stufen nicht anwendbar, sondern es sei ausschließlich die Verwendung auf geeigneten Flächen maßgebend. Sogar der niedrige pH-Wert und der hohe TOC-Wert seien bei Naturboden dann auch nicht maßgebend. Gemäß den Ausschreibungsunterlagen der Antragsgegnerin (LUFA-Gutachten, LWK-Gutachten) sei der zu übernehmende Boden für die landwirtschaftliche Verwertung geeignet, insbesondere auch auf Heidelbeerkulturen. Dies sei für wesentliche Mengen Gegenstand des Angebotes der Antragstellerin. Noch am Tag der Rüge, den 29.11.2019, beantragte die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein. Der Nachprüfungsantrag ging am 02.12.2019 bei der Poststelle der Vergabekammer ein und wurde der Antragsgegnerin noch am gleichen Tag zunächst per E-Mail um 13:31 Uhr übermittelt. Inhaltlich trug die Antragstellerin wie in ihrer Rüge vor und ergänzte ihren Vortrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.12.2019. Der Nachprüfungsantrag sei zulässig. Alle formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Insbesondere habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.11.2019 die Entscheidung über den Angebotsausschluss nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB rechtzeitig gerügt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin zeitgleich mit der Rüge auch die Vergabekammer über den unrechtmäßigen Ausschluss ihres Angebotes informiert habe. Das GWB sehe eine Wartefrist zwischen der Erklärung der Rüge und der Einreichung des Nachprüfungsantrages nicht vor, so dass, u. a. nach dem Beschluss des OLG Naumburg vom 25.10.2005 – Az: 1 Verg 5/05 -, die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages von der Beachtung einer solchen Wartefrist nicht abhängig gemacht werden könne. Soweit die angerufene Vergabekammer dies anders sehen solle, behalte sie sich vor, den Nachprüfungsantrag zurückzunehmen und ihn nach abschlägiger Entscheidung der Vergabestelle unmittelbar vor Zuschlagserteilung erneut zu stellen.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin verkenne in ihrer Begründung über den Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin die Rechtslage. Die Zulässigkeit der von der Antragstellerin angebotenen Verwertung ergäbe sich aus dem Gesetz, einer gesonderten „Genehmigung“ bedürfe es für die angebotene landwirtschaftliche Verwertung nicht. Gemäß der zum Bestandteil der Vergabeunterlagen gehörenden Baubeschreibung sei vom Bieter ein den aktuellen Gesetzen und Vorschriften entsprechendes Weiterverwendungs- und/oder Entsorgungskonzept mit Angebotsabgabe einzureichen gewesen. Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sei außerdem die Stellungnahme der ### GmbH vom 12.09.2019 gewesen. Diese habe im Jahr 2019 insgesamt 15 Rammkernsondierungen vorgenommen und komme zu dem Schluss, dass pflanzenschädigende Wirkungen des untersuchten Torfmaterials nicht zu erwarten seien. Nach dem hierzu von der ### GmbH in Bezug genommenen Schreiben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 11.09.2019 spreche aus gartenbaulicher Sicht nichts dagegen, das Torfmaterial als Bodenhilfsstoff zur Verbesserung von landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Kulturflächen zu verwenden. Insbesondere sei der Boden für die Neuanlage von Kulturheidelbeeren gut geeignet. Die von der LUFA Nord-West durchgeführten Keimpflanzentests würden zeigen, dass eine pflanzenschädigende Wirkung des Bodens nicht zu erwarten sei. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2018 habe die ### GmbH die Untersuchungsergebnisse dergestalt zusammengefasst, dass eine externe Verwendung des humosen Materials u. a. im Gartenbau und der Landwirtschaft sowie in sensiblen Nutzungsbereichen aufgrund der eingehaltenen Vorsorge- und Prüfwerte der BBodSchV denkbar sei. Auf der Basis dieser Informationen habe die Antragstellerin ihr Angebot vom 22.10.2019 erstellt und wie gefordert ein Verwertungskonzept für den abzufahrenden Boden erstellt. Dies sehe angesichts der aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Qualität des Bodens ganz überwiegend eine landwirtschaftliche Verwertung des Bodens vor. Hierzu stünden zum einen eigene Grundstücke zur Verfügung. Zum anderen habe sie die Zustimmung von Eigentümern fremder (landwirtschaftlich genutzter) Grundstücke eingeholt und vorgelegt, wovon ein Grundstück eines Landwirts bereits 25 ha umfasse, welches für Heidelbeerkulturen genutzt würde. Die Verwertungsflächen stünden auch ab sofort zur Verfügung.

Eine Genehmigungspflicht ergebe sich damit weder aus der BBodSchV noch aus der NBauO wie die Antragsgegnerin meine. Nach § 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. dem Anhang 1 Nr. 7 seien Aufschüttungen mit nicht mehr als 3 m Höhe und 300 m2 Fläche genehmigungsfrei. Im Verwertungskonzept der Antragstellerin würde zwar mehr als 300 m2 im Hinblick auf einzelne Grundstücke beansprucht; es würden jedoch keine Aufschüttungen im Sinne der NBauO vorgenommen. Die Bodenverwertung sei mit einer Gabe von max. 5 cm geplant, was im Wesentlichen einer üblichen Festmist- oder Klärschlammaufbringung ähnele und in der Praxis der ordnungsgemäßen Landwirtschaft üblich sei, um eine Verbesserung der Humusschicht und der Wasserspeicherung zu erzielen. Eine Baugenehmigung sei hierfür nicht erforderlich. Auch sei in diesem Zusammenhang die Düngemittelverordnung von der Antragstellerin nicht angeführt worden, da es sich bei dem zu verwertenden Boden keinesfalls um ein Düngemittel handele. Vielmehr erfolge eine Boden- bzw. Strukturverbesserung. Hinsichtlich der zunächst angegebenen Verwertung über das Bodenlager ### sei auszuführen, dass dieses tatsächlich noch nicht zur Verfügung stehe, dementsprechend sei es von der Antragstellerin auch nicht weiter als Verwertungsweg vorgesehen. Die Nutzung dieses früher vorgesehenen Bodenzwischenlagers sei aber ansonsten auch entbehrlich, da genügend Flächen für die angebotene landwirtschaftliche Verwertung zur Verfügung stünden. Der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bewertung der Bodenaufbereitungsanlage ### werde zudem ausdrücklich widersprochen, weil diese in Bezug auf den hier zu verwendenden Boden schlicht falsch sei. Der streitgegenständliche Moorboden sei für die dortige Erstellung von Lärm-/Staub-/Sichtschutzwällen entlang der Bundesstraße ### nach § 12 Abs. 2 BBodSchV sehr wohl geeignet. Hier würde eine durchwurzelbare Bodenschicht hergestellt, um die geforderte Schutzbepflanzung vornehmen zu können. Die Verwendung in diesen Wällen sei – außerhalb des Abfallrechts – grundsätzlich nach § 12 Abs. 2 BBodSchV zu bewerten und hiernach zulässig und genehmigungsfrei.

Im Ergebnis erfülle der zur Verwertung abzufahrende Boden die Voraussetzungen aus § 12 Abs. 4 BBodSchV, wonach die im Oberboden und Torf nachgewiesenen Schadstoffgehalte unterhalb von 70 % der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 liegen würden, wie sich aus der Stellungnahme der ### GmbH vom 10.12.2018 ergeben würde. Die geplante Verwertung des Bodens unterfalle vor diesem Hintergrund nicht dem Abfallrecht, sondern dem Bodenrecht, so dass die Aufbringung des Bodens keiner gesonderten Genehmigung bedürfe. Dies entspräche auch dem Erlass des MU vom 08.05.2013. Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin aufgrund vermeintlich fehlender abfallrechtlicher Genehmigungen sei deshalb vergaberechtswidrig erfolgt. Anders als die Antragsgegnerin meine, sei durch die Beantwortung der von der ### GmbH mit E-Mail vom 29.10.2019 gestellten Fragen auch keine nachträgliche Änderung des Angebotes i. S. v. § 15 EU Abs. 3 VOB/A erfolgt. Die Antragstellerin habe vorliegend eine direkte Verwendung des Bodens gemäß BBodSchV angeboten, was nicht nur aus dem Text hervorgehe, sondern bereits durch den Titel „Weiterverwendungskonzept“ deutlich werde, der die Formulierungen der BBodSchV aufgreife und nicht die Textbausteine des LAGA M 20 benutze. Die Antworten der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 04.11. und 07.11.2019 hätten der Erläuterung des angebotenen Verwendungskonzepts gedient. Eine inhaltliche oder gar preisliche Änderung des Konzepts sei dadurch nicht erfolgt. Die Antragstellerin habe dabei stets auf die Verwendung nach BBodSchV hingewiesen. Diese zulässige Verwendung würde insbesondere durch die Formulierungen in der Ausschreibung, den vorgenommenen Untersuchungen der Antragsgegnerin und den gutachterlichen Aussagen, die Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen seien, aufgezeigt. Die Antragstellerin habe die Unterlagen ausgewertet und habe durch die gegebene Flächenverfügbarkeit – spiegelbildlich zur Ausschreibung – eine direkte Bodenverwendung ohne weitere Arbeitsschritte angeboten.

Die Antragstellerin beantragt:

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin vom 22.10.2019 zurückzunehmen und die Angebotswertung unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin vom 22.10.2019 zu wiederholen.

2. Hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung abzuschließen.

3. Der Antragstellerin wird Akteneinsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin gewährt.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin.

5. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

6. Äußerst hilfsweise: Das Nachprüfungsverfahren im Falle des Unterliegens als für die Antragsgegnerin kostenpflichtig, weil mangels ausreichender Bieterinformation provoziert, zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise: als unbegründet zurückzuweisen,

2. der Antragstellerin die Einsichtnahme in die Vergabeakte zu versagen; hilfsweise: über die Gewährung der Akteneinsicht im Wege einer rechtsmittelfähigen Zwischenentscheidung zu entscheiden,

3. der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen,

4. auszusprechen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten für die Antragsgegnerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig.

Die Antragstellerin habe die von ihr jetzt behaupteten Vergaberechtsverstöße nicht rechtzeitig gerügt. Die Antragstellerin mache geltend, dass die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise im Rahmen der fachlichen Prüfung der Angebote sowie der geforderten Unterlagen auf abfallrechtliche Vorschriften und Genehmigungen abgestellt habe, in dem sie behaupte, dass das Abfallrecht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei. Es sei aber von Anfang an für jeden Bieter erkennbar gewesen, dass die Antragsgegnerin das abzufahrende Material dem Abfallrechtsregime unterwerfe und an den Nachweis der Entsorgungswege abfallrechtliche Maßstäbe anlegen wolle. So habe sie bereits in der Vergabebekanntmachung die auftragsgegenständlichen Böden ausdrücklich als – nicht gefährliche – Abfälle bezeichnet sowie ein den abfallrechtlichen Vorschriften entsprechendes Entsorgungs- und/oder Verwertungskonzept gefordert. Soweit die Antragstellerin der Meinung war, diese Anforderungen seien unzulässig, hätte sie dies gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB bis zum Ablauf der Angebotsfrist am ###.2019 rügen müssen. Dies habe sie jedoch erst nach Erhalt des Bieterinformationsschreibens vom 28.11.2019 getan. Es sei Bietern jedoch verwehrt, aus ihrer Sicht bestehende und erkennbare Rechtsverstöße zu „sammeln“ und abzuwarten, ob sich diese zu ihren Lasten auswirken würden. Zudem sei die Einreichung des Nachprüfungsantrages vermutlich vor der Rüge erfolgt. Darauf deute bereits der Wortlaut des Rügeschreibens hin, in welchem die Antragstellerin abschließend ausgeführt habe: „Mit anliegendem Schreiben habe ich die Vergabekammer informiert.“

Aus der Verwendung der Vergangenheitsform („habe ich“) lasse sich darauf schließen, dass der Nachprüfungsantrag bereits vor Absendung des Rügeschreibens versandt wurde. Bei der Frage, ob die von § 160 Abs. 3 S. 1 Nr.1 GWB gewollte Reihenfolge – zuerst Rüge, dann Nachprüfungsantrag – eingehalten wurde, komme es nach der Rechtsprechung nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Nachprüfungsantrages durch die Vergabekammer bei dem Auftraggeber an, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Vergabekammer. Dieser Zeitpunkt sei der Antragsgegnerin jedoch nicht bekannt. Die Vergabekammer werde daher gebeten, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Stelle sich die geäußerte Vermutung als zutreffend heraus, sei der Nachprüfungsantrag bereits aus diesem Grund als offensichtlich unzulässig anzusehen. Soweit die Bevollmächtigte der Antragstellerin diesbezüglich in ihrem Schriftsatz vom 05.12.2019 vorgetragen habe, dass Rüge und Nachprüfungsantrag zeitgleich erfolgt seien, würde vorliegend nichts anderes gelten. Würde man eine zeitgleich mit dem Nachprüfungsantrag erhobene Rüge als zulässig erachten, verkäme die Rügeobliegenheit zu einer reinen Förmelei: Von einer Chance für den Auftraggeber, mögliche Verstöße zu korrigieren, könne dann keine Rede mehr sein. Hinzu komme vorliegend, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bieterinformation vom 28.11.2019 mitgeteilt habe, den Zuschlag frühestens am 13.12.2019 auf das Angebot der Beigeladenen erteilen zu wollen. Es wäre für die Antragstellerin also ohne weiteres möglich gewesen, zunächst die Reaktion der Antragsgegnerin auf das Rügeschreiben abzuwarten und erst dann ggf. den Nachprüfungsantrag zu stellen. Dies sei insoweit relevant, als genau dieser Umstand – nämlich eine nur sehr kurze verbleibende Zeit bis zur Zuschlagserteilung – von der Rechtsprechung regelmäßig zur Begründung herangezogen würde, warum es gerade keiner Wartefrist zwischen Rüge und Antragstellung bedürfe. Eine solche Konstellation liege hier aber gerade nicht vor, der Nachprüfungsantrag sei auch im Falle einer gleichzeitigen Erhebung der Rüge unzulässig. Unabhängig von der Unzulässigkeit sei der Nachprüfungsantrag auch unbegründet.

Die Antragsgegnerin habe in der Bekanntmachung und in den von der ### GmbH erstellten Vergabeunterlagen allen Bietern die Pflicht auferlegt, mit dem Angebot ein den abfallrechtlichen Vorschriften entsprechendes Entsorgungs- bzw. Verwendungskonzept sowie die Genehmigungen für die jeweils vorgesehenen Abnahmestellen vorzulegen. Diese Vorgabe sei folgerichtig und sachgerecht gewesen, da der vorliegende Auftrag zweifellos in den Anwendungsbereich des Abfallrechts falle. Nach dem bundeseinheitlichen Abfallbegriff gemäß § 3 Abs. 1 KrWG seien Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Antragsgegnerin als Bauherrin der Erschließungsmaßnahme sei zwanglos Abfallbesitzerin gemäß § 3 Abs. 9 KrWG, weil sie die Sachherrschaft über den Boden ausübe. Sie habe im Rahmen der Beschreibung des Auftragsgegenstandes zum Ausdruck gebracht, dass sie sich der Böden entledigen und mit dieser Entledigung den Zuschlagsempfänger des vorliegenden Vergabeverfahrens beauftragen wolle. Jeder weitere Schritt wie Lagerung, Transport, Sortierung, Behandlung und Verwertung müsse sich daher zunächst an abfallrechtlichen Maßstäben messen lassen. Nichts anderes ergäbe sich aus dem von der Antragstellerin angesprochenen Erlass des MU vom 08.05.2013. Dieser Erlass beschäftige sich allein mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Bodenaushub seine Eigenschaft als Abfall wieder verliere und konkretisiere insoweit die Regelung in § 5 KrWG. Auch dieser Erlass gehe aber davon aus, dass ausgehobener Boden zunächst Abfall im Sinne des gesetzlichen Abfallbegriffs darstelle. Da die Antragsgegnerin als zur Entsorgung der Böden verpflichteter Abfallbesitzer auch bei Einbindung eines Dritten bis zum endgültigen und ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung nach § 22 S. 2 KrWG in der Verantwortung bleibe, sei es sachgerecht und zulässig gewesen, von den Bietern die Darlegung eines abfallrechtlich ordnungsgemäßen Entsorgungsweges zu verlangen.

Die Antragstellerin habe aber für keinen der von ihr im Wesentlichen benannten drei Entsorgungswege in ihrem Angebot die abfallrechtliche Zulässigkeit substantiiert dargelegt. So stehe der von ihr ursprünglich angegebene Entsorgungsweg in das Bodenlager in ### nach den eigenen Ausführungen der Antragstellerin nicht mehr zur Verfügung. Es liege noch keine Genehmigung vor. Insoweit sei überhaupt nicht erkennbar, inwieweit dieser Entsorgungsweg innerhalb des hier gegenständlichen Leistungszeitraums überhaupt genutzt werden könne. Hinsichtlich der von der Antragstellerin benannten Bodenaufbereitungsanlage in ### habe die Antragstellerin nicht die Genehmigung der Anlage selbst, sondern eine Änderungsgenehmigung der Ursprungsgenehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes vom 26.04.2017 vorgelegt. Aus dieser gehe aber bereits hervor, dass die Lagermenge – anders als von der Antragstellerin behauptet – begrenzt sei, und zwar auf 10.000 t ungebrochenes Material und 8.000 t gebrochenes Material. Ferner sei ersichtlich, dass – ebenfalls in Abweichung von den Angaben der Antragstellerin – Material mit einem Zuordnungswert von Z 1.2 nach der LAGA-Mitteilung 20 dort gar nicht angenommen werden dürfe. Für Material mit diesem Zuordnungswert sei die Entsorgung damit nicht gesichert. Und schließlich habe die Antragstellerin für die Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen alleine privatrechtliche Annahmeerklärungen der jeweiligen Flächeninhaber vorgelegt. Eine Abstimmung mit der zuständigen unteren Abfall- bzw. Bodenschutzbehörde über die Zulässigkeit der Aufbringung der anzufahrenden Böden sei nach den eigenen Angaben der Antragstellerin in ihrem Schreiben auf die Nachforderung vom 07.11.2019 überhaupt noch nicht erfolgt. Aus dem von ihr angesprochen § 12 BBodSchV würden sich lediglich die Voraussetzungen der Zulässigkeit ergeben, nicht jedoch deren Genehmigungsfreiheit.

Hieran ändere auch der nunmehrige Verweis auf den Erlass des MU vom 08.05.2013 nichts. Der Erlass unterscheide hier zwischen Mutterboden und anderem Bodenaushub. Die für Mutterboden geltenden Anforderungen gemäß Ziffer 1.b) mögen vorliegend erfüllt sein, Mutterboden sei jedoch nur ein kleinerer Teil der Gesamtmenge. Die überwiegende Menge bestehe aus Torfböden, für welche die Anforderungen nach Ziffer 1.c) des Erlasses gelten würden. Die hier formulierte Voraussetzung der Einhaltung des Zuordnungswertes Z 0 nach der LAGA-Mitteilung sei aber vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin beabsichtige aber auch für diese Mengen die landwirtschaftliche Verwendung. Unabhängig davon sei aber auch für diese Maßnahmen eine Baugenehmigung erforderlich. Denn auch bei den geplanten Aufschüttungen handele es sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 NBauO um baulichen Anlagen, die grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 NBauO einer Baugenehmigung bedürfen würden. Baugenehmigungsfrei seien im Außenbereich gemäß § 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. Ziffer 7.1 des Anhangs lediglich Aufschüttungen bis zu einer Fläche von 300 m2. Die Antragstellerin beabsichtige aber Aufschüttungen auf Flächen von mehreren Hektar vorzunehmen. Baugenehmigungen habe sie hierfür nicht vorgelegt. Dieser Entsorgungsweg sei damit nicht entsprechend den Anforderungen der Antragsgegnerin dargelegt. Nachdem die Antragstellerin auch im Rahmen ihrer Beantwortung der Nachforderung die von der Antragsgegnerin geforderten Unterlagen nicht beigebracht habe, musste ihr Angebot mit Blick auf die Regelung in § 16 EU VOB/A vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Eine „Nachforderung der Nachforderung“ sei vergaberechtlich unzulässig. Die Antragsgegnerin habe insoweit kein Ermessen gehabt. Der Ausschluss des Angebotes sei zwingend vorzunehmen gewesen.

Zudem sei das Angebot der Antragstellerin wegen nachträglicher Änderungen der Angebotsinhalte auszuschließen. So habe die Antragstellerin in ihrem ursprünglichen „Weiterverwendungskonzept“ erklärt, u. a. das Bodenlager in ### als Zwischenlager für den Boden bis zum Einbau in die Lärmschutzwälle an der BAB ### nutzen zu wollen. Nach dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.12.2019 sei eine Nutzung dieses Zwischenlagers nunmehr überhaupt nicht mehr beabsichtigt. Die Antragstellerin habe damit den Inhalt ihres Angebotes, namentlich den Entsorgungsweg, nachträglich geändert, was, jedenfalls im offenen Verfahren nicht zulässig sei und einen zwingenden Ausschlussgrund darstelle. Im Weiteren habe die Antragstellerin in ihrem ursprünglichen Konzept hinsichtlich der Bodenaufbereitungsanlage ### erklärt, Teilmengen des Bodens bis zur Deklarierungsstufe Z 1.2 dorthin zur Verwertung, d. h. zur Aufbereitung zu fahren. Nach dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.12.2019 solle der Boden aber nunmehr ohne Durchlaufen der Anlage selbst in die dortigen Schutzwälle eingebaut werden. Auch diese Änderung führe zum Ausschluss des Angebotes. Und schließlich habe die Antragstellerin auch den von ihr beabsichtigten Hauptentsorgungsweg, die landwirtschaftliche Verwertung der Böden, nach Angebotsabgabe nachträglich inhaltlich geändert. Zusammengefasst habe die Antragstellerin in ihrem ursprünglichen Konzept eine Ausbringung des Bodens mittels Streugeräten auf 8,2 ha eigenen Flächen und 25 ha Flächen eines Landwirts in ### angeboten. In ihrem Antwortschreiben auf die Nachforderung der Antragsgegnerin vom 07.11.2019 habe sie in der Anlage 1 eine tabellarische Übersicht der Aufbringungsflächen beigefügt. Die dortige Aufstellung weiche eklatant von den Angaben im Angebot ab. Hinzu komme der Umstand, dass im Falle der Flächen des Herrn ### vor Aufbringung offenbar noch eine Behandlung der Böden stattfinden solle. Die Antragstellerin habe diesbezüglich ausgeführt, dass die Firma ### den angelieferten Boden nach eigener Rezeptur mische und diesen Mischboden auf ihre Heidelbeerkulturen aufbringe. Es handele sich insoweit, anders als im Angebot aufgeführt, gerade nicht um eine reine Aufbringung des Bodens auf landwirtschaftliche Flächen, sondern es erfolge zunächst eine Vorbehandlung.

Auch diese inhaltlichen Änderungen würden zwingend zu einem Angebotsausschluss führen. Am 08.01.2020 bat die Vergabekammer das Amt für regionale Landesentwicklung um Amtshilfe bei der Beantwortung folgender Fragen:

1. Soweit es sich um Boden der Zuordnungsklasse Z 0 nach LAGA 20 handelt: Ist das Aufbringen von Boden genehmigungsfrei?

Diskutiert wird zum einen eine Baugenehmigung; zwar wird die Fläche von 300 m2 nach Anlage 1 der NBauO deutlich überschritten, ich halte es allerdings auch für möglich, dass es sich bei dem großvolumigen Einbringen von Bodenmaterial nicht nur um eine reine Meliorationsmaßnahme handelt.

2. Eine weitere Frage stellt sich hinsichtlich der Differenzierung nach den Vorsorgewerten der Bundesbodenschutzverordnung. Teilweise handelt es sich um Oberboden, der weniger als 70 % der Vorsorgewerte nach Bundesbodenschutzverordnung erfüllt, teilweise liegt eine Belastung gemäß den Vorsorgewerten nach der Bundesbodenschutzverordnung vor. Bis zu welcher Belastung ist die Aufbringung auf Felder ohne Vorbehandlung möglich?

3. Daneben gibt es als keimfähig beprobten weiteren Boden bis hin zur Zuordnungsklasse Z 2, für den nach bisheriger Auffassung eine Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Vorbehandlung nicht als zulässig erscheint. Falls das bei Ihnen anders gesehen wird, wäre ich für einen Hinweis dankbar. Das Amt für regionale Landesentwicklung antwortete am 10.01.2020 unter Rückgriff auf eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ### wie folgt:

Grundsätzlich ist anhand von Materialeigenschaften, Nähr- und Schadstoffgehalten sowie der geplanten Aufbringungsmenge zu prüfen, ob eine Verwertung gemäß Düngemittelrecht oder Bodenschutzrecht möglich ist. Bei einer Aufbringung von 5 cm wird die „düngeübliche Aufbringungsmenge“ von max. 20 – 30 t/ha deutlich überschritten (vgl. NMU-Erlass vom 23.11.2013). Es handelt sich somit um eine Auf-/Einbringung von Bodenmaterial auf/in die durchwurzelbare Bodenschicht und daher um eine Verwertung gemäß § 12 BBodSchV. Für die fachliche Bewertung findet hier die LABO – Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV Anwendung und nicht die LAGA M 20.

Zu 1. Bei der Aufbringung von Bodenmaterial ist, wie Sie schon vermuten, ein Bauantrag zu stellen, wenn eine Fläche von 300 m2 überschritten wird. Für eine fachliche Bewertung wird bei der Bearbeitung des Bauantrags normalerweise die untere Bodenschutzbehörde beteiligt.

Zu 2. Bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte ist i. d. R. das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu befürchten. Ausnahmen von dieser Regelannahme sind im Einzelfall zu belegen (vgl. LABO-Vollzugshilfe). Auf landwirtschaftlichen Flächen sollen die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht grundsätzlich 70 % der Vorsorgewerte nicht überschreiten (vgl. §12 BBodSchV). Insgesamt ist die Schadlosigkeit und Nützlichkeit der Aufbringung darzulegen, da es sich ansonsten nicht um eine ordnungsgemäße Verwertung handelt.

Zu 3. Hier sollte differenziert betrachtet werden, welcher Parameter zu dieser Zuordnung geführt hat. In organoreichen Böden erfolgt diese Einordnung vielfach aufgrund des erhöhten Humusgehalts. Dies ist zunächst kein grundsätzlicher Ausschluss für eine Auf-/Einbringung gemäß § 12 BBodSchV.

In der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2020 beantragte die Beigeladene,

1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,

2. der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen,

3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen gemäß § 182 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 3 S. 2 VwVfG für notwendig zu erklären.

Auch die Beigeladene vertritt die Auffassung, dass die angegebene Fläche nicht ausreiche, die zu entsorgende Bodenmenge aufzunehmen. Überdies sei nicht erkennbar, ob die Antragstellerin die Einwilligung aller Grundeigentümer vorgelegt habe. Die Antragstellerin verfüge auch nicht über das erforderliche Gerät, um den Auftrag auszuführen. Der zur Aufnahme von Boden vorgesehene Wall an der Bodenaufbereitungsanlage ### sei bereits fertiggestellt. Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 09.01.2020 Bezug genommen.

II.

Der teilweise zulässige Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Das Angebot der Antragstellerin war gemäß § 16 EU Nr. 2 VOB/A i. V. m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A von der weiteren Wertung auszuschließen. Die Antragstellerin hat den Inhalt der Vergabeunterlagen nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt. Sie ist daher verpflichtet, ihr Angebot vollständig am Inhalt des Leistungsverzeichnisses auszurichten, selbst wenn sie aufgrund ihrer Ortskenntnis und aufgrund der Voruntersuchungen meint, die Leistungen gemäß bestimmter Ziffern des Leistungsverzeichnisses würden vermutlich nicht zu erbringen sein. Sie darf nicht annehmen, bestimmte Schadstoffbelastungen würden nicht auftreten, im Leistungsverzeichnis vorgegebene Entsorgungswege seien deshalb nicht erforderlich. Sie darf ihr Angebot auch nicht nach Abgabe ändern. Eine Änderung liegt nicht nur vor, wenn die Antragstellerin Preise ändert, sondern auch, wenn sie das geforderte Verwertungskonzept für die zu beseitigenden Böden ändert. Es steht ihr lediglich frei, nach entsprechender Aufforderung des Auftraggebers ergänzende Unterlagen nachzureichen, die die bereits abgegebenen Erklärungen des Verwertungskonzeptes konkretisieren. Die Prüfung des strukturierten und mit konkreten Zahlen zu den Mengen, den Verwendungsorten und den Verwendungs- oder Entsorgungsarten unterlegten Konzeptes verschafft dem Auftraggeber die Sicherheit, dass der zu entsorgende Boden tatsächlich ordnungsgemäß verwendet, verwertet oder beseitigt wird. Fehlt es daran, weicht das Verwendungskonzept vom verbindlichen Inhalt der Vergabeunterlagen ab, das Angebot ist daher auszuschließen.

1. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber i. S. d. § 99 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 1 GWB. Der 4. Teil des GWB gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweiligen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die nach den EU-Richtlinien zum Zeitpunkt der Bekanntmachung festgelegt sind. Auch wenn die Vergabekammer hier erst im Jahr 2020 entscheidet, ist daher der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung am ###.2019 geltende Schwellenwert heranzuziehen. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen Bauauftrag i. S. des § 103 Abs. 3 GWB, für den gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Auftragsvergabe ein Schwellenwert von 5.548.000 Euro gilt. Die vom Antragsgegner gemäß Vermerk des RPA vom 08.08.2019 geschätzten Kosten (netto) für den hier streitigen Auftrag unterschreiten zwar den Schwellenwert, allerdings handelt es sich bei der Bodenentsorgung/Bodenweiterverwendung nur um einen Teilauftrag des Gesamtauftrages Erschließung des Baugebietes ###. Die Vergabekammer hat keinen Zweifel daran, dass der Gesamtwert den Schwellenwert übersteigt. Der geschätzte Wert des hier streitbefangenen Teilauftrags übersteigt den Teilschwellenwert von 1 Mio. Euro (netto) gemäß § 3 Abs. 9 VgV. Die Antragstellerin ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie ein Interesse am Auftrag hat und die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie die unter I. dargestellten Beanstandungen erhebt. Sie behauptet mit ihren Verwendungs-/Entsorgungsnachweisen ein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben zu haben. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Der Antragsteller muss daher diejenigen Umstände aufzeigen, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. An diese Voraussetzungen sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, wenn der Bieter schlüssig einen durch die behauptete Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert seien. Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – X ZB 14/06). Die Antragstellerin hat eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Chancen auf den Zuschlag und damit einen möglichen Schaden schlüssig dargelegt.

Die Vergabekammer nimmt an, die Antragstellerin habe ihre Pflicht erfüllt, die geltend gemachten Verstöße gegen die Vergaberechtsvorschriften gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags rechtzeitig zu rügen. Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr.1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Bei der Vorschrift des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin am 28.11.2019 gemäß § 134 GWB mit, dass ihr Angebot ausgeschlossen werde. Die Antragstellerin rügte am 29.11.2019 eingehend bei der Antragsgegnerin am 02.12.2019 ihren Angebotsausschluss, hielt damit die 10-Tagesfrist ein.

Hier ist allerdings problematisch, ob die Antragstellerin das Erfordernis der Rüge vor Erhebung des Nachprüfungsantrags einhielt. Sie gab Rüge und Nachprüfungsantrag zeitgleich analog bei der Post jeweils als Einschreiben auf. Sie nutzte nicht die vom der Antragsgegnerin eingerichtete elektronische Vergabeplattform, obwohl die Antragsgegnerin im Formblatt 211 EU Ziffer 2 auch abseits der in Ziffer 7 geregelten Angebotsabgabe vorgegeben hatte, dass die Kommunikation elektronisch über die Vergabeplattform erfolgen solle. Bereits vor dem Hinweis der Vergabekammer auf die Unerreichbarkeit der Vergabeplattform trug sie vor, sie habe vor dem analogen Versand versucht, die Rüge per E-Mail an die Antragsgegnerin zu senden. Die Antragsgegnerin ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Nach VK Westfalen (VK Westfalen, Beschluss vom 20.02.2019, VK 1-40/18) hat der Auftraggeber trotz der Beweislastumkehr in § 57 Nr. 1 VgV zu prüfen, ob der Upload aufgrund seines Organisationsverschuldens unmöglich war. Zur fehlenden Entsprechung einer dem § 57 VgV ähnlichen Regelung in der VOB/A-EU vgl. VK Niedersachsen, Beschluss vom 11.12.2018, VgK-50/2018. Es ist unklar und für die Vergabekammer auch nicht mehr aufklärbar, ob die Antragstellerin zuerst den Umschlag mit der Rüge über den Postschalter reichte oder zuerst das Einschreiben mit dem Nachprüfungsantrag mit beigefügter Rüge. Formal hätte sie nur im ersten Fall die Rüge vor dem Nachprüfungsantrag abgegeben. Da die Vergabekammer jedoch am 02.12.2019 den Nachprüfungsantrag der Antragsgegnerin nicht elektronisch zusenden konnte, da die Antragsgegnerin die im verfahrensbegleitenden Schreiben vom 13.12.2019 eröffnete Möglichkeit, zu den Kommunikationswegen vorzutragen nicht nutzte, geht die Vergabekammer davon aus, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin jedenfalls um den 29.11.2019 herum keine Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation gab. Zugunsten der Antragstellerin nimmt die Vergabekammer daher an, sie habe zuerst die Rüge erhoben und erst unmittelbar danach den Nachprüfungsantrag abgegeben. An der gesetzlichen Reihenfolge, dass die Rüge vor dem Nachprüfungsantrag erhoben werden muss, hält die Vergabekammer fest. Eine zeitgleiche Erhebung genügt nicht. Da der Gesetzgeber jedoch keine Wartepflicht eingeführt hat, genügt schon die unmittelbar vor Abgabe des Nachprüfungsantrags erhobene Rüge formal den Anforderungen des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Dass der Antragsgegnerin in diesem Fall die Möglichkeit zur Abhilfe verwehrt wird, die Rüge also ihre Befriedungsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag, ist richtig, kann im Fall der Abhilfe über eine Kostenentscheidung nach § 182 GWB angemessen gewürdigt werden. Die Antragstellerin hat keine Rüge gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 GWB erhoben. Sie ist daher an den Inhalt der Vergabeunterlagen gebunden. Nach dieser Vorschrift ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung (Nr. 2) bzw. den Vergabeunterlagen (Nr. 3) erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Hier genügt schon die objektive Erkennbarkeit des angeblichen Vergabefehlers. Es ist unerheblich, ob der Antragsteller den Verstoß tatsächlich erkannt hat.

Maßstab für diese objektive Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlich fachkundig handelnden Bieters bei Anwendung üblicher Sorgfalt (vgl. VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2019 – 1 VK LSA 01/19). Die Antragstellerin ist eine fachkundige Bieterin, betreibt selbst eine Bodenaufbereitungsanlage und führt im Verfahren zunächst auch ohne anwaltliche Begleitung eine fachlich versierte Diskussion darüber, wie die Verwendung bzw. Entsorgung des Bodens im Spannungsfeld zwischen Bundesbodenschutzverordnung, Kreislaufwirtschaftsgesetz und der technischen Regel Boden der LAGA M 20 zulässig ist. Die Vergabekammer nimmt daher an, dass für die Antragstellerin etwaige Fehler in den Vergabeunterlagen hinsichtlich abfallrechtlicher Fehleinschätzungen objektiv erkennbar waren. Somit hätte sie etwaige Fehler bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist rügen müssen, wenn sie sich im Vergabenachprüfungsverfahren darauf berufen möchte. Erkennt ein Bieter mögliche Fehler in den Vergabeunterlagen, ist er nicht verpflichtet, eine Rüge auszusprechen. Die Rüge ermöglicht es ihm, die Fehleinschätzung des Auftraggebers zu korrigieren und aufgrund der zu ändernden Vergabeunterlagen ein besonders günstiges Angebot abzugeben. Das betrifft beispielsweise die von der Antragstellerin vor getragene Annahme eines ortskundigen Bieters, der zu verwendende oder zu entsorgende Boden werde sich als weniger belastet als in den Vergabeunterlagen angenommen erweisen. Durch die Änderung der Vergabeunterlagen wird dieser Wettbewerbsvorteil allerdings auch den anderen Bietern offengelegt, kann daher auch von diesen genutzt werden. Es steht dem Bieter frei, einen angenommenen Wettbewerbsvorteil nicht offenzulegen und auf die Rüge zu verzichten. In diesem Fall muss er allerdings sein Angebot so gestalten, dass es den Vorgaben des Auftraggebers vollständig entspricht. Die Antragstellerin kann sich daher im Nachprüfungsverfahren nicht darauf berufen, es bestünde kein Verdacht einer Bodenbelastung. Ihre Folgerung, der gesamte Boden sei entgegen der Aufteilung im Leistungsverzeichnis in 9 Fraktionen tatsächlich vollständig für die landwirtschaftliche Nutzung etwa für Heidelbeer-Kulturen geeignet, widerspricht den für sie verbindlichen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses. Die Gutachten von LUFA und Landwirtschaftskammer dienen nur der vertiefenden Erläuterung, ändern nicht den Inhalt des Leistungsverzeichnisses. Die Antragstellerin kann sich daher nicht erfolgreich auf die möglicherweise berechtigte Annahme berufen, die von ihr zutreffend als bloße Vorbehaltspositionen erkannten Ziffern des Leistungsverzeichnisses würden nicht eintreten und ein konkret abfallrechtlicher zulässige Entsorgungsweg sei daher nicht mit der gebotenen Präzision zu erstellen. Der Nachprüfungsantrag ist somit nur mit dieser Einschränkung zulässig.

2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin war gemäß § 16 EU Nr. 2 VOB/A verpflichtet, das Angebot der Antragstellerin auszuschließen. Dabei stand ihr kein eigenes Ermessen zu. Nach dieser Vorschrift sind Angebote auszuschließen, die den Bestimmungen des § 13 EU Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 VOB/A nicht entsprechen. Gemäß § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A ist das Angebot auf der Grundlage der Vergabeunterlagen zu erstellen. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Die Vergabeunterlagen der Antragsgegnerin verlangten nicht in jedem Fall eine Entsorgung nach Abfallrecht. In der Baubeschreibung heißt es unter Ziffer 1.1.2, dass der Bieter mit Angebotsabgabe ein den aktuellen Gesetzen und Vorschriften entsprechendes Weiterverwendungs- und/ oder Entsorgungskonzept einzureichen hat. Bei der Entsorgung sind zusätzlich die Genehmigungsunterlagen der Annahmestelle einzureichen. Nur der am Ursprungsort nicht ausgehobene unveränderte Boden unterliegt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG nicht dem KrWG. Bodenaushub, der vom Ursprungsort wegbewegt werden soll, wird grundsätzlich dem Abfallrecht unterworfen. Der vom Ursprungsort bewegte Bodenaushub kann je nach bestehender oder durch Abfallbehandlung erworbener Qualität im Rahmen der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG weiter verwendet werden und gegebenenfalls gemäß § 5 KrWG die Abfalleigenschaft wieder verlieren. Allerdings tritt neben den abfallrechtlichen Begriff des Bodens der ältere baurechtliche Begriff des Mutterbodens gemäß § 202 BauGB. Als Mutterboden wird die von Luft, Wasser und Humus durchsetzte, von Klein- und Kleinstorganismen belebte, meist dunkler gefärbte und durchwurzelte obere Schicht des Bodens bezeichnet (vgl. hierzu die DIN-Normen, VOB, DIN 18 320 Nr. 3.2 der allgemeinen technischen Vorschriften für landschaftsgärtnerische Arbeiten und VOB DIN 18300, Erdarbeiten) [zit nach: Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, § 202 BauGB]. Mutterboden nach § 202 BauGB erfasst also nur den organischen Erdboden, während Bodenaushub im Sinne des KWG als Boden und Steine auch rein mineralisches Material umfasst. § 2 Abs. 1 BBodSchG bezieht sich auf den oberen Teil der Erdkruste, meint daher im Wesentlichen dessen mineralische Anteile (vgl. Beckmann in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, § 2 KrWG, Rz. 97 mit Verweis auf § 2 Abs. 1 BBodSchG; Nies in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, § 2 BBodSchG, Rz. 7 ff.). Das Aufbringen nicht schadstoffbelasteten Mutterbodens richtet sich ausschließlich nach § 6 BBodSchG, der aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen BBodSchV und der aufgrund des § 12 BBodSchV von der Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) unter Einbeziehung der Länderarbeitsgemeinschaften Abfall (LAGA) und Wasser (LAWA) sowie des Länderausschusses Bergbau (LAB) erlassenen Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV. Diese verweist unter Nr. 4.1 für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf einen einzuhaltenden Wert von 70 % der im Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV genannten Vorsorgewerte in Bezug auf die Schadstoffgehalte.

Die Bieter hatten in 2 Teilabschnitten des Leistungsverzeichnisses jeweils 9 Positionen unterschiedliche Bodenqualitäten mit den jeweils vorgegebenen zu kalkulierenden Mengen zu bepreisen und jeweils getrennt konkrete Verwendungs- bzw. Entsorgungswege anzugeben. Es stand den Bietern also für jede der insgesamt 9 zu bepreisenden Ziffern frei, entweder einen konkreten Verwendungsweg oder einen Entsorgungsweg zu bezeichnen. Die Antragstellerin hat dabei ihre Verwendungswege über Landwirte und als Betreiberin einer Bodenaufbereitungsanlage zu nutzen versucht. Sie hat nicht auf einen Entsorger verwiesen. Sie hatte den Hinweis in den Vergabeunterlagen auf die Keimfähigkeit des Bodens zutreffend erfasst und daraus gefolgert, dass der Boden grundsätzlich für die Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen geeignet sei. Das setzt aber voraus, dass jede der 9 von der Antragsgegnerin differenzierten Teilmengen des Bodens jeweils alle hierfür notwendigen Anforderungen erfüllt. Davon durfte die Antragstellerin nach den verbindlichen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses für die Kalkulation nicht ausgehen. Das OLG Naumburg (Urteil vom 27.06.2019 – 2 U 11/18) hat jüngst wegen der Zahlungsklage hinsichtlich einer Nachtragsposition entschieden: „Ein Bieter darf bei einem erkennbar lückenhaften Leistungsverzeichnis nicht einfach von einer ihm günstigen Preisermittlungsgrundlage ausgehen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots zu klären versuchen.“ Das gilt erst recht in einem Fall wie hier, in dem das Leistungsverzeichnis nicht lückenhaft erscheint, sondern nach möglicherweise zutreffender Einschätzung der Antragstellerin mehr Positionen aufweist, als tatsächlich anfallen werden. Die Notwendigkeit von Bieterfragen wurde auch in der mündlichen Verhandlung erörtert.

a) Die von der Antragstellerin vorgesehenen Verwendungs- bzw. Verwertungswege des Aufbringens auf Felder sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung für die Bodenqualitäten der Positionen 02.01.0001 und 02.01.0002 sowie 02.02.0001 und 02.02.0002 des Leistungsverzeichnisses richtig, weil es sich jeweils hier um humosen Mutterboden gemäß § 202 BauGB handelt, der überdies weniger als 70 % der Vorsorgewerte nach BBodSchV (0001) bzw. maximal mit einer Belastung gemäß den Vorsorgewerten nach der BBodSchV (0002) belastet ist. Diese Einschätzung wird gestützt durch die im Wege der Amtshilfe eingeholte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ###. Diese hat unter Ziffer 3 der Antwort festgestellt, dass ein erhöhter Humusgehalt eines Bodens kein grundsätzlicher Ausschluss für eine Auf- oder Einbringung gemäß § 12 BBodSchV ist. Dies betrifft allerdings nur Teilmengen von 9.900 t bzw. 420 t. Die Antragstellerin hat die Flächen in der Antwort auf die Nachforderung erstmals konkret dargestellt, auf denen sie den Boden aufbringen will. Die Vergabekammer nimmt zugunsten der Antragstellerin an, sie könne den Wert von 70 % der Vorsorgewerte auch dann erreichen, wenn sie Bodenaushub nach Ziffer 2 einbringt, der diese Werte übersteigt. Eine solche Senkung der Schadstoffgehalte erscheint möglich, wenn die Antragstellerin den vorhandenen Boden mit dem aufzubringenden Bodenaushub durch Einpflügen mischt.

b) In der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass auch die in den Positionen 02.01.0003 und 02.01.0004 sowie 02.02.0003 und 02.02.0004 des Leistungsverzeichnisses enthalten Torfe ausschließlich wegen des organischen Anteils (TOC = total organic carbon) der Einbauklasse 2 gemäß LAGA M 20 (Zuordnungswert Z 2) oder höher zugeordnet wurden. Die LAGA bezieht sich auf die Verwendung in technischen Bauwerken. Humoser Boden verrottet und verändert damit Volumen und Konsistenz. Torf hat einen niedrigen/sauren pH-Wert. Beides erschwert eine technische Verwertung. Eine landwirtschaftliche Verwendung bleibt dennoch möglich. Teilweise enthalten die Fraktionen gemäß Ziffern 3 bis 4 Holzreste mit einer Kantenlänge von 1,5 m bzw. 1 m. Die Antragsgegnerin hat der Verwendung nicht widersprochen, weil diese Holzreste aus historischen, vertorften Waldrelikten bestehen, nach ihrer Einschätzung eher selten vorkommen und abgesammelt werden können.

c) Nicht konform zu den Vergabeunterlagen ist dagegen die Darstellung zu den Positionen 02.01.0005 und 02.02.0005 des Leistungsverzeichnisses. Dies ist zwar jeweils ebenfalls Torf, aber eine Fraktion mit erhöhten Schadstoffgehalten. Die Antragstellerin beabsichtigt, Material nach den vorgenannten Positionen des Leistungsverzeichnisses, also Material, welches nicht aufgrund der pH-Werte und der Zuordnung als organisches Material der LAGA Z 1.2 bis Z 2 zugeordnet wird, entsprechend den Positionen 02.01.0003 und 02.01.0004 sowie 02.02.0003 und 02.02.0004 des Leistungsverzeichnisses wie gemäß den Ziffern 3 und 4 auf Feldern auszubringen. Dies ist wegen Überschreitung der Schadstoffbelastung gemäß der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchVO unzulässig.

d) Bei den Fraktionen der Positionen 02.01.0006 und 02.01.0007 sowie 02.02.0006 und 02.02.0007 des Leistungsverzeichnisses handelt es sich um Torfsandgemische, bei denen die Antragsgegnerin im LV darauf hingewiesen hat, dass variierende Mengenanteile zu kalkulieren sind. Schon die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass sie nicht abschließend beurteilen könne, ob dieses Material auf landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht werden kann. Allenfalls der Torfanteil könne die für die Aufbringung erforderliche Bodenverbesserung erzielen. Nach Auffassung der Vergabekammer hängt daher die von der Antragstellerin in Anspruch genommene Möglichkeit, dieses Gemisch zu verwenden, zum einen davon ab, ob die Fraktionen überwiegend Torf enthalten; zum anderen enthält das Leistungsverzeichnis den Hinweis, dass auch unabhängig von der Zuordnung aufgrund des TOC und pH-Wertes die LAGA-Einstufung nach Z 1 und Z 2 erfolgt (.0006) bzw. die Schadstoffgehalte der Gesamtfraktion eine Einstufung nach LAGA Z 1.2 bis Z 2 erfordern (.0007). Aufgrund dieser weiteren Einschränkungen geht die Vergabekammer trotz der bestehenden fachlichen Unsicherheiten davon aus, dass die Aufbringung derart zusammengesetzter Fraktionen auf Feldern unzulässig ist. Dabei stützt sie sich auch auf die fachliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ###. Diese bezieht sich auf mineralische Böden ohne die Berücksichtigung des TOC-Anteils und stellt für diese Böden fest, dass ein Aufbringen in einer Stärke von 5 cm die düngeübliche Aufbringungsmenge überschreite, überdies die sonstige Einbringung von Boden, soweit eine Fläche von 300 m2 überschritten werde, einer Baugenehmigung bedürfe.

e) Unzulässig ist die Absicht der Antragstellerin, das Torfsandgemisch gemäß den Positionen 02.01.0008 und 02.01.0009 sowie 02.02.0008 und 02.02.0009 des Leistungsverzeichnisses mit den Zuordnungswerten LAGA Z 1.1 bis Z 1.2 (.0008) bzw. LAGA Z 0 bis Z 1.1. (.0009) in ihre Bodenaufbereitungsanlage in ### einzubringen. Der von der Antragstellerin vorgelegte Genehmigungsbescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes ### vom 18.04.2011 bezieht sich nach Nebenbestimmung Nr. 18 auf Seite 5 nur auf mineralische Abfälle grundsätzlich bis zu den Zuordnungswerten Z 1.1 der LAGA Mitteilung 20. Diese Beschränkung ist in Ziffer 7 der Änderungsgenehmigung vom 26.04.2017 bestätigt worden. Die Antragstellerin hätte im Angebot oder auf Nachforderung fristgerecht darstellen müssen, ob, warum und in welchem Umfang der wenig klare Begriff „grundsätzlich bis zu einem Zuordnungswert Z 1.1“ es ihr erlaube, Material der Zuordnungsklasse Z 1.2 einzubringen. Daher scheitert die Einlagerung des Materials nach Ziffer 8 des Leistungsverzeichnisses. Überdies enthält der Planfeststellungsbeschluss unter Ziffer 1.4.6 die Auflage: „in das Abbaugelände darf kein Boden, ….. eingebracht werden.“

Die Antragstellerin hätte spätestens aufgrund der Nachforderung darlegen müssen, für welche Mengen eine Annahme in der Bodenaufbereitungsanlage ### noch zulässig ist. Die Lagermenge der Anlage ist auch nach dem Änderungsbescheid vom 26.04.2017 auf 10.000 t ungebrochenes Material und 8.000 t gebrochenes Material begrenzt. Da die Erschöpfung der Kapazität der Anlage nicht bekannt ist, hätte die Antragstellerin in Beantwortung der Aufklärung Ziffer 3 (wie viel Boden kann hier noch angenommen werden?) mitteilen müssen, welche Kapazität ihre Anlage noch hat. Das Volumen der von ihr beabsichtigten Einbringung ergibt sich aus der Beschränkung auf die Ziffern 8 und 9 des Leistungsverzeichnisses.

f) Unzutreffend ist die später vorgetragene Annahme der Antragstellerin, sie könne Boden gemäß den Positionen 02.01.0008 und 02.01.0009 sowie 02.02.0008 und 02.02.0009 des Leistungsverzeichnisses aus diesem Auftrag ohne weiteres in der durchwurzelbaren Bodenschicht eines nach ihrer Auffassung herzustellenden Sicht- oder Lärmschutzwalls für die Bodenaufbereitungsanlage ### verwenden. Die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16.12.2019 dargestellte Verwendung zur Erstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht ist nur für Boden zulässig, der die bodenschutzrechtlichen Werte einhält, wie in der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV dargestellt. Der Vortrag der Antragstellerin, sie wolle einen Wall aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses errichten, hat sich bestätigt. Allerdings dient der Wall nicht technischen Notwendigkeiten wie dem Lärmschutz, sondern nach Nr. 1.2.3 nur der Unterbringung des dort ohnehin vorhandenen Bodenmaterials. Nr. 1.4.11 des Planfeststellungsbeschlusses lautet:

„Der anfallende Oberboden ist für die vorgesehenen Verwallungen zu verwenden bzw. abzufahren“.

Primär ist der herzustellende und nach Nr. 1.4.13 tatsächlich langfristig zu erhaltende Wall daher mit dem eigenen Oberboden herzustellen. Daher fehlt die für die Bodeneinbringung erforderliche Nützlichkeit nach § 7 Abs. 3, § 2 Abs. 23 KrWG, § 2 BBodSchG.

g) Soweit die Antragstellerin auf ein Bodenzwischenlager in ### hätte zurückgreifen wollen, hätte es ihr oblegen, den notwendigen Genehmigungsbescheid des Lagers vorzulegen. Die bloße Absicht, das künftige Bodenlager zu nutzen, bis der dort eingelagerte Boden im Rahmen des Ausbaus der A ### als Lärmschutzwall verwendet werden könne, stellt keinen geeigneten Entsorgungsweg dar. Dieser Entsorgungsweg steht zwar dann grundsätzlich auch für stärker belastete Böden der Einbauklasse 2 offen, weil Böden dieser Qualität mit den notwendigen technischen Einrichtungen in einen Lärmschutzwall als technischem Bauwerken eingebaut werden können (vgl. Nr. I. 4.3.3.2 LAGA). Dieser Entsorgungsweg setzt jedoch voraus, dass die Antragstellerin den Zuschlag in dem künftigen Vergabeverfahren zur Errichtung der Lärmschutzwälle erhalten wird. Es ist daher zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe kein gesicherter Entsorgungsweg. Auch für das Bodenzwischenlager fehlt es an einer Eignung als Entsorgungsweg. Der Auftrag ist von Januar bis Mai 2020 abzuschließen, es sind also 40.040 t Bodenmaterial abzufahren. Wenn im November 2019 der Genehmigungsantrag für ein notwendiges Bodenzwischenlager noch nicht eingereicht worden ist, besteht keine realistische Erwartung, dass das Bodenlager rechtzeitig für eine Inbetriebnahme ab dem 13.01.2020 genehmigt werden könnte.

h) Die Antragsgegnerin musste das Angebot der Antragstellerin darüber hinaus ausschließen, weil die Antragstellerin ihr Angebot nach Angebotsabgabe geändert hat. Dies ist gemäß § 15 EU Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A unzulässig und führt zum Angebotsausschluss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2017 – Verg 54/16). Die Antragstellerin hat einen Entsorgungsweg geändert. Im Angebot hatte sie dargestellt, ein Teil des Bodenaushubs werde in der Bodenaufbereitungsanlage ### verwertet. Das meint eindeutig die technische Verwertung im Rahmen der für die Bodenaufbereitungsanlage zugelassenen Kapazitätsmengen. Deshalb ging die Antragstellerin im Schriftsatz vom 05.12.2019 noch davon aus, es genüge, den Änderungsbescheid der Bodenaufbereitungsanlage ### vorzulegen. Der Planfeststellungsbeschluss zum Bodenabbau, der auch die Errichtung der Wälle umfasst, sei nicht erforderlich. Ab dem 16.12.2019 hat sie dagegen vorgetragen, der streitgegenständliche Moorboden sei für die Erstellung von Lärm-, Staub- oder Sichtschutzwällen nach dem Planfeststellungsbeschluss zur Herstellung einer Durchwurzelungsschicht vorgesehen. Das ist etwas anderes, weil letzteres der Herstellung der Bodenaufbereitungsanlage zum bestimmungsgemäßen Betrieb dient, nicht aber einer Nutzung innerhalb des bestimmungsgemäßen Betriebes. Die Voraussetzungen sind andere. Maßgebliche Unterlage wäre kein Genehmigungsbescheid nach BlmSchG, sondern der Planfeststellungsbeschluss. Die Antragstellerin hat die von ihr vorgesehenen Rächen im Angebot zwar nur allgemein umschrieben, aber immerhin auf eine Ortsbezeichnung begrenzt. In der Antwort auf die Nachforderung hat sie andere Flächen benannt. Auch insoweit hat sie den Entsorgungsweg und damit ihr Angebot geändert.

III. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 182 GWB.

Die in Ziffer 2 des Tenors festgesetzte Gebühr ergibt sich aus einer Interpolation des Auftragswertes innerhalb des Gebührenrahmens nach § 182 Abs. 2 GWB. Die von der Vergabekammer festzusetzende regelmäßige Mindestgebühr beträgt 2.500 Euro, die Höchstgebühr 50.000 Euro und die Höchstgebühr in Ausnahmefällen 100.000 Euro. Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung vom Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 Euro (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 Euro zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 Euro (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. Euro (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 – 1998) gegenübergestellt. Dazwischen wird interpoliert. Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt nach dem Angebot der Antragstellerin, hier der ungeprüften Gesamtsumme von ### Euro brutto. Dieser Betrag entspricht dem Interesse der Antragstellerin am Auftrag. Bei einer Ausschreibungssumme von ### Euro brutto ergibt sich eine Gebühr in Höhe von ### Euro. Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten oder Kosten durch Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung sind nicht angefallen. Die in Ziffer 3 des Tenors verfügte Kostenlast folgt aus § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Nachprüfungsverfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Der Begriff der Kosten umfasst die Gebühren und Auslagen der Vergabekammer. Für die Ermittlung des Unterliegens ist nicht auf einen etwaigen Antrag abzustellen. Gemäß § 168 GWB ist die Vergabekammer an Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. Da die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen. Gemäß Ziffer 4 des Tenors hat die Antragstellerin der Auftraggeberin als Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 182 Abs. 4 GWB zu erstatten.

Die anwaltliche Vertretung der Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren gehört nicht grundsätzlich zu den notwendigen Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Grundsätzlich ist der Auftraggeber gehalten, im Rahmen seiner Möglichkeiten vorhandenes juristisch geschultes Personal auch im Nachprüfungsverfahren einzusetzen. Auftragsbezogene Rechtsfragen aus dem Bereich der VgV oder EU-VOB/A wird regelmäßig das mit der Vergabe betraute Personal sachkundig beantworten können. Daher wird die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes regelmäßig nicht notwendig sein, wenn der öffentliche Auftraggeber in einer ex ante zu Beginn eines Nachprüfungsverfahrens (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07.2013 – 11 Verg 7/13) zu erstellenden Prognose zu dem Ergebnis gelangt, dass auftragsbezogene Fragen Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2011, Verg 60/10; OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011, 13 Verg 17/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2010, 15 Verg 4/10; OLG München, Beschluss vom 11.06.2008, Verg 6/08, und vom 28.02.2011, Verg 23/10; OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2012 – Verg 8/11). Andererseits ist das Vergaberecht eine komplexe Rechtsmaterie mit Vorschriften aus sowohl nationalem Recht als auch dem Europarecht, die nicht immer im Gleichklang stehen. Soweit der Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens daher hauptsächlich rechtliche Probleme des GWB umfasst, ist im Einzelfall die anwaltliche Vertretung des Antragsgegners durchaus angemessen. Hier ist die Antragsgegnerin eine eher kleine Kommune, die kein eigenes Personal für Vergaberecht vorhält. Überdies waren hier schwierige Fragen des Abfallrechts im Zusammenhang zum Vergaberecht zu erörtern. Die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin war daher in diesem Fall zur Waffengleichheit geboten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war daher für die Auftraggeberin als notwendig anzuerkennen.

Gemäß Ziffer 5 des Tenors sind die Kosten der Beigeladenen erstattungsfähig. Nach § 182 Abs. 4 S. 2 GWB sind Aufwendungen des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn die Vergabekammer sie aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei auferlegt. Dabei setzt die Erstattungsfähigkeit voraus, dass der Beigeladene sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der obsiegende Verfahrensbeteiligte aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010 – Verg W 10/09; OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010, 13 Verg 4/10, zit. nach ibr-online) Die aktive Beteiligung sah die Rechtsprechung (BGH NZBau 2001, 151) ursprünglich erst dann als gegeben an, wenn der Beigeladene sich – entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO – umgekehrt auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hatte, indem er selbst eigene Sachanträge gestellt hatte. Inzwischen muss lediglich eine dem Beitritt eines Streithelfers der ZPO vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar sein, an Hand derer festzustellen ist, welches (Rechtsschutz-)Ziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt (OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2008 – 13 Verg 2/08). Ist eine solche nicht ersichtlich, handelt es sich bei den entstandenen Aufwendungen des Beigeladenen nicht um solche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010, 13 Verg 4/10, zit. nach ibr-online). Hat sich die Beigeladene in einen bewussten Interessengegensatz zu der unterlegenen Partei gestellt und sich dadurch aktiv am Verfahren beteiligt, dass sie eigene Anträge gestellt und diese begründet oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat, entspricht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen billigem Ermessen (vgl. Wiese in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB, 4. Auflage, § 182, Rdnr. 40; OLG Celle Beschluss vom 12.01.2012, 13 Verg 9/11). Hier hat die Beigeladene zwar nur kurz, aber hinreichend das Verfahren gefördert, indem sie in der mündlichen Verhandlung Sachkenntnis beitrug. Vor allem hat sie in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren war gemäß § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG für die Beigeladene antragsgemäß als notwendig anzuerkennen. Obwohl das GWB für das Nachprüfungsverfahren 1. Instanz vor der Vergabekammer keine rechtsanwaltliche Vertretung vorschreibt, ist wegen der Komplexität des Vergaberechts, des Verfahrensrechts im Nachprüfungsverfahren sowie der Komplexität des konkreten streitbefangenen Vergabeverfahrens rechtsanwaltliche Beratung und Begleitung für die Beigeladene erforderlich. Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von ### Euro unter Angabe des Kassenzeichens ### auf folgendes Konto zu überweisen: ###

IV. Rechtsbehelf

(…)

Vorbeugender Vergaberechtsschutz ist möglich (bei den ordentlichen Gerichten)

Vorbeugender Vergaberechtsschutz ist möglich (bei den ordentlichen Gerichten)

von Thomas Ax

Es sprechen von Ausnahmen abgesehen gewichtige Gründe dafür, Anträge, die sich als vorbeugende Unterlassungsanträge darstellen, nicht der Sonderzuständigkeit der VK zu unterwerfen. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen nicht einmal ein bestimmter Beschaffungsbedarf feststeht.  Die Zuweisung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung in Vergabesachen beschränkt sich auf Fälle, denen ein konkretes Vergabeverfahren zugrunde liegt. Ohne Bezug auf ein konkretes Vergabeverfahren stellt sich ein Nachprüfungsantrag nicht als Antrag auf Nachprüfung dar, sondern bezieht sich auf das zukünftige Beschaffungsverhalten der VSt. Ein Vergabenachprüfungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die Verletzung subjektiver Rechte in einem bereits begonnenen Vergabeverfahren geltend macht. Die Vorschriften der §§ 156 ff GWB gewähren keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen mögliche Vergaberechtsverstöße in einem künftigen Vergabeverfahren. Jedwede vorbeugende, nicht in einem Vergabeverfahren ergehende und auf ein künftiges Beschaffungsverhalten des Auftraggebers gerichtete Entscheidung ist der Vergabekammer (sowie dem Beschwerdegericht) untersagt. Ein Vergabeverfahren beginnt erst, wenn der Auftraggeber eine nach außen gerichtete Maßnahme ergreift, die der Umsetzung einer internen Beschaffungsentscheidung durch Vertragsschluss mit einem externen Unternehmen dient. Wenn der ASt für den Fall der weiteren Bedarfsdeckung der VSt zukünftigen Vergabeverstößen in Form von verweigerten Ausschreibungen entgegenwirken will, begehrt er damit vorbeugenden Rechtsschutz. Ein derartiger Anspruch, den die Verwaltungsgerichte aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (in analoger Anwendung) hergeleitet haben und der Rechtsschutz gegen drohende rechtswidrige Eingriffe in geschützte Rechtsgüter bzw. Rechtspositionen gewährt, kann sich auch gegen öffentliche Auftraggeber richten, die sich im Wiederholungsfall nachdrücklich weigern, ihrer Verpflichtung zur Vergabe nach den Regeln des Vergaberechts nachzukommen.  Der Anspruch auf Unterlassung von Vergaberechtsverstößen bei zukünftigen -noch nicht als Beschaffungsvorgang zu kennzeichnenden- Vergaben ist aus der Zuständigkeit der VK herauszunehmen und den ordentlichen Gerichten zuzuordnen. Dann entsteht wegen § 13 GVG auch keine konkurrierende Gerichtsbarkeit.

 

Für den Beginn eines materiellen Vergabeverfahrens und den Beginn der Zuständigkeit der VK ist es aber umgekehrt dann schon ausreichend, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Deckung eines bestimmten Bedarfs intern entschlossen und mit dem Ziel eines Vertragsschlusses mit organisatorischen oder planerischen Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorgangs begonnen hat. Dies ist dann der Fall, wenn ein Auftraggeber beispielsweise Angebote einholt, Bietergespräche geführt oder sogar bereits gewertet und sich für ein Angebot entschieden hat. Dabei trifft den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast. Denn er beruft sich auf ihn günstige Tatsachen, wobei im Rahmen der Zulässigkeit die Anforderungen an die Darlegung auch nicht überspannt werden dürfen. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den als Tatsachen behaupteten Umständen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Bieter von Sachverhalten, die sich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen, keine Kenntnis hat. Er darf deshalb auch das behaupten, was er aus seiner Sicht für wahrscheinlich oder möglich hält. Die Sachverhaltsdarstellung hat aber doch so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert und schlüssig die Verletzung von Vergabevorschriften ergibt. Hierbei muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Darstellung die Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte aufzeigen. Die alleinige Bezugnahme auf „vorprozessuale“ Schriftsätze oder Anlagen ist unzulässig. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer, einen relevanten Sachvortrag aus Anlagen zu ermitteln. Dabei unterliegen die Beteiligten auch der Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nach § 167 Abs. 2 S. 1 GWB. Rechte aus § 97 Abs. 6 sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Fraglich ist, ob diese Vorschrift auch den hier in Rede stehenden vorbeugenden Unterlassungsanspruch erfasst. In der Kommentarliteratur ist diese Rechtsfrage umstritten. Einerseits wird die Einbeziehung vorbeugenden Rechtsschutzes mit unterschiedlicher Begründung befürwortet.

Erdl (Der neue Vergaberechtsschutz, Baurechtl. Schriften, Bd. 49, 1999, Rdnr. 486)

weist daraufhin, dass wegen des Zusammenfallens von Zuschlag und Vertragsschluss Rechtsschutz vor drohenden Schädigungen nur lückenlos gewährt werden kann, wenn vorbeugende Unterlassungsansprüche bestehen. § 97 Abs. 7 GWB sei daher richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass damit auch vorbeugende Unterlassungsansprüche begründet werden.

Boesen (Vergaberecht, 1. Aufl. 2000, § 104 Rdnr. 11 u. 14)

vertritt die Ansicht, dass mit der Regelung eine Umgehung der ausschließlichen Rechtswegzuweisung und ein paralleler primärer Rechtsschutz durch die Zivilgerichte verhindert werden soll. In concreto soll damit der Fall ausgeschlossen werden, dass ein Bieter vor den Zivilgerichten im Wege der einstweiligen Verfügung vorbeugenden und vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Zuschlagserteilung geltend macht.

Nach

Kus (in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht, 2000, Rdnr. 6 zu § 102)

ist Schadensersatz auch in Form eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs denkbar, so dass auf diesem Weg letztlich wieder Primärrechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten bei einem einstweiligen Verfügungsanspruch auf Unterlassung, z.B. der Zuschlagserteilung begehrt werden könnte. Diese Möglichkeit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen werden, so dass vorbeugender Rechtsschutz ausschließlich vor den Vergabekammern zu erheben ist.

Demgegenüber stellt allerdings

Portz (an gleicher Stelle zu § 107, Rdnr. 19)

darauf ab, inwieweit der Antragsteller ein konkretes Interesse am Auftrage geltend machen kann. Die Befürworter haben dabei grundsätzlich das Problem, dass wegen der Formulierung des § 107 Abs. 2 GWB aF auch die Voraussetzungen für die Antragsbefugnis „nachgebessert“ werden müssten

(vgl. z.B. Erdl a.a.O. Rdnr. 510).

Andererseits weisen einige Autoren unter Hinweis auf das Erfordernis des konkreten Vergabeverfahrens die Geltendmachung von vorbeugendem Rechtsschutz den Zivilgerichten zu. So ist nach

Korbion (VergaberechtsänderungsG, 1. Aufl. 1999 § 104 Rdnr. 3)

die Zuständigkeit der Vergabekammern ausschließlich für Ansprüche gegeben, die mit laufenden oder vorzeitig abgebrochenen Vergabeverfahren zusammenhängen.

Leinemann (Leinemann/Weihrauch, Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 1999, Rdnr. 516)

vertritt die Ansicht, dass zwar in der Gesetzesbegründung ausdrücklich

(BT-Drucks.13/9340, S. 17, zu § 117)

hervorgehoben sei, dass die Vergabekammer auch dann angerufen werden kann, wenn der Auftraggeber gar kein Vergabeverfahren durchgeführt hat, obwohl eine Ausschreibung hätte erfolgen müssen. Allerdings würde dieser Fall nach dem Willen des Gesetzgebers

(zu § 117, Abs. 2 S. 3)

nur dann greifen, wenn die Vergabe noch nicht abgeschlossen ist.

Reidt (in Reidt, Stickler, Glahs, Kommentar zum Vergaberecht, § 104 Rdnr. 17)

verneint die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammern damit, dass Rechtsschutz durch die Vergabekammer nur im oder im Vorfeld eines konkreten Vergabeverfahrens gewährt werde, nicht jedoch außerhalb eines solchen, z.B. nach einem Zuschlag oder nach einem vollständig unterlassenen Vergabeverfahren.

Nach Auffassung von

Gronstedt (in: Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, § 104 Rdnr. 577)

ist für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch im Hinblick auf zukünftige Vergabeverfahren zunächst der ordentliche Rechtsweg gegeben. Denn der Unterlassungsantrag sei nicht auf eine Handlung im laufenden Vergabeverfahren gerichtet, und somit würde die abdrängende Sonderzuweisung nicht eingreifen.

Byok (in: Byok/Jaeger, § 107 Rdnr. 676)

vertritt die Auffassung, dass nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei, auch einen Nachprüfungsantrag schon vor Beginn eines Vergabeverfahrens zu stellen. Das Gesetz treffe dazu keine klare Regelung. Vorbeugender Rechtsschutz sei (nur) in den Fällen denkbar, in denen ein bestimmter Beschaffungsbedarf eines Auftraggebers feststehe und schon im Vorfeld zu einem Vergabeverfahren die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften befürchtet werden müsse. Soweit die Unvereinbarkeit des Vergabeverhaltens mit den Verdingungsverordnungen einen Verstoß gegen § 1 UWG begründe, sei der Anspruch schon wegen der Formulierung des § 107 Abs. 2 GWB aF dem Verfahren vor den Vergabekammern entzogen

(Byok, Rechtsweg bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften, WRP 1999, S. 402ff. (403)).

Auch der vorbeugende Unterlassungsanspruch, da er sich nicht auf die Unterlassung in einem konkreten Verfahren richte, gehöre mit Blick auf Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens vor die Zivilgerichte

(Byok a.a.O. S. 404).

Es sprechen aus unserer Sicht von Ausnahmen abgesehen gewichtige Gründe dafür, Anträge, die sich als vorbeugende Unterlassungsanträge darstellen, nicht der Sonderzuständigkeit der VK zu unterwerfen.

Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen nicht einmal ein bestimmter Beschaffungsbedarf feststeht.

Die Rechtsprechung kommt zu demselben Ergebnis mit den folgenden Überlegungen:

Eine Rügeobliegenheit könne beim Bieter wegen des ausgeschlossenen vorbeugenden Rechtsschutzes frühestens mit dem Begehen des Vergabeverstoßes entstehen. Interne Vorüberlegungen, interne alternative Konzepte oder vergleichende Betrachtungen usw., stellten noch keinen Vergaberechtsverstoß dar. Gerügt werden könne ein Verhalten des öffentlichen Auftraggebers erst dann, wenn dadurch ein Wille geäußert werde, der Rechtswirkungen entfalten könne.

VK Münster, VK 5/06

Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens seien Handlungen und Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers in einem laufenden Vergabeverfahren. Vorbeugender Rechtsschutz gegen vermutete Vergaberechtsverstöße in einem künftigen Vergabeverfahren werde nicht gewährt. Die bloße Absichtsbekundung gegenüber dem derzeitigen Leistungserbringer, den nach Ablauf bestehender Verträge weiterhin gegebenen Bedarf – möglicherweise anders als früher – in einem förmlichen Vergabeverfahren decken zu wollen, sei noch keine Einleitung eines der Nachprüfung zugänglichen Vergabeverfahrens (im materiellen Sinne).

OLG Koblenz, Vergabesenat, 1 Verg 7/14

Nach den Vorschriften der §§ 156 ff. GWB gebe es keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen möglicher Vergaberechtsverstöße in einem künftigen Vergabeverfahren. Wolle sich der Antragsteller darauf berufen, dass eine de-facto-Vergabe drohe, müsse er dies substantiiert darlegen. Eine Entscheidung der Vergabekammer, dem Auftraggeber Vorgaben für ein in der Zukunft liegendes Verhalten zu machen, würde einen schwerwiegenden Fehler beinhalten, der zur Nichtigkeit der Entscheidung führte.

VK Baden-Württemberg, 1 VK 35 / 17

Für den Beginn eines materiellen Vergabeverfahrens sei es daher dann schon ausreichend, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Deckung eines bestimmten Bedarfs intern entschlossen und mit dem Ziel eines Vertragsschlusses mit organisatorischen oder planerischen Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorgangs begonnen habe.

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2014 – VgK-19/2014 mwN

Die Zuweisung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung in Vergabesachen beschränkt sich auf Fälle, denen ein konkretes Vergabeverfahren zugrunde liegt. Die Formulierung in dem Relativsatz „die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind“ spricht für den Bezug zu einem konkreten bereits begonnenen Verfahren:

„Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen. Der Antragstellerin fehlt es an der Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB. Denn der Antrag der Antragstellerin zielt darauf ab, der Antragsgegnerin bereits jetzt für den Fall der Ausschreibung der restlichen Leistungen des Loses 8 ein bestimmtes Verhalten nur unter der Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer vorzugeben. Einen solches Rechtsschutzziel ist aber durch den Vierten Teil des GWB nicht vorgesehen. Denn ein Vergabenachprüfungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die Verletzung subjektiver Rechte in einem bereits begonnenen Vergabeverfahren geltend macht. Die Vorschriften der §§ 156 ff GWB gewähren keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen mögliche Vergaberechtsverstöße in einem künftigen Vergabeverfahren (VK Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2014 – VgK-19/2014). Jedwede vorbeugende, nicht in einem Vergabeverfahren ergehende und auf ein künftiges Beschaffungsverhalten des Auftraggebers gerichtete Entscheidung ist der Vergabekammer (sowie dem Beschwerdegericht) untersagt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2014, Verg 11/14). Ein Vergabeverfahren beginnt erst, wenn der Auftraggeber eine nach außen gerichtete Maßnahme ergreift, die der Umsetzung einer internen Beschaffungsentscheidung durch Vertragsschluss mit einem externen Unternehmen dient (VK Lüneburg aaO, Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl. 2016, § 155, Rn. 19). Das Rechtschutzbedürfnis ist ebenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen ein Auftraggeber zu Unrecht kein Vergabeverfahren durchführt. Wenn stattdessen dennoch eine Auftragserteilung erfolgen soll oder eingeleitet worden ist, führt dies aufgrund von § 135 Abs. 2 GWB zur Zulässigkeit des Antrags. Anderenfalls bestünde für einen potentiellen Bieter kein Primärrechtsschutz gegen Direktvergaben. Für den Beginn eines materiellen Vergabeverfahrens ist es daher dann schon ausreichend, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Deckung eines bestimmten Bedarfs intern entschlossen und mit dem Ziel eines Vertragsschlusses mit organisatorischen oder planerischen Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorgangs begonnen hat (VK Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2014 – VgK-19/2014 mwN). Dies ist dann der Fall, wenn ein Auftraggeber beispielsweise Angebote einholt, Bietergespräche geführt oder sogar bereits gewertet und sich für ein Angebot entschieden hat (VK Lüneburg aaO). Dabei trifft den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast. Denn er beruft sich auf ihn günstige Tatsachen, wobei im Rahmen der Zulässigkeit die Anforderungen an die Darlegung auch nicht überspannt werden dürfen. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den als Tatsachen behaupteten Umständen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Bieter von Sachverhalten, die sich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen, keine Kenntnis hat. Er darf deshalb auch das behaupten, was er aus seiner Sicht für wahrscheinlich oder möglich hält (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2016, 1 VK 29/16).

Die Sachverhaltsdarstellung hat aber doch so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert und schlüssig die Verletzung von Vergabevorschriften ergibt (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2013, 1 VK 25/13). Hierbei muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Darstellung die Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte aufzeigen. Die alleinige Bezugnahme auf „vorprozessuale“ Schriftsätze oder Anlagen ist unzulässig. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer, einen relevanten Sachvortrag aus Anlagen zu ermitteln (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2016, 1 VK 29/16 mwN). Dabei unterliegen die Beteiligten auch der Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nach § 167 Abs. 2 S. 1 GWB. Diesen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung genügt der Nachprüfungsantrag vom 13.07.2017 nicht.“

VK Baden-Württemberg, 1 VK 35 / 17

Vielfach oder meistens geht es gerade nicht um das Problem, dass konkurrierende Ansprüche nebeneinander bestehen, deren Geltendmachung vor verschiedenen Gerichten zu vermeiden wären. Vielmehr geht es um die Frage, ob ein Anspruch -der vorbeugende Unterlassungsanspruch- der Zuständigkeit der Vergabekammern unterfällt. Nimmt man den Anspruch auf Unterlassung von Vergaberechtsverstößen bei zukünftigen -noch nicht als Beschaffungsvorgang zu kennzeichnenden- Vergaben aus der Zuständigkeit der VK heraus, entsteht wegen § 13 GVG auch keine konkurrierende Gerichtsbarkeit.

Schließlich folgt auch aus Sinn und Zweck der Vergabevorschriften, dass die Vergabekammer nicht für den geltend gemachten vorbeugenden Unterlassungsanspruch zuständig ist.  Die konkrete Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens unterstreicht, dass Sinn und Zweck des Verfahrens vorrangig darin bestehen, korrigierend in ein laufendes Vergabeverfahren einzugreifen. Um wegen des Zusammenfallens von Zuschlag und Vertragsschluss einem Bieter überhaupt die Durchsetzung seines Anspruchs auf Einhaltung von Vergabevorschriften zu ermöglichen, ist erstes Anliegen des Gesetzes, während der Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag (in einem bestimmten Verfahren) zu verhindern. So folgt aus das Zuschlagsverbot durch Zustellung der Antragsschrift. Auch die von der Vergabekammer zu treffenden Maßnahmen beziehen sich auf ein bestimmtes Vergabeverfahren, z. B. die Anweisung, Verfahren aufzuheben, neu zu werten etc.. Dies ergibt sich aus dem GWB, wonach die Vergabekammer unabhängig von Anträgen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrenseinwirken kann. Selbst wenn ausnahmsweise ein Feststellungsantrag nach Erledigung des Verfahrens zugelassen wird, ist dieser nur in Bezug auf das bei Antragstellung noch betriebene Verfahren möglich. Schließlich sind die einstweiligen Maßnahmen auf die Frage der Gestattung des Zuschlags ausgerichtet.  Soweit Rechte des Antragstellers auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet sind, kann die Kammer „mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen“.

Im Übrigen macht auch die dem Beschleunigungsgebot folgende Fünf-Wochen-Frist nur Sinn im Zusammenhang mit einem konkreten Vergabeverfahren, das nicht wesentlich verzögert werden soll. Lediglich für den Fall des Fortsetzungsfeststellungsantrags soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Frist nicht laufen. Hätte der Gesetzgeber den vorbeugenden Unterlassungsanspruch sowie die sonstigen Ansprüche außerhalb eines konkreten Verfahrens der Zuständigkeit der Vergabekammer unterworfen, hätte er auch insoweit – da in diesen Fällen mangels Bedarfsdeckung der Vergabestelle keine Zeitnot besteht – einen entsprechenden Dispens von der Frist vorgesehen. Da Voraussetzung für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch lediglich ist, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, m.a.W. dass Wiederholungsgefahr besteht

(Gursky in: Staudinger BGB § 1004 Rdn.153),

dies aber bei ähnlichen Fallkonstellationen regelmäßig geltend gemacht werden könnte, würde sich das Verfahren über den vorbeugenden Rechtschutz einer Popularklage annähern. Jeder Antragsteller könnte dann die Vergabekammern unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung vergaberechtswidrigen Verhaltens in die Rolle eines „Gutachters“ drängen, um grundsätzliche Rechtsfragen außerhalb eines konkreten Verfahrens klären zu lassen. Diese Aufgabe hat der Gesetzgeber den Vergabekammern nicht zugewiesen. Die Entscheidung, vorbeugende Unterlassungsanträge außerhalb eines konkreten Verfahrens den Zivilgerichten zu unterwerfen, ist auch nicht systemfremd.  Das Bundeskartellamt hat im Fall „Tariftreue“ die Unvereinbarkeit des Vergabeverhaltens mit dem Vergaberecht aus § 20 Abs. 1 GWB hergeleitet (WuW/E BkartA 2150); die Rechtsprechung sieht darin einen Verstoß gegen § 1 UWG (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 1999 – U (Kart) 15/99). Das GWB hat auch keine Exklusivität der Vergabekammern hinsichtlich der Entscheidung über alle vergaberechtliche Probleme begründet. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Vergaberecht bleibt ausdrücklich den Zivilgerichten zugewiesen, und auch den Kartellbehörden werden ihre Befugnisse uneingeschränkt belassen. Somit hat der Gesetzgeber die umfassende Prüfungskompetenz vergaberechtlicher Vorschriften auch bei diesen Institutionen beibehalten. Mit diesem Ergebnis erleidet die ASt auch keinen Nachteil. Würde man demgegenüber für den vorbeugenden Rechtsschutz die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammern annehmen, verkürzte sich der Rechtsschutz in „vergaberechtlich gefärbten Wettbewerbsstreitigkeiten“ auf nur eine Gerichtsinstanz

(Byok a.a.O. WRP 1999, 403).

Diese Verkürzung, die unter dem Blickwinkel der Beschleunigung des Verfahrens eingeführt worden ist, macht gerade für Ansprüche, mit denen grundsätzliche Rechtsfragen außerhalb des konkreten Vergabeverfahrens geklärt werden sollen, keinen Sinn. Rechtsstaatlich gesehen ist damit dieser Lösungsansatz wegen des in der Zivilgerichtbarkeit zur Verfügung stehenden Instanzenzuges weniger einschneidend in die Rechte der Unternehmen

(Gronstedt a.a.O. Rdnr.575).

Die Entscheidung steht schließlich auch nicht im Gegensatz zu dem Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes in dem Verfahren
VK 1-7/99. Der Hinweis in der Literatur

(Byok, a.a.O. Rdnr. 741),

dass sich die Vergabekammer darin für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes entschieden habe, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Zwar war die Verpflichtung der Vergabestelle zur Erteilung der Vorabinformation in die Zukunft gerichtet. Sie betraf aber dennoch ein konkretes, nämlich das laufende Vergabeverfahren, in dem nach Abschluss einer erneuten Qualitätsprüfung der Antragsteller (wie im übrigen die anderen Bieter) vor der Zuschlagserteilung über die beabsichtigte Vergabeentscheidung zu unterrichten war.

§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 sind europarechtswidrig

§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 sind europarechtswidrig

von Thomas Ax

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04.07.2019 (Az. C-377/17) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden „Dienstleistungsrichtlinie“) verstoßen hat, indem sie mit der HOAI 2013 verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieure beibehalten hat. Diese Wertung gilt in gleicher Weise für die HOAI 2009 (unten a)). Allein auf einen Richtlinienverstoß kann sich – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – der Beklagte allerdings nicht berufen (unten b)). § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 verstoßen jedoch nicht nur gegen die Dienstleistungsrichtlinie, sondern zugleich auch gegen die in Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit. Dies führt zu einer Unanwendbarkeit der nationalen Regelung auch dann, wenn dadurch Verpflichtungen zu Lasten des Einzelnen begründet werden (unten c)).  § 7 Abs. 1 und 3 HOAI 2009 verstoßen gegen Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie.  Die Bundesrepublik Deutschland hat durch Beibehaltung von Mindestsätzen in § 7 Abs. 1 und 3 HOAI 2013 gegen die ihr aus der Dienstleistungsrichtlinie obliegende Pflicht zur Umsetzung verstoßen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.07.2019, Az. C-377/17). Der EuGH hat in seiner Entscheidung gerügt, dass die Beibehaltung von Mindest- und Höchstsätzen in der HOAI 2013 nicht gem. Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Zwar kann der insoweit von der Bundesrepublik Deutschland angeführte Grund der Qualitätssicherung des Leistungsangebotes ein berechtigtes Allgemeininteresse begründen. Die Regelungen der HOAI 2013 sind im Hinblick auf dieses Ziel jedoch inkohärent, da die Leistungserbringung selbst nicht von dem Erfordernis des Nachweises einer fachlichen Eignung abhängig gemacht wird (vgl. Urt. v. 04.07.2019, Rn. 90, 92).  Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die hier anzuwendende HOAI 2009. Die HOAI 2009 war nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie unverändert beibehalten worden. Auch sie schreibt in § 7 Abs. 1 HOAI 2009 Mindestsätze vor und ist auf Architekten- und Ingenieurleistungen anzuwenden, unabhängig davon, ob die Leistungserbringer ihre fachliche Eignung durch einen besonderen Abschluss nachgewiesen haben. Die Beibehaltung von Mindestsätzen gem. § 7 HOAI 2009 stellt demnach ebenso einen Verstoß gegen Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie dar, wie im Rahmen des § 7 HOAI 2013. Dieser Verstoß ist aus denselben Gründen wie von dem EuGH in Bezug auf die HOAI 2013 ausgeführt, sachlich nicht gerechtfertigt, da auch die Regelungen der HOAI 2009 in Bezug auf den von der Bundesrepublik angegebenen Zweck zur Rechtfertigung der Mindestsätze, nämlich eine Qualitätssicherung, nicht kohärent sind. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020 – 21 U 21/19 (nicht rechtskräftig) vorhergehend: LG Wuppertal, 16.01.2019 – 17 O 269/14

G r ü n d e

I.

Die Parteien streiten um Honoraransprüche der Klägerin. Die Klägerin, eine Planungsgesellschaft, und der Beklagte, ein erfahrener Projektentwickler, waren vertraglich u.a. verbunden betreffend das Projekt „Neubau eines Presse-Großvertriebes in M.“ (im Folgenden „Projekt M…“), das Bauvorhaben „H.-H.“, sowie das Bauvorhaben „K… in L…“. Erstinstanzlich waren die Honoraransprüche aus diesen drei Bauvorhaben im Streit. In der zweiten Instanz streiten die Parteien nur noch um Honoraransprüche aus den Bauvorhaben „Projekt M.“ und dem Bauvorhaben in H.-H. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Unter dem 17. bzw. 19.09.2012 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten ein Honorarangebot betreffend das Projekt „Presse-Großvertrieb in M.“. Das Angebot umfasste weit überwiegend die Leistungsphasen 1 bis 8 und gelangte unter Berücksichtigung von Nachlässen zu einem Nettogesamthonorar von 413.000,00 Euro als Pauschalfestpreis (vgl. Anlage 2, Bl. 3 ff. AB). Der Beklagte hatte bezüglich dieses Vorhabens unter anderem angedacht, das betreffende Grundstück selbst zu erwerben, das Gebäude zu errichten und sodann an den Pressegroßvertrieb zu vermieten. Wegen dieser Absichten stand er mit der Geschäftsführung der Presse-Vertrieb M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Presse-Vertrieb) in Verhandlungen. Am 17.09.2012 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten ein Honorarangebot für die „erste Bearbeitungsphase“. Das Angebot bezog sich überwiegend auf die Leistungsphasen 1 und 2 und endete mit einem Nettogesamthonorar von 32.500,00 Euro unter Berücksichtigung von Nachlässen in Höhe von rund 20 Prozent (vgl. Bl. 105 ff. AB). Am 24.09.2012 schloss der Beklagte mit dem Presse-Vertrieb eine Vereinbarung (vgl. Bl. 98 AB). Nach § 2 dieser Vereinbarung sollte er einen Architekten mit der Entwurfsplanung beauftragen, um eine möglichst genaue Kostenschätzung zu ermitteln. Ferner sollte er gemäß § 3 der Vereinbarung dem Presse-Vertrieb Planungskosten bis 25.000,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zuzüglich eines Kostenersatzes für die eigenen Aufwendungen in Höhe von pauschal 5.000,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellen können (vgl. Bl. 98 AB).

Mit Schreiben vom 27.09.2012 bot die Klägerin dem Beklagten in dem Schreiben im Einzelnen aufgeführte Leistungen zu einem Pauschalpreis von 17.500,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 1 AB). Der Beklagte nahm dieses Angebot an. Auf eine Abschlagsrechnung der Klägerin vom 22.01.2013 zahlte der Beklagte im Januar 2013 15.191,94 Euro. Mit E-Mail vom 18.02.2013 teilte der Presse Vertrieb dem Beklagten mit (vgl. Bl. 111 AB), die ursprünglich genannten Kosten von 7.000.000,00 Euro seien zu hoch, eine grobe Neuplanung sei erforderlich, bis zum 26.02.2013 bleibe es bei einem Schwebezustand. Am 25.02.2013 informierte er den Beklagten (Bl. 116 AB), dass er das Grundstück kaufen, selber bauen und dort dann das Unternehmen betreiben wolle. Unter dem 28.06.2013 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Schlussrechnung für das Bauvorhaben M. In dieser stellt sie 152.351,49 Euro brutto in Rechnung und gelangte unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlung von 15.191,94 Euro zu einem Endbetrag von 137.159,55 Euro. Betreffend ein Bauvorhaben in H.-H. beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Erbringung von Ingenieurleistungen, für die sie unter dem 16./19.11.2012 ein Stundensatzhonorar vereinbarten (vgl. Bl. 46 AB). Ihre diesbezüglichen Leistungen rechnete die Klägerin nach Zeitabschnitten in verschiedenen Rechnungen in Höhe von insgesamt 11.266,78 Euro ab. Soweit die Klägerin erstinstanzlich erfolgreich Honoraransprüche in Höhe von 6.545,00 Euro wegen eines Bauvorhabens in L. geltend gemacht hat, ist dies nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin erstinstanzlich einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 154.971,33 Euro nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für ihre Leistungen in Bezug auf die Bauvorhaben Presse-Großvertrieb, H.-H. und ein weiteres Bauvorhaben in L. geltend gemacht. Hierzu hat sie bezüglich des Bauvorhabens in M. die Auffassung vertreten, sie sei von dem Beklagten über die Leistungen, für die das Pauschalhonorar vereinbart worden war, hinaus mit weiteren Leistungen beauftragt worden. Sie hat hierzu behauptet, der Beklagte habe ihr gegenüber immer wieder erklärt, sie habe den Gesamtauftrag sicher, auch unabhängig von der Frage, ob er selbst das Projekt realisiere. Es habe ständig neue Beauftragungen gegeben, insbesondere auch zu Änderungen der Planung. Der Beklagte habe insbesondere auch Planungsvarianten verlangt. Sie habe die beauftragten Leistungen mangelfrei erbracht. Die Vereinbarung zwischen dem Presse-Vertrieb und dem Beklagten vom 24.09.2012 sei ihr erst nach der Annahme des Angebots vom 27.09.2012 bekannt geworden. Die Klägerin hat ferner gemeint, für die von ihr erbrachten Leistungen gem. § 7 Abs. 1, Abs. 3 HOAI 2009 die in der HOAI 2009 festgelegten Mindestsätze verlangen zu können, die Geltendmachung eines über dem vereinbarten Pauschalhonorar liegenden Vergütungsanspruchs sei nicht treuwidrig. Zudem hat sie behauptet, die in den Rechnungen bezüglich des Bauvorhabens in H.-H. abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht zu haben.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie 154.971,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 137.159,55 Euro seit dem 20.07.2013 und aus dem Betrag von 17.811,78 Euro seit dem 13.07.2013 zu zahlen,

2. an sie Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.753,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (19.09.2013) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen. Er hat hinsichtlich des Bauvorhabens in M. gemeint, die Honorarvereinbarung auf Basis des Angebots vom 27.09.2012 sei wirksam. Die Klägerin müsse sich jedenfalls nach Treu und Glauben an der Vereinbarung festhalten lassen. Weiter hat der Beklagte behauptet, die Leistungen der Klägerin seien insgesamt unbrauchbar, da die Kostenberechnungen mit 6,19 Millionen Euro deutlich über dem der Klägerin kommunizierten Kostenlimit lägen. Er habe bei einem Telefonat vom 24.09.2012 gegenüber dem Mitgeschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, dass das Honorarangebot vom 17.09.2012 über 32.500,00 Euro noch zu hoch sei und für das Bauvorhaben in M. ein Kostenlimit von 4,5 bis 6 Millionen Euro herausgestellt. Seine Vereinbarung mit dem Presse-Vertrieb vom 24.09.2012 sei der Klägerin bereits vor Abgabe des Angebots vom 27.09.2012 bekannt gewesen. Er habe mit einem Schreiben vom 25.09.2012 der Klägerin unter anderem mitgeteilt, an Honorar könne an die Klägerin nur das vergeben werden, was der Presse-Vertrieb ihm erstatte. Ferner sei in dem Schreiben mitgeteilt worden, dass das Gesamtinvestitionsvolumen inklusive Grundstückskaufpreis und Nebenkosten, Herstellung des Geländes und des Gebäudes inklusiver aller, auch der Architektennebenkosten 4,5 Millionen Euro, in keinem Fall aber 5.000.000,00 Euro überschreiten dürfe (vgl. Bl. 57 AB). Vor dem 27.09.2012 sei zwischen den Parteien und dem Presse-Vertrieb ein Kostenbudget von höchstens 5.000.000,00 Euro kommuniziert worden. Hinsichtlich des Bauvorhabens H.-H. hat der Beklagte behauptet, es seien Leistungen nur unvollständig oder auch gar nicht erbracht worden. Auch seien die Leistungen nicht abgenommen worden. Weiter hat er die von der Klägerin behaupteten Stunden bestritten. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.11.2015 (Bl. 187ff. d. A.) und auf die Gutachten des Sachverständigen W. vom 19.07.2016 und 26.03.2018 Bezug genommen.

Durch Urteil vom 16.01.2019, auf das wegen der weiteren Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 77.144,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch in Höhe von 59.332,57 Euro gemäß § 631 Abs. 1 BGB i. V. mit der HOAI 2009 für das Projekt in M., in Höhe von 11.266,78 Euro für das Bauvorhaben in H.-H. und in Höhe von 6.645,00 Euro für das Vorhaben in L. In Bezug auf das Bauvorhaben in M. sei die Klägerin von dem Beklagten lediglich mit den in dem Schreiben vom 27.09.2012 aufgeführten Leistungen, sogenannte „Bearbeitungsphase 1“, beauftragt worden. Der Beklagte habe ihr keinen Auftrag zur Erbringung aller von Leistungen aller Leistungsphasen der HOAI exklusive der Leistungsphase 9 erteilt. Soweit es in ihrem Schreiben vom 27.09.2012 heiße, „Der Planungsauftrag wird an Lindschulte erteilt gemäß dem Angebot vom 17.09.2012 (siehe Anlage).“, ergebe die gem. §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung, dass damit eine in der Zukunft liegende Beauftragung gemeint sei. Nach dem Honorarsystem der HOAI 2009 seien damit Leistungen der Leistungsphase 1 bis 3 beauftragt worden. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Honorars unter Anwendung der Mindestsätze der HOAI 2009 gemäß § 7 Abs. 1 HOAI. Ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 3 HOAI liege nicht vor. Der Klägerin sei eine Abrechnung nach Mindestsätzen der HOAI nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus Gründen des Vertrauensschutzes verwehrt. Der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Mindestsätze nicht unterschritten werden. Er sei ein fachkundiger und erfahrener Auftraggeber. Ausgehend von zumindest im Raum stehender anrechenbarer Kosten von mindestens 4.000.000,00 Euro hätte ihm klar gewesen sein müssen, dass das vereinbarte Honorar unter den Mindestsätzen liege. Eine Bindungswirkung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil der Klägerin die Kostenvereinbarung zwischen dem Presse-Vertrieb und dem Beklagten vom 24.09.2012 bekannt gewesen wäre. Dem Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrages vom 27.09.2012 eine entsprechende Kenntnis gehabt habe.

Die Leistungen der Klägerin seien vertragsmäßig i. S. des § 15 Abs. 1 HOAI 2009. Der Beklagte mache ohne Erfolg geltend, die Leistungen der Klägerin seien wegen Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens mangelhaft. Die Vereinbarung eines verbindlichen Kostenrahmens sei auf Basis der durchgeführten Beweisaufnahme und der vernommenen Zeugen nicht festzustellen. Die seitens der Klägerin vorgelegte Honorarrechnung sei auch prüffähig. Auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen habe die Klägerin hinsichtlich der von ihr nachgewiesenen Leistungen unter Berücksichtigung der von dem Beklagten geleisteten Abschlagszahlung von 15.191.94 Euro unter Anwendung der Sätze der HOAI 2009 einen offenen Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 59.332,57 Euro. Soweit die Klägerin ein zusätzliches Honorar für die Erarbeitung von Planungsvarianten geltend mache, stehe ihr kein Vergütungsanspruch auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zu. Zusätzliche Planungsleistungen, die aufgrund von Änderungen des Beklagten nach vorheriger Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlich gewesen seien, habe der Sachverständige nicht feststellen können. Die Forderung der Klägerin sei nicht gemäß § 389 BGB erloschen. Dem Beklagten stehe gegen die Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 311 Abs. 2 BGB zu. Dieser verweise ohne Erfolg darauf, dass sich die Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht habe, weil sie ein rechtswidriges Honorar vorgeschlagen habe. Ein solcher Schadensersatzanspruch komme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte hier aufklärungsbedürftig gewesen wäre. Das sei indes nicht der Fall, was sich aus den bereits erfolgten Darlegungen ergeben. Aufgrund ihrer Leistungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben H.-H. habe die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 11.266,78 Euro. Sie habe die in dem Angebot vom 16.11.2012 (Anlage K19) angebotenen Leistungen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ordnungsgemäß erbracht. Hinsichtlich des Bauvorhabens in L. bestehe ein offener Honoraranspruch in Höhe von 6.545,00 Euro gemäß § 631 BGB zugunsten der Klägerin.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, soweit er in Bezug auf das Projekt M. über einen Betrag von 5.633,06 Euro hinaus zu einer weiteren Zahlung sowie in Bezug auf das Bauvorhaben H.-H. zur Zahlung von 11.266,78 Euro verurteilt wurde. Der bezüglich des Bauvorhabens Pressevertrieb M. zugestandene Betrag von 5.633,06 Euro errechnet sich aus dem vereinbarten Pauschalhonorar von 20.825,00 Euro brutto abzüglich der erbrachten Abschlagszahlung von 15.191,94 Euro. Der Beklagte rügt, die Auffassung des Landgerichts, nach der die Klägerin berechtigt sei, über die hinsichtlich des Projektes M. vertraglich getroffene Pauschalpreisabrede hinaus Vergütungsansprüche geltend zu machen, sei rechtsfehlerhaft. Die Mindestsatzvorschriften der HOAI 2009, insbesondere die § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009, seien europarechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des EuGH finde die Richtlinie 2006/123/EG auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte Anwendung. Darüber hinaus habe sich das Gericht nur unzureichend mit den gesetzlichen Anforderungen des § 15 Abs. 1 HOAI auseinandergesetzt. Ferner sei die Nachforderung einer Vergütung über das vereinbarte Pauschalhonorar hinaus treuwidrig und verstoße gegen § 242 BGB. Soweit das Landgericht der Klägerin einen Anspruch in Höhe von 11.266,78 Euro für das Bauvorhaben H.-H. zugesprochen hat, trügen die Feststellungen des Sachverständigen das Urteil nicht. Das Landgericht habe zudem übergangen, dass er die vorgelegten Stundennachweise bestritten habe. Schließlich greift er das Urteil hinsichtlich des zugesprochenen Zinssatzes und der Rechtsanwaltskosten an.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16.01.2019, Az. 17 O 269/14, aufzuheben und die Klage abzuweisen, sofern er zu einer Zahlung über einen Betrag in Höhe von 12.278,06 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.645,00 Euro seit dem 13.07.2013 und aus 5.633,06 Euro, seit dem 20.07.2013 hinaus verurteilt wurde.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Weiter trägt sie vor, das Urteil des EuGH zur Notwendigkeit einer Reform an der HOAI ändere an der Richtigkeit der Entscheidung nichts. Die Dienstleistungsrichtlinie finde keine unmittelbare Anwendung in einem Rechtsstreit zwischen Privaten. Der EuGH habe nicht über die hier einschlägige HOAI 2009 entschieden, sondern über die HOAI 2013. Ein nationales Gericht sei nicht mit einem Mitgliedstaat gleichzusetzen und die Dienstleistungsrichtlinie deshalb nicht unmittelbar anzuwenden. Dies würde der Rechtsprechung des EuGH zur fehlenden horizontalen Anwendbarkeit von Richtlinien widersprechen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten hinsichtlich des Bauvorhabens „H.-H.“ ein Vergütungsanspruch gem. § 631 BGB und wegen des Projekts in M. gem. § 631 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI ein Honoraranspruch zusteht, der das vereinbarte Pauschalhonorar überschreitet. Auch die Entscheidung hinsichtlich des zugesprochenen Zinsanspruchs und der Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten war antragsgemäß abzuändern. Im Einzelnen:

A. Projekt M.

Die Klägerin hat wegen ihrer Leistungen bezüglich des Projektes in M. gegen den Beklagten gem. § 631 BGB aufgrund des mit dem Beklagten vereinbarten Pauschalhonorars lediglich einen offenen Vergütungsanspruch in Höhe von 5.633,06 Euro. Die Berufung hat in vollem Umfang Erfolg, da sich der Berufungsangriff des Beklagten diesbezüglich auf seine Verurteilung zur Zahlung eines Betrages beschränkt, der 5.663,06 Euro überschreitet.

1. Die Parteien haben hinsichtlich der Arbeiten der Klägerin bezüglich des Bauvorhabens „Projekt M.“ eine Brutto-Pauschalvergütung in Höhe von 20.825,00 Euro vereinbart.

2. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin wegen des Bauvorhabens „Projekt M.“ nicht bereits mit allen Leistungsphasen exklusive der Leistungsphase 9 beauftragt wurde. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verwiesen. Diese rechtliche Bewertung wird von den Parteien in der Berufungsinstanz auch nicht in Frage gestellt. Soweit die Klägerin erstinstanzlich ein zusätzliches Honorar für die Erarbeitung von Planungsvarianten geltend gemacht hat, hat das Landgericht einen solchen Anspruch ebenfalls mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, verneint. Auch dieser nicht zu beanstandenden rechtlichen Bewertung ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

3. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin gegen den Beklagten wegen ihrer Leistungen in Bezug auf das Projekt M. gem. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 HOAI 2009 einen das vereinbarte Pauschalhonorar überschreitenden Vergütungsanspruch verlangen kann, da dieses unter den Mindestsätzen der HOAI 2009 liege und daher nach diesen Vorschriften der HOAI 2009 unwirksam sei. Die Klägerin kann sich dem Beklagten gegenüber nicht auf § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 berufen, da das Unionsrecht der Anwendung dieser Vorschriften entgegensteht. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04.07.2019 (Az. C-377/17) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden „Dienstleistungsrichtlinie“) verstoßen hat, indem sie mit der HOAI 2013 verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieure beibehalten hat. Diese Wertung gilt in gleicher Weise für die HOAI 2009 (unten a)). Allein auf einen Richtlinienverstoß kann sich – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – der Beklagte allerdings nicht berufen (unten b)). § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 verstoßen jedoch nicht nur gegen die Dienstleistungsrichtlinie, sondern zugleich auch gegen die in Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit. Dies führt zu einer Unanwendbarkeit der nationalen Regelung auch dann, wenn dadurch Verpflichtungen zu Lasten des Einzelnen begründet werden (unten c)).

Im Einzelnen:

a) § 7 Abs. 1 und 3 HOAI 2009 verstoßen gegen Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie.

Die Bundesrepublik Deutschland hat durch Beibehaltung von Mindestsätzen in § 7 Abs. 1 und 3 HOAI 2013 gegen die ihr aus der Dienstleistungsrichtlinie obliegende Pflicht zur Umsetzung verstoßen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.07.2019, Az. C-377/17). Der EuGH hat in seiner Entscheidung gerügt, dass die Beibehaltung von Mindest- und Höchstsätzen in der HOAI 2013 nicht gem. Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Zwar kann der insoweit von der Bundesrepublik Deutschland angeführte Grund der Qualitätssicherung des Leistungsangebotes ein berechtigtes Allgemeininteresse begründen. Die Regelungen der HOAI 2013 sind im Hinblick auf dieses Ziel jedoch inkohärent, da die Leistungserbringung selbst nicht von dem Erfordernis des Nachweises einer fachlichen Eignung abhängig gemacht wird (vgl. Urt. v. 04.07.2019, Rn. 90, 92). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die hier anzuwendende HOAI 2009. Die HOAI 2009 war nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie unverändert beibehalten worden. Auch sie schreibt in § 7 Abs. 1 HOAI 2009 Mindestsätze vor und ist auf Architekten- und Ingenieurleistungen anzuwenden, unabhängig davon, ob die Leistungserbringer ihre fachliche Eignung durch einen besonderen Abschluss nachgewiesen haben. Die Beibehaltung von Mindestsätzen gem. § 7 HOAI 2009 stellt demnach ebenso einen Verstoß gegen Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie dar, wie im Rahmen des § 7 HOAI 2013. Dieser Verstoß ist aus denselben Gründen wie von dem EuGH in Bezug auf die HOAI 2013 ausgeführt, sachlich nicht gerechtfertigt, da auch die Regelungen der HOAI 2009 in Bezug auf den von der Bundesrepublik angegebenen Zweck zur Rechtfertigung der Mindestsätze, nämlich eine Qualitätssicherung, nicht kohärent sind.

b) Der Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin jedoch nicht auf den Richtlinienverstoß berufen.

Zwar entfaltet die Dienstleistungsrichtlinie unmittelbare Wirkung (unten aa)). Der Senat ist aber nicht befugt, deswegen die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 in dem vorliegenden Rechtsstreit unangewendet zu lassen. Eine unionsrechtskonforme Auslegung scheitert an den Vorgaben des nationalen Gesetzesrechts (unten bb)). Der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie im Verhältnis der Parteien steht entgegen, dass dadurch mit unmittelbarer Wirkung Verpflichtungen zu Lasten eines Einzelnen begründet würden (unten cc)).

aa) Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG entfaltet unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten.

Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie ist inhaltlich hinreichend bestimmt, um einer Anwendung im Einzelfall zugänglich zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 30.01.2018, „X und Visser“ , C-360/15 und C-31/16, Rn. 130; Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.02.2019 – C-311/17, Rn. 25, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.09.2019 – 23 U 155/28, Rn. 21; OLG Celle, Urt. v. 23.07.2019 – 14 U 182/18; Urt. v. 17.07.2019 – 14 U 188/18). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien war die Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie abgelaufen. Die Dienstleistungsrichtlinie war bis zum 28.12.2009 umzusetzen (Art. 44 Dienstleistungsrichtlinie). Der Beklagte hat die Klägerin im September 2012 beauftragt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Bundesrepublik Deutschland die ihr aus der Dienstleistungsrichtlinie obliegende Umsetzungsverpflichtung erfüllen müssen. Mindestsätze hätte sie nur im Rahmen einer sachlichen Rechtfertigung beibehalten, im Übrigen jedoch abschaffen müssen.

bb) Eine Richtlinie, die, wie die Dienstleistungsrichtlinie, alle Voraussetzungen einer unmittelbaren Wirkung erfüllt, ist von den nationalen Gerichten, die über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden haben, uneingeschränkt zu beachten, soweit das nationale Gesetzesrecht für eine unionsrechtskonforme Auslegung offen ist.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt es den nationalen Gerichten, die über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden haben, in dem sich zeigt, dass eine anzuwendende nationale Regelung gegen das Unionsrecht verstößt, den Rechtsschutz, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, sicherzustellen und deren volle Wirkung zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 05.10.2004, „Pfeiffer u.a.“, C-397/01 bis C-403/01, Rn. 111; Urt. v. 10.01.2010, „Kücükdeveci“, C-555/07, Rn. 45; Urt. v. 19.04.2016, „Dansk Industri“, C-441/14, Rn. 20; Urt. v. 07.08.2018, C-122/17, Rn. 37). Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten. Hierzu gehören grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, auch die Gerichte (vgl. EuGH, Urt. v. 10.04.1984, „von Colson und Kamman“, 14/83, Rn. 26; Urt. v. 19.01.2010, „Kücükdeveci“, C-555/07, Rn. 47; Urt. v. 19.04.2016, „Danks Industri“, C441/14, Rn. 30; Urt. v. 07.08.2018, C-122/17, Rn. 38; BVerfG, Beschl.v.06.11.2019 – 1 BvR 276/17 „Recht auf Vergessen“ II).

(2) Die nationalen Gerichte, die über zivilrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden haben, sind zuständig für die Anwendung und Auslegung der seitens der Legislative erlassen Gesetze. Aus der auch den nationalen Gerichten obliegenden Verpflichtung, die Ziele einer erlassenen und umsetzungspflichtigen Richtlinie umzusetzen, folgt, dass sie bei der Anwendung des nationalen Rechts sämtliche nationalen Rechtsnormen zu berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden haben, um die Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 05.10.2004, „Pfeiffer u.a.“, C-397/01 bis C-403/01, Rn. 113, 114, Urt. v. 19.01.2010, „Kücükdeveci“, C-555/07, Rn. 48; Urt. v. 19.04.2016, „Danks Industri“, C-441, 14, Rn. 31; Urt. v. 07.08.2018, C- 122/17, Rn. 39). Ist eine unionskonforme Auslegung einer nationalen Regelung möglich, hat das nationale Gericht diese vorzunehmen, auch wenn dies zu Lasten eines Dritten geht. In diesem Fall beruht der Nachteil nicht auf der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie selbst, sondern auf der Anwendung nationalen Rechts, auch wenn dies im Lichte des Unionsrechts erfolgt.

(3) Die Verpflichtung zur unionskonformen Auslegung findet jedoch ihre Grenze an den zur Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschrift heranzuziehenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts (vgl. EuGH, Urt. v. 24.01.2012, „Dominguez“, C-282/10, Rn. 25; Urt. v. 15.01.2014, „Association de mediation sociale“, C-176/12, Rn. 39; Urt. v. 19.04.2016, „Dansk Industri“, C-441/14, Rn. 32; Urt. v. 07.08.2018, C-122/17, Rn. 40). Die richtlinienkonforme Auslegung darf insbesondere nicht die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz sprengen. Sie darf daher den erkennbaren Willen des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändern. Die Auslegung muss sich vielmehr noch im Rahmen des von ihm Gewollten bewegen (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 158/11; Urt. v. 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, Rn. 28; BVerfG, 17.01.2013 – 1 BvR 121/11). Die unionskonforme Auslegung kann hingegen nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 158/11, NJW 2016, 1718, 1721; EuGH, Urt. v 24.01.2012, „Dominguez“, C-282/10, Rn. 25; Urt. v. 15.01.2014, „Association de mediation sociale“, C-176/12, Rn. 39; Urt. v. 19.04.2016, „DI“, C-441/14, Rn. 32; Urt. v. 07.08.2018, C-122/17, Rn. 40).

(4) Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 Abs. 1, Abs. 3 HOAI 2009 ist vorliegend nicht möglich (vgl. hierzu ausführlich: OLG Hamm, Urt. v. 23.07.2019 – 21 U 24/18, Rn. 52 – 55; KG, Beschl. v. 19.08.2019 – 21 U 20/19. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI).

Der Gesetzgeber schreibt mit diesen Regelungen Mindestsätze für die Vergütung von Architekten und Ingenieuren vor, von denen nach der HOAI nur im Ausnahmefall abgewichen werden kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat und was seitens der Berufung auch nicht angegriffen wird, nicht vor. Dem Senat ist es verwehrt, den Anwendungsbereich des Ausnahmefalles der HOAI zur Erreichung der EU-Konformität der Regelungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 im Wege der Auslegung weiter auszulegen. Um der Vorgabe von Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie gerecht zu werden, dass Mindestsätze nur im Falle einer sachlichen Rechtfertigung zulässig sind, müsste die Vereinbarkeit von Vergütungen unterhalb der Mindestsätze grundsätzlich und nicht nur ausnahmsweise zulässig sein. Dies steht jedoch im diametralen Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, der die Zulässigkeit solcher Vergütungsvereinbarung gerade nur auf Ausnahmefälle beschränken wollte (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.07.2019 – 21 U 24/18, Rn. 52 – 55; KG, Beschl. v. 19.08.2019 – 21 U 20/19, Rn. 68).

(5) Scheidet eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 somit aus, so kann die Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit der unmittelbar wirkenden Dienstleistungsrichtlinie hier auch nicht aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts geltend gemacht werden. Selbst eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privaten („horizontales Verhältnis“) keine Anwendung finden, wenn dadurch mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten eines Einzelnen Verpflichtungen begründet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 27.02.2014, „OSA“, C-351/12, Rn. 48; Urt. v. 07.08.2018, C-122717, Rn. 42 u. Rn. 49). Gegenüber dem Einzelnen können die Bestimmungen einer Richtlinie nur Rechte begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 07.01.2004, „Wells“, C-201702, Rn. 56; Urt. v. 26.02.1985 1986, 152/84, „Marshall, Rn. 48), nicht hingegen Verpflichtungen für einen Einzelnen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.1986, „Marshall“, 152/84, Rn. 48, juirs; Urt. v. 14.07.1994, „Faccini Dori“, C-91/92, Rn. 20; Urt. v. 05.10.2004, „Pfeiffer u.a.“, C-397-01 bis C-403/01, Rn. 108; Urt. v. 07.08.2018, C-122/17, Rn. 42; Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Auflage 2013, 1. Teil, § 2, Rn. 57). Dies würde andernfalls auf die Befugnis der Europäischen Union hinauslaufen, mit unmittelbarer Wirkung Verpflichtungen zu Lasten der einzelnen Bürger der Mitgliedstaaten anzuordnen, obwohl ihr diese Kompetenz nur dort zugewiesen ist, wo sie die Befugnis zum Erlass von Verordnungen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 07.08.2018, C-122/17, Rn. 42). Zudem steht der Grundsatz der Rechtssicherheit der Begründung von Verpflichtungen für den Einzelnen durch Richtlinien entgegen. Möglich wäre allenfalls eine (mittelbare) negative Auswirkung (vgl. EuGH, Urt. v. 07.01.2004, „Wells“, C-201/02, Rn.56). Aus diesen Gründen können dem Einzelnen durch Richtlinienbestimmung nicht Ansprüche gegen Private entzogen oder belastend modifiziert werden (Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 67. EL Juni 2019, Art. 288 AEUV Rn: 160). Eben dies wäre hier der Fall. Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie erfordert eine Aufhebung vorgeschriebener Mindestsätze, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Könnte sich der Beklagte gegenüber der Klägerin auf die unmittelbare Wirkung von Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie berufen, wäre es der Klägerin verwehrt, sich auf das Verbot von Vergütungen unter den Mindestsätzen zu berufen. Sie wäre verpflichtet, (lediglich) die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Der ihr nach § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 zustehende Anspruch auf ein Entgelt in Höhe der darin geregelten Mindestsätze würde ihr entzogen. Eine solche unmittelbar zu Lasten eines Einzelnen gehende Wirkung kommt einer Richtlinie nicht zu (so auch, KG, Beschl. v. 19.08.2019 – 21 U 20/19). Sollte man die Auffassung vertreten, dass die Dienstleistungsrichtlinie keine Verpflichtung zu Lasten eines Dritten anordnet, sondern dass der aus dieser Dienstleistungsrichtlinie sich ergebende Nachteil zu Lasten des Architekten lediglich einen Rechtsreflex darstellt, würde die Dienstleistungsrichtline bereits im Rahmen eines Rechtsstreits unter Privaten einer Anwendung der § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 entgegenstehen. Der Senat gelangt zu diesem Ergebnis demgegenüber erst infolge der Feststellung eines Verstoßes dieser Vorschriften gegen europäisches Primärrecht in Form des Art. 49 AEUV (unten c)).

c) Das Unionsrecht steht einer Anwendung von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 allerdings in Gestalt des Art. 49 AEUV entgegen, dessen Vorgaben durch die Regelungen des Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie konkretisiert und hierbei ihrem Regelungshalt nach inhaltsgleich wiedergegeben werden.

aa) Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV ist Teil des unionsrechtlichen Primärrechts. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten haben auch auf nationaler Ebene grundsätzlich unmittelbare Wirkung (vgl. Pötter, in Preis/Sagan, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Auflage 2019, Die Unionsgrundrechte, Rn. 3.26 m.w.N.; Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Auflage 2013, 1. Teil, § 2 Rn. 49). Sofern eine gesetzliche Regelung mit dem Primärrecht nicht im Einklang steht und zu bringen ist, hat dieses einen Anwendungsvorrang und verdrängt jene (vgl. BVerfG NJW 2010, 3422 [3423]; Karpenstein, Praxis des EU-Recht, 2. Auflage, 2013, 1. Teil, § 2 Rn. 98). Auf einen Verstoß gegen europäisches Primärrecht kann sich der Einzelne auch in einem Rechtsstreit gegenüber einem Privaten berufen mit der Folge, dass die mit dem europäischen (Primär-)Recht nicht in Einklang zu bringende nationale Regelung unangewendet bleiben muss (vgl. EuGH, Urt. v. 19.04.2016, „Danks Industri“, C-441/14; Urt. v. 19.01.2010, „Kücükdeveci“, C-555/07; Urt. v. 11.12.2007, „Viking“, C-438/05).

bb) Art. 49 AEUV findet auf den vorliegenden Fall Anwendung.

(1) Damit Art. 49 AEUV anzuwenden ist, muss der zu entscheidende Sachverhalt ein grenzüberschreitendes Element aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.02.2014 – C-419/12 und C-420/12; Schlussanträge des Generalanwalts v. 05.09.2013, „Venturini“, C-159/12, Rn. 26 ff.). Sachverhalte, die ausschließlich im Inneren eines Mitgliedsstaates spielen und keine Berührungspunkte mit Sachverhalten aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt, werden von den Grundfreiheiten nicht erfasst (vgl. EuGH, Urt. v. 15.01.1986, „Hurd“, 44/84, Rn. 55; Forsthoff, Das Recht der Europäischen Union, 67. EL, Juni 2019, AEUV, Art. 45, Rn. 54; Karpenstein, a.a.O., Rn. 160). Für das Vorliegen eines solchen grenzüberschreitenden Elements genügt bereits die bloße Möglichkeit eines grenzüberschreitenden Bezugs (vgl. EuGH, Urt. v. 15.12.1982, „Oosthoek’s Uitgeversmaatschappij“, C-286/81; Urt. v. 07.05.1997, „Pistre“, C-321/94 bis C-324/94, Rn. 45; Urt. v. 01.06.2010, „Blanco Pérez und Chao Gómez“, C-570/07, Rn. 40; Urt. v. 05.12.2013 – C-159/12 bis C-161/12, Rn. 25, 26). Ein grenzüberschreitendes Element ist namentlich nicht bereits dann auszuschließen, wenn lediglich Inländer eines Mitgliedsstaates vor einem Gericht dieses Mitgliedstaates streiten. Insbesondere in der Entscheidung vom 07.05.1997 („Pistre“) und in seiner Entscheidung vom 05.12.2013 (Az. C-159/12 bis 161/12), die ebenfalls einen möglichen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zum Gegenstand hatten, hat es der EuGH bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt ausreichen lassen, dass die fragliche Regelung Wirkungen entfaltet, die sich nicht auf diesen Mitgliedsstaat beschränken.

(2) Nach diesen Maßstäben ist der Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV hier eröffnet.

An dem vorliegenden Rechtsstreit sind zwar ausschließlich Inländer beteiligt. Dennoch ist ein grenzüberschreitendes Element im Hinblick auf die in § 7 HOAI 2009 vorgeschriebenen Mindestsätze zu bejahen (a.A. KG, Beschl. v. 19.08.2019, Rn. 88 ff). Denn es besteht die Möglichkeit, dass diese Vorschrift Wirkungen entfaltet, die sich nicht auf diesen Mitgliedsstaat beschränken. Nationale Regelungen, die wie § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 Mindesttarife vorschreiben, nehmen Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die Möglichkeit, durch geringere Honorarforderungen als den vom nationalen Gesetzgeber festgesetzten den inländischen Unternehmen wirksame Konkurrenz zu machen (Schlussanträge des Generalanwalts v. 28.02.2019 – C-377/17, Rn. 40). Die Geltung der Mindestsätze nach der HOAI kann danach bereits an sich abschreckende Wirkung auf einen Architekten haben, der erwägt, sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik gewerblich niederzulassen, da er seine Möglichkeiten, Zutritt zum Markt zu finden, durch die vorgeschriebenen Mindestsätze erschwert sieht. Damit wirken die Regelung der HOAI 2009 über die deutschen Grenzen hinaus. Der zu entscheidende Sachverhalt ist mit denjenigen zu vergleichen, die der Entscheidung des EuGH v. 05.12.2013, C-159/12 bis C-161/12 (vgl. dort Rn. 26), sowie der Entscheidung vom 07.05.1997 („Pistre“) (vgl. dort Rn. 45) zugrunde lagen, und hat einen grenzüberschreitenden Charakter.

(3) Dem Beklagten ist es auch erlaubt, sich auf einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV zu berufen. Der Beklagte als Auftraggeber ist zwar nicht derjenige, dessen Schutz Art. 49 AEUV primär bezweckt. Art. 49 AEUV schützt die Niederlassungsfreiheit und damit die Niederlassung einer Person zum Zwecke der Aufnahme und Ausübung selbständiger dauerhafter Erwerbstätigkeit, im vorliegenden Fall den Anbieter von Architekten- und Ingenieurleistungen. Nach dem Unionsrecht ist jedoch der Kreis derjenigen, die einen Verstoß gegen Unionsrecht rügen dürfen, weit gefasst (Frosthoff, in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 67. EL Juni 2019, Art. 45 AEUV, Rn. 47, 49). Nach der EuGH-Rechtsprechung gewährt das Unionsrecht dem Betroffenen schon dann einklagbare Rechte, wenn die in Rede stehende Vorschrift dem Mitgliedstaat eine Pflicht auferlegt und ihn dadurch mittelbar begünstigt (Frosthoff, in Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O. Rn. 49). Anders als im deutschen Recht können sich die Rechtsunterworfenen auf objektive Verpflichtungen berufen, sofern das Unionsrecht den Mitgliedsstaaten Verpflichtungen auferlegt, die sich zur unmittelbaren Anwendung von Gerichten und Behörden eignen (vgl. EuGH, Urt. v. 05.04.1979, „Ratti“, C-148/78, Rn. 21). Der Beklagte wird vorliegend durch die Niederlassungsfreiheit und den hierdurch bewirkten Ausschluss der Beschränkung durch einen einzuhaltenden Mindestsatz begünstigt. Die Möglichkeit eines Architekten, mit einem Kunden niedrigere Preise als von der HOAI 2009 vorgeschrieben, vereinbaren zu können, liegt auch im Interesse des Auftraggebers, der gleichfalls ein Interesse an attraktiven Angeboten und Wettbewerb durch aus dem Ausland zuziehende Anbieter hat.

cc) § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 verstoßen gegen Art. 49 AEUV.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH stellt jede nationale Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, eine Beschränkung i.S.d. Art. 49 AEUV dar (vgl. EuGH, Urt. v. 05.12.2014 – C-159/12 bis C-161/12, Rn. 30, m.w.N.). Mindestsätze beschränken die Niederlassungsfreiheit in diesem Sinne. Sie erschweren einem Architekten, der sich aus einem anderen Mitgliedsstaat in der Bundesrepublik niederlassen will, die Möglichkeit bereits ansässigen Architekten wirksame Konkurrenz zu machen, indem er seine Leistungen nicht auch über einen günstigen Preis attraktiver gestalten kann (vgl. Schlussanträge v. 28.02.2019, a.a.O., Rn. 39 – 42). Eine solche – nicht diskriminierende – Beschränkung ist nach Art. 49 AEUV nur dann zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (st. Rspr. d. EUGH, vgl. Urt. v 20.02.1979, „Cassis de Dijon“, 120/78).

(2) Diese Vorgaben aus der Grundfreiheit des Art. 49 AEUV werden durch Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie und bezogen auf die in Abs. 2 dieser Regelung genannten Anforderungen – jedenfalls für die in Abs. 2 lit. g beschriebenen Mindestpreise – inhaltsgleich wiedergegeben. Die durch die Richtlinie normierte Verpflichtung, solche Mindestsätze auf die Einhaltung der in Abs. 3 aufgeführten Bedingungen zu prüfen, entspricht den sich unmittelbar aus Art. 49 AEUV ergebenden Anforderungen. So greift Art. 15 Abs. 3 lit. a) bis c) der Dienstleistungsrichtlinie die Kriterien auf, nach denen nach der Cassis de Dijon-Rechtsprechung des EuGH eine nicht diskriminierende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt sein kann (siehe oben (1)). Die Regelungen von Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie folgen der gleichen Logik der „negativen Integration“ wie die im Vertrag verankerten Freiheiten (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes v. 28.02.2019, a.a.O. Rn. 21, 22). Während Art. 49 AEUV Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit generell verbietet, behandelt Art. 15 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie konkrete Maßnahmen, die die Niederlassungsfreiheit beschränken, wie die Anordnung von Mindest- und Höchstsätzen (Art. 15 Abs. 2 lit g) d. Dienstleistungsrichtlinie). Die Pflicht, die Mindestsätze des Art. 15 Abs. 2 lit. g) der Richtlinie auf die Einhaltung der Anforderungen des Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie zu prüfen, ergäbe sich – die Existenz von Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie hinweggedacht – unmittelbar aus Art. 49 AEUV. Beschränkungen der Grundfreiheiten, wie Art. 49 AEUV, sind zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sind. Diese Möglichkeit einer Rechtfertigung von beschränkenden Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie vollzieht Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie nach.

(3) Dies rechtfertigt es, die tragenden Annahmen, auf die der EuGH die Unvereinbarkeit der Mindestsätze des § 7 HOAI 2013 mit Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie gestützt hat, auch für die Frage heranzuziehen, ob die Mindestsätze nach § 7 HOAI 2009 eine sachlich gerechtfertigte Beschränkung der durch Art. 49 AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit darstellen. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 verstoßen damit gegen Art. 49 AEUV, wie er in Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie konkretisiert wird, und sind auf den Vergütungsanspruch der Klägerin bezüglich des Projektes in M. unanwendbar.

4. Die Frage nach der Prüffähigkeit der weiteren Schlussrechnung wie auch nach einem etwaigen Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Klägerin stellt sich nicht mehr.

5. Der nach den vorstehenden Ausführungen bestehende Vergütungsanspruch der Klägerin gem. § 631 BGB in Höhe von 20.825,00 Euro brutto ist durch die Zahlung eines Abschlags in Höhe von 15.191,94 Euro seitens des Beklagten erloschen (§ 362 BGB). Die Klägerin hat somit einen verbleibenden Vergütungsanspruch in Höhe von 5.633,06 Euro.

B. Projekt H.-H.

Die Berufung hat ebenfalls Erfolg, soweit sich der Beklagte gegen seine Verurteilung in Höhe von 11.266,78 Euro im Hinblick auf das Bauvorhaben H.-H. wendet. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin gem. § 631 BGB ist nicht feststellbar. Der Beklagte rügt mit seiner Berufung zu Recht, dass sich das Landgericht bei seinen Feststellungen nicht hinreichend mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandergesetzt, und seine Rüge, dass die Klägerin ihre Vergütung nicht näher erläutert habe, wie auch sein Bestreiten der vorgelegte Stundenaufstellungen übergangen habe (unten 1.). Der Senat vermag auch nicht im Übrigen festzustellen, in welchem Umfang die Klägerin Leistungen erbracht hat, so dass sich kein konkreter Vergütungsanspruch zugunsten der Klägerin beziffern lässt (unten 2.). Im Einzelnen:

1. Der Sachverständige hat lediglich für die beauftragte „Mitwirkung bei der Erstellung des erforderlichen Abriss-Antrages“ feststellen können, dass die Klägerin diese Arbeiten erbracht hat. Hinsichtlich der in Auftrag gegebenen Planung der erforderlichen tiefbautechnischen Baumaßnahmen hat der Sachverständige zwar eine Leistungserbringung feststellen können. Gleichzeitig hat er jedoch festgestellt, dass die Unterlagen darauf hindeuteten, dass wesentliche Planungs- und Koordinationsleistungen nicht von der Klägerin, sondern dem Beklagten erbracht worden seien (vgl. S. 55 d. Gutachtens v. 19.07.2016). Eine nachvollziehbare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten sei sachverständigenseits nicht möglich (vgl. S. 56 d. Gutachtens). Zu der beauftragten „CAD-Erstellung von Planungsunterlagen in erforderlichem Umfang für die Tiefbauleistungen“ hat der Sachverständige lediglich feststellen können, dass CAD-Pläne erstellt wurden, jedoch nicht ob diese in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse erforderlich waren (vgl. S. 57 d. Gutachtens). Eine Erstellung der in Auftrag gegebenen Tiefbau-Ausschreibungsunterlagen konnte der Sachverständige nicht feststellen (vgl. S. 57 d. Gutachtens). Ebenso wenig konnte der Sachverständige feststellen, dass die Klägerin die in Auftrag gegebene örtliche Bauüberwachung durchgeführt hat (vgl. S. 58 d. Gutachtens).

2. Selbst wenn man angesichts der Ausführungen des Sachverständigen annimmt, dass die Klägerin teilweise Arbeiten, mit denen sie am 19.11.2012 in Bezug auf das Bauvorhaben H.-H. beauftragt wurde, ausgeführt hat, ist ein Vergütungsanspruch der Klägerin in einer konkreten Höhe nicht feststellbar. Den Unterlagen, insbesondere den Stundennachweisen, ist nicht zu entnehmen, inwieweit die dort aufgeführten Arbeiten mit den in Auftrag gegebenen Leistungen im Zusammenhang stehen. Zu diesem Punkt hat die Klägerin nichts vorgetragen und – entsprechend – keinen Beweis angeboten. Soweit sie Beweis angeboten hat durch Vernehmung von Zeugen, bezieht sich dies allein darauf, dass die von ihr abgerechneten Stunden (überhaupt) erbracht worden seien (vgl. Bl. 104, 105 GA). Eine Zuordnung der Stunden zu den von dem Sachverständigen festgestellten Leistungen ist jedoch nicht möglich.

3. Soweit der Beklagte sich weiter gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Honorars für Vermessungsleistungen zu einem Pauschalbetrag von 1.600,00 Euro wendet, ist seine Berufung ebenfalls begründet. Weder dem Angebotsschreiben der Klägerin vom 16.11.2012 (Anlage K19, Bl. 46 AB) noch dem Auftragsschreiben des Beklagten vom 19.11.2012 (Anlage K20, Bl. 47 AB) ist eine solche Pauschale zu entnehmen.

C.

Nebenforderungen

1. Der Beklagte wendet sich ebenfalls zu Recht gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in einer Zinshöhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Erhöhung des Zinssatzes für Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten auf 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wurde durch Art. 3 ZVerzugsRL-UG vom 22.07.2014 mit Wirkung vom 29.07.2014 eingeführt (vgl. Grüneberg, Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 288 Rn. 3; Sprau, Palandt, a.a.O., EGBGB 229 § 34 Rn.1). Gem. EGBGB 229 § 34 Satz 1 ist die seit dem 29.07.2014 geltende Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. Für die Vergütung der Klägerin für die von dem Beklagten im Jahr 2012 in Auftrag gegebenen Leistungen gilt daher die vorherige Fassung des § 288 BGB, in der ein Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorgeschrieben war.

2. Auch soweit der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten wendet, hat seine Berufung Erfolg. Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten, soweit sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Erfüllung des berechtigten Vergütungsanspruchs der Klägerin in Verzug befand. Die Klägerin verweist zur Begründung ihres Verzugsanspruch auf ihr Schreiben vom 28.07.2013 (Anlage K23, Bl. 50 AB) und das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.04.2013 (Anlage K17, Bl. 35 ff. AB). Auf dieser Grundlage ist jedoch ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur hinsichtlich ihres Vergütungsanspruchs für ihre Leistungen im Hinblick auf das Bauvorhaben L. in Höhe von 6.545,00 Euro begründet. Mit dem von der Klägerin angeführten Schreiben vom 09.04.2013 (Anlage K17, Bl. 35 ff. AB) wurde durch die darin enthaltene Fristsetzung ein Verzug des Beklagten hinsichtlich ihres offenen Vergütungsanspruchs in Bezug auf das Bauvorhaben M. erst begründet. Dieses Schreiben stammt jedoch bereits von dem Klägervertreter. Ein Zusammenhang zwischen der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem (nach Sachlage danach begründeten) Verzug des Beklagten ist nicht erkennbar. Soweit darin auf ein weiteres Schreiben eines früheren bevollmächtigten Anwalts der Klägerin Bezug genommen wird, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass sich der Beklagte zuvor in Verzug befunden hat. Der Umstand, dass die Klägerin den Anwalt gewechselt hat, führt nicht dazu, dass ein zuvor mangels Verzug nicht begründeter Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten begründet wäre. Die Beauftragung des zweiten Anwalts beruht auf der Erwartung der Klägerin, von dem späteren Anwalt besser vertreten zu werden, und nicht auf dem Verzug des Beklagten.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens folgt sie aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

2. Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, soweit der Senat über den Vergütungsanspruch der Klägerin wegen ihrer Leistungen im Zusammenhang mit dem Projekt M. entschieden hat. Die der Entscheidung zugrundeliegende maßgebliche Rechtsfrage, ob sich ein Architekt trotz der Feststellungen des EuGH in seinem Urteil vom 04.07.2019, dass die HOAI 2013 gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, weiterhin auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Pauschalhonorar gem. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 berufen kann, wird von den verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet (vgl. etwa: für eine Unanwendbarkeit der Regelungen der HOAI: OLG Celle, Urt. v. 17.07.2019 – 14 U 188/18; Urt. v. 23.07.2019 – 14 U 182/18; Urt. v. 14.08.2019 – 14 U 198/18; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.09.2018 – I-23 U 155/18; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 25.10.2019 – 1 U 74/18; gegen eine Unanwendbarkeit: OLG Hamm, Urt. v. 23.07.2019 – 21 U 24/18; KG, Beschl. v. 19.08.2019 – 21 U 20). Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshof ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 64.866,29 Euro festgesetzt.

Beschluss

vom 14.02.2020

In dem Rechtsstreit

(…)

wird der erste Satz der Kostenentscheidung des Urteils des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.01.2020 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

„Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 92% und der Beklagte zu 8%.“

Gründe:

Die Kostenentscheidung war gem. § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Der in dem Urteil formulierte Ausspruch war evident unrichtig, wie sich auch für einen Außenstehenden aus dem Urteil, insbesondere der weiteren Kostenentscheidung und der Begründung der Kostenentscheidung, ohne Weiteres ergibt. Die Parteien waren versehentlich falsch benannt worden. Hierbei handelt es sich um eine offenkundige Falschbezeichnung.

Mehr oder weniger Auskunftsrechte im nationalen VOB/A-Vergabeverfahren

Mehr oder weniger Auskunftsrechte im nationalen VOB/A-Vergabeverfahren

von Thomas Ax

Anders als im Oberschwellenbereich, der durch das GWB gesetzlich geregelt ist, gibt es im Unterschwellenbereich keinen geregelten vergabeinternen Primärrechtsschutz, mit dem die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter verhindert werden kann. Insoweit ist aber die Möglichkeit des Rechtsschutzes im einstweiligen Verfügungsverfahren anerkannt. Ein besonderes Rechtsschutzverfahren für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte existiert in den Bundesländern überwiegend nicht. Unterhalb der Schwellenwerte erlangen die Verdingungsordnungen keine Gesetzesqualität. Sie sind als verwaltungsinterne Vorschriften in diesem Bereich ohne Außenwirkung. Die VOB/A stellen in diesem Bereich lediglich interne Verfahrensregeln der Verwaltung dar, die keine Schutzfunktion zugunsten der Bieter entfalten (Völlink/Kehrberg, VOB/A, Einl Rn. 34; Schneider in Kapellmann/Messerschmidt, 6. Auflage, VOB/A Einleitung Rn. 33). Ein Auskunftsanspruch bzw. Akteneinsichtsrecht kann sich entweder aus den Regelungen der VOB/A ergeben oder – soweit darin keine abschließende Regelung getroffen wird – gemäß § 242 BGB. Die VOB/A regelt in der Fassung 2012 Informationsrechte der Bewerber in §§ 14 und 19 VOB/A über den Eröffnungstermin und die Zuschlagsentscheidung. Soweit sich aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch ergeben kann, geht dieser nicht über die in der VOB/A geregelten Informationspflichten und Auskunftsrechte hinaus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 242 BGB gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.02.2007 – X ZR 117/04 – NJW 2007, 1806). Ein solcher einem Schadensersatzanspruch oder der Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach vorausgehender Auskunftsanspruch kommt nur in Betracht, wenn das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs überhaupt grundsätzlich möglich erscheint. Ergibt sich der etwaige Schadensersatzanspruch aus einer vertraglichen Grundlage, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der begehrten Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Soll die begehrte Auskunft also einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nach allgemeiner Meinung nicht bereits dem Grunde nach feststehen; vielmehr reicht schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage, § 260 Rn. 6 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2011, VI U 28/10 (Kart) mwN und Ausführungen; Urteil vom 20.08.2008 – VI-U (Kart) 1/08). Bei gesetzlichen Schadensersatzansprüchen wird für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs darüber hinaus allgemein vorausgesetzt, dass der Geschädigte dartun muss, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht; es genügt grundsätzlich nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage, § 260 Rn. 6 mwN; OLG Düsseldorf, a.a.O. und Urteil vom 20.08.2008 – VI-U (Kart) 1/08).

 

Soweit sich aus dem durch das Vergabeverfahren begründeten Schuldverhältnis ein Auskunftsanspruch herleiten lässt, wird dieser durch die Regelungen der VOB/A, die zumindest im Wege der Selbstbindung der Beteiligten anwendbar sind, konkretisiert und begrenzt. Infolge der Durchführung eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge entsteht ein Schuldverhältnis im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Hiernach kann dem Bieter – auch im Unterschwellenbereich bei Zugrundelegung der Regelungen der VOB/A – gegen den Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 BGB zustehen, wenn dieser durch Missachtung von Vergabevorschriften seine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters schuldhaft verletzt und dem durch diese Vorschriften geschützten Unternehmen hierdurch Schaden zugefügt hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 – X ZR 155/10 – Parkhaussanierung – NZBau 2013, 319). Ein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch steht einem Bieter nach ständiger Rechtsprechung zu, wenn der ausgeschriebene oder ein diesem wirtschaftlich gleichzusetzender Auftrag erteilt worden ist und ihm bei rechtmäßigem Verlauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 – X ZR 155/10 – Parkhaussanierung – NZBau 2013, 319). Unter Berücksichtigung der VOB/A steht ein Auskunftsanspruch nur hinsichtlich des offiziellen Submissionsprotokolls samt Nachträgen zu. Nach § 14 Abs. 7 VOB/A ist den Bietern und ihren Bevollmächtigten Einsicht – nicht Übersendung (von Wietersheim/Katzenberg in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Auflage, § 14 VOB/A Rn. 49; 21. Auflage, § 14a VOB/A Rn. 46) – in die Niederschrift des Eröffnungstermins (das Submissionsprotokoll) und deren Nachträge zu gestatten. Den Bietern sind auf Antrag die Namen der (anderen) Bieter sowie die verlesenen und nachgerechneten Endbeträge der Angebote sowie die Zahl ihrer Nebenangebote nach der rechnerischen Prüfung unverzüglich mitzuteilen. Hinsichtlich der Nebenangebote erfasst das Auskunftsrecht nach § 14 VOB/A nur deren Zahl, nicht deren Endbeträge (Planker, in Kapellmann/Messerschmidt, 6. Auflage, VOB, § 14 VOB/A Rn. 31 a.E.). Dem Auskunfts- und Einsichtsrecht gem. § 14 Abs. 7 VOB/A steht auch der Zeitablauf nicht entgegen. Das Einsichtsrecht besteht grundsätzlich so lange fort, wie der Bieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Will der Bieter einen Schadensersatzanspruch geltend machen, steht ihm das Einsichtsrecht auch nach Zuschlagserteilung weiter zu (Planker, in Kapellmann/Messerschmidt, 6. Auflage, VOB, § 14 VOB/A Rn. 30). Der Antrag kann indes nicht mehr gestellt werden, wenn der Auftraggeber mit einem solchen Antrag nicht mehr rechnen muss (vgl. zur insofern gleich gelagerten Problematik bei § 19 VOB/A: Stickler, in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 5./6. Auflage, VOB/A § 19 Rn. 18).

Zwar wird für den Antrag des Bieters diskutiert, dass ein schutzwürdiges Interesse des Bieters nicht mehr zu erkennen sei und der Auftraggeber mit einem Antrag nicht mehr rechnen musste, wenn nach der Mitteilung über den erteilten Zuschlag ein halbes Jahr vergangen ist. Danach soll in der Regel Verwirkung eintreten. Eine feste Zeitgrenze soll damit aber nicht festgelegt werden (vgl. Stickler in Kapellmann/Messerschmidt, 6. Auflage, VOB/A, § 19 Rn. 19; siehe zum zeitlichen Rahmen der Geltendmachung des Informationsverlangens auch Reichling/Portz in Ingenstau/Korbion, 19. Auflage, § 19 VOB/A Rn. 19; 21. Auflage Rn. 20).  Im Übrigen besteht in diesem Bereich kein weitergehender Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Denn die Frage, welche Informationen über Nebenangebote anderer Bieter der Bieter erhalten darf, ist in § 14 VOB/A geregelt (unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsgebots nach § 14 Abs. 1 und 8 VOB/A). Das gleiche gilt für die Bietererklärungen. Diese sind Bestandteil des Angebots und gehören nicht zu den Umständen, die nach § 14 VOB/A mitzuteilen sind. Insoweit ist in der VOB/A geregelt, dass Bieter, die nicht berücksichtigt werden, unverzüglich zu informieren sind (§ 19 Abs. 1 VOB/A). Ferner haben sie nach § 19 Abs. 2 VOB/A auf Verlangen Anspruch auf Mitteilung der Gründe für ihre Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Namen. Auch insoweit begrenzt die VOB/A den Anspruch auf die in § 19 Abs. 1 und 2 VOB/A genannten Informationen. Der Vergabevermerk mit abschließender Bewertung und Zuschlagsempfehlung gehört nicht hierzu. Die Information nach § 19 Abs. 2 VOB/A darf sich nur auf das Angebot des jeweils informierten Bieters beziehen. Der Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 2 VOB/A betrifft nur das eigene Angebot des Bieters und die Gründe für seine Nichtberücksichtigung. Insoweit genügt es, dem unterlegenen Bieter in Stichworten die Gründe seiner Nichtberücksichtigung mitzuteilen, etwa dass ein anderer Bieter ein wirtschaftlicheres Angebot abgegeben hat. Die Mitteilung von Informationen über die Angebote anderer Bieter ist dem Auftraggeber regelmäßig untersagt. Denn die Angebote und ihre Anlagen sind geheim zu halten (§ 14 Abs. 8 VOB/A). Mitzuteilen sind den Bietern allerdings – anders als Bewerbern – die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name. Bei den Merkmalen und Vorzügen handelt es sich um diejenigen Zuschlagskriterien, die den Ausschlag für die Wertungsreihenfolge in der vierten Wertungsstufe gegeben haben. Die Informationspflicht beschränkt sich auf die in § 19 Abs. 2 VOB/A genannten Angaben. Weitere Auskünfte über den Inhalt der Angebote anderer Bieter darf der Auftraggeber aufgrund seiner Geheimhaltungsverpflichtung nicht erteilen (Stickler, in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 5./6. Auflage, VOB/A § 19 Rn. 15). Zulässig ist lediglich die Mitteilung der Vergabekriterien (Wirtschaftlichkeit pp.), auf denen die Zuschlagsentscheidung beruht (Vergabehandbuch Formblatt 334 bzw. 335). Diese Angaben hatte die Beklagte gemacht. Weitergehende Bestandteile des Angebots des erfolgreichen Bieters, etwa der Preis, dürfen nicht mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung weitergehender Auskünfte lässt sich auch nicht aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB herleiten. Auch ein etwaiger, insbesondere weitergehender Auskunftsanspruch gemäß § 810 BGB in Verbindung mit § 20 VOB/A scheidet aus.

Vergabeakten dürften zwar auch im Interesse der am Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter errichtet sein (Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 810 Rn. 6). Ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung ist aber die Schutzwürdigkeit des Interesses. Daran fehlt es, wenn die Einsichtnahme der Ausforschung des Anspruchsgegners dienen soll. Die Einsichtnahme ist auch unzulässig, wenn ein Schadensersatzanspruch gegen den Urkundenbesitzer erhoben werden soll und der darlegungspflichtige Anspruchsteller die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden Tatsachen erst durch die Einsichtnahme erwerben will (Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 810 Rn. 11). Insofern gilt die entsprechende Wertung zu § 242 BGB. Der Anspruch aus § 810 BGB geht nicht über denjenigen nach § 242 BGB hinaus. Zu den Voraussetzungen des § 810 BGB gehört die Schutzwürdigkeit des Gläubigers. Hierzu zählt wiederum die Abwägung mit Gegeninteressen des Urkundenbesitzers: So ist die Einsichtnahme nicht zu gestatten, wenn sie für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht erforderlich ist (vgl. Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 810, Rn. 11). Im Streitfall begehrt die Klägerin eher eine Ausforschung als eine letzte Klarheit. Sie möchte nahezu umfassend über die Gründe der Auswahlentscheidung informiert werden, um so deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Jedenfalls wäre aber das Einsichtsrecht des § 810 BGB durch die entsprechenden Vorschriften der VOB/A begrenzt. OLG Köln, Urteil vom 29.01.2020 – 11 U 14/19

VOB/A Aufhebung unumkehrbar, aber rechtswidrig

VOB/A Aufhebung unumkehrbar, aber rechtswidrig

von Thomas Ax

Gemäß § 18 VOB/A wird ein Vergabeverfahren in der Regel mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit, unter den in § 17 Abs. 1 VOB/A geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Die dort geregelten Aufhebungstatbestände sind eng auszulegen und abschließend (BGH, Urteil vom 08.09.1998 – X ZR 48/97). Gemäß § 17 Abs. 1 VOB/A kann eine Ausschreibung aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsunterlagen entspricht (Nr. 1), die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen (Nr. 2) oder andere schwerwiegende Gründe bestehen (Nr. 3). Eine Aufhebung nach § 17 Abs. 1 VOB/A kann allerdings nur in den Fällen rechtmäßig sein, in denen den Auftraggeber keine tatbestandliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der Aufhebungsgründe trifft. Gemäß § 16 d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Die Feststellung eines unangemessen hohen Angebotspreises muss jedoch auf einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswerts beruhen. Für die Schätzung muss der Auftraggeber oder der von ihm gegebenenfalls beauftragte Fachmann Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten lassen (BGH, Urteil vom 20.11.2012 – X ZR 108/10). Ihn trifft für die Rechtmäßigkeit seiner Auftragswertschätzung eine Darlegungs- und Beweislast. Der Auftraggeber kann die Angebotspreise nicht subjektiv als unangemessen hoch beurteilen. Entscheidet sich der Auftraggeber für die Aufhebung, so hat er zudem alle entscheidungsrelevanten Gründe und Erwägungen sorgfältig und vollständig zu dokumentieren, im vorliegenden Fall gem. § 20 VOB/A. Dies ist hier nur unzureichend erfolgt. Nur auf eine möglichst wirklichkeitsnahe Schätzung darf ein öffentlicher Auftraggeber seine Ausschlussentscheidung eines angeblich unverhältnismäßig teuren Angebots stützen; diese Schätzung muss grundsätzlich von den aktuellen Kosten der konkret ausgeschriebenen Leistungen ausgehen, und die einzelnen Schätzgrundlagen müssen nachvollziehbar begründet worden sein (OLG München, Beschluss vom 07.03.2013, Verg 36/12; VK Bund, Beschluss vom 19.09.2014, VK 1-70/14). Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist eine von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung, nämlich dahingehend, ob die Vergabestelle überhaupt ihr Ermessen ausgeübt hat (ggf. Ermessensnichtgebrauch) oder ob sie das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten hat, von einem nicht zutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sachwidrige Erwägungen in die Wertung mit eingeflossen sind oder der Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt worden ist (Ermessensfehlgebrauch).

Die für einen Zuschlag erforderliche „Aufhebung der Aufhebung“ des Vergabeverfahrens kann die Vergabekammer allerdings nicht vornehmen oder anordnen. Trotz Rechtswidrigkeit der Aufhebung ist diese wirksam, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Aufhebung nicht zur Diskriminierung einzelner Bieter, zum Schein oder aus Willkür erfolgt ist (BGH, Urteil vom 08.09.1998, X ZR 48/97; VK Bund, Beschluss vom 07.03.2018, VK 2-12/18; VK Nordbayern, Beschluss vom 05.07.2019, RMF-SG21-3194-4-23). Das Vorliegen eines sachlichen Grundes wird u. a. dann angenommen, wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass er aus haushaltsmäßigen Gründen auf die konkret ausgeschriebene Beschaffung verzichten muss, weil er entweder keine Mittel mehr in der benötigten Höhe zur Verfügung hat oder ihm die Beschaffung schlicht zu teuer ist (VK Bund, Beschluss vom 11.06.2008, VK 1-63/08; VK Lüneburg, Beschluss vom 13.03.2017, VgK-02/2017). Hinzu kommt, dass öffentliche Auftraggeber ohnehin nicht verpflichtet sind, den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOB/A nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen (etwa § 17 Abs. 1 VOB/A) aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist. Aus den entsprechenden Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen folge nicht im Gegenschluss, dass ein öffentlicher Auftraggeber gezwungen wäre, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen, wenn keiner der zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände erfüllt ist (siehe nur BGH, Urteil vom 20.03.2014 – X ZB 18/13). Für den Auftraggeber besteht also kein Kontrahierungszwang. Vielmehr bleibt es ihm grundsätzlich unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Dies folgt daraus, dass die Bieter zwar einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, aber nicht darauf, dass er den Auftrag auch erteilt und demgemäß die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit der Erteilung des Zuschlags abschließt (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 20.03.2014 – X ZB 18/13). VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2019 – 3 VK LSA 37/19

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