Ax Vergaberecht

VergMan ® – Herausforderung SiGeKO

VergMan ® - Herausforderung SiGeKO

Arbeiten auf der Baustelle sind mit besonderen Gefährdungen verbunden. Die Beschäftigten sind oft schwierigen Witterungsverhältnissen, Arbeiten in der Höhe oder den Problemen eines nichtstationären Arbeitsplatzes ausgesetzt.

Hinzu kommt, dass auf einer Baustelle häufig mehrere Firmen an einem Bauprojekt beteiligt sind.

Damit diese sich nicht gegenseitig gefährden, müssen die Tätigkeiten aller Unternehmen aufeinander abgestimmt und koordiniert werden.

Dafür ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, kurz SiGeKo, zuständig.

Seit 1998 ist der Einsatz des SiGeKo in der Baustellenverordnung (BauStellV) geregelt. Laut §3 BauStellV ist der Bauherr dazu verpflichtet, einen Sicherheitskoordinator einzustellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle arbeiten. Falls der Bauherr über die erforderliche Eignung verfügt, kann er diese Rolle selbst einnehmen.

Die Bestellung des SiGeKo ist jedoch nicht die einzige Aufgabe, die auf den Bauherrn bei der Eröffnung einer Baustelle zukommt. Unter bestimmten Umständen muss zudem eine Vorankündigung übermittelt werden. Das ist immer dann notwendig, wenn die voraussichtliche Dauer des Bauprojekts 30 Tage überschreitet und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig vor Ort arbeiten.

Auch wenn damit zu rechnen ist, dass der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet, ist eine Vorankündigung nötig. Diese kann vom SiGeKo bei der entsprechenden Behörde eingereicht werden. Das ist spätestens zwei Wochen vor dem ersten Spatenstich zu erledigen. Im Anschluss ist das Dokument öffentlich sichtbar an der Baustelle anzubringen.

Weiterhin ist der SiGeKo für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans zuständig. Dieser SiGe-Plan beinhaltet individuelle Hinweise und Richtlinien, die den richtigen Arbeitsschutz auf der Baustelle gewährleisten sollen.

Er gibt Auskunft über die durchzuführenden Arbeiten und informiert über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und wichtige Termine.

Der SiGeKo übernimmt in der Planungsphase des Bauvorhabens wichtige Aufgaben. So ist er dafür zuständig, mögliche Sicherheits- und Gesundheitsrisiken auf der Baustelle zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu entwickeln.

Dabei behält er die in §4 Arbeitsschutzgesetz formulierten allgemeinen Grundsätze immer im Blick. Desweiteren ist er an der Planung der Baustelleneinrichtung beteiligt und fungiert als wichtiger Berater, wenn es darum geht, Termine wie Bauausführungszeiten zu entwickeln.

Natürlich erstellt der SiGeKo den SiGe-Plan nicht nur. Falls nötig überarbeitet er diesen auch und sorgt dafür, dass die dort aufgestellten Regeln und Grundsätze auch wirklich Beachtung finden.

Aber auch in der Ausführungsphase Ihres Bauvorhabens bleibt der Sicherheitskoordinator nicht tatenlos. Der SiGe-Plan ist mit Beginn der Bauarbeiten nicht abgeschlossen, sondern wird fortwährend überarbeitet und an sich verändernde Bedingungen angepasst. Auch im weiteren Verlauf hat der SiGeKo dafür Sorge zu tragen, dass die im SiGe-Plan verankerten Vorgaben eingehalten werden.

Weiterhin ist er in puncto Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Koordination der Zusammenarbeit aller am Bauprojekt beteiligten Unternehmen zuständig. Hält er in diesem Zusammenhang eine Sicherheitsbesprechung oder –begehung der einzelnen Gewerke für sinnvoll, muss er sich um Organisation und Durchführung kümmern.

Um wechselseitige Gefährdungen auszuschließen, muss das Baugrundstück nach außen hin abgesichert werden. Auch dafür muss der SiGeKo sorgen. Weitere Informationen zu den Aufgaben und Pflichten des SiGeKo finden Sie in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), insbesondere in der RAB 30.

Wir empfehlen Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung bzw eines Offenen Verfahrens zur Beauftragung.

Nachfolgend stellen wir Ihnen vor Hinweise für die Bekanntmachung, Gestaltung eines Bieterleitfadens, Anlagen und den Vertrag.

Bekanntmachung (am Bsp der Durchführung eines Offenen Verfahrens).

II.1.2)CPV-Code Hauptteil

71500000 Dienstleistungen im Bauwesen

II.1.3)Art des Auftrags

Dienstleistungen

III.1)Teilnahmebedingungen

III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

– Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs in Kopie. Der jeweilige Nachweis darf nicht älter als sechs Monate, gerechnet ab dem Ende der Teilnahmefrist, sein. Als im Handels- und Berufsregister nicht eingetragener bzw. ausländischer Bewerber ist es gestattet, vergleichbare, gleichwertige Nachweise vorzulegen; die Gleichwertigkeit ist gleichzeitig mit der Vorlage nachzuweisen.

– Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (Bezugshinweis: Ausschlussgründe gemäß § 123 (1) Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB und § 124 GWB).

– Erklärung zum Berufstand (Qualifikation Architekt oder Ingenieur)

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

-Angaben zum mittleren Jahresumsatz (s. Mindestanforderungen)

– Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (s. Mindestanforderungen)

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

– Der mittlere Jahresumsatz, den der Bewerber mit vergleichbaren Leistungen (SiGeKo-Leistungen gemäß den regulatorischen Vorgaben, insb. gesetzliche Vorgaben sowie BaustellV und RAB) erwirtschaftet hat, muss in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2019-2021) mindestens … Euro p. a. netto betragen.

– Die Bieter haben nachzuweisen, dass sie im Auftragsfall eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von … Mio. Euro, 2-fach maximiert und für sonstige Schäden (insbes. primäre Vermögensschäden und Sachschäden) in Höhe von … Mio. Euro, 2-fach maximiert abschließen werden oder bereits abgeschlossen haben. Eine entsprechende Zusicherung der Versicherung bzw. ein entsprechender Versicherungsnachweis ist als Anlage beizufügen.

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Mindestens zwei vergleichbare Referenzprojekte betreffend die Erbringung von SiGeKo-Leistungen

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Mindestens zwei vergleichbare Referenzprojekte betreffend die Erbringung von SiGeKo-Leistungen (entsprechend den regulatorischen Vorgaben, insb. gesetzliche Vorgaben sowie BaustellV und RAB) (mindestens vollständige Begleitung des Vorhabens von der Erstellung des SiGe-Plans bis zum Abschluss der Bauleistungen) hinsichtlich einer vergleichbar komplexen Infrastrukturmaßnahmen für Verkehrsanlagen und einem Umbau im Betrieb mit vergleichbaren Anforderungen, mindestens Honorarzone III) in den letzten zehn Jahren (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist) mit einer Bausumme i. H. v. mindestens … Euro netto (KG … gemäß DIN 276).

III.2)Bedingungen für den Auftrag

III.2.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten

Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten

Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:

Vgl. § 75 Abs. 1 VgV

III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal

Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind

Werbung

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung

IV.1.1)Verfahrensart

Offenes Verfahren

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein

IV.2)Verwaltungsangaben

IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

Tag:

Ortszeit:

IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber

IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:

Deutsch

IV.2.6)Bindefrist des Angebots

Das Angebot muss gültig bleiben bis:

IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Tag:

Ortszeit:

Ort:

Bieterleitfaden Angebotsphase
Koordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo)

1. Allgemeine Bedingungen

Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von Koordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo) für …. Die Einzelheiten zum Leistungsbild ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. 

ANG_Anlage_.._Leistungsbeschreibung.

Dieser und die ggf. folgenden Bieterleitfäden enthalten keine Konkretisierung der zu erbringenden Leistungen, sondern dienen ausschließlich der Beschreibung des Verfahrens. Beschreibt der Bieterleitfaden Leistungen und Ziele des Verfahrens, dient dies lediglich der Verschaffung eines Überblicks.

2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen

2.1. Allgemeine Bedingungen

2.1.1. Auftraggeberin
Auftraggeberin dieses Vergabeverfahrens ist die

Die Auftraggeberin wird nachfolgend auch AG oder Vergabestelle bezeichnet.

2.1.2. Ziel dieser Bewerbungsbedingungen, vorläufiger Terminplan

Mit diesen Bewerbungsbedingungen erläutert die AG die Hintergründe dieses Vergabeverfahrens zur Beschaffung der Leistungen der Koordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo) für … und beschreibt den Ablauf des Verfahrens. Die AG möchte damit das Verständnis des Marktes für das Projekt und
das Vergabeverfahren verbessern. Dies soll es den Interessenten erleichtern, sich für die ausgeschriebenen Leistungen und das Vergabeverfahren optimal aufzustellen. Zugleich sichert die Information faire Wettbewerbsbedingungen.

Nähere Informationen zur Vereinbarung der zentralen Steuerung, der Gesellschaften sowie zum Projekt sind dem Dokument ANG_Anlage_.._ Projektbeschreibung zu entnehmen. Der in der folgenden Tabelle 1 dargestellte Zeitplan des Vergabeverfahrens ist nur indikativ. Die AG behält
sich Terminänderungen ausdrücklich vor.

Termin Verfahrensschritt

Bekanntmachung

Frist für den Eingang der Angebote

Vorabinformation nach § 134 GWB

Voraussichtliche Zuschlagserteilung

Tabelle 1

2.1.3. Verfahrensablauf

Das Vergabeverfahren wird als Offenes Verfahren nach den Regelungen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durchgeführt. Nachfolgend sind mit „Bieter“ sowohl einzelne Bieter als auch Bietergemeinschaften gemeint, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Die in diesen Vergabeunterlagen enthaltenen maskulinen Bezeichnungen werden geschlechtsneutral verwendet.

2.1.4. Kommunikation und technische Voraussetzung zur Teilnahme am Vergabeverfahren

2.1.4.1. Vergabesoftware

Die AG nutzt die Vergabeplattform …. Eine Teilnahme am Vergabeverfahren, insbesondere durch das Stellen von Fragen oder das Einreichen von Angeboten und Angeboten setzt voraus, dass sich der Bieter beim … registriert. Für die elektronische Einreichung von Angeboten und Angeboten ist die Nutzung des „Bietertools“ erforderlich. Das „Bietertool“ wird kostenfrei über das … für dort registrierte Unternehmen zur Verfügung gestellt. Nähere Informationen zur Kommunikation sowie zu den technischen Voraussetzungen zur Teilnahme am Vergabeverfahren finden sich unter ….. Weitergehende Informationen finden sich außerdem unter ….

2.1.4.2. Kommunikation

Der AG kommuniziert mit den Bietern ausschließlich über die Vergabeplattform. Der Bieter ist gehalten, regelmäßig zu überprüfen, ob Nachrichten seitens der AG eingegangen sind. Die AG geht davon aus, dass Nachrichten dem Bieter zugegangen sind, sobald dieser die Nachrichten abrufen kann. Auch der Bieter darf nur über die Vergabeplattform mit der AG kommunizieren (Bieterfragen etc.).

Die Information gemäß § 134 Abs. 1 GWB versendet die AG gem. § 134 Abs. 2 GWB über die
Vergabeplattform und zusätzlich per E-Mail an die Bieter.

2.1.4.3. Hinweispflicht der Bieter und Fragefrist

Enthalten die Bekanntmachung oder die von der AG zur Verfügung gestellten Unterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so hat der Bieter die AG unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen.

Interessierte Unternehmen können im Rahmen der Angebotsphase Bieterfragen zu der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen unverzüglich einreichen. Bieter sollen hierfür das entsprechende Formblatt (ANG_FB_.._Bieterfragen) verwenden. Die Beantwortung von Fragen der Bieter und sonstige verfahrensrelevante Informationen erfolgen über die Vergabeplattform …. Auch die Fragestellung selbst wird von der AG veröffentlicht. Es wird daher gebeten, die Bieterfragen so zu formulieren, dass sie keinerlei Rückschlüsse auf die Identität des Fragestellers zulassen. Grundsätzlich werden alle Fragen allen Bietern in anonymisierter Form zusammen mit den Antworten als fortlaufend nummerierte Bieterinformationen zur Verfügung gestellt. Die Antworten sind bei der Erstellung der Angebote zu beachten und werden Bestandteil der Vergabeunterlagen.

Hinweise auf Bieterfragen und Antworten durch die AG können grundsätzlich nur an Bieter erfolgen, die ihre Kontaktdaten für das Vergabeverfahren hinterlassen haben. Jeder Bieter ist unabhängig davon bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung des Angebots verpflichtet, regelmäßig und selbstständig auf über diesen Link zur Verfügung gestellte, geänderte oder zusätzliche Dokumente und Beantwortungen von Bieterfragen zu achten.

2.1.4.4. Vertraulichkeit

Die Vergabeunterlagen und alle Informationen, die der Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens erhält, sind vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte – mit Ausnahme eingeschalteter Nachunternehmer und Berater – ist nicht gestattet. Der Bieter ist verpflichtet, die eingeschalteten Nachunternehmer und Berater ebenfalls zur Beachtung des Vertraulichkeitsgebots zu verpflichten. Sollte sich ein Bieter dazu entscheiden, sich nicht weiter an dem Verfahren zu beteiligen, ist er verpflichtet, dieses der AG unverzüglich mitzuteilen und die erhaltenen Unterlagen zu vernichten oder zurückzugeben.
Die Vernichtung der Unterlagen ist auf Verlangen zu bestätigen.

Ohne Zustimmung des Bieters werden die an die AG übergebenen Angebote, Unterlagen und Informationen nicht an Wettbewerber weitergegeben oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht. Der Geheimwettbewerb zwischen den Bietern wird gewahrt. Die AG erwartet, dass Bieter ihre Angebotsunterlagen ebenfalls nicht mit Wettbewerber erörtern oder in anderer Weise gegen das Vertraulichkeitsgebot verstoßen. Verstöße können als wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise gewertet werden und zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren führen.

2.2. Ablauf des Verfahrens

2.2.1. Offenes Verfahren

2.2.1.1. Zielsetzung

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung der AG, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis:

Der Auftrag wird nur an ein fachkundiges und leistungsfähiges (geeignetes) Unternehmen vergeben, dass nicht nach den §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen worden ist. Die Eignung ist gegeben, wenn alle geforderten Erklärungen und Nachweise eingereicht wurden und die von der AG bekanntgemachten Mindeststandards an die Eignung erfüllt sind. Die Eignungskriterien und Mindeststandards sind der Bekanntmachung zu entnehmen.

2.2.1.2. Form der Angebote, Fristen

Die Angebote sind elektronisch bis zum Termin gem. Tabelle 1 über die Vergabeplattform … zu übermitteln. Für Einzelheiten zu den technischen Voraussetzungen zur Abgabe eines Angebots wird auf Kapitel 2.1.4 verwiesen. Die Einreichung in Textform (§ 126b BGB) ist ausreichend. Eine elektronische Signatur wird für die Einreichung des Angebots nicht verlangt. Die postalische Einreichung des Angebots ist nicht zugelassen. Bieter sind für die fristgemäße Einreichung des Angebots selbst verantwortlich. Die verspätete Einreichung des Angebots führt zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren, es sei denn, der Bieter hat die Fristversäumung nicht zu vertreten. Die Regelungen zur Nachforderung bei unvollständigen Angeboten gemäß § 56 VgV bleiben davon unberührt.

Bei der Abgabe des Angebots ist darauf zu achten, dass die einzelnen Unterlagen so übersichtlich und kompakt wie möglich eingereicht werden. Sofern möglich, sollte die Reihenfolge beibehalten werden, die in der Checkliste (ANG_FB_.._Checkliste) der durch die Bieter vorzulegenden Vergabeunterlagen vorgesehen ist. Es ist möglich, mehrere Unterlagen zu einer PDF- oder Zip-Datei zusammenzufügen. Alle Dokumente sind elektronisch über die Vergabeplattform hochzuladen und sind ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Die Angebote müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Das gilt grundsätzlich auch für sämtliche geforderten Unterlagen, Nachweise oder Dokumente. Sollten einzelne Unterlagen in einer anderen Sprache
vorliegen, so behält sich die AG vor, Übersetzungen dieser Unterlagen anzufordern.

2.2.2. Inhalt der einzureichenden Angebote

Mit dem Angebot sind die in der Auftragsbekanntmachung und diesen Bewerbungsbedingungen genannten Unterlagen vorzulegen. Dafür sind – soweit vorgesehen – die beigefügten Formblätter zu verwenden.

2.2.2.1. Checkliste

Mit dem Angebot ist von Bieter oder Bietergemeinschaften einmalig die ausgefüllte Checkliste der durch die Bieter vorzulegenden Vergabeunterlagen vorzulegen (ANG_FB_.._Checkliste). Die Nichtvorlage führt nicht zum Ausschluss.

2.2.2.2. Angebotsschreiben

Vom Bieter oder Bietergemeinschaften ist einmalig das ausgefüllte Angebotsschreiben vorzulegen (ANG_FB_.._Angebotsschreiben).

2.2.2.3. Honorarermittlungsblatt

Vom Bieter oder Bietergemeinschaft ist das Honorarermittlungsblatt (ANG_FB_.._Honorarermittlungsblatt) einzureichen. Der Bieter oder Bietergemeinschaft muss die angebotenen Preise für die abgefragten Leistungen eintragen. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Preise exklusive Umsatzsteuer (netto) anzugeben sind. Das Formblatt muss vollständig ausgefüllt werden; sämtliche geforderte Preisangaben müssen enthalten sein.

2.2.2.4. Datenblatt mit Angaben zum Unternehmen

Mit dem Angebot sind vom Bieter oder im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft Angaben zum Unternehmen des Bieters bzw. im Falle einer Bietergemeinschaft zu jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen (ANG_FB_.._Unternehmensdatenblatt).

2.2.2.5. Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Mit dem Angebot ist die Erklärung des Bieters bzw. jedes Mitglieds einer Bietergemeinschaft (im Falle der Eignungsleihe des eignungsleihenden Unternehmens) zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB vorzulegen (ANG_FB_.._Erklärung_Ausschlussgründe).

2.2.2.6. Erklärung bei Bietergemeinschaften

Im Falle der Bewerbung durch eine Bietergemeinschaft müssen die Mitglieder der Bietergemeinschaft gemeinsam mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung mit Erklärungen jedes Mitglieds der Bietergemeinschaft einreichen (TN_FB_.._Erklärung_Bietergemeinschaft).

2.2.2.7. Erklärungen bei Eignungsleihe

Sofern der Bieter zum Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (Dritter/Nachunternehmer) in Anspruch nehmen will (Eignungsleihe), muss der Bieter durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen
Mittel tatsächlich zur Verfügung gestellt werden (ANG_FB_.._Verpflichtungserklärung_Eignungsleihe). Die AG behält sich vor, während des Vergabeverfahrens ein unterschriebenes Original dieses Dokuments anzufordern.
Im Rahmen der Eignungsprüfung wird die AG prüfen, ob das Unternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Kriterien erfüllt und ob Ausschlussgründe, insbesondere zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Hierfür muss der Bieter durch das Unternehmen das entsprechende Formblatt (ANG_FB_.._Erklärung_Ausschlussgründe) ausfüllen lassen und mit dem Angebot einreichen. Sofern ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB bei dem vom Bieter benannten Unternehmen vorliegt oder das Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium, für das es benannt wurde, nicht erfüllt, wird die AG dem Bieter gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 VgV vorschreiben, das Unternehmen zu ersetzen. Sofern ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt, wird die AG nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob der Bieter das Unternehmen ersetzen muss. Für die Aufforderung
zur Ersetzung eines benannten Unternehmens wird die AG den Bietern eine Frist setzen.

Im Übrigen ist der Austausch eines einmal benannten anderen Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich unzulässig. Nachunternehmer, die der Bieter für die Auftragsausführung einsetzen will, deren Kapazitäten er zum Nachweis seiner Eignung aber nicht in Anspruch nehmen will, müssen in diesem Verfahrensstadium noch nicht benannt werden.

2.2.2.8. Handels- bzw. Berufsregister

Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sind mit dem Angebot Angaben, Erklärungen und Nachweise vom Bieter oder im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie von jedem eignungsleihenden Unternehmen vorzulegen. Auszug (eine Kopie) aus dem Handels- bzw. Berufsregister oder einen vergleichbaren Nachweis der Existenz des Unternehmens. Der jeweilige Nachweis ist nicht älter als sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Endes der Teilnahmefrist. Als im Handels- und Berufsregister nicht eingetragener bzw. ausländischer Bieter ist es gestattet, vergleichbare, gleichwertige Nachweise vorzulegen; die Gleichwertigkeit ist gleichzeitig mit der Vorlage nachzuweisen. Der jeweilige Nachweis ist dem entsprechenden Formblatt (ANG_FB_.._Handels_und_Berufsregister) beizufügen.

2.2.2.9. Erklärung zum Berufsstand

Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sind mit dem Angebot weitere Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen:
Soweit Architekten- und Ingenieurleistungen ausgeführt werden, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist, ist die Erbringung dieser Leistungen Architekten und Ingenieuren vorbehalten. Hierüber ist von dem Bieter/der Bietergemeinschaft eine entsprechende Erklärung abzugeben (ANG_FB_.._Erklärung_Berufsstand).

2.2.2.10. Erklärung zur Haftpflichtversicherung

Zum anderen ist zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit eine Erklärung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die Bereitschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie jeweils über die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Zeitraum der
Leistungserbringung vorzulegen. Diese muss mit einer pro Versicherungsjahr zweifach maximierten Mindestdeckungssumme für Personenschäden in Höhe von … Mio. Euro je Schadensfall und für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden in Höhe von … Mio. Euro je Schadensfall gedeckt sein
(ANG_FB_…_Erklärung_Haftpflichtversicherung). Im Falle einer Bietergemeinschaft ist die Erklärung durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben. Die AG wird den Bieter im Falle der Zuschlagserteilung zur Vorlage eines Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit der genannten
Mindestdeckungssumme auffordern. Die Abgabe der Erklärung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die Bereitschaft zum
Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie jeweils über die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Zeitraum der Leistungserbringung mit den genannten Mindestdeckungssummen ist ein Mindeststandard. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards bleibt das Angebot des Bieters/der Bietergemeinschaft unberücksichtigt.

2.2.2.11. Referenzen

Für die Angaben und Erläuterungen zu den Referenzen ist das Formblatt ANG_FB_.._Referenzen zu verwenden. Die AG behält sich vor, zu den angegebenen Referenzen eigene Nachforschungen anzustellen und/oder Informationen mittels Kontaktierung des Auftraggebers der jeweiligen Referenz einzuholen. Stellt
die AG fest, dass die gemachten Angaben falsch sind oder der Bieter eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung des betreffenden früheren Auftrags erheblich und/oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat, behält sich die AG vor, den Bieter bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 GWB vom Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuschließen.

2.2.2.12. Erklärung Umsatz und Mitarbeiter

Zum weiteren Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter Angaben zum mittleren Jahresumsatz, insbesondere in vergleichbaren Leistungen (SiGeKo-Leistungen gemäß den regulatorischen Vorgaben, insb. gesetzliche Vorgaben sowie BaustellV und RAB) in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren (2019-2021) zu tätigen (Mindestanforderung: … EUR netto p.a. – vgl. ANG_Anlage_.._AW_ZS_Matrix). Entsprechende Erklärungen sind im Formblatt ANG …FB .. Erklärung Umsatz und Mitarbeiter zu machen.

2.2.2.13. Angaben zu Nachunternehmern

Sofern der Bieter beabsichtigt, Leistungen im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, ist der Nachunternehmer im Angebot zu benennen. Hierfür ist Formblatt „Angaben zu Nachunternehmern“ (ANG_FB_.._Angabe_Nachunternehmer) zu verwenden. Um eine Prüfung durch die AG zu ermöglichen, ob Gründe für den Ausschluss des vorgesehenen Nachunternehmers vorliegen, muss der Bieter außerdem durch den vorgesehenen Nachunternehmer das
Formblatt „Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ (ANG_FB_.._Erklärung_Ausschlussgründe) ausfüllen lassen und diese mit seinem Angebot einreichen. Sofern ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt, wird die AG die Ersetzung des Nachunternehmers verlangen. Bei Vorliegen eines fakultativen Ausschlussgrundes wird die AG nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob der Bieter das Unternehmen ersetzen muss. Für die Aufforderung zur Ersetzung eines benannten Unternehmens wird die AG dem Bieter eine Frist setzen.

2.2.3. Prüfung der Angebote

Die Prüfung der Angebote erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der VgV und des GWB.

Die Angebote werden unter folgenden Gesichtspunkten geöffnet, geprüft und gewertet:

– Öffnung und formale Prüfung, §§ 55, 56 Abs. 1, 57 VgV
– Eignung der Bieter §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV
– Prüfung der Angemessenheit der Preise, § 60 VgV
– Zuschlagswertung, § 127 GWB, § 58 Abs. 1 VgV

Die AG behält sich eine Prüfung in anderer Reihenfolge ausdrücklich vor. Es handelt sich bei den genannten Gesichtspunkten nicht um eine zwingende Prüfungsreihenfolge. Der Prüfung der Angebote wird folgendes System zugrunde gelegt:

2.2.3.1. Prüfung auf (formale) Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit

Die AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit prüfen. Soweit sich daraus ergibt, dass geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen und dass das Angebot nicht auszuschließen ist, verlangt die AG die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach pflichtgemäßem
Ermessen nach. Dieses Recht zur Nachforderung begründet indes keine Verantwortung der AG für die Vollständigkeit der Angebote. Jeder Bieter bleibt für den Nachweis seiner Eignung und die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit seines Angebots allein verantwortlich. Erklärungen oder Nachweise, die von der AG nach
Abgabe der Angebote verlangt werden, sind zu dem von der AG bezeichneten Zeitpunkt einzureichen. Verlangt die AG gesondert Bestätigungen/Nachweise zu geforderten Eigenerklärungen, müssen diese innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden.

Von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden gemäß § 57 VgV Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, insbesondere:

  • Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten:
  • Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten;
  • Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind;
  • Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind;
  • Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche
  • Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen;
  • nicht zugelassene Nebenangebote.

2.2.3.2. Anfordern zusätzlicher Unterlagen

Die AG behält sich vor, von den Bietern zusätzliche Unterlagen zur Aufklärung, Verifizierung und Validierung der mit den Angeboten eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweisen anzufordern.

2.2.3.3. Prüfung auf Vorliegen von Ausschlussgründen hinsichtlich Zuverlässigkeit

Darauf erfolgt eine Prüfung der Angebote auf Vorliegen von Ausschlussgründen. Ein zwingender Ausschluss des Bieters erfolgt bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB. Davon kann ggf. unter den § 123 Abs. 4, Abs. 5, § 125, § 126 GWB geregelten Voraussetzungen abgesehen werden.
Des Weiteren kann ein Ausschluss erfolgen bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB. Davon kann nach pflichtgemäßem Ermessen und ggf. unter den im §§ 125, 126 GWB geregelten Voraussetzungen abgesehen werden.

2.2.3.4. Prüfung der Eignung

Darauf folgt die Prüfung der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters gemessen an der zu vergebenden Leistung anhand der vom Bieter eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweise. Bei Nichterfüllung der aufgestellten Mindeststandards, die sich aus Ziffer III.1.1) bis III.1.3) der Auftragsbekanntmachung ergeben, bleibt das Angebot des Bieters unberücksichtigt.

2.2.3.5. Eignungsleihe

Sowohl Bieter als auch Bietergemeinschaften können sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen und/oder ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf eignungsleihende Unternehmen stützen, die ihrerseits über die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle und/oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügen und bei denen die Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen.

Als eignungsleihende Unternehmen kommen sowohl Nachunternehmer als auch sonstige Dritte in Betracht. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Stützt sich ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft auf Nachunternehmer oder Dritte zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Eignung auf deren Umsätze, müssen die Nachunternehmer oder Dritten mit dem Bieter oder der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch für die Leistungserbringung haften.

2.2.3.6. Preisprüfung

Nach formaler Prüfung und Eignungsprüfung erfolgt eine Preisprüfung gemäß § 60 VgV. Die AG prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Erscheint der Preis eines Angebotes im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt die AG vom Bieter Aufklärung. Die AG behält sich zudem vor, auch ungewöhnlich hohe Preise der Bieter aufzuklären. Kann die AG nach der Prüfung die Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, kann dies den Ausschluss des Angebots zur Folge haben.

2.2.3.7. Wirtschaftlichkeitsprüfung – Zuschlag und Zuschlagswertung

Die Zuschlagswertung erfolgt unter Berücksichtigung von Preis und Leistung. Die Angebote werden anhand der in der ANG_Anlage_.._AW_ZS_Matrix dargestellten Zuschlagskriterien bewertet. Für Details siehe dort.

2.2.4. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche
Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

2.2.5. Zuschlag

Die AG strebt an, das Verfahren durch Zuschlagserteilung gem. Termin in Tabelle 1 zu beenden. Die AG wird vor Zuschlagserteilung für den obsiegenden Bieter/jedes Mitglied der obsiegenden Bietergemeinschaft beim Gewerbezentralregister einen Auszug nach § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO einholen. Darüber hinaus behält sich die AG eine Abfrage im Wettbewerbsregister vor. Die nicht erfolgreichen Bieter werden über die Zuschlagsabsicht gemäß § 134 GWB vorab informiert werden. Die Bieter haben zu erklären, dass Sie sich an Ihr Angebot bis zum 30.07.2022 binden.

2.2.6. Weitere Verfahrensbedingungen

2.2.6.1. Aufklärung und Nachforderung

Die AG behält sich vor, nach pflichtgemäßem Ermessen Aufklärung von den Bietern über das Angebot zu verlangen. Für die Beantwortung der Aufklärungsfragen wird den Bietern eine angemessene Frist gesetzt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei deren Nichteinhaltung der Ausschluss des Bieters aus dem Vergabeverfahren erfolgt, es sei denn, der Bieter hat die Fristversäumung nicht zu vertreten.

Die AG behält sich ferner vor, die Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen sowie unter Einhaltung der Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung zur Nachreichung oder Vervollständigung von fehlenden oder unvollständigen leistungsbezogenen Unterlagen, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, aufzufordern (§ 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die AG behält sich hierbei vor, Angaben aller Art einschließlich Preisangaben nachzufordern, soweit dies nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 VgV zulässig ist.

2.2.6.2. Kostenerstattung und Entschädigung

Für Erstellung der und Angebotsunterlagen und die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden Kosten nicht erstattet und Entschädigungen nicht gewährt. Mit Abgabe des Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung entstandener sowie eventuell entstehender Kosten für die Erstellung des Angebots und die Beteiligung am Vergabeverfahren. Dies gilt auch für den Fall einer Aufhebung des Vergabeverfahrens. Etwaige eingereichte Unterlagen werden Eigentum der AG und werden nicht an den Bieter zurückgesandt.

2.2.6.3. Schutz der Verfahrensintegrität

Im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Bieter sowie deren Beratern ist es nicht gestattet, zusätzliche oder vertrauliche Informationen über das Vorhaben sowie das Vergabeverfahren von der AG oder dessen Beratern zu erlangen oder zu nutzen. Ausgenommen davon sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder allen Bietern durch die AG oder dessen Beratern zugänglich gemacht werden.

2.2.6.4. Änderungen der Vergabeunterlagen und des Verfahrensablaufes

Die AG behält sich Änderungen der Vergabeunterlagen und des Verfahrensablaufs ausdrücklich vor.

2.2.7. Rügeobliegenheit und Nachprüfung

2.2.7.1. Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens

Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

2.2.7.2. Vergabekammer

Der Bieter kann sich zur Nachprüfung behaupteter Vergabeverstöße an folgende Stelle wenden:

Vergabekammer Nordbayern

Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten im Übrigen die Regelungen der §§ 134, 135, 160 GWB. Der AG ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen
Teilnahmeanträge und Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Gemäß § 165 GWB haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die
Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Es ist daher im Interesse des Bieters/der Bietergemeinschaft, bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebots eine entsprechende Kennzeichnung der Stellen vorzunehmen, die Betriebs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

3. Datenschutz

Durch die AG werden im Rahmen des Vergabeverfahrens neben unternehmens- und auftragsbezogenen auch personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet. Die Anlage ANG_Anlage_.._Datenschutzrechtliche_Information enthält hierzu eine datenschutzrechtliche Information nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO.

Vom Unternehmen auszufüllende Dokumente

Dateiname    
08_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Angebotsschreiben_vf.docx    
09_20220428_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Honorarermittlungsblatt_vf.xlsx    
10_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Unternehmensdatenblatt_vf.docx    
11_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Erklärung_Ausschlussgründe_vf.docx    
12_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Erklärung_Bietergemeinschaft_vf.docx    
13_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Verpflichtungserklärung_Eignungsleihe_vf.docx    
14_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Angabe_Nachunternehmer_vf.docx    
15_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Handels_und_Berufsregister_vf.docx    
16_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Erklärung_Berufsstand_vf.docx    
17_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Erklärung Haftpflichtversicherung_vf.docx    
18_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Referenzen_vf.docx    
19_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Eigenerklärung zum Umsatz_vf.docx    
20_220220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Bietererklärung Zuschlagsmatrix_vf.docx
    
     
Sonstiges    
Dateiname    
02_20220428_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_Anlage_.._AW-ZS-Matrix_vf.pdf    
03_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_Anlage_.._Datenschutzrechtliche_Information_vf.pdf    
06_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Bieterfragen_vf.docx    
07_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Checkliste_vf.docx    

Vertragsbedingungen

Präambel

Gegenstand des Vertrags ist die ….
Zur Gewährleistung und Verbesserung von Sicherheit- und Gesundheitsschutz der auf der Baustelle Beschäftigten wird der AN als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) für das Bauvorhaben … beauftragt.

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1. Gegenstand dieses Vertrages und damit werkvertragliche Leistungspflichten des AN sind die Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo-Leistungen) gem. der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und in Anlehnung des Heftes Nr. 15 des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) sowie den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (nachfolgend: RAB) für ….

1.2. Die AG bestellt den AN gem. § 3 Abs. 1 BaustellV als Koordinator. Der Vertrag umfasst insbesondere die gem. der beiliegenden Leistungsbeschreibung und Leistungsbildern (Anlage …) sowie im Rahmen dieses Vertrages näher bestimmten Leistungen. Der Umfang der jeweiligen Leistungen bestimmt sich nach den jeweiligen Abrufen der Leistungen durch die AG im Rahmen der stufenweisen Beauftragung.

1.3. Der AN verpflichtet sich, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages alle für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlichen SiGeKo-Leistungen (nachfolgend auch „Vertragsleistungen“) zu erbringen.

§ 2 Vertragsbestandteile und Vertragsgrundlagen

2.1. Vertragsbestandteile sind die nachgenannten Unterlagen in der nachfolgenden Reihenfolge:

2.1.1. dieser Vertrag einschließlich des Inhalts der Präambel;

2.1.2. Bieterfragen- und Antwortenkatalog zum Verfahren mit der Vergabe-Nr. … (Anlage …);

2.1.3. die Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …);

2.1.4. Heft Nr. 15 der AHO-Schriftenreihe („Leistungen nach der Baustellenverordnung“), in seiner jeweils aktuellen Fassung (nachfolgend: AHO-Heft Nr. 15)

2.1.5. das Angebot des AN, insbesondere die Honorarermittlungsblätter des AN (inklusive der Liste „Grobkostenschätzung Budget“) (Anlage …);

2.1.6. die Bauabschnittsplanung (BAP) (Anlage …) in ihrer jeweils gültigen Fassung;

2.1.7. die Projektbeschreibung „SiGeKo“ (Anlage …) in ihrer jeweils gültigen Fassung;

2.1.8. Lageplan (Anlage …);

2.2. Vertragsgrundlagen sind alle für das Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien sowie technischen Bestimmungen, insbesondere die Regeln der BaustellV sowie der RAB, und die allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit auch hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten, einschließlich der einschlägigen Regelungen zur öffentlichen Förderung des Bauvorhabens.

2.3. Die Vertragsbestandteile sind als „sinnvolles Ganzes“ auszulegen.

2.4. Widersprüche zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen und -grundlagen sind nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung aufzulösen. Nur wenn gleichwohl noch unauflösbare Widersprüche verbleiben, bestimmt sich das Rangverhältnis nach der vorstehenden Reihenfolge, insbesondere der Auflistung in § 2.1. Ein Widerspruch in diesem Sinne liegt vor, wenn Anforderungen und/oder Leistungen in den Vertragsbestandteilen unterschiedlich definiert sind. Ein Widerspruch besteht dabei jedoch nicht, wenn ein nachrangiger Vertragsbestandteil einen vorherigen Vertragsbestandteil und/oder eine
Vertragsgrundlage eine vorherige lediglich ergänzt oder konkretisiert.

2.5. Eigene Geschäftsbedingungen sowie selbst gefertigte Leistungsbeschreibungen, Anschreiben o. Ä. des AN werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 3 Vertragsziele

3.1. Die Parteien vereinbaren die in diesem § 3 genannten wesentlichen Planungsziele für die vom AN geschuldeten Vertragsleistungen. Der AN verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Quantitäts-, Qualitäts-, Dokumentations-, Termin- und Kostenziele (nachfolgend: Vertragsziele) im Rahmen seiner Leistungserbringung und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fördern. Die Parteien stellen klar, dass die Vereinbarung der Vertragsziele den Umfang und Inhalt der nach diesem Vertrag geschuldeten Vertragsleistungen nicht einschränkt.

3.2. Der AN hat auf die Einhaltung der nachfolgenden Quantitäten, Qualitäten, Kosten und Termine hinzuwirken, wobei die Reihenfolge der Auflistung die Priorisierung der Ziele vorgibt. Die nachstehende Auflistung der Projektziele stellt eine allgemeine Auflistung der zu realisierenden Projektziele dar. Der AN ist für deren Einhaltung nur dann nicht verantwortlich, sofern und soweit deren Realisierung nicht in den ihm übertragenen Leistungsbereich fällt, es sei denn, dass nach diesem Vertrag etwas Abweichendes geregelt ist. Dies vorausgeschickt legen die Parteien nachfolgende Quantitäten, Qualitäten, Kosten und Termine n als allgemein zu realisierende Projektziele fest:

3.3. Der AN verpflichtet sich, seine Leistung innerhalb der in § 12 vereinbarten Zeit und Termine zu erbringen. Die Parteien legen einvernehmlich fest, dass die in § 12 genannten Termine nicht überschritten werden dürfen. Im Übrigen gilt § 12.

3.4. Als wesentliches Dokumentationsziel vereinbaren die Parteien:

3.4.1. Führen einer fortlaufenden Dokumentation während und für sämtliche beauftragten Leistungsstufen (z. B. in Form von Plan- und Antragsunterlagen, Erläuterungsberichten, Berechnungen, Schemata, vom AN geführter Korrespondenz), die die AG zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber allen im weitesten Sinne am Bauvorhaben Beteiligten oder vom Bauvorhaben betroffenen Dritten (einschließlich Behörden) befähigt.

3.4.2. Herstellen und Übergabe einer Dokumentation, die die AG zum ordnungsgemäßen Betrieb des Bauvorhabens nach Abschluss des Bauvorhabens befähigt.

3.4.3. Alle Vorgänge, Informationen und Unterlagen, die bei der Erbringung der SiGeKo-Leistungen entstehen, sind in digitaler Form zu er- und verarbeiten.

3.5. Die Änderung der Vertragsziele bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3.6. Der AN hat seine Arbeitsergebnisse sowie etwaige Anordnungen der AG unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob diese die vereinbarten Vertragsziele oder sonstige Vorgaben gefährden. Hat der AN insoweit Bedenken, ist er verpflichtet, dies der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3.7. Wird im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen erkennbar, dass die Vertragsziele nicht erreicht werden können, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten, insbesondere mit Kostenoptimierungen und deren Auswirkungen auf die Vertragsziele darzulegen, so dass die Vertragsziele doch noch eingehalten werden können.

§ 4 Leistungen des AN

4.1. Der AN ist verpflichtet, sämtliche beauftragte Vertragsleistungen als wesentliche Arbeitsschritte des Gesamterfolges (selbstständige Teilerfolge), zu erbringen.

4.2. Die Beauftragung erfolgt für die von der Vertragsleistung umfassten (Teil-)Leistungen unter Beachtung der Stufen gem. § 5 dieses Vertrages. Die vom AN unter Beachtung der Schnittstellenliste (Anlage …) in den Leistungsstufen zu erbringenden Vertragsleistungen folgen aus diesem Vertrag nebst Anlagen, insbesondere aus Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …), ggf. nach gesondertem Abruf. Der SiGeKo ist verpflichtet, nach Vertragsabschluss
die Schnittstellenliste zu prüfen und bei Notwendigkeit zu ergänzen. Der Leistungsinhalt der (Teil-)Leistungen folgt insbesondere, jedoch nicht abschließend aus der Erläuterung des Leistungsbilds gem. AHO-Heft Nr. 15. Der AN hat die Stellung eines beauftragten Dritten i. S. v. § 4 BaustellV und im Rahmen seiner
vertraglichen Aufgaben die Rechte des Bauherrn zu wahren.

4.3. Sofern der AN Begehungen durchzuführen hat, erstellt dieser Begehungsprotokolle inkl. Fotodokumentation mit der Maßgabe, dass das jeweilige Protokoll unmittelbar (maximal 3 Werktage) nach der durchgeführten Begehung unter Beachtung der Projektbeteiligtenliste über das PKMS zu verteilen der örtlichen Bauüberwachung zu übergeben und der Zugang zu dokumentieren ist und mindestens folgende Angaben enthalten muss: Protokollnummer, Name
des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Begehung, Ort/e der Begehung, durchgeführte Maßnahmen: Feststellungen, Koordinationsleistungen, etc., notwendiger Handlungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des AG.

4.4. Dem AN ist bekannt, dass seitens der AG noch keine Festlegung erfolgt ist, ob die Ausführung durch einen oder mehrere (paketweise oder einzelne) Unternehmer erfolgen soll. Die AG wird das Baumanagement im Rahmen der gesonderten Beauftragung verpflichten, rechtzeitig einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Der AN hat das Baumanagement bei der Bewertung der verschiedenen Möglichkeiten zu unterstützen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses favorisiert die AG – vorbehaltlich der insbesondere technischen und vergaberechtlichen Anforderungen – die Vergabe von einzelnen
Leistungspaketen.

4.5. Für den Fall, dass der AN Widersprüche zwischen den durch die übrigen am Bauvorhaben Beteiligten erbrachten Leistungen erkennt, hat der AN die AG auf diesen Umstand unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Der AN hat die AG mit entsprechender Begründung darüber hinaus darauf hinzuweisen, sofern von einzelnen am Bauvorhaben Beteiligten weitere Zuarbeit (z.B. Informationen, Pläne oder Unterlagen) in Bezug auf die von ihm zu erbringende Vertragsleistung
aussteht und/oder erforderlich ist.

§ 5 Stufenweise Beauftragung

5.1. Die Beauftragung der Vertragsleistungen gem. § 4 erfolgt in zwei Stufen. Die Beauftragung einzelner Stufen bedarf der Schriftform.

5.2. Die zwei Stufen umfassen die SiGeKo-Leistungen:

Stufe 1 beinhaltet die Grundleistungen während der Planung der Ausführungsphase (Leistungspaket 1) gem. Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …). Stufe 2 beinhaltet die Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens (Leistungspaket 2) gem. Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …), einschließlich der etwaig erforderlichen, gesondert abzustimmender Zusatzbegehungen.

5.3. Die AG beauftragt den AN mit Vertragsschluss mit sämtlichen Leistungen der Stufe 1; einschließlich der diesbezüglichen, in Leistungsstufe 1 gem. Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …) etwaig enthaltenen Besonderen Leistungen.

5.4. Ein Anspruch des AN auf die Beauftragung der Stufe 2 und/oder von Besonderen Leistungen wird durch den Abschluss des Vertrages nicht begründet. Aus dem Umstand einer stufenweisen Beauftragung kann der AN keine zusätzliche Erhöhung seines Honorars beanspruchen. Für den Fall der Abrechnung nach Stunden erfolgt die Abrechnung nach den in § 13 und § 14.3 festgelegten Grundsätzen. Die im Rahmen des Honorarermittlungsblatts (gem. Angebot vom … (Anlage …)) aufgeführten Mengen der Tagessätze und der Stundenlohnarbeiten dienen ausschließlich der Angebotswertung. Ein Anspruch des AN auf die Beauftragung solcher Leistungen besteht nicht, insbesondere nicht in dem hierin angegebenen Umfang.

5.5. Überträgt die AG dem AN die jeweils weitere Stufe, so ist der AN verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen des Vertrages auszuführen, sofern zwischen dem Leistungsende der vorherigen Stufe und dem Leistungsbeginn der Folgestufe nicht mehr als 6 Monate liegen. In diesem Fall gelten alle Regelungen dieses Vertrages auch für die Leistungen der Stufe 2.

5.6. Bei Nichtbeachtung der Hinweise und Vorgaben des AN durch die Arbeitgeber, eines Projektbeteiligten und/oder einer sonstigen Person an der Baustelle verständigt der AN unverzüglich die AG. Die AG können Ihrerseits Anordnung treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig ist.

5.7. Der AN verpflichtet sich, die AG rechtzeitig (d.h. mit einem Vorlauf von ebenfalls mindestens 
vier Wochen) schriftlich darauf hinzuweisen, bis wann die Beauftragung des AN mit den derzeit noch nicht beauftragten Leistungen spätestens erfolgen muss, damit es nicht zu einer Verzögerung des Planungs- und/oder Bauablaufs sowie der Fertigstellung des Bauvorhabens kommt.

§ 6 Allgemeine Pflichten des AN

6.1. Der AN ist im Rahmen seiner Vertragsleistungen verpflichtet, die von ihm zu erbringenden 
Leistungen in allen Stufen so zu erbringen, dass das Bauvorhaben in der vertraglich vorgesehenen Beschaffenheit und Funktion gemäß den Vertragszielen gem. § 3 mangelfrei geplant und hergestellt werden kann. Der AN hat seiner Planung die Anordnungen und Vorgaben der AG zu Grunde zu legen.

6.2. Vorbehaltlich weiterer Regelungen im Vertrag ist der AN verpflichtet, bestehende Bedenken schriftlich anzuzeigen und von der AG eine diesbezügliche Entscheidung i. S. d. § 6.6 einzuholen. Dies gilt auch für offenkundige Bedenken. Der AN ist verpflichtet, auch das Ende seiner Bedenken schriftlich anzuzeigen.

6.3. Glaubt sich der AN durch ausgebliebene oder fehlerhafte Mitwirkungs- oder Planungsleistungen der AG oder eines anderen Projektbeteiligten, dessen Tätigkeit der Risikosphäre der AG zugeordnet ist, durch höhere Gewalt oder andere für den AN unabwendbare Umstände behindert, so hat er dies der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Ende einer jeden Behinderung ist gleichfalls schriftlich der AG mitzuteilen. Die Behinderungsanzeige des AN muss ihrer Schutz-, Informations- und Warnfunktion gerecht werden. Insbesondere muss sie die AG umfassend über die Umstände der Behinderung und deren Folgen unterrichten (ablaufbezogene Darstellung). Unterlässt der AN die Anzeige, hat er nur dann einen Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn der AG die Umstände und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

6.4. Der AN hat alles ihm billigerweise Zumutbare zu unternehmen, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen.

6.5. Für den Fall, dass der AN nach dem Abschluss dieses Vertrages gleichwohl Widersprüche zwischen den sich aus diesem Vertrag und seinen Anlagen ergebenden Anforderungen und Zielen feststellt, sog. Kollisionsfall, hat er die AG hiervon unverzüglich unter Angabe des Widerspruchs schriftlich oder in Textform zu informieren und einen schriftlichen Vorschlag zur Auflösung der Kollision unter bestmöglicher Beachtung der Einhaltung der Vertragsziele im
Übrigen beizufügen. Der AN hat die Entscheidung der AG abzuwarten und sodann umzusetzen.

6.6. Müssen im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags Entscheidungen der AG eingeholt bzw. durch diese getroffen werden, hat der AN der AG ausreichende, von dem AN bewertete Entscheidungsalternativen mit begründeten Empfehlungen vorzulegen und sie bei der Entscheidungsfindung, insbesondere durch eine schriftliche Handlungsempfehlung sowie eine Entscheidungsmatrix zu beraten. Die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Anerkennung oder Zustimmung der AG nicht eingeschränkt.

6.7. Der AN hat die AG über alle von der AG zu treffenden Entscheidungen so rechtzeitig schriftlich zu informieren, dass diese Entscheidungen im gewöhnlichen Geschäftsgang und so rechtzeitig getroffen werden können, dass die Vertragsziele sowie die Einhaltung des Terminplans gem. § 12.2 nicht gefährdet werden.

6.8. Der AN hat mindestens an den ihn betreffenden Besprechungen teilzunehmen und auf Verlangen der AG ein Protokoll zu erstellen. Im Übrigen hat der AN die AG auf darüber hinaus gehende, aus Sicht des AN zur Erbringung der Vertragsleistungen und zur Erreichung der Vertragsziele erforderlichen Besprechungen hinzuweisen, an diesen teilzunehmen und diese auf Verlangen der AG zu protokollieren. Auf Vorgabe der AG können die Besprechungen auch mittels Videokonferenztechnik durchgeführt werden. Der AN hat die vorgenannten Besprechungen und/oder Verhandlungen durch rechtzeitige Bereitstellung der dafür benötigten Pläne, Dokumente und Unterlagen zu unterstützen.

6.9. Der AN wird die AG über mit Dritten (z. B. Behörden) oder weiteren Projektbeteiligten geführte Korrespondenz in jedem Einzelfall durch unverzügliche Überstellung von digitalen Kopien unterrichten.

7 Leistungsänderungen/Nachträge

7.1. Begehrt die AG gegenüber dem AN eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, und sind diese Änderungen für das Sicherheitskonzept relevant ist der AN verpflichtet, der AG unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Minderleistung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Das
Änderungsbegehren der AG kann sich auch auf die Art der Ausführung der Leistungen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, beziehen. Ist der Aufwand durch den AN abzuschätzen, ist das Angebot in Form eines Pauschalfestpreises nebst Erläuterung zu Grund und Höhe zu unterbreiten. Auf gesondertes Verlangen der AG ist der AN verpflichtet, den Pauschalfestpreis in Teilleistungen mit Kostenzuordnungen aufzugliedern; folglich die Kalkulation des Pauschalfestpreises offenzulegen. Für den Fall, dass einzelne Teilleistungen nicht zur Ausführung kommen, ist der Pauschalfestpreis um die für die nicht erbrachte Teilleistung hinterlegten Kosten zu reduzieren.

Aus dem Angebot des AN müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 13.4 zu ermitteln ist, ergeben.

Der AN ist überdies verpflichtet, der AG in dem Angebot die von ihm zu beurteilenden Auswirkungen der Änderung auf das Projekt, insbesondere aber nicht ausschließlich hinsichtlich der Kosten, der Termine, der Qualitäten sowie der sonstigen Risiken anzuzeigen und darzulegen.

7.2. Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung, den Zeitpunkt der Leistungserbringung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Die für das Einvernehmen erforderlichen Willenserklärungen bedürfen der Schriftform.

7.3. Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist von spätestens (in einvernehmlicher Abänderung der Frist gem. § 650b BGB) 15 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens bei dem AN keine Einigung gem. § 7.2, kann die AG die Änderung sowie den Zeitpunkt der Leistungserbringung in Textform (§ 126b BGB) anordnen. Der AN ist verpflichtet, der Anordnung der AG nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB) indes nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

7.4. Der AG steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit

– der AN ein Angebot gem. § 7.1 nicht vorgelegt hat oder

– nach Vorlage des Angebots eine Einigung gem. § 7.2 endgültig gescheitert ist, dies ist insbesondere der Fall, wenn der AN nicht bereit ist, ernsthaft über den von ihm angebotenen Preis zu verhandeln und/oder der AN den angebotenen Preis trotz Aufforderung nicht plausibilisiert, oder

– die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem AN zumutbar ist.

Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem AN in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere bei Gefahr im Verzug.

7.5. Macht der AN betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

§ 8 Projektleitungsteam und Mitarbeiter des AN

8.1. Die SiGeKo-Leistungen werden von Anfang an erbracht durch … bei dessen Verhinderung durch …. Der AN hat der AG vor Abschluss dieses Vertrags weitere wesentliche Mitarbeiter (nachfolgend zusammen: „Mitarbeiter“) anzubieten und zu benennen.

8.2. Der benannte SiGeKo, dessen Vertreter sowie sonstige im Angebot des AN (Anlage …) benannte wesentliche Mitarbeiter können nur mit vorheriger Zustimmung der AG und nur gegen eine gleichsam qualifizierte und erfahrene Person ausgetauscht werden. Der AN kann Zustimmung verlangen, wenn der SiGeko, dessen Vertreter oder ein etwaig angebotener wesentlicher Mitarbeiter aus dem Unternehmen des AN ausgeschieden ist, arbeitsunfähig erkrankt ist oder sonst ein schwerwiegender Grund vorliegt, der die weitere Beschäftigung unmöglich macht.

8.3. Die AG hat das Recht, jederzeit den Austausch des SiGeKo, dessen Vertreter oder sonstigen etwaig angebotenen Mitarbeitern des AN zu verlangen, sofern hierfür ein vom AN zu vertretender sachlicher Grund vorliegt, der dazu führt, dass das Vertrauen der AG in den SiGeKo, dessen Vertreter, den betreffenden Mitarbeiter und/oder den AN gestört ist. In der Regel ist der SiGeKo, bei dessen Verhinderung dessen Vertreter der zuständige Ansprechpartner für die AG. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorgenannten Personen zu jedem Zeitpunkt in gleichem Maße über die Vorgänge im Projekt informiert sind. Der AN hat
dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages entweder der Gesamtprojektleiter oder dessen Stellvertreter werktäglich zu den üblichen Geschäftszeiten ständig erreichbar (Telefon, Mobiltelefon und E-Mail) und nach Erfordernis vor Ort auf dem Campus der UMG präsent ist.

8.4. Für eine Vertretung während Urlaubs- bzw. sonstigen Abwesenheitszeiten des SiGeKo sowie seines Vertreters stellvertretenden Gesamtprojektleiters hat der AN vorausschauend Sorge zu tragen.

8.5. Der AN hat etwaige Vertragsverhältnisse mit Dritten so auszugestalten, dass diese in gleichem Maße verpflichtet werden.

§ 9 Nachunternehmer

9.1. Der AN verpflichtet sich, nach Maßgabe dieses Vertrages alle zur Erfüllung seiner Pflichten als SiGe-Koordinator gem. der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (im Folgenden: „BaustellV“) erforderlichen Aufgaben (nachfolgend „SiGeKo-Leistungen“) eigenverantwortlich zu erbringen.
Der AN hat dabei die Stellung eines beauftragten Dritten i.S.v. § 4 BaustellV und im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben die Rechte des Bauherrn zu wahren.

9.2. Der Einsatz von Nachunternehmern (insbesondere sog. freien Mitarbeiten) und sonstigen Dritten ist dem AN nur nach Zustimmung der AG gestattet. Der AN ist berechtigt, sich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AG zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter (Subplaner oder freie Mitarbeiter) („Nachunternehmer“) zu bedienen. Diese müssen im Hinblick auf die beauftragte Leistung fachkundig, leistungsfähig, erfahren und zuverlässig sein – entsprechend den Vorgaben aus dem Teilnahmewettbewerb. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Mindestlohn nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

9.3. Der AN hat seine Nachunternehmer zu verpflichten, die in oder gemäß diesem Vertrag festgelegten Leistungsanforderungen zu erbringen und die in oder gemäß diesem Vertrag festgelegten Termine bzw. Fristen einzuhalten.

9.4. Stellt die AG während der Dauer des Vertragsverhältnisses solche Gründe fest bzw. erfolgt durch den Nachunternehmer keine ordnungsgemäße Leistungserbringung, ist die AG berechtigt, den Nachunternehmer nachträglich abzulehnen. Der AN haftet für daraus entstehende Schäden und
trägt etwaige Mehrkosten.

9.5. Der AN hat etwaige durch ihn beauftragte Nachunternehmer in gleicher – vorbezeichneter – Weise zu verpflichten. Der AN hat die Nachunternehmer zu verpflichten, die in diesem Vertrag festgelegten, für sie jeweils geltenden Vertragsleistungen zu erbringen und die festgelegten Fristen einzuhalten.

§ 10 Vollmacht des AN

10.1. Der AN hat während der Planungshase folgende Stellung und Weisungsbefugnis: Der AN hat gegenüber allen sonstigen an der Planung Beteiligten beratende Funktion. Hat der AN Bedenken gegen Weisungen des AG, so hat er diese unverzüglich schriftlich oder in Textform gegenüber dem AG unter Angaben von Gründen anzumelden.

10.2. Der AN hat während der Ausführungsphase folgende Stellung und Weisungsbefugnis:

Der AN ist aufgrund dieses Vertrages berechtigt und verpflichtet, den auf der Baustelle des Bauvorhabens tätigen Unternehmen und deren Mitarbeitenden verbindliche Anordnungen und Weisungen im Rahmen der Rechte und Befugnisse des AG betreffend den Bereich „Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle“ zu erteilen.

Die vorstehende Weisungsbefugnis berührt nicht die ohnehin bestehende Verantwortung der Unternehmen zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bzw. der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
und Durchführungsanweisungen. Die vorgenannte Weisungsbefugnis befreit die Unternehmer ebenfalls nicht von ihrer Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften sowie der betreffenden Landesbauordnung. Hat der AN Bedenken gegen Weisungen des AG, so hat er diese unverzüglich schriftlich oder in Textform gegenüber dem AG unter Angaben von Gründen anzumelden. Zudem verpflichtet sich der AN, für den Fall, dass die am Bau Beteiligten seine Hinweise nicht berücksichtigen, den AG hierüber unverzüglich mündlich bzw. telefonisch und zusätzlich schriftlich oder in Textform zu informieren. Soweit nach Auffassung des AN aufgrund von erheblichen Verstößen bzw. Gefahren im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz die Einstellung der Baustelle oder ggf. begrenzt auf bestimmte Bereiche bzw. Arbeiten erforderlich ist, hat er dies unverzüglich mündlich bzw. telefonisch und zudem schriftlich oder in Textform mit Begründung und Darstellung des Grades der Dringlichkeit dem AG mitzuteilen und diesen zu ersuchen, die entsprechenden Maßnahmen und Weisungen unverzüglich bzw. – soweit notwendig – sofort zu ergreifen bzw. zu erteilen.

10.3. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AG ist der AN nicht befugt. Die AG bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der AN nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. Das Vorstehende gilt nicht in Fällen, in denen eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachen droht (Notgeschäftsführung). Der AN hat die AG unverzüglich
mit einer schriftlichen Begründung über eine ausgeübte Notgeschäftsführung zu informieren.

10.4. Der AN darf, unbeschadet der Verpflichtung des AN, den übrigen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen zu liefern, ohne Einwilligung der AG keine Unterlagen aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf die Bauvorhaben beziehen.

§ 11 Zusammenarbeit der Parteien und mit anderen Projektbeteiligten

11.1. Die AG wird grundsätzlich vertreten von

Die vertretungsberechtigten Personen werden dem AN bei Veränderungen schriftlich bekannt gegeben. Nur diese sind berechtigt, dem AN verbindliche Weisungen zu erteilen. Forderungen, die von anderer Seite an den AN gestellt werden, sind nur zu berücksichtigen, wenn die AG schriftlich zustimmt.

11.2. Andere Projektbeteiligte oder als Vertreter der AG auftretende Personen sind dem AN gegenüber nicht weisungsbefugt, es sei denn sie haben nachweislich eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht der AG.

11.3. Soweit die AG Leistungen durch andere Projektbeteiligte erbringen lässt, hat der AN seine Leistungen mit den Leistungen der anderen Projektbeteiligten zeitlich und fachlich zu koordinieren und abzustimmen. Im Übrigen gelten die sich aus Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …) und der Schnittstellenliste (Anlage …) sowie dem Projekthandbuch (Anlage …) ergebenden Schnittstellen. Die Parteien sind sich bewusst, dass das Gelingen des vom AN geschuldeten Werkes einer intensiven Kooperation und Zusammenarbeit bedarf. Hierzu ist der AN verpflichtet.

11.4. Der AN ist verpflichtet, den anderen Projektbeteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Notwendigenfalls hat der AN zu diesem Zwecke bei den anderen Projektbeteiligten nachzufragen, wann bestimmte Angaben und Unterlagen vorliegen sollen.

11.5. Streitfälle berechtigen die Vertragsparteien nicht, ihre Mitwirkung an der Vertragserfüllung einzustellen. Insbesondere ist der AN nicht zur Einstellung seiner Arbeiten oder zur Zurückbehaltung von Leistungen und Unterlagen berechtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn dem AN aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Vor einer Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist der AG innerhalb angemessener Frist
die Gelegenheit zur Nacherfüllung schriftlich einzuräumen.

11.6. Macht der AN von einem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht Gebrauch oder beabsichtigt er eine außerordentliche Kündigung des Vertrages wegen vermeintlichem Zahlungsverzug der AG auszusprechen, ist die AG berechtigt, das Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht und das Recht zur Kündigung durch Sicherheitsleistung gemäß § 232 BGB in Höhe des umstrittenen Zahlungsanspruches oder des dem Interesse des AN entsprechenden Betrages abzuwenden. Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft erbracht werden, ohne dass die Einschränkung gemäß § 232 Abs. 2 BGB gilt. Die Kosten der Sicherheit sind vom AN zu tragen, wenn sich die Ausübung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes als unberechtigt erweist.

12 Termine und Fristen

12.1. Der AN hat seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, zu fördern und zu vollenden, dass der geplante Projektablauf nicht gefährdet wird. Fertigstellungstermin (i. S. d. Inbetriebnahme für den Nutzerbezug) des Bauwerks ist der 30.09.2029

12.2. Die in der Projektbeschreibung „SiGeKo“ (Anlage …) unter „Termine“ sowie die im Projekthandbuch (Anlage …) enthaltenen Grobterminplan dargestellten Termine sind vom AN verbindlich zu berücksichtigen.

12.3. Der AN hat die Vorankündigung ist gem. § 2 Abs. 2 BaustellV spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde zu übermitteln.

12.4. Aufgrund der Stufenbeauftragung (§ 5) kann die Festlegung weiterer Vertragstermine oder – fristen erforderlich werden. Sollte eine gemeinsame Festlegung scheitern, ist die AG berechtigt, die Termine bzw. Fristen nach billigem Ermessen festzulegen (§ 315 BGB).

12.5. Voraussichtliche Terminabweichungen hat der AN der AG entsprechend § 6.3 anzuzeigen und hierbei zugleich Lösungsvorschläge zur Einhaltung der Termine bzw. Fristen zu unterbreiten.

§ 13 Honorar

13.1. Das Honorar des AN bemisst sich nach den vom AN in seinem Angebot vom … (Anlage …) angebotenen Pauschalen und Einheitspreisen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer i. H. v. gegenwärtig 19 %. Die im Angebot des AN vom … (Anlage …) angebotenen Pauschalen und Einheitspreisen schließen sämtliche Nebenkosten bereits ein. Ein darüberhinausgehender Zuschlag für Nebenkosten erfolgt nicht. Die im Angebot vom … (Anlage …) angebotenen Pauschalen sind ein Pauschalfestpreis. Eine zusätzliche Berücksichtigung etwaiger Honorarberechnungsparameter nach der AHO erfolgt nicht. Der AN hat diese Umstände in der Erstellung seines Angebots berücksichtigt. Die im Angebot vom … (Anlage …) angegebenen Grundlagenkosten stellen einen Pauschalfestpreis dar und sind unabhängig von der Anzahl der beauftragten Unternehmen.

13.2. Im Fall einer vereinbarten Abrechnung nach Zeit gelten folgende Nettostundensätze:

SiGeKO/Vertreter des SiGeKO: …
Sachbearbeiter: …

13.3. Die Vergütung erfolgt entsprechend auf 0,5 Zeitstunden genau. Die vorgenannten Stundensätze beinhalten sämtliche Nebenkosten. Für die Abrechnung gilt § 14.3.

13.4. Begehrt die AG geänderte oder zusätzliche Leistungen im Sinne von § 7 dieses Vertrages oder ordnet die AG solche an, erfolgt die Anpassung der Vergütung nach den folgenden Grundsätzen:

13.4.1. Sofern die Parteien eine Einigung gem. § 7.2 über die Höhe des zusätzlichen Honorars schließen, erbringt der AN die geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen gem. § 7 pauschal zu dem vom AN für diese Leistungen angebotenen Honorar. Kommt eine solche Einigung nicht zustande erfolgt die Honorierung aufwandsbezogen.

13.4.2. Stimmt die AG schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu bzw. hat die aufwandsbezogene Abrechnung gem. § 13.4.1 zu erfolgen, und erfordern die zu ändernden und geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen in beiden Fällen einen erhöhten Aufwand, erhält der AN ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung der in § 13.2 vereinbarten Stundensätze. Wurden Stundensätze hiernach nicht festgelegt, legen die Parteien
die Stundensätze für die zu ändernden oder geänderten Leistungen einvernehmlich fest.

13.4.3. Der AN ist verpflichtet, die AG vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung der AG über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten, andernfalls kann ein zusätzliches Honorar im Sinne von § 13.4 nicht geltend gemacht werden. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der AN der AG auf deren Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten. Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierung hält. Der AN hat der AG den zeitlichen Änderungsaufwand nachzuweisen.
Der AN kann eine gesonderte Vergütung nur verlangen, soweit deren Ausführung und Erforderlichkeit nicht von ihm zu vertreten ist. Eine gesonderte Vergütung kommt nur in Betracht, soweit der Änderungsaufwand nicht bereits mit dem Honorar abgegolten ist.

§ 14 Abrechnung und Zahlung

14.1. Der AN ist berechtigt, in angemessenen zeitlichen Abständen – in der Regel monatlich – Abschlagszahlungen zu verlangen, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung ggf. einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Vor jeder Rechnungsstellung hat sich der AN mit der AG und dem von der AG beauftragten Projektsteuerer über den jeweiligen Stand der Leistungserbringung
abzustimmen.

14.2. Der AN hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen kumulativ sowie fortlaufend nummeriert aufzustellen. Die Rechnungen sind übersichtlich aufzustellen, sodass eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht wird; insbesondere hat der AN darzustellen, welche (Teil-)Leistungen abgerechnet werden. Die Darstellung hat anhand der Aufteilung gemäß der Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …) und der
Honorarermittlungsblätter (Anlage …) zu erfolgen. Dass die abgerechneten (Teil-)Leistungen vollständig erbracht sind, ist gegenüber der AG durch Vorlage von Belegen in geeigneter Form nachzuweisen. Pauschale Abrechnungsansätze werden nicht akzeptiert. Die Abrechnung von Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen.

14.3. Soweit eine Abrechnung nach Zeit vereinbart ist, gilt ergänzend zu § 14.2 Folgendes:

Der AN hat seinen Zeitaufwand durch Stundenbelege nachzuweisen. In den Stundenbelegen sind die Tätigkeit, die Bearbeitungszeit und der Bearbeiter anzugeben. Die Anzahl der Zeitstunden ist in einem Intervall von 30 Minuten (0,5 Zeitstunden) zu erfassen und in den Stundenbelegen anzugeben.
Der jeweils aktuelle Stundenbeleg ist der AG von dem AN mindestens alle 14 Kalendertage vorzulegen. Der Stundenbeleg ist zudem der jeweiligen Rechnung beizulegen. Für den Fall, dass die AG hinsichtlich der Dauer einzelner Tätigkeiten den Eindruck gewinnt, dass die abgerechnete Zeit nicht dem tatsächlichen Aufwand entspricht, ist der AN nach entsprechender Aufforderung durch die AG verpflichtet, binnen drei Werktagen zu erläutern, weshalb der abgerechnete Zeitaufwand tatsächlich erforderlich war und zur Erläuterung entsprechende Arbeitsergebnisse vorzulegen.

14.4. Abschlagsforderungen des AN werden innerhalb von 21 Kalendertagen nach dem Zugang der prüfbaren Abschlagsrechnung bei der AG zur Zahlung fällig. Weder eine Abschlagszahlung noch eine zuvor erfolgte Abstimmung über den Leistungsstand bewirken eine (Teil-)Abnahme oder ein Anerkenntnis über die Ordnungsgemäßheit der in Rechnung gestellten Leistungen des AN.

14.5. Der AN ist berechtigt und verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach der Fertigstellung aller ihm beauftragten Leistungen eine prüfbare Schlussrechnung zu stellen.

14.6. Die Schlusszahlungsforderung des AN der nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistung ggf. einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages wird – soweit berechtigt – zur Zahlung fällig, wenn und soweit die AG nicht innerhalb eines Prüfzeitraums von 60 Kalendertagen nach dem Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhebt.

14.7. Für den Fall, dass der AN nicht innerhalb der Frist gem. § 14.5 und obwohl die AG dem AN eine angemessene Nachfrist gesetzt hat eine prüfbare Schlussrechnung vorlegt, kann die AG auf Kosten des AN eine Schlussrechnung zu erstellen. In der Schlussrechnung der AG etwa festgestellte Rückzahlungsansprüche wegen überzahlten Honorars sind innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem dem AN die Schlussrechnung der AG zugegangen ist, zur Zahlung an die AG fällig.

15 Abnahme

15.1. Der AN hat nur Anspruch auf eine Abnahme, sofern der AN die ihm beauftragten Leistungen vollständig und im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt hat. Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Auch insoweit findet eine (förmliche) vorzeitige Abnahme nur dann statt, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.

15.2. Zur förmlichen Abnahme bedarf es grundsätzlich eines gemeinsam durchgeführten Abnahmetermins, in welchem die Leistungen des AN hinsichtlich ihrer Abnahmereife überprüft werden und an dessen Ende das Ergebnis der Überprüfung schriftlich – etwa in einem Protokoll – festgehalten wird.

15.3. Der AN hat die Fertigstellung gegenüber der AG schriftlich anzuzeigen. Er kann verlangen, dass die Bewertung seiner Leistungen hinsichtlich ihrer Abnahmereife binnen zwei Wochen nach seiner Fertigstellungsanzeige durchgeführt wird.

15.4. Eine stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen.

15.5. Die Erfüllung von geschuldeten Teilerfolgen bzw. deren Entgegennahme, Weiterverwendung usw. durch die AG bewirkt für sich genommen keine Teilabnahme und hat keine Abnahmewirkungen.

§ 16 Mängelrechte

16.1. Während der Ausführung gilt Folgendes:

Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der AN auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat er den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der AN der Pflicht zur Beseitigung des Mangels oder der Vertragswidrigkeit nicht nach, so kann ihm die AG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass sie die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des AN selbst oder durch Dritte vornehmen lässt, oder den Vertrag ganz oder teilweise vorzeitig beenden wird (§ 18.3 Nr. 3).

16.2. Nach der Ausführung richten sich die Mängelgewährleistungsansprüche und deren Verjährung
nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 17 Haftung

17.1. Die Vertragsparteien haften einander entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen und dabei für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (u. a. Nachunternehmer), §§ 276, 278 BGB.

17.2. Haften die Vertragsparteien gegenüber einem Dritten gemeinschaftlich aus unerlaubter Handlung, sind sie im Innenverhältnis zueinander für den Schaden nach Maßgabe dieses Vertrages verantwortlich. Jeder Vertragspartner kann Freistellung von der Haftung oder den Schadensausgleich durch den anderen Vertragspartner verlangen, soweit der andere Vertragspartner im Verhältnis der Parteien zueinander für den Schaden einzustehen hat.

§ 18 Kündigung/vorzeitige Beendigung des Vertrags

18.1. Es gelten die Regelungen der §§ 648, 648a, 650h BGB (freie Kündigung der AG, außerordentliche
Kündigung, Schriftform). Der § 650f Abs. 5 BGB bleibt unberührt. § 650r BGB wird für beide
Parteien abbedungen.

18.2. Die Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil (insbesondere Leistungspakete) der
vertraglichen Leistung beschränkt werden.

18.3. Ein die AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund i. S. d. § 648a BGB liegt insbesondere dann vor, wenn

– der AN seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise von AG oder einem Gläubiger des AN das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; oder wenn

– der AN Vertragstermine schuldhaft nicht einhält und nicht nach Setzung einer angemessenen – i. d. R. zweiwöchigen – Frist unter ausdrücklicher Androhung der Kündigung durch die AG Abhilfe durch Beschleunigung schafft; oder wenn

– die Leistungen des AN in erheblichem Umfang fehlerbehaftet sind und der AN diese Fehler nicht nach Setzung einer angemessenen – i. d. R. zweiwöchigen – Frist unter ausdrücklicher Androhung der Kündigung durch die AG beseitigt hat; oder wenn er

– bindenden vertragsgerechten Weisung der AG nicht nachkommt, obwohl die AG eine angemessene – i. d. R. zweiwöchige – Frist gesetzt und die Kündigung ausdrücklich angedroht hat (Zerrüttung); oder wenn

– die Gründe nach § 19.2.5, § 22.2 oder § 25.3 vorliegen.

18.4. Ein den AN zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund i. S. d. § 648a BGB liegt insbesondere dann vor, wenn die AG in Zahlungsverzug gerät und seinen Zahlungspflichten in angemessener – i. d. R. zweiwöchigen – Frist und trotz ausdrücklicher Androhung der
Kündigung durch den AN nicht nachkommt.

18.5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung entfällt bis auf weiteres, wenn der die Kündigung rechtfertigende Grund (vgl. § 18.3 und § 18.4) entfallen ist, bevor der jeweils anderen Partei die Kündigung zugegangen ist. Der Empfänger der – sodann unwirksamen – Kündigung kann hieraus selbst kein Kündigungsrecht (etwa i. S. einer Störung des Vertrauensverhältnisses) ableiten.

18.6. Nach der Kündigung/Beendigung des Vertrages haben beide Parteien die Abwicklung des Vertrages zu fördern.

18.7. Nach der Kündigung/Beendigung des Vertrages hat der AN sämtliche Unterlagen, Pläne, Berechnungen, Erläuterungsberichte, BIM-Teil-/Modelle, Dateien etc., gleich ob digital oder in Papier, unverzüglich an die AG zu übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

18.8. Für den Fall, dass dieser Vertrag durch Kündigung einer Partei beendet wird, hat der AN innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der auf die Kündigung folgenden Abnahme die Schlussrechnung zu erstellen. Der § 14.7 gilt entsprechend.

§ 19 Versicherungen

19.1. Der etwaige Abschluss einer Multi-Risk-Versicherung durch die AG hat folgende Auswirkungen
auf das Angebot und das Honorar des AN:

19.1.1. Seitens der AG ist derzeit geplant, eine Multi-Risk-Versicherung (s. § 19.3) abzuschließen. Diese soll sodann die Risiken des AN abdecken und eine eigene Haftpflichtversicherung des AN (s. § 19.2) erübrigen. Nach dem derzeitigen Stand wird diese Versicherung allerdings nicht vor Ablauf der Angebotsfrist für die gegenständlichen Leistungen, jedenfalls nicht vor Zuschlagserteilung durch die AG abgeschlossen.

19.1.2. Vor vorstehendem Hintergrund hat der AN bei Abgabe seines Angebotes einen etwaig von ihm vorgesehenen Anteil an dem von ihm begehrten Honorar, welcher zur Deckung der Verpflichtungen nach § 19.2 vorgesehen ist, gesondert auszuweisen und i. S. eines Open-Books nachzuweisen.

19.1.3. Wird durch die AG eine Multi-Risk-Versicherung (s. § 19.2) abgeschlossen, entfällt im Gegenzug für die Deckung der Risiken des AN durch die Multi-Risk-Versicherung ein Anteil des Honorars des AN, welcher dem vom AN nach § 19.2 angegebenen Anteil entspricht.

19.1.4. Bei Abschluss einer Multi-Risk-Versicherung (§ 19.3) durch die AG gelten die Regelungen unter dem § 22.3. Anderenfalls die Regelungen unter dem § 19.2.

19.2. Sofern durch den AN eine Haftpflichtversicherung zu stellen ist, gilt Folgendes:

19.2.1. Der AN hat eine (Berufs-) Haftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit vorzuhalten, welche die Risiken der ihm beauftragten Leistungen abdeckt und den folgenden Deckungsschutz aufweist:

– Haftung Höchstsumme für Personenschäden: EUR … Mio.

– Haftung Höchstsumme für Vermögensschäden: EUR … Mio.

Der Deckungsschutz hat jeweils zweimal im Versicherungsjahr (zweifach maximiert) zur
Verfügung zu stehen.

19.2.2. Der AN hat eine Kopie der bestehenden Police binnen 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss (Zugang des Zuschlagsschreibens) vorzulegen.

19.2.3. Die jährliche Erneuerung durch Ausstellung einer neuen Police hat der AN binnen gleicher Frist auf entsprechende Aufforderung der AG durch Überlassung einer Kopie nachzuweisen.

19.2.4. Soweit der Versicherungsschutz, gleich aus welchen Gründen, ganz oder teilweise zu entfallen droht, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen und sich unverzüglich um Abhilfe bzw. Wiederherstellung des Versicherungsschutzes, ggf. bei einem anderen Versicherer, zu bemühen.

19.2.5. Sollte der Versicherungsschutz entfallen und dem AN zeitnah – i. d. R. zwei Wochen ab Entfall – keine Abhilfe bzw. Wiederherstellung des Versicherungsschutzes gelingen, stellt dies für die AG, sofern sie dem AN eine angemessene – i. d. R. zweiwöchige – Frist gesetzt und die Kündigung
ausdrücklich angedroht hat, einen wichtigen Kündigungsgrund dar.

19.3. Sofern durch die AG eine Multi-Risk-Versicherung abgeschlossen wird, gilt Folgendes:

19.3.1. Die AG schließt für das gesamte gegenständliche Bauvorhaben eine kombinierte Bauleistungs- und Montageversicherung, Bauherrenhaftpflicht-, Betriebs- und Produkt-, Umwelt- und Berufshaftpflichtversicherung einschließlich Umweltschadenversicherung und Internethaftpflichtversicherung auf Basis guter Versicherungsbedingungen inkl. projektspezifischer besonderer Vereinbarungen für die gesamte Bauzeit inklusive Erprobung bis zu Abnahme des Gesamtauftrages („Multi-Risk-Versicherung“) für alle am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen und unter Einbezug des eigenen Interesses ab. Für die verschiedenen Versicherungen werden marktübliche Deckungssummen bzw. marktübliche Sublimits sowie marktübliche Selbstbeteiligungen gelten.

19.3.2. Die Versicherungsbedingungen können bei der AG eingesehen werden. Ansprüche auf Herausgabe des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen bestehen, abgesehen vom Fall des § 19.3.5, nicht. Der AN erhält auf Anfrage eine Versicherungsbestätigung durch die AG oder ihren Versicherungsmakler.

1.9.3.3. Dem AN obliegt die Prüfung, ob der Versicherungsschutz seine Risiken hinreichend abdeckt.

19.3.4. Der AN ist verpflichtet, der AG bei etwaigen Schadensabwicklungen im notwendigen Maße, etwa durch die Beistellung von Unterlagen, Informationen oder deren Aufbereitung, zu unterstützen. Alle Kosten, die dem AN durch seine Mitwirkung bei etwaigen Schadensabwicklungen entstehen, sind mit seinem Honorar abgegolten.

19.3.5. Sollte im Schadensfall die Abwicklung des Schadens nicht durch die AG durchgeführt werden, sondern würde der AN mit Zustimmung der AG den Schaden in eigener Regie und auf eigenes Risiko geltend machen wollen, hat die AG einen Anspruch auf Vorlage der Versicherungsunterlagen, die der AN zur Abwicklung des Schadenfalls benötigt.

20 Unterlagen/Dokumentationen (inkl. Herausgabe)

20.1. Der AN hat monatliche Berichte, mit denen er den Bearbeitungsstand schriftlich dokumentiert und zusammenfasst, zu erstellen und digital der AG zu übergeben. Dabei ist insbesondere darzustellen, wie sich der Bearbeitungsstand zu den Zielvorstellungen der AG verhält.

20.2. Dem schriftlichen Bericht gem. § 20.1 sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen, soweit diese Unterlagen der AG nicht bereits zuvor übergeben worden sind:

– Der aktuelle Stand des SiGe-Plans sowie der Unterlage i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV;

– Zwecks Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der

Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber eingeforderte Nachweisen (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 5 BaustellV);

20.3. Der AN hat alle Entscheidungsvorlagen und Projektänderungsanzeigen in einer Übersichtsliste über den von der AG beauftragten Projektsteuerer als zentrale Stelle zu erfassen. An dieser zentralen Stelle gem. Vorgabe der AG und in bearbeitbarer Form wird die fortlaufende Nummerierung der Entscheidungsvorlagen und Projektänderungsanzeigen verantwortet und der aktuelle Status jeder Entscheidungsvorlage und Projektänderungsanzeige dokumentiert.

20.4. Auf Verlangen der AG hat der AN sämtliche Unterlagen, Pläne, gleich ob digital oder in Papier, unverzüglich an die AG zu übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.

§ 21 Urheberrechte/Nutzungsrechte

21.1. Die AG darf die vom AN (in verkörperter wie in elektronischer Form) erbrachten Leistungen ohne Mitwirkung des AN nutzen und ändern. An den vom AN erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen überträgt der AN hiermit und unwiderruflich das ausschließliche Nutzungsrecht auf die AG.

21.2. Die AG hat zudem das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse des AN ganz oder in Teilen zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit damit keine Entstellung des Werks verbunden ist und dies dem AN unter Abwägung der Urheberinteressen zuzumuten ist.

21.3. Die AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werks anhören. Anderenfalls kann die AG die Planung des AN für das im Vertrag genannte Werk ohne Mitwirkung des AN nutzen und andern.

21.4. Die AG ist berechtigt, ihre Rechte nach den vorstehenden Absätzen dieser Regelung ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen, von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen.

21.5. Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit den nach dieser Regelung eingeräumten Rechten abgegolten. Der AN stellt die AG von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit den nach dieser Regelung übertragenen Rechten bzw. der Ausübung derselben gegen ihn geltend gemacht werden.

21.6. Die AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AG.

21.7. Die Rechte und Pflichten nach dieser Regelung bleiben von einer Kündigung/vorzeitigen Beendigung des Vertrages unberührt.

§ 22 Verschwiegenheit

22.1. Der AN verpflichtet sich, alle das Bauvorhaben und seine Beteiligten betreffenden Informationen vertraulich zu behandeln. Der AN hat seine Mitarbeiter sowie seine Nachunternehmer einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung zu unterwerfen. Auf seine Projektbeteiligung darf der AN nach vorheriger Zustimmung der AG hinweisen. Diese Zustimmung darf die AG nur im begründeten Ausnahmefall verweigern. Die AG kann Muster für entsprechende Geheimhaltungserklärungen sowie Vorgaben für die Werbung des AN mit seiner Projektbeteiligung vorgeben.

22.2. Ein erheblicher, insbesondere ein nachhaltiger Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht ist ein wichtiger Kündigungsgrund für die AG, sofern sie dem AN eine angemessene – i. d. R. zweiwöchige – Frist zur Heilung des Verstoßes gesetzt und die Kündigung ausdrücklich angedroht hat.

§ 23 Höhere Gewalt; COVID-19 und Ukraine-Krieg

23.1. Wenn Ereignisse eintreten, die bei Abschluss des Vertrages für die AG oder AN unvorhersehbar waren, unvermeidbar sind und außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Partei liegen, unabhängig von ihrem Willen eingetreten sind und auch nicht von ihr zu vertreten sind, wird die
Vertragserfüllungspflicht, wenn sie vor Ort erfolgen muss, bis zum Wegfall der Umstände verschoben.

23.2. Die COVID-19 Pandemie sowie der Ukraine-Krieg sind für sich genommen und auch hinsichtlich vielerlei Folgen (u. a. „Hygieneregelungen“, „Lockdown“, „Reisebeschränkungen“ oder „Preissteigerungen“) mittlerweile allgemein bekannt, mithin insbesondere nicht unvorhersehbar, und somit grundsätzlich nicht als höhere Gewalt einzustufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es nach Vertragsschluss (erneut) zu einschneidenden Maßnahmen (u. a. „Lockdown“, Reisebeschränkungen“ oder „Preissteigerungen“) kommt, die eine Leistungserbringung unzumutbar machen.

23.3. Die Partei, die sich auf das unabwendbare Ereignis oder höhere Gewalt beruft, unterrichtet darüber die andere Partei unverzüglich. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen und an ihrer Leistung gehindert ist, wird alle erforderlichen, zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die sich aus dem Ereignis höherer Gewalt ergebenden Erfüllungsverzögerungen zu minimieren sowie die Folgen der Ereignisse höherer Gewalt so gering wie möglich zu halten. Dies schließt jedoch keine Verpflichtung ein, zusätzliche Kosten zu tragen.

23.4. Sobald die Leistungshinderung durch das unabwendbare Ereignis bzw. die höhere Gewalt beendet wird, ist die Leistungserbringung unverzüglich wiederaufzunehmen.

§ 24 Deeskalationsregelungen

24.1. Die Parteien werden sich bemühen, alle Meinungsverschiedenheiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag gütlich beizulegen.
Hierzu werden die Parteien vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Verlangen einer Partei gemäß den nachfolgenden Regelungen ein strukturiertes Deeskalationsverfahren zur Klärung ihrer Meinungsverschiedenheiten durchführen. Die Parteien können jedoch in jedem Stadium durch übereinstimmende Erklärung in Textform ein solches bereits eingeleitetes Verfahren beenden oder übereinstimmend auf seine Durchführung verzichten. Die Parteien werden den Vertrag während aller Deeskalationsschritte im Übrigen weiter erfüllen und sich bemühen, Auswirkungen etwaiger Deeskalationsverfahren auf die Projektabwicklung so gering wie möglich zu halten. Der AN wird wegen Meinungsverschiedenheiten, deren Bewertung Gegenstand des Deeskalationsverfahrens sind, nicht die Leistungen einstellen.

24.2. Mit Vertragsabschluss richten die Parteien einen Steuerungskreis ein. Der Steuerungskreis dient dazu, etwaige Meinungsverschiedenheiten gemeinsam zu bewerten und einer zeitnahen, verbindlichen Einigung zuzuführen.

Die AG entsendet in den Steuerungskreis als deren Vertreter:
– …
– …
Der AN entsendet in den Steuerungskreis als dessen Vertreter:
– …
– …

24.3. Bestehen Meinungsverschiedenheiten der Parteien über:

– die Auslegung des Vertrages,

– die Berechtigung oder Übernahme (drohender) zusätzlicher (Honorar-) Kosten oder (Honorar-) Minderkosten oder deren Höhe,

– die Verschiebung oder Verlängerung der Leistungszeit,

– die Auswirkungen von Leistungsänderungen auf den Leistungsumfang,

– die technische Ausführung und Qualität von Leistungsänderungen,

– Wirksamkeit, Zeitpunkt und Inhalt von Weisungen der AG,

– andere im Rahmen dieses Vertrages auftretende Fragestellungen,

– oder wenn eine der Parteien aus sonstigen Gründen eine Streitlösung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien anstrebt,

so ist jede Partei berechtigt, den entsprechenden Sachverhalt den Geschäftsführungen von AG und AN zur Entscheidung vorlegen.

24.4. Wenn auch nach 14 Kalendertagen nach Vorlage des jeweiligen Sachverhalts an die Geschäftsführungen keine Einigung erzielt wird, steht es jeder Partei frei, eine Klärung des Meinungsstreits auf andere Weise anzustreben.

§ 25 Compliance

25.1. Die Parteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Verfehlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden.

25.2. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung,

– schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen
strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung o. ä. Delikte
darstellen;

– das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftige der Vertragsparteien (Bestechung im geschäftlichen Verkehr); § das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der AG tätig sind, z. B. Planer, Berater und Projektsteuerer; § dass zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugtes Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder  Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen der AG, auch auf Datenträgern;

– Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen im Sinne von Art. 101 AEUV, § 1 GWB;

‘- Sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligungen an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Form des Menschenhandels o. ä. Delikte darstellen. Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten oder Geschäftsführern der AG nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planung- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.

25.3. Wird nachweislich eine schwere Verfehlung gem. § 25.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer des AN begangen, ist die AG zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

25.4. Wird nachweislich eine schwere Verfehlung gem. § 25.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer des AN begangen, stellt der AN die AG auf deren erstes Anfordern von möglichen Ansprüchen Dritter frei. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AN bleiben unberührt.

25.5. Der AN verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne der in § 25.2 genannten und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit der AG im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren.

25.6. Erlangt der AN Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne der in § 25.2 genannten mit Auswirkungen auf die AG begründen, hat er dies der AG unverzüglich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des AN liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der AN verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der AN informiert die AG unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnisse der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.

§ 26 Schlussbestimmungen/ergänzende Vereinbarungen

26.1. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des AN gegen die AG ist grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung der AG. Der § 354a HGB bleibt unberührt.

26.2. Erfüllungsort für alle Leistungen nach diesem Vertrag ist der Sitz der AG.

VergMan ®: Auftragswert: Los, Bauabschnitte, Auftrag?

VergMan ®: Auftragswert: Los, Bauabschnitte, Auftrag?

Wie der Auftragswert bei Bauprojekten zu ermitteln ist, die aus mehreren Abschnitten bestehen, hat das OLG Schleswig, Beschl. v. 07.01.2021 – 54 Verg 6/20 illustriert: Bei der Schätzung des Auftragswerts ist von dem voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Was zu dem Auftrag, dessen Wert zu schätzen ist, gehört, ist anhand einer funktionalen Betrachtungsweise zu ermitteln. Bevor eine Aufteilung in verschiedene Aufträge erfolgen darf, sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge zu berücksichtigen. Ein einheitlicher Auftrag ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der eine Teil ohne den anderen keine sinnvolle Funktion zu erfüllen vermag. Besteht zwischen zwei Bauvorhaben kein so enger Zusammenhang, dass der eine Komplex nicht ohne den anderen genutzt werden kann, führt die damit mögliche getrennte funktionale Nutzung zu der Annahme verschiedener Vorhaben. Die Auftragswertschätzung muss dokumentiert werden, und zwar um so genauer, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert nähert. Eine unterlassene Dokumentation kann – sogar noch im Beschwerdeverfahren – durch die Übergabe von Unterlagen geheilt werden, aus denen sich die Kosten des Vorhabens ergeben.

Aber der Reihe nach:

Die Höhe des Auftragswertes hat erhebliche praktische Relevanz für die  Vergabeverfahren. Soll eine Leistung beauftragt werden, ist zu klären, welche gesetzlichen Regelungen Anwendung finden. Maßgeblich hierfür ist zunächst, ob der Auftragswert den EU-Schwellenwert überschreitet. Dies ist ausschlaggebend dafür, ob ein EU- oder ein nationales Verfahren durchzuführen ist. Kann ein nationales Verfahren durchgeführt werden, ist anhand des Über-, bzw. Unterschreitens von Wertgrenzen zu prüfen, welche Verfahrensart einschlägig ist. Trotz dieser immensen Bedeutung – für jedes Vergabeverfahren – bestehen in der Praxis im Zusammenhang mit der Auftragswertschätzung erhebliche Unsicherheiten. Die Unsicherheiten verstärken sich, wenn ein Auftrag z.B. in Losen vergeben wird. Die korrekte Berechnung des Auftragswertes kann sich zudem bei der Vergabe zuwendungsfinanzierter Leistungen auswirken. Wurde aufgrund eines falsch berechneten Auftragswertes ein falsches Vergabeverfahren durchgeführt, obwohl der Zuwendungsempfänger zur Beachtung anderer – in der Regel weitergehender – Verfahrensvorschriften verpflichtet war, kann dieser Fehler zur (teilweisen) Rückforderung der Zuwendung führen. Ausgangspunkt für die Auftragswertschätzung ist immer der konkrete vom Bedarfsträger definierte Beschaffungsbedarf (Welche Leistung soll eingekauft werden?). Zugrunde zu legen ist der voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer (netto). Unter Berücksichtigung des Zeit- und Materialaufwandes, des Schwierigkeitsgrades und des Haftungsrisikos ist die Schätzung nach rein objektiven Kriterien nachvollziehbar und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen. Die Schätzung des Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des EU- Vergaberechts zu umgehen. Je näher die geschätzte Gesamtvergütung  dem maßgeblichen EU-Schwellenwert/der maßgeblichen nationalen  Wertgrenze kommt, desto strengere Anforderungen sind an die  Nachvollziehbarkeit der Gründe für die Auftragswertschätzung zu stellen.  

Zur Auftragswertschätzung herangezogen werden können z.B.:

– Erkenntnisse aus eigenen früheren Ausschreibungen, sonstige vergleichbare aktuelle oder frühere Vergaben unter Berücksichtigung der Preisentwicklung und Besonderheiten des jeweiligen Projektes,

– Markterkundungen (Informationsanfragen bei Firmen),

Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermittlung des Auftragswertes wird nicht genügt, wenn der Auftraggeber keine eigenverantwortliche Schätzung vornimmt, sondern lediglich einen von einem potentiellen Bieter telefonisch erfragten Wert zugrunde legt.
OLG Düsseldorf, Verg 5/02, NZBau 2002, 697, 698.

Ebenfalls unzureichend ist eine Schätzung, wenn dabei wesentliche Kostenelemente nicht berücksichtigt werden.
OLG Celle, 13 Verg 4/09

Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.33 Maßgeblich hierfür ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen den einzelnen Leistungen.

Bei der Auftragswertschätzung nicht zu berücksichtigen sind

– die Kosten des Baugrundstücks (100),

– Kosten der Erschließung des Grundstücks (220, 230; “anteilige Kosten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen” und “anteilige Kosten für Verkehrsflächen und technische Anlagen, die ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung mit dem Ziel der späteren Übertragung in den Gebrauch der Allgemeinheit aufgewendet werden”),

– einmalige Abgaben (240), o Einbauten in Außenanlagen (550),

– Kosten beweglicher Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände (610, 621) und

– Baunebenkosten (700).
OLG Stuttgart, 2 Verg 9/02; OLG Celle, 13 Verg 8/02; OLG Brandenburg, Verg W 4/02; VK Baden-Württemberg, VK 35/02.

Die Auftragswerte von Planungs- und Bauausführung sind nur zu addieren, wenn diese zusammen vergeben werden.48

Rahmenverträge

Der Auftragswert eines Rahmenvertrages wird anhand des Gesamtwertes aller voraussichtlichen Einzelaufträge während der Laufzeit geschätzt.49 Dieser Gesamtwert, kann, lediglich als Prognose ermittelt werden. Soweit vorhanden, kann die Prognose, unter ggf. erforderlichen Aktualisierungen, auf Erfahrungen aus der Vergangenheit gestützt werden.50

  • Wurde bereits in der Vergangenheit ein Rahmenvertag mit entsprechenden Leistungen ausgeschrieben, dient dieser als Grundlage für die neue Schätzung. Hierbei sind jedoch auch die tatsächlich abgerufenen Leistungen und die so ermittelte Abweichung bei der Auftragswertschätzung zu berücksichtigen.
  • Auch die ohne Vorliegen eines Rahmenvertrags beauftragten Leistungen in der Vergangenheit können für eine Auftragswertschätzung herangezogen werden. Weicht der tatsächliche quantitative Bedarf während der Laufzeit des Rahmenvertrages von der Schätzung ab, ist dies unproblematisch, sofern die Schätzung ordnungsgemäß, das heißt anhand nachvollziehbarer Kriterien vollzogen wurde. Wird durch einen Rahmenvertrag der Bedarf mehrerer Vergabestellen gebündelt, sind die Auftragswerte der gebündelten Bedarfe bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen. Überschreitet der Auftragswert der gesammelten Bedarfe den EU-Schwellenwert, handelt es sich um ein EU-Verfahren, auch wenn die Teil-Auftragswerte der beteiligten Bedarfsträger jeweils unter dem EU-Schwellenwert liegen. Die Auftragswertschätzung ist Grundlage für die Verfahrenswahl. Daher ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise (z.B. durch direkte Aufforderung bei freihändiger Vergabe/Verhandlungsvergabe oder beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb) eingeleitet wird. An einer zeitnahen Schätzung fehlt es, wenn zwischen der Schätzung und der Bekanntmachung oder sonstigen Verfahrenseinleitung sechs Monate (oder mehr) vergehen.
    OLG Brandenburg, Verg W 16/10.

     

Für die Verfahrenswahl ist ohne Relevanz, wenn sich der Auftragswert nachträglich, während der Leistungsausführung erhöht.
OLG Düsseldorf, Verg 34/20.

Ein einmal auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Auftragswertschätzung  begonnenes Verfahren wird nicht nachträglich falsch, wenn durch den geänderten Auftragswert etwa eine nationale Wertgrenze oder der EU-Schwellenwert überschritten wird. Daher ist, sofern ein Gesamtauftrag in mehreren Losen getrennt voneinander ausgeschrieben wird, für die Schätzung des Auftragswertes sowie des Wertes der einzelnen Lose gleichwohl auf den Zeitpunkt der Einleitung des ersten Vergabeverfahrens abzustellen. Sofern jedoch zwischen der Vergabe der einzelnen Lose im Einzelfall erhebliche Zeiträume, von z.B. mehreren Jahren liegen, ist die zu erwartende Kostensteigerung während dieses Zeitraumes in die Kostenschätzung mit einzubeziehen. Aufgrund der großen Bedeutung des Auftragswertes für die Eröffnung des Rechtsschutzes, ist die Auftragswertschätzung im Vergabevermerk zu dokumentieren. Um z.B. den Vorwurf einer missbräuchlichen Schätzung entkräften zu können, ist dem Auftraggeber zu raten, die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Schätzung nachvollziehbar zu dokumentieren.
OLG Celle, 13 Verg 6/07.
OLG Bremen, Verg 3/2005; OLG Rostock 17 Verg 8/06; OLG Schleswig 6 Verg 1/03.

Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert/ der maßgeblichen Wertgrenze annähert.
OLG Celle, Verg 6/07;OLG Karlsruhe VergabeR 2010, 685.

Bevor eine seriöse Auftragswertschätzung erfolgen kann, muss der Auftraggeber insbesondere die vorgesehene Leistung zumindest in den wesentlichen Punkten definieren.
OLG Celle, 13 Verg 6/07, ZfBR 2007, 704, 70.

Der Leistungsumfang, ebenso wie die sonstigen Grundlagen der Schätzung,  muss sich aus der Dokumentation ergeben.

  • Jedenfalls unzureichend ist ein Vergabevermerk, aus dem sich lediglich der geschätzte Auftragswert, nicht jedoch die Grundlagen der Schätzung ergeben.
    OLG Bremen, Verg 3/2005, ZfBR 2009, 696, 69.

     

Die Auftragswertschätzung im schriftlichen Vergabevermerk ist zeitnah vorzunehmen.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A.

Spätester Zeitpunkt für die Erstellung des Vermerks ist insoweit die Bekanntgabe oder sonstige Verfahrenseinleitung.
Schleswig-Holsteinisches OLG OLGR 2004, 381 f.

Im Vermerk sind alle für die Auftragswertschätzung relevanten Aspekte zu benennen. Insbesondere sind Planungsunterlagen heranzuziehen und ggf. auf diese und andere Dokumente zu verweisen, bzw. diese anzufügen. Der Umfang des Vermerks kann, abhängig von z.B. der Größe des Auftrages und der Nähe zum EU-Schwellenwert, stark variieren. Bei der Auftragswertschätzung ist zu differenzieren, ob mehrere ‚Lose‘ oder mehrere ‚Aufträge‘ vorliegen: Bauleistungen, die in einem funktionalen,  räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, bilden Lose eines  einheitlichen Auftrags und sind zu addieren. Hiernach liegen zu addierende Lose eines Auftrags vor, wenn die Leistungen  unvollständige Abschnitte einer einzigen baulichen Anlage sind (die Leistungen  also erst in ihrer Summe die gewünschte Funktion erfüllen): z.B. die einzelnen Bauschritte, welche zur Errichtung eines Gebäudes notwendig sind.
OLG Hamburg NJOZ 2003, 268

Die Gleichartigkeit der Leistungen ist nicht erforderlich. Vergibt der Auftraggeber hingegen zwei oder mehrere funktional, räumlich oder zeitlich unabhängige (Bau-)Leistungen, liegen mehrere selbstständige Bauaufträge und nicht etwa Lose eines Gesamtauftrags vor. Ein eigenständiger (Bau-)Auftrag liegt mithin vor, wenn

  • das Projekt eine eigene, selbständige Funktion erfüllt,
    OLG Hamburg NJOZ 2003, 268

beispielsweise die Errichtung mehrerer Gebäude, welche jedes für sich unabhängig voneinander genutzt werden können oder wenn alle Bauabschnitte als eigenständig nutzbar anzusehen sind.
OLG Brandenburg OLG vom 20.08.2002, Verg W 4/02

Ob die einzelnen Baumaßnahmen eigene wirtschaftliche und/oder technische Funktionen erfüllen, beurteilt sich nach objektiven Kriterien.

  • ein Gesamtprojekt vom Auftraggeber nicht als – ein einheitliches Bauvorhaben – geplant wird. Für diese Beurteilung kommt es nicht – allein – darauf an, welchen Endausbau (Gesamtprojekt) der Bauherr in der Zukunft einmal erreichen will. Vielmehr sind Vorhaben, die über eine lange Zeit hinweg in Teilabschnitten bedarfs- und/oder finanzabhängig verwirklicht werden, zumeist nicht als einheitliche Baumaßnahme anzusehen.

VK Düsseldorf VK – 32/2006 –.

  • Einerseits die Erweiterung eines Gebäudes und die Modernisierung der Brandschutztechnik und andererseits später die Sanierung der Mess-, Steuer- und Regeltechnik ausgeschrieben wird. Ein zwingender technischer und praktischer Zusammenhang besteht nicht.
    OLG Celle IBR 2000, 43.
  • Gleiches gilt für einzelne Bauabschnitte einer Entlastungsstraße, wenn jeder Bauabschnitt für sich in verkehrstechnischer Hinsicht eine sachgerechte Nutzung durch die Verkehrsteilnehmer ermöglicht, so dass bei der Ermittlung der Schwellenwerte auf den Wert des jeweiligen Bauabschnitts abzustellen und eine Addition der Werte nicht vorzunehmen ist.

Brandenburgisches OLG IBR 2002, 67.

  • Auch wenn einzelne Maßnahmen über eine längere Bauzeit ausgeführt werden sollen und abschnittsweise finanziert werden, kann es sich um selbständige Bauwerke handeln.

VK Arnsberg VK 1–05/2002; VK Düsseldorf VK – 32/2006 –.

Der Auftragswert für EU-Verfahren errechnet sich grundsätzlich aus der Summe der Einzelbeträge der beabsichtigten Lose, mithin dem gesamten Auftragswert (bei einem Auftrag „der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen“ (Additionsmethode). 

 

VergMan ® Wir machen.Ihr kommunales Freibad.wieder fit

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Bsp. Ersatzneubau Freibad – Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 1, 2, 3, 7 (hier: Badewassertechnik und Küchentechnik) und 8, Leistungsphasen 2-9 gemäß §§ 53 ff. HOAI

II.1.2)CPV-Code Hauptteil

71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros

II.1.3)Art des Auftrags

Dienstleistungen

II.1.4)Kurze Beschreibung:

Das bestehende Freibad wurde Anfang der 1970er Jahre gebaut und seitdem in fast unveränderter Weise betrieben.

Die Freibadanlagen werden rückgebaut und das Waldbad neu konzipiert.

Begleitend zum Neubau wird ein Bauleitplanverfahren durchgeführt.

Ziel ist es, die jährlichen Betriebskosten zu optimieren und einen leichteren, schnelleren Betrieb der Anlage mit geringem Personalaufwand zu erreichen.

Die Wärmeversorgung erfolgt über Fernwärme und einem neu zu errichtendem BHKW.

Es ist beabsichtigt mit dieser Ausschreibung folgende Leistungen (stufenweise) zu beauftragen:

Technische Ausrüstung, Anlagengr. 1, 2, 3, 7 (hier: Badewasser- und Küchentechnik) und 8, Lph. 2 bis 9 gem. §§ 53 ff. HOAI.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert

Wert ohne MwSt.:

II.1.6)Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: nein

II.2)Beschreibung

II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)

71315000 Haustechnik

II.2.3)Erfüllungsort

Hauptort der Ausführung:

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Terminliche Meilensteine:

Planungsbeginn:

Baubeginn:

Nutzungsaufnahme:

Weitere Details zur geplanten Maßnahme können der vorliegenden Informationsunterlagen, die den Vergabeunterlagen beigefügt ist, entnommen werden.

Für den Ersatzneubau des Freibades sind die Leistungen der Technischen Ausrüstung, Anl.gr. 1 (Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen), 2 (Wärmeversorgungsanlagen), 3 (Lufttechn. Anlagen), 7 (Nutzungsspez. Anlagen / hier: Badewassertechnische Anlage und Küchentechnische Anlagen) und 8 (Gebäudeautomation) gem. §§ 53 ff. HOAI zu vergeben.

Die Leistungen werden stufenweise beauftragt. Zunächst wird in der Beauftragungsstufe 1 die Leistungsphase 2 (Vorplanung) gem. § 55 HOAI beauftragt. Die Leistungsph. 3-9 werden in den weiteren Beauftragungsstufen abgerufen. Ein Rechtsanspruch auf Gesamtbeauftragung besteht nicht.

II.2.5)Zuschlagskriterien

Die nachstehenden Kriterien

Qualitätskriterium – Name: Personelle Besetzung / Gewichtung: 35

Qualitätskriterium – Name: Fachtechnische Lösungsansätze / Gewichtung: 25

Qualitätskriterium – Name: Strukturelle Herangehensweise an das Projekt / Projektanalyse / Gewichtung: 15

Qualitätskriterium – Name: Gesamteindruck Konzept / Gewichtung: 5

Kostenkriterium – Name: Honorarangebot / Gewichtung: 20

II.2.6)Geschätzter Wert

Wert ohne MwSt.:

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn:

Ende:

Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein

II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden

Geplante Mindestzahl: 3

Höchstzahl: 5

Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

1. Erklärung über den durchschnittlichen Gesamtumsatz netto des Bewerbers in den letzten 3 Jahren von 2019 bis 2021
(§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VgV) – Wichtung 5 %.

Die zu vergebenden Punkte werden wie folgt aufgeteilt:

— ≥ 500.000 EUR/a (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (5 Punkte);

— < 500.000 EUR/a und ≥ 400.000 EUR/a (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (4 Punkte);

— < 400.000 EUR/a und ≥ 300.000 EUR/a (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (3 Punkte);

— < 300.000 EUR/a und ≥ 200.000 EUR/a (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (2 Punkte);

— < 200.000 EUR/a und ≥ 100.000 EUR/a (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (1 Punkt);

— < 100.000 EUR/a (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (0 Punkte).

2. Angabe der durchschnittlich Beschäftigten der letzten 3 Jahre von 2019 bis 2021 für das gesamte Büro des Bewerbers und der im Themenbereich der ausgeschriebenen Planungsleistung arbeitenden Beschäftigten, aufgeteilt in Berufsgruppen (Führungskräfte, Ingenieure, sonstige Mitarbeiter) (§ 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV) – Wichtung 5 %.

Die zu vergebenden Punkte werden wie folgt aufgeteilt:

— ≥ 10 Gesamtmitarbeiter (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (5 Punkte);

— < 10 Gesamtmitarbeiter und ≥ 8 Gesamtmitarbeiter (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (4 Punkte);

— < 8 Gesamtmitarbeiter und ≥ 6 Gesamtmitarbeiter (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (3 Punkte);

— < 6 Gesamtmitarbeiter und ≥ 4 Gesamtmitarbeiter (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (2 Punkte);

— < 4 Gesamtmitarbeiter und ≥ 2 Gesamtmitarbeiter (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (1 Punkt);

— < 2 Gesamtmitarbeiter (im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre) (0 Punkte).

3. Darstellung von maximal 3 Referenzprojekten aus den letzten 3 Jahren von 2019 bis zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Teilnahmeanträge gemäß IV.2.2) dieser Bekanntmachung, aus der die Erfahrung des Bewerbers bei Projekten mit vergleichbaren Anforderungen hervorgeht. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ausnahmsweise auch länger zurückreichende Referenzen (ab 01.01.2017 bis zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Teilnahmeanträge gemäß IV.2.2) dieser Bekanntmachung) berücksichtigt werden – Wichtung 90 %.

Referenzprojekte die vor 2017 in Betrieb genommen wurden, werden bei der Wertung nicht berücksichtigt.

Für die Maximalpunktzahl sollten folgende Anforderungen durch die Referenzprojekte erfüllt sein:

— Bei dem Referenzprojekt handelt es sich um ein Schwimmbad (Freibad, Hallenbad oder Therme) (max. 5 Punkte);

— Bei dem Referenzprojekt handelt es sich um eine Neubaumaßnahme (max. 4 Punkte);

— Das Referenzprojekt ist vergleichbarer Größenordnung (Kosten (Kgr. 410+420+430+470+480) ≥ 3,0 Mio. € brutto) (max. 5 Punkte);

— Durch den Bewerber wurden mindestens die Anlagengruppen 1, 2, 3, 7 und 8 (gem. § 53 HOAI) erbracht (max. 5 Punkte);

— Durch den Bewerber wurden die badewassertechnischen Anlagen (Anlagengruppe 7 gem. § 53 HOAI) erbracht (max. 5 Punkte);

— Durch den Bewerber wurden mindestens die Leistungsphasen 2-8 (gem. § 55 HOAI) erbracht (max. 3 Punkte);

— Derzeitiger Projektstand des Referenzprojektes ist mindestens die Leistungsphase 8 oder das Projekt ist abgeschlossen (max. 3 Punkte).

Es können 30 Punkte je Referenzprojekt erreicht werden.

Die maximal zu erreichende Punktzahl im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sind 100 Punkte (max. 5 Punkte für Gesamtumsatz + max. 5 Punkte für Gesamtmitarbeiterzahl + 3 x max. 30 Punkte für Referenzprojekte).

Die teilweise Erfüllung der vorgenannten Kriterien führt nicht zum Ausschluss, sondern zu einer entsprechend geringeren Bewertung.

Eine Übersicht ist der „Vergabeunterlage C – Kriterienkatalog“ zu entnehmen.

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11)Angaben zu Optionen

Optionen: ja

Beschreibung der Optionen:

— Beauftragungsstufe 2: Leistungsphasen 3 und 4 gemäß § 55 HOAI;

— Beauftragungsstufe 3: Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß § 55 HOAI;

— Beauftragungsstufe 4: Leistungsphasen 8 und 9 gemäß § 55 HOAI;

Die Planungsleistungen werden stufenweise beauftragt, soweit erwartete Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, soweit die Finanzierung gesichert ist und soweit keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorliegen. Hierbei handelt es sich um solche Gründe, die im Falle einer bereits erfolgten Beauftragung den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden.

— Besondere Leistungen gem. Anlage 15 HOAI, hier insbesondere:

  1. Mitwirken bei der Fördermittelbeschaffung (Lph. 2),
  2. Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Ausführung (Lph. 5),
  3. Mitwirken bei Führung des gewerke- und leistungsübergreifenden Bauausgabenbuches (Lph. 8),
  4. Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist (Lph. 9).

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird:

II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der Auftraggeber bzw. dessen Verfahrensbetreuer korrespondiert vorzugsweise über die Vergabeplattform. Bewerbungen sind ausschließlich unter Verwendung der Formblätter für den Teilnahmewettbewerb (Vergabeunterlage B) möglich. Bei Bewerbergemeinschaften ist der Bewerbungsbogen von jedem Mitglied auszufüllen.

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Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen

III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

  1. Basisinformation zum Unternehmen des Bewerbers (Name, Sitz, Gründungsjahr, Kontaktdaten) bzw. zu den an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen (Name, Sitz, Gründungsjahr, Kontaktdaten, Leistungsanteil) (soweit zuftreffend),
  2. Eigenerklärung (soweit zutreffend) der Bewerbergemeinschaftsmitglieder zur gesamtschuldnerischen Haftung und Benennung desjenigen, der die Bewerbergemeinschaft vertritt einschließlich Nachweis der Vertretungsmacht,
  3. Nachweis über die Berechtigung des vorgesehenen Entwurfsverfassers, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu tragen oder in Deutschland entsprechend tätig zu werden (§ 75 Abs. 2 VgV),
  4. Erklärung zu wirtschaftlichen Verknüpfungen mit anderen Unternehmen,

5a) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB,

5b) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,

5c) Erklärung über das kumulative Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 98c Abs. 1 AufenthG und § 21 SchwArbG,

  1. Erklärung über eine eventuelle Weitergabe von Auftragsteilen an andere Unternehmen (§ 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV). Will sich der Bewerber bei der Erfüllung des Auftrages der Leistungen anderer Unternehmen bedienen, so hat er die Weitergabe von Auftragsteilen verpflichtend anzugeben. Eine Benennenung der Nachunternehmer erfolgt im Rahmen des Teilnahmettbewerbs unter Verweis auf § 36 Abs 1. S. 1 VgV freiwillig. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist auf Anforderung nachzureichen,
  2. Beabsichtigt der Bewerber im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe), so hat er diese zu benennen und für sie mit der Bewerbung einen eigenen Bewerbungsbogen abzugeben. Der Bewerber muss mit der Bewerbung nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Nimmt der Bewerber im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese Unternehmen in dem Umfang, in dem ihre Kapazitäten in Anspruch genommen werden, gemeinsam für die Auftragsdurchführung haften. Eine entsprechende Haftungserklärung ist auf Anforderung nachzureichen.

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Nachweis der Versicherung über eine Berufshaftpflichtversicherungsdeckung in Höhe von 1.500.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für sonstige Schäden bzw. eine schriftliche Erklärung des Versicherers zur Erhöhung der Berufshaftpflichtversicherung im Auftragsfall muss den Bewerbungsunterlagen beiliegen.

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass eine Einreichung eines Nachweises der Versicherung über eine Berufshaftpflichtversicherungsdeckung mit einer zu geringen Höhe bzw. die Einreichung einer Eigenerklärung zur Erhöhung der Berufshaftpflichtversicherung die zuvor genannten Anforderungen nicht erfüllt und somit zwingend zum Ausschluss führt.

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Eignungsprüfung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 VgV:

Anhand einer Liste der wesentlichen in den letzten 3 Jahren (2019-2021) erbrachten Leistungen wird die prinzipielle Eignung des Bewerbers geprüft. Bei dieser Liste ist je erbrachter Leistung die Angabe des Rechnungswertes (brutto, Kgr. 400, DIN 276), der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber der Dienstleistungen zu machen. Als prinzipiell geeignet werden Bewerber eingestuft, wenn Sie anhand der zu erstellenden Liste nachweisen können, dass aktuelle Erfahrungswerte bei der Erbringung vergleichbar komplexer Maßnahmen vorliegen.

III.2)Bedingungen für den Auftrag

III.2.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten

Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:

Die Leistungen sind folgendem Berufsstand im Bereich des europäischen Wirtschaftsraumes vorbehalten:

Natürlichen Personen, die nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu tragen. Ebenso natürlichen Personen, deren Listeneintrag in Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist. Juristische Personen sind als Auftragnehmer zugelassen, wenn deren satzungsmäßiger Geschäftszweck auf Planungsleistungen ausgerichtet ist, der Planungsaufgabe entspricht und sie für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsangehörigen benennen, der die vorstehenden Anforderungen erfüllt.

Einschläge Rechts- oder Verwaltungsvorschrift: § 75 Abs. 2 VgV in Verbindung mit § 75 Abs. 3 VgV.

III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal

Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind

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Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung

IV.1.1)Verfahrensart

Verhandlungsverfahren

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

IV.1.5)Angaben zur Verhandlung

Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen

IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen:

IV.2)Verwaltungsangaben

IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

Tag:

Ortszeit:

IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber

IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:

Deutsch

IV.2.6)Bindefrist des Angebots

Laufzeit in Monaten:

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die unter II.2.7. benannten Termine für die Laufzeit des Vertrags beziehen sich auf den geplanten Beauftragungszeitpunkt (Beginn) und die geplante Nutzungsaufnahme der Hauptmaßnahme (Ende). Die Leistungszeit der Mängelbeseitigung, Restabwicklung und Abrechnung der Maßnahme, Erstellung/Übergabe einer vollständigen Dokumentation der erbrachten Planungsleistungen (inkl. Abnahme der Planungsleistungen) sowie die Leistungszeit der kompletten Lph. 9 können zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht exakt angegeben werden, sind daher im genannten Zeitraum nicht enthalten und müssen hinsichtlich der tatsächlichen Laufzeit des Vertrages noch dazugerechnet werden.

Je Bewerber ist nur ein Teilnahmeantrag, je Bieter nur ein Angebot zulässig. Mehrfachbewerbungen bzw. -angebote führen zum Ausschluss vom Verfahren. Als Mehrfachbewerbungen/-angebote gelten auch mehrere Bewerbungen/Angebote von Einzelpersonen innerhalb verschiedener Bietergemeinschaften.

Bewerber bzw. Bieter übermitteln ihre Teilnahmeanträge bzw. Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV über die genannte Vergabeplattform.

Der Bewerber/Bieter trägt das Risiko der fristgerechten Übermittlung seines Teilnahmeantrags/Angebots.

Zusätzliche bzw. ergänzende Angebotsunterlagen werden nicht berücksichtigt.

Die Vergabeunterlagen stehen auf der unter Ziffer I.3. dieser Bekanntmachung genannten Vergabeplattform zum Download zur Verfügung. Fragen und Anmerkungen zu den Vergabeunterlagen sind über die Kommunikationsebene der unter Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung genannten Vergabeplattform bis spätestens 10 Kalendertage vor Ablauf der Teilnahmefrist zu richten. Verbindliche Stellungnahmen werden als Erläuterungen, Konkretisierungen oder Änderungen zu den Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform bis 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist veröffentlicht. Die Bewerber sind verpflichtet, sich bis 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfristauf der unter Ziffer I.3. dieser Bekanntmachung genannten Vergabeplattform/Homepage zu informieren, ob sich Erläuterungen, Konkretisierungen oder Änderungen in den Vergabeunterlagen ergeben haben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Notwendigkeit ergeben kann, die Angebotsfrist auch noch innerhalb dieser 6 Kalendertage zu verschieben. In einem solchen Fall wird unverzüglich ebenfalls auf der unter Ziffer I.3. dieser Bekanntmachung genannten Vergabeplattform informiert.

Es besteht die Möglichkeit der freiwilligen Registrierung auf der unter Ziffer I.3. dieser Bekanntmachung genannten Vergabeplattform. Die Bewerber/Bieter, die sich freiwillig registrieren, werden über die verbindlichen Stellungnahmen auf die eingereichten Fragen und Anmerkungen per E-Mail informiert.

Bei Bietergemeinschaften sind neben der Eigenerklärung gemäß Ziffer III.1.1. auch die weiteren gem. Ziffer III.1.1. bis III.1.3. geforderten Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied gesondert zu erbringen.

Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Erklärungen und Nachweise gemäß § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern.

Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberanzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zugrunde gelegten Kriterien zu hoch, behält sich der Auftraggeber vor, die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern gemäß § 75 Abs. 6 VgV durch Los zu treffen.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB). Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:

 

AxProjects: Vergabeverfahren KIT – Inspektions- und Remanufacturingzelle mit prozessintegrierter Multi-Sensorik für einen digital-autonomen Fertigungsprozess gestartet

Ax Projects: Vergabeverfahren KIT - Inspektions- und Remanufacturingzelle mit prozessintegrierter Multi-Sensorik für einen digital-autonomen Fertigungsprozess gestartet

Auftragsbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen

Offizielle Bezeichnung: Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Postanschrift: Herrmann-von-Helmholtz-Platz 1, Gebäude 0141
Ort: Eggenstein-Leopoldshafen
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76344
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Fertigungs- und Werkstofftechnik
E-Mail: frederik.zanger@kit.edu
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kit.edu

I.3)Kommunikation

Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YU6R76L/documents

Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen

Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YU6R76L

I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers

Einrichtung des öffentlichen Rechts

I.5)Haupttätigkeit(en)

Andere Tätigkeit: Forschung und Lehre

Werbung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung

II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

KIT – Inspektions- und Remanufacturingzelle mit prozessintegrierter Multi-Sensorik für einen digital-autonomen Fertigungsprozess

Referenznummer der Bekanntmachung: AP2022-12

II.1.2)CPV-Code Hauptteil

31640000 Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion

II.1.3)Art des Auftrags

Lieferauftrag

II.1.4)Kurze Beschreibung:

InRePro

Inspektions- und Remanufacturingzelle mit prozessintegrierter Multi-Sensorik für einen digital-autonomen Fertigungsprozess

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert

II.1.6)Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: nein

II.2)Beschreibung

II.2.3)Erfüllungsort

NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis

Hauptort der Ausführung:

Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Herrmann-von-Helmholtz-Platz 1, Gebäude 0141 76344 Eggenstein-Leopoldshafen

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Zusammenfassung InRePro

InRePro ermöglicht eine wirtschaftliche und ressourceneffiziente Aufarbeitung von Gebrauchtprodukten, die so einem weiteren Lebenszyklus zugeführt werden können. Um den Ressourcenverbrauch vom Wohlstand zu entkoppeln, bedarf es neuer, innovativer Wirtschaftssysteme. Die Kreislaufwirtschaft bietet hierzu einen Lösungsansatz. Das hier beschriebene Großgerät ermöglicht das Aufarbeiten von Gebrauchtbauteilen mit verschiedenen Abnutzungsgraden, Ermüdungserscheinungen und Schädigungen zu einem neuwertigen Bauteil.

Die Inspektions- und Remanufacturing-Zelle realisiert hierzu eine digital-autonome Prozesskette mit auftragenden und trennenden Fertigungsverfahren, die sich durch eine prozessintegrierte Multi-Sensorik auszeichnet. Diese digital-autonome Prozesskette ermittelt auf Basis des multi-sensoriell erfassten Produktzustandes im Sinne einer Funktionserfüllung des Endbauteils bauteilindividuell Prozessschritte und -parameter. Die Freiheitsgrade der Prozesskette erlauben dabei neben der Herstellung der ursprünglichen Produktfunktion auch eine Verbesserung dieser, z.B. durch das Einbringen gradierter Schichten zur Materialhybridisierung und durch ultraharte Verschleißschutzschichten.

II.2.5)Zuschlagskriterien

Die nachstehenden Kriterien

Preis

II.2.6)Geschätzter Wert

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 03/07/2022

Ende: 31/12/2022

Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11)Angaben zu Optionen

Optionen: nein

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

II.2.14)Zusätzliche Angaben

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Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen

III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

Der Bieter muss je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters fordert der Auftraggeber die Vorlage der folgenden Unterlagen:

1.

entsprechende Bankerklärungen,

(jeweils für die Bereiche

Bereich Laserauftragsschweißen

Bereich Bearbeitungszentrum

Bereich Anlagenverkettung

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle)

2.

Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,

(jeweils für die Bereiche

Bereich Laserauftragsschweißen

Bereich Bearbeitungszentrum

Bereich Anlagenverkettung

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle)

3.

Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,

(jeweils für die Bereiche

Bereich Laserauftragsschweißen

Bereich Bearbeitungszentrum

Bereich Anlagenverkettung

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle)

4.

eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten drei Geschäftsjahre

(jeweils für die Bereiche

Bereich Laserauftragsschweißen

Bereich Bearbeitungszentrum

Bereich Anlagenverkettung

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle)

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters stellt der Auftraggeber folgende Anforderungen, die sicherstellen, dass der Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.

Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters fordert der Auftraggeber die Vorlage der folgenden Unterlagen:

1.

1.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Mindestens 3 Referenzen über früher (in den letzten fünf Geschäftsjahren) ausgeführte Lieferaufträge mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;

1.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Mindestens 3 Referenzen über früher (in den letzten fünf Geschäftsjahren) ausgeführte Lieferaufträge mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;

1.3

Bereich Anlagenverkettung: Mindestens 3 Referenzen über früher (in den letzten fünf Geschäftsjahren) ausgeführte Lieferaufträge mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;

1.4

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Mindestens 3 Referenzen über früher (in den letzten fünf Geschäftsjahren) ausgeführte Lieferaufträge mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers.

2.

2.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

2.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

2.3

Bereich Anlagenverkettung: Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

2.4

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind.

3.

3.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,

3.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,

3.3

Bereich Anlagenverkettung: Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,

3.4

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens.

4.

4.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,

4.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,

4.3

Bereich Anlagenverkettung: Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,

4.3

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.

5.

5.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,

5.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,

5.3

Bereich Anlagenverkettung: Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,

5.4

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden.

6.

6.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet,

6.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet,

6.3

Bereich Anlagenverkettung: Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet,

6.4

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet.

7.

7.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,

7.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,

7.3

Bereich Anlagenverkettung: Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,

7.4

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist.

8.

8.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,

8.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,

8.3

Bereich Anlagenverkettung: Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,

8.4

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.

9.

9.1

Bereich Laserauftragsschweißen: Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,

9.2

Bereich Bearbeitungszentrum: Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,

9.3

Bereich Anlagenverkettung: Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,

9.3

Bereich Lieferung und Inbetriebnahme der Remanufacturing-Zelle: Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung

IV.1.1)Verfahrensart

Offenes Verfahren

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein

IV.2)Verwaltungsangaben

IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

Tag: 30/05/2022

Ortszeit: 11:00

IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber

IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:

Deutsch

IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Tag: 30/05/2022

Ortszeit: 11:00

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Bekanntmachungs-ID: CXP4YU6R76L

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: vergagekammer@rpk.bwl.de
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:

28/04/2022

OLG Nürnberg: Ausführungsplanung durch Generalunternehmervertrag in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers gestellt, aber keine ausführungsreife Planung vorgelegt: Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht fällig

OLG Nürnberg: Ausführungsplanung durch Generalunternehmervertrag in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers gestellt, aber keine ausführungsreife Planung vorgelegt: Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht fällig

vorgestellt von Thomas Ax

Wenn die Ausführungsplanung durch Generalunternehmervertrag in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers gestellt wird, ist diese unverzichtbare, den Auftraggeber verpflichtende Mitwirkungshandlung für die Nachbesserung.

Solange – bei auftraggeberseitiger Ausführungsplanung – eine vollständige, mangelfreie Ausführungsplanung nicht vorliegt, ist der Anspruch auf Nachbesserung nicht fällig und eine Klage auf Mängelbeseitigung als derzeit unbegründet abzuweisen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2021 – 6 U 4362/19

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Beseitigung von Baumängeln in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte durch VOB/B-Generalunternehmervertrag vom 21.06.2006 mit der schlüsselfertigen Modernisierung einer Eigentumswohnanlage einschließlich der Errichtung eines Neubaus in Nürnberg (Anlage K 1; Bauvorhaben ###). Sonder- und Gemeinschaftseigentum wurden 2008 abgenommen.

An der Nordseite des Neubaus sah die von der Klägerin gestellte Planung in den Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 eine schräge Glasfassade vor. Diese Glasfassade war schon im Zeitpunkt der Abnahme 2008 unstreitig mangelhaft. Sie war zum einen undicht und es trat Niederschlagswasser in die Innenräume ein. Zum anderen bildete sich an der Innenseite erhöht Kondensat (Tauwasser).

Am 19.06.2013/01.07.2013 schlossen die Parteien deshalb eine Vereinbarung (Anlage K 11), nach der sich die Beklagte verpflichtete, “in Ansehung des Mangels “schräge Glasfassade”, betreffend die Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 im Objekt, die Mängelbeseitigungsleistungen in Form des Konzepts der Firma ### vom 30.04.2013 bis spätestens 30.09.2013 zu erbringen.” Für den Fall der Erfolglosigkeit vereinbarten die Parteien Folgendes: “Sollte die Sanierung nicht erfolgreich gewesen sein, ist ### verpflichtet, die Leistungen nachzubessern bzw. den Mangel entsprechend anderweitig zu beseitigen” (Anlage K 11 Ziffer 1 b).

Im Jahr 2016 rügte die Klägerin die Erfolgslosigkeit der auf Grundlage dieser Vereinbarung durchgeführten Mangelbeseitigungsmaßnahmen und forderte die Beklagte erneut unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf.

Erstinstanzlich beantragte die Klägerin,

I.

die Beklagte zu verurteilen, in dem Bauvorhaben ### die schräge Glasfassade der Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 im 1. Obergeschoss, ### Nürnberg funktionsfähig nachzubessern oder neu herzustellen, so dass Folgendes nicht mehr auftritt:

– erhöhte Kondensatbildung an den zum jeweiligen Wohnungsinneren liegenden Glasflächen, insbesondere in den Randbereichen

– an den zum jeweiligen Wohnungsinneren liegenden Glasflächen selbst und/oder an den angrenzenden Bauteilen hinunterlaufendes und tropfendes Wasser,

– Verfärbungen im Bereich über der Glasfassade mit Schimmelbildung

– Rissbildung im Anschluss der Glasfassade an die angrenzenden Bauteile und in den angrenzenden Wänden.

II.

die Beklagte zu verurteilen, an die Wohnungseigentümergemeinschaft ### Nürnberg 4.845,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III.

die Beklagte zu verurteilen, an Frau ### 4.638,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

IV.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden, die der Klägerin aus den in Klageantrag Ziffer I. bezeichneten Mängeln entstanden sind oder weiter entstehen zu ersetzen.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Sie vertrat die Auffassung, dass ihre Maßnahmen zur Mangelbeseitigung nach dem Konzept der ### erfolgreich gewesen seien und erhob die Einrede der Verjährung. Ein eventuell noch bestehender Mangel beruhe auf einem Planungsfehler seitens der Klägerin. Für den Fall, dass die Beklagte zur Beseitigung der Mangelbehauptung “Kondensatbildung an den Innenseiten der Schrägglasfassade und an den Innenseiten der Schrägglasfassade und der angrenzenden Bauteile ablaufendes Kondensat” verpflichtet, oder die Klage in Antrag I. begründet sei, erhob die Beklagte

Hilfswiderklage

mit der sie beantragte

festzustellen, dass die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet ist, der Beklagten und Widerklägerin folgende Kosten der Mängelbeseitigung zu ersetzen:

– 95 % der erforderlichen Kosten der Beseitigung der Mangelbehauptung “An der schrägen Glasfassade der Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 im 1. OG, ### Nürnberg tritt eine erhöhte Kondensatbildung an den zum jeweiligen Wohnungsinneren liegenden Glasflächen, insbesondere in den Randbereichen auf und es tritt an den zum jeweiligen Wohnungsinneren liegenden Glasflächen selbst und/oder an den angrenzenden Bauteilen hinunterlaufendes Kondensat auf“, ausgenommen diejenigen Kosten der Mangelbeseitigung, die bei erstmaliger Ausführung ebenfalls zusätzlich durch die Klägerin und Widerbeklagte zu vergüten gewesen wären; sowie

– diejenigen Kosten der Beseitigung der Mangelbehauptung “An der schrägen Glasfassade der Wohnungen Nr. 8 und 9 im 1. OG, ### Nürnberg tritt eine erhöhte Kondensatsbildung an den zum jeweiligen Wohnungsinneren liegenden Glasflächen, insbesondere in den Randbereichen auf und es tritt an den zum jeweiligen Wohnungsinneren liegenden Glasflächen selbst und/oder an den angrenzenden Bauteilen hinunterlaufendes Kondensat auf“, die bei erstmaliger Ausführung ebenfalls durch die Klägerin und Widerbeklagte zusätzlich zu vergüten gewesen wären.

Die Klägerin beantragte,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Streitverkündeten Wohnungseigentümergemeinschaft ### Nürnberg und ### traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei. Die Streitverkündete ### trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ### begründete in der Folge ergänzend zum Klägerinvortrag den Anspruch auf Ersetzung der Rechtsverfolgungskosten und des Mietausfallschadens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der in erster Instanz gestellten Klageanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht erhob Beweis durch Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen ###.

Am 10.10.2019 erließ es folgendes Endurteil:

I. Die Beklagte wird verurteilt, in dem Bauvorhaben ### die schräge Glasfassade der Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 im 1. Obergeschoss, ### Nürnberg durch Behebung der auf Ausführungsfehlern beruhenden Undichtigkeit der Fassade funktionsfähig nachzubessern oder neu herzustellen.

II. Hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zu verurteilen, in dem Bauvorhaben die schräge Glasfassade der Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 im 1. Obergeschoss, Nürnberg funktionsfähig nachzubessern oder neu herzustellen, so dass Folgendes nicht mehr auftritt:

– erhöhte Kondensatbildung an den zum jeweiligen Wohnungsinneren liegenden Glasflächen, insbesondere in den Randbereichen

– an den zum jeweiligen Wohnungsinneren liegenden Glasflächen selbst und/oder an den angrenzenden Bauteilen hinunterlaufendes und tropfendes Wasser,

– Verfärbungen im Bereich über der Glasfassade mit Schimmelbildung, wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft ### Nürnberg 1.590,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2016 und an Frau ### 2.847,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2016 zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden, die der Klägerin aus den auf Ausführungsfehlern beruhenden Mängeln der schrägen Glasfassade der Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 im 1. Obergeschoss, ### Nürnberg, entstanden sind oder weiter entstehen, zu ersetzen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte trägt 1/2 der Kosten der ### Nürnberg und der ###.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus, dass Mangelbeseitigungsansprüche der Klägerin nicht verjährt seien. Ausgenommen davon sei nur die Rissbildung, die noch nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 19.06.2013/01.07.2014 (Anlage K 11, Anerkenntnis) oder vom 01.12.2014 (Verzicht auf die Einrede der Verjährung) gewesen sei. Die Undichtigkeit der Fassade mit Eintritt von Niederschlagswasser beruhe auf Ausführungsfehlern der Beklagten, die Beklagte sei insoweit zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Zwar stelle auch die Kondensatbildung einen Mangel dar, die Klägerin schulde aber insoweit die Vorlage vollständiger und mangelfreier Ausführungspläne und damit eine Vorleistung, die noch nicht erbracht sei.

Vor Erfüllung der Planungsaufgabe sei der Mängelbeseitigungsanspruch betreffend die Kondenswasserbildung nicht fällig. Die Klägerin habe auch einen Schadensersatzanspruch betreffend die von ihr zu tragenden Mietausfälle der Eigentümerin der Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 und deren Rechtsverfolgungskosten sowie der Rechtsverfolgungskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Während die Mietausfälle nachgewiesen seien, seien die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten statt der geltend gemachten 2,5 Geschäftsgebühr auf eine 1,3 Gebühr zu kürzen. Das Feststellungsinteresse bezüglich weiterer Schäden sei zu bejahen.

Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichtes Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiter verfolgt, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde. Sie fordert eine Mangelbeseitigung auch bezüglich der erhöhten Kondensatbildung an den Innenflächen und/oder an den angrenzenden Bauteilen herablaufendes und tropfendes Wasser, Verfärbungen im Bereich über der Glasfassade und Schimmelbildung, und Rissbildung im Anschluss an die Glasfassade nebst Feststellung der entsprechenden Schadensersatzpflicht. Außerdem verlangt sie den vollen Ersatz der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten der ### bzw. der Wohnungseigentümerin ###.

Die Klägerin rügt:

Die Beklagte habe mit der Vereinbarung vom 19.06.2013/1.07.2013 (Anlage K 11) ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben und sei mit den ihr damals bekannten Einwendungen (Fehlen einer weiteren Ausführungsplanung) daher ausgeschlossen. Sie habe spätestens mit dieser Vereinbarung auch die Planungsverantwortung für die Glasfassade vollständig und vorbehaltslos übernommen. Die Beklagte trage die Planungsverantwortung aber ohnehin schon nach dem Generalunternehmen/ertrag. Bei der ein Kondensat vermeidenden Planung handle es sich nämlich um Sonderfachingenieurplanung.

Hilfsweise und vorsorglich trägt die Klägerin vor, dass sie inzwischen eine korrigierte Ausführungsplanung habe erstellen lassen (Anlage ### B 1) und der Beklagten übermittelt habe. Da-

mit habe sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Im Schriftsatz vom 4.10.2021 hat die Klägerin erstmals geltend gemacht, wenn wie vom Sachverständigen und vom Erstgericht gefordert eine Mängelbeseitigung nach aktuellem Standard geschuldet sei, und hierzu auch eine Dreifachverglasung gehöre, bedürfe es bei Beachtung der aktualisierten Vorgaben zur Dicke der Querriegel und dem Einbau von Fenstern mit Lüftungsklappe keiner weiteren Maßnahmen im Bereich Lüftung/Heizung, welche separat geplant werden müssten (Bl. 572 d.A.).

Ansprüche wegen der Rissbildung seien nicht verjährt. Es handele sich nur um ein Symptom bzw. einen Mangelfolgeschaden der Feuchtigkeitserscheinungen. Der Einwand des Mitverschuldens für Planungsfehler ihres Architekten sei aufgrund des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses der Beklagten (Anlage K 11) ausgeschlossen. Sowieso-Kosten gäbe es nicht. Der entsprechende Einwand sei überdies gemäß dem Anerkenntnis (Anlage K 11) ebenfalls ausgeschlossen.

Zu den streitgegenständlichen Rechtsverfolgungskosten der ### bzw. der Wohnungseigentümerin Frau ### rügt die Klägerin, das Landgericht habe die vorgenommene Kürzung der

geltend gemachten Geschäftsgebühr von 2,5 auf 1,3 nicht näher begründet, und sich nicht mit dem Vortrag zum Umfang und der Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit auseinandergesetzt. Zur weiteren Begründung des Rechtsmittels hat die Klägerin auf das Vorbringen der Streithelferinvertreter Bezug genommen. Diese haben mit Schriftsatz vom 21.09.2020 einen unterbliebenen Hinweis des Landgerichts gerügt, dass es das Vorbringen zur Begründung des Gebührensatzes als nicht ausreichend erachtet habe, und umfangreich ergänzend zu dem Umfang und der Schwierigkeit der von ihnen entfalteten Tätigkeit vorgetragen (Bl. 500 – 506 d.A.).

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren,

I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth in Sachen 3 HK 0 6528/16 vom 10.10.2019 wird in Punkt II abgeändert und wie folgt gefasst:

die Beklagte wird verurteilt, in dem Bauvorhaben ### die schräge Glasfassade der Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 im 1. Obergeschoss, ### Nürnberg funktionsfähig nachzubessern oder neu herzustellen, so dass Folgendes nicht mehr auftritt:

– Erhöhte Kondensatbildung an den zum jeweiligen Wohnungsinneren liegenden Glasflächen, insbesondere in den Randbereichen

– An den zum jeweiligen Wohnungsinneren liegenden Glasflächen selbst und/oder an den angrenzenden Bauteilen hinunterlaufendes und tropfendes Wasser,

– Verfärbungen im Bereich über der Glasfassade mit Schimmelbildung

– Rissbildung im Anschluss der Glasfassade an die angrenzenden Bauteile und in den angrenzenden Wänden.

II. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth in Sachen 3 HK 0 6528/16 vom 10.10.2019 wird in Punkt III abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft ### Nürnberg Euro 4.845,58 und an Frau ### Euro 4.638,25 jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth in Sachen 3 HK 0 6528/16 vom 10.10.2019 wird in Punkt IV abgeändert und wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden, die der Klägerin aus den in Punkt I. des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth in Sachen 3 HK 0 6528/16 vom 10.10.2019 und in Berufungsantrag Ziffer I. bezeichneten Mängeln entstanden sind oder weiter entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ersturteil als richtig. Zu der vorgelegten “Ausführungsplanungsergänzung Tauwasserfreihaltung” rügt die Beklagte, mit dieser Planung erfülle die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht weiterhin nicht, außerdem sei das neue Vorbringen nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Darüber hinaus habe die Beklagte bereits schriftlich Bedenken gegenüber der Klägerin angemeldet, und diese zur Sicherheit in Höhe von 70.000 Euro aufgefordert (Anlage BB 2).

An ihrer hilfsweise erhobenen Widerklage (siehe oben S. 5) hält die Beklagte fest. Diesbezüglich beantragt die Klägerin die Abweisung der Widerklage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags im Berufungsverfahren wird auf das wechselseitige Berufungsvorbringen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Sie ist aber nur insoweit teilweise begründet, als sie sich gegen die Abzüge des Ersturteils von den als Schadensersatz verlangten Rechtsverfolgungskosten wendet (Nr. III). Diese Rechtsverfolgungskosten sind auf der Grundlage des ergänzenden Sachvortrages im Schriftsatz der Streithelferinvertreter Kanzlei ### vom 21.09.2020 (Bl. 500 – 506 d.A.) zwar in der geltend gemachten Höhe angemessen, es ist aber von den Rechtsanwaltskosten der ein Abzug von 1.401,58 Euro vorzunehmen, In dieser Höhe ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten bereits durch den Vergleichsbetrag in Ziffer 1 c) der Vereinbarung der Parteien vom 19.06.2013/1.07.2013 (Anlage K 11) abgegolten. Dies haben die Streithelfervertreter im Schriftsatz vom 5.01.2017 auf S. 2, letzter Absatz (= Bl. 78 d.A.) selbst eingeräumt, ohne dass dies in der Antragstellung der Klagepartei berücksichtigt wurde.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und wird zurückgewiesen.

Das Landgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten, die Klägerin habe der Beklagten als Vorleistung vor Durchführung von Nachbesserungsarbeiten oder Neuherstellung der Glasfassade zur Verhinderung von Tauwasserbildung die nötigen Ausführungspläne vollständig und ohne Planungsmängel zu übergeben. Bis dahin sind die entsprechenden, durch die Beklagte zu erbringenden Mängelbeseitigungsleistungen zur Behebung der Kondensatbildung nicht fällig. Die Klage ist insoweit als derzeit unbegründet abzuweisen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die in diesem Punkt uneingeschränkt zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass sich das Anerkenntnis und der Verjährungsverzicht der Beklagten nicht auf die in den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich erwähnte Rissbildung beziehen. Angesichts der ansonsten detaillierten Regelungen der Parteien kann nicht allein aufgrund der Symptomrechtsprechung des BGH auf einen Willen zur Einbeziehung dieser Mangelfolgen geschlossen werden.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist Folgendes ergänzend auszuführen:

1. Nach den durch das Berufungsgericht gern. § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrundezulegenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die dieses auf Grundlage des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen ### getroffen hat, sind Ausführungsfehler der Beklagten für die Undichtigkeit der Glasfassade verantwortlich, während Planungsdefizite die Hauptursache für die unstreitig auftretende Kondenswasserbildung an der Innenseite der Glasfassade und deren Folgen sind.

Die Art der Ausführung, nämlich vorspringende Querriegel in der Verglasungskonstruktion (Gutachten S. 20; “konvektionsbehindernde Bauteile“), war von der durch die Klägerin an die Beklagte übergebenen Planung vorgegeben. Sie schränkt die freie Konvektion und Luftströmung stark ein. Diesem zum Bauzeitpunkt schon allgemein bekannten Effekt hätte neben der Vermeidung konvektionsbehindernder Bauteile vor allem mit der Art der Beheizung und der Lüftung Rechnung getragen werden müssen. Es hätte eines einheitlichen Fassaden-, Heizungs- und Lüftungskonzepts sowie eines Nutzungskonzepts bedurft, zumal die Glasfassade an einer Nordseite geplant wurde (Gutachten S. 22/23). Der Planer hätte entweder schon vorgeben müssen, dass konvektionsbehindernde Bauteile (wie die Querriegel) gänzlich vermieden werden oder er hätte alternativ Durchbrüche in der Konstruktion vorsehen müssen, die die Lüftung verbessern.

Erschwerend kam hinzu, dass der zweite Rettungsweg in der Planung in das Glasdach verlegt wurde (Gutachten, S. 22; “komplexe Gemengelage“, S. 24). Damit waren auch Zusatzmaßnahmen bzgl. der Heizung und Lüftung erforderlich (Stellungnahme des Sachverständigen vom 30.07.2019, S. 3, Bl. 374 d.A.). Hierbei handelt es sich nach der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen um eine typische Planungsaufgabe des planenden Architekten (gewerkübergreifende Planung, Gutachten S. 22), die im Vorfeld (Gutachten, S. 24) hätte vorgegeben werden müssen. Es sei durchaus üblich, dafür einen Sonderfachmann für Bauphysik oder einen speziell geschulten Fassadenplaner einzuschalten (GA, S. 23). Es handle sich um eine anspruchsvolle Planungsaufgabe (GA, S. 29). Unzureichende Planungsvorgaben seien Hauptursache der Tauwasserbildung und der davon abgeleiteten Schäden (GA, S. 24). Eine schräge Glasfassade, wie sie am streitgegenständlichen Bauvorhaben vorhanden ist, konnte sowohl 2006, als auch heute mit den zur Verfügung stehenden Mitteln funktionsgerecht und nutzerfreundlich erstellt werden. Der durch die Klägerin vorgegebene, schon relativ detaillierte Architektenplan vom 13.2.2006 mit den hohen Querriegeln berücksichtigte wesentliche bauphysikalische Gesichtspunkte (Luftführung; abgestimmte Beheizmaßnahmen), die schon in der Werksplanungsphase hätten Berücksichtigung finden müssen, nicht.

2. Die Erstellung der notwendigen vollständigen und insbesondere gewerkübergreifenden mangelfreien Ausführungsplanung lag entgegen der Ansicht der Berufung gemäß dem Generalunternehmervertrag (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich der Klägerin und nicht in dem der Beklagten. Daran hat sich durch die Vereinbarung der Parteien vom 19.06.2013/1.07.2013 (Anlage K 11) nichts geändert.

2.1. Sowohl nach der VOB/B als auch nach dem Generalunternehmervertrag schuldete die Klägerin die komplexe fachübergreifende Planung.

a) Die Parteien haben die VOB/B in den Vertrag einbezogen (§ 2 Abs. 1 Nr. 18 des Generalunternehmervertrages, K 1).

Das von der VOB/B zugrunde gelegte Bauvertragsmodell trennt in den §§ 3 und 4 deutlich zwischen Planung samt Koordination als Aufgaben des Auftraggebers, und der Ausführung als Aufgabe des Auftragnehmers. Es differenziert somit systematisch zwischen der Planungsverantwortung des Bestellers und der Ausführungsverantwortung des Bauunternehmers (vgl. Hartung in Beck’scher VOB-Kommentar, VOB Teil B, 3. Auflage, Vorbemerkung § 3, Rn. 13). Dem Besteller obliegt es grundsätzlich, dem Unternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Bedient er sich für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Bauunternehmer, so dass der Besteller für das Verschulden des Architekten einstehen muss (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 – VII ZR 152/12 -, Rn. 24; vgl. auch Gartz in Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B, 5. Aufl. § 3 Rn. 3).

Dementsprechend regelt § 3 Abs. 1 VOB/B auch, dass die für die Ausführung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben sind.

b) Die Parteien haben in § 3 Abs. 5 des Generalunternehmervertrages ausdrücklich geregelt, dass zum Leistungsumfang des Auftragnehmers nicht die Architekten-Planungsleistungen gehören. Die Gewährleistung für die dem Auftragnehmer überlassenen Planungsunterlagen liegt nach der ausdrücklichen Abrede ausschließlich beim Planverfasser. Daran ändert die festgelegte Verpflichtung des Auftragnehmers, alle Pläne und Maße vor Baubeginn zu prüfen, und Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, nichts.

c) Auch aus der fachlichen Sicht des Sachverständigen ### handelt es sich bei der erforderlichen fach- und gewerkübergreifenden Planung der schrägen Glasfassade typischerweise um eine Architektenleistung, die gerade von der Klägerin zu stellen gewesen wäre.

Zwar können die Parteien im Vertrag vom Grundsatz der §§ 3 und 4 VOB/B abweichende Regelungen treffen. Dies haben sie aber vorliegend nicht getan, sondern es bei der Planungsverantwortung der Klägerin belassen.

d) Aus der Rolle der Parteien lässt sich keine stillschweigende Abweichung von der systematischen Aufgabenverteilung herleiten. Die Klägerin war als Bauträgerin – jedenfalls üblicherweise – ihren Endkunden (Wohnungskäufern) gegenüber zu einem “Planen und Bauen aus einer Hand” verpflichtet (vgl. Gartz aaO Rn 6). Begriffe wie “schlüsselfertig” oder wie hier auch “gebrauchsfertig” und “funktionsfähig” (§ 2 Abs. 1 S. 1 des Vertrages) lassen keine eindeutige Zuordnung der Planungsaufgaben auf den Generalunternehmer erkennen (Gartz aaO).

e) Entgegen der unter Bezugnahme auf die Anmerkung auf Anlage K 5 – “Die Detaillierung/ Dimensionierung/ Statik hat durch den Fensterbauer zu erfolgen” vertretenen Auffassung der Klägerin, die Beklagte habe damit die Detailplanung der schrägen Glasfassade übernommen, bezieht sich dieser Hinweis schon nicht erkennbar auf die insoweit problematischen und schon vorgegebenen Querriegel. Zwar kann der Hinweis noch so ausgelegt werden, dass eine Detailplanung der Ausführung der Glasfassade der Beklagten überlassen war. Vorliegend ist aber der Planungsmangel nicht auf die Detailplanung der Glasfassade begrenzt. Vielmehr war und ist ein fach- und gewerkübergreifendes Heizungs-, Lüftungs- und Nutzungskonzept für eine Glasfassade mit den (planerisch schon vorgegebenen) problematischen Querriegeln nötig. Deshalb kann selbst aus einer unterstellten Pflicht der Auftragnehmerin zur Detailplanung der Fassade nicht die Verpflichtung der Beklagten abgeleitet werden, das gesamte Fassadenkonzept – und damit gerade das Gegenteil eines bloßen Details – zu erarbeiten, wie die Klägerin meint. Die Auffassung der Klägerin, dass die Beklagte auf Grundlage der Vorabplanung des Architekturbüros (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Generalunternehmer-Vertrages) und der groben Vorgaben: Pfosten-Riegel-Konstruktion; Nordseite; Anordnung des Bades; Fußbodenheizung; keine zentrale Lüftungsanlage, als Generalunternehmer die Planung hätte fortschreiben müssen, weil sie ein funktionsfähiges schlüsselfertiges Werk schuldete, trägt nicht. Eine Fortschreibung im Sinne einer Ergänzung ist von der vollständigen Planung eines fachübergreifenden Gesamtkonzepts, wie sie hier erforderlich gewesen wäre und weiterhin ist, eindeutig zu unterscheiden.

Aus § 3 Abs. 2, 3 und 4 des Generalunternehmervertrages lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnehmen, dass die Beklagte die weitere Planungsverantwortung übernommen habe.

Gemäß § 3 Abs. 2 waren sich die Parteien darüber einig, dass zur vertragsgemäßen Fertigstellung auch solche Leistungen erforderlich werden können, die in den Anlagen zu diesem Vertrag nicht, nicht exakt oder nicht vollständig beschrieben sind, aber zur schlüsselfertigen Herstellung des Gebäudes oder der Außenanlagen notwendig sind. Sie vereinbarten, dass auch diese Leistungen in einer den beschriebenen Leistungen und dem Niveau des Hauses entsprechenden Qualität und Frist auszuführen und im Pauschalpreis enthalten seien.

In § 3 Abs. 3 ist weiter geregelt, dass der Auftrag insbesondere die Erfüllung aller Auflagen und Bedingungen der Baugenehmigung inklusive der Auflagen der am Bau beteiligten Behörden, die Leistungen der Sonderfachingenieure, sowie sämtliche Arbeiten, Leistungen und Lieferungen, die zur vertragsgegenständlichen, kompletten, schlüssel- und gebrauchsfertigen, funktionstüchtigen und mängelfreien Herstellung erforderlich sind, einschließt.

Nach § 3 Abs. 4 gehören zum Leistungsumfang sämtliche haustechnischen Leistungen bei der technischen Ausrüstung für alle Anlagengruppen insbesondere Heizung, Lüftung (ohne Tiefgarage), Sanitär, Fördertechnik, Elektro.

Diese Vereinbarungen zielen nach Auffassung des Senats aber im Wesentlichen auf die Kostentragungspflicht für die genannten Maßnahmen ab, nicht jedoch auf die Architekten- und Planungsleistungen insgesamt, die unmittelbar darauf folgend in § 3 Abs. 5 des Generalunternehmervertrages namentlich genannt und ausdrücklich nicht dem Leistungsumfang des Auftragnehmers zugewiesen werden.

Zudem war nach § 2 Ziff. 17 des Generalunternehmervertrages Grundlage des Vertrages und Grundlage der Ausführung der Arbeiten die haustechnische Planung des Ingenieurbüros ###.

Die Beklagte schuldete nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Generalunternehmervertrag deshalb keine von dieser Planung abweichende fachübergreifende Planung und Ausführung der Heizungs- und Lüftungsanlage, wie sie zur mangelfreien Herstellung der Fassade aber unbedingt notwendig gewesen wäre.

2.2. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die VOB/B, als auch die Absprachen der Parteien die Planungsverantwortung eindeutig der Klägerin zuweisen, lässt sich aus der Vereinbarung der Parteien von 2013 (Anlage K 11) in einer Zusammenschau mit dem als Anlage K 24 vorgelegten vorangegangenen Schriftwechsel nicht herleiten, dass die Beklagte im Jahr 2013 die Planungsverantwortung (im Nachhinein) insgesamt übernehmen wollte, bzw. dass die Beklagte mit dem Einwand, die Klägerin schulde zur Mangelbeseitigung (Kondenswasser) einen Ausführungsplan, ausgeschlossen ist.

Die Bereitstellungspflichten nach § 3 VOB/B stellen grundsätzlich Mitwirkungspflichten des Auftraggebers im Sinne des § 642 BGB dar (BeckOK VOB/B/Fuchs, 44. Ed. 31.1.2021, VOB/B § 3 Abs. 1 Rn. 10; Palandt/Retzlaff, BGB 80. Auflage, § 642 Rn. 3).

Die Beklagte wusste zwar bei Abschluss der Vereinbarung, dass es zur Mangelbeseitigung einer weiteren Ausführungsplanung bedarf, da sie schon zuvor auf die Planungsdefizite hingewiesen und ein eigenes Sanierungskonzept beigebracht hatte. Gleichzeitig hat die Beklagte aber zu erkennen gegeben, eine Ausführungsplanung seitens der Klägerin zu erwarten (Anlage K 24). Die Parteien haben sich in der Vereinbarung auf ein bestimmtes Sanierungskonzept geeinigt. Dieses hatte für die Beklagte den offensichtlichen Vorteil, dass es nicht die Erneuerung der gesamten Fassadenkonstruktion vorsah. Dass die Beklagte aber darüberhinausgehend beim Scheitern dieses Sanierungsversuchs die Planungsverantwortung auch insoweit übernehmen wollte, als sie bislang bei der Klägerin lag, lässt sich weder der Wortlaut der Abrede, noch dem vorausgegangenen E-Mail -Verkehr mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Die Vereinbarung der Parteien stellt nur klar, dass die Beklagte bei einem Scheitern des Sanierungsversuchs nicht von ihren Verpflichtungen frei wird, ohne aber neue zusätzliche Planungsverpflichtungen der Beklagten zu begründen.

3. Das Landgericht hat deshalb zu Recht alle Mangelbeseitigungsmaßnahmen, die sich auf die erhöhte Kondensatbildung beziehen, als derzeit nicht fällig angesehen, weil Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit des Werkes in Bezug auf das Kondensat und dessen Folgen die von der Klägerin geschuldete Planung ist, und (in erster Instanz aber auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung) von der Klägerin keine neue mangelfreie Planung vorgelegt wurde.

An diesem Ergebnis ändert auch die von der Klägerin im Berufungsverfahren hilfsweise und vorsorglich vorgelegte geänderte Ausführungsplanung (Anlage Klagepartei B 1) nichts. Sie sieht als konkrete Maßnahme lediglich eine Verringerung der Dimensionierung der Querriegel auf maximal 60 mm vor. Zu Gewerken außerhalb der Glasfassade enthält die “Ausführungsplanungsergänzung Tauwasserfreihaltung” nur den Satz: “Erforderliche Lüftungs- und Heizungsanlagen zur Unterstützung der Tauwasserfreihaltung nach Anforderung und ggf. Planung Sonderfachmann.” Damit genügt auch diese Planungsergänzung nicht den Mitwirkungspflichten der Klägerin. Der Sachverständige ### hat in seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht am 30.07.2019 bereits überzeugend dargelegt, dass durch eine nachträgliche Einkürzung der Querriegel zwar die Kondensatbildung minimiert werden könne, dadurch aber das zweite Problem, nämlich dass der Warmluftstrom nicht bis oben hin kommt, wenn nur eine Fußbodenheizung eingebaut ist, nicht gelöst wird (Bl. 374 d.A.).

Grundsätzlich schuldet der Unternehmer ein funktionstaugliches Werk (“funktionaler Mangelbegriff’; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aug S. 1180, Rn. 1922; S. 1276 Rn. 2005 ff – im Folgenden nur W/P). Ein Mangel liegt selbst dann vor, wenn die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit auf der vom Auftraggeber erstellten Planung oder einer mangelhaften Vorleistung beruht (W/P, a.a.O., Rn. 2006, S. 1276). Der Unternehmer wird aber von der Mangelhaftung frei, wenn er die ihm obliegenden Prüfungs- und Hinweispflichten (§ 13 Abs. 3 VOB/B) nachgekommen ist bzw. keine Hinweispflicht besteht. Liegt die Ursache des Mangels in einem Planungsfehler, ist die Vorlage einer neuen Planung Sache des Bestellers (W/P, a.a.O., Rn. 2006, S. 1277).

Nach diesen Maßgaben muss die Beklagte zwar nicht nur für ihre Ausführungsfehler, die zur Undichtigkeit der Glasfassade geführt haben, sondern auch für den auf den Planungsfehlern beruhenden Mangel Kondensatbildung einstehen, weil sie die Klägerin nicht auf Bedenken hingewiesen hat. Dies ändert nach der Rechtsprechung des BGH aber nichts daran, dass sich die Beklagte erfolgreich darauf berufen kann, die Klägerin müsse erst durch Änderung der Planung die Voraussetzungen für die Nachbesserung schaffen, obwohl ihr grundsätzlich die Entscheidungsfreiheit zusteht, auf welche Art und Weise sie nachbessert.

Soweit die Berufung auf Rechtsprechung hinweist, nach der ein Auftragnehmer der ohne ausreichende Planung arbeitet, sich im Rahmen der Mangelbeseitigung nicht auf eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers berufen kann, steht dies der Ansicht des Senats nicht entgegen. Die Sachverhalte, die den Entscheidungen zugrunde lagen, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall Az. 14 U 26/04 war der Auftragnehmer nur mit Grundrissplänen des Bauobjektes ausgestattet worden. Er hatte ohne jede Fachplanung eine Heizungsanlage eingebaut. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte es keinerlei Planung gegeben, die ihm die Ausführung der Heizung vorgeschrieben hätte. Dass sich ein Auftragnehmer, der auf dieser Grundlage ein mangelhaftes Werk errichtet, nicht auf einen Planungsfehler des Auftraggebers berufen kann, liegt auf der Hand.

Das OLG Frankfurt hat zu einem BGB-Werkvertrag entschieden, dass für die Frage, welche Mitwirkungsobliegenheiten den Besteller treffen, primär der Bauvertrag maßgebend ist. Der Besteller sei nicht ohne Weiteres dazu verpflichtet, dem Unternehmer eine (detaillierte) Planung eines Architekten oder Ingenieurs zur Verfügung zu stellen, insbesondere nicht bei einem Vertrag, der die VOB/B nicht einbezieht. Der Unternehmer könne sich sehr wohl dazu verpflichten, die für seine Werkleistung erforderliche (Detail-) Planung selbst zu erbringen. Die Bereitstellung fehlerhafter Pläne sei nicht mit dem völligen Unterbleiben einer Planung seitens des Bestellers gleichzusetzen, eben weil dies darauf hindeute, dass der Unternehmer die Planungsverantwortung übernommen habe (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2011 –1 U 55/10 -, Rn. 18).

Im vorliegenden Fall lag jedoch die Planungsverantwortung vereinbarungsgemäß bei der Klägerin.

Dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.11.2013, Az. 22 U 32/13 lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Teilbereich von der Auftraggeberin vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden war. Davon kann vorliegend ebenfalls nicht die Rede sein.

Die Entscheidung des Kammergerichts vom 22.04.2016, Az. 21 U 119/14 betrifft einen ebenfalls nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dort hatte sich die Unternehmerin nach den Regelungen des Vertrages zur schlüsselfertigen Erstellung von Gebäuden auf der Grundlage bestimmter Pläne unter Verpflichtung der Erstellung der Statik und der Werkplanung verpflichtet. (KG Berlin, Urteil vom 22. April 2016 – 21 U 119/14 -, Rn. 89).

Es kann dahinstehen, ob das neue Vorbringen der Klägerin zur geänderten Ausführungsplanung Tauwasserbildung in der Berufungsinstanz noch zuzulassen ist. Denn die vorgelegte Ausführungsplanungsergänzung ist schon nach den bisher vorliegenden Gutachten des Sachverständigen erkennbar unzureichend und keine geeignete Grundlage der Mangelbeseitigung. Der Sach-

verständige ### hat bereits in seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht am 30.07.2019 festgestellt, dass durch eine nachträgliche Einkürzung der Querriegel zwar die Kondensatbildung minimiert werden könne, dadurch aber das zweite Problem, nämlich dass der Warmluftstrom nicht bis oben hin kommt, wenn nur eine Fußbodenheizung eingebaut ist, nicht gelöst wird (Bl. 374 d.A.). Aus der vom Sachverständigen übergebenen “Tischvorlage“, die als Anlage zum Protokoll genommen wurde, ergibt sich weiter, dass er bei seinen Überlegungen schon von einer nach heutigen Maßstäben erforderlichen Dreifachverglasung ausging (Tischvorlage S. 8). Eine für die Beseitigung des Mangels Tauwasserbildung nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen weiterhin erforderliche gewerkübergreifende Planung, welche von der Klägerin zu stellen ist, fehlt nach wie vor.

Die Berufung der Klägerin hat deshalb mit den Anträgen 1 und III keinen Erfolg und wird zurückgewiesen.

4. Soweit sich die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag II gegen die Abzüge des Ersturteils von den als Schadensersatz verlangten Rechtsverfolgungskosten wendet (Nr. III), ist die Berufung teilweise begründet. Das Landgericht erkannte der Klägerin nur einen Teil des Schadens zu, weil die Rechtsanwaltsgebühren auf eine 1,3fache Geschäftsgebühr zu kürzen seien und eine Einigungsgebühr nicht zum Ansatz komme. Diese nicht weiter begründeten Kürzungen sind nicht gerechtfertigt.

a) Bei der Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 W-RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr (§ 14 RVG). Ein höherer als der 1,3fache Satz darf nur gefordert werden, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war. Zudem steht einem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 RVG-NA/ zählt, nach gängiger Rechtsprechung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – VI ZR 273/11).

Auf der Grundlage des umfangreichen Sachvortrages im Schriftsatz der Streithelferinvertreter Kanzlei ### vom 21.09.2020 (Bl. 500 – 506 d.A.) und der hierzu vorgelegten Anlagen ist der

Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden. Die Beklagte geht in ihrer Berufungsduplik auf diesen Vortrag nicht ein, sondern verweist lediglich pauschal auf S. 17 bis 19 ihrer Berufungserwiderung vom 25.05.2020 (Bl. 528 d.A.). Die Berufungserwiderung beschäftigt sich jedoch schon aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht mit dem Schriftsatz der Streithelferin vom 21.09.2020. Der Senat sieht deshalb den Nachweis als erbracht an, dass der Ansatz einer 2,5 Gebühr nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls angemessen ist. Der Erholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zur Gebührenhöhe gemäß § 14 Abs. 3 RVG bedurfte es nicht. Diese Vorschrift ist bei einem sachlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch (BVerfG JurBüro 1982, 857) oder im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner des Auftraggebers des Anwalts nicht anzuwenden (BeckOK RVG/v. Seltmann, 53. Ed. 1.9.2021, RVG § 14 Rn. 57).

b) Eine Einigungsgebühr ist jedenfalls nach dem detaillierten Vortrag im Berufungsverfahren angefallen und damit ein ersatzfähiger Schaden. Der Vergleich über die Mängelbeseitigung sowie ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung stellen eine Einigung dar.

c) Der Gegenstandswert von 40.000,- EUR ist nicht zu beanstanden. Er entspricht dem Vortrag der Klägerin und Berufungsklägerin. Ein von der Streithelferin hilfsweise und im Widerspruch dazu in den Raum gestellter höherer Gegenstandswert ist nicht zu berücksichtigen.

d) Von den streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft ist jedoch ein Abzug von 1.401,58 Euro vorzunehmen. In dieser Höhe ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten bereits durch den Vergleichsbetrag in Ziffer 1 c) der Vereinbarung der Parteien vom 19.06.2013/1.07.2013 (Anlage K 11) abgegolten. Dies haben die Streithelfervertreter im Schriftsatz vom 5.01.2017 auf S. 2, letzter Absatz (= Bl. 78 d.A.) selbst eingeräumt, ohne dass dies in der Antragstellung der Klagepartei berücksichtigt wurde.

Insoweit ist die Berufung zu Ziffer III. des landgerichtlichen Urteils deshalb unbegründet und wird zurückgewiesen.

Im Ergebnis ist Ziffer III des Ersturteils somit dahingehen abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Wohnungseigentümergemeinschaft ### Nürnberg 3.444,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2016, und an Frau ### 4.638,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2016 zu bezahlen.

III.

VergMan ® – wir retten notleidend gewordene Vergabeverfahren

VergMan ® - wir retten notleidend gewordene Vergabeverfahren

Nicht selten führen fehlerhafte Wertung und fehlerhafte Dokumentation zu einem Nachprüfungsverfahren. Die Antragstellerin reklamiert bspw., dass die vergaberechtswidrige Wertung und Dokumentation zu einer vergaberechtswidrig beabsichtigten Beauftragung der Beigeladenen führen, aber an sich nicht führen dürften. Aufgrund der festgestellten Vergaberechtswidrigkeit der Angebotswertung hat die Vergabekammer nach § 168 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GWB die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.

Muss das Verfahren aufgehoben werden? Nein, nicht zwangsläufig.

Nach § 168 Abs. 1 S. 1 GWB trifft die Kammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Nach § 168 Abs. 1 S. 2 GWB ist sie dabei an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. Die Einwirkungsbefugnis findet ihre Grenze allerdings im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach die Vergabekammer stets nur mit Maßnahmen in ein Vergabeverfahren eingreifen darf, die zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens geeignet, erforderlich und angemessen sind. Der Auftraggeber ist danach lediglich zu verpflichten, die Angebotswertung zu wiederholen. Dabei wird der Auftraggeber zu beachten haben, eine an den eigenen Maßgaben und den vorstehenden Maßstäben ausgerichtete, unvoreingenommene Bewertung vorzunehmen, die die wesentlichen Aspekte in transparenter Weise dokumentiert.
Eine begehrte weitergehende Verpflichtung des Auftraggebers, etwa zu einer vollständigen Rückversetzung des Vergabeverfahrens, ist insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vielfach nicht geboten. Dies ist nur dann anders zu bewerten, wenn eine neuerliche Angebotswertung durch den Auftraggeber auf unveränderter Grundlage zwangsläufig zu einer Diskriminierung der Antragstellerin des Nachprüfungsverfahrens führte.

Muss die Kammer dem Auftraggeber zwangsläufig aufgeben, die Neuwertung der Angebote nur unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen durchzuführen? Nein, nicht zwangsläufig.

Die Kammer hat dem Auftraggeber auch nicht zwangsläufig aufzugeben, die Neuwertung der Angebote nur unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen vorzunehmen. Dazu müsste die Kammer auf der Grundlage des vorliegenden Sach- und Streitstands feststellen, dass das Angebot der Beigeladenen entweder wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen nicht zuschlagsfähig wäre.

Was hat das für eine Kostenfolge?

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB. Nach § 182 Abs. 3 S. 1 GWB hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Vorliegend sind sämtliche Beteiligte im Verfahren zu unterschiedlichen Teilen unterlegen. Zweifelsohne ist der Auftraggeber unterlegen, soweit die Kammer die Verpflichtung zur Neuwertung ausspricht. Im gleichen Umfang unterliegt auch die Beigeladene. Selbst wenn jene im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf verzichtet hat, ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge zu stellen, reicht es aus, wenn sie sich dem Nachprüfungsbegehren inhaltlich sowohl ausführlich schriftsätzlich als auch weiterhin im Termin entgegengestellt. Damit ist sie ebenfalls in die Kostentragung einzubeziehen (vgl. nur OLG Rostock, Beschluss vom 21. Juli 2017 – 17 Verg 2/17, NZBau 2018, 318, 319).

Abzustellen ist auf den materiellen Ausgang des Verfahrens, also darauf, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beteiligten das mit ihrem jeweiligen Antrag verfolgte Verfahrensziel erreicht haben (vgl. KG, Beschluss v. 16. September 2013 – Verg 4/13; NZBau 2014, 62, 64; OLG Jena, Beschluss v. 30. Januar 2002 – 6 Verg 9/01, BeckRS 2002, 160909). Dabei gebietet aber nicht zuletzt die Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidungen der Vergabekammern eine hinreichende Konturierung des mit den Anträgen jeweils verfolgten Verfahrensziels (vgl. schon VK Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2021 – VK – B 2 – 17/20).
Bestand das primäre Verfahrensziel der Antragstellerin ausweislich ihrer Anträge und ihres schriftsätzlichen Vortrags auch zu den Vergabebedingungen darin, durch eine vollständige Rückversetzung des Vergabeverfahrens eine neue Möglichkeit zur Angebotsabgabe zu erhalten und hat die Antragstellerin für den Fall der Fortsetzung des Vergabeverfahrens ohne derart weitreichende Zurückversetzung zudem darauf gedrungen, durch den Ausschluss des erstplatzierten Angebots der Beigeladenen an die erste Stelle der Wertung zu rücken oder hierdurch zumindest ihre Zuschlagsaussichten zu erhöhen, bleibt die Antragstellerin mit einer angeordneten Rückversetzung des Verfahrens lediglich in das Stadium vor Angebotswertung hinter dem angestrebten Verfahrensziel zurück. Diese Abstriche vom Verfahrensziel rechtfertigen die Annahme eines Teilunterliegens der Antragstellerin (vgl. Krohn, in: Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 182 GWB, Rn. 23).

Dies ist im Verhältnis zu ihrem Erfolg mit einem Anteil von einem Drittel zu bewerten.

 

Und der Auftraggeber?

Der Antragsgegner ist gemäß § 182 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG von der Zahlung der Gebühren befreit. Im Ergebnis werden daher nur die Antragstellerin und die Beigeladene zur Entrichtung der Gebühren herangezogen. Bei einer derartigen sogenannten gestörten Gesamtschuld ist dann allerdings nach allgemeiner, sich nur in Details unterscheidender Rechtsprechung und Literatur ein Ausgleich durch eine Beschränkung der Gebührenschuld derjenigen Gebührenschuldner vorzunehmen, zu deren Lasten dies anderenfalls ginge (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2009 – Verg 20/09, BeckRS 2009, 28982; VK Rheinland, Beschluss vom 28. Mai 2019 – VK K 55/17 L; VK Westfalen, Beschluss vom 7. April 2017 – VK 1-7/17, BeckRS 2017, 111393 Rn. 75; Krohn, in: Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 182 GWB, Rn. 25; Glahs, in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 182 GWB, Rn. 18). Die Kammer wird daher einen reduzierten Betrag eintreiben und tenoriert entsprechend, dass sich der Haftungsanteil der Beigeladenen im Außenverhältnis auf ein Drittel der Gesamtgebühr beschränkt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – Verg 35/15, BeckRS 2015, 18388 Rn. 31; VK Rheinland, Beschluss vom 15. November 2017 – VK VOL 11/17, BeckRS 2017, 137491).

Vergabe von Generalplanungsleistungen KIT Campus Alpin gestartet

Vergabe von Generalplanungsleistungen KIT Campus Alpin gestartet

Campus Alpin Sanierung Südwestflügel IMK-IFU in Garmisch-Partenkirchen

Referenznummer der Bekanntmachung: AP2022-010

II.1.2)CPV-Code Hauptteil

71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen

II.1.3)Art des Auftrags

Dienstleistungen

II.1.4)Kurze Beschreibung:

Anlass für das Vergabeverfahren ist die geplante Sanierung des Altbaus (Südwestflügel) innerhalb des Gebäudeensembles des Campus Alpin in Garmisch-Partenkirchen. Der KIT-Campus Alpin am Standort Garmisch-Partenkirchen besteht aus dem Südwestflügel Baustufe I (Inbetriebnahme 1973, NUF 1-6 ca. 1 542 m 2), auf den sich die Planungsaufgabe bezieht, und dem Südost-, Nordost- und Nordwestflügel Bau-stufe II (Inbetriebnahme 1991). Für den Südwestflügel sind aufgrund des Alters neben den Ansprüchen steigender Mitarbeiterzahlen zwingend umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen bzw. eine Revitalisierung des Gebäudes notwendig, um den heutigen Sicherheits- und Energiestandards zu entsprechen und die Funktionalität in allen Bereichen zu erhalten. Gemäß der Machbarkeitsstudie wird von einem Projektvolumen in Höhe von ca. 8.734.103 EUR brutto ausgegangen (Gesamtbaukosten Kostengruppen 200 bis 700, Preisstand 5-2019).

II.1.6)Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: nein

II.2)Beschreibung

II.2.3)Erfüllungsort

NUTS-Code: DE21D Garmisch-Partenkirchen

Hauptort der Ausführung:

82467 Garmisch-Partenkirchen

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Vergabe von Generalplanungsleistungen bestehend aus den folgenden Teilleistungen (alle Teilleistungen müssen angeboten werden): Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume gemäß § 34 HOAI; Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI; Technische Ausrüstung HLS (Anlagengruppen 1, 2, 3 und 7 gemäß § 55 HOAI; Technische Ausrüstung Elektro (Anlagengruppen 4, 5 und 6) gemäß § 55 HOAI; sonstige Fachplanungsleistungen/ Beratungsleistungen gemäß Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) HOAI, Ziffer 1. 2 Bauphysik.

Der Auftraggeber sieht für die Vergabe der Generalplanungsleistungen ein Verhandlungsverfahren nach § 17 VgV mit Teilnahmewettbewerb vor.

II.2.5)Zuschlagskriterien

Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt

II.2.6)Geschätzter Wert

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 30/10/2022

Ende: 20/12/2026

Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja

Beschreibung der Verlängerungen:

Die o. g. Laufzeit beruht auf einer derzeitigen Schätzung. Aufgrund der Option einer stufenweisen Beauftragung oder aufgrund derzeit noch nicht absehbarer Gründe behält sich der Auftraggeber vor, den Auftrag zu verlängern.

II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden

Geplante Mindestzahl: 3

Höchstzahl: 4

Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

Für die Vergabephase sollen mind. 3 und max. 4 Bieter ausgewählt werden. Die Auswahl der Bieter erfolgt aufgrund der Rangfolge der erreichten Punkte der Gesamtbewertung (absteigende Rangfolge). Bei Bewerbern mit gleicher Punktzahl entscheidet das Los.

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11)Angaben zu Optionen

Optionen: ja

Beschreibung der Optionen:

Der Auftraggeber behält sich eine stufenweise Beauftragung der einzelnen Leistungsphasen vor. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung aller Leistungsphasen besteht nicht.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen

III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

Als Verantwortliche innerhalb der Generalplanung sind Personen zugelassen, die die Berufsqualifikation des Berufs des Architekten nach § 75 Abs. 1 VgV oder die Berufsqualifikation des Berufs des beratenden Ingenieurs oder Ingenieurs nach § 75 Abs. 2 VgV erfüllen. Architekt ist, wer nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden. Beratender Ingenieur oder Ingenieur ist, wer nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden (Eigenerklärung).

Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen § 123 GWB Teil 1 Abs. 1

Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen § 123 GWB Teil 1 Abs. 4

Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen § 124 GWB

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Jahreshonorarumsatz (EUR netto)

Durchschnittlicher Jahresumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre der Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind

< 0,2 Mio.: 1 Punkt;

> 0,2 bis 0,5 Mio.: 3 Punkte;

> 0,5 Mio.: 5 Punkte.

Die Angabe erfolgt als Eigenerklärung im Teilnahmeantrag.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Bereich Leistungsfähigkeit (Jahreshonorarumsatz und Anzahl der Berufsträger gemäß Pkt. III.1.3):

Mindestpunktzahl Leistungsbereiche B bis E von jeweils 6 Punkten / Mindestpunktzahl gesamt von 24 Punkten

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Anzahl Berufsträger (BT) / Architekten bzw. Ingenieure, beratende Ingenieure

Durchschnittliche Anzahl der Berufsträger der letzten 3 Geschäftsjahre

Bis 2 BT: 1 Punkt,

3 bis 4 BT: 3 Punkte,

Über 4 BT: 5 Punkte.

Die Angabe erfolgt als Eigenerklärung im Teilnahmeantrag.

Den Nachweis der fachlichen Eignung und Kompetenz erbringen die Bewerber durch Eigenerklärungen im Teilnahmeantrag zu den Referenzprojekten gegliedert nach den Leistungsbereichen

A Tätigkeit als Generalplaner,

B Gebäudeplanung gemäß § 34 HOAI,

C Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI,

D Technische Ausrüstung HLS (Anlagengruppen 1, 2, 3, 7 und 8 gemäß § 55 HOAI,

Zu D: Auf die Notwendigkeit eines Laborplaners, Anlagengruppe 7, wird hingewiesen

E Technische Ausrüstung Elektro (Anlagengruppen 4, 5 und 6) gemäß § 55 HOAI,

in denen sie darlegen, inwieweit sie den Auswahlkriterien genügen.

A) Leistungsbereich A:

Referenzprojekt Kat. A: Neubau oder Umbau/ Sanierung allg. (erbrachte Leistungsbereiche B bis E, Baukosten KG 300/400 von mind. 2 Mio. EUR, Abschluss LPH 8 zw. 1.1.2012 und 30.4.2022, Benennung Auftraggeber)

1 Projekt: 1 Punkt /

2 Projekte: 2 Punkte (max. 2 Punkte).

B) Leistungsbereich B:

Referenzprojekt Kat. B 3.1: Neubau oder Umbau/ Sanierung Büro- und Laborgebäude (NUF 1-6 mind. 450 m 2, davon mind. 25 % Anteil Laborfläche, mind. 5 aufeinanderfolgende, selbst erbrachte Leistungsphasen der LPH 2 bis 8 nach § 34 HOAI, Einordnung mind. HZ III nach HOAI, Baukosten KG 300/400 mind. 1,5 Mio. EUR netto, Abschluss LPH 8 zw. 1.1.2012 und 30.4.2022, Benennung Auftraggeber)

1 Projekt: 5 Punkte /

2 Projekte: 10 Punkte (max. 10 Punkte).

Referenzprojekt Kat. B 3.2: Neubau oder Umbau/ Sanierung allg. mit öffentlichem AG (NUF 1-6 mind. 450 m 2, mind. 5 aufeinanderfolgende, selbst erbrachte Leistungsphasen der LPH 2 bis 8 nach § 34 HOAI, Einordnung mind. HZ III nach HOAI, Baukosten KG 300/400 mind. 1,5 Mio. EUR netto, Abschluss LPH 8 zw. 1.1.2012 und 30.4.2022, Benennung Auftraggeber)

1 Projekt: 4 Punkte /

2 Projekte: 8 Punkte (max. 8 Punkte).

Referenzprojekt Kat. B 3.3: Neubau oder Umbau/ Sanierung allg. (NUF 1-6 mind. 450 m 2, mind. 5 aufeinanderfolgende, selbst erbrachte Leistungsphasen der LPH 2 bis 8 nach § 34 HOAI, Einordnung mind. HZ III nach HOAI, Baukosten KG 300/400 mind. 1,5 Mio. EUR netto, Abschluss LPH 8 zw. 1.1.2012 und 30.4.2022, Benennung Auftraggeber)

1 Projekt: 3 Punkte /

2 Projekte: 6 Punkte (max. 6 Punkte).

Referenzprojekt Kat. B 3.4: Wettbewerbserfolg (allg. Projekt, im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 30.4.2022, Benennung Bauherr)

1 Projekt: 1 Punkt /

2 Projekte: 2 Punkte (max. 2 Punkte).

Referenzprojekt Kategorie B 3.5: ausgezeichnetes, realisiertes Hochbauprojekt (allg. Projekt, im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 30.4.2022, Benennung Bauherr)

1 Projekt: 2 Punkte /

2 Projekte: 4 Punkte (max. 4 Punkte).

C) Leistungsbereich C:

Referenzprojekt Kat. C 3.1: Neubau oder Umbau/ Sanierung allg. mit öffentlichem AG (NUF 1-6 mind. 450 m 2, mind. 4 aufeinanderfolgende, selbst erbrachte Leistungsphasen der LPH 1 bis 6 nach § 51 HOAI, Einordnung mind. HZ II nach HOAI, Baukosten KG 300/400 mind. 1,0 Mio. EUR netto, Abschluss LPH 6 zw. 1.1.2012 und 30.4.2022, Benennung Auftraggeber)

1 Projekt: 4 Punkte /

2 Projekte: 8 Punkte (max. 8 Punkte).

Referenzprojekt Kat. C 3.2: Neubau oder Umbau/ Sanierung allg. (NUF 1-6 mind. 450 m 2, mind. 4 aufeinanderfolgende, selbst erbrachte Leistungsphasen der LPH 1 bis 6 nach § 51 HOAI, Einordnung mind. HZ II nach HOAI, Baukosten KG 300/400 mind. 1,0 Mio. EUR netto, Abschluss LPH 6 zw. 1.1.2012 und 30.4.2022, Benennung Auftraggeber)

1 Projekt: 2 Punkte /

2 Projekte: 4 Punkte (max. 4 Punkte).

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

D) Leistungsbereich D:

Referenzprojekt Kat. D 3.1: Neubau oder Umbau/Sanierung Büro- und Laborgebäude (NUF 1-6 mind. 450 m 2, davon mind. 25 % Anteil Laborfläche, mind. 5 aufeinanderfolgende, selbst erbrachte Leistungsphasen der LPH 1 bis 8 nach § 55 HOAI LPH 4 kann übersprungen werden, Einordnung mind. HZ II nach HOAI, Baukosten KG 410/420/430/470 mind. 300 Tsd. EUR netto, Abschluss LPH 8 zw. 1.1.2012 und 30.4.2022, Benennung Auftraggeber)

1 Projekt: 5 Punkte /

2 Projekte: 10 Punkte (max. 10 Punkte).

Referenzprojekt Kat. D 3.2: Neubau oder Umbau/Sanierung allg. mit öffentlichem AG (NUF 1-6 mind. 450 m 2, mind. 5 aufeinanderfolgende, selbst erbrachte Leistungsphasen der LPH 1 bis 8 nach § 55 HOAI LPH 4 kann übersprungen werden, Einordnung mind. HZ II nach HOAI, Baukosten KG 410/420/430/470 mind. 300 Tsd. EUR netto, Abschluss LPH 8 zw. 1.1.2012 und 30.4.2022, Benennung Auftraggeber)

1 Projekt: 4 Punkte /

2 Projekte: 8 Punkte (max. 8 Punkte).

Referenzprojekt Kat. D 3.3: Neubau oder Umbau/Sanierung allg. (NUF 1-6 mind. 450 m 2, mind. 5 aufeinanderfolgende, selbst erbrachte Leistungsphasen der LPH 1 bis 8 nach § 55 HOAI LPH 4 kann übersprungen werden, Einordnung mind. HZ II nach HOAI, Baukosten KG 410/420/430/470 mind. 300 Tsd. EUR netto, Abschluss LPH 8 zw. 1.1.2012 und 30.4.2022, Benennung Auftraggeber)

1 Projekt: 2 Punkte /

2 Projekte: 4 Punkte (max. 4 Punkte).

E) Leistungsbereich E:

Referenzprojekt Kat. E 3.1: Neubau oder Umbau/Sanierung Büro- und Laborgebäude (NUF 1-6 mind. 450 m 2, davon mind. 25 % Anteil Laborfläche, mind. 5 aufeinanderfolgende, selbst erbrachte Leistungsphasen der LPH 1 bis 8 nach § 55 HOAI LPH 4 kann übersprungen werden, Einordnung mind. HZ II nach HOAI, Baukosten KG 440/450/460 mind. 250 Tsd. EUR netto, Abschluss LPH 8 zw. 1.1.2012 und 30.4.2022, Benennung Auftraggeber)

1 Projekt: 5 Punkte /

2 Projekte: 10 Punkte (max. 10 Punkte).

Referenzprojekt Kat. E 3.2: Neubau oder Umbau/Sanierung allg. mit öffentlichem AG (NUF 1-6 mind. 450 m 2, mind. 5 aufeinanderfolgende, selbst erbrachte Leistungsphasen der LPH 1 bis 8 nach § 55 HOAI LPH 4 kann übersprungen werden, Einordnung mind. HZ II nach HOAI, Baukosten KG 440/450/460 mind. 250 Tsd. EUR netto, Abschluss LPH 8 zw. 1.1.2012 und 30.04.2022, Benennung Auftraggeber)

1 Projekt: 4 Punkte /

2 Projekte: 8 Punkte (max. 8 Punkte).

Referenzprojekt Kat. E 3.3: Neubau oder Umbau/Sanierung allg. (NUF 1-6 mind. 450 m 2, mind. 5 aufeinanderfolgende, selbst erbrachte Leistungsphasen der LPH 1 bis 8 nach § 55 HOAI LPH 4 kann übersprungen werden, Einordnung mind. HZ II nach HOAI, Baukosten KG 440/450/460 mind. 250 Tsd. EUR netto, Abschluss LPH 8 zw. 1.1.2012 und 30.4.2022, Benennung Auftraggeber)

1 Projekt: 2 Punkte /

2 Projekte: 4 Punkte (max. 4 Punkte).

Insgesamt können in den 6 Leistungsbereichen A bis E maximal 128 Punkte erreicht werden.

Für die Vergabephase grundsätzlich qualifiziert sind alle Teilnehmer, die in den 6 Leistungsbereichen A bis E die jeweils geforderte Mindestpunktzahl und somit in Summe mind. 51 Punkte (Mindestpunktzahl Bereich Leistungsfähigkeit 24 Punkte / Mindestpunktzahl Referenzprojekte 27 Punkte) erreichen.

Für die Vergabephase werden mind. 3 und max. 4 Bieter ausgewählt. Die Auswahl der Bieter erfolgt aufgrund der Rangfolge der erreichten Punkte der Gesamtbewertung (absteigende Rangfolge). Bei Bewerbern mit gleicher Punktzahl entscheidet das Los.

III.2)Bedingungen für den Auftrag

III.2.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten

Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:

Teilnahmeberechtigt sind Generalplaner und entsprechende Bietergemeinschaften. Als Generalplaner wird derjenige bezeichnet, der dem Bauherrn als einziger Vertragspartner auf Planerseite gegenübertritt und der sämtliche Architektur-, Ingenieur- und Fachplanungen erbringt. Er trägt gegenüber dem Bauherrn die alleinige rechtliche Verantwortung für die Planungsleistungen.

Als Verantwortliche innerhalb der Generalplanung sind Personen zugelassen, die die Berufsqualifikation des Berufs des Architekten nach § 75 Abs. 1 VgV oder die Berufsqualifikation des Berufs des beratenden Ingenieurs oder Ingenieurs nach § 75 Abs. 2 VgV erfüllen. Architekt ist, wer nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden. Beratender Ingenieur oder Ingenieur ist, wer nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden.

Mehrfachbewerbungen natürlicher oder juristischer Personen oder von Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften können zum Ausschluss der Beteiligten führen.

Bewerbergemeinschaften natürlicher und juristischer Personen sind ebenfalls teilnahmeberechtigt, wenn jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft teilnahmeberechtigt ist.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung

IV.1.1)Verfahrensart

Verhandlungsverfahren

Vergabe Rahmenvertrag für Fällmittel gestartet

Vergabe Rahmenvertrag für Fällmittel gestartet

MWB Gießen – Rahmenvertrag über die Beschaffung von Fällmittel-Produkten

II.1.2)CPV-Code Hauptteil

24310000 Anorganische Grundchemikalien

II.1.3)Art des Auftrags

Lieferauftrag

II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die MWB beabsichtigen Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Fällmitteln für das Klärwerk Gießen.

Sicherzustellen ist die regelmäßige verstetigte sichere und zuverlässige Belieferung des Klärwerks Gießen mit unterschiedlichen Fällmitteln.

Beim Klärwerk stehen begrenzte Zwischenlagerkapazitäten zur Verfügung.

Die Fällmittel werden in Tranchen abgerufen.

Zurzeit werden hierzu jeweils Einzelvergaben durchgeführt.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert

II.1.6)Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: ja

Angebote sind möglich für alle Lose

II.2)Beschreibung

II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Eisenhaltige, kristalline Fällmittel (Salz)

Los-Nr.: 1

II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)

24313125 Ferrosulfat = Eisen(II)-sulfat

II.2.3)Erfüllungsort

NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Eisenhaltige, kristalline Fällmittel (Salz)

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich zur Lieferung der Fällmittel unter Einhaltung der nachfolgend geschilderten Anforderungen in der Lage.

1.

Für die Elimination von Phosphat aus dem Abwasser werden auf dem Klärwerk Gießen eisenhaltige, kristalline Fällmittel eingesetzt.

Der Auftragnehmer (AN) hat das Produkt auf Abruf bei dem Auftraggeber (AG) anzuliefern und in den Salz-Bunker (Lösebunker) abzuladen. Für den Entladevorgang steht das Personal des Klärwerks für Einweisung und Überwachung des Entladevorganges bereit. Ohne Anwesenheit des Klärwerkspersonal darf nicht entladen werden.

Der AN hat sich vor der ersten Anlieferung über die Örtlichkeit und die Gegebenheiten der Abladestelle zu informieren und seine Fahrzeuge hierauf anzupassen.

Die Anlieferung des Produktes hat ausschließlich in Fahrzeugen mit Schubbodenentladung (Walking Floor) mit mindestens 20 t Nutzlast zu erfolgen.

Gesamtbedarf an eisenhaltigen, kristallinen Fällmitteln: bis zu 350 t/a

Das anzuliefernde eisenhaltige, kristalline Fällmittel muss folgende Anforderungen erfüllen:

– Wirksubstanzgehalt > 170 g/kg

– Wirksubstanzgehalt > 3,0 mol/kg

– Material darf nicht klumpen

– Salz muss gut vom Schubboden rutschen

– das angelieferte Salz darf keine Fremd- oder Störstoffe enthalten

– das angelieferte Salz darf keine Verunreinigungen enthalten Einzuhaltende Spurengehalte:

Ca max. 7 mg/kg

Cd max. 0,3 mg/kg

Cr max. 45 mg/kg

Cu max. 5 mg/kg

Hg max. 0,1 mg/kg

Mn max. 470 mg/kg

Ni max. 45 mg/kg

Pb max. 2 mg/kg

Zn max. 8 mg/kg

II.2.5)Zuschlagskriterien

Die nachstehenden Kriterien

Preis

II.2.6)Geschätzter Wert

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten: 48

Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11)Angaben zu Optionen

Optionen: nein

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

II.2.14)Zusätzliche Angaben

II.2)Beschreibung

II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Flüssige Fällmittel

Los-Nr.: 2

II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)

24300000 Anorganische und organische Grundchemikalien

24312122 Eisenchlorid

24312121 Aluminiumchlorid

II.2.3)Erfüllungsort

NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Flüssige Fällmittel

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich zur Lieferung der Fällmittel unter Einhaltung der nachfolgend geschilderten Anforderungen in der Lage.

1.

Für die Elimination von Phosphat aus dem Abwasser werden auf dem Klärwerk Gießen flüssige Fällmittel eingesetzt.

Der Auftragnehmer (AN) hat das Produkt auf Abruf bei dem Auftraggeber (AG) anzuliefern und über die Befüll-Leitung (Steigleitung) in den vom Klärwerkspersonal zugewiesenen Lagertank zu drücken. Für den Entladevorgang steht das Personal des Klärwerks für Einweisung und Überwachung des Betankungsvorganges bereit. Ohne Anwesenheit des Klärwerkspersonal darf nicht entladen werden.

Der AN / Lieferant hat sich vor der Anlieferung über die Örtlichkeit und die technischen Gegebenheiten der Entladestelle zu informieren und seine Fahrzeuge hierauf auszurüsten.

Die Anlieferung des Produktes hat in geeigneten Tankfahrzeugen mit mindestens 16 m³ Nutzvolumen (ca. 22 t Nutzlast) zu erfolgen.

Gesamtbedarf an flüssigen Fällmitteln: bis zu 650 t/a

Die anzuliefernden flüssigen Fällmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Eisen-III-chlorid-Lösung

– Lieferform: 38 bis 42 %ige wässrige Lösung

– Wirksubstanzgehalt bezogen auf Fe3+ : 13 % bis 15 %

– Wirksubstanzgehalt im Bereich 2,2 mol/kg bis 2,7 mol/kg

– Freigabe zum Einsatz in der Abwasserreinigung

– darf keine Verunreinigungen enthalten

Kombiprodukte Fe/Al

– Lieferform: Lösung

– Wirksubstanzgehalt Al: 2% bis 5%

– Wirksubstanzgehalt Fe3+: 7 % bis 10 %

– Freigabe zum Einsatz in der Abwasserreinigung

– darf keine Verunreinigungen enthalten

Einzuhaltende Spurengehalte für beide Produkte:

Cd max. 0,5 mg/kg

Cr max. 35 mg/kg

Cu max. 35 mg/kg

Hg max. 0,1 mg/kg

Ni max. 50 mg/kg

Pb max. 12 mg/kg

Zn max. 60 mg/kg

II.2.5)Zuschlagskriterien

Die nachstehenden Kriterien

Preis

II.2.6)Geschätzter Wert

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten: 48

Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11)Angaben zu Optionen

Optionen: nein

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen

III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

A) Vorlage mit der Bewerbung:

a) Erklärung zu bestehenden Ausschlussgründen gemäß § 123 oder § 124 GWB und zu ggf. ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen im Sinne des § 125 GWB,

b) Erklärung, dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist,

c) Erklärung, die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt zu haben,

d) Erklärung zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft,

e) Erklärung zu Insolvenzverfahren und Liquidation,

f) Erklärung zu bestehenden Eintragungen im Berufs-/ Handelsregister, in die Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer,

g) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt).

B) Vorlage auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist:

a) Rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (wenn zutreffend),

b) Gewerbeanmeldung, Berufs-/ Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der

Industrie- und Handelskammer oder anderweitige sonstige Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung.

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

A) Vorlage mit der Bewerbung:

a) Erklärung, dass im Auftragsfall der Nachweis einer Berufshaft- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit De-ckungssummen für Personenschäden in Höhe von mindestens 1 000 000,00 EUR, für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von mindestens 500 000,00 EUR vorgelegt wird,

b) Angabe des Umsatzes, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.

B) Vorlage auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist:

Zusicherung des Versicherers, die geforderte Berufshaft- oder Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen bzw. Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises.

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

A) Vorlage mit der Bewerbung:

a) Angabe, welche Teile des Auftrags der Bieter als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,

b) Erklärung, in den letzten 3 Kalenderjahren vergleichbare Leistungen ausgeführt zu haben,

c) Drei Referenznachweise zu A) (b) mit mindestens Angaben zu Ansprechpartner, Art der ausgeführten Leistung, Auftragssumme, Ausführungszeitraum,

d) Angabe der durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren,

B) Vorlage auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist:

a) Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer

b) Nachweis der durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung

IV.1.1)Verfahrensart

Verhandlungsverfahren

AxProjects: Vergabe KITAs Babenhausen gestartet

AxProjects: Vergabe KITAs Babenhausen gestartet

Die Stadt Babenhausen hat den mit dem ASB bestehenden Betreibervertrag zum Betrieb der acht ausschreiungsgegenständlichen Kindertagesstätten gekündigt.

Die Leistungen sollen zum 01.08.2023 neu vergeben werden.

Es werden 9 Lose gebildet:

Los 1.1: Kita “Wuselkiste” (Babenhausen, Stadtteil Harreshausen)

Los 1.2: Kita “Kunterbunt” (Babenhausen, Kernstadt)

Los 1.3: Kita “Wichtelwald” (Babenhausen, Kernstadt)

Los 1.4: Kita “Harpertshausen” (Babenhausen, Stadtteil Harpertshausen)

Los 2.1: Kita “Danziger Straße” (Babenhausen, Kernstadt)

Los 2.2: Kita “Hergershausen” (Babenhausen, Stadtteil Hergershausen)

Los 2.3: Kita “Regenbogenland” (Babenhausen, Stadtteil Langstadt)

Los 2.4: Kita “Sickenhofen” (Babenhausen, Stadtteil Sickenhofen)

Los 3: Kita NEU

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