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Lieferung und Montage von Fenstern und Türen als Werkvertrag?

Lieferung und Montage von Fenstern und Türen als Werkvertrag?

von Thomas Ax

Handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB oder um einen Kaufvertrag resp. einen Werklieferungsvertrag mit Montageverpflichtung? Das kommt drauf an!

Die Abgrenzung des Kaufvertrags mit Montageverpflichtung, der vom Gesetz in § 434 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 434 Abs. 4 BGB n.F. anerkannt ist, von dem Werkvertrag erfolgt danach, wo der Schwerpunkt der vertraglichen Pflichten liegt – in der Übergabe und Übereignung von (herzustellenden) Sachen oder in der Herbeiführung des jeweiligen Gesamterfolgs durch Lieferung und Montage von Einzelteilen oder in eine andere Sache einzupassenden Gegenständen – bzw. welche Leistungspflichten dem Vertrag sein Gepräge geben (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 244/16, NJW-RR 2019, 1069 Rn. 17; Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380 Rn. 25; Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 22; Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13 NJW 2016, 2876 Rn. 11; Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 18; Urteil vom 22.12.2005 – VII ZR 183/04, NJW 2006, 904 Rn. 12; Urteil vom 22.07.1998 – VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197; OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2016 – 6 U 1271/15, NJW-RR 2016, 724 Rn. 25; Merkle in BeckOGK, Stand: 01.07.2022, § 631 BGB Rn. 157; ders. a.a.O., § 650 BGB Rn. 21; Faust in BeckOK BGB, Stand: 01.08.2022, § 433 Rn. 17; ders. a.a.O., § 434 Rn. 135; Westermann in MünchKommBGB, 8. Aufl., Vor § 433 Rn. 16; Busche a.a.O., § 650 Rn. 9; ders. a.a.O., § 631 Rn. 156; Weidenkaff in Grüneberg, 81. Aufl., Einf v § 433 Rn. 18 f.; Retzlaff a.a.O., Einf v § 631 Rn. 8; ders. a.a.O., § 650 Rn. 5 und 8).

Verschiedentlich wird bei der Beurteilung, wo der Schwerpunkt des Vertrags liegt, darauf abgestellt, welcher Vergütungsteil auf die Montageverpflichtung entfällt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 244/16, NJW-RR 2019, 1069 Rn. 17: „Verkaufspreis“ mehr als 75 % des Gesamtpreises), oder darauf, ob die Montageverpflichtungen von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 22 bei einem „Montagepreis“ von etwa 5,5 %).

Nach zutreffender Auffassung kommt es für die Abgrenzung allerdings in erster Linie auf eine qualitative Gesamtbewertung an (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2019 – I ZR 98/17, NJW 2019, 2322 Rn. 75; Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380 Rn. 25; Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 19/18, BeckRS 2018, 17582 Rn. 19; Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13, NJW 2016, 2876 Rn. 11; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2019 – 29 U 81/18, NJW 2019, 2332 Rn. 6; Retzlaff in Grüneberg, 81. Aufl., § 650 Rn. 7).

Entscheidend ist mithin, ob aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung davon gesprochen werden kann, dass der Schwerpunkt des Vertrags nicht auf dem Warenumsatz, sondern in der Herstellung eines funktionstauglichen Werks zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380 Rn. 25). Die Rechtsprechung geht danach bei Verträgen, bei denen die passgenaue Herstellung und der passgenaue Einbau von Treppen, Fenstern, Türen, Aufzügen etc. in ein Gebäude im Vordergrund steht, regelmäßig von dem Vorliegen eines Werkvertrags aus (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380 Rn. 25; Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13, NJW 2016, 2876 Rn. 11; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2019 – 29 U 81/18, NJW 2019, 2332 Rn. 6; Retzlaff in Grüneberg, 81. Aufl., § 650 Rn. 7).

Demgegenüber ist etwa die Lieferung von Bauteilen ohne Einbau bzw. die Lieferung von Türen oder Fenstern nach Maß ohne Einbau als Kaufvertrag qualifiziert worden (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2009 – VII ZR 151/08, NJW 2009, 2877 Rn. 13 f.; OLG Nürnberg, Schlussurteil vom 11.10.2005 – 9 U 804/05, BeckRS 2011, 18331), wohingegen die Lieferung von Fenstern, Türen und Markisen, die einzubauen sind, als Werkvertrag angesehen worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2012 – 22 U 159/11, NJW 2013, 618), wie auch die Lieferung und der Einbau eines Ofens oder einer Schließanlage (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2016 – 6 U 1271/15, NJW-RR 2016, 724 Rn. 25; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 30.07.2012 – 5 U 492/12, NJW 2012, 3380).

Es wird in der Kommentarliteratur auch allgemein davon gesprochen, dass Leistungen, die an einem Grundstück oder einem Gebäude ausgeführt werden und diesem zu Gute kommen, grundsätzlich als werkvertragliche Leistungen anzusehen seien (Busche in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 650 Rn. 10).

Entscheidend ist:

Geht es den Parteien in erster Linie um die Übergabe und Übereignung der Fenster?

Sondern gerade auch und vorrangig um die fachgerechte Herstellung des Gebäudes, zu dem maßgeblich auch Fenster und Türen gehören?

Für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B sind nach Auffassung des BGH die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich

Für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B sind nach Auffassung des BGH die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich

von Thomas Ax

Wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist, wenn eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zustande kommt, ist in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Bestimmung gibt nur vor, dass bei der von den Parteien zu treffenden Vereinbarung über den neuen Preis Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen sind. Die VOB/B legt die Verantwortung für die neue Preisbestimmung, durch die etwaigen Störungen des Äquivalenzverhältnisses entgegengewirkt werden soll, damit in die Hände der Vertragsparteien, die unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln sollen. Abgesehen von der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vorgesehenen Einigung auf einen neuen Einheitspreis können die Vertragsparteien sowohl bei Vertragsschluss für den ungewissen Fall, dass Mengenmehrungen im Sinne dieser Bestimmung eintreten, als auch nachträglich, sobald aufgrund konkret eingetretener Mehrmengen ein neuer Einheitspreis verlangt wird, sich über einzelne Teilelemente der Preisbildung verständigen. Sie können etwa einen bestimmten Maßstab beziehungsweise einzelne Kriterien oder Faktoren festlegen, nach denen im konkreten Fall der neue Einheitspreis nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmt werden soll.

Haben sich die Parteien nicht insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Elemente der Preisbildung geeinigt, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Dabei entspricht es der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen, dass durch die unvorhergesehene Veränderung der auszuführenden Leistungen im von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmten Umfang keine der Vertragsparteien eine Besser- oder Schlechterstellung erfahren soll. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien nach Treu und Glauben ergibt, dass – wenn nichts anderes vereinbart ist – für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind.

BGH, Urteil vom 8. August 2019 – VII ZR 34/18

Intransparente Grundstücksgeschäfte – Überlegungen zur Geltendmachung eines Informationsanspruchs nach IFG NRW

Intransparente Grundstücksgeschäfte - Überlegungen zur Geltendmachung eines Informationsanspruchs nach IFG NRW

vorgestellt von Thomas Ax

Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster

Sehr geehrter …,
sehr geehrte Damen und Herren,

anwaltlich Vollmacht versichernd zeigen wir an, dass wir … vertreten.

Namens und in Auftrag unseres Mandanten stellen wir den folgenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW.

Wir beantragen die Beantwortung der folgenden Fragen:

Trifft es zu: Die Stadt … hat die Liegenschaft … an die Firma … veräußert.

Trifft es zu: Die Stadt … hat … den Besitz übertragen. Miete zahlt er nicht.

Trifft es zu: Allein die Stadt und ihr Wohnungsunternehmen … haben den vollen Zugriff auf Planung und Entwicklung des Areals zur „…“.

Trifft es zu: Die Stadt duldet, dass sich die Firma … Stück für Stück Flächen des … einverleibt und sich ins Gelände fräst.

Trifft es zu: Ist der Stadtrat dem Vorschlag der Stadtverwaltung gefolgt, der Firma, die bereits ein Nachbargrundstück neben ihrem Firmensitz bebaut, auch das so genannte „Erstandienungsrecht“ für das gegenüberliegende städtische Areal zu gewähren?

Trifft es zu: Unterzeichnete der … eine Dringlichkeitsentscheidung, damit der Investor schnell „mit der komplexen und kostenintensiven Planung“ beginnen kann?

Trifft es zu: Firma … bekam bis Ende Mai 2021 Zeit, Ideen zu entwickeln, um danach in direkte Verkaufsverhandlungen einzusteigen.

Trifft es zu: Ohne politischen Beschluss wurde Firma … auch der Besitz der Liegenschaften übertragen.

Trifft es zu: So wurde sie zum Besitzer der ….

Trifft es zu: Auch ein städtisches Grundstück, auf dem ein Gebäude der Firma … steht, gehört zum übertragenen Gelände.

Trifft es zu: Die Frist für das Erstandienungsrecht ist seit Monaten abgelaufen.

Trifft es zu: Eigentlich hätte die Verwaltung den Stadtrat über den Stand der Dinge informieren müssen.

Trifft es zu: Das geschah nicht.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Mit der Verabschiedung des IFG NRW wurde dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen.

Der freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht.

Ziel der Einführung eines Informationszugangsrechtes ist es darüber hinaus, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Transparenz staatlichen Handelns und das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltung des Gemeinwesens setzen voraus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen möglichst originär, direkt und unverfälscht sind.

Das Informationsfreiheitsrecht steht jeder natürlichen Person zu, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist.

Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden sollen.

Wird das Auskunftsersuchen zurückgewiesen, so sind wir schon jetzt beauftragt, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen.

Wir beantragen weiter die Gewährung von Einsicht in die

Unterlagen zur Entwicklung des Grundstücks,
das Exposé,
Anfragen von Interessenten, die nicht mit der Abgabe eines Angebots verbunden sind,
den Kaufvertrag,
Namen und Adressen von Interessenten, Bietern und Erwerbern

nicht aber

in die internen Vermerke,
die Angebote der Bieter,
den auf die Verkaufsverhandlungen bezogenen Schriftverkehr mit den Bietern,
sämtliche Vertragsentwürfe,
die Unterlagen zum Vollzug des Kaufvertrags.
Der Antrag ist zulässig und begründet.

Mit der Verabschiedung des IFG NRW wurde dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen.

Der freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht.

Ziel der Einführung eines Informationszugangsrechtes ist es darüber hinaus, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Transparenz staatlichen Handelns und das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltung des Gemeinwesens setzen voraus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen möglichst originär, direkt und unverfälscht sind.

Das Informationsfreiheitsrecht steht jeder natürlichen Person zu, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist.

Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden sollen.

Bei der Veräußerung von Liegenschaften ist das fiskalische Interesse der Stadt … dadurch gekennzeichnet, dass die Stadt wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und ihre wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig sind wie die Privater; da sich Käufer und Verkäufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, wäre eine Pflicht zur Offenbarung von Informationen nicht gerechtfertigt (BTDrucks 15/4493 S. 11). Diese Ausführungen erläutern lediglich den Schutzzweck des IFG; damit soll der Informationszugang nicht unabhängig von Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung fiskalischer Interessen schon dann ausgeschlossen sein, wenn die Stadt erwerbswirtschaftlich tätig wird. Auch wenn sich beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags die Stadt und der Käufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, unterliegt die Stadt als Behörde öffentlich-rechtlichen Bindungen und damit auch dem IFG. Insoweit besteht von vornherein ein wesentlicher Unterschied zwischen der Stadt und einem Privaten. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Kontrollbedürfnis gegenüber der Stadt bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr geringer als bei hoheitlichem Handeln sein sollte. Durch die Offenlegung von Informationen über die Veräußerung von Liegenschaften können fiskalische Interessen der Stadt beeinträchtigt werden. Die Stadt soll aber nicht als Marktteilnehmer generell vor Informationsansprüchen geschützt werden, sondern nur u.a. davor, eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen. Es geht darum, dass wenn die Stadt als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt, nicht Transparenz verhindert, sondern ein fairer Wettbewerb gewährleistet werden soll (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 169; Roth, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2013, § 3 Rn. 140). Die Stadt muss zwar nicht nur während laufender Veräußerungsverfahren vor Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter geschützt werden; nach Abschluss und Vollzug des Kaufvertrags darf aber nicht im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption der Sache nach eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der Stadt geschaffen werden. Eine etwaige allgemeine Befürchtung, die Attraktivität der Stadt als Geschäftspartner könne leiden, wenn potentielle Vertragspartner nicht von vornherein ausschließen könnten, dass aufgrund von Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz geschäftliche Informationen gegen ihren Willen bekannt würden, kann hiernach für die Bejahung eines Ausschlussgrundes nicht genügen. Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ihrer Geschäftspartner darf die Stadt nur gewähren, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Der Schutz ist auch verfahrensrechtlich gesichert. Das IFG schützt das öffentliche Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner der Stadt jedoch nicht weitergehend als das IFG deren eigenes Geheimhaltungsinteresse. Nichts anderes gilt für eine etwaige allgemeine Befürchtung, die Vertraulichkeit der Verhandlungssituation und damit die Attraktivität der Stadt als Geschäftspartnerin werde beeinträchtigt, wenn ihre Verhandlungspartner damit rechnen müssten, dass Verhandlungsunterlagen mit den Mitteln des Informationsfreiheitsgesetzes in die Hände der Konkurrenz gelangen könnten. Wenn die Verhandlungsunterlagen zugunsten der betroffenen Dritten weder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch als personenbezogene Daten noch aus einem sonstigen Grund geschützt sind, kann auch die Stadt über das IFG keinen weitergehenden Vertraulichkeitsschutz geltend machen. Die Stadt beruft sich möglicherweise auf den abschreckenden Effekt, den bereits die Möglichkeit des Bekanntwerdens des Vertragsinhalts auf potentielle Erwerber entfalte. Sie befürchtet möglicherweise außerdem, dass im Fall des Bekanntwerdens des Vertragsinhalts bei künftigen Verkäufen eine günstige Vertragsgestaltung auch von zukünftigen Erwerbern eingefordert und vorausgesetzt werde. Hiergegen ist einzuwenden, dass derartige Vertragsgestaltungen in einer engen Relation zum Preis und damit zur jeweiligen Grundstücks- und Marktsituation stehen. Die in der Verkaufsakte enthaltenen internen Vermerke sind aus unserer Sicht auszunehmen, weil dort das Vorgehen der Stadt insbesondere mit kaufmännischen Kalkulationen und rechtlichen Standpunkten begründet wird und sich so insbesondere bei Einsicht in eine Vielzahl von Verkaufsakten die Vorgehensweise der Stadt in bestimmten Situationen unmittelbar ersehen lässt. Mit derselben Begründung sind auszunehmen die Angebote von Bietern, der Schriftverkehr mit ihnen, die Vertragsentwürfe sowie die Unterlagen zum Vollzug des Kaufvertrags. Einen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG behalten wir uns vor. Der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eröffnet, obwohl der Verkauf eines Grundstücks auf der Grundlage eines Bieterverfahrens durch die Stadt grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit darstellt, sondern ein privatrechtlicher Vorgang ist (so auch OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 3 O 58/07 – juris; Geulen, LKV 2011, 63). Vorliegend kommt aber die Aufspaltung des Verkaufsvorgangs in eine vorgelagerte öffentlich-rechtliche Entscheidung, mit wem der Kaufvertrag geschlossen wird, und eine nachgelagerte privatrechtliche Abwicklung in Betracht, weil die Stadt bei einer solchen Grundstücksveräußerung spezifisch verwaltungsrechtlichen Bindungen unterliegt. Allein die Bindung der Stadt an das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt es nicht, das Verhältnis zwischen ihr und den Bietern als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Angesichts der umfassenden Bindung der öffentlichen Verwaltung an Art. 3 Abs. 1 GG wäre andernfalls nahezu jedes Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Bürger als öffentlich-rechtlich anzusehen; für die Annahme privatrechtlichen Handelns der öffentlichen Hand bliebe letztlich kein Raum (Beschluss vom 2. Mai 2007 – BVerwG 6 B 10.07 – BVerwGE 129, 9 <Rn. 10> = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 298 Rn. 10).

Wir beantragen die Beantwortung der folgenden Fragen:

Trifft es zu: Die Stadt … hat kein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahl- bzw. Bieterverfahren zur Auswahl der Käufer durchgeführt?

Trifft es zu: Die Stadt … hat die Durchführung des Bieterverfahrens und die Bedingungen für die Auswahlentscheidung nicht hinreichend publik gemacht?

Trifft es zu: Die Stadt … hat sich nicht während des Bieterverfahrens nicht an die von ihr selbst aufgestellten Bedingungen gehalten und nicht die Gleichbehandlung der Kaufinteressenten gewährleistet?

Nach den Vorgaben des kommunalen Haushaltsrechts können Kommunen Vermögensgegenstände veräußern, soweit sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigen. Das kommunale Haushaltsrecht verpflichtet die Gemeinde zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und zur Veräußerung von Vermögensgegenständen zum vollen Wert. Der Wert von Grundstücken wird in der Regel durch ein Verkehrswertgutachten ermittelt. Beschränkt sich die Rolle der Gemeinde ausschließlich auf die Rolle eines Grundstücksverkäufers, wird sie jedenfalls wenn die Initiative zur Grundstücksveräußerung von ihr selbst ausgeht aufgrund ihrer Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahl- bzw. Bieterverfahren zur Auswahl der Käufer durchführen müssen. Insbesondere müssen die Durchführung des Bieterverfahrens und die Bedingungen für die Auswahlentscheidung hinreichend publik gemacht werden. Während des Bieterverfahrens muss sich die Kommune an die von ihr selbst aufgestellten Bedingungen halten und die Gleichbehandlung der Kaufinteressenten gewährleisten.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Mit der Verabschiedung des IFG NRW wurde dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen.

Der freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht.

Ziel der Einführung eines Informationszugangsrechtes ist es darüber hinaus, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Transparenz staatlichen Handelns und das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltung des Gemeinwesens setzen voraus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen möglichst originär, direkt und unverfälscht sind.

Das Informationsfreiheitsrecht steht jeder natürlichen Person zu, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist.

Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden sollen.

Wird das Auskunftsersuchen zurückgewiesen, so sind wir schon jetzt beauftragt, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen.

Wir beantragen die Beantwortung der folgenden Fragen:

Trifft es zu: Liegt in der Grundstücksveräußerung quasi eine eingekapselte Beschaffung von Leistungen durch die Stadt?

Ist dies der Fall, weil mit der Grundstücksveräußerung eine Bauleistung verbunden ist, die der Stadt unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und bei der die Stadt einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat (§ 103 Abs. 3 Satz 2 GWB).?

Ist von einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse der Stadt an der Bauleistung gemäß der Grundsatzentscheidung des EuGH in der Rechtssache Helmut Müller (Urt. v. 25.3.2010 C-451/08) auszugehen, weil die Stadt

– Eigentümer der Bauleistung oder des zu errichtenden Bauwerks werden soll,

– über einen Rechtstitel verfügen soll, der ihm die Verfügbarkeit der Bauwerke, die Gegenstand des Auftrags sind, im Hinblick auf die öffentliche Zweckbestimmung sicherstellt,

– wirtschaftliche Vorteile aus der zukünftigen Nutzung oder Veräußerung des Bauwerks ziehen kann,

– an der Erstellung des Bauwerks finanziell beteiligt ist (etwa in Form eines Baukostenzuschusses) oder

– Risiken im Fall eines wirtschaftlichen Fehlschlags des Bauwerks trägt?

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Mit der Verabschiedung des IFG NRW wurde dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen.

Der freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht.

Ziel der Einführung eines Informationszugangsrechtes ist es darüber hinaus, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Transparenz staatlichen Handelns und das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltung des Gemeinwesens setzen voraus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen möglichst originär, direkt und unverfälscht sind.

Das Informationsfreiheitsrecht steht jeder natürlichen Person zu, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist.

Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden sollen.

Wird das Auskunftsersuchen zurückgewiesen, so sind wir schon jetzt beauftragt, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen.

Wir beantragen die Beantwortung der folgenden Frage:

Trifft es zu: Stellt die Veräußerung dieser kommunalen Liegenschaft unter ihrem Marktwert eine rechtswidrige Beihilfe zugunsten des kaufenden Unternehmens dar?

Ausschließen lässt sich der Beihilfetatbestand grundsätzlich durch die Durchführung eines wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfrei ausgestalteten Bieterverfahrens. Bedingungsfrei in diesem Sinne ist eine Ausschreibung nach Auffassung der EU-Kommission allerdings nur dann, wenn grundsätzlich jeder potenzielle Bieter teilnehmen und den zum Verkauf stehenden Vermögenswerte für eigene Zwecke zu nutzen kann. Verknüpft die öffentliche Hand die Grundstücksveräußerungen mit bestimmten Bedingungen, kann das potenzielle Bieter abschrecken oder sich negativ auf die Höhe des Angebots auswirken. Ein Höchstgebot in einem solchen Ausschreibungsverfahren würde dann nicht notwendigerweise den Marktpreis widerspiegeln. Allerdings kann der Marktwert eines Grundstücks u.U. auch anders nachgewiesen werden. Ein vor Abschluss des Kaufvertrags eingeholtes Wertgutachten kann dafür ein geeignetes Mittel sein.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Mit der Verabschiedung des IFG NRW wurde dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen.

Der freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht.

Ziel der Einführung eines Informationszugangsrechtes ist es darüber hinaus, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Transparenz staatlichen Handelns und das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltung des Gemeinwesens setzen voraus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen möglichst originär, direkt und unverfälscht sind.

Das Informationsfreiheitsrecht steht jeder natürlichen Person zu, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist.

Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden sollen.

Wird das Auskunftsersuchen zurückgewiesen, so sind wir schon jetzt beauftragt, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen.

Wir beantragen die Beantwortung der folgenden Frage:

Trifft es zu: Hat die Veräußerung eine Binnenmarktrelevanz?

Ist die Stadt verpflichtet zur Durchführung eines transparenten Bieterverfahrens mit sachgerechten Vergabekriterien und verfahrensmäßigen Mindeststandards?

Von einer Binnenmarktrelevanz ist dann auszugehen, wenn an dem Erwerb ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse seitens Unternehmen aus anderen EU-Staaten besteht. Dabei spielen grundsätzlich Faktoren wie der Wert oder der Ausführungsort (Grenznähe) eine Rolle. Ist danach ein Bieterverfahren erforderlich, so muss die Kommune ihre Veräußerungsabsicht ausreichend publik machen (z.B. in der überregionalen Presse, Immobilienanzeigern, u.U. auch als freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der EU). Die Auswahl des Investors bzw. des Angebots hat anhand transparenter Anforderungen an die Eignung des Unternehmens und die Auswahl des Angebots (Preis, zweckmäßigerweise aber auch anhand von Konzepten, z.B. zu Aspekten der Nachhaltigkeit oder der Architektur) zu erfolgen.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Mit der Verabschiedung des IFG NRW wurde dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen.

Der freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht.

Ziel der Einführung eines Informationszugangsrechtes ist es darüber hinaus, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Transparenz staatlichen Handelns und das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltung des Gemeinwesens setzen voraus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen möglichst originär, direkt und unverfälscht sind.

Das Informationsfreiheitsrecht steht jeder natürlichen Person zu, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist.

Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden sollen.

Wird das Auskunftsersuchen zurückgewiesen, so sind wir schon jetzt beauftragt, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen.

MfG

Anspruch auf Ersatz von Schaden in Gestalt eines merkantilen Minderwertes nach Beseitigung eines Schimmelbefalles

Anspruch auf Ersatz von Schaden in Gestalt eines merkantilen Minderwertes nach Beseitigung eines Schimmelbefalles

von Thomas Ax

Der merkantile Minderwert bezeichnet die Minderung des Verkaufswerts einer Immobilie, die besteht, obwohl das Schadensereignis vollständig und sachgemäß behoben wurde. Der Schaden oder Mangel haftet weiterhin an dem Objekt trotz ordnungsgemäßer und vollständiger Instandsetzung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 08.12.1977, Az.: VII ZR 60/76) beruht die Annahme des merkantilen Minderwerts auf dem Verdacht verborgen gebliebener Schäden. Dadurch entsteht bei möglichen Kaufinteressenten eine Abneigung gegenüber der Immobilie. Es entsteht ein Schaden (Wertverlust) ohne einen tatsächlichen Mangel am Objekt.

Typische Ereignisse, die Unwohlsein bei einem potenziellen Käufer auslösen, sind Schimmelpilzbefall oder Wasserschaden am Haus. Der Käufer der Immobilie hegt Unbehagen, da der Schimmel zwar entfernt wurde beziehungsweise die Schäden des Wasserschadens beseitigt wurden, er aber nie sicher sein kann, dass der Schaden zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut auftritt.

Hierbei handelt es sich um denjenigen Schaden, der darin bestehen kann, dass unabhängig von Substanzschaden, Nutzungsbeeinträchtigungen oder Schadensbeseitigungsaufwendungen auch nach vollständiger Sanierung ein Minderwert verbleibt. Es entspricht auch bei Immobilien ständiger Rechtsprechung, dass trotz vollständiger Instandsetzung eine Minderung des Verkaufswertes verbleiben kann, weil bei einem erheblichen Teil der potenziellen Käufer vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb bestehen kann (BGH, Urteil vom 19.9.1985, VII ZR 158/84 = NJW 1986,428,429; BGH, Urteil vom 10.7.1991, XII ZR 109/90, zitiert nach juris, Rn. 26 = NJW 1991,3036,3038).

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Minderwert gegeben ist, ist der Zeitpunkt der vollständigen Instandsetzung (BGH Urteil vom 2. Dezember 1966, VI ZR 72/65 = NJW 1967, 552; BGH, Urteil vom 10.7.1991, XII ZR 109/90, Rn. 26 = NJW 1991, 3036, 3038; BGH, Urteil vom 06. Dezember 2012, VII ZR 84/10, Rn. 19). Dies bedeutet dagegen nicht, dass für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs bis zum Zeitpunkt der vollständigen Fertigstellung abgewartet werden müsste.

Ferner ist auch klarzustellen, dass es eines tatsächlichen Verkaufs des Grundstücks für die Geltendmachung eines diesbezüglichen Schadensersatzanspruchs ebenso wenig bedarf wie einer Verkaufsabsicht.

Es ist allerdings dem Kläger für die Geltendmachung eines bezifferten Leistungsantrages abzuverlangen, die Grundlagen für die Wertermittlung bezogen auf den nach Abschluss der Instandsetzung anzunehmenden Zustand darzulegen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. August 2008, 5 U 28/07, zitiert nach juris, Rn. 61-64), wobei er den diesbezüglich bestehenden Unsicherheiten insbesondere dadurch Rechnung tragen kann, dass er zunächst auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines merkantilen Minderwertes anträgt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991, XII ZR 109/90, Rn. 26 = NJW 1991, 3036, 3038).

Benötigt werden nachvollziehbare Ausführungen zum anzunehmenden realen Grundstückswert nach vollständiger Sanierung verglichen mit dem hypothetischen Grundstückswert bei Nichteintritt des Schadensfalles, ebenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der vollständigen Sanierung.

Neben der bereits erwähnten Möglichkeit, Ihre Rechtsposition über eine Feststellungsklage abzusichern, stand und steht es Ihnen frei, wegen jedweder aus der Kontamination oder den Sanierungsarbeiten sich ergebenden Nutzungsbeeinträchtigung Ansprüche geltend zu machen. Festzustellen ist demgegenüber, dass es unbillig benachteiligen würde, wenn man für den allein streitgegenständlichen merkantilen Minderwert auf einen früheren Zeitpunkt als denjenigen vollständiger Sanierung abstellen wollte.

Unterstellt, dass seitens der Sachverständigen eine vollständige Instandsetzung attestiert wird: Es ist davon auszugehen, dass selbst für den Fall, dass seitens der Sachverständigen eine vollständige Instandsetzung attestiert wird, die Möglichkeit, dass die vorangegangene Kontaminierung bei den betroffenen Interessentenkreisen eine Einbuße der Wertschätzung des Objektes bewirkt und eine merkantile Wertminderung verbleibt, naheliegend erscheint. Zu ermitteln ist die aktuelle Differenz zwischen dem hypothetischen derzeitigen Wert des Grundstücks im unbelasteten Zustand gegenüber dem Wert, den das Grundstück im tatsächlichen Zustand derzeit hat.

Die Höhe des merkantilen Minderwerts einer Immobilie zu ermitteln, ist schwierig. Es handelt sich um einen fiktiven Wert und gibt es keine allgemeingültigen Parameter zur Berechnung eines Schadens.

Um den merkantilen Minderwert einer Immobilie zu ermitteln, genügt das Gutachten eines rein auf die (bau-)technischen Aspekte spezialisierten Sachverständigen nicht aus. Es muss ein Sachverständiger, der sich mit dem gemeinen Wert auskennt, hinzugezogen werden. (BGH 25.02.1953, Az.: II ZR 172/52)

Bei einem merkantilen Minderwert von maximal einem Prozent schätzt das Gericht einen Mindestschaden durchaus selbst, ohne einen Sachverständigen hinzuzuziehen. (vgl. OLG München, Urteil vom 17.12.2013 – 9 U 960/13)

Reine Bausachverständige sehen nach ordnungsgemäßer Behebung von Schäden an Gebäuden oft keinen merkantilen Minderwert, der über die objektiv hergeleiteten Kosten der Mangelbeseitigung hinausgehen. Der merkantile Minderwert orientiert sich jedoch nicht an harten Baufakten, sondern am subjektiven Empfinden potenzieller Käufer, an Verdachtsmomenten, an verlorenem Vertrauen durch Marktteilnehmer, an deren Bauchgefühl.

Der merkantile Minderwert an einer Immobilie kann die Mangelbeseitigungskosten deutlich übersteigen, ist allerdings sehr schwierig zu berechnen. Es gibt keine allgemein gültige mathematische Formel zur Berechnung des merkantilen Minderwerts von Immobilien. Sie benötigen einen erfahrenen Gutachter, der folgende Expertise in sich vereint:

  • Sehr gute regionale Marktkenntnisse
  • Zugang zu den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse
  • Fundiertes fachliches Wissen rund um Bauthemen und Gebäudetechnik

Sollen wir uns kümmern?

Fahrrad-Leasing in aller Munde (2)

Fahrrad-Leasing in aller Munde (2)

vorgestellt von Thomas Ax

Fortsetzung des Beitrags: Fahrrad-Leasing in aller Munde (1)

III. Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird unter Berücksichtigung aller Kriterien auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes werden die nachfolgenden Zuschlagskriterien zugrunde gelegt:

Preis: 70%
Qualität: 30%

Die Bewertung des Kriteriums “Preis” erfolgt anhand von drei beispielhaften Fahrradkaufpreisen mit einer folgenden Verteilung der kalkulierten Stückzahl von 300 Fahrrädern:

1.500 EUR = 10 Stück
3.500 EUR = 200 Stück
5.000 EUR = 90 Stück

Bewertet wird der Preis auf Basis der im Preisblatt zur Berechnung des Kriteriums Preis angegebenen Preisbestandteile:

Diese sind im Bewertungsblatt zum Kriterium Qualität und mit Vorlage allgemeiner Erläuterungen an entsprechender Stelle einzutragen. Weitere Informationen zur Bewertung sind dem Preisblatt „Kriterium Preis“ und dem Bewertungsblatt „Kriterium Qualität“ zu entnehmen.

Die Angaben im Bewertungsblatt zum Kriterium Qualität und die Angaben in den drei Preisblättern werden in einem Wertungsblatt „Gewichtung der Zuschlagskriterien“ zusammengeführt.

Schlussbestimmungen

Datenschutz

Mit Abschluss des Rahmenvertrages bzw. der Einzel-Leasingverträge finden für die Dauer der jeweiligen Vertragslaufzeiten die einschlägigen Regelungen zum Datenschutz, hier insbesondere die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und ggf. weiterer Gesetze entsprechend Anwendung.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten.

Personenbezogene Daten dürfen daher von dem Auftragnehmer nur zweckgebunden im Rahmen der vertraglichen Aufgabenerfüllung verwendet und genutzt werden und er muss dabei für die Richtigkeit der Daten Sorge tragen.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeitenden vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zu Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. B und Art. 29 DSGVO).

Nachunternehmer

Nachunternehmer sind zugelassen. Mit dem Angebot sind die Teile des Auftrages, die im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte vergeben werden sollen, sowie, falls zumutbar, die vorgesehen Nachunternehmer zu benennen. Der Bezirk Niederbayern behält sich vor, sofern die Nachunternehmer nicht bereits mit Angebot benannt wurden, vor Zuschlagserteilung von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, zu verlangen, die Nachunternehmer zu benennen sowie nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Nachunternehmer zur Verfügung stehen. Es wird darauf hingewiesen, dass sein Nachunternehmer für die von ihm zu übernehmenden Teile der Leistung in fachlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denselben Eignungsanforderungen zu genügen hat, wie der Bietende für jenen Leistungsteil.

Fahrradfachhändler werden nicht als Nachunternehmer angesehen.

Schriftformerfordernis

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Einzel-Leasingvertrags oder des Rahmenvertrags bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur in Schriftform verzichtet werden.

Fahrrad-Leasing in aller Munde (1)

Fahrrad-Leasing in aller Munde (1)

vorgestellt von Thomas Ax

Inhalt des Fahrrad-Leasings

Der Interessierte öffentliche Auftraggeber strebt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Nutzung eines Fahrrad-Leasings an.

Das Angebot eines Fahrrad-Leasings soll neben der Gesundheitsfürsorge außerdem auch zu einer erhöhten Zufriedenheit der Mitarbeitenden sowie zur Förderung des Betriebsklimas beitragen.

Zudem fördert das Angebot eines Fahrrad-Leasings die Attraktivität des Interessierten öffentlichen Auftraggebers als Arbeitgeber und leistet einen aktiven Beitrag für den Klimaschutz.

Im Rahmen einer Fahrradüberlassung stellt der Interessierte öffentliche Auftraggeber seinen bestellberechtigten Mitarbeitenden in all seinen Einrichtungen auf Wunsch ein Fahrrad ohne oder mit Motorunterstützung bis 25 km/h zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Eine Pflicht zur dienstlichen Nutzung besteht dabei aber nicht, d.h. das Fahrrad kann auch ausschließlich privat genutzt werden.

Die Finanzierung erfolgt durch eine Entgeltumwandlung. Zur Umsetzung des Fahrrad-Leasings schließt der Interessierte öffentliche Auftraggeber einen Rahmen- und verschiedene Einzel-Leasingverträge ab. Eine interne Umfrage bei den Tarifbeschäftigten hat einen voraussichtlichen Bedarf ergeben. Der Gesamtbedarf wird mit einer bestimmten Anzahl von Fahrrädern in verschiedenen Preiskategorien angesetzt. Bei diesem Gesamtbedarf handelt es sich jedoch nicht um eine Mindestabnahmemenge, sondern um einen (groben) Orientierungswert zur Planung und Vergleichbarkeit der Angebote. Die tatsächliche Bedarfsmenge kann daher am Ende durchaus noch variieren. Es wird somit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Mindestabnahmemenge vereinbart wird; zu liefern ist der tatsächliche Bedarf.

Rahmenbedingungen und Durchführung

Vertragsgegenstand Fahrrad-Leasing

Der Interessierte öffentliche Auftraggeber als Auftraggeber schließt einen Rahmenvertrag über zu erbringende Dienstleistungen und die damit verbundene Zurverfügungstellung des Fahrrades. Dieser Rahmenvertrag umfasst die Schaffung und das Management der Leistungsprozesse wie Bearbeitung aller Anfragen, Bestellung bis Beendigung eines jeden Einzel -Leasingvertrages, Rücknahme und Schadensabwicklung nach den Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung und der übrigen Vertragsunterlagen. Der Auftragnehmende ermöglicht die Bereitstellung der Fahrräder in einem Händlernetz. Nach den geltenden Vergaberegelungen darf kein (Fahrrad)Anbieter vor Ort ausgeschlossen werden. Der Auftragnehmende ermöglicht daher die Bereitstellung der Fahrräder über einen Dienstleister. Beispiele für mögliche Dienstleister sind: zB JobRad, EURORAD oder Lease-a-Bike. Dem Interessierten öffentlichen Auftraggeber sind alle Leistungen wie das Leasinggeschäft, die Bereitstellung der Fahrräder, die Versicherung der Fahrräder, Serviceleistungen wie Wartung/Reparatur sowie die Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmende koordiniert und managt diese Beziehungen und Leistungen oder nutzt dafür einen Partner/Unterauftragnehmenden und sorgt für die kontinuierliche Leistungserbringung (im Folgenden: der Anbietende).

Als Ansprechperson für die Mitarbeitenden des Interessierten öffentlichen Auftraggebers, die an einem Leasing – Fahrrad interessiert sind oder im weiteren Verlauf bereits ein Leasing-Fahrrad nutzen, steht in Vertrags-, Versicherungs- und Wartungsfragen der Anbietende auf verschiedenen Kommunikationskanälen wie E- Mail und Telefon zur Verfügung. Diese Kanäle sind werktags (montags bis freitags) mindestens von zB 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr erreichbar. Eine umgehende Bearbeitung der Anliegen ist sicherzustellen. Darüber hinaus schließt der Interessierte öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der Vorgaben der Leistungsbeschreibung und der übrigen Vertragsunterlagen einen Leasing-Rahmenvertrag mit dem Anbietenden ab, in welchem die Rahmenbedingungen für alle künftigen Einzel-Leasingverträge festgelegt werden.

Der Interessierte öffentliche Auftraggeber schließt für jedes von einer/einem Mitarbeiter/in bestellte Fahrrad einen Einzel-Leasingvertrag über maximal 36 Monate mit dem Anbieter ab. Für jeden Einzel- Leasingvertrag schließt der Interessierte öffentliche Auftraggeber zudem einen Überlassungsvertrag mit der/dem jeweiligen Mitarbeitet/in ab, in welchem deren/dessen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Fahrrad und insbesondere die Entgeltumwandlung geregelt werden. Das Abschließen der vorgenannten Verträge wird bei dem Interessierten öffentliche Auftraggeber verortet. Die Laufzeit des Überlassungsvertrages und die Laufzeit des Einzel-Leasingvertrages müssen dabei einander entsprechen.

Das geleaste Fahrrad ist gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Hierzu wird zu jedem Einzel-Leasingvertrag eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, die der Anbieter obligatorisch in seinem Dienstleistungsangebot mit einzubeziehen hat.

Schließlich soll die Möglichkeit bestehen, mit dem Anbieter gemäß den oben genannten Voraussetzungen für die Fahrräder weitere Inspektions- und Instandhaltungsdienstleistungen zu vereinbaren/abzuschließen.

Darüber hinaus sind Lösungen bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages (z.B. bei längerfristiger Krankheit, Todesfall, vorzeitiger Kündigung der/des Mitarbeiter/in des Interessierten öffentlichen Auftraggebers) bereitzustellen.

Adressaten / Bestellberechtigte

Das Angebot richtet sich an alle Dienstkräfte beim Interessierten öffentlichen Auftraggeber, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit bzw. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und unter den Geltungsbereich des jeweiligen Besoldungsgesetzes bzw. des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen. Mit oder ohne Sachgrund befristete Beschäftigte können das Angebot im Rahmen der Laufzeit der befristeten Beschäftigung ebenfalls bis maximal 36 Monate in Anspruch nehmen. Das Angebot gilt jedoch nicht für Auszubildende, Schüler/innen, Dual Studierende, Praktikant/innen, geringfügig Beschäftigte sowie Beamte/ Beamtinnen und Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells.

Fahrrad

Bei dem zu leasenden Fahrrad muss es sich um ein Fahrrad im Sinne des § 63a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) handeln. Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge mit mindestens zwei Rädern, die ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihnen befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werden. Nach § 63a Abs. 2 StVZO gelten als Fahrräder in diesem Sinne auch Fahrzeuge, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn die/der Fahrende mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Eine Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln der/des Fahrenden ermöglicht, ist zulässig.

Fahrzeuge/Fahrräder, die z.B.:

– eine Motorunterstützung auch oberhalb von 25 km/h vorsehen (sog. S-Pedelecs) oder

– ab einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung (Treten oder Kurbeln) fahren (im ursprünglichen Wortsinn sog. „E-Bikes“), sind dagegen keine Fahrräder im Sinne des § 63a StVZO und können daher auch nicht geleast werden.  

Zusammen mit dem in § 63a StVZO definierten eigentlichen Fahrrad kann das Entgelt auch zum Leasing von etwaigen Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen) des Anbietenden und für fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör umgewandelt werden.

Anzahl der Fahrräder

Jeder/jedem Mitarbeitenden kann nur ein Fahrrad überlassen werden.

Preis

Aus dem Angebot des Anbietenden bzw. der/des von ihm beauftragten Fahrradhändler/s kann der/die Mitarbeitende ein Fahrrad auswählen, das einschließlich des leasingfähigen Zubehörs und Zusatzleistungen wie z.B. die Vollkaskoversicherung den Wert von zB 7.000 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich für den Höchstwert des Fahrrads ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer. Auch bei der Bemessung des Wertes des leasingfähigen Zubehörs ist in analoger Anwendung auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers o.ä. abzustellen.

Rechnungserstellung und Zahlungsvarianten

Der Anbietende unterstützt den Interessierten öffentlichen Auftraggeber bei der Abrechnung gegenüber dessen Mitarbeitenden dahingehend, indem er sicherstellt, dass die monatlich anfallenden Abrechnungsdaten aufgeschlüsselt nach einzelnen Mitarbeitenden in Form einer Sammelrechnung oder Einzelrechnungen nachvollziehbar und ausfallsicher und unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzvorgaben in der Form übermittelt werden, dass das Lohnabrechnungsprogramm (derzeit OK.PWS der AKDB) des Interessierte öffentliche Auftraggebers Niederbayern mit allen notwendigen Daten zur vollumfänglichen Weiterverarbeitung abrechnungsrelevanter Informationen bedient werden kann. Der Interessierte öffentliche Auftraggeber kann dabei erforderliche Vorgaben der Inhalte angeben (wie z.B. Kostenstelle, Verwendungszweck).

Der Interessierte öffentliche Auftraggeber überweist die Leasingraten monatlich zum Ende des Monats an den Auftragnehmende.

Anforderung an die Fahrräder

Die Fahrräder müssen entsprechend der jeweils geltenden Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) verkehrssicher ausgestattet sein. Um als verkehrssicher zu gelten, müssen die Fahrräder zwingend über folgende Mindestausstattung verfügen:

– eine helltönende Klingel

– zwei voneinander unabhängige Bremsen

– zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei gelben Rückstrahlern

– ein weißer Frontscheinwerfer

– ein rotes Rücklicht

(Front- und Rücklicht können auch batteriebetrieben sein und müssen tagsüber nicht zwingend mitgeführt werden. Sie müssen jedoch das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes tragen.)

– für gute Sichtbarkeit von der Seite sind wahlweise Reflektorstreifen an den Reifen oder gelbe Speichenreflektoren (jeweils zwei pro Rad) vorgeschrieben

– ein weißer Reflektor vorn und ein roter Großrückstrahler hinten

– ein von der für das Fahrrad abgeschlossenen Versicherung als ausreichend akzeptiertes Sicherheitsschloss

Darüber hinaus können die Fahrräder von der/dem Mitarbeitenden individuell zusammengestellt als auch mit entsprechendem Zubehör ausgestattet werden, soweit es sich hierbei um leasingfähiges Zubehör im Sinne des TV-Fahrradleasing handelt und die Gesamtsumme von Fahrrad, Zubehör und Zusatzleistungen wie z.B. die Vollkaskoversicherung den Gesamtwert von 7.000 Euro einschl. Umsatzsteuer nicht überschreitet.

Zubehör sind nach § 97 Abs. 1 BGB „bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird“. Vor diesem Hintergrund können die Teile des Fahrrads als Zubehör angesehen werden, die nicht Bestandteil des Fahrrads in der vom Anbietenden vorgegebenen (Grund)Ausstattungsvariante sind, die also von der/dem Mitarbeitenden zusätzlich ausgesucht wurden. Es fällt jedoch nur solches Zubehör unter das Fahrrad-Leasing, das mit dem Fahrrad fest verbunden ist. „Fest verbunden“ sind Dinge nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dann, wenn sie miteinander verbunden sind und sich diese Verbindung nicht nur einfach, z.B. mit einem Handgriff, wieder lösen lässt. Fest verbundenes Zubehör eines Fahrrades ist daher typischerweise mit diesem verschraubt oder verschweißt; dies können z.B. (besondere) Gepäckträger, Gepäckkörbe, Sicherheitsschlösser oder elektronisches Zubehör (z.B. zur Geschwindigkeits- und Entfernungsmessung) sein.

Bei offenkundigen Mängeln am Leasinggegenstand (Fahrrad und/oder leasingfähiges Zubehör) finden für den betroffenen Mitarbeitenden die Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB entsprechende Anwendung. Es gilt dabei der Vorrang der Nacherfüllung nach § 439 BGB.

Das zu leasende Fahrrad muss über eine CE-Kennzeichnung verfügen.

Leasingprozess – Preisgleitklausel

Auf Grundlage dieses Rahmenvertrages erfolgt die Generierung eines Einzel-Leasingvertrages. Diese sollen für die Dauer von 36 Monaten geschlossen werden. Der Auftragnehmende bindet zur Finanzierung des Dienstradleasings eine Leasinggesellschaft ein, sofern er selbst keine Leasinggesellschaft ist.

Es gilt folgende Preisgleitklausel:  

Als Ausgangspunkt der Kalkulation des Leasingfaktors dient der von der Bundesbank veröffentlichte Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über zwei bis drei Jahren (=Referenzzinssatz).

Ab dem Tag des Angebotszuschlages erfolgt zunächst eine Festschreibung des Leasingfaktors für alle Kaufpreise für 12 Monate. Als Basis ist der am Tag der Festschreibung des Leasingfaktors geltende Referenzzinssatz heranzuziehen. Die Festschreibung des Leasingfaktors verlängert sich automatisch jeweils um weitere 12 Monate, wenn sich der oben genannte Referenzzinssatz um nicht mehr als 0,5 % zum Betrachtungszeitraum des letzten Jahres (12 Monate – 24 Monate – 36 Monate) nach oben oder unten verändert hat. Die so mögliche Preisanpassung ist durch den Auftragnehmenden durchzuführen und gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen.

Zum Zeitpunkt einer Anpassung bereits aktivierte Einzel-Leasingverträge sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Leasingfaktor eines Einzel-Leasingvertrages ist für die gesamte Vertragslaufzeit von 36 Monaten festgeschrieben.

Versicherung

Voraussetzung für den Abschluss des Rahmenvertrags bzw. der Einzel-Leasingverträge ist eine gültige Vollkaskoversicherung unter Ausschluss eines Selbstbehaltes für den Leasingnehmer und den Fahrradnutzenden. Diese Vollkaskoversicherung wird vom Anbietenden unter Einbeziehung einer Versicherungsgesellschaft gestellt und läuft während der gesamten Laufzeit des Einzel-Leasingvertrages. Der Versicherungsschutz muss jeweils spätestens ab Gefahrübergang auf den Interessierten öffentlichen Auftraggeber und/oder die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden bestehen. Der Versicherungsschutz besteht für die Nutzung des Fahrrades durch die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden und aller im Haushalt der/des Mitarbeitenden lebenden und gemeldeten Personen (Nutzung durch Dritte). Der Auftraggeber muss durch die Versicherung zusätzlich geschützt sein.

Folgende Punkte müssen über die Vollkaskoversicherung mindestens abgedeckt sein:

– Diebstahl/Vandalismus

– Neuraddeckung bei Diebstahl und wirtschaftlichem Totalschaden. Das neue Fahrrad muss 1:1 in den bestehenden Einzelvertrag eingesetzt werden können

– Keine Selbstbeteiligung

– Keine Bagatellschadensgrenze

– Schäden und Folgeschäden durch defekte Akkus sind versichert

– Keine Zeitwertabzüge

– Eigenverschulden versicherbar

– Weltweiter Versicherungsschutz und europaweite Mobilitätsgarantie inkl. Pick-Up-Service

– Schadenabwicklung nur über den Fachhändler (keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung des Interessierten öffentlichen Auftraggebers Niederbayern als Arbeitgeber/Dienstherr)

Der Versicherungsbeginn ist identisch mit dem Beginn des Einzel-Leasingvertrags. Das Versicherungsverhältnis endet zeitgleich mit Ablauf des jeweiligen Einzel-Leasingvertrags und bedarf keiner gesonderten Kündigung. 7

Der Versicherungsschutz Diebstahl sollte keine Einschränkungen für den Fall enthalten, dass das Fahrrad nachts nicht in einem verschlossenen Raum aufbewahrt oder an einem festen mit dem Erdboden verbundenen Gegenstand angeschlossen wurde, da dies bei im Nachtdienst tätigen Personal nicht stets sichergestellt werden kann.

Im Angebot sind die Kosten der Vollkaskoversicherung für ein Fahrrad inkl. Zubehör mit einem Bruttowert von zB 1.500 Euro, von zB 3.500 Euro und von zB 5.000 Euro anzugeben. Diese Angaben fließen über das Zuschlagskriterium “Preis” entsprechend in die Wertung ein.

Es muss im Angebot eine Möglichkeit bestehen, dass eine Übernahme der Kosten für Vollkaskoversicherung durch den Interessierten öffentlichen Auftraggeber erfolgt.

Darüber hinaus bietet der Auftragnehmende nach Möglichkeit den Abschluss einer

Haftpflichtversicherung für die Mitarbeitenden mit einer Mindestdeckungssumme von zB 10 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden an. Versicherungsbeginn und -ende sind identisch mit der Laufzeit des Einzel-Leasingvertrages.

Die Haftpflichtversicherung ist nicht wertungsrelevant und ist daher nachrichtlich in die Preisblätter aufzunehmen. Bietet der Auftragnehmende keine Haftpflichtversicherung an, ist das Feld im Preisblatt freizulassen.

Um Versicherungen anbieten zu können, kann der Auftragnehmende Nachunternehmer (z. B. Versicherungsunternehmen) einbeziehen.

Inspektion

Da der Interessierte öffentliche Auftraggeber seinen Mitarbeitenden das jeweils geleaste Fahrrad im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlässt und damit nicht ausschließen kann, dass dieses damit auch im Arbeitskontext genutzt wird, trifft den Interessierte öffentliche Auftraggeber die Pflicht, das „Arbeitsmittel Fahrrad“ während der Nutzungsdauer durch Instandhaltungsmaßnahmen in einem sicheren Zustand zu halten.

Aus diesem Grund hat der Anbietende ein Inspektionspaket anzubieten, welches folgende Leistungen enthält:

– mindestens einmal jährlich eine dem Schutzniveau der DGUV Vorschrift 70 (Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge) entsprechende Untersuchung für jedes Fahrrad, das unter § 2 der DGUV Vorschrift 70 fällt

– mindestens einmal jährlich eine Inspektion für jedes Fahrrad

Die Durchführung der Inspektionsleistungen muss während der Vertragslaufzeit bundesweit möglich sein. Die Verkehrssicherheit der Räder ist vom durchführenden Fachhändler zu dokumentieren; die Dokumentation ist der/dem Mitarbeitenden zu übergeben.

Für jedes Fahrrad ist der Abschluss eines Inspektionspaketes obligatorisch.  

Die monatlichen Kosten für das Inspektionspaket werden von den Mitarbeitenden im Rahmen der Entgeltumwandlung getragen. Wird der Ersatz von Verschleißteilen beauftragt, so trägt die/der Mitarbeitende hierfür unmittelbar die Kosten.

Im Angebot sind die Kosten der Inspektion für ein Fahrrad inkl. Zubehör mit einem Bruttowert von zB 1.500 Euro, von zB 3.500 Euro und von zB 5.000 Euro anzugeben.

Diese Angaben fließen über das Zuschlagskriterium “Preis” entsprechend in die Wertung ein.

Die Inspektion und Wartung sollte idealerweise bei dem Fachhändler möglich sein, von dem das Fahrrad ursprünglich bezogen wurde. Alternativ sollten andere Fahrradwerkstätten vor Ort als Kooperationspartner für Inspektionen zur Verfügung stehen.

Es muss im Angebot eine Möglichkeit bestehen, dass eine Übernahme der Kosten für den Inspektionsvertrag durch den Interessierten öffentlichen Auftraggeber erfolgt.

Verschleißreparaturen

Der Anbietende hat zudem die Möglichkeit anzubieten, je Fahrrad ein Servicepaket über Leistungen für Verschleißreparaturen abzuschließen. Dieses hat zum Inhalt, bundesweit Verschleißreparaturen in einem vorher festgelegten finanziellen Rahmen zu erhalten. Der Abschluss eines solchen Servicepakets ist optional und fließt deshalb nicht in die Wertung des Angebots ein.

Die monatlichen Kosten für dieses Paket werden von den Mitarbeitenden im Rahmen der Entgeltumwandlung getragen. Sofern Leistungen beauftragt werden, die nicht Gegenstand des Verschleißreparaturenpakets sind, so trägt auch hierfür die/der Mitarbeitende unmittelbar die Kosten.

Versteuerung

Der Anbietende sorgt dafür, dass das vorliegende Fahrradleasingmodell stets mit den gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere den steuerrechtlichen Regelungen im Einklang steht und dem Zweck entsprechend durchgeführt werden kann. Sollte dies nicht oder nicht mehr möglich sein, informiert er den Interessierten öffentlichen Auftraggeber unverzüglich und schlägt eine Anpassung des Modells vor, um das Modell gesetzeskonform entsprechend der angestrebten Ziel– und Zweckbestimmung fortzusetzen. Nach Abstimmung und Freigabe durch den Interessierten öffentlichen Auftraggeber passt er das Modell an und wirkt dabei mit den übrigen Vertragspartnern des Fahrradleasingmodells zusammen.

Aufgrund der möglichen Privatnutzung des Fahrrades entsteht der/dem Mitarbeitenden ein geldwerter Vorteil. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt durch den Interessierten öffentlichen Auftraggeber entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Rückgabe vor Ablauf der Leasinglaufzeit

Eine vorzeitige Beendigung der Nutzungsüberlassung durch die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden und eine Rückgabe des Fahrrads während des vorab definierten Nutzungszeitraums ist grundsätzlich nicht möglich. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Rückgabe möglich. Diese „Störfälle“ (insbesondere die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, langfristige Erkrankungen, Beurlaubungen ohne Entgeltfortzahlung sowie Eltern- und Pflegezeiten) werden zwischen dem Interessierten öffentlichen Auftraggeber und dem Anbietenden geregelt.

Der Anbietende muss eine anzahl- bzw. mengenmäßig nicht begrenzte, kostenlose Rückgabemöglichkeit in den sog. „Störfällen“ anbieten. In diesen Fällen ist das Fahrrad von Anbietenden zurückzunehmen.

Die/der Mitarbeitende trägt die Kosten des Störfallmanagements, z.B. in Form einer Störfallversicherung, im Rahmen der Entgeltumwandlung.

Im Angebot sind die Kosten des Störfallmanagements für ein Fahrrad inkl. Zubehör mit einem Bruttowert von zB 1.500 Euro, von zB 3.500 Euro und von zB 5.000 Euro anzugeben.

Rückgabe nach Ablauf der Leasingzeit

Sollte der Anbietende der/dem Mitarbeitenden nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ein Angebot zur Übernahme des Fahrrads machen, sorgt der Anbietende für die Übermittlung dieses Angebots an die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden. Der Interessierte öffentliche Auftraggeber ist in dem Prozess zum Laufzeitende nicht involviert.

Der Anbietende sichert die gesetzeskonforme Versteuerung des geldwerten Vorteils zu und übernimmt alle dadurch anfallenden Kosten (Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG).

Wird das Leasingobjekt nicht von der/dem Mitarbeitenden zum Ende des Leasingvertrages gegen eine Restwertzahlung übernommen, gibt die/der Mitarbeitende das Fahrrad zurück. Hierfür dürfen bei dem Interessierten öffentlichen Auftraggeber und dem Mitarbeitenden keine zusätzlichen Kosten für die Abwicklung der Rückgabe (z.B. Fracht- und Transportkosten, Bearbeitungsgebühren) entstehen. Die Einzelheiten des Rückgabevorgangs ergeben sich aus dem Umsetzungskonzept des Anbietenden, das Gegenstand seines Angebotes ist.

Kaufoption

Ein Anspruch auf Kaufoption des Fahrrades durch den Interessierten öffentlichen Auftraggeber oder die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden nach Ende der Einzel -Vertragslaufzeit wird nicht im Voraus vereinbart.

Da die Entscheidung der Mitarbeitenden für oder gegen das Fahrradleasing durch die voraussichtliche Höhe der Restwertzahlung beeinflusst werden kann, fließt dieser Wert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in die Wertung des Angebots mit ein und ist deshalb anzugeben.

Kommunikation

Die Kommunikation des Angebots gegenüber den Mitarbeitenden des Interessierten öffentlichen Auftraggebers Niederbayern in Form einer Info-Veranstaltung und/oder der Zurverfügungstellung von Informationsmaterial ist vom Anbietenden sicherzustellen. In der Infoveranstaltung soll den Mitarbeitenden des Interessierten öffentlichen Auftraggebers Niederbayern der genaue Ablauf des Fahrrad-Leasings erläutert werden. Eine Einführung in das Online-Portal ist ebenfalls Teil dieser Infoveranstaltung. Die Veranstaltung findet mit Beginn des Fahrrad-Leasings statt und danach nach Bedarf (maximal einmal im Halbjahr). Die Veranstaltung soll online durchgeführt werden.

Online-Portal

Es muss ein digitales, personalisierbares Kundenportal im Rahmen einer Onlineplattform (browserbasiert) und für Mobilgeräte mit den gängigen Betriebssystemen (IOS, Android) optimiert bereitgestellt werden. Die Plattform muss für die Mitarbeitenden personalisiert vorgehalten werden, d.h. dass nur nach Registrierung auf Inhalte für Mitarbeitende des Interessierten öffentlichen Auftraggebers Niederbayern zugegriffen werden kann.

Voraussetzungen

Das Portal muss mit Beginn der Laufzeit des Rahmenvertrages nutzbar sein und folgende Kriterien erfüllen:

– der Bestellprozess für ein Fahrrad soll im Verhältnis zwischen dem Interessierten öffentlichen Auftraggeber und dem Anbietenden komplett papierlos erfolgen

– personalisierter Zugang zum Portal nach Registrierung

– Informationen über und vom Dienstleistenden/Anbietenden

– mindestens einen Vergleichsberechner für Leasingmodelle, die an die Belange des öffentlichen Dienstes angepasst sind

– personalisierter Zugang zu Vertragsdetails mit der Möglichkeit, die das Vertragsverhältnis betreffenden Punkte einzusehen und ggf. zu ändern, soweit nicht vorbehalten

– personalisierter Zugang zum Schadensmanagement

– personalisierter Zugang zum Inspektionsmanagement

– Informationen zur Hotline im Schadensfall

– Informationen zum Händlernetzwerk

Arbeitgeber-Bereich

Das Portal bietet zudem für den Auftraggebenden die Möglichkeit sämtliche Vorgänge,

insbesondere Leasingverträge, mit allen dazugehörigen Daten und Unterlagen

jederzeit einzusehen und zu administrieren. Das Portal generiert automatisch Unterlagen wie den Überlassungsvertrag, den Einzel-Leasingvertrag sowie die Übernahmebestätigung. Des Weiteren muss das Portal die Möglichkeit bieten, bestimmte Grundeinstellungen vornehmen zu können (welche Fahrradtypen erlaubt sind, Preisspanne etc.). Auf Anforderung des Interessierten öffentlichen Auftraggebers ändert der Anbietende die Parameter kostenlos. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit für den Interessierte öffentliche Auftraggeber, die Vorlagen für den Überlassungsvertrag abändern zu können oder durch den Anbietenden abändern zu lassen.

Berichtswesen

Über das Online-Portal muss für die zentrale Ansprechstelle des Interessierten öffentlichen Auftraggebers ein Berichtswesen zur Verfügung stehen, welches mindestens die folgenden Daten zur Verfügung stellt:

– Anzahl und Geschlecht (m/w/d) der Teilnehmenden am Leasingmodell

– Preissegmente der geleasten Fahrräder

– Fahrradantrieb manuell/E-Bike

– Versicherungs- und Wartungspakete

– Herkunft der Bestellung (Portal/Fachhändler)

– Standorte der in Anspruch genommenen Händler

– Datum Beginn Leasing/Ende Leasing

– Suchfunktion nach aktiv laufenden Leasingverträgen

Mitarbeitenden-Bereich

Neben der internen Verwaltung der geleasten Fahrräder muss das Online-Portal auch die Funktion erfüllen, die Mitarbeitenden über das Fahrradleasingmodell zu informieren. Darüber hinaus sollen die Mitarbeitenden über das Portal den Bestellvorgang selbständig anstoßen können. Der Anbietende stellt dem Interessierten öffentlichen Auftraggeber hierfür einen Zugang zu einer auf den Interessierten öffentlichen Auftraggeber zugeschnittenen Teil des Online-Portals zur Verfügung. Dies kann über einen Link erfolgen, den der Interessierte öffentliche Auftraggeber in sein Intranet einbindet.

Die/der Mitarbeitende registriert sich im System, lädt sich die im Online-Portal hinterlegte Nutzungs-Überlassung herunter und leitet die unterzeichnete Nutzungsüberlassung an den Arbeitgeber weiter. Der Arbeitgeber prüft online im Portal die gemachten Angaben und erteilt die Freigabe. Die/der Mitarbeitende sucht sich bei einem Fachhändler das Fahrrad ihrer/seiner Wahl aus, welches den Vorgaben dieses Vertrages entspricht. Der Fachhändler stellt das Angebot ins Portal ein. Die/der Mitarbeitende bestätigt nach Prüfung des Angebots die Richtigkeit und löst die Bestellung über ihren/seinen Account aus. Der Fachhändler erhält die Freigabe für das Fahrrad und kann dieses an die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden direkt übergeben bzw. einen Abholtermin vereinbaren.

Das Online-Portal muss eine Händlersuche enthalten.

Qualitätskriterien an das Online–Portal

Folgende Qualitätskriterien muss das vom Anbietenden bereit gestellte Online-Portal zB mindestens enthalten:  

– die Webseite ist übersichtlich gestaltet und klar strukturiert gegliedert

– die Navigation im Portal ist nachvollziehbar (Bedienung und Benutzerfreundlichkeit)

– es können die gängigen Webbrowser verwendet werden

– die Webseite und die Navigation entsprechen den Vorgaben der Barrierefreie- Informations-technik-Verordnung (BITV) in der jeweils geltenden Fassung (Stichwort: barrierefreie Gestaltung von Webseiten)

– die Webseite lässt sich ohne Probleme auch bei verschiedenen Bildschirmauflösungen und auf den gängigen mobilen Endgeräten wie Smartphone, Tablet, Laptop darstellen

Das Online-Portal ist bis zur Beendigung des letzten Einzel-Leasingvertrages zur Verfügung zu stellen.

Das Online-Portal und alle damit im Zusammenhang stehenden Anwendungen müssen den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen. Allgemeine Anforderungen zur IT-Sicherheit müssen erfüllt sein. Der Anbietende hat alle zumutbaren und geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, die einen unbefugten und missbräuchlichen Zugriff auf das Online-Portal, zugehörige Komponenten sowie zugehörige Daten unterbinden. Dies gilt insbesondere für die Abwehr von Bedrohungen, die die Integrität, die Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit des Online – Portals gefährden oder eine Gefährdung (z.B. durch Exploits, Malicious Software) Dritter (z.B. Nutzende des Online-Portals) darstellen.

Die getroffenen Maßnahmen müssen dabei dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Ferner ist generell bei der Erstellung und Pflege sowie beim Hosting die Verwendung von Techniken zu vermeiden, die bekanntermaßen hohe Sicherheitsrisiken bzw. Sicherheitslücken enthalten, welche nicht durch entsprechende flankierende Maßnahmen geschlossen werden können.

Der Anbietende gewährleistet, dass alle Bestandteile des Online-Portals frei von Computeranomalien (Computerviren, -würmer, Exploits usw.) sind. Der Anbietende führt diese Überprüfung regelmäßig mit einem marktgängigen, aktuellen Scanner oder anderen gleichwertig oder höhereingestuften Technologien durch.

Nichtöffentliche Daten müssen verschlüsselt übertragen werden. Dies gilt insbesondere, wenn mit dem Request oder Response personenbezogene Daten oder Benutzereingaben übermittelt werden. Hierfür ist soweit möglich – das SSL-Übertragungsprotokoll zu verwenden. Das Server-Zertifikat muss vom Anbietenden beschafft und dem Auftraggebenden in Kopie übergeben werden.

Das Online-Portal wird im Rahmen einer Schulungsveranstaltung vorgestellt. Bei Beendigung des Rahmenvertrages hat der Auftragnehmende dem Interessierten öffentlichen Auftraggeber sämtliche Daten in einer für den Interessierten öffentlichen Auftraggeber geeigneten Form/einem geeigneten Format zur Verfügung zu stellen.

Auswertungsmöglichkeit Kundenzufriedenheit

Der Auftragnehmende stellt nach Möglichkeit Auswertungsmöglichkeiten (anonymisiert) zur Erhebung der Kundenzufriedenheit (Abfrage von Service, Preis, etc.) zur Verfügung. Die Mitarbeitenden können ihr Einverständnis zur Datenverarbeitung abgeben oder auch verweigern. Die Möglichkeit der Auswertung fließt über das Zuschlagskriterium “Qualität” entsprechend in die Wertung ein.

Leistungszeitraum

Rahmenvertrag

Beginn: zB 01.07.2023 (Den Mitarbeitenden soll es ab dem zB 10.06.2023 möglich sein, mit dem Abruf der Leistung zu beginnen.)

Ende: Der Vertrag wird für die Dauer von 36 Monaten geschlossen.

Einzel-Leasingverträge

Beginn: Die Laufzeit der Einzel-Leasingverträge beginnt jeweils zum Ersten des auf die Übernahme des Leasinggegenstands folgenden Kalendermonats. Dessen ungeachtet beginnen die Rechte und Pflichten aus den Einzel-Leasingverträgen bereits mit der Übernahme des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmenden.

Ende: Die Laufzeit der Einzel-Leasingverträge gilt unabhängig von der Laufzeit des Rahmenvertrags. Auch wenn der Rahmenvertrag gekündigt ist, gelten dessen Bestimmungen für die dann noch laufenden Einzel-Leasingverträge bis zu deren Ablauf ohne Einschränkung weiter. Die Laufzeit der Einzel-Leasingverträge beträgt maximal 36 Monate.

Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages

Beide Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne die Einhaltung von Fristen zu kündigen (außerordentliche Kündigung).

Ein wichtiger Grund für den Auftraggebenden ist insbesondere gegeben, wenn

– der Vertrag unter Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen zustande gekommen ist

– der Anbietende die Bestimmungen des Vertrages nicht nur geringfügig verletzt

– der Anbietende die ihm vertraglich auferlegten Leistungen wiederholt mangelhaft erbringt bzw. der daraus resultierenden Verpflichtung zur Nacherfüllung (auch nach mehrmaliger Aufforderung durch den Auftraggebenden) nicht entsprechend nachkommt

Bei einer Kündigung mit sofortiger Wirkung ist der Auftraggebende berechtigt, vom Anbietenden Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.

Umfang und Mengen

Der Anbietende legt keine Mindestabnahmemenge an zu leasenden Fahrrädern fest.  

Das Erreichen einer verbindlich vorgegebenen Höchstmenge von zB xxx Fahrrädern gilt als ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf.

Die Einzelaufträge bleiben hiervon unberührt. Sie sind auch nach Auslaufen der Rahmenvereinbarung ordnungsgemäß und unverändert durchzuführen.

Fortsetzung Teil 2

VergMan ® Nachprüfungsrecht – erstmalige Beiladung im Beschwerdeverfahren: Vergabesenat – OLG Koblenz Beschluss vom 27.2.23 – Verg 1/23

VergMan ® Nachprüfungsrecht – erstmalige Beiladung im Beschwerdeverfahren: Vergabesenat - OLG Koblenz Beschluss vom 27.2.23 – Verg 1/23

Die Beiladung kann auch erstmalig im Beschwerdeverfahren erfolgen. Die Entscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 162 Satz 1 GWB.

Danach sind unter anderem diejenigen Unternehmen, deren Interessen durch die antragstellerseits begehrte Entscheidung über den Nachprüfungsantrag schwerwiegend berührt werden, beizuladen und am (Nachprüfungs-)Verfahren zu beteiligen. Dabei ist – was bereits aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten ist – nicht nur die Vergabekammer, sondern auch das Beschwerdegericht berechtigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 162 BGB sogar verpflichtet, im Beschwerdeverfahren erstmals Beiladungen zu beschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2020 – Verg 4/20 -; Beschluss vom 23. November 2004 – 1 Verg 6/04 -, juris, Rdnr. 14 ff.; KG, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – Verg 8/11 -, juris, Rdnr. 2, m.w.N.; Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 2 Verg 10/09 -, juris, Rdnr. 2,. m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 1 Verg 21/04 -, juris, Rdnr. 6, m.w.N.; OLG Düsseldorf, NZBau 2002, 639, 639, m.w.N.; MünchKomm-von Werder, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 174 GWB, Rdnr. 7, m.w.N.; Burgi/Dreher/Opitz- Vavra/Willner, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 174 GWB, Rdnr. 9, m.w.N.; Ziekow/Völlink-Frister, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 174 GWB, Rdnr. 2 f., m.w.N.; Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl. 2022, Stand: 15. September 2022, § 174 GWB, Rdnr. 5 ff.).

Die Voraussetzungen des § 162 Satz 1 GWB liegen hier in Bezug auf die im Tenor genannten Unternehmen vor. Denn deren Interessen würden schwerwiegend durch die von der Antragstellerin beantragte Entscheidung berührt. Die Positionen der hier in Rede stehenden Unternehmen sind im vorliegenden Nachprüfungsverfahren antragstellerseits direkt angegriffen worden (vgl. insoweit MünchKomm-Jaeger, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 162, Rdnr. 5).

Darauf, ob der Senat dem im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung stehenden Rechtsmittel (hinreichende) Erfolgsaussichten beimisst, kommt es im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht an (vgl. insoweit auch Senat, Beschluss vom 24. Juni 2020 – Verg 4/20 -). Denn § 162 GWB gebietet eine Beiladung wohl immer schon dann, wenn die Entscheidung über den Vergabenachprüfungsantrag nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Interessen des Beizuladenden haben kann. Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Vergabenachprüfungsverfahrens kann nämlich naturgemäß nicht abschließend ermessen werden, wie die Entscheidung letztlich ausfallen wird und ob sowie welche Auswirkungen sie auf Dritte haben wird.

Die Beiladung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn der betreffende Mitbewerber erklärt hat, am Verfahren nicht teilnehmen zu wollen und sich auch ohne Beiladung an eine für ihn gegebenenfalls ungünstige Nachprüfungsentscheidung zu halten (vgl. zu allem Vorstehenden Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 10. Februar 2020 – Verg 06/19 -, juris, Rdnr. 18; Beschluss vom 27. Mai 2019 – Verg 4/19 -, juris, Rdnr. 32 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 1 Verg 21/04 -, juris, Rdnr. 5; Ziekow/Völlink-Dicks, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 162 GWB, Rdnr. 6 f; Reidt/Stickler/Glahs-Reidt, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 162 GWB, Rdnr. 10, m.w.N.).

Abtragungen und ihre Folgen

Abtragungen und ihre Folgen

von Thomas Ax

Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Den Nachbarn, auf dessen Grundstück die Abtragung vorgenommen wurde, die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Ihr Grundstück seine Festigkeit erhält.

Die Vorschrift enthält keine Anspruchsgrundlage , sondern formuliert lediglich ein Verbot; Anspruchsgrundlage zur Durchsetzung des Verbots sind § 1004 I BGB ( BGHZ 85, 375, 384 ) bzw § 862 I BGB ( BGHZ 147, 45, 51 ).

§ 909 BGB beschränkt die aus § 903 BGB folgende positive Befugnis des Eigentümers, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren, indem ihm an sich zustehende Eingriffe im Interesse der Festigkeit des Bodens benachbarter Grundstücke untersagt werden ( BGHZ 103, 39, 42 ). Durch § 909 BGB wird die natürliche bodenphysikalische Stütze gesichert, die sich benachbarte Grundstücke gegenseitig gewähren; die Vorschrift dient dem Schutz von Grundstückseigentümern vor unzulässigen Vertiefungen, welche Dritte auf einem Nachbargrundstück vornehmen ( BGHZ 91, 282, 284 f ). Die Vorschrift schützt nicht nur den Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks, sondern alle dinglich Berechtigten, denen der Eigentumsanspruch aus § 1004 I BGB in entsprechender Anwendung zusteht. Dazu gehören der Nießbraucher ( § 1065 BGB ), der Dienstbarkeitsberechtigte ( §§ 1027 , 1090 II BGB ) und der Erbbauberechtigte ( § 11 I ErbbauRG ).

Hat der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Vertiefung auf einem Nachbargrundstück vorgenommen, welches ihm ebenfalls gehört, ist das keine unzulässige Vertiefung. Der Schutz der Vorschrift kommt auch nicht demjenigen zugute, der nach der Vertiefung das beeinträchtigte Grundstück von dem Eigentümer erwirbt, der die Vertiefung vorgenommen hat ( BGHZ 91, 282, 285 ). Ebenfalls in den Schutzbereich des § 909 BGB ist der anwartschaftsberechtigte Käufer des beeinträchtigten Grundstücks einbezogen ( BGHZ 114, 161 ). Das folgt aus dem Umstand, dass das Anwartschaftsrecht dem Vollrecht ähnelt. Es ist ein dem Eigentum wesensähnliches Recht, eine selbstständig verkehrsfähige Vorstufe des Grundeigentums, deren Entwicklung zum Vollrecht nur noch von der Eintragung in das Grundbuch abhängt, welche der Veräußerer grds nicht mehr verhindern kann, und das durch Auflassung nach § 925 BGB übertragen wird ( BGHZ 114, 161, 164 ).

Neben dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks und den daran dinglich Berechtigten sowie dem Anwartschaftsberechtigten genießen auch die obligatorisch Berechtigten den Schutz des § 909 BGB, wenn ihnen ein dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 I BGB gleichartiger Anspruch zusteht. Das ist bei Mietern und Pächtern der Fall, weil sie gegen Störungen ihres Besitzes mit dem Abwehranspruch aus § 862 I vorgehen können ( BGHZ 147, 45, 51 ).

Der auf § 909 BGB gestützte Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 I richtet sich in erster Linie gegen denjenigen, der im Zeitpunkt der Störung, also dann, wenn das benachbarte Grundstück die erforderliche Stütze verliert, Eigentümer (RGZ 103, 174, 176) oder Besitzer (RGZ 167, 14, 28) des Grundstücks ist, welches vertieft wurde. Der frühere Eigentümer oder Besitzer, der die Vertiefung vorgenommen hat, kann nicht in Anspruch genommen werden, weil er zur Unterlassung oder Beseitigung der aufgrund der Vertiefung eingetretenen Störung des Nachbargrundstücks nicht mehr in der Lage ist.

Daneben richtet sich das Verbot des § 909 BGB an jeden, der das Grundstück vertieft oder an der Vertiefung mitwirkt; das sind zB der Architekt , der bauleitende Ingenieur , der Bauunternehmer und der Statiker , dessen Berechnungen die Grundlage für den Bodenaushub und die dabei zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen bilden (BGH NJW 96, 3205, 3206).

Unter Vertiefung iSd Vorschrift ist jede Einwirkung auf ein Grundstück zu verstehen, die zur Folge hat, dass der Boden des Nachbargrundstücks in der Senkrechten den Halt verliert oder dass dort die Festigkeit der unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt wird ( BGHZ 101, 106, 109 ). Diese Definition ist nicht ganz vollständig; es fehlt der Hinweis darauf, dass die Einwirkung auf das Grundstück auf eine menschliche Handlung zurückzuführen sein muss. Vertiefungen infolge von Naturereignissen wie zB das Abschwemmen von Boden durch starken Regen werden von § 909 BGB nicht erfasst.

Welches Ausmaß die Vertiefung hat, spielt keine Rolle; auch ein Bohrloch ist eine Vertiefung (Palandt/Bassenge Rz 3). Die Vertiefung einer bereits bestehenden Vertiefung gehört ebenfalls hierher (BGH WM 79, 1216). Unerheblich ist, zu welchem Zweck die Vertiefung erfolgt und wie lange sie besteht ( BGHZ 57, 370, 374 ). Auch die nur vorübergehende Vertiefung wie das Ausheben eines Grabens, in welchem Rohrleitungen verlegt werden und der danach wieder zugeschüttet wird, fällt unter § 909 BGB (BGH NJW 78, 1051, 1052).

Ein Bodenaushub ist für die Annahme einer Vertiefung iSd Vorschrift nicht erforderlich. Deshalb gehören zB die Absenkung der Grundstücksoberfläche infolge Lagerung von Bauschutt und Erdaushub (BGH NJW 71, 935 [BGH 05.03.1971 – V ZR 168/68] ) oder infolge der Bodenbelastung durch ein Gebäude ( BGHZ 101, 290, 292 ), das Abgraben eines Hangfußes (BGH MDR 72, 404) und der Abbruch eines Kellers (BGH NJW 80, 224 [BGH 19.09.1979 – V ZR 22/78] ) ebenfalls hierher, nicht aber die Entfernung oberirdischer Gebäudeteile (BGH NJW-RR 12, 1160, 1161 [BGH 29.06.2012 – V ZR 97/11] ).

Sinkt durch eine Vertiefung der zuvor bezeichneten Art der Grundwasserspiegel auf dem Nachbargrundstück, ist das ebenfalls ein Fall von § 909 BGB ( BGHZ 57, 370, 374 ). Dasselbe gilt für den Fall, dass der Grundwasserspiegel durch eine Vertiefung (Kanalisationsarbeiten) zwar nicht verändert wird, aber die von den Kanalisationsrohren ausgehende Drainagewirkung das Austrocknen des Nachbargrundstücks bewirkt (BGH NJW 81, 50, 51 [BGH 04.07.1980 – V ZR 240/77] ).

Nicht zu den Vertiefungen gehören Erhöhungen der Oberfläche eines Grundstücks, zB die Höherlegung einer Straße (BGH NJW 74, 53, 54 [BGH 11.10.1973 – III ZR 159/71] ).

Der Stützverlust kann sich darin zeigen, dass der Boden nach unten oder zur Seite hin absinkt; er kann auch darin liegen, dass sich der Boden von dem Grundstück her, auf dem die Vertiefung erfolgte, in Bewegung setzt und in sich den Halt verliert ( BGHZ 44, 130, 135 ). Der Boden hat bereits dann die erforderliche Stütze verloren, wenn die Gefahr einer Bodenbewegung besteht, welche durch die Lockerung der Bodenbestandteile hervorgerufen wird.

Ursache für den Stützverlust muss immer die Vertiefung sein.

Wird dem Boden die Stütze infolge von Erschütterungen entzogen, welche bei Vertiefungsarbeiten auftreten, ist das kein Fall des § 909 BGB ( BGHZ 101, 106, 109 ).

Die Vorschrift verbietet nur den Entzug der „erforderlichen“; Stütze. Welche das ist, lässt sich nicht generell beantworten. Es kommt jeweils auf die Umstände des Einzelfalls, in erster Linie natürlich auf die örtlichen Gegebenheiten an. Entscheidend ist, welche Befestigung das Nachbargrundstück nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit benötigt; demnach ist eine Vertiefung auch dann unzulässig, wenn die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks darauf beruht, dass ein Gebäude auf einem schlechten Baugrund steht und deshalb weniger tragfähige Fundamente hat, oder dass das Gebäude besonders schadensanfällig ist ( BGHZ 101, 290, 293 ).

Das Nachbargrundstück, welches durch die Vertiefung die erforderliche Stütze verliert, muss nicht unbedingt an das Grundstück angrenzen, auf welchem die Vertiefung vorgenommen wurde. Der Schutzbereich des § 909 BGB erstreckt sich vielmehr auf alle Grundstücke, die von den Auswirkungen der Vertiefung betroffen sein können (BGH NJW-RR 96, 852 [BGH 26.01.1996 – V ZR 264/94] ).

Nur die Festigkeit des Bodens wird durch die Vorschrift geschützt, nicht aber die Bebauung auf dem Nachbargrundstück, die durch andere Ursachen als den Stützverlust des Bodens wie zB den Abbruch eines Nachbarhauses beschädigt wird ( BGHZ 12, 75 ; BGH NJW 79, 1166; aA Staud/Roth Rz 23).

Boden ist der Erdkörper mit seinen natürlichen Bestandteilen. Wesentliche Bestandteile des Grundstücks wie Gebäude oder Bäume gehören nicht dazu.

Die Vertiefung ist dann nicht unzulässig, wenn sie zwar zu dem Verlust der erforderlichen Stütze des Nachbargrundstücks führen kann, aber für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Die dafür notwendigen Maßnahmen muss der Vertiefende auf seinem eigenen Grundstück vornehmen; das Nachbargrundstück darf er grds nicht in Anspruch nehmen (BGH NJW 97, 2595).

Allerdings kann der Nachbar unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (dazu § 903 BGB ) verpflichtet sein, für die Dauer der Herstellung der anderweitigen Befestigung die Benutzung seines Grundstücks zu dulden. Das kommt zB dann in Betracht, wenn die Befestigung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann. In diesem Fall steht dem Nachbarn ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB analog zu (dazu § 906 BGB ). Soweit es lediglich um das Betreten des Nachbargrundstücks zum Zweck der Herstellung der anderweitigen Befestigung geht, ergibt sich für den Vertiefenden das entsprechende Recht auch aus landesrechtlich eingeräumten Hammerschlags- und Leiterrechten (s. die Übersicht bei Staud/Roth Rz 33).

Die anderweitige Befestigung muss den durch die Vertiefung hervorgerufenen Stützverlust vollständig ausschließen, also die erforderliche Stütze ersetzen. Welche Maßnahmen dafür notwendig sind, richtet sich nach physikalisch-technischen Anforderungen. Dabei ist sowohl die gegenwärtige als auch die zukünftige – ggf gesteigerte – Nutzung des Nachbargrundstücks zu berücksichtigen; lediglich eine ganz außergewöhnliche, den Rahmen bestimmungsmäßiger Inanspruchnahme offensichtlich überschreitende Ausnutzung des Grund und Bodens hat außer Betracht zu bleiben ( BGHZ 63, 176, 179 f ).

Die anderweitige Befestigung muss im Zeitpunkt der Vertiefung vorhanden sein, damit jeder Stützverlust – sei er auch nur vorübergehend – ausgeschlossen ist. Dafür hat der Vertiefende alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn sie die Vertiefungsarbeiten mehr als üblich erschweren (vgl BGH NJW 69, 2140, 2142 [BGH 27.06.1969 – V ZR 41/66] ). Welcher Art diese Maßnahmen sind, bleibt der Auswahl des Vertiefenden überlassen. Er muss dafür sorgen, dass die anderweitige Befestigung den Stützverlust so lange ausschließt, wie die Vertiefung zu einem Verlust der Stütze führen kann; zB muss er eine Stützmauer ständig in einem ordnungsgemäßen Zustand halten, weil es anderenfalls an einer ausreichenden anderweitigen Befestigung fehlte und die Vertiefung unzulässig würde (BGH NJW 80, 224 [BGH 19.09.1979 – V ZR 22/78] ).

§ 909 BGB gibt dem Grundstücksnachbarn keinen Anspruch gegen den Vertiefenden auf Herstellung einer anderweitigen Befestigung; letzterer hat vielmehr nur das Recht dazu (RGZ 132, 58).

Rechtsfolgen der unzulässigen Vertiefung.

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.

Bei einer bevorstehenden ersten oder wiederholten unzulässigen Vertiefung hat der Berechtigte gegen alle Verpflichteten einen Anspruch auf Unterlassung der Vertiefung nach § 1004 I BGB . Die Unzulässigkeit der Vertiefungshandlung muss zumindest wahrscheinlich sein; aufgrund der örtlichen Bodengegebenheiten müssen Umstände vorliegen, welche die konkrete Annahme rechtfertigen, dass dem Boden des Nachbargrundstücks durch die Vertiefung die erforderliche Stütze entzogen wird.

Nach erfolgter Vertiefung hat der Berechtigte gegen den derzeitigen Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, auf dem die Vertiefung erfolgte, einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 I BGB. Dieser Anspruch ist auf die Beseitigung der Beeinträchtigung gerichtet. Damit ist die Wiederherstellung der Festigkeit des Bodens des Nachbargrundstücks gemeint. Die Auswahl unter mehreren dafür geeigneten Maßnahmen obliegt dem in Anspruch genommenen Eigentümer oder Besitzer.

Schadensersatzanspruch.

§ 909 BGB ist Schutzgesetz iSv § 823 II BGB (BGH NJW 96, 3205, 3206). Deshalb hat der Berechtigte gegen alle Verpflichteten einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch. Verschulden ist dann anzunehmen, wenn der Vertiefende vorhergesehen hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( § 276 ) vorhersehen konnte, dass gerade dem Boden des geschädigten Nachbarn und nicht nur dem Nachbargelände überhaupt durch die Vertiefung die erforderliche Stütze entzogen würde und er gleichwohl nicht die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um diese Folge der Vertiefung zu vermeiden (BGH NJW 77, 763, 764 [BGH 05.11.1976 – V ZR 93/73] ). Ggf müssen auch ungewöhnliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.

Dem Eigentümer bzw Besitzer , der die Vertiefungsarbeiten auf seinem Grundstück ausführen lässt, trifft eine eigenverantwortliche Pflicht zur Überprüfung, ob die beabsichtigten Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbargrundstücks führen können. Dieser Pflicht kommt er allerdings regelmäßig schon dadurch nach, dass er mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und mit deren sachgemäßen Durchführung sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer betraut ( BGHZ 147, 45, 48 ). Ist jedoch erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben oder besteht Anlass zu Zweifeln, ob die beauftragten Personen die Gefahren und Sicherungserfordernisse ausreichend berücksichtigen werden, reicht die sorgfältige Auswahl der Fachleute zur Entlastung des Eigentümers bzw Besitzers des Grundstücks, auf dem die Arbeiten ausgeführt werden, nicht aus (BGH NJW-RR 97, 1374 [BGH 04.07.1997 – V ZR 48/96] ). Sind dem Eigentümer bzw Besitzer durch Hinweise des Nachbarn besondere Gefahren bekannt geworden, muss er die von ihm beauftragten Fachleute unverzüglich darüber informieren (RGZ 132, 51, 60).

An die Sorgfaltspflicht des Architekten , dem die Bauplanung und Bauleitung übertragen ist, sind hohe Anforderungen zu stellen. Er muss bei der Planung und Überwachung von Vertiefungsarbeiten diejenigen einen Stützverlust des Bodens benachbarter Grundstücke ausschließenden Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Architekten bei dem beabsichtigten Vorhaben vorausgesetzt und erwartet werden können (BGH NJW-RR 96, 852 [BGH 26.01.1996 – V ZR 264/94] ). Fehlen dem Architekten besondere Kenntnisse, die für eine Risikoabschätzung erforderlich sind, muss er einen Bodengutachter hinzuziehen, wenn er anders nicht zu der Überzeugung gelangen kann, dass die Vertiefung keine Gefahr für die Nachbargrundstücke bedeutet. Ihn trifft dann kein Schuldvorwurf, wenn er die in einem Gutachten zur Bodenbeschaffenheit und zur Durchführung der Vertiefung enthaltenen Anweisungen befolgt und diese sich später als unzutreffend erweisen (BGH NJW-RR 96, 852, 853 [BGH 26.01.1996 – V ZR 264/94] ).

Der mit der Durchführung der Vertiefung beauftragte Bauunternehmer handelt schuldhaft, wenn er voraussehen musste, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verlieren kann (BGH NJW 81, 50, 51 [BGH 04.07.1980 – V ZR 240/77] ). Auf die Statik (Köln BauR 87, 472 ) und auf Weisungen des Architekten (BGH NJW 61, 1523 [BGH 10.05.1961 – V ZR 236/60] ) darf er sich nicht verlassen. Ggf muss er auf der Einholung eines Bodengutachtens bestehen (BGH NJW 73, 2207, 2208 [BGH 05.10.1973 – V ZR 163/71] ).

Der Statiker schuldet nicht nur die rechnerische Richtigkeit seiner Berechnungen. Er muss sich hinsichtlich notwendiger Vertiefungen auch um den Baugrund kümmern und sich Klarheit über die Bodenverhältnisse verschaffen, damit er beurteilen kann, welche Gründungsmaßnahmen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind (BGH WM 71, 682, 684).

Alle Verpflichteten haften bei Verschulden als Gesamtschuldner ( § 840 I BGB ). Die gesamtschuldnerische Haftung von Eigentümer bzw Besitzer und Architekt tritt auch ein, wenn die ersteren einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch schulden und den letzteren eine deliktsrechtliche Haftung trifft ( BGHZ 147, 45, 56 ). § 830 I 2 , wonach jeder für den Schaden verantwortlich ist, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten ihn durch seine Handlung verursacht hat, gilt ebenfalls bei der Haftung eines der Verpflichteten aus unerlaubter Handlung und eines anderen aus § 906 II 2 BGB analog ( BGHZ 101, 106, 111 ).

Zu ersetzen sind die Wiederaufbau- und Aufräumungskosten sowie der durch den Stützverlust hervorgerufene Minderwert des Nachbargrundstücks (vgl BGH NJW 97, 2595, 2596), ebenso die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit (BGH NJW-RR 08, 969 [BGH 15.02.2008 – V ZR 17/07] f). Ist das beschädigte Gebäude baufällig gewesen, ist nur der durch die Vertiefung zusätzlich entstandene Schaden zu ersetzen (BGH NJW 66, 42, 43 [BGH 19.10.1965 – V ZR 171/63] ). Ein Mitverschulden ( § 254 BGB) des geschädigten Grundstücksnachbarn kann den Schadensersatzanspruch mindern, wenn er seine Unterhaltungspflicht hinsichtlich beschädigter Gebäude verletzt hat ( BGHZ 73, 176, 182 ).

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch.

Im Anwendungsbereich des § 909 BGB kommt ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB analog in Betracht, wenn die unzulässige Vertiefung aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht rechtzeitig abgewehrt werden konnte; dieser Anspruch steht sowohl dem Eigentümer als auch dem Besitzer des geschädigten Grundstücks zu ( BGHZ 147, 45, 49 ). Der Anspruch richtet sich nur gegen den Eigentümer bzw Besitzer des vertieften Grundstücks, nicht auch gegen den Bauunternehmer, Architekten, Statiker oder Bauleitenden Ingenieur ( BGHZ 101, 290, 294 ).

Der Anspruch setzt voraus, dass der Geschädigte durch die fehlende Möglichkeit der Abwehr der unzulässigen Vertiefung solche Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen ( BGHZ 147, 45, 50 ).

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet sich nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung. Das kann im Einzelfall die Höhe des vollen Schadensersatzes erreichen, wenn die unzulässige Vertiefung zu einer Substanzschädigung geführt hat (vgl BGHZ 142, 166 ). Ausgeglichen wird nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung, weil der Beeinträchtigte Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit entschädigungslos hinnehmen muss ( BGHZ 62, 361, 371 ). Eine Minderung des Ausgleichsanspruchs kommt in Betracht, wenn das beeinträchtigte Grundstück vor der unzulässigen Vertiefung bereits schadensanfällig war und wenn der Grundstücksnachbar – schuldhaft oder schuldlos – die Vertiefungsschäden mit verursacht hat (BGH NJW-RR 88, 136 [BGH 18.09.1987 – V ZR 219/85] ).

Prozessuales.

Bei der Unterlassungsklage darf der Klageantrag nicht auf die Verurteilung zum Unterlassen der Vertiefung schlechthin gerichtet sein, denn der Verpflichtete ist zur Vertiefung berechtigt, wenn er für eine ausreichende anderweitige Befestigung sorgt. Deshalb muss die zu unterlassende Vertiefung zB in Anlehnung an den Gesetzestext umschrieben werden, damit klar wird, dass nur eine unzulässige Vertiefung verhindert werden soll (BGH NJW 09, 2528 [BGH 29.05.2009 – V ZR 15/08] ). Der Kläger muss darlegen und beweisen, dass die Gefahr einer unzulässigen Vertiefung droht.

Die Beseitigungsklage darf nur darauf gerichtet sein, dass die frühere, genau zu bezeichnende Festigkeit des Bodens wieder herzustellen ist; konkrete Maßnahmen dafür dürfen nicht verlangt werden (BGH NJW 09, 2528, 2529 [BGH 29.05.2009 – V ZR 15/08] ), weil ihre Auswahl dem Verpflichteten obliegt. Erst im Zwangsvollstreckungsverfahren kann der Berechtigte als Gläubiger bestimmen, welche konkreten Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten als Schuldner durchgeführt werden sollen ( § 887 ZPO ). Der Kläger muss die Vertiefung als solche, seine Berechtigung hinsichtlich des Nachbargrundstücks, den Stützverlust infolge der Vertiefung sowie darlegen und beweisen, dass der derzeitige Grundstücksnachbar oder dessen Rechtsvorgänger die Vertiefung veranlasst haben (Saarbr MDR 11, 1345). Dem Beklagten obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Verlangt der Geschädigte Schadensersatz, muss er die Unzulässigkeit der Vertiefung und den eingetretenen Schaden sowie die Kausalität der Vertiefung für den Schaden darlegen und beweisen. Für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität kann das Gericht von der Möglichkeit der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Gebrauch machen ( BGHZ 85, 375, 383 ). Bei typischen Geschehensabläufen kann auf die Grundsätze über den Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden (BGH WM 83, 943, 944). Der Vertiefende muss darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Den Nachbarn, auf dessen Grundstück die Abtragung vorgenommen wurde, die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Ihr Grundstück seine Festigkeit erhält.
Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

Der Ausschluss der Verjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche soll die gesetzliche Wertung zum Ausdruck bringen, dass solche Ansprüche fortwährend neu entstehen.

Risse im Einfamilienhaus durch Neubau nebenan

Risse im Einfamilienhaus durch Neubau nebenan

Der Wohnungsmarkt boomt, überall wird gebaut. Man spricht von „städtischer Verdichtung“, wenn auf freiwerdenden oder -gebliebenen Grundstücken Mehrfamilienhäuser neben bestehende Häuser gebaut werden. Viele Alteigentümer sehen das nicht gern. Manchmal zu Recht, wie jetzt der 12. Zivilsenat des Oberlandesgericht Oldenburg in einem aktuellen Fall feststellen musste.

Ein Paar aus Nordhorn, Eigentümer eines Hauses aus der Jahrhundertwende, hatte ein Tiefbauunternehmen aus Westfalen verklagt. Auf dem Nebengrundstück sollte ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage errichtet werden. Zur Sicherung der hierzu ausgehobenen Baugrube brachte der beklagte Unternehmer in einem Abstand von zum Teil nur 60 cm zum Grundstück der Kläger mehrere acht Meter lange Eisenträger in den Boden ein. Dazwischen wurden Stahlbleche eingesetzt. Der Unternehmer hatte zunächst acht Meter tiefe Löcher in den Boden gebohrt und dann mit einem großen Rammgerät die Eisenträger eingebracht. Nach der Fertigstellung der Tiefbauarbeiten wurden die Stahlträger wieder gezogen.

Die Kläger stellten Risse an ihrem Anbau fest und verklagten den Unternehmer. Es sei ein Schaden von rund 20.000,- Euro entstanden. Der Unternehmer wies alle Schuld von sich. Der Altbau hätte schon vor seinen Arbeiten Risse gehabt. Das läge an dem maroden Zustand des Gebäudes, das ohnehin abrissreif wäre. Außerdem könne eine etwaige Vergrößerung der alten Risse auch andere Ursachen haben, etwa die Grundwasserabsenkung aufgrund des Neubaus, für die nicht er, sondern ein anderer Unternehmer verantwortlich sei.

Das Landgericht Osnabrück war der Argumentation des Beklagten gefolgt. Auf die Berufung der Kläger hin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und den Klägern den begehrten Schadensersatz zugesprochen. Der Unternehmer hätte gegen seine Schutzpflichten aus dem Werkvertrag verstoßen. Zwar sei der Eigentümer des Nachbargrundstücks und nicht das Ehepaar Vertragspartner des Unternehmers. Dieser Werkvertrag entfalte aber eine Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier des Ehepaars. Die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten gälten auch ihnen gegenüber.

Durch die Vibrationsarbeiten in unmittelbarer Nähe des Hauses der Kläger hätte der Unternehmer gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen. Die Gefahr von Versackungen sei vorhersehbar gewesen und für die Art von Vibrationsarbeiten, wie sie der Beklagte durchgeführt habe, nahezu typisch. Der Gerichtssachverständige habe auch festgestellt, dass sich alte Risse in dem Gebäude nach den Arbeiten auf teilweise mehrere Zentimeter deutlich verbreitert und die gesamte Hauswand durchdrängt hätten. Ein Fenster sei praktisch aus der Laibung gerissen worden, das Gebäude biete keinen Witterungsschutz mehr nach außen. Eine mögliche Absenkung des Grundwasserspiegels sei allenfalls in geringem Umfang mitursächlich. Daher müsse der Unternehmer den Schaden der Kläger begleichen.

Das Paar erhält jetzt den geltend gemachten Schaden ersetzt.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 15.08.2017, Az. 12 U 61/16

Oberlandesgericht Oldenburg
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Vergman ® Frankreich – Service : Commande publique : les changements au 1er janvier 2023

Vergman ® Frankreich - Service : Commande publique : les changements au 1er janvier 2023

Publié le 18 janvier 2023 – Direction de l’information légale et administrative (Premier ministre) Un décret du 28 décembre 2022 apporte différentes modifications relatives aux marchés publics au 1er janvier 2023. Il prolonge notamment la procédure de dispense de publicité et de mise en concurrence pour les marchés de travaux allant jusqu’à 100 000 € et revalorise le taux minimal de l’avance accordée au titulaire pour les marchés conclus par l’État avec une PME.

Prolongation de la dispense de publicité et de mise en concurrence pour les marchés de travaux de moins de 100 000 euros

Mise en place par la loi d’accélération et de simplification de l’action publique (ASAP) du 7 décembre 2020, la possibilité pour les acheteurs de conclure un marché de travaux répondant à un besoin dont la valeur estimée est inférieure à 100 000 € HT : sans publicité ni mise en concurrence est prolongée jusqu’au 31 décembre 2024. Elle devait initialement prendre fin le 31 décembre 2022. Cette prolongation s’applique également aux lots portant sur des travaux dont le montant est inférieure à 100 000 € HT : . Le montant cumulé de ces lots ne doit cependant pas dépasser 20 % de la valeur totale estimée de tous les lots.

Marché public passé par l’État avec une PME : revalorisation du taux minimal de l’avance accordée au titulaire

Le décret n°2022-1683 du 28 décembre 2022 relève également le montant minimum de l’avance accordée au titulaire d’un marché public à 30 % du montant initial toutes taxes comprises (TTC) du marché lorsque celui-ci est passé par l’État avec une PME : Entreprise employant moins de 250 salariés, réalisant soit un chiffre d’affaires annuel inférieur à 50 millions d’euros, soit un total de bilan inférieur à 43 millions d’euros. Un dépassement de seuil n’a d’effet qu’après 2 exercices consécutifs.. Ce taux était auparavant fixé à 20 %. De plus, il est instauré (dans le silence du marché) un échelonnement dans le remboursement de l’avance en tenant compte du montant de cette avance ainsi que des sommes restant dues au titulaire. Ce remboursement dit « par précompte » s’effectue sur les sommes dues au titulaire. Il débute :

  • pour les avances inférieures ou égales à 30 % du montant TTC du marché, quand le montant des prestations exécutées atteint 65 % du montant TTC du marché ;
  • pour les avances supérieures à 30 % du montant TTC du marché, à la première demande de paiement.

Davantage de dématérialisation

Depuis le 1er janvier 2023, les candidats ou soumissionnaires à un marché public peuvent transmettre à l’acheteur une copie de sauvegarde des documents transmis par voie électronique lors de la procédure de passation du marché. Il faut toutefois respecter le délai prescrit par le dépôt, selon le cas, des candidature ou des offres. Les modalités de transmissions seront bientôt communiquées par arrêté.