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VergMan ® – Vergaben rechtssicher durchführen: Generalplanervergabe im vergaberechtlichen Spannungsfeld

VergMan ® - Vergaben rechtssicher durchführen: Generalplanervergabe im vergaberechtlichen Spannungsfeld

von Thomas Ax

Eine Generalplanervergabe verstößt nicht gegen den Grundsatz der losweisen Vergabe, wenn begründbar ist, dass wirtschaftliche und technische Gründe i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB eine Gesamtvergabe erfordern.

Nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB sind Leistungen grundsätzlich in Losen zu vergeben. Hiervon kann nach Satz 3 nur dann abgesehen werden, “wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern”. Mit dieser 2009 eingeführten Regelung sollte der Mittelstandsschutz gestärkt werden; es sollten die Nachteile der mittelständischen Wirtschaft gerade bei der Vergabe großer Aufträge mit einem Volumen, das die Kapazitäten mittelständischer Unternehmen überfordern könnte, ausgeglichen werden. Deshalb sollte von dem Gebot der Losvergabe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können (BT-Drs. 16/10117, Seite 15).

Dieses klare Regel-Ausnahme-Verhältnis bedeutet aber nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. Allerdings ergibt sich aus der klaren Wertung des Gesetzgebers, dass es nicht ausreicht, wenn der Auftraggeber anerkennenswerte Gründe für die Gesamtvergabe vorbringen kann. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen (OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 – Verg 10/18).

Innerhalb dieser im Rahmen des § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB vorzunehmenden Interessenabwägung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu (OLG München a.a.O.; Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 97 Rn. 184; Stickler in Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, 6. Aufl., VOB/A § 5 Rn. 26). Die Frage, ob technische oder wirtschaftliche Gründe es im Sinne des Gesetzes “erfordern”, von einer Losbildung abzusehen, setzt eine Bewertung voraus.

§ 97 Abs. 4 GWB ist im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen, zu denen insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört. Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die vom Gesetzgeber nunmehr in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 11 Verg 4/18). Das Vergaberecht soll eine wirtschaftliche und den vom öffentlichen Auftraggeber gestellten Anforderungen entsprechende Leistungsbeschaffung gewährleisten (Kus a.a.O., Rn. 186). Der Basiszweck jeder Auftragsvergabe besteht darin, einen durch die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben hervorgerufenen Bedarf zu decken. Dies spricht dafür, das Beschaffungsbestimmungsrecht des Auftraggebers im Rahmen der Abwägung bzw. der Tatbestandsvoraussetzungen einer Losvergabe oder ausnahmsweise erfolgenden Gesamtvergabe zu berücksichtigen, ohne dass dadurch das Regel-Ausnahme-Verhältnis ins Gegenteil verkehrt würde (Kus a.a.O. Rn. 176 f.). Die Beschaffungsautonomie ist kein Freibrief für eine Gesamtvergabe. Auch bei komplexen Projekten genügt es in aller Regel nicht, einen einheitlichen Beschaffungsgegenstand zu definieren, ohne sich im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe auseinanderzusetzen (OLG München a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund ist der Verzicht auf eine in Fachlose aufgeteilte Vergabe der Planungsleistungen nicht zu beanstanden, wenn folgende Spielregeln eingehalten werden:

1
Notwendig ist eine umfangreiche Stellungnahme zur Zulässigkeit einer Generalplanervergabe.

2
Insbesondere Aspekte wie die Verringerung von Schnittstellen­problemen, die einfachere Verantwortlichkeit bei Schlechtleistungen und der geringere Abstimmungsaufwand des Bauherrn sind Folge jeder Losvergabe und von vorneherein nicht als einzelfallbezogene technische oder wirtschaftliche Gründe i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB zu berücksichtigen.

3
Nachvollziehbar dargestellt werden kann aber zB, dass technische Gründe i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB aufgrund der Komplexität der verfahrensgegenständlichen Planungsleistungen und den zahlreichen Schnittstellen zwischen den verschiedenen Planungsdisziplinen vorliegen.

Beispielsweise bestehen im Bereich Neubau/ Sanierung kommunaler Bäder in eigentlich allen Fällen erhebliche Verknüpfungen der Anlagengruppe Badewassertechnik und Elektrotechnik mit dem Hochbau und der Tragwerksplanung. Auch bei der Beckenkonstruktion ist eine erhebliche Verknüpfung der Tragwerksplanung und der Hochbauplanung im Zusammenhang mit der Festlegung der Korrosionsschutzklassen und der Beckenstatik erforderlich. Hinzu kommen hohe bauphysikalische und bautechnische Anforderungen in allen Anlagengruppen und Bauteilen durch die bei der Planung eines Hallenbads immer zu berücksichtigende Feuchtigkeit.

4
Im Einzelnen ist sich mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen und sodann eine vertretbare umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange zu treffen.

5
Notwendig ist insbesondere eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Koordinierungspflicht des Objektplaners in Bezug auf alle Fachplanerleistungen als Grundleistung in den Lph 1-3 und 5 nach Anlage 10 zu § 34 HOAI. Man kann hier bei der Abwägung im Rahmen des § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellen, dass der Objektplaner schlecht leisten und seiner Koordinierungspflicht nicht nachkommen wird. Erforderlich ist eine dokumentierte Auseinandersetzung damit, ob der Komplexität des Vorhabens und den zahlreichen Schnittstellen auch dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass anstelle einer Generalplanervergabe lediglich einzelne Fachplanungsleistungen, wie z.B. der gesamte Gebäudetechnikbereich zusammen vergeben werden.

6
Als maßgeblicher Aspekt für die Wahl einer Generalplanervergabe kann das Interesse betont werden, „ganzheitliche“ fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium bewerten zu wollen.

6.1
Der Wunsch solche fachplanungsübergreifenden Lösungsvorschläge bereits im Rahmen der Vergabe als Zuschlagskriterium berücksichtigen zu können, erscheint nachvollziehbar und sachgerecht. Der Normzweck des § 76 Abs. 1 Satz 1 VgV Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben, kann so gut erreicht werden.

6.2

6.2.1
Die Absicht, fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium verwenden zu wollen, darf bei der Abwägung des Für- und Wider einer Losvergabe berücksichtigt werden. Bei der Abwägung dürfen nämlich die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele wie Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte Berücksichtigung finden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 11 Verg 4/18). Zwar ist die Absicht, solche Zuschlagskriterien zu verwenden, ebenso wie die Beschaffungsautonomie kein Freibrief für eine Gesamtvergabe (OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 – Verg 10/18), allerdings können sich aus einem derartigen zulässigen und nachvollziehbar gewählten Zuschlagskriterium Belange ergeben, die der Auftraggeber bei der Abwägung für oder gegen eine Losvergabe berücksichtigen kann.

6.2.2
Es kann bspw dargelegt werden, dass die – uU auch für eine angestrebte Förderung relevanten – Aspekte hohes Innovationspotential, Energiekonzepte zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes und den konzeptionellen und baulichen Qualitätsanspruch dadurch hinreichend abgesichert werden sollen, dass entsprechende Lösungsvorschläge von den Bietern eingefordert werden, die als Zuschlagskriterium wertungserheblich sind. Da die Fördervorgaben projektbezogen und nicht teilbereichsbezogen sind und weil es bei dem vorliegenden Projekt (Neubau eines Hallenbades) zu besonderen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen gestalterischen, konstruktiven, technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten kommt, könnten die Lösungsvorschläge auch nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wertungserhebliche Aussagekraft entfalten. Eine isolierte Bewertung von losbezogenen Ideenskizzen (Lösungsvorschlägen) berge die Gefahr eines Musters ohne Wert.

6.2.3
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar. Derartige fachplanungsüber­greifende Lösungsvorschläge kann man im Stadium der Vergabe nur im Wege einer Generalplanervergabe erhalten. Würden die Planungsleistungen in Fachlosen oder Losgruppen vergeben, fände die übergreifende Abstimmung der Planungsdisziplinen erst nach den Zuschlägen im Zuge der Vertragsausführung statt und man könnte fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Zuschlagswertung kaum erhalten. Das entsprechende Zuschlagskriterium hat in der Wertung auch erhebliches Gewicht.

7
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VergMan ® VergaberechtsRechtsprechungsreport – Aktuelle Entscheidungen des OLG FFM Vergabesenat im Überblick

VergMan ® VergaberechtsRechtsprechungsreport - Aktuelle Entscheidungen des OLG FFM Vergabesenat im Überblick

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.12.2021 – 11 Verg 6/21

Aufträge dürfen gemäß § 122 Abs. 1 GWB grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden. Der Auftraggeber hat die Eignung gem. § 122 Abs. 2 GWB anhand von bekanntgemachten Eignungskriterien zu prüfen. Die im Vorhinein bekanntgemachten Eignungskriterien sind der Maßstab für die Eignungsprüfung (Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 122 Rn. 13). Kern der Eignungsprüfung ist die Feststellung, ob die bekanntgemachten Eignungskriterien erfüllt wurden (Ziekow a.a.O. Rn. 13).

Mit der Pflicht zur Eignungsprüfung korrespondiert grundsätzlich die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, Eignungskriterien nach § 122 Abs. 2 GWB festzulegen (Eichler in: Münchener Kommentar Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 122 Rn. 266; Friton in: BeckOK Vergaberecht, 21. Aufl., § 122 Rn. 26). Dabei steht dem Auftraggeber bei der Auswahl der Eignungskriterien ein Beurteilungsspielraum zu, der seine Grenze in § 122 Abs. 4 GWB findet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.6.2018 – VII Verg 4/18; Gnittke/Hattig in: Müller-Wrede, GWB, § 122 Rn. 25). Es dürfen demnach nur solche Eignungskriterien gestellt werden, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Eignungskriterien müssen objektiv dazu dienen und geeignet sein, die Leistungsfähigkeit des Bieters im Hinblick auf den konkret ausgeschriebenen Auftragsgegenstand nachzuweisen (Ziekow a.a.O. § 122 Rn. 23). Eignung und Erforderlichkeit der Kriterien sind in Relation zum Auftragsgegenstand zu bestimmen (Ziekow a.a.O § 122 Rn. 24). Je komplexer der Auftragsgegenstand desto höhere Eignungsanforderungen können gestellt werden.

Vorliegend hat der Antragsgegner keinerlei eigenständige Eignungskriterien aufgestellt und bekannt gemacht. Die Eignungsprüfung sollte ausweislich der Ausschreibung ausschließlich anhand der geforderten Referenz erfolgen. Grundsätzlich dient eine Referenz jedoch nur dem Beleg der zuvor aufgestellten Eignungskriterien (§ 46 VgV), ersetzt diese indes nicht.

Die singuläre Forderung einer Referenz ohne Rückbezug zu eigenständig definierten Eignungskriterien ist nach Einschätzung des Senats allerdings zulässig, sofern aus der Referenz Rückschlüsse auf damit mittelbar gestellte Eignungskriterien möglich sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.6.2018 – Verg 4/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.6.2012 – 1 Verg 2/12; Opitz in: Burgi/Dreher, Beckscher Vergaberechtskommentar, § 122 Rn. 52). Die Referenz stellt in einem solchen Fall nicht nur einen Nachweis für die Eignung dar, sondern definiert zugleich konkludent die materiellen Eignungskriterien.

Verzichtet der Auftraggeber – wie hier – auf eine eigene Definition der Eignungskriterien, in dem er allein eine Referenz fordert, ist damit aus der Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Bieters zu beurteilen, ob, wenn ja, welche konkludenten Eignungskriterien mit der Referenzforderung verbunden sind. Das Verständnis des durchschnittlich erfahrenen Bieters von den Referenzanforderungen basiert dabei auf der Annahme, dass sich die Vergabestelle vergaberechtkonform verhält (vgl. Lampert in: Burgi/Dreher, Beckscher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. § 122 Rn. 80). Bieter dürfen grundsätzlich Vergabeunterlagen im Zweifel so verstehen, dass sie den vergaberechtlichen Anforderungen entsprechen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers (ebenda).

Bei der Extraktion von Eignungskriterien aus der geforderten Referenz ist seitens der Bieter damit der vergaberechtliche Rahmen der Eignungsprüfung mitzudenken. Bedeutung erlangt dabei insbesondere, dass gem. § 122 Abs. 4 GWB Eignungskriterien in einer Verbindung zum Auftragsgegenstand und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Entsprechend dürfen gem. § 46 Abs. 3 VgV Referenzen nur verlangt werden, soweit sie sich auf wesentliche Dienstleistungen für die nunmehr ausgeschriebene Leistung beziehen. Eine Referenz soll Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Bieters hinsichtlich der ausgeschriebenen Leistung ermöglichen. Dies bedingt zwingend, dass die Geeignetheit der Referenz nur dann gegeben ist, wenn jedenfalls ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit zwischen der referenzierten Leistung und der ausgeschriebenen Leistung besteht (vergleiche Ackermann in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV, § 46 Rn. 20; Mager in: Beckscher Vergaberechtskommentar, § 46 Rn. 15). Nur dann kommt sie als Grundlage der erforderlichen Prognoseentscheidung in Betracht.

Soweit hier bei der Referenzforderung auf den Zusatz “gleichartig” verzichtet wurde, bedeutet dies allein, dass die referenzierte Leistung nicht in allen wesentlichen Anforderungen der nunmehr ausgeschriebenen entsprechen muss. Da eine Referenz jedoch kraft des vergaberechtlichen Regelungsrahmens nur gefordert werden darf, wenn sie die Leistungsfähigkeit für die ausgeschriebene Leistung prognostisch absichern kann, bleibt immer zu fordern, dass jedenfalls Kernelemente der ausgeschriebenen Leistung auch Bestandteil der referenzierten Leistung waren. Dieser Aspekt wird mit der in § 122 Abs. 4 GWB geforderten Auftragsbezogenheit der Eignungskriterien sowie der Verhältnismäßigkeit, die beinhaltet, dass das Eignungskriterium als prognostische Grundlage für den ausgeschriebenen Auftrag geeignet ist, ausdrücklich betont und findet sich auch in § 46 VgV mit der Formulierung “geeignet” wieder.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.02.2022 – 11 Verg 8/21

1. Die Ausschreibung eines Rahmenvertrags, durch den sich ein privater Dienstleister gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, eine Vermittlungszentrale für hoheitlich veranlasste Abschleppdienstleistungen zu betreiben, verstößt gegen § 97 Abs. 1 GWB, wenn der private Dienstleister ein Vermittlungsregister für Abschleppunternehmen führen soll und wenn er insoweit Auswahlentscheidungen treffen muss (und darf), die ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber obliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Vermittlungszentrale bei der Beauftragung der registrierten Abschleppunternehmen strikt nach einem von vornherein festgelegten Reihum-Verfahren vorgehen muss.

2. Wenn der Ausschreibung ein fehlerhaftes Verständnis von der Zulässigkeit der Delegation von Vergabeentscheidungen zugrunde liegt und deshalb bei Fortbestand der Beschaffungsabsicht eine Neuorientierung der Aufgabenstellung der Vermittlungszentrale notwendig wird, dann ist die Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht zu beanstanden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.03.2022 – 11 Verg 10/21

1. Auch von einem fachkundigen und erfahrenen Bieter darf nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er im Sinne von § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB weiß, dass eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das Hauptangebot gilt, als konkludent aufgestellte Mindestanforderung für Nebenangebote auszulegen ist.

2. Eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das Hauptangebot gilt, ist nicht ohne Weiteres als Mindestanforderung für Nebenangebote auszulegen. Gegen eine Auslegung der Vorgabe als Mindestanforderung für Nebenangebote kann sprechen, dass eine Mehrzahl von Bietern, die sich am Vergabeverfahren beteiligten, Nebenangebote abgaben, die diesen Vorgaben nicht entsprachen.

3. Lässt der öffentliche Auftraggeber nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A Nebenangebote zu, hat er nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 lit. b) VOB/A Mindestanforderungen festzulegen, denen die Nebenangebote genügen müssen. Diese Bestimmung schützt die Bieter, die Nebenangebote abgeben möchten, davor, dass ihre Nebenangebote mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie seien gegenüber dem Hauptangebot minderwertig und wichen davon unannehmbar ab. Für eine unbenannte, nicht näher determinierte und damit intransparente Gleichwertigkeitsprüfung zwischen Haupt- und Nebenangeboten lässt § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 lit. b) VOB/A zum Schutz der Bieter keinen Raum.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.04.2022 – 11 Verg 11/21

Auch Unterkriterien und ihre Gewichtung sind aus Transparenzgründen bekanntzugeben. Eine Veröffentlichung der Bewertungsmethode ist dagegen, soforn die vom EuGH (Urteil vom 14.7.2016 – C-6/15 – Dimarso) aufgezeigten Grenzen eingehalten werden, unabhängig vom Vorliegen einer funktionalen Ausschreibung nicht erforderlich.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.06.2022 – 11 Verg 12/21

1. Die Beschwerde ist nur dann wegen eines Begründungsmangels unzulässig, wenn das Beschwerdegericht ihr nicht entnehmen kann, aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Beschwerdeführers falsch sein soll. Fehlende Beweisantritte führen daher nur insoweit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, als ausschließlich die Nichtberücksichtigung von Beweismitteln gerügt, diese aber gleichwohl nicht hinreichend bezeichnet werden. Schlüssigkeit, hinreichenende Substantiierung, Vertretbarkeit oder rechtliche Haltbarkeit der Beschwerdebegründung werden hinsichtlich der formalen Mindestanforderungen nicht verlangt.

2. Der von der vollständig besetzten Vergabekammer zu treffende Beiladungsbeschluss kann in einer konkludenten Billigung der vom Vorsitzenden allein veranlassten Hinzuziehung als Beigeladenem in einem späteren Kammerbeschluss (hier: der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag) liegen.

3. Bei Kündigung des Altauftrags und neuer Vergabe der noch nicht fertiggestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen ist für den nach § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwert auf den gekündigten Altauftrag abzustellen.

4. Der Zugang zum Nachprüfungsverfahren kann nicht mit der Begründung verwehrt werden, das Angebot des Antragsstellers sei aus anderen als mit dem Nachprüfungsantrag zur Überprüfung gestellten Gründen auszuscheiden gewesen, weshalb dem Antragssteller wegen der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden erwachsen sei oder drohe ( Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 – X ZB 7/04, “Mischkalkulationen”, juris, Rn. 21 = BGHZ 159, 186). Die Frage, ob das Angebot aus irgendwelchen Gründen (zwingend) auszuschließen ist, ist daher eine Frage der Begründetheit, allerdings nur, sofern es für diese hierauf ankommt.

5. Die Berufung auf § 135 GWB kann jedenfalls dann nicht nach Treu und Glauben eingeschränkt werden, wenn das Vorgehen der Vergabestelle offensichtlich rechtswidrig war und die Grenze zur Willkür überschritten hat.

6. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB setzt weder einen bereits entstandenen, noch einen drohenden Schaden voraus.

7. Eine äußerste Dringlichkeit im Sinne des § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A setzt voraus, dass der Beschaffungsbedarf bei Einhaltung auch der verkürzten Mindestfristen der § 10a, 10b und 10c EU VOB/A nicht gedeckt werden kann. Allein wirtschaftliche Interessen können die äußerste Dringlichkeit dabei nicht begründen.

8. Im Zuge der das Beschwerdeverfahren nach §§ 171 ff. GWB betreffenden Kostenzugrundeentscheidung bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.07.2022 – 11 Verg 4/22

Die Durchführung einer Preisprüfung erfolgt vergabefehlerfrei, wenn das Angebot des Bieters 16 % von dem nächsthöheren Angebot abweicht, weit unterhalb der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt und der Bieter selbst den Preis seines ersten Angebots mit seinem finalen Angebot ganz erheblich (60 %) unterschreitet.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.09.2022 – 11 Verg 2/21

1. Hat der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts die Entscheidung der Vergabekammer über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Zuge der Senatsentscheidung geprüft, liegt eine die gerichtliche Kostenfestsetzung durch das Oberlandesgericht tragenede Kostengrundentscheidung im Rahmen eines vollstreckbaren Titels gem. § 103 Abs 1 ZPO auch dann vor, wenn die sofortige Beschwerde diesbezüglich zurückgewiesen worden ist und daher der Tenor der Beschwerdeentscheidung die Entscheidung über Kosten und Aufwendungen des Verfahrens vor der Vergabekammer nicht wiedergibt; zu einer solchen Prüfung besteht bei einer in der Sache zu bescheidenden sofortigen Beschwerde stets Anlass (Anschluss an OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2015 – 2 Verg 2/14, juris, Rn 17).

2. In diesen Fällen ist das Oberlandesgericht im Kostenfesetzungsverfahren zur Entscheidung über die festsetzbaren Aufwendungen des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (entgegen OLG München, Beschluss vom 30.12.2011 – Verg 9/11, juris).

VertragsMan Bau – Der praktische Fall (2)

VertragsMan Bau – Der praktische Fall (2)

Frage:

die Stadt … plant die Erschließung … in …. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Hierzu werden getrennte Abwasserkanäle für Regen- und Schmutzwasser verlegt. Das Regenwasser wird in die … eingeleitet, das Schmutzwasser der Kläranlage … zugeführt. Für die Durchführung der Baumaßnahme benötigen die … Flächen für die Baustelleneinrichtung, Lagerflächen und Fahrwege, die sich auf privaten Bauplätzen befinden. Wir haben versucht, mit den Eigentümern mit einem Gestattungsvertrag bezüglich der Nutzung von Teilflächen eine Vereinbarung zu treffen. Wir müssen die Grundstücke befahren, um die Baumaßnahme umzusetzen. Wir haben einen Plan erstellt, in dem die Flächen, die wir aus bautechnischen (Böschung und Fahrspur) und arbeitssicherheitstechnischen (Sicherheitsstreifen gem. UVV) Gründen benötigen, eingezeichnet sind. Die Fahrspur ist alternativlos, da es sich bei der Fläche gegenüber um eine geschützte CEF-Fläche (Naturschutz) handelt, die auf gar keinen Fall befahren werden darf. Wir würden die von uns benötigte Fläche mit einem Bauzaun vom restlichen Grundstück trennen. Die Baumaßnahme ist genehmigt und wurde in einer öffentlichen Sitzung des … vorgestellt. Die beiden Flächen wurden landwirtschaftlich genutzt und liegen jetzt brach. Dürfen uns die beiden Eigentümer die Nutzung der zwingend notwendigen Fahrspur inkl. der Abstandsflächen (Arbeitssicherheit) untersagen? Gibt es eine rechtliche Grundlage, auf die wir uns bei der Nutzung der zwingend notwendigen Teilflächen berufen können? Gibt es eine rechtsichere Formulierung? Gibt es ein “Gemeinwohl”, auf dass wir uns berufen können? Müssen wir Fristen einhalten? Müssen wir eine Entschädigung zahlen? Die genutzte Fläche wird nach Beendigung der Baumaßnahme geräumt, wieder hergestellt und mängelfrei an den Eigentümer zurückgegeben.

 

Antwort:

Es ergibt sich ein Anspruch nach § 7 d des Gesetzes über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996. Danach ist es so, dass wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden kann, ohne dass das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist. Es ist dann allerdings so, dass die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden muss.

Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, dass der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist. Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch die Maßnahmen entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.

7 d NRG verpflichtet den Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks, die Benutzung dieses Grundstücks durch den Grundstücksnachbarn durch Betreten einerseits oder durch Aufstellen und Übergreifen von Gerüsten und Geräten andererseits zu dulden, wenn und soweit eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage auf dem Nachbargrundstück andernfalls nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden kann.

Diese Regelung war vor der letzten Änderung des NRG Anfang 2014 in 7 c NRG enthalten.

Mit der im Wesentlichen seit dem 1. Januar 1965 geltenden Regelung hat der Landesgesetzgeber von der in Artikel 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gewährten Befugnis Gebrauch gemacht, den Grundstückseigentümern über die Beschränkungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden BGB) hinaus bestimmte Duldungspflichten aufzuerlegen. Nach den Bestimmungen des BGB würde sich eine Pflicht zur Duldung des Betretens bzw. des Aufstellens oder Übergreifens von Gerüsten oder Geräten regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des Notstandes ( 904 Satz 1 BGB) er – geben, also zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr.

7 d Absatz 3 Satz 1 NRG gewährt dem Duldungsverpflichteten im Gegenzug einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die von ihm zu duldenden Maßnahmen entsteht. Dieser Anspruch umfasst ebenso wie der Schadenersatzanspruch nach 904 Satz 2 BGB grundsätzlich jeden ersatzfähigen Schaden im Sinne der allgemeinen schadensrechtlichen Regelungen der 249 ff. BGB. Ersatzfähig ist damit neben einem Sachschaden (z. B. Reparatur eines beschädigten Weges) grundsätzlich auch ein Vermögensschaden (z. B. Mietausfall).

Da die Vorschrift nur einen Schadenersatzanspruch gewährt, hängt dies davon ab, ob und inwieweit die Inanspruchnahme des Grundstücks des Duldungsverpflichteten für diesen einen ersatzfähigen Schaden darstellt, weil er sein Grundstück nicht wie gewohnt nutzen kann. Grundsätzlich ist dies nicht der Fall. Entsprechend den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Regelungen der 249 ff. BGB sind die entgangenen Gebrauchsvorteile einer Sache regelmäßig nicht ersatzfähig. Das gilt beispielsweise für Beeinträchtigungen der Nutzung des Gartens oder der Terrasse.

Anders verhält es sich, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks zur Folge hat, dass der Duldungsverpflichtete ein Lebensgut nicht nutzen kann, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentraler Bedeutung ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt diese Voraussetzungen zwar eng aus. Sie hat aber einen Anspruch auf Schadenersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung bei der fühlbaren Beeinträchtigung des Gebrauchs von Wohnraum bejaht (vgl. dazu beispielsweise BGHZ 200, 203 [juris Rz. 16 ff.]).

Die Nachbarrechtsgesetze der meisten anderen Bundesländer bestimmen zwar neben einem 7 d Absatz 3 Satz 1 NRG vergleichbaren Schadenersatzanspruch auch einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

Dieser erschöpft sich aber in der ortsüblichen Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz.

Im Übrigen kann die Nutzungsentscheidung regelmäßig nur bei einer Nutzung beansprucht werden, die eine bestimmte zeitliche Grenze übersteigt. Artikel 46 b Absatz 6 Satz 1 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze zieht diese Grenze bei einer Woche. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in 24 Absatz 1 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz, 18 Absatz 1 Berliner Nachbarrechtsgesetz, 25 Absatz 1 Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz, 26 Satz 1 Saarländisches Nachbarrechtsgesetz, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nachbarrechtsgesetz für das Land Schles – wig-holstein. 25 Absatz 1 Thüringer Nachbarrechtsgesetz und 19 Satz 1 Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt gewähren eine Nutzungsentschädigung für eine länger als zwei Wochen dauernde Inanspruchnahme, 48 Absatz 1 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz für eine Inanspruchnahme von mehr als zehn Tagen und 25 Absatz 1 Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen für eine Inanspruchnahme von mehr als einem Monat.

Regelungen zur Verhältnismäßigkeit und zum Rechtsmissbrauch sind entbehrlich, weil sich schon aus allgemeinen Bestimmungen ergibt, dass die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegt und eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme ausgeschlossen ist. Allgemein anerkannt ist, dass die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks die 7 d Absatz 3 Satz 1 NRG ohnehin nur zulässt, soweit sie notwendig ist so durchzuführen ist, dass das Nachbargrundstück möglichst geschont wird. Daraus lässt sich beispielsweise ein Verbot der Inanspruchnahme zur Unzeit oder ein Gebot der Durchführung begleitender Schutzmaßnahmen ableiten (vgl. statt aller Bruns, NRG, 2. Aufl., 7 c Rz. 28).

Sollen wir Formulierungsvorschläge unterbreiten?

VertragsMan Bau – Der praktische Fall (1)

VertragsMan Bau – Der praktische Fall (1)

Frage:

Guten Morgen Herr Dr. Ax,
für ein Bauvorhaben aus dem Jahr 2017/2018, welches wir am 05.11.2018 schlussgerechnet haben (Abnahme war am 24.07.2018), stellt nun die GPA (Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg) Rückforderungen und bezgl. einer Position auch die Öffnung der Urkalkulation. Das bauüberwachende Ing.-Büro hat die Beanstandungen der GPA bestätigt. Die Schlusszahlung seitens des Bauherrn ist erst am 12.08.2019 erfolgt.

Können wir uns in einem solchen Fall auf die Einrede der Verjährung berufen?

Dürfen wir der Öffnung der Urkalkulation zustimmen bzw. an dieser teilnehmen?

Antwort:

Zuerst ist zu prüfen, ob diese Rückforderung verjährt ist. Rückforderungen sind so lange möglich, wie noch keine Verjährung der Forderung eingetreten ist.

§ 195 BGB regelt die Verjährungsfrist von Ansprüchen wie folgt: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“

Die ganz früher geltenden 30 Jahre sind mit Änderung des BGB zum 31.12.2001 nicht mehr maßgeblich. Wie die Frist zu berechnen ist, ergibt sich aus § 199 Abs. 1 BGB. Dieser lautet: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2.

der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Übersetzt in die Sprache der Praktiker heißt das, dass die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01. des folgenden Jahres beginnt, nachdem die Schlussrechnung dem Auftraggeber vorlag.

So lange noch keine Verjährung eingetreten ist, kann ein Auftraggeber Rückforderungen geltend machen oder ein Auftragnehmer noch Nachforderungen stellen. Ob und wie diese dann durchsetzbar sind, hängt vom Einzelfall ab.

Wenn die Schlussrechnung dem Auftraggeber in 2018 zuging, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01.2019 zu laufen. Dabei kann der Auftraggeber auch nicht einwenden, dass der Verjährungsbeginn erst mit dem Zugang der Mitteilung der Rechnungsprüfungsbehörde beginnt (KG, Urteil vom 19.11.2010 – 7 U 97/10, BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – VII ZR 213/10 (Nzb. zurückgewiesen), BGH, Urteil vom 08.05.2009 – VII ZR 106/07).

Damit endet nach § 195 BGB die dreijährige Verjährung mit Ablauf des 31.12.2021.

Am 01.01.2022 liegt Verjährung vor.

Die Rückforderung ist also verjährt. Auch für eine Öffnung der Urkalkulation besteht jetzt keine Veranlassung. Ein Bedarfsfall liegt nicht vor und kann ja auch nicht mehr vorliegen.

Eine Urkalkulation belegt üblicherweise die dem Angebot zugrunde liegende Kalkulation der Preise. Wird sie in einem verschlossenen Umschlag hinterlegt, wird damit regelmäßig die bis zum Bedarfsfall geheim zu haltende Preisermittlung offengelegt.“

Das aber heißt nichts anderes, als dass die geheim zu haltende Preisermittlung regelmäßig erst im Bedarfsfall offengelegt wird.

„Der Bedarfsfall sind Nachträge, Mengenveränderungen oder andere Umstände, die dazu führen, dass der Vertragspreis verändert werden kann.“ BGH, Beschl. v. 20.12.2007 – VII ZR 137/07, BauR 2008, 512; NZBau 2008, 251; IBR 2008, 201 (Stemmer).

Das sollte so mitgeteilt werden.

UVgO-Schulung in der Kongresshalle Gießen

UVgO-Schulung in der Kongresshalle Gießen

Aufgrund des hohen Andranges für die HVTG 2021/UVgO-Schulung unter Leitung von Prof. Ax fand diese am 21.11. in der Kongresshalle Gießen statt. Die Schulung befasste sich mit der Neuerung und ihre Auswirkungen in Hessen für Stadt und MWB

Was gilt nach HVTG 2021 in Hessen bei der Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen?

Seit 1. September 2021 ersetzt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) auch in Hessen die alte VOL/A/1. Abschnitt aus dem Jahre 2009. Die neue UVgO für Liefer- und Dienstleistungen wurde im September 2017 zunächst vom Bund und in den letzten vier Jahren in den meisten Bundesländern
eingeführt.
• Welche Inhalte hat die neue UVgO und
• welche Ergänzungen gelten in Verbindung mit dem neuen HVTG 2021 bei der Durchführung von Vergabeverfahren in Hessen für Stadt Gießen und MWB?

Dargestellt wurden die einzelnen Regelungen der UVgO in Bezug auf wichtige Weichenstellungen.

Der Schwerpunkt der Veranstaltung lag auf Aspekten, die sich für die Praxis grundlegend geändert haben. Auf Fragen und Beiträge der Teilnehmer wurde ausführlich eingegangen. Es bestand genügend Zeit für die Diskussion zwischen dem versierten Referenten und den zahlreichen Teilnehmer*innen, um einen lebendigen Dialog zu fördern.

Themenschwerpunkte:
Regelungssystematik des Vergaberechts – Einordnung der UVgO – Abgrenzung VgV ./. UVgO – Grundsätze der Anpassung des Vergaberechts im Unterschwellenbereich – Anwendungsbereich der UVgO – wichtigste Änderungen zusammengefasst und ihre praxisrelevanten Auswirkungen:
• Identische Regeln zur VgV
• Erleichternde Regelungen in der UVgO ggü. VgV
• Neue Regelungen (u.a. elektronische Kommunikation)
• Sonderregelungen (u.a. freiberufliche Leistungen)
• Abweichungen von der UVgO im vorrangigen HVTG 2021

AxRechtsanwälte – AR berät HNVG in Bezug auf die Neustrukturierung des Klärwerks der Heilbronner Entsorgungsbetriebe an der Austraße

AxRechtsanwälte - AR berät HNVG in Bezug auf die Neustrukturierung des Klärwerks der Heilbronner Entsorgungsbetriebe an der Austraße

Das Projekt.
Mit einem über zehn Jahre angelegten Maßnahmenbündel wollen die Heilbronner Entsorgungsbetriebe mit ihrem Klärwerk an der Austraße möglichst energieautark werden. Kostenpunkt: 38,5 Millionen Euro. Die Heilbronner Kläranlage an der nördlichen Gemarkungsgrenze zu Neckarsulm soll für 38,5 Millionen Euro auf Höhe der Zeit gebracht werden, aber nicht auf einen Schlag, sondern Schritt für Schritt innerhalb der nächsten zehn Jahre. Erneuert werden vor allem das Blockheizkraftwerk (BHKW), die Klärschlammverladung und die Elektrotechnik, hinzu kommen einige andere Maßnahmen.

Die Kosten.
Auch wenn das Klärwerk an der Austraße 201 auf den ersten Blick gut dastehe, sei vieles 20 bis 25 Jahre alt und nicht mehr effizient nutzbar, teils gebe es gar keine Ersatzteile mehr, erklärte Baubürgermeister Wilfried Hajek in einer Sitzung des Heilbronner Gemeinderats. Ohne Gegenstimme und ohne Diskussion haben die Stadträte dem Großprojekt zugestimmt und gleichzeitig die auf 4,6 Millionen Euro bezifferten Planungen an die Süddeutsche Abwasserreinigungs-Ingenieur GmbH (SAG) mit Sitz in Ulm vergeben.

Die Investitionen.
Die Investitionen müssen die ans Heilbronner Abwassernetz angeschlossenen Nachbargemeinden nach einem Verteilungsschlüssel zu insgesamt 30 Prozent mittragen. Gleichzeitig dürften sich die Abwassergebühren durch die Millioneninvestition um 30 Cent/Kubikmeter erhöhen. Andere Einflüsse könnten die Gebühren nach langen Jahren der Stagnation bis in zehn Jahren aber weiter steigen lassen. Derzeit sind sie mit 1,78 Euro pro Kubikmeter Schmutzwasser im Vergleich zu anderen Städten in Baden-Württemberg relativ niedrig. Mit Geld vom Land sei nicht zu rechnen, da im Prinzip alte Anlagen durch neue ersetzt werden. Mit dem umfassenden Maßnahmenbündel wollen die städtischen Entsorgungsbetriebe ihrem energiepolitischen Ziel einer möglichst energieautarken Kläranlage ein gutes Stück näher kommen. Allein schon mit dem neuen, effizienteren BHKW und spezieller Module lasse sich der Strombedarf zu 75 Prozent abdecken. Mit Fertigstellung der laufenden Faulturmeinhausung steigere sich der Eigenstromanteil auf 80 bis 90 Prozent. Eine neue beheizbare Tankanlage zur ganzjährigen Annahme von organischen Reststoffen wie etwa Abwasser aus Kompostwerken, Fette, Speisereste oder Molke werde den Gasertrag weiter steigern und somit die “möglichst energieautarke Kläranlage theoretisch” möglich machen, heißt es in der Ratsvorlage. Aus den baulichen Maßnahmen an der Austraße ragen drei neue, jeweils 27 Meter hohe Kamine heraus. Über sie sollen wesentlich geringere Mengen an Staub, Stickoxiden und Schwefel freigesetzt werden, außerdem entstünden keine neuen Reststoffe wie zum Beispiel Asche. Die Abgasreinigung sei ökologisch nachhaltig.

Der Hintergrund.
Die Abteilung Abwasser ist zuständig für die Ableitung und Behandlung der Abwässer der Stadt Heilbronn und angeschlossener Nachbarkommunen wie Brackenheim, Leingarten, Talheim/Schozach und Flein. Seit 1. Januar 2005 ist die Heilbronner Versorgungs GmbH (HNVG) Betriebsführerin für die Abteilung Abwasser. Die Länge des öffentlichen Kanalnetzes beträgt ca. 545 Kilometer im gesamten Stadtgebiet. Überwiegend handelt es sich um Mischwasserkanäle, das heißt häusliches Schmutzwasser und Regenwasser der Dachflächen wird gemeinsam abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Areal Wohlgelegen, für das ein innovatives neues dreigliedriges Entwässerungssystem entwickelt wurde, um Regenwasser über Mulden und Teiche in den Neckar zu führen und behandlungsbedürftiges Regenwasser der Hof- und Straßenflächen über Leichtflüssigkeitsabscheider und einen Bodenfilter zu reinigen. Die Abteilung Abwasser plant, baut, betreibt und unterhält die Kanalisation, die Regenüberlaufbecken sowie die Pumpwerke und das Klärwerk in der Austraße 201. Das Klärwerk hat eine Ausbaugröße von 500.000 Einwohnern. Außer für die Stadt Heilbronn nimmt die HNVG auch Betriebsführungen für die Gemeinden Brackenheim, Neudenau, Massenbachhausen und den Zweckverband Abwasserbeseitigung Leintal wahr.

VergMan ® Arbeitshilfe: Zuschlagskriterien bei der Vergabe anspruchsvoller Dienstleistungen

VergMan ® Arbeitshilfe: Zuschlagskriterien bei der Vergabe anspruchsvoller Dienstleistungen

Zuschlagskriterien und deren Gewichtung

Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden.

Dieses Dokument gibt die Angaben nach § 43 Abs. 2 UVgO wieder.

Die unten genannten auftragsbezogenen Konzepte stellen dar, wie und mit welchen Mitteln der Bieter die beschriebenen Vertragsleistungen zu erbringen beabsichtigt.

Die angebotenen Konzepte müssen sich konkret auf die ausgeschriebenen Leistungen beziehen und sollten dabei die besonderen und herausragenden Leistungsmerkmale des Bieters herausstellen. Die Darstellung der Konzepte, gegliedert nach den Zuschlagskriterien und deren Unterkriterien sollte insgesamt 10 Seiten (Format DIN A4, 12pt Schrift, 1,5 Zeilen), inklusive Grafiken, Diagrammen und Bildern, nicht überschreiten. Die Angaben der auftragsbezogenen Durchführungskonzepte werden Bestandteil der Leistungsbeschreibung und damit der vom Bieter und späteren Auftragnehmer geschuldeten Leistung.

Bei dem auftragsbezogenen Durchführungskonzept handelt es sich um eine leistungsbezogene Unterlage, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betrifft.

Auf § 41 Abs. 3 Satz 1 UVgO, wonach eine Nachforderung derartiger Unterlagen ausgeschlossen ist, wird ausdrücklich hingewiesen.

A Die Wertung erfolgt für mehrere Zuschlagskriterien gemäß nachfolgender Gewichtung:

B Die Zuschlagskriterien ergeben sich aus folgenden Unterkriterien mit nachfolgender Gewichtung:

1. Kriterium Vorlage Konzept zur auftragsbezogenen Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit dem Projekt betrauten Personals (35%)

Im o.g. Kriterium ist auf folgende Unterkriterien explizit einzugehen. Diese werden mit jeweils angegebener absoluten Wichtung in der Wertung berücksichtigt:

Die Angaben im o.g. Kriterium werden Bestandteil der Leistungsbeschreibung und damit der vom Bieter und späteren Auftragnehmer geschuldeten Leistung

2. Kriterium Inhaltliche Qualität des vorgelegten Durchführungskonzepts (50%)

Im o.g. Kriterium ist auf folgende Unterkriterien explizit einzugehen. Diese werden mit jeweils angegebener absoluten Wichtung in der Wertung berücksichtigt:

Die Angaben im o.g. Kriterium werden Bestandteil der Leistungsbeschreibung und damit der vom Bieter und späteren Auftragnehmer geschuldeten Leistung

3. Kriterium Ausführungsfristen und Konzept zur Qualitätssicherung (15%)

Im o.g. Kriterium ist auf folgende Unterkriterien explizit einzugehen. Diese werden mit jeweiliger Wichtung in der Wertung berücksichtigt:

Die Angaben im o.g. Kriterium werden Bestandteil der Leistungsbeschreibung und damit der vom Bieter und späteren Auftragnehmer geschuldeten Leistung.

C Kriterium Preis

Die Bewertung des Preises erfolgt gemäß nachstehender Regelung:

Berücksichtigt wird die Höhe des Honorars (netto) einschließlich Zuschlägen, Besonderen Leistungen, Nebenkosten (Wertungssumme).

Die Wertungssumme (P) wird zu den vergebenen Leistungspunkten in Relation gesetzt, um das beste Preis-Leistungsverhältnis zu erhalten.

Das wirtschaftlichste Angebot, welches den Zuschlag erhalten soll, wird in Anlehnung an die Erweiterte Richtwertmethode nach UfAB V 2.0 ermittelt. (s. Pkt. E Zuschlagserteilung)

D Die Bewertung der von den Bietern zu den jeweiligen Unterkriterien in den Punkten mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen erfolgt gemäß nachstehender Regelung:

  • fünf Punkte, wenn das Angebot die Anforderungen optimal erfüllt,
  • vier Punkte, wenn die Aussagen im Angebot vereinzelte oder geringfügige Defizite erkennen lassen,
  • drei Punkte, wenn mehrere und nicht lediglich geringe Defizite vorliegen,
  • zwei Punkte, wenn die Aussagen im Angebot weitreichende oder gewichtige Defizite erkennen lassen,
  • einen Punkt, wenn im Angebot schwerwiegende Defizite erkennbar sind,
  • null Punkte, wenn das Angebot unzureichend
  • Werden Mindestkriterien nicht eingehalten, ist das Angebot auszuschließen.


E Zuschlagserteilung

Angebote, die nicht mindestens 80 % der möglichen Leistungspunkte gemäß Bewertungstabelle der Zuschlagskriterien (Punkte 1 bis 3) erreichen, dies sind (maximal) 400 Punkte, bleiben bei der Entscheidung zur Zuschlagserteilung unberücksichtigt. Bei den verbleibenden Angeboten wird aus den gemäß der Bewertungstabelle der Zuschlagskriterien (gem. Punkte A und B) vergebenen Leistungspunkten (L), sowie dem Angebotspreis bzw.

Wertungssumme (P) (gem. Punkt C) die Kennzahl Z errechnet und mit dem Faktor 100.000 multipliziert.

Daraus ergibt sich die Zuschlagsformel:

Z = vergebene Leistungspunkte (L) x Faktor 100.000 / Angebotspreis bzw. Wertungssumme (P)

Das Angebot mit der höchsten Kennzahl Z (ermittelt mit zwei Kommastellen) hat das beste Preis-Leistungsverhältnis und erhält als das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag.

Bei gleicher Kennzahl Z entscheiden die höheren Leistungspunkte (L) gemäß Bewertungstabelle der Zuschlagskriterien.

Bei gleicher Kennzahl Z und gleicher Punktzahl (L) entscheidet das Los über die Auftragsvergabe.

Pressemitteilung – AxRechtsanwälte berät Unternehmen der Privatwirtschaft bei der Schaffung von Kindergartenplätzen mit Landesförderung in NW

Pressemitteilung - AxRechtsanwälte berät Unternehmen der Privatwirtschaft bei der Schaffung von Kindergartenplätzen mit Landesförderung in NW

Wenn Sie Maßnahmen planen, um mehr Betreuungsplätze für Kinder zu schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung von geeigneten Räumen für zusätzliche Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.

Die Förderung erhalten Sie für Investitionsmaßnahmen, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder

-unter 3 Jahren im Rahmen der U3-Investitionsprogramme 2015 bis 2018 des Bundes und im Rahmen von Rückflüssen aus fachbezogenen Pauschalen aus dem U3-Investitionsprogramm des Landes,

-ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen 2016 bis 2019,

-im Rahmen der Bundes-Investitionsprogramme 2017 bis 2020 und 2020 bis 2021 sowie

-im Rahmen des „Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025“ des Landes Nordrhein-Westfalen

dienen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme.

Ihren Antrag stellen Sie entsprechend den von der obersten Landesjugendbehörde festgesetzten Terminen bei den Landesjugendämtern im Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder im Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).

Im Einzelnen:

Investitionen und Ausbau der Kindertagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren

Der Landschaftsverband Rheinland fördert Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, die der Schaffung neuer Plätze für Kinder unter drei Jahren dienen. Der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen stellen dem LVR hierfür Finanzmittel bereit.

Grundlage der Förderung sind die “Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zum Ausbau von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege” gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2016 (Az. 321-6252.2).

Gefördert werden investive Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zur Schaffung neuer Plätze für Kinder unter drei Jahren. Beantragt werden können Mittel für Neubau-, Ausbau- oder Umbaumaßnahmen bzw. Fördermittel für die Ausstattung.

Investitionen und Ausbau der Kindertagesbetreuung in Kitas für Kinder über drei Jahren

Der Landschaftsverband Rheinland fördert Investitionen in Kindertageseinrichtungen, die der Schaffung neuer Plätze für Kinder über drei Jahren dienen. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt dem LVR hierfür Finanzmittel bereit.

Grundlage der Förderung sind die “Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zum Ausbau von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege” gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2016 (Az. 321-6252.2).

Gefördert werden investive Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen, mit denen neue Plätze für Kinder über drei Jahren geschaffen werden. Beantragt werden können Mittel für Neubau-, Ausbau- oder Umbaumaßnahmen bzw. Fördermittel für die Ausstattung.

Richtlinie
 über die Gewährung von Zuwendungen
 für Investitionen für zusätzliche Plätze
 in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration

Vom 19. Oktober 2020

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen

1.1.1
im Rahmen des Bundes-U3-Investitionsprogramms “Kinderbetreuungsfinanzierung” 2015 bis 2018,

1.1.2
im Rahmen von Rückflüssen aus fachbezogenen Pauschalen aus dem U3-Investitionsprogramm des Landes für Investitionen zum Auf- und Ausbau von zusätzlichen Betreuungsplätzen insbesondere für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege unter Einbeziehung des bisherigen Angebots,

1.1.3
im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen 2016 bis 2019 für Investitionen zum weiteren Ausbau von zusätzlichen Betreuungsplätzen insbesondere für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen unter Einbeziehung des bisherigen Angebots,

1.1.4
im Rahmen des Bundes-Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2020,

1.1.5

im Rahmen des „Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025“ des Landes Nordrhein-Westfalen

sowie

1.1.6
im Rahmen des Bundes-Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 bis 2021.

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege, die

2.1.1
im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes (Nummer 1.1.1) im Zeitraum zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Dezember 2018

und

2.1.2
als Einzelmaßnahmen im Rahmen von Rückflüssen aus den fachbezogenen Pauschalen des U3-Investitionsprogramms des Landes (Nummer 1.1.2) bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze insbesondere für Kinder unter drei Jahren dienen.

2.2
Im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms des Landes (Nummer 1.1.3) werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze insbesondere für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt dienen.

2.3
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes (Nummer 1.1.4) werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die zwischen dem 1. Juli 2016 und 30. Juni 2023durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die zwischen dem 1. Juli 2016 und 30. Juni 2023durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.

2.4

Im Rahmen des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes (Nummer 1.1.5) werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen. Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden können im Rahmen des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes Nordrhein-Westfalen alle Investitionen gefördert werden, die ab dem 8. Januar 2019 begonnen worden sind.

2.5
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes (Nummer 1.1.6) werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 begonnen und bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 begonnen und bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.

2.6
Kindertageseinrichtungen

Es können Kindertageseinrichtungen berücksichtigt werden, die nach dem Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden können oder in privat-gewerblicher Trägerschaft geführt werden.

2.6.1
Gefördert werden

2.6.1.1
mit den U3-Investitionsprogrammen die Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung insbesondere von Kindern unter drei Jahren (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.

2.6.1.2
mit dem Ü3-Investitionsprogramm die Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung insbesondere von Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.

2.6.1.3
a) mit dem Investitionsprogramm 2017 bis 2020 des Bundes, soweit die Maßnahmen der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen: Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.

b) mit dem Investitionsprogramm 2017 bis 2020 des Bundes Maßnahmen, die dem Erhalt von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden. Für diese Maßnahmen können bis zu 25 Prozent der bereitgestellten Mittel genutzt werden:

aa) Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen (hierzu gehören zum Beispiel Verbesserung des Raumprogramms, Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten (einschließlich Küchenausstattung), Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern). Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.

bb) Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.

2.6.1.4

a) mit dem Kita-Investitionsprogramm-NRW 2025 des Landes, soweit die Maßnahmen der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen: Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.

b) mit dem Kita-Investitionsprogramm-NRW 2025 des Landes Maßnahmen, die dem Erhalt von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden. Für diese Maßnahmen können bis zu 25 Prozent der bereitgestellten Mittel genutzt werden:

aa) Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen (hierzu gehören zum Beispiel Verbesserung des Raumprogramms, Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten (einschließlich Küchenausstattung), Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern). Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.

bb) Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.

2.6.1.5
a) mit dem Investitionsprogramm 2020 bis 2021 des Bundes, soweit die Maßnahmen der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen: Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.

b) mit dem Investitionsprogramm 2020 bis 2021 des Bundes Maßnahmen, die dem Erhalt von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden. Für diese Maßnahmen können bis zu 25 Prozent der bereitgestellten Mittel genutzt werden:

aa) Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen (hierzu gehören zum Beispiel Verbesserung des Raumprogramms, Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten (einschließlich Küchenausstattung), Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern). Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.

bb) Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.

2.6.2
Gefördert werden können im Sinne der Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a, 2.6.1.4 Buchstabe a und 2.6.1.5 Buchstabe a auch Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks (zum Beispiel Umbau und/oder Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke, Spielzeug).

2.7
Kindertagespflege in den Investitionsprogrammen

Es kann nur die Kindertagespflege durch diejenigen Tagespflegepersonen berücksichtigt werden, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einen von ihm Beauftragten oder, soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, gegeben sind, auch durch einen sonstigen, zum Beispiel privat-gewerblichen, Träger vermittelt werden oder worden sind.

2.7.1
Gefördert werden investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten, die der Herrichtung der Räume für die Wahrnehmung des Auftrags nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dienen. Gefördert werden auch die Ausstattung der Räume mit Lehr-, Lern- und Sportmitteln und mit Spielzeug sowie Maßnahmen für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks (zum Beispiel Umbau und/oder Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke).

2.7.2
Gefördert werden investive Maßnahmen in anderen geeigneten Räumen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 22 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes wie Ausgaben zu investiven Maßnahmen nach den Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.3 Buchstabe a, 2.6.1.4 Buchstabe a, 2.6.1.5 Buchstabe a und Nummer 2.6.2, soweit die Maßnahmen der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).

4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

4.2
Finanzierungsart

4.2.1
Anteilfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.6 und 2.7.2

4.2.2
Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.7.1

4.3
Form der Zuwendung: Zuweisung

4.4
Bemessungsgrundlagen

4.4.1
Fördersatz für die Anteilfinanzierung

Der Fördersatz beträgt bei Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen nach Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 2.6.1.4 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 2.6.1.5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und bei Maßnahmen nach Nummer 2.6.2 bis 90 Prozent der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannten Ausgaben, bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb beträgt der Fördersatz bis 70 Prozent. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf folgende Höchstbeträge pro Platz begrenzt:

4.4.1.1
Bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a, 2.6.1.4 Buchstabe a und 2.6.1.5 Buchstabe a: 33 000 Euro,

bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: 9 500 Euro,

4.4.1.2
bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a, 2.6.1.4 Buchstabe a und 2.6.1.5 Buchstabe a: 15 000 Euro,

bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: 4 750 Euro,

4.4.1.3
bei Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 2.6.2: 3 500 Euro,

4.4.1.4
bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb: 9 500 Euro.

4.4.1.5
Maßnahmen für Räumlichkeiten, die von Kindern unter drei Jahren und Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres gemeinsam genutzt werden, können je nach Zweck der Förderung (U3- oder Ü3-Förderung) nur anteilig gefördert werden. Der Bemessung ist der Anteil der Kinder unter drei Jahren und über drei Jahren an der Gesamtzahl der Kinder in der Gruppe und bei gemeinsamer Nutzung gruppenübergreifender Räumlichkeiten an der Gesamtzahl der Kinder in der Einrichtung zugrunde zu legen, wobei Kinder unter drei Jahren in der Regel mit dem Faktor 2 zu gewichten sind.

4.4.2
Fördersatz für die Festbetragsfinanzierung

Die Pauschale für Maßnahmen nach Nummer 2.7.1 beträgt einmalig pro Kindertagespflegestelle 500 Euro pro Kind (Höchstbetrag 2 500 Euro).

Wenn mehrere Maßnahmen nicht zusammengefasst werden können, gilt die Bagatellgrenze der Nummer 1.1 Satz 2 Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden nicht.

4.5
Eigenanteil

Elternbeiträge als Ersatz des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers sind nicht zulässig.

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind durch Auflagen im Zuwendungsbescheid festzulegen.

5.1
Neubauten und hergerichtete Grundstücke nach Nummer 4.4.1.1 müssen zwanzig Jahre, Aus- und Umbaumaßnahmen nach Nummer 4.4.1.2 zehn Jahre, hergerichtete Grundstücke und Räume nach Nummer 4.4.1.3 fünf Jahre, Sanierungsmaßnahmen nach 4.4.1.4 zehn Jahre, Sanierungsmaßnahmen nach 4.4.1.4, die dinglich zu sichern sind, zwanzig Jahre für den Zweck der jeweiligen Förderung nach Nummer 2.1 bis 2.5 (Schaffung und Inbetriebnahme zusätzlicher Betreuungsplätze in der jeweiligen Kindertageseinrichtung) und im Falle des Wegfalls des Bedarfs für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden.

5.2
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet zu bestätigen, dass die Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände vorgenommen wurde.

5.3
Für das Monitoring sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die geförderten neu geschaffenen beziehungsweise erhaltenen Plätze (getrennt nach U3- und Ü3-Plätzen) zu bestätigen.

5.3.1
Im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes, des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes, des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes, des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes und bei Einzelmaßnahmen im Rahmen des U3-Investitionsprogramms des Landes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium über die Anzahl der neu eingerichteten und gesicherten Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege zum 31. Juli eines jeden Jahres. Es ist zu unterscheiden nach solchen Plätzen, die mit Bundesmitteln und solchen, die ohne Bundesfinanzierung eingerichtet worden sind.

5.3.2
Im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes, des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes und des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium entsprechend den in den §§ 16, 23 und 30 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, festgelegten Berichts- und Monitoringpflichten.

5.3.3
Im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 30. April 2021 (Abschlussbericht) über die Anzahl der neu eingerichteten und gesicherten Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege.

5.3.4
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 31. Dezember 2022 (Zwischenbericht) und abschließend bis zum 30. Juni 2025 über die Gesamtzahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffenen bzw. durch Erhaltungsmaßnahmen gesicherten Betreuungsplätze zum Stichtag 30. Juni 2023, differenziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt (Abschlussbericht).

5.3.5
Im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms 2016 bis 2019 des Landes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium über die Anzahl der neu eingerichteten und gesicherten Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen zum 31. Juli eines jeden Jahres. Abschließend berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium spätestens zum 31. Dezember 2023.

5.3.6

Im Rahmen des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium über die Gesamtzahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffenen bzw. durch Erhaltungsmaßnahmen gesicherten Betreuungsplätze zum 31. Juli eines jeden Jahres (Zwischenberichte). Abschließend berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium spätestens zum 31. Dezember 2025.

5.3.7
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 31. März 2024 über die Zahl der mit den Finanzhilfen im Land zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze, differenziert nach neuen und gesicherten Plätzen für Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt (Abschlussbericht).

5.4
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geförderten Plätze zu benennen.

5.5
Der konkrete Durchführungs- und Bewilligungszeitraum wird im Bescheid festgesetzt.

5.6
Aus der Bewilligung investiver Mittel nach dieser Richtlinie entsteht kein Anspruch auf Förderung von Folgekosten, insbesondere Betriebskosten.

5.7
Weiterleitung

Die Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks gegebenenfalls an die Träger der unter Nummer 2.6 genannten Einrichtungen beziehungsweise der unter Nummer 2.7 genannten Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung von Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden weiter. In den Zuwendungsbescheid ist, ab einer Zuwendung in Höhe von 500 000 Euro, als Auflage eine dingliche Sicherung, mindestens nach den Vorgaben der Nummer 5.1, aufzunehmen. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Sicherung auch durch eine rechtsverbindliche Sicherungserklärung seitens des Zuwendungsempfängers erfolgen. Diese Erklärung muss zur Sicherung des Landesinteresses so gefasst sein, dass sie die Sicherung möglicher Rückforderungsansprüche des Landes vollumfänglich umfasst und gleichwertig zur dinglichen Sicherung ist.

6
Verfahren

6.1
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesjugendämter.

6.2
Antragsverfahren

6.2.1
Das Jugendamt beantragt unter Beachtung des Grundsatzes der Trägerpluralität für die Maßnahmen nach Nummer 2.6 der freien, kommunalen und privat-gewerblichen Träger der Jugendhilfe und für Maßnahmen nach Nummer 2.7 der Tagespflegepersonen seines Bezirks sowie für eigene Vorhaben die Fördermittel nach dieser Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde.

6.2.2
Die Anträge zu den Investitionsprogrammen sind den Landesjugendämtern entsprechend der seitens der obersten Landesjugendbehörde im Erlasswege festgesetzten Termine vorzulegen. Die Landesjugendämter leiten zu den ebenfalls im Erlasswege festgesetzten Terminen eine Aufstellung der förderfähigen Investitionsvorhaben der obersten Landesjugendbehörde zu.

6.2.3
Mit dem Antrag sind die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen:

a) Beschreibung und Konzeption des Vorhabens

b) Planungsunterlagen, Bauzeitenplan, Grundrisspläne, Grundbuchauszug,

c) Kosten- und Finanzierungsplan,

d) Organisatorische Konzeption der Einrichtung bei Kindertagespflege,

e) Bedarfsanerkennung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,

f) Übersicht über die Zahl der geplanten Plätze im Sinne der Nummer 2,

g) Erlaubnis gemäß § 45 oder § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

h) Bestätigung über Einhaltung von Sorgfaltspflichten beim Erhalt der Bausubstanz (bei Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b, 2.6.1.4 Buchstabe b und 2.6.1.5 Buchstabe b) und

i) Nachweis über drohenden Wegfall von Plätzen (bei Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b, 2.6.1.4 Buchstabe b und 2.6.1.5 Buchstabe b).

6.3
Mittelabruf

6.3.1
Die Mittel des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes können bis zum 31. Dezember 2023 abgerufen werden.

6.3.2

Die Mittel des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes können bis zum 31. Dezember 2023 abgerufen werden.

6.3.3

Die Mittel des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden.

6.3.4

Die Mittel der sonstigen Investitionsprogramme des Landes können bis zum 31. Dezember 2023 abgerufen werden.

6.4

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Aufhebung

7.1
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

7.2
Der Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ vom 2. April 2019 (MBl. NRW. S. 164) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2020 S. 659

Pressemitteilung – AxRechtsanwälte berät das KIT in Bezug auf die Umsetzung des Projekts GeoLaB

Pressemitteilung - AxRechtsanwälte berät das KIT in Bezug auf die Umsetzung des Projekts GeoLaB

Der Hintergrund.
Das kristalline Grundgebirge stellt die weltweit größte geothermische Ressource dar. Deren umweltgerechte Erschließung und nachhaltiger Betrieb ist einerseits eine der größten Herausforderung in der Geotechnologie-Forschung, andererseits bietet deren Lösung aufgrund der Standort-Unabhängigkeit dieser Ressource ein riesiges Anwendungspotenzial. Eine nachhaltige geothermische Nutzung des kristallinen Grundgebirges für die Energiewende erfordert wissenschaftliche Untersuchungen in einem Untertagelabor.

 

Das Ziel.
GeoLaB erlaubt in situ-Experimente unter reservoirähnlichen Bedingungen und die direkte Beobachtung der komplexen Prozesse in Raum und Zeit. GeoLaB ermöglicht die notwendige Grundlagenforschung (z.B. zu Konstitutivgesetzen, Strömungsverhalten in Kluftnetzwerken unter hohen Fließraten, Bruchverhalten) und angewandte Forschung (z.B. zu Bohrlochintegrität). Durch eine umweltgerechte Technologieentwicklung können nachhaltige Nutzungsstrategien und damit ein wesentlicher Beitrag zur Versorgungssicherheit und Wärmewende gewährleistet werden.

 

Die Methode.
GeoLaB legt die Grundlage für die Entwicklung umweltgerechter Strategien zur sicheren Nutzung der Geothermie, wie eine Minimierung seismischer Risiken, und damit auch für ein kontrolliertes und effizientes Management des kristallinen Grundgebirges. Damit schafft GeoLaB auch die wissenschaftliche Grundlage für die gesellschaftliche Akzeptierbarkeit der Technologie.

 

Der Nutzen.
Als ganzheitliche Forschungsplattform bietet GeoLaB Spitzenforschung über die Geothermie hinaus und schafft Synergien zur Entwicklung heute wirtschaftlich relevanter Geotechnologien. Mit GeoLaB wird dringend benötigtes Wissen zur Erschließung großer Untertageinfrastrukturen mit innovativen Methoden (inkl. Virtual Reality) aufgebaut. GeoLaB ermöglicht die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Bundeseinrichtungen und der Industrie. GeoLaB bietet eine Plattform für Dialog und Partizipation von Bürgerinnen und Bürgern. GeoLaB macht Geowissenschaften erlebbar.

 

Die Ansprechpartner.

KIT – Karlsruher Institut für Technologie

Prof. Dr. Thomas Kohl (Gesamtkoordination)
Institut für Angewandte Geowissenschaften,
Abteilung für Geothermie
Campus Süd

Prof. Dr. Eva Schill (Projektleitung)
Institut für Nukleare Entsorgung
Gruppe Reservoirgeologie
GFZ – Deutsches Geoforschungszentrum

Prof. Dr. Ingo Sass
Sektion Geothermie
UFZ – Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung

Prof. Dr. Olaf Kolditz
Department Umweltinformatik (ENVINF)

Vergaberecht A – Z

Vergaberecht A - Z

A – Aufhebung des Vergabeverfahrens als einzig verbleibende Entscheidungsoption
Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens als einzig verbleibende Entscheidungsoption unter anderem dann geboten, wenn die Angebotspreise der Bieter die vertretbare Kostenschätzung eines Auftraggebers bzw. die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel deutlich übersteigen und weniger einschneidende Alternativen als die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht erkennbar sind. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gebieten dann eine Aufhebung des Vergabeverfahrens (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2018, Az.: Verg 14/17; OLG Karlsruhe, NZBau 2014, 189, 192; VK Bund, Beschluss vom 13.02.2019, Az.: VK 1-3/19). VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2020 – 250-4002-21/2020-E-002-IK

F – Fortsetzung des Vergabeverfahrens nach Aufhebung
Ein Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens besteht nicht, wenn die Aufhebung nicht aus rechtlich zu missbilligendem Grund erfolgt ist (BGH v.20.02.2014 – X ZB 18/13). Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in der unter § 17 Abs. 1 VOB/A-EU aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gezwungen, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen, wenn keiner der zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände erfüllt ist (BGH v. 05.11.2002 – X ZR 232/00). Der Auftraggeber unterliegt aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang. (BGH, Beschluss vom 20.03.2014, Az.: X ZB 18/13; OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 13 Verg 5/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 – Verg 29/14). Dieser Befund findet seine Bestätigung auch im EU-Recht in Artikel 55 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie im Erwägungsgrund (82) der Richtlinie 2014/24/EU, die keine weiteren Voraussetzungen für die Befugnis des Auftraggebers vorsehen, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten. Insbesondere ist die Ausübung dieser Befugnis nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Daher können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung etwa auch politisch veränderte Konstellationen oder auch reine Zweckmäßigkeitserwägungen dienen (EuGH, Urteil vom
11.12.2014, Az.: Rs. C-440/13 Croce Amica One; Burgi/Dreher, Kommentar zur VgV-SektVO-KonzVgV-VSVgV-VOB/A-EU-VOB/A-VS, 3. Aufl., 2019, § 17
VOB/A, Rn 13; Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, 2017, § 63, Rn 16 ff.). Sofern die Aufhebung des Vergabeverfahrens aber nicht von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung gedeckt ist, ist diese rechtswidrig und kann ggf. Schadensersatzansprüche der sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen nach § 181 GWB begründen (BGH, Beschluss vom 20.03.2014, Az.: X ZB 18/13; OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 13 Verg 5/15). Die in § 17 Abs. 1 VOB/A-EU normierten Aufhebungsgründe schränken das Recht des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlag zu beenden, nicht ein. Sie haben vielmehr Bedeutung für die Abgrenzung einer rechtmäßigen Aufhebung von einer zwar wirksamen, aber rechtswidrigen Beendigung des Vergabeverfahrens (Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 63 VgV, Rn 18). Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, sodass eine Diskriminierung ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2020 – 1 VK 69/19; VK Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2017 – VK 8/17; VK Bund, Beschluss vom 07.03.2018, VK 2-12/18; VK Nordbayern, Beschluss vom 05.07.2019, RMF-SG21-3194-4-23). VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2020 – 250-4002-21/2020-E-002-IK

L – Losentscheid
Erfüllen mehrere Angebote die Voraussetzungen des wirtschaftlichsten Angebots, weil sie völlig gleichwertig sind, kann die Auswahl unter ihnen naturgemäß nicht mehr nach den Vorschriften erfolgen, nach denen “das” wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln ist (Art. 67 Abs. 2 der Vergaberichtlinie 2014/24), und es muss ein weiteres, zusätzliches Auswahlkriterium herangezogen werden. Für dieses kommt mangels Alternativen lediglich ein Losentscheid in Betracht Ein Losentscheid – so die wohl herrschende Auffassung (s. nur Schneider, in Beck’scher VergR-Komm., Bd. 2, SektVO § 62 Rdnr. 36; Mestwerdt / Sauer in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bd. 3, VgV § 75 Rdnr. 34; OLG Rostock, Beschl. v. 1. 8. 2003, 5 Az. 17 Verg 7/03, ZfBR 2004, S. 192) – ist vergaberechtlich zulässig. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt zwar, und die in § 75 Abs. 6 VgV 2016 enthaltene Regelung betrifft einen Sonderfall, aus dem sich eine allgemeine Analogie oder ein allgemeiner Umkehrschluss nicht herleiten lassen. Dass ein Losentscheid grundsätzlich zulässig sein muss, folgt indessen aus der Natur der Sache; denn wenn die vollständige Auswertung aller Angebote anhand der in einer Ausschreibung in zulässiger Weise vorgesehenen Kriterien dazu führt, dass zwei Angebote gleichwertig sind, käme als Alternative zu einem Losentscheid nur die Wiederholung der Ausschreibung in der Hoffnung, nunmehr werde es nicht dazu kommen, in Betracht. Das aber widerspräche dem Sinn der Vorschriften über die Vergabe, bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften in einem Verfahren zu einem Ergebnis zu gelangen. Zwingende vergaberechtliche Bestimmungen stehen einem Losentscheid nicht entgegen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften dazu führen muss, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln; sind aber die dafür notwendigen Vorkehrungen getroffen und eingehalten worden, endet der unmittelbare Anwendungsbereich der Vergabevorschriften über die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Gerade der Losentscheid entspricht in diesem Fall dem in Erwägungsgrund 1 der Vergaberichtlinie niedergelegten Zweck des europäischen Vergaberechts, die Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz erfolgen zu lassen. Es ist auch nicht erforderlich, einem öffentlichen Auftraggeber abzuverlangen, in eine Leistungsbeschreibung über die für die Beschreibung der nachgefragten Leistung notwendigen Kriterien hinaus weitere Kriterien aufzunehmen, um durch eine solche Vermehrung der Kriterien den Eintritt des Ereignisses, dass mehrere Angebote nach der Auswertung anhand des Kriterienkataloges sich als gleichwertig erweisen, unwahrscheinlicher zu machen. Dem widerspricht schon der Umstand, dass ein reiner Preiswettbewerb, also eine Ausschreibung, die als maßgebliches Kriterium für das wirtschaftlichste Angebot allein auf den Preis abstellt, nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich zulässig ist (s. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2. 5. 2007 – Verg 1/07, NZBau 2007, S. 600 ff., 607; Seebo/Lehmann, Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., 4. Bd., § 16d EU VOB/A Rdnr. 30 m.w.N.). Und tatsächlich führt schon das Erfordernis der Preiskalkulation durch die Bieter und die Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen Gegebenheiten bei den verschiedenen Bietern dazu, dass kaum je zwei gleichpreisige Angebote abgegeben werden. Es ist zudem die öffentliche Stelle, die ihren Bedarf bestimmt. Anhand ihres konkreten Bedarfs hat sie die nachgefragte Leistung zu beschreiben und die Kriterien auszuwählen, anhand deren sie das wirtschaftlichste Angebot ermittelt. Es widerspräche nun – wie sich gerade auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 26. 3. 2015, C-601/13) ergibt – den Grundsätzen der Transparenz des Verfahrens (s. dazu Dreher in Immenga/Mestmäcker, WettbewR, Aufl., § 97 GWB Rdnrn. 50 ff.) und der Freiheit von Diskriminierung einzelner Bewerber in eklatanter Weise, wenn die öffentliche Stelle außer diesen, ihren konkreten Bedarf erschöpfend beschreibenden Kriterien, weitere – zur Beschreibung und Bewertung an sich nicht notwendige und daher willkürlich ausgewählte – Kriterien allein zu dem Zweck hinzufügen müsste, um das Ergebnis einer Gleichwertigkeit mehrerer Angebote noch unwahrscheinlicher zu machen, als es dies ohnehin schon ist. Dass es selbst bei einer geringen Zahl von notwendigen Kriterien nur selten zu einer Gleichwertigkeit mehrerer Angebote kommt, wird an dem Umstand deutlich, dass Fragen des Losentscheides im Vergabeverfahren die Vergabekammern und Vergabesenate nur sehr selten und den Bundesgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof bislang noch überhaupt nicht beschäftigt haben. Eine Gefahr, dass die öffentlichen Auftraggeber durch eine Beschränkung ihrer Bewertungskriterien gleichsam eine “Flucht in den Losentscheid” antreten werden, um sich der Mühen einer Ermittlung des jeweils wirtschaftlichsten Angebots anhand einer Wertungsmatrix nicht unterziehen zu müssen, erscheint daher schon aus tatsächlichen Gründen nicht gegeben. Bei der Frage, wie das Losverfahren auszugestalten ist, ist eine funktionale Betrachtungsweise angezeigt; denn wenn auch die Vorschriften über die Auswahl des “wirtschaftlichsten Angebots” bei der Entscheidung durch Zufall naturgemäß nicht greifen können, sind doch, wie ausgeführt, die in Erwägungsgrund 1 der Vergaberichtlinie niedergelegten übergeordneten Grundsätze jedes Vergabeverfahrens, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz zu beachten. Eine bestimmte Art der Durchführung des Losentscheides ist damit nicht vorgegeben, so dass hier wie auch sonst, wenn der die Entscheidung treffenden Einrichtung vorbehalten ist, dass Los entscheiden zu lassen, es grundsätzlich ihr überlassen ist zu bestimmen, welche Form des Losentscheides gewählt werden soll. Dieses Verfahren ist allerdings so zu wählen, dass ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt wird, für alle Teilnehmer am Losentscheid also die gleichen Chancen bestehen, und ein hinreichender und den Umständen nach angemessener Schutz vor Manipulationen besteht. Um das zu gewährleisten, muss das Verfahren so gestaltet sein, dass es einerseits nicht zu schlicht, andererseits aber doch so übersichtlich ist, dass seine einzelnen Vorgänge ohne besonderen Aufwand erfassbar und überprüfbar sind (so, zum Losentscheid nach Stimmengleichheit bei einer Wahl, BVerwG, Beschl. v. 15. 5. 1991, Az. 6 P 15/89, NJW 1991, 3231 f., 3232). OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2020 – 1 Verg 1/19

M – Mitwirkung des Planers
Die Vergabeakte muss erkennen lassen, dass die in den einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens zu treffenden Entscheidungen von dem Auftraggeber selbst getroffen sind und nicht etwa von einem mit Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens beauftragten Ingenieurbüro oder einem sonstigen beauftragten Sachverständigen. Die Mitwirkung eines Dritten darf nicht die Grenze zur Mitentscheidung überschreiten, da der Auftraggeber alleine für die Vergabeverfahren zu treffenden Entscheidungen verantwortlich ist. Nimmt der Auftraggeber externe Beratung eines Dritten in Anspruch, sollte die Dokumentation daher nicht nur die Übernahme des Entscheidungsvorschlags des Dritten durch den Auftraggeber enthalten. Vielmehr hat sich der Auftraggeber im Rahmen seiner Verantwortung mit dem Entscheidungsvorschlag auseinanderzusetzen (vgl. hierzu näher Kulartz/Kus/ Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, 2017, § 8, Rn 13). Die Entscheidungsfindung des AG im Vergabeverfahren darf nicht allein auf den Feststellungen des Planers beruhen. VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2020 – 250-4002-21/2020-E-002-IK

N – Nebenangebote, nur Preis
Die Festsetzung von ausreichend detaillierten, transparenten und widerspruchsfreien Mindestanforderungen ist aber Voraussetzung für die Zulassung von Nebenangeboten bei einem reinen Preisentscheid. Aus § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 VOB/A ist nicht zu folgern, dass nunmehr Nebenangebote stets auch dann zulässig sind, wenn einziges Zuschlagskriterium der Preis ist. § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 VOB/A (und der inhaltsgleiche § 35 Abs. 2 VgV) stellt den Versuch des Gesetzgebers dar, im Sinne eines von ihm angenommenen Bedarfs an innovativen Nebenangeboten die Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 07.01.2014 – X ZB 15/13) zu korrigieren. Die Regelung hat keine Grundlage in den zugrundeliegenden Vergaberichtlinien und steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 45 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und § 127 Abs. 4 Satz 2 GWB. § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 VOB/A ist daher strikt im Lichte des höherrangigen Rechts auszulegen. Der BGH hat zwar mit Beschluss vom 07.01.2014 – Az.: X ZB 15/13 – ausgeführt, dass die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen brauchen, sondern Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken dürfen, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss. Die Begründung der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung zu § 35 Abs. 2 VgV – nach § 35 Abs. 2 S. 1 VgV sind in Hinblick auf Nebenangebote in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen festzulegen – hat diese Ausführungen wortgleich übernommen (vgl. BT-Drs. 18/7318 S. 147f zu § 35 Abs. 2 VgV). Nach der Begründung der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung soll in solchen Fällen die Festsetzung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener nichtpreislicher Zuschlagskriterien durch den öffentlichen Auftraggeber “naheliegen”. Auf diese Weise könne eingeschätzt werden, ob ein preislich günstigeres Nebenangebot mit einem solchen Abstand hinter der Qualität eines dem Amtsvorschlag entsprechenden Hauptangebots zurückbleibt, dass es nicht als das wirtschaftlichste Angebot bewertet werden kann (BT-Drs. 18/7318 S. 147f zu § 35 Abs. 2 VgV). In seinem umfangreichen obiter dictum im Beschluss vom 10.05.2016 – X ZR 66/15 – hat der BGH darauf hingewiesen, dass § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b) S. 2 VOB/A (und entsprechend § 35 Abs.2 S. 3 VgV) nicht von der Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt wird und sich das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt (§ 127 Abs. 1 S. 1 und 3 GWB), entbindet. Nur wenn dies nach dem Gegenstand des Auftrags und der Gesamtheit der Vergabeunterlagen erreicht werden kann, darf der Preis einziges Zuschlagskriterium sein (vgl. auch BT-Drs. 18/6281 S.111 f. zu § 127 Abs. 1 GWB). Konkret bedeutet dies, dass Nebenangebote nur dann nach dem Preis als einzigem Zuschlagskriterium gewertet werden können, wenn durch eine entsprechende Festlegung von Mindestanforderungen i.S.d. § 8 EU Abs.2 Nr.3 b VOB/A sichergestellt ist, dass die Angebote qualitativ soweit vergleichbar sind, so dass der Zuschlag auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis erteilt werden kann. Es ist wäre dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn wesentlich ungleiche Angebote willkürlich gleich, nämlich nach dem einzigen Kriterium des niedrigsten Preises, dass keine Qualitätsunterschiede abbilden kann, gewertet würden (VK Südbayern, Beschl. v. 06.02.2016, Az.: Z3-3-3194-1-50-12/16). VK Südbayern, Beschluss vom 17.03.2020 – Z3-3-3194-1-47-11/19

N – Nebenangebote, Mindestanforderungen, unzureichende
Ein Nebenangebot umfasst jede Abweichung vom geforderten Angebot. Ein kaufmännisches Nebenangebot liegt vor, wenn der Bieter in technischer
Hinsicht den Vorgaben des Auftraggebers folgt, jedoch in wirtschaftlicher Hinsicht von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweichen. Bei kaufmännischen
Nebenangeboten wird in der Regel nicht das Leistungssoll abgeändert, sondern es werden dem Auftraggeber andere wirtschaftliche Modalitäten angeboten. Dies können ein anderes Finanzierungsmodell, eine abweichende Vergütungsstruktur und auch das Angebot von Preisnachlässen unter Bedingungen sein. Eine Pauschalierung eines Einheitspreisangebotes ist damit ein kaufmännisches, die Vergütungsart betreffendes Nebenangebot (vgl. VK Bund, Beschluss vom 26.02.2007 – VK 2- 9/07). Bei unzureichenden Mindestanforderungen an zugelassene Nebenangebote darf der Zuschlag nicht auf ein Nebenangebot erteilt werden. Eine Zuschlagserteilung auf ein Hauptangebot ist jedoch ebenfalls zu untersagen, da der Fehler des Auftraggebers bei der Erstellung der Vergabeunterlagen nicht zu Lasten der Bieter gehen darf, solange keine Präklusion diesbezüglich vorliegt. Die Behebung des Vergabeverstoßes erfordert daher eine Rückversetzung des Verfahrens in den Zustand vor Veröffentlichung der Vergabeunterlagen, damit der Antragsteller entweder in den Vergabeunterlagen neue Mindestanforderungen für Nebenangebote formulieren kann oder mit einer Änderungsbekanntmachung und einer Umformulierung der Vergabeunterlagen Nebenangebote als nicht zulässig deklarieren kann. Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Zulassung eines Nebenangebots auf die Erstellung des Hauptangebotes Einfluss ausgeübt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.2011, VII-Verg 22/11, BA 16; Thüringer OLG, Beschl. v. 16.09.2013, 9 Verg 3/13). Dies gilt insbesondere, wenn Nebenangebote nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässig waren. Durch die ausdrückliche Zulassung von – letztlich vergaberechtlich unzulässigen – Nebenangeboten erweckt der Auftraggeber bei den Bietern den Eindruck, dass der Wettbewerb für Nebenangebote eröffnet ist und darauf auch ein Zuschlag erteilt werden kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Bieter das Hauptangebot mit Blick auf das vermeintlich zulässige Nebenangebot ausgearbeitet und kalkuliert haben. Von einer gegenseitigen Beeinflussung beider Angebote ist vielmehr bereits aus grundsätzlichen Erwägungen auszugehen, weil die Möglichkeit, Nebenangebote einzureichen, Bietern einen auf mehrere Angebote gestützten Wettbewerbsbeitrag eröffnet, der typischerweise aufeinander abgestimmt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015 – Verg 31/14). Diese vom OLG Düsseldorf für technische Nebenangebote entwickelten Grundsätze gelten auch bei rein kaufmännischen Nebenangeboten VK Südbayern, Beschluss vom 17.03.2020 – Z3-3-3194-1-47-11/19

U – Unangemessen hoher Preis
Eine Ausschreibung kann gemäß § 17 Abs. 1 VOB/A-EU aufgehoben werden, wenn gemäß § 16d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU keinem Angebot wegen unangemessen hohen Preises der Zuschlag erteilt werden kann. Ob dieser Tatbestand unter § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU – kein Angebot, das den Ausschreibungs-bedingungen entspricht (so Willenbruch/ Wieddekind, Vergaberecht, 4. Aufl., 2017, § 17 VOB/A-EU, Rn 30, vgl. aber Rn 45, 53 ff.) – oder unter § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EU – an-derer schwerwiegender Grund (so Burgi/Dreher, Vergaberecht, VgV-SektVO-KonzVgV-VSVgV-VOB/A-Eu- 0B/A- VS, 3. Aufl., 2019, § 17 VOB/A-EU, Rn 10) – zu subsumieren ist, kann offenbleiben. Denn wenn nur Angebote – bzw. wie hier nur ein Angebot – mit einem unangemessen hohen Preis vorliegen, kann jedenfalls nach einem der beiden Tatbestände die Ausschreibung aufgehoben werden (OLG Karlsruhe, NZBau 2014, 189, 190; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl., 2018, § 17 VOB/A-EU, Rn 2). Der Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preises und damit für die Beurteilung, ob ein Preis unangemessen hoch im Sinne von § 16d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU ist, können Angebote anderer Bieter, Daten aus anderen Ausschreibungen, für vergleichbare Leistungen vom Auftraggeber gezahlte oder ihm angebotene Preise, eigene Kostenschätzungen und Kalkulationen beratender Ingenieurbüros sein. Allerdings müssen für einen zulässigen Vergleich zwischen der Kostenschätzung des Auftraggebers und dem gebotenen Preis das der Kostenschätzung zu Grunde liegende LV sowie das LV der Ausschreibung übereinstimmen und die bei der Kostenschätzung gewonnenen Ergebnisse müssen als vertretbar erscheinen. Bei der Frage der Angemessenheit des Preises ist auf den Gesamtpreis abzustellen und nicht auf einzelne Preispositionen (OLG Karlsruhe, NZBau 2014, 189, 190 f.). Ein Angebotspreis ist dann unangemessen hoch, wenn er die vertretbare Kostenschätzung deutlich übersteigt, wobei die Frage, wann die Kostenschätzung so deutlich überschritten ist, dass eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gerechtfertigt ist, nicht durch allgemeinverbindliche Werte nach Höhe oder Prozentsätzen beantwortet werden kann, sondern vielmehr eine alle Umstände des Einzelfalls einbeziehende Interessenabwägung vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 20.11.2012, Az.: X ZR 108/10). Der Auftraggeber muss die Kostenschätzung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch vertretbaren Weise erarbeiten. Aus der Sicht der Beteiligten sind die Ergebnisse der Kostenschätzung hinzunehmen, wenn sie aufgrund der bei ihrer Aufstellung objektiv vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn sie auf erkennbar unrichtigen Daten beruht, insbesondere, wenn sie eine vorhersehbare Kostenentwicklung unberücksichtigt lässt, wichtige Aspekte außer Acht lässt oder ungeprüft und pauschal auf anderen Kalkulationsgrundlagen beruhende Werte übernimmt (BGH, Beschluss vom 20.11.2012, Az.: X ZR 108/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2018 – Verg 14/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2019, Az.: Verg 42/18; Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., 2016, § 63 VgV, Rn 62). VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2020 – 250-4002-21/2020-E-002-IK

V – Verfehlung, schwere
Öffentliche Auftraggeber können nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird. Die schwere Verfehlung muss dabei durch das Unternehmen begangen worden sein, so dass bei juristischen Personen wie der Antragstellerin, die Handlung von für das Unternehmen tätigen Personen diesem zuzurechnen sein muss. Hierfür wird in § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB explizit auf die Zurechnungsnorm des § 123 Abs. 3 GWB verwiesen, welche entsprechend anzuwenden ist. Demnach ist das Verhalten einer natürlichen Person dem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6281 Seite 103) wurde die Formulierung in Anlehnung an § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG gewählt. Danach gehört zu den für die Leitung des Unternehmens verantwortlich handelnden Personen insbesondere, wer vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder Mitglied eines solchen Organs, Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder Mitglied eines solchen Vorstands, vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder Generalbevollmächtigter ist oder wer in leitender Stellung Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person, eines nicht rechtsfähigen Vereins bzw. einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist. Diese Auslegung findet auch ihre Grundlage in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, wonach der Ausschluss eines Unternehmens dann möglich ist, wenn “die rechtskräftig verurteilte Person ein Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium dieses Unternehmens ist oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat”. Das Wort “darin” bezieht sich auf das Unternehmen insgesamt und nicht nur eingeschränkt auf das Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium dieses Unternehmens. Ansonsten würde der zweite Halbsatz weitgehend leerlaufen und insbesondere der Fall eines Prokuristen nicht erfasst werden, der eventuell nur für einen Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens Prokura besitzt und nicht Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums des Unternehmens ist. Auch Straftaten eines solchen Prokuristen sollten aber dem Unternehmen, für das der Prokurist tätig ist, zugerechnet werden können. VK Südbayern, Beschluss vom 17.03.2020 – Z3-3-3194-1-47-11/19

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