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Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat

von Thomas Ax

Gegenstand des Vertrages ist die Anpassung der Software der Auftragnehmerin an die Bedürfnisse der Auftraggeberin und die Schaffung von Schnittstellen zu den Online-Shops. Damit schuldete die Auftragnehmerin die Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Erfolgs als Ergebnis einer individuellen Tätigkeit für die Auftraggeberin (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2010 – VII ZR 224/08NJW 2010, 2200 Rn. 14).

Die Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs ist nicht von nur untergeordneter Bedeutung, so dass es sich nicht um einen Kaufvertrag (vgl. §§ 433434 Abs. 2 Satz 1 BGB) handelt.

Konsequenz der Einordnung als Werkvertrag sind u.a. die Verpflichtung des Bestellers zur Abnahme des Werkes und die daran geknüpften Rechtsfolgen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

Durch die Abnahme konkretisiert sich die Leistungsverpflichtung des Unternehmers auf das hergestellte Werk. Der Erfüllungsanspruch des Bestellers besteht nicht mehr schlechthin, sondern geht dahin, dass der Unternehmer Mängel des abgenommenen konkreten Werkes abzustellen hat. Dem Besteller stehen nur noch die Gewährleistungsrechte aus den §§ 633 bis 635 BGB zu (BGH, Urt. v. 25.02.2010 – VII ZR 64/09 – BauR 2010, 795 Rn. 28), wobei er den Mangel, d.h. die Abweichung von der Sollbeschaffenheit, darzulegen und zu beweisen hat.

Für die Darlegung der Abweichung gilt auch bei einem Werk, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat, die im Bauprozess entwickelte sog. Symptomrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2008 – VII ZR 80/07 – BauR 2009, 99 Rn. 19).

Der Besteller genügt seiner Darlegungslast an die schlüssige Darlegung eines Mangels nach Abnahme der Werkleistung, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet.

Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen.

Auch im Bereich der Softwareentwicklung kann der Besteller zunächst nur die Mangelerscheinungen zuverlässig kennen und beobachten. Außerdem würde sich bei einer anderen Handhabung das Risiko einer unzureichenden Erfassung der Mängel auf den Besteller verlagern, obwohl Kenntnis, Beurteilung und Beseitigung von Mängeln des Werks nach dem vertraglichen Pflichtenkreis sowie nach Informationsstand und Fachkenntnissen vorrangig Sache des Unternehmers sind. Der Besteller genügt daher seiner Darlegungslast, wenn er die Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags (Rn. 16 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 17.01.2002 – VII ZR 488/00 – BauR 2002, 784 Rn. 11).

Es reicht aus, wenn die Auftraggeberin vorträgt, die Auftragnehmerin sei verpflichtet gewesen, die Schnittstellen zu den Online-Portalen herzustellen und diese Schnittstellen hätten nicht funktioniert, d. h. ein automatischer Datenaustausch habe nicht stattgefunden. Diese Probleme beruhten nicht auf eigenmächtigen Änderungen des von der Auftragnehmerin installierten Systems. Dieses sei vielmehr durchgehend nicht funktionsfähig gewesen.

Für die Darlegung eines Mangels genügt auch bei einem Werk, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat, wenn der Besteller die Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet (sog. Symptomrechtsprechung). Die Abnahme des Werks richtet sich auch bei einer Leasingfinanzierung nach den allgemeinen Grundsätzen des Werkvertragsrechts; die Abgabe der leasingtypischen Übernahmeerklärung ist mit einer werkvertraglichen Abnahme nicht gleichzusetzen.

BGH, Urteil vom 5. 6. 2014 – VII ZR 276/13; OLG Celle