Ax Vergaberecht

VertragsMan Dienstleistungen: Effektive Vertragsgestaltung, heute: Vertrag zur Übernahme eines Kernbereichsmanagements in Hessen

VertragsMan Dienstleistungen: Effektive Vertragsgestaltung, heute: Vertrag zur Übernahme eines Kernbereichsmanagements in Hessen

Die in einem ISEK formulierten Leitbilder und Strategien stellen die Grundlage für zukünftige Entscheidungen zur Stadtentwicklung dar. Bei der Durchführung der Fördermaßnahmen im Fördergebiet und der damit verbundenen Erfüllung verschiedener Aufgaben im Rahmen der Programmumsetzung kann sich die Stadt durch externe Beauftragte unterstützen lassen (sog. „Kernbereichsmanagement“). Rechte und Pflichten sind sachgerecht zu regeln.

Hier ein erprobter Vorschlag:

Präambel

Die im ISEK formulierten Leitbilder und Strategien stellen die Grundlage für zukünftige Entscheidungen zur Stadtentwicklung dar. Bei der Durchführung der Fördermaßnahmen im Fördergebiet und der damit verbundenen Erfüllung verschiedener Aufgaben im Rahmen der Programmumsetzung kann sich die … durch externe Beauftragte unterstützen lassen (sog. „Kernbereichsmanagement“). Mit diesem Vertrag überträgt die … einen Teil dieser Aufgaben an die Nassauische Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH als externe Beauftragte.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1)          Die … beauftragt die … mit den Leistungen des Kernbereichsmanagements im Rahmen des Förderprogramms … nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages.

(2)          Gegenstand des Vertrages ist der in Anlage A1 dargestellte Leistungsumfang mit den jeweils aufgeführten Teil- und Einzelleistungen

  • zum Programmmanagement als Projektbegleitung der Gesamtmaßnahme,
  • zur Umsetzung und Fortschreibung des ISEK
  • zur Maßnahmenumsetzung, Antragstellung und Budgetierung
  • zur crossmedialen Öffentlichkeitsarbeit

(3)          Der als Anlage A2 beigefügte Lageplan zum Fördergebiet ist ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages.

(4)          Die Beauftragte führt im Schriftverkehr die Bezeichnung ….

(5)          Die Verantwortung der … für die Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen sowie hoheitliche Befugnisse der … werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

§ 2 Vertragsgrundlagen

(1)          Für die Durchführung dieses Vertrages gelten in nachstehender Reihenfolge, die zugleich Rangfolge ist:

  • die Bestimmungen dieses Vertrages nebst Anlagen;
  • die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(6)          Für beide Vertragspartner gelten darüber hinaus

  • die Grundsatzentscheidungen des lokalen verantwortlichen Trägers, nämlich der …,
  • die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) in der geltenden Fassung sowie
  • die sonst geltenden Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien, Satzungen und Verfügungen.

(7)          Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen gilt die gemäß der Reihenfolge in Abs. 1 vorrangige Grundlage. Unbeschadet dessen hat die Beauftragte die … auf derartige Widersprüche, sobald sie für sie erkennbar sind, hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn innerhalb einzelner Vertragsgrundlagen Widersprüche vorhanden sein sollten.

§ 3 Leistungen und Pflichten der Beauftragten

(1)          Die Beauftragte verpflichtet sich, die Leistungen gemäß § 1 unter Beachtung aller geltenden Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien, Satzungen und Verfügungen, die Bezug zum Vertragsgegenstand haben, vertragsgemäß und fristgerecht zu erbringen.

(2)          Die Beauftragte verpflichtet sich darüber hinaus, ihre Leistung sorgfältig, nachhaltig und unter Ausnutzung aller sich bietenden Abschlussmöglichkeiten auszuführen.

(3)          Die Beauftragte hat die … bei der Erfüllung von deren Verpflichtungen aus den Zuwendungsbescheiden zu unterstützen, soweit diese Leistungen dem Kernbereichsmanagement unterfallen.

(4)          Die Beauftragte verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Kernbereichsmanagement zu erstellenden Unterlagen, hier insbesondere Unterlagen, die seitens der Förderstelle von der … angefordert werden, schriftlich zu erarbeiten und der … fristgerecht zu übergeben. Diese zeitliche Abstimmung und die Bestimmung der Frist werden die Vertragspartner im Einzelfall derart abstimmen, dass eine sachgerechte Bearbeitung durch die Beauftragte möglich und eine für erforderliche Beschlüsse von gemeindlichen Gremien notwendige Vorbefassungszeit gewährleistet ist.

(5)          Die Beauftragte benennt gegenüber der … ein Projektteam, das mit der Leistungserbringung betraut ist, und definiert die Zuständigkeiten innerhalb des Projektteams. Die Leitung des Projektteams obliegt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

Personelle Wechsel sowohl in der Projektleitung als auch im Projektteam sind der … unverzüglich anzuzeigen.

(6)          Die Beauftragte stellt die Fachleute im Projektteam, die auf die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben spezialisiert sind, je nach Projektbedarf vor Ort, in der Zentrale der Beauftragten in Frankfurt zur Verfügung.

(7)          Die Beauftragte kann für die ihr übertragenen Aufgaben Dritte einsetzen oder sich der Mithilfe Dritter bedienen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten für die … geschieht und die … im Einzelnen vorher schriftlich zugestimmt hat.

Die … wird die Zustimmung nur dann versagen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Durchführung der Leistungen durch die Beauftragte hat. Die … erteilt bereits jetzt die Zustimmung zum Einsatz und zur Mithilfe von Tochterunternehmen der Beauftragten.

(8)          Weitere Aufgaben, die nicht im angebotenen Leistungsbild (Anlage A1) enthalten sind, können der Beauftragten nach schriftlicher Vereinbarung der Vertragspartner übertragen werden.

(9)          Soweit die Beauftragte im Rahmen der Projektdurchführung schriftlich an Projektinteressenten oder weitere Beteiligte herantritt, ist sie verpflichtet, die zu versendenden Unterlagen mit der … zuvor abzustimmen.

(10)       Die Beauftragte ist verpflichtet, der … jederzeit über den Sachstand und Projektfortschritt Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich.

 

§ 3 a Treuhandvermögen und treuhänderische Kontoführung

 (1)           Die Beauftragte erfüllt alle ihr nach diesem Vertrag übertragenen Aufgaben und Leistungen als Treuhänderin der …. Sie handelt dabei in eigenem Namen
und auf Rechnung der …. Die Beauftragte hat das Treuhandvermögen
gesondert zu erfassen. Sie erfüllt ihre Rechenschaftspflicht in enger Abstimmung mit
der Treugeberin (…) nach Art und Umfang des Treuhandverhältnisses.

(2)          Sie führt folgenden, das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz:

(3)          Die Beauftragte hat in diesem Zusammenhang alle Gegenstände, die sie von der … für die Durchführung der Projektarbeit erhält, gesondert von ihrem eigenen Vermögen auszuweisen und zu verwalten (Treuhandvermögen). Sie hat Gegenstände, die sie mit Mitteln des Treuhandvermögens oder als Ersatz für Gegenstände des Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht, erwirbt, in das Treuhandvermögen zu überführen.

 (4)          Aus dem Treuhandvermögen sind alle Aufwendungen zu leisten und Verpflichtungen zu erfüllen, die bei der Durchführung der Städtebauförderungsmaßnahme entstehen. Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eingegangen werden.

(5)          Sollte bei der Durchführung der Neuordnung eine Zwischenfinanzierung notwendig werden, darf die Beauftragte erforderliche Kredite zu Lasten des Treuhandvermögens nur mit Zustimmung der … aufnehmen oder gewähren.

(6)          Sämtliche für die Neuordnung bestimmten Finanzierungsmittel sowie alle Erträge, die der Beauftragten aus der Durchführung der Fördermaßnahme zufließen, sind auf ein Treuhandkonto einzuzahlen, das diese mit Zustimmung der … eröffnen wird.

(7)          Die Beauftragte verwaltet das Treuhandvermögen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie sorgt für ausreichende Deckung des Kontos während der Projektlaufzeit.

(8)          Die Änderung und Neubegründung von Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen durch die Beauftragte bedarf der Zustimmung der ….

(9)          Im Übrigen gelten sinngemäß die Regelungen des § 160 BauGB. Hinsichtlich der Sicherung des Treuhandvermögens im Falle der Insolvenz der Beauftragten erklären beide Vertragspartner übereinstimmend, dass nach diesem Vertrag der … hinsichtlich des Treuhandvermögens ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zusteht, da es sich um einen Fall einer offenen Treuhand handelt (… ist wirtschaftlich Berechtigte) und die Gelder gemäß nachstehenden Absatz 10 zweckgebunden unmittelbar von der … auf das Treuhandkonto fließen.

(10)       Die … überweist die Finanzierungsmittel, die für die Durchführung der Städtebauförderungsmaßnahme zur Verfügung gestellt werden bzw. die die … zu diesem Zweck bereitstellt oder aufnimmt, auf das einzurichtende Treuhandkonto der Beauftragten.

§ 3 b Sicherstellung der Projektfinanzierung durch die Beauftragte

(1)          Ermittlung der Kosten und Erstellung von Finanzierungsübersichten nach dem Stand der Planung gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

(2)          Beratung und Unterstützung der Stadt in allen den Stadtumbau betreffenden Finanzierungsangelegenheiten, auch außerhalb des BauGB;

(3)          Verwaltung des Treuhandvermögens, treuhänderisches Finanzmittelmanagement, treuhänderische Betreuung der Gesamtmaßnahme sowie Führen eines treuhänderischen Einnahmen- und Ausgabenkontos inkl. zugehöriger Buchhaltung und kaufmännischer Buchführung, Finanzplanung der ISEK-Projekte, auch in Abstimmung mit dem Fördermittelgeber; Einrichtung eines Treuhandkonto; jährliche Berichterstattung über das Treuhandkonto

 

(4)          Beantragung, Abruf und Bewirtschaftung der Finanzierungs- und Förderungsmittel und Erstellung von Verwendungsnachweisen (jährliche Antragstellung und Zwischenabrechnung für die Projekte im Rahmen des Förderprogramms inkl. Vorbereitung der Mittelabrufe);

(5)          Kostenüberwachung und Abrechnung sowie kontinuierliches Finanzcontrolling zur optimalen Mittelbewirtschaftung nebst Erstellung von Verwendungsnachweisen.

§ 4 Leistungen und Pflichten der …

(1)          Die … verpflichtet sich, der Beauftragten alle für die Erbringung der Leistungen gemäß den §§ 1 und 3 erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, soweit eine Bereitstellung von Leistungen und Unterlagen durch die … nach dem Sachzusammenhang erforderlich oder nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung vorgesehen ist.

Sie wird die Beauftragte über alle das Fördergebiet betreffenden bereits durchgeführten, in der Ausführung befindlichen oder noch bevorstehenden Vorgänge und Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung unterrichten. Insbesondere wird sie alle relevanten Planunterlagen, Untersuchungen, Gutachten und sonstige Unterlagen, die der … vorliegen oder von ihr in Auftrag gegeben werden und die für die Fördermaßnahmen von Bedeutung sind, kostenfrei zur Verfügung zu stellen, die … wird Pläne, Bestandskarten und dergleichen in EDV-Formaten (z.B. als Shape-Dateien) überlassen.

(2)          Im Übrigen sind sich beide Vertragspartner darüber einig, dass die städtebaulichen Maßnahmen nur bei vertrauensvoller und enger Zusammenarbeit zügig durchgeführt werden können. Die … wird ihr Weisungsrecht in diesem Rahmen ausüben.

(3)          Die … benennt gegenüber der Beauftragten eine/n Ansprechpartner/in, welche/r die Tätigkeit aller beteiligten Fachbereiche der … in Bezug auf die Fördermaßnahmen koordiniert. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist dies

Personelle Wechsel des/der Ansprechpartner/in sind der Beauftragten unverzüglich anzuzeigen.

(4)          Die … verpflichtet sich, die durch die Beauftragte erbrachten Leistungen nach § 7 zu vergüten.

(5)          Rechtsberater sowie gegebenenfalls erforderliche besondere Sachverständige (z. B. Bausachverständige) wird die … gegebenenfalls selbst auf eigene Kosten beauftragen und diese anweisen, mit der Beauftragten eng und vertrauensvoll zusammen zu arbeiten.

§ 5 Vertragslaufzeit / Kündigung

(1)          Der Vertrag hat eine Laufzeit von … Jahren (vom Zeitpunkt des Vertragsbeginns an) und endet nach … Monaten.

(2)          Für die Vertragslaufzeit besteht eine maximal … malige Option des Auftraggebers auf Verlängerung um jeweils … Jahre und dann einmalig um letzte … Jahre. Die Verlängerung muss spätestens … Monate vor Vertragsende durch den Auftraggeber mitgeteilt werden. Die Verlängerung bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung (Vertragsergänzung).

(3)          Beide Vertragspartner können den Vertrag vor Ende der Vertragslaufzeit nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.

(4)          Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

a)    die … die städtebaulichen Maßnahmen im Rahmen des Förderprogramms … aufgrund eines rechtsverbindlichen Beschlusses oder einer rechtsverbindlichen Aufhebungsatzung nicht weiterverfolgt;

b)    die … ihre vertraglichen Vergütungspflichten nach § 7 trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Fristsetzung nicht erfüllt;

c)    die Voraussetzungen nach § 8 Nr. 1 und Nr. 2 VOL/B vorliegen;

d)    ein Vertragspartner oder dessen Erfüllungsgehilfe trotz vorheriger Abmahnung wiederholt schuldhaft gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, insbesondere gegen die Verpflichtungen gemäß den §§ 3, 4, 9 und 10, oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat;

e)    wenn die Beauftragte ohne Einholung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung einen Unterauftragnehmer beauftragt hat.

(5)          Im Falle eines allein von der Beauftragten zu vertretenden Verzugs bei abgestimmten Terminen zur Abgabe der Unterlagen zur Beantragung von Fördermitteln, von Mittelabrufen im jeweils letzten Bereitstellungsjahr oder von Verwendungsnachweisen hat die … das Recht zur fristlosen Kündigung, ohne dass eine Abmahnung oder die Feststellung einer wiederholten schuldhaften Verletzung erforderlich ist.

(6)          Wird der Vertrag bei einer Kündigung aus von der … zu vertretenden Gründen – hierzu zählt insbesondere, dass die … die städtebaulichen Maßnahmen und/oder die Teilnahme am Förderprogramm aufgibt – oder aus von keiner Vertragspartei zu vertretenden Gründen kündigt, so steht der Beauftragten die vereinbarte Vergütung zu. Sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt.

(7)          Ist die Beauftragte aufgrund eines von außen kommenden, auch durch die Beachtung der äußersten vernünftigerweise anzuwendenden Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses (höhere Gewalt) an der Erfüllung vertraglicher Pflichten gehindert, ruhen ihre vertraglichen Leistungspflichten während der Dauer der unmittelbaren hierdurch verursachten Verhinderung. Die Vertragspartner verpflichten sich, unter Beachtung der ihnen obliegenden Informations- und Abstimmungspflichten alles Mögliche zu unternehmen, um im Falle höherer Gewalt die Leistungserbringung nach diesem Vertrag schnellstmöglich wieder in der vorgesehenen Form zu gewährleisten.

§ 6 Beendigung des Vertrages

(1)          Der Vertrag endet durch Kündigung oder Vertragsablauf.

(2)          Sind die der Beauftragten nach diesem Vertrag übertragenen Aufgaben allesamt erfüllt, so wird die Beauftragte dies der … anzeigen.

(3)          Die … hat die Beauftragte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses von allen Verpflichtungen freizustellen, die diese zur Erfüllung dieses Vertrages eingegangen ist.

(4)          Im Falle der Beendigung des Vertrages durch Kündigung wird die Beauftragte der … einen Schlussbericht über die bis zum Zeitpunkt der Beendigung bzw. Kündigung von ihr durchgeführten Aufgaben vorlegen. Dieser Schlussbericht gibt den Stand der Maßnahme wieder um eine Abrechnung erstellen zu können; Schlussbericht und Abrechnung sollen – soweit die Beendigung des Vertrages infolge der Beendigung des Förderprogramms erfolgt –zur Erstellung des Verwendungsnachweises für die Fördermittel zur Prüfung beim Fördermittelgeber herangezogen werden können.

(5)          Die Beauftragte wird der … gegen schriftliche Bestätigung die ihr zur Verfügung gestellten sowie alle sonstigen für die … zweckdienlichen Materialien übergeben, die bei der Durchführung der städtebaulichen Maßnahme angefallen sind.

Die … ist zur Entgegennahme und zur Ausstellung der schriftlichen Bestätigung verpflichtet.

 

§ 7 Vergütung

(1)          Basierend auf Anlage A1 (Leistungs- und Honorarangebot vom 06.03.2020) erfolgt die Honorierung der dort aufgeführten Leistungen.

(2)          Bei allen sonstigen Leistungen auf Nachweis des tatsächlichen Zeitaufwandes nach folgenden Stundensätzen (netto) für

(3)          Die genannten Honorarsätze umfassen neben der Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter alle Sozial-, Sach- und Verwaltungskosten, welche die Beauftragte im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages zu erbringen hat, sofern nicht eine gesonderte Vergütungspflicht vereinbart ist.

 

§ 8 Haftung

(1)          Die Haftung der Parteien richtet sich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages, im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es gelten die jeweils einschlägigen Vorschriften über die Verjährung.

(2)          Die Beauftragte ist der … zum Ersatz von etwaigen der … entstehenden Schäden verpflichtet, die darauf beruhen, dass die Beauftragte die von ihr übernommenen Vertragspflichten schuldhaft nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Das Verschulden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines etwaigen Subunternehmers muss sich die Beauftragte wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

(3)          Die Beauftragte hat der … mit jeder Vertragsverlängerung den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4)          Für grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen durch die Beauftragte oder ihre Erfüllungsgehilfen haftet die Beauftragte unbegrenzt. Im Übrigen haftet sie für fahrlässige Pflichtverletzungen insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe der Deckungssumme bei Sach- und Vermögensschäden.

(5)          Die Beauftragte haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr von der … und/oder deren Beratern überlassenen Informationen und Unterlagen. Die Beauftragte wird jedoch im Rahmen der Pflichten dieses Vertrages die … auf eine etwaige von der Beauftragten festgestellte Fehlerhaftigkeit solcher Informationen und/oder Unterlagen hinweisen.

§ 9 Vertraulichkeit, Herausgabe von Unterlagen

(1)          Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle Erkenntnisse und Informationen, die sie anlässlich der Vertragsausführung erlangen, einschließlich ihnen bekannt gewordener Dienstvorgänge bei der jeweils anderen Vertragspartei, streng vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen gegenüber Außenstehenden sowie gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu bewahren, die mit der Aufgabenerledigung nicht befasst sind.

(2)          Erkenntnisse und/oder Informationen dürfen weder vollständig noch teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weitergegeben oder gegenüber Dritten offen gelegt werden, es sei denn, die Weitergabe oder Offenlegung ist zur Durchführung des Vertrages oder zur Fortführung des Förderprogramms zwingend erforderlich oder entspricht einer gesetzlichen Pflicht.

§ 10 Datenschutz

(1)          Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung, des Datenschutzes und insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten zu beachten.

(2)          Beide Vertragsparteien sind darüber informiert, dass etwaige das Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und nach den gesetzlichen – insbesondere datenschutzrechtlichen – Bestimmungen verarbeitet und genutzt werden können.

§ 11 Urheberrecht, Nutzung und Änderung von Daten und Unterlagen

(1)         Die Beauftragte räumt der … das ausschließliche, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht ein, alle Daten und im Rahmen dieses Auftrages erstellten Unterlagen der Beauftragten für das vertragsgegenständliche Projekt ganz oder teilweise unter Namensangabe der Beauftragten ohne Mitwirkung der Beauftragten zu nutzen und auch zu ändern.

(2)         Abs. 1 gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis – gleich aus welchem Grund – vorzeitig enden sollte. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages aus Gründen, die die … zu vertreten hat, erklärt sich die Beauftragte jedoch schon jetzt bereit, der … auf deren Verlangen an den Ergebnissen der Beauftragten ein auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht, das im Übrigen Abs. 1 entspricht, einzuräumen.

(3)         Die Beauftragte gewährleistet, dass Leistungen wie z.B. Abbildungen, die mit Urheberrechten Dritter belegt sind, ohne Zustimmung der … auch dann nicht verwendet werden, wenn der Inhaber der Urheberrechte dies gestattet.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1)          Die Vertragsparteien versichern, dass die notwendigen Gremienzustimmungen für den Abschluss dieses Vertrages vorliegen und die Wirksamkeit des Vertrages nicht mehr von der Zustimmung zuständiger Gremien oder Aufsichtsbehörden abhängt.

(2)          Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag Schriftform vorgeschrieben ist, ist dieses Schriftformerfordernis nur schriftlich abdingbar. Mündliche Nebenabreden haben die Vertragsparteien nicht getroffen.

(3)          Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im Zweifel nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem an nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten.

(4)          Die Anlagen dieses Vertrages sind als dessen Bestandteil Vertragsinhalt

(5)          Gerichtsstand ist ….

 

…, den       __.__.2021                                                    …, den       __.__.2021

Bad Salzuflener Modell: Bau- und Dienstleistungskonzession(en) für Errichtung und Betrieb von Kindertageseinrichtungen

Bad Salzuflener Modell: Bau- und Dienstleistungskonzession(en) für Errichtung und Betrieb von Kindertageseinrichtungen

vorgestellt von Thomas Ax

Es geht eigentlich immer um die Realisierung eines bedarfsgerechten Angebotes zur wohnortnahen Versorgung mit Kindertagesbetreuungsplätzen. Bad Salzuflen hat einen eigenen innovativen Ansatz gewählt:

Es ist beabsichtigt den Bau und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen gemäß Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz NRW) im Stadtgebiet Bad Salzuflen zu beauftragen. Dazu werden 3 bebaubare städtische Grundstücke im Rahmen eines Erbpachtverhältnisses zur Verfügung gestellt. Die 3 städtischen Grundstücke liegen in den Ortsteilen Salzuflen, Werl-Aspe und Wülfer-Bexten. Dazu sollen auf den genannten Grundstücken, nach der Übergabe an einen freien Träger der Jugendhilfe/Investor, Kindertageseinrichtungen entsprechend den aktuellen Standards und entsprechend den baulichen Möglichkeiten, die die Standorte bieten, gebaut werden.

Ziel der Ausschreibung ist es, Träger bzw. Investoren zu gewinnen. Vorrangiges Ziel dabei ist es, den kurzfristigen Bedarf von dringend benötigten Kindertagesbetreuungsplätzen zu decken und daraufhin langfristig eine Betreuung sicherzustellen. Dazu soll nach erfolgter Vermessung auf Teilflächen der Grundstücke am Elkenbreder Weg (Flurstücke 1142 und 1320, Flur 028, Gemarkung Bad Salzuflen), nach der Übergabe an einen freien Träger der Jugendhilfe/Investor, eine Kindertageseinrichtung entsprechend der aktuellen Standards und der baulichen Möglichkeiten, die der Standort bietet, gebaut werden.

Es soll eine Kindertageseinrichtung mit ca. 70 Plätzen entstehen, die alle Altersgruppen bzw. Gruppenformen gemäß Kinderbildungsgesetz berücksichtigt. Diese Zielvorgabe wird möglicherweise in dem Verhandlungsverfahrensabschnitt an geänderte Rahmenbedingungen oder Erkenntnisse aus den Bietergesprächen angepasst. Soweit das der Fall ist, erhalten die Bieter eine ausdrückliche Mitteilung. Ohne eine solche Mitteilung ist die vorgenannte Zielvorgabe von 70 Plätzen zugrunde zu legen.

Die Stadt Bad Salzuflen legt Wert darauf, dass bei dem Bau und Betrieb der Kindertageseinrichtungen alle gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden und ein harmonisches Gesamtkonzept entsteht. Die Grundlage des am Standort zu entwickelnden Gesamtkonzeptes ist ein Kindertagesbetreuungsangebot für die Förderung und Betreuung von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht auf der Grundlage des Kinderbildungsgesetzes NRW unter Berücksichtigung der gemeinsamen Förderung von Kindern mit oder mit drohender Behinderung und nicht behinderten Kindern.

Das Angebot ist auf die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung in dem Stadtgebiet Bad Salzuflen abzustimmen. Ein konzeptioneller Schwerpunkt wird nicht vorgegeben.

Der Kitabetrieb kann nach erfolgter Zuschlagserteilung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen werden. Für einen Übergang bis zur Neubaufertigstellung stehen Gebäude in unmittelbarer Nähe zur Verfügung. Interimslösung: Die vorhandenen Gebäude können für bis zu 70 Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht genutzt werden. Eine Besichtigung ist während der Verhandlungsphase in der 2. Stufe des Verfahrens möglich.

Kasseler Modell: Einkauf von Belegplätzen für Kinder städtischer Bediensteter in einer öffentlichen Kindertagesstätte

Kasseler Modell: Einkauf von Belegplätzen für Kinder städtischer Bediensteter in einer öffentlichen Kindertagesstätte

vorgestellt von Thomas Ax

Die Stadt Kassel möchte ab dem 1. August 2021 Belegplätze für Kinder städtischer Bediensteter in einer öffentlichen Kindertagesstätte einkaufen.

Dafür müssen in dieser Kita Plätze zwei Gruppen – eine für 12 Krippenkinder und eine für 25 Kindergartenkinder – zur Verfügung stehen. Das Angebot soll von einem freien Träger betrieben werden. Die Betreuung muss mindestens montags bis freitags von 7 bis 17 Uhr stattfinden. Der Träger muss den Kindern eine Mittagsverpflegung anbieten. Die Einrichtung darf maximal vier Wochen im Jahr geschlossen sein, zuzüglich Feiertage. Zusätzliche Öffnungszeiten und die flexible Buchung der Plätze ist wünschenswert (zum Beispiel Stundenkontingente). Der Betrieb der Kindertagesstätte hat nach den Vorschriften der §§ 22 bis 26 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII und den landesspezifischen Regelungen, insbesondere den §§ 25 bis 34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB), zu erfolgen. Der freie Träger muss eine Betriebserlaubnis vorweisen und die Voraussetzungen zur Anerkennung nach § 45 SGB VIII und § 75 SGB VIII erfüllen. Der Betreuungsschlüssel muss die Mindestanforderungen aus dem Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) erfüllen.

Die Einrichtung muss fußläufig zum Hauptverwaltungsstandort, dem Kasseler Rathaus, liegen und für Eltern gut erreichbar sein.

Verfahrensart
Verhandlungsverfahren

Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/08/2021
Ende: 31/07/2025

Der Vertrag wird zunächst für vier Jahre abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigt.

Teilnahmebedingungen

Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Der Betrieb der Kindertagesstätte hat nach den Vorschriften der §§ 22 bis 26 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII und den landesspezifischen Regelungen, insbesondere den §§ 25 bis 34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB), zu erfolgen. Der freie Träger muss eine Betriebserlaubnis vorweisen und nachweisen, die Voraussetzungen zur Anerkennung nach § 45 SGB VIII und § 75 SGB VIII zu erfüllen.

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Der freie Träger muss eine Betriebserlaubnis vorweisen und nachweisen, die Voraussetzungen zur Anerkennung nach § 45 SGB VIII und § 75 SGB VIII zu erfüllen.

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Der freie Träger muss eine Betriebserlaubnis vorweisen und nachweisen, die Voraussetzungen zur Anerkennung nach § 45 SGB VIII und § 75 SGB VIII zu erfüllen.

Zuschlagskriterien
Die nachstehenden Kriterien
Qualitätskriterium – Name: Pädagogisches Konzept / Gewichtung: 25
Qualitätskriterium – Name: Raum- und Ausstattungskonzept / Gewichtung: 25
Preis – Gewichtung: 50

Modell Dienstleistungskonzession Kombieinrichtung

Modell Dienstleistungskonzession Kombieinrichtung

vorgestellt von Thomas Ax

Die Gemeinde Am Mellensee hat mit der Vergabe der Dienstleistungskonzession Kombieinrichtung Neuland beschritten.

Gegenstand dieser Ausschreibung war die Vergabe einer Bau- und Dienstleistungskonzession über die Planung, den Bau und Betrieb einer Kombieinrichtung mit Kita, Hort und Jugendklub in der Gemeinde Am Mellensee, Ortsteil Mellensee.

Die Gemeinde stellt im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages das erforderliche Grundstück – einschließlich Baufeldfreimachung – mit einer Teilfläche von etwa 3 000 Quadratmetern zur Verfügung. Zudem besteht seitens der Gemeinde die Bereitschaft, zur Refinanzierung der Baukosten einen jährlichen Zuschuss über die Vertragslaufzeit an den freien Träger zu bezahlen. Der von der Gemeinde für den Betrieb zu tragende Kostenanteil wird im Übrigen über die Grundlagen des KitaG geregelt.

Der Konzessionär wird verpflichtet sein, dass vorliegende Raumprogramm für insgesamt mindestens 200 Kinder (25 U3-Plätze, 25 Ü3-Plätze und 150 Hortplätze) und 80 Mensaplätzen planerisch und baulich umzusetzen und die Kombieinrichtung 30 Jahre zu betreiben.

Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichteten sich weder die Vergabestelle, noch die Gemeinde zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe blieb vorbehalten, sollte sich die Bau- und Dienstleistungskonzession gesamtwirtschaftlich als nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen.

Bei der Auswahl des Auftragnehmers musste die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen. Zu beachten war insbesondere § 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG). Demnach waren Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zu vergeben und die Teilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe einer Konzession gleich zu behandeln.

Den Zuschlag sollte der Konzessionär erhalten, der anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhielt.

Der Konzessionär hatte alle relevanten Normen und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.

Beschreibung der Beschaffung
Dienstleitungskonzession zum Planen, Bauen und Betreiben einer Kombieinrichtung (Kita, Hort und Jugendclub).

Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium – Name: Pädagogisches Konzept / Gewichtung: 20
Qualitätskriterium – Name: Konzept zur Einbindung der Gemeinde / Gewichtung: 10
Qualitätskriterium – Name: Vertrag / Gewichtung: 35
Preis – Gewichtung: 35

INNOVATIV und sportlich: Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern für die Mitarbeitenden eines öffentlichen Auftraggebers

INNOVATIV und sportlich: Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern für die Mitarbeitenden eines öffentlichen Auftraggebers

INNOVATIV und sportlich: Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern für die Mitarbeitenden eines öffentlichen Auftraggebers

von Thomas Ax

Der Auftraggeber will durch die Einbindung des Auftragnehmers interessierten Mitarbeitenden im Rahmen eines sogenannten Dienstrad-Leasingmodells Fahrräder überlassen. Der Auftragnehmer soll dem Auftraggeber sämtliche Leistungen wie Leasing und Versicherung der Fahrräder, Serviceleistungen (Wartung/Reparatur) sowie die Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse zur Verfügung stellen bzw. vermitteln und die vorgenannten Beziehungen und Leistungen koordinieren und managen, sowie für eine kontinuierliche Leistungserbringung sorgen.

VERTRAG

Vertragsbeziehungen

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer schließen einen Rahmenvertrag über zu erbringende Dienstleistungen, für die an den Auftragnehmer keine Vergütung von Seiten des Auftraggebers zu zahlen ist. Dieser umfasst die Schaffung und das Management der Leistungsprozesse insgesamt und auch von Bestellung bis Beendigung eines jeden Einzel-Leasingvertrages wie auch Rücknahme und Schadensabwicklung nach den Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung und der übrigen Vertragsunterlagen.

Ansprechpartner für die Mitarbeitenden des Auftraggebers, die an einem Leasing-Fahrrad interessiert sind oder bereits ein Leasing-Fahrrad nutzen, ist in Vertrags-, Versicherungs- oder Wartungsfragen regelhaft der Auftragnehmer.

Darüber hinaus schließt der Auftraggeber auf der Grundlage der Vorgaben der Leistungsbeschreibung und der übrigen Vertragsunterlagen einen Leasingrahmenvertrag mit dem Auftragnehmer oder einer vom Auftragnehmer bestimmten Leasinggesellschaft, in welchem die Rahmenbedingungen für alle künftigen Einzel-Leasingverträge festgelegt werden.

Der Auftraggeber schließt für jedes von einem Mitarbeitenden bestellte Fahrrad einen Einzel-Leasingvertrag mit dem vom Auftragnehmer bestimmten Leasinggeber.

Für jeden Einzel-Leasingvertrag schließt der Auftraggeber einen Überlassungsvertrag mit dem jeweiligen Mitarbeitenden, im welchem dessen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Fahrrad und insbesondere die Gehaltsumwandlung geregelt wird. Die überlassenen Fahrräder können von den teilnehmenden Mitarbeitenden sowohl im dienstlichen sowie im privaten Kontext genutzt werden. Alle geleasten Fahrräder sind gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Hierzu wird zu jedem Einzelleasingvertrag eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, die der Auftragnehmer obligatorisch in seinem Dienstleistungsangebot mit einzubeziehen hat.

Nutzung

Die Fahrräder können sowohl zu dienstlichen als auch zu privaten Zwecken genutzt werden. Dementsprechend müssen auch die Leasing- und Versicherungsverträge ausgestaltet sein.

Anforderungen an das Händlernetz und die Fahrräder

Ziel ist es, den Mitarbeitenden ihr Wunsch-Fahrrad zu ermöglichen. Zur Gewährleistung der Attraktivität ist daher durch den Auftragnehmer ein umfangreiches Fahrradangebot bei verschiedenen Fahrradfachhändlern anzubieten. Dadurch wird sichergestellt, dass das Angebot für die Mitarbeitenden eine große Bandbreite unterschiedlicher Fahrradtypen (u.a. City-Bike, Mountain-Bike, Trekking-Bike, Lastenfahrrad, Rennrad) und Fahrradmarken umfasst. Die Mitarbeitenden des Auftraggebers können auf Wunsch ein Fahrrad ohne und mit Motorunterstützung bis 25 km/h – sogenannte E-Bikes/Elektro-Fahrräder oder Pedelec (Pedal Electric Cycle – ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht) zur dienstlichen und privaten Nutzung, im Rahmen einer Dienstrad-Überlassung, nutzen. Es sollen ausschließlich neue Fahrräder und Pedelecs angeboten werden. Das Leasingangebot muss sich auf Fahrräder mit einem Verkaufspreis in einer bestimmten Spannbreite erstrecken. Die Beträge enthalten bereits die Umsatzsteuer und beziehen sich auf den tatsächlichen Kaufpreis des Fahrrades, der der oder dem Mitarbeitenden durch den Fahrradhändler angeboten wurde, einschließlich der aus dem gültigen Produktangebot konfigurierbaren Ausstattungsvarianten und Sonderausstattungen. Die Fahrräder sind nach der jeweils geltenden Straßenverkehrszulassungsordnung auszustatten. Dazu gehören insbesondere mindestens bestimmte Ausrüstungsteile.

Versicherungspaket

Voraussetzung für den Abschluss des Rahmenvertrags bzw. der Einzel-Leasingverträge ist eine gültige Vollkaskoversicherung, unter Ausschluss eines Selbstbehaltes für den Leasingnehmer und den Fahrradnutzer. Diese Fahrradversicherung wird vom Auftragnehmer unter Einbeziehung einer Versicherungsgesellschaft gestellt und läuft während der gesamten Laufzeit des Einzel-Leasingvertrages. Der Versicherungsschutz muss jeweils spätestens ab Gefahrübergang auf den Auftraggeber und / oder den Mitarbeitenden bestehen.

Gewährleistung / Wartung / Inspektion / Reparatur

Für das Leasingobjekt gelten die Gewährleistungsbedingungen und fabrikatsgebundenen Garantiebestimmungen uneingeschränkt. Der Auftragnehmer unterstützt den Nutzer (Mitarbeitenden) während der Laufzeit des Einzel-Leasingvertrages bei der Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen. Der Auftragnehmer hat für notwendige Reparaturaufträge, im Online-Portal eine Liste der Vertragswerkstätten/Generalvertretungen der Fahrradanbieter zur Verfügung zu stellen. Im Regelfall ist dies der Händler, bei dem das Fahrrad übernommen wurde; bei der Fahrradbestellung über Online-Händler sind Vertragswerkstätten zu benennen. Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört für jeden Einzelleasingvertrag ein Inspektions-Wartungsvertrag. Dieser muss mindestens eine jährliche Inspektion umfassen, bei der eine Sachkundige / ein Sachkundiger die Verkehrssicherheit des Fahrrads prüft.

Rückgabe vor Ablauf der Leasingzeit

Eine vorzeitige Beendigung der Nutzungsüberlassung durch den Mitarbeitenden und eine Rückgabe des Fahrrads während des vorab definierten Nutzungszeitraums ist grundsätzlich nicht möglich. Nur in begründeten Ausnahmefällen (sog. Störfall) besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückgabe und damit auch der vorzeitigen Beendigung des Einzel-Leasingvertrages.

Rückgabe nach Ablauf der Leasinglaufzeit

Sollte der Auftragnehmer dem Mitarbeitenden nach Ablauf der Leasingzeit ein Angebot zur Übernahme des Fahrrads machen, sorgt der Auftragnehmer für die Übermittlung dieses Angebots an den Mitarbeitenden. Der Auftraggeber ist in den Prozess zum Laufzeitende nicht involviert.

Bestellprozess und Übergabe

Die Bestellung der Fahrräder wird den Mitarbeitenden über ein kostenfreies, benutzerfreundliches und idealerweise browserbasiertes Portal ermöglicht, das den allgemein gültigen datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Der Bestellprozess erfolgt papierfrei.

Auftragnehmer Zuständigkeiten

Der Auftragnehmer übernimmt sämtliche Leistungen wie z.B. Abwicklung aller Prozesse und Anfragen, Bestellung, Beendigung, Übernahmen des Leasinggegenstandes, Rückführung, Schadensfallabwicklung, Geltendmachung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen, Abschluss von Rücknahmevereinbarungen, Generierung von Leasinganträgen und Übernahmebestätigungen sowie Durchführung der Übernahmevereinbarung für den Mitarbeitenden inkl. Abführung der Pauschalversteuerung auf eigene Kosten.

Implementierungsphase und Kommunikation

Nach Zuschlagserteilung findet im Gebäude des Auftraggebers eine Kickoff-Veranstaltung statt, in der insbesondere der konkrete Ablauf der Implementierung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgestimmt wird. In der Implementierungsphase schult der Auftragnehmer die Mitarbeitenden des Auftraggebers, die für die operative Durchführung des Dienstradleasings zuständig sind.

Rechnungserstellung und Zahlungsvarianten

Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Abrechnung gegenüber deren Mitarbeitenden.

VERGABE

Verfahrensart
Offenes Verfahren

Teilnahmebedingungen

Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen: Präqualifizierte Unternehmen können den Eignungsnachweis durch ihren Eintrag in einem amtlichen Verzeichnis (sog. Präqualifikationsverzeichnis) oder über eine Zertifizierung, ergänzt durch geforderte auftragsbezogene Einzelnachweise, erbringen. Beim Einsatz von Nachunternehmern ist auf gesondertes Verlangen deren Präqualifikation ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise nachzuweisen. Die präqualifizierten Bieter haben auf jeden Fall ihrem Angebot das Formblatt 01a, als Bietergemeinschaft das Formblatt 01b auszufüllen, dem Angebot beizufügen und die Präqualifizierungsstelle sowie ihre Präqualifikationsnummer anzugeben. Darüber hinaus haben sie darauf zu achten, ob die bei der Präqualifizierungsstelle hinterlegten und für den Auftraggeber einsehbaren Nachweise, die im Folgenden geforderten Nachweise mit abdecken. Soweit dies nicht der Fall ist, sind dem Angebot neben der Angabe der Präqualifizierungsstellen und der Präqualifizierungsnummern die entsprechenden Nachweise der Aufzählung unten beizufügen. Nicht präqualifizierte Bieter haben dem Angebot in jedem Fall die folgenden Nachweise beizufügen. a) Bei Einzelbietern: Die Angaben zum Unternehmen des Bieters auf dem Vordruck „Unternehmensangaben Einzelbieter“ (Formblatt zu Anlage 01a). Der Anlage 01a ist vom Bieter ein Auszug (Kopie) aus dem Handelsregister bzw. Berufsregister, soweit das Unternehmen dort eingetragen ist, oder einen vergleichbaren Nachweis der Existenz des Unternehmens beizufügen; dieser Nachweis muss die aktuellen Verhältnisse bei Absendung des Angebots wiedergeben und darf nicht älter als 2 Monate vor Ablauf der Frist zur Abgabe des Angebotes sein. b) Bei Bietergemeinschaften: Jede Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot als dessen Anlage 01b eine Bietergemeinschaftserklärung einzureichen, in der die Angaben zu den Unternehmen der Mitglieder und eine Bevollmächtigung eines der Mitglieder für das Vergabeverfahren und im Auftragsfall für die Vertragsdurchführung enthalten sind. c) Vom Bieter erstellte Unternehmensbeschreibung, der für den Ausschreibungsgegenstand relevanten Bereiche, der aktuellen Geschäftstätigkeit und der aktuellen Marktpositionierung. Der Bieter hat die Unternehmensbeschreibung als Anlage 02 seinem Angebot beizufügen. Der Auftraggeber stellt für die Unternehmensbeschreibung keinen Vordruck zur Verfügung. Der Bieter hat die Unternehmensbeschreibung selbst zu erstellen und dem Angebot beizufügen. d) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und ggf. zur Selbstreinigung / Zusicherung der Einhaltung von Ausführungsbedingungen. e) Eigenerklärung zur Tariftreue und zur Zahlung eines Mindestlohnes gemäß einschlägigem Landes-Vergabegesetz.

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien: a) Eigenerklärung des Bieters zur Betriebshaftpflichtversicherung (bestehende Haftpflichtversicherung oder eine verbindliche Zusage des Bieters, im Auftragsfall eine Haftpflichtversicherung mit der geforderten Deckungssumme abzuschließen oder die Deckungssummen der bestehenden Versicherung zu erhöhen. Bankerklärung der Hausbank des Bieters. b) Eigenerklärung des Bieters über den Gesamtumsatz seines Unternehmens sowie zusätzlich den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand dieser Vergabe, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Möglicherweise geforderte Mindeststandards: Betriebshaftpflichtversicherung mit den Deckungssummen von 1,0 Mio. EUR für Sach-, Personen- und Vermögensschäden je Schadensfall bei doppelter Maximierung.

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien: a) Erfahrungsnachweis in Form einer vom Bieter gefertigten Referenzliste über mit dem Ausschreibungsgegenstand in Art und Umfang vergleichbare, in den letzten höchstens drei Jahren erbrachte Leistungen. b) Eigenerklärung bzw. Nachweis zum Qualitätsmanagement des Bieters. Der Auftraggeber stellt für den QM-Nachweis Vordrucke zur Verfügung; die dortigen Hinweise sind zu beachten. Verfügt der Bieter über ein QM-Zertifikat, ist dieses dem Formblatt in Kopie beizufügen. Hat der Bieter allgemeine QM-Maßnahmen für alle Geschäftsabläufe in seinem Unternehmen implementiert, sind diese auf dem Formblatt detailliert zu beschreiben. Bietergemeinschaften oder Bieter, die sich privilegierter Nachunternehmer bedienen wollen haben zusätzliche Erklärungen auf einem weiteren Vordruck „Qualitätsmanagement Zusatzerklärung“ abzugeben; die dortigen Hinweise sind zu beachten c) Eigenerklärung des Bieters / der Bietergemeinschaft, ob er/sie sich privilegierter Nachunternehmer bedienen will. Falls ja, ist in der Liste privilegierter Nachunternehmer der vollständige Name (Firma) und Adresse des privilegierten Nachunternehmers anzugeben und dessen Verpflichtungserklärung für den Auftragsfall abzugeben

Möglicherweise geforderte Mindeststandards: Mindestanforderung ist, dass mindestens drei Referenzen über mit dem Ausschreibungsgegenstand in Art und Umfang vergleichbare, erbrachte Leistungen vorgelegt werden. Ein Referenzauftrag wird nur dann als vergleichbar anerkannt, wenn das auftraggebende Unternehmen mindestens über … Mitarbeiter verfügt, von denen in der Auftragslaufzeit mindestens 10 % von dem Dienstrad-Leasing-Angebot des Bieters Gebrauch gemacht haben.

Zuschlagskriterien

Die nachstehenden Kriterien
Qualitätskriterium – Name: Konzept Bestellprozess / Gewichtung: 20
Qualitätskriterium – Name: Umsetzungskonzept / Gewichtung: 20
Qualitätskriterium – Name: Implementierungskonzept / Gewichtung: 10
Kostenkriterium – Name: Preis / Gewichtung: 50

Tesla wartet seit 16 Monaten auf Genehmigung

Tesla wartet seit 16 Monaten auf Genehmigung

Tesla hat scharfe Kritik am Genehmigungsverfahren für sein Elektroauto-Werk in Grünheide bei Berlin ausgeübt. Der US-Konzern argumentiert in einer Stellungnahme, die Fabrik helfe durch Verbreitung von E-Mobilität im Kampf gegen die Erderwärmung. „Der deutsche Genehmigungsrahmen für Industrie- und Infrastrukturprojekte sowie für die Raumplanung steht in direktem Gegensatz zu der für die Bekämpfung des Klimawandels notwendigen Dringlichkeit der Planung und Realisierung solcher Projekte“, so Tesla. Besonders irritierend sei für Tesla, dass es 16 Monate nach dem Antrag noch keinen Zeitplan für die Erteilung einer endgültigen Genehmigung gebe. Das „eklatanteste Problem“ sei, dass in aktuellen Verfahren und Gesetzen Projekte, die den Klimawandel bekämpften und solche, die ihn beschleunigten, gleich behandelt würden.

Bietergemeinschaften zur Ermöglichung wettbewerblicher Angebote

Bietergemeinschaften zur Ermöglichung wettbewerblicher Angebote

von Thomas Ax

Im Streit steht häufig die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Bietergemeinschaften. Ausgeschlossen werden Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben oder gegen Wettbewerbsregeln verstoßen. Ob ein Verstoß gegen das Kartellrecht vorliegt, ist inzident im Rahmen der vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm zu prüfen. Die Bildung einer Bietergemeinschaft und Abgabe eines gemeinsamen Angebots kann gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (Oberlandesgericht Düsseldorf Senat, Beschluss v. 01.07.2015, VII-Verg 17/15, juris Rn. 13 mwN). Wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind Bietergemeinschaften zwischen konzernangehörigen Unternehmen, da diese gemäß § 36 Abs. 2 GWB als ein Unternehmen anzusehen sind (sog. Konzernprivileg, vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf Senat, Beschluss v. 29.07.2015, VII-Verg 5/15, juris Rn. 24), ebenso zwischen auf unterschiedlichen Märkten tätigen Unternehmen, wenn unter ihnen kein Wettbewerb besteht (Senat, Beschluss v. 17.02.2014, VII-Verg 2/14, juris Rn. 35 mwN).

Handelt es sich um Unternehmen, die auf demselben Markt tätig sind und zueinander in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis stehen, ist die Bildung einer Bietergemeinschaft wettbewerbsunschädlich, wenn

– die beteiligten Unternehmen jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen und geschäftlichen Verhältnisse (z.B. mit Blick auf Kapazitäten, technische Einrichtungen und/oder fachliche Kenntnisse) nicht leistungsfähig sind und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran mit Erfolgsaussicht zu beteiligen (Fallgruppe 1), oder

– die Unternehmen für sich genommen zwar leistungsfähig sind (insbesondere über die erforderlichen Kapazitäten verfügen), Kapazitäten aufgrund anderweitiger Bindung aktuell jedoch nicht einsetzbar sind (Fallgruppe zwei), oder

– die beteiligten Unternehmen für sich genommen leistungsfähig sind, aber im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung erst der Zusammenschluss ein erfolgversprechendes Angebot ermöglicht (Fallgruppe 3).

In den vorgenannten Fällen wird durch die Zusammenarbeit der Wettbewerb nicht nur nicht beschränkt, sondern aufgrund des gemeinsamen Angebots gestärkt (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf Senat, Beschluss v. 01.07.2015, VII-Verg 17/15, juris Rn. 14 mwN).

Die Entscheidung eines Unternehmens, sich als Mitglied einer Bietergemeinschaft an einer Ausschreibung zu beteiligen, unterliegt der Einschätzungsprärogative der beteiligten Unternehmen, die nur beschränkt auf die Einhaltung ihrer Grenzen kontrollierbar ist. Sie muss freilich auf objektiven Anhaltspunkten beruhen, deren Vorliegen uneingeschränkt zu überprüfen ist, so dass die Entscheidung zur Eingehung einer Bietergemeinschaft vertretbar erscheint (Senat, aaO, juris Rn. 16 mwN). Auf Aufforderung haben die beteiligten Unternehmen hierzu vorzutragen, um dem Auftraggeber eine gezielte kartellrechtliche Einzelfallprüfung zu ermöglichen (Oberlandesgericht Düsseldorf Senat, Beschluss v. 17.02.2014, VII-Verg 2/14, juris Rn. 36 mwN).

Die Bildung einer Bietergemeinschaft setzt überdies nicht voraus, dass die beteiligten Einzelunternehmen objektiv nicht in der Lage sind, sich alleine mit Erfolgsaussicht an der Ausschreibung zu beteiligen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf Senat, Beschluss v. 01.07.2015, VII-Verg 17/15, juris Rn. 14).

Wie bereits ausgeführt, sind auch solche Bietergemeinschaften zulässig, die wegen anderweitiger Bindung der Kapazitäten geschlossen werden und solche, bei denen – wie im Streitfall – die beteiligten Unternehmen oder einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft für sich genommen leistungsfähig sind, aber im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung erst der Zusammenschluss ein erfolgversprechendes Angebot ermöglicht.

Auch die Zulassung von Bietergemeinschaften mit dem Ziel einer besseren Sortimentsabdeckung ist zulässig und steht nicht im Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 17.02.2014 (VII-Verg 2/14). Es handelte sich dort um eine Einzelfallentscheidung, zudem eine solche nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB, vor dem Hintergrund, dass für die Verfahrensbeteiligten aufgrund ihrer damaligen rechtlichen Beratung keine Veranlassung und ebenso wenig Gelegenheit bestanden hat, zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Zulässigkeit der Bietergemeinschaft vorzutragen (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 29.07.2015, VII-Verg 5/15, juris Rn. 36).

Planungsleistungen Sanierung Historische Brauerei Schlitz

Planungsleistungen Sanierung Historische Brauerei Schlitz


PROJEKTDATEN
Bewerbungsschluss30.04.2021, 12:00
VerfahrenVerhandlungsverfahren
GebäudetypKultur-, Veranstaltungsgebäude
Art der LeistungObjektplanung Gebäude / Generalplanerleistung / Technische Ausrüstung
SpracheDeutsch
BetreuerAx Rechtsanwälte / AX Projects GmbH, Neckargemünd (DE), Neckargemünd (DE)

Aufgabe

Vorliegend zu vergebende Planungsleistungen
In 2021 ff soll als 1. Bauabschnitt mit der Sanierung und Umnutzung der ehem. Gärgebäude A – D begonnen werden. Hierzu wird ein Generalplaner gesucht, welcher alle für die Realisierung der geplanten Nutzungen notwendigen Architekten- und Fachplanerleistungen vereint und anbietet. Planerische Grundlage ist die Nutzungsstudie Büro Tropp-Plan.
Der Bauprozess soll in enger Abstimmung mit der Bauherrin Stadt Schlitz, dem Kreisbauamt Vogelsbergkreis, mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege (Marburg) sowie dem Kernbereichsmanagement („Lebendige Zentren“) durchgeführt werden – (jour fixe). Eine stetige Baustellenpräsenz wird vorausgesetzt. Die Baudurchführung soll Ende 2021 beginnen; die Sanierung und Umnutzung der Gebäude A-D soll September 2023 fertiggestellt sein.
Die Leistungen sollen stufenweise vergeben werden:
Stufe 1 LPH 1-4 inkl. aller dazu notwendigen Faching.-Leistungen
Stufe 2 LPH 5-9 inkl. aller dazu notwendigen Faching.-Leistungen.

Leistungsumfang

Die ehem. „Auerhahn-Brauerei“ – Schlitz – seit ca. 15 Jahren Betrieb eingestellt – soll in eine „Kulturbrauerei“ mit unterschiedlichen Nutzungen im Rahmen des Sanierungsprogramms „Lebendige Zentren“ um-gewandelt werden. Das Brauereigelände (17. – 20. Jh.) unterhalb der Schlitzer Altstadt – „Burgenring“ liegt an städtebaulich prominenter Stelle und zeichnet sich durch eine stadtbildprägsame Wirkung aus. Nahezu der gesamte Umgriff ist denkmalgeschützter Gesamtbereich. Insgesamt stehen 11 unterschiedliche Gebäude aus ebenfalls unterschiedlichen Jahrhunderten zur Umnutzung an. Zur politischen Meinungsfindung, wie auch zur Anmeldung von Städtebaufördermitteln wurde vom Büro Tropp-Plan, Aschaffenburg eine Nutzungsstudie erstellt, welche in ihrer vorgelegten Form die Zustimmung der politischen Mandatsträger erfuhr. Es sind folgende Nutzungen geplant: Gebäude A-D Kultur- und Veranstaltungshalle mit Nebenfunktionen (Bauherr Stadt Schlitz); Gebäude E- H Gastronomie, Microbrauerei, besonderes Wohnen, Vermarktung Schlitzer Spezialitäten (z. B. Kornbrennereiartikel) (Bauherr Privat); Gebäude I-J Schlitzer Heimat- und Textilmuseum (Schlitz ist die hess. „Leinenstadt“ (Bauherr Stadt Schlitz); Gebäude K Tourist- und Infozentrum / Café + öffentliche WC-Anlagen (Bauherr Stadt Schlitz). Alle Freiflächen im Brauereigelände inklusive Zufahrt und Parkplätze sowie technische Infrastruktur (Bauherr Stadt Schlitz). Die einzelnen Ebenen Unterstadt / Brauereigelände / Oberstadt sollen durch 2 öffentliche Aufzugsanlagen verbunden werden.
Adresse des BauherrenDE-36110 Schlitz
TED Dokumenten-Nr.166649-2021
 
ANZEIGENTEXT AUSSCHREIBUNG

Deutschland-Schlitz: Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen

2021/S 065-166649

Auftragsbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen

Offizielle Bezeichnung: Burgenstadt Schlitz
Postanschrift: An der Kirche 4
Ort: Schlitz
NUTS-Code: DE725 Vogelsbergkreis
Postleitzahl: 36110
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Ax Projects GmbH
E-Mail: info@ax-projects.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schlitz.de

I.3)Kommunikation

Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.had.de/NetServer/TenderingProcedureDetails?function=_Details&TenderOID=54321-Tender-17883e11605-24226ecbc950e4dd

Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen

Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via: www.had.de

I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers

Regional- oder Kommunalbehörde

I.5)Haupttätigkeit(en)

Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung

II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Planungsleistungen Sanierung Historische Brauerei Schlitz

Referenznummer der Bekanntmachung: Ax-2021-0007

II.1.2)CPV-Code Hauptteil

71240000 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen

II.1.3)Art des Auftrags

Dienstleistungen

II.1.4)Kurze Beschreibung:

Vorliegend zu vergebende Planungsleistungen

In 2021 ff soll als 1. Bauabschnitt mit der Sanierung und Umnutzung der ehem. Gärgebäude A – D begonnen werden. Hierzu wird ein Generalplaner gesucht, welcher alle für die Realisierung der geplanten Nutzungen notwendigen Architekten- und Fachplanerleistungen vereint und anbietet. Planerische Grundlage ist die Nutzungsstudie Büro Tropp-Plan.

Der Bauprozess soll in enger Abstimmung mit der Bauherrin Stadt Schlitz, dem Kreisbauamt Vogelsbergkreis, mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege (Marburg) sowie dem Kernbereichsmanagement („Lebendige Zentren“) durchgeführt werden – (jour fixe). Eine stetige Baustellenpräsenz wird vorausgesetzt. Die Baudurchführung soll Ende 2021 beginnen; die Sanierung und Umnutzung der Gebäude A-D soll September 2023 fertiggestellt sein.

Die Leistungen sollen stufenweise vergeben werden:

Stufe 1 LPH 1-4 inkl. aller dazu notwendigen Faching.-Leistungen

Stufe 2 LPH 5-9 inkl. aller dazu notwendigen Faching.-Leistungen.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert

II.1.6)Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: nein

II.2)Beschreibung

II.2.3)Erfüllungsort

NUTS-Code: DE725 Vogelsbergkreis

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die ehem. „Auerhahn-Brauerei“ – Schlitz – seit ca. 15 Jahren Betrieb eingestellt – soll in eine „Kulturbrauerei“ mit unterschiedlichen Nutzungen im Rahmen des Sanierungsprogramms „Lebendige Zentren“ um-gewandelt werden. Das Brauereigelände (17. – 20. Jh.) unterhalb der Schlitzer Altstadt – „Burgenring“ liegt an städtebaulich prominenter Stelle und zeichnet sich durch eine stadtbildprägsame Wirkung aus. Nahezu der gesamte Umgriff ist denkmalgeschützter Gesamtbereich. Insgesamt stehen 11 unterschiedliche Gebäude aus ebenfalls unterschiedlichen Jahrhunderten zur Umnutzung an. Zur politischen Meinungsfindung, wie auch zur Anmeldung von Städtebaufördermitteln wurde vom Büro Tropp-Plan, Aschaffenburg eine Nutzungsstudie erstellt, welche in ihrer vorgelegten Form die Zustimmung der politischen Mandatsträger erfuhr. Es sind folgende Nutzungen geplant: Gebäude A-D Kultur- und Veranstaltungshalle mit Nebenfunktionen (Bauherr Stadt Schlitz); Gebäude E- H Gastronomie, Microbrauerei, besonderes Wohnen, Vermarktung Schlitzer Spezialitäten (z. B. Kornbrennereiartikel) (Bauherr Privat); Gebäude I-J Schlitzer Heimat- und Textilmuseum (Schlitz ist die hess. „Leinenstadt“ (Bauherr Stadt Schlitz); Gebäude K Tourist- und Infozentrum / Café + öffentliche WC-Anlagen (Bauherr Stadt Schlitz). Alle Freiflächen im Brauereigelände inklusive Zufahrt und Parkplätze sowie technische Infrastruktur (Bauherr Stadt Schlitz). Die einzelnen Ebenen Unterstadt / Brauereigelände / Oberstadt sollen durch 2 öffentliche Aufzugsanlagen verbunden werden.

II.2.5)Zuschlagskriterien

Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt

II.2.6)Geschätzter Wert

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/12/2021

Ende: 30/09/2023

Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11)Angaben zu Optionen

Optionen: nein

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen

III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

— Vorlage eines Auszugs aus dem Berufsregister, Handels- bzw. Partnerschaftsregister,

— Nachweis der Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung Architekt oder Ingenieur nach Architekten- und Ingenieurgesetz des jeweiligen Bundeslandes, für ausländische Bewerber Nachweis der Gleichstellungentsprechend RL 2005/36/EG, geändert durch RL 2013/55/EU,

— Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen.

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

— Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (unterschiedliche Deckungshöhen vgl. nachfolgend).

Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der Deckungssumme. Die Versicherung muss während der gesamten Vertragslaufzeit unterhalten und nachgewiesen werden,

— Umsätze (unterschiedliche Höhe, vgl. nachfolgend).

Möglicherweise geforderte Mindeststandards: vgl. nachfolgend

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Möglicherweise geforderte Mindeststandards: vgl. nachfolgend

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

— geeignete Referenzen (unterschiedlich, vgl. nachfolgend).

Der Auftraggeber behält sich vor, Referenzauskünfte einzuholen. Die erteilten Auskünfte finden bei der Wertung der Referenzen Berücksichtigung,

— Angabe zur Anzahl der Beschäftigten (unterschiedlich, vgl. nachfolgend),

— Berufsbefähigung und Berufserfahrung Projektleiter und Stellvertreter (unterschiedlich, vgl. nachfolgend),

— Erklärung, ob Nachunternehmereinsatz oder Eignungsleihe beabsichtigt ist.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Möglicherweise geforderte Mindeststandards: vgl. nachfolgend

III.2)Bedingungen für den Auftrag

III.2.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten

Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:

— Natürliche Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“/„Landschaftsarchitekt“ berechtigt sind oder bauvorlageberechtigte Ingenieure nach LBauO,

— Juristische Personen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsanghörigen gem. o. g. Regelung benennen,

— Ausländische Bewerber Gleichstellung entsprechend RL 2005/36/EG, geändert durch RL 2013/55/EU sowie Berechtigung zur Entwurfsverfassung nach LBauO.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung

IV.1.1)Verfahrensart

Verhandlungsverfahren

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

IV.1.5)Angaben zur Verhandlung

IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein

IV.2)Verwaltungsangaben

IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

Tag: 30/04/2021

Ortszeit: 12:00

IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber

Tag: 07/05/2021

IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:

Deutsch

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein

VI.3)Zusätzliche Angaben:

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Dienstgebäude: Hilpertstraße 31; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: +49 6151125816 / +49 6151126834

VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Dienstgebäude: Hilpertstraße 31; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: +49 6151125816 / +49 6151126834

VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Dienstgebäude: Hilpertstraße 31; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: +49 6151125816 / +49 6151126834

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:

30/03/2021

Walter Kohl, Sohn des Ex-Kanzlers, hat Klage gegen das Gesundheitsministerium einreichen lassen

Walter Kohl, Sohn des Ex-Kanzlers, hat Klage gegen das Gesundheitsministerium einreichen lassen

Der Sohn des verstorbenen Altbundeskanzlers Helmut Kohl (CDU), Walter Kohl, hat Klage gegen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vor dem Landgericht Bonn eingereicht. Das Klagevolumen beläuft sich auf 5,48 Millionen Euro. Hintergrund ist die Lieferung von einer Million FFP2-Schutzmasken im Frühjahr 2020. Damals hatte sich Kohl über seine Firma Kohl Consult GmbH an einer Ausschreibung des Ministeriums zur Maskenlieferung beteiligt und den Auftrag erhalten, die Masken zum Stückpreis von 4,50 Euro zu liefern. Das Geschäft kam im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens zustande. Dabei will der Auftraggeber nicht nur mit einem Unternehmen einen Liefer- oder Dienstleistungsvertrag abschließen, sondern zu vorher vorgegebenen Konditionen mit allen interessierten Unternehmen. Das Ministerium hat die Rechnung bis heute nicht beglichen. Jens Spahn und sein Ministerium brechen bewusst ihre eigenen Verträge. Deshalb war Klage geboten. Es gibt derzeit eine ganze Reihe weiterer Verfahren, in denen es um Maskenlieferungen und nicht oder nur teilweise bezahlte Ware geht.

Verfassungsbeschwerde des Dr. jur. Thomas Ax in Bezug auf die aktuellen Äußerungen des Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth

Verfassungsbeschwerde des Dr. jur. Thomas Ax in Bezug auf die aktuellen Äußerungen des Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Fax: (07 21) 910 13 82
BVerfG@bundesverfassungsgericht.de

Verfassungsbeschwerde
des
Dr. jur. Thomas Ax
in Bezug auf die aktuellen Äußerungen des
Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts hat angesichts wachsender Kritik an der deutschen Corona-Politik um Verständnis für die Verantwortlichen geworben.

Er habe der „Funke Mediengruppe“ gesagt, alle freiheitlichen Gesellschaften hätten in der Pandemie mit kolossalen Herausforderungen zu kämpfen, in der jeder Fehler natürlich einer zu viel sei.

Wenn man aber unter Zeitdruck und Unsicherheit entscheiden müsse, bestehe immer die Gefahr von Fehlern.

Gleichzeitig solle man nicht ausblenden, dass die Verantwortlichen ihre Entscheidungen mit dem Kenntnisstand von heute treffen müssten, die Bewertung dann aber oft einige Wochen später auf Grundlage eines ganz anderen Wissensstandes erfolge.
Der Verfassungsgerichts-Präsident habe sich auch hinter die umstrittenen Videokonferenzen der Regierungschefs von Bund und Ländern gestellt.

Da die Zuständigkeiten im Föderalismus aufgeteilt seien, führe „bei lebensnaher Betrachtung kein Weg an einem Koordinierungsgremium vorbei“.

Gleichwohl dürften dadurch „die Befugnisse der Parlamente nicht verkürzt werden“.

Es sind

festzustellen Verstöße gegen die Verhaltensleitlinien für Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts:

Danach gilt:

Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts erklären, sich in ihrem Verhalten während und nach dem Ende ihrer Amtszeit von den nachfolgenden Grundsätzen leiten zu lassen, die sich aus der besonderen Funktion des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan des Bundes ergeben.

I. Allgemeine Grundsätze
  1. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts verhalten sich innerhalb und außerhalb ihres Amtes so, dass das Ansehen des Gerichts, die Würde des Amtes und das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Integrität nicht beeinträchtigt werden.
  2. Aufgrund der Stellung des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan und der gesellschaftlichen und politischen Bedeutung seiner Entscheidungen wirken die Mitglieder des Gerichts über die vorrangige Erfüllung ihres Rechtsprechungsauftrages hinaus bei der Darstellung und Vermittlung seiner Stellung, Funktionsweise und seiner Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene mit.
  3. Die Mitglieder des Gerichts üben ihr Amt in Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aus, ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftliche oder politische Interessen oder Beziehungen. Sie achten in ihrem gesamten Verhalten darauf, dass kein Zweifel an der Neutralität ihrer Amtsführung gegenüber gesellschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen entsteht. Dies schließt die Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen und bei angemessener Zurückhaltung ein Engagement in ihnen sowie die sonstige Mitwirkung am gesamtgesellschaftlichen Diskurs nicht aus.
  4. Die Richterinnen und Richter des Gerichts wahren unbeschadet des Beratungsgeheimnisses Diskretion in Bezug auf die Arbeit am Bundesverfassungsgericht.
  5. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts stellen ihre durchgängige Erreichbarkeit und eine persönliche Präsenz am Gericht sicher, welche die zügige Erledigung der richterlichen Aufgaben gewährleisten.
  6. Kritik an anderen Meinungen und rechtlichen Standpunkten äußern die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts mit der ihrem Amt angemessenen Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Entscheidungen des eigenen Gerichts, aber auch gegenüber anderen nationalen, ausländischen oder internationalen Gerichten.
  7. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts nehmen Geschenke und Zuwendungen jeglicher Art nur in sozialen Zusammenhängen und in einem Umfang entgegen, die keine Zweifel an ihrer persönlichen Integrität und Unabhängigkeit entstehen lassen können.
II. Nichtspruchrichterliche Tätigkeit
  1. Die Wahrnehmung der nichtspruchrichterlichen Tätigkeit darf die Erledigung der spruchrichterlichen Tätigkeit nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere für wissenschaftliche Veröffentlichungen, Vorträge, Reden sowie die sonstige Teilnahme an Veranstaltungen und die damit verbundenen Reisen.
  2. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts können für Vorträge, für die Mitwirkung an Veranstaltungen und für Publikationen eine Vergütung nur und nur insoweit entgegennehmen, als dies das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigen und keine Zweifel an der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Integrität seiner Mitglieder begründen kann. Dadurch erzielte Einkünfte legen sie offen. Die Übernahme der Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung durch den Veranstalter in angemessenem Umfang ist unbedenklich.
  3. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts nehmen bei jeder Form der Beteiligung an einer Veranstaltung darauf Bedacht, dass sich die Art der Veranstaltung mit der Würde des Amtes und den Allgemeinen Grundsätzen seiner Wahrnehmung sowie dem Ansehen des Gerichts verträgt.
  4. Gutachten zu verfassungsrechtlichen Fragen werden von den Richterinnen und Richtern ebenso wenig abgegeben wie Prognosen zum Ausgang bei Gericht anhängiger oder absehbar zu entscheidender Verfahren.
  5. Beim Umgang mit den Medien achten die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass die Art ihrer Äußerung und das jeweilige Format mit ihren Aufgaben, dem Ansehen des Gerichts und der Würde des Amtes vereinbar sind.

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Gerichts, tagespolitische Versäumnisse einseitig zu bewerten und zu entschuldigen. Herr Harbath verletzt mit seinen Äußerungen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Integrität seiner Person und des Gerichts. Die Art der Äußerung und das Format ist mit den Aufgaben, dem Ansehen des Gerichts und der Würde des Amtes nicht vereinbar.

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