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Zwischenruf – wenn der öffentliche Auftraggeber die Leistung so spezifisch beschreibt, dass sie faktisch auf ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Bieter festgelegt ist (z. B. durch eine proprietäre Vorgabe oder eine Ein-Hersteller-Strategie), trägt er dafür die Darlegungs- und materielle Beweislast
Wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Leistung so spezifisch beschreibt, dass sie faktisch auf ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Bieter festgelegt ist (z. B. durch eine proprietäre Vorgabe oder eine Ein-Hersteller-Strategie), trägt er dafür die Darlegungs- und materielle Beweislast. Obwohl das Vergaberecht …
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