Ax Vergaberecht

Offener Brief an Bundesaußenminister Heiko Maas

Offener Brief an Bundesaußenminister Heiko Maas

Bundesaußenminister Heiko Maas
Auswärtiges Amt
Werderscher Markt 1
11013 Berlin

5.3.2020

Sehr geehrter Herr Bundesminister des Auswärtigen,

die Lage auf den griechischen Inseln und an der türkisch-griechischen Grenze ist die letzten Tage eskaliert in einer Art und Weise, wie wir es bisher nur aus düsteren „Science-Fiction-Horror-Filmen“ kennen. Seit Jahren weisen Sie zu Recht auf die Gefahren für die Demokratie durch Rechtsextremismus hin. Allerdings sehen wir die Demokratie momentan auch durch staatliches Handeln oder „Nicht-Handeln“ massiv gefährdet. Zu einer funktionierenden Demokratie gehört auch eine funktionierende Zivilgesellschaft, die zu schützen ist. Wir stehen mit zahlreichen NGOs in Griechenland in Kontakt, die Lage ist dramatisch.

Viele der auf den griechischen Inseln agierenden NGOs sind gemeinnützig oder haben gemeinnützige, deutsche Partnerorganisationen. NGO-Volontär*innen werden bedroht und zusammen geschlagen, Hilfsprojekte müssen schließen, eine pogromähnliche Stimmung gegen NGOs und Geflüchtete macht sich insbesondere auf den Inseln in der Ägäisbreit. Doch nicht nur das: Auf Menschen, die aus ihrer zerbombten Heimat flüchten, wird durch EU-Grenzschützer*innen mit Tränengas geschossen.

Als Vertreter*innen der Zivilgesellschaft sehen wir uns genötigt, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass Menschenrechte universell und stets gelten, wie es in der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 niedergeschrieben ist. Dort ist nicht zu lesen, dass es gute Gründe geben könne, die Menschenrechte auszusetzen, zu pausieren, oder ruhen zu lassen. Sie stehen jedem Menschen stets und jederzeit zu. Damit verpflichten sich die EU-Staaten, die die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterschrieben haben, darauf hinzuwirken, dass dem Ideal der Menschenrechte für alle Menschen entsprochen wird.

Das EU–Mitglied Griechenland hat nun das Recht auf Asyl ausgesetzt. Damit verstößt es gegen Artikel 14 Absatz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Oder noch klarer formuliert: Die EU wird zum Menschenrechtsverletzer. In Ihrer Funktion als Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, aber auch als Sozialdemokrat, fordern wir Sie auf, auf dem außerordentlichen Treffen der EU-Außenminister am heutigen 5.3.2020 in Zagreb und auch darüber hinaus darauf hinzuwirken, dass folgende vier Punkte sofort umgesetzt werden:

1) Der Schutz von NGOs in Griechenland ist umgehend zu garantieren.

2) Die Einhaltung der Menschenrechte vom EU-Mitglied Griechenland ist einzufordern, der Artikel 14 Absatz 1 – also das Recht auf Asyl – kann nicht „ausgesetzt“ werden.

3) Die Kinder in den Gefahrensituationen an der Grenze und in den menschenunwürdigen Lagern auf den Ägäischen Inseln sind zeitnah in Sicherheit und Würde unterzubringen.

4) Die staatliche Gewalt an der Grenze durch EU-Grenzschützer*innen gegen Menschen auf der Flucht muss sofort gestoppt werden. Wir bitten Sie zu handeln, uns zeitnah zu antworten und in einem Gesprächstermin mit uns die Punkte 1-4 zu erörtern.

Mit freundichen Grüßen

Innovative Markterkundung vor Ausschreibung für Ersatzeinsatzkleidung für Feuerwehr (F)

Innovative Markterkundung vor Ausschreibung für Ersatzeinsatzkleidung für Feuerwehr (F)

vorgestellt von Thomas Ax

AP führt mit Unterstützung der Kanzlei Ax Rechtsanwälte für die Feuerwehr (F) durch ein Markterkundungsverfahren. AP bereitet vor, stellt vor, stimmt ab und reicht aus Einladungen zu einem Markterkundungsverfahren mit Markterkundungsgespräch. F teilt mit Namen möglicher Anbieter und macht Terminvorschläge für Gespräche. Damit erfolgt vor der Einleitung des Vergabeverfahrens eine ausreichende aber auch notwendige Markterkundung zur Festlegung des Auftragsgegenstands. Auf der Basis indikativer Angebote kann auch der Auftragswert geschätzt werden.

F VergMan ® Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber (AG – Kunden) Markterkundung vor Ausschreibung für Ersatzeinsatzkleidung (… Stück) für Feuerwehr F

Einladung zur Beteiligung an einer Markterkundung

Sehr geehrte Damen und Herren,

AP führt für die F im Vorfeld dh in Vorbereitung und zur Vorbereitung einer Ausschreibung für Ersatzeinsatzkleidung (… Stück) ein Markterkundungsverfahren durch.

I

1
Vorstellung der F

2
Die zu beschaffende Einsatzkleidung muss für Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung geeignet sein und die hierzu notwendige Norm in der höchsten Leistungsstufe erfüllen. Es ist der bestmögliche Schutz der Einsatzkräfte in allen erdenklichen Szenarien zu gewährleisten. Entscheidend abzustellen ist auf Tragekomfort, Schutz, Funktionalität, Warnwirkung sowie die praktische Handhabung für Wartung und Pflege. Es soll eine neue Farbkombination aus zB rot (Jacke) und blau (Hose) festgelegt werden. An der neuen Jacke und Hose sollen sich zudem zahlreiche Taschen und Befestigungsmöglichkeiten für verschiedene Ausrüstungsgegenstände befinden, um im Einsatz möglichst effektiv arbeiten zu können.

3
Die Neubeschaffung einer modernen und sicheren Schutzkleidung mit hohem Tragekomfort ist eine deutliche Verbesserung der Arbeitssicherheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der F. Dies trägt u. a. auch zu einer hohen Mitarbeiterzufriedenheit bei und unterstützt bei der Personalgewinnung in der Zukunft für Einsatzkräfte.

4
Die Hersteller bieten heute mit neuartigen Materialien und Produktentwicklungen deutlich besseren Schutz für die Einsatzkräfte. Die Einsatzbekleidung schützt die Einsatzkräfte insbesondere im Brandeinsatz vor Hitze und Flammen.

II

1
Im Rahmen des Markterkundungsverfahrens soll der Markt an Einsatzkleidung eingehend betrachtet und mehrere Anbieter mit unterschiedlichen Modellen auf die Anforderungen der F geprüft werden. Im Rahmen der Markterkundung werden ggf Trageversuche durchgeführt. Ob eine Leistung von mehreren Unternehmen erbracht werden kann, soll gerade mit der Markterkundung herausgefunden werden.

2
Es handelt sich um ein Markterkundungsverfahren.

2.1

2.1.1
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Markterkundung nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages handelt.

2.1.2
Es besteht kein Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens zur Erteilung eines öffentlichen Auftrags im Anschluss. Bei Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens im Anschluss besteht zudem kein Anspruch der Teilnehmer an der Markterkundung auf Teilnahme.

2.1.3
Sämtliche im Zuge des Markterkundungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse sollen bei der F verbleiben und werden vollumfänglich in dem etwaigen förmlichen Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt.

2.2
Eine Erstattung der Kosten, die den Interessenten durch die Teilnahme an diesem Verfahren entstehen, sowie sonstige Entschädigungsansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die F behält sich ausdrücklich vor, bei Durchführung eines etwaigen späteren Vergabeverfahrens die in dem Markterkundungsverfahren aufgestellten Anforderungen zu ändern.

3
Maßstab für die ggf anschließende Beschaffung von Schutzausrüstung ist es, nicht das vermeintlich preisgünstigste Produkt zu beschaffen, sondern ein Produkt, welches zu einem angemessenen Preis, das erforderliche Schutzniveau sowie eine nachhaltige und anwenderfreundliche Nutzung mit überschaubarem Pflege- und Wartungsaufwand gewährleistet wird. Nicht zu vernachlässigen sind Aspekte die den Lieferanten betreffen und ebenfalls Einfluss auf die Auftragsvergabe haben können, wie Lieferzeit, Vertriebsnetz, Reparaturmöglichkeiten, trägerbezogene Größenanpassungen. F sucht die beste Lösung für das Ziel der Gewährleistung der langfristigen und zuverlässigen Bereitstellung anforderungsgerechter Einsatzkleidung zu vernünftigen Konditionen. .

4
Zur Teilnahme an dem Markterkundungsverfahren unterbreiten Sie ein indikatives Angebot.

4.1
Hierbei ist einzugehen auf das mögliche Angebotskonzept:

4.1.1
Leasing, Kauf?

4.1.2
Einhaltung der Anforderungen der EN 469 in puncto

4.1.2.1
Wärmeübergang
Für die Bewertung der Schutzwirkung von Materialien gegenüber Wärmeeinwirkung ist das Schmerzempfinden und die Schädigung des menschlichen Gewebes maß-gebend. Der Übergang von der Schmerzgrenze zur Verbrennung 2. Grades lässt sich bei der Prüfung des Wärmeübergangs bei Flammeneinwirkung bzw. bei Wärmestrah-lung erfassen und die gewonnen Daten in einer „Grenzkurve“ darstellen. Der Wärme-durchgang durch eine Schutzkleidung wird allerdings wesentlich durch Luftschich-ten in bzw. zwischen den Materialschichten beeinflusst, die isolierend wirken. Diese Luftschichten können in einer Schutzkleidung unterschiedlich ausgebildet sein, weil die Kleidung verschiedene Bereiche des Körpers (z.B. Gelenke, Schritt) abdeckt.

4.1.2.2
Wärmeübergang „Flamme“ (Xf),
Maßgeblich für eine Materialbewertung sind die Wärmeübergangsindizes HTI 12 und HTI 24.HTI 12 entspricht einer Erhöhung der Temperatur auf der Rückseite der Probe um 12 K [K = Kelvin], das ist etwa die Schmerzschwelle auf der Haut. HTI 24 bedeutet eine Erhöhung der Temperatur um 24 K, die eine Verbrennung 2. Grades der menschlichen Haut bewirken kann. Die Zeitdifferenz zwischen der Schmerzgrenze (HTI 12) und der Verbrennung 2. Grades (HTI 24) gibt der Index HTI 24 – HTI 12 wieder.

4.1.2.3
Wärmeübergang „Strahlung“ (Xr),
Ähnliches gilt für den Schutz gegen Wärmestrahlung. Feuerwehreinsatzkleidung wird bei Übung und Einsatz unterschiedlicher Wärmestrahlungsintensität ausge-setzt. Dies kann über einen längeren Zeitraum niedrige oder über eine relativ kurze Zeit eine hohe Strahlungsintensität sein.

4.1.2.4
Wasserdichtigkeit (Y),
Die Prüfung der Wasserdichtigkeit erfolgt im Wasserdruckversuch. Eine Probe wird über einem mit Wasser gefüllten Behältnis eingespannt und einem stetig steigen-den Wasserdruck auf einer Seite ausgesetzt, bis an irgendeiner Stelle der Probe Wasser durchtritt. Der Druck, bei dem das Wasser das Flächengebilde an der ersten Stelle durchdringt, ist das Maß der Wasserdichtigkeit.

4.1.2.5
Wasserdampfdurchgangswiderstand (Z),
Die Einsatzkräfte müssen mit der Feuerwehrschutzkleidung oft körperlich schwere und gelegentlich psychisch belastende Arbeiten verrichten und dies zum Teil unter großer Hitzeeinwirkung. Dabei kommen die Feuerwehrangehörigen ins Schwitzen. Entsprechend wichtig ist daher die Anforderung an die Schutzkleidung, den beim Schwitzen am Körper entstehenden Wasserdampf möglichst ungehindert von innen nach außen zu leiten, also eine gute sogenannte Wasserdampfdurchlässigkeit zu besitzen.

jeweils
Stufe 2

und

4.1.3
Wahrnehmbarkeit der Feuerwehrangehörigen, welche am Einsatzort durch Straßenverkehr gefährdet sind. Nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 3 UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C53) müssen Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, hiergegen durch Warn- oder Absperrmaßnahmen geschützt werden. Die Durchführungsanweisung zu der Vorschrift verweist pauschal auf DIN EN 471.  Eine geeignete Warnmaßnahme bei Gefährdungen durch den Straßenverkehr ist im Sinne des § 17 (3) UVV „Feuerwehren“ z.B. das Tragen von Feuerwehrschutzjacken und -hosen, die die Anforderungen nach DIN EN 469 Anhang B erfüllen, wenn durch diese bei Tag und bei Nacht eine ausreichende Wahrnehmbarkeit gegeben ist (Ausstattung mit retroreflektierendem [Nachtauffälligkeit] und fluoreszierendem [Tagauffälligkeit] Material) und die retroreflektierenden und fluoreszierenden Streifen so angeordnet sind, dass die Konturen des Körpers erkennbar sind. Erfüllt die Feuerwehrschutzkleidung diese Anforderungen, so ist eine zusätzliche Warnweste nicht erforderlich.

4.2
Hierbei sind zu machen Angaben und Erläuterungen zu

4.2.1
Tragekomfort

4.2.2
Schutz

4.2.3
Funktionalität

4.2.4
Warnwirkung

4.3
Hierbei sind zu machen Angaben und Erläuterungen zur praktischen Handhabung für Wartung und Pflege. Feuerwehrschutzkleidung muss nach den Vorgaben der Hersteller gepflegt und repariert werden. Nur so können die zugesicherten Eigenschaften auch möglichst lange erhalten bleiben. Zudem wird sichergestellt, dass beispielsweise die Warnbestreifung nicht durch falsche Waschvorgänge ihre retroreflektierende oder fluoreszierende Wirkung verliert oder, dass einzelne Schichten der meist mehrlagigen Feuerwehrschutzkleidung nicht ihre Funktion verlieren. Zertifizierte PSA, wie z.B. Feuerwehrschutzkleidung, darf nicht so verändert werden, dass dadurch die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen nicht mehr gewährleistet wäre. So kann ein Zertifikat (EG-Baumusterprüfbescheinigung) seine Gültigkeit verlieren, wenn die Schutzkleidung so verändert wird, dass die Leistungsanforderungen nicht mehr erfüllt sind. Ist etwa ein Aufdruck oder ein Emblem auf der Feuerwehrschutzkleidung geplant, so ist beim Hersteller nachzufragen, ob dies möglich ist und ob die „Kleidung mit Aufdruck“ auch dann noch den Vorgaben der Norm entspricht. Nicht mehr funktionstüchtige Bestreifungen oder beschädigte Schutzanzüge sind entsprechend der Reparaturanleitung des Herstellers, vom Hersteller/Lieferanten selbst oder von ihnen benannten Stellen zu reparieren bzw. instand zu setzen.

4.3
Hierbei sind zu machen Angaben und Erläuterungen zu Kennzeichnung.

Jedes Teil der Schutzkleidung muss dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss auf Deutsch verfasst, auf dem Artikel selbst oder auf Etiketten vorhanden sein, die am Artikel sicht- und lesbar befestigt sind und widerstandsfähig gegenüber den vom Hersteller vorgesehenen Pflegemaßnahmen sein. Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten: a. Name, Handelsname oder andere Formen der Identifizierung des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters, b. Bezeichnung des Produkttyps, Handelsname oder Code, c. Größenbezeichnung, d. Nummer der einschlägigen Europäischen Norm (EN 469:2005), e. Piktogramme und die vier Leistungsstufen (Xf, Xr, Y, Z), f. Pflegekennzeichnung. Wasch- und Reinigungsanweisungen sind anzugeben. Falls besondere Anforderungen an die Kennzeichnung der empfohlenen Höchstzahl der Pflegeprozesse bestehen, ist diese nach dem Wort „max.“ neben dem Pflegeetikett anzugeben. Wenn die Schutzkleidung gewerblich gewaschen werden kann, ist dies auf dem Pflegeetikett anzugeben. Falls die Anforderungen einer Europäischen Norm durch eine Kombination von Bekleidungsstücken erfüllt werden, muss dies auf den Etiketten aller zusammengehörenden Bekleidungsstücke erkenntlich sowie der Hinweis enthalten sein, dass alle Kleidungsstücke zusammen getragen werden müssen.

Der Hersteller muss dem Kunden zu der Schutzkleidung für die Feuerwehr eindeutige, schriftliche Informationen in deutscher Sprache mitliefern, die Folgendes enthalten: a. alle in zuvor a), b), e) und f ) geforderten Angaben, b. Name und vollständige Adresse des Herstellers und/oder des von ihm autorisierten Vertreters, c. Name, vollständige Adresse und Identifizierungsnummer der anerkannten Stelle, die in die EG-Baumusterprüfung und/oder Qualitätslenkung einbezogen ist, d. Nummer der einschlägigen Europäischen Norm (EN …) und Veröffentlichungsjahr, e. Erläuterungen aller Piktogramme und Leistungsstufen. Eine grundlegende Erläuterung der Prüfungen, denen die Schutzkleidung unterzogen wurde, und eine entsprechende Liste der Leistungsstufen, vorzugsweise in Form einer Leistungstabelle, f. alle wesentlichen Ausgangsmaterialien der einzelnen Schichten der Schutzkleidung sind anzugeben, die Nennung von Markennamen ist möglich, g. Anleitungen und Hinweise zu:–Prüfungen, die der Träger vor Gebrauch durchzuführen hat,–passendem Sitz, Art und Weise des An- und Ablegens,–geeigneter Verwendung des Produktes, um das Verletzungsrisiko so gering wie möglich zu halten,–Gebrauchseinschränkungen (z.B. Temperaturbereich usw.),–Lagerung und Wartung unter Angabe der Höchstabstände zwischen Wartungsüberprüfungen,–Pflege und/oder Dekontamination (z.B. Reinigungstemperatur, Trocknungsprozess, pH-Wert, mechanisches Vorgehen, maximale Anzahl der Reinigungsprozesse),–möglicherweise auftretenden Problemen, z.B. nicht industrielle Pflege kontaminierter Kleidung (Warnhinweise),–Bestandteilen von Schutzkleidung, die zusätzlich verwendet werden müssen, um den vorgesehenen Schutz zu erreichen. –allen im Produkt verwendeten Materialien, die allergische Reaktionen hervor-rufen können oder möglicherweise karzinogen, reproduktionstoxisch oder mutagen wirken,–allen wesentlichen ergonomischen Beeinträchtigungen, die die Verwendung des Produktes mit sich bringen, wie z.B. Einschränkung des Sichtfeldes, der Hörschärfe oder das Risiko einer Wärmebelastung,–Anzeichen von Alterung und Leistungsverlust des Produktes,–Reparaturen,–Zubehör und Ersatzteilen, falls von Bedeutung,–geeigneter Verpackung für den Transport, falls erforderlich. h. Illustrationen, Nummern der einzelnen Teile usw., falls hilfreich. In diesen Informationen muss der Hersteller darauf hinweisen, dass die Bekleidung, falls sie in der Wasserdichtigkeit der Leistungsstufe 1 entspricht, nicht für Einsätze mit der Gefahr von Wasserdurchdringung geeignet ist. Auf dem Etikett gibt der Hersteller der Schutzkleidung an, wie die Pflege der Bekleidung durchzuführen ist. Bei der Zulassung (Prüfung der Materialien) erfolgt die Vorbehandlung zur Prüfung entsprechend den Angaben auf dem Pflegeetikett. Ist keine Wäsche möglich, erfolgt die Vorbehandlung durch Chemischreinigung. Die Obermaterialien der Schutzkleidung sollten Wasser und andere Flüssigkeiten abweisen können. Dies wird durch die Imprägnierung der Oberstoffe im Rahmen der Herstellung erreicht. Imprägnierungen, z.B. auf der Basis von Fluorcarbonharzen, sind gegen Pflegebehandlungen und mechanische Beanspruchungen nur bedingt beständig. Eine Nachimprägnierung ist nach einer bestimmten Anzahl Pflegebehandlungen erforderlich und im Anschluss an Wäschen bzw. Chemischreinigung möglich. Der Hersteller der Schutzkleidung muss in der Kennzeichnung der Schutzkleidung und in der Gebrauchsanleitung eine Aussage zur Nachimprägnierung des Außenmaterials treffen.
Ist ein Aufdruck oder ein Emblem auf der Feuerwehrschutzkleidung geplant, so ist zu klären, ob dies möglich ist und ob die „Kleidung mit Aufdruck“ auch dann noch den Vorgaben der Norm entspricht.

5
Das indikative Angebot richten Sie bis zum … per Email an AP.

6
Für den … ist ein Markterkundungsgespräch vorgesehen. Hierzu ergeht eine gesonderte Einladung.

MfG
der geschäftsführende Gesellschafter

Vergabeverfahren im Rahmen der Neuvergabe von Schülerspezialbeförderungen

Vergabeverfahren im Rahmen der Neuvergabe von Schülerspezialbeförderungen

Unser Leistungsportfolio umfasst auch dezidierte und vielfache Erfahrungen bei Vergabeverfahren im Rahmen der Neuvergabe von Schülerspezialbeförderungen.
Zu unseren dsbzgl Referenzgebern gehören die
Stadtwerke Saarbrücken,
Stadtwerke Nordhausen,
der Landkreis Emsland usw..
Zuletzt haben wir in 2019 erfolgreich die Ausschreibung „Schülerbeförderung Hainbrunnenschule in Forchheim“ durchgeführt.
Wir würden uns freuen, wenn wir Ihnen ein Angebot unterbreiten dürften.
Dazu gehören insbesondere folgende Leistungsbestandteile:

I

Es sind Vorüberlegungen anzustellen.

1

Vor der Einleitung des Vergabeverfahrens ist der Markt zu erkunden.
Der Auftragsgegenstand ist festzulegen.
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.

2

Der Auftragswert ist zu schätzen.

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

3

Eine etwaige Vorbefassung ist zu klären.

(1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Unterrichtung der anderen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren, und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge.

(3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit zu geben nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.

II

1

Die statthafte Vergabeverfahrensart ist festzulegen.

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

(2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung.

2

Der Ablauf des Verfahrens ist insb in zeitlicher Hinsicht festzulegen.

3

Der Ablauf des Verfahrens ist zu strukturieren.

VI

1

Die Bekanntmachung ist zu erstellen.

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 und § 38 Absatz 4 bleiben unberührt.

(2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.

(3) Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält die Veröffentlichung von Vorinformationen, Angaben über geplante oder laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers.

2

Die Vergabeunterlagen sind zu erstellen.

Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus

1. dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,

2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und

3. den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.

(2) Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) ist in der Regel in den Vertrag einzubeziehen. Dies gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

3

Die Leistungsbeschreibung ist zu erstellen.

Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungsbeschreibung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert.

(2) In der Leistungsbeschreibung sind die Merkmale des Auftragsgegenstands zu beschreiben:

1. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder einer Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, die so genau wie möglich zu fassen sind, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lassen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen,

2. unter Bezugnahme auf die in Anlage 1 definierten technischen Anforderungen in der Rangfolge:

3. a) nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
4. b) Europäische Technische Bewertungen,
5. c) gemeinsame technische Spezifikationen,
6. d) internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,
7. e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten oder
8.  als Kombination von den Nummern 1 und 2
9. a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die technischen Anforderungen gemäß Nummer 2 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen oder
10. b) mit Bezugnahme auf die technischen Anforderungen gemäß Nummer 2 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäß Nummer 1 hinsichtlich anderer Merkmale.
Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

4

Die Eignungskriterien sind festzulegen.

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Folgendes verlangen:

1.

einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags,

2.

Informationen über die Bilanzen der Bewerber oder Bieter; dabei kann das in den Bilanzen angegebene Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten dann berücksichtigt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber transparente, objektive und nichtdiskriminierende Methoden und Kriterien für die Berücksichtigung anwendet und die Methoden und Kriterien in den Vergabeunterlagen angibt, oder

3.

eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe.

(2) Sofern ein Mindestjahresumsatz verlangt wird, darf dieser das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen.

(3) Ist ein öffentlicher Auftrag in Lose unterteilt, finden die Absätze 1 und 2 auf jedes einzelne Los Anwendung. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch für den Fall, dass der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere gleichzeitig auszuführende Lose erhält, einen Mindestjahresumsatz verlangen, der sich auf diese Gruppe von Losen bezieht.

(4) Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber in der Regel die Vorlage einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen verlangen:

1.

entsprechende Bankerklärungen,

2.

Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,

3.

Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,

4.

eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, sowie bei Dienstleistungsaufträgen darf die berufliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen auch anhand ihrer Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und Verlässlichkeit beurteilt werden.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters verneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten.

(3) Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließlich die Vorlage von einer oder mehreren der folgenden Unterlagen verlangen:

1. geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers; soweit erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Liefer- oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen,

2. Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

3. Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,

4. Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,

5. bei komplexer Art der zu erbringenden Leistung oder bei solchen Leistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Niederlassungsstaat des Unternehmens durchgeführt wird; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität beziehungsweise die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen,

6. Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,

7. Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet,

8. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,

9. Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,

10. Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,

11. bei Lieferleistungen:

12. a) Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu liefernden Güter, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers nachzuweisen ist, oder

13. b) Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Güter bestimmten technischen Anforderungen oder Normen entsprechen.

5

Die Auswahlkriterien sind festzulegen.

(1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus.

(2) Im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, im wettbewerblichen Dialog und in der Innovationspartnerschaft fordert der öffentliche Auftraggeber nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 bleibt unberührt.

(3) Bei offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt.

(1) Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingeladen werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihm vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.

(2) Die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als drei sein, beim nicht offenen Verfahren nicht niedriger als fünf. In jedem Fall muss die vorgesehene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der Wettbewerb gewährleistet ist.

(3) Sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, lädt der öffentliche Auftraggeber eine Anzahl von geeigneten Bewerbern ein, die nicht niedriger als die festgelegte Mindestzahl an Bewerbern ist. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Eignung verfügen, dürfen nicht zu demselben Verfahren zugelassen werden.

6

Die Zuschlagskriterien sind festzulegen.

(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:

1.

die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,

2.

die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder

3.

die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.
Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.

(4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.

(5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken.

VII

1

Die Bekanntmachung ist auszureichen.

(1) Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

(2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die der öffentliche Auftraggeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.

(3) Bekanntmachungen dürfen auf nationaler Ebene erst nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. In der nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann auch Auftragsbekanntmachungen über öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln.

2

Die Vergabeunterlagen sind bereitzustellen.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

VIII

Das Verfahren ist zu dokumentieren.

Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen und interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen, der Öffnung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen, der Verhandlungen und der Dialoge mit den teilnehmenden Unternehmen sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag.
Der öffentliche Auftraggeber fertigt über jedes Vergabeverfahren einen Vermerk in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Vergabevermerk umfasst mindestens Folgendes:

1. den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers sowie Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems,

2. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,

3. die nicht berücksichtigten Angebote und Teilnahmeanträge sowie die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung,

4. die Gründe für die Ablehnung von Angeboten, die für ungewöhnlich niedrig befunden wurden,

5. den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie, falls bekannt, den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und gegebenenfalls, soweit zu jenem Zeitpunkt bekannt, die Namen der Unterauftragnehmer des Hauptauftragnehmers,

6. bei Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialogen die in § 14 Absatz 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieser Verfahren rechtfertigen,

7. bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb die in § 14 Absatz 4 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen,

8. gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat,

9. gegebenenfalls die Gründe, aus denen andere als elektronische Mittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden,

10. gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen,

11. gegebenenfalls die Gründe, aufgrund derer mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben wurden, und

12. gegebenenfalls die Gründe für die Nichtangabe der Gewichtung von Zuschlagskriterien.

Die Dokumentation, der Vergabevermerk sowie die Angebote, die Teilnahmeanträge, die Interessensbekundungen, die Interessensbestätigungen und ihre Anlagen sind bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags.
Der Vergabevermerk oder dessen Hauptelemente sowie die abgeschlossenen Verträge sind der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichts- oder Prüfbehörden auf deren Anforderung hin zu übermitteln.
Wir könnten uns vorstellen, das Verfahren komplett für Sie durchzuführen, dh rechtzeitig vorzubereiten, einzuleiten und abzuschließen. Sie treffen die notwendigen Entscheidungen, die wir sorgfältig vorbereiten.

Wir würden uns freuen, wenn wir uns persönlich vorstellen dürften.

Tückische ca. Angaben in der Leistungsbeschreibung

Tückische ca. Angaben in der Leistungsbeschreibung

von Thomas Ax

Zentrale Anforderung an die Leistungsbeschreibung ist, dass der Auftragsgegenstand in der Leistungsbeschreibung „so eindeutig und erschöpfend wie möglich“ beschrieben wird. Die Beschreibung soll für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich und die auf dieser Basis gelegten Angebote miteinander vergleichbar sein. Entscheidend ist, wie die anzubietende Leistung üblicherweise beschrieben wird und nur beschrieben werden kann. Hier wird man Unterschiede zulassen können und müssen in Abhängigkeit von dem Produkt, das beschafft werden soll.

Schreibt der Auftraggeber bezogen auf Geräte einer Großküche ein ca. Maß „ca. … cm“ aus, ist das nach Auffassung des OLG Düsseldorf vergaberechtskonform. Dann darf das Maß des angebotenen Produktes nicht mehr als zehn Prozent von dem ca. Maß abweichen. „Die Tiefe der dem Angebot zu Grunde liegenden Kochblockgeräte von 85 cm entspricht dem ausgeschriebenen Maß von circa 80 cm. Die Abweichung liegt unter zehn Prozent und damit im Rahmen dessen, was nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als circa oder ungefähr bezeichnet wird. Nichts anders gilt, wenn sich bei zwei gegenüberstehenden Kochblöcken eine um 10 cm größere Tiefe als in den Circa-Angaben genannt ergeben würde. Hinsichtlich des Anschlusswerts der Druckgar-Braisiere GN 3/1 kippbar (Pos. 04.02.20 des Leistungsverzeichnisses) weichen die Zahlen zwar deutlicher voneinander ab. Ausgeschrieben waren ca. 23 bzw. 23,5 kW. Dem Angebot zugrunde lag ein Gerät mit etwa 19 kW. Gleichwohl ist auch ein Anschlusswert von 19 kW hier noch als „ca.“ 23 oder 23,5 kW anzusehen. Die hersteller- und produktoffene Ausschreibung verfolgt den Zweck, ein möglichst breites Feld von Angeboten zu erzielen. Die exakte Einhaltung bestimmter Maße und Anschlusswerte ist – wie auch aus der Angabe von „ca.“-Werten bei den technischen Daten des Leistungsverzeichnisses deutlich wird – demgegenüber nachrangig; könnte zudem zu einer unzulässigen produktspezifischen Ausschreibung führen. Bezüglich der Druckgar-Braisiere ist der Begriff „circa“ zudem weit auszulegen, denn der Auftraggeberin kommt es ersichtlich auf die Garleistung des Geräts an, von der die Kapazität der Großküche abhängt. Hierzu gibt Ziff. II.2.1 der europaweiten Bekanntmachung vor, dass Großküchentechnik, Geschirrtransportband mit Förderturm, Kühlzellen und Kältetechnik sowie Thekenanlage für eine Kantine mit 700 Essen in der Mittagszeit ausgeschrieben werden. Zur Bezeichnung der Leistung eines Geräts wird häufig der in kW gemessene Anschlusswert herangezogen. Dieser stellt aber lediglich einen Richtwert dar, denn er bezeichnet die – auch Scheinleistung genannte – elektrische Leistung, die einem Gerät als elektrischem Verbraucher zugeführt wird. Hiervon zu unterscheiden ist die vom elektrischen Verbraucher in Form thermischer, mechanischer oder anderer Energie weitergegebene Leistung. Diese wird von weiteren Faktoren mitbestimmt, hier etwa der Energieeffizienz und der Wärmedämmung. Die Auffassung der Antragstellerin, bei einer um etwa 17 % geringeren Leistungsaufnahme würden sich zwangsläufig die hieraus abzuleitenden Mindestgarzeiten verlängern, ist daher unzutreffend, zumal sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene auf die Einhaltung der für die Erreichung der Garzeiten maßgeblichen DIN-Vorschrift berufen. …“ OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2012 – VII-Verg 61/11.
Schreibt der Auftraggeber ein Maß „ca. von … bis … cm“ aus, ist das nach Auffassung der VK Sachsen vergaberechtswidrig. Ein Maß (Mechanik) „Standard für Körpergewicht von ca. 50-130 kg; Mindestens zwei vorwählbare Sitzneigungen (ca. -1°/-4°)“, (Sitzfläche/Rückenlehne) „Sitzhöhe: ca. 40 bis 53 cm, Sitzbreite: ca. 45 bis 47 cm, Sitztiefe: ca. 37 bis 47 cm; Rückenlehne, Breite ca. 46 cm“. (Armlehnen) „Multifunktionsarmlehnen (5D), Höhenverstellbar ca. 10 cm, Breitenverstellbar (beidseitig ca. 2,5 cm mittels Klappverschluss), Armlehnenauflage tiefen- und breitenverstellbar ca. 4 cm“. Es sei in Bezug auf Bürodrehstühle an sich üblich, mit verbindlichen (und nicht ca.-) Minimal- und Maximalwerten zu arbeiten. Die Leistungsbeschreibung sei vorliegend nicht von allen Unternehmen im gleichen Sinne zu verstehen. Die Angebote seien folglich nicht miteinander vergleichbar. Dadurch sei für den Bieter nicht ersichtlich gewesen, was genau er habe anbieten müssen. Dann aber könne auch keine zum Ausschluss führende Änderung angenommen werden VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2019 – 1/SVK/013-19.

Widersprüchliche Preisangaben im Angebot führen zum Ausschluss

Widersprüchliche Preisangaben im Angebot führen zum Ausschluss

von Thomas Ax

Widersprüchliche Preisangaben im Angebot können nach Auffassung der VK Nordbayern nicht durch Auslegung oder Aufklärung beseitigt werden

„Das Angebot der Beigeladenen war gemäß §§ 16a Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EU vom Vergabeverfahren auszuschließen. Die Beigeladene hat widersprüchliche Preisangaben gemacht und damit nicht die geforderten Preise angegeben. „Angebote mit zweifelhaften, d. h. unklaren oder widersprüchlichen Preisangaben, [sind] Angeboten mit fehlenden Preisangaben gleichzusetzen.“ (Opitz in: Beck’scher Vergaberechtskommentar Band 2, 3. Aufl. 2019, noch zu VOB/A-EU § 16 a.F., Rn. 111 m.w.N.). Die Beigeladene hat unstreitig im Formblatt 213.H unter Ziff. 2.1 0,00 Euro eingetragen.

 

Gleichzeitig hat sie im Wartungsvertragsformular die jährlichen Wartungskosten mit x.xxx,xx Euro beziffert. Nach ihren Angaben wollte sie die Wartungskosten zu keinem Zeitpunkt mit 0,00 Euro angeben, sondern x.xxx,xx Euro vergütet haben. … Korrekterweise hätte die Beigeladene auch im Formblatt 213.H den Betrag von x.xxx,xx Euro eintragen müssen. Bei Auslegung der Vergabeunterlagen gemäß § 133, 157 BGB war für einen durchschnittlichen Bieter erkennbar, dass im Formblatt 213.H dieser Betrag einzutragen war. Die Vergabeunterlagen waren insofern eindeutig genug formuliert, sodass auch eine Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen mehrdeutiger Vergabeunterlagen nicht angezeigt ist.
Der Beigeladenen mag insofern zuzugestehen sein, dass die Vergabestelle durch die gesamten Vergabeunterlagen hindurch die relevanten Begrifflichkeiten, wie zum Beispiel „Wartung“, „Inspektion“ und „Instandhaltung“, nicht durchgehend konsequent mit ihrer exakten Bedeutung verwendet. Jedoch stellte die Vergabestelle unter Ziff. 2.1 im Formblatt 213.H erkennbar auf die Kosten des Wartungsvertrags ab.

Ausschreibungsgegenständlich war nur ein einziger von den Bietern auszufüllender Musterwartungsvertrag. Ein weiterer Vertrag, gesondert über die Instandhaltung der Thekenanlage, wird in den Vergabeunterlagen nicht erwähnt. Lediglich bei „andere Instandsetzungsarbeiten“ wird in Ziff. 2.3 des Mustervertrags über die Wartung und Inspektion der Abschluss eines gesonderten Vertrags unter Umständen in Aussicht gestellt, wobei jedoch bereits unmittelbar anschließend darauf hingewiesen wird, dass nach dem Willen der Vergabestelle ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nicht bestehe, wodurch sich gerade zeigt, dass diese Leistungen hier nicht weiter relevant sein sollten.

Ein durchschnittlicher Bieter hätte erkennen müssen, dass mit dem Begriff „Instandhaltungsvertrag“ unter Ziff. 2.1 nur der Wartungsvertrag gemeint sein konnte. Die Behauptung der Beigeladenen, dort hätte ausdrücklich nicht der Preis aus dem Wartungsvertrag angegeben werden dürfen, vermag nicht zu überzeugen. Die Beigeladene versteift sich insoweit auf die enorm enge Definition des Begriffs „Instandhaltung“, während sie die restlichen Vergabeunterlagen außer Acht lässt. Dem kann so nicht gefolgt werden.
Es erscheint nicht schlüssig, warum die Vergabestelle einen Preis für Instandhaltungsarbeiten oder allgemein für noch weitere zu erbringende, jedoch weder nach Art noch Umfang absehbare Leistungen mit einem konkreten Betrag bepreist hätte haben wollen. Ebenfalls erscheint es nicht schlüssig, dass unter Ziff. 2.1 überhaupt keine Angaben hätten gemacht werden sollen, wobei die Beigeladene sich insofern ohnehin selbst widerspricht, weil sie ja tatsächlich eine Angabe von 0,00 Euro gemacht hat und somit offenbar davon ausging, dass (irgend)ein Betrag anzugeben gewesen war. Die Preisangabe von 0,00 Euro ergibt hier selbst unter Zugrundelegung der Argumentation der Beigeladenen keinen Sinn, da sie laut ihrer eigenen Aussage zu keinem Zeitpunkt gewillt war, irgendwelche Leistungen umsonst zu erbringen. Nichts Anderes drückt die Preisangabe von 0,00 Euro aber aus.“

Auch eine Gesamtschau der weiteren Vergabeunterlagen ergebe keine andere Möglichkeit der Auslegung der Vergabeunterlagen. Sowohl aus dem Leistungsverzeichnis als auch aus den Formblättern 211 EU und 242.H sei zu erkennen gewesen, „dass die Vergabestelle immer nur auf genau den einen Musterwartungsvertrag und die dort aufgeführten Leistungen abstellte.“ „Auch wenn die Vergabestelle an einigen Stellen von einem einheitlichen Angebot spricht und an derer Stelle von zwei Angeboten“, so sei doch klar zu erkennen gewesen, „welche Kosten wo einzutragen waren, insbesondere auch deshalb, weil im Formblatt 213.H die Kosten einerseits für die Thekenanlage und andererseits für den Instandhaltungsvertrag direkt untereinander, jeweils gesondert zu nennen waren.“
„Dass die jährliche Vergütungssumme anzugeben war“, ergebe sich schon aus Ziff. 2.1 des Formblattes selbst. „Dass hingegen lediglich für die Preiswertung die Kosten für 4 Jahre zugrunde gelegt werden würden, war ohne weitere Schwierigkeiten aus den Vergabeunterlagen ersichtlich, sodass eindeutig war, dass der jährliche Betrag angegeben werden sollte.“

Eine Auslegung der divergierenden Preisangaben dahingehend, dass tatsächlich nur der Betrag von x.xxx,xx Euro gemeint war, sei hier nicht möglich.
„“Von einer zulässigen Klarstellung des Angebotsinhalts ist auszugehen, wenn der tatsächlich gemeinte (richtige) Preis durch Auslegung des Angebotsinhalts gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich eindeutig und zweifelsfrei aus den Angebotsunterlagen ergibt, dass ein ganz bestimmter Einheitspreis gewollt war. Für den öffentlichen Auftraggeber muss dies offenkundig und unschwer festzustellen sein. Sind Nachforschungen über das wirklich Gewollte beim Bieter erforderlich, sind diese Anforderungen nicht erfüllt. Anderenfalls hätte es der Bieter in der Hand, den angebotenen Preis nachträglich gegen einen anderen auszutauschen.“ (Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., noch zu § 16 VOB/A a.F., Rn. 60)

Sowohl die Preisangabe 0,00 Euro als auch die Preisangabe x.xxx,xx Euro sind für sich gesehen eindeutig. Einmal erklärt die Beigeladene, sie wolle die gemäß Wartungsvertrag geschuldeten Leistungen umsonst erbringen, einmal erklärt sie, sie berechne hierfür x.xxx,xx Euro. Die Angabe eines Preises von 0,00 Euro stellt die Angabe eines bestimmten Preises dar und ist als solche ebenso wenig der Auslegung zugänglich wie die Angabe von x.xxx,xx Euro.
Es steht der Beigeladenen grundsätzlich frei, welchen Preis sie für welche Leistungen verlangt. Sie ist in ihrer Kalkulation frei, muss sich umgekehrt aber auch an ihren Angaben festhalten lassen. Sie darf Leistungen für 0,00 Euro anbieten. Diese Erklärung hat die Vergabestelle genauso ernst zu nehmen wie die Erklärung „x.xxx,xx Euro“. Die Auslegung der von den Bietern abgegebenen Angebote kann immer nur nach dem objektiven Empfängerhorizont erfolgen, nicht aber einer Vergabestelle die Kompetenz einräumen, zu entscheiden, welche für sich gesehen eindeutigen Angaben eines Bieters sie als solche anerkennt und welche nicht.

Aus diesen Gründen geht auch die Argumentationen der Vergabestelle, es habe sich bei der Angabe von 0,00 Euro wohl nur um einen Platzhalter gehandelt, erkennbar ins Leere.“
Die widersprüchlichen Preisangaben seien auch nicht einer Aufklärung durch die Vergabestelle zugänglich.
„Der Tatbestand des § 15 VOB/A-EU, der eine Angebotsaufklärung in engen Grenzen erlaubt, darf schon aus telelogischen Gründen bei widersprüchlichen Preisangaben nicht einschlägig sein, da dies nachträgliche Manipulationsmöglichkeiten und eröffnen und so den Wettbewerbsgrundsatz verletzen könnte (s. Beck’scher Vergaberechtskommentar, a.a.O, m.w.N.). Gerade diese Manipulationsgefahr könnte sich in Vergabeverfahren wie dem vorliegenden manifestieren, wenn es einem Bieter nach Mitteilung des Submissionsergebnisses von der Vergabestelle im Rahmen der Aufklärung freigestellt würde, zu sagen, welchen der unterschiedlichen Preise er als gültigen habe abgeben wollen. Dieser könnte dann ausgehend von den von den Mitbietern gebotenen Preisen auswählen, welcher der unterschiedlichen Preisangaben er Gültigkeit verschaffen wollte. Daher hätte eine Aufklärung bereits aus diesen Gründen hier nicht stattfinden dürfen.“

Die Folge des Ausschlusses des Angebots der Beigeladenen sei nach all dem zwingend gewesen.
„§§ 16a Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EU lässt der Vergabestelle keinen Ermessensspielraum, § 16a Abs. 2 Satz 3 VOB/A-EU ist hier nicht einschlägig, da es sich nicht um eine unwesentliche Position handelt.
Da hier die Vergabestelle die Angabe der Wartungskosten sowohl im Mustervertrag als auch im Formblatt 213.H gefordert und die Beigeladene widersprüchliche Angaben gemacht hat, war sie zwingend auszuschließen. Es handelt sich beim Formblatt 213.H nicht bloß um ein nachrichtliches Anschreiben. Das Formblatt dient im Gegenteil als „Deckblatt“ des jeweiligen eingereichten Angebots der Zusammenfassung der Angebotsdetails und ist insoweit jedenfalls nicht als bloß nachrichtliches Beiwerk zum Angebot im Sinne eines rechtlichen Nullums zu verstehen, dem keinerlei eigene Bedeutung zuzumessen ist.

Letztlich verfängt auch das Argument der Vergabestelle, dass sie laut den Vergabeunterlagen einen Ausschluss nur bei fehlender Wertbarkeit des Mustervertrags als solchem angekündigt hat, nicht. Der Text im Formblatt 242.H ist insofern schon nicht geeignet, diese Ansicht zu begründen, da dort lediglich angekündigt wird, ein Angebot, das bezüglich des Teils „Instandhaltung“ nicht wertbar ist, insgesamt auszuschließen. Dies lässt aber weder den Schluss zu, dass bei Wertbarkeit des Instandhaltungsteils allein die dort gemachten Angaben maßgeblich sein sollen, noch, dass von einschlägigen gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden soll.“

VK Nordbayern, Beschluss vom 31.01.2020 – RMF-SG21-3194-4-52

Änderung des Zeitraums, aus dem die Referenzen stammen müssen, ist erneut europaweit bekannt zu machen

Änderung des Zeitraums, aus dem die Referenzen stammen müssen, ist erneut europaweit bekannt zu machen

von Thomas Ax

Eine Änderung des Zeitraums, aus dem die Referenzen stammen müssen, ohne dies in erneut europaweit bekannt zu machen, verletzt die Bieter in ihren Recht auf ein transparentes Vergabeverfahren aus § 97 Abs. 1 GWB, § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB sowie § 48 Abs. 1 VgV.

Nur wenn der Auftraggeber die Anforderungen an die Referenzen, die dann zur Prüfung der Eignung herangezogen werden und denen hier auch eine Bedeutung bei der Auswahlentscheidung zukommt, ordnungsgemäß bekannt macht, können die Bieter entscheiden, ob sie sich am Vergabeerfahren beteiligen möchten, weil sie sich Chancen auf den Zuschlag ausrechnen oder aufgrund der Anforderungen darauf verzichten.

„Wie oben gezeigt geht die Ansicht der Antragsgegnerin fehlt, dass es sich bei der Ausdehnung des Referenzzeitraumes ausschließlich um eine Erleichterung und damit für die Antragstellerin positive Veränderung handelt. Vielmehr können sich durch diese Modifikation die Chancen der Antragstellerin auf einen Zuschlag auch verringern, da es zu einem größeren Wettbewerb mit mehr Konkurrenten kommen kann.“
Nur wenn die Bekanntmachung entsprechend § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB i. V. m. § 48 Abs. 1 VgV den nachträglich geänderten Referenzzeitraum und damit die Anforderungen an die Belege für die Eignungskriterien enthalte, „erhält die Antragstellerin die notwendige Grundlage um die Entscheidung, ob sie sich am Verfahren beteiligt oder nicht, treffen zu können. Demnach ist der Verstoß gegen § 97 Abs. 1 GWB, § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB i. V. m. § 48 Abs. 1 VgV kausal für die Verletzung der der Antragstellerin hieraus erwachsenden Rechte der Antragstellerin. Notwendig für diese Rechtsverletzung ist nicht, dass die Antragstellerin einen Teilnahmeantrag bei der Antragsgegnerin eingereicht hat.“

Für die Bejahung einer Rechtsverletzung bedürfe es der Feststellung, „dass ein Vergaberechtsverstoß kausal zum behaupteten Schaden war.“ Für den Kausalzusammenhang sei ausreichend, „dass vergaberechtskonformes Verhalten des Auftraggebers die Angebote beeinflussen und die Aussicht auf den Zuschlag beinträchtigen könnte.“ Keine Rechtsverletzung liege vor, „wenn die Zuschlagschancen des Antragstellers nicht feststellbar geschmälert worden sind. Droht wegen einer Rechtsverletzung kein Schaden, sind die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht berechtigt, in das Vergabeverfahren einzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015, Verg 31/14).“

Die Rechtsverletzung sei lediglich durch eine Zurückversetzung des Vergabeverfahren in den Zeitpunkt vor Ablauf der Teilnahmefrist, verbunden mit der Maßgabe erneut eine Bekanntmachung vorzunehmen, zu beheben (vgl. OLG Naumburg, 30.4.2014, 2 Verg 2/14). „Nur dadurch wird gewährleistet, dass die Anforderungen an die Referenzen transparent bekannt gemacht wurden und die Teilnehmer alle ihren Teilnahmeantrag an diesen Vorgaben ausrichten können. Eine Fortführung des Verfahrens unter Verzicht auf die Bewertung der Referenzen als milderes Mittel ist nicht möglich, denn insbesondere auf die Referenzen wollte die Antragsgegnerin ihre Eignungswertung und ggfs. zu treffende Auswahlentscheidung stützen. Die Fortführung unter Verzicht auf die Referenzen würde zudem auch nicht die Verletzung des Transparenzgebotes selbst beheben.“

VK Westfalen, Beschluss vom 15.11.2019 – VK 2-30/19 (nicht bestandkräftig; Beschwerde: OLG Düsseldorf, Az. Verg 39/19)

Bietergemeinschaften sind nicht ohne weiteres wettbewerbsbeschränkende Absprache

Bietergemeinschaften sind nicht ohne weiteres wettbewerbsbeschränkende Absprache

von Thomas Ax

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB können „öffentliche Auftraggeber … unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Hier ist eine entsprechende Ausschlussentscheidung zu treffen. Hier ist das Entschließungs- und Auswahlermessen ordnungsgemäß auszuüben. Der Auftraggeber muss dartun und dokumentieren, dass er bezogen auf die Bietergemeinschaft über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass mit der Bietergemeinschaft ein Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. An die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Anhaltspunkte für eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen.

 

1
Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB liegen vor, wenn aufgrund objektiver Tatsachen die Überzeugung gewonnen werden kann, dass ein Verstoß gegen § 1 GWB / Art. 101 AEUV mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. Die Tatsachen beziehungsweise Anhaltspunkte müssen so konkret und aussagekräftig sein, dass die Verwirklichung eines Kartellverstoßes zwar noch nicht feststeht, jedoch hierüber nahezu Gewissheit besteht.

2
Die Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz vom 17.02.2016 neu in das GWB-Vergaberecht aufgenommen worden. Die Norm setzt Art. 57 Abs. 4 lit. d) der Richtlinie 2014/24/EU in deutsches Recht um. Die deutsche Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut strenger als die europarechtliche Bestimmung. Nach Art. 57 Abs. 4 lit. d) der Vergaberichtlinie werden nur Vereinbarungen erfasst, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB reicht es schon aus, wenn Wettbewerbsbeschränkungen nur bewirkt werden.
Das in § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB enthaltene Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen ist in der Rechtsprechung noch nicht ausgeformt worden. Der Wortlaut der Vorschrift lässt für sich genommen nicht erkennen, welche Anforderungen an die Anhaltspunkte zu stellen sind. Etwaige Synonyme, wie zum Beispiel „genügende Anhaltspunkte“, helfen bei der Interpretation nicht weiter, sondern werfen die gleiche Frage nach den Anforderungen auf. Die Gesetzesmaterialien sprechen dafür, dass der Gesetzgeber an das Merkmal der hinreichenden Anhaltspunkte keine geringen, sondern eher strenge Anforderungen stellen wollte. So heißt es in der Gesetzesbegründung, dass der Ausschlussgrund jedenfalls dann vorliegt, wenn eine Kartellbehörde einen Verstoß in einer Entscheidung festgestellt hat; hingegen soll die bloße Durchführung von kartellbehördlichen Ermittlungen regelmäßig noch nicht ausreichen, um einen Ausschlussgrund zu begründen (BT-Drs. 18/6281, S. 106).
Für ein darin zum Ausdruck kommendes strenges Verständnis in dem Sinne, dass, die Anhaltspunkte so konkret und so aussagekräftig sein müssen, dass die Verwirklichung eines Kartellverstoßes zwar noch nicht feststeht, jedoch hierüber nahezu Gewissheit besteht, spricht, dass an vergaberechtliche Ausschlussentscheidungen, wie sie § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ermöglicht, auch sonst hohe Anforderungen gestellt werden. So berechtigen an der Eignung des Bieters bestehende Zweifel nur dann zum Ausschluss des Angebots von der Wertung, wenn die Zweifel auf
gesicherten Erkenntnissen beruhen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2011 – VII-Verg 71/11, zitiert nach juris, Tz. 15). Auch eine auf § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV gestützte Ausschlussentscheidung ist nur auf gesicherter Erkenntnisgrundlage zulässig.

3
Strenge Anforderungen stellten auch frühere vergaberechtliche Regelungen auf, welche einen Angebotsausschluss wegen wettbewerbsbeschränkender Abreden ermöglichten. So waren nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A i.d.F. vom 06.04.2006 gesicherte Nachweise dafür notwendig, dass eine wettbewerbsbeschränkende Abrede existiert (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2004 – 11 Verg 4/04, zitiert nach juris, Tz. 52).
Zwar ist es richtig, dass sich § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB von den in seinem Kontext geregelten weiteren Ausschlusstatbeständen dadurch unterscheidet, dass ein Verstoß nicht feststehen muss.
Dies ist bei den Ausschlusstatbeständen des § 123 GWB sowie den anderen Nummern des § 124 Abs. 1 GWB anders. Im Unterschied zu diesen lässt es § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB genügen, dass der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß verfügt. Dieser systematische Gesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, die Anforderungen bei § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB deutlich abzusenken und anzunehmen, hinreichende Anhaltspunkte verlangten nicht, dass über einen Kartellverstoß nahezu Gewissheit besteht. Die Gesetzessystematik lässt sich für eine solche Absenkung nicht anführen. Vielmehr kann aus dem Umstand, dass die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB im Kontext von Ausschlusstatbeständen steht, welche Gewissheit verlangen, ebenso gut gefolgert werden, dass die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Anhaltspunkte hiervon nicht weit entfernt sein sollen.
Es lässt sich annehmen, dass es Sinn und Zweck der Wahl hinreichender Anhaltspunkte als Tatbestandsmerkmal anstelle der Gewissheit ist, die Anforderungen an eine Ausschlussentscheidung mit Blick auf die Besonderheiten der von § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB erfassten Materie abzusenken. Kartellrechtliche Sachverhalte sind tatsächlich komplex und rechtlich schwierig. Sicherheit über die von § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB erfassten wettbewerbsbeschränkenden Sachverhalte lässt sich, wenn überhaupt, oftmals erst infolge aufwändiger Ermittlungen gewinnen. Gewissheit vermittelnde bestandskräftige kartellbehördliche Entscheidungen sind aber regelmäßig nicht innerhalb der Dauer eines Vergabeverfahrens zu erlangen. Auch für den Dreijahreszeitraum ab einem wettbewerbsbeschränkenden Sachverhalt, innerhalb dessen eine auf § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB gestützte Ausschlussentscheidung nach § 126 Nr. 2 GWB möglich ist, ist dies fraglich. Gewissheit zu verlangen hätte den Anwendungsbereich der Vorschrift daher zu sehr eingeengt. Andererseits sind die weitreichenden und schwerwiegenden Folgen zu berücksichtigen, die mit einer Ausschlussentscheidung verbunden sind.
Dies gilt umso mehr, als § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB nach der Neufassung durch das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen inzwischen tatbestandlich weit gefasst ist und zugleich niedrigere Anforderungen an einen Verstoß stellt als Art. 57 Abs. 4 lit. d) der Richtlinie 2014/24/EU. Der Wortlaut der Norm ist auch nicht auf Wettbewerbsverstöße in dem jeweils laufenden Vergabeverfahren beschränkt (vgl. Opitz, in: Burgi/Dreher, Vergaberechtskommentar, Band 1, 3. Aufl., § 124 GWB Rn. 51). Der Gesetzgeber wollte sämtliche Wettbewerbsbeschränkungen durch Vereinbarungen – und nunmehr auch abgestimmte Verhaltensweisen – innerhalb des nach § 126 Nr. 2 GWB berücksichtigungsfähigen Zeitraums erfassen (vgl. BT-Drs. 18/6281, S. 106).

4
Dies spricht dafür, an das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Anhaltspunkte strenge Anforderungen zu stellen und den Abstand zur Gewissheit nicht zu groß werden zu lassen.
Es muss, wie für § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu fordern ist, nahezu Gewissheit über eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung der in der Bietergemeinschaft verbundenen Unternehmen bestehen.
Dies gilt zum einen mit Blick auf die Verbindung der die Bietergemeinschaft bildenden Unternehmen selbst. Der Vergabesenat bei dem OLG Düsseldorf hat in der Vergangenheit wiederholt Kriterien beziehungsweise Fallgruppen benannt, bei deren Vorliegen aus seiner Sicht keine kartellrechtlichen Bedenken gegen die Bildung von Bietergemeinschaften bestehen (vgl. Beschluss vom 08.06.2016 – VII-Verg 3/16, zitiert nach juris, Tz. 10-14; Senatsbeschluss vom 01.07.2015 – VII-Verg 17/15, zitiert nach juris, Tz. 14; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2016 – 13 Verg 2/16, zitiert nach juris, Tz. 13 ff.).
Soweit eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts gegebenenfalls so verstanden werden kann, dass Bietergemeinschaften grundsätzlich kartellrechtlich bedenklich seien (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2013 – Verg 11/13, zitiert nach juris, Tz. 32), entspricht dies nicht der Sichtweise des Vergabesenats bei dem OLG Düsseldorf, der schon in der Vergangenheit geurteilt hat, dass nach § 1 GWB nicht vermutet wird, dass eine Bietergemeinschaft eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (Senatsbeschluss vom 17.12.2014 – VII-Verg 22/14, zitiert nach juris, Tz. 21).

5
Der Vergabesenat bei dem OLG Düsseldorf hat im Rahmen der Prüfung von Bietergemeinschaften nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (vgl. zu dieser neuen normativen Anknüpfung Opitz, in: Burgi/Dreher, Vergaberechtskommentar, Band 1, 3. Aufl., § 124 GWB Rn. 52) anhand der von ihm gebildeten Fallgruppen auch keine kartellrechtlichen Bedenken, wenn sich in einer Bietergemeinschaft zwei Unternehmen zusammentun, von denen zwar eines zur Durchführung des Auftrags in der Lage ist, das andere aber nicht.
In diesem Fall führt die Bildung einer Bietergemeinschaft in der Regel nicht zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs der Bieter untereinander, weil auch ohne Bietergemeinschaft nur ein Unternehmen in der Lage ist, ein Angebot abzugeben (siehe OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.06.2016 – 1 Verg 2/16, zitiert nach juris, Tz. 105).
Der Vergabesenat bei dem OLG Düsseldorf stellt ausdrücklich fest, dass wenn er sich in der Vergangenheit in einer Weise geäußert haben sollte, die so verstanden werden konnte, dass nach der ersten von ihm zur Zulässigkeit von Bietergemeinschaften gebildeten Fallgruppe stets beide Unternehmen für sich genommen nicht zur Leistung in der Lage sein durften, er hieran jedenfalls für die Fälle nicht festhält, in denen die Bildung der Bietergemeinschaft wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig erscheint (vgl. zu der letztgenannten Anforderung BGH, Urteil vom 13.12.1983 – KRB 3/83, zitiert nach juris, Tz. 15).

6
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Prüfung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vorschrift im Grundsatz nur die Anhaltspunkte betrachten und in seine Überlegungen einbeziehen muss und kann, über die er verfügt. Kartellrechtliche Ermittlungen, wie sie das Bundeskartellamt durchführt, sind ihm im laufenden Vergabeverfahren weder möglich noch zumutbar.

Das hat auch Folgen bei der Prüfung der Zulässigkeit von Bietergemeinschaften.

7
Viel mehr als eine Aufforderung an die Bietergemeinschaft, die Gründe für ihre Bildung darzulegen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17.12.2014 – VII-Verg 22/14, zitiert nach juris, Tz. 21), kann von ihm angesichts der Eilbedürftigkeit von Vergabeverfahren zur Aufklärung nicht verlangt werden.

8
Die tatbestandliche Erweiterung des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB um aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen durch das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18.07.2017 führt nicht zu einem Erfolg der Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Zwar greift § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB mit der Erweiterung auf abgestimmte Verhaltensweisen nun die beiden wichtigsten Tatbestandsalternativen des § 1 GWB auf und stellt sie – wie im Rahmen von § 1 GWB – gleichrangig nebeneinander (vgl. BR-Drs. 263/17, S. 35).

VK Bund: Erkennbarkeit eines Vergabeverstoßes muss sich sowohl auf die den Rechtsverstoß begründenden Tatsachenvorgänge als auch auf deren rechtliche Bewertung, und zwar im Sinn eines Vergaberechtsverstoßes, beziehen

VK Bund: Erkennbarkeit eines Vergabeverstoßes muss sich sowohl auf die den Rechtsverstoß begründenden Tatsachenvorgänge als auch auf deren rechtliche Bewertung, und zwar im Sinn eines Vergaberechtsverstoßes, beziehen

vorgestellt von Thomas Ax

Der Rügetatbestand des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB setzt die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes aus den Vergabeunterlagen voraus. Erkennbarkeit ist an einem objektiven Maßstab zu messen. Dabei ist auf ein durchschnittlich fachkundiges Bieterunternehmen abzustellen, das beim Verständnis der Vergabeunterlagen die verkehrsübliche Sorgfalt aufwendet. Erkennbarkeit muss sich darüber hinaus sowohl auf die den Rechtsverstoß begründenden Tatsachenvorgänge als auch auf deren rechtliche Bewertung, und zwar im Sinn eines Vergaberechtsverstoßes, beziehen. Um einen Rechtsverstoß erkennbar werden zu lassen, muss das betroffene Bieterunternehmen keinen rechtlichen Rat einholen. Der Rechtsverstoß muss sich dem durch die Ausschreibung angesprochenen Bieterkreis aufgrund des bei ihm allgemein vorauszusetzenden rechtlichen Wissens erschließen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – Verg 8/17, Beschluss vom 8. März 2017 – Verg 39/16). Eine Rügepräklusion kommt daher nur bei auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhenden und ins Auge fallenden Rechtsverstößen in Betracht. Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots bzw. seiner Bewerbung auffallen muss. Dies ist bei rechtlich komplexen und durch die Rechtsprechung noch nicht vollständig geklärten Fragestellungen zu verneinen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2014 m.w.N.).  VK Bund, Beschluss vom 18.01.2020 – VK 2-94/19

Gründe:

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) machte am […] im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb im Supplement zum Amtsblatt der EU[…] gemeinschaftsweit bekannt. Derzeit wird das […] von der Antragstellerin (ASt) betrieben, die bei der Leistungserbringung auch Mitarbeiter der Beigeladenen (Bg) als Unterauftragsnehmerin beschäftigt. Nach erfolgreichem Abschluss des vorliegenden Vergabeverfahrens soll der neue Auftragnehmer den Betrieb des […] fortführen. Die Bg ist am Betrieb des […] beteiligt. An der zugrundeliegenden Ausschreibung hatte sich auch die ASt beteiligt. Die Bg ist zudem empfohlenes Unternehmen des […]. Die ASt ist als „[…]“ für die Ag und u.a. für das […] tätig.

Unter Ziffer III.1.3 („Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“) der Bekanntmachung wurden als Eignungskriterium EK 3.1 geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge mit den Themenschwerpunkten:

„Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen und praktische Erfahrungen […]“ gefordert.

Als Eignungskriterium EK 3.3 wurde eine „Erklärung zu Interessenkonflikten / zur Neutralität gem. § 46 Abs. 2 VgV“ verlangt.

Hierzu heißt es ergänzend:

„Aufgrund der Leistungspflichten des AN können keine Beratungs- und /oder Unterstützungsleistungen gegenüber Dritten im Themenbereich des […] erbracht werden, insbesondere die Gestaltung der Rahmenbedingungen im deutschen […] betreffend, um eine neutrale Beratung und Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, es sei denn, eine Interessenkollision ist im Einzelfall ausgeschlossen.

Wenn aus Sicht des AG die Neutralität in Frage steht, weil erhebliches Gefährdungspotential für Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung vorliegt bzw. vorliegen wird, wird der Bewerber von der Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Dies dient der Gewährleistung des allgemeinen Wettbewerbsgrundsatzes und des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebots.“

Zur Begründung wird in der Vergabedokumentation ausgeführt (1850-Eignungsmatrix vom 29. Oktober 2019 unter Ziffer 3.3):

„Das […] berät zu den Möglichkeiten der Förderung und zu der Antragstellung. Der Projektträger des Bundesförderprogrammes entscheidet über die Bewilligung dieser Fördermittel. […] und Projektträger arbeiten im Auftrag des […].

Es ist sicherzustellen, dass kein Bieter einen Wissensvorsprung unzulässig ausnutzt. Doppel- oder Folgevergütungen von inhaltlichen zusammenhängenden Leistungen sind auszuschließen.“

Den Vergabeunterlagen war ein von den Teilnehmern am Wettbewerb auszufüllendes Formblatt F.3.3 „Erklärung zu Interessenskonflikten / zur Neutralität“ beigefügt. Unter Ziffer 2 („Erklärung zu eigenen Tätigkeiten des Unternehmens“) gab es die Option a), nach der keine Beratungsdienstleistungen gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand absehbar bis zum Vertragsende erbracht werden und Option b), unter der dies bejaht werden konnte und nachfolgend eine Darstellung zur Art und Weise eines Ausschlusses einer Interessenskollision gefordert wurde. Unter § 14 Abs. 1 Satz 1 des in den Vergabeunterlagen enthaltenen Rahmenvertrags (Entwurf vom 24. Januar 2019) heißt es:

„Der AN darf ohne Zustimmung des AG zeitgleich keine Dienstleistungen für Dritte mit widerstreitenden Interessen („Interessenkollision“) bis zum Ende der Vertragslaufzeit übernehmen.“

In Absatz 2 heißt es:

„Der AG wird die Zustimmung nach Absatz 1 erteilen, wenn der AN Maßnahmen (z.B. organisatorische, personenbezogene, qualitätssichernde IT-gestützte Maßnahmen) nachweist, die aus Sicht des AG geeignet sind, die zur Vertragserfüllung erforderliche Neutralität sicherzustellen und eine Interessenkollision auszuschließen. Im Falle der Zustimmung werden die Maßnahmen als Leistungspflicht des AN gem. § 5 Absatz 1 aufgenommen und Vertragsbestandteil.“

Nach Ziffer III.2.3 („Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal“) der Bekanntmachung besteht die: „Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind.“. Dies hat im Formblatt F-Team zu erfolgen, das dem Angebot als Anlage beizufügen war. Eine Festlegung einer Mindestpersonalstärke, die zur Erfüllung des Auftrags mindestens eingesetzt werden müsste, ist weder in der Bekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen enthalten. Unter Ziffer VI.4.3 („Einlegung von Rechtsbehelfen“) der Bekanntmachung heißt es:

„Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB […] hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.“

Im Anschluss wird die Bestimmung des § 160 GWB wiedergegeben. In der Leistungsbeschreibung (Bearbeitungsstand vom 30. Juli 2019) wird unter Ziffer 3.1.7 („AP 1.5 Öffentlichkeitsarbeit/Neue Medien“) ausgeführt:

„Das […] soll die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema […] verstärken. Zu diesem Zweck sollen in enger Abstimmung mit dem AG Auftritte des […] auf Twitter und Flickr entwickelt, betrieben und ausgebaut werden. Diese Kanäle sollen ein zusätzliches Informationsportal zum […] für den Bürger bieten. Die Kanäle sollen dem […] die Möglichkeit bieten, kurzfristiger und intensiver über seine Aktivitäten zu berichten und dabei breitere Kreise der Bevölkerung anzusprechen.“

Nach Ziffer 3.4.1 der Ausschreibungsbedingungen (vgl. auch II.2.5 der Bekanntmachung) sind mehrere Zuschlagskriterien vorgesehen. Dabei entfallen auf drei qualitative Wertungskriterien 70% der Gewichtungspunkte und auf den Angebotspreis als viertes Wertungskriterium 30% der Gewichtungspunkte. Qualitative Kriterien sind im Einzelnen:

• Wertungskriterium Nr. 1: „Leistungskonzept“ mit den drei Unterkriterien

o 1.1 „Leistungskonzept Vorgehensweise zu Präsenzveranstaltungen“,

o 1.2. „Leistungskonzept Vorgehensweise zum Betriebs einer Auskunftsstelle“ und

o 1.3. „Leistungskonzept zur Öffentlichkeitsarbeit des […]“,

• Wertungskriterium Nr. 2 „Arbeitsorganisation“ mit den Unterkriterien

o 2.1. „Projektmanagement/Personaleinsetzkonzept“ und

o 2.2 „Qualitätssicherung“ sowie

• Wertungskriterium Nr.3 „Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des auftragsbetrauten Personals“ mit dem einzigen Unterkriterium Nr. 3.1 „Fort- und Weiterbildung des eingesetzten Personals“.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur die Unterkriterien 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) sowie 2.1 („Personaleinsatzkonzept“) und 2.2 („Qualitätssicherung“).

Als Anlage zu den Vergabeunterlagen übermittelte die Ag den Bietern eine Übersicht zu den Zuschlagskriterien („Anlage Zuschlagskriterien“).

In dieser wird das Wertungskriterium 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) folgendermaßen erläutert:

„Stellen Sie Ihre Konzeption der Öffentlichkeitsarbeit dar:

– Themenfindung und -besetzung, Informationsquellen, Abstimmung mit dem AG

– Kanäle (bspw. Homepage, Print, Social Media) und Einbindung existierender Kanäle des […]

– personelle und technische Möglichkeiten der Herstellung (bspw. Grafik, Programmierung)

– Seminare, Messen und Roadshow als Teil der Öffentlichkeitsarbeit

– Zielgruppen- und Kontaktpflege

– aktive Eigenwerbung zur Förderung der Außendarstellung des […] beim Thema […]“

Als weitere Bewertungsaspekte sind aufgeführt:

– Problem- und Aufgabenverständnis

– Umsetzbarkeit der Herangehensweise

– eigene konzeptionelle Ausführungen

Zur Erläuterung des Wertungskriterium 2.2 („Öffentlichkeitsarbeit“) heißt es:

„Beschreiben Sie Ihre Vorgehensweise bei der Qualitätssicherung bezogen auf den Auftragsgegenstand und die Belastbarkeit der Ergebnisse.

– Konzeption, Einführung und Betrieb standardisierter Abläufe zur Nachweisführung der Behandlung eingegangener Anfragen

– geeignete Konzeption und Einführung von Instrumenten und Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie deren kontinuierliche Anwendung“.

Als weitere Bewertungsaspekte werden genannt:

„- Problemverständnis

– Untersuchungstiefe der Ausführungen

– Praxistauglichkeit“

In der „Beschreibung der Einzelheiten zur Durchführung des Vergabeverfahrens für die Angebotsabgabe (AA)“ (Bewerbungsbedingungen-AA) wird zum Bewertungsmaßstab der Punktewertung bei den qualitätsbezogenen Kriterien unter Ziffer 3.4.1 ausgeführt:

„Die Angaben im Angebot entsprechen aus Sicht des Auftraggebers

– in besonderer Weise den Anforderungen und lassen hinsichtlich der für das jeweilige Kriterium aufgeführten Bewertungsaspekte auf eine sehr gute Qualität/ein sehr hohes Niveau der Auftragsausführung schließen = 4 Bewertungspunkte

– vollumfänglich den Anforderungen und lassen hinsichtlich der für das jeweilige Kriterium aufgeführten Bewertungsaspekte auf eine gute Qualität/ein hohes Niveau der Auftragsausführung schließen = 3 Bewertungspunkte“

Die ASt und die Bg beteiligten sich zunächst am Teilnahmewettbewerb und reichten als Anlage jeweils das Formblatt F.3.3 „Erklärung zu Interessenskonflikten“ ein. In diesem kreuzten beide die Option unter Ziffer 2 lit b.) (Erklärung, dass derzeit oder absehbar Beratungsdienstleistungen gegenüber Dritten angeboten werden) an und legten dar, wie ein grundsätzlich mögliche Interessenskollision im Einzelfall ausgeschlossen würde. Im Rahmen der Eignungsprüfung anhand der Teilnahmeanträge stellte die Ag im Vermerk vom 7. März 2019 (u.a.) unter Ziffer 3.1 fest, dass alle Bieter geeignete Referenzen angegeben hatten und dass alle Bieter im Verhandlungsverfahren berücksichtigt werden sollen. Unter Ziffer 3.3 heißt es:

„Alle Bewerber haben das Formblatt F3.3 abgegeben. Alle Bewerber haben erklärt, dass sie im Vertragszeitraum gegenüber Dritten im Zusammenhang mit den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen Beratungsleistungen erbringen. Hieraus können gegebenenfalls Interessenkonflikte beim künftigen Auftragnehmer des […] entstehen.

Das […] berät zu den Möglichkeiten der Förderung und zu der Antragstellung. Der Projektträger des Bundesförderprogrammes entscheidet über die Bewilligung dieser Fördermittel.

Zum Zeitpunkt dieses Vergabeverfahrens ist der Bieter [die ASt] parallel mit den o.g. Leistungen im Bereich […] beauftragt.

Die Prüfung der vorliegenden Angebotsunterlagen hat ergeben, dass eine hohe Sensibilität bei allen Bietern zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorliegt. Es werden durchweg als geeignet angesehene Maßnahmen zur Vermeidung von potentiellen Interessenkonflikten getroffen, vorrangig durch die Trennung von Geschäftsfeldern im Unternehmen und durch die Einrichtung getrennter Teams. Aus Sicht des Auftraggebers sind die dargestellten Maßnahmen der Bieter zur Vermeidung von Interessenkonflikten ausreichend.“

Am 20. Mai 2019 fand ein Verhandlungstermin zwischen Vertretern der ASt und der Ag statt, an dem auch die stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung der ASt teilnahm. Im Laufe des Gespräches – wie in den übrigen Verhandlungsgesprächen auch – wurde seitens der Ag die Frage gestellt, „ob die Zuschlagskriterien transparent und verständlich formuliert wurden“ (Ergebnisprotokoll der Verhandlungsgespräche vom 5. Juli 2019, Seite 1 unter Nummer 2, vierter Pfeil). Unter Nummer 5 „Ausblick“ wurde vermerkt:

„Bieter sollen ggf. bis Mittwoch, 29.05.2019, 10:00 auf Konkretisierungswünsche in der LB hinweisen.“

In der Folge gaben ASt und Bg jeweils fristgerecht zum Schlusstermin am 31. Juli 2019 ein endgültiges Angebot ab. Die Bg erhöhte im Rahmen des finalen Angebots den zur Auftragsausführung vorgesehenen Personaleinsatz auf ein im Wesentlichen mit dem Angebot der ASt vergleichbares Niveau. Im Vermerk über die Angebotswertung vom 28. Oktober 2019 wurde das Angebot der ASt in den Wertungskriterien 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) und 2.2 („Qualitätssicherung“) mit drei von vier Punkten bewertet. Zur Begründung der Bewertung unter Ziffer 1.3 wird ausgeführt, dass das Konzept der ASt vollumfänglich, aber nicht in besonderem Maße den Anforderungen gerecht werde, weil es hinter das beste Konzept im Wettbewerb zurückfalle. So fehlten strategische Ansätze und Instrumentarien zur Überprüfung und Aktualisierung des derzeitigen Angebots im Social-Media-Bereich. Weiter heißt es: „Auch im Hinblick auf den Umfang der Social-Media-Kanäle zeigen sich die Konkurrenzangebote überlegen. Das Konzept der [ASt] sieht die Social-Media-Aktivitäten auf [bestimmte Kanäle] beschränkt und sieht „bei Bedarf“ die Einrichtung eines [weiteren Kanals] vor. Die Nutzung von [bestimmten Kanälen] als weiterer Kanäle wird im Konzept nicht vorgesehen.“ Zusätzlich werden die konzeptionellen Vorzüge des besser bewerteten Angebots konkretisiert. Diese Ausführungen wurden aber der ASt zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anderer Bieter nicht offen gelegt.

Zur Begründung des Wertungskriteriums 2.2 („Qualitätssicherung“) wird erläutert, dass „Problemverständnis als auch die Untersuchungstiefe der Ausführungen im Konzept“ in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen. „Lediglich im Kontext der „Praxistauglichkeit“ hätte ein konkreterer Ansatz erfolgen können: So hätte z.B. eine Beschreibung von Konzepten zur projektspezifischen Qualitätssicherungsmaßnahmen die Bewertungseinschätzung noch verbessert. Ein solcher Ansatz zu einer kontinuierlichen Leistungserbringung auf höchstem Niveau würde z.B. beinhalten, dass das Projekt stärker am Interesse des Auftraggebers ausgerichtet wäre. Ein projekt-spezifischer Qualitätssicherungsansatz deckt den gesamten Lebenszyklus eines Projektes ab. Dieser ist weniger schematisch und bleibt dabei in einem höheren Maße flexibel.“ Dazu wird ausgeführt, dass eine Darstellung fehle, wie die Instrumente der Qualitätssicherung in die Prozesse integriert werden. Dies sei in Konzepten eines anderen Bieters besser gelungen. Das Angebot der ASt sei „weit weniger konkret“ und lasse „eine Ablaufstruktur nicht erkennen“. Das Konzept der ASt sei auch weniger dynamisch und praxistauglicher als das eines anderen Bieters, was die Nachweisführung eingegangener Anfragen angehe. Die Unterschiede zum besser bewerteten Angebot werden zusätzlich auch konkret benannt, aus Gründen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen aber der ASt gegenüber nicht offen gelegt.

Mit Schreiben vom 1. November 2019 teilte die Ag der ASt gem. § 134 GWB mit, dass auf deren Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne. Beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen (Bg) zu erteilen. Mit zwei Schreiben, jeweils vom 7. November 2019, rügte der Verfahrensbevollmächtigte der ASt den unterlassenen Ausschluss der Bg wegen Bestehens eines Interessenskonflikts gem. § 46 Abs. 2 VgV und wegen Nichterfüllung der Mindestanforderung im Zuschlagskriterium 2.2 mangels erforderlicher Personalstärke für die Erbringung der verfahrensgegenständlichen Leistung, zudem die Verletzung der § 127 Abs. 1, § 97 Abs. 6 GWB, § 58 Abs. 1 und 3 VgV aufgrund fehlerhafter Addition der Bewertungspunkte um 0,06 Punkte zum Nachteil der ASt, sowie Fehler bei der Wertung der Angebote der ASt – hinsichtlich der Zuschlagskriterien 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) und 2.2 („Qualitätssicherung“) – sowie eine fehlerhafte Wertung des Angebots der Bg hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 2.1 („Personaleinsatzkonzept“) und schließlich eine Verletzung des § 127 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB wegen grundlegend fehlerhafter Festlegung der Zuschlagskriterien. Mit Schreiben vom 19. November 2019 wies die Ag die Rügen der ASt zurück. Hierbei führte sie (u.a.) zur Begründung der Wertung des Angebots der ASt hinsichtlich des Zuschlagskriteriums („Qualitätssicherung“) aus:

„Dabei bezieht sich nach allgemeinem Verständnis die Qualitätssicherung als Teil des Qualitätsmanagements auf sämtliche organisatorische Maßnahmen, die der Verbesserung der Prozessqualität, der Arbeitsqualität, und damit der Produkt- und Dienstleistungsqualität dienen. Somit erschließt sich jedem fachkundigen Bieter, worauf es dem Auftraggeber bei der Bewertung dieses Zuschlagskriteriums ankommt. Es wurden spezifisch auftragsbezogene Ausführungen dazu erwartet, wie der potentielle Auftragnehmer eine gleichbleibend hohe Qualität während des gesamten Zyklus der Leistungserbringung sicherstellt.“ (Seite 6 des Schreibens vom 19. November 2019).

Weiter heißt es auf Seite 7:

„Wenn in der Bietermitteilung vom 01.11.2019 zur Erläuterung des Wertungsergebnisses insofern etwas verkürzt ausgeführt wurde, dass zwar „eine proaktive Qualitätssicherung“ beschrieben werde, die aber „aus Sicht des Auftraggebers zu wenige dynamische Impulse“ habe und darüber hinaus „die beschriebenen Systeme zu stark bürokratisiert in einem sich dynamisch entwickelnden Umfeld“ wirkten, so ist dies wie folgt zu ergänzen und erläutern. Zugegebenermaßen konnte hierdurch der Eindruck entstehen, es habe eine „Abwertung‘ des Angebots aufgrund „zu bürokratisierter Prozesse“ stattgefunden. Richtig ist, dass das Angebot im Wettbewerbsumfeld in diesem Kriterium nicht die höchste zu erreichende Bewertungspunktzahl erreicht hat da das Angebot eines Mitbewerbers sehr detailliert und überzeugend einen konkret projektspezifischen Qualitätssicherungsansatz aufzeigt, der neben qualitätssichernden auch qualitätsverbessernde Maßnahmen beinhaltet. Es wird ein agilerer, mithin „weniger bürokratisierter“. und „weniger schematischer“ qualitätsorientierter Ansatz vorgestellt, der insofern „mehr dynamische Impulse“ aufweist, da er kontinuierlich Risiken, Schwächen, Chancen und Stärken erfasst und analysiert und diese auf etablierte Routinen und Best-Practices transformiert. Daher erfüllt ein Konzept, das einen solchen Ansatz detailliert, auftragsbezogen und überzeugend darstellt gemäß der aufgestellten Bewertungsaspekte schlussendlich noch etwas besser die Anforderungen – nämlich „in besonderem Maße“ – und war mithin mit 4 Punkten zu bewerten.“.

Zur Ermittlung der Wertungspunkte und deren Rundung führte die Ag aus, dass dies mittels der bekannt gegebenen „Methode der linearen Interpolation“ erfolgt sei und die von der ASt beanstandete Differenz sich aus einer „Rundungsunschärfe in MS Excel“ ergebe (Ebenda, Seite 10).

2. Mit Schreiben vom 26. November 2019 beantragte die ASt bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag am selben Tag an die Ag übermittelt.

a) Mit ihrem Nachprüfungsantrag macht die ASt geltend, dass das Angebot der Bg auszuschließen sei, weil eine Interessenkollision aufgrund anderweitiger Tätigkeiten der Bg gegenüber Dritten vorliege und die Bg keine zur Leistungserbringung genügende Personalstärke angeboten habe. Überdies seien das Angebot der ASt (hinsichtlich der Zuschlagskriterien 1.3 „Öffentlichkeitsarbeit“ und 2.2 „Qualitätssicherung“) sowie das Angebot der Bg (hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 2.1 „Personaleinsatzkonzept“) fehlerhaft gewertet worden und es sei eine unzulässige Abrundung der Gesamtpunktzahl vorgenommen worden. Weiterhin sei durch die intransparente Festlegung der Zuschlagskriterien 1.3 und 2.2 gegen § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 und 3 VGV, § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB verstoßen worden. Im Einzelnen trägt die ASt vor:

• Die Bg sei gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 3 GWB i.V.m. § 46 Abs. 2 VgV auszuschließen, weil aufgrund anderweitiger umfassender Dienstleistungs- und Beratungstätigkeit der Bg gegenüber Dritten die Mindestanforderungen an die Neutralitätswahrung nach dem Eignungskriterium 3.3 nicht gewahrt seien. Dies ergebe sich aus den Tätigkeiten der Bg als empfohlenes Unternehmen des […], des Betriebs des […], des Außenauftritts der Bg auf ihrer Webseite bzw. der Eigendarstellung unter Angabe einer Vielzahl von Referenzen, die zum Teil bespielhaft vorgestellt werden sowie einer Stellenanzeige, nach der die Bg im Bereich […] tätig sei. Hieraus ergebe sich eine unauflösbare Interessenskollision, weil nach den Vorgaben im Formblatt F.3.3 die Bg nicht gleichzeitig für die Ag und verschiedene […] tätig werden könne, ohne dass sich daraus ein Interessensgegensatz ergebe. Dies werde auch durch § 14 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrags für die ausgeschriebene Leistung bestätigt. Bei der Bg sei es nicht gewährleistet, dass eine Interessenskollision durch geeignete organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werde, weil es dafür am erforderlichen Personal auf Seiten der Bg mangele, um die unterschiedlichen Projekte ohne Überschneidungen mit jeweils eigenem Personal auszustatten. Die Prüfung des Nichtvorliegens einer Interessenskollision durch die Ag sei überdies entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 VgV nicht dokumentiert. Der Vermerk vom 7. März 2019 enthalte nur eine pauschale und ungenügende Aussage für alle vier Teilnahmeanträge. Der ASt könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie sich im Jahr 2018 selbst um den Auftrag zum Betrieb des […] beworben habe, denn die ASt hätte im Zuschlagsfall den Betrieb des […] des Bundes nicht fortgesetzt. Zu einem Interessensgegensatz zwischen Bund und Ländern könne es konkret in Situationen mit „kritischer Medienöffentlichkeit“ kommen. Dies ergebe sich aus einem Protokollauszug der Arbeitsgruppe „Standardisierung“ des […] des Bundes vom 23. März 2016.

• Nach Berechnungen der ASt ergebe sich aus den Angaben der Ag in der Leistungsbeschreibung zu den einzelnen Arbeitspaketen eine

Mindestpersonalstärke von 13, 3 Vollzeitäquivalenten (VZÄ), die von der Bg nicht aufgeboten werden könnte, so dass bestritten werde, dass die Bg im Formblatt FTeam im Auftragsfall ausreichend Personal für die Leistungserbringung zur Verfügung stehen wird. Selbst wenn die Ag keine ausdrückliche Mindestanforderung an die Personalstärke aufgestellt habe, so begründe es doch einen Verstoß gegen § 122 Abs. 1 GWB, wenn das Angebot der Bg nicht auf eine hinreichende Personalstärke von der Ag geprüft wurde. Eine solche Prüfung sei entgegen § 8 Abs. 1 VgV durch die Ag auch nicht in der Vergabeakte dokumentiert worden. Jedenfalls dürfe das Personal der Bg, das aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber der ASt für das weitere Projekt „[…]“ eingesetzt sei, nicht für das verfahrensgegenständliche Projekt angeboten werden.

• Selbst wenn davon ausgegangen werden müsse, dass die Bg hinsichtlich der Personalstärke die Mindestanforderungen an die Eignung erfüllt habe, dürfte die Bg jedenfalls im Rahmen der Angebotswertung unter dem Zuschlagskriterium 2.1 („Personaleinsatzkonzept“) nicht besser als mit zwei Punkten bewertet werden. Bei einer besseren Bewertung des Angebots der Bg läge eine fehlerhafte Angebotswertung vor.

• Auch die Bewertung des Angebots der Ag sei fehlerhaft. Die Ausführungen zur Begründung der Bewertung hinsichtlich der Zuschlagskriterien 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) und 2.2 („Qualitätssicherung“) blieben unklar und seien nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 2.2 gelte dies insbesondere, weil die Qualitätssicherungsmaßnahmen der ASt sachwidrig als zu bürokratisch gewertet würden, weil dies durch zertifizierte Qualitätssicherungsmaßnahmen so vorgesehen sei, um eine gleichförmige und verlässliche Anwendung zu gewährleisten. Fehlerhaft sei die Bewertung zudem, weil zur Begründung der Wertungsdifferenz im relativen Angebotsvergleich zur Bg darauf abgestellt werde, dass deren Angebot „neben qualitätssichernden auch qualitätsverbessernde Maßnahmen“ beinhalte. Mit der Qualitätsverbesserung werde rechtsfehlerhaft ein weiteres Zuschlagskriterium entwickelt, das in den Vorgaben zum Zuschlagskriterium 2.2 („Qualitätssicherung“) nicht angelegt sei und den Anforderungen der DIN EN ISO 9000:2015 3.3.6 widerspreche. In der DIN werde vielmehr zwischen Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung klar getrennt. Die ASt sei nach dieser Norm zertifiziert und betreibe nach diesem Standardablauf seit mehreren Jahren Qualitätssicherung im Rahmen des Bestandsauftrags für die Ag.

• Die Abrundung der Gesamtpunktzahl sei unzulässig. Die von der Ag angeführte Erklärung, dass es sich lediglich um eine Rundungsunschärfe der verwendeten Software (MS Excel) handele sei nicht nachvollziehbar. Der ASt könne diesbezüglich nicht die Antragsbefugnis abgesprochen werden, weil diese nicht nachvollziehen könne, ob dies tatsächlich keine Auswirkung auf die Wertungsreihenfolge habe.

• Durch intransparente Festlegung der Zuschlagskriterien 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) und 2.2 („Qualitätssicherung“) habe die Ag gegen § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 und 3 VGV, § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB verstoßen. Überdies fehle eine den vergaberechtlichen Anforderungen genügende funktionale Leistungsbeschreibung. Weder aus der vorgegebenen Leistungsbeschreibung noch aus den Vorgaben in der Anlage Zuschlagskriterien sei für einen fachkundigen Bieter erkennbar, was die Ag fordere. Dazu fehle es an spezifischen Vorgaben und die Formulierung von Erwartungshaltungen, so dass die Anforderungen konturenlos seien. Mit dieser Rüge sei die ASt auch nicht präkludiert. Der Verstoß sei erst vom Verfahrensbevollmächtigten der ASt erkannt und dann umgehend gerügt worden. Daher sei es verständlich, dass die Vertreter der ASt, die am Verhandlungsgespräch am 20. Mai 2019 teilnahmen, keinen weiteren Erörterungsbedarf gehabt hätten. Die mit der Angebotserstellung befassten Mitarbeiter der ASt seien weder Volljuristen noch vergaberechtlich geschult gewesen.

• Aufgrund gewährter Akteneinsicht machte die ASt geltend, dass eine fehlerhafte Angabe zur Verlängerung der Bindefrist unter Abschnitt B 2. a) im Anhang zum Vergabevermerk „Angebotswertung/Zuschlag“ (dort Seite 3) dokumentiert wurde. Dort wurde bis zum 30. Dezember und nicht wie tatsächlich erbeten zum 2. Dezember 2019 eingetragen. Dies begründe Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Dokumentation in der Vergabeakte gemäß § 8 Abs. 1 VgV.

Die ASt beantragt:

1. die Ag zu verpflichten, den Zuschlag auf das endgültige Angebot der ASt vom 30. Juli 2019 zu erteilen,

2. hilfsweise, der Ag eine Zuschlagsentscheidung im streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu untersagen und die endgültigen Angebote der ASt und der Bg unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten,

3. weiter hilfsweise, der Ag eine Zuschlagsentscheidung im streitgegenständlichen Verfahren zu untersagen und sie zu verpflichten, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen, diese unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu überarbeiten und allen verfahrensbeteiligten Bietern auf der Grundlage der überarbeiteten Vergabeunterlagen erneut Gelegenheit zur Angebotsabgabe zu geben,

4. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der ASt für notwendig zu erklären,

5. der Ag die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der ASt aufzuerlegen und

6. der ASt unverzüglich Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren.

b) Die Ag beantragt:

1. den Nachprüfungsantrag der ASt zurückzuweisen,

2. der ASt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Ag aufzuerlegen,

3. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Ag notwendig war. Die Ag macht geltend, dass der Nachprüfungsantrag teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sei:

• Bezüglich der geltend gemachten Unzulässigkeit der Abrundung der Gesamtpunktzahl fehle es bereits an der Antragsbefugnis, da sich an der festgestellten Wertungsreihenfolge nichts ändern würde, selbst wenn das Vorbringen zutreffend wäre.

• Die ASt sei mit ihrer Rüge der mangelnden Transparenz der Zuschlagskriterien und der Leistungsbeschreibung gemäß § 160 Abs. 3 GWB präkludiert, weil diese erst nach Erhalt der Vorinformation über die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Bg die Rüge erhoben habe, obwohl ein etwaiger Verstoß für einen durchschnittlichen Bieter tatsächlich wie rechtlich erkennbar gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Vergabeverfahren sämtliche Teilnehmer für ihre jeweiligen Projektteams Vergaberechtsexperten benannt hätten, was auch zur Erbringung der Leistung erforderlich gewesen sei, weil Zuwendungen zum […] nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen (AN-Best-Gk) zur Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften verpflichten. Dies gelte insbesondere auch für die ASt, die im Rahmen ihres Teilnahmeantrags acht Volljuristinnen als Fachkräfte im Sinne der Eignungsanforderungen benannt habe – darunter die stellvertretende Leiterin der Rechtabteilung, die über vergaberechtliche Erfahrung verfüge. Diese habe auch am Verhandlungstermin am 20. Mai 2019 teilgenommen, in dem die ASt keinen Erörterungsbedarf hinsichtlich der Transparenz der Zuschlagskriterien bekundet habe. Hinzu komme, dass sich der vermeintliche Verstoß durch einfache Lektüre der Norm erschlossen hätte, so dass es keiner besonderen vergaberechtlichen Expertise zur Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes bedurft hätte.

• Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 46 Abs. 2 VgV lägen nicht vor. Vielmehr habe die Ag beurteilungsfehlerfrei zu der Einschätzung kommen dürfen, dass bereits kein Interessenskonflikt vorliege. Tatsächlich bestehe kein Interessenskonflikt zwischen den […]. Vielmehr werde in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1.1, 3.1.4, 3.1.6) eine Vernetzung aller relevanten Akteure einschließlich der Bundesländer gefordert. Aus der internen Begründung des Eignungskriteriums Nr. 3.3 ergebe sich zudem, dass es der Ag im Wesentlichen um Interessenskonflikte der ASt als Bestandsauftragnehmerin sowohl des streitgegenständlichen Auftrags als auch als Projektträgerin des Bundesförderprogramms gehe. Aus dem von der ASt eingeführten Protokollauszug der Arbeitsgruppe „Standardisierung“ des […] vom 23. März 2016 ergebe sich nichts anderes, weil es bloß um die Teilnahme an Arbeitssitzungen gegangen sei und im Übrigen dem streitgegenständlichen Vertrag eine andere vertragliche Regelung als der Vorgängerregelung zugrunde liege. Im Übrigen hätte die Bg selbst bei grundsätzlicher Bejahung eines Interessenskonflikts ausreichende Abhilfemaßnahmen in ihrem Formblatt F 3.3 angegeben. Soweit die ASt vortrage, dass sie im Falle der Bezuschlagung für das […] den Bestandsauftrag der ASt mit der Ag nicht fortgeführt hätte, sei dies nicht glaubhaft, weil eine derartige Kündigungsmöglichkeit für die ASt dort nicht vorgesehen sei. Bei der Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 des Rahmenvertrags interpretiere die ASt den Vertrag fehlerhaft, wie sich aus der Gesamtschau mit Absatz 2 der Regelung ergebe.

• Ein Ausschluss der Bg komme auch nicht wegen fehlender Personalstärke in Betracht, da die Bg ihren Personalansatz im finalen Angebot gegenüber dem Teilnahmeantrag erweitert habe, so dass keine Zweifel an der Eignung der Bg bestünden. Das angegebene Personal sei ausreichend und es gebe auch keine vorgegebene Mindestpersonalstärke in den Vergabeunterlagen, die die Bg unterschritten haben könnte. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ag in der Leistungsbeschreibung Kalkulationshilfen zur Bemessung der Personalstärke gegeben habe.

• Die Leistungsbeschreibung sei im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GWB und § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VgV nach den Grundsätzen der funktionalen Leistungsbeschreibung hinsichtlich der geforderten Öffentlichkeitsarbeit hinreichend bestimmt.

• Die Zuschlagskriterien 1.3. („Öffentlichkeitsarbeit’“) und 2.2 („Qualitätssicherung“) seien im Sinne des § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB hinreichend bestimmt.

• Auch die aufgrund der Zuschlagskriterien durchgeführte Wertung des Angebots der ASt sei nicht zu beanstanden. Die Ag habe ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Dies gelte auch für die Wertung des Angebots der Bg unter dem Zuschlagskriterium 2.1 („Projektmanagement/Personaleinsatz“).

• Die ASt könne auch keinen Dokumentationsverstoß geltend machen. Die Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Dokumentation seien vorliegend erfüllt worden.

c) Mit Beschluss vom 27. November 2019 wurde die Bg zum Verfahren hinzugezogen.

Sie beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag der ASt vom 26. November 2019 zurückzuweisen und

2. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Bg gemäß § 182 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären.

Die Bg trägt vor:

• Unzulässig sei die Rüge intransparenter Zuschlagskriterien, weil diese bereits als verspätet präkludiert sei. Die vermeintlich mangelnde Personalstärke im Angebot der Bg werde unzulässiger Weise „ins Blaue“ hinein gerügt.

• Im Übrigen sei der Nachprüfungsantrag unbegründet. Es liege keine Interessenskollision im Sinne des § 46 Abs. 2 VgV vor. Die ASt gehe bezüglich der geltend gemachten Konfliktfälle von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, was im Einzelnen ausgeführt wird. Überdies sei eine Interessenskollision im Einzelfall durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen. Beurteilungs- oder Ermessensfehler der Ag seien nicht ersichtlich.

• Ein Ausschluss der Bg wegen fehlender Personalstärke komme nicht in Betracht. Die Bg habe die zur Ausführung des Auftrags erforderliche Personalstärke angeboten.

• Die Wertung des Angebots der Bg im Kriterium 2.1. „Projektmanagement/Personaleinsatzkonzept“ sei vergaberechtskonform. Durch die Beteiligung der Bg als Subauftragnehmerin der ASt am weiteren Projekt „[…]“ der Ag ergebe sich keine Beeinträchtigung des streitgegenständlichen Angebots aufgrund paralleler Tätigkeit einiger weniger Teammitglieder.

3. Die Vergabekammer hat der ASt am 6. Dezember 2019 Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 hat die ASt weitergehende Akteneinsicht beantragt und einen Mangel an Transparenz hinsichtlich des Inhalts der Vergabeakte beanstandet. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 hat die Vergabekammer der ASt vorab mitgeteilt, dass wegen § 165 Abs. 2 GWB kein weitergehender Anspruch auf Akteneinsicht insbesondere hinsichtlich des Angebots der Bg und dessen Wertung durch die Ag bestünde; weitere Unterlagen zur Verbesserung der Transparenz des Akteninhalts wurden durch die Vergabekammer übermittelt. In der mündlichen Verhandlung am 6. Januar 2019 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und mit der Vergabekammer umfassend zu erörtern. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 20. Dezember 2019 wurde die Entscheidungsfrist bis zum 24. Januar 2019 verlängert. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegt wurden, wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Die grundlegenden Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben. Allerdings hat die ASt ihrer Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB nicht vollumfänglich entsprochen, so dass der Nachprüfungsantrag insoweit unzulässig ist.

a) Der Antrag ist statthaft. Insbesondere ist die Ag öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 99 Nr. 1 Alt. 1 GWB und wird der für Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungsbehörden i.S.d. § 106 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 i.V.m. 103 Abs. 4 GWB einschlägige Schwellenwert (Art. 1 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2017/2365/EU i.V.m. Art. 4 lit b) der Richtlinie 2014/24/EU) nach der Auftragswertschätzung der Ag (Vergabevermerk „Vergabevorbereitung/Bedarfsträger (Phase 1a)“ vom 4. September 2018, Ziffer 4) und ausweislich der eingereichten Angebote bei weitem überschritten.

b) Die ASt ist gem. § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie eine Verletzung in eigenen Rechten infolge der Wertungsentscheidungen der Ag geltend macht. Das Auftragsinteresse der ASt ist durch die Abgabe eines Angebots hinreichend belegt. Mit ihrer vorprozessualen Rüge und ihrem Nachprüfungsantrag macht die ASt nachvollziehbar geltend, dass sie durch die Ausschlussentscheidung der Ag in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt sein kann und hierdurch unmittelbar eine Schädigung der ASt drohen könne (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – Verg 22/13 m.w.N.). Hinsichtlich der Rüge der unzulässigen Abrundung der Gesamtpunktzahl kann der ASt nicht die Antragsbefugnis gemäß § 160 Abs. 2 GWB mangels Auswirkung auf die Wertungsreihenfolge abgesprochen werden. Das Fehlen einer Rechtsverletzung ist Gegenstand der Begründetheitsprüfung. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung reicht es grundsätzlich aus, dass nach der Darstellung des antragstellenden Unternehmens eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheint. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kann die Antragsbefugnis nämlich nur einem Unternehmen fehlen, bei dem offensichtlich eine Rechtsbeeinträchtigung nicht vorliegt (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – X ZB 14/06). Im vorliegenden Fall kann eine Beeinträchtigung der ASt – auch im Zusammenwirken mit den übrigen von der ASt geltend gemachten Wertungsfehlern, die unter Umständen eine Auswirkung auf die Wertungsreihenfolge haben könnten – nicht ohne umfassende Prüfung aller Rügen ausgeschlossen werden, so dass eine Verletzung in eigenen Rechten der ASt i.S.d. § 160 Abs. 2 GWB nicht offensichtlich zu verneinen ist. Der ASt fehlt es allerdings an der Antragsbefugnis, soweit sie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 einen Dokumentationsmangel entgegen § 8 Abs. 1 GWB geltend macht, der darin bestehen soll, dass die Ag eine Bindefristverlängerung bis zum 30. Dezember 2019 dokumentiert habe, obwohl sie lediglich eine Verlängerung bis zum 2. Dezember 2019 von der ASt abgefordert habe. Es ist nicht ersichtlich, wie die ASt hierdurch in eigenen Rechten verletzt sein könnte, selbst wenn man einen Dokumentationsfehler unterstellen würde. Denn dieser bleibt ohne Auswirkung, weil die ASt weiterhin ausweislich ihrer im Verfahren gestellten Anträge – auch über den 30. Dezember 2019 hinaus – an ihrem Angebot festhält. Im Falle der tatsächlichen Nichtverlängerung der Bindefrist durch die ASt würde diese unmittelbar ihren Status als Bieter und damit auch die Antragsbefugnis im vorliegenden Nachprüfungsverfahren gänzlich verlieren. Daher ist eine Rechtsverletzung der ASt aufgrund eines etwaigen Dokumentationsfehlers in jedem Fall ausgeschlossen.

c) Die ASt hat ihrer Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB nur teilweise genügt. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 7. November 2019 erstmals gerügten intransparenten Festlegung der Zuschlagskriterien 1.3 und 2.2 sowie unzureichenden Konkretisierung der Leistungsbeschreibung erfolgte die Rüge entgegen der Obliegenheit aus § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB verspätet, sodass diese bereits präkludiert ist. Auf die Rügeobliegenheit hatte die Ag im Rahmen der Bekanntmachung unter Ziffer VI.4.3 ausdrücklich Bezug genommen, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre (so OLG München, Beschluss vom 19. September 2018 – Verg 6/18). Der Rügetatbestand des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB setzt die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes aus den Vergabeunterlagen voraus. Erkennbarkeit ist an einem objektiven Maßstab zu messen. Dabei ist auf ein durchschnittlich fachkundiges Bieterunternehmen abzustellen, das beim Verständnis der Vergabeunterlagen die verkehrsübliche Sorgfalt aufwendet. Erkennbarkeit muss sich darüber hinaus sowohl auf die den Rechtsverstoß begründenden Tatsachenvorgänge als auch auf deren rechtliche Bewertung, und zwar im Sinn eines Vergaberechtsverstoßes, beziehen. Um einen Rechtsverstoß erkennbar werden zu lassen, muss das betroffene Bieterunternehmen keinen rechtlichen Rat einholen. Der Rechtsverstoß muss sich dem durch die Ausschreibung angesprochenen Bieterkreis aufgrund des bei ihm allgemein vorauszusetzenden rechtlichen Wissens erschließen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – Verg 8/17, Beschluss vom 8. März 2017 – Verg 39/16). Eine Rügepräklusion kommt daher nur bei auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhenden und ins Auge fallenden Rechtsverstößen in Betracht. Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots bzw. seiner Bewerbung auffallen muss. Dies ist bei rechtlich komplexen und durch die Rechtsprechung noch nicht vollständig geklärten Fragestellungen zu verneinen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2014 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall macht die ASt Unzulänglichkeiten der Zuschlagskriterien 1.3 und 2.2 und der Leistungsbeschreibung geltend, die einem verständigen Bieter sowohl bei der Kalkulation seines Angebots als auch bei der Erstellung der Leistungskonzepte zur Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätssicherung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hätten auffallen müssen, weil dieser gezwungen war, sich mit den Vorgaben konkret auseinanderzusetzen. In tatsächlicher Hinsicht hätte es dem verständigen Bieter im Laufe dieser Auseinandersetzung auffallen müssen, wenn – wie geltend gemacht – die Zuschlagskriterien und die Leistungsbeschreibung derart unkonkret ausgestaltet waren, dass die Erstellung des geforderten Leistungskonzepts stark erschwert bis unmöglich war, weil unklar geblieben wäre, welche Leistung der Auftraggeber begehrt. Dafür, dass eine solche unkonkrete Ausschreibung vergaberechtswidrig sein könnte, bedurfte es auch in rechtlicher Hinsicht keiner komplexen Wertung, um vermeintliche Defizite der Zuschlagskriterien und der Leistungsbeschreibung auch im Rechtssinne als fehlerhaft identifizieren zu können. Die Anforderungen ergeben sich aufgrund § 121 Abs. 1 GWB und 127 Abs. 4 GWB unmittelbar aus dem Gesetz. Hinzu kommt, dass beim vorliegend angesprochenen Bieterkreis eine hinreichende vergaberechtliche Erfahrung vorauszusetzen war, denn alle Bieter haben aufgrund entsprechender Anforderungen in der Leistungsbeschreibung ausweislich der im Formblatt F-Team benannten Projektteams Mitarbeiter mit vergaberechtlicher Expertise benannt. Dies war auch erforderlich, weil die ausgeschriebene Informations- und Beratungstätigkeit auch die Information über Zuwendungen im […] beinhaltete, bei denen aufgrund der Allgemeinen Nebenbestimmungen (AN-Best-Gk) eine Verpflichtung zur Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften besteht (vgl. zu einem ähnlichen Fall, in welchem Rechtsanwaltskanzleien mit vergaberechtlicher Expertise als Adressaten des Vergabeverfahrens den objektiven Empfängerhorizont prägten: 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – VK 2-125/16).

Weiterhin hat die Ag ausweislich des Ergebnisprotokolls über die mit allen Teilnehmern geführten Verhandlungsgespräche vom 5. Juli 2019 ausdrücklich danach gefragt, „ob die Zuschlagskriterien transparent und verständlich formuliert wurden“ und um „Konkretisierungswünsche“ bezüglich der Leistungsbeschreibung bis 29. Mai 2019 gebeten. Von keinem Bieter wurden grundsätzliche Einwendungen gegen die Verständlichkeit und Transparenz der Zuschlagskriterien erhoben oder Konkretisierungsbedarf angemeldet. Dies gilt insbesondere auch für die ASt, die zum Beleg ihrer Eignung u.a auch auf die stellvertretende Leiterin ihrer Rechtsabteilung und deren vergaberechtliche Expertise abstellte und diese auch als Teilnehmerin des Verhandlungsgesprächs der ASt mit der Ag am 20. Mai 2019 hinzuzog, ohne weiteren Konkretisierungsbedarf bezüglich der Zuschlagskriterien und der Leistungsbeschreibung geltend zu machen. Ob die stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung in der Folge tatsächlich an der Angebotserstellung beteiligt war, ist irrelevant, da es im Rahmen des Rügetatbestands nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB nicht auf das tatsächliche Erkennen im Sinne einer positiven Kenntnis, sondern allein auf die – hier zu bejahende – Erkennbarkeit ankommt. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass für die ASt gemessen am Maßstab eines verständigen Bieters der vorliegenden Ausschreibung eine unbestimmte Leistungsbeschreibung oder eine nicht hinreichend transparente Festlegung von Zuschlagskriterien bei pflichtgemäßer Auseinandersetzung mit den Vergabeunterlagen sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar gewesen wäre, so dass die die ASt insoweit mit ihrer erst am 7. November 2019 erhobenen Rüge präkludiert ist. Im Übrigen bestehen keine Zweifel an einer rechtzeitigen Rüge.

d) Die ASt hat den Nachprüfungsantrag auch rechtzeitig gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB nach der abschließenden Nichtabhilfeentscheidung der Ag gestellt.

2. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Ag, die Bg nicht gemäß § 46 Abs. 2 VgV aufgrund eines Interessenskonfliktes auszuschließen ist nicht zu beanstanden (a). Auch die Wertung des Angebots der ASt hinsichtlich der Zuschlagskriterien 1.3 und 2.2 lässt keinen Beurteilungsfehler erkennen (b). Hinsichtlich des Angebots der Bg geht die ASt von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Aufgrund des tatsächlich angebotenen Personals ist es weder zu beanstanden, dass die Ag die Bg nicht mangels Eignung vom Verfahren ausgeschlossen hat noch war die vorgenommene Bewertung des Angebots der Bg unter dem Zuschlagskriterium 2.1 beurteilungsfehlerhaft (c). Bezüglich der geltend gemachten unzulässigen Abrundung der Gesamtpunktzahl fehlt es an einer Rechtsverletzung (d). Schließlich war der geltend gemachte weitergehende Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 165 Abs. 2 GWB zu versagen (e).

a) Die Entscheidung der Ag, die Bg nicht gemäß § 46 Abs. 2 VgV aufgrund eines Interessenskonfliktes auszuschließen, ist nicht zu beanstanden. Bei der Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 VgV steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsbehörden nur dahingehend überprüfbar ist, ob von einem zutreffenden und vollständig ermitteltem Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen wurden und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsansätze verstoßen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2017 – Verg 39/16; Beschluss vom 21. Dezember 2011 – Verg 74/11). Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass die Ag weder eine abstrakte Gefahr i.S.d. § 46 Abs. 2 VgV aufgrund der Tätigkeiten der Bg festgestellt hat (aa) noch dass die Ag jedenfalls die angebotenen Sicherungsmaßnahmen zum Ausschluss eines Interessenskonflikts im Einzelfall für ausreichend erachtet hat (bb).

aa) Eine i.S.d. des § 46 Abs. 2 VgV tatbestandsmäßige abstrakte Gefahr einer Interessenskollision, ist im vorliegenden Fall aufgrund der Tätigkeit der Bg nicht erkennbar, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Ag eine solche nicht festgestellt hat. Dabei waren der Ag die Tätigkeiten der Bg nicht zuletzt aufgrund ihrer Referenzangaben bekannt. Eine Interessenskollision solche ergibt sich weder aus dem parallelen Betrieb des […] durch die Bg noch aus den weiteren von der ASt angeführten Tätigkeiten der Bg. Die ausgeschriebene Tätigkeit der Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des […] durch Vernetzung aller relevanten Akteure und Information einer möglichst breiten Öffentlichkeit lässt einen spezifischen Interessensgegensatz zwischen den […] nicht erkennen. Der Vortrag der ASt, dass sich ein solcher in „Situationen mit kritischer Medienöffentlichkeit“ materialisieren könnte, ist nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Ziel einer möglichst flächendeckenden Verfügbarkeit von […] und des verbesserten Anschlusses bislang unterversorgter Regionen […] kongruent ist. Ein Interessensgegensatz könnte allenfalls bei einer ungleichmäßigen Vergabe oder Verwendung von Fördermitteln zwischen […] entstehen. Auf derartige Entscheidungen haben die Betreiber der […] aber keinerlei Einfluss, so dass sich daraus kein Interessenskonflikt der Betreiberin ergeben würde. Die hoheitliche Entscheidung über die Vergabe von öffentlichen Fördermitteln auf […] fällt in die Zuständigkeit anderer Stellen. Eine solche Funktion wird von der ASt als Projektträgerin des Bundesförderprogramms ausgeübt, so dass es nachvollziehbar ist, dass die Ag sowohl bei der Begründung des Eignungskriteriums 3.3 als auch im Rahmen ihrer Eignungsprüfung (Vermerk vom 7. März 2019, Ziffer 3.3) in erster Linie auf das Bestehen eines Interessenskonflikts auf Seiten der ASt abgestellt hat.

Weitergehende Hinweise, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sich die abstrakte Gefahr eines Interessenskonflikts zwischen Bund und Ländern in der vorliegenden Fallkonstellation ergeben könnte, werden von der ASt nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die ASt parallel zu ihrer Tätigkeit auf Bundesebene (im Bestandsauftrag zum Betrieb des […]) selbst ebenfalls auf Landesebene für das […] tätig ist und sich im Jahr 2018 um den Betrieb des […] beworben hatte. Die Einlassung, dass der Betrieb des […] im Jahr 2019 nicht fortgesetzt worden wäre, wenn die ASt den Zuschlag für das […] erhalten hätte, ist nicht glaubhaft, da eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit gegenüber der Ag vertraglich nicht vorgesehen war. Ein Interessenskonflikt i.S.d. § 46 Abs. 2 VgV lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Bg als „empfohlenes Unternehmen“ des […] gelistet ist. Aus einer Referenz lässt sich nicht auf einen Interessensgegensatz schließen. Gleiches gilt für die Eigenwerbung der Bg auf ihrer Webseite, im Rahmen von Präsentationen und aufgrund getätigter Analysen zur […]. All dies gehört zum Inbegriff der wirtschaftlichen Betätigung eines Beratungsdienstleisters, der selbstverständlich im Wettbewerb um neue Aufträge auf seine bisherigen Leistungen verweisen darf, ohne dass sich daraus zwangsläufig ein zukünftiger Interessenskonflikt ergäbe.

bb) Darüber hinaus ist die Wertung der Ag, dass die von den Bietern (u.a. der Bg) in den Formblättern F.3.3 dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten ausreichend sind, nicht als beurteilungsfehlerhaft zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass die Ag den Sachverhalt ungenügend erfasst hat, einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab angelegt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Ausweislich des Eignungsprüfungsvermerks vom 7. März 2019 hat die Ag die von Bg und ASt eingereichten Formblätter geprüft. Beide haben jeweils die Option 2 lit b. angekreuzt und ausführlich ein Konzept zur Vermeidung von Interessenskonflikten im Einzelfall vorgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die dargestellten organisatorischen und personellen Maßnahmen der Bg nicht ausreichend sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die ASt hat diesbezüglich lediglich geltend gemacht, dass die Bg nicht über das erforderliche Personal verfüge, was durch das mit dem Angebot der Bg übermittelte Formblatt F-Team widerlegt wird (siehe hierzu unten lit c.). Die Wertung ist auch konsistent mit den Vorgaben des Rahmenvertragsentwurfs. Aus dem Zustimmungsvorbehalt und der Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung in § 14 Abs. 1 und 2 des Rahmenvertrags ergibt sich, dass ein etwaiger Interessenskonflikt aufgrund von Dienstleistungstätigkeit für Dritte nicht per se zum Ausschluss führen soll. Hinzu kommt, dass die Ag auch der ASt eine hinreichende Darstellung von Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten bestätigt, obwohl der auf Seiten der ASt aufgrund ihrer Tätigkeit als Projektträgerin des Bundesförderprogramms im Falle einer Bezuschlagung der ASt (fort)bestehende Interessenskonflikt derjenige ist, aufgrund dessen das Eignungskriterium 3.3 von der Ag aufgestellt wurde. Schon deshalb kann sich die ASt – mangels konkreter Anhaltspunkte für Interessenskonflikte der Bg – nicht darauf berufen, dass eine ungleiche Anwendung des Bewertungsmaßstabes zu ihren Lasten erfolgt sei. Für den von der ASt geltend gemachten zwingenden Ausschluss der Bg aufgrund eines Interessenskonfliktes fehlt es daher an jeglichem Anhalt. Aus der von der ASt geltend gemachten parallelen Dienstleistungstätigkeit für Dritte ist ausnahmslos kein Interessenskonflikt ersichtlich, von dem die Ag nicht beurteilungsfehlerfrei ausgehen durfte, dass ein solcher jedenfalls durch die im Formblatt 3.3 benannten Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall ausgeschlossen würde.

b) Die Wertung des Angebots der ASt erfolgte beurteilungsfehlerfrei. Auch bei der Angebotswertung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BGH, Urteil vom 4. April 2017, X ZB 3/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2017 – Verg 39/16; OLG München, Beschluss vom 17. September 2015, Verg 3/15). Dieser ist von den Nachprüfungsinstanzen nur dahingehend überprüfbar, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, von einem zutreffenden und vollständig ermitteltem Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen der Entscheidung zugrunde gelegt wurden und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsansätze verstoßen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2017 – Verg 39/16). Dies setzt voraus, dass die Wertungen anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien vertretbar, in sich konsistent und in diesem Sinne nachvollziehbar sind. Dies gilt insbesondere auch bei der Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien im Rahmen eines Konzeptwettbewerbs. In diesen Fällen wird den Bietern bewusst ein kreativer Freiraum zum Wettbewerb um bestmögliche Lösungsansätze eröffnet. Zur Gewährleistung dennoch vergleichbarer Angebote bedarf es hinreichend konkreter Zielsetzungen, die vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen einer funktionalen Leistungsbeschreibung i.S.d. § 121 Abs. 1 Satz 2 GWB vorzusehen sind und die bei der Angebotswertung im Rahmen einer Gesamtschau der Zuschlagskriterien und der übrigen Vergabeunterlagen zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2019 – Verg 56/18). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Wertung des Angebots der ASt im Bewertungsvermerk vom 28. Oktober 2019 weder hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) (aa) noch des Zuschlagskriteriums 2.2 („Qualitätssicherung“) (bb) zu beanstanden.

aa) Die Bewertung des Angebots der ASt unter dem Zuschlagskriteriums 1.3 („Öffentlichkeitsarbeit“) ist nicht als beurteilungsfehlerhaft zu beanstanden, weil sich aus den Vergabeunterlagen mit hinreichender Konkretheit die Zielsetzungen der Ag ergaben und sich die Ag in der Angebotswertung intensiv mit dem Leistungskonzept der ASt auseinandergesetzt hat. Dabei hat sie keinerlei negative Bewertung des Konzepts der ASt vorgenommen, sondern ihr bescheinigt, dass ihr Angebot in vollem Umfang den Anforderungen entspreche. Dies wurde nachvollziehbar mit drei von vier möglichen Punkten bewertet. Weiterhin wurde begründet, dass das Konzept der ASt nicht in besonderer Weise den Anforderungen entspreche und daher nicht mit vier Punkten bewertet werden könne. Letzteres hat die Ag im relativen Quervergleich zu insoweit besser bewerteten Bietern konkretisiert. Die Wertung, dass andere Bieter konkretere strategische Ansätze zur Überprüfung und Aktualisierung der derzeit gebräuchlichen Instrumente zur Öffentlichkeitsarbeit im Social-Media-Bereich vorgestellt haben, ist nicht zu beanstanden. Damit bewegt sich die Ag im Rahmen ihrer funktionalen Zielvorgaben, die sie in der Liste der Zuschlagskriterien transparent vorgegeben hat (vgl. dort Spiegelstrich 2). Diese Zielvorgaben umfassten auch die Weiterentwicklung der Online-Aktivitäten durch effiziente Nutzung verschiedener Kanäle zur Erhöhung ihrer Reichweite in relevanten Zielgruppen. Es ist nachvollziehbar, dass in diesem Rahmen auch die Auseinandersetzung der Bieter mit der Ist-Situation und Konzepte zu deren Weiterentwicklung nicht nur bewertet werden darf, sondern auch konsistent bewertet werden muss. Dies gilt auch für den bewerteten Umfang, in dem die Konzepte eine Nutzung der einzelnen Social-Media-Kanäle vorsehen. Hier hat die Ag Konzepte anderer Bieter besser bewertet, die eine umfangreichere Nutzung vorsahen, als das Konzept der ASt. Die ASt hat sich in ihrem Konzept auch klar dahingehend positioniert, dass sie eine Nutzung bestimmter Kanäle nicht befürworte oder empfehle, weil diese lediglich gruppenorientiert „auf Masse“ abzielten. Die Ag bewertet diesbezüglich ein offeneres Konzept als besser. Allen diesen Wertungen der Ag wohnt ein prognostisches Element inne, auf welche Weise, aufgrund welcher zukünftiger Entwicklungen und aufgrund welchen Nutzungsverhaltens der Zielgruppen die funktionale Zielrichtung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit an besten verwirklicht wird. Auf diese Weise hat die Ag ihre Angebotswertung detailliert begründet und herausgearbeitet, welche Aspekte in den Konzepten der Wettbewerber die Zielsetzungen der Ag besser verwirklichten. Diese Ausführungen werden konkret belegt und sind durchweg konsistent und nachvollziehbar. Logische Brüche, Widersprüchlichkeiten oder die willkürliche Außerachtlassung wertungserheblichen Sachverhalts sind nicht ersichtlich. Soweit die ASt darauf verweist, dass das Konzept der ASt an anderen Stellen durchaus strategische Konzepte und Vorschläge für Neuerungen enthalte, begründet dies keinen Bewertungsfehler der Ag, da die Bewertung nicht in Abrede stellt, dass die ASt die Anforderungen in vollem Umfang erfüllt. Es wird vielmehr bewertet, dass diese Anforderungen von anderen Bietern noch besser – auf besondere Weise – erfüllt werden. Eine solche differenzierende Bewertung der konkurrierenden Konzepte ist Sinn und Zweck des auf der vierten Wertungsebene durchzuführenden Quervergleichs der Angebote.

bb) Auch hinsichtlich des Zuschlagskriterium 2.2 („Qualitätssicherung“) sind keine Beurteilungsfehler feststellbar. Insbesondere hat die Ag – wie von der ASt vorgetragen – nicht nachträglich ein neues, nicht bekannt gemachtes Unterkriterium der „Qualitätsverbesserung“ herangezogen. Zunächst ist festzustellen, dass sich diese Rüge allein auf eine ergänzende Begründung der Wertung des Konzepts der ASt in Relation zu einem besser bewerteten Konzept bezieht, die die Ag auf die Rüge der ASt hin im Rügezurückweisungsschreiben vom 19. November 2019 vorgenommen hat; ausschließlich hier hat die Ag das Stichwort „Qualitätsverbesserung“ genannt. Dafür, dass im Rahmen der Wertung ein neues, nicht zuvor bekannt gemachtes Zuschlagskriterium („Qualitätsverbesserung“) verwendet wurde, fehlt es im insoweit zunächst maßgeblichen Wertungsvermerk vom 28. Oktober 2019 an jeglichem Anhalt. Die darin vorgenommene relative Wertung des Konzepts der ASt im Quervergleich zu einem besser bewerteten Konkurrenzangebot ist nachvollziehbar und bewegt sich Rahmen des festgelegten Wertungsprogramms. So gibt die Ag im Wertungsvermerk vom 28. Oktober 2019 sogar die konkrete Rückmeldung, dass „eine Beschreibung von Konzepten zu projektspezifischen Qualitätssicherungsmaßnahmen“ die Bewertung der ASt verbessert hätte und führt in der Folge aus, aufgrund welcher konkreten Maßnahmen andere Konzepte besser bewertet wurden. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die allgemeine Ausführung, dass Prozesse permanent optimiert und angepasst würden nicht als besonders innovativer Ansatz mit voller Punktzahl bewertet wird, wenn es – anders als bei anderen Bietern – an konkreten Festlegungen zur Ablaufstruktur im Einzelnen fehlt. Daran ändert auch nichts, dass die ASt bereits im laufenden Bestandsauftrag eine zertifizierte Qualitätssicherung betreibt. Eine solche Zertifizierung war vorliegend nicht gefordert und sie steht nicht grundsätzlich der Bewertung entgegen, dass die von anderen Bietern vorgestellten Konzeptbewertungen den Zielsetzungen der Ag besser entsprechen.

Auch aus den im Rügezurückweisungsschreiben der Ag vom 19. November 2019 ergänzenden Begründung ergibt sich nichts anderes, als dass das konkurrierende Leistungskonzept insofern besser bewertet wurde, als dieses „kontinuierlich Risiken, Schwächen, Chancen und Risiken erfasst und analysiert und diese auf etablierte Routinen und Best-Practices transformiert“. Dieser Ansatz wird als projektspezifischer, qualitätsorientierter und dynamischer bzw. weniger bürokratisiert, weniger schematisch als das Konzept der ASt eingeschätzt. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn Qualitätssicherung sowohl als laufende Gewährleistung eines gleichbleibend hohen Leistungsniveaus als auch als kontinuierliche Überprüfung des angestrebten Zielerreichungsgrades verstanden wird und Leistungskonzepte, die dies ermöglichen auch entsprechend bewertet werden. Denn dies entspricht nicht nur den Zielvorgaben des Leistungskonzepts im vorliegenden Fall – eine effiziente Öffentlichkeitsarbeit mit möglichst großer Reichweite in relevanten Zielgruppen sicherzustellen -, sondern auch der Lebenserfahrung, dass bei solchen Dienstleistungsaufträgen nicht dauerhaft die gleiche Qualität gewährleistet werden kann, ohne dass fortlaufend evaluiert und im Fall eines Absinkens des Zielerreichungsgrades bzw. der Effizienz der Maßnahmen ein Nachsteuern auch durch qualitätsverbessernde Maßnahmen erforderlich sein kann. Beides lässt sich ohne Überschreitung des Beurteilungsspielraums unter einen ganzheitlichen Oberbegriff der Qualitätssicherung fassen. Dieser Bewertungsmaßstab war auch für alle Bieter hinreichend transparent und konkret in den Vergabeunterlagen aufgrund der funktionalen Zielvorgaben niedergelegt. Dabei gehört es zum Wesen einer funktionellen Ausschreibung mit Konzeptwettbewerb, dass dem Bieter gerade ein kreativer Freiraum im Wettbewerb um bestmögliche Lösungsansätze eröffnet und nicht sachwidrig eingeschränkt werden soll.

c) Sowohl die Bejahung der Eignung der Bg als auch die Wertung ihres Angebotes durch die Bg sind vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich dieser Rüge geht die ASt offenbar von unrichtigen tatsächlichen Annahmen aus. Anders als von der ASt vermutet, hat die Bg in ihrem finalen Angebot (Formblatt FTeam) eine Anzahl an Personen benannt, die sie im Zuschlagsfall bei der Auftragsausführung einzusetzen beabsichtigt und dabei auch Angaben zum Vollzeitäquivalent des Personaleinsatzes gemacht. Diese Angaben weichen nicht erheblich von der Personalstärke ab, die auch die ASt im Rahmen ihres Angebots angeboten hat. Darüber hinaus ist festzustellen, dass es erstens keine bekannt gemacht Mindestpersonalstärke gibt, die die Bg unterschritten haben könnte und dass es zweitens auch keine Anhaltspunkte für eine beurteilungsfehlerhafte Bewertung des Leistungskonzepts der Bg im Zuschlagskriterium 2.1 („Projektmanagement/Personaleinsatzkonzept“) gibt. Es liegt diesbezüglich auch kein Dokumentationsmangel vor. Die Eignungsprüfung ist im Vermerk vom 7. März 2019 und die Angebotswertung im Vermerk vom 28. Oktober 2019 hinreichend dokumentiert.

d) Aufgrund der von der ASt geltend gemachten Abrundung der Gesamtpunktzahl ist eine Schädigung der ASt ausgeschlossen. Aufgrund des im Bewertungsvermerk der Ag vom 28. Oktober 2019 dokumentierten Abstandes der Gesamtwertungspunkte des Angebots der ASt und der Bg kann die von der ASt gerügte Abrundung um 0,006 Punkte die Wertungsreihenfolge nicht verändern. Nach vorstehender Würdigung der übrigen Rügen ist es ausgeschlossen, dass die ASt aufgrund der Abrundung einen Nachteil erlitten hat. Daher kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die Abrundung mathematisch oder technisch aufgrund der verwendeten Wertungsmethode oder Software gerechtfertigt war oder nicht.

e) Die von der ASt geltend gemachte weitergehende Akteneinsicht war zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Bg gemäß § 165 Abs. 2 GWB abzulehnen. Der ASt wurde insoweit Akteneinsicht in die Vergabeunterlagen gewährt, als diese ihr nicht bereits anderweitig bekannt waren, die Unterlagen entscheidungsrelevant waren und keine Geschäftsgeheimnisse Dritter entgegenstanden. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 begehrte die ASt weitergehende Einsicht in Bestandteile des Angebots der Bg bzw. deren Bewertung. Im Einzelnen betrifft dies Formblatt F 3.3, die Dokumentation zur Prüfung der Auskömmlichkeit des von der Bg angebotenen Personals sowie die Wertung des Angebots der Bg nach den Zuschlagskriterien 1.3, 2.1 und 2.2. Das Formblatt 3.3 ist integraler Bestandteil des Angebots der Bg selbst. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens wurde offen gelegt, dass die Bg dort dieselbe Option 2 lit b. angekreuzt und nachfolgend pflichtgemäß Angaben zu Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung eines Interessenskonflikts vorgenommen hat. Diese Maßnahmen unterliegen legitimer Weise dem Geheimschutz. Dagegen besteht kein legitimes Interesse der ASt daran, die von Wettbewerbern vorgesehenen Maßnahmen einzusehen und selbst zu bewerten, weil Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens nur die Prüfung sein kann, ob die Ag ihren Beurteilungsspielraum bei der Eignungsprüfung eingehalten hat. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass den Bietern wechselseitig Einsicht in die jeweiligen Konzepte gewährt wird. Vielmehr genügt es, dass die ASt Einsicht in den Vermerk zur Eignungsprüfung vom 7. März 2019 erhalten hat. Aus den oben genannten Gründen war auch die Einsicht in die Wertung des Angebots der Bg zu versagen. Die ASt hat Einsicht in den Wertungsvermerk vom 28. Oktober 2019 erhalten, soweit ihr Angebot betroffen war. Die Wertungen der Angebote der übrigen Bieter wurden zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geschwärzt. Was die Rüge der mangelnden Personalstärke im Angebot der Bg anbelangt, hat sich die Vergabekammer davon überzeugt, dass aufgrund der tatsächlichen Angaben kein Beurteilungsfehler in der Wertung des Zuschlagskriteriums 2.1 durch die Ag ersichtlich ist. In der Wertung des Angebots der Ag wurden Schwärzungen nur bei der konkretisierenden Bezugnahme auf die Leistungskonzepte ihrer Wettbewerber im Quervergleich vorgenommen, die als Geschäftsgeheimnisse schützenswert waren. In der Interessensabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse der ASt und dem Geheimhaltungsinteresse der Bg überwiegt letzteres. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Wertung des Angebots der ASt auch mit den vorgenommenen Schwärzungen plausibel und nachvollziehbar blieb und die im Quervergleich besser bewerteten Maßnahmen der Wettbewerber nicht offen gelegt werden konnten, ohne den Wettbewerbsvorteil zu beeinträchtigen. Denn es handelt sich um Arbeits- und Organisationskonzepte, die nicht nur für die ausgeschriebene Dienstleistung relevant sind, sondern in ähnlicher Form auch in weiteren Ausschreibungen wieder in Wettbewerb treten können, so dass deren Offenlegung mit der Gefahr dauerhafter Nachteile im Wettbewerb einherginge (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2017 – Verg 7/17).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 GWB, § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfg. Die ASt trägt als unterliegende Verfahrensbeteiligte die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens (§ 182 Abs. 3 Satz 1 GWB) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Ag (§ 182 Abs. 4 Satz 1 GWB) und der Bg (§ 182 Abs. 4 Satz 2 GWB). Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Ag war erforderlich. Die Ag verfügt zwar selbst über vergaberechtlichen Sachverstand und die erforderlichen personellen Kapazitäten, um ein Nachprüfungsverfahren führen zu können. Auch hatte der Nachprüfungsantrag Fragen der Eignungsprüfung (Vorliegen einer Interessenskollision), der hinreichenden Bestimmtheit der Grundlagen der Ausschreibung (Leistungsbeschreibung und Zuschlagskriterien) sowie der Konzeptbewertung und damit auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand, deren Beurteilung in die originäre Kompetenz der Vergabestelle fallen. Allerdings kann die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Auftraggeber nicht schematisch beurteilt werden, sondern bedarf stets einer einzelfallbezogenen Betrachtung (zu den Grundsätzen über die Notwendigkeit der Hinzuziehung anwaltlicher Vertretung vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2019 – Verg 9/18, m.w.N.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem […] gerade angesichts der aktuellen öffentlichen Diskussion über […] um ein Projekt von besonderer politischer Bedeutung für die Ag handelt. Ferner spielte die Erfüllung der Rügeobliegenheit im vorliegenden Verfahren eine maßgebliche Rolle für die Ag, denn die ASt hat erst nach Erhalt der Mitteilung nach § 134 GWB mit Schreiben vom 7. November 2019 eine Rüge ausgesprochen, und zwar auch in Bezug auf die Grundlagen des Vergabeverfahrens (Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien); wäre der Nachprüfungsantrag insoweit erfolgreich gewesen, so hätte dies die Ag massiv zurückgeworfen mit dem Beschaffungsprojekt, das mit Bekanntmachung vom […] begonnen worden war. Unter Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, auch des Gesichtspunktes der Waffengleichheit mit der ebenfalls anwaltlich vertretenen ASt, ist die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Ag als notwendig anzuerkennen. Gleiches gilt für die Bg notwendig, die als am Vergabeverfahren beteiligter Bieter – anders als die Vergabestelle – ohnehin nicht über vertiefte Kenntnisse der Eignungsprüfung und Angebotswertung verfügen muss. Aufgrund des Nachprüfungsantrags, mit dem sich die ASt hinsichtlich des begehrten Ausschlusses der Bg aufgrund einer Interessenskollision und der vorgetragenen fehlerhaften Wertung von deren Angebot in einen spezifischen Interessensgegensatz zur Bg stellte, sah sich die Bg legitimer Weise veranlasst, sich ebenfalls anwaltlich vertreten zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in diesem Nachprüfungsverfahren Rechtsfragen stellten, deren Komplexität und Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung auf Seiten Bg notwendig gemacht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06).

IV.

(…)

VK Lüneburg: Es steht dem Bieter frei, einen angenommenen Wettbewerbsvorteil nicht offenzulegen und auf die Rüge zu verzichten

VK Lüneburg: Es steht dem Bieter frei, einen angenommenen Wettbewerbsvorteil nicht offenzulegen und auf die Rüge zu verzichten

von Thomas Ax

Erkennt ein Bieter mögliche Fehler in den Vergabeunterlagen, ist er nicht verpflichtet, eine Rüge auszusprechen. Die Rüge ermöglicht es ihm, die Fehleinschätzung des Auftraggebers zu korrigieren und aufgrund der zu ändernden Vergabeunterlagen ein besonders günstiges Angebot abzugeben. Das betrifft beispielsweise die Annahme eines ortskundigen Bieters, der zu verwendende oder zu entsorgende Boden werde sich als weniger belastet als in den Vergabeunterlagen angenommen erweisen. Durch die Änderung der Vergabeunterlagen wird dieser Wettbewerbsvorteil allerdings auch den anderen Bietern offengelegt, kann daher auch von diesen genutzt werden. Es steht dem Bieter frei, einen angenommenen Wettbewerbsvorteil nicht offenzulegen und auf die Rüge zu verzichten. In diesem Fall muss er allerdings sein Angebot so gestalten, dass es den Vorgaben des Auftraggebers vollständig entspricht. Die Antragstellerin kann sich daher im Nachprüfungsverfahren nicht darauf berufen, es bestünde kein Verdacht einer Bodenbelastung. Ihre Folgerung, der gesamte Boden sei entgegen der Aufteilung im Leistungsverzeichnis in 9 Fraktionen tatsächlich vollständig für die landwirtschaftliche Nutzung etwa für Heidelbeer-Kulturen geeignet, widerspricht den für sie verbindlichen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses. Die Gutachten von LUFA und Landwirtschaftskammer dienen nur der vertiefenden Erläuterung, ändern nicht den Inhalt des Leistungsverzeichnisses. Die Antragstellerin kann sich daher nicht erfolgreich auf die möglicherweise berechtigte Annahme berufen, die von ihr zutreffend als bloße Vorbehaltspositionen erkannten Ziffern des Leistungsverzeichnisses würden nicht eintreten und ein konkret abfallrechtlicher zulässige Entsorgungsweg sei daher nicht mit der gebotenen Präzision zu erstellen. Der Nachprüfungsantrag ist somit nur mit dieser Einschränkung zulässig. VK Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2020 – VgK-41/2019

 

Begründung:

I.

Die Antragsgegnerin hat mit EU-Vergabebekanntmachung vom ###.2019 die Abfuhr und die Bodenentsorgung bzw. Bodenweiterverwendung von im Zuge der Erschließung des Neubaugebietes ### durch Bodenaustauschmaßnahmen anfallenden Bodens europaweit als Bauauftrag nach der VOB/A-EU im offenen Verfahren ausgeschrieben. Nach Ziffer 11.1.4) der Bekanntmachung war der innerhalb des Erschließungsgebietes zwischengelagerte Boden vom Auftragnehmer zu laden und von dort zum vom Auftragnehmer vorgesehenen Entsorgungs- bzw. Weiterverwendungsort zu transportieren. Einziges Zuschlagskriterium war nach Ziffer 11.2.5) der Bekanntmachung i. V. m. Nr. 6 der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Preis. Nebenangebote waren nach Ziffer 11.2.10) der Bekanntmachung nicht zulässig. Schlusstermin für den Eingang der Angebote war nach Ziffer IV.2.2) der Bekanntmachung der ###.2019. Unter Ziffer 11.2.4) der Bekanntmachung wurden die zu erwartenden Mengen an Boden getrennt nach Mutterboden mit Grasnarbe und Torfboden, Torfboden und Übergangsschicht vom Torfboden zum darunterliegenden Sand bekannt gegeben. Zusätzlich wurden dort die für die Entscheidung über die Aufbereitung, Verwertung oder Beseitigung maßgeblichen Einstufungen nach BBodSchV und der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil 11, Technische Regeln für die Verwertung) aus den Voruntersuchungen der Antragsgegnerin bekannt gegeben. Abschließend wurde dort Folgendes festgelegt:

„Ein Entsorgungskonzept entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften und/oder ein Weiterverwendungskonzept gemäß den aktuellen Vorschriften ist mit dem Angebot einzureichen. Bei einer Entsorgung sind zusätzlich die Genehmigungsunterlagen der Annahmestelle mit dem Angebot einzureichen.“

Die zu den Vergabeunterlagen gehörige Baubeschreibung enthielt im Abschnitt 1.1.2 „Aushubmaterial“ eine gleichlautende Formulierung. In dem zu den Vergabeunterlagen gehörenden Leistungsverzeichnis wurden im Abschnitt 02 „Transport und Entsorgung“ nochmals die Ergebnisse der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Voruntersuchungen nach der BBodSchV und der LAGA wiedergegeben. Im Weiteren wurde in diesem Abschnitt in Bezug auf Aufbereitung, Verwertung oder Beseitigung des Aushubbodens u. a. Folgendes festgelegt:

„Das zu entnehmende Material wird entsprechend den drei Materialarten tiefendifferenziert entnommen. Auszuschließen ist nicht, dass im Übergangsbereich Torf-Sand ein Torf-Sand-Gemisch anfällt, für das keine schadstoffbezogene Voreinstufung vorliegt. Die entnommenen Materialien werden zu einer Bereitstellungsfläche (BE-Fläche) transportiert und dort getrennt aufgehaldet. Das Aushubmaterial wurde vom AG bisher nicht ausreichend abfallrechtlich deklariert. Das Material wird deshalb auf einer Bereitstellungsfläche für den Abtransport und die Entsorgung bereitgestellt, vom AN beprobt und deklariert. Die Beprobung des Materials erfolgt durch den AN im Beisein des AG. Vom AN sind Doppelproben zu entnehmen und eine Probe dem AG zu übergeben. Der Analyseumfang ist im Vorwege mit dem AG abzustimmen. Anhand der Analytik erfolgt durch den AG die Deklaration des Materials. Der Abtransport des Materials erfolgt erst nach Freigabe durch den AG.

(…)

Der Ort der Verwiegung inkl. der Verwiegetechnik, der Ort der Aufbereitung bzw. Verwertung oder Deponierung und die genehmigten Schadstoffkonzentrationen der Eingangsmaterialien für die jeweiligen Entsorgungs- bzw. Verwertungsanlagen sind dem AG zu benennen. Bei der Wahl der Entsorgungs- bzw. Verwertungswege sind die derzeit gültigen Gesetze und Verordnungen einzuhalten. Die Abrechnung erfolgt bei der externen Entsorgung (hier Transport und Entsorgung) nach Masse (Tonnen). Vom AN ist zu berücksichtigen, dass es zu Massenverschiebungen hinsichtlich der LAGA- und BBodSchV-Einstufung des Aushubmaterials kommen kann, da die bisherigen Abschätzungen auf den Ergebnissen von Voruntersuchungen beruhen.

(…)

Sollten von Seiten des AN Einwände bzw. Bedenken gegen die Art der Ausschreibung der Leistungen bestehen, so hat der AN diese spätestens bei Abgabe des Angebotes schriftlich mitzuteilen.“

Im Folgenden enthielt das Leistungsverzeichnis einzelne Positionen, die von der Antragsgegnerin nach den Ergebnissen ihrer Voruntersuchungen und den von ihr eingeschätzten zugehörigen Massen (in Tonnen) gebildet wurden (von der Antragsgegnerin als „vordeklariertes Material“ bezeichnet). Die einzelnen Positionen waren von den Bietern nach Einheits- und Gesamtpreis zu bepreisen. Im Weiteren war dort der Ort der Aufbereitung/Verwertung/Beseitigung positionsbezogen von den Bietern anzugeben. Bis zum Ende der Angebotsfrist gaben fünf Bieter fristgerecht ein Angebot ab. Nach dem Submissionsergebnis, das den Bietern mitgeteilt wurde, gab die Antragstellerin das preisgünstigste Angebot ab, das Angebot der Beigeladenen lag mit einem Abstand von rd. 3 % auf Rang 2. Ihrem Angebot hatte die Antragstellerin ein eine DIN-A4-Seite umfassendes „Weiterverwendungskonzept für den Moorboden aus dem Baugebiet ###“ beigefügt. In den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses verwies sie zu der geforderten Angabe des Ortes der Aufbereitung/der Verwertung/der Beseitigung jeweils auf dieses Konzept. In diesem Konzept benannte die Antragstellerin drei Entsorgungswege. Erstens die Aufbringung landwirtschaftlich verwertbarer Böden auf eigenen (4,2 und 4 ha) sowie fremden (bis zu 25 ha) landwirtschaftlich genutzten Flächen. Zweitens die Verwertung von Böden bis zu einem Zuordnungswert Z 1.2 der LAGA in einer Bodenaufbereitungsanlage in ###, die die erforderliche BlmSchG-Genehmigung besitze. Und drittens die Zwischenlagerung von Böden in einem Bodenlager in ### zur späteren Verwendung als Andeckboden im Rahmen des Neubaus der BAB ###. Im Rahmen der Angebotswertung forderte das von der Antragsgegnerin mit der Durchführung der Ausschreibung beauftragte Ingenieurbüro ### GmbH mit E-Mail vom 29.10.2019 die Antragstellerin auf, ihr Verwertungskonzept zu erläutern bzw. zu ergänzen.

Hinsichtlich der beabsichtigten Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen fordert das Ingenieurbüro eine nach Mengen und Parametern aufgeschlüsselte Genehmigung an („Welcher Boden ist hierfür vorgesehen und in welcher Menge?“). Hinsichtlich des Bodenlagers in ### die Genehmigung, aufgeschlüsselt nach Mengen und Parametern. Und hinsichtlich der Bodenaufbereitungsanlage ### verlangte das Ingenieurbüro die Vorlage der BlmSchG-Genehmigung und die Angabe, wieviel Boden dort noch angenommen werden könne. Hinsichtlich der geplanten Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen übersandte die Antragstellerin fristgerecht ein Flächenverzeichnis über insgesamt ca. 35 ha beabsichtigter Aufbringungsfläche mit Flurstücksangaben und den Einverständniserklärungen der jeweiligen Grundstückseigentümer, „unbelasteten Torfboden“ entgegenzunehmen. Im Weiteren teilte sie dazu mit, dass aus ihrer Sicht die landwirtschaftliche Verwertung gemäß § 12 Abs. 2 BBodSchV unter den dortigen Bedingungen genehmigungsfrei sei. Hinsichtlich des Bodenlagers in ### teilte sie mit, dass ein Bauantrag zurzeit gestellt und mit einer Genehmigung Anfang 2020 gerechnet werde. Und schließlich legte sie in Bezug auf die Bodenaufbereitungsanlage ### eine Änderungsgenehmigung nach dem BlmSchG des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes ### vom 26.04.2017 vor. Diese umfasst die Erhöhung der Durchsatz- und Lagermengen an ungebrochenen und gebrochen Material. In dem abschließenden Vermerk über die Wertung der Angebote vom 21.11.2019 empfahl das Ingenieurbüro der Antragsgegnerin, das Angebot der Antragstellerin von der weiteren Wertung auszuschließen. In Bezug auf die beabsichtigte Aufbringung des Bodens auf landwirtschaftliche Flächen habe der Bieter zwar Absichtserklärungen der Eigentümer vorgelegt „unbelasteten Boden“ aufzunehmen. Eine Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen sollte jedoch gemäß ursprünglicher Bieterangabe gemäß einer Dünge- und Mengenempfehlung erfolgen. Diese sei für keine der Flächen vorgelegt worden. Zudem seien gemäß Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO lediglich Aufschüttungen bis zu 300 m2 genehmigungsfrei. Ein Bauantrag mit einer entsprechenden Beteiligung der unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises ### als Träger öffentlicher Belange liege jedoch nicht vor. Hinsichtlich des Bodenlagers ###, das ursprünglich zumindest teilweise als Transportziel des abzufahrenden Bodens benannt wurde, liege keine Baugenehmigung vor, so dass es für weitere Betrachtungen entfalle. Und schließlich habe der Bieter hinsichtlich der Bodenaufbereitungsanlage ### eine Änderungsgenehmigung nach dem BlmSchG vorgelegt. Die wesentliche Änderung umfasse eine Erhöhung der Lagermengen an ungebrochenem Bauschutt. Mineralische Abfälle dürften dort nur bis zu einem Zuordnungswert Z 1.1 der LAGA M 20 angenommen werden. Die geplante Annahme von 680 t Z 1.2-Boden in ### sei derzeit nicht zulässig. Hierfür liege auch kein anderer genehmigter Entsorgungsweg nach dem Konzept des Bieters vor. Eine Weiterverwendung/Entsorgung gemäß den gültigen Gesetzen und Vorschriften, wie in der Baubeschreibung gefordert, könne vom Bieter auch mit der teilweisen Vorlage nachgeforderter Unterlagen nicht dargestellt werden.

Mit Bieterinformationsschreiben gemäß § 134 GWB vom 28.11.2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot von der Wertung ausgeschlossen wird. Die Antragsgegnerin beabsichtige, den Zuschlag am 13.12.2019 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Zur Begründung des Ausschlusses teilte sie mit, dass keine prüffähigen Nachweise eingereicht worden seien, ob die angebotene Weiterverwertung des Bodens zulässig sei. Die erforderlichen Genehmigungen lägen nicht vor. Somit sei das Angebot unvollständig. Am 29.11.2019 rügte die Antragstellerin ihren Angebotsausschluss. Die Rüge erfolgte als Einschreiben mit Rückschein und ging nach dem dortigen Eingangstempel am 02.12.2019 bei der Antragsgegnerin ein. Ein Zugang auf elektronischem Weg wurde nicht belegt. Die Rüge trug den Zusatz „Mit anliegendem Schreiben habe ich die Vergabekammer informiert.“ Inhaltlich rügte die Antragstellerin, dass ihr Angebot unrechtmäßig und fehlerhaft von der Wertung ausgeschlossen worden sei. Die Auswertung der Vergabestelle sei auf Grundlage des Abfallrechts erfolgt, was bei ihrem Angebot gemäß § 12 Abs. 2 BBodSchV i. V. mit § 5 KrWG und dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) vom 08.05.2013 nicht greife. Der Abfallbegriff würde nicht erfüllt und das Abfallrecht könne nicht als Ausschlussgrund herangezogen werden. Es würden vorliegend ausschließlich das BBodSchG, die BBodSchV und zugehörige Verwaltungsvorschriften gelten. Es sei lediglich das Einverständnis der Grundstückseigentümer nach Privatrecht erforderlich und dieses auch vorgelegt worden. Gemäß dieser rechtlichen Vorgaben sei auch die LAGA-Einstufung nach Z-Stufen nicht anwendbar, sondern es sei ausschließlich die Verwendung auf geeigneten Flächen maßgebend. Sogar der niedrige pH-Wert und der hohe TOC-Wert seien bei Naturboden dann auch nicht maßgebend. Gemäß den Ausschreibungsunterlagen der Antragsgegnerin (LUFA-Gutachten, LWK-Gutachten) sei der zu übernehmende Boden für die landwirtschaftliche Verwertung geeignet, insbesondere auch auf Heidelbeerkulturen. Dies sei für wesentliche Mengen Gegenstand des Angebotes der Antragstellerin. Noch am Tag der Rüge, den 29.11.2019, beantragte die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein. Der Nachprüfungsantrag ging am 02.12.2019 bei der Poststelle der Vergabekammer ein und wurde der Antragsgegnerin noch am gleichen Tag zunächst per E-Mail um 13:31 Uhr übermittelt. Inhaltlich trug die Antragstellerin wie in ihrer Rüge vor und ergänzte ihren Vortrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.12.2019. Der Nachprüfungsantrag sei zulässig. Alle formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Insbesondere habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.11.2019 die Entscheidung über den Angebotsausschluss nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB rechtzeitig gerügt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin zeitgleich mit der Rüge auch die Vergabekammer über den unrechtmäßigen Ausschluss ihres Angebotes informiert habe. Das GWB sehe eine Wartefrist zwischen der Erklärung der Rüge und der Einreichung des Nachprüfungsantrages nicht vor, so dass, u. a. nach dem Beschluss des OLG Naumburg vom 25.10.2005 – Az: 1 Verg 5/05 -, die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages von der Beachtung einer solchen Wartefrist nicht abhängig gemacht werden könne. Soweit die angerufene Vergabekammer dies anders sehen solle, behalte sie sich vor, den Nachprüfungsantrag zurückzunehmen und ihn nach abschlägiger Entscheidung der Vergabestelle unmittelbar vor Zuschlagserteilung erneut zu stellen.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin verkenne in ihrer Begründung über den Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin die Rechtslage. Die Zulässigkeit der von der Antragstellerin angebotenen Verwertung ergäbe sich aus dem Gesetz, einer gesonderten „Genehmigung“ bedürfe es für die angebotene landwirtschaftliche Verwertung nicht. Gemäß der zum Bestandteil der Vergabeunterlagen gehörenden Baubeschreibung sei vom Bieter ein den aktuellen Gesetzen und Vorschriften entsprechendes Weiterverwendungs- und/oder Entsorgungskonzept mit Angebotsabgabe einzureichen gewesen. Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sei außerdem die Stellungnahme der ### GmbH vom 12.09.2019 gewesen. Diese habe im Jahr 2019 insgesamt 15 Rammkernsondierungen vorgenommen und komme zu dem Schluss, dass pflanzenschädigende Wirkungen des untersuchten Torfmaterials nicht zu erwarten seien. Nach dem hierzu von der ### GmbH in Bezug genommenen Schreiben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 11.09.2019 spreche aus gartenbaulicher Sicht nichts dagegen, das Torfmaterial als Bodenhilfsstoff zur Verbesserung von landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Kulturflächen zu verwenden. Insbesondere sei der Boden für die Neuanlage von Kulturheidelbeeren gut geeignet. Die von der LUFA Nord-West durchgeführten Keimpflanzentests würden zeigen, dass eine pflanzenschädigende Wirkung des Bodens nicht zu erwarten sei. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2018 habe die ### GmbH die Untersuchungsergebnisse dergestalt zusammengefasst, dass eine externe Verwendung des humosen Materials u. a. im Gartenbau und der Landwirtschaft sowie in sensiblen Nutzungsbereichen aufgrund der eingehaltenen Vorsorge- und Prüfwerte der BBodSchV denkbar sei. Auf der Basis dieser Informationen habe die Antragstellerin ihr Angebot vom 22.10.2019 erstellt und wie gefordert ein Verwertungskonzept für den abzufahrenden Boden erstellt. Dies sehe angesichts der aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Qualität des Bodens ganz überwiegend eine landwirtschaftliche Verwertung des Bodens vor. Hierzu stünden zum einen eigene Grundstücke zur Verfügung. Zum anderen habe sie die Zustimmung von Eigentümern fremder (landwirtschaftlich genutzter) Grundstücke eingeholt und vorgelegt, wovon ein Grundstück eines Landwirts bereits 25 ha umfasse, welches für Heidelbeerkulturen genutzt würde. Die Verwertungsflächen stünden auch ab sofort zur Verfügung.

Eine Genehmigungspflicht ergebe sich damit weder aus der BBodSchV noch aus der NBauO wie die Antragsgegnerin meine. Nach § 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. dem Anhang 1 Nr. 7 seien Aufschüttungen mit nicht mehr als 3 m Höhe und 300 m2 Fläche genehmigungsfrei. Im Verwertungskonzept der Antragstellerin würde zwar mehr als 300 m2 im Hinblick auf einzelne Grundstücke beansprucht; es würden jedoch keine Aufschüttungen im Sinne der NBauO vorgenommen. Die Bodenverwertung sei mit einer Gabe von max. 5 cm geplant, was im Wesentlichen einer üblichen Festmist- oder Klärschlammaufbringung ähnele und in der Praxis der ordnungsgemäßen Landwirtschaft üblich sei, um eine Verbesserung der Humusschicht und der Wasserspeicherung zu erzielen. Eine Baugenehmigung sei hierfür nicht erforderlich. Auch sei in diesem Zusammenhang die Düngemittelverordnung von der Antragstellerin nicht angeführt worden, da es sich bei dem zu verwertenden Boden keinesfalls um ein Düngemittel handele. Vielmehr erfolge eine Boden- bzw. Strukturverbesserung. Hinsichtlich der zunächst angegebenen Verwertung über das Bodenlager ### sei auszuführen, dass dieses tatsächlich noch nicht zur Verfügung stehe, dementsprechend sei es von der Antragstellerin auch nicht weiter als Verwertungsweg vorgesehen. Die Nutzung dieses früher vorgesehenen Bodenzwischenlagers sei aber ansonsten auch entbehrlich, da genügend Flächen für die angebotene landwirtschaftliche Verwertung zur Verfügung stünden. Der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bewertung der Bodenaufbereitungsanlage ### werde zudem ausdrücklich widersprochen, weil diese in Bezug auf den hier zu verwendenden Boden schlicht falsch sei. Der streitgegenständliche Moorboden sei für die dortige Erstellung von Lärm-/Staub-/Sichtschutzwällen entlang der Bundesstraße ### nach § 12 Abs. 2 BBodSchV sehr wohl geeignet. Hier würde eine durchwurzelbare Bodenschicht hergestellt, um die geforderte Schutzbepflanzung vornehmen zu können. Die Verwendung in diesen Wällen sei – außerhalb des Abfallrechts – grundsätzlich nach § 12 Abs. 2 BBodSchV zu bewerten und hiernach zulässig und genehmigungsfrei.

Im Ergebnis erfülle der zur Verwertung abzufahrende Boden die Voraussetzungen aus § 12 Abs. 4 BBodSchV, wonach die im Oberboden und Torf nachgewiesenen Schadstoffgehalte unterhalb von 70 % der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 liegen würden, wie sich aus der Stellungnahme der ### GmbH vom 10.12.2018 ergeben würde. Die geplante Verwertung des Bodens unterfalle vor diesem Hintergrund nicht dem Abfallrecht, sondern dem Bodenrecht, so dass die Aufbringung des Bodens keiner gesonderten Genehmigung bedürfe. Dies entspräche auch dem Erlass des MU vom 08.05.2013. Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin aufgrund vermeintlich fehlender abfallrechtlicher Genehmigungen sei deshalb vergaberechtswidrig erfolgt. Anders als die Antragsgegnerin meine, sei durch die Beantwortung der von der ### GmbH mit E-Mail vom 29.10.2019 gestellten Fragen auch keine nachträgliche Änderung des Angebotes i. S. v. § 15 EU Abs. 3 VOB/A erfolgt. Die Antragstellerin habe vorliegend eine direkte Verwendung des Bodens gemäß BBodSchV angeboten, was nicht nur aus dem Text hervorgehe, sondern bereits durch den Titel „Weiterverwendungskonzept“ deutlich werde, der die Formulierungen der BBodSchV aufgreife und nicht die Textbausteine des LAGA M 20 benutze. Die Antworten der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 04.11. und 07.11.2019 hätten der Erläuterung des angebotenen Verwendungskonzepts gedient. Eine inhaltliche oder gar preisliche Änderung des Konzepts sei dadurch nicht erfolgt. Die Antragstellerin habe dabei stets auf die Verwendung nach BBodSchV hingewiesen. Diese zulässige Verwendung würde insbesondere durch die Formulierungen in der Ausschreibung, den vorgenommenen Untersuchungen der Antragsgegnerin und den gutachterlichen Aussagen, die Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen seien, aufgezeigt. Die Antragstellerin habe die Unterlagen ausgewertet und habe durch die gegebene Flächenverfügbarkeit – spiegelbildlich zur Ausschreibung – eine direkte Bodenverwendung ohne weitere Arbeitsschritte angeboten.

Die Antragstellerin beantragt:

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin vom 22.10.2019 zurückzunehmen und die Angebotswertung unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin vom 22.10.2019 zu wiederholen.

2. Hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung abzuschließen.

3. Der Antragstellerin wird Akteneinsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin gewährt.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin.

5. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

6. Äußerst hilfsweise: Das Nachprüfungsverfahren im Falle des Unterliegens als für die Antragsgegnerin kostenpflichtig, weil mangels ausreichender Bieterinformation provoziert, zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise: als unbegründet zurückzuweisen,

2. der Antragstellerin die Einsichtnahme in die Vergabeakte zu versagen; hilfsweise: über die Gewährung der Akteneinsicht im Wege einer rechtsmittelfähigen Zwischenentscheidung zu entscheiden,

3. der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen,

4. auszusprechen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten für die Antragsgegnerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig.

Die Antragstellerin habe die von ihr jetzt behaupteten Vergaberechtsverstöße nicht rechtzeitig gerügt. Die Antragstellerin mache geltend, dass die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise im Rahmen der fachlichen Prüfung der Angebote sowie der geforderten Unterlagen auf abfallrechtliche Vorschriften und Genehmigungen abgestellt habe, in dem sie behaupte, dass das Abfallrecht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei. Es sei aber von Anfang an für jeden Bieter erkennbar gewesen, dass die Antragsgegnerin das abzufahrende Material dem Abfallrechtsregime unterwerfe und an den Nachweis der Entsorgungswege abfallrechtliche Maßstäbe anlegen wolle. So habe sie bereits in der Vergabebekanntmachung die auftragsgegenständlichen Böden ausdrücklich als – nicht gefährliche – Abfälle bezeichnet sowie ein den abfallrechtlichen Vorschriften entsprechendes Entsorgungs- und/oder Verwertungskonzept gefordert. Soweit die Antragstellerin der Meinung war, diese Anforderungen seien unzulässig, hätte sie dies gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB bis zum Ablauf der Angebotsfrist am ###.2019 rügen müssen. Dies habe sie jedoch erst nach Erhalt des Bieterinformationsschreibens vom 28.11.2019 getan. Es sei Bietern jedoch verwehrt, aus ihrer Sicht bestehende und erkennbare Rechtsverstöße zu „sammeln“ und abzuwarten, ob sich diese zu ihren Lasten auswirken würden. Zudem sei die Einreichung des Nachprüfungsantrages vermutlich vor der Rüge erfolgt. Darauf deute bereits der Wortlaut des Rügeschreibens hin, in welchem die Antragstellerin abschließend ausgeführt habe: „Mit anliegendem Schreiben habe ich die Vergabekammer informiert.“

Aus der Verwendung der Vergangenheitsform („habe ich“) lasse sich darauf schließen, dass der Nachprüfungsantrag bereits vor Absendung des Rügeschreibens versandt wurde. Bei der Frage, ob die von § 160 Abs. 3 S. 1 Nr.1 GWB gewollte Reihenfolge – zuerst Rüge, dann Nachprüfungsantrag – eingehalten wurde, komme es nach der Rechtsprechung nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Nachprüfungsantrages durch die Vergabekammer bei dem Auftraggeber an, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Vergabekammer. Dieser Zeitpunkt sei der Antragsgegnerin jedoch nicht bekannt. Die Vergabekammer werde daher gebeten, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Stelle sich die geäußerte Vermutung als zutreffend heraus, sei der Nachprüfungsantrag bereits aus diesem Grund als offensichtlich unzulässig anzusehen. Soweit die Bevollmächtigte der Antragstellerin diesbezüglich in ihrem Schriftsatz vom 05.12.2019 vorgetragen habe, dass Rüge und Nachprüfungsantrag zeitgleich erfolgt seien, würde vorliegend nichts anderes gelten. Würde man eine zeitgleich mit dem Nachprüfungsantrag erhobene Rüge als zulässig erachten, verkäme die Rügeobliegenheit zu einer reinen Förmelei: Von einer Chance für den Auftraggeber, mögliche Verstöße zu korrigieren, könne dann keine Rede mehr sein. Hinzu komme vorliegend, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bieterinformation vom 28.11.2019 mitgeteilt habe, den Zuschlag frühestens am 13.12.2019 auf das Angebot der Beigeladenen erteilen zu wollen. Es wäre für die Antragstellerin also ohne weiteres möglich gewesen, zunächst die Reaktion der Antragsgegnerin auf das Rügeschreiben abzuwarten und erst dann ggf. den Nachprüfungsantrag zu stellen. Dies sei insoweit relevant, als genau dieser Umstand – nämlich eine nur sehr kurze verbleibende Zeit bis zur Zuschlagserteilung – von der Rechtsprechung regelmäßig zur Begründung herangezogen würde, warum es gerade keiner Wartefrist zwischen Rüge und Antragstellung bedürfe. Eine solche Konstellation liege hier aber gerade nicht vor, der Nachprüfungsantrag sei auch im Falle einer gleichzeitigen Erhebung der Rüge unzulässig. Unabhängig von der Unzulässigkeit sei der Nachprüfungsantrag auch unbegründet.

Die Antragsgegnerin habe in der Bekanntmachung und in den von der ### GmbH erstellten Vergabeunterlagen allen Bietern die Pflicht auferlegt, mit dem Angebot ein den abfallrechtlichen Vorschriften entsprechendes Entsorgungs- bzw. Verwendungskonzept sowie die Genehmigungen für die jeweils vorgesehenen Abnahmestellen vorzulegen. Diese Vorgabe sei folgerichtig und sachgerecht gewesen, da der vorliegende Auftrag zweifellos in den Anwendungsbereich des Abfallrechts falle. Nach dem bundeseinheitlichen Abfallbegriff gemäß § 3 Abs. 1 KrWG seien Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Antragsgegnerin als Bauherrin der Erschließungsmaßnahme sei zwanglos Abfallbesitzerin gemäß § 3 Abs. 9 KrWG, weil sie die Sachherrschaft über den Boden ausübe. Sie habe im Rahmen der Beschreibung des Auftragsgegenstandes zum Ausdruck gebracht, dass sie sich der Böden entledigen und mit dieser Entledigung den Zuschlagsempfänger des vorliegenden Vergabeverfahrens beauftragen wolle. Jeder weitere Schritt wie Lagerung, Transport, Sortierung, Behandlung und Verwertung müsse sich daher zunächst an abfallrechtlichen Maßstäben messen lassen. Nichts anderes ergäbe sich aus dem von der Antragstellerin angesprochenen Erlass des MU vom 08.05.2013. Dieser Erlass beschäftige sich allein mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Bodenaushub seine Eigenschaft als Abfall wieder verliere und konkretisiere insoweit die Regelung in § 5 KrWG. Auch dieser Erlass gehe aber davon aus, dass ausgehobener Boden zunächst Abfall im Sinne des gesetzlichen Abfallbegriffs darstelle. Da die Antragsgegnerin als zur Entsorgung der Böden verpflichteter Abfallbesitzer auch bei Einbindung eines Dritten bis zum endgültigen und ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung nach § 22 S. 2 KrWG in der Verantwortung bleibe, sei es sachgerecht und zulässig gewesen, von den Bietern die Darlegung eines abfallrechtlich ordnungsgemäßen Entsorgungsweges zu verlangen.

Die Antragstellerin habe aber für keinen der von ihr im Wesentlichen benannten drei Entsorgungswege in ihrem Angebot die abfallrechtliche Zulässigkeit substantiiert dargelegt. So stehe der von ihr ursprünglich angegebene Entsorgungsweg in das Bodenlager in ### nach den eigenen Ausführungen der Antragstellerin nicht mehr zur Verfügung. Es liege noch keine Genehmigung vor. Insoweit sei überhaupt nicht erkennbar, inwieweit dieser Entsorgungsweg innerhalb des hier gegenständlichen Leistungszeitraums überhaupt genutzt werden könne. Hinsichtlich der von der Antragstellerin benannten Bodenaufbereitungsanlage in ### habe die Antragstellerin nicht die Genehmigung der Anlage selbst, sondern eine Änderungsgenehmigung der Ursprungsgenehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes vom 26.04.2017 vorgelegt. Aus dieser gehe aber bereits hervor, dass die Lagermenge – anders als von der Antragstellerin behauptet – begrenzt sei, und zwar auf 10.000 t ungebrochenes Material und 8.000 t gebrochenes Material. Ferner sei ersichtlich, dass – ebenfalls in Abweichung von den Angaben der Antragstellerin – Material mit einem Zuordnungswert von Z 1.2 nach der LAGA-Mitteilung 20 dort gar nicht angenommen werden dürfe. Für Material mit diesem Zuordnungswert sei die Entsorgung damit nicht gesichert. Und schließlich habe die Antragstellerin für die Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen alleine privatrechtliche Annahmeerklärungen der jeweiligen Flächeninhaber vorgelegt. Eine Abstimmung mit der zuständigen unteren Abfall- bzw. Bodenschutzbehörde über die Zulässigkeit der Aufbringung der anzufahrenden Böden sei nach den eigenen Angaben der Antragstellerin in ihrem Schreiben auf die Nachforderung vom 07.11.2019 überhaupt noch nicht erfolgt. Aus dem von ihr angesprochen § 12 BBodSchV würden sich lediglich die Voraussetzungen der Zulässigkeit ergeben, nicht jedoch deren Genehmigungsfreiheit.

Hieran ändere auch der nunmehrige Verweis auf den Erlass des MU vom 08.05.2013 nichts. Der Erlass unterscheide hier zwischen Mutterboden und anderem Bodenaushub. Die für Mutterboden geltenden Anforderungen gemäß Ziffer 1.b) mögen vorliegend erfüllt sein, Mutterboden sei jedoch nur ein kleinerer Teil der Gesamtmenge. Die überwiegende Menge bestehe aus Torfböden, für welche die Anforderungen nach Ziffer 1.c) des Erlasses gelten würden. Die hier formulierte Voraussetzung der Einhaltung des Zuordnungswertes Z 0 nach der LAGA-Mitteilung sei aber vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin beabsichtige aber auch für diese Mengen die landwirtschaftliche Verwendung. Unabhängig davon sei aber auch für diese Maßnahmen eine Baugenehmigung erforderlich. Denn auch bei den geplanten Aufschüttungen handele es sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 NBauO um baulichen Anlagen, die grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 NBauO einer Baugenehmigung bedürfen würden. Baugenehmigungsfrei seien im Außenbereich gemäß § 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. Ziffer 7.1 des Anhangs lediglich Aufschüttungen bis zu einer Fläche von 300 m2. Die Antragstellerin beabsichtige aber Aufschüttungen auf Flächen von mehreren Hektar vorzunehmen. Baugenehmigungen habe sie hierfür nicht vorgelegt. Dieser Entsorgungsweg sei damit nicht entsprechend den Anforderungen der Antragsgegnerin dargelegt. Nachdem die Antragstellerin auch im Rahmen ihrer Beantwortung der Nachforderung die von der Antragsgegnerin geforderten Unterlagen nicht beigebracht habe, musste ihr Angebot mit Blick auf die Regelung in § 16 EU VOB/A vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Eine „Nachforderung der Nachforderung“ sei vergaberechtlich unzulässig. Die Antragsgegnerin habe insoweit kein Ermessen gehabt. Der Ausschluss des Angebotes sei zwingend vorzunehmen gewesen.

Zudem sei das Angebot der Antragstellerin wegen nachträglicher Änderungen der Angebotsinhalte auszuschließen. So habe die Antragstellerin in ihrem ursprünglichen „Weiterverwendungskonzept“ erklärt, u. a. das Bodenlager in ### als Zwischenlager für den Boden bis zum Einbau in die Lärmschutzwälle an der BAB ### nutzen zu wollen. Nach dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.12.2019 sei eine Nutzung dieses Zwischenlagers nunmehr überhaupt nicht mehr beabsichtigt. Die Antragstellerin habe damit den Inhalt ihres Angebotes, namentlich den Entsorgungsweg, nachträglich geändert, was, jedenfalls im offenen Verfahren nicht zulässig sei und einen zwingenden Ausschlussgrund darstelle. Im Weiteren habe die Antragstellerin in ihrem ursprünglichen Konzept hinsichtlich der Bodenaufbereitungsanlage ### erklärt, Teilmengen des Bodens bis zur Deklarierungsstufe Z 1.2 dorthin zur Verwertung, d. h. zur Aufbereitung zu fahren. Nach dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.12.2019 solle der Boden aber nunmehr ohne Durchlaufen der Anlage selbst in die dortigen Schutzwälle eingebaut werden. Auch diese Änderung führe zum Ausschluss des Angebotes. Und schließlich habe die Antragstellerin auch den von ihr beabsichtigten Hauptentsorgungsweg, die landwirtschaftliche Verwertung der Böden, nach Angebotsabgabe nachträglich inhaltlich geändert. Zusammengefasst habe die Antragstellerin in ihrem ursprünglichen Konzept eine Ausbringung des Bodens mittels Streugeräten auf 8,2 ha eigenen Flächen und 25 ha Flächen eines Landwirts in ### angeboten. In ihrem Antwortschreiben auf die Nachforderung der Antragsgegnerin vom 07.11.2019 habe sie in der Anlage 1 eine tabellarische Übersicht der Aufbringungsflächen beigefügt. Die dortige Aufstellung weiche eklatant von den Angaben im Angebot ab. Hinzu komme der Umstand, dass im Falle der Flächen des Herrn ### vor Aufbringung offenbar noch eine Behandlung der Böden stattfinden solle. Die Antragstellerin habe diesbezüglich ausgeführt, dass die Firma ### den angelieferten Boden nach eigener Rezeptur mische und diesen Mischboden auf ihre Heidelbeerkulturen aufbringe. Es handele sich insoweit, anders als im Angebot aufgeführt, gerade nicht um eine reine Aufbringung des Bodens auf landwirtschaftliche Flächen, sondern es erfolge zunächst eine Vorbehandlung.

Auch diese inhaltlichen Änderungen würden zwingend zu einem Angebotsausschluss führen. Am 08.01.2020 bat die Vergabekammer das Amt für regionale Landesentwicklung um Amtshilfe bei der Beantwortung folgender Fragen:

1. Soweit es sich um Boden der Zuordnungsklasse Z 0 nach LAGA 20 handelt: Ist das Aufbringen von Boden genehmigungsfrei?

Diskutiert wird zum einen eine Baugenehmigung; zwar wird die Fläche von 300 m2 nach Anlage 1 der NBauO deutlich überschritten, ich halte es allerdings auch für möglich, dass es sich bei dem großvolumigen Einbringen von Bodenmaterial nicht nur um eine reine Meliorationsmaßnahme handelt.

2. Eine weitere Frage stellt sich hinsichtlich der Differenzierung nach den Vorsorgewerten der Bundesbodenschutzverordnung. Teilweise handelt es sich um Oberboden, der weniger als 70 % der Vorsorgewerte nach Bundesbodenschutzverordnung erfüllt, teilweise liegt eine Belastung gemäß den Vorsorgewerten nach der Bundesbodenschutzverordnung vor. Bis zu welcher Belastung ist die Aufbringung auf Felder ohne Vorbehandlung möglich?

3. Daneben gibt es als keimfähig beprobten weiteren Boden bis hin zur Zuordnungsklasse Z 2, für den nach bisheriger Auffassung eine Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Vorbehandlung nicht als zulässig erscheint. Falls das bei Ihnen anders gesehen wird, wäre ich für einen Hinweis dankbar. Das Amt für regionale Landesentwicklung antwortete am 10.01.2020 unter Rückgriff auf eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ### wie folgt:

Grundsätzlich ist anhand von Materialeigenschaften, Nähr- und Schadstoffgehalten sowie der geplanten Aufbringungsmenge zu prüfen, ob eine Verwertung gemäß Düngemittelrecht oder Bodenschutzrecht möglich ist. Bei einer Aufbringung von 5 cm wird die „düngeübliche Aufbringungsmenge“ von max. 20 – 30 t/ha deutlich überschritten (vgl. NMU-Erlass vom 23.11.2013). Es handelt sich somit um eine Auf-/Einbringung von Bodenmaterial auf/in die durchwurzelbare Bodenschicht und daher um eine Verwertung gemäß § 12 BBodSchV. Für die fachliche Bewertung findet hier die LABO – Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV Anwendung und nicht die LAGA M 20.

Zu 1. Bei der Aufbringung von Bodenmaterial ist, wie Sie schon vermuten, ein Bauantrag zu stellen, wenn eine Fläche von 300 m2 überschritten wird. Für eine fachliche Bewertung wird bei der Bearbeitung des Bauantrags normalerweise die untere Bodenschutzbehörde beteiligt.

Zu 2. Bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte ist i. d. R. das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu befürchten. Ausnahmen von dieser Regelannahme sind im Einzelfall zu belegen (vgl. LABO-Vollzugshilfe). Auf landwirtschaftlichen Flächen sollen die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht grundsätzlich 70 % der Vorsorgewerte nicht überschreiten (vgl. §12 BBodSchV). Insgesamt ist die Schadlosigkeit und Nützlichkeit der Aufbringung darzulegen, da es sich ansonsten nicht um eine ordnungsgemäße Verwertung handelt.

Zu 3. Hier sollte differenziert betrachtet werden, welcher Parameter zu dieser Zuordnung geführt hat. In organoreichen Böden erfolgt diese Einordnung vielfach aufgrund des erhöhten Humusgehalts. Dies ist zunächst kein grundsätzlicher Ausschluss für eine Auf-/Einbringung gemäß § 12 BBodSchV.

In der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2020 beantragte die Beigeladene,

1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,

2. der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen,

3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen gemäß § 182 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 3 S. 2 VwVfG für notwendig zu erklären.

Auch die Beigeladene vertritt die Auffassung, dass die angegebene Fläche nicht ausreiche, die zu entsorgende Bodenmenge aufzunehmen. Überdies sei nicht erkennbar, ob die Antragstellerin die Einwilligung aller Grundeigentümer vorgelegt habe. Die Antragstellerin verfüge auch nicht über das erforderliche Gerät, um den Auftrag auszuführen. Der zur Aufnahme von Boden vorgesehene Wall an der Bodenaufbereitungsanlage ### sei bereits fertiggestellt. Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 09.01.2020 Bezug genommen.

II.

Der teilweise zulässige Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Das Angebot der Antragstellerin war gemäß § 16 EU Nr. 2 VOB/A i. V. m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A von der weiteren Wertung auszuschließen. Die Antragstellerin hat den Inhalt der Vergabeunterlagen nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt. Sie ist daher verpflichtet, ihr Angebot vollständig am Inhalt des Leistungsverzeichnisses auszurichten, selbst wenn sie aufgrund ihrer Ortskenntnis und aufgrund der Voruntersuchungen meint, die Leistungen gemäß bestimmter Ziffern des Leistungsverzeichnisses würden vermutlich nicht zu erbringen sein. Sie darf nicht annehmen, bestimmte Schadstoffbelastungen würden nicht auftreten, im Leistungsverzeichnis vorgegebene Entsorgungswege seien deshalb nicht erforderlich. Sie darf ihr Angebot auch nicht nach Abgabe ändern. Eine Änderung liegt nicht nur vor, wenn die Antragstellerin Preise ändert, sondern auch, wenn sie das geforderte Verwertungskonzept für die zu beseitigenden Böden ändert. Es steht ihr lediglich frei, nach entsprechender Aufforderung des Auftraggebers ergänzende Unterlagen nachzureichen, die die bereits abgegebenen Erklärungen des Verwertungskonzeptes konkretisieren. Die Prüfung des strukturierten und mit konkreten Zahlen zu den Mengen, den Verwendungsorten und den Verwendungs- oder Entsorgungsarten unterlegten Konzeptes verschafft dem Auftraggeber die Sicherheit, dass der zu entsorgende Boden tatsächlich ordnungsgemäß verwendet, verwertet oder beseitigt wird. Fehlt es daran, weicht das Verwendungskonzept vom verbindlichen Inhalt der Vergabeunterlagen ab, das Angebot ist daher auszuschließen.

1. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber i. S. d. § 99 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 1 GWB. Der 4. Teil des GWB gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweiligen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die nach den EU-Richtlinien zum Zeitpunkt der Bekanntmachung festgelegt sind. Auch wenn die Vergabekammer hier erst im Jahr 2020 entscheidet, ist daher der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung am ###.2019 geltende Schwellenwert heranzuziehen. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen Bauauftrag i. S. des § 103 Abs. 3 GWB, für den gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Auftragsvergabe ein Schwellenwert von 5.548.000 Euro gilt. Die vom Antragsgegner gemäß Vermerk des RPA vom 08.08.2019 geschätzten Kosten (netto) für den hier streitigen Auftrag unterschreiten zwar den Schwellenwert, allerdings handelt es sich bei der Bodenentsorgung/Bodenweiterverwendung nur um einen Teilauftrag des Gesamtauftrages Erschließung des Baugebietes ###. Die Vergabekammer hat keinen Zweifel daran, dass der Gesamtwert den Schwellenwert übersteigt. Der geschätzte Wert des hier streitbefangenen Teilauftrags übersteigt den Teilschwellenwert von 1 Mio. Euro (netto) gemäß § 3 Abs. 9 VgV. Die Antragstellerin ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie ein Interesse am Auftrag hat und die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie die unter I. dargestellten Beanstandungen erhebt. Sie behauptet mit ihren Verwendungs-/Entsorgungsnachweisen ein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben zu haben. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Der Antragsteller muss daher diejenigen Umstände aufzeigen, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. An diese Voraussetzungen sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, wenn der Bieter schlüssig einen durch die behauptete Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert seien. Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – X ZB 14/06). Die Antragstellerin hat eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Chancen auf den Zuschlag und damit einen möglichen Schaden schlüssig dargelegt.

Die Vergabekammer nimmt an, die Antragstellerin habe ihre Pflicht erfüllt, die geltend gemachten Verstöße gegen die Vergaberechtsvorschriften gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags rechtzeitig zu rügen. Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr.1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Bei der Vorschrift des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin am 28.11.2019 gemäß § 134 GWB mit, dass ihr Angebot ausgeschlossen werde. Die Antragstellerin rügte am 29.11.2019 eingehend bei der Antragsgegnerin am 02.12.2019 ihren Angebotsausschluss, hielt damit die 10-Tagesfrist ein.

Hier ist allerdings problematisch, ob die Antragstellerin das Erfordernis der Rüge vor Erhebung des Nachprüfungsantrags einhielt. Sie gab Rüge und Nachprüfungsantrag zeitgleich analog bei der Post jeweils als Einschreiben auf. Sie nutzte nicht die vom der Antragsgegnerin eingerichtete elektronische Vergabeplattform, obwohl die Antragsgegnerin im Formblatt 211 EU Ziffer 2 auch abseits der in Ziffer 7 geregelten Angebotsabgabe vorgegeben hatte, dass die Kommunikation elektronisch über die Vergabeplattform erfolgen solle. Bereits vor dem Hinweis der Vergabekammer auf die Unerreichbarkeit der Vergabeplattform trug sie vor, sie habe vor dem analogen Versand versucht, die Rüge per E-Mail an die Antragsgegnerin zu senden. Die Antragsgegnerin ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Nach VK Westfalen (VK Westfalen, Beschluss vom 20.02.2019, VK 1-40/18) hat der Auftraggeber trotz der Beweislastumkehr in § 57 Nr. 1 VgV zu prüfen, ob der Upload aufgrund seines Organisationsverschuldens unmöglich war. Zur fehlenden Entsprechung einer dem § 57 VgV ähnlichen Regelung in der VOB/A-EU vgl. VK Niedersachsen, Beschluss vom 11.12.2018, VgK-50/2018. Es ist unklar und für die Vergabekammer auch nicht mehr aufklärbar, ob die Antragstellerin zuerst den Umschlag mit der Rüge über den Postschalter reichte oder zuerst das Einschreiben mit dem Nachprüfungsantrag mit beigefügter Rüge. Formal hätte sie nur im ersten Fall die Rüge vor dem Nachprüfungsantrag abgegeben. Da die Vergabekammer jedoch am 02.12.2019 den Nachprüfungsantrag der Antragsgegnerin nicht elektronisch zusenden konnte, da die Antragsgegnerin die im verfahrensbegleitenden Schreiben vom 13.12.2019 eröffnete Möglichkeit, zu den Kommunikationswegen vorzutragen nicht nutzte, geht die Vergabekammer davon aus, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin jedenfalls um den 29.11.2019 herum keine Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation gab. Zugunsten der Antragstellerin nimmt die Vergabekammer daher an, sie habe zuerst die Rüge erhoben und erst unmittelbar danach den Nachprüfungsantrag abgegeben. An der gesetzlichen Reihenfolge, dass die Rüge vor dem Nachprüfungsantrag erhoben werden muss, hält die Vergabekammer fest. Eine zeitgleiche Erhebung genügt nicht. Da der Gesetzgeber jedoch keine Wartepflicht eingeführt hat, genügt schon die unmittelbar vor Abgabe des Nachprüfungsantrags erhobene Rüge formal den Anforderungen des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Dass der Antragsgegnerin in diesem Fall die Möglichkeit zur Abhilfe verwehrt wird, die Rüge also ihre Befriedungsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag, ist richtig, kann im Fall der Abhilfe über eine Kostenentscheidung nach § 182 GWB angemessen gewürdigt werden. Die Antragstellerin hat keine Rüge gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 GWB erhoben. Sie ist daher an den Inhalt der Vergabeunterlagen gebunden. Nach dieser Vorschrift ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung (Nr. 2) bzw. den Vergabeunterlagen (Nr. 3) erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Hier genügt schon die objektive Erkennbarkeit des angeblichen Vergabefehlers. Es ist unerheblich, ob der Antragsteller den Verstoß tatsächlich erkannt hat.

Maßstab für diese objektive Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlich fachkundig handelnden Bieters bei Anwendung üblicher Sorgfalt (vgl. VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2019 – 1 VK LSA 01/19). Die Antragstellerin ist eine fachkundige Bieterin, betreibt selbst eine Bodenaufbereitungsanlage und führt im Verfahren zunächst auch ohne anwaltliche Begleitung eine fachlich versierte Diskussion darüber, wie die Verwendung bzw. Entsorgung des Bodens im Spannungsfeld zwischen Bundesbodenschutzverordnung, Kreislaufwirtschaftsgesetz und der technischen Regel Boden der LAGA M 20 zulässig ist. Die Vergabekammer nimmt daher an, dass für die Antragstellerin etwaige Fehler in den Vergabeunterlagen hinsichtlich abfallrechtlicher Fehleinschätzungen objektiv erkennbar waren. Somit hätte sie etwaige Fehler bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist rügen müssen, wenn sie sich im Vergabenachprüfungsverfahren darauf berufen möchte. Erkennt ein Bieter mögliche Fehler in den Vergabeunterlagen, ist er nicht verpflichtet, eine Rüge auszusprechen. Die Rüge ermöglicht es ihm, die Fehleinschätzung des Auftraggebers zu korrigieren und aufgrund der zu ändernden Vergabeunterlagen ein besonders günstiges Angebot abzugeben. Das betrifft beispielsweise die von der Antragstellerin vor getragene Annahme eines ortskundigen Bieters, der zu verwendende oder zu entsorgende Boden werde sich als weniger belastet als in den Vergabeunterlagen angenommen erweisen. Durch die Änderung der Vergabeunterlagen wird dieser Wettbewerbsvorteil allerdings auch den anderen Bietern offengelegt, kann daher auch von diesen genutzt werden. Es steht dem Bieter frei, einen angenommenen Wettbewerbsvorteil nicht offenzulegen und auf die Rüge zu verzichten. In diesem Fall muss er allerdings sein Angebot so gestalten, dass es den Vorgaben des Auftraggebers vollständig entspricht. Die Antragstellerin kann sich daher im Nachprüfungsverfahren nicht darauf berufen, es bestünde kein Verdacht einer Bodenbelastung. Ihre Folgerung, der gesamte Boden sei entgegen der Aufteilung im Leistungsverzeichnis in 9 Fraktionen tatsächlich vollständig für die landwirtschaftliche Nutzung etwa für Heidelbeer-Kulturen geeignet, widerspricht den für sie verbindlichen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses. Die Gutachten von LUFA und Landwirtschaftskammer dienen nur der vertiefenden Erläuterung, ändern nicht den Inhalt des Leistungsverzeichnisses. Die Antragstellerin kann sich daher nicht erfolgreich auf die möglicherweise berechtigte Annahme berufen, die von ihr zutreffend als bloße Vorbehaltspositionen erkannten Ziffern des Leistungsverzeichnisses würden nicht eintreten und ein konkret abfallrechtlicher zulässige Entsorgungsweg sei daher nicht mit der gebotenen Präzision zu erstellen. Der Nachprüfungsantrag ist somit nur mit dieser Einschränkung zulässig.

2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin war gemäß § 16 EU Nr. 2 VOB/A verpflichtet, das Angebot der Antragstellerin auszuschließen. Dabei stand ihr kein eigenes Ermessen zu. Nach dieser Vorschrift sind Angebote auszuschließen, die den Bestimmungen des § 13 EU Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 VOB/A nicht entsprechen. Gemäß § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A ist das Angebot auf der Grundlage der Vergabeunterlagen zu erstellen. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Die Vergabeunterlagen der Antragsgegnerin verlangten nicht in jedem Fall eine Entsorgung nach Abfallrecht. In der Baubeschreibung heißt es unter Ziffer 1.1.2, dass der Bieter mit Angebotsabgabe ein den aktuellen Gesetzen und Vorschriften entsprechendes Weiterverwendungs- und/ oder Entsorgungskonzept einzureichen hat. Bei der Entsorgung sind zusätzlich die Genehmigungsunterlagen der Annahmestelle einzureichen. Nur der am Ursprungsort nicht ausgehobene unveränderte Boden unterliegt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG nicht dem KrWG. Bodenaushub, der vom Ursprungsort wegbewegt werden soll, wird grundsätzlich dem Abfallrecht unterworfen. Der vom Ursprungsort bewegte Bodenaushub kann je nach bestehender oder durch Abfallbehandlung erworbener Qualität im Rahmen der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG weiter verwendet werden und gegebenenfalls gemäß § 5 KrWG die Abfalleigenschaft wieder verlieren. Allerdings tritt neben den abfallrechtlichen Begriff des Bodens der ältere baurechtliche Begriff des Mutterbodens gemäß § 202 BauGB. Als Mutterboden wird die von Luft, Wasser und Humus durchsetzte, von Klein- und Kleinstorganismen belebte, meist dunkler gefärbte und durchwurzelte obere Schicht des Bodens bezeichnet (vgl. hierzu die DIN-Normen, VOB, DIN 18 320 Nr. 3.2 der allgemeinen technischen Vorschriften für landschaftsgärtnerische Arbeiten und VOB DIN 18300, Erdarbeiten) [zit nach: Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, § 202 BauGB]. Mutterboden nach § 202 BauGB erfasst also nur den organischen Erdboden, während Bodenaushub im Sinne des KWG als Boden und Steine auch rein mineralisches Material umfasst. § 2 Abs. 1 BBodSchG bezieht sich auf den oberen Teil der Erdkruste, meint daher im Wesentlichen dessen mineralische Anteile (vgl. Beckmann in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, § 2 KrWG, Rz. 97 mit Verweis auf § 2 Abs. 1 BBodSchG; Nies in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, § 2 BBodSchG, Rz. 7 ff.). Das Aufbringen nicht schadstoffbelasteten Mutterbodens richtet sich ausschließlich nach § 6 BBodSchG, der aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen BBodSchV und der aufgrund des § 12 BBodSchV von der Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) unter Einbeziehung der Länderarbeitsgemeinschaften Abfall (LAGA) und Wasser (LAWA) sowie des Länderausschusses Bergbau (LAB) erlassenen Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV. Diese verweist unter Nr. 4.1 für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf einen einzuhaltenden Wert von 70 % der im Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV genannten Vorsorgewerte in Bezug auf die Schadstoffgehalte.

Die Bieter hatten in 2 Teilabschnitten des Leistungsverzeichnisses jeweils 9 Positionen unterschiedliche Bodenqualitäten mit den jeweils vorgegebenen zu kalkulierenden Mengen zu bepreisen und jeweils getrennt konkrete Verwendungs- bzw. Entsorgungswege anzugeben. Es stand den Bietern also für jede der insgesamt 9 zu bepreisenden Ziffern frei, entweder einen konkreten Verwendungsweg oder einen Entsorgungsweg zu bezeichnen. Die Antragstellerin hat dabei ihre Verwendungswege über Landwirte und als Betreiberin einer Bodenaufbereitungsanlage zu nutzen versucht. Sie hat nicht auf einen Entsorger verwiesen. Sie hatte den Hinweis in den Vergabeunterlagen auf die Keimfähigkeit des Bodens zutreffend erfasst und daraus gefolgert, dass der Boden grundsätzlich für die Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen geeignet sei. Das setzt aber voraus, dass jede der 9 von der Antragsgegnerin differenzierten Teilmengen des Bodens jeweils alle hierfür notwendigen Anforderungen erfüllt. Davon durfte die Antragstellerin nach den verbindlichen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses für die Kalkulation nicht ausgehen. Das OLG Naumburg (Urteil vom 27.06.2019 – 2 U 11/18) hat jüngst wegen der Zahlungsklage hinsichtlich einer Nachtragsposition entschieden: „Ein Bieter darf bei einem erkennbar lückenhaften Leistungsverzeichnis nicht einfach von einer ihm günstigen Preisermittlungsgrundlage ausgehen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots zu klären versuchen.“ Das gilt erst recht in einem Fall wie hier, in dem das Leistungsverzeichnis nicht lückenhaft erscheint, sondern nach möglicherweise zutreffender Einschätzung der Antragstellerin mehr Positionen aufweist, als tatsächlich anfallen werden. Die Notwendigkeit von Bieterfragen wurde auch in der mündlichen Verhandlung erörtert.

a) Die von der Antragstellerin vorgesehenen Verwendungs- bzw. Verwertungswege des Aufbringens auf Felder sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung für die Bodenqualitäten der Positionen 02.01.0001 und 02.01.0002 sowie 02.02.0001 und 02.02.0002 des Leistungsverzeichnisses richtig, weil es sich jeweils hier um humosen Mutterboden gemäß § 202 BauGB handelt, der überdies weniger als 70 % der Vorsorgewerte nach BBodSchV (0001) bzw. maximal mit einer Belastung gemäß den Vorsorgewerten nach der BBodSchV (0002) belastet ist. Diese Einschätzung wird gestützt durch die im Wege der Amtshilfe eingeholte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ###. Diese hat unter Ziffer 3 der Antwort festgestellt, dass ein erhöhter Humusgehalt eines Bodens kein grundsätzlicher Ausschluss für eine Auf- oder Einbringung gemäß § 12 BBodSchV ist. Dies betrifft allerdings nur Teilmengen von 9.900 t bzw. 420 t. Die Antragstellerin hat die Flächen in der Antwort auf die Nachforderung erstmals konkret dargestellt, auf denen sie den Boden aufbringen will. Die Vergabekammer nimmt zugunsten der Antragstellerin an, sie könne den Wert von 70 % der Vorsorgewerte auch dann erreichen, wenn sie Bodenaushub nach Ziffer 2 einbringt, der diese Werte übersteigt. Eine solche Senkung der Schadstoffgehalte erscheint möglich, wenn die Antragstellerin den vorhandenen Boden mit dem aufzubringenden Bodenaushub durch Einpflügen mischt.

b) In der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass auch die in den Positionen 02.01.0003 und 02.01.0004 sowie 02.02.0003 und 02.02.0004 des Leistungsverzeichnisses enthalten Torfe ausschließlich wegen des organischen Anteils (TOC = total organic carbon) der Einbauklasse 2 gemäß LAGA M 20 (Zuordnungswert Z 2) oder höher zugeordnet wurden. Die LAGA bezieht sich auf die Verwendung in technischen Bauwerken. Humoser Boden verrottet und verändert damit Volumen und Konsistenz. Torf hat einen niedrigen/sauren pH-Wert. Beides erschwert eine technische Verwertung. Eine landwirtschaftliche Verwendung bleibt dennoch möglich. Teilweise enthalten die Fraktionen gemäß Ziffern 3 bis 4 Holzreste mit einer Kantenlänge von 1,5 m bzw. 1 m. Die Antragsgegnerin hat der Verwendung nicht widersprochen, weil diese Holzreste aus historischen, vertorften Waldrelikten bestehen, nach ihrer Einschätzung eher selten vorkommen und abgesammelt werden können.

c) Nicht konform zu den Vergabeunterlagen ist dagegen die Darstellung zu den Positionen 02.01.0005 und 02.02.0005 des Leistungsverzeichnisses. Dies ist zwar jeweils ebenfalls Torf, aber eine Fraktion mit erhöhten Schadstoffgehalten. Die Antragstellerin beabsichtigt, Material nach den vorgenannten Positionen des Leistungsverzeichnisses, also Material, welches nicht aufgrund der pH-Werte und der Zuordnung als organisches Material der LAGA Z 1.2 bis Z 2 zugeordnet wird, entsprechend den Positionen 02.01.0003 und 02.01.0004 sowie 02.02.0003 und 02.02.0004 des Leistungsverzeichnisses wie gemäß den Ziffern 3 und 4 auf Feldern auszubringen. Dies ist wegen Überschreitung der Schadstoffbelastung gemäß der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchVO unzulässig.

d) Bei den Fraktionen der Positionen 02.01.0006 und 02.01.0007 sowie 02.02.0006 und 02.02.0007 des Leistungsverzeichnisses handelt es sich um Torfsandgemische, bei denen die Antragsgegnerin im LV darauf hingewiesen hat, dass variierende Mengenanteile zu kalkulieren sind. Schon die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass sie nicht abschließend beurteilen könne, ob dieses Material auf landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht werden kann. Allenfalls der Torfanteil könne die für die Aufbringung erforderliche Bodenverbesserung erzielen. Nach Auffassung der Vergabekammer hängt daher die von der Antragstellerin in Anspruch genommene Möglichkeit, dieses Gemisch zu verwenden, zum einen davon ab, ob die Fraktionen überwiegend Torf enthalten; zum anderen enthält das Leistungsverzeichnis den Hinweis, dass auch unabhängig von der Zuordnung aufgrund des TOC und pH-Wertes die LAGA-Einstufung nach Z 1 und Z 2 erfolgt (.0006) bzw. die Schadstoffgehalte der Gesamtfraktion eine Einstufung nach LAGA Z 1.2 bis Z 2 erfordern (.0007). Aufgrund dieser weiteren Einschränkungen geht die Vergabekammer trotz der bestehenden fachlichen Unsicherheiten davon aus, dass die Aufbringung derart zusammengesetzter Fraktionen auf Feldern unzulässig ist. Dabei stützt sie sich auch auf die fachliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ###. Diese bezieht sich auf mineralische Böden ohne die Berücksichtigung des TOC-Anteils und stellt für diese Böden fest, dass ein Aufbringen in einer Stärke von 5 cm die düngeübliche Aufbringungsmenge überschreite, überdies die sonstige Einbringung von Boden, soweit eine Fläche von 300 m2 überschritten werde, einer Baugenehmigung bedürfe.

e) Unzulässig ist die Absicht der Antragstellerin, das Torfsandgemisch gemäß den Positionen 02.01.0008 und 02.01.0009 sowie 02.02.0008 und 02.02.0009 des Leistungsverzeichnisses mit den Zuordnungswerten LAGA Z 1.1 bis Z 1.2 (.0008) bzw. LAGA Z 0 bis Z 1.1. (.0009) in ihre Bodenaufbereitungsanlage in ### einzubringen. Der von der Antragstellerin vorgelegte Genehmigungsbescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes ### vom 18.04.2011 bezieht sich nach Nebenbestimmung Nr. 18 auf Seite 5 nur auf mineralische Abfälle grundsätzlich bis zu den Zuordnungswerten Z 1.1 der LAGA Mitteilung 20. Diese Beschränkung ist in Ziffer 7 der Änderungsgenehmigung vom 26.04.2017 bestätigt worden. Die Antragstellerin hätte im Angebot oder auf Nachforderung fristgerecht darstellen müssen, ob, warum und in welchem Umfang der wenig klare Begriff „grundsätzlich bis zu einem Zuordnungswert Z 1.1“ es ihr erlaube, Material der Zuordnungsklasse Z 1.2 einzubringen. Daher scheitert die Einlagerung des Materials nach Ziffer 8 des Leistungsverzeichnisses. Überdies enthält der Planfeststellungsbeschluss unter Ziffer 1.4.6 die Auflage: „in das Abbaugelände darf kein Boden, ….. eingebracht werden.“

Die Antragstellerin hätte spätestens aufgrund der Nachforderung darlegen müssen, für welche Mengen eine Annahme in der Bodenaufbereitungsanlage ### noch zulässig ist. Die Lagermenge der Anlage ist auch nach dem Änderungsbescheid vom 26.04.2017 auf 10.000 t ungebrochenes Material und 8.000 t gebrochenes Material begrenzt. Da die Erschöpfung der Kapazität der Anlage nicht bekannt ist, hätte die Antragstellerin in Beantwortung der Aufklärung Ziffer 3 (wie viel Boden kann hier noch angenommen werden?) mitteilen müssen, welche Kapazität ihre Anlage noch hat. Das Volumen der von ihr beabsichtigten Einbringung ergibt sich aus der Beschränkung auf die Ziffern 8 und 9 des Leistungsverzeichnisses.

f) Unzutreffend ist die später vorgetragene Annahme der Antragstellerin, sie könne Boden gemäß den Positionen 02.01.0008 und 02.01.0009 sowie 02.02.0008 und 02.02.0009 des Leistungsverzeichnisses aus diesem Auftrag ohne weiteres in der durchwurzelbaren Bodenschicht eines nach ihrer Auffassung herzustellenden Sicht- oder Lärmschutzwalls für die Bodenaufbereitungsanlage ### verwenden. Die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16.12.2019 dargestellte Verwendung zur Erstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht ist nur für Boden zulässig, der die bodenschutzrechtlichen Werte einhält, wie in der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV dargestellt. Der Vortrag der Antragstellerin, sie wolle einen Wall aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses errichten, hat sich bestätigt. Allerdings dient der Wall nicht technischen Notwendigkeiten wie dem Lärmschutz, sondern nach Nr. 1.2.3 nur der Unterbringung des dort ohnehin vorhandenen Bodenmaterials. Nr. 1.4.11 des Planfeststellungsbeschlusses lautet:

„Der anfallende Oberboden ist für die vorgesehenen Verwallungen zu verwenden bzw. abzufahren“.

Primär ist der herzustellende und nach Nr. 1.4.13 tatsächlich langfristig zu erhaltende Wall daher mit dem eigenen Oberboden herzustellen. Daher fehlt die für die Bodeneinbringung erforderliche Nützlichkeit nach § 7 Abs. 3, § 2 Abs. 23 KrWG, § 2 BBodSchG.

g) Soweit die Antragstellerin auf ein Bodenzwischenlager in ### hätte zurückgreifen wollen, hätte es ihr oblegen, den notwendigen Genehmigungsbescheid des Lagers vorzulegen. Die bloße Absicht, das künftige Bodenlager zu nutzen, bis der dort eingelagerte Boden im Rahmen des Ausbaus der A ### als Lärmschutzwall verwendet werden könne, stellt keinen geeigneten Entsorgungsweg dar. Dieser Entsorgungsweg steht zwar dann grundsätzlich auch für stärker belastete Böden der Einbauklasse 2 offen, weil Böden dieser Qualität mit den notwendigen technischen Einrichtungen in einen Lärmschutzwall als technischem Bauwerken eingebaut werden können (vgl. Nr. I. 4.3.3.2 LAGA). Dieser Entsorgungsweg setzt jedoch voraus, dass die Antragstellerin den Zuschlag in dem künftigen Vergabeverfahren zur Errichtung der Lärmschutzwälle erhalten wird. Es ist daher zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe kein gesicherter Entsorgungsweg. Auch für das Bodenzwischenlager fehlt es an einer Eignung als Entsorgungsweg. Der Auftrag ist von Januar bis Mai 2020 abzuschließen, es sind also 40.040 t Bodenmaterial abzufahren. Wenn im November 2019 der Genehmigungsantrag für ein notwendiges Bodenzwischenlager noch nicht eingereicht worden ist, besteht keine realistische Erwartung, dass das Bodenlager rechtzeitig für eine Inbetriebnahme ab dem 13.01.2020 genehmigt werden könnte.

h) Die Antragsgegnerin musste das Angebot der Antragstellerin darüber hinaus ausschließen, weil die Antragstellerin ihr Angebot nach Angebotsabgabe geändert hat. Dies ist gemäß § 15 EU Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A unzulässig und führt zum Angebotsausschluss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2017 – Verg 54/16). Die Antragstellerin hat einen Entsorgungsweg geändert. Im Angebot hatte sie dargestellt, ein Teil des Bodenaushubs werde in der Bodenaufbereitungsanlage ### verwertet. Das meint eindeutig die technische Verwertung im Rahmen der für die Bodenaufbereitungsanlage zugelassenen Kapazitätsmengen. Deshalb ging die Antragstellerin im Schriftsatz vom 05.12.2019 noch davon aus, es genüge, den Änderungsbescheid der Bodenaufbereitungsanlage ### vorzulegen. Der Planfeststellungsbeschluss zum Bodenabbau, der auch die Errichtung der Wälle umfasst, sei nicht erforderlich. Ab dem 16.12.2019 hat sie dagegen vorgetragen, der streitgegenständliche Moorboden sei für die Erstellung von Lärm-, Staub- oder Sichtschutzwällen nach dem Planfeststellungsbeschluss zur Herstellung einer Durchwurzelungsschicht vorgesehen. Das ist etwas anderes, weil letzteres der Herstellung der Bodenaufbereitungsanlage zum bestimmungsgemäßen Betrieb dient, nicht aber einer Nutzung innerhalb des bestimmungsgemäßen Betriebes. Die Voraussetzungen sind andere. Maßgebliche Unterlage wäre kein Genehmigungsbescheid nach BlmSchG, sondern der Planfeststellungsbeschluss. Die Antragstellerin hat die von ihr vorgesehenen Rächen im Angebot zwar nur allgemein umschrieben, aber immerhin auf eine Ortsbezeichnung begrenzt. In der Antwort auf die Nachforderung hat sie andere Flächen benannt. Auch insoweit hat sie den Entsorgungsweg und damit ihr Angebot geändert.

III. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 182 GWB.

Die in Ziffer 2 des Tenors festgesetzte Gebühr ergibt sich aus einer Interpolation des Auftragswertes innerhalb des Gebührenrahmens nach § 182 Abs. 2 GWB. Die von der Vergabekammer festzusetzende regelmäßige Mindestgebühr beträgt 2.500 Euro, die Höchstgebühr 50.000 Euro und die Höchstgebühr in Ausnahmefällen 100.000 Euro. Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung vom Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 Euro (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 Euro zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 Euro (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. Euro (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 – 1998) gegenübergestellt. Dazwischen wird interpoliert. Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt nach dem Angebot der Antragstellerin, hier der ungeprüften Gesamtsumme von ### Euro brutto. Dieser Betrag entspricht dem Interesse der Antragstellerin am Auftrag. Bei einer Ausschreibungssumme von ### Euro brutto ergibt sich eine Gebühr in Höhe von ### Euro. Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten oder Kosten durch Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung sind nicht angefallen. Die in Ziffer 3 des Tenors verfügte Kostenlast folgt aus § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Nachprüfungsverfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Der Begriff der Kosten umfasst die Gebühren und Auslagen der Vergabekammer. Für die Ermittlung des Unterliegens ist nicht auf einen etwaigen Antrag abzustellen. Gemäß § 168 GWB ist die Vergabekammer an Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. Da die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen. Gemäß Ziffer 4 des Tenors hat die Antragstellerin der Auftraggeberin als Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 182 Abs. 4 GWB zu erstatten.

Die anwaltliche Vertretung der Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren gehört nicht grundsätzlich zu den notwendigen Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Grundsätzlich ist der Auftraggeber gehalten, im Rahmen seiner Möglichkeiten vorhandenes juristisch geschultes Personal auch im Nachprüfungsverfahren einzusetzen. Auftragsbezogene Rechtsfragen aus dem Bereich der VgV oder EU-VOB/A wird regelmäßig das mit der Vergabe betraute Personal sachkundig beantworten können. Daher wird die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes regelmäßig nicht notwendig sein, wenn der öffentliche Auftraggeber in einer ex ante zu Beginn eines Nachprüfungsverfahrens (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07.2013 – 11 Verg 7/13) zu erstellenden Prognose zu dem Ergebnis gelangt, dass auftragsbezogene Fragen Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2011, Verg 60/10; OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011, 13 Verg 17/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2010, 15 Verg 4/10; OLG München, Beschluss vom 11.06.2008, Verg 6/08, und vom 28.02.2011, Verg 23/10; OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2012 – Verg 8/11). Andererseits ist das Vergaberecht eine komplexe Rechtsmaterie mit Vorschriften aus sowohl nationalem Recht als auch dem Europarecht, die nicht immer im Gleichklang stehen. Soweit der Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens daher hauptsächlich rechtliche Probleme des GWB umfasst, ist im Einzelfall die anwaltliche Vertretung des Antragsgegners durchaus angemessen. Hier ist die Antragsgegnerin eine eher kleine Kommune, die kein eigenes Personal für Vergaberecht vorhält. Überdies waren hier schwierige Fragen des Abfallrechts im Zusammenhang zum Vergaberecht zu erörtern. Die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin war daher in diesem Fall zur Waffengleichheit geboten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war daher für die Auftraggeberin als notwendig anzuerkennen.

Gemäß Ziffer 5 des Tenors sind die Kosten der Beigeladenen erstattungsfähig. Nach § 182 Abs. 4 S. 2 GWB sind Aufwendungen des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn die Vergabekammer sie aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei auferlegt. Dabei setzt die Erstattungsfähigkeit voraus, dass der Beigeladene sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der obsiegende Verfahrensbeteiligte aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010 – Verg W 10/09; OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010, 13 Verg 4/10, zit. nach ibr-online) Die aktive Beteiligung sah die Rechtsprechung (BGH NZBau 2001, 151) ursprünglich erst dann als gegeben an, wenn der Beigeladene sich – entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO – umgekehrt auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hatte, indem er selbst eigene Sachanträge gestellt hatte. Inzwischen muss lediglich eine dem Beitritt eines Streithelfers der ZPO vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar sein, an Hand derer festzustellen ist, welches (Rechtsschutz-)Ziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt (OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2008 – 13 Verg 2/08). Ist eine solche nicht ersichtlich, handelt es sich bei den entstandenen Aufwendungen des Beigeladenen nicht um solche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010, 13 Verg 4/10, zit. nach ibr-online). Hat sich die Beigeladene in einen bewussten Interessengegensatz zu der unterlegenen Partei gestellt und sich dadurch aktiv am Verfahren beteiligt, dass sie eigene Anträge gestellt und diese begründet oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat, entspricht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen billigem Ermessen (vgl. Wiese in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB, 4. Auflage, § 182, Rdnr. 40; OLG Celle Beschluss vom 12.01.2012, 13 Verg 9/11). Hier hat die Beigeladene zwar nur kurz, aber hinreichend das Verfahren gefördert, indem sie in der mündlichen Verhandlung Sachkenntnis beitrug. Vor allem hat sie in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren war gemäß § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG für die Beigeladene antragsgemäß als notwendig anzuerkennen. Obwohl das GWB für das Nachprüfungsverfahren 1. Instanz vor der Vergabekammer keine rechtsanwaltliche Vertretung vorschreibt, ist wegen der Komplexität des Vergaberechts, des Verfahrensrechts im Nachprüfungsverfahren sowie der Komplexität des konkreten streitbefangenen Vergabeverfahrens rechtsanwaltliche Beratung und Begleitung für die Beigeladene erforderlich. Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von ### Euro unter Angabe des Kassenzeichens ### auf folgendes Konto zu überweisen: ###

IV. Rechtsbehelf

(…)

Vorbeugender Vergaberechtsschutz ist möglich (bei den ordentlichen Gerichten)

Vorbeugender Vergaberechtsschutz ist möglich (bei den ordentlichen Gerichten)

von Thomas Ax

Es sprechen von Ausnahmen abgesehen gewichtige Gründe dafür, Anträge, die sich als vorbeugende Unterlassungsanträge darstellen, nicht der Sonderzuständigkeit der VK zu unterwerfen. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen nicht einmal ein bestimmter Beschaffungsbedarf feststeht.  Die Zuweisung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung in Vergabesachen beschränkt sich auf Fälle, denen ein konkretes Vergabeverfahren zugrunde liegt. Ohne Bezug auf ein konkretes Vergabeverfahren stellt sich ein Nachprüfungsantrag nicht als Antrag auf Nachprüfung dar, sondern bezieht sich auf das zukünftige Beschaffungsverhalten der VSt. Ein Vergabenachprüfungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die Verletzung subjektiver Rechte in einem bereits begonnenen Vergabeverfahren geltend macht. Die Vorschriften der §§ 156 ff GWB gewähren keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen mögliche Vergaberechtsverstöße in einem künftigen Vergabeverfahren. Jedwede vorbeugende, nicht in einem Vergabeverfahren ergehende und auf ein künftiges Beschaffungsverhalten des Auftraggebers gerichtete Entscheidung ist der Vergabekammer (sowie dem Beschwerdegericht) untersagt. Ein Vergabeverfahren beginnt erst, wenn der Auftraggeber eine nach außen gerichtete Maßnahme ergreift, die der Umsetzung einer internen Beschaffungsentscheidung durch Vertragsschluss mit einem externen Unternehmen dient. Wenn der ASt für den Fall der weiteren Bedarfsdeckung der VSt zukünftigen Vergabeverstößen in Form von verweigerten Ausschreibungen entgegenwirken will, begehrt er damit vorbeugenden Rechtsschutz. Ein derartiger Anspruch, den die Verwaltungsgerichte aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (in analoger Anwendung) hergeleitet haben und der Rechtsschutz gegen drohende rechtswidrige Eingriffe in geschützte Rechtsgüter bzw. Rechtspositionen gewährt, kann sich auch gegen öffentliche Auftraggeber richten, die sich im Wiederholungsfall nachdrücklich weigern, ihrer Verpflichtung zur Vergabe nach den Regeln des Vergaberechts nachzukommen.  Der Anspruch auf Unterlassung von Vergaberechtsverstößen bei zukünftigen -noch nicht als Beschaffungsvorgang zu kennzeichnenden- Vergaben ist aus der Zuständigkeit der VK herauszunehmen und den ordentlichen Gerichten zuzuordnen. Dann entsteht wegen § 13 GVG auch keine konkurrierende Gerichtsbarkeit.

 

Für den Beginn eines materiellen Vergabeverfahrens und den Beginn der Zuständigkeit der VK ist es aber umgekehrt dann schon ausreichend, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Deckung eines bestimmten Bedarfs intern entschlossen und mit dem Ziel eines Vertragsschlusses mit organisatorischen oder planerischen Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorgangs begonnen hat. Dies ist dann der Fall, wenn ein Auftraggeber beispielsweise Angebote einholt, Bietergespräche geführt oder sogar bereits gewertet und sich für ein Angebot entschieden hat. Dabei trifft den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast. Denn er beruft sich auf ihn günstige Tatsachen, wobei im Rahmen der Zulässigkeit die Anforderungen an die Darlegung auch nicht überspannt werden dürfen. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den als Tatsachen behaupteten Umständen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Bieter von Sachverhalten, die sich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen, keine Kenntnis hat. Er darf deshalb auch das behaupten, was er aus seiner Sicht für wahrscheinlich oder möglich hält. Die Sachverhaltsdarstellung hat aber doch so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert und schlüssig die Verletzung von Vergabevorschriften ergibt. Hierbei muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Darstellung die Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte aufzeigen. Die alleinige Bezugnahme auf „vorprozessuale“ Schriftsätze oder Anlagen ist unzulässig. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer, einen relevanten Sachvortrag aus Anlagen zu ermitteln. Dabei unterliegen die Beteiligten auch der Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nach § 167 Abs. 2 S. 1 GWB. Rechte aus § 97 Abs. 6 sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Fraglich ist, ob diese Vorschrift auch den hier in Rede stehenden vorbeugenden Unterlassungsanspruch erfasst. In der Kommentarliteratur ist diese Rechtsfrage umstritten. Einerseits wird die Einbeziehung vorbeugenden Rechtsschutzes mit unterschiedlicher Begründung befürwortet.

Erdl (Der neue Vergaberechtsschutz, Baurechtl. Schriften, Bd. 49, 1999, Rdnr. 486)

weist daraufhin, dass wegen des Zusammenfallens von Zuschlag und Vertragsschluss Rechtsschutz vor drohenden Schädigungen nur lückenlos gewährt werden kann, wenn vorbeugende Unterlassungsansprüche bestehen. § 97 Abs. 7 GWB sei daher richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass damit auch vorbeugende Unterlassungsansprüche begründet werden.

Boesen (Vergaberecht, 1. Aufl. 2000, § 104 Rdnr. 11 u. 14)

vertritt die Ansicht, dass mit der Regelung eine Umgehung der ausschließlichen Rechtswegzuweisung und ein paralleler primärer Rechtsschutz durch die Zivilgerichte verhindert werden soll. In concreto soll damit der Fall ausgeschlossen werden, dass ein Bieter vor den Zivilgerichten im Wege der einstweiligen Verfügung vorbeugenden und vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Zuschlagserteilung geltend macht.

Nach

Kus (in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht, 2000, Rdnr. 6 zu § 102)

ist Schadensersatz auch in Form eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs denkbar, so dass auf diesem Weg letztlich wieder Primärrechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten bei einem einstweiligen Verfügungsanspruch auf Unterlassung, z.B. der Zuschlagserteilung begehrt werden könnte. Diese Möglichkeit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen werden, so dass vorbeugender Rechtsschutz ausschließlich vor den Vergabekammern zu erheben ist.

Demgegenüber stellt allerdings

Portz (an gleicher Stelle zu § 107, Rdnr. 19)

darauf ab, inwieweit der Antragsteller ein konkretes Interesse am Auftrage geltend machen kann. Die Befürworter haben dabei grundsätzlich das Problem, dass wegen der Formulierung des § 107 Abs. 2 GWB aF auch die Voraussetzungen für die Antragsbefugnis „nachgebessert“ werden müssten

(vgl. z.B. Erdl a.a.O. Rdnr. 510).

Andererseits weisen einige Autoren unter Hinweis auf das Erfordernis des konkreten Vergabeverfahrens die Geltendmachung von vorbeugendem Rechtsschutz den Zivilgerichten zu. So ist nach

Korbion (VergaberechtsänderungsG, 1. Aufl. 1999 § 104 Rdnr. 3)

die Zuständigkeit der Vergabekammern ausschließlich für Ansprüche gegeben, die mit laufenden oder vorzeitig abgebrochenen Vergabeverfahren zusammenhängen.

Leinemann (Leinemann/Weihrauch, Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 1999, Rdnr. 516)

vertritt die Ansicht, dass zwar in der Gesetzesbegründung ausdrücklich

(BT-Drucks.13/9340, S. 17, zu § 117)

hervorgehoben sei, dass die Vergabekammer auch dann angerufen werden kann, wenn der Auftraggeber gar kein Vergabeverfahren durchgeführt hat, obwohl eine Ausschreibung hätte erfolgen müssen. Allerdings würde dieser Fall nach dem Willen des Gesetzgebers

(zu § 117, Abs. 2 S. 3)

nur dann greifen, wenn die Vergabe noch nicht abgeschlossen ist.

Reidt (in Reidt, Stickler, Glahs, Kommentar zum Vergaberecht, § 104 Rdnr. 17)

verneint die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammern damit, dass Rechtsschutz durch die Vergabekammer nur im oder im Vorfeld eines konkreten Vergabeverfahrens gewährt werde, nicht jedoch außerhalb eines solchen, z.B. nach einem Zuschlag oder nach einem vollständig unterlassenen Vergabeverfahren.

Nach Auffassung von

Gronstedt (in: Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, § 104 Rdnr. 577)

ist für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch im Hinblick auf zukünftige Vergabeverfahren zunächst der ordentliche Rechtsweg gegeben. Denn der Unterlassungsantrag sei nicht auf eine Handlung im laufenden Vergabeverfahren gerichtet, und somit würde die abdrängende Sonderzuweisung nicht eingreifen.

Byok (in: Byok/Jaeger, § 107 Rdnr. 676)

vertritt die Auffassung, dass nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei, auch einen Nachprüfungsantrag schon vor Beginn eines Vergabeverfahrens zu stellen. Das Gesetz treffe dazu keine klare Regelung. Vorbeugender Rechtsschutz sei (nur) in den Fällen denkbar, in denen ein bestimmter Beschaffungsbedarf eines Auftraggebers feststehe und schon im Vorfeld zu einem Vergabeverfahren die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften befürchtet werden müsse. Soweit die Unvereinbarkeit des Vergabeverhaltens mit den Verdingungsverordnungen einen Verstoß gegen § 1 UWG begründe, sei der Anspruch schon wegen der Formulierung des § 107 Abs. 2 GWB aF dem Verfahren vor den Vergabekammern entzogen

(Byok, Rechtsweg bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften, WRP 1999, S. 402ff. (403)).

Auch der vorbeugende Unterlassungsanspruch, da er sich nicht auf die Unterlassung in einem konkreten Verfahren richte, gehöre mit Blick auf Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens vor die Zivilgerichte

(Byok a.a.O. S. 404).

Es sprechen aus unserer Sicht von Ausnahmen abgesehen gewichtige Gründe dafür, Anträge, die sich als vorbeugende Unterlassungsanträge darstellen, nicht der Sonderzuständigkeit der VK zu unterwerfen.

Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen nicht einmal ein bestimmter Beschaffungsbedarf feststeht.

Die Rechtsprechung kommt zu demselben Ergebnis mit den folgenden Überlegungen:

Eine Rügeobliegenheit könne beim Bieter wegen des ausgeschlossenen vorbeugenden Rechtsschutzes frühestens mit dem Begehen des Vergabeverstoßes entstehen. Interne Vorüberlegungen, interne alternative Konzepte oder vergleichende Betrachtungen usw., stellten noch keinen Vergaberechtsverstoß dar. Gerügt werden könne ein Verhalten des öffentlichen Auftraggebers erst dann, wenn dadurch ein Wille geäußert werde, der Rechtswirkungen entfalten könne.

VK Münster, VK 5/06

Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens seien Handlungen und Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers in einem laufenden Vergabeverfahren. Vorbeugender Rechtsschutz gegen vermutete Vergaberechtsverstöße in einem künftigen Vergabeverfahren werde nicht gewährt. Die bloße Absichtsbekundung gegenüber dem derzeitigen Leistungserbringer, den nach Ablauf bestehender Verträge weiterhin gegebenen Bedarf – möglicherweise anders als früher – in einem förmlichen Vergabeverfahren decken zu wollen, sei noch keine Einleitung eines der Nachprüfung zugänglichen Vergabeverfahrens (im materiellen Sinne).

OLG Koblenz, Vergabesenat, 1 Verg 7/14

Nach den Vorschriften der §§ 156 ff. GWB gebe es keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen möglicher Vergaberechtsverstöße in einem künftigen Vergabeverfahren. Wolle sich der Antragsteller darauf berufen, dass eine de-facto-Vergabe drohe, müsse er dies substantiiert darlegen. Eine Entscheidung der Vergabekammer, dem Auftraggeber Vorgaben für ein in der Zukunft liegendes Verhalten zu machen, würde einen schwerwiegenden Fehler beinhalten, der zur Nichtigkeit der Entscheidung führte.

VK Baden-Württemberg, 1 VK 35 / 17

Für den Beginn eines materiellen Vergabeverfahrens sei es daher dann schon ausreichend, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Deckung eines bestimmten Bedarfs intern entschlossen und mit dem Ziel eines Vertragsschlusses mit organisatorischen oder planerischen Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorgangs begonnen habe.

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2014 – VgK-19/2014 mwN

Die Zuweisung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung in Vergabesachen beschränkt sich auf Fälle, denen ein konkretes Vergabeverfahren zugrunde liegt. Die Formulierung in dem Relativsatz „die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind“ spricht für den Bezug zu einem konkreten bereits begonnenen Verfahren:

„Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen. Der Antragstellerin fehlt es an der Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB. Denn der Antrag der Antragstellerin zielt darauf ab, der Antragsgegnerin bereits jetzt für den Fall der Ausschreibung der restlichen Leistungen des Loses 8 ein bestimmtes Verhalten nur unter der Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer vorzugeben. Einen solches Rechtsschutzziel ist aber durch den Vierten Teil des GWB nicht vorgesehen. Denn ein Vergabenachprüfungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die Verletzung subjektiver Rechte in einem bereits begonnenen Vergabeverfahren geltend macht. Die Vorschriften der §§ 156 ff GWB gewähren keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen mögliche Vergaberechtsverstöße in einem künftigen Vergabeverfahren (VK Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2014 – VgK-19/2014). Jedwede vorbeugende, nicht in einem Vergabeverfahren ergehende und auf ein künftiges Beschaffungsverhalten des Auftraggebers gerichtete Entscheidung ist der Vergabekammer (sowie dem Beschwerdegericht) untersagt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2014, Verg 11/14). Ein Vergabeverfahren beginnt erst, wenn der Auftraggeber eine nach außen gerichtete Maßnahme ergreift, die der Umsetzung einer internen Beschaffungsentscheidung durch Vertragsschluss mit einem externen Unternehmen dient (VK Lüneburg aaO, Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl. 2016, § 155, Rn. 19). Das Rechtschutzbedürfnis ist ebenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen ein Auftraggeber zu Unrecht kein Vergabeverfahren durchführt. Wenn stattdessen dennoch eine Auftragserteilung erfolgen soll oder eingeleitet worden ist, führt dies aufgrund von § 135 Abs. 2 GWB zur Zulässigkeit des Antrags. Anderenfalls bestünde für einen potentiellen Bieter kein Primärrechtsschutz gegen Direktvergaben. Für den Beginn eines materiellen Vergabeverfahrens ist es daher dann schon ausreichend, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Deckung eines bestimmten Bedarfs intern entschlossen und mit dem Ziel eines Vertragsschlusses mit organisatorischen oder planerischen Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorgangs begonnen hat (VK Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2014 – VgK-19/2014 mwN). Dies ist dann der Fall, wenn ein Auftraggeber beispielsweise Angebote einholt, Bietergespräche geführt oder sogar bereits gewertet und sich für ein Angebot entschieden hat (VK Lüneburg aaO). Dabei trifft den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast. Denn er beruft sich auf ihn günstige Tatsachen, wobei im Rahmen der Zulässigkeit die Anforderungen an die Darlegung auch nicht überspannt werden dürfen. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den als Tatsachen behaupteten Umständen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Bieter von Sachverhalten, die sich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen, keine Kenntnis hat. Er darf deshalb auch das behaupten, was er aus seiner Sicht für wahrscheinlich oder möglich hält (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2016, 1 VK 29/16).

Die Sachverhaltsdarstellung hat aber doch so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert und schlüssig die Verletzung von Vergabevorschriften ergibt (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2013, 1 VK 25/13). Hierbei muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Darstellung die Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte aufzeigen. Die alleinige Bezugnahme auf „vorprozessuale“ Schriftsätze oder Anlagen ist unzulässig. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer, einen relevanten Sachvortrag aus Anlagen zu ermitteln (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2016, 1 VK 29/16 mwN). Dabei unterliegen die Beteiligten auch der Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nach § 167 Abs. 2 S. 1 GWB. Diesen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung genügt der Nachprüfungsantrag vom 13.07.2017 nicht.“

VK Baden-Württemberg, 1 VK 35 / 17

Vielfach oder meistens geht es gerade nicht um das Problem, dass konkurrierende Ansprüche nebeneinander bestehen, deren Geltendmachung vor verschiedenen Gerichten zu vermeiden wären. Vielmehr geht es um die Frage, ob ein Anspruch -der vorbeugende Unterlassungsanspruch- der Zuständigkeit der Vergabekammern unterfällt. Nimmt man den Anspruch auf Unterlassung von Vergaberechtsverstößen bei zukünftigen -noch nicht als Beschaffungsvorgang zu kennzeichnenden- Vergaben aus der Zuständigkeit der VK heraus, entsteht wegen § 13 GVG auch keine konkurrierende Gerichtsbarkeit.

Schließlich folgt auch aus Sinn und Zweck der Vergabevorschriften, dass die Vergabekammer nicht für den geltend gemachten vorbeugenden Unterlassungsanspruch zuständig ist.  Die konkrete Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens unterstreicht, dass Sinn und Zweck des Verfahrens vorrangig darin bestehen, korrigierend in ein laufendes Vergabeverfahren einzugreifen. Um wegen des Zusammenfallens von Zuschlag und Vertragsschluss einem Bieter überhaupt die Durchsetzung seines Anspruchs auf Einhaltung von Vergabevorschriften zu ermöglichen, ist erstes Anliegen des Gesetzes, während der Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag (in einem bestimmten Verfahren) zu verhindern. So folgt aus das Zuschlagsverbot durch Zustellung der Antragsschrift. Auch die von der Vergabekammer zu treffenden Maßnahmen beziehen sich auf ein bestimmtes Vergabeverfahren, z. B. die Anweisung, Verfahren aufzuheben, neu zu werten etc.. Dies ergibt sich aus dem GWB, wonach die Vergabekammer unabhängig von Anträgen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrenseinwirken kann. Selbst wenn ausnahmsweise ein Feststellungsantrag nach Erledigung des Verfahrens zugelassen wird, ist dieser nur in Bezug auf das bei Antragstellung noch betriebene Verfahren möglich. Schließlich sind die einstweiligen Maßnahmen auf die Frage der Gestattung des Zuschlags ausgerichtet.  Soweit Rechte des Antragstellers auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet sind, kann die Kammer „mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen“.

Im Übrigen macht auch die dem Beschleunigungsgebot folgende Fünf-Wochen-Frist nur Sinn im Zusammenhang mit einem konkreten Vergabeverfahren, das nicht wesentlich verzögert werden soll. Lediglich für den Fall des Fortsetzungsfeststellungsantrags soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Frist nicht laufen. Hätte der Gesetzgeber den vorbeugenden Unterlassungsanspruch sowie die sonstigen Ansprüche außerhalb eines konkreten Verfahrens der Zuständigkeit der Vergabekammer unterworfen, hätte er auch insoweit – da in diesen Fällen mangels Bedarfsdeckung der Vergabestelle keine Zeitnot besteht – einen entsprechenden Dispens von der Frist vorgesehen. Da Voraussetzung für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch lediglich ist, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, m.a.W. dass Wiederholungsgefahr besteht

(Gursky in: Staudinger BGB § 1004 Rdn.153),

dies aber bei ähnlichen Fallkonstellationen regelmäßig geltend gemacht werden könnte, würde sich das Verfahren über den vorbeugenden Rechtschutz einer Popularklage annähern. Jeder Antragsteller könnte dann die Vergabekammern unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung vergaberechtswidrigen Verhaltens in die Rolle eines „Gutachters“ drängen, um grundsätzliche Rechtsfragen außerhalb eines konkreten Verfahrens klären zu lassen. Diese Aufgabe hat der Gesetzgeber den Vergabekammern nicht zugewiesen. Die Entscheidung, vorbeugende Unterlassungsanträge außerhalb eines konkreten Verfahrens den Zivilgerichten zu unterwerfen, ist auch nicht systemfremd.  Das Bundeskartellamt hat im Fall „Tariftreue“ die Unvereinbarkeit des Vergabeverhaltens mit dem Vergaberecht aus § 20 Abs. 1 GWB hergeleitet (WuW/E BkartA 2150); die Rechtsprechung sieht darin einen Verstoß gegen § 1 UWG (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 1999 – U (Kart) 15/99). Das GWB hat auch keine Exklusivität der Vergabekammern hinsichtlich der Entscheidung über alle vergaberechtliche Probleme begründet. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Vergaberecht bleibt ausdrücklich den Zivilgerichten zugewiesen, und auch den Kartellbehörden werden ihre Befugnisse uneingeschränkt belassen. Somit hat der Gesetzgeber die umfassende Prüfungskompetenz vergaberechtlicher Vorschriften auch bei diesen Institutionen beibehalten. Mit diesem Ergebnis erleidet die ASt auch keinen Nachteil. Würde man demgegenüber für den vorbeugenden Rechtsschutz die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammern annehmen, verkürzte sich der Rechtsschutz in „vergaberechtlich gefärbten Wettbewerbsstreitigkeiten“ auf nur eine Gerichtsinstanz

(Byok a.a.O. WRP 1999, 403).

Diese Verkürzung, die unter dem Blickwinkel der Beschleunigung des Verfahrens eingeführt worden ist, macht gerade für Ansprüche, mit denen grundsätzliche Rechtsfragen außerhalb des konkreten Vergabeverfahrens geklärt werden sollen, keinen Sinn. Rechtsstaatlich gesehen ist damit dieser Lösungsansatz wegen des in der Zivilgerichtbarkeit zur Verfügung stehenden Instanzenzuges weniger einschneidend in die Rechte der Unternehmen

(Gronstedt a.a.O. Rdnr.575).

Die Entscheidung steht schließlich auch nicht im Gegensatz zu dem Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes in dem Verfahren
VK 1-7/99. Der Hinweis in der Literatur

(Byok, a.a.O. Rdnr. 741),

dass sich die Vergabekammer darin für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes entschieden habe, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Zwar war die Verpflichtung der Vergabestelle zur Erteilung der Vorabinformation in die Zukunft gerichtet. Sie betraf aber dennoch ein konkretes, nämlich das laufende Vergabeverfahren, in dem nach Abschluss einer erneuten Qualitätsprüfung der Antragsteller (wie im übrigen die anderen Bieter) vor der Zuschlagserteilung über die beabsichtigte Vergabeentscheidung zu unterrichten war.

Ax Vergaberecht
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